Verwaltungsgericht
Das Prinzip der „Waffengleichheit“
würde es eigentlich gebieten, bei Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, in denen der Bürger in einen Rechtsstreit mit einer kommunalen oder staatlichen Behörde tritt, keinerlei Kosten tragen zu müssen. Dies liegt einfach daran, dass auch der Behörde keinerlei Kosten entstehen. Die Behörde finanziert sich nämlich aus Mitteln der Steuerzahler/innen, also eben jeder Bürgerinnen und Bürger, die vor Gericht mit eben dieser Behörde streiten.
Wird den Bürgerinnen und Bürger keine Kostenfreiheit vor Gericht eingeräumt, so tritt die paradoxe Situation ein, dass die Bürgerinnen und Bürger über ihre Steuern nicht nur die Behörde bezahlen müssen, gegen deren Anordnungen sie sich zur Wehr setzten müssen, nein sie müssen darüber hinaus auch noch die Kosten der Rechtsverfolgung auf sich nehmen, die sie einzig und allein dann erstatten bekommen, wenn sie im Verfahren siegen.
Nun ist es aber so, wenn die Bürgerinnen und Bürger keinen Anwalt mit der Vertretung ihrer Interessen vor dem Verwaltungsgericht beauftragen, dann fallen rein rechnerisch keine Kosten an, obwohl die betreffenden Bürgerinnen und Bürger womöglich hundert Arbeitsstunden für die Vertretung ihrer Interessen vor dem Verwaltungsgericht investieren mussten.
Ganz anders in der Behörde. Dort sitzen aus Steuermitteln finanzierte Mitarbeiter, die das Verfahren gegen die vor dem Verwaltungsgericht klagenden Bürgerinnen und Bürger während ihrer von den Steuerzahler/innen bezahlten Arbeitszeit betreiben, so z. B. beim "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit nicht""Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit nicht", einer Behörde, die sich dem Namen nach dem Datenschutz und der Informationsfreiheit verschrieben hat, aber bei der man gelegentlich den Eindruck bekommen kann, es handle sich um eine eine Zensurbehörde.
Verliert die Behörde den Rechtsstreit gegen die betreffenden Bürgerinnen und Bürger trägt sie keinerlei finanzielles, denn die Kosten des verloren gegangenen Rechtsstreit tragen die Steuerzahler/innen. Der Beamte der Behörde bekommt - so oder so - sein volles Gehalt - armes Deutschland.
Es bleibt also die abschließende Feststellung, im staatsbürokratischen Deutschland ist der Bürger immer der Dumme. Von Waffengleichheit zwischen Bürgerinnen und Bürger und Staatsbürokratie keine Spur. Von einem Rechtsstaat wird man daher nicht sprechen können. Kein wunder, wenn dann die Menschen das Vertrauen in den staatsbürokratischen Parteienstaat Deutschland verlieren.
26.11.2010
Schleswiger Richterverein
Verein der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
* * * P R E S S E E R K L Ä R U N G * * *
Schleswiger Richterverein wählte neuen Vorstand
Der Schleswiger Richterverein hat auf seiner diesjährigen Jahreshauptversammlung bei der Wahl des Vorstands die Vizepräsidentin des Landessozialgerichts Jutta Lewin-Fries als neue Vorsitzende gewählt. Ihr Vorgänger, Direktor des Amtsgerichts Christian Blöcker, kandidierte nach 11jähriger Zugehörigkeit zum Vorstand, davon sechs Jahre lang als Vorsitzender, nicht erneut für den Vorsitz oder das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
Weitere Vorstandsmitglieder sind - wie bisher - die Richterin am Oberlandesgericht Christiane Wien, der Richter am Oberlandesgericht Kay-Uwe Lewin sowie der Richter am Landessozialgericht Thomas Rutz und - neu - Oberstaatsanwalt Dr. Georg Güntge.
Nach ihrer Wahl erklärte die neu gewählte Vorsitzende Lewin-Fries:
„Ich möchte an der Tradition des Vereins festhalten, als berufsständische Vertretung den Gedankenaustausch unter den Mitgliedern des Vereins wie auch mit anderen Kolleginnen und Kollegen zu fördern und darüber hinaus den Dialog zu anderen Berufsgruppen und interessierten Kreisen der Bevölkerung zu juristischen Problemen und Fragestellungen zu intensivieren.
Das ist in den vergangenen Jahren sehr erfolgreich z. B. im Rahmen von Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen mit Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten, Ärzten, Lehrern, Schülern, Polizisten und Mitarbeitern aus den Ministerien durchgeführt worden. Veranstaltungen dieser Art werden vom neu gewählten Vorstand auch künftig weiterhin ausgerichtet werden.
Ebenso soll die früher regelmäßig zusammen mit den Schleswiger Rechtsanwälten durchgeführte jährliche Abendveranstaltung mit Gesprächspartnern aus Justiz und Politik zu aktuellen rechtlichen und rechtspolitischen Themen wieder aufgenommen werden. Desgleichen wird der Vorstand allen Mitgliedern und interessierten Kolleginnen und Kollegen Ansprechpartner für aktuelle Diskussionen sein, so wie sie derzeit z. B. über die angemessene Besoldung der Richter und Staatsanwälte geführt wird.
Dieses Thema ist in Schleswig-Holstein durch einen Musterantrag, den der Landesverband entwickelt hatte, und mit dem ein Richterkollege sich an das Landesbesoldungsamt gewandt und die Fortzahlung des Weihnachtsgeldes beantragt hat, in Gang gesetzt worden. Derzeit ist ein Klageverfahren beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht anhängig. Das Finanzministerium hat alle Verfahren auf Auszahlung des Weihnachtsgeldes bis zum Abschluss des Musterverfahrens zurückgestellt.“
Der Schleswiger Richterverein ist die örtliche Untergliederung des Schleswig-Holsteinischen Richterverbandes, seinerseits Mitglied des Deutschen Richterbundes, des größten Berufsverbandes der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatanwälte in Deutschland. In Schleswig-Holstein gibt es weitere Gliederungen des Deutschen Richterbundes in Flensburg, Itzehoe, Kiel und Lübeck.
http://www.richterverband-sh.de/presse/08-04-10.pdf
Kommentar Väternotruf:
"Dieses Thema ist in Schleswig-Holstein durch einen Musterantrag, den der Landesverband entwickelt hatte, und mit dem ein Richterkollege sich an das Landesbesoldungsamt gewandt und die Fortzahlung des Weihnachtsgeldes beantragt hat, in Gang gesetzt worden. Derzeit ist ein Klageverfahren beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht anhängig. Das Finanzministerium hat alle Verfahren auf Auszahlung des Weihnachtsgeldes bis zum Abschluss des Musterverfahrens zurückgestellt.“
Seltsam, wie sollen denn Richter am Verwaltungsgericht darüber befinden, ob ein Richter eine Fortzahlung des Weihnachtsgeldes erhält, was wiederum auch die Richter am Verwaltungsgericht betreffen würde. Die Richter am Verwaltungsgericht würden damit in eigener Sache entscheiden, das durfte früher nur der König. Nun in der "Demokratie" sind sich die Richter offenbar König genug.
Verwaltungsgericht
Polizist erstreitet Arbeitszeit für Uniformwechsel
Das An- und Ausziehen einer Uniform gehört zur Arbeitszeit, entschied ein Gericht. Eine landesweit gültige Entscheidung steht noch aus.
Polizeiuniform am Kleiderhaken
Foto: dpa Das An- und Ausziehen einer Uniform gehört zur Arbeitszeit, so das Verwaltungsgericht Münster
Eine Woche mehr Freizeit pro Jahr hat sich ein Polizist (44) aus Münster erstritten. Denn das An- und Ausziehen der Dienstuniform – täglich etwa eine Viertelstunde – sei Arbeitszeit, urteilte das Verwaltungsgericht Münster. Der Arbeitgeber hingegen wollte nur die Zeit für das „Aufrüsten“ mit Pistole, Handschellen und Pfefferspray als Dienstzeit anrechnen. Bei der Verhandlung Anfang Juli hatte der Polizist angegeben, dem Land als Dienstherr jährlich rund 45 Stunden zu schenken. Er muss sich vor und nach den Dienstschichten umziehen.
Dem widersprach das Gericht in dem jetzt veröffentlichten Urteil (Az.: 4 K 1753/08). Nicht nur das Anlegen der Einsatzmontur sei Arbeitszeit, auch das An- und Ausziehen der normalen Uniform. Diese sei „keinesfalls eine dem reinen Privatbereich zuzuordnende Kleidung“, sondern ebenso Teil der Ausrüstung. Die Richter stellten auch eine „ungerechtfertigte Ungleichbehandlung“ mit Kollegen fest, die Motorrad- oder Fahrradstreife fahren. Diese dürften nämlich Kombi und Schutzkleidung nach Dienstantritt anlegen.
Auch das Argument, Streifenpolizisten könnten sich die Uniform schon zu Hause anziehen, ließ das Gericht nicht gelten. Dass der Kläger dies grundsätzlich dürfe, bedeute nicht, dass er es auch müsse. Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) in NRW sprach in einer Reaktion von einer „richtungsweisenden Entscheidung“ in dem seit Jahren schwelenden Rechtsstreit.
Ob der Kläger im konkreten Fall für die zurückliegenden, bislang nicht anerkannten Dienstzeiten demnächst erstmal in den Urlaub fährt, oder die Stunden ausbezahlt bekommt, darüber habe das Gericht nicht entschieden, sagte ein Gerichtssprecher. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig, eine Berufung wurde abgelehnt. Die Zulassung kann jedoch in der nächsten Instanz, am Oberverwaltungsgericht (OVG) für Nordrhein-Westfalen, beantragt werden.
Am OVG in Münster ist aber ohnehin in nächster Zeit eine landesweit gültige Entscheidung in der Frage zu erwarten, was als Rüstzeit der Polizisten gilt. Ein entsprechendes Verfahren sei anhängig, bestätigte ein Sprecher. Einen Termin gebe es noch nicht. Mehrere Gerichte in Nordrhein-Westfalen hatten sich schon mit dem Thema beschäftigt – die Urteile fielen unterschiedlich aus.
13.07.2010
dpa/woz
Verwaltungsrichter fordern mehr Gehalt
Mittwoch, 05. Mai 2010 15.04 Uhr
Freiburg (dpa) - Deutschlands Verwaltungsrichter wollen mehr Geld. Die Richtergehälter seien inzwischen in verfassungswidriger Weise zu niedrig geworden, sagte der Vorsitzende des Bundes deutscher Verwaltungsrichter, Christoph Heydemann, zur Eröffnung des 16. Deutschen Verwaltungsgerichtstags am Mittwoch in Freiburg. «Auch die Justiz ist systemrelevant», sagte Heydemann mit Blick auf staatliche Hilfen für Banken und Hoteliers.
«Wir Richterinnen und Richter fordern keine Millionenboni, sondern lediglich eine verfassungsrechtlich angemessene und leistungsgerechte Alimentation», sagte Heydemann. Die Besoldung von Richtern solle bundeseinheitlich geregelt werden. Es dürfe keinen «föderalen Sparwettlauf» geben, so Heydemann. Die Justiz müsse attraktiv bleiben für «die besten Köpfe».
Das Grundgehalt eines Richters der niedrigsten Besoldungsgruppe in Baden-Württemberg liegt je nach Lebensalter zwischen rund 3500 und 5600 Euro pro Monat. Andere Bundesländer zahlen zum Teil niedrigere Sätze.
Der neue Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, bekräftigte, dass sich auch die Ausbildung von Juristen verbessern müsse. Sie müsse den Herausforderungen der Internationalisierung und der Wissensgesellschaft gerecht werden. «Die juristische Ausbildung sollte nicht Fortsetzung der Schule mit anderen Mitteln sein», sagte Voßkuhle. Voßkuhle betonte, dass in Deutschland eine gute juristische Ausbildung nicht nur an den wenigen Elite-Universitäten möglich sei, sondern grundsätzlich allen Studierenden offen stehe.
Rund 1200 Richter, Anwälte, Verwaltungsjuristen und Wissenschaftler diskutieren noch bis Freitag in Freiburg auf dem Verwaltungsgerichtstag aktuelle Probleme des Verwaltungsrechts und der Juristenausbildung. Der Verwaltungsgerichtstag findet alle drei Jahre statt und ist der größte verwaltungsrechtliche Kongress in Deutschland.
# dpa-Notizblock
## Orte - [Veranstaltungsort](Konrad-Adenauer-Platz 1, 79098 Freiburg)
## Internet - [Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen]
http://www.justiz.nrw.de/Presse/dpa_ticker/DPA_05054/index.php
Bundesverwaltungsgericht Leipzig - Sind Richter verpflichtet, nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten vor ihrer Aufnahme anzuzeigen?
Wichtige Verfahren im laufenden Jahr 2007
Bundesverwaltungsgericht Leipzig |
http://www.bverwg.de/enid/Aufgaben_der_Pressestelle/Wichtige_Verfahren_im_laufenden_Jahr_0cz.html
Sind Richter verpflichtet, nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten vor ihrer Aufnahme anzuzeigen?
Die Klägerin ist Vorsitzende Richterin an einem obersten Bundesgericht. Sie wendet sich gegen die Pflicht, entgeltliche nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten vor deren Aufnahme nach Art, Umfang sowie Höhe des Entgelts oder geldwerten Vorteils anzuzeigen (§ 46 DRiG i. V. m. § 66 Abs. 2 Satz 1 BBG). Nach Abweisung der Klage in den Vorinstanzen wird in dem Revisionsverfahren zu klären sein, ob die Pflicht, entgeltliche schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten dem Dienstherrn anzuzeigen, das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie die grundrechtlich geschützte Freiheit von Kunst und Wissenschaft (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) verletzt. (BVerwG 2 C 3.06)
Kassel
Kinderpornos auf Richter-PC
| 18.10.06, 14:00 |
Wegen einer Vielzahl kinderpornografischer Bilder auf seinem Privat-Computer laufen Ermittlungen gegen den Präsidenten des Kasseler Verwaltungsgerichts.
Die Staatsanwaltschaft Marburg bestätigte am Mittwoch einen entsprechenden Bericht der „Wetzlarer Neuen Zeitung“. Der 54 Jahre alte promovierte Jurist ist nach Auskunft des hessischen Justizministeriums derzeit „dienstunfähig erkrankt“. Die von der Zeitung genannte Zahl von 1000 heruntergeladenen Porno-Dateien wollte die Marburger Justizsprecherin Annemarie Wied nicht bestätigen.
Hinweise aus anderem Verfahren
Es sei noch Gegenstand der Ermittlungen, ob alle vorgefundenen Bilder einen Straftatbestand erfüllen. Aus diesem Grund werde sich das Verfahren voraussichtlich in die Länge ziehen, sagte Wied. Der Beschuldigte sei bereits vernommen worden und habe sich zu den Vorwürfen geäußert. Über den Inhalt der Erklärung machte Wied keine Angaben. Hinweise auf den in Marburg lebenden Richter seien aus einem anderen Ermittlungsverfahren gekommen, das die Staatsanwaltschaft im brandenburgischen Cottbus führt.
Hessens Justizminister Jürgen Banzer (CDU) hat beim Richterdienstgericht beantragt, dem Präsidenten vorläufig die Führung seiner Amtsgeschäfte zu untersagen und ihn in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Gegenwärtig sei der Mann „dienstunfähig erkrankt“. Abhängig vom Strafverfahren werde sich ein Disziplinarverfahren anschließen.
(ast/dpa)
http://www.focus.de/panorama/welt/kassel_nid_37653.html
Verwaltungsgericht Halle - Pressemitteilung Nr.: 003/04
Halle, den 1. Juli 2004
(VG HAL) Neuregelung der Gerichtsgebühren beim Verwaltungsgericht
Ab dem 1. Juli 2004 muss für neue Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Gerichtsgebührenvorschuss entrichtet werden. Bisher waren die Gerichtsgebühren erst nach Abschluss der ersten Instanz zu zahlen, und zwar von der unterlegenen Partei. Nunmehr muss der Kläger bereits zu Beginn des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Gerichtsgebühren entrichten, wie schon bisher bei den Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht. Falls der Kläger ganz oder teilweise obsiegt, kann er allerdings vom Beklagten ganz oder teilweise die Erstattung der verauslagten Gerichtsgebühren verlangen. Dies sieht ein neues Bundesgesetz vor.
Die Verwaltungsgerichte sind nach dieser bundesgesetzlichen Regelung dazu verpflichtet, bereits zu Beginn des gerichtlichen Verfahrens einen vorläufigen Streitwert festzusetzen, nach dem sich die Höhe der Gerichtsgebühren richtet. Der Streitwert bestimmt sich nach der (wirtschaftlichen) Bedeutung der Sache für den Kläger. Betrifft das gerichtliche Verfahren eine bestimmte Geldleistung, so ist deren Höhe maßgebend. Liegen keine genügenden Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens vor, so wird ein sogenannter Regelstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR angenommen. Dieser Regelstreitwert betrug bisher 4.000,00 EUR.
Bei einer Klage beispielsweise gegen einen Gebührenbescheid in Höhe von 200,00 EUR fallen Gerichtsgebühren in Höhe von 75,00 EUR an. Beträgt der Streitwert beispielsweise 20.000,00 EUR, so betragen die Gerichtsgebühren 864,00 EUR. Bei Verfahren mit dem sogenannten Regelstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR fallen Gerichtsgebühren in Höhe von 363,00 EUR an. Etwaige Rechtsanwaltsgebühren sind gesondert zu zahlen.
Der Kläger muss bereits zu Beginn des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Höhe des Streitwertes angeben und belegen, etwa durch Vorlage der angefochtenen Bescheide. Macht der Kläger keine Angaben, so wird der Streitwert geschätzt oder auf den sogenannten Regelwert in Höhe von 5.000,00 EUR festgesetzt. Am Ende der ersten Instanz wird der Streitwert endgültig festgesetzt. Ergibt sich dabei ein niedrigerer oder höherer Wert und ergeben sich damit niedrigere oder höhere Gerichtsgebühren, wird der entsprechende Differenzbetrag erstattet oder nachgefordert.
Klagen in Angelegenheiten der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sind nach wie vor beim Verwaltungsgericht gerichtsgebühren- und gerichtsauslagenfrei. Kläger, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten auf Antrag nach Prüfung durch das Gericht Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse.
Dr. Volker Albrecht
Pressesprecher
Telefon: 0345/220-2309/2330/2357
Impressum:
Verwaltungsgericht Halle
Pressestelle
Thüringer Str. 16
06112 Halle
Tel: (03 45) 2 20 23 09, 2 20 23 30, 2 20 23 57
Fax: (03 45) 2 20 23 32
Mail: poststelle@vg-hal.justiz.sachsen-anhalt.de
http://www.asp.sachsen-anhalt.de/presseapp/data/vg-hal/2004/003_2004.htm
Verwaltungsgericht Hamburg:
Christian Grube - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Hamburg:
Wird das Verwaltungsgericht die Informationsfreiheit und die Menschenrechte fördern?
English version : http://home.online.no/~wkeim/files/verwaltungsgericht-en.htm
Walter Keim, Email: wkeim@online.no
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 4.2.2004
An das
Verwaltungsgericht
Kirchstraße 7
D-10557 Berlin
Betreff: Informationsformationsfreiheit (inklusive Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung) und Petitionsrecht (Artikel 17 GG)
Ich bin deutscher Staatsbürger wohnhaft in Norwegen und beantrage festzustellen:
Der Petitionsausschuss hat die Entgegennahme der Petition vom 21.12.2003: "Menschenrechtsverletzungen in Deutschland: Einladung des Menschenrechtsbeauftragten des Europarats" zu bestätigen
Der Petitionsausschuss hat die Petition vom 21.12.2001 5 , deren Bearbeitung mehr als 2 Jahre dauerte begründet zu beantworten, da die Nichtbeantwortung und Nichtbegründung gegen Artikel 17 GG (Petitionsrecht) verstößt.
Der Petitionsausschuss gibt Akteneinsicht gemäß Anfrage vom 27.2.036 in den Schriftwechsel zwischen Petitionsausschuss und Innenministerium.
Vom Bundesinnenministerium ist Akteneinsicht gemäß Antrag vom 4.12.039 zu geben.
Das Fehlen der Informationsfreiheit im Bund verstößt gegen die Menschenrechte und ist deshalb verfassungswidrig.
Der Streitwert wird aufgrund internationaler Standards festgelegt.
Vorgeschichte
Die Klage über das fehlende Menschenrecht der Informationsfreiheit (inklusive Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung) vom 18.4.20021 wurde bisher nicht vom Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen behandelt, da die innerstaatlichen Rechtsmittel noch nicht ausgeschöpft waren:
"Domestic juridical/administrative remedies do not appear to have exhausted ... or showed that remedies would be ... ineffective."12
Das Verfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde vom 5.5.202 2 am 28.5.20024 nicht zur Entscheidung angenommen:
"Ferner dürfte in Petitionsangelegenheiten der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten geöffnet sein, sodass die von Ihnen vorgetragene Petitionsangelegenheit mangels Rechtswegausschöpfung unzulässig wäre".
Kurze Begründung
Die Streitwertbestimmung hat einschlägigen Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes (z. B. GRK § 13) zu folgen. Da es das Menschenrecht der allgemeinen Akteneinsicht bisher in Deutschland im Bund und 12 von 16 Bundesländern nicht gibt, ist es sicher schwierig, da was sicheres zu finden in deutschen Gesetzen und Vorschriften. Allerdings hat das Verfassungsgericht folgendermaßen verfahren: Im Brief vom 21.5.02 http://home.online.no/~wkeim/files/020521bvg.pdf wurden gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Justizvollzugskostenordnung (Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (JVKostO) Vom 14. Februar 1940 (RGBl. I S. 357) (BGBl III 363-1) http://home.online.no/~wkeim/files/JVKostO.htm ) Gebühren vorgeschlagen. Mit Brief vom 10.3.2002 habe ich mir die Freiheit genommen vorzuschlagen lieber internationale Normen anzuwenden. Daraufhin hat das Verfassungsgericht am 4.4.2003 von einer Gebührenerhebung abgesehen. Nach GRK § 13 (1) "ist der Streitwert vorbehaltlich der folgenden Vorschriften nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen." Das Menschenrecht der Akteneinsicht ist für mich eigentlich gratis oder allenfalls (falls der Streitwert Null nicht geht) die anfallenden Kopiekosten. Dieses Menschenrecht habe ich schon (weil ich ein Mensch bin), soll das Wegnehmen mich auch noch was kosten?
Die EU Richtlinie über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (RL 90/313/EWG) wurde in Deutschland verspätet umgesetzt (Frist war der 31.12.1992; das Gesetz wurde erst am 15. Juli 1994 verkündet). Da die Umsetzung zu restriktiv war und versuchte mit hohen Gebühren das Einsichtsrecht zu behindern und damit hinter der Richtlinie zurück fiel hat der Europäische Gerichtshof auf Antrag der EU Kommission Deutschland verurteilt (Rechtssache C-217/97) Anpassungen vorzunehmen. Als Menschenrechtsaktivist würde ich es sicher begrüßen, wenn sich das Verwaltungsgericht da (wie auch das Verfassungsgericht und der Bundesgesetzgeber) helfen lässt und den Kampf für Menschenrechte nicht durch hohe Streitwerte negativ beeinflusst, da ja dieses Klage erst beim EGMR Erfolgsaussichten hat. Da bei lege ich zu Grunde, dass sich das Verwaltungsgericht in seinen Handlungen vom Bekenntnis zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt leiten lässt.
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union sichert die Informationsfreiheit in Artikel 42, Akteneinsicht in Artikel 41 (2), das kostenlose Klagerecht in Artikel 43 (Ombudsmann) und das Recht auf eine gute Verwaltung in Artikel 41 mit begründete Antworten innerhalb angemessener Zeit enthält. Im "Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis" ist das Recht auf Antwort innerhalb angemessener Zeit (Artikel 17) auf normalerweise 2 Wochen festgelegt.
In Anbetracht der verschiedenen Verwaltungskulturen und anderen Vorstellungen vom Verhältnis zwischen Bürger und Staat in Europa und Deutschland auf diesem Gebiet bin ich - aus meiner europäischen Sicht - bisher nachsichtig gewesen und habe geduldig gewartet. Allerdings setze ich mit dieser Klage da einen Schlusspunkt, da die Verwaltung zu meinem Bedauern die nationale Souveränität Deutschlands dazu missbraucht zu versuchen mir Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu nehmen.
Der Petitionsausschusses des Bundestages gab keine Akteneinsicht (siehe Anfrage vom 27.2.036 ), und verstößt damit gegen Artikel 5 GG (Informationsfreiheit) in Verbindung mit Artikel 1 (2) GG (Bekenntnis zu Menschenrechten), Artikel 25 GG (Völkerrecht geht vor Bundesrecht) und IPbürgR8 Artikel 19 (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte: Menschenrecht der Informationsfreiheit). (Da es sich bei Einsichtsverweigerungen um eine allgemein angewandte Praxis handelt, war das auch für die Petitionen3 z. B. vom 25.10.20014 so)
Die Verweigerung der Akteneinsicht (siehe Antrag vom 4.12.039 ) durch das Budesinnenministerium verstößt gegen Artikel 5 GG (Informationsfreiheit) in Verbindung mit Artikel 1 (2) GG (Bekenntnis zu Menschenrechten), Artikel 25 GG und IPbürgR8 Artikel 19 (Menschenrecht der Informationsfreiheit).
Der Petitionsausschuss hat die Petition vom 21.12.2001 5 nicht beantwortet. Eine Nichtbeantwortung der Frage der Menschenrechtsverletzungen aufgrund des Artikels 19 (2) des Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (im Folgenden IPbürgR)8 (BGBl. 1973 II S. 1534) verletzt verletzt u. a. Artikel 17 GG in Verbindung mit Artikel 1 (2) GG:
"Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt."
Mit diesem Bekenntnis unvereinbar ist, dass Petitionsrechtsverfahren keine Antwort auf Menschenrechtsverletzungen gibt. Dadurch wird auch das Grundrecht der Petition (Artikel 17 GG) verletzt. Offensichtlich ginge das Petitionsrecht ins Leere, wenn keine Antwort gegeben werden müsste.
Artikel 5 (1) GG über Meinungsfreiheit lautet:
"Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten."
Die Weigerung des Petitionsausschusses vom 27.2.03 6 und die mangelnde Antwort des Innenministeriums auf den Brief mit der Anfrage vom 4.12.03 9 hindert mich mir eine begründete Meinung über die Petition vom 21.12.2001 5 zu machen und schwächt meine kommunikative Kompetenz, die ich unter andrem für die Klagen bei den VN 1, 15 , dem Europarat und der EU brauche. Traditionell stand das aus dem Obrigkeitsstaat stammende Amtsgeheimnis (Arkanum) im Wege, da diese Quelle als nicht allgemein zugänglich angesehen wurde. Dies gilt jedoch offensichtlich nicht für Antrag 2. und 3., da es sich um Informationen handelt, die zur Petition gehören. Für alle Anträge wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass der IPbürgR8 Artikel 19 (2), das Menschenrecht auf Informationsfreiheit beschreibt das den Rang eines Bundesgesetzes hat, die nachgefragte Information zugänglich macht:
"(2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugehen."
Keine der Ausnahmen nach Artikel 19 (3) greift hier:
"(3) Die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit besonderen Pflichten und einer besonderen Verantwortung verbunden. Sie kann daher bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind
a) für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer;
b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit."
In Artikel 1 (2) GG bekennt sich das Deutsche Volk zu den Menschenrechten, ein Bekenntnis das durch diese Praxis zum Lippenbekenntnis verkommt.
Informationsfreiheitsgesetze in 4 Bundesländern zeigen, dass ein einfaches Gesetz das Amtsgeheimnis ablöst.
Weiter wird auch auf die Interpretation des Special Rapporteur der VN Mr. Abid Hussain hingewiesen. Der Bericht (UN Doc. E/CN.4/1999/64, para. 12) dokumentiert dass Artikel 19 den Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung beinnhaltet:
[T]he Special Rapporteur expresses again his view, and emphasizes, that everyone has the right to seek, receive and impart information and that this imposes a positive obligation on States to ensure access to information, particularly with regard to information held by Government in all types of storage and retrieval systems - including film, microfiche, electronic capacities, video and photographs - subject only to such restrictions as referred to in article 19, paragraph 3, of the International Covenant on Civil and Political Rights.
Die Informationsfreiheit wird im europäischen Zusammenhang und in der Welt zunehmend als Vorraussetzung der Meinungsfreiheit und integraler Bestandteil der Demokratie im Informationszeitalter betrachtet.
Im Bundesland Brandenburg gilt: "Brandenburg garantiert als einziges Bundesland in seiner Landesverfassung von 1992 als Teil des Rechts auf politische Mitgestaltung ein Menschenrecht auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen der öffentlichen Verwaltung, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen (z.B. der Datenschutz) entgegenstehen (Art. 21)." Auszug aus: Akteneinsicht und Informationszugang in Brandenburg – Erfahrungen der ersten drei Jahre von Dr. Alexander Dix, LL.M. Landesbeauftragter für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht, Brandenburg.
"Während der Datenschutz seit fast dreißig Jahren in den alten Bundesländern und seit der Vereinigung auch in den neuen Ländern seinen festen Platz hat, ist der allgemeine Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu Informationen in der öffentlichen Verwaltung ein Grund- und Menschenrecht, das erstmals in der Verfassung des Landes Brandenburg von 1992 verankert wurde." "Rede des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht, Dr. Alexander Dix, zur Eröffnung des Internationalen Symposiums "Informationsfreiheit und Datenschutz" am 25. Oktober 1999 in Potsdam.
Das Amtsgeheimnis stammt aus der Zeit des Absolutismus und wurde vom Obrigkeitsstaat über den Totalitarismus in die Demokratie übernommen. Zwar ist das Amtsgeheimnis in § 39 Abs.1 S.1 BRRG ("Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren".) erwähnt, aber umfasst nur die "Geheimhaltung ein(es) schutzwürdigen, öffentlichen oder privaten Interesses". Obwohl es also auch heute noch allgegenwärtig in der amtliches Praxis ist, fehlt eine gesetzliche Verankerung der Definition um nach Artikel 5 (2) GG die Informationsfreiheit zu bescheiden. "Allgemein zugängliche Quellen" sind ein technischer Begriff und ermangelt die nach auch Artikel 5 (2) GG notwendige gesetzlichen Definition um Artikel 5 (1) GG zu beschränken. Unter allen Umständen ist die gesetzliche Bestimmung des Menschenrechts der Informationsfreiheit nach IPbürgR8 Artikel 19 (2) und (3) stärker und vorrangig, da Artikel 1 (2) GG das Bekenntnis zu den Menschenrechten nur ein Lippenbekenntnis wäre.
Artikel 25 GG behandelt das Verhältnis des Völkerrechts zum Bundesrecht:
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Die gängige Verfassungslehre, dass es sich bei Artikel 1 (2) GG nur um einen nicht einklagbaren "allgemeinen Verfassungsgrundsatz" handele und der IPbürgR8 nicht zur Interpretation von Artikel 1 herangezogen werden könnte (da es nur im Rang den eines Gesetzes hat) verkennt sowohl den Wortlaut des GG, seine Präambel als auch die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Der Wortlaut "unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft" zeigt wie zentral dieses Anliegen ist. Es wäre also falsch nur die Menschenrechte zu beachten die einem passen. Natürlich ist es den UNHCR-Special Rapporteur, Mr. Abid Hussain heranzuziehen. Die (ursprüngliche13) Präambel von 1948 mit dem Wunsch nach einer "neue(n) Ordnung" als "gleichberechtigtem Glied in einem vereinten Europa" verpflichtet dazu, das Schlusslichtdasein in Europa bei der Informationsfreiheit zu überwinden. Dabei wäre es falsch "deutsche" Menschenrechte zu definieren, wo die Informationsfreiheit fehlt.
Sowohl in 1 BvR 661/96 ("Wenn auch Art. 12 des Internationalen Pakts vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (... IPbürgR8) nicht in innerstaatliches Recht transformiert worden sei, hätte die Ausreisefreiheit als Menschenrecht von der Deutschen Demokratischen Republik nicht im Kern angetastet werden dürfen."), 2 BvR 61/96 und 2 BvR 2560/95 wurde der IPbürgR8 angewandt. Dabei handelt es sich zwar um die ehemalige DDR, aber die Bundesrepublik hat auch den IPbürgR8 unterschrieben, was auch 2 BvR 1290/99 unterstreicht. Nach Artikel 25 GG geht Völkerrecht vor Landesrecht. Außerdem ist es die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass den Bürgerinnen und Bürgern aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in Unterlagen zusteht, die sie selbst betreffen (BVerfG (Kammerbeschl. vom 16.09.1998), NJW 1999, 1777). Dies zeigt, dass Art. 1 GG durchaus greift.
Neben der Informationsfreiheit verletze Deutschland auch die Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit und besonders oft das Menschenrecht auf faire Verhandlungen 11 durch zahlreiche Verurteilungen beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte belegt ist.
Ausführliche Begründung
Bezüglich einer ausführlichen Begründung warum die legislative und exekutive Gewalt nicht die Gewähr dafür bietet sich jederzeit für die Menschenrechte einzusetzen und nicht auf dem Boden der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, des IPbürgR8 (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte), der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Charta der Grundrechte der EU steht, wird auf die Klage an die Vereinten Nationen vom 18.4.2002 1 und die Verfassungsklage vom 5.5.2001 2 hingewiesen. Das Bekenntnis zu den Menschenrechten (Artikel 1 (2) GG) ist nur ein Lippenbekenntnis.
Zusammenfassung
Zusammenfassend muss gesagt werden, die Bundesrepublik bisher ihre Souveränität dazu missbraucht hat, Deutschen das Menschenrecht der Informationsfreiheit vorzuenthalten. Dadurch sind Deutsche in der EU Bürger zweiter Klasse. Schlimmer noch: EU Bürgern, die nach Deutschland ziehen verlieren das Menschenrecht der Informationsfreiheit, das sie in Ihrem Herkunftsland hatten. Die Verfassungsgeber wollten Deutschland "als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa" (Präambel GG) "auf der Grundlage des Bekenntnisses zu den Menschenrechten" (Artikel 1 (2) GG), nicht die Erstarrung und Fortführung obrigkeitsstaatlicher Überbleibsel (als einzigem Staat in Europa): Das Amtsgeheimnis als Relikt des preußischen Obrigkeitsstaats, das Aktengeheimnis und die Vertraulichkeit der Verwaltung, als oberste Maxime der Behörden stellt über demokratische Mitwirkungs- und Menschenrechte der Bürger.
Diese Verwaltungsklage ist im Internet unter der Adresse: http://home.online.no/~wkeim/verwaltungsgericht.htm publiziert, wo auch die Antwort hinkommt. Um Englisch sprechende Internetbürger nicht auszuschließen, ist auch eine englische Übersetzung zugänglich: http://home.online.no/~wkeim/verwaltungsgericht-en.htm.
Hochachtungsvoll,
Walter Keim
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim
E-Mail: wkeim@online.no
Human Right violations in Germany: http://home.online.no/~wkeim/files/de_human_rights.htm
Support Freedom of Information: http://home.online.no/~wkeim/foil.htm#e-mail
Support Patients' Rights: http://home.online.no/~wkeim/patients.htm#e-mail
PS: Ich hoffe, dass der Bundesgerichtshof den Fall Plantiko ./. RAK Köln 1 ZV 65/02 u.a. (Krumbiegel Skandal) bald entscheidet, damit ein geeigneten Rechtsanwalt für das Oberverwaltungsgericht zur Verfügung steht.
Kopie: OHCHR-UNOG G/SO 215/51 GERM ES
Ergebnis:
Anlagen:
Klage beim Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen vom 18.4.2002: http://home.online.no/~wkeim/petition_un.htm
Verfassungsklage vom 5.5.2002: http://home.online.no/~wkeim/v-klage.htm
Petitionen Patientenrechte und Informationsfreiheit: http://home.online.no/~wkeim/petitionen.htm
Ablehnung der Verfassungsklage 28.5.2002: http://home.online.no/~wkeim/files/020528bvg.pdf
Petition Informationsfreiheit an den Bundestag vom 21.12.01: http://home.online.no/~wkeim/petition_ifg.htm
Akteneinsicht Petitionsauschuss: http://home.online.no/~wkeim/files/030227pbt.htm
Anfrage an den Petitionsausschusses vom 5.4.02: http://home.online.no/~wkeim/petition3_pa.htm
Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR), (BGBl. 1973 II S. 1534) http://www.uni-potsdam.de/u/mrz/un/int-bill/ipbprde.htm
Brief an Innenministerium 4.12.2003: http://home.online.no/~wkeim/files/031204bmi.htm
Brief an Sozialministerium 10.4.02: http://home.online.no/~wkeim/petition3_smb.htm
Menschenrechtsverletzungen in Deutschland: http://home.online.no/~wkeim/files/de_menschenrechte.htm
Antwort der Vereinten Nationen vom 3.6.02: http://home.online.no/~wkeim/files/020603un.pdf
European network for patients' rights: http://bmj.com/cgi/content/full/318/7193/1234/b
Grundgesetz von 1948 (ursprüngliche Fassung): http://www.documentarchiv.de/brd/1949/grundgesetz.html
Klage bei den vereinten Nationen: http://home.online.no/~wkeim/files/un-complaint.htm
Diese Internetpublikation ist ein "Hearing": Gerne nehme ich Kommentare entgegen: wkeim@online.no. Hier kann die Diskussion verfolgt werden: http://www.RECHTSBERATUNGSGESETZ.tk/
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Bild unten: Dunkelgrün: Informationsfreiheitsgesetz beschlossen. Hellgrün: Informationsfreiheit nur in Verfassung. Gelb: Gesetz in Vorbereitung. FOIA= Freedom of Information Act (Informationsfreiheitsgesetz)
Walter Keim
Stopp this berufsverbot for a lawyer: http://home.online.no/~wkeim/files/de_human_rights.htm#aemr20
Who invites the Human Right Commissioner to Germany: http://home.online.no/~wkeim/files/coe-031128.htm
"Swedish solution" for Freedom of Information: http://home.online.no/~wkeim/files/party-en.htm
Why are Patients Rights insufficient? : http://home.online.no/~wkeim/accusation.htm
Who is responsible for the lack of freedom of information: http://home.online.no/~wkeim/I_accuse.htm
Fight the Nazi law: http://home.online.no/~wkeim/files/031213rberg-en.htm
Sozialhilfe zur Ausübung der Umgangskontakte
Das Verwaltungsgericht Schleswig hat mit Urteil vom 13.6.2002 - 10 A 37/01 entschieden, dass ein Vater, der selber Sozialhilfe bezieht, für die Zeit des Umgangs mit seinen Kindern für diese die Sozialhilfe erhält und nicht die Mutter, bei der die Kinder in diesem Zeitraum nicht sind.
Beschluss ausführlich in: "Neue Juristische Wochenschrift", 2003, Heft 1, S. 79-80