Verfassungsbeschwerde
Verfassungsklage
Wenn der Staat seinen Bürgern tatsächlich oder vermeintlich ihr Recht verweigert, bleibt dem Bürger nach Ausschöpfung aller Rechtsinstanzen nur noch der Weg zum Bundesverfassungsgericht und wenn auch das kein Handlungsnotwendigkeit sieht, zum internationalen Gerichtshof für Menschenrechte. Väter, insbesondere wenn sie nicht verheiratetet sind können davon ein Lied singen. Sie sind in der freiheitlich-demokratischen Grundordnung auf einen leicht verbesserten Status von Farbigen vor der Aufhebung der Rassentrennung in den USA.
Die Politikerer/innen aller politischen Couleur im Bundestag finden das gut so, das muss man zumindest annehmen, angesichts des ausgeprägten Reformunwillens von SPD bis CDU. Die sogenannten linken Parteien stehen dem nicht nach. Nichtverheiratete Väter sind die negative Projektionsfläche für die ordentlichen Bürger/innen, die in den etablierten Parteien ihr Unwesen treiben.
Das Bundesverfassungsgericht, so sollte man meinen, nimmt die Verfassung ernst, für deren Hütung es eingesetzt ist. doch die nichtverheirateten Väter wurden spätestens mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 2003 eines besseren belehrt. Gerechtigkeit ist vom Bundesverfassungsgericht offenbar für diese spezielle Sorte von nichtverheirateten Männern nicht zu erwarten.
Christian Gampert hat darüber ausführlich berichtet.
Nun liegt dem Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde eines nichtverheirateten Vaters vor, der sich dagegen wendet, dass ihm das Amtsgericht Ravensburg nach §1748 (4) sein Kind wegadoptiert wurde.
Die Einwilligung des Vaters hat man schlicht nach der Diskriminierungsformel:
§1748 BGB
(4) In den Fällen des § 1626a Abs. 2 hat das Vomundschaftsgericht die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kinde zu unverhältnismäßigen Nachteil gereichten würde.
ersetzt. Kinderklau in der DDR und in der nationalsozialistischen Diktatur lassen grüßen. Selbstverständlich alles nur zum Wohl des Kindes oder der mit dem Kind symbiotisch verklebten Mutter.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat dem ganzen offensichtlich keine Rechtswidrigkeit zugestehen wollen, so dass der Vater nach dem kläglichen Versagen der ersten und zweiten Instanz das Bundesverfassungsgericht angerufen hat.
Dort ist die Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1444/01 registriert. Der Deutsche Bundestag ist in der Drucksache 15/3334 von dem Vorgang informiert worden. Ob das irgend jemanden im Bundestag interessiert scheint allerdings zweifelhaft. Dort hat man offensichtlich andere Sorgen als die von nichtverheirateten Vätern denen die Kinder wegadoptiert werden.
Wer beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde einreicht, in der irrigen Hoffnung, dort sein Recht zu bekommen, könnte sich ebenso gut ins eigene Bein schießen, womit er immerhin im Gegensatz zur Verfassungsbeschwerde gute Aussichten auf Erfolg hätte. Beim Bundesverfassungsgericht liegt der Anteil der erfolgreichen Verfassungsbeschwerden bei 1 bis 1,5 Prozent. Das heißt aber nun nicht etwa, dass 98,5 Prozent aller Beschwerdeführer unrecht hätten, sondern das heißt erst einmal nichts anderes, als dass die zuständigen Verfassungsrichter nur 1,5 Prozent aller Beschwerden Recht geben wollen. Die anderen Beschwerden können durchaus berechtigt sein, nur steht den Verfassungsrichtern womöglich gerade nicht der Sinn danach, dies ebenso zu sehen, sei es aus ideologischen Gründen, so wie bei der Bejahung der Zulässigkeit der Diskriminierung nichtverheirateter Väter im Sorgerecht durch den 1. Senat des Bundesverfassungsgerichtes unter seinem Präsidenten Hans-Jürgen Papier oder aber aus schlichten Zeitmangel. So sind etwa im Jahr 2006 zwanzig Prozent mehr Verfassungsbeschwerden als im Vorjahr eingereicht worden, ohne dass deswegen die Zahl der Richter angestiegen wäre.
"Aktuelle Zulässigkeitsprobleme der Verfassungsbeschwerde"
Staatsanwalt Dr. Oliver Klein, Karlsruhe, und Richter am VG Christoph Sennekamp, Mannheim
in: "Neue Juristische Wochenschrift", 2007, Heft 14, S. 945
Völlig klar, dass da schon aus Zeitgründen mehr Beschwerden als vorher faktisch erst gar nicht ernsthaft durch die Verfassungsrichter geprüft, sondern schon bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern im Vorzimmer ausgemustert werden.
Die Richter am Bundesverfassungsgericht dürften im Gegensatz zu den gewöhnlichen Gerichten nur diejenigen Verfassungsbeschwerden annehmen, die sie selber interessant finden oder von denen sie meinen, dass sie sich damit in der Öffentlichkeit profilieren können. Alle anderen eingereichten Verfassungsbeschwerden können mit der unbewiesenen Behauptung:
"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist."
zurückgewiesen werden.
§ 24 Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)
1Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluß des Gerichts verworfen werden. 2Der Beschluß bedarf keiner weiteren Begründung, wenn der Antragsteller vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit seines Antrags hingewiesen worden ist.
Eine solche Praxis hat mit Rechtsstaatlichkeit, deren Sicherstellung und Überwachung dem Bundesverfassungsgericht übertragen ist, zwar nichts zu tun, aber dafür ist es für die 16 Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes ungeheuer zweckmäßig, sich auf diese bequeme Weise eines Großteils aller eingegangenen Verfassungsbeschwerden schon einmal zu entledigen.
Im Jahr 2005 verzeichnet die Statistik des Bundesverfassungsgerichtes 4.967 eingegangene Verfassungsbeschwerden, 4.666 wurden durch die Kammern nicht angenommen, 108 eingereichten Verfassungsbeschwerden wurde durch die Kammern stattgeben, wobei diese nicht damit identisch ist, dass die Beschwerdeführer auch in ihrem Recht bestätigt wurde.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/gb2005/A-IV-1.html
Wie man sieht, ist das Bundesverfassungsgericht für die rechtssuchenden Bürgerinnen und Bürger eigentlich mehr oder weniger wertlos und könnte von daher auch ersatzlos geschlossen werden. Mit dem dann freiwerdenden Geld könnte man die Weiterbildung für die Richter an den Amts-, Landes- und Oberlandesgerichten verbessern.
Wollten die Verfassungsrichter jedem Beschwerdeführer wenigstens eine halbwegs überzeugende Begründung für die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde liefern, so müssten sie bei der Vielzahl der eingereichten Verfassungsbeschwerden Tag und Nacht und auch noch in ihrer Urlaubszeit arbeiten. Das kann keiner - erst Recht nicht die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi - wollen. Freitags um Eins, macht jeder Seins. Dieses bewährte sozialistische Prinzip gilt auch in Karlsruhe - wie der Name schon sagt, ruht in dieser Stadt Karl und heute ruht dort ein ganzer Gerichtshof. Wer die Zahl der unbegründet verworfenen Verfassungsbeschwerden senken will, der muss entweder die Richter zu Mehrarbeit verpflichten oder die Mitgliederzahl am Bundesverfassungsgericht mindestens verzehnfachen. Im Jahr 2005 wurden von den Kammern gerade einmal 108 Verfassungsbeschwerden bearbeitet. Um wenigstens 1080 Verfassungsbeschwerden (also ungefähr 25 Prozent aller eingereichen Verfassungsbeschwerden zu bearbeiten, bräuchte es statt der jetzt 16 Richter/innen 160 Richter/innen Das kann aber keiner wollen, kostet doch den Steuerzahler schon der Bundestag mit seinen vielen Quasselstrippen und Selbstdarstellern genug..
Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde behaupteten die Richter des Ersten Senates auch im Fall Kazim Görgülü und verweigerten dem türkischen Vater Rechtsschutz, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah das glücklicherweise anders und gab dem Vater Recht. Man kann daran sehen, was die lapidaren Behauptungen der deutschen Verfassungsrichter "Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist." im Einzelfall wert sind.
Abgeschmetterte Verfassungsbeschwerden:
1 BvR 1168/16
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde,
...
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 5. April
2016 - 6 UF 289/15 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof, den Richter
Eichberger und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBI 1 S. 1473)
am 7. Juni 2016 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht
zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz
3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kommentar Väternotruf:
Das ist der Standardtext, mit dem die
rechtsuchendne Bürgerinnen und Bürger vom Bundesverfassungsgericht abgespeist
werden. Eine Begründung wird selbstredend nicht mitgeteilt, das macht ja zu viel
Arbeit und außerdem könnten die Bürgerinnen und Bürger dann darüber informiert
werden, wie man am Bundesverfassungsgericht so denkt oder auch nicht denkt. Das
soll aber besser nicht bekannt werden. Wer da an die DDR denkt, wo die
Bürgerinnen und Bürger Eingaben an den Genossen Erich Honecker schreiben konnten
und mitunter sogar Erfolg hatten, kann hier erstaunliche Parallelen ziehen, nur
dass der Genosse Erich Honecker eine Lehre als Dachdecker angefangen, aber nicht
abgeschlossen hat, während von den Bundesverfassungsrichtern vermutlich kein
einziger je eine Dachdeckerlehre begonnn hat.
Alfred Reichert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Richter am Amtsgericht Sonthofen / Familiengericht - Abteilung 1 / Direktor am Amtsgericht Sonthofen (ab 01.08.2005, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.01.1986 als Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.01.1989 als Richter am Landgericht Kempten aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.08.2005 weiterer aufsichtsführender Richter am Amtsgericht Kempten aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.08.2005 als Direktor am Amtsgericht Sonthofen aufgeführt. Am 17.01.2008 Bestallung als Direktor am Amtsgericht Sonthofen. 04.02.2011, ..., 2012: Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss des Landkreis Oberallgäu. Amtsgericht Sonthofen - 1 F 351/12 - Beschluss vom 16.10.2012 / Oberlandesgericht München - 4 UF 18 27/12 - Beschluss vom 15.01.2013 / Bundesverfassungsgericht 1 BvR 686/13: "Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. ... Vizepräsident Kirchhof, Richter Eichberger, Richterin Britz" - typisch Bundesverfassungsgericht, ohne Begründung Nichtannahme - die DDR lässt grüßen.
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Mittwoch, 27. April 2011 16:26
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: AW: Sorgerechtsentzug nach § 1671 BGB vom Verfassungsgerichtshof Sachsen bestätigt
Ich sende Ihnen den Beschluß des Verfassungsgerichthofes Sachsen vom 18.4.2011 bald zu. ...
Die Begründung des Verfassungsgerichtshofes Sachsen für die Ablehnung scheint ein Meisterwerk der Rabulistik zu sein.
Beispiel:
Das OLG Dresden hat meine mehrfachen Hinweise auf eine psychische Erkrankung der Mutter ignoriert. Als wir in der Anhörungsrüge hierauf hinwiesen, berief sich das OLG auf ein nicht vorhandenes(!) Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Mutter, welches angeblich keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung der Mutter ergab. Genau dies wurde jedoch gar nicht untersucht!
Der Verfassungsgerichtshof Sachsen mein nun lapidar, das OLG hätte meine Hinweise „bedacht“. Ja, vielleicht haben die Richter wirklich darüber nachgedacht, aber berücksichtigt haben sie ihn nicht.
Die Verfassungsbeschwerde, die nun in Karlsruhe zur Entscheidung vorliegt, hat fast genau den gleichen Wortlaut wie die beigefügte Beschwerde an den Verfassungsgerichthof Sachsen. Können Sie mir eine Einschätzung geben, wie die Erfolgsaussichten dort sind?
Viele Grüße
Sehr geehrter Herr ...,
Danke für Ihre Mail.
Die Erfolgsaussicht in Karlsruhe liegt bei ca. 1,5 Prozent. Ein Großteil der eingereichten Verfassungsbeschwerden werden dort mit der absurden Begründung die Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig gleich in den Papierkorb geworfen. Und das in einem Staat der sich gerne demokratischer Rechtsstaat nennt. So gesehen könnte man sich das Bundesverfassungsgericht auch sparen. Jahrzehntelang hat man dort die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder befürwortet oder toleriert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat dem Bundesverfassungsgericht dann in der Sache - Zaunegger gegen Deutschland - Nachhilfeunterricht in Sachen Menschenrechte geben müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Anton
"Aktuelle Zulässigkeitsprobleme der Verfassungsbeschwerde"
Staatsanwalt Dr. Oliver Klein, Karlsruhe, und Richter am VG Christoph Sennekamp, Mannheim:
in: "Neue Juristische Wochenschrift", 2007, Heft 14, S. 945-956
"Die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde
Wie man das Unwahrscheinliche wahrscheinlicher macht."
Prof. Dr. Gertrude Lübbe-Wolff, Richterin am Bundesverfassungsgericht, Zweiter Senat, Professorin für Öffentliches Recht an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld
in: "Anwaltsblatt", August/September 2005, S. 509-517
Anmerkung Väternotruf:
Ein informativer Aufsatz, der die Illusion weckt, am Bundesverfassungsgericht wäre alles Gold was glänzt (siehe: “Die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde aus Anwaltssicht. Eine Ergänzung zu Lübbe-Wolff, AnwBl 2005, 509“, Rüdiger Zack in: „Anwaltsblatt 2/2006, S. 95-98
Allerdings muss man manchmal auch zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gehen, weil man mit seinem Anliegen vom Bundesverfassungsgericht nicht oder nicht angemessen behandelt wird. spektakulär der Fall Görgülü, wo sich das Bundesverfassungsgericht erst weigerte, die Verfassungsbeschwerde des Vaters anzunehmen und sich dann das Bundesverfassungsgericht erst auf Grund der Entscheidung Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte genötigt sah, die jeder Beschreibung spottenden Zustände am verfahrensführenden Oberlandesgericht Naumburg eine klare Haltung entgegenzusetzen.
“Die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde aus Anwaltssicht. Eine Ergänzung zu Lübbe-Wolff, AnwBl 2005, 509“
Rüdiger Zack in: „Anwaltsblatt 2/2006, S. 95-98
„Das bringt mich zu einer letzten, von der Richterseite wenig beachteten Rahmenbedingung, nämlich den Zeitfaktor. Durchschnittlich hat man, wenn man nicht in der Position des das Instanzenverfahren lediglich Fortführenden ist, für die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde eine Woche Zeit, für die Verfassungsbeschwerde selbst, wenn sie denn eingelegt werden soll, entsprechend deutlich weniger. Große Teile der Monatsfrist des §93 Abs. 1 BVerfGG versichern `vor Ort`. Das hängt damit zusammen, dass die letztinstanzliche Entscheidung aus eben diesem Grund häufig nicht sofort weitergeleitet wird, und so verfahren innerhalb der Rechtsmittelkette auch die Anwälte der Vorinstanzen. In vielen Fällen unterbleibt – sicher meist zu Recht, aber eben nicht immer – ein Hinweis auf die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde oder der Anhörungsrüge.
Anders der Mandant, der natürlich fragt, ob man denn überhaupt nichts mehr tun könne. Er habe einmal etwas von einer Verfassungsklage (in Karlsruhe?) gehört. Wenn die Anwälte sich darauf einlassen, beginnt die Suche nach einem geeigneten Anwalt, erstaunlicherweise gar nicht selten ohne Beachtung des Umstands, dass Fristen laufen. Weitere Zeit verstreicht, bis der mit der Verfassungsbeschwerde befasste Anwalt die nötigen Unterlagen zusammen hat. Sie sind ein Thema für sich. ... Auch wenn man sich in der Materie auskennt, Fallerfahrung hat, und eine Organisation vorhält, die Verfassungsbeschwerden ebenso wie Eilrechtsschutz behandeln kann, ist es offenkundig, dass fehlende Zeit ein Feind von Qualität ist. Auch hier leisten Gesetzgeber und BVerfG einen Beitrag zu diesem mit dem Zeitmoment verbundenen Misslichkeiten. Hätten wir eine 2-Monatsfrist für Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde, täten wir uns deutlich leichter.“ (S. 97)
Professor Dr. Rüdiger Zuck, Stuttgart ist Rechtsanwalt. Er vertritt regelmäßig Beschwerdeführer in Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht.
Verfahrensgebühr bei Verfassungsbeschwerde mit einem Mindeststreitwert von 4.000 Euro: 392 Euro
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004
S. 788 ff
Verfassungsbeschwerde im Fall Paul Fels
Bundesverfassungsgericht
Postfach 1771
76006 Karlsruhe
Betrifft: Verfassungsbeschwerde wegen Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 30.08.06
Aktenzeichen: ...
27.09.2006
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit reiche ich Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 30.08.2006 ein.
Verletzt durch diesen Beschluss wurden die folgenden Artikel des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:
Artikel 1 Satz 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Artikel 3 Satz 3 Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 6 Satz 1 Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.
Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Darüber hinaus liegt auch eine Verletzung der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vor.
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Artikel 8 (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung (...) ihres Familienlebens"
Artikel 14 Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts ... oder eines sonstigen Status zu gewähren."
Für das Verfahren beantrage ich Prozesskostenhilfe. Den entsprechenden Antrag reiche ich nach Annahme der Verfassungsbeschwerde ein.
Chronologie:
Mit Datum vom 18.03.2003 beantragte ich beim Amtsgericht Waldshut-Tiengen die amtsgerichtliche Zertifizierung der mir laut Grundgesetz Artikel 6 zustehenden Gemeinsamen Elterlichen Sorge für meine Kinder Antonia und Lara Sommer.
Mit Schreiben vom 11.06.2003 reichte ich beim Amtsgericht Waldshut-Tiengen für jede meiner Töchter eine beim Jugendamt in Berlin von mir abgegebene und dort beglaubigte Sorgeerklärung ein.
Mit Beschluss vom 27.10.2003 setzte der verfahrensführende Richter am Amtsgericht Waldshut-Tiengen, Herr Hartmann für das Verfahren einen Streitwert von 3.000 € fest.
Mit Schreiben vom 18.11.2003 machte ich das Gericht darauf aufmerksam, dass das Verfahren auf Grund Artikel 3 Grundgesetz für mich kostenlos ist.
Mit Schreiben vom 11.04.2004 machte ich Richter Hartmann noch einmal darauf aufmerksam, dass das Verfahren für mich kostenfrei ist und ich ihn darum bat, mit mitzuteilen, wenn er dies nicht so sehe.
Im übrigen wäre mir bei einer Beantragung von Prozesskostenhilfe diese bewilligt worden, da dem meine Einkommensverhältnisse entsprachen.
Zum 15.06.2004 erfolgte eine Ladung des Gerichtes.
Zwischenzeitlich ruhte dann das Verfahren.
Auf Grund des Ruhens des Verfahrens vertrat die Rechtspflegerin am Amtsgericht Waldshut-Tiengen mit Schreiben vom 19.01.2005 die Ansicht, ich hätte gerichtliche Auslagen in Höhe von 20,50 € zu tragen. Dem widersprach ich mit Schreiben vom 15.02.2005. Mit Schreiben vom 02.03.05 entsprach die Rechtspflegerin meinem Anliegen und führte eine Löschung des vorgetragenen Anspruches durch.
Mit Schreiben vom 16.02.2005 bat ich das Gericht, das Verfahren wieder aufzunehmen.
Mit Schreiben vom 02.03.2005 teilte mir der zuständige Richter Herr Hartmann ein neues Aktenzeichen mit: ... .
Mit Schreiben vom 05.03.2005 teilte ich Richter Hartmann noch einmal meine Haltung zur Kostenfreiheit mit:
„Ich gehe, wie schon an anderer Stelle begründet, weiterhin von einer prinzipiellen Kostenfreiheit im vorliegenden Verfahren für mich aus. Seien Sie bitte so nett und informieren mich, falls Sie dazu eine andere Auffassung vertreten, ich müsste mich in einem solchen Fall rechtzeitig und präventiv gegen ungerechtfertigte Kosten schützen. Gegebenenfalls würde ich auch Prozesskostenhilfe beantragen, wovon ich derzeit absehe, da ich davon ausgehe, dass das Verfahren für mich generell kostenfrei ist.“
Mit Schreiben vom 15.03.2005 bat ich den Richter nochmals um Rückmeldung bezüglich der Kostenfreiheit des Verfahrens:
„Bitte teilen Sie mir noch mit, ob Sie meine Rechtsauffassung teilen, dass ich auf Grund des Gleichheitsgebotes des Grundgesetzes Artikel 3, generell von allen Kosten, die in diesem Verfahren entstehen freizustellen bin.“
Mit Teilbeschluss vom 27.10.2005 lehnte Richter Hartmann die amtsgerichtliche Zertifizierung der gemeinsamen elterlichen Sorge für meine Tochter Lara ab. Bezüglich meiner Tochter Antonia erfolgte keine Entscheidung, da diese im Ausland war und vom Gericht noch nicht persönlich angehört werden konnte.
Mit Schreiben vom 31.10.2005 antworte ich auf den Teilbeschluss vom 27.10.2005 und führte dazu u.a. aus:
„Ihr Beschluss vermag mich nicht zu überzeugen und ist für mich darüber hinaus Ausdruck rückwärtsgerichteter Anpassung an den Zeitgeist des vorigen Jahrhunderts, der auf die Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder setzt. Schade, es hätte auch anders gehen können.
Wenn Sie denn schon der unbewiesenen Auffassung sind, dass die Herstellung der Gemeinsamen Sorge nicht möglich wäre, „da eine gemeinsame elterliche Sorge dem Wohl des Kindes Lara nicht entspricht“, so hätten Sie wenigstens eine Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Grundgesetz Artikel 100 vornehmen können.
Grundgesetz Artikel 100
(Gerichtliche Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht
(Normenkontrollverfahren))
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. ...
„
Mit Datum vom 10.04.2006 beschloss Richter Hartmann, dass die Gerichtskosten gegeneinander aufgehoben werden sollen. Die Kostenentscheid sei entsprechend §13 FGG getroffen worden. (Anlage 1)
Mit Datum vom 12.04.2006 beschloss Richter Hartmann eine Festsetzung des Streitwertes auf 3.000 €. (Anlage 2)
Mit Datum vom 31.05.2006 erreichte mich eine Kostenrechnung der Landesoberkasse Baden-Württemberg in Höhe von 49,31 € der ich mit Schreiben vom 06.06.2006 an das Amtsgericht Waldshut-Tiengen wie folgt wiedergegeben widersprach (Erinnerung):
„Herr Hartmann,
mich erreichte eine Kostenrechnung der Landesoberkasse Baden-Württemberg über einen Betrag von 49,31 Euro (in Kopie beiliegend). Bitte veranlassen, Sie, dass die Kostenrechnung storniert wird, da mir diese irrtümlich zugestellt wurde.
Bekanntlich habe ich keinen Antrag auf „Übertragung elterliche Sorge“ gestellt“, wie der Zahlungsgrund der Kostenrechnung vermuten lassen könnte.
Wie Sie wissen, bin ich bereits Grundrechtsträger der Elterlichen Sorge. Von daher kann mir nichts übertragen werden, was ich schon habe.
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Artikel 8 (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung (...) ihres Familienlebens"
Artikel 14 Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts ... oder eines sonstigen Status zu gewähren."
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 1 Satz 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Artikel 3 Satz 3 Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Wäre mir die elterliche Sorge durch Gerichtsbeschluss entzogen worden, könnte ich verstehen, wenn die Wiedereinsetzung Kosten verursachen würde. Davon kann allerdings nicht die Rede sein.
Hinzu kommt der in der EMRK und dem Grundgesetz festgestellte Gleichheitsgrundsatz, der es verbietet, Männer (Väter) gegenüber Frauen (Mütter) zu diskriminieren. Da ja der Mutter mit Geburt des Kindes vom Staat das Recht der Elterlichen Sorge kostenfrei attestiert wird, gilt dies natürlich auch dem Vater als Grund-rechtsträger nach Grundgesetz Artikel 3 und 6. Eine Heranziehung zu Kosten für eine „Dokumentenpauschale“ und „Förmliche Zustellungen“ scheidet daher aus.
Eine diskriminierende Ungleichbehandlung verbietet sich von daher ganz selbstverständlich. Das werden Sie als deutscher Richter, der dem Grundgesetz verpflichtet ist, auch so sehen. Überdies wäre eine solche – allerdings nicht vorstellbare - Ungleichbehandlung Rechtsbeugung und damit gemäß Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren strafbar.“
Mit Schreiben vom 04.08.2006 übersandte mir die Justizangestellte P. vom Amtsgericht Waldshut-Tiengen ein Schreiben des Bezirksrevisors beim Landgericht, in der dieser meiner Erinnerung entgegentrat. (Anlage 3)
Mit Schreiben vom 16.08.2006 an das Amtsgericht Waldshut-Tiengen, wandte ich mich wie folgt gegen die vorgetragene Auffassung des Bezirksrevisors, dass die Kostenrechnung berechtigt sei:
„Herr Hartmann,
mit Schreiben vom 04.08.2006 habe ich die Stellungnahme des Bezirksrevisors beim Landgericht vom 01.08.2006 bezüglich meiner schriftlichen Eingabe gegen die Kostenrechnung vom 31.05.2006 erhalten. Der Bezirksrevisor meint irrtümlich, ich hätte die Änderung der elterlichen Sorge für meine beiden Kinder beantragt. Dies ist unzutreffend. Ich habe lediglich beantragt, den Status der gemeinsamen elterlichen Sorge zu bestätigen, der nach Artikel 6 Grundgesetz seit der Geburt meiner Kinder bereits besteht. Ich darf hier das Grundgesetz Artikel 3 und 6 noch einmal in Erinnerung rufen, nicht jeder hat es schließlich an seinem Schreibtisch stehen und nicht jeder, der es an seinem Schreibtisch stehen hat, hat auch schon mal reingeschaut und den Sinn des Textes verstanden:
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Artikel 3 Satz 3 Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Im übrigen wird die im Grundgesetz festgelegte Rechtsauffassung von der von Geburt an bestehenden gemeinsamen Sorge beider Eltern auch durch die UN-Kinderkonvention bestätigt:
UN-Kinderkonvention „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“
Artikel 18 (Verantwortung für das Kindeswohl)
(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.
(2) ... (3)
Von daher ist die Auffassung des Bezirksrevisors, ich hätte eine „Änderung der elterlichen Sorge ... beantragt“ unzutreffend. Der Bezirksrevisor, sollte sich – wie auch jeder Familienrichter – einmal eingehend mit dem Grundgesetz beschäftigen.
Im übrigen hätte ich in der hier besprochenen Sache schon damals Prozesskostenhilfe beantragen können, wenn nicht schon damals klar gewesen wäre, dass auf Grund der Festlegungen im Grundgesetz in einer solchen Sache wie der hier von mir dem Amtsgericht vorgelegten, von einer prinzipiellen Kostenfreiheit ausgegangen werden muss, denn wie ich schon ausgeführt habe, hat die Mutter mit Geburt des Kindes das Sorgerecht kostenfrei vom Staat zugestanden bekommen, dies muss auf Grund des Diskriminierungsverbotes nach Artikel 3 Grundgesetz selbstverständlich auch für Väter gelten. Bei Heirat der Eltern oder einer Sorgeerklärung im Jugendamt, die mir ja auf Grund der Trennung vor 1998 gar nicht möglich war, besteht bekanntlich auch Kostenfreiheit für die Väter, die durch diesen behördlichen Akt, die nach Grundgesetz Artikel 6 bestehende Gemeinsame elterliche Sorge nun noch einmal bestätigt bekommen.
Ich beantrage daher meiner Erinnerung stattzugeben.“
Mit Datum vom 16.08.2006 wies Herr Hartmann, Richter am Amtsgericht Waldshut-Tiengen meine Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 31.05.2006 zurück (Anlage 4).
In der Begründung dazu meint der Richter lapidar:
„Gründe:
Es ist nicht zu beanstanden, dass dem Antragsteller die Kosten für seinen „Antrag auf Herstellung der gemeinsamen Sorge für meine Kinder Antonia und Lara Sommer“ gem. Schriftsatz vom 18.03.2003 in Rechnung gestellt werden. Dies sieht die gesetzliche Regelung so vor.“
Dem trat ich mit Schreiben vom 25.08.2005 entgegen. (Anlage 5)
Mit Beschluss vom 30.08.2006 übersandte Richter Hartmann vom Amtsgericht Waldshut-Tiengen dem Oberlandesgericht – Familiensenat Freiburg die Akten „zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde. (Anlage 6)
Mit Datum vom 06.09.2006 betätigte das Oberlandesgericht den Eingang der Akten. (Anlage 7)
Mit Datum vom 08.09.2006 beschloss Dr. Thalmann als Einzelrichter am 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, die Rückgabe der Akten an das Amtsgericht und dass vom Familiengericht nichts weiter zu veranlassen wäre. (Anlage 8)
Der ordentliche Rechtsweg war somit vom Beschwerdeführer ausgeschöpft und Verfassungsbeschwerde geboten
Begründung der Verfassungsbeschwerde:
Der Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 16.08.2006 verstößt gegen die Bestimmungen im Grundgesetz Artikel 3:
Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Artikel 3 Satz 3 Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.
Die Bestimmungen aus Artikel 3 Grundgesetz auf den hier vorgetragenen Fall angewandt, zeigen, dass es verfassungswidrig ist, wenn einer Frau und nichtverheirateten Mutter nach §1626a BGB das Sorgerecht qua bürgerlichem Recht kostenlos zuerkannt ist, aber einem Mann und Vater - hier konkret dem Beschwerdeführer - für die auch zeitraubende und nervende Prozedur vor einem Amtsgericht, bei der er die amtsgerichtliche Zertifizierung seines Sorgerechtes, das ihm nach Artikel 6 Grundgesetz ohnehin schon zusteht, einfordert, im Gegensatz zur bereits nach §1626a BGB einfachgesetzlich sorgezertifizierten Mutter der gemeinsamen Kinder auch noch Geld bezahlen soll.
Der Beschwerdeführer soll nach Auffassung von Richter Hartman am Amtsgericht Waldshut-Tiengen, 49,31 € für die Zertifizierung der elterlichen Sorge bezahlen, die ihm laut Grundgesetz Artikel 6 bereits zusteht, während die Mutter der gemeinsamen Kinder eine solche Zertifizierung nicht vornehmen muss, da ihr einfachgesetzlich durch §1626a BGB bereits antragsfrei und kostenlos die elterliche Sorge versichert ist.
Der Beschwerdeführer war gezwungen, eine amtsgerichtliche Zertifizierung (Beurkundung durch familiengerichtlichen Beschluss) der elternlichen Sorge zu beantragen, da der Beschwerdeführende vor der Eröffnung des familiengerichtlichen Weges im Jugendamt eine Beurkundung seiner Sorgeerklärung für seine beiden Töchter im Jugendamt hat vornehmen lassen. Die Mutter der gemeinsamen Kinder hat jedoch ihre Zustimmung zu dieser vom Beschwerdeführer vorgenommenen Sorgeerklärung verweigert, so dass der Beschwerdeführer gezwungen war, zur Absicherung und Befolgung seines ihm in Grundgesetz Artikel 6 zugesicherten Elternrechts und der ihm auch von dort auch auferlegten Pflicht zur Pflege und Erziehung seiner Kinder, das Familiengericht anzurufen.
Grundgesetz Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
Anlage: „“Die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde aus Anwaltssicht“; Rüdiger Zack in: „Anwaltsblatt 2/2006, S. 95-98
Zwischenbescheid vom Bundesverfassungsgericht
17.11.2006
Sehr geehrter Herr Fels,
Ihre Eingaben vom 27.09.2006 ff.(bisheriges Aktenzeichen ...) sind nunmehr in das Verfahrensregister unter dem Aktenzeichen
1 BvR 2863/06
eingetragen und der zuständigen Richterkammer zur Entscheidung über die Annahme gemäß §§ 93 a ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz vorgelegt worden.
...
Mit freundlichen Grüßen
...
Amtsinspektorin
Beschluss der 1. Kammer des Bundesverfassungsgerichtes
"In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn ...
hat die 1. Kammer des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß´§93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I. S. 1473 am 8. März 2007 einstimmig beschlossen:
...
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar."
Kommentar Väternotruf:
So einfach kann man sich das machen: "Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist." formulieren die Richter am der 1. Kammer des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts Präsident Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem. Einer Begründung warum die Verfassungsbeschwerde unzulässig sein soll, geben die Herren und Damen nicht. Warum auch, wölbt sich doch über ihnen der blaue Himmel von Karlsruhe und sonst nichts, wenn man einmal vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte absieht. So etwas kennt man sonst nur aus Diktaturen, was wiederum einiges aussagt über die tatsächliche Rechtsstaatlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland und mit deren angeblichen Wächtern, die selber keiner Kontrolle unterliegen.
18.03.2007
Verfassungsbeschwerde wegen der begründungslosen Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde vom 27.09.2006
Bundesverfassungsgericht
Postfach 1771
76006 Karlsruhe
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Kammer des Bundesverfassungsgerichtes - Aktenzeichen: 1 BvR 2863/06 - Präsident Papier, Richterin Hohmann-Dennhardt, Richter Hoffmann-Riem vom 08. März 2007 zur begründungslosen Nichtannahme meiner Verfassungsbeschwerde vom 27.09.2006
27.03.2007
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit reiche ich Verfassungsbeschwerde wegen der begründungslosen Ablehnung meiner Verfassungsbeschwerde vom 27.09.2006 - Aktenzeichen: 1 BvR 2863/06 - ein.
Die Nichtannahme meiner Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung, begründen die zuständigen Richter der 1. Kammer des Bundesverfassungsgerichtes, Präsident Papier, Richterin Hohmann-Dennhardt, Richter Hoffmann-Riem, damit, dass meine Verfassungsbeschwerde „unzulässig“ sei. Eine Begründung der geäußerten Auffassung geben sie nicht. Damit verletzten sie in dem genannten Beschluss mein nach Artikel 10 Grundgesetz verfassungsrechtlich abgesichertes Grundrecht auf rechtliches Gehör. Darüber hinaus verletzt die unbegründete Nichtannahme meiner Verfassungsbeschwerde nach Artikel 1 Grundgesetz meine Würde, da die 1. Kammer des Bundesverfassungsgerichtes mit ihrem Beschluss zum Ausdruck bringt, dass ich einer Begründung für die Nichtannahme meiner Verfassungsbeschwerde nicht wert bin, mithin von einer Minderwertigkeit meiner Person ausgegangen wird, die es rechtfertigt, sich mit meinem Anliegen nicht beschäftigen zu müssen und dafür auch keine Begründung schuldig zu sein.
Über die hiermit eingereichte Verfassungsbeschwerde ist entsprechend Artikel 93 Grundgesetz zu entscheiden. Ich bitte darum, die Entscheidung durch eine andere Kammer des Bundesverfassungsgerichtes vornehmen zu lassen, da ich die Richter/innen der 1. Kammer auf Grund des geschilderten Verhaltens für befangen ansehe.
Für die hier vorgetragene Verfassungsbeschwerde beantrage ich Prozesskostenhilfe. Den entsprechenden Antrag reiche ich nach, sobald mir für die hier vorgetragene Verfassungsbeschwerde ein Aktenzeichen vorliegt.
Paul Fels
Anlage:
Beschluss der 1. Kammer des Bundesverfassungsgerichtes - Aktenzeichen: 1 BvR 2863/06 - Präsident Papier, Richterin Hohmann-Dennhardt, Richter Hoffmann-Riem vom 08. März 2007
Abgesang
LIED DER PARTEI (Die Partei hat immer recht)
Sie hat uns alles gegeben,
Sonne und Wind und sie geizte nie.
Wo sie war, war das Leben,
Was wir sind, sind wir durch sie.
Sie hat uns niemals verlassen,
Fror auch die Welt, uns war warm.
Uns schützt die Mutter der Massen,
Uns trägt ihr mächtiger Arm.
Die Partei, die Partei,
Die hat immer recht
Und Genossen es bleibe dabei,
Denn wer kämpft für das Recht,
Der hat immer recht
Gegen Lüge und Ausbeuterei.
Wer das Leben beleidigt,
Ist dumm oder schlecht,
Wer die Menschen verteidigt,
Hat immer recht.
So aus Lenin'schem Geist
Wächst von Stalin geschweißt
Die Partei, die Partei, die Partei.
Sie hat uns niemals geschmeichelt.
Sank uns im Kampfe auch mal der Mut,
Hat sie uns leis nur gestreichelt:
"Zagt nicht!" und gleich war uns gut.
Zählt denn noch Schmerz und Beschwerde,
Wenn uns das Gute gelingt,
Wenn man den Ärmsten der Erde,
Freiheit und Frieden erzwingt?
Sie hat uns alles gegeben,
Ziegel zum Bau und den großen Plan.
Sie sprach: "Meistert das Leben,
Vorwärts Genossen, packt an."
Hetzen Hyänen zum Kriege,
Bricht euer Bau ihre Macht.
Zimmert das Haus und die Wiege,
Bauleute, seid auf der Wacht!
Komposition und Text: Louis Fürnberg, 1950
Kommentar Väternotruf:
Das "LIED DER PARTEI (Die Partei hat immer recht)" ist seit dem 8. März 2007 inzwischen als offizielle Hymne vom Bundesverfassungsgericht übernommen worden, so ulken jedenfalls Leute, die mitbekommen haben, wie am Bundesverfassungsgericht nach Gutdünken mit Verfassungsbeschwerden umgegangen wird.. Sitzungen der 1. Kammer des Bundesverfassungsgerichtes werden nun grundsätzlich mit dem Singen dieses bekannten DDR-Liedes begonnen, so dass sich die Rechtssuchenden schon einmal darauf einstimmen können, nach welchen Regeln es im folgenden langgeht.
Grundsätzlich kann die Ablehnung der Annahme einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ohne Begründung erfolgen. Diese Vorschrift dient der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts.
Bundesverfassungsgericht
Erster Senat
- Präsidialrätin -
Bundesverfassungsgericht · Postfach 1771 . 76006 Karlsruhe
Herrn
Paul Fels
...
Aktenzeichen
1 BvR.../06
Datum: 17.04.2007
....
Verfassungsbeschwerde-Verfahren 1 BvR .../06
Ihr Schreiben vom 27. März 2007
Sehr geehrter Herr Fels,
auf Ihr o.g. Schreiben teile ich Ihnen auftragsgemäß Folgendes mit:
Mit Ihrer Eingabe erheben Sie Verfassungsbeschwerde gegen den Nichtannahme-Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. März 2007. Eine solche Verfassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gehören nicht zu den Akten der öffentlichen Gewalt, die § 90 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) meint; ihre Überprüfung unter dem Gesichtspunkt einer Grundrechtsverletzung würde dem Wesen dieser Entscheidungen widersprechen (BVerfGE 1, 89 <90>; ständige Rechtsprechung). Dasselbe gilt für die Entscheidungen der Richterkammern nach § 93b BVerfGG. Diese stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit ebenso das Bundesverfassungsgericht dar wie die Senate; ihre Entscheidungen sind daher gleichfalls einer Nachprüfung auf die Verletzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG angeführten Grundrechte und grundrechtsähnlichen Rechte im Wege der Verfassungsbeschwerde nicht zugänglich (vgl. BVerfGE 19, 88 <90>; ständige Rechtsprechung).
Ihr Vorbringen wird jedoch, soweit Sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, als Gegenvorstellung gegen den Nichtannahme-Beschluss vom 8. März 2007 verstanden und hat insoweit der Beschluss fassenden Kammer vorgelegen. Die Kammer teilt mit, dass sie für eine erneute richterliche Entscheidung auch unter voller Würdigung Ihrer neuerlichen Ausführungen keinen Anlass sieht.
Vorsorglich werden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass die Ablehnung der Beschluss fassenden Richter des Bundesverfassungsgerichts nach Abschluss des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommen kann (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG).
Ferner wird Ihnen mitgeteilt, dass es nach der Gesetzeslage nicht möglich ist, Ihnen die Gründe für die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde im Nachhinein zu erläutern. Grundsätzlich kann die Ablehnung der Annahme einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ohne Begründung erfolgen. Diese Vorschrift dient der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts. Dem Beschluss keine weiteren Gründe anzufügen, ist Teil der Entscheidung der Kammer, so dass eine nachträgliche ausführlichere Begründung dem Kammerbeschluss zuwiderlaufen würde. Auch würde eine erläuternde Begründung ohne Änderung des Beschlusses dem Beratungsgeheimnis widersprechen.
Es bleibt danach abschließend festzustellen, dass das vorliegende Verfassungsbeschwerde-Verfahren mit dem Nichtannahme-Beschluss vom 8. März 2007 endgültig seinen Abschluss gefunden hat. Weitere Anträge oder Eingaben zum gleichen Beschwerdegegenstand können nicht berücksichtigt werden.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass vor diesem Hintergrund ein weiterer Schriftwechsel in dem abgeschlossenen Verfahren grundsätzlich nicht beabsichtigt ist.
Dr. Barnstedt
Kommentar Väternotruf:
Wer da naiver Weise meint, das Bundesverfassungsgericht würde die Verfassung schützen, sieht sich nicht nur getäuscht, sondern muss auch noch die Erfahrung machen, dass man es beim Bundesverfassungsgericht noch nicht einmal für nötig hält, auf den Vortrag des Verfassungsbeschwerde Einreichenden einzugehen und ihm zumindest die Gründe für eine sogenannte "Nichtannahme" mitzuteilen. Fürstenwillkür nannte man so etwas früher.
Bundesverfassungsgericht in der Kritik
Offener Brief an den Bundesverfassungsgerichtspräsidenten
Es hat sich längst herumgesprochen: Ein Verfassungsbeschwerde bringt in aller Regel nichts!
Wer solch eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einreicht, hat zumeist eine schreckliche Leidensgeschichte hinter sich (gerade in familienrechtlichen Fällen), dem ist auf einem langwierigen Instanzenweg viel Unrecht widerfahren (Beispiele) Nur wenige schaffen es überhaupt bis zur Verfassungsbeschwerde; die meisten Väter, Mütter oder Großeltern bleiben bis dahin längst irgendwo psychisch oder materiell auf der Strecke. Oder sie scheitern an den Formalien, etwa durch Versäumung der vierwöchigen Antragsfrist.
Die wenigen, die trotz aller Hürden der Justiz fristgemäß eine Beschwerde einreichen, klammern sich an dieses Rechtsmittel wie an den letzten Strohhalm, in der Hoffnung, wenigstens vor dem höchsten deutschen Gericht eine Behandlung zu erfahren, wie sie das Gesetz, zuvorderst das Grundgesetz vorsieht. Und werden in den meisten Fällen erneut bitter enttäuscht: Von einem Gericht, das wir als Gralshüter unserer Verfassung begreifen, der Demokratie und der gesellschaftlichen Ethik.
Es hat sich längst herumgesprochen: Wer in Deutschland Justizwillkür erlebt und eine gesetzeskonforme Gerichtsentscheidung sucht, der muß noch eine Instanz höher gehen und sein Recht beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einklagen.
So darf es nicht sein! Schließlich leben wir in einem zivilisierten Land, in dem das "Rechtsstaatsprinzip" gilt und gelten muß. Daher mußte der nachfolgende "Offene Brief" an den Präsidenten des BVerfG formuliert werden.
Wir sind gespannt, was Herr Prof. Dr.jur.habil. Dr.h.c. H.-J. Papier dazu äußern wird.
Dr. Christian Adler
1.März 2004
Herrn o.Prof.Dr.jur.habil. Dr.h.c. H.-J. Papier -Präsident des Bundesverfassungsgerichts/BVerfG- Schlossbezirk 3 D.76131 Karlsruhe
Vorab als e-mail und Fax an: poststelle@bundesverfassungsgericht.de; 0721 - 9101382
Sehr geehrter Herr BVerfG-Präsident,
sehr geehrter Herr Professor Papier,
weil wir rechtsstaatlich, bürgerrechtlich und rechtskulturell engagierte Bürger dieses Landes - eines dem Selbstverständnis nach demokratischen und sozialen Bundesstaates - sind, wollen wir Ihnen zu einem zentralen Komplex jeder sozialen und demokratischen Rechts- und Verfassungspraxis, des verfassungsrechtlich garantierten rechtlichen Gehörs und seiner praktischen Mißachtung, einige Fragen in Form eines Offenen Briefes stellen.
Es geht uns nicht um diese oder jene rechtliche Einzelheit. Sondern grundlegend um Anspruch und Praxis von rechtlichem Gehör vor Gericht als Bürger-, Grund- und Menschenrecht.
Nachdem Sie 1992 einen Ruf als Ordinarius für Deutsches und Bayrisches Staats- und Verwaltungsrecht sowie Öffentliches Sozialrecht an der LMU München erhielten und 1991/98 Vorsitzender der Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR, 1994/98 Kommissionsmitglied zum Versorgungsruhens- und Entschädigungsgesetz und seit Februar 1998 Vizepräsident des BVerfG sowie Vorsitzender des 1. Senat wurden - sind Sie, seit April 2002, einstimmig gewählter BVerfG-Präsident.
Damit sind Sie, Herr Papier, dafür verantwortlich, daß es in Deutschland immer noch als rechtens gilt, Verfassungsbeschwerden von Bürger/innen begründungslos abzulehnen - eine seit 1993 legalisierte Praxis, deren Rechtmäßigkeit endlich zur Prüfung beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strasbourg anstehen sollte.
Seit 1993 nämlich erlaubt § 93 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, Verfassungsbeschwerden begründungslos abzulehnen - eine Praxis Ihres Hauses, die so menschenwürdeverletzend und menschenrechtsfeindlich wie verfassungswidrig ist.
Hätten Sie die Verfassungswidrigkeit des § 93 BVerfGG als Ihre Handlungsgrundlage nicht selbst erkennen müssen ?
In einem Plenumsbeschluss Ihres Hauses Ende April 2003 wurden Bundestag/Bundesrat aufgefordert, dafür zu sorgen, daß die seit Gründung dieses Staates, also nunmehr seit 55 Jahren, anhaltende rechtswidrige Praxis der Verletzung des rechtlichen Gehörs endlich beendet wird: Dieser wichtige Beschluss aller sechzehn Bundesverfassungsrichter/innen vom 30. April 2003, der mit zehn zu sechs Stimmen(mehrheit) zustande kam, verpflichtet ´den Gesetzgeber´, bis zum 31.12.2004 Rechtsschutz bei der Verletzung von Verfahrensgrundsätzen, insbesondere zur Garantie des rechtlichen Gehörs vor Gerichten im Sinne des Artikel 103 [4] des Grundgesetzes, zu schaffen.
Der Leitsatz Ihres Beschlusses vom 30.4.2003 lautet: "Es verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes, wenn eine Verfahrensordnung keine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit für den Fall vorsieht, daß ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt."
( BVerfG, 1 PBvU vom 30.4.2003, 11 Seiten: http://bverg.de/entscheidungen/up20030430_1pvbu000102.html)
Wissen Sie, Herr Papier, nicht, daß dies auch auf die von Ihnen praktizierte Verweigerung des rechtlichen Gehörs bei Verfassungsbeschwerden von Bürger/innen, die sich als letzte innerstaatliche Rechtsmöglichkeit an Sie als Verfassungsrichter und Senatsvorsitzenden wenden, zutrifft und daß diese Grund- und Menschenrechtsverletzung/en in Form begründungsloser Ablehnungen in Ihrem Hause seit 1993 massenhaft praktiziert werden?
Und daß Ihr Haus zur weiteren Verfahrensvereinfachung - entgegen dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) - inzwischen sogar schon dazu übergeht, Verfassungsbeschwerden einfach von der BVerfG-Verwaltung bearbeiten zu lassen - so daß nicht einmal mehr der äußerliche Eindruck entstehen kann, daß Verfassungsbeschwerden von Verfassungsrichtern entschieden würden ?
Wissen Sie denn nicht, welches Ausmaß diese verfassungswidrige Ablehnungspraxis Ihres Hauses inzwischen angenommen hat?
Würde man nur ´weiche´ Maßstäbe anlegen, dann handelte es sich bei etwa 45.000 Beschwerden in diesem Zehnjahreszeitraum um etwa 10.000 "Fälle", in denen Ihre Verfahren nicht rechtens waren.
Legt man freilich eine ´hartes´ Kriterium an wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, 1 B 231.94 [und] 1 C 34.94 vom 9.1.1995, unveröff. Beschluss, zit.6,7) - dann hätte es 1993-2002 etwa 35.000 sich bei Ihnen beschwerende Bürger/innen als Opfer Ihrer das Verfassungsgebot ("Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör") mißachtenden begründungslosen Ablehnungspraxis gegeben - also, seitdem Sie, Herr Papier, dem 1. Senat vorsitzen, etwa 3.500 einzelne Menschenrechtsverletzungen pro Jahr (vgl. R. Albrecht: http://www.wissen24.de/vorschau/19738.htm) )
Bei den von Ihnen begründungslos abgelehnten Beschwerde-"Fällen" handelt es sich um lebendige Menschen, die, weil sie von Ihnen als "tote Registraturnummern" (Franz Kafka) behandelt wurden, in ihrer Würde als Menschen nachhaltig verletzt sind.
Wissen Sie nicht, daß Menschenwürde als ´oberstes Konstitutionsprinzip allen objektiven Rechts´ und zentralnormativer Grundsatz gilt und auch der deutschen Verfassung des Grundgesetzes unterliegt ?
Und daß Menschenwürde immer dann verletzt wird, wenn "der konkrete Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt wird"? (G. Düring, zit. nach FAZ, 204/3.9. 2003, 33).
Wissen Sie denn nicht, daß Bürger/innen, die sich mit Beschwerden an Sie als Verfassungsrichter wenden, nichts anderes als Gerechtigkeit, verstanden als ´den geltenden Rechtsnormen entsprechendes Handeln und Urteilen´ und angemessene Rechtsprechung der mit der Rechtspflege beauftragten Institutionen und Richtern erwarten - und von Ihnen nachhaltig enttäuscht werden ?
Wissen Sie wirklich nicht, daß Verfahrenslegitimation und das Recht auf ein faires Verfahren grundlegende rechtskulturelle Errungenschaften der europäischen Zivilisationsentwicklung sind ?
Und haben nicht auch Sie, Herr Papier, als Oberster Berufs- und Verfassungsrichter dieses Staates den Richtereid geleistet, in dem es heisst (DRiG § 45; zit. nach http://www.uni-oldenburg.de/markobr/DRiG.html) )
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen" ?
Glauben Sie wirklich, daß Sie und Ihr Haus "nach bestem Wissen und Gewissen ... nur der Wahrheit und Gerechtigkeit dienen", indem Sie Verfassungsbeschwerden grundsätzlich ohne jede Begründung ablehnen ?
Und können Sie, Herr Papier, denn die Bedeutung des grundlegenden Hinweises von Hannah Arendt, daß "die Verletzung des Rechts eines einzigen die Verletzung des Rechts aller" ist und daß folglich jede einzelne von Ihnen begründungslos abgelehnte Verfassungsbeschwerde eine Zurückweisung zuviel ist,
wirklich nicht begreifen ...?
Selbstverständlich können Sie unseren Offenen Brief zum Anlaß nehmen, um Ihre begründungslose Ablehnungspraxis von Verfassungsbeschwerden einzustellen.
Mit verbindlicher Empfehlung und freundlichem Gruss
Dr. Peter Niehenke, Freiburg/Br.
peter@niehenke.de
[Lorettostr. 38; D.79100 Freiburg/Breisgau]
Dipl.-Ing. Walter Keim, M.A., Trondheim
wkeim@online.no
[Torshaugv. 2 C, N-7020 Trondheim]
Dr. Edmund Haferbeck, Schwerin
haferbeck@aol.com
[Karl-Marx-Str.16; D.19005 Schwerin]
Thomas Doering, Berlin
thomasdoering@aol.com
[Moränenweg 6; D.13509 Berlin]
Dr. Ulrich Brosa, Amöneburg
brosa-gmbh@t-online.de
[Brücker Tor 4; D.35287 Amöneburg]
Dr. Richard Albrecht, Bad Münstereifel
dr@richard-albrecht.de
[Wiesenhaus; D.53902 Bad Münstereifel]
Dr. Christian Adler, Gilching
100111.215@compuserve.com
[Am Römerstein 19, D.82205 Gilching]
ViSdPrR. Walter Keim, Trondheim; ©by the authors (2004)
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