Vormundschaftsverein


 

 


Vormundschaften Tutela Berlin e.V.

Elbestraße 28/29
12045 Berlin

Telefon 030 – 62 73 2796
Fax 030 – 62 73 4667
kontakt@tutela-berlin.de
www.tutela-berlin.de

Eingetragen in das Vereinsregister
des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg – VR 32709 B

Gemeinnützigkeit anerkannt vom Berliner Finanzamt für
Körperschaften I wegen Förderung der Jugendhilfe
Az.: 27 / 680 / 75212 V059

Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Bernhard-Weiß-Str. 6, 10178 Berlin hat mit Schreiben vom 11.11.2013 Vormundschaften Tutela Berlin e.V. gemäß § 1791a BGB in Verbindung mit § 54 SGB VIII die ausschließlich für das Land Berlin geltende Erlaubnis zur Führung von Vereinsvormundschaften und -pflegschaften erteilt.

Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII liegt vor.

Vorstand: Ulrich Krauter - Rechtsanwalt, Berufsvormund, Kinderschutzfachkraft  (2020)

Wir sind ein staatlich anerkannter Vormundschaftsverein gemäß § 54 SGB VIII.
Unsere Mitarbeiter übernehmen Vormundschaften oder Pflegschaften für Kinder und Jugendliche.
Vormundschaft umfasst die gesamte elterliche Sorge, welche sich aus Personensorge (z.B. Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitssorge oder Bildungsangelegenheiten) und Vermögenssorge zusammensetzt. Wenn nur ein Teil der elterlichen Sorge übernommen wird, spricht man von Pflegschaft.
Wir sind ein interdisziplinäres Team aus den Fachbereichen Sozialpädagogik/soziale Arbeit/Heilpädagogik, Recht, Betriebswirtschaft, Psychologie, Pädagogik/Training und Vermögensanlage/Anlageberatung mit jeweils jahrelanger Erfahrung auf diesen Gebieten.

Mitarbeiter/innen: Roman Kober (2020) - 21.05.2020: "Nun konnten Sauter und Dunk in den Räumen der B.Z. einen Scheck über 4000 Euro an den Biffy-Vorsitzenden Roman Kober (32) überreichen. „Solche Spenden sichern uns das Überleben“, freut sich Kober. „Mit dem Geld können wir laufende Kosten decken, zum Beispiel für unsere zwei Sozialarbeiterinnen, die unsere 130 Patenschaften professionell betreuen.“ - https://www.bz-berlin.de/artikel-archiv/mein-freund-der-held-2

 

 

 

 


 

 

 

Unter Vormundschaft versteht man

a) die gesetzlich geregelte rechtliche Fürsorge für eine unmündige Person (das so genannte Mündel), der die Geschäftsfähigkeit fehlt, sowie für deren Vermögen

b) im Mittelalter den Kirchenvorstand (die Vormünder) als weltliche Hilfe der Pfarrer.

Das Wort Vormundschaft ist auf den althochdeutschen Wortstamm «munt» zurückzuführen. Munt heißt soviel wie Schirm oder Schutz.[1]

Ein Vormund (veraltet auch Gerhab) ist eine Person, die mit der Vormundschaft betraut ist. Sie fungiert damit als gesetzlicher Vertreter des Mündels. Bei Letzterem handelt es sich in Deutschland seit der Betreuungsrechtsreform von 1992 stets um eine minderjährige Person, für die eine elterliche Sorge entweder nicht besteht oder deren Eltern in den personen- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht zur Vertretung berechtigt sind. Ein Vormund kann auch bestellt werden, wenn der Familienstand des Kindes nicht zu ermitteln ist.

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Vormundschaft und Pflegschaft: Die Vormundschaft ist von der Pflegschaft (§§ 1909 - 1921 BGB) zu unterscheiden, die nur den Schutz eines begrenzten Kreises von Angelegenheiten zum Gegenstand hat. Stellt man sich die elterliche Sorge als Kuchen vor, so umfasst eine Vormundschaft den gesamten Kuchen, also die Vermögenssorge und die Personensorge (§ 1631 BGB). Eine Pflegschaft bezieht sich dagegen nur auf einzelne Stücke des Kuchens, zum Beispiel die Gesundheitssorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

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http://de.wikipedia.org/wiki/Vormundschaft

 

 


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