Wohnortwechsel


 

 

 

Ein Wohnortwechsel eines Elternteils unter Mitnahme des Kindes, für das das gemeinsame Sorgerecht besteht, bedarf in der Regel der Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils.

Dies trifft auf alle Fälle zu, in denen ein Umzug zu erheblichen Veränderungen im Leben des Kindes führt und daher unter das Bestimmungsrecht der gemeinsamen elterlichen Sorge fallen.

Sind die Auswirkungen eher gering, so z.B. bei einem Umzug innerhalb eines Dorfes oder eines Stadtteils, dürfte der Umzug keine Angelegenheit sein, die die gemeinsame Sorge betrifft. Der Elternteil, bei dem das Kind bisher lebt, kann also in der Regel diesen geringfügigen Umzug machen, ohne dass der andere Elternteil seine Zustimmung geben muss.

 

In der Praxis ist es häufig so, dass Mütter, auch dann wenn das gemeinsame Sorgerecht besteht, unter Mitnahme des Kindes in weit entfernte Ortschaften ziehen, ohne den Vater um Zustimmung zu bitten. Ist die Mutter erst einmal weggezogen, drücken die zuständigen Gerichte in der Regel beide Augen zu. Das hat natürlich nichts mit Rechtsstaatlichkeit zu tun, im Gegenteil, sondern mit der auch bei den Familienrichtern noch immer vorherrschenden Mütterideologie und einer gewissen Portion Bequemlichkeit. Der Richter ist schlicht froh, wenn er durch den Umzug der Mutter nicht mehr zuständig ist, soll sich doch der Richter am neuen Wohnort mit den Eltern rumärgern. Das ganze ähnelt der Situation bei einem Straßenraub, ein Polizist schaut zu, das Opfer wendet sich nach dem Überfall an den Polizisten und der Polizist meint, das Opfer soll sich nicht so haben, schließlich habe es ja dem Täter auch leicht gemacht und seine Brieftasche offen in der Hose getragen. Und außerdem solle das Opfer doch auch mal bedenken, dass der Täter, vielleicht ein armer Mensch ist, der dringend etwas Geld brauchte um sich etwas zu essen zu kaufen.

So lange in Deutschland derart lax mit elementaren Rechtsgütern verfahren wird, kann man nicht behaupten, dass Deutschland ein Rechtsstaat wäre. Sicher kann man sagen, dass in Deutschland, im Gegensatz zu offenen Diktaturen, wichtige Elemente des Rechtsstaates vorhanden sind, das ist ja auch was wert. Aber zum auf die Schulter klopfen und stimmungsvolle Festreden auf Politikerempfängen halten, gibt die nach wie vor katastrophale Rechtspraxis wahrhaftig keinen Anlass.

 

Was ist zu tun, wenn Sie als Vater von einem geplanten eigenmächtigen Umzug unter Kindesmitnahme erfahren.

1. Sofort im Jugendamt vorsprechen und darum bitten, dass beide Eltern zur Erörterung der Situation durch den zuständigen Sozialarbeiter eingeladen werden.

2. Brief an die Mutter (Einschreiben mit Rückschein), in der auf die Rechtswidrigkeit eines eigenmächtigen Umzuges unter Mitnahme des Kindes hingewiesen wird.

3. Antrag beim zuständigen Familiengericht auf Beauflagung der Mutter, ohne Zustimmung des gemeinsam sorgeberechtigen Vaters keine Umzug vorzunehmen auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht.

 

 


 

 

 

 

"Kindesentführung: Ins Ausland verboten - im Inland erlaubt?

 

Werner Gutdeutsch, Richter am OLG München und Rechtsanwalt Jürgen Rieck, München

in: "FamRZ" H 23 / 1998, S. 1488-1491

 

Zitat: "Wenn ein Sorgeberechtigter unter Beeinträchtigung des Sorgerechts des Partners das Kind mitnimmt, fehlt es am Strafrechtstatbestand. Der Frau wird deshalb meist geraten, im Fall eines Auszugs aus der Ehewohnung die Kinder mitzunehmen. ..."

Die Autoren schlagen eine Neuregelung vor: "Das Kindesentführungsabkommen ist über §1532 I  BGB auch auf entsprechende Sorgerechtsverletzungen im Inland anzuwenden, insbesondere in dem Fall, daß ein Elternteil ohne Zustimmung des anderen bei der Trennung die Kinder mitnimmt, obgleich die Betreuung der Kinder auch in der Wohnung möglich ist, und wenn ein Mitsorgeberechtigter sein Kind nach Ablauf des vereinbarten Umgangsrechts nicht zurückgibt."

 

 


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von:

Gesendet: Samstag, 8. Mai 2004 19:19

An: info@vaeternotruf.de

Betreff: Anfrage

 

Hallo,

vielleicht können Sie mir weiterhelfen.

Ich besitze ein Haus in dem meine Lebensgefährtin und unser Sohn ...  wohnten.

Nach ... Jahren hat Sie sich von mir getrennt(neue Liebe) und wohnt vorübergehend bei einer gemeinsamen Freundin. Gemeldet sind sie noch bei mir. Unser Sohn lebt abwechselnd 2 Tage bei ihr und dann 2 Tage bei mir(... ). Jetzt will sie in eine ... km entfernte Stadt ziehen(neuer Job+neue Liebe), was mir nicht gefällt, da dann wahrscheinlich darum gekämft wird wo das Kind in den Kindergarten(später Schule) gehen soll.

Beide Eltern haben das Sorgerecht(Aufenthaltsbestimmungsrecht).

Als wir noch zusammenwohnten habe ich das Kind zu 75% gehabt, jetzt sind es noch 50% und dann...

Was kann ich alles dagegen unternehmen ?

Ich habe gehört, daß ich beim Einwohnermeldeamt erwirken soll, daß sie nicht einfach das Kind ummeldet. Geht das ?

Beim Jugendamt war ich schon. Die haben nur mit den Schultern gezuckt.

Soll ich gerichtlich vorgehen. Das gibt dann aber nur böses Blut.

 

Vielen Dank und liebe Grüße

...

 

 

 

Hallo Herr ...

Die Mutter darf ohne ihre Zustimmung nicht die Adresse ummelden, wenn sie es doch macht, ist das rechtswidrig. 

Teilen Sie das der Mutter per Einschreiben mit Rückschein mit.

 

Im Fall einer Ummeldung durch die Meldestelle am neuen Wohnort der Mutter können Sie Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den zuständigen Mitarbeiter der Meldestelle machen und Antrag auf Annullierung der Ummeldung beim zuständigen Behördenleiter stellen. Kommt dieser ihrem Antrag nicht nach können Sie gegen die Behörde beim zuständigen Gericht klagen.

Die Meldestelle am bisherigen Wohnort hat nichts damit zu tun, weil die Anmeldung am neuen Wohnort läuft und die bisherige Meldestelle von dort auch nur informiert wird.

 

 

Gruß Anton, www.vaeternotruf.de

 

 


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