Vaterschaftsprätendent
Vaterschaftsprätendent ist der Mann, der glaubhaft machen kann, der Mutter in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt zu haben.
Bundesverfassungsgericht bestreitet Recht von Männern auf Vaterschaft
In seinem Beschluss vom 31.8.2004 - 1 BvR 2073/03
veröffentlicht in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2004, Heft 21, S. 1705-1706
vertritt das Bundesverfassungsgericht die Meinung, dass ein Mann, der vorträgt der biologische Vater eines nichtehelich geborenen Kindes zu sein, für die ein anderer Mann kurz nach der Geburt die Vaterschaft rechtlich anerkannt hat, kein Recht hätte die Vaterschaft des anderen Mannes anzufechten und anschließend seine Vaterschaft feststellen zu lassen, wenn er nicht "zumindest eine Zeit lang tatsächlich Verantwortung für das Kind getragen hat".
Das Bundesverfassungsgericht verneint daher die Annahme der vom eventuellen tatsächlichen biologischen Vater vorgetragenen Verfassungsbeschwerde. Man ist ja als Mann und Vater inzwischen gewohnt, dass in Karlsruhe die Rechte von Männern und Vätern des öfteren auf dem Altar des Wertkonservatismus geopfert werden. Man sollte mal darüber nachdenken, den Standort Karlsruhe aufzulösen und das Bundesverfassungsgericht im Berliner Szenebezirk Prenzlauer Berg, am besten unmittelbar am Kollwitzplatz, anzusiedeln. Da könnten sich die Richter in der Mittagspause mal über die gesellschaftliche Realität informieren und es würden zukünftig mit Sicherheit andere und zeitgemäßere Beschlüsse getroffen werden.
Es bleibt zu hoffen, dass der den Mann vertretene Rechtsanwalt Rixe aus Bielefeld hiergegen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte klagt. Dies dient auch dem Kind, dass zur Zeit in der eigenartigen Situation aufgezogen wird, dass sich ihm ein anderer Mann als Vater aufgedrängt hat.
Die Bundesregierung scheint sich leider für die Belange von Männern nicht zuständig zu fühlen, sonst könnte man dem mutmaßlichen Vater mal empfehlen, mit der Bundesfamilienministerin Schmidt Kontakt aufzunehmen, damit die männerfeindliche Gesetzgebung in Deutschland endlich mal verändert wird.
"Das Einwilligungsrecht des Vaterschaftsprätendeten bei der Adoption eines nichtehelichen Kindes"
Tobias Helms
in: "Das Jugendamt", 2/2001, S. 57-58
"... Da bis zum In-Kraft-Treten des Nichtehelichengesetzes im Jahre 1969 <ein uneheliches Kind und dessen Vater nicht als verwandt> galten (§1589 Abs.2 BGB a.F) und sich die Rechtsstellung des nichtehelichen Vaters auf seine Unterhaltsverpflichtung beschränkte (sog. Zahlvaterschaft), hatte er bei der Adoption seines Kindes naturgemäß keinerlei Mitspracherechte.
...
Erst durch das Adoptionsgesetz von 1976 wurde die Rechtsstellung des nichtehelichen Vaters auch materiell gestärkt, doch blieb sie immer noch deutlich hinter derjenigen der Mutter zurück: ...
...
Letzten Endes spiegelte sich in dieser Konzeption die gesetzgeberische Grundeinstellung wider, nach der ein nichtehelicher Vater typischerweise kein Interesse an seinem Kind habe ...
..."