Verfahrensbeistandschaft

Am 01.09.2009 ist das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Kraft getreten. Der frühere Verfahrenspfleger wird seitdem als Verfahrensbeistand bezeichnet. Die frühere Verfahrenspflegschaft als Verfahrensbeistandschaft.


 

 

 

Eine Übersicht über die uns bekannten Verfahrensbeistände finden sie hier.

 

 

 

 

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 158 Bestellung des Verfahrensbeistands

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.
(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.

Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.
(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__158.html

 

 

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 158b Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands

(1) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er soll zu diesem Zweck auch eine schriftliche Stellungnahme erstatten. Der Verfahrensbeistand hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Endet das Verfahren durch Endentscheidung, soll der Verfahrensbeistand den gerichtlichen Beschluss mit dem Kind erörtern.
(2) Soweit erforderlich kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen.
(3) Der Verfahrensbeistand wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. Er kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Der Verfahrensbeistand ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.

https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__158b.html



 

Alte Fassung bis 2021:

 

§ 158 Verfahrensbeistand

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.

(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich,

1.

wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,

2.

in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt,

3.

wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,

4.

in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben, oder

5.

wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.

(3) Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen. Er wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. Sieht das Gericht in den Fällen des Absatzes 2 von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(4) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen. Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.

(5) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden.

(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird,

1.

mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder

2.

mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

(7) Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistands gilt § 277 Abs. 1 entsprechend. Wird die Verfahrensbeistandschaft für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 4 in jedem Rechtszug jeweils berufsmäßig geführt, erhält der Verfahrensbeistand eine einmalige Vergütung in Höhe von 350 Euro. Im Fall der Übertragung von Aufgaben nach Absatz 4 Satz 3 erhöht sich die Vergütung auf 550 Euro. Die Vergütung gilt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen sowie die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer ab. Der Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. Im Übrigen gilt § 168 Abs. 1 entsprechend.

(8) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen.

http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__158.html

 


 

 

Clemens Luebbersmann

Berufsbiographie

Jahrgang 1951

Beratende und therapeutische Arbeit von 1980 - 1992 in

* Beratungsstelle des Kinderschutzbundes, Münster

* Erziehungsberatung der Caritas, Hamm

* Familienbildung in freier Trägerschaft , Ruppichteroth

Leitung "Fachpädagogisches Forum und Familienbildung mobile e.V." Ruppichteroth (1992-1997)

Lehrtherapeut und Ausbildungsleiter am Institut für Psychodrama Dr. Ella Mae Shearon in Köln (1992- 1999)

Freiberufliche Supervisionstätigkeit seit 1992

Dozent am Institut für Weiterbildung und Forschung Prof. Dr. F. Buer, Münster, seit 1999

Gründung einer Beratungspraxis für Supervision (1999)

Dozent in der Qualifizierung zur Verfahrenspflegschaft §50 FGG (seit 1999)

 

http://www.clemensluebbersmann.de/beruf.html

 

 

Büro: Fichtenweg 15 53783 Eitorf

Tel 02243 841218 

Fax 02243 841219

info@clemensluebbersmann.de

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Entscheidungsvorblatt

VfGBbg: 34/09 Beschluss vom: 17.09.2009 S-Nr.: 2089

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde

Hauptsache

 

entscheidungserhebliche

Vorschriften: - LV, Art. 27 Abs. 2; LV, Art, 52 Abs. 3

- FGG, § 50

 

Schlagworte: - Verfahrenspfleger

- Kindeswohl

- Elternrecht

- Rechtliches Gehör

 

kein Leitsatz

 

Fundstellen:

 

Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 17.09.2009 - VfGBbg 34/09 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT

DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 34/09

 

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

S.,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigte: H.-Z. Rechtsanwälte,

gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 09. Juni 2009

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Möller, Nitsche, Partikel, Schmidt und Dr. Schöneburg

am 17. September 2009

b e s c h l o s s e n :

1. Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 09. Juni 2009 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 27 Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an einen anderen Senat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zurückverwiesen.

2. Das Land Brandenburg hat der Beschwerdeführerin die entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4000 € festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass das Recht, die von ihrer Tochter J. zu besuchende Schule zu bestimmen, vorläufig auf den Kindesvater übertragen worden ist.

1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der am 12. Oktober 2002 geborenen J. C./S. Sie streitet mit dem in Frankreich lebenden Vater, F. C., darüber, welche Art von Schule ihre Tochter besuchen soll.

a. ) Die Eltern trafen in einem familiengerichtlichen Verfahren vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht am 6. Juni 2005 eine Vereinbarung, nach der sie das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam ausüben. Sie legten fest, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Tochter bei der Mutter ist. Ferner vereinbarten sie Folgendes:

„Wir sind darüber einig, dass J., wenn irgend möglich, bereits im Kindergarten und/oder in der Schule zweisprachig, das heißt deutsch/französisch erzogen werden soll. Die Kindesmutter wird alle Möglichkeiten, die in ihrem Wohnbereich im engeren und im weiteren bestehen, hierzu eruieren und sich hierüber mit dem Vater abstimmen“.

b. ) Durch einstweilige Anordnung vom 22. August 2008 - übertrug das Amtsgericht Potsdam die Entscheidung über die von J. zu besuchende Grundschule vorläufig der Beschwerdeführerin und bestätigte seine Entscheidung – nachdem der Vater zuvor gemäß § 620 b Abs. 2 BGB mündliche Verhandlung beantragt hatte - durch Beschluss vom 08. Oktober 2008. Zur Begründung führte es aus, für die von der Beschwerdeführerin ausgewählte Schule spreche die unmittelbare Nähe zum Wohnort des Kindes. Zwar sei eine zweisprachige Erziehung im Sinn der am 06. Juni 2005 geschlossenen Vereinbarung nur eingeschränkt gewährleistet. Jedoch werde auch in der von der Beschwerdeführerin ausgewählten Schule ab der 3. Klasse Französisch unterrichtet. Der Besuch der vom Vater favorisierten Schule in Berlin-Schmargendorf sei demgegenüber mit einem langen Fahrweg und entsprechenden Belastungen für die Beschwerdeführerin und das Kind verbunden.

c.) Auf die sofortige Beschwerde des Vaters änderte das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 09. Juni 2009 den Beschluss des Amtsgerichts ab und fasste ihn dahingehend neu, dass das Recht, über den weiteren Schulbesuch zu entscheiden, vorläufig auf den Vater übertragen werde.

Der Senat hat die Eltern, das Jugendamt sowie das Kind angehört und dann im Wesentlichen zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, dass das Kind intensive und gelebte Bezüge auch zu Frankreich und zu seinen dortigen Verwandten habe. Dieser Tatsache hätten die Eltern in ihrer Vereinbarung vom 6. Juni 2005 dadurch Rechnung getragen, dass das Kind, wenn irgend möglich, in der Schule deutsch/französisch erzogen werden solle. Eine solche Bestimmung des Kindeswohls sei zulässig und für die Eltern verbindlich, solange nicht übereinstimmend etwas anderes vereinbart werde oder gemäß § 1696 Abs. 1 BGB aus triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen eine Änderung angezeigt sei. Solche Gründe seien nicht ersichtlich, wie auch in der Anhörung des Kindes hinreichend deutlich geworden sei. Das Amtsgericht habe weiterhin verkannt, dass sich die Beschwerdeführerin um die Umsetzung der vereinbarten „binationalen“ Erziehung nicht einmal bemühe. Das Angebot „Französisch als Fremdsprache“ ab der 3. Klasse in der Grundschule in M. sei für ein Kind, das bereits jetzt fließend Französisch spreche, keine Perspektive im Sinne der von den Eltern gemeinsam getroffenen Grundentscheidung. Gemessen an dem gemeinsam formulierten Erziehungsziel sei auch die vermeintliche „Stabilität der Lebensumstände“ durch die Integration in die dörfliche Gemeinschaft nachrangig, da das Kind in einem Alter sei, in dem typischerweise noch keine verfestigten Freundschaften entstanden seien.

Gemäß § 1697 a BGB zu berücksichtigende überwiegende Interessen der Beschwerdeführerin stünden einer Übertragung des Rechts auf den Vater nicht entgegen. Zwar sei es für die Beschwerdeführerin mit nicht unerheblichen Unannehmlichkeiten verbunden, wenn sie das Kind nicht mehr in die Nachbarschaft in die Schule schicken könne, sondern regelmäßig nach Berlin bringen müsse. Unzumutbar sei dies jedoch nicht. Im Großraum Berlin-Brandenburg seien Fahrtzeiten bis zu anderthalb Stunden, etwa um den Arbeitsplatz oder auch eine bestimmte, eine für die individuelle Förderung eines Kindes besonders geeignete Schule zu erreichen, nicht ungewöhnlich und würde von Vielen auf sich genommen.

d. ) Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2009 hat die Beschwerdeführerin gemäß § 29 a FGG die Gehörsrüge erhoben, die das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 13. August 2009 zurückgewiesen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Anhörung des Kindes nicht ersichtlich sei. Beide Eltern seien beim Anhörungstermin zugegen gewesen; der Senat habe sie im Anschluss an die Anhörung über das wesentliche Ergebnis der Anhörung informiert; sie hätten Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äußern. Auch sei die Bestellung eines Verfahrenspflegers in dem auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahren nicht geboten. Es gebe keinen im Sinne von § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FGG „erheblichen Interessengegensatz“ zwischen den Eltern und dem Kind. Es gebe lediglich eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Eltern, wie perspektivisch eine am Kindeswohl orientierte Schulausbildung angelegt sein müsse und ob das von ihnen gemeinsam umrissene Ziel einer „binationalen“ Erziehung bei der Entscheidung für eine bestimmte Art und Weise der Schulausbildung noch Verbindlichkeit beanspruche.

2. Mit ihrer am 10. August 2009 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 27 Abs. 2 sowie Art. 12 und Art. 52 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV).

3. Das Brandenburgische Oberlandesgericht sowie der Beteiligte des Ausgangsverfahrens – der Kindesvater - haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Verfahrensakten sind beigezogen worden.

4. Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat mit Beschluss vom 26. August 2009 – VfGBbg 7/09 – die Wirksamkeit des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. Juni 2009 einstweilen ausgesetzt.

II.

Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg.

1. Sie ist zulässig.

a. ) Die Beschwerdeführerin ist beschwerdebefugt (§ 45 Abs. 1 VerfGGBbg). Die Verletzung eigener Rechte ist möglich, weil das Elternrecht aus Art. 27 Abs. 2 LV verletzt sein kann. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat möglicherweise das Kindeswohl ohne das gebotene rechtliche Gehör bestimmt. Ein Verstoß gegen das Kindeswohl kann zugleich einen Verstoß gegen das Elternrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 27 Abs. 2 LV begründen, da nur das Kindeswohl einen Eingriff in das Elternrecht zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 99, 145, 164).

b. ) Der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass mit ihr die Verletzung von Landesgrundrechten im Rahmen eines bundesrechtlich - durch das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) - geordneten Verfahrens gerügt wird (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 16. Juni 2005 - VfGBbg 282/03 -, LVerfGE 16, 149, 153 f. und vom 16. April 1998 – VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 84 f.). Die Beschwer der Beschwerdeführerin beruht auf der Entscheidung eines Gerichts des Landes Brandenburg zu Art. 27 Abs. 2 LV, der mit dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes inhaltsgleich ist. Die Anwendung dieser Vorschrift des Grundgesetzes würde zu demselben Ergebnis führen.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 27 Abs. 2 LV. Die unterbliebene Bestellung eines Verfahrenspflegers stellt eine Beeinträchtigung des verfassungsrechtlich geschützten Kindeswohls und infolge dessen auch eine Beeinträchtigung des Elternrechts der Beschwerdeführerin dar.

Aus der verfassungsrechtlichen Verankerung des Kindeswohls in Art. 27 Abs. 1 und 2 LV in Verbindung mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 52 Abs. 3 LV kann sich die Pflicht ergeben, das Kindeswohl verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass dem Kind im familiengerichtlichen Verfahren ein Pfleger zur Wahrung seiner Interessen zur Seite gestellt wird. Der Grundrechtsschutz bestimmt insoweit die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. dazu BVerfGE 53, 30, 65; 55, 171, 182; 79, 51, 66; 99, 145, 162). Der Grundrechtsschutz des Kindes und sein Anspruch auf rechtliches Gehör fordern eine Verfahrensgestaltung, die eine von Verfälschungen von Seiten Dritter unbeeinflusste Wahrnehmung der Kindesbelange sicherstellt. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Eltern zu erkennen gegeben haben, dass sie vornehmlich auch eigene Interessen durchsetzen wollen und dadurch in einen Konflikt zu den Interessen ihres Kindes geraten könnten. In einem solchen Fall muss dem Kind die Möglichkeit eingeräumt werden, sein eigenes Interesse, das möglicherweise weder von den Eltern noch von dem Gericht zutreffend erkannt wird, in einer den Anforderungen des rechtlichen Gehörs entsprechenden Eigenständigkeit im Verfahren geltend zu machen. Dies geschieht bei einem Kind, dessen Alter und Reife eine eigene Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte nicht erlaubt, durch einen Vertreter, den § 50 FGG in der hier noch anzuwendenden Fassung (vgl. Art.111 FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008, BGBl I, 2586 <2743>) in dem Verfahrenspfleger sieht. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht einem minderjährigen Kind einen Pfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Ob und wann die Bestellung eines selbständigen Interessenvertreters erforderlich ist, hat das Gericht aufgrund aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Maßgeblich für die Erforderlichkeit einer eigenen Interessenvertretung für das Kind wird die aus konkreten Einzelumständen abzuleitende Gefahr sein, dass die Eltern des Kindes wegen eigener Interessen nicht in der Lage sind, die berechtigten Interessen des Kindes hinreichend wahrzunehmen, dass es aber wegen der Bedeutung des Verfahrens für das Kind einer solchen, auch nicht anderweitig – etwa durch Anhörung des Kindes und des Jugendamtes – sichergestellten Interessenwahrnehmung bedarf (vgl. BT-Drucksache 13/4899, S. 131). Nach all dem hätte das Brandenburgische Oberlandesgericht in dem zu entscheidenden Fall einen Verfahrenspfleger bestellen müssen.

Die Übertragung der Befugnis auf einen Elternteil, über die von J. zu besuchende Schule zu entscheiden, bedeutet in diesem Fall der Sache nach, dass letztlich über die Schule, die J. ab dem Schuljahr 2009/2010 besuchen wird, entschieden wird. Denn jeder der beiden Elternteile ist auf eine bestimmte Schule festgelegt. Die Wahl der Schule ist für das Wohl eines Kindes von erheblicher Bedeutung, denn sie bestimmt seine persönliche Entwicklung entscheidend. Dass die Eltern J.’s, die gemeinsam Inhaber des Sorgerechts sind, aufgrund ihres unübersehbaren Interessenkonfliktes, der bis zum Vorwurf der Misshandlung des Kindes reicht, auch in der Frage der Schulwahl nicht nur die Interessen des Kindes, sondern auch eigene Interessen verfolgen, drängt sich geradezu auf. Wie sich die Belange J.’s in der konkreten Situation des Sommers 2009 darstellten, hätte das Oberlandesgericht mit der Hilfe eines Verfahrenspflegers ermitteln müssen. Die Anhörung des Kindes allein war dagegen nicht ausreichend, denn die mit dem Schulwechsel verbundenen Auswirkungen auf die alltäglichen Lebensumstände können von einem sechsjährigen Kind in der Regel kaum abgeschätzt werden. Sie sind nur zum Teil in die Entscheidung des Oberlandesgerichts eingeflossen.

Die Sache wird zur Entscheidung an einen anderen Senat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zurückverwiesen (§ 13 Abs.1 VerfGGBbg, § 563 Abs.1 Satz 2 ZPO).

III.

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg.

IV.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

 

Postier Prof. Dawin

 

Dielitz Dr. Fuchsloch

 

Möller Nitsche

 

Partikel Schmidt

 

Dr. Schöneburg

 

 

 

http://www.verfassungsgericht.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=bb1.c.174179.de&template=bbo_mandant_verfassungsgericht_d

 

 

 


 

 

Berlin, 11. Februar 2008

Besserer Schutz für Kinder: Das neue Verfahren in Familiensachen

Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird grundlegend reformiert. Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag den Gesetzentwurf zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgelegt. Heute beginnen im Rechtsausschuss des Bundestages die Anhörungen von Experten zu diesem Gesetzesvorhaben.

Erstmals wird das gerichtliche Verfahren in Familiensachen in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und inhaltlich vollständig neu geregelt. „Ein familiengerichtliches Verfahren ist wie kein anderes Gerichtsverfahren von Gefühlen geprägt. Mit unserer Reform wollen wir die Möglichkeiten verbessern, familiäre Auseinandersetzungen vor Gericht so fair und schonend wie möglich auszutragen“, erklärte Zypries.

Gerade in Kindschaftssachen – etwa bei Streitigkeiten über das Sorge- oder Umgangsrecht – werden Konflikte nicht selten im gerichtlichen Verfahren ausgetragen. Kinder sind häufig die Opfer familiärer Konfliktsituationen. „Der vorliegende Gesetzesentwurf berücksichtigt in besonderem Maße die Belange der Kinder. Die bisherige Diskussion hat gezeigt, dass sie durch eine Vielzahl von Maßnahmen der Reform besser geschützt werden. Weiteren Überlegungen zur Optimierung des Verfahrens stehe ich aufgeschlossen gegenüber“, sagte Zypries.

Zur Reform des familiengerichtlichen Verfahrens im Einzelnen:

Dringliche Kindschaftssachen, insbesondere Streitigkeiten über das Umgangsrecht müssen künftig vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden. Die Verfahrensdauer in umgangsrechtlichen Verfahren (2005: im Schnitt 6,8 Monate) soll verkürzt werden. Einvernehmliche Lösungen der Eltern werden gefördert und auf eine klare Rechtsgrundlage gestellt.

Die Verfahren sollen zeitnah verhandelt werden. Das Gericht soll den Fall spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags mit allen Beteiligten erörtern. Erste Priorität soll die einvernehmliche Lösung des Konflikts haben. Gelingt dies nicht, muss das Gericht über eine einstweilige Anordnung nachdenken. Gerade in Fragen des Umgangsrechtes muss schnell entschieden werden, damit der Kontakt zwischen Kind und nicht betreuendem Elternteil aufrechterhalten wird und die Beziehung keinen Schaden nimmt.

In Fällen von Kindeswohlgefährdung kann das Gericht früher als bisher eingeschaltet werden. Es kann mit den Eltern ein sogenanntes „Hilfegespräch“ führen, um zu klären, wie die Familie unterstützt werden kann. Auch diese Fälle müssen im Interesse der Kinder vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden.

Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des betroffenen Kindes werden verstärkt. In schwierigen Fällen wird das Kind künftig von einem Verfahrensbeistand unterstützt. Dessen Aufgabe ist es, im gerichtlichen Verfahren die Interessen des Kindes zu vertreten und das Kind über den Ablauf des Verfahrens und die Möglichkeiten der Einflussnahme zu informieren. Im Gegensatz zum bisherigen Verfahrenspfleger kann der Verfahrensbeistand eine aktive Rolle in dem Konflikt übernehmen und zu einer einvernehmlichen Umgangsregelung – etwa durch Gespräche mit den Eltern – beitragen.

Die Beteiligung von Pflegepersonen am Verfahren wird erweitert. Pflegepersonen - z.B. Pflegeeltern - können künftig in allen Verfahren, die das Kind betreffen, hinzugezogen werden, wenn das Kind seit längerer Zeit bei ihnen lebt. In solchen Fällen wissen Pflegeeltern häufig besser über das Kind Bescheid als die Eltern.

Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen wird schneller und effektiver. Bei Verstößen gegen Sorge- und Umgangsentscheidungen werden nicht mehr Zwangsmittel, sondern Ordnungsmittel verhängt. Diese können – anders als Zwangsmittel – auch noch nach Ablauf der Verpflichtung wegen Zeitablaufs festgesetzt und vollstreckt werden.

Beispiel: Trotz entsprechender Vereinbarung lässt eine Mutter das Kind über Ostern nicht zum getrennt lebenden Vater gehen. Wegen der Feiertage verhängt das Gericht erst nach Ostern ein Ordnungsgeld von 200 Euro gegen die Frau. Diesen Betrag muss sie zahlen, obwohl das Kind Ostern nicht mehr beim Vater verbringen kann. Das wird die Mutter davon abhalten, sich nicht an solche Absprachen zu halten. Anders das Zwangsgeld: Dieses kann nur verhängt werden, solange sich die Verpflichtung auch tatsächlich durchsetzen lässt – also nur während der Ostertage, was in der Praxis schwierig sein dürfte.

Künftig soll es möglich sein, einen Umgangspfleger zu bestellen. Dieser soll bei schwierigen Konflikten über den Umgang sicherstellen, dass der Kontakt des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht.

Beispiel: Aufgrund des Konflikts in der akuten Trennungssituation sind die Eltern nicht in der Lage, die Übergabemodalitäten beim Umgang einzuhalten. Diese Situation kann dadurch entschärft werden, dass der Umgangspfleger Zeit und Ort der Übergabe des Kindes festlegt, dieses von dem betreuenden Elternteil abholt, dem umgangsberechtigten Elternteil übergibt und später zurückbringt.

Weiteren Vorschlägen, die zu einer noch besseren Ausgestaltung kindschaftsrechtlicher Verfahren und zur Berücksichtigung des Kindeswohls im familiengerichtlichen Verfahren führen, steht die Bundesregierung aufgeschlossen gegenüber. So könnte klarstellend in das Gesetz aufgenommen werden, dass das Gericht Eltern getrennt anzuhören hat, wenn dies zum Schutz eines Elternteils notwendig ist. Außerdem werden Überlegungen begrüßt, wonach Eltern das Gericht bereits bei der Einleitung des Scheidungsverfahrens darüber informieren müssen, ob sie sich über die Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs verständigt haben. Das soll die Eltern dazu anhalten, vor Einleitung des Scheidungsverfahrens die künftigen Lebensumstände der Kinder zu klären.

Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält zugleich eine Reform des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das bisher geltende Verfahrensgesetz (FGG) für diese Verfahren (Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass- und Registersachen) stammt aus dem Jahre 1898 und wurde vielfach geändert. Dieses Gesetz wird durch eine vollständige, moderne Verfahrensordnung mit verständlichen, überschaubaren und – soweit möglich – einheitlichen Strukturen für die verschiedenen Materien ersetzt.

Die neue Verfahrensordnung definiert erstmals umfassend die Verfahrensrechte und die Mitwirkungspflichten der Beteiligten und sichert ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.

Das zersplitterte Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird neu strukturiert und effizienter gestaltet. Um zügig Rechtssicherheit zu erhalten, wird die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen künftig generell befristet. Die bisherige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wird ersetzt durch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn eine Entscheidung geboten ist, um das Recht zu vereinheitlichen oder fortzubilden. Den Beteiligten wird damit in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erstmals der unmittelbare Zugang zum Bundesgerichtshof eröffnet. Dieser kann dadurch viel stärker als bisher die Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Leitentscheidungen prägen und fortentwickeln, was mehr Rechtssicherheit für jeden Einzelnen bringt.

Das Gesetz soll Mitte 2009 in Kraft treten.

Dokumente

RegE FGG-Reformgesetz

 

 

 

 

 

Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des

Bundesministeriums der Justiz

Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Henning Plöger, Dr. Isabel Jahn, Johannes Ferguson, Ulrich Staudigl

Mohrenstr. 37, 10117 Berlin

Telefon 01888 580-9030

Telefax 01888 580-9046

presse@bmj.bund.de

 

 

 


 

 

Zügige Entscheidungen in Familiensachen

Das Bundeskabinett hat am 9. Mai eine grundlegende Reform familienrechtlicher Verfahren beschlossen. Darüber hinaus wird das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Betreuung, Unterbringung, Nachlass, Register, Freiheitsentziehung) neu geregelt. Das Gesetz soll Mitte 2009 in Kraft treten.

(I) Reform des familiengerichtlichen Verfahrens: Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und inhaltlich vollständig neu geregelt. „Ein familiengerichtliches Verfahren ist wie kein anderes Gerichtsverfahren von Gefühlen geprägt. Mit unserer Reform wollen wir weitere Möglichkeiten schaffen, um familiäre Auseinandersetzungen vor Gericht so fair und schonend wie möglich auszutragen“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Im Hinblick auf familiengerichtliche Verfahren sind u.a. folgende Änderungen vorgesehen: Dringliche Kindschaftssachen, insbesondere Streitigkeiten über das Umgangsrecht müssen vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden. Beiden Elternteilen soll der Umgang mit dem Kind auch während eines anhängigen Verfahrens möglich sein, damit die Beziehung nicht leidet. Die Verfahrensdauer in umgangsrechtlichen Verfahren (2005: im Schnitt 6,8 Monate) soll verkürzt werden. Einvernehmliche Lösungen der Eltern werden gefördert und auf eine klare Rechtsgrundlage gestellt.

Die Verfahren sollen zeitnah verhandelt werden. Das Gericht soll den Fall spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags mit allen Beteiligten erörtern. Erste Priorität soll die einvernehmliche Lösung des Konflikts haben. Gelingt dies nicht, muss das Gericht über eine einstweilige Anordnung nachdenken. Gerade in Fragen des Umgangsrechtes muss schnell entschieden werden, damit der Kontakt zwischen Kind und nicht betreuendem Elternteil aufrechterhalten wird und die Beziehung keinen Schaden nimmt.

In Fällen von Kindeswohlgefährdung kann das Gericht früher als bisher eingeschaltet werden. Es kann mit den Eltern ein so genanntes „Hilfegespräch“ führen, um zu klären, wie die Familie unterstützt werden kann. Auch diese Fälle müssen im Interesse der Kinder vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden.

Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des betroffenen Kindes werden verstärkt. In schwierigen Fällen wird das Kind künftig von einem Verfahrensbeistand unterstützt. Dessen Aufgabe ist es, im gerichtlichen Verfahren die Interessen des Kindes zu vertreten und das Kind über den Ablauf des Verfahrens und die Möglichkeiten der Einflussnahme zu informieren. Im Gegensatz zum bisherigen Verfahrenspfleger kann der Verfahrensbeistand eine aktive Rolle in dem Konflikt übernehmen und zu einer einvernehmlichen Umgangsregelung – etwa durch Gespräche mit den Eltern – beitragen.

Die Beteiligung von Pflegepersonen am Verfahren wird erweitert. Pflegepersonen – z.B. Pflegeeltern – können künftig in allen Verfahren, die das Kind betreffen, hinzugezogen werden, wenn das Kind seit längerer Zeit bei ihnen lebt. In solchen Fällen wissen Pflegeeltern häufig besser über das Kind Bescheid als die Eltern.

Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen wird schneller und effektiver. Bei Verstößen gegen Sorge- und Umgangsentscheidungen werden nicht mehr Zwangsmittel, sondern Ordnungsmittel verhängt. Diese können – anders als Zwangsmittel – auch noch nach Ablauf der Verpflichtung wegen Zeitablaufs festgesetzt und vollstreckt werden. Beispiel: Trotz entsprechender Vereinbarung lässt eine Mutter das Kind über Ostern nicht zum getrennt lebenden Vater gehen. Wegen der Feiertage verhängt das Gericht erst nach Ostern ein Ordnungsgeld von 200 Euro gegen die Frau. Diesen Betrag muss sie zahlen, obwohl das Kind Ostern nicht mehr beim Vater verbringen kann. Anders beim Zwangsgeld: Dieses kann nur verhängt werden, solange sich die Verpflichtung auch tatsächlich durchsetzen lässt – also nur während der Ostertage, was in der Praxis schwierig sein dürfte.

Künftig soll es möglich sein, einen Umgangspfleger zu bestellen. Dieser soll bei schwierigen Konflikten über den Umgang sicherstellen, dass der Kontakt des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht. Beispiel: Aufgrund des Konflikts in der akuten Trennungssituation sind die Eltern nicht in der Lage, die Übergabemodalitäten beim Umgang einzuhalten. Diese Situation kann dadurch entschärft werden, dass der Umgangspfleger Zeit und Ort der Übergabe des Kindes festlegt, dieses von dem betreuenden Elternteil abholt, dem umgangsberechtigten Elternteil übergibt und später zurückbringt.

Mit dem Großen Familiengericht soll die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte erweitert werden. Damit können künftig alle Streitigkeiten, die Ehe und Familie betreffen, von einem Gericht entschieden werden. Derzeit sind die Familiengerichte zwar für Scheidungsverfahren, Unterhaltsfragen und Streitigkeiten aus ehelichem Güterrecht zuständig. Zahlreiche vermögensrechtliche Streitigkeiten, die für die Unterhaltspflicht oder den Zugewinnausgleich bedeutsam sind, fallen aber in die Zuständigkeit der Amts- und Landgerichte. Typische Fälle sind Streitigkeiten über den Ausgleich untereinander, wenn ein Ehepartner aus einem gemeinsamen Darlehen in Anspruch genommen wird, oder die Frage der Nutzungsentschädigung, wenn ein Ehegatte nach der Trennung die Wohnung allein weiter nutzt.

Das Bundesjustizministerium hatte darüber hinaus vorgeschlagen, das Scheidungsverfahren in bestimmten Fällen auch ohne Rechtsanwalt zu ermöglichen. Eine entsprechende Regelung ist im Kabinettentwurf nicht mehr enthalten, da die Vorbehalte im Bundestag dagegen zu groß sind. Vorgesehen war, dass Ehegatten ohne gemeinsame Kinder im gerichtlichen Scheidungsverfahren dann keinen Anwalt brauchen, wenn sie sich über den Ehegattenunterhalt (notariell beglaubigt) sowie über Hausrat und Ehewohnung (formfrei) geeinigt hatten. Es bleibt abzuwarten, ob die Länder, die sich mehrheitlich für das vereinfachte Scheidungsverfahren ausgesprochen haben, eine entsprechende Ergänzung des Reformentwurfs vorschlagen. Die Stellungnahme ist für Juli vorgesehen.

 

(II) Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Das geltende Verfahrensgesetz (FGG) für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass- und Registersachen) stammt aus dem Jahre 1898 und wurde vielfach geändert. Dieses Gesetz wird durch eine vollständige, moderne Verfahrensordnung mit verständlichen, überschaubaren und – soweit möglich – einheitlichen Strukturen für die verschiedenen Materien ersetzt.

Die neue Verfahrensordnung definiert erstmals umfassend die Verfahrensrechte und die Mitwirkungspflichten der Beteiligten und sichert ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.

Das zersplitterte Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird neu strukturiert und effizienter gestaltet. Um zügig Rechtssicherheit zu erhalten, wird die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen künftig generell befristet. Die bisherige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wird ersetzt durch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn eine Entscheidung geboten ist, um das Recht zu vereinheitlichen oder fortzubilden. Den Beteiligten wird damit in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erstmals der unmittelbare Zugang zum Bundesgerichtshof eröffnet. Dieser kann dadurch viel stärker als bisher die Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Leitentscheidungen prägen und fortentwickeln, was mehr Rechtssicherheit für jeden Einzelnen bringt.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 9.5.2007

 

 


 

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ... 

Gesendet: Sonntag, 21. August 2005 11:55

An: info@vaeternotruf.de

Betreff: Achtung: Ihr Fachkrafthinweis ... S. 

 

Lieber Vaternotruf,

Ihr Hinweis auf Frau ... S. als Verfahrenspflegerin ist eine große Gefahr für alle ratsuchenden Väter, die von ihren Frauen verlassen wurden und die die Kinder mitgenommen haben.

Frau S. ist die personifizierte Männerhasserin, sie gibt Kurse in Frauenhäusern und referiert an öffentlich geförderten Institutionen mit Vorträgen unter dem Tenor: Wie werde ich meinen Mann los ohne Nachteile zu erfahren. Sie zeigt Strategien auf, wie Frau im Gerichtsverfahren mit Lügen, falschen Darstellungen und nachweislich falschen eidesstattlichen Versicherungen die Väter auf die Verliererstrasse beim Umgangsverfahren bringen können.

Frau S. ist seit eineinhalb Jahren die Verteidigerin der Mutter meiner Kinder (... ), die nach 2000 Hamburg abgehauen ist. Ohne Grund. Nach einer kurzen Phase des Streitens hatten die Kindsmutter und ich bis zum August 2003 ein gutes Verhältnis, der Umgang mit den Kindern und mir hier in Düsseldorf war reibungslos. Bis zu dem Moment, als Frau S. zum Zwecke der Ehescheidung die Anwältin der Kindsmutter wurde. Es dauerte nur knapp acht Monate, da war im Mai 2004 sämtliche Kommunikation abgebrochen, der Umgang wird ohne rechtliche Grundlage seit nunmehr einem Jahr durch die Kindsmutter unterbunden. Ich sehe das inzwischen als Kindesmißhandlung, erwäge gegen die Kindsmutter jetzt strafrechtliche Schritte, ebenso gegen die sogenannte Verfahrenspflegerin S. wegen Beihilfe.

Meiner Meinung nach ist Frau S. der Widerspruch in sich: Sie ist Anwältin, will Mediatorin sein und dann auch noch Verfahrenspflegerin. 

Diese Frau zerstört durch ihren opportunistischen Charakter Kinderseelen und zerstört Familien.

Ich rate Ihnen dringend, Frau S. von Ihren Seiten zu streichen. Für dezidierte Erläuterungen und Hinweise zur eigenen Recherche und auch Nachweise meiner Behauptungen stehe ich gerne zur Verfügung.

By the way ist zu erwähnen, dass der Familienrichter ... vom Amtsgericht .. ebenfalls eine Beeinträchtigung für gerechte Familienrechtsverfahren ist. Er lehnt jede Form moderner, wissenschaftlich fundierter neuer Erkenntnisse zum Thema Umgang, Notwendigkeit der Erziehung durch beide Eltern, Entfremdung durch Elternmanipulation oder Gutachtermethoden von international angesehenen Fachleuten in seinen Familienverfahren ab, schiebt alles auf die lange Bank und spielt den Frauen in seinen Verfahren nach dem traditionellen Grundsatz in die Hand: Die Mutter sei immer gut für die Kinder. Er unterstützt so die immer noch verherrschende Juristenmeinung gerade in Schleswig-Holstein, da wo die Mutter ist, ist das Recht. Moderne und vor allem kindorientierte Familienrechtsverfahrensmodelle wie das aus Cochem-Zell ignoriert er mit chauvinistischen Sprüchen in seinen Verhandlungen.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 


 

 

Carmen Ulrich; Sybille Groß; Kerstin Förster

"Verfahrenspfleger packen aus"

Aus unserer nunmehr mehrjährigen Tätigkeit als Anwältinnen für Kinder und Jugendliche in familiengerichtlichen Verfahren, ist das Anliegen gewachsen, unsere bisherigen Erfahrungen niederzuschreiben.

Uns begegneten of fast unglaubliche Schicksale von Kindern, die in erschreckender Weise relativ unbeachtet ihren Leidensweg direkt inmitten unserer modernen hochentwickelten Gesellschaft gingen.

Wir lernten, unseren Blick für diese Kinder zu schärfen, ihre Sprachen zu entschlüsseln, zu verstehen und mit den uns zur Verfügung stehenden Mitteln ihre Anliegen ernstzunehmend an die Öffentlichkeit zu transportieren, um ihnen letztendlich günstigere Entwicklungschancen zu ermöglichen. Trotz des Nutzens unserer Tätigkeit für Kinder, mussten wir mehr und mehr erfahren, wie wir in unseren Möglichkeiten eingeschränkt werden sollten. Wir wissen, dass einige unserer Berufskollegen dem Druck nicht Stand halten konnten und sich von der Aufgabe, als Anwalt für Kinder tätig zu sein, wegen scheinbarem Unverständnis für die Probleme, sowie fehlender Hilfe und Unterstützung abwenden mussten.

Dieses Buch wird mit ausgewählten besonderen Fallbeispielen aus der beruflichen Praxis Betroffenheit auslösen. Außerdem wird deutlich werden, dass Interessen von Kindern in unserem Land leider nicht die Bedeutung erfahren, wie das fassadenhaft vorgegeben wird.

Wir werden aufzeigen, welche Wege wir gegangen sind, um dennoch wirksam bis heute für Kinder tätig bleiben zu können.

Weil wir erlebt haben, dass Leid und Not von Kindern gar nicht so weit entfernt zu suchen ist, sondern sich direkt vor unseren Augen abspielt, wollen wir alles tun, um mit dafür Sorge zu tragen, dass auch in Zukunft Kindern und Jugendlichen in unterem Land eine wirksame Interessenvertretung erhalten bleibt. Aus diesem Grunde wenden wir uns mit unserem Wissen an die breite Öffentlichkeit, um Aufmerksamkeit und Interesse dafür zu wecken, was im Verborgenen liegt

ISBN 3-9809652-0-1

Preis: 39,90 Euro zzgl. MwST.

2004 Athelas Verlag

 

 


 

 

 

 

 

Oberlandesgericht Naumburg  / 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen

8 WF 153/06 - Beschluss vom 31.08.2007 - Verfahrenspfleger wird mit einer Gebühr von 150 € "bestraft", weil er es gewagt hat, Namens des Kindes Beschwerde einzulegen. 

Veröffentlicht in "FamRZ" 24/2008, S. 2297-98 mit kritischen Anmerkungen von Walter Zimmermann, Vizepräsident des Landgerichts a.D.

 

 

 


 

 

 

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2006 (9 WF 67/06)

In: FamRZ 2006, 1777 ff.

Stehen dem Verfahrenspfleger Büroräume für die Anhörung zur Verfügung, so ist es aus Kostengründen regelmäßig geboten, das Kind in den eigenen Büroräumen anzuhören. Eine vergütungsfähige Anhörung im elterlichen Haushalt kommt nur in besonders gelagerten, durch den Verfahrenspfleger substantiiert darzulegenden Fällen in Betracht.

http://verfahrensbeistand-bag.de/bag/cms/front_content.php?idcat=114

 

 


 

 

"Der Anwalt des Kindes - Reaktionen der Richterschaft auf ein neues Rechtsinstitut"

Hanne Grüttner

in: Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, 2006, Heft 5, S. 245-250

 

 


 

 

 

"Verfahrenspflegschaft aus Sicht des Familienrichters"

Gregor Profitlich; Dr. Ezra Zivier

in: "Familie, Partnerschaft, Recht", 1-2/2006, S. 29-32

 

 

 


 

 

 

"Rechtsprechungsübersicht zu Aufgabe und Vergütung von Verfahrenspflegern"

Rechtsanwältin Silvia Söpper

in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2005, Heft 21, S. 1787-1796

 

 

 


 

 

 

Lieber zu Papa oder zu Mama?

In Scheidungsprozessen wird häufig über die Zukunft von Kindern entschieden, ohne dass ihre Ängste und Sorgen zur Sprache kommen. Kinderanwälte sollen das ändern.

Zufrieden löffelt die elfjährige Carolin die Sahne von ihrem Eisbecher.

Der Gerichtsprozess, bei dem sich ihre Eltern ums Sorgerecht stritten, ist ausgestanden. Sie darf endgültig bei Papa bleiben, wo sie so gern ist. Das hätte auch anders ausgehen können. "Wenn die Frau Paternoga nicht gewesen wäre... ", seufzt Carolin: "Die hat der Richterin ganz deutlich gesagt, dass ich auf keinen Fall wieder zu Mama will." Katja Paternoga war in dem nervenaufreibenden Prozess Carolins ganz persönliche Kinderanwältin. Sie hat ihrer kleinen Klientin erspart, vor Gericht noch einmal all ihre schrecklichen Ängste und Erlebnisse schildern zu müssen, von denen sie ihr berichtet hat. Wie es war, als sie bei ihrer Mama und ihrem Stiefvater war. Sich noch mal an die Schläge mit der Stange aus dem Kleiderschrank erinnern zu müssen. An ihre geliebte kleine Ratte, die sie eines Morgens erfroren auf dem Balkon vorfand - Mama und der Stiefvater mochten das Tier noch nie leiden. An die Demütigungen und Beschimpfungen aus kleinsten Anlässen.

Katja Paternoga, 32, hat bereits einigen Dutzend Kindern und Jugendlichen vor Gericht eine eigene Stimme gegeben.

Die Diplom-Sozialpädagogin war bundesweit eine der Ersten, die sich zur Verfahrenspflegerin ausbilden ließ, wie Kinderanwälte im Juristendeutsch eigentlich heißen. Eine Funktion, die es erst seit der Änderung des Kindschaftsrechtes im Jahr 1998 gibt. Wobei der Gesetzestext nicht viel hergibt, erklärt die 32-Jährige: "Da steht einfach nur, dass wir vor Gericht die Interessen des Kindes vertreten sollen." Zusätzlich zu Ausbildung und Studium nützte ihr die Erfahrung als Mutter von fünf Kindern, darunter drei Pflegekinder. Sie weiß: Schon die Vorstellung, vor einen Richter mit Robe treten zu müssen, in einem großen Saal - das versetzt Kinder in große Angst. "Viele fragen mich, ob da jemand mit einem großen Hammer sitzt und ob hinterher jemand aus der Familie ins Gefängnis muss."

Die wenigsten Kinder verstehen, worum es bei den Streitigkeiten ihrer Eltern überhaupt geht.

Katja Paternoga versucht, noch vor dem Gerichtstermin herauszufinden, was sie eigentlich für ihre eigene Zukunft wollen. Kein leichtes Unterfangen: Die jungen Besucher, die in ihre Berliner Praxis kommen, sind zutiefst verunsichert: "Lange schwelende Familienkonflikte treten durch so ein Gerichtsverfahren offen zu Tage. Den Kindern bricht der Boden unter den Füßen weg. Manche ziehen sich völlig zurück." Oft gipfelt der Prozess in der Frage: Willst du lieber zu Papa oder zu Mama? Eine folgenreiche Entscheidung, die Kinder in dieser Situation maßlos überfordert.

Eigentlich sollen, laut Gesetz, Richter immer dann einen Kinderanwalt bestellen, wenn die Eltern in Scheidungsprozessen zerstritten sind.

Und wenn Umgangs- und Sorgerechtsfragen geklärt werden müssen oder gar die Unterbringung in eine Pflegefamilie ansteht. So steht es auch in der UN- Kinderrechtskonvention, die vor fast zehn Jahren beschlossen wurde und die in Deutschland erst mit Verspätung umgesetzt wurde. Nach Schätzungen des Frankfurter Familienrechtlers Professor Ludwig Salgo werden mittlerweile bei einem Viertel der jährlich 20 000 hoch strittigen Fälle in Deutschland Kinderanwälte beauftragt. Etliche Richter fürchten offenbar noch, durch den Rechtsbeistand werde zusätzlicher Unfrieden in den Gerichtssaal getragen. Eltern und deren Anwälte nehmen nur selten die Möglichkeit wahr, einen Kinderanwalt selbst zu beantragen. Hilfe von außen gilt vielen Erziehungsberechtigten als sichtbares Zeichen von Unsicherheit, Schwäche und Überforderung - egal, wie schlimm es zu Hause steht. Bezahlt werden Verfahrenspfleger nicht direkt von den Eltern, sondern von der Justizkasse, zunächst jedenfalls. Bei der Festsetzung der Prozesskosten, die die streitenden Parteien zu tragen haben, werden sie dann berücksichtigt.

Wie es Kindern ohne Unterstützung vor Gericht ergeht, hat Rainer Balloff, Rechtspsychologe, Gutachter und Ausbilder von Kinderanwälten beim Berliner "Institut Gericht und Familie", jahrelang beobachtet. "Im Schnitt wurde das Kind zehn Minuten angehört, dann war seine Zukunft beschlossen." Eine Momentaufnahme. Doch Umgangsrechts- oder Sorgerechtsverfahren ziehen sich oft über Jahre hin. In dieser Zeit kann sich der Wille des Kindes ändern oder muss sich vielleicht sogar erst herausbilden. Was auch immer Kinder über ihre Eltern denken mögen - oft trauen sie sich nicht, von Angesicht zu Angesicht auszusprechen, was sie empfindet. Auch in solchen Situationen können Verfahrenspfleger vermitteln. Wenn beispielsweise, wie es beim Geschwisterpaar Nils und Martin war, die Kinder für einige Zeit keine Lust haben, den getrennt lebenden Elternteil zu besuchen. Sie fanden immer wieder Ausreden, einen schlimmen Husten zum Beispiel. Bis Katja Paternoga mit dem Vater aushandelte, dass er die Jungs eine Zeit lang weder besucht noch abholt.

Doch die Rolle der Kinderanwälte als eine Art Robin Hood birgt auch Gefahren.

Allzu leicht klammert sich das Kind an seine neue "große Freundin" oder "den guten Kumpel". Vielleicht ist es der erste Mensch in seinem Leben, der überhaupt aufmerksam zuhört. Trotzdem ist es eine Geschäftsbeziehung, die irgendwann wieder aufgelöst werden muss. Manchmal auch dann, wenn das weitere Schicksal der Kinder ungewiss ist. Immer noch schaudert es Katja Paternoga, wenn sie an einen Fall zurückdenkt, der als Familiendrama in die Schlagzeilen geriet. Das libanesische Geschwisterpaar, das sie vor Gericht vertrat, hatte zusehen müssen, wie ihr Vater die Mutter erdrosselte. Paternoga plädierte dafür, die beiden in einer Pflegefamilie unterzubringen. Doch hatten letztlich politische Motive Vorrang, berichtet sie. Die Kinder wurden in den Libanon abgeschoben, "obwohl klar war, dass sie dort zu Verwandten kommen, die die Tat des Vaters gutheißen".

Ausbildung und Informationen

... 

Ev. Akademie Bad Boll, 73087 Bad Boll, Tel. 071 64/792 24

 

Februar 2003

http://www.brigitte.de/frau/familie/lieberzupapaodermama/index.html

 

 

 

Anmerkung Väternotruf:

Beschwerden von Betroffenen zu bestimmten Verfahrenspflegern können an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Verfahrenspflege

www.verfahrenspflegschaft-bag.de

info@verfahrenspflegschaft-bag.de

 

 

geschickt werden. Dabei sollte man  seine Kritik sachlich vortragen. Verbale Ausfälle und gewalttätige Drohungen gegen einzelne Verfahrenspfleger sind zu unterlassen, auch wenn im Einzelfall der Ärger des Betroffenen nachvollziehbar und gerechtfertigt erscheinen kann. 

21.07.2007

 

 

 


 

 

 

Bestellung eines Verfahrenspflegers kann nach § 50 FGG (a.F.) - § 158 FamFG n.F. - angefochten werden

 

Bestellung eines Verfahrenspflegers kann angefochten werden

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind nach § 50 FGG greift in die Rechte des Sorgeberechtigten ein und ist mit der - einfachen - Beschwerde anfechtbar. Anmerkung: Der 2. Familiensenat hat am 12.7.2000 entschieden - 8 UF 106/00 -, dass die Bestellung isoliert nicht anfechtbar ist und dies am 19.6.2002 nochmals bestätigt (8 UF 98/02). Der 1. Familiensenat hatte im Juli 2000 auf Anfrage bestätigt, dass er sich dieser Rechtsansicht anschließt.

BESCHLUSS 14 WF 165/02, OLG Naumburg, 05.09.2002, 271 F 99/01 SO AG Magdeburg

 

In der Familiensache

 

 

...

 

hat der 14. Zivilsenat – 3. Familiensenat – des Oberlandesgerichts Naumburg

 

durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht

Dr. Deppe-Hilgenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Hahn und den Richter am Landgericht Materlik

 

am 5. September 2002 beschlossen:

 

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Magdeburg vom 23. Januar 2002, Az.: 271 F 99/01, aufgehoben.

 

Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Gründe

 

I.

 

Die Beschwerde der Kindesmutter vom 15. August 2002 (Bd. II Bl. 221 d. A.) gegen die mit Beschluss des Amtsgerichts vom 23. Januar 2002 (Bd. I Bl. 80 d. A.) angeordnete Verfahrenspflegschaft für das Kind M. A. A. ist formell zulässig (1) und in der Sache begründet (2).

 

(1.) Die Beschwerde ist zulässig.

 

Die in der Rechtsprechung und Literatur kontrovers beurteilte Frage, ob Eltern die Anordnung einer Verfahrenspflegschaft für ihr Kind gemäß § 50 FGG anfechten können

– dafür: OLG Hamburg FamRZ 2001, 34; KG, 13. ZS, FamRZ 2000, 1298 = NJW 2000, 2596; KG, 19. ZS, FamRZ 2001, 1537; OLG Düsseldorf, 6. FamS, NJW 2000, 1274 = FamRZ 2000, 1298; OLG Dresden, FamRZ 2000, 1296; OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 1296; OLG Frankfurt, FamRZ 1999, 1293; OLG München, FamRZ 1999, 667; OLG Hamm, FamRZ 1999, 41; Maurer, in: FamRefK, 1998, § 50 FGG, Rdnr. 36; Bumiller/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 7. Aufl., 1999, § 50 FGG, Rndr. 10);

dagegen: OLG Brandenburg, FamRZ 2000, 1295; OLG Celle, NJW 2000, 1273; OLG Naumburg, 8. ZS, MDR 2000, 1322 mit abl. Anm. Marquardt; OLG Düsseldorf, 7. FamS, FamRZ 2000, 249; Engelhardt und Kahl, in: Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl., § 50 Rdnr. 26 und § 19 Rdnr. 5) –,

wird vom Senat positiv beantwortet.

 

Die Statthaftigkeit der Beschwerde und die Beschwerdebefugnis der Eltern bei Anordnung einer Verfahrenspflegschaft für das Kind folgt, mangels spezieller Regelung in § 50 FGG, aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit, d. h. sowohl aus einer verfassungskonform extensiven Auslegung der §§ 19, 20 FGG (a) wie auch aus der Regelung des § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG (b).

 

a) Gemäß § 19 FGG in Verb. mit § 621 a Abs. 1 Satz 1 und § 621 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO findet gegen Verfügungen des Gerichts erster Instanz, das sind Entscheidungen mit Außenwirkung, die keine Endentscheidungen im Sinne des § 621 e Abs. 1 ZPO darstellen, die Beschwerde statt, soweit durch sie Rechte der Beteiligten gemäß § 20 FGG beeinträchtigt werden können (vgl. Kahl, in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 19 Rdnr. 2, 9 ff. m. w. N.). Es kann nach Ansicht des Senats keinem Zweifel unterliegen, dass durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind wenigstens mittelbar in das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG, das prinzipiell die Wahrnehmung sämtlicher Belange und Interessen des Kindes umfasst, eingegriffen wird, sodass in verfassungskonformer extensiver Auslegung der einfachgesetzlichen Vorschriften der §§ 19, 20 FGG von einer Statthaftigkeit der Beschwerde und einer Beschwerdebefugnis der Eltern, wie hier der Beschwerde führenden Kindesmutter, auszugehen ist.

 

Ein allgemeiner Grundsatz, dass im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit generell, auch bei möglicher Beeinträchtigung von Rechten der Verfahrensbeteiligten, Zwischenverfügungen nicht anfechtbar seien, ist weder feststellbar, noch wäre er in concreto hinnehmbar.

 

Eine womöglich gegenteilige Absicht des Gesetzgebers in diesem speziellen Falle, wie sie der eine Anfechtbarkeit der Pflegerbestellung verneinenden Stellungnahme der Bundesregierung zu § 50 FGG im Gesetzgebungsverfahren zu entnehmen sein mag (BT-Drs. 13/4899, S. 172), hat keinen Niederschlag im Gesetz gefunden und ist von daher wie auch in Anbetracht der Priorität des zugleich berührten Verfassungsrechts irrelevant. Auch vornehmlich prozessökonomisch motivierte Erwägungen der Verfahrensbeschleunigung, die demgegenüber für einen Ausschluss des Anfechtungsrechtes ins Feld geführt werden, vermögen insoweit als allenfalls nachrangig, bei Unergiebigkeit der etablierten Auslegungsregeln, in Zweifelsfällen berücksichtigungsfähiger Topos der juristischen Argumentation nicht zu verfangen. Der Wortlaut der §§ 19, 20 FGG steht einem Anfechtungsrecht der Eltern bei Bestellung eines Verfahrenspflegers mitnichten entgegen, der verfassungsrechtlich akzentuierte Gesetzeszweck erheischt eine Beschwerdebefugnis der Eltern, ohne dass sich eine gegenteilige Intention des Gesetzgebers verbindlich feststellen ließe.

b) Im Übrigen folgt die Beschwerdeberechtigung der Kindeseltern gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers auch aus § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG.

 

Danach steht, unbeschadet der Vorschrift des § 20 FGG, die Beschwerde gegen eine Verfügung, die, wie hier die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Sorge- und Umgangsrechtsverfahren, eine Entscheidung über eine die Sorge für die Person des Kindes (oder des Mündels) betreffende Angelegenheit enthält, jedem zu, der, wie vornehmlich gerade die Eltern, ein berechtigtes Interesse hat, diese Angelegenheit wahrzunehmen (ebenso OLG Hamburg, FamRZ 2001, 34). Die Vorschrift des § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG findet nach § 57 Abs. 2 FGG lediglich auf die sofortige Beschwerde und nach § 64 Abs. 3 Satz 3 FGG auf die befristete Beschwerde nach den §§ 621 e, 629 a ZPO keine Anwendung. Daraus folgt, mit einem Argumentum e contrario, dass es für die einfache Beschwerde bei der Geltung des § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG verbleibt.

 

Auch wenn die Eltern durch die Bestellung des Verfahrenspflegers nicht ihr gesetzliches Vertretungsrecht für das Kind verlieren, so werden sie doch unzweifelhaft prozessual in ihren Rechten beschnitten. Sie müssen auch jederzeit eines Rechtsmittels des hierzu berechtigten Verfahrenspflegers (vgl.: Engelhardt, in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 50 Rdnr. 25; Brudermüller, in: Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl., 1998, § 50 FGG, Rndr. 22) im Prozess gewärtig sein und haben nicht zuletzt aufzukommen für die mitunter erheblichen Kosten, die ein Verfahrenspfleger, nicht selten durch sachlich deplacierte Ermittlungen außerhalb des eigentlichen, prozessual begrenzten Aufgabenkreises, verursacht. Auch im vorliegenden Fall sind laut Zwischenabrechnung der Verfahrenspflegerin für weitreichende Ermittlungen ihrerseits, durch Rücksprachen beim Klassenlehrer, beim Jugendamt etc., bereits Kosten in Höhe von 737,37 Euro liquidiert und festgesetzt worden (Bd. II Bl. 169 - 172 d. A.).

Ein berechtigtes Interesse der durch eine Verfahrenspflegschaft in vielfältiger Hinsicht betroffenen und rechtlich beeinträchtigten Eltern, selbst durch ein Rechtsmittel die Aufhebung einer ihres Erachtens unnötigen bzw. ungerechtfertigten Verfahrenspflegschaft zu erreichen, kann mithin nicht in Abrede gestellt werden.

 

(2.) Die Beschwerde der Kindesmutter erweist sich auch in der Sache als begründet.

 

Der die Verfahrenspflegschaft anordnende Beschluss des Amtsgerichts vom 23. Januar 2002 (Bd. I Bl. 80 d. A.) ist sowohl verfahrensrechtlich mit Fehlern behaftet (a) als auch in der Sache verfehlt (b) und bedarf deshalb der Aufhebung.

a) Nach Eingang des zur Ausübung des väterlichen Umgangsrechts eingeholten Sachverständigengutachtens am 17. Januar 2002 (Bd. I Bl. 48/49 d. A.) hat das Amtsgericht, ohne die beteiligten Kindeseltern anzuhören, am 23. Januar 2002 die Verfahrenspflegschaft angeordnet und damit in flagranter Weise den in Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt.

 

Verfahrensfehlerhaft ist auch die in der Wiedergabe respektive Paraphrase des gesetzlichen Wortlauts des § 50 Abs. 1 FGG sich erschöpfende Begründung des angefochtenen Beschlusses (ebenso: KG, FamRZ 2000, 1298, u. FamRZ 2001, 1537; a. A.: OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 1296; Engelhardt, in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 50 Rdnr. 18), wonach zur Wahrung der Kindesinteressen im anhängigen Verfahren sowie zur Durchsetzung seiner Rechte es das Gericht für erforderlich halte, dem Kind einen Verfahrenspfleger zu bestellen.

 

Über den Umfang der notwendigen Begründung für die Bestellung eines Verfahrenspflegers mag man gegebenenfalls geteilter Auffassung sein. In Anbetracht der grundrechtsrelevanten Auswirkung und auch finanziell keineswegs unerheblichen Konsequenzen einer Verfahrenspflegerbestellung erscheint allerdings eine der Überprüfung fähige Begründung, die sich wenigstens kurz mit der vom Gericht für maßgeblich erachteten Variante des § 50 Abs. 2 FGG auseinandersetzt, prozessual unerlässlich.

 

b) Unbeschadet der verfahrensrechtlichen Defizite der angefochtenen Beschlussfassung liegen und lagen auch die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach der hier allein in Betracht kommenden Variante des § 50 Abs. 2 Nr. 1 FGG nicht vor.

 

Gemäß jener Regelung ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers nur dann als erforderlich anzusehen, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht. Nicht auf den nachgerade zwangsläufig jedem Sorge- und Umgangsrechtsverfahren immanenten Interessengegensatz zwischen den Eltern kommt es demnach an, sondern einzig darauf, ob die eigenständigen Belange des Kindes den Interessen beider Elternteile zuwiderlaufen und von daher prozessual nur unzulänglich wahrgenommen werden. Es bedarf folglich eines Interessengegensatzes bzw. einer Frontstellung zwischen den Eltern einerseits und dem Kinde andererseits. Solange jedoch das subjektiv artikulierte oder notfalls, bei fehlender Einsicht oder Uneinsichtigkeit, objektiv zu bestimmende Anliegen des Kindes mit dem kontradiktorischen Antragsbegehren wenigstens eines Elternteiles konform geht, kann ein Interessengegensatz zwischen dem Kind und seinen gesetzlichen Vertretern nicht festgestellt und muss demnach die Erforderlichkeit einer Verfahrenspflegerbestellung verneint werden (ebenso: OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 1298 = NJW 2000, 1274; OLG Frankfurt, FamRZ 1999, 1293, 1294).

 

Die Erklärung des Kindes, keinen Umgang mit dem Vater haben zu wollen, deckt sich im vorliegenden Fall uneingeschränkt mit dem prozessual verfolgten Anliegen der Kindesmutter, die das bislang noch gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile für sich allein beansprucht. Der demgegenüber – bei Konzedierung eines alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter (Bd. I Bl. 97 d. A. = S. 2 des Schriftsatzes vom 11. März 2002) – auf ein moderates Umgangsrecht beharrende Kindesvater nimmt die gegenteilige, wohl eher dem objektiven Interesse des Kindes verpflichtete Position ein, die ausweislich der letzten Schriftsätze mit den Anträgen der Verfahrenspflegerin bemerkenswerterweise geradezu nahtlos übereinstimmt. Ein Interessengegensatz zwischen dem Kind und beiden Elternteilen kann unter diesen Umständen nicht ausgemacht werden.

 

Schließlich dürfte der Rechtsstreit nach Eingang des Sachverständigengutachtens im Januar dieses Jahres erstinstanzlich entscheidungsreif gewesen sein, sodass erst recht mehr kein Anlass, geschweige denn eine verfahrensrechtliche Handhabe bestand, auf der Grundlage des Gutachtens gewissermaßen eine zusätzliche Spannungen bzw. eine neue Konfrontationsebene mit sich bringende Verfahrenspflegerbestellung, die generell und namentlich in Verfahren der vorliegenden Art eher die Ausnahme denn die Regel sein sollte (prinzipiell bzw. tendenziell ebenso OLG Frankfurt, FamRZ 1999, 1293, 1294, und OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 1298 = NJW 2000, 1274), vorzunehmen.

 

II.

 

Gerichtsgebühren für die erfolgreich erhobene Beschwerde sind, wie im Umkehrschluss aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 in Verb. mit § 1 KostO folgt, nicht angefallen.Von der Erstattung außergerichtlicher Kosten ist, der Billigkeit entsprechend, gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG in Verb. mit § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen worden.

 

 

gez. Dr. Deppe-Hilgenberg, gez. Dr. Deppe-Hilgenberg, gez. Materlik

 

 

 


 

 

 

"Verfahrenspflegschaft - Chance für Kinder und Jugendliche"

Birgit Schön, in "Das Jugendamt" (ehemals "Der Amtsvormund") 3/2001, S. 109-116

Ein sachlicher, ausgewogener und informativer Artikel zum Thema Verfahrenspflegschaft und Verfahrenspfleger. Das verwundert schon ein wenig, denn Frau Schön ist juristische Referentin beim "Verband alleinerziehender Mütter und Väter Bundesverband e.V." (VAMV), ein Verband, der bis heute die sogenannte "Einelternfamilie" (sprich Mutter-Kind-Familie) und das Modell des "Alleinerziehens", bei dem also der zweite Elternteil, in der Regel der Vater fehlt, bzw. ausgegrenzt wird, propagiert.

 

 

 


 

 

 

"Verfahrenspflegschaft - ein Positionspapier des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV)"

in: "Kind-Prax", 3/2001, S. 86-88

 

 

Anmerkung Väternotruf:

Da sich der VAMV im Gegensatz zu seinem Pendant, dem Väteraufbruch für Kinder e.V. erheblicher finanzieller Zuwendungen seitens des Bundesfamilienministerium erfreuen kann, verwundert es nicht, dass das Positionspapier offensichtlich von einem bezahlten Profi und Verfahrenspfleger(in)? ausgearbeitet ist.  Dem Väteraufbruch wären auch solche finanziellen Zuwendungen des Bundesministeriums zu wünschen, damit auch er in die Lage versetzt wird, aus der Sicht der getrenntlebenden Väter fachlich fundierte Stellungnahmen erarbeiten zu lassen. Dem Bundesministerium wäre zu wünschen, dass es seine Blockadehaltung gegen die Anliegen der Väter aufgibt und eine gerecht verteilte Finanzierung von Mütter- und Väterprojekten statt der bisherigen einseitigen Frauenförderung vornimmt.

 

 


 

 

 

 

Deutscher Bundestag: Drucksache 13/4899 vom 13.06.1996

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz -- KindRG)

 

Einführung eines Verfahrenspflegers für das Kind

Ein wesentliches Ziel des Entwurfs ist es, die Rechtsposition des

Kindes in den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in

Vormundschaftssachen zu stärken. Zusammen mit der nach geltendem Recht

unter den Voraussetzungen der §§ 50 b, 55 c FGG vorzunehmenden Anhörung

des Kindes soll die vorgeschlagene Neuregelung über den Pfleger für das

Verfahren (§ 50 FGG-E) sicherstellen, daß die eigenständigen Interessen

des Kindes in das Verfahren eingebracht werden und das Kind damit nicht

zu einem bloßen Verfahrensobjekt wird.

...

Nach dem Entwurf sollen die jeweils für die

Verfahrenspflegerbestellung entstehenden Kosten grundsätzlich von den

Verfahrensbeteiligten als Gerichtskosten (Auslagen) getragen werden. Es

wird realistischerweise damit gerechnet werden müssen, daß ein Teil der

Beteiligten auf Grund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht zur

Kostentragung herangezogen werden kann, so daß die Kosten letztlich von

der Staatskasse zu tragen sein werden. Andererseits steht zu erwarten,

daß die Mitwirkung der Verfahrenspfleger im Interesse der Kinder in

einer im Vergleich zum derzeitigen Zustand größeren Zahl von Fällen zu

einer frühzeitigen einvernehmlichen Lösung führen wird, die eine

gerichtliche Entscheidung, möglicherweise auch weitere Instanzen und

häufig kostenaufwendige Gutachten entbehrlich machen und dadurch auch

zu Kostenentlastungen führen wird.

...

Die Verfahrenspflegschaft für minderjährige Kinder ist bislang im FGG,

von § 56 f Abs. 2 abgesehen, nicht geregelt. § 56 f Abs. 2 betrifft den

Fall der Aufhebung eines Annahmeverhältnisses, wenn der Annehmende der

gesetzliche Vertreter des Kindes ist und dieses noch minderjährig oder

geschäftsunfähig ist. § 56 f Abs. 2 ordnet an, daß das Gericht in

diesem Fall dem Kind einen Pfleger für das Verfahren zu bestellen hat.

Das geltende materielle Recht eröffnet die Möglichkeit, dem

gesetzlichen Vertreter bei einem erheblichen Interessengegensatz nach §

1629 Abs. 2 Satz 3, § 1796 Abs. 2 BGB durch gerichtliche Entscheidung

die Vertretungsmacht zu entziehen und dem Kind nach § 1909 BGB einen

Ergänzungspfleger zu bestellen. Von dieser Möglichkeit, die ein

Tätigwerden des Vormundschaftsgerichts erforderlich macht, wird in der

Praxis in Vermögenssorgeangelegenheiten Gebrauch gemacht, wenn es darum

geht, die rechtsgeschäftliche Vertretung von Minderjährigen

sicherzustellen. Soweit es um die Wahrung von Kindesinteressen in die

Person des Kindes betreffenden Verfahren der freiwilligen

Gerichtsbarkeit geht, erlaubt es die Neuregelung künftig, daß das mit

der Sache befaßte Gericht im Rahmen dieses Verfahrens ohne

ausdrückliche Entziehung der Vertretungsmacht durch das

Vormundschaftsgericht dem Kind unmittelbar einen Pfleger für das

gerichtliche Verfahren bestellt.

In Verfahren vor den Familien- und Vormundschaftsgerichten können im

Einzelfall trotz der vorhandenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen,

die eine nach materiellem Recht am Kindeswohl zu orientierende

Gerichtsentscheidung ermöglichen sollen (Amtsermittlungsgrundsatz,

Anhörung des Kindes und des Jugendamts, Beschwerderecht für

Minderjährige über 14 Jahre), Defizite bei der Wahrung der Interessen

der von diesen Verfahren besonders betroffenen Kinder auftreten. Da

minderjährige Kinder -- von der Teilnahme am Verfahren in Ausübung des

Beschwerderechts nach § 59 abgesehen -- in ihre Person betreffenden

Verfahren in der Regel nicht formell Beteiligte sind, ist es von

besonderer Bedeutung für die am Kindeswohl zu orientierende

Entscheidung, daß ihre Interessen in einer Weise in das Verfahren

eingebracht werden, die ihrer grundrechtlichen Position hinreichend

Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 55, 171, 179). Eltern, die als formell

Verfahrensbeteiligte auf das Verfahren Einfluß nehmen können, sind

häufig durch Rechtsanwälte vertreten, während das Kind darauf

angewiesen ist, seine Vorstellungen und Wünsche bei der richterlichen

Anhörung geltend zu machen. Es fehlt bislang im Verfahren in den

Fällen, in denen erhebliche Interessengegensätze zwischen dem Kind und

den gesetzlichen Vertretern bestehen und in denen die gesetzlichen

Vertreter infolgedessen die Kindesinteressen nicht in das Verfahren

einbringen, an einer Person, die allein die Interessen des Kindes

wahrnimmt:

...

Eine solche Bestellung kann auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen

sie auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalls erforderlich ist.

Anders als in Verfassungsbeschwerdeverfahren, in denen das Kind als

Partei die Verletzung eigener Grundrechte geltend macht (vgl. BVerfGE

72, 122, 133 ff.; BVerfGE 75, 201, 215 ff.), bedarf es in Verfahren der

freiwilligen Gerichtsbarkeit wegen der verfahrensrechtlichen

Vorkehrungen, die eine Berücksichtigung der Interessen der

minderjährigen Kinder gewährleisten sollen und in der Regel auch

gewährleisten, keiner ausnahmslosen Bestellung von Verfahrenspflegern

in die Person von Kindern betreffenden Verfahren. Die Bestellung von

Verfahrenspflegern soll nur in solchen Verfahren angeordnet werden, in

denen sie auf Grund der konkreten Umstände im Einzelfall notwendig ist,

weil sonst die Wahrung der Kindesinteressen nicht gewährleistet ist.

Nur in diesem -- engen -- Rahmen ist wegen des damit verbundenen

Eingriffs in das Elternrecht eine Verfahrenspflegerbestellung

gerechtfertigt.

Bei der Rechtsfigur des Pflegers für das Verfahren wird nicht nur auf §

56 f Abs. 2, sondern auch auf ähnliche Regelungen für das Betreuungs-

und das Unterbringungsverfahren (§§ 67, 70 b) zurückgegriffen. Wie bei

diesen bisher im FGG vorgesehenen Pflegerbestellungen für das Verfahren

ist ein besonderer Bestellungsakt nicht vorgesehen. Für die

Durchführung des gerichtlichen Verfahrens tritt der Verfahrenspfleger

an die Stelle des gesetzlichen Vertreters und hat an dessen Stelle die

Kindesinteressen in das Verfahren einzubringen. Wie einen gesetzlichen

Vertreter hat das Gericht den Verfahrenspfleger an den

Verfahrenshandlungen des Gerichts zu beteiligen.

Die Auswahl des Verfahrenspflegers steht im pflichtgemäßen Ermessen des

Gerichts. Damit hat das Gericht die Möglichkeit, entsprechend den

Besonderheiten eines jeden Falls beispielsweise auch Sozialarbeiter und

Sozialpädagogen, Kinderpsychologen und unter Umständen engagierte Laien

-- das können etwa auch Verwandte sein -- als selbständige

Interessenvertreter für ein minderjähriges Kind zu bestellen. Soweit es

schwerpunktmäßig auf die Sachkunde auf dem Gebiet des materiellen und

des formellen Rechts ankommt, wird das Gericht einen Rechtsanwalt zu

bestellen haben. Bei der Verfahrenspflegerbestellung wird das Gericht

je nach den Umständen des Einzelfalls darauf zu achten haben, daß die

Verfahrenspflegerbestellung in Fällen, in denen Kinder in den Streit

ihrer Eltern hineingezogen werden, das Konfliktpotential nicht weiter

erhöht. Hier wird sich eine Verfahrenspflegschaft oftmals an dem

Interesse des Kindes an einer schnellen und einverständlichen

Konfliktlösung zu orientieren haben.

Der Zeitpunkt, zu welchem das Gericht den Verfahrenspfleger zu

bestellen hat, bleibt offen. Damit hat das Gericht Raum für

Anfangsermittlungen, die offensichtlich unnötige Pflegerbestellungen

vermeiden helfen. Sobald sich im Laufe des Verfahrens -- etwa bei der

Anhörung des Kindes oder der Anhörung des Jugendamts -- die

Erforderlichkeit einer Pflegerbestellung ergibt, soll das Gericht

baldmöglichst einen Verfahrenspfleger bestellen, um die

Interessenwahrnehmung für das Kind zu gewährleisten.

Bundestagsdrucksache 13/4899 (PDF)

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/13/048/1304899.pdf

Bundestagsdrucksache 13/4899 (ASCII)

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/13/048/1304899.asc

 

 

 

 

 

 

 

 

 


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