Unterhaltsvorschussgesetz - UVG


 

 

 

 

Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehenderMütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz)

UhVorschGAusfertigungsdatum: 23.07.1979Vollzitat:"Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletztdurch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist"Stand:Neugefasst durch Bek. v. 17.7.2007 I 1446;zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 14.8.2017 I 3122

 

Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz)
§ 1 Berechtigte
(1) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer

1.
das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und
3.
nicht oder nicht regelmäßig

a)
Unterhalt von dem anderen Elternteil oder,
b)
wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge

mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält.

(1a) Über Absatz 1 Nummer 1 hinaus besteht Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn

1.
das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder
2.
der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind.

Für die Feststellung der Vermeidung der Hilfebedürftigkeit und der Höhe des Einkommens nach Satz 1 ist der für den Monat der Vollendung des zwölften Lebensjahres, bei späterer Antragstellung der für diesen Monat und bei Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt der für diesen Monat zuletzt bekanntgegebene Bescheid des Jobcenters zugrunde zu legen. Die jeweilige Feststellung wirkt für die Zeit von dem jeweiligen Monat bis einschließlich des Monats der nächsten Überprüfung.
(2) Ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, gilt als dauernd getrennt lebend im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt oder wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist.
(2a) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer hat einen Anspruch nach Absatz 1 nur, wenn er oder sein Elternteil nach Absatz 1 Nr. 2

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

a)
nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
b)
nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,
c)
nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt

oder
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und

a)
sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
b)
im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.

(3) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz besteht nicht, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken.
(4) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz besteht nicht für Monate, für die der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Berechtigten durch Vorausleistung erfüllt hat. Soweit der Bedarf eines Kindes durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gedeckt ist, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz.

https://www.gesetze-im-internet.de/uhvorschg/__1.html

 

 

 

 

Eine typische SPD-Blase, dieses monströse staatsbürokratische Gesetz, dass die Steuerzahlerin jedes Jahr Hunderte von Millionen Euro kostet und in erheblichen Umgang Arbeitskräfte in den Kommunen bindet, so dass für andere wirklich wichtige Aufgaben kein Geld mehr da ist.

 

 

 


 

 

 

Unterhaltsvorschußgesetz (UVG)

Das Unterhaltsvorschußgesetz (UVG) - eines der typischen staatsbürokratischen SPD-Gesetze, sichert einem sogenannten "allein" erziehenden Elternteil - der andere Elternteil wird vom Gesetzgeber diskriminierender Weise für unbeteiligt an der Erziehung und Betreuung des Kindes wegdefiniert, egal ob das zutrifft oder nicht - für ein 0 bis 12 Jahre altes Kind maximal 6 Jahre lang die Zahlung eines festgelegten Geldbetrages aus Mitteln des Staats- und Landeshaushaltes, unabhängig von der Zahlungsfähigkeit des getrennt lebenden anderen Elternteiles.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der sogenannte "allein" erziehende Elternteil, tatsächlich allein erziehend ist oder nicht, ausreichend ist schon, dass der sogenannte "allein" erziehende Elternteil, etwas mehr als 50 Prozent der Zeit das Kind betreut. Die meisten antragstellenden Eltern sind daher Mütter, die das Kind tatsächlich nicht allein erziehen, sondern parallel mit dem anderen Elternteil (Vater). 

 

Das UVG hat mehrere gravierende Mängel.

 

1. Zahlung nur bis zum 12. Lebensjahr. Eine Begründung, wieso dann die Zahlung entfällt wird nicht gegeben.

2. Die Zahlung wird eingestellt, sobald der "allein" erziehende Elternteil heiratet. Dabei spielt es auch keine Rolle, wie finanzstark der neue Ehepartner ist.

3. Unterhaltsvorschuss beziehende Kinder aus rein fiskalischen Gründen seit der Einführung des "Kindergeldkürzungsgesetzes" vom 1.1.2001 nunmehr Kinder "zweiter Klasse", weil sie weniger Geld vom Staat bekommen als Kinder von den nunmehr zu erhöhten Unterhalt verpflichteten Elternteilen.

 

Eine Broschüre zum UVG und seiner Handhabung kann beim Bundesfamilienministerium oder in der Bürgerberatung Ihrer Gemeinde bezogen werden.

 

 


 

 

 

"Unterhaltsvorschussgesetz UVG - Kommentar"

Rainer Scholz, Forum Verlag Godesberg, 4. Auflage 1999, ISBN 3-930982-38-2

 

 

 


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