Wunsch- und Wahlrecht


 

 

 

Sozialgesetzbuch SGB VIII

§ 5 Wunsch- und Wahlrecht

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplanes (§ 36) geboten ist.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__5.html

 

 

 


 

 

richtmich.de

Nun wissen wir es also: Schüler dürfen ihre Lehrer danach bewerten, ob sie sexy, cool oder witzig sind, aber auch danach, ob sie auf den Unterricht gut vorbereitet sind und den Stoff gut vermitteln können. Der BGH (Urt. v. 23. 6. 2009 — VI ZR 196/08, Pressemitteilung Nr. 137 vgl. dazu NJW-Wochenspiegel H. 28/ 2009, S. XXXVI, s. auch Karger, NJW-aktuell H. 28/2009, S. XVI) hat eine Unterlassungsklage einer Lehrerin in letzter Instanz abgewiesen.

Pädagogen und Zeitungskolumnisten orakelten sofort, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit solcher Bewertungsportale ganz anders ausgefallen wäre, wenn es um die Bewertung von Richtern gegangen wäre. Das zeigt wieder, dass Juristen und Lehrer die Tätigkeit des jeweils anderen nur oberflächlich kennen.

Richter stehen mit Ihrer Tätigkeit bereits jetzt in der Öffentlichkeit und sind Kritik an ihren Entscheidungen gewohnt. Die richterliche Tätigkeit unterscheidet sich im Hinblick auf die hier interessierende öffentliche Kontrolle erheblich. Die Tätigkeit des Richters spielt sich gern. § 169 GVG ganz überwiegend in öffentlichen Sitzungen ab. Jedem Bürger ist es gestattet, bei den Verhandlungen zuzu­schauen. Auf Grund der Rechtsprechung des BVerfG (zuletzt BeckRS 2009, 32836) ist selbst die Berichtererstattung aus dem Gerichtssaal immer mehr auf dem Vormarsch. Bei Lehrern ist das undenkbar.

Das Ergebnis richterlicher Tätigkeit ist, wenn das Verfahren kein anderes Ende genommen hat, eine Entscheidung. Diese Judikate werden heute vielfach im Internet veröffentlicht. Zudem erfolgte schon immer der Abdruck in Fachzeitschriften, häufig verbunden mit Besprechungen und Anmerkungen. Jenseits von allen Gerichtsshows werden die Öffentlichkeit interessierende Verfahren auch von der Tagespresse und den Nachrichtenmagazinen aufgegriffen. Gerichtsreporter können dabei sehr gut die Qualität der richterlichen Tätigkeit beurteilen und tun dies auch. Es gibt sogar mit dem „Justizspiegel” eine eigene Rubrik in einer Anwaltszeitschrift, in der sehr pointiert über - vermeintliche - Fehler berichtet wird.

Bewertungsportale müssen- wenn sie Sinn machen sollen - Einfluss auf das Verhalten haben. Ein Restaurant oder einen Arzt oder Anwalt kann ich ebenso auswählen. Hier können die Kunden ihr Konsumverhalten an solchen Portalen ausrichten. Indessen ist dies beim Lehrer nur äußerst eingeschränkt möglich. Im Gerichtsverfahren hilft die Erkenntnis, bei einem coolen oder gut vorbereitenden Richter gelandet zu sein, wenig. Der „gesetzliche Richter” ist nun einmal der allein zuständige. Weder könnte ein Ablehnungsrecht aus einer Bewertung hergeleitet werden noch ist zu erwarten, dass die Parteien bei Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung sich auf das Urteil der - wohl unterlegenen - Partei eines anderen Verfahrens verlassen.

Und ein wesentlicher Unterschied ist der, dass gerichtliche Entscheidungen durch Rechtsmittelgerichte überprüft werden können. Das ist besser als jedes Bewertungsportal. Wer schon einmal Rechtsmittelschriften gegen sein eigenes Urteil gelesen hat, den kann kein Bewertungsportal schocken. Dass aber eine Partei am Ende unterliegt und deshalb mit der Justiz hadert, ist systemim­manent. Zumindest das mir bekannte schon existierende Bewertungsportal für Richter ist dann der Ort, um den Frust noch einmal loszuwerden.

Also nichts wie ran: Die Domain richtmich.de ist noch nicht vergeben!

 

Richter am AG Ulf Börstinghaus, Gelsenkirchen

Heft 29/2009 der NJW

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Richter Börstinghaus hält möglicherweise die heutige Organisiertheit der Gerichtsbarkeit für ausreichend. Wenn dem so wäre, würden wir das anders sehen.

Zum einen sind familiengerichtliche Verfahren immer "nichtöffentlich", was doch sehr verwundert, denn auch in Strafverfahren müssen Angeklagte, deren Unschuld sich später herausstellt, hinnehmen, dass fremde Menschen als Zuschauer teilnehmen dürfen.

Die Möglichkeit in die Beschwerde an ein übergeordnetes Gericht zu gehen, ist oft auch nicht sonderlich hilfreich, um ein Fehlurteil zu korrigieren. Zwei Blinde sehen nun mal nicht besser als nur einer.

Und beim Bundesverfassungsgericht - von dem die Bürger/innen naiver Weise glauben, da wird ihnen geholfen - werden schon mal über 90 Prozent aller Beschwerden ohne Begründung mit der nichtssagenden Phrase "Die Beschwerde wird nicht angenommen, weil sie unzulässig ist" abgeschmettert. So ein Gericht hätte sich Erich Honecker auch zulegen können, dann hätte er die Drecksarbeit nicht allein machen müssen.

Warum nicht ein Wunsch- und Wahlrecht in der Justiz, so wie es in der Jugendhilfe schon lange besteht?

 

Sozialgesetzbuch SGB VIII

§ 5 Wunsch- und Wahlrecht

(1)Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen

(2)Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplanes (§ 36) geboten ist.

 

 

Da würden einige Richter schnell arbeitslos werden. Und das ist auch gut so, würde Klaus Wowereit da vielleicht sagen.

 

 


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