Whistleblower
Whistleblower
Claudia Heine
Opposition will eigenes Schutzgesetz für Hinweisgeber.
Koalition kritisiert Unschärfe der Vorschläge
Sie werden mich nicht mal als Patientin wiedersehen“,
sagte die ehemalige Altenpflegerin Brigitte Heinisch am Ende eines jahrelangen
Rechtsstreits. Im Mai 2012 einigte sich die Berlinerin mit ihrem früheren
Arbeitgeber auf einen Vergleich. Heinisch hatte im Jahr 2005 die
Arbeitsbedingungen und die dadurch bedingte Situation der Pflegebedürftigen in
einem Altenheim des Vivantes Klinikkonzerns öffentlich angeprangert und war
daraufhin fristlos entlassen wurden. Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte bestätigte Heinisch im Jahr 2011 in ihrem Recht auf
Meinungsfreiheit und stellte fest, das öffentliche Interesse an mangelhafter
Altenpflege höher wiege als die Sorge des Arbeitgebers vor Rufschädigung. Nach
Edward Snowden ist sie die wahrscheinlich bekannteste Whistleblowerin in
Deutschland.
Nach Ansicht der Oppositionsfraktionen sorgte der Fall
Heinisch bisher jedoch nicht für einen verbesserten Rechtsschutz für so
genannte Hinweisgeber. Das sind Menschen, die, meist in ihrem Arbeitsumfeld,
Missstände aufdecken und deshalb mit Repressalien bis hin zur Kündigung
rechnen müssen. Dies wollen Bündnis 90/Die Grünen und die Linke nun ändern
und legten deshalb zwei Vorschläge (18/3039; 18/3043) für ein eigenes
Whistleblower-Schutzgesetz vor, über die der Bundestag am vergangenen Freitag
in erster Lesung beraten hat.
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Die Linke hielt an der Auffassung fest, dass ein
umfassendes Whistleblower-Schutzgesetz „dringend nötig“ sei, weil die
derzeitige Rechtslage den Mitarbeitern den Schutz vor Repressalien eben nicht
garantiere, wie Karin Binder ausführte. Als Beispiel nannte sie unter anderem
elf Altenpflegerinnen aus dem Münstlerland, die kürzlich entlassen worden
waren, nachdem sie die Zustände in ihrem Pflegeheim angeprangert hatten. „Was
nützt der beste Diskriminierungsschutz oder das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz, wenn so etwas möglich ist?“, fragte Binder.
Hinweisgebern müsse Anonymität gewährleistet und die Möglichkeit gegeben
werden, sich an die Öffentlichkeit zu wenden, denn interne Beschwerdewege
wirkten sich meistens zum Nachteil des Beschäftigten aus, so ihre Begründung.
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http://www.das-parlament.de/2014/46/innenpolitik/-/339588