Warteschleife

Bundesverfassungsgericht

Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01


 

 

 

Krönung Mariens, Altarbild in der Friedhofskapelle Sankt Blasien, um 1600

Krönung Mariens am Bundesverfassungsgericht im Jahr 2003

 

 

 

 

Wer das Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 liest, kann, so wie wir, zu der Auffassung kommen, die urteilenden Richter wären ernsthaft der Ansicht, die Würde nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder wäre unbeachtlich und bräuchte daher vom Bundesverfassungsgericht nicht geschützt werden. Mithin wäre auch das Grundgesetz unbeachtlich - was man kaum glauben kann. 

Dass die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder nach Ansicht der Richter des Ersten Senats in seiner Zusammensetzung vom 29. Januar 2003 im wesentlichen "verfassungsgemäß" wäre, können wir nur als juristischen Schlag ins Gesicht Tausender engagierter Väter und eine rechtspolitische Schande für die Bundesrepublik Deutschland bezeichnen. 

Gott schützte uns vor so einer Rechtsprechung und vor Richterinnen und Richtern für die das Gleichbehandlungsgebot des Grundesgesetzes eine Formel ist, die man nur dann in Anwendung bringt, wenn es einem gerade in den ideologischen Kram passt oder der eigenen vernagelten Weltanschauung entspricht.

 

 

 

Präsident Prof. Dr. Papier

BVR'in Jaeger

BVR'in Prof. Dr. Haas

BVR Dr. Hömig

BVR Prof. Dr. Steiner

BVR'in Dr. Hohmann-Dennhardt

BVR Prof. Dr. Hoffmann-Riem

BVR Prof. Dr. Bryde

 

 

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 7/2003 vom 29. Januar 2003

Dazu Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 -

 

 

Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass § 1626 a BGB derzeit im Wesentlichen verfassungsgemäß ist. Es fehlt jedoch eine Übergangsregelung für Eltern, die sich noch vor In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben. Insoweit ist § 1626 a BGB mit Art. 6 Abs. 2 und 5 GG nicht vereinbar. Der Gesetzgeber muss eine Übergangsregelung für diese Altfälle bis zum 31. Dezember 2003 schaffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung darf § 1626 a BGB von den Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewandt werden, soweit eine Entscheidung von der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm abhängt. Davon betroffene gerichtliche Verfahren sind vorläufig auszusetzen. Im Verfassungsbeschwerde-Verfahren hat der Senat die angegriffenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wegen der dem Normenkontroll- und dem Verfassungsbeschwerde-Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalte wird auf die Pressemitteilung Nr. 92/2002 vom 21. Oktober 2002 verwiesen.

Der Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

1. Die grundsätzliche Zuweisung des Sorgerechts an die Mutter des nichtehelichen Kindes ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verstößt nicht gegen das Elternrecht des Vaters des nichtehelichen Kindes. Eltern ehelicher Kinder haben sich mit dem Eheschluss rechtlich dazu verpflichtet, füreinander und für ein gemeinsames Kind Verantwortung zu tragen. Im Unterschied zu diesen kann der Gesetzgeber bei nicht miteinander verheirateten Eltern eines Kindes auch heutzutage nicht generell davon ausgehen, dass diese in häuslicher Gemeinschaft leben und gemeinsam für das Kind Verantwortung übernehmen wollen und können. Es fehlen auch hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Vater eines nichtehelichen Kindes bei dessen Geburt zusammen mit der Mutter in der Regel die Verantwortung für das Kind tragen will.

Das Kindeswohl verlangt aber, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die für das Kind rechtsverbindlich handeln kann. Angesichts der Unterschiedlichkeit der Lebensverhältnisse, in die nichteheliche Kinder hineingeboren werden, ist es gerechtfertigt, das Kind bei seiner Geburt sorgerechtlich grundsätzlich der Mutter und nicht dem Vater oder beiden Elternteilen gemeinsam zuzuordnen.

Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist auch deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil der Gesetzgeber Eltern, die für ihr nichteheliches Kind gemeinsam Sorge tragen wollen, ermöglicht hat, durch übereinstimmende Sorgeerklärungen schon bei der Geburt des Kindes auch rechtlich gemeinsam die Sorge zu tragen.

2. Auch diese Regelung, die den Konsens der Eltern über die gemeinsame Sorgetragung zu deren Voraussetzung macht, ist verfassungsgemäß. Dem gesetzlichen Regelungskonzept der elterlichen Sorge für ein nichteheliches Kind liegen mehrere prognostische Annahmen des Gesetzgebers zugrunde, die derzeit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen.

Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass eine gegen den Willen eines Elternteils erzwungene gemeinsame Sorge regelmäßig mit mehr Nachteilen als Vorteilen für das Kind verbunden ist. Die gemeinsame Sorge setzt im Interesse des Kindes ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern voraus. Fehlt es hieran und sind die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage, kann die gemeinsame Sorge für das Kind dem Kindeswohl zuwiderlaufen. Nach dem Gesetz kommt die elterliche Sorge grundsätzlich beiden Eltern gemeinsam zu. Der Gesetzgeber nimmt an, der durch den Eheschluss bekundete oder der ausdrücklich erklärte Wille beider Eltern zur gemeinsamen Sorge zeige deren Kooperationsbereitschaft und gewährleiste am ehesten eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Sorgerechtsausübung durch die Eltern. Nicht miteinander verheiratete Eltern können durch übereinstimmende Erklärungen zum Ausdruck bringen, dass sie gemeinsam für ihr Kind sorgen wollen. Damit haben auch sie Zugang zur gemeinsamen Sorgetragung.

Allerdings hängt damit der Zugang des Vaters eines nichtehelichen Kindes zur elterlichen Sorge auch von der Bereitschaft der Mutter ab, mit ihm gemeinsam Sorge zu tragen. Aber auch die Mutter kann ohne Bereitschaft des Vaters nicht mit ihm die Sorge für das Kind teilen.

Beide Eltern können nur dann gemeinsam Sorge tragen, wenn sie dies übereinstimmend wollen. Dies schränkt das väterliche Elternrecht nicht unberechtigt ein. Auch bei verheirateten Eltern beruht die gemeinsame Sorge auf den übereinstimmenden Erklärungen im Eheversprechen.

Leben die Eltern mit dem Kind zusammen und haben beide ihre Kooperationsbereitschaft schon durch gemeinsame tatsächliche Sorge für das Kind zum Ausdruck gebracht, ist auch die Annahme des Gesetzgebers gerechtfertigt, dass die Eltern die nunmehr bestehende gesetzliche Möglichkeit einer gemeinsamen Sorgetragung in der Regel nutzen und ihre tatsächliche Sorge durch Sorgeerklärungen auch rechtlich absichern. Die Begründung der gemeinsamen Sorge ist dabei nicht von einer Kindeswohlprüfung im Einzelfall abhängig.

Nicht miteinander verheirateten Eltern ist damit in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die gemeinsame Sorge faktisch vor allem dann eröffnet worden, wenn sie mit dem Kind zusammenleben und nicht erst dann, wenn sie sich getrennt haben. Will die Mutter trotz Zusammenlebens mit dem Vater und dem Kind keine Sorgeerklärung abgeben, durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sie sich nur ausnahmsweise und nur dann so verhält, wenn sie dafür schwerwiegende Gründe hat, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden. Unter dieser Annahme verstößt es auch nicht gegen das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes, dass das Gesetz in diesem Fall keine gerichtliche Einzelfallprüfung vorsieht. Denn solch schwerwiegende Gründe lassen nicht erwarten, dass die Gerichte hier eine gemeinsame elterliche Sorge für dem Kindeswohl dienlich erachteten.

Der Gesetzgeber hat mit dieser Typisierung Regelungen getroffen, die nur dann das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG wahren, wenn die Annahmen des Gesetzgebers richtig sind. Deshalb muss er die tatsächliche Entwicklung beobachten und prüfen, ob sie auch vor der Wirklichkeit Bestand haben. Stellt sich heraus, dass dies regelmäßig nicht der Fall ist, wird er dafür sorgen müssen, dass Vätern nichtehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenleben, ein Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet wird, der ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs.2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trägt.

3. Für Eltern, die mit ihrem nichtehelichen Kind zusammengelebt und gemeinsam für das Kind gesorgt, sich aber noch vor In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben, war während ihres Zusammenlebens die gemeinsame Sorgetragung verschlossen.

In diesen Fällen fehlt es an einer Übergangsregelung. Insofern ist die gesetzliche Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge eines nichtehelichen Kindes verfassungsrechtlich unzureichend. Es verstößt gegen das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, wenn er nur deshalb keinen Zugang zur gemeinsamen Sorge für sein Kind erhält, weil zum Zeitpunkt seines Zusammenlebens mit der Mutter und dem Kind keine Möglichkeit für ihn und die Mutter bestanden hat, eine gemeinsame Sorgetragung für das Kind zu begründen, und nach der Trennung die Mutter zur Abgabe einer Sorgeerklärung nicht (mehr) bereit ist, obwohl die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entspricht.

Betroffene Väter müssen für diesen Fall die Möglichkeit einer gerichtlichen Einzelfallprüfung erhalten, ob trotz entgegenstehendem Willen eines Elternteils eine gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht entgegensteht. Denn hier gibt es weder eine tatsächliche Basis für die Annahme, dass es den Eltern an der notwendigen Kooperationsbereitschaft bezogen auf die Sorge für ihr Kind fehlt, noch dafür, dass die gemeinsame Sorge in der Regel dem Kindeswohl dient.

Die teilweise Verfassungswidrigkeit von § 1626 a BGB liegt im Unterlassen einer Übergangsbestimmung für Altfälle. Diesen Mangel kann der Gesetzgeber auf verschiedene Weise beheben. Er hat hierzu bis zum 31. Dezember 2003 Zeit. Denkbar ist ein Antragsrecht des betroffenen Elternteils auf gerichtliche Prüfung, ob eine gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil dem Kindeswohl dient. Möglich wäre aber auch, die mangelnde Zustimmung des anderen Elternteils gerichtlich am Maßstab des Kindeswohls überprüfen und gegebenenfalls ersetzen zu lassen.

Urteil vom 29. Januar 2003 - Az. 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 -

Karlsruhe, den 29. Januar 2003

 

Vollständiges Urteil: 

http://www.bundesverfassungsgericht.de/cgi-bin/link.pl?aktuell

 

 

 

 

 

Präsident des Bundesverfassungsgerichts Professor Dr. Hans-Jürgen Papier

Christian Gampert "Sie können auch noch was lernen"

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Unter den Talaren, Muff von Tausend Jahren, hieß der Kampfspruch der Studentenbewegung in der Aufbruchszeit 1968. Nun sind viele der damaligen Studenten und Studentinnen im Establishment angekommen, mancher ist vielleicht Innenminister geworden und der andere Außenminister. Andere tragen möglicherweise runde rote Hüte, die wohl außer beim Fasching kein normaler Mensch auf der Straße aufsetzen würde. Einige mögen auch schon damals tiefkonservativ gewesen sein und sind es heute im tiefsten Herzen immer noch. 

Das Bundesverfassungsgericht (BVG), in Karlsruhe, nicht zu verwechseln mit der BVG in Berlin (Berliner Verkehrsgesellschaft) soll über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wachen - und das ist auch gut so - vorausgesetzt man hat die richtige Brille auf. Doch auch das BVG (in Karlsruhe) ist ein Kind seiner vergangenen Zeit. Die Richter/innen  sind in der Regel so um die fünfzig Jahre alt. Ihre Lebensüberzeugungen dürften sich somit um 1970-1980 herausgebildet und verfestigt haben. 

Wenn dann noch der gesellschaftliche Mainstream oder die Tradition die Diskriminierung gesellschaftlicher Randgruppen, seien es nichtverheiratete Väter, Schwule, Lesben, "Zigeuner" und sonstige "randständige Volksgruppen" verlangt, kann auch das Bundesverfassungsgericht nicht einfach "Volkes Meinung" ignorieren, zumal wenn die eigene Weltsicht eine konservativ muttiorientierte ist. Und immerhin, man lebt ja auch im beschaulichen Karlsruhe, wo jeder jeden kennt, was sollen die Leute denn da beim Bäcker von einem denken, wenn man als Verfassungsrichter plötzlich einen Vater und eine Mutter gleich behandeln würde. Die Bäckersfrau würde sagen, aber Herr Papier, was ist denn in sie gefahren, dass Väter die gleichen Rechte haben sollen wie Mütter? Und Herr Papier würde womöglich schuldbewusst in seine Brötchentüte gucken und da nach einer Antwort suchen. Natürlich kann er sie in der Brötchentüte nicht finden, denn da ist sie nicht drin, aber ein Blick in das Grundgesetz Artikel 3 und 6 würde ihm klar machen, vorausgesetzt man hat die richtige Brille auf, dass die Diskriminierung nichtverheirateter Väter im Gegensatz zu der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig ist. 

Nun haben die Richter und Richterinnen beim BVG leider erst mal eine andere Brille aufgesetzt, nämlich die sogenannte Muttibrille. Sie schauen quasi durch die Brille ihrer eigenen introjizierten Mutter. In der Psychoanalyse würde man vom Über-Ich sprechen, das in diesem Fall ein Mutter-Über-Ich ist oder auch vom Mutter-Imago, einem im Unterbewusstsein existierenden Idealbild. Durch eine solche Muttibrille sieht die Welt jedenfalls ganz anders aus, als es im Grundgesetz drinsteht. Nämlich so, dass eine Mutter mehr wert ist als ein Vater und ein Vater weniger wert ist als eine Mutter - und das soll auch gut so sein. 

Doch dass die Damen und Herren beim Bundesverfassungsgericht ein derart mütterzentriertes Urteil gefällt haben, kann nicht verwundern, wenn man weiß, an welchem Schild sie jeden Tag vorbeilaufen.

 

 

Bundesverfassungsgericht mit Mutter-Kind-Beschilderung

 

Seit Siegmund Freud wissen wir um die Bedeutung des Unbewußten für den Menschen und im speziellen um die Auswirkungen von Mutter-Kind-Beschilderungen auf die Urteilsfähigkeit von Richter/innen.So viel erst mal zum Thema Volkes Stimme, Bäckersfrau in Karlsruhe und Mutter-Kind-Beschilderung des Bundesverfassungsgerichts..

 

Ansonsten kann das Bundesverfassungsgericht natürlich viel entscheiden, so z.B. dass die Sonne ein Planet ist und der Mond ein Stern und dass das mit dem Grundgesetz vereinbar wäre. Schließlich leben wir in einem freien Land, wo jeder seine Meinung sagen kann - wie das Pippi Langstrumpf einmal so schön gesagt hat. 

So ähnlich hat das im Mittelalter ja auch die Amtskirche gemacht und mit der Aburteilung des Galilei die Drehung der Sonne um die Erde für rechtsgültig erklärt. 

Und im Übrigen, was soll`s. In der Praxis erinnert sich ohnehin häufig nach einem Jahr kaum noch jemand was das Bundesverfassungsgericht mal entschieden hat (so z.B. bei der Frage Zahlung von Sozialhilfe zur Wahrnehmung der Umgangskosten, FamRZ 1995, S. 86 oder bei der Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes bei überlanger Verfahrensdauer, Urteil vom 11.12.2000 - 1 BvR 661/00).

 

Unabhängig von möglichen Befindlichkeiten von Herrn Papier - ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ein unverdeckter Schlag in die Gesichter Tausender nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder und ein Armutszeugnis für die beschlussfassenden Richter

In gnädiger Stimmung verteilt das Bundesverfassungsgericht dann noch ein kleines Trostpflaster an die nichtverheirateten Väter, die sich vor der Kindschaftsrechtsreform von 1998 von der Mutter des gemeinsamen Kindes getrennt haben. Ihnen soll mit Beginn 2004 eine gerichtliche Einzelfallüberprüfung für einen Antrag auf die gemeinsame elterliche Sorge eingeräumt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit diesem Urteil dem derzeit noch herrschenden Trägheits-Mainstream von der Exklusivität der Mutter-Kind-Beziehung angeschlossen, was ein bezeichnendes Licht auf die mutmaßliche eigene ungelöste Mutter-Kind-Fixierung der urteilenden RichterInnen wirft.

 

Ansonsten mag die vom Bundesverfassungsgerichtes verfolgte Logik in einigen Teilen stimmig sein (in einigen Teilen ist sie nicht einmal das), beruht aber auf einer ideologischen Annahme oder wie man in der Mathematik sagt, auf einem Axiom (als absolut richtig anerkannter Grundsatz; gültige Wahrheit, die keines Beweises bedarf). So wie vor Galilei das Axiom bestand, dass die Erde im Mittelpunkt der Welt steht, sich alle Sterne um sie drehen und von diesem Axiom aus, alles so gerechnet werden musste, dass es sich diesem Weltbild anpasste. Galilei hat diesen Spuk ins Wanken gebracht, er musste dafür zahlen. Im 20. Jahrhundert hat Albert Einstein auch die Auffassung vom absoluten Raum und der absoluten Zeit ins Wanken gebracht. Nun, auch über das, die verengte Sicht der beschließenden RichterInnen dokumentierende Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wird die Zeit hinweggehen. Deren Namen werden, im Gegensatz zu denen Galileis und Einstein verblassen und die Zukunft wird den Kindern, ihren Vätern und Müttern gehören. Und die heute versuchte Diskriminierungszementierung des Bundesverfassungsgericht wird nur noch eine Randnotiz in Lehrbüchern der Rechtsgeschichte sein.

Dass dem Vernehmen nach, einer der beiden klagenden Väter, Christian Gampert, Journalist und Autor des Aufsatzes "Der entmachtete Vater",  es gewagt haben soll, den Vorsitzenden Richter Herrn Papier mit den Worten  "Sie können auch noch was lernen" zu belehren, dürfte möglicherweise zu dem verheerenden Fehlurteil des Bundesverfassungsgericht entscheidend beigetragen haben. Welcher Richter lässt sich schon gerne belehren und erst Recht welcher Verfassungsrichter, dafür hat man sich doch nicht 20 Jahre hoch gearbeitet, um sich von einem Mann und Vater aus dem Volk sagen zu lassen, wo es lang gehen soll. Familienrecht ist nun mal, auch wenn dies die meisten Leute noch nicht verstanden haben, zu 99 Prozent Psychologie und zu 1 Prozent Recht, um es in Abwandlung eines Spruches von Edison zu sagen. Der klagende Vater hätte es wissen müssen, dass man Verfassungsrichtern nicht die Welt erklären darf.. Nun haben wir den Salat. Verfassungsrichter Papier schnappt ein, das eigentlich zuständige Bundesfamilienministerium schläft oder schaut auf die eigenen Füße, ob die Schuhe geputzt sind und der Reformstau ist, wie zu Zeiten von Helmut Kohl perfekt.

 

Dass die gesetzliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder - nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes - nicht verfassungswidrig sein soll, heißt nicht, dass der Gesetzgeber keine Möglichkeit hätte, die tatsächlich diskriminierenden Gesetze, insbesondere §1626a BGB aufzuheben und die menschenrechtlich gebotene Gleichheit von Mutter und Vater vor dem Gesetz herzustellen. Und da das Bundesverfassungsgericht hier in so eklatanter Weise versagt hat, muss es nun die Politik richten. 

Nach dem beschämenden Versagen des Bundesverfassungsgerichtes wird der Weg zur Beendigung der Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder nun über die Herstellung des notwendigen politischen Drucks auf die Bundesregierung und den Bundestag gehen, damit man dort nicht länger betreten auf den Fußboden guckt oder Sprechblasen in die Luft sendet. Dazu können alle, die sich nicht mit Unrecht abfinden wollen, etwas tun.

So z.B. eine Petition an den Bundestag abschicken. und nicht darauf warten, bis der lange Winterschlaf am Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichtshof endlich zu Ende ist.

 

Und in Abwandlung der "Internationale": Es rettet uns kein höhres Wesen, kein Gott, kein Kaiser, und schon gar nicht das väterdiskriminierende Bundesverfassungsgericht.

29.01.2003

 


 

 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Zaunegger gegen Deutschland

(Beschwerde-Nr. 22028/04)

Kammerurteil vom 03.12.2009

 

 

 

03.12.2009

Pressemitteilung des Kanzlers

Kammerurteil 1

 

Zaunegger gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 22028/04)

AUSSCHLUSS EINER GERICHTLICHEN EINZELFALLPRÜFUNG DER SORGERECHTS-REGELUNG DISKRIMINIERT VATER EINES UNEHELICHEN KINDES

Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, Horst Zaunegger, ist deutscher Staatsangehöriger, 1964 geboren, und lebt in Pulheim. Er hat eine uneheliche Tochter, die 1995 geboren wurde und bei beiden Eltern aufwuchs bis diese sich 1998 trennten. Danach lebte das Kind bis zum Januar 2001 beim Vater. Nach dem Umzug des Kindes in die Wohnung der Mutter trafen die Eltern unter Vermittlung des Jugendamtes eine Umgangsvereinbarung, die regelmäßigen Kontakt des Vaters mit dem Kind vorsah.

Gemäß § 1626 a Absatz 2 BGB hatte die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind. Da sie nicht bereit war, einer gemeinsamen Sorgeerklärung zuzustimmen, beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Zuweisung des gemeinsamen Sorgerechts. Das Amtsgericht Köln lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass nach deutschem Recht Eltern unehelicher Kinder die gemeinsame Sorge nur durch eine gemeinsame Erklärung, durch Heirat oder durch gerichtliche Übertragung mit Zustimmung der Mutter nach § 1672 Absatz 1 erlangen können. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung im Oktober 2003.

Beide Gerichte bezogen sich auf ein Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003, das § 1626 a BGB im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt hatte. Für Paare mit unehelichen Kindern, die sich nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt hatten, findet die Bestimmung Anwendung.

Am 15. Dezember 2003 wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zurück.

Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs

Der Beschwerdeführer beklagte sich insbesondere unter Berufung auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8, dass die Anwendung von § 1626 a Absatz 2 BGB unverheiratete Väter wegen ihres Geschlechts und im Verhältnis zu geschiedenen Vätern diskriminiere.

Die Beschwerde wurde am 15. Juni 2004 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt.

Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt zusammensetzte:

Peer Lorenzen (Dänemark), Präsident,

Karel Jungwiert (Tschechien),

Rait Maruste (Estland),

Mark Villiger (Liechtenstein),

Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),

Mirjana Lazarova Trajkovska (“ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien”), Richter,

Bertram Schmitt (Deutschland), Richter ad hoc

und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler.

Entscheidung des Gerichtshofs

Der Gerichtshof stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit der Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts ohne weitere Prüfung, ob dadurch die Interessen des Kindes gefährdet würden, anders behandelt worden war als die Mutter und als verheiratete Väter. Um zu prüfen, ob es sich dabei um eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 14 handelte, erwog der Gerichtshof zunächst, dass § 1626 a BGB, auf dessen Grundlage die deutschen Gerichte entschieden hatten, auf den Schutz des Kindeswohls abzielt. Die Regelung soll gewährleisten, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die klar als gesetzlicher Vertreter handeln kann, und Konflikte zwischen den Eltern über Sorgerechtsfragen zum Nachteil des Kindes vermeiden. Die Gerichtsentscheidungen hatten demnach einen legitimen Zweck verfolgt.

Weiterhin nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass es stichhaltige Gründe geben kann, dem Vater eines unehelichen Kindes die Teilhabe an der elterlichen Sorge abzusprechen, etwa wenn ein Mangel an Kommunikation zwischen den Eltern droht, dem Kindeswohl zu schaden. Diese Erwägungen ließen sich auf den vorliegenden Fall aber nicht anwenden, da der Beschwerdeführer sich weiterhin regelmäßig um sein Kind kümmert.

Der Gerichtshof teilte die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter grundsätzlich dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Gerichtsverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge könnten auf ein Kind zwar verstörend wirken, allerdings sieht das deutsche Recht eine gerichtliche Überprüfung der Sorgerechtsregelung in Trennungsfällen vor, in denen die Eltern verheiratet sind, oder waren, oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Der Gerichtshof sah keine hinreichenden Gründe, warum die Situation im vorliegenden Fall weniger gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten zulassen sollte.

Folglich war der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung des alleinigen Sorgerechts der Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz der Interessen des unehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig. Der Gerichtshof kam daher mit sechs Stimmen zu einer Stimme zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 vorlag.

Richter Schmitt äußerte eine abweichende Meinung, die dem Urteil angefügt ist.

Der Gerichtshof vertrat außerdem einstimmig, dass die Feststellung einer Verletzung der Konvention eine ausreichende gerechte Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden darstellt.

***

Das Urteil liegt nur auf Englisch vor. Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend. Die Urteile des Gerichtshofs stehen auf seiner Website zur Verfügung (http://www.echr.coe.int).

Pressekontakte:

Nina Salomon (Tel. + 33 (0)3 90 21 49 79)

Stefano Piedimonte (Tel. + 33 (0)3 90 21 42 04) or

Tracey Turner-Tretz (Tel. + 33 (0)3 88 41 35 30)

Kristina Pencheva-Malinowski (Tel. + 33 (0)3 88 41 35 70)

Céline Menu-Lange (Tel. + 33 (0)3 90 21 58 77)

Frédéric Dolt (Tel. + 33 (0)3 90 21 53 39)

 

1 Gemäß Artikel 43 der Konvention kann jede Partei innerhalb von drei Monaten nach dem Datum eines Urteils der Kammer in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer mit siebzehn Richtern beantragen. In diesem Fall berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder ihrer Zusatzprotokolle, oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft; in diesem Fall entscheidet die Große Kammer durch endgültiges Urteil. Wenn keine solche Frage aufgeworfen wird, lehnt der Ausschuss den Antrag ab, womit das Urteil rechtskräftig wird. Anderenfalls werden Kammerurteile entweder nach Ablauf der Drei-Monats-Frist rechtskräftig oder früher, sobald die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden.

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Das muss man sich einmal vorstellen, in Deutschland fanden in der Vergangenheit staatlich betriebene Menschenrechtsverletzungen gegenüber nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts und unter den Augen des von Brigitte Zypries (SPD) geleiteten Bundesjustizministeriums statt. Da hat man mit den 2003 urteilenden Richtern am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe offenbar den Bock zum Gärtner gemacht, grad so als wenn Erich Honecker Menschenrechtsbeauftragter der DDR bei den Vereinten Nationen gewesen wäre. Die 2005 bis 2009 herrschende SPD/CDU Regierung unter Bundeskanzlerin Angela Merkel hätte die peinliche Blamage der 2003 urteilenden Verfassungsrichter verhindern können, wenn sie die notwendigen Gesetzesänderung zur Beendigung der Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder auf den Weg gebracht hätte. Doch statt dessen war SPD/CDU Tiefschlaf unter Federführung von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) angesagt. Statt endlich seine Hausaufgaben zu machen, blies Frau Zypries lieber zur Jagd auf Väter, die heimlich - und völlig zu Recht - die Abstammung ihres Kindes klären wollen und widmete sich ihrem Steckenpferd dem Adoptionsrecht für die Partnerinnen lesbischer Mütter, die sogenannte Doppelmutter-ohne-Vater-Familie. 

 

 

 


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