Wiedergutmachung


 

 

 

 

"Die Geschichte wird einmal ein vernichtendes Urteil nicht nur über diejenigen fällen, die Unrecht getan haben, sondern auch über die, die dem Unrecht stillschweigend zusahen."

Rudolf Breitscheid, Reichtagsabgeordneter, * 02. November 1874, †24. August 1944 im KZ Buchenwald

 

 

Kommentar Väternotruf:

Nun, das wird die stillschweigenden Zuschauer wohl kaum gekümmert haben, dass die Geschichte " einmal ein vernichtendes Urteil" über sie fällt, denn die passiven Täter schauten weder auf die Tat, die sie hätten sehen können, noch auf das Urteil der Geschichte. Statt dessen genießen sie ihre Rente, die die Generation der Kinder im sogenannten Generationenvertrag für sie erarbeiten, gießen die Blumen, harken den Gehweg, singen fromme Lieder in der Christengemeinschaft und wählen CDU oder eine der anderen im Bundestag vertretenen staatstragenden Parteien, die seit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland systematisch das Menschenrecht nichtverheirateter Väter auf  Sicherung und Entwicklung der Beziehung zu ihren Kinder gebrochen haben.

Doch einest Tages wird vielleicht ein Wunder geschehen und die dann amtierende Bundesregierung entschuldigt sich bei Hunderttausenden staatlich geschädigten Vätern für das ihnen zugefügte staatliche Unrecht. Auch wenn man das den Väern geschehene  Unrecht und Leid nicht mit Geld aufwiegen kann, ein BRD-Justiz Unrechtsbereinigungsgesetz (BRD-UnBerG) ist ein notwendiger Schritt der rechtlichen Rehabilitierung.

 

 

 


 

 

Das SED-Unrechtsbereinigungsgesetz (SED-UnBerG).

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)

Betroffene, die Opfer rechtswidriger strafrechtlicher Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 08.05.1945 bis zum 02.10.1990 wurden und denen durch Freiheitsentziehung Nachteile entstanden sind, haben Anspruch auf Rehabilitierung und Entschädigung nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatwidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG).

Auf Antrag wird die Entscheidung für rechtswidrig erklärt und aufgehoben, soweit sie mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil sie der politischen Verfolgung gedient hat oder die angeordneten Strafmassnahmen in grobem Missverständnis zu der zugrundeliegenden Tat stehen.

Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG)

Betroffene, die Opfer rechtswidriger hoheitlicher Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 08.05.1945 bis zum 02.10.1990 wurden und denen hierdurch Nachteile entstanden sind, haben Anspruch auf Rehabilitierung und Entschädigung nach dem Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG).

Auf Antrag wird die rechtswidrige Verwaltungsentscheidung aufgehoben, soweit sie mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken.

 

 

 


 

 

 

03.12.2009

Pressemitteilung des Kanzlers

Kammerurteil1

 

Zaunegger gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 22028/04)

AUSSCHLUSS EINER GERICHTLICHEN EINZELFALLPRÜFUNG DER SORGERECHTS-REGELUNG DISKRIMINIERT VATER EINES UNEHELICHEN KINDES

Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, Horst Zaunegger, ist deutscher Staatsangehöriger, 1964 geboren, und lebt in Pulheim. Er hat eine uneheliche Tochter, die 1995 geboren wurde und bei beiden Eltern aufwuchs bis diese sich 1998 trennten. Danach lebte das Kind bis zum Januar 2001 beim Vater. Nach dem Umzug des Kindes in die Wohnung der Mutter trafen die Eltern unter Vermittlung des Jugendamtes eine Umgangsvereinbarung, die regelmäßigen Kontakt des Vaters mit dem Kind vorsah.

Gemäß § 1626 a Absatz 2 BGB hatte die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind. Da sie nicht bereit war, einer gemeinsamen Sorgeerklärung zuzustimmen, beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Zuweisung des gemeinsamen Sorgerechts. Das Amtsgericht Köln lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass nach deutschem Recht Eltern unehelicher Kinder die gemeinsame Sorge nur durch eine gemeinsame Erklärung, durch Heirat oder durch gerichtliche Übertragung mit Zustimmung der Mutter nach § 1672 Absatz 1 erlangen können. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung im Oktober 2003.

Beide Gerichte bezogen sich auf ein Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003, das § 1626 a BGB im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt hatte. Für Paare mit unehelichen Kindern, die sich nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt hatten, findet die Bestimmung Anwendung.

Am 15. Dezember 2003 wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zurück.

Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs

Der Beschwerdeführer beklagte sich insbesondere unter Berufung auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8, dass die Anwendung von § 1626 a Absatz 2 BGB unverheiratete Väter wegen ihres Geschlechts und im Verhältnis zu geschiedenen Vätern diskriminiere.

Die Beschwerde wurde am 15. Juni 2004 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt.

Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt zusammensetzte:

Peer Lorenzen (Dänemark), Präsident,

Karel Jungwiert (Tschechien),

Rait Maruste (Estland),

Mark Villiger (Liechtenstein),

Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),

Mirjana Lazarova Trajkovska (“ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien”), Richter,

Bertram Schmitt (Deutschland), Richter ad hoc

und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler.

Entscheidung des Gerichtshofs

Der Gerichtshof stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit der Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts ohne weitere Prüfung, ob dadurch die Interessen des Kindes gefährdet würden, anders behandelt worden war als die Mutter und als verheiratete Väter. Um zu prüfen, ob es sich dabei um eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 14 handelte, erwog der Gerichtshof zunächst, dass § 1626 a BGB, auf dessen Grundlage die deutschen Gerichte entschieden hatten, auf den Schutz des Kindeswohls abzielt. Die Regelung soll gewährleisten, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die klar als gesetzlicher Vertreter handeln kann, und Konflikte zwischen den Eltern über Sorgerechtsfragen zum Nachteil des Kindes vermeiden. Die Gerichtsentscheidungen hatten demnach einen legitimen Zweck verfolgt.

Weiterhin nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass es stichhaltige Gründe geben kann, dem Vater eines unehelichen Kindes die Teilhabe an der elterlichen Sorge abzusprechen, etwa wenn ein Mangel an Kommunikation zwischen den Eltern droht, dem Kindeswohl zu schaden. Diese Erwägungen ließen sich auf den vorliegenden Fall aber nicht anwenden, da der Beschwerdeführer sich weiterhin regelmäßig um sein Kind kümmert.

Der Gerichtshof teilte die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter grundsätzlich dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Gerichtsverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge könnten auf ein Kind zwar verstörend wirken, allerdings sieht das deutsche Recht eine gerichtliche Überprüfung der Sorgerechtsregelung in Trennungsfällen vor, in denen die Eltern verheiratet sind, oder waren, oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Der Gerichtshof sah keine hinreichenden Gründe, warum die Situation im vorliegenden Fall weniger gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten zulassen sollte.

Folglich war der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung des alleinigen Sorgerechts der Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz der Interessen des unehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig. Der Gerichtshof kam daher mit sechs Stimmen zu einer Stimme zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 vorlag.

Richter Schmitt äußerte eine abweichende Meinung, die dem Urteil angefügt ist.

Der Gerichtshof vertrat außerdem einstimmig, dass die Feststellung einer Verletzung der Konvention eine ausreichende gerechte Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden darstellt.

***

Das Urteil liegt nur auf Englisch vor. Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend. Die Urteile des Gerichtshofs stehen auf seiner Website zur Verfügung (http://www.echr.coe.int).

Pressekontakte:

Nina Salomon (Tel. + 33 (0)3 90 21 49 79)

Stefano Piedimonte (Tel. + 33 (0)3 90 21 42 04) or

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Frédéric Dolt (Tel. + 33 (0)3 90 21 53 39)

1 Gemäß Artikel 43 der Konvention kann jede Partei innerhalb von drei Monaten nach dem Datum eines Urteils der Kammer in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer mit siebzehn Richtern beantragen. In diesem Fall berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder ihrer Zusatzprotokolle, oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft; in diesem Fall entscheidet die Große Kammer durch endgültiges Urteil. Wenn keine solche Frage aufgeworfen wird, lehnt der Ausschuss den Antrag ab, womit das Urteil rechtskräftig wird. Anderenfalls werden Kammerurteile entweder nach Ablauf der Drei-Monats-Frist rechtskräftig oder früher, sobald die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden.

 

 

Kommentar Väternotruf:

Das muss man sich einmal vorstellen, in Deutschland fanden in der Vergangenheit staatlich betriebene Menschenrechtsverletzungen gegenüber nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern mit Billigung des Bundesverfassungsgericht statt. Da hat man mit den 2003 urteilenden Richtern am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe offenbar den Bock zum Gärtner gemacht, grad so als wenn Erich Honecker Menschenrechtsbeauftragter der DDR bei den Vereinten Nationen gewesen wäre. Die 2005 bis 2009 herrschende SPD/CDU Regierung unter Bundeskanzlerin Angela Merkel hätte die peinliche Blamage der 2003 urteilenden Verfassungsrichter verhindern können, wenn sie die notwendigen Gesetzesänderung zur Beendigung der Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder auf den Weg gebracht hätte. Doch statt dessen war SPD/CDU Tiefschlaf unter Federführung von Bundesjustizministerin Brigitta Zypries (SPD) angesagt. Statt endlich seine Hausaufgaben zu machen, blies Frau Zypries lieber zur Jagd auf Väter, die heimlich - und völlig zu Recht - die Abstammung ihres Kindes klären wollen und widmete sich ihrem Steckenpferd dem Adoptionsrecht für die Partnerinnen lesbischer Mütter, die sogenannte Doppelmutter-ohne-Vater-Familie.

 

 

 


 

 

 

 

Europäisches Urteil zu Sorgerecht

Deutschland darf ledige Väter nicht mehr diskriminieren

Vater mit Kindern: Besseres Sorgerecht verordnet

Wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte: Ledige Väter haben Anspruch auf ein besseres Sorgerecht, als es in Deutschland gilt. Die Bevorzugung der Mütter sei eine Diskriminierung - jetzt soll die Regierung die Gesetze korrigieren.

Straßburg - Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Sorgerecht lediger Väter in Deutschland gestärkt. Die Bevorzugung von unverheirateten Müttern gegenüber den Vätern sei ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, heißt es in dem Urteil.

Die Entscheidung fiel in der kleinen Kammer des Gerichts mit sechs Stimmen gegen eine. Die Bundesregierung kann nun binnen drei Monaten eine Überprüfung durch die Große Kammer des Straßburger Gerichts beantragen.

Die Richter gaben mit ihrem Urteil einem 45-jährigen Kläger aus Köln Recht, der seit acht Jahren vergeblich um das Sorgerecht für seine 14-jährige Tochter kämpft. Der Mann machte das Diskriminierungsverbot und einen Verstoß gegen die Achtung des Familienlebens der Europäischen Menschenrechtskonvention geltend. Er lebt seit 1998 von der Mutter getrennt. Die Forderung nach einem gemeinsamen Sorgerecht hatte das Kölner Oberlandesgericht 2003 zurückgewiesen.

Der Vorsitzende des Interessenverbandes Unterhalt und Familie, Josef Linsler, begrüßte die Entscheidung. Nun müsse der deutsche Gesetzgeber die Konsequenzen ziehen und das Sorgerecht reformieren, sagte Linsler. "Wir erwarten, dass Deutschland das Urteil des Menschrechtsgerichtshofs möglichst schnell umsetzt."

Nach bislang geltender Rechtslage können unverheiratete Väter in Deutschland das Sorgerecht für ihre Kinder nur mit dem Einverständnis der Mutter bekommen. In einer Stellungnahme vor dem Straßburger Gerichtshof im vergangenen Jahr machte die Bundesregierung geltend, dass das Einverständnis der Mutter für die Gewährung eines gemeinsamen Sorgerechts notwendig sei, um den Schutz des Kindes zu gewährleisten.

Das Bundesverfassungsgericht hatte 2003 das Veto der Mütter und den Status der Väter mit der Begründung festgeschrieben, dass durch eine klare Entscheidung ständiger Streit der Eltern vermieden würde. Doch die Verfassungsrichter forderten gleichzeitig den Gesetzgeber auf, diesen Zustand zu überprüfen.

In den meisten Ländern Europas gilt ein gemeinsames Sorgerecht. Nur in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Liechtenstein haben Mütter ein Vetorecht gegenüber dem Recht der Väter. Bei ehelichen Kindern ist die Rechtslage klar: In der Regel gilt das gemeinsame Sorgerecht.

03.12.2009

http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/0,1518,664931,00.html

 

 

 

 

 

Streit um Sorgerecht: EU-Gericht stärkt Rechte von ledigen Vätern

Acht Jahre lang kämpfte ein lediger Vater aus Köln um das Sorgerecht für seine Tochter. Er zog dafür bis vor den Europäischen Gerichtshof. Der hat jetzt entschieden: Die Bevorzugung unverheirateter Mütter gegenüber den Vätern verstößt gegen die Menschenrechtskonvention.

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Nach geltender Rechtslage können in Deutschland Single-Väter ihre Kinder nur mit dem Einverständnis der Mutter sehen

© Frank Rumpenhorst/DPA

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Sorgerecht lediger Väter in Deutschland gestärkt. Die Straßburger Richter gaben am Donnerstag einem 45-jährigen Kläger aus Köln recht, der seit acht Jahren vergeblich um ein Sorgerecht für seine Tochter kämpft. Die Bevorzugung von unverheirateten Müttern gegenüber den Vätern verstoße gegen das Diskriminierungsverbot in der Europäischen Menschenrechtskonvention, heißt es in dem Urteil.

Bislang konnte der 45-Jährige seine Tochter nur mit dem Einverständnis der Mutter sehen. "Mein Status als nichtehelicher Vater ist eine Katastrophe, ich bin acht Jahre gegen die Wand gelaufen", sagte der Kläger vor der Urteilsverkündung in Straßburg.

Der Vorsitzende Der Interessenverbands Unterhalt und Familie begrüßte die Entscheidung des EU-Gerichts. Nun müsse der deutsche Gesetzgeber die Konsequenzen ziehen und das Sorgerecht reformieren, sagte der Verbandsvorsitzende Josef Linsler. "Wir erwarten, dass Deutschland das Urteil des Menschrechtsgerichtshofs möglichst schnell umsetzt."

Frau lehnte gemeinsame Sorgerechtserklärung ab

Der Vater der heute 14-jährigen Tochter lebt seit 1998 von der Mutter getrennt, damals war das Mädchen drei Jahre alt. Seine Forderung nach einem gemeinsamen Sorgerecht wies das Kölner Oberlandesgericht 2003 zurück. Obwohl sich das Paar in vielen Dingen einig war und die Mutter auch mit großzügigen Besuchen einverstanden war, lehnte sie eine gemeinsame Sorgerechtserklärung ab.

In den meisten Ländern Europas gilt ein gemeinsames Sorgerecht. "Das Vetorecht von Müttern gegenüber dem Recht der Väter gibt es außer in Deutschland nur noch in Österreich, der Schweiz und Liechtenstein", erläuterte der Anwalt des Vaters, Georg Rixe. Bei ehelichen Kindern ist die Rechtslage klar: in der Regel gilt das gemeinsame Sorgerecht.

3. Dezember 2009, 11:46 Uhr

http://www.stern.de/politik/deutschland/streit-um-sorgerecht-eu-gericht-staerkt-rechte-von-ledigen-vaetern-1526561.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

"Das Bundesverfassungsgericht hatte 2003 das Veto der Mütter und den Status der Väter mit der Begründung festgeschrieben, dass durch eine klare Entscheidung ständiger Streit der Eltern vermieden würde. Doch die Verfassungsrichter forderten gleichzeitig den Gesetzgeber auf, diesen Zustand zu überprüfen."

Eine kräftige Ohrfeige vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in  Straßburg für die im Jahr 2003 die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kind für vereinbar mit dem Grundgesetz - Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 - meinenden damals urteilenden Richterinnen und Richter am Ersten Senat des Bundesverfassungsgericht:

Präsident Prof. Dr. Papier - heute leider noch im Amt

BVR'in Jaeger - zwischenzeitlich Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Dr. h.c. Renate Jaeger (Jg. 1940) - Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (ab 28.04.2004, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 23.07.1987 als Richterin am Bundessozialgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 24.03.1994 als Richterin des Ersten Senats am Bundesverfassungsgericht Karlsruhe aufgeführt. Ab 28.04.2004 Richterin beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Straßburg.

BVR'in Prof. Dr. Haas - zwischenzeitlich nicht mehr im Amt

Prof. Dr. Evelyn Haas (geb. 07.04.1949) - Richterin am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat / 3. Kammer des 1. Senates - 03/2001 (ab 14.09.1994, ..., 02.10.2006) -  ab 28.05.1986 bis 1990 Richterin am Oberverwaltungsgericht Lüneburg. 1990 bis 1994 Richterin am Bundesverwaltungsgericht

BVR Dr. Hömig - zwischenzeitlich nicht mehr im Amt

Dr. Dieter Hömig (* 15. März 1938 in Sigmaringen) - Richter am Bundesverfassungsgericht Karlsruhe / Erster Senat (ab 13.10.1995, ... bis 25. 04.2006) 

BVR Prof. Dr. Steiner - zwischenzeitlich nicht mehr im Amt

Prof. Dr. Udo Steiner (geb. 16.09.1939 in Bayreuth) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 13.10.1995, ..., 30.09.2007)

BVR'in Dr. Hohmann-Dennhardt - heute leider noch im Amt

Dr. Christine Hohmann-Dennhardt (geb. 30.04.1950 in Leipzig - DDR) - Richterin am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat / 3. Kammer des 1. Senates - 03/2001 (ab 11.01.1999, ..., 2009) - Dr. Christine Hohmann-Dennhardt wirkte - möglicherweise federführend - mit am väterdiskriminierenden Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01  

BVR Prof. Dr. Hoffmann-Riem - zwischenzeitlich nicht mehr im Amt

Prof. Dr. Wolfgang Hoffmann-Riem (Jg. 1940) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 16.12.1999, ..., 2008)

BVR Prof. Dr. Bryde

Prof. Dr. Brun-Otto Bryde (geb. 12.01.1943) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 23.01.2001, ..., 2009) - Bryde gehört dem Bundesverfassungsgerichts auf Vorschlag von Bündnis 90/Die Grünen an. 

 

 

Die SPD / CDU Bundesregierung hat übrigens seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 2003 praktisch nichts unternommen, um den vom Bundesverfassungsgericht eingeforderten Bericht über die tatsächlichen Zustände beizubringen. Gegründet wurde lediglich eine Kommission und ein Alibi-Forschungsauftrag erteilt, ein beliebtes politisch-bürokratisches Mittel, um so zu tun, als ob etwas getan wird und tatsächlich damit nur die eigene Untätigkeit und den eigenen Unwillen zur politischen Neugestaltung zu verstecken. Wer solche Spaßparteien wie die CDU und SPD wählt, darf sich hinterher nicht beklagen, dass er nach Strich und Faden zum Narren gehalten wird.

 

 


 

 

Dienstag, 08. Dezember 2009

An die Indianer

USA zahlen Milliarden

Die hohen Erwartungen der Indianer an den Regierungswechsel sollen Schritt für Schritt erfüllt werden.

(Foto: ASSOCIATED PRESS)

Nach 13-jährigem juristischen Tauziehen entschädigt die US-Regierung Indianerstämme mit insgesamt 3,4 Milliarden Dollar. Von den Zahlungen sind rund 300.000 Ureinwohner betroffen, teilte die Regierung mit. Justizminister Eric Holder nannte die Einigung ein "historisches" Ereignis, das den Weg zur weiteren Versöhnung öffne. Für eine solche Einigung hatte sich auch Präsident Barack Obama stark gemacht.

In dem Fall ging es um eine 1996 eingereichte Sammelklage, die der Regierung in Washington vorwirft, sie habe die Indianer um Milliarden-Dollar-Zahlungen aus Treuhänderfonds geprellt. Die Fonds, in die Erlöse aus der wirtschaftlichen Ausbeutung von Indianergebieten flossen, waren 1987 eingerichtet worden. Bilderserie

* 1. Die Geschichte der USA beginnt nicht mit den Indianern. Eher könnte man sagen: Der Beginn der USA war der Anfang vom Ende der Indianer. Um 1500 lebten auf dem Gebiet der heutigen USA und Kanadas schätzungsweise 7 Millionen Menschen.

* 2. Historiker haben folgende "Faustregel" formuliert: Innerhalb von 100 Jahren nach dem ersten Kontakt mit Europäern reduzierte sich die Zahl der amerikanischen Ureinwohner um rund 90 Prozent.

* 3. Die Indianer sterben an Krankheiten, die aus Europa und Afrika eingeschleppt werden, sie sterben in Kriegen, durch Vertreibung und Massaker. (Das Bild zeigt US-Soldaten im Kampf gegen Indianer kurz nach dem Bürgerkrieg.)

dpa

http://www.n-tv.de/politik/USA-zahlen-Milliarden-article631320.html

 

 


 

 

 

Australien entschuldigt sich

Albtraum der Aborigines

Zwischen 1900 und 1973 entriss die australische Regierung 100.000 Aborigine-Kinder ihren Eltern. Die kulturelle Entwurzelung wirkt sich bis heute aus. VON URS WÄLTERLIN

Die Aborigines mussten lange auf die Entschuldigung der australischen Regierung warten. Foto: reuters

SYDNEY taz Im Hintergrund strahlt das weiße Segeldach des Opernhauses von Sydney im Glanz der Nachmittagssonne. Davor sitzt Mary Hooker und erzählt ein brutales Kapitel der australischen Geschichte. Es war im Frühjahr 1970, Mary Hooker war gerade 12 Jahre alt, als eines Morgens ein Polizeiauto vor der Schule ihrer Ureinwohnersiedlung hielt. "Sieben meiner Geschwister saßen bereits im Wagen. Die Beamten sagten, wir würden unsere Mutter im Krankenhaus besuchen gehen", erinnert sich die heute 50-Jährige. Stattdessen fuhren die Polizisten die Kinder zum Gericht. Dort entzog man den Eltern das Sorgerecht - in Abwesenheit. Offizieller Grund: "Vernachlässigung der Aufsichtspflicht".

BILLIGE ENTSCHULDIGUNG

"Wir entschuldigen uns für den Schmerz, das Leid und die Kränkung dieser Gestohlenen Generationen." Diese Erklärung wird Australiens Premierminister Kevin Rudd am Mittwoch im Parlament verlesen. Die Entschuldigung bei den Ureinwohnern ist eine wichtige, aber nur symbolische Geste. Rudd wehrt sich strikt gegen Forderungen nach finanzieller Kompensation. Er will in erster Linie mit praktischen Maßnahmen die Probleme angehen, unter den die rund 500.000 Aborigines unter den 21 Millionen Australiern leiden. Die Ureinwohner sind in fast allen Bereichen des Alltags benachteiligt. Aborigines sterben im Durchschnitt 17 Jahre früher als nichtindigene Australier. Alkohol, Arbeitslosigkeit und Krankheiten, die sonst nur in Entwicklungsländern vorkommen, sind unter Aborigines weit verbreitet. Experten sagen: Das ist eine Folge der kulturellen Entwurzelung durch Kinderdiebstahl.

EIN SORRY, DAS SPALTET

Die historische Geste der Versöhnung wird keineswegs von der ganzen Bevölkerung Australiens unterstützt. Laut Umfrage stimmen nur 55 Prozent der AustralierInnen einem "Sorry" zu. Jüngere Befragte sagen häufiger Ja als jene, die vor 1970 geboren wurden. Die Politik der forcierten Entfernung von Kindern endete Anfang der 70er-Jahre. Die "Sorry"-Frage spaltet auch die Opposition im Parlament. Die konservative Koalition lehnte bisher strikt jede Entschuldigung ab, jetzt stimmen verschiedene Politiker zu. Der frühere konservative Premierminister John Howard meinte, die heutige Generation von Australiern sei nicht für die Politik der Vorväter verantwortlich. Tatsächlich sind viele Australier noch immer der Meinung, die Praxis der Kindsentfernung sei angebracht gewesen. Viele Konservative stören sich am Begriff "Gestohlene Generationen", sie sagen "Gerettete Generationen".

"Ich saß nur da und verstand überhaupt nichts", sagt Hooker heute. Die Beamten waren freundlich. "Jetzt dürft ihr zwei Wochen in die Ferien." In Wahrheit fuhren die Kinder nach Sydney, von wo aus sie in verschiedene Heime gebracht wurden. Aus zwei Wochen Urlaub wurden sechs Jahre Albtraum.

Mary Hooker ist eines von zehntausenden Mitgliedern der sogenannten Gestohlenen Generationen Australiens. Die Ureinwohner sind Opfer einer Politik verschiedener australischer Regierungen, die von 1900 bis etwa 1973 zur Zersplitterung unzähliger Familien geführt hat. Mindestens 100.000 Kinder der heute knapp 500.000 zählenden Ureinwohner, der Aborigines, wurden von ihren Eltern entfernt. So steht es in der Studie "Bringt sie nach Hause" der australischen Menschenrechtskommission (1997). Die Kinderdiebstahlspolitik hatte offiziell den Namen "Wohlfahrtssystem für Ureinwohner". Sie endete erst in den 1970er-Jahren, als Australien den Aborigines zögerlich Rechte einräumte.

Dennoch leiden noch heute zehntausende von indigenen Australiern unter den Folgen - als Betroffene oder Nachkommen von Opfern. Depressionen, Identitätsprobleme, soziale Verwahrlosung und Selbstmorde sind unter den Mitgliedern der Gestohlenen Generationen weit verbreitet. Das sind die Folgen einer systematischen Entwurzelung durch den Staat. Manchmal stimmten die Ureinwohnereltern auch zu - weil sie sich nicht in der Lage fühlten, für ihre Kinder zu sorgen. Meist aber wurden die Kinder mit Zwang von den Eltern getrennt. Oft waren die Kirchen involviert - als Betreiberinnen der Schulen und Heime, in denen die Kinder untergebracht wurden.

http://www.taz.de/1/politik/asien/artikel/1/albtraum-der-aborigines/?src=SZ&cHash=592726b515

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 03.12.2009, dass die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt, warten Zehntausende nichtverheiratete Väter in Deutschland auf eine Entschuldigung und Wiedergutmachung der Bundesregierung für die ihnen und ihren Kinder zugemutete jahrzehntelange sorgerechtliche und umgangsrechtliche Diskriminierung, durch die sie erhebliche Einschränkung ihres verfassungsrechtlich zugesicherten Elternrechts erleiden mussten, bis hin zur vollständigen Entfremdung von ihren Kinder unter aktiver und passiver Beihilfe staatlicher Stellen bei der Ausgrenzung der Väter.

 

 


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