Vorläufige Anordnung


 

 

 

 

Streitgegenstand der einstweiligen Verfügung in Verfahren nach dem FGG (also Verfahren zum Umgangs- und Sorgerecht) ist nicht der Anspruch selbst, sondern die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung.

Will ein Elternteil eine Eilentscheidung  in einer Frage des Umgangs oder der elterlichen Sorge erreichen, so ist dies unter den Voraussetzungen des § 621g ZPO möglich. Dazu gehört insbesondere, dass ein sogenanntes Hauptsacheverfahren anhängig ist; eine isolierte einstweilige Anordnung sieht das Gesetz nicht vor.

 

 

Zu diesem Thema:

Oberlandesgericht Karlsruhe, 16. Zivilsenat - Familiensenat, Beschluss vom 20.09.2004, in: "FamRZ", 2005, H 14, 1187-1188

 

 

 


 

 

 

 

Vorläufige Anordnung bezüglich Umgangsrecht

 

Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 23.01.2001 – 17 UF 9988/00, 

ausführlich in: „FamRZ“, Heft 1, S. 49-50

 

 

 


 

 

 

 

Umgangsrecht - Vorläufige Anordnung wegen Gefahr der  Entfremdung

Gewährung eines Umgangsrechts gegen den Willen des Elternteils, bei dem das Kind lebt; Erforderlichkeit der schnellstmöglichen Gewährleistung des Umgangs zur Vermeidung einer Entfremdung durch zu lange Trennung

§ 1684 BGB

Das Umgangsrecht umfasst die Pflicht der Eltern, einerseits diesen Umgang auszuüben und andererseits, ihn nicht zu behindern.

Die Gefahr einer Entfremdung aufgrund zu langer Verweigerung des Umgangs durch einen Elternteil kann es erforderlich machen, im Verfahren der vorläufigen Anordnung ein Umgangsrecht einzuräumen, ohne vorher alle Beweismittel ausgeschöpft zu haben. (Ls. d. Red.)

KG Berlin, Beschl. vom 23.01.2001 - 17 UF 9988/00

ausführlich veröffentlicht in: "Das Jugendamt", Heft 4 April 2001, S. 204-205

 

 


zurück