Wohlverhaltenspflicht


 

 

 

Wiederanbahnung eines abgebrochenen Umgangskontakts; Pflicht zum Besuch einer Therapie zur Ermöglichung eines Umgangskontakts.

 

1. Zur Wiederanbahnung eines abgebrochenen Umgangskontakts.

2. Die Wohlverhaltenspflicht aus §1684 Abs. 2 S. 1 BGB beinhaltet auch die Verpflichtung der Eltern, zur Ermöglichung eines regelmässigen Umgangskontakts eine Therapie zu machen.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.07.2000 - 17 UF 99/00

 

ausführlich in: "Das Jugendamt", 1/2001, S. 45-46

und in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", H14, 2001, S. 932-933

 

Ein verdienstvoller und längst überfälliger Beschluss  des 17. Zivilssenat - Familiensenat des OLG Stuttgart unter dem Vorsitzenden Richter Borth, des Richters Schwarz und des Richters Dr. Motzer. Denn bisher war die Praxis häufig so, dass die umgangsvereitelnde Mutter es sich beruhigt in ihrer Opferecke bequem machen konnte und es ihr nicht abverlangt wurde, im Interesse ihres Kindes eine Beratung oder Therapie in Anspruch zu nehmen.

 

 


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