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Schweizerisches Zivilgesetzbuch
vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2023)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 19043,
beschliesst:

...

Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses311
Erster Abschnitt: Die Gemeinschaft der Eltern und Kinder312
Art. 270313
1 Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.
2 Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des an-dern Elternteils trägt.
3 Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.
Art. 270a314
1 Steht die elterliche Sorge einem Elternteil zu, so erhält das Kind des-sen Ledignamen. Steht die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen.
2 Wird die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt des ersten Kin-des begründet, so können die Eltern innerhalb eines Jahres seit deren Begründung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstands-beamten erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Eltern-teils trägt. Diese Erklärung gilt für alle gemeinsamen Kinder, unabhän-gig von der Zuteilung der elterlichen Sorge.
310 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
311 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
312 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
313 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
314 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht) (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
A. Name
I. Kind verheira-teter Eltern
II. Kind unver-heirateter Eltern
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
89 / 384
210
3 Steht die elterliche Sorge keinem Elternteil zu, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter.
4 Änderungen bei der Zuteilung der elterlichen Sorge bleiben ohne Aus-wirkungen auf den Namen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Namensänderung.
Art. 270b315
Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name nur geändert werden, wenn es zustimmt.
Art. 271316
1 Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Eltern-teils, dessen Namen es trägt.
2 Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des ande-ren Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen.
Art. 272317
Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Ach-tung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert.
Art. 273318
1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.319
2 Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind er-mahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig aus-wirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Grün-den geboten ist.
3 Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
315 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
316 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
317 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
318 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
319 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
III. Zustimmung des Kindes
B. Bürgerrecht
C. Beistand und Gemeinschaft
D. Persönlicher Verkehr
I. Eltern und Kinder
1. Grundsatz
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
90 / 384
210
Art. 274320
1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhält-nis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.321
2 Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden.
3 Haben die Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt oder kann von ihrer Zustimmung abgesehen werden, so erlischt das Recht auf persönlichen Verkehr, sobald das Kind zum Zwecke künftiger Adop-tion untergebracht wird.
Art. 274a322
1 Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen, insbesondere Verwand-ten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient.
2 Die für die Eltern aufgestellten Schranken des Besuchsrechtes gelten sinngemäss.
Art. 275323
1 Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Kindes-schutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig und, sofern sie Kin-desschutzmassnahmen getroffen hat oder trifft, diejenige an seinem Aufenthaltsort.
2 Regelt das Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung und den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die elterliche Sorge, die Obhut oder den Unterhaltsbeitrag, so regelt es auch den persönlichen Verkehr.324
3 Bestehen noch keine Anordnungen über den Anspruch von Vater und Mutter, so kann der persönliche Verkehr nicht gegen den Willen der Person ausgeübt werden, welcher die elterliche Sorge oder Obhut zu-steht.
320 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
321 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
322 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
323 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
324 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
2. Schranken
II. Dritte
III. Zuständig-keit
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
91 / 384
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Art. 275a325
1 Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Le-ben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Ent-wicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden.
2 Sie können bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes betei-ligt sind, wie namentlich bei Lehrkräften, Ärztinnen und Ärzten, in glei-cher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen.
3 Die Bestimmungen über die Schranken des persönlichen Verkehrs und die Zuständigkeit gelten sinngemäss.

https://www.fedlex.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/20230101/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-24-233_245_233-20230101-de-pdf-a-19.pdf

 

 

 

Kommentar:

Volles Mittelalter in der Schweiz, voll gruselig. Da sind die so reich aber menschlich so arm dran, dass man sich wundern muss, dass da noch keine Revolution ausgebrochen ist, die das mittelalterliche Schweizer Familienrecht in die Mülltone kehrt.

 

 

 

 

 

 


 

 

St.Gallische Gerichte

Kantonsgericht mit Handelsgericht und Anklagekammer

Kreisgerichte

Kassationsgericht

Verwaltungsgericht

Versicherungsgericht

Verwaltungsrekurskommission

Schlichtungsbehörden

http://www.gerichte.sg.ch

 

 

 

2015:

Bezirksgericht March (Schweiz)

Richter: Mario Pajarola

Gutachterin: Dr. Brigitte Seifert

 

 

 

Gutachter in der Schweiz:

 

Brigitte Seifert Psychologin FSP

Institut für Forensisch-Psychologische Begutachtung (IFPB)

Rosenbergstrasse 42

9000 St. Gallen

http://www.ifpb.ch

 

arbeitet zusammen mit: 

mag. Brigitte Seifert

lic. phil. Eliane Schneider

Prof. Dr. Reinhard Haller, Prim. Univ.-Professor, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut

Dr. med. Monika Räth, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Kognitive Verhaltenstherapeutin SGVT

lic.phil. Irina Keller, Psychologin FSP, Kantonale Zulassung als Psychotherapeutin i.A.

 

Vorher offenbar am sogenannten "Institut für Forensische Kinder- und Jugendberatung"

Marktgasse 29

3011 Bern

(ab , ..., 2003, ..., 2010)

 

...

IFB: Das Institut für forensische Kinder- und Jugendberatung, gegründet im Winter 2000 von Mag. Daniel Gutschner, bietet Abklärungsberichte, Kurzabklärungen und Gutachten an. Es arbeitet mit Behörden zusammen, die bei der Arbeit mit verhaltensauffälligen und dissozialen Jugendlichen auf psychologisches und psychotherapeutisches Fachwissen angewiesen sind, beispielsweise mit Jugendgerichten, Jugendanwaltschaften, Zivilgerichte und Regierungsstatthalterämtern.

Im Rahmen von Kindesschutzverfahren und bei der Frage, was mit verhaltensauffälligen Kindern und Jugendlichen zu tun sei, bei Scheidungen und generell in Besuchs- und Sorgerechtsstreitigkeiten werden immer wieder Abklärungsberichte und Gutachten notwendig.

Neben Gutachteraufträgen führt das IFB auch Anhörungen von Kindern und Jugendlichen durch, wie sie in der UN-Kinderrechtskonvention und seit gut einem Jahr auch im ZGB für alle Verfahren, welche Kinderbelange betreffen, vorgesehen sind.

Das privatwirtschaftlich geführte Institut mit Sitz in Bern beschäftigt vier Fachleute und versteht sich als Ergänzung zu den offiziellen Fachstellen, der Erziehungsberatung und dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst.

Der Autor

Daniel Gutschner ist Psychologe FSP, Pädagoge und Psychoanalytiker i.A.

Anschrift

IFB, Marktgasse 29, Postfach 579, 3000 Bern 7.

Email: ifkjb@bluewin.ch

Internet: http://www.ifkjb.ch

 

http://www.ifkjb.ch/cms/images/stories/publik/frueh/Ein-Geflecht-moeglicher-Risikoverhaltensweisen.pdf

 

 

 

 

Kreisgericht Sankt Gallen

Präsident des Gesamtgerichtes

Mettler Thomas, Dr. iur.

 

Vizepräsident des Gesamtgerichtes

Frei Peter, lic. iur.

 

 

1. Abteilung (Familienrecht)

Mettler Thomas, Dr. iur., Präsident

Cabernard Myrjam, lic. iur., Vizepräsidentin

Boesch-Pankow Dorothea, lic. iur., Familienrichterin

Borer-Benz Bellina, Dr. iur., Familienrichterin

Bossart Christoph, lic. iur., Familienrichter

Braun-Erni Maja, Familienrichterin

Egger Claudine, lic. iur., Familienrichterin

Fuchs Markus, lic. iur., Familienrichter

Heer Ilka, Familienrichterin

Jans Peter, lic. iur., Familienrichter

Kuster Ivo, lic. iur., Familienrichter

Lautenschlager-Steinlin Silvia, Familienrichterin

Mauchle Bannwart Elisabeth, lic. iur., Familienrichterin

Rechsteiner Jürg, lic. iur., Familienrichter

 ...

 

http://www.gerichte.sg.ch/home/gericht/Kreisgerichte_SG/kreisgericht_st_gallen.html

 

 

 

 

 


 

 

 

Erstes «Väterhaus» der Schweiz öffnet Pforten

Im Aargau öffnet bald das erste "Väterhaus" der Schweiz seine Türen. In diesem Haus sollen sich Väter mit ihren Kindern vor gewalttätigen Partnerinnen in Sicherheit bringen können. Initiant ist der Verein verantwortungsvoll erziehende Väter und Mütter (VeV).

Im Haus mit dem Namen "ZwüscheHalt" werden bis zu zehn Personen Platz finden, wie VeV-Präsident Oliver Hunziker vor den Medien in Aarau sagte. Die Bewohner würden betreut und beraten.

Das "Väterhaus", das auf privater Basis betrieben wird, soll seine Pforten am 10. Dezember öffnen. Der Standort des Hauses für Väter und Kinder wird - wie auch bei Frauenhäusern üblich - nicht bekanntgegeben.

Die Finanzierung des Angebotes sei vorerst für die Dauer eines Jahres gesichert, hiess es. Die Initianten möchten die Trägerschaft jedoch breiter abstützen und hoffen auf öffentliche Gelder.

Bis heute gehe der überwiegende Teil dieser Gelder an Organisationen von und für Frauen. Es gebe jedoch immer mehr männliche Opfer von häuslicher Gewalt.

Die betroffenen Männer würden in der Gesellschaft diskriminiert und nicht ernst genommen. Auch getrauten sie sich nicht, über ihre Erfahrungen zu reden, obwohl sie Hilfe bräuchten.

Der Verein VeV macht sich dafür stark, dass die Kinder auch bei einer Ehescheidung oder Trennung eine gleichberechtigte Beziehung zum Vater und Mutter pflegen können. In den Regionen Zürich, Mittelland und Zentralschweiz bestehen Selbsthilfegruppen.

Quelle: Schweizerische Depeschenagentur

Letztes Update: 20.11.09, 15:25 Uhr

http://www.a-z.ch/news/politik/erstes-vaeterhaus-der-schweiz-oeffnet-pforten-4648380

 

 

 

 

Weshalb braucht es ein Väterhaus, Herr Hunziker?

Oliver Hunziker (44), arbeitet als Informatiker und ist Vater von zwei Kindern (14 und 15). Er ist geschieden und teilt sich das Sorgerecht. Als Präsident des Vereins für verantwortungsvoll erziehende Väter und Mütter (VeV) initiiert er nun das erste «Väterhaus» der Schweiz. Quelle:

Oliver Hunziker (44), arbeitet als Informatiker und ist Vater von zwei Kindern (14 und 15). Er ist geschieden und teilt sich das Sorgerecht. Als Präsident des Vereins für verantwortungsvoll erziehende Väter und Mütter (VeV) initiiert er nun das erste «Väterhaus» der Schweiz.

Am 10. Dezember öffnet das schweizweit erste «Väterhaus» seine Tore. Es steht im Kanton Aargau und will Männer mit Kindern aufnehmen, die unter häuslicher Gewalt leiden. Initiant Oliver Hunziker nimmt gegenüber a-z.ch/news Stellung.

Herr Hunziker, warum braucht es ein «Väterhaus»?

Oliver Hunziker: Das Haus soll Vätern mit Kindern Unterschlupf in schwierigen Situationen bieten. Deshalb heisst es auch «Väterhaus» und nicht «Männerhaus». Männer, die mit ihren Kindern zu Hause unter häuslicher Gewalt, psychischer und auch physischer Natur leiden, finden bei uns Hilfe.

Warum steht das Haus gerade im Aargau? Leiden Aargauer Männer besonders unter häuslicher Gewalt?

Hunziker: (lacht) Nein nein, das ist nicht so. Einerseits hat man sich für den Aargau als Standort entschieden, weil der Sitz unseres Vereins für verantwortungsvoll erziehende Väter und Mütter hier situiert ist. Andererseits - und viel wichtiger - ist natürlich die zentrale Lage des Aargaus in der Deutschschweiz mit hervorragenden Anschlüssen nach Zürich, Bern, Basel und in die Innerschweiz. Ein wenig auf der Strecke bleibt die Ostschweiz. Denn eigentlich hätten wir das Haus in St. Gallen eröffnen sollen, wo die Gewaltstatistik an Vätern die mit Abstand erschreckenste ist.

Was wird hilfesuchenden Vätern geboten?

Hunziker: Wir bieten Opfern einen sicheren Ort an, sprich die Möglichkeit, ein paar Tage von zuhause weg zu sein, ohne sich gross Gedanken zu machen, wie das gehen sollte. Daneben können Väter von unserer fachmännischen Beratung vor allem im Bereich Scheidungswesen profitieren. Wir sind seit 20 Jahren - meiner Meinung nach sehr kompetent - in solchen Beratungsfragen tätig.

Kontakt

Zwüschehalt

c/o VeV Schweiz

Postfach 822

5201 Brugg

www.zwueschehalt.ch

www.vev.ch

info@zwueschehalt.ch

079 645 9554

 

Die Adresse des Hauses ist nicht kommuniziert worden. Ist sie geheim, wie das bei Frauenhäuser üblich ist?

Hunziker: Nein, der Standort ist nicht geheim. Wir haben uns lange mit dieser Frage auseinandergesetzt. Ich finde, die Adresse muss nicht gleich herausposaunt werden. Eine Geheimhaltung ist aber im Gegensatz zu Frauenhäusern nicht nötig.

Für ein Jahr ist das «Väterhaus» finanziert. Und dann?

Hunziker: Es muss - und wird - uns gelingen, noch mehr Spendengelder zu erhalten im kommenden Jahr. Zudem hoffen wir natürlich auf öffentliche Gelder. Dazu haben wir bereits eine Anfrage eingereicht.

Interview: Wladimir Steimer

Quelle: a-z.ch News

Letztes Update: 20.11.09, 16:31 Uhr

 

http://www.a-z.ch/news/politik/weshalb-braucht-es-ein-vaeterhaus-herr-hunziker-4655811

 

 

 

 


 

 

Der Film „Der entsorgte Vater“ kommt in die Schweiz

In Deutschland zensiert, kommt dieser ebenso aktuelle wie aufwühlende Film nun auch in der Schweiz zur Aufführung. In „Der entsorgte Vater“ des Konstanzer Filmemachers Douglas Wolfsperger kommen Väter zu Wort, die ihre Kinder schon seit Jahren nicht mehr gesehen haben – weil sie deren Mütter als Privatbesitz betrachten und ihnen den Kontakt zum Vater verweigern.

Dieser packende Film wird in Zürich am Samstag, 7. November um 12 h im Kino Riff-Raff an der Neugasse, Ecke Langstrasse in Anwesenheit des Regisseurs gezeigt. Danach findet eine Diskussion statt. Wer an diesem Datum nicht kann oder im Raum Bern wohnt, kann sich den Film am 8.11. um 11 h im Kino Cinématte ansehen.

Quelle:

http://www.vev.ch

 

Mit der Bitte um Weiterleitung:

Newsletter des VeV Schweiz

"Der entsorgte Vater" nun endlich auch in der Schweiz!

Nach grossen Erfolgen in Deutschland ist es dem VeV gelungen, den Film "der entsorgte Vater" von Douglas Wolfsberger endlich auch in die Schweiz zu bringen. Erste Vorführungen sind bereits geplant für Zürich und Bern, weitere werden hoffentlich folgen. Douglas Wolfsberger selbst wird ebenfalls daran teilnehmen und mit den Besuchern anschliessend über den Film und das Thema diskutieren.

VeV präsentiert:

2 schweizer Premieren in Anwesenheit des Regisseurs

Quelle: http://www.vev.ch/dokumente/newsletterarchiv/na.php?showEntry=0&selectedYear=2009

 

Filmvorführung „der entsorgte Vater“

Samstag 7. November 2009 um 12.00

Vorführung in Zürich im Kino Riffraff

- in Anwesenheit des Regisseurs -

http://www.riffraff.ch/

Sonntag 8. November 2009 um 11.00

Vorführung in Bern im Kino Cinématte

- in Anwesenheit des Regisseurs - http://www.cineman.ch/kinoprogramm/process.php?day=&radius=city&city=Bern

Ticketreservation: http://www.vev.ch/index.php?option=com_performs&formid=2

Weitere Fragen unter Tel: +41 (0) 78 747 1730 oder kino@vev.ch

 

Herzliche Grüsse

Henning Riepen

Vorstand im

Väteraufbruch für Kinder Karlsruhe e.V. riepen@vafk-karlsruhe.de Mailingliste papa-info - immer gut informiert e-mail an die Liste schreiben: papa-info@listen.jpberlin.de

web: https://listen.jpberlin.de/mailman/listinfo/papa-info

 

 


 

 

 

 

Die Väter werden den Müttern gleichgestellt

Von Gieri Cavelty

Geschiedene und unverheiratete Eltern sollen das Sorgerecht für ihre Kinder gemeinsam ausüben. Wer den anderen Elternteil in seinem Besuchsrecht einschränkt, soll bestraft werden.

Verheiratet oder nicht: Künftig soll für Väter und Mütter das gemeinsame Sorgerecht zum Regelfall werden. Bild: Keystone

Der Bundesrat will das gemeinsame Sorgerecht zum Regelfall erklären – sowohl für Geschiedene wie für Unverheiratete. Die Landesregierung hat gestern eine entsprechende Änderung des Zivilgesetzbuches in die Vernehmlassung geschickt.

Heute wird das Sorgerecht bei Unverheirateten zunächst automatisch und ausschliesslich der Mutter zugesprochen. Nur wenn sie sich einverstanden erklärt, darf der Lebenspartner mitreden. Bei Scheidungen herrschte bis anhin ebenfalls eine Art Monopol für Frauen. In jüngster Vergangenheit zeigt die Statistik indes eine Tendenz hin zum gemeinsamen Sorgerecht: Anfang des Jahrzehnts einigten sich 1200 Paare im Scheidungsprozess, die Verantwortung für die Kinder zusammen zu tragen, vor zwei Jahren war dies fast 5000 Mal der Fall. (Gegenüber 8850 Scheidungen mit alleinigem Sorgerecht der Mutter und 745 gescheiterten Ehen, in denen dieses Recht dem Vater übertragen wurde.)

Durchsetzung des Besuchsrechts

Eine weitere Änderung sieht der Bundesrat im Strafgesetz vor. Nach seinem Vorschlag riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, wer einen Elternteil daran hindert, das Besuchsrecht auszuüben. Wie Felix Schöbi vom Bundesamt für Justiz ausführt, vereitelten Mütter teilweise die Ausübung des väterlichen Besuchsrechts. Diese Frauen riskierten keinerlei Sanktionen, während ein Vater, der das Kind nicht zurückbringe, strafrechtlich belangt werden könne. Mit der geplanten Gesetzesänderung solle auch in diesem Punkt Gleichberechtigung herrschen.

Und was ist mit den Vätern, die ihre Sorgepflicht nicht wahrnehmen, den Sprössling nicht besuchen? Laut Felix Schöbi kann gegen solche Nachlässigkeit schon nach geltendem Recht vorgegangen werden, mit dem Entzug des Sorgerechts sowie der Verpflichtung zu höheren Alimentenzahlungen. «Weitergehende Sanktionen hingegen wären nach unserem Rechtsverständnis übertrieben», findet er.

«Patriarchale Vorzugsbehandlung»

Solche Aussagen bringen Anita Thanei in Harnisch. Die Scheidungsanwältin und SP-Nationalrätin sieht in den geplanten Gesetzesänderung überhaupt eine patriarchale Vorzugsbehandlung. «Sobald sich Männer diskriminiert fühlen, wird das Gesetz geändert», sagt Thanei. «Bei Frauen geht das sehr viel langsamer.»

Ganz so flugs sind die gestern präsentierte Änderungen allerdings auch wieder nicht gekommen: Das Bundesamt für Justiz ist damit über drei Jahre schwanger gegangen. Die Revision geht auf einen Vorstoss von CVP-Nationalrat Reto Wehrli zurück, den das Parlament im Herbst 2005 an den Bundesrat überwiesen hat. Opposition erwuchs damals lediglich aus den Reihen der SP; umso heftiger setzten sich namentlich die Genossinnen zur Wehr. Wie fundamental die SP-Opposition heuer sein wird, ist offen. Auffallend jedenfalls ist: Die Wortführerin in der Ratsdebatte von 2005, SP-Vizepräsidentin Jacqueline Fehr, wollte sich zu den bundesrätlichen Vorschlägen gestern noch nicht äussern.

(Tages-Anzeiger) Erstellt: 28.01.2009

 

http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Die-Vaeter-werden-den-Muettern-gleichgestellt/story/27363384

 

 

 


 

 

 

Freudentag für alle Väter in der Schweiz

 

Liebe Leser,

Gestern war ein Freudentag für alle Väter in der Schweiz, insbesondere aber für die getrennt oder geschiedenen Väter. Mit der Publikation des Gesetzesvorschlages für das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall hat der Bundesrat eine längst überfällige Gesetzeslücke angegangen.

Mit dem Einbezug der unverheirateten Eltern geht die Schweiz sogar noch weiter als viele Nachbarländer. Neu soll nicht mehr nur für verheiratete Eltern das gemeinsame Sorgerecht gelten, sondern auch für unverheiratete, sofern der Vater das Kind anerkennt.

Der Vorschlag des Bundesrates sieht darüber hinaus endlich klare Konsequenzen für Elternteile vor, die das Besuchsrecht torpedieren oder gar verweigern.

Im neuen Artikel 220 des schweizerischen Strafgesetzbuches soll stehen: Art. 220

Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Obhutsrechts entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben,

wer sich weigert, eine minderjährige Person dem Inhaber eines Besuchsrechts zu übergeben,

wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

 

Unmissverständlich und klar - da bleibt nicht viel Handlungsspielraum.

 

Die Väter- und Elternorganisationen sind sehr stolz auf das erreichte Zwischenziel. Es ist uns gelungen, in den letzten Jahren die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und auf die Thematik aufmerksam zu machen. Und ganz besonders sind wir stolz, dass es uns gelungen ist, die massgeblichen Fachleute in der Bundesverwaltung davon zu überzeugen, dass nur eine radikale Abkehr vom bisherigen System eine wirkliche Verbesserung bringen kann.

Der vorliegende Entwurf zeigt, dass unsere Worte Gehör gefunden haben und das erfüllt uns mit Stolz und Befriedigung.

Doch noch ist nichts gewonnen - dies ist erst die Vernehmlassung - noch stehen viele Hürden vor uns. Wir werden daher weiter arbeiten - dran bleiben und die Öffentlichkeit, die Politiker und die Fachleute davon überzeugen, dass nur ein Miteinander schlussendlich zum Ziel führen kann.

Aber für heute dürfen wir uns über das Erreichte freuen.

 

Oliver Hunziker

Präsident GeCoBi

oliver.hunziker@gecobi.ch

www.gecobi.ch

 

29.01.2009

 

Weitere Informationen auf: http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2009/2009-01-281.html

 

 

Kommentar Väternotruf

Nun muss endlich in Deutschland die lahmarschige, männer- und väterfeindliche Bundesregierung die Beendigung der sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder beenden.

Dann wird auch dem Bundesverfassungsgericht nichts mehr anderes übrig bleiben, als den Artikel 6 Grundgesetz endlich ernst zu nehmen und Verfassungsrichter die sich weiterhin für die sorgerechtliche Diskriminierung einsetzen mit empfindlicher Kürzung der Rentenbezüge in den Ruhestand zu schicken.

 

 


 

 

Newsletter des VeV Schweiz

Manifestation in Baar und Zug

Am Samstag 24. Januar 2009 um 11.00 findet in Baar eine Manifestation zur gemeinsamen Elternschaft statt. Wir rechnen fest mit Euch, da wir dort ein Zeichen setzen möchten, vor dem Gemeindehaus in Baar, stellvertretend für alle Vormundschaftsbehörden in der Schweiz. Wir werden anschliessend vom Gemeindehaus zum katholischen Pfarreizentrum marschieren und dort einen kleinen Imbiss einnehmen. Anschliessend fahren wir mit dem Bus nach Zug, dort wiederholen wir um 13.30 die Kundgebung, diesmal vor dem Regierungsgebäude in Zug. Im Anschluss marschieren wir als Kundgebung zum Bundesplatz, wo wir vor dem Coop einen Informationsstand betreiben werden, um die Bevölkerung auf unsere Anliegen aufmerksam zu machen.

Organisiert wird diese Manifestation von einem Vater aus Baar, mit Unterstützung des VeV und mannschafft.

Wer sich gerne über die Entwicklung auf der politischen Bühne informieren möchte ist ebenfalls herzlich willkommen, wir werden bei dieser Gelegenheit verschieden Sprecher hören, welche uns über den aktuellen Stand informieren werden.

Merkt Euch also das Datum und haltet es Euch frei, wenn immer möglich. Je mehr Leute kommen, desto eindrücklicher wird unser Thema den Menschen in Erinnerung bleiben. Bringt auch Eure Freunde und Verwandten mit.

Weitere Details und Flyers findet man auf der Homepage

Nächste Anlässe

Alle Details zu den Höcks, Veranstaltungsorten etc.

finden sich im Veranstaltungskalender auf der Website.

 

Anmeldungen nehmen wir gerne entgegen unter info@vev.ch. Natürlich ist auch spontanes Erscheinen gestattet. Die Höcks sind übrigens nicht den Mitgliedern vorbehalten, es dürfen ruhig auch andere, interessierte Personen mitkommen. Wenn ihr also jemanden kennt, der sich dafür interessiert, bringt sie oder ihn mit.

Für den Vorstand des VeV Schweiz

Oliver Hunziker, André Müller, Bernhard Hasler

VeV Region Aargau

Postfach 822

5201 Brugg

infoAG@vev.ch

http://www.vev.ch

+41 79 645 9554

VeV Region Luzern

Postfach 1612

6060 Sarnen

infoLU@vev.ch

http://www.vev.ch

+41 78 747 1727 VeV Region Zürich

Postfach

8026 Zürich

infoZH@vev.ch

http://www.vev.ch

+41 79 645 9554

 

 

 


 

 

Doppelt diskriminiert

 

Von Roland Schlumpf, Bern.

 

Aktualisiert am 14.01.2009 

 

«Will ein unverheirateter Vater am Sorgerecht teilhaben, steht ihm ein

umständliches und teilweise unwürdiges amtliches Verfahren bevor, das

nur im guten Fall zu einem gemeinsamen Sorgerecht mit der Mutter führt.» Roland Schlumpf.

Roland Schlumpf.

Selbst Vater werden kann zuweilen schwer sein - mindestens für

Unverheiratete. Die finanziellen Verpflichtungen sind zwar mit einer

sogenannten Vaterschaftsanerkennung noch einigermassen einfach zu

regeln. Will ein Vater allerdings auch seine Rechte beanspruchen, also

insbesondere am Sorgerecht teilhaben, steht ihm zusätzlich ein

umständliches und teilweise unwürdiges amtliches Verfahren bevor, das

nur im guten Fall zu einem gemeinsamen Sorgerecht mit der Mutter führt.

Dabei können Beamte Eignung, Vergangenheit und Zukunftspläne, soziale

Einbettung und wirtschaftliche Potenz des Vaters prüfen.

Im krassen Gegensatz dazu kümmert sich der Staat bei verheirateten

Vätern um all diese Fragen überhaupt nicht. Für sie reicht der

Trauschein als Qualifikation, um Vater zu sein. Unverheiratete Väter

sind also gleich doppelt diskriminiert: einerseits gegenüber

unverheirateten Müttern und anderseits gegenüber verheirateten Vätern.

Beiden steht das Sorgerecht mit der Geburt des Kindes automatisch zu.

Weil die Zahl der Kinder von unverheirateten Eltern wächst, ist es

höchste Zeit, dieser Entwicklung im Gesetz Rechnung zu tragen. Bereits

wird ein Sechstel unehelich geboren. Das ist Ausdruck eines

gesellschaftlichen Wandels, der sich auch in der zunehmenden Zahl von

Konkubinatspaaren zeigt. Wer seine Vaterschaft anerkennt, dem sollte

auch das gemeinsame Sorgerecht mit der Mutter zustehen.

Alles andere ist nicht mehr zeitgemäss - und auch nicht im Interesse des

Kindes. Es hat mit der Geburt Anrecht auf seinen Vater. Das ist heute

nicht gewährleistet. Besonders dann nicht, wenn dieser seine

Verantwortung erst nach einem Spiessrutenlaufen durch die Amtsstuben

wahrnehmen kann.

(Tages-Anzeiger)

Erstellt: 14.01.2009, 10:14 Uhr

http://bazonline.ch/meinungen/dossier/kolumnen--kommentare/Doppelt-diskriminiert/story/31991715

 

 

 


 

 

Zürich

Väterdemo vor Dielsdorfer Bezirksgericht

Zwei Männerorganisationen protestieren am Samstag gegen «staatliche Diskriminierung» bei Trennung und Scheidung. Vor dem Bezirksgericht Dielsdorf findet eine Kundgebung statt.

(Bild: Fotograf/Daniel Kellenberger)

Zwei Vereine für Gleichberechtigung

Die regional organisierte Elternvereinigung Verantwortungsvoll erziehende Väter und Mütter (VeV) hat sich zum Ziel gesetzt, die Eltern-Kind-Beziehung trotz Trennung oder Scheidung möglichst uneingeschränkt beizubehalten. Die gemeinsame Sorge für ein Kind soll im Gesetz als Regelfall festgeschrieben werden. Der VeV bietet auch Vermittlungsgespräche zur Konfliktbewältigung an. Jeweils am zweiten Donnerstag im Monat finden in der Stadt Zürich Treffen statt.

Der Verein Mannschafft unterstützt Männer, die sich in familiär bedingten Krisensituationen befinden. Der Verein hat seinen Sitz ebenfalls in der Stadt Zürich. Die Hilfe umfasst persönliche Beratung (kostenloses Nottelefon&nbsp044&nbsp362 99 80), Treffs jeden Dienstag und die Vermittlung in Konfliktfällen. (dns)

Die Protestaktion ist ungewöhnlich. Ein Vater, dem durch ein Verfahren am Bezirksgericht der Kontakt zu seinem Kind verloren zu gehen droht, wird am Samstag symbolisch ein einfaches Holzkreuz, Kerzen und Blumen hinterlegen. Hinter der Kundgebung stehen die Vereine Mannschafft und VeV (Verantwortungsvoll erziehende Männer und Frauen) – zwei private Selbsthilfeorganisationen, die sich für die Gleichberechtigung beider Elternteile einsetzen (siehe Box).

Am Samstag um 10 Uhr startet die Demonstration «gegen die staatliche Diskriminierung von Vätern bei Trennung und Scheidung». Oliver Hunziker ist der Präsident des Vereins VeV und präsidiert die Schweizerische Vereinigung für gemeinsame Elternschaft, in der sich 13 NGOs zusammengeschlossen haben.

Hunziker hat auch das Schreiben ans Bezirksgericht unterzeichnet. Darin laden die Organisatoren zum konstruktiven Dialog ein. «Wir können Sie beruhigen, es sind keine halsbrecherischen oder gar illegalen Aktionen geplant», heisst es im Brief ans Richterkollegium. «Wir werden uns lediglich versammeln und anschliessend zum Einkaufszentrum marschieren, wo wir versuchen werden, die Menschen auf die Problematik hinzuweisen.»

«Es zerreisst mir das Herz»

Dem Brief beigelegt ist ein Schreiben des betroffenen Vaters, der in Dielsdorf wohnt. Mit einer Schweigeminute wolle er seinen Unmut über die herrschende Gesetzgebung und die damit verbundenen Menschenrechtsverletzungen ausdrücken. Durch die Trennung von seiner Frau habe er den Kontakt zu seinem Kind eingebüsst. «Es ist aus meinem Leben gerissen worden, und es zerreisst mir wortwörtlich das Herz.» Jedes Kind habe das Recht auf seine beiden Eltern – und beide Eltern hätten das Recht auf ihre Kinder.

Der Mann kämpfe darum, sein Kind zu sehen, sagt der Präsident von Mannschafft, Michel Craman. Wegen des laufenden Gerichtsverfahrens wolle er anonym bleiben. Protestaktionen seien eher selten – auch wenn sein Verein um die 700 Mitglieder zähle: «Dazu fehlt die Manpower.»

In der Schweiz geht über die Hälfte der Ehen in die Brüche. Tausende minderjährige Kinder werden so jedes Jahr zu «Scheidungswaisen», wie die Väterorganisationen kritisieren. Sie setzen sich für eine gemeinsame elterliche Verantwortung ein, die nicht bei der Trennung oder Scheidung endet. Väter können die Beziehung zu ihren Kindern bislang nur aufrechterhalten, wenn die Mütter dies auch zulassen, sagt Oliver Hunziker. Er kritisiert die «systematisch einseitige» Behandlung solcher Fälle durch die Vormundschaftsbehörden und die Gerichte. Diese seien wohl häufig aus ideologischen Gründen «pro Mutter» eingestellt.

Gerichtspräsidentin bedauert

Die Präsidentin des Bezirksgerichts, Christina Steiner, zeigt auf Anfrage Verständnis für die Aktion. «Das mit der gemeinsamen elterlichen Sorge ist ein ganz schwieriges Problem.» Wenn sich ein Elternteil im Scheidungsfall einer gütlichen Lösung widersetze, könne es zu Härtefällen für einen Elternteil kommen. «Das ist für die Betroffenen sicher schmerzlich.» Den Vorwurf der Väterorganisationen, dass die Richter grundsätzlich für die Mutter Partei ergreifen und Sorgerechtsfälle «systematisch einseitig» behandeln würden, weist sie aber strikt zurück. «Das stimmt einfach nicht.» Rein statistisch seien zwar mehr Männer vom Entzug des Sorgerechts betroffen, das hänge aber unter anderem wesentlich mit der während der Ehe gelebten Rollenverteilung zwischen Mann und Frau zusammen, die das Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtige.

Es handle sich ihres Wissens um die erste Aktion dieser Art in Dielsdorf, so Christina Steiner. Auch wenn sie Verständnis für die Anliegen der Organisatoren habe, sei der von ihnen geforderte «konstruktive Austausch» mit den Richtern aber nicht möglich. «Wir dürfen nicht über konkrete Fälle diskutieren.»

Nach der Kundgebung beim Bezirksgericht werden die Teilnehmer der Väterdemo zum Einkaufszentrum CD Center marschieren. Dort ist ein Informationsstand geplant. Es handle sich um eine friedliche Manifestation, betont Michel Craman. Der Event wird musikalisch von einem Akkordeonspieler begleitet, zudem gibt es für alle eine Gratisbratwurst.

Die Organisatoren der Väterdemo hoffen aber auch weiterhin auf die Politik. Die gemeinsame elterliche Verantwortung soll juristisch zum Regelfall werden. Noch in diesem Herbst wird der Vernehmlassungsvorschlag des Bundesrates erwartet, um die Gesetzgebung anzupassen.

(Tages-Anzeiger)

Erstellt: 22.10.2008, 19:40 Uhr

http://www.tagesanzeiger.ch/zuerich/unterland/Vaeterdemo-vor-Dielsdorfer-Bezirksgericht/story/12514010?print=yes

 

 


 

Donnerstag, 12. Juni 2008, 09:37:39 Uhr, NZZ Online

12. Juni 2008, Neue Zürcher Zeitung

Aus dem Obergericht

Das alleinige Sorgerecht neu beim Vater

Die gemeinsame achtjährige Tochter zieht nicht mit der Mutter in die Philippinen

Eine Filipina und ihr ehemaliger schweizerischer Partner streiten sich um das alleinige Sorgerecht für die gemeinsame achtjährige Tochter. Das Obergericht hat sich nun für eine Lösung beim Vater entschieden: damit das Kind nicht in die Philippinen auswandern muss.

Aus dem Obergericht

brh. Für die drei Richter der II. Zivilkammer am Zürcher Obergericht gab es bei der Beurteilung der Frage, wem das alleinige Sorgerecht neu zu übertragen sei, eine einzige Leitplanke: das Wohl des betroffenen Kindes. So will es das Zivilgesetzbuch, und ein Vorrang der Mutter ist nicht vorgesehen, wenn – wie im konkreten Fall – die bis anhin geltende gemeinsame elterliche Sorge des unverheirateten Paares aufgehoben werden muss. Zu prüfen war das Schicksal eines achtjährigen Mädchens, das in der Schweiz geboren wurde und bis anhin in der Schweiz lebte, Schweizerdeutsch und keine anderen Sprachen spricht. Seine philippinische Mutter möchte mit der Tochter zurück in ihre Heimat ziehen. Das wird nun, falls das Urteil des Obergerichts in Rechtskraft erwächst, nicht möglich sein. Die Richter entschieden sich, die alleinige elterliche Sorge neu dem Vater zu übertragen. Das Urteil wurde jüngst veröffentlicht.

Weniger Belastungen in der Schweiz

Beide Elternteile verlangten das alleinige Sorgerecht für die gemeinsame Tochter, und das Gericht attestiert auch beiden, sie seien grundsätzlich fähig und willens, sich um das Kind zu kümmern. Die Achtjährige lebt seit der Trennung des Paares bei der Mutter, wie das seinerzeit in der Elternvereinbarung geregelt worden war. Das Gericht geht davon aus, dass die Tochter sowohl zur Mutter wie auch zum Vater, den sie regelmässig sieht, eine stabile, innige Beziehung pflegt und sich bei beiden wohl fühlt. Es gelangte jedoch zur Auffassung, ein Verbleib in der Schweiz und damit die Zuteilung der elterlichen Sorge an den Vater brächten für das Kind weniger Veränderungen als das Auswandern in die Philippinen mit der Mutter, was mit «nicht restlos geklärten Belastungen» verbunden sei. Sorge bereiten den Richtern etwa die fehlenden Sprachkenntnisse des Kindes. Dieses sollte, nach den Plänen der Mutter, eine englischsprachige Privatschule besuchen, müsste also zwei Sprachen aufs Mal lernen. Zudem kennt es die Philippinen nur von wenigen, kurzen Ferienaufenthalten.

Die Mutter gab an, sie wolle ihren Kindern ein besseres Leben bieten und ihnen auch philippinische Werte vermitteln, etwa Familiensinn oder Respekt vor Erwachsenen. Die als Zwanzigjährige in die Schweiz eingereiste Filipina hat zwei weitere Töchter aus erster Ehe, die weitgehend in der Schweiz aufgewachsen sind und die philippinische Sprache ebenso wenig beherrschen wie die jüngste Tochter. Die älteste Tochter lebt inzwischen mit ihrem Freund zusammen und weist zum Bedauern der Mutter gar nichts Philippinisches auf, habe sich voll integriert und die schweizerische Mentalität angenommen; diesen Fehler wolle sie bei den jüngeren Mädchen vermeiden. Die mittlere Tochter kehrte nach einem Ferienaufenthalt in den Philippinen über Weihnachten 2007 nicht mehr in die Schweiz zurück und absolviert seither im Heimatland der Mutter eine Privatschule. Dieser mütterliche Entscheid wird vom Gericht kritisch gewürdigt: Es mute seltsam an, eine 15-Jährige kurz vor Beendigung der obligatorischen Schulzeit in der Schweiz in ein ihr fremdes Land zu versetzen, dessen Sprache sie nicht spreche. Das dreiköpfige Richtergremium geht davon aus, die Rückkehr der Filipina in ihr Heimatland, zusammen mit der jüngsten Tochter, diene wohl eher den Bedürfnissen der Mutter als der Achtjährigen, deren Wohl aber für das Gericht im Vordergrund stehe.

 

Arbeiten und Kind betreuen

Und was erwartet das Kind beim Vater in der Schweiz? Die klassische Situation alleinerziehender Elternteile, die sich nicht anders darstellt, wenn es sich dabei um einen Vater und nicht um eine Mutter handelt, wie das Gericht feststellt. Der Vater hat detailliert dargelegt, wie er die Kindesbetreuung neben seiner Erwerbstätigkeit zu organisieren gedenkt. Er zieht in die Nähe der Schule seiner Tochter und kann auf die Mithilfe seiner Mutter – der Grossmutter der Achtjährigen – zählen. Mit einer Fremdbetreuung, so das Obergericht, müsste wohl auch bei einem Verbleib der Tochter bei der Mutter in den Philippinen gerechnet werden; die 15-jährige Tochter werde ja bereits heute fremdbetreut.

Diesen Artikel finden Sie auf NZZ Online unter:

 http://www.nzz.ch/nachrichten/international/das_alleinige_sorgerecht_neu_beim_vater_1.756924.html

 

 

 

 

 


 

 

 

 

Schweizer Eltern- und Väterorganisationen für Vermittlungslösungen beim Sorgerecht - Pressekonferenz in Bern vom 14.6.07

 

 

Die Schweiz ist praktisch das letzte Land in Europa, welches die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall nicht kennt. Dies soll sich nun ändern. Väter- und Elternorganisationen aus der ganzen Schweiz haben einen Gesetzesvorschlag erarbeitet, den sie aus Anlass des ersten nationalen Vätertages gemeinsam der Öffentlichkeit vorstellen.

Mehr als 25 Jahre nach der rechtlichen Gleichstellung von Mann und Frau sollen nun auch Mutter und Vater gleich gestellt werden. Zudem wollen die Initianten die Diskriminierung von unehelichen Kindern und ihren Vätern im Gesetz beseitigen. Das Hauptanliegen ist jedoch, den von Trennung und Scheidung betroffenen Kindern eine lebendige Beziehung zu beiden Elternteilen zu bewahren.

Der Entwurf sieht vor, dass nicht nur verheiratete, sondern auch unverheiratete, getrennte oder geschiedene Eltern gemeinsam für die Belange ihrer Kinder verantwortlich sind und auch bleiben. Sowohl Mutter als auch Vater sollen nach einer Trennung grundsätzlich den gleichen Anteil an der Erziehung ihrer Kinder erbringen. Dies würde gegenüber heute nicht nur die allein erziehenden Mütter von ihrer Dreifachbelastung durch Kindererziehung, Arbeit und Haushalt entlasten, sondern böte auch Vätern die Chance, aktiv am Aufwachsen ihrer Kinder Teil zu haben.

Die betroffenen Eltern sollen jedoch selbst eine für sie und ihre Kinder passende Lösung in Bezug auf Kinderbetreuung und Unterhalt erarbeiten. Natürlich ist es gerade in Trennungssituationen oft alles andere als einfach, eine gemeinsame Basis für die künftige Erziehung und Betreuung der eigenen Kinder zu finden. Deshalb sollen diese Eltern auf die Unterstützung des Staates bei der Ausarbeitung einer Vereinbarung zählen können. Erst wenn sich Eltern auch nach einem Vermittlungsverfahren nicht einig werden, soll das Gericht die Höhe des Kindesunterhalts und weitere Detailfragen festlegen.

Mit ihrem Vorschlag streben die Eltern- und Väterorganisationen langfristig tragfähige Lösungen für alle Beteiligten an. Sie wollen, dass jahrelange Rosenkriege um Sorgerecht und Obhut zulasten der betroffenen Kinder der Vergangenheit angehören. Die Initianten möchten auch, dass mit der Verwirklichung ihres Entwurfes nicht nur die Situation der von Trennung und Scheidung betroffenen Kinder drastisch verbessert wird. Auch deren Eltern sollen mit einer einvernehmlichen Lösung in die Gestaltung der Zukunft ihrer Kinder eingebunden werden.

Die Väter- und Elternorganisationen erwarten, dass sich mit der Umsetzung ihres Vorschlages die direkten und die gesellschaftlichen Kosten von familiären Konflikten massiv senken lassen. Insbesondere gehen sie davon aus, dass die Zahl der Besuchsrechtsverweigerungen wie auch der Alimentenausfälle massiv zurückgehen wird.

 

 

Vertretene Organisationen:

mannschafft – bei Trennung und Scheidung, Coordination Romande des Organisations Paternelles (CROP), Associazione dei genitori non affidatari (AGNA), Verein verantwortungsvoll erziehender Väter und Mütter (VEV), IGM-Bern, MANNzipation, Mrs. Doubtfire, Kinder ohne Rechte, Selbsthilfegruppe Väter ohne Sorgerecht Thurgau und Umgebung (VoS), ig väter schweiz

Ausführliche Informationen auf www.mannschafft.ch

 

 

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* * * * *

Michael De Luigi

Vorstand

mannschafft - bei Trennung und Scheidung

Konradstrasse 55

8005 Zürich

www.mannschafft.ch

Tel. 076 335 98 67

 

 

 


 

 

Gesucht: Das schönste Väterbild der Schweiz

Liebe Mitglieder, geschätzte NewsletterempfängerInnen von männer.ch

Am 17. Juni 2007 feiert die Schweiz ihren ersten Vätertag. Zur Einstimmung kürt ein Wettbewerb das schönste Schweizer Väterbild. Eine prominente Jury bestimmt das Siegerfoto. Es wird am 15. Juni 2007 den Medien präsentiert - zur Prämierung sind Gäste herzlich willkommen!

Bereits im vergangenen Herbst ist dieser Feiertag von männer.ch initiiert und lanciert worden. «Aktives Vatersein bereichert alle: den Mann, die Kinder, die Partnerschaft, die Wirtschaft und die Gesellschaft», formuliert das Vätertagskonzept die Kernbotschaft. Am Sonntag in zwei Wochen sollen Väter mit ihren Kindern das Schweizer Strassenbild prägen: Vom Väterfest über das Väter-Kind-Zmorge bis zum Väterschiff. Alle regionalen Events sind auf der Website www.vaetertag.ch/de/termine aufgeführt. Weitere Anlässe im Quartier, im Freun­des- und Bekanntenkreis, im Verein oder in der Familie können noch bis zum 14. Juni 2007 per Mail an info@vaetertag.ch gemeldet werden. Auf der Website fin­den sich auch Anregungen für eigene Vätertagsaktionen.

Ein zentrales Kommunikationsinstrument ist der Fotowettbewerb, der ab heute bis zum 12. Juni 2007 läuft. Unter www.vaetertag.ch/de/comp können alle ihre schönsten Väter­bilder einsenden. Eine prominente Jury (u.a. mit Jörg Stiel, ehemaliger Captain der Schweizer Fussballnati, und Tim Wielandt, amtierender Mister Schweiz) wählt das gelungenste Bild aus. Als Motive sind sowohl Portraits wie auch die symbolische Umsetzung des Themas erwünscht.

Der Fotowettbewerb ist selbstverständlich nicht nur für Väter gedacht, sondern für all jene, die sich diesem Thema fotografisch annähern wollen. So wie Väter sind, sich zeigen oder Männer ihre Väterlichkeit verstehen, können auch Bilder faszinieren, die Kinder oder Frauen von ihren Vätern oder Männer von ihrem eigenen Vater haben. Darin spiegelt sich auch der weitgefasste Gedanke der Vätertagsidee: jeder Mann hat einen Vater, aber nicht jeder ist Vater. Möglich ist auch die photographische Umsetzung einer Perspektive, die zeigt, wie Partnerinnen ihre Partner in deren Aufgabe als Vater sehen.

Dank der Unterstützung von Swiss Re sind attraktive Preise zu gewinnen: Der 1. Rang wird mit einer Familien-Ferienwoche im ****Hotel Belvedere in Scuol (inkl. freie Bahnfahrt ins Unterengadin) ausgezeichnet. Als 2. Preis winkt ein Familien-Wochenende im Berner Oberland inkl. Gipfelfahrt zum Jungfraujoch, als 3. Preis ein Alpenrundflug. Als weitere Preise sind Outdoor-Artikel von veloplus, SBB-Tageskarten, Alpamare-Eintritte, Reka-Checks und Jahresabonnemente der Männerzeitung zu gewinnen.

Die wortgetreue Medienmitteilung und die Einladungen für den 15. Juni 2007 findet ihr/Sie unter www.vaetertag.ch/de/medien

 

Wir freuen uns über euer/Ihr Mitmachen!

Paul Gemperle, Geschäftsführer männer.ch / Koordinator Fotowettbewerb

P.S.: zum Thema «Vaterschaftsurlaub - Männer an den Wickeltisch?» ist männer.ch heute abend zu Gast im «Club» (SF1/22.20h)

 

 

 

 


 

 

 

mannschafft - eine Interessengemeinschaft geschiedener Männer

 

Infozentrale

Konradstrasse 55

8005 Zürich

 

Telefon: 044 362 99 80

Email: mannschafft@bluewin.ch

 

Internet: www.mannschafft.ch

 

PC: 80-14208-8

 

 

 


 

 

Obergericht Argau

frauenfeld. Die Thurgauer Kantonspolizei hat am Mittwoch eine 13-Jährige angehalten und an die Aargauer Polizei übergeben. Dies geschah im Rechtshilfeauftrag des Aargauer Obergerichts, wie der Pressesprecher der Thurgauer Polizei erklärte.

Das Mädchen ist in der Schweiz geboren und hat einen Schweizer Vater und eine brasilianische Mutter. Mit dieser ist sie nach der Scheidung der Eltern nach Brasilien ausgereist, teilten der Verein tipiti und der Internationale Sozialdienst gestern in einem Communiqué mit. Rechte des Kindes

2007 besuchte die 13-Jährige ihren Vater und beschloss, bei ihm in Rheinfelden zu bleiben. Der Ostschweizer Verein tipiti brachte das Kind bei einer Familie unter. Doch das Bezirksgericht Rheinfelden entschied, dass das Mädchen zurück nach Brasilien müsse.

Am Mittwoch nahm die Polizei das Mädchen auf dem Nachhauseweg von der Schule mit. Tipiti und der Internationale Sozialdienst protestieren gegen das Vorgehen, das die internationalen Konventionen über die Rechte des Kindes verletze.

Mutter hat Sorgerecht

Der zuständige Richter am Aargauer Obergericht, Guido Marbet, erklärte gegenüber der Nachrichtenagentur sda, dass das Gericht der Mutter das Sorgerecht für die 13-Jährige zugesprochen habe. Dies sei ein rechtskräftiges Urteil. Damit dürfe die Mutter über den Aufenthalt der Tochter bestimmen.

Weil das Mädchen nach dem Besuch beim Vater verschwunden war, sei von Amtes wegen eine Beistandschaft eingerichtet worden, sagte Marbet. Dies sei immer der Fall, wenn ein Minderjähriger sich ohne sorgeberechtigten Elternteil in der Schweiz aufhalte.

Bei diesem Beistand sei die 13-Jährige jetzt untergebracht und er entscheide gemeinsam mit der Mutter, wie es weitergehen soll. Das Gericht müsse das rechtskräftige Urteil, also das Sorgerecht der Mutter, durchsetzen. «Sonst kann die Mutter das Besuchsrecht nicht mehr ausüben lassen», sagte Richter

Guido Marbet.(pd)

http://www.tagblatt.ch/index.php?artikelxml=1339360&ressort=tagblattheute/ostschweiz&jahr=2007&ressortcode=&ms=

 

 

 

-------- Original-Nachricht -------- Betreff: Kundgebung zugunsten Sandra

Datum: Tue, 15 May 2007 19:19:05 +0200

Von: Oliver Hunziker <oliver.hunziker@gmx.ch>

...

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Der Fall "Sandra" beschäftigt weiterhin die Menschen im Aargau und weit darüber hinaus.

 

Wir vom VeV fordern seit vielen Jahren die Abkehr vom einseitig geprägten Bild, dass Kinder zur Mutter gehören. Auch wenn dies in vielen Fällen richtig sein mag, so eben doch nicht in allen.

 

Der VeV hat sich deshalb entschlossen, am kommenden Freitag eine Solidaritätskundgebung vor dem Aargauer Obergericht zu organisieren.

Wir möchten damit unserer Betroffenheit über die aktuelle Situation sowie unserem Protest gegen die gängige Gesetzesauslegung Ausdruck verleihen.

 

In der Beilage finden Sie den Flyer zur Kundgebung. Weitere Auskünfte erhalten Sie über unsere Website http://wwi.vev-ag.ch oder über Telefon Nr. 079 645 9554 direkt.

 

Mit freundlichen Grüssen

Oliver Hunziker

Präsident VeV Region Aargau

Postfach 822

5201 Brugg

http://www.vev.ch

+41 79 645 9554

 

 


 

 

 

 

Die Macht der Mütter

Vereinigung geschiedener Väter beklagt Indifferenz der Behörden

Wenn eine Mutter nicht will, dass sich ihr geschiedener Mann weiter um die Kinder kümmert, hat der Vater kaum Möglichkeiten, sein Besuchsrecht durchzusetzen. Mehr noch als diesen Missstand beklagt der Zürcher Verein Mannschafft die Rolle der Behörden.

cn. Kurz nach der Geburt des gemeinsamen Kindes verlässt eine Frau ihren Mann, um alleine auf Weltreise zu gehen. Anderthalb Jahre später kommt sie zurück, um es erneut mit dem Familienleben zu probieren. Es klappt nicht, die Frau verreist erneut und lässt den Mann mit dem Kleinkind zurück. Als sie nach einiger Zeit wieder heimkommt, hat sie ihre Muttergefühle entdeckt und fordert das Sorgerecht für das Kind. Der Mann, der sein Kind in den ersten Jahren allein aufzog und dafür sein Arbeitspensum halbierte, darf es nun alle zwei Wochen besuchen.

Mütter und Behörden als Urteilsinstanz

Die Geschichte, die anmutet wie eine moderne Legende, erfunden von einem frustrierten Vater, ist nur eines von vielen Beispielen aus dem Erfahrungsschatz des Kinderpsychologen Allan Guggenbühl. An einer Medienorientierung in Zürich, zu welcher der Verein Mannschafft, eine Interessengemeinschaft geschiedener Männer, geladen hatte, kritisierte der Kinderpsychologe die gängige Scheidungspraxis. Väter könnten die Beziehung zu ihren Kindern nur aufrechterhalten, wenn die Mütter dies auch zuliessen.

Häufig erlebt Guggenbühl, dass sich die Mutter und die zuständige Vormundschaftsbehörde als beurteilende Instanz über die erzieherischen Fähigkeiten des Vaters gebärden. Da werde dann beklagt, dass das Kind vor dem Spaziergang keine Mütze angezogen und Fertigpizza gegessen habe oder dass sich Vater und Kind nur Eishockeyspiele am Fernseher angeschaut hätten. Auch von Müttern gern vorgebrachte Einwände wie: das Kind wolle den Vater gar nicht besuchen, könne nach den Besuchen nicht schlafen und sei danach häufig krank, würden von den Behörden selten kritisch hinterfragt. Solange ein Vater mit seinem Kind anständig umgehe, postulierte Guggenbühl, dürfe ihm der Kontakt aber nicht verweigert werden. Das Kind habe das Recht auf eine Beziehung zum Vater - auch wenn dieser nicht perfekt sei.

Besuchsregeln werden kaum eingehalten

Kritisiert wurde vom Verein Mannschafft auch die Tatsache, dass in der Regel die Mutter das alleinige Sorgerecht für die Kinder zugesprochen erhält. Die gemeinsame elterliche Sorge, die in der Schweiz die Einwilligung beider Elternteile voraussetzt, ist nur für 27 Prozent aller Scheidungskinder gelebter Alltag. 16 369 der im Jahr 2005 registrierten Scheidungskinder (73 Prozent) wurden einem der beiden Elternteile zugesprochen: in 92 Prozent der Fälle der Mutter. Laut einer Untersuchung der Basler Rechtsprofessorin Ingeborg Schwenzer, die an der Medienorientierung zitiert wurde, werden die vom Gericht festgehaltenen Besuchsregeln nur in etwa 20 Prozent aller Scheidungsfälle eingehalten.

Verletzungen des Besuchsrechts, klagte Michel Craman von «Mannschafft», würden von den Behörden in der Regel als «nicht kindeswohlrelevante Elternzwiste» abgetan. Jedes helfende Eingreifen werde verweigert. Vätern bleibe deshalb nur die Möglichkeit, die Vollstreckung gerichtlicher Entscheide einzuklagen und das Kind mit Hilfe polizeilicher Massnahmen zu sehen. In der Praxis werde diese brachiale Methode aber sowohl von den Vätern als auch den zuständigen Behörden abgelehnt. Um betroffenen Vätern zu helfen und um weitere Belege für die als Unrecht empfundene Behördenpraxis zu sammeln, hat der Verein Mannschafft nun ein rund um die Uhr besetztes «Nottelefon» eingerichtet.

Das Vereinslokal von «Mannschafft» befindet sich an der Konradstrasse 55 in Zürich. Die Nottelefonnummer lautet 044 362 99 80. www.mannschafft.ch.

 

Belastete Vormundschaftsbehörden

cn. Die Belastung - und immer häufigere Überlastung - der Schweizer Vormundschaftsbehörden ist seit längerem ein Thema. In der Botschaft zur anstehenden Revision des Vormundschaftsrechts schlug der Bundesrat deshalb vor, dass die Kindes- und Erwachsenenschutz-Behörde, welche die heutige Vormundschaftsbehörde ersetzen soll, künftig als Fachbehörde konzipiert sein müsse. Angestrebt wird demnach eine Professionalisierung der heutigen Vormundschaftsbehörde. Im Weiteren ist vorgesehen, Kindern im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen eine gesetzliche Vertretung durch einen Anwalt beizustellen. Den meisten Kantonen gehen diese Vorschläge zu weit. - Ein Thema sind die Vormundschaftsbehörden auch in den Zürcher Gemeinden, wo vielerorts ein markanter Anstieg der Fallzahlen festgestellt wurde. In der knapp 20 000 Einwohner zählenden Gemeinde Wetzikon beispielsweise wurden im Jahr 1994 117 Fälle behandelt. 2005 waren es bereits 273. Am meisten zugenommen haben dabei die Kindesschutzmassnahmen, die in Wetzikon zeitweise über 55 Prozent aller bearbeiteten Vormundschaftsfälle ausmachten. In der Stadt Zürich ist geplant, die Aufgaben der 38 Amtsvormunde künftig von Sozialarbeitern wahrnehmen zu lassen

23. Januar 2007, Neue Zürcher Zeitung

http://www.nzz.ch/2007/01/23/zh/articleEUIPH.html

 

 


 

 

 

Schweizer Vätertag

 

Liebe Mitglieder, geschätzte Newsletterabonnenten/Innen

Heute Freitag lancieren wir den Schweizer Vätertag mit der Aufschaltung der Website www.vaetertag.ch ( www.fete-des-peres.ch ) und dem Versand des ersten Mediencommuniqués, das wir euch in der Beilage zukommen lassen.

In Anlehnung an das holländische und amerikanische Vorbild sowie aufgrund von Hinweisen aus Sympathisantenkreisen von männer.ch hat der Vorstand beschlossen, das Datum des Schweizer Vätertags neu festzulegen (vgl. Newsletter 3/2006). Die Premiere findet am 17. Juni 2007, der Vätertag in den Folgejahren jeweils am dritten Sonntag im Juni statt. Am 16. Juni 2007 laden wir zum vorgängigen Männerevent nach Bern. Wir bitten euch, die betreffenden Einträge in eurer Agenda zu ändern.

Engagierte Männer und Väter laden wir mit Blick auf den kommenden Juni gerne ein, uns Ihre Mitmachidee an info@vaetertag.ch zu senden. Für die Website sammeln wir zudem Fotos für ein grosses Väterpanorama, das Vaterschaft in allen Facetten abbilden soll; sendet euer Foto doch an unseren Webmaster Gilberto Zappatini (webmaster@maenner.org; Angabe von Name etc. nicht vergessen).

Mit herzlichen Grüssen

Paul Gemperle, Geschäftsführer

männer.ch - Dachverband der Schweizer Männer- und Väterorganisationen

www.maenner.ch

 <http://www.maenner.ch>

gemperle@maenner.ch

 

Telefon 041 260 85 26

Mobil 079 600 32 00

P.S. - noch ein Veranstaltungshinweis: Das Grüne Bündnis organisiert am Mittwoch, 8. November 2006 um 19.30 Uhr im Mediensaal des Kornhausforums Bern eine öffentliche Veranstaltung zum Thema Vaterschaftsurlaub: "Ganze Männer machen Halbe - Halbe!" (vgl. Beilage)

Am Podium nehmen u.a. Christophe Darbellay, CVP-Parteipräsident, und Thomas Beyeler, Mitglied männer.ch und in der Eidg. Kommission für Frauenfragen, teil.

 

6. Oktober 2006

 

 


 

 

 

"'Mittendrin und doch allein, Kinder erleben die Scheidung ihrer Eltern"

publiziert in "und Kinder", Marie Meierhofer Institut für das Kind, Zürich,

Nr. 76, Dezember 2005, Verfasser: Max Peter

 

 

"Hochstrittige Eltern im Besuchsrechtskonflikt"

 publiziert in der Zeitschrift für das Vormundschaftswesen, Nr. 5, Oktober 2005, Verfasser: Max Peter

 

 

"Pflichtmediation: Mythos und Wirklichkeit" 

publiziert in der Zeitschrift für das Vormundschaftswesen, Nr. 3, August 2006, Verfasserin: Frau Dr. phil. L. Staub (Bezugnahme auf Beitrag M. Peter in Nr. 5/2005)

 

 


 

 

Liebe Kollegen in der Maenner- und Vaeterarbeit in DL und A

das Internet macht es möglich, dass innovative Ideen auch grenzüberschreitend wirken können. Bei unseren Vorbereitungsarbeiten zum Projekt "Väter gewinnen" fanden wir viel Inspiration im Netz - und die Gewissheit, dass wir mit unseren Anliegen nicht alleine sind bzw. nicht so exotisch dastehen, wie dies zuweilen im provinziellen Alltag erscheinen mag.

Für all diese Impulse aus eurem jeweiligen Erfahrungshintergrund herzlichen Dank.

Es ist ermutigend zu sehen, wie etwa in Nordrhein-Westfalen oder in Österreich die Väterarbeit bereits offizielle Anerkennung geniesst bzw. von Seiten einzelner Ministerien unterstützt und gefördert wird. Da braucht es bei uns in der Schweiz wohl noch grosse Schritte, bis Themen wie Väter- oder Männerarbeit gesellschaftlich akzeptiert oder gar Bestandteil der politischen Agenda sind.

Dennoch: Mit Unterstützung des "eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann" kann der Verein ForumMann das zweijährige Projekt "Väter gewinnen - Vernetzung und Coaching von Männern in der Haus- und Familienarbeit" durchführen. Die Auftaktverantstaltung findet am 6.Januar 05 in St.Gallen/Schweiz statt. Herzliche Einladung, wem's nicht zu weit ist....

und vielen Dank für allfällige Weiterempfehlung.

Ansonsten: auf Wiedersehen im Netz, viel Erfolg für Eure Männer-/Väter-Arbeit im 2005 und auch persönlich alles Gute.

Christoph Popp

 

ForumMann St.Gallen

Christoph Popp, Projektleiter

Niedern 649, 9043 Trogen

071 344 45 53

projekt-leitung@forummann.ch

www.forummann.ch

 

 

 


 

 
IGM Interessengemeinschaft geschiedener und getrennt lebender Männer

 

www.igm.ch

 

www.igm-zh.ch

 

Infozentrale Schweiz

Konradstr. 55, 8005 Zürich

tel 01 - 362 99 80

igm-zh@bluewin.ch

 

 

 

 

Verein verantwortungsvoll erziehender Väter - VeV

 

www.vev.ch

 

 


 

 

 

PRESSE-MITTEILUNG (bitte verbreiten) Zürich, 12.05.2003

Zur Zeit engagieren sich verschiedene Mitglieder des Nationalrats (Baumann/SVP/TG, Vermot/SP/BE und Hubmann/SP/ZH) dafür, dass Mütter ihre Kinder auch weiterhin unbehelligt und ungestraft ins Ausland oder vom Ausland in die Schweiz entführen dürfen. Doch nicht genug des Trauerspiels: Auch auf europäischer Ebene profiliert sich unser Land - über einen Vorstoss von Frau Vermot im Europarat - leider als Staat, der internationale Kindesentführungen durch die Mutter schützen möchte.

Um was geht es? In der Theorie muss nach dem Haager Abkommen das durch einen Elternteil entführte Kind in das Land des gewöhnlichen Aufenthalts zurückgeführt werden. In der Praxis wird aber höchstens jedes sechste Kind zurückgeführt, und dabei handelt es sich im wesentlichen um Entführungen durch den Vater. In den übrigen Fällen wird der berüchtigte Ausnahme-Artikel 13 des Abkommens angerufen, oder es wird prozessiert, bis die einjährige Frist verstrichen ist, oder der Entführungsstaat hält sich einfach nicht an das Abkommen.

Mit dem aktuellen Vorstoss möchte Frau Vermot das Haager Abkommen durch ein Zusatzprotokoll weiter verwässern und die geschlechtsneutrale Formulierung des Textes de facto aufheben. Die durch ein Verbrechen der Mutter geschaffenen vollendeten Tatsachen sollen im Nachhinein legalisiert werden, und das Faustrecht der Mutter soll damit gestärkt werden.

Natürlich wird die mit dem Vorstoss beabsichtigte Privilegierung der Mutter nicht offen zugegeben, sondern sie wird mit möglichen Anschuldigungen (Gewalt, Missbrauch) getarnt, welche nur gegen Väter aber nie gegen Mütter erhoben werden. Der Vorwand ist schon deswegen scheinheilig, weil die Behörden im Herkunftsland genauso wie die Behörden im Entführungsland in der Lage sind, solche Anschuldigungen kompetent zu untersuchen und nötigenfalls entsprechende Massnahmen zu ergreifen.

Schon früher wurden Versuche unternommen, das Haager Abkommen so zu ändern, dass Entführungen durch die Mutter erlaubt sind. So versuchte die mütterfreundliche britische Organisation "Reunite" an der vierjährlichen Konferenz über das Haager Abkommen im März 2001 in Den Haag, die Rückführung eines durch die Mutter entführten Kindes auszuschliessen. Der entsprechende Antrag konnte damals verhindert werden, und heute ist er "Reunite" peinlich.

Auch EU-intern wird über internationale Kindesentführungen legiferiert, was auch für die Schweiz von Bedeutung sein dürfte: So trat am 01.03.2001 die Brüssel-II-Verordnung in Kraft, nach der nur das Gericht im Land des letzten gemeinsamen Wohnorts für eine Scheidung zuständig ist. Dadurch soll der Anreiz entfallen, ein Kind zu entführen, um den Scheidungsort in ein anderes Land zu verlegen. Und am 29.11.2002 konnten die Entführungsgegner (Frankreich, Benelux- und südeuropäische Länder) gegen den erbitterten Widerstand der Entführungsbefürworter (vor allem Deutschland) durchsetzen, dass auch für Sorgerechtsverfahren nur das Gericht im Land des letzten gemeinsamen Wohnorts zuständig ist, womit der Anreiz für eine Kindesentführung völlig entfällt. (Bei der Regelung, die am 01.07.2004 in Kraft tritt, wurde allerdings leider als Zugeständnis an die Entführungsbefürworter ein kleines Schlupfloch offen gelassen.) - Vor diesem Hintergrund wird klar, dass der Vorstoss von Frau Vermot der aktuellen Entwicklung in der EU entgegenläuft.

Zynisch mutet es an, wenn ausgerechnet die Entführungsbefürworter sich auf das Kindeswohl berufen, denn die Folgen einer erfolgreichen elterlichen Kindesentführung ins Ausland sind sowohl für das Kind als auch für den zurückgelassenen Elternteil katastrophal: Während der ausgegrenzte Elternteil nach normalen Trennungen in familienfreundlichen Ländern immerhin mindestens zwei Wochenenden pro Monat mit seinem Kind verbringen kann (und in der Deutschschweiz immerhin mindestens ein Wochenende pro Monat, was allerdings nicht durchgesetzt wird), kann nach einer erfolgreichen Kindesentführung ins Ausland der zurückgelassene Elternteil sein Kind in der Regel überhaupt nicht mehr sehen. Dadurch wird das Kind nicht nur eines Elternteils beraubt, sondern auch des dazugehörigen sprachlichen und kulturellen Erbes, und auch nach seiner Volljährigkeit wird es die Beziehung zum ausgegrenzten Elternteil nur schwer wieder herstellen können.

Die Propaganda der Entführungsbefürworter behauptet gern, man könne halt nichts machen und es gäbe halt keine befriedigende Lösung. Dies trifft nicht zu. Die Lösung lautet: Gemeinsames Sorgerecht im Land des letzten gemeinsamen Wohnorts! Damit ist dem Wohl des Kindes und dem Wohl beider Elternteile am besten gedient. Das Bedürfnis des Kindes nach beiden Eltern ist nämlich viel wichtiger als der Wunsch eines Elternteils nach Übersiedlung in ein anderes Land.

Meiner Meinung nach ist die Berichterstattung in den deutschschweizer Medien zum Vorstoss von Frau Vermot bisher einseitig zugunsten der Entführungsbefürworter ausgefallen. Immerhin kontrastierte die Feststellung, dass zwei Drittel der Entführungen durch die Mutter erfolgen (Sonntagszeitung 10.05.03), in wohltuender Weise mit der üblichen väterfeindlichen Desinformation, welche von den deutschschweizer Medien und von mütterfreundlichen Fachstellen wie z.B. dem Internationalen Sozialdienst (NZZ-Artikel "Gegen Kindesentführungen" vom 27.06.2001, stiftungsinterne Broschüre 2001) verbreitet wird und behauptet, Entführungen erfolgten fast immer durch den Vater.

Christian Gut

Postfach 751

8044 Zürich

 

12.050.2003

(Trauriger Vater von Christoph Gut, heute 15, im März 1989 aus der Schweiz nach Deutschland entführt, zuletzt gesehen 1990)

 

 

 

Aargauer Zeitung 26.04.2003

Das Kindswohl «vermehrt in den Mittelpunkt stellen»

http://www.aargauerzeitung.ch/pages/index.cfm?dom=3&id=100145785&rub=1037&arub=1037&nrub=0

 

Sonntagszeitung 10.05.2003

Sohn der Radsportlerin Hunkeler muss zurück zum Vater

Politiker fordern stärkeren Kinderschutz

http://www.sonntagszeitung.ch/sz/szUnterRubrik.html?ausgabeid=3039&rubrikid=127&ArtId=276141

 

Lesen Sie die Leidensgeschichte eines Vaters, dessen Kinder von der Mutter erfolgreich in die Schweiz entführt wurden:

http://www.geocities.com/stephen_knuttel

 

http://www.geocities.com/stephen_knuttel/pressdemo.htm

 

http://more.abcnews.go.com/onair/dailynews/wkn_raddatz_000129.html

 

http://more.abcnews.go.com/sections/us/DailyNews/elian000210.html

 

 

Geht an:

- Frau Nationalrätin Ruth-Gaby Vermot-Mangold

- Frau Nationalrätin Vreni Hubmann

- Herrn Nationalrat Alexander J. Baumann

Kopie an:

- Ausgewählte Medien

- Mitglieder der Sozial- und Gesundheitskommission des Nationalrats

- Andere ausgewählte Politikerinnen und Politiker

- Zentralstelle zur Behandlung von Kindesentführungen, Herrn David Urwyler

- Schweizerischer Kinderschutzbund, Herrn Franz Ziegler

- Marie-Meierhofer-Institut für das Kind

- Internationale Sozialdienst

- Betroffene Eltern und sonstige Interessierte

 

 

 


 

 

 

Störungen bei den persönlichen Kontakten - die Elternentfremdung

Artikel von Ursula Birchler Hoop:

 

"Sozial Aktuell" Nr. 3 / 2003 vom Februar 2003

(Zeitschrift des Schweizerischen Berufsverbandes Soziale Arbeit SBS)

http://www.inf.ethz.ch/~gut/bbm/030201_sozialaktuell.txt

 

 

Sozial Aktuell, Februar 2003

 

Störungen bei den persönlichen Kontakten - die Elternentfremdung

Das Parental Alienation Syndrome (PAS)

 

Von Ursula Birchler Hoop

 

 

Das Kind bleibt auch nach der Trennung seiner Eltern das Kind von Vater und Mutter. Beide sind gesetzlich angewiesen, die Beziehung zum andren Elternteil nicht zu behindern. Und doch: Probleme zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil sind keine Seltenheit. Nur allzu oft kommt es vor, dass ein Kind den abwesenden Elternteil ohne ersichtlichen Grund zum Feind erklärt. Wie ist das möglich?

Ausgangslage

Das Phänomen ist allen, die im Rahmen der Scheidung und Trennung mit Kinderfragen zu tun haben, hinlänglich bekannt: Zu Beginn einer Familientrennung funktioniert der persönliche Kontakt zwischen dem nicht sorgeberechtigten Elternteil und dem Kind noch mehr oder weniger gut. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil sieht sein Kind in gewissen Abständen. Zunehmend machen sich aber Störungen bemerkbar. Das Kind ist zum Beispiel immer wieder an den vereinbarten Wochenenden krank und kann nicht auf Besuch gehen. Kindergeburtstage an diesen Wochenenden häufen sich. Immer öfter fallen Termine aus und werden nicht nachgeholt.

Der nicht sorgeberechtigte Elternteil wird für Schulprobleme, Schlafstörungen, Aggressivität nach Besuchen verantwortlich gemacht. Er wird nicht (mehr) über besondere Anlässe des Kindes wie Schulfeste, Sporttage usw. informiert, geschweige denn dazu eingeladen. Das Kind - vielleicht erst drei Jahre alt - soll selber entscheiden, ob es den andern Elternteil sehen will. Manche sorgeberechtigten Mütter schrecken nicht einmal vor dem ungerechtfertigten Vorwurf des sexuellen Missbrauchs zurück und provozieren somit das Ende des persönlichen Kontaktes zwischen Vater und Kind. [1] Diese Störungen werden für die Kontinuität der Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil allmählich bedrohlich. Sie behindern die persönlichen Kontakte massiv. Es hat sich ein Prozess der Entfremdung angebahnt.

Getrennte Paare sind weiterhin Vater und Mutter

Trennung und Scheidung bedeuten für alle Beteiligten eine tiefe Krise:

sowohl für den, der geht, als auch für den, der verlassen wird und besonders für die gemeinsamen Kinder. Während die Auflösung der wirtschaftlichen Gemeinschaft eines Paares mit gesetzlicher und vertraglicher Regelung auf Franken und Rappen genau geordnet werden kann, ist das Problem der Kinder weder rechtlich noch vertraglich lösbar. Das Kind bleibt auch nach der Trennung das Kind von Vater und Mutter. In der Praxis bedeutet dies in der Regel eine enorme

Herausforderung für Elternpaare.

Die Wohlverhaltenspflicht der Eltern

Unsere Gesetzgebung verpflichtet beide Eltern, die Beziehung zum Kind nach der Trennung oder Scheidung aufrechtzuerhalten. Gemäss Art. 273 ZGB haben die Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Sowohl Vater und Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert. Die Eltern haben somit eine gesetzliche Wohlverhaltenspflicht (Art. 274 ZGB). Daraus wird deutlich, dass dem Erhalt der Beziehung und der Respektierung der gewachsenen Bindung eines Kindes zu beiden Elternteilen für eine gesunde Entwicklung ein hoher Stellenwert beigemessen wird. Der Beziehungs- und Bindungsanteil gilt heute als ein wesentliches Kriterium des Kindeswohls. [2]

Trotz dieser Wohlverhaltenspflicht sehen sich Gerichte bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Regelung des persönlichen Verkehrs nicht selten vor praktisch unlösbare Probleme gestellt. Immer wieder versucht der sorgeberechtigte Elternteil, den persönlichen Kontakt zwischen dem andern Elternteil und dem Kind systematisch und mit allen nur erdenklichen Mitteln zu verhindern. Dies, obwohl keine realen Gründe für ein solches Vorgehen vorliegen. Abgelehnt werden ganz normale, oft sehr kompetente Eltern, die ihr Kind lieben und von diesem geliebt werden, also nicht etwa misshandelnde oder gar missbrauchende Eltern.

Trennung oder Scheidung - eine Lebenskrise

Wie jede Lebenskrise kann auch die Trennung unbewältigte Gefühle (Angst, Wut, Trauer, Bedrohung) und Themen aus der Biographie des Betroffenen (zum Beispiel traumatische Kindheitserlebnisse) hervorrufen. Durch die Schmerzen der Trennungserlebnisse können alte Gefühle mobilisiert und zu den aktuellen Gefühlen hinzugefügt werden.

Das mag die Intensität und manchmal Irrationalität des emotionalen Erlebens und Verhaltens eines oder beider Partner erklären. Alte Verletzungen, die mit dem eigentlichen Partner gar nichts zu tun haben, werden auf diesen projiziert und die aktuellen Probleme an ihm festgemacht. [3]

Eine im psychologischen Sinne erwachsene Person trauert, leistet Trauerarbeit. Sie bearbeitet die eigenen inneren Konflikte. Daher gerät sie kaum in Gefahr, alleine den Partner für das Scheitern ihres Lebenstraums verantwortlich zu machen oder ihn anzuklagen, "die Zukunft überhaupt" zerstört zu haben.

Was versteht man unter Elternentfremdung?

Richard A. Gardner, ein amerikanischer Kinderpsychiater, hat erstmals im Jahre 1984 den Begriff des so genannten Parental Alienation Syndrome (PAS) eingeführt. [4] Die Übersetzung mit "Eltern-Feindbild-Syndrom" ist insofern missverständlich, als es nicht um verfeindete Eltern und deren Symptomatik geht, sondern um Verhaltensweisen von Kindern, die in einem Elternteil ihren erklärten Feind sehen. Gardner meint mit PAS eine Störung, die ursprünglich im Kontext von Sorgerechtsauseinandersetzungen auftritt. Ihre primäre Manifestation ist eine Kampagne des Schlechtmachens, die das Kind gegen einen Elternteil führt. Wesentlich zur Definition gehört, dass es für diese Kampagne keinen realen Grund gibt. Sie resultiert aus einer Kombination von Einflüssen: Das Kind wird einerseits vom Elternteil, bei dem es lebt, gegen den Ziel-Eltern-Teil (target parent) indoktriniert, andererseits trägt es selber zu dessen Diffamierung bei. Die von PAS betroffenen Elternteile sind "normale" Väter und Mütter, die ihre Kinder lieben und von ihren Kindern geliebt wurden. Wenn ein realer Missbrauch und/oder eine Vernachlässigung vorliegt, ist die Abneigung des Kindes begründet. In diesem Fall spricht man nicht von PAS. [5]

Wie verhält sich ein PAS-Kind gegenüber dem abgelehnten Elternteil?

PAS wird als ein Syndrom verstanden, das mehrere gleichzeitig auftretende Symptome aufweisen kann:

Eine Kampagne des Schlechtmachens: Das Kind blendet frühere schöne Erfahrungen mit dem abgelehnten Elternteil vollständig aus, als ob diese nie existiert hätten. Es beschreibt ihn als böse und gefährlich, macht ihn sozusagen zur "Unperson". Bei näherem Nachfragen kann es meistens nichts konkretisieren.

Absurde Rationalisierungen: Das Kind liefert für seine feindselige Haltung irrationale und absurde Rechtfertigungen, die in keinem realen Zusammenhang mit den tatsächlichen Erfahrungen stehen. Banalitäten werden zur Begründung herangezogen: "Er hat oft so laut gekaut." Wenn man Tatsachen richtig stellen will oder Fehlinformationen korrigiert, kann das Kind diese nicht annehmen.

Mangel an Ambivalenz: Beziehungen zwischen Menschen sind immer ambivalent. An einem Menschen gefällt einem dieses, jenes aber nicht.

Bei PAS-Kindern ist ein Elternteil nur gut, der andere nur böse, es gibt für sie nur Schwarz oder Weiss. Das Symptom mangelnder Ambivalenz ist ein besonders typisches Merkmal von PAS.

Reflexartige Parteinahme für den programmierenden Elternteil: Wenn die Mitglieder der getrennten Familie gemeinsam angehört werden, ergreift das PAS-Kind reflexartig, ohne Zögern und ohne jeden Zweifel für den betreuenden Elternteil Partei, oft noch bevor überhaupt jemand etwas gesagt hat.

Die Feindseligkeit wird ausgeweitet auf das gesamte Umfeld des abgewiesenen Elternteils: Eltern, Freunde und Verwandte des abgewiesenen Elternteils, zu denen das Kind bisher eine herzliche Beziehung unterhielt, lehnt es nun plötzlich ohne plausiblen Anlass ebenso feindselig ab wie den ausserhalb lebenden Elternteil. Die Begründungen dafür sind ähnlich absurd und verzerrt.

PAS-Kinder sind "unabhängige Denker": Der "eigene Willen" und die "eigene Meinung" des Kindes werden vom betreuenden Elternteil besonders hervorgehoben. PAS-Kinder haben laut dem sorgeberechtigten Elternteil schon mit drei oder vier Jahren eine ausgeprägte eigene Meinung und entscheiden selber, ob sie den abgelehnten Elternteil sehen wollen oder nicht.

PAS-Kinder haben keine Schuldgefühle gegenüber dem abgelehnten Elternteil: Das Kind unterstellt dem abgelehnten Elternteil, er sei gefühlskalt, der Kontaktverlust mache ihm gar nichts aus.

PAS-Kinder übernehmen "geborgte Szenarien": Sie schildern teilweise groteske Szenarien und Vorwürfe, die sie von den betreuenden Erwachsenen gehört und übernommen, aber nicht mit dem anderen Elternteil selbst erlebt haben. Meist genügt die Nachfrage "Was meinst du damit?", um festzustellen, dass das Kind gar nicht weiss, wovon es spricht.

Wann ist elterliches Verhalten manipulierend?

Nahezu alle Eltern in der Trennungsphase äussern Zweifel an der Person des früheren Partners und an dessen Qualitäten, was die Erziehung des Kindes betrifft. Dennoch gibt es einige Schlüsselmerkmale, die auf PAS hinweisen.

Fehlende Verarbeitung der Trennung: Normalerweise lassen Wut und Ärger auf den Ex-Partner mit der Zeit nach, und die Darstellung des andren Elternteils wird wieder realistischer. Beim manipulierenden Elternteil wird die nacheheliche Schuldproblematik aufrechterhalten, zum Teil noch weiter verstärkt.

Agitation über das Kind: Manipulierende Eltern teilen dem Ex-Partner die Vorbehalte, die sie gegen ihn haben, in der Regel nicht mit. Sie wenden sich aber auch nicht an Berater oder Therapeuten, um die bestehenden Probleme zu lösen. Primär wird das Kind als Ansprechpartner benutzt. "Dein Papi passt nicht gut auf dich auf. Deshalb gebe ich dir das Handy mit. Damit kannst du mich jederzeit anrufen. Ich hole dich dann ab." Häufig wird das Kind als Komplize benutzt: "Sag ihm, ich sei nicht da."

Ausdehnung der Ablehnung auf die erweiterte Familie: Die Beziehung des Kindes zu anderen Familienmitgliedern des abgelehnten Elternteils werden als genauso schädlich eingestuft wie die Kontakte zu ihm selbst.

Manipulation von Fachleuten: Das Ziel des manipulierenden Elternteils ist es, die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil zu unterbinden. Darum hat er wenig Interesse, mit Fachleuten an einer Problemlösung zu arbeiten. Zu seiner Strategie gehört, Fachleute für die eigene Einschätzung des abgelehnten Elternteils zu gewinnen. Nicht selten versucht er deshalb, Einfluss zu nehmen auf die Vorgehensweise der Fachperson. Fachleute, bei denen die Manipulationsversuche scheitern, werden abgewertet oder abgelehnt. [6]

Warum "muss" ein Elternteil programmieren?

Beim programmierenden, d.h. das Kind manipulierenden Elternteil ist eine konstruktive Verarbeitung der schmerzlichen Trennungserfahrung, der Verlustängste usw. nicht (ausreichend) gelungen. Er kann die Chancen, die sich durch die veränderte Situation für das eigene Leben und die Neuorganisation der Familienbeziehungen ergeben, nicht angemessen wahrnehmen und konstruktiv angehen. Der Ex-Partner bleibt der Bösewicht, eigene Anteile können nicht erkannt werden. Er erhält die Projektionen auf den Ex-Partner aufrecht und dehnt sie darüber hinaus auf die Kinder aus, die sie dann weitertragen: "Du bist an allem schuld, Papa." Hinter solchem Verhalten steckt oft panische Angst, nach dem Partner auch noch das Kind zu verlieren. Oder der programmierende Elternteil handelt aus Rachegefühlen, um den Ex-Partner zu quälen. Er bildet mit dem Kind eine enge Koalition, zu der niemand Zugang hat.

Daraus kann sich eine pathogene Angst bilden, in der das Kind sozusagen unentrinnbar gefangen ist. Manchmal kann eine solche Angstbindung paranoide Züge tragen im Sinne einer "folie à deux"; eine psychiatrisch relevante Situation. Eine paranoide Projektion liegt da vor, wo entgegen allen realen Verhältnissen eigene uneingestandene, unerlaubte Wünsche und Strebungen auf den anderen projiziert und "in ihm" mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln bekämpft werden. 

Die Diagnose von PAS

Voraussetzung für eine zielführende Evaluation ist eine adäquate Befragung des Kindes. Es geht darum zu ergründen, worauf die massive Ablehnung eines Elternteils zurückzuführen ist. Dies setzt bei allen am Verfahren beteiligten Berufsgruppen voraus, dass sie neben grundsätzlichem entwicklungspsychologischem Wissen und Erfahrung in der Befragung von Kindern auch Kenntnis von PAS haben. Der Schwerpunkt der Befragung liegt auf der Verhaltens- und Interaktionsbeobachtung aller Beteiligten. Um PAS diagnostizieren zu können, braucht es Einzelgespräche mit beiden Eltern und jedem Kind sowie getrennte Gespräche mit dem Kind und jedem Elternteil, ein Elterngespräch und ein Familiengespräch. Geschwister sollten nicht zusammen befragt werden, da sie sich gegenseitig beeinflussen. Diskrepanzen zwischen den Kinderaussagen können Aufschluss geben über reale oder fantasierte Ereignisse.

Folgen des PAS für die Entwicklung des Kindes

Unter dem starken Anpassungs- und Loyalitätsdruck kann das PAS-Kind keine autonome Individualität entwickeln. Das PAS-Kind verlernt, den eigenen Gefühlen und Wahrnehmungen zu trauen. Die eigene Identität wird zutiefst verunsichert. Es kann zu schweren Persönlichkeitsstörungen kommen, zum Phänomen des falschen Selbst (man findet dies zum Beispiel bei Essstörungen, Süchten u.a.). [7] Ungelöste Symbiose-Komplexe, wie sie bei PAS vorliegen, sind der Kern der so genannten "Ich-Krankheiten", dessen Spektrum von psychiatrischen Krankheiten über das Borderline-Syndrom usw. reichen kann. In weniger gravierenden Fällen sind die sichtbaren Folgen eher unauffällig, bedeuten aber dennoch eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensqualität des Betroffenen. [8] Das Selbst des betroffenen Kindes wird durch die fremdbestimmte, aktive Zurückweisung und Negativbesetzung eines ursprünglich geliebten Elternteils noch tiefer geschädigt als durch den Verlust an sich (wie zum Beispiel beim Tode). In der Pubertät wird dadurch die Ablösung sowohl vom idealisierten betreuenden als auch vom abgewerteten Elternteil erschwert bis unmöglich gemacht. Auch hier können sich weitere langfristige Entwicklungsprobleme ergeben. [9]

PAS und die schweizerische Rechtsprechung

Der schweizerischen Rechtsprechung [10] zum Thema "Sorgerecht und persönlicher Kontakt" lässt sich entnehmen, dass man sich des Problems Elternentfremdung zwar der Spur nach bewusst ist, es indes an fundierten Kenntnissen von PAS noch weitgehend mangelt. Dementsprechend fehlt es an einem adäquaten Umgang mit dieser Problematik. Zwischen Beginn des Rechtsstreits und einem Richterspruch liegen nicht selten mehrere Jahre. Im Rahmen der PAS-Problematik hat der Grundsatz "Zeit heilt Wunden" keine Gültigkeit. Die Manipulation der Zeit wird zur Hauptwaffe in den Händen des Entfremders. Er benützt sie, um die Zeit des Kindes zu strukturierten, zu besetzen und um den "kontaminierenden"

Kontakt mit dem verlorenen Elternteil zu verhindern. Die lange Dauer der Gerichtsverfahren begünstigt nicht nur die Zermürbung des abwesenden Elternteils, sondern sichert dem entfremdenden Elternteil einen stärkeren kindlichen Verbündeten, wenn es dann zu einem endgültigen Entscheid kommt. 

In strittigen Fällen werden in der Regel kinderpsychiatrische Gutachten in Auftrag gegeben. Gerichte und Vormundschaftsbehörden sind oft froh darüber, ein Gutachten anordnen zu können. Dadurch wird die Verantwortung für ein konstruktives und nützliches Vorgehen auf andere übertragen. Die Anordnung von Gutachten kann also in vielen (sicher nicht in allen!) Fällen als ein Ausweichen gesehen werden. In ihrem Eifer, Gutachten anzuordnen, machen Gerichte und Behörden oft nur wenig oder gar keinen Unterschied bei der Auswahl der GutachterIn. Gewöhnlich ordnen sie ein Gutachten unabhängig davon an, ob Erfahrungen in der Arbeit mit PAS vorhanden sind. In vielen Gutachten kann man dann etwa lesen, dass es zwar wichtig sei, wieder eine gesündere Beziehung zum entfremdeten Elternteil aufzubauen. Es wird aber auch aufgezeigt, dass man sich diesem Ziel am besten nähert, indem man den Kindern langsam, im Laufe der Zeit, zur Einsicht in die Faktoren verhilft, die zu ihrer Entfremdung geführt haben. Dies klappt jedoch nur selten, insbesondere bei Kindern, die bereits unter einem mittelstarken oder gar schweren PAS leiden. Der Zustand der Kinder wird im Gegenteil noch verschlimmert, weil die Zeit für den entfremdenden Elternteil arbeitet. [11]

Es gibt praktisch keine Gerichtsentscheide, aufgrund deren eine Sorgerechtsänderung im Zusammenhang mit PAS vorgenommen wurde. Oftmals erscheint es als die bequemste Lösung, dem Willen des Kindes nachzugeben, zumal es sich "so überzeugend" äussert. Damit lassen sich Richter usw. in das dysfunktionale System des programmierenden Elternteils einbinden. Die schweizerische Gesetzgebung kennt keine erfolgversprechenden Sanktionsmittel, um die PAS-Programmierung zu verhindern oder einzuschränken. In der Regel nützt es gar nichts, dem programmierenden Elternteil (gestützt auf Art. 274 ZGB) die Weisung zu erteilen, er habe alles zu unterlassen, was das Kind in einen Loyalitätskonflikt zum andren Elternteil bringen kann. Dasselbe gilt bei der Anordnung einer so genannten Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB. Die Entfremder wissen das. Die Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB führt ebenso wenig zum Erfolg.

Selbst wenn in seltenen Fällen eine Bestrafung nach Art. 292 StGB erfolgt, nehmen das programmierende Elternteile gerne in Kauf. Das vorhersehbare Widerstreben der Gerichte, in den erwähnten Bereichen Massnahmen zu ergreifen, ist einer der wesentlichen Gründe dafür, dass PAS so weit verbreitet ist. Dennoch bleibt zu hoffen, dass sich Gesetzgeber sowie entscheidende Instanzen in diesem Bereich des Kindesschutzes künftig vermehrt bemühen, Grundlagen zu schaffen, um neue Erkenntnisse zur Prävention in die Praxis umzusetzen.

 

 

[1] Untersuchungen in Deutschland haben gezeigt, dass sich der Verdacht des sexuellen Missbrauchs im Zusammenhang mit Sorge- und Besuchsrechtsstreitigkeiten in mehr als 90 Prozent der Fälle nicht bestätigt (Schade, B. 1995, Angaben zur Statistik bei Verfahren von sexuellen Missbrauchsvorwürfen in familienrechtlichen Gerichten, Tagungsdokumentation epd. DokNr. 40/95, 25. September 1995).

[2] Hegnauer, Berner Kommentar, Art. 273 ZGB, Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. A. N. 19. 20 ff, Reusser R. (1999), Die Stellung des Kindes im neuen Scheidungsrecht, In: Hausheer (Hrsg.): Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern: Stämpfli

[3] Petri H. (1991): Verlassen und verlassen werden. Angst, Wut, Trauer und Neubeginn bei gescheiterten Beziehungen. Zürich: Kreuz

[4] Gardner, R.A. (1985): Recent trends in divorce and custody litigation. Academy Forum (a publication on the American Academy of Psychoanalysis), Gardner, R.A. "Das Elterliche Entfremdungssyndrom", Herausgeber Wilfrid von Boch-Galhau, VWB-Verlag für Wissenschaft und Bildung, 2002

[5] Kodjoe, U. & Koeppe, P. (1988): The Parental Alienation Syndrome. In: Der Amtsvormund. Sonderdruck 1/98

[6] Zu den Schweregraden von PAS vgl. Birchler, U., "Elternentfremdung" In: "Und Kinder", "Anhören und dann". Nr. 69, 21. Jahrgang

[7] Butollo, W. (1993): Die Suche nach dem verlorenen Sohn. Von der Lebendigkeit des Totgeschwiegenen, München.

[8] Kernberg, O. F. / Dulz, B. / Sachsse, U. (Hrsg.), Handbuch der Borderlinestörungen, Stuttgart 2000

[9] Bauers, B. (1994): Kinder aus Scheidungsfamilien. Seelische Folgen von Trennung und Scheidung unter Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Unterschiede. In: Eggert-Schmidt-Noerr, A. Hirmke-Wessels V., & Krebs, H. (Hrsg): Das Ende der Beziehung? Frauen, Männer, Kinder in der Trennungskrise, Mainz.

[10] Birchler, U. a.a.O. S. 47 f.

[11] Gardner, R. A. 2002, a.a.O. S. 33 ff.

 

 

Gekürzte Fassung des Artikels in der Zeitschrift "und Kinder", Nr. 69, Mai 2002, 21. Jahrgang "Anhören... und dann"

 

 

Ursula Birchler Hoop ist seit 1978 selbstständige Rechtsanwältin mitSchwerpunkt Familien- / Scheidungs- und Kindesrecht. Sie war von 1981bis 1990 in Teilzeit juristische Sekretärin bei der damaligen Psychiatrischen Gerichtskommission des Kantons Zürich. Seit 1995 in Teilzeit 1. Adjunktin bei der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich mit Schwerpunktstätigkeit u.a. im Bereich Kindesschutz.

 

 

 

 


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