Unterhaltsschulden


 

 

 

 

Mehr als zwei Jahre nach Eintritt der Volljährigkeit muß der Unterhaltsverpflichtete nicht mehr damit rechnen, den Ausgleich eines über 18 Jahre aufgelaufenen titulierten Minderjährigenunterhalts zu schulden

 

 

Oberlandesgericht Schleswig, 5. Familiensenat, Beschluss vom 4.12.2000 - 15 W 231/00

ausführlich veröffentlicht in: 

"FamRZ", 2001, Heft 24, S. 1707

 

 


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