Unterhaltsregress
Ergänzungspflegschaft und Kindesunterhalt
Dr. Hans Gießler - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main a.D.
Kommentar zu "Ergänzungspflegschaft und Kindesunterhalt" - Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 03.04.2008 - 8 WF 64/08
in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 07/2009
"Kuckuckskinder"
BGH stärkt Ansprüche auf Unterhaltsregress
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Regressansprüche eines Mannes verhandelt, der jahrelang Unterhalt für drei "Kuckuckskinder" gezahlt hat. Er hat auf Regress geklagt und Recht bekommen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Regressansprüche eines vermeintlichen Vaters gestärkt, der jahrelang Unterhalt für drei "Kuckuckskinder" gezahlt hat. In einem Urteil gab das Karlsruher Gericht einem Mann aus Niedersachsen Recht, der vom vermutlichen Kindsvater - dem jetzigen Lebensgefährten seiner Ex-Frau - seine Unterhaltsleistungen für die inzwischen 12, 14 und 15 Jahre alten Kinder zurückfordert. Der Kläger hatte die spätere Mutter der Kinder 1989 geheiratet und wähnte sich als Vater - bis das Gegenteil gerichtlich festgestellt wurde.
Damit kann er zwar theoretisch die Zahlungen vom biologischen Vater zurückverlangen. Nach der bisherigen Rechtslage scheiterte die Durchsetzung des Anspruchs aber an einer Lücke im Gesetz. Denn nur die Mutter, die Kinder oder der wahre Erzeuger können ein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft in Gang bringen; dem Jugendamt, das sich früher in solchen Fällen einschalten konnte, sind seit der Kindschaftsrechtsreform von 1998 die Hände gebunden. "Dies würde den Scheinvater faktisch der Willkür der Kindesmutter und des wahren Erzeugers ausliefern und ihn rechtlos stellen", befand der BGH. (Az: XII ZR 144/06 vom 16. April 2008)
Mit seinem Urteil hat das Karlsruher Gericht nun Abhilfe geschaffen. In Ausnahmefällen wie diesem darf die Vaterschaft fortan auch im Prozess über den Unterhaltsregress festgestellt werden. Das war den Beteiligten bisher wegen eines BGH-Urteils von 1993 verwehrt - die Vaterschaft durfte nur in einem eigens dafür vorgesehenen Verfahren ermittelt werden. Der BGH verwies den Fall an das Oberlandesgericht Celle zurück.
In welcher Höhe der Kläger vom biologischen Vater einen Ausgleich für seine seit 15 Jahren laufenden Unterhaltszahlungen zurückverlangen kann, ist nach Angaben seines Anwalts noch offen. Dies hänge auch von der Leistungsfähigkeit des Betroffenen ab.
(dpa, N24)
17.04.2008
http://www.n24.de/news/newsitem_741849.html