Unterhaltsvorschuss


 

 

 

 


Kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für ein mittels offizieller Samenspende gezeugtes Kind ohne rechtlichen Vater - 19/23

Pressemitteilung vom 10.08.2023

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat heute in drei Berufungsverfahren entschieden, dass eine alleinerziehende Mutter für ihr Kind, das unter Verwendung einer offiziellen Samenspende nach dem Samenspenderregistergesetz gezeugt worden ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hat.

Die Klägerinnen hatten sich mit ihren Berufungsverfahren gegen Urteile des Verwaltungsgerichts gewandt, das entschieden hatte, Unterhaltsvorschuss sei nicht zu gewähren, weil dies der gesetzgeberischen Konzeption widerspreche, die öffentliche Unterhaltsleistung in erster Linie als Vorschuss zu zahlen und von dem säumigen zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil zurückzufordern. Dieser Würdigung ist der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts gefolgt. Zwar habe das Kind nach dem Samenspenderregistergesetz einen Anspruch darauf, zu erfahren, wer sein biologischer Vater sei. Ein Rückgriff der Unterhaltsvorschussstelle auf den anderen Elternteil sei aber von vornherein aussichtslos, weil die mit dem Samenspenderregistergesetz am 1. Juli 2018 in Kraft getretene Regelung des 1600d Abs. 4 BGB es ausschließe, dass der offizielle Samenspender als rechtlicher Vater festgestellt werde.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Urteile vom 10. August 2023 – OVG 6 B 15/22, OVG 6 B 16/22, OVG 6 B 17/22 –

 

https://www.berlin.de/gerichte/oberverwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2023/pressemitteilung.1355293.php

 

 

 


 

 

Wenn Väter nicht zahlen : Staat kann Unterhaltsvorschuss nur selten zurückholen


05.09.2019

Wenn die Ex-Partner nicht für ihre Kinder zahlen, springt der Staat ein - in den meisten Fällen auf Dauer, wie Familienministerin Giffey hat ausrechnen lassen. Nur bei einer Minderheit kann der Staat Geld zurückfordern. Wo die Väter nicht zahlen, zahlt Vater Staat: In den meisten Fällen können die Behörden den Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden nicht zurückfordern.

Bundesfamilienministerin Franziska Giffey (SPD) präsentierte am Donnerstag in Berlin neue Berechnungen ihres Ministeriums, wonach 61 Prozent der unterhaltspflichtigen Elternteile finanziell gar nicht in der Lage sind, für ihre Kinder aufzukommen. In 90 Prozent aller Fälle sind das die Väter.

Im vergangenen Jahr erhielten 805.000 von rund 2,1 Millionen Kindern alleinerziehender Eltern den Unterhaltsvorschuss. Das bedeutet auch, dass es bei 1,3 Millionen Kindern keine Probleme mit den Zahlungen gibt - oder die Mütter keinen Unterhaltsvorschuss beantragen.

...
Nach Giffeys Angaben gaben Bund und Länder im vergangenen Jahr 2,1 Milliarden Euro für den Unterhaltsvorschuss aus. Davon konnten 13 Prozent zurückgeholt werden. In


Seit der Reform im Jahr 2017 hat sich die Zahl der Kinder, die Unterhaltsvorschuss bekommen, verdoppelt. Entsprechend erhöhten sich die Ausgaben von 2017 bis 2018 um rund eine Milliarde Euro. Ziel war es, den Alleinerziehenden zu helfen, unter denen die Armutsquote besonders hoch ist. Während bis Mitte 2017 der Vorschuss höchstens sechs Jahre lang und nur bis zum 12. Lebensjahr gezahlt wurde, gibt es ihn heute bis zum 18. Geburtstag. Die Kinder haben, je nach Alter, Anspruch auf 150 bis 272 Euro im Monat.
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https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/staat-kann-unterhaltsvorschuss-meist-nicht-zurueckholen-16369932.html





Kommentar Väternotruf:

Selten so viel Unsinn auf so wenig Zeilen gelesen und das auch noch in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, ist die inzwischen zum SPD-Zentralorgan mutiert? Zum einen die implizite Unterstellung in der Überschrift, nur Väter würden "nicht zahlen", natürlich zahlen auch Mütter nicht, wenn die Kinder überwiegend vom getrennt oder allein erziehenden Vater betreut werden.

Dann der Unsinn, der Staat würde zahlen, der Staat zahlt gar nichts, zahlen tut immer der Dumme und das sind die Steuerzahler/innen. Ohne die Steuerzahler/innen würde es diesen SPD-CDU Staat keine drei Tage mehr geben. Die ganzen Beamten würden ihre Arbeitsstellen verlassen und sich um ihren Garten kümmern oder von der Brücke springen, je nach Mentalität.

Die sogenannten "Alleinerziehenden Mütter", überwiegend eine Erfindung der Anti-Väterpartei SPD, die aus getrennt erziehenden Müttern alleinerziehende Mütter qua Definition macht, um diese dann in einem milliardenschweren, Steuerzahler/innen ausplündernden Projekt samt zugehöriger SPD Bürokratie in den Unterhaltsvorschusskassen auf Kosten der arbeitenden Bevölkerung mit der Gießkanne zu subventionieren.



 


 

 

Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV)

Der sogenannte "Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V." (VAMV), eine über die Jahre von der SPD mit dem Geld der Steuerzahler/innen künstlich aufgeblähte Organisation, die großspurig und wahrheitswidrig in einer Presseerklärung vom 11.03.2019 behauptet: 

"Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV) vertritt seit 1967 die Interessen der heute 2,7 Millionen Alleinerziehenden. Der VAMV fordert die Anerkennung von Einelternfamilien als gleichberechtigte Lebensform und entsprechende gesellschaftliche Rahmenbedingungen. Er tritt für eine verantwortungsvolle gemeinsame Elternschaft auch nach Trennung und Scheidung ein."

Wie der VAMV auf die Phantasiezahl von 2,7 Millionen Alleinerziehenden kommt, bleibt schleierhaft, Propagandaminister Josef Goebbels hätte sicher seine Freude an einer solchen abenteuerlicher Behauptung.

Die SPD, der politische Arm des VAMV, kommt allerdings nicht ganz umhin, die Realität wenigstens ein wenig anzuerkennen, sonst gibt es bald keinen Vater mehr, der diese Karnevalspartei für "alleinerziehende" Mütter wählt. Familienministerin Franziska Giffey (SPD) - bekannt für ihre abstrusen Ideen zu Fahrverboten für Väter - hat hoffentlich etwas mehr Durchblick als der VAMV, damit sich die SPD sich nicht völlig als Spaß- und Antiväterpartei etabliert und den Ast endgültig absägt, auf dem sie mit Mühe und Not grad noch so sitzt.

 

 

Kindesunterhalt: VAMV warnt vor Milchmädchenrechnungen
und fordert Solidarität nach Trennung!
Berlin, 11. März 2019. „Familienministerin Franziska Giffey will Trennungsväter beim Kindesunterhalt entlasten – für die Alleinerziehenden wird es wichtig sein, keine Milchmädchenrechnungen aufzumachen sondern faire Lösungen zu finden“, warnt Erika Biehn, Bundesvorsitzende des Verbands alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV). Knapp 90 Prozent der Alleinerziehenden sind Mütter.

 

 

Starkes-Familien-Gesetz
für alle Alleinerziehenden verbessern!
Berlin, 11. März 2019. „Der Kinderzuschlag muss konsequent für alle Alleinerziehenden verbessert werden, unabhängig davon wie alt ihre Kinder sind, fordert Erika Biehn, Vorsitzende des Verbands alleiner-ziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV) anlässlich der heutigen Anhörung zum „Starke-Familien-Gesetz“ im Bundestag. „Wir appellieren an die Abgeordneten des Bundestages, sich der Empfehlung des Bundesrates anzuschließen und den sogenannten 100-Euro-Deckel aus dem Starke-Familien-Gesetz zu streichen“, unterstreicht Biehn. Der Deckel benachteiligt in der Wirkung besonders Alleinerziehende mit älteren Kindern. ...

 

 

 

Statt 2,7 Millionen "Alleinerziehende" der der VAMV fabuliert, stellt ein Beitrag im Spiegel die Zahl von 1,5 Millionen fest und selbst diese Zahl ist mindestens doppelt so hoch als es sich in Wirklichkeit verhält: 

"Am 31. Dezember 2017 wurde Unterhaltsvorschuss an insgesamt 641.000 Kinder gezahlt (siehe Bundestagsdrucksache 19/4019). Deren empirische Verteilung ist durchaus interessant: Es leben ungefähr 1,5 Millionen alleinerziehende Personen in Deutschland (88 Prozent Frauen, zwölf Prozent Männer), davon ungefähr 60 Prozent (860.000) mit Kindern unter 18 Jahren. Von den alleinerziehenden Müttern haben 55 Prozent ein minderjähriges Kind, 34 Prozent zwei Kinder, elf Prozent drei oder mehr. Vier Prozent der Mütter sind verwitwet (neun Prozent der Männer). Daraus errechnet sich für 2017 überschlägig eine Zahl unterhaltsberechtigter Kinder von 800.000 (alle Zahlen aus Destatis: "Alleinerziehende in Deutschland 2017").

..."

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/unterhalt-wird-nicht-gezahlt-explosion-der-vaeterkriminalitaet-a-1255639.html

 

Ganz nebenbei bemerkt, werden mit dem Unterhaltsvorschuss auch gut verdienende Mütter von der SPD mit dem Geld der Steuerzahler/innen übergossen, wenn diese getrennt vom Vater des gemeinsamen Kindes leben. Lebt eine gut verdienende Mutter, so z.B. eine Lehrerin dagegen mit einem armen Vater zusammen (Künstler) dann gibt es für diese Familie kein zusätzliches Geld von der steuergelderveruntreuenden SPD und der merkwürdig farblos wirkenden CDU, die sich der Steuergeldervernichtungspartei SPD in Nibelungentreue angeschlossen hat und jegliches eigenes Profil zugunsten von Gerechtigkeit und Ehrlichkeit vermissen lässt. Gibst du mir, geb ich dir, die SPD gibt dafür ihre Stimme für die Erhöhung der Rüstungsausgaben, ein weiteres Steuerzahlergeldvernichtungsprogramm.

Wirklich arme und "alleinerziehende" Mütter haben von dem Unterhaltsvorschuss rein gar nichts, weil der mit der Sozialhilfe oder dem ALG II verrechnet wird, ein gigantisches Bürokratiegesetz, wie es nur die unfähige staatsbürokratische SPD hinkriegen kann.

 

 

 


 


Unterhaltsvorschuss Warum holt der Staat das Geld nicht zurück?

Stand: 01.03.2019 13:50 Uhr

Hunderttausende Alleinerziehende erhalten einen Unterhaltsvorschuss, weil der andere Elternteil nicht für das gemeinsame Kind zahlt. Der Staat treibt das Geld in nur 13 Prozent der Fälle wieder ein. Woran liegt das?

Von Andrej Reisin, NDR

Der Unterhaltsvorschuss wird seit einer Reform 2017 nicht mehr nur für Kinder bis zum 12. Lebensjahr, sondern bis zum 18. Geburtstag gewährt. Laut Bundesfamilienministerin Franziska Giffey stieg die Zahl der Kinder, für die der Staat einen Unterhaltsvorschuss bezahlt, von 370.000 auf 780.000. 91 Prozent dieser Kinder wohnen laut Familienministerium bei ihren Müttern. Zahlungspflichtig sind demnach in neun von zehn Fällen die Väter.

Das Familienministerium wertet die erhöhte Zahl der Kinder, die einen Unterhaltsvorschuss erhält, als Erfolg, denn viele seien dadurch aus "verdeckter Armut" herausgekommen. Und in absoluten Zahlen habe der Staat auch mehr Geld von den zahlungspflichtigen Elternteilen zurückgeholt: 270 Millionen Euro (2018) im Vergleich zu 209 Millionen Euro (2017). Allerdings kletterten die Ausgaben in diesem Zeitraum von 1,2 Milliarden auf 2,1 Milliarden Euro - ein Anstieg um 75 Prozent. Die Rückholquote bei dem Unterhaltsvorschuss liegt damit bei gerade 13 Prozent.

Wer seine Strafzettel nicht bezahlt, bei dem klingelt irgendwann der Gerichtsvollzieher. Wer seine Eltern im Alter unterstützen muss, weil deren Einkünfte und Ersparnisse nicht ausreichen, muss damit rechnen, dass das Sozialamt auf Zahlung klagt. Warum also ist dies bei denjenigen, die die Unterstützung ihrer Kinder dem Staat aufbürden, nicht so?

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In der NDR-Dokumentation "Rabenväter - wenn Papa keinen Unterhalt zahlt" sagte Iris Prieß-Bartsch, Sachbearbeiterin im Jugendamt in Plön: "Wir haben immer das Problem, wenn uns jemand nicht die Wahrheit sagt, das auch tatsächlich zu beweisen. Uns fehlt einfach das Personal, um da hinterzuhaken." Dabei haben die Ämter nach dem Gesetz durchaus Auskunftsansprüche an Finanzämter, Krankenkassen und Arbeitgeber. Sie müssen aber vor Gericht ziehen, um sich einen Titel gegen die säumigen Unterhaltspflichtigen zu besorgen. Das kostet Zeit und Ressourcen.

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https://www.tagesschau.de/faktenfinder/inland/unterhaltsvorschuss-111.html

 

 

 

Unterhaltsvorschuss

Im Staatsfernsehen, also in dem über Zwangsgebühren finanzierten, sogenannten öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ARD, ZDF und regionale Kanäle wie dem NDR, in denen nicht nur im Halbstundentak sinnentleerte Talkshows über das halbgebildete Publikum gegossen, sondern die Zuschauer auch mit peinlichen Quizsendungen von Nachdenken über das eigene langweilige Leben abgehalten werden, wird der Abwechslung halber in regelmäßigen Abständen die Sau durchs Dorf gejagt. Ein bisschen (sadistischer motivierter) Spass muss sein. In Rom hatte man dafür Gladiatoren, wo, sehr zur Freude des Publikum, der eine den anderen schließlich aufspießte. Seit dem das verboten wurde, müssten Ersatzdummys her, auf die man einschlagen kann. Sehr beliebt für diese Rolle sind beim Staatsfernsehen und anderen staatsnahme Medien Väter, die sich angeblich oder tatsächlich vor Unterhaltszahlungen drücken. Hitler hätte diese asozialen Väter gleich ins KZ eingesperrt, auf das sie lernen: Unterhalt zahlen macht frei. Aber das darf man heute nicht mehr, dabei wäre das doch ein ein toller Wahlslogen für die SPD: Wir bringen Väter hinter Gitter.

Heute ist man also etwas behutsamer, das liegt auch daran dass diese Asozialen in aller Regel wenigstens Steuern zahlen, und wenn es auch nur die exorbitanten 19% Umsatzsteuer ist, die vom Staat bei jedem Einkauf bei Aldi bei diesen Vätern einbehalten wird. Mit diesen Steuern kann die SPD dann ihre Wahlgeschenke bezahlen, um die Wähler damit zu korrumpieren.

Diesmal durfte die Hatz durchs Dorf ein Herr Andrej Reisin vom NDR erledigen. Seinen peinlichen Beitrag platziert das Staatsfernsehen unter der dummdödel Überschrift: Hunderttausende Alleinerziehende erhalten einen Unterhaltsvorschuss, weil der andere Elternteil nicht für das gemeinsame Kind zahlt.

Wer keine Ahnung hat, sollte Rosinenpfücker werden oder wenigstens Pferdeäpfelsammler.

In das Unterhaltsvorschussgesetz sollte man wenigstens mal reingeschaut haben, dann würde man, genügend Verstand vorausgesetzt, dass auch viele getrennt erziehende Eltern Unterhaltsvorschuss beziehen, es reicht dafür sogar aus, wenn sie im Jahr eine Sekunde mehr Betreuungszeit leisten als der andere getrennt erziehende Elternteil. Echte Alleinerziehende, die es wirklich betreffen würde, gibt es kaum, die abenteuerliche Behauptung von angeblich 2,7 Millionen Alleinerziehenden wie vom VAMV in die Welt posaunt, ist eine reine Phantasiezahl, die wahrscheinlich real wird, wenn man sie auf 10 % herunterdampft, also 270.000. Aber daran hat das Zentralorgan des VAMV, das SPD geführte Bundesministerium für Familie und Gedöns anscheinend kein Interesse.  

Andrej Reisin vom NDR hätte bei Joachim Herrmann, oberster Chef für Agitation beim ZK der SED, sicher steile Karriere machen können. Aber wegen der Gnade der späten Geburt ist ihm das vermutlich erspart geblieben, zumal fraglich ist, ob Herr Reisin überhaupt DDR-Bürger war. Als Bürger der imperialistischen BRD hätte er im DDR System trotz seines an Trump erinnernden Habitus wohl wenig Chancen gehabt, aber immerhin hatte man als geifender Wessi in Sonderfall auch Karrierechancen in der DDR, wenn man nur mal an Sudel-Ede, also den berühmt-berüchtigten Karl-Eduard von Schnitzler denkt.

In bester Trump Manier produziert Herr Andrej Reisin Fake News, in dem er suggeriert, bei unterhaltspflichtigen Vätern (und Müttern) würde nicht auch am Ende der Gerichtsvollzieher vor der Tür stehen. Der Reisin hätte zu DDR Zeiten einen tollen Bezirksreporter im Erfurter SED-Blatt abgegeben, der so lange an der Realität herumschraubte, bis die Leute zu der Überzeugung kamen, der Kaffe-Mix (Erichs Krönung) würde nun doch besser schmecken als Bohnenkaffee.

2018 mussten die deutschen Steuerzahler ca. 1.8 Milliarden Euro für den teuren SPD-Irrsinn namens Unterhaltsvorschuss bezahlen (zuzüglich Bürokatiekosten in geschätzter Höhe von 100 Millionen Euro: Zahlen liefert das SPD geführte Bundesfamilienministerium verständlicherweise nicht, man stellt sich lieber scheintot), nur damit Frau Studienrätin mit 4.000 € Netto, örtliche SPD-Parteifunktionärin, die früher mit so einem SPD-Künstler liiert war, der aber mit seiner Kunst nichts verdient und nach der Trennung auch noch angefangen hat zu saufen, für die zwei missratenen Kinder, der eine kifft, die andere klaut, auf Kosten der Steuerzahler jeden Monat  zwei mal 272 Euro zusätzlich bekommt.

Der Wahnsinn hat einen Namen und der heißt SPD. Langsam spricht sich das rum.

Anton Schwarz

http://www.vaeternotruf.de

 

 

 


 

 

 

 

Unterhaltsvorschuss bei anonymer künstlicher Befruchtung 

UVG §§ 1, 2

Die Leistungsgewährung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz setzt voraus, dass zivilrechtliche Unterhaltsleistungen des nach § 2 UVG maßgebenden Elternteils planwidrig ausbleiben. An dieser Planwidrigkeit fehlt es, wenn mit der Befruchtung in Form einer anonymen Samenspende von der Kindsmutter von vornherein bewusst und gewollt und damit planvoll ein Lebenssachverhalt herbeigeführt wird, in dem ein gesetzlich zum Unterhalt verpflichteter Vater, den der Sozialleistungsträger in Anspruch nehmen könnte, nicht zur Verfügung steht.

VG Frankfurt a.M., Urt. v. 23. 2. 2011 - 3 K 4145/10

NJW 2011, 2603

 

 

 


 



Unterhaltsvorschuss Giffey kündigt Fahrverbote für Unterhaltssäumige an

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Familienministerin Franziska Giffey (SPD) will in Zukunft unkonventionelle Methoden gegen Unterhaltssäumige anwenden. Jugendämter sollten künftig effektiver als bisher Geld von denjenigen Eltern zurückfordern, die zahlen könnten, sich aber davor drückten, sagte Giffey am Mittwoch. „Hier wollen wir die Daumenschrauben anziehen“, sagte Giffey und kündigte auch Fahrverbote für Unterhaltssäumige an - „nach dem Motto: Wer nicht zahlt, läuft.“ Mit dem Unterhaltsvorschuss unterstützt der Staat Alleinerziehende, deren Ex-Partner nicht für die Kinder zahlen.

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Der Deutsche Städtetag fordert unterdessen mehr Geld für die Kommunen, um die gestiegenen Aufwendungen für den Unterhaltsvorschuss begleichen zu können. Inzwischen würden fast doppelt so viele Kinder in den Genuss der Zahlungen kommen wie vor der Reform, sagte Helmut Dedy, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetages. Die Zahlungen werden nach Einschätzung der Städte weiter steigen. Der Bund müsse daher seinen Anteil von derzeit 40 Prozent der Leistungen erhöhen und die Mehrbelastungen der Kommunen ausgleichen. (dpa, epd)

22.08.2018

https://www.tagesspiegel.de/politik/unterhaltsvorschuss-giffey-kuendigt-fahrverbote-fuer-unterhaltssaeumige-an/22939438.html





Kommentar Väternotruf:

Nicht der Staat finanziert den sogenannten Unterhaltsschuss für sogenannte "Alleinerziehende", die in aller Regel gar keine Alleinerziehenden sind, sondern getrennt Erziehende, sondern die Steuerzahler/innen. Die auf tönernen Füßen stehende SPD zieht dazu auf der einen Seite den Steuerzahler/innen das Geld aus der Tasche, um es auf der anderen Seite als scheinbare SPD Wohltaten - vermindert um die erheblichen Bürokratiekosten - aus dem Fenster zu werfen. 

Nicht nur die AFD spielt mit der Populismuskarte, auch in der SPD ist dumpfbackenes Denken verbreitet, wie uns die aktuelle Schnapsidee von Bundesfamilienministerin Franziska Giffey (SPD) zeigt. Jahrzehntelang hat sich die SPD als Väterentsorgungspartei profiliert und augenscheinlich bis heute nichts dazu gelernt.

Ebenso unsinnig die Schnapsidee der SPD zur Ausweitung des Unterhaltsvorschusses. Das kostet die Steuerzahler nun offenbar schon doppelt so viel wie vor der Schnapsideereform der SPD.

Diese Partei ist für verantwortungsbewusste Väter einfach nicht wählbar, das Lernvermögen in der SPD tendiert gegen Null. Da hilft wohl nur noch Entzug des Regierungsamtes und Verabschiedung dieser Partei in die Unbedeutsamkeit.

 

 

 


 

 

 

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat

Entscheidungsdatum: 09.07.2010

Aktenzeichen: OVG 6 N 9.08

Dokumenttyp: Beschluss

 

Quelle: juris Logo

Normen: § 5 Abs 1 Nr 1 UhVorschG, § 852 Abs 1 BGB, § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, Art 229 § 6 Abs 1 BGBEG

(dreijährige Verjährungsfrist von Ansprüchen nach UhVorschG § 5 Abs 1 Nr 1)

Leitsatz

Ansprüche nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG verjähren im Hinblick auf den quasi-deliktischen Charakter der Vorschrift in entsprechender Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung bzw. im Zeitraum danach (vgl. die Übergangsvorschrift in Artikel 229 § 6 Abs. 1 EGBGB) in entsprechender Anwendung der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nicht vor Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2007 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

1

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich die Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das ihre gegen die Ersatzzahlung für die ihrem Sohn gewährten Unterhaltsvorschussleistungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG in Höhe von insgesamt 9.013,05 Euro gerichtete Klage abgewiesen hat.

2

Den Antrag auf Zulassung der Berufung stützt die Klägerin allein auf den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

3

1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163, 1164) und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung Zweifeln unterliegt. Zu ihrer Darlegung muss sich die Zulassungsbegründung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO konkret fallbezogen und hinreichend substanziiert mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen und dartun, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat. Ob an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel bestehen, wird allein anhand der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung sowie der vom Rechtsmittelführer zur Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes vorgetragenen Gesichtspunkte beurteilt. Vom Rechtsmittelführer nicht genannte Umstände können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie offensichtlich sind. Das von der Klägerin insoweit geltend gemachte Vorbringen erfüllt diese Anforderungen nicht.

4

a) Der Berufungszulassungsantrag wendet sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe bei Beantragung der Unterhaltsvorschussleistungen fahrlässig unvollständige Angaben zum Kindsvater gemacht. Sie habe entgegen ihren Angaben bei der jeweiligen Antragstellung Kenntnis gehabt, wer der Vater ihres Sohnes war und diese Kenntnis gegenüber der Behörde mindestens fahrlässig verschwiegen. Die anderslautenden Angaben der Klägerin und der Zeugin S., einer Freundin der Klägerin, sowie des ebenfalls als Zeugen gehörten Kindsvaters seien weitgehend unglaubhaft, die Klägerin und die beiden Zeugen nicht glaubwürdig. Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht Differenzen in den Aussagen der Klägerin und der Zeugin S. sowie der Klägerin und des Kindsvaters angenommen. Die Klägerin greift damit die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an, ohne jedoch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu wecken.

5

Das Gericht ist wegen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) im Grundsatz nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Dabei bedarf die richterliche Überzeugung von der Wahrheit einer streitigen Behauptung nicht der absoluten Sicherheit. Ausreichend aber auch notwendig ist die persönliche Gewissheit des Richters, die vernünftige Zweifel an der Wahrheit nicht aber die rein gedankliche Möglichkeit der Unwahrheit ausschließt. Wenn auch der höchstpersönliche Charakter der Beweiswürdigung dem entscheidenden Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist es dennoch nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d.h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten (VGH München, Beschluss vom 15. Juni 2009 - 12 ZB 07.1882 -, Rn. 13 bei juris, m.w.N.).

6

Davon ausgehend zeigt die Klägerin keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf, denn sie nimmt lediglich eine eigene Bewertung des Beweisergebnisses vor, ohne darzutun, dass die Würdigung durch das Verwaltungsgericht ernstlich zweifelhaft ist, insbesondere Natur- oder Denkgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verletzt. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung der einzelnen Aussagen erscheint vor dem Hintergrund des übrigen Akteninhalts vielmehr ohne weiteres plausibel und nachvollziehbar.

7

b) Der weitere Einwand, der vom Verwaltungsgericht zur Ermittlung der Fahrlässigkeit angelegte Maßstab sei zu streng, es sei eine Sorgfaltspflichtverletzung von einigem Gewicht nötig, greift nicht. Die Klägerin meint, sie habe lediglich gewusst, dass der Kindsvater „Mario“ heiße, Italiener sei, in einer Pizzeria in der Nähe des von der Klägerin während ihres Urlaubs in Sizilien bewohnten Hotels gearbeitet und angegeben habe, in Berlin zu wohnen. Sie ist offenbar der Auffassung, weil sie nach ihrem Bekunden verhältnismäßig wenige Informationen über den Kindsvater gehabt habe, mindere das den Grad der Vorwerfbarkeit. Diese Auffassung ist rechtsirrig. Die Frage der Sorgfaltspflichten richtet sich allein danach, ob der Klägerin hätte klar sei müssen, dass ihre Kenntnisse von Bedeutung für die Tätigkeit der Behörde sein könnten. Welchen Umfang diese Kenntnisse hatten und wie diese von der Behörde behandelt und gewürdigt werden würden, ist für die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung dagegen grundsätzlich unerheblich. Unbeschadet dessen ist das Verwaltungsgericht ohnehin davon ausgegangen, dass die Klägerin sehr viel früher als von ihr angegeben Kontakt zu dem Kindsvater hatte und diese Kenntnis gegenüber der Behörde mindestens fahrlässig verschwiegen hat. Hiermit setzt sich die Klägerin nicht auseinander.

8

c) Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe darauf vertraut, die gewährten Unterhaltsvorschussleistungen behalten zu dürfen, insoweit sei auch der inzwischen erhebliche Zeitablauf zu berücksichtigen, verkennt sie, dass sich der Betroffene bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG weder auf Vertrauensschutz noch darauf berufen kann, er habe die Leistungen verbraucht. Insbesondere sind die Vertrauensschutz gewährenden Regelungen der §§ 45 ff. SGB X neben der abschließenden Sonderregelung des § 5 Abs. 1 UVG nicht anzuwenden. Dem verfassungsrechtlich in Artikel 20 Abs. 3 GG verankerten Gebot des Vertrauensschutzes, auf das sich die Klägerin beruft, ist bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Regelung auf die persönliche Vorwerfbarkeit der Falschangaben abstellt. Die verfassungsrechtlich erforderliche Abwägung zwischen dem Vertrauen auf das Behaltendürfen der zu Unrecht bezogenen staatlichen Transferleistung und dem fiskalischen Interesse an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände, hat der Gesetzgeber damit gleichsam antizipiert.

9

d) Schließlich greift auch der von der Klägerin erhobene Einwand der Verjährung nicht. Das Unterhaltsvorschussgesetz selbst enthält keine Regelungen über die Verjährung. Sachgerecht erscheint es dem Senat - im Einklang mit anderen Verwaltungsgerichten (vgl. VGH München, Urteil vom 24. Juli 2003 - 12 B 99.1255 -, FEVS 55, S. 138 ff., Rn. 22 ff. bei juris; VG Augsburg, Urteil vom 19. Mai 2009 - Au 3 K 08.1495 -, Rn. 32 ff. bei juris; VG München, Beschluss vom 16. März 2005 - M 6b E 05.495 -, Rn. 59 bei juris) - im Hinblick auf den quasi-deliktischen Charakter des Ersatzanspruchs nach § 5 Abs. 1 UVG, § 852 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung bzw. im Zeitraum danach (vgl. die Übergangsvorschrift in Artikel 229 § 6 Abs. 1 EGBGB) die §§ 195, 199 Abs. 1 BGB entsprechend heranzuziehen. Sowohl nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. als auch nach § 195 BGB n.F. beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt (vgl. § 199 Abs. 1 BGB n.F.) nicht vor Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen. Das entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verjährung des Anspruchs nach § 47a BAföG, der ebenso wie § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG einen eigenständigen Ersatzanspruch des öffentlichen Rechts regelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1992 - 11 C 4/92 -, NJW 1993, S. 2328 ff., juris).

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Danach war hier keine Verjährung anzunehmen, denn Kenntnis von den die Ersatzpflicht der Klägerin begründenden Umständen hatte die Behörde frühestens im Jahr 2004, als sie erfuhr, dass die Klägerin die Beistandschaft zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche ihres Sohnes gegen den Kindsvater beantragt hatte. Die Ersatzzahlung wurde noch im selben Jahr durch Bescheid geltend gemacht.

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Nicht zu folgen ist der Ansicht der Klägerin, wonach die Ansprüche nach § 5 Abs. 1 UVG vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, verjähren. Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass das Unterhaltsvorschussgesetz nach dem durch das Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) auch aufgehobenen Artikel II § 1 Nr. 19 SGB I als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches gilt und weiter das Erste und Zehnte Sozialgesetzbuch für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuches gelten, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt (§ 37 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Die darin enthaltenen Verjährungsvorschriften sind jedoch nicht einschlägig. Nach § 45 Abs. 1 SGB I verjähren nur die „Ansprüche auf Sozialleistungen“ in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Nach § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB X verjähren Rückerstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist und die Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern selbst verjähren gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X in vier Jahren. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Erstattung von Kosten von Sozialleistungen zwischen Sozialleistungsträgern. Nicht einschlägig ist ferner § 50 Abs. 4 SGB X, der eine vierjährige Verjährungsfrist nach Unanfechtbarkeit von Erstattungsansprüchen vorsieht, die durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt wurden. Der Ersatzanspruch nach § 5 Abs. 1 UVG ist - wie gesagt - vielmehr ein besonderer Anspruch quasi-deliktischer Art.

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Dahinstehen kann, ob der Auffassung zu folgen ist, wonach aus den genannten sozialrechtlichen Vorschriften der Grundsatz abzuleiten ist, dass im Sozialrecht generell eine Verjährungsfrist von vier Jahren gilt (so: Klattenhoff, in Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Dezember 2005, K § 113 Rn. 1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BGH und des BSG). Selbst wenn man dies annähme, wäre damit für die hier im Vordergrund stehende Frage, ab wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, noch nichts gewonnen. Die zitierten Regelungen des SGB I und des SGB X regeln die für den Verjährungsbeginn zugrunde zu legenden Kriterien - im Gegensatz zur Dauer der Verjährung - nicht einheitlich, so dass diese Frage nicht durch einen Rückgriff auf ein im Sozialrecht durchgängig verwendetes Verjährungsmodell beantwortet werden kann. So beginnt etwa die Verjährungsfrist des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit der Kenntnis des erstattungsberechtigten Sozialleistungsträgers über die Leistungspflicht des erstattungspflichtigen Leistungsträgers. Die Verjährungsfrist des § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB X beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Die Verjährungsfrist nach § 45 Abs. 1 SGB I beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialleistungsansprüche entstanden sind.

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

 

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/3ys/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=69&numberofresults=115&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE100002290%3Ajuris-r03&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

 

 

 


 

 

Broschüre des sogenannten Bundesfamilienministeriums zum sogenannten Unterhaltsvorschuss:

www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/Kategorien/Publikationen/Publikationen,did=3150.html

 

 

1997 wurde an 519.000 Kinder Unterhaltsvorschuss gezahlt. Die Rückholquote betrug 1997 15 Prozent der etwa 1,7 Milliarden DM gezahlten Beträge.

 

 

 

 


 

 

Wenn kein Unterhalt gezahlt wird, leistet der Staat Vorschuss. Oft bleibt er aber auf seinen Kosten sitzen.

Von Elke Schneefuß

Lüneburg -

Neuerdings ist das Geld knapp in der Kasse: "Dass wir so enden, hätte ich nie gedacht", sagt Rita W. aus Lüneburg (Name von der Redaktion geändert), Mutter von zwei Kindern: Der Vater ihrer beiden unehelichen Töchter hat sie vor Kurzem verlassen - er ist untergetaucht, zahlt keinen Cent Unterhalt. 

Den Unterhalt für ihre Mädchen bekommt Rita W. jetzt von der Behörde: 125 Euro für das Kind unter 5 Jahren, 168 Euro für das Kind unter 11 Jahren.

"Die Unterhaltsvorschusskasse des Landkreises tritt in solchen Fällen ein", sagt Gudrun Müller, Leiterin des Fachdienstes Jugend und Familie. Doch die Regelsätze, die der Landkreis zahlt, sind jetzt zum ersten Mal in der Geschichte der Bundesrepublik gesunken: "Der Bedarf richtet sich nach den Festlegungen der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, und die orientiert sich an den Nettolöhnen", so Müller. Weil die Nettolöhne sinken, hat auch Rita W. weniger Geld zur Verfügung - wer Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat, kann sich das Geld bei der ARGE wiederholen: "Wir ändern gerade die Bescheide der Betroffenen", bestätigt Anja Voß von der ARGE Lüneburg. Ein gewaltiger Verwaltungsaufwand, der da entsteht. "Das ganze Verfahren ist zu umständlich. Viele der Betroffenen blicken nicht durch. Für unsere Mitarbeiter sind ständig Fortbildungen nötig, um auf dem Laufenden zu bleiben", so Müller.

Die Unterhaltsvorschusskasse springt nicht nur für zahlungsunwillige Eltern ein, sondern versucht auch, das verauslagte Geld zurückzuholen - doch dafür ist ein Urteil nötig, und ohne Zwangsvollstreckung läuft meistens nichts:

"Viele Schuldner können oder wollen nicht zahlen", weiß Gudrun Müller.

Schwierig ist schon die Jagd nach einem Gerichtsurteil, das den Anspruch der unterhaltsberechtigten Kinder festlegt: "Bei einer Scheidung, rate ich meinen Mandaten, den Kindesunterhalt vom Gericht mitregeln zu lassen", sagt Heike Bauseneick, Fachanwältin für Familienrecht in Lüneburg. Das geht ohne zusätzliche Kosten: "Die Jugendämter machen das gratis."

Besonders bei nichtehelichen Kindern gestaltet sich die Verfolgung der Ansprüche oft schwierig: 520 aktuelle Fälle betreut die Unterhaltsvorschusskasse des Landkreises derzeit - und ist dabei sogar überdurchschnittlich erfolgreich: "Die Mitarbeiter holen in rund 30 Prozent der Fälle den Unterhalt vom Unterhaltspflichtigen zurück", sagt Gudrun Müller. Dennoch müsse das Unterhaltsrecht vereinfacht werden. Die ständigen Änderungen der Regelbeträge sind völlig unpraktikabel für alle Beteiligten.

 

http://www.abendblatt.de/daten/2007/07/09/767802.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Der Staat bleibt auf seinen Kosten sitzen, suggeriert die Überschrift in dem Beitrag im Abendblatt. Doch wer ist der Staat? Der Staat sind wir alle? Ob wir es wollen oder nicht. Mit jedem Brötchen das wir kaufen, zahlen wir 19 Prozent Mehrwertsteuer, die sich "der Staat" in die Tasche steckt und damit erst einmal Millionen von Staatsbediensteten, Drohnen und Schranzen füttert, nach deren Sinnhaftigkeit der Bürger nicht gefragt wird.

Letztendlich ist auch der Unterhaltsvorschuss, Geld, das von den Bürgern erarbeitet wurde. Dabei sind auch viele Väter, die z.B. bei einem Nettoeinkommen in Höhe des Selbstbehaltes von derzeit 900 Euro, von diesen 900 Euro schon mal 171 Euro an Mehrwertsteuer zahlen (19 Prozent von 900 = 171)

Das heißt, diese Väter haben schon mal mehr Mehrwertsteuer gezahlt, als der Unterhaltsvorschuss beträgt (125 Euro / 163 Euro).

In diesem Sinne. Guten Abend.

 

 


 

 

WIE GERECHT IST DIESES HARTE URTEIL?

Mutter schlug Beamtin - 10 Monate Haftstrafe!

Nicht vorbestrafte 43-Jährige soll ins Gefängnis / Richter wollte ein "Exempel statuieren"

STEPHANIE LAMPRECHT

Das harte Urteil von Amtsrichter André Peters (46) gegen Irene K. (43) sorgt für Wirbel: Weil sie auf dem Jugendamt des Bezirks Eimsbüttel eine Beamtin beschimpfte und tätlich angriff, soll die bisher unbestrafte Klavierlehrerin und Mutter zweier Kinder (18 Monate, 12 Jahre) für zehn Monate hinter Gitter. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Geldstrafe wegen Beleidigung und einfacher Körperverletzung gefordert. Wie gerecht ist dieses Urteil?

* Die Vorgeschichte: Hartz-IV-Empfängerin Irene K. liegt seit der Geburt ihres Sohnes im November 2005 mit dem Jugendamt im Clinch, da sie den Namen des Vaters nicht angeben wollte. Dazu ist sie als Hartz-IV-Empfängerin aber verpflichtet (einzige Ausnahme: Der Name ist unbekannt). Grund: Wer Hartz IV kassiert, muss alle "Einnahmequellen" ausnutzen, dazu gehört auch Unterhalt.

* Der Tattag: Im Oktober 2006 geht Irene K. zum Jugendamt, mit 740 Euro in bar. Sie will den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen und "endlich in Ruhe gelassen werden". Als die Sachbearbeiterin sich weigert, das Geld anzunehmen, eskaliert die Situation. Sie habe die Frau "geschubst", gab Irene K. vor Gericht zu. Laut Augenzeugen aus der Behörde sei sie jedoch "total ausgerastet". Eine Mitarbeiterin: "Das ging weit über das hinaus, was wir hier normalerweise an Konflikten erleben. Die Kollegin leidet noch heute unter Angst."

* Die Folgen: Nach dem Ausraster alarmierte das Jugendamt den Sozialen Dienst, der nachprüfen sollte, ob es Irene K.s Kindern gut gehe. Das Ergebnis: Alles super, die Tochter schreibt gute Noten auf dem Gymnasium, spielt Geige im Schulorchester.

* Das Urteil: Amtsrichter André Peters (wohnt in St. Peter-Ording) konnte gestern zu keiner Stellungnahme erreicht werden. In der mündlichen Urteilsbegründung sagte er, dass er ein Exempel statuieren wolle und dass Behördenentscheidungen geduldet werden müssen, selbst wenn sie fehlerhaft seien.

* Muss die Mutter wirklich ins Gefängnis? Irene K. hat Rechtsmittel eingelegt. Wahrscheinlich wird das Urteil in der nächsten Instanz gemildert (wie einst viele Urteile von "Richter Gnadenlos" Ronald Schill).

* Verfahren, bei denen Richter die Angeklagten zu Bewährungsstrafen verurteilten: Steuerhinterziehung - ein Anwalt prellte den Staat um 800000 Euro. Raserei: Ein Gebäudereiniger fuhr eine junge Frau tot. Korruption: Bauamtsleiter kassierte 15000 Euro Schmiergeld. Freiheitsberaubung: Ein Mann hielt seine Ehefrau acht Monate gefangen. Besitz von Kinderpornografie: Ein Elektriker hortete Ekelbilder.

(MOPO vom 12.07.2007 / SEITE 13)


http://www.mopo.de/2007/20070712/hamburg/politik/mutter_schlug_beamtin_10_monate_haftstrafe.htm

 

 

 


 

 

 

 

Bundesregierung will Zahlung von Unterhaltsvorschuss bundesweit vereinheitlichen

Die bisherige Differenzierung bei der Höhe des vom Staat gezahlten Unterhaltsvorschusses für Kinder soll aufgehoben werden. Mit ihrem ersten Gesetz zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes (16/1829) will die Bundesregierung eine bundesweit einheitliche Regelung einführen.

Die öffentlichen Haushalte werden voraussichtlich im ersten Jahr nach Inkrafttreten mit Mehrkosten von rund 20 Millionen Euro belastet, heißt es weiter. Diese Mehraufwendungen würden jedoch mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung aufgrund der parallel geplanten Reform des Unterhaltsrechts teilweise ausgeglichen, da es weniger Fälle geben werde, in denen der Staat Unterhaltsvorschuss zahlen muss. In den alten Ländern ergeben sich den Angaben zufolge keine Auswirkungen auf die Kosten, weil der Mindestunterhalt die bisherigen Regelbeträge nicht übersteige und die bisherigen Unterhaltsvorschüsse als Mindestbeträge auch künftig bezahlt würden.

Ein Drittel der künftigen Mehrkosten wird nach Einschätzung der Regierung auf den Bund zukommen. Das Gesetz solle zeitgleich mit der Änderung des Unterhaltsrechts in Kraft treten.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Zahl der armen Kinder seit Jahren steigt. Bundesweit lebten rund zwei Millionen Kinder von Sozialleistungen. Von Einkommensarmut seien die Haushalte von Alleinerziehenden besonders betroffen. Sei das Kind höchstens drei Jahre alt, liege die Armutsrate sogar über 60 Prozent. Daher müssten Alleinerziehende besonders entlastet werden, so die Länderkammer. Sie begrüßt den Gesetzentwurf, sieht aber dennoch Handlungsbedarf.

Das Unterhaltsvorschussgesetz sei mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden und beinhalte ein kompliziertes Mischfinanzierungsmodell zwischen Bund, Ländern und Kommunen. Die Regierung solle daher nach Möglichkeiten suchen, alleinerziehende Elternteile und die mit ihnen zusammenlebende Kinder zu fördern. Es komme darauf an, den Unterhaltsanspruch gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten schnell und wirksam durchzusetzen.

Der Bundesrat schlägt darüber hinaus vor, bei der Gewährung des Unterhaltsvorschusses nicht mehr zwischen ehelicher und nichtehelicher Gemeinschaft des alleinerziehenden Elternteils zu unterscheiden. Derzeit führe eine Heirat des Alleinerziehenden dazu, dass ein Unterhaltsvorschuss nicht mehr gezahlt wird. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften sei dies aber nicht der Fall. Der Bundesrat will, dass künftig bei jeder Haushaltsgemeinschaft mit einer volljährigen Person ein gemeinsames Wirtschaften vermutet und ein Anspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ausgeschlossen wird.

Die Vermutung solle allerdings widerlegt werden können. Darüber hinaus die Länderkammer vor, den Mindestunterhalt in den neuen Ländern zum 1. Januar 2008 um vier Prozent und zum 1. Januar 2009 um zwei Prozent zu verringern. Er solle jedoch mindestens 265 Euro für ein Kind betragen, das noch keine sechs Jahre alt ist, und 305 Euro für ein Kind, das noch nicht zwölf Jahre alt ist.

In ihrer Gegenäußerung dazu erklärt die Regierung, der Vorschlag, die Anspruchsberechtigung von Kindern neu zu regeln, die bei einem in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Elternteil wohnen, gehe jedoch über das Ziel dieses Gesetzes hinaus. Sie empfiehlt, dies in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren zu regeln. Der Vorschlag, künftig in den neuen Ländern niedrigere Unterhaltsvorschüsse als im alten Bundesgebiet zu zahlen, stehe im Widerspruch zur Reform des Unterhaltsrechts, heißt es weiter. Unterhaltsrechtlich werde es keine unterschiedlichen Mindestbeträge im alten und neuen Bundesgebiet mehr geben.

Quelle: Heute im Bundestag vom 21.6.2006

 

 

 

 


 

 

 

Über 34 Milliarden Euro im vergangenen Jahr für Kindergeld ausgegeben

Im vergangenen Jahr hat die Bundesregierung Kindergeld im Umfang von 34,5 Milliarden Euro steuerlich vergütet. Darüber hinaus seien rund 106 Millionen Euro an Kindergeld ausgezahlt worden, teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (16/771) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (16/601) mit.

Für 2006 bis 2008 sei dafür ein Ansatz von jeweils 109 Millionen Euro im Haushalt eingeplant. Die durch die Kinderfreibeträge entstehenden Mindereinnahmen beziffert die Regierung auf rund 1,5 Milliarden Euro.

Steuermindereinnahmen und Zahlungen von Kindergeld zusammen werden sich danach in diesem Jahr auf rund 36,1 Milliarden Euro, im nächsten Jahr auf rund 36,2 Milliarden Euro und 2008 auf rund 36,3 Milliarden Euro summieren, so die Regierung.

Wie es weiter heißt, führt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu jährlichen Steuermindereinnahmen von 630 Millionen Euro, die Abziehbarkeit des Schulgeldes von etwa 30 Millionen Euro und die Steuerfreiheit der Arbeitgeberzahlungen für die Unterbringung und Betreuung nichtschulpflichtiger Kinder von rund 9 Millionen Euro jährlich.

Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen wirke sich steuerlich in Höhe von rund 960 Millionen Euro aus, wobei davon rund 120 Millionen Euro auf den Abzug des Unterhaltsfreibetrags zurückzuführen seien.

Die Ausgaben der öffentlichen Kassen für den Unterhaltsvorschuss werden mit rund 805 Millionen Euro angegeben. Der Ausbildungsfreibetrag schlägt nach Regierungsangaben mit rund 540 Millionen Euro zu Buche, während sich der Abzugsbetrag für eine Haushaltshilfe bei Krankheit oder schwerer Behinderung eines Kindes mit rund 300 Millionen Euro auswirkt.

Durch den Abzug von Behinderten-Pauschbeträgen entstünden Steuermindereinahmen von rund 900 Millionen Euro. Die Pflegepauschbeträge verringerten die Steuereinnahmen um rund 60 Millionen Euro. Der Abzug von Kinderbetreuungskosten belaufe sich auf 131 Millionen Euro.

Für Kinderzulagen im Rahmen der geförderten Altersvorsorge („Riester-Rente“) hätten 2002 rund 73 Millionen Euro, 2003 rund 81 Millionen Euro und 2004 rund 141 Millionen Euro bereitgestellt werden müssen.

2002 und 2003 habe die Kinderzulage 46 Euro, 2004 und 2005 92 Euro jährlich betragen. In diesem und im nächsten Jahr belaufe sie sich auf 138 Euro und ab 2008 auf 185 Euro. Den Aufwand für die Kinderzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz sowie für das Baukindergeld gibt die Regierung für 2005 mit 3,38 Milliarden Euro und für 2006 mit rund 3,01 Milliarden Euro an.

In der gesetzlichen Krankenversicherung würden die Kosten für die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern und Jugendlichen auf rund 12 Milliarden Euro jährlich geschätzt. Für Krankengeld bei Betreuung eines Kindes hätten die Kassen 2004 92,9 Millionen Euro gezahlt.

Die Aufwendungen für Haushaltshilfen in diesem Zusammenhang hätten mit rund 73,4 Millionen Euro zu Buche geschlagen. Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für das Mutterschaftsgeld beziffert die Regierung für 2004 mit 588,6 Millionen Euro.

Die Mutterschaftsgeldzahlungen für nicht selbst gesetzlich sowie für privat Versicherte beliefen sich auf rund 3,6 Millionen Euro. Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern in der Pflegeversicherung gibt die Regierung mit annähernd rund 900 Millionen Euro jährlich an.

Schließlich teilt die Regierung mit, dass sich die vom Bund gezahlten Beiträge für Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung im vergangenen Jahr auf rund 11,7 Milliarden Euro summiert haben.

Im laufenden Jahr werde mit rund 11,4 Milliarden Euro gerechnet. Für das Erziehungsgeld seien 2005 etwa 2,9 Milliarden Euro aufgewendet worden, in diesem Jahr erwarte man 2,83 Milliarden Euro.

Quelle: Heute im Bundestag vom 2.3.2006

 

 


 

 

01.02.2006 - Rückzahlung von Unterhaltsvorschuss bei Wiederverheiratung

OVG entscheidet die Verpflichtung zur Rückzahlung von Unterhaltsvorschuss

Bezieht ein Elternteil für ein bei ihm lebendes Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, ist er zur Rückerstattung verpflichtet, wenn er seine Wiederverheiratung trotz Belehrung durch das Jugendamt nicht anzeigt. Ab dem Zeitpunkt der Wiederverheiratung liegen die Voraussetzungen für eine Zahlung von Unterhaltsvorschuss an das Kind nicht mehr vor. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat deshalb mit heute bekannt gegebenem Urteil vom 17.11.2005 (5 B 553/04) die Verpflichtung einer Mutter zur Rückzahlung von Unterhaltsvorschuss ab dem Zeitpunkt ihrer Wiederverheiratung für rechtmäßig erklärt.

Auf Antrag der seinerzeit alleinerziehenden Klägerin erhielt ihr Kind vom Jugendamt über mehrere Jahre Unterhaltsvorschussleistungen. Bei der Bewilligung wurde die Klägerin darüber belehrt, dass sie alle Änderung in ihren für die Bewilligung der Leistung maßgeblichen Verhältnissen dem Jugendamt mitteilen müsse. Gleichwohl unterließ es die Klägerin mehrere Jahre lang, ihre Wiederverheiratung trotz Fortbezugs von Unterhaltsvorschuss dem Jugendamt mitzuteilen. Nach dem dieses von der Wiederverheiratung Kenntnis erlangt hatte, verpflichtete es die Klägerin zur Rückzahlung der ab dem Zeitpunkt ihrer Wiederverheiratung erhaltenen Unterhaltsvorschussleistungen i.H.v. 6.629,- DM.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Sächsische Oberverwaltungsgericht aus, dass eine Rückzahlungsverpflichtung für die Zeiträume bestehe, in denen die Voraussetzungen für eine Zahlung an das Kind nicht (mehr) vorgelegen hätten und der erziehende Elternteil die (Weiter-) Zahlung durch vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gegenüber dem Jugendamt herbeigeführt habe. Dies gelte auch in den Fällen, in denen der Elternteil in seiner Person liegende und für die Unterhaltsvorschussleistung bedeutsame Umstände - wie hier die Wiederverheiratung - trotz ausdrücklicher Belehrung in einem Merkblatt nicht mitteile. Zumindest fahrlässig handele auch der Elternteil der zwar einer anderen Stelle die Mitteilung mache, sich aber bei unveränderter Fortzahlung von Unterhaltsvorschuss nicht an die zuständige Stelle des Jugendamtes wende, um auf die veränderten Umstände hinzuweisen.

Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Hiergegen kann die Klägerin innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen.

http://www.justiz.sachsen.de/ovg/content/735.php

 


 

 

 

"Aktuelle Situation zur Leistung von Unterhaltsvorschuss bei Kindern und Jugendlichen zwischen 12 und 18 Jahren"

Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE

Antwort der Bundesregierung

Deutscher Bundestag, Drucksache 16/279 vom 15.12.2005

 

Zum Stichtag 31.12.2004 wurde in 488 840 Fällen Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt.

Die Gesamtkosten für Unterhaltsvorschuss vom 1.10.2004 bis 30.9.2005 beliefen sich auf 836 543 142 Euro.

Von 181 442 Fällen bei denen die Leistung zwischen dem 1.1.2004 und 31.12.2004 ganz eingestellt wurde, gingen in 131 3777 Fällen die Ansprüche auf das Land über, davon wurden in 17 851 Fällen die Ansprüche ganz und in 56 166 Fällen die Ansprüche teilweise bis zum Jahresende realisiert, wobei statistisch gesehen auch eine Einzahlung von 10 Euro als teilweise Realisierung verbucht wird .

 

Im Jahr 2004 wurde in 613 651 Fällen Rückgriffsbemühungen ergriffen. Wenn man einmal annimmt, dass die durchschnittlichen Kosten für eine Rückgriffsbemühung bei 100 Euro liegen, sind dem Staat hier für die Tätigkeit seines Verwaltungsapparates allein in 2004 Kosten in Höhe von  61 365 100 Euro entstanden, in Worten Einundsechzigmillionen.

Ganz schön teuerer Spaß den sich die Bundesrepublik mit diesem idiotischen Gesetz leistet, anstatt es konsequent abzuschaffen und die Gelder in direkte Familien- und Kindertransferleistungen zu verwandeln. Aber danach hat die Staatspartei DIE LINKE / PDS natürlich nicht gefragt, denn nichts kann aus staatssozialistischer Sicht teuer genug sein, solange nur genug Staatsdiener mit Arbeit versorgt werden

 

 


 

 

 

 

Alimente: Viele zahlen nicht

Hamburg zahlte 22,8 Millionen Unterhaltsvorschuß

Viele unterhaltspflichtige Väter können keine Alimente für ihre Kinder zahlen. Nicht unbedingt, weil sie nicht wollen, sondern weil sie nicht

können: Sie verdienen nicht genügend oder gar kein eigenes Geld. Das ist das Ergebnis eines zweijährigen Modellversuches der Sozialbehörde.

Zu diesen Vätern gehört auch der 53 Jahre alte freiberufliche Musiklehrer aus Eimsbüttel, der anonym bleiben möchte, weil er gerade vor Gericht um das Umgangsrecht für seinen Sohn (7) kämpft. "Mein Geld reicht einfach nicht. Ich lebe von der Hand in den Mund", sagt er. Etwa 840 Euro verdient er im Monat, 210 Euro müßte er monatlich für sein Kind zahlen. "Sporadisch könnte ich etwas zahlen, aber nicht regelmäßig." Er ist einer von vielen. Knapp die Hälfte (48 Prozent) der säumigen Väter ist arbeitslos und kommt mit dem Geld, das zur Verfügung steht, gerade so über die Runden. Im Rahmen des Modellprojekts der Sozialbehörde wurde auch die Schuldnerstruktur der Unterhaltspflichtigen untersucht: 22 Prozent der Unterhaltspflichtigen haben noch weniger Geld, weil sie von der Sozialhilfe leben. 16 Prozent der Schuldner haben eine Beschäftigung. Zehn Prozent drücken sich ganz offensichtlich vor den Alimenten: Sie sind unbekannt verzogen. Die Restlichen sind noch in der Ausbildung oder vermögenslos (jeweils zwei Prozent).

Hintergrund: Im vergangenen Jahr hat die Stadt Hamburg 22,8 Millionen Euro Unterhaltsvorschuß für 15 303 Kinder gezahlt - zurückbekommen hat die Stadt aber nur 3,38 Millionen Euro, das entspricht 14,8 Prozent. Um diese Rückholquote zu erhöhen, beauftragte die Sozialbehörde eine Anwaltskanzlei damit, in 1215 Fällen zu versuchen, die Unterhaltspflichtigen zur Zahlung zu bewegen. Das waren Fälle, in denen es Hinweise gab, daß die Unterhaltspflichtigen ihr tatsächliches Einkommen verschleierten. Bei der Hälfte der Betroffenen konnten die Anwälte einen Unterhaltstitel erwirken, das heißt: Sie wurden zur Zahlung verurteilt. Das Geld bekam die Stadt dennoch nicht: Nur 12 Prozent zahlten tatsächlich. Das bedeutet auch, daß die Anwaltskanzlei nicht erfolgreicher an das Geld der Unterhaltspflichtigen gekommen ist als die zuständigen Jugendämter in den Bezirken. Anika Wichert, Sprecherin der Sozialbehörde: "Wir werden in weiteren Gesprächen mit Experten ausloten, ob es andere erfolgversprechende Möglichkeiten gibt, auf wirtschaftliche Weise in Einzelfällen die Rückholquote zu erhöhen." gen

Hamburger Abendblatt vom 24.12.2004

http://www.abendblatt.de/daten/2004/12/24/380209.html

 

 


 

Unterhaltsvorschuss

"Die Inanspruchnahme des unterhaltspflichtigen Elternteils nach § 7 UVG (Unterhaltsvorschussgesetz) kann nicht für die Zeit vor dem Erlaß des Bewilligungsbescheids erfolgen.

OLG Schleswig, 4. Familiensenat, Urteil vom 5.10.2000 - 13 UF 220/99

in: "FamRZ", 2001, Heft 12, S. 785

 

 

 


 

 

 

"Zur Notwendigkeit einer Überprüfung der unterhaltsrechtlichen Praxis in Deutschland"

Hans Joachim Helmke

in: "Das Jugendamt", 4/2003, S. 174-177

 

Hans Joachim Helmke, Leiter des Referats Kindergeld und Unterhaltsvorschuss im Bundesfamilienministerium zeigt in seinem Beitrag, dass er Schwierigkeiten mit dem Rechnen hat (vielleicht hat er als Junge im Matheunterricht nicht aufgepasst). Er legt einen sozialhilferechtlichen Anspruch eines Kindes bis 7 Jahren von 330 Euro zugrunde, und schließt dann messerscharf auf einen Betrag von 253, die der Unterhaltspflichtige nach Abzug des halben Kindergeldes zahlen müsste. Dumm nur, dass 253 + 154 (volles Kindergeld) = 407 Euro sind, die nach Helmkes Milchmädchenrechnung nun dem Kind zur Verfügung stehen. Na Hauptsache, Referatsleiter Herr Helmke wird auch gut dafür bezahlt, wenn er schon nicht rechnen kann. 

Wenn Helmke außer der Verbesserung seiner Rechenfertigkeiten mal was innovatives in Angriff nehmen will, könnte er mal durchrechnen, ob das System des Unterhaltsvorschuss heutzutage überhaupt noch sinnvoll ist. Unser Vorschlag, den Unterhaltsvorschuss komplett abschaffen, das freiwerdende Geld komplett für eine Erhöhung des Kindergeldes nutzen, das somit allen Eltern und nicht nur den getrennt lebenden zur Verfügung gestellt würde. Das wäre eine echte Kinderförderung und nicht der Unterhaltsvorschuss als versteckte Subventionierung von getrenntlebenden Eltern. So ganz nebenbei werden einige Tausend Mitarbeiter/innen in den Unterhaltsvorschusskassen und Sozialämtern von überflüssiger, teilweise auch doppelter Arbeit befreit und können den chronischen Personalmangel in anderen Abteilungen beheben helfen.

 

 

 

 

 


 

"Der Unterhaltsskandal - 35.000 Berliner Kinder kriegen keinen Pfennig von ihren Vätern"

"Das kostet uns Steuerzahler im letzten Jahr 95 Millionen Mark."

 

titelt auf Seite 12 die Berliner "B.Z.". in ihrer Ausgabe vom 2.5.2001

Etwas kleiner gedruckt dann: "Etwa 70 bis 80 Prozent aller Vorschüsse werden die Bezirke nie wieder sehen. Die häufigsten Gründe (für den fehlenden Rückfluss des geleisteten Unterhaltsvorschuss): Der Unterhaltsverpflichtete wohnt im Ausland, sein Aufenthalt ist nicht feststellbar, er ist inhaftiert, arbeitslos, oder lebt von Sozialhilfe."

Wenn man allerdings weiss, dass 1998 in Berlin allein 3,494 Milliarden DM Sozialhilfe (ohne Asylbewerber) geleistet wurden, also fast der vierzigfache Betrag, so verwundert einen schon die Vehemenz mit der hier Stimmung gegen getrennt lebende Väter gemacht wird. Dass sich für die Lebenslage dieser getrennt lebenden Väter fast niemand interessiert, ausser zur Produktion  skandalträchtiger Schlagzeilen scheint hier der eigentliche Skandal zu sein.

e-mail: redaktion@bz-berlin.de

www.bz-berlin.de


 

"Der Unterhaltsvorschuss - Eine Hilfe für Alleinerziehende"

 

Unter diesem irreführenden Namen gibt das Bundesministerium für Familie eine Informationsbroschüre zum Thema Unterhaltsvorschuss heraus. Irreführend ist der Titel, weil man als Elternteil gar nicht alleinerziehend sein muss, um für das Kind Unterhaltsvorschuss von der Unterhaltsvorschusskasse zu bekommen. Im Unterhaltsvorschussgesetz findet sich richtigerweise auch an keiner Stelle der Begriff "Alleinerziehende". Wollen wir hoffen, dass das Bundesfamilienministerium in seiner unendlichen Weisheit bei einer Neuauflage der Broschüre denn irreführenden und ausgrenzenden Untertitel "Alleinerziehende" wegfallen läßt.

8/2002

 

Die 24-seitige Broschüre des Bundesfamilienministerium für Familie kann bestellt werden bei:

Broschürenstelle

Postfach 201551

53145 Bonn

Tel 0180/5329329

www.bmfsfj.de

 


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