Zahlvater
Kreuzworträtsel
Mutter und Tochter sitzen am Tisch und lösen Kreuzworträtsel
Die Mutter fragt: Zahlungsmittel mir vier Buchstaben?
Die Tochter: Vati?
Ein Cartoon von Martin Zak
abgedruckt am 11.01.2006 in "Berliner Woche"
Kommentar Väternotruf:
Mütterrechtlich gesehen, die beste Form von Vaterschaft. Zahlväter haben wenig oder keinen Kontakt zum Kind, um so möglichst keine Bindungen und Beziehungen entstehen zu lassen. Diese Väterform möglichst breit zu entwickeln, ist ein Grundanliegen eines jeden patriarchal fundierten Staates, in der der Mann für die Kohle zu sorgen hat und die Frau sich in enger Symbiose um das Kind "kümmert" und sich so einen Lebenssinn schafft. Leider sind Zahlväter nicht immer pflegeleicht und versuchen sich ihrer gesellschaftlich zugewiesenen Bestimmung oft zu entziehen. Der Staat kommt daher nicht umhin einen breit gestaffelten und in die Tiefe gehenden Mütterhelfer- und Väterdisziplinierungsapparat zu unterhalten, um die Zahlväter zur Einhaltung ihrer gewünschten und für sie vorhergesehenen Bestimmung anzuhalten.
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Sonntag, 9. Juni 2013 11:58
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: Unterhalt
Hallo zusammen,
Ich bräuchte dringend Ihren Rat.
Ich bin 26 Jahre alt, hab eine abgeschlossene Berufsausbildung, hab danach 6 Jahre voll gearbeitet in einer Außendiensttätigkeit, wo ich weltweit dauernd unterwegs war.
Da ich irgendwann ca 150- 200 Tage nicht daheim war, wurde mir das zuviel.
Ich hab mich jetzt zum 1.3.2013 entschieden mich mit einem Studium weiter zu bilden, wobei diese Firma mich nicht unterstützen wollte. Da trennten sich unsere Wege.
Da ich Unterhalt gezahlt hab, mir aber jetzt nicht mehr die Mittel dazu zur Verfügung stehen, hat die Mutter meines Kindes den "Unterhaltsvorschuss" beantragt, den sie auch bekommt.
Allerdings droht mir das Jugendamt jetzt damit meinen Fall an die Staatsanwaltschaft weiterzureichen, wenn ich nicht wenigstens den Unterhaltsvorschuss bezahlen würde.
Meine Information war, dass das Jugendamt die Zahlung übernimmt, bis man wieder arbeitet und diese dann zurück bezahlt.
Das wird mir aber nicht gewährt.
Ich das Rechtens? Können Sie mir helfen?
Mit freundlichen Grüßen
...
Sehr geehrter Herr ...,
Wie sollen wir Ihnen denn helfen, wir haben auch kein Geld.
Vielleicht zeigen Sie den Jugendamtsmitarbeiter gemäß § 240 Strafgesetzbuch wegen Nötigung an.
Mit freundlichen Grüßen
Anton
§ 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
News aus Fulda - Nachrichten
Das Stelldichein der zahlenden Väter
Theatergruppe Hauswurz spielt unter der Regie von Marina Krah / Noch zwei Termine
Bühnenspaß mit der Theatergruppe Hauswurz. Am Wochenende heißt es noch zwei mal „Drei tolle Väter“. Foto: Sabine Abel
HAUSWURZ (zi) „Drei tolle Väter“ – das ist der Titel des Stücks, mit dem die Theatergruppe Hauswurz am Wochenende ihr Publikum überzeugte.
Im Kern dreht sich die Geschichte um eine in die Jahre gekommene ehemalige Tänzerin (Renate Gies), die es fertig brachte, seit 20 Jahren Alimente für ihren unehelichen Sohn (Matthias Gesang) zu kassieren. Und zwar gleichzeitig von drei Vätern, die natürlich nichts von einander wissen. Einer der Zahlväter (Karlheinz Nau) ist Besitzer einer Künstleragentur, ein Zweiter (Willi Krah) ist sein Geschäftspartner und der Dritte (Josef Krah) ist ein Zauberkünstler ohne aktuelles Engagement.
Alle drei hatten wohl zur fraglichen Zeit ein Verhältnis mit der kassierenden Mutter. Als der uneheliche Sohn sich in die Tochter (Annabelle Firle) des einen verliebt, nimmt das Schicksal seinen Lauf. Im Büro der Künstleragentur trifft alles zusammen: Zwei streitsüchtige Sekretärinnen (Daniela Nau, Catja Hergenröder) und ein ehemaliger Schnelldichter sorgen für Stimmung. Al dann noch die Ehefrau des Künstleragenten (Nadja Krah) für Wirbel sorgt, müssen ein Detektiv (Matthias Faust) und eine frühere Freundin des unehelichen Sohns (Silvia Gass) für Aufklärung sorgen.
Mehr wird nicht verraten, den am kommenden Wochenende, 1. und 2. Dezember gibt es noch zwei Aufführungen. Restkarten für Sonntag gibt es in der Gastwirtschaft Nau.
Regie führt in diesem Jahr Marina Krah, die auch das Bühnenbild gestaltet hat. Souffleusen sind Rosemarie Engel und Karin Schäfer, die gleichzeitig auch für die Maske zuständig ist.
Hinter den Kulissen kümmert sich Petra Hergenröder um die Garderobe und fleißige Helfer beim Bühnenaufbau waren Paul Bellinger, Erich Schnaus, Walter Herbert und Gerhard Forster sowie Alfred Gies und Matthias Hergenröder.
27.11.2007 Fuldaer Zeitung
http://www.fuldaerzeitung.de/sixcms/detail.php?template=fz_meldung_04&id=199319
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von:
Gesendet: Samstag, 10. März 2007 14:45
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: Unterhalt für meine Kinder
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe aus erster Ehe 3 Kinder und einen kleinen Unfall vor 6 Jahren, also 4 Kinder.
All die Jahre habe ich gekämpft, um meinen Verpflichtungen nachzukommen, was mir durch arbeitslosigkeit nicht immer gelang. Abgesehen davon, das sich in all den Jahren tierische Berge an Restschulden angehäuft haben, die der Staat natürlich von mir zurück haben will, muss ich noch für zwei Kinder Unterhalt zahlen. Ich bin im Moment als 45zig Jähriger in Arbeit, aber leider nur in Teilzeit. Diese Arbeit habe ich allerdings fest, muss aber in schicht arbeiten, so dass ich keine zweite Arbeit annehmen kann. Immer wieder werde ich von den Ämtern dazu aufgefordert, meine ganze Arbeitskraft zur verfügung zu stellen, aber es gibt für einen Ungelernten keine Jobs. Ich bin froh überhaupt eine Anstellung zu haben. Ich habe, soweit ich weiß einen selbstbehalt von 890,-EUR. Ich verdiene aber nur 700,-EUR zur zeit und soll trotzdem noch zahlen, sonst drohen sie mir mit Pfändung und Gericht. Ich bin ziemlich verzweifelt. Ich gebe mir doch alle Mühe. Ich zahle an 4 Stellen Geld, obwohl ich das nicht sollte ????? An jede Stelle 40,- EUR freiwillig.
Dem Amt ist das anscheinend egal, sie wollen immer noch mehr. Was kann ich machen??????? Meine jetzige Frau verdient gut, hat aber mit den Kindern von mir und meinen Schulden nix am Hut. Kann ich auch verstehen. Was kann ich tun, um endlich mal eine Regelung in das ganze Chaos zu bekommen. Gibt es einen Anwalt für mich, der mich da unterstützen kann??? Darf nix kosten. Ich sende ständig riesige Berge an Papier an die Ämter u8nd das regelmäßig.
Ich werde langsam wahnsinnig. Vielleicht könnt Ihr mir einen Rat geben, das wäre Super.
Gruss
"... Da bis zum In-Kraft-Treten des Nichtehelichengesetzes im Jahre 1969 <ein uneheliches Kind und dessen Vater nicht als verwandt> galten (§1589 Abs.2 BGB a.F) und sich die Rechtsstellung des nichtehelichen Vaters auf seine Unterhaltsverpflichtung beschränkte (sog. Zahlvaterschaft), hatte er bei der Adoption seines Kindes naturgemäß keinerlei Mitspracherechte."
aus: "Das Einwilligungsrecht des Vaterschaftsprätendeten bei der Adoption eines nichtehelichen Kindes"
Tobias Helms
in: "Das Jugendamt", 2/2001, S. 57-58
Zahlväter und Bestimmungsmütter
Auszug aus BGH: 12. Zivilsenat, 09.11.1994, Az: XII ZR 206/93
"... Der Umstand, daß die Klägerin mit dem Kind vom ehemaligen Ehewohnsitz in einen 160 km entfernten Ort verzogen ist, wo sie eine neue Lebensgemeinschaft begründet hat, berechtigt den Beklagten noch nicht zu einer Unterhaltskürzung. Grundsätzlich kann ein sorgeberechtigter Ehegatte seinen künftigen Wohnort und Lebenskreis selbst bestimmen und ist nicht gehalten, am ehemaligen Familienwohnsitz oder in dessen unmittelbarer Nähe zu bleiben, um dem anderen Ehegatten die Besuchskontakte mit den Kindern möglichst zu erleichtern. ..."
Kommentar Väternotruf:
Peinlich, peinlich was da am Bundesgerichtshof angeblich im Namen des Volkes im Jahr 1994 geurteilt wurde. Inzwischen hat sich die Rechtsprechung glücklicherweise ein wenig gewandelt. Die damals urteilenden Richter des BGH sind allerdings womöglich inzwischen in Rente und lassen es sich auf Kosten der Beitragszahler, wozu sicher auch der damals klagende Vater gehört, gut gehen. Das ganze nennt man dann Rechtsstaat, klopft sich selbst auf die Schulter anstatt sich endlich mal bei den Opfern der früheren Unrechtsprechung zu entschuldigen.
25.03.2007
Bundesverfassungsgericht: Regelmäßig keine zwangweise Durchsetzung der Umgangspflicht
Ein Kind hat einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass seine Eltern Sorge für es tragen und der mit ihrem Elternrecht untrennbar verbundenen Pflicht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes nachkommen.
Allerdings dient ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, in der Regel nicht dem Kindeswohl. Daher ist in solchen Fällen die Zwangsmittelvorschrift des § 33 FGG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht zu unterbleiben hat. Anders liegt es, wenn es im Einzelfall hinreichende Anhaltpunkte gibt, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird. Dann kann der Umgang auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts.
Damit war die Verfassungsbeschwerde eines umgangsunwilligen Vaters, der durch Androhung eines Zwangsgeldes zum Umgang mit seinem Kind gezwungen werden sollte, erfolgreich. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
I. Die Androhung des Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Pflicht des Beschwerdeführers, mit seinem Kind gegen seinen Willen Umgang zu pflegen, greift in sein Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit ein. Entgegen seiner eigenen Einstellung wird er gezwungen, seinem Kind zu begegnen. Dies nimmt Einfluss auf sein persönliches Verhältnis zum Kind und setzt ihn unter Druck, sich seinem Kind gegenüber so zu verhalten, wie er es selbst nicht will. Gesetzliche Grundlage für die Zwangsgeldandrohung ist § 33 FGG. In die Prüfung, ob der durch die Androhung von Zwangsgeld erfolgte Grundrechtseingriff zu rechtfertigen ist, ist § 1684 Abs. 1 BGB, der die Eltern zum Umgang mit ihrem Kind verpflichtet, mit einzubeziehen.
II. Mit der Möglichkeit der Zwangsgeldandrohung gegenüber einem umgangsunwilligen Elternteil verfolgt der Gesetzgeber einen legitimen Zweck. (1) Die in § 1684 BGB gesetzlich statuierte Pflicht eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind ist eine zulässige Konkretisierung der den Eltern grundrechtlich zugewiesenen Verantwortung für ihr Kind. Art. 6 Abs. 2 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes, macht diese Aufgabe aber zugleich auch zu einer ihnen zuvörderst obliegenden Pflicht. Die Pflicht der Eltern zur Pflege und Erziehung ihres Kindes besteht nicht allein gegenüber dem Staat, sondern auch ihrem Kind gegenüber. Mit dieser elterlichen Pflicht korrespondiert das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG. Recht und Pflicht sind vom Gesetzgeber näher auszugestalten. Da ein Umgang zwischen Eltern und Kind dem Wohl des Kindes und seiner Entwicklung grundsätzlich zugute kommt, hat der Gesetzgeber in § 1684 BGB die Eltern zum Umgang mit ihrem Kind verpflichtet und damit angemahnt, dass sie ihrer Verantwortung gegenüber dem Kind nachkommen. (2) Der mit der Verpflichtung eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit ist wegen der den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 GG auferlegten Verantwortung für ihr Kind und dessen Recht auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern gerechtfertigt. Wägt man das Interesse des Kindes an einem gedeihlichen Umgang mit seinen beiden Elternteilen mit dem Interesse eines Elternteils ab, mit dem Kind nicht in persönlichen Kontakt treten zu wollen, dann ist dem kindlichen Anliegen gegenüber dem elterlichen Wunsch ein erheblich größeres Gewicht beizumessen. Denn als gewichtige Basis für den Aufbau und Erhalt einer persönlichen familiären Beziehung ebenso wie für das Empfangen elterlicher Unterstützung und Erziehung ist der Umgang eines Kindes mit seinen Eltern für seine Persönlichkeitsentwicklung von maßgeblicher Bedeutung und trägt grundsätzlich zu seinem Wohle bei. Es ist einem Elternteil deshalb zumutbar, zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient.
III. Die Androhung der zwangweisen Durchsetzung der Umgangspflicht eines Elternteils gegen dessen erklärten Willen ist jedoch regelmäßig nicht geeignet, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen. Ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, dient in der Regel nicht dem Kindeswohl. Insoweit ist der mit der gerichtlichen Zwangsmittelandrohung erfolgende Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit des Elternteils nicht gerechtfertigt, es sei denn, es gibt im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird. (1) Die zwangsweise Durchsetzung des Umgangs, bei der von dem Elternteil nicht nur bloße Anwesenheit, sondern eine emotionale Zuwendung zum Kind erwartet wird, widerstrebt seinen Gefühlen, die er gegenüber dem Kind hegt. Ein solcher an den Tag gelegter Widerwille, verbunden mit einer ablehnenden Haltung zum Kind, kann bei einem erzwungenen Umgang mit dem Kind nicht ohne Auswirkungen auf das Kind bleiben. Das Kind gerät in eine Situation, in der es nicht die mit dem Umgang bezweckte elterliche Zuwendung erfährt, sondern spüren muss, wie es als Person abgelehnt wird, und dies nicht von irgendjemandem, sondern gerade von seinem Elternteil. Dies birgt die große Gefahr, dass das Selbstwertgefühl des Kindes Schaden nimmt. (2) Bei der Eignung des Einsatzes von Zwangsmitteln gegen einen Elternteil zur Durchsetzung eines von diesem nicht gewollten Umgangs mit seinem Kind kommt es nicht darauf an, ob ein solcher Umgang das Kindeswohl gefährden könnte, sondern ob ein solcher Umgang dem Kindeswohl dient. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der Umgang des Kindes mit seinen Eltern für seine Entwicklung von herausragender Bedeutung ist und seinem Wohl dient. Dies rechtfertigt den mit der Inpflichtnahme der Eltern bewirkten Eingriff in ihr Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit. Allerdings gilt das nur soweit und solange, wie der Umgang dem Kindeswohl auch tatsächlich dienlich sein kann. Wird dieser Zweck durch das gesetzliche Mittel, das ihn erreichen soll, verfehlt, ist es nicht geeignet, den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Elternteils zu rechtfertigen. Dies gilt auch für die gesetzlich eröffnete Möglichkeit, die Umgangspflicht mittels Androhung von Zwangsmitteln durchzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass § 1684 Abs. 4 BGB die Einschränkung und den Ausschluss des Umgangsrechts nur zulässt, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Diese Regelung hat die Grenzen des elterlichen Umgangsrechts zum Gegenstand, nicht die Durchsetzung der Umgangspflicht. (3) Allerdings ist nicht auszuschließen, dass es Fälle gibt, in denen eine reale Chance besteht, dass das Kind in der Lage ist, durch sein Verhalten den Widerstand des den Kontakt zu ihm meidenden Elternteils aufzulösen, so dass ein zunächst erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen kann. Dies ist gegebenenfalls mithilfe von Sachverständigen zu klären. Je älter und je gefestigter ein Kind in seiner Persönlichkeitsentwicklung ist, umso eher wird davon auszugehen sein, dass auch eine zwangsweise Durchsetzung seines eigenen, nachdrücklich geäußerten Wunsches, Kontakt mit seinem Elternteil zu erhalten, seinem Wohl dienlich ist. In einem solchen Fall ist es einem Elternteil zumutbar, zu einem Umgang mit seinem Kind notfalls auch mit Zwangsmitteln angehalten zu werden.
IV. § 33 FGG ist daher verfassungsgemäß dahingehend auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines den Umgang mit seinem Kind verweigernden Elternteils zu unterbleiben hat, es sei denn, es gibt im konkreten Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass dies dem Kindeswohl dienen wird.
V. Bei erneuter Verhandlung und Entscheidung der Sache hat das Gericht auch den Anspruch des Kindes auf rechtliches Gehör zu beachten und zu prüfen, ob dem Kind in dem streitigen Umgangsverfahren ein Verfahrenspfleger zur Seite zu stellen ist. Der Fall gibt Anlass für Zweifel, ob der von der Mutter des betroffenen Kindes für dieses gestellte Antrag, den Beschwerdeführer auch gegen seinen deutlich erkennbaren Willen zum Umgang mit dem Kind zu verpflichten und dies notfalls auch mit Zwangsmitteln durchzusetzen, wirklich den Interessen des Kindes entspricht oder nicht eher zuwiderläuft.
Die Entscheidung ist zu III-IV mit 7:1 Stimmen, im Übrigen einstimmig ergangen (1 BvR 1620/04).
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 1.4.2008
Besuchszwang für Väter
Nur Verlierer vor Gericht
erstellt 21.11.2007, 15:10h
*Karlsruhe/dpa.* In diesem Prozess kann es nur Verlierer geben. Der Vater, der seinen eigenen Sohn nicht sehen will und dafür sogar vor das Bundesverfassungsgericht zieht. Die Mutter, die ihren früheren Geliebten zu den Besuchen mit dem Jungen zwingen will. Und vor allem den inzwischen Achtjährigen, der nach Ansicht von Experten sowohl von seinem Vater wie auch von der Mutter verstoßen oder benutzt wird. Im Saal des Bundesverfassungsgerichts ist am Mittwoch die Betroffenheit in der mündlichen Verhandlung deutlich zu spüren. In den kommenden Monaten muss das höchste deutsche Gericht nun darüber urteilen, ob ein Elternteil gegen den deutlichen eigenen Willen sein Kind besuchen muss.
Der Fall hat auch für die Verfassungsrichter Seltenheitswert. Meist tun Väter auch nach einem folgenreichen Seitensprung alles, um wenigstens einige Stunden mit ihren unehelichen Kindern verbringen zu dürfen. Der 42-jährige Mann aus Brandenburg unternimmt dagegen alles, um seinen außerehelichen Sohn nicht sehen zu müssen. Er befürchtet, dass sich seine Ehefrau sonst von ihm trennen würde. Seine Argumente: Das im Grundgesetz garantierte Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit werde durch einen sogenannten Umgangszwang ebenso verletzt wie seine gesetzlich geschützte eheliche Familie gefährdet. Er will «Zahlvater» sein, mehr nicht. Ihr Mandant habe den inzwischen in einem Heim wohnenden Jungen noch nie gesehen und von Anfang an jede persönliche Beziehung abgelehnt, betont Anwältin Heike Hase.
Mit offenem Verständnis für seine Verfassungsbeschwerde kann der 42-Jährige bei den Karlsruher Richtern nicht rechnen. Juristen, Jugendschützer und Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) betonen allerdings in der mündlichen Verhandlung, es müsse das Wohl des Kindes im Mittelpunkt stehen. Dies wird nach Überzeugung der Ministerin in der zur Prüfung vorliegenden Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg nicht deutlich genug gewichtet. Die Richter hatten vor drei Jahren entschieden, dass der Junge einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch hat, seinen Vater zu sehen. Weigere sich dieser, müsse er ein Zwangsgeld von bis zu 25 000 Euro zahlen.
«Ob zwischen dem Wohl des Kindes und dem Zwang zur Vollstreckung in diesem Fall richtig abgewogen wurde, daran habe ich meine Zweifel», kritisiert Zypries. Ein Verfahrenspfleger könnte ihrer Ansicht nach als «Anwalt des Kindes» eingesetzt werden. Die bestehende Rechtslage gebe den Richtern bereits «hinreichend Spielraum» für eine Entscheidung.
Kommendes Jahr will die Bundesregierung das Gesetz sogar noch verschärfen: Kann bisher nur Zwangsgeld vor einem Treffen ausgesprochen werden, so sollen verpasste Termine mit dem Kind künftig mit einem Bußgeld bestraft werden.
Der Bundesvorsitzende des Vereins «Väteraufbruch für Kinder» setzt sich gegen die Verfassungsbeschwerde ein: «Vom Vater werden bei einem solchen Treffen keine Gefühle von unauslotbarer Tiefe verlangt», meint Ulrich Mueller. Einem Vater sei der Umgang mit seinem Kind zuzumuten, diese Tür zum Zwang dürfe nicht durch das Gericht geschlossen werden. Dagegen warnt der Verband alleinerziehender Mütter und Väter vor den Zwangsbesuchen. «Es ist unwahrscheinlich, dass es gelingt, durch gerichtlichen Zwang eine positive Vater-Kind-Beziehung herzustellen», heißt es in der Stellungnahme des Verbands zu dem Fall.
Eher unklar sind nach wie vor die Beweggründe der Mutter, die den Stein ins Rollen gebracht hatte. Nach Auffassung des Ex-Liebhabers geht es seiner früheren Geliebten lediglich darum, die einstige Beziehung zu ihm wiederzubeleben.
Eine Mitarbeiterin der Stadt Brandenburg vermochte schließlich, ein wenig Licht in die Gefühlslage des Jungen zu bringen: Der Kleine lebe seit einiger Zeit in einem Heim, sagte die Sozialpsychiaterin. «Es ist aber nach unserer Ansicht nicht sein ausgesprochener Wille, Kontakt zu seinem Vater zu haben», betonte sie. «Er hat keine Idee, wer oder wie sein Vater ist.» Ein erzwungenes Treffen könne entwicklungsstörend wirken. Die Mutter selbst verteidigte ihre Position zumindest nicht öffentlich: Sie hat ihre Geschichte exklusiv einem Internet-TV-Sender verkauft.
Kommentar Väternotruf:
Wie im Märchen von des Fischers Frau, den alleinerziehenden (Mütter)Verband VAMV, kann es niemand recht machen. Erst klagen die Jammerdamen von diesem Verband, dass Väter keinen Umgang wahrnehmen und wenn dann mal das Oberlandesgericht Brandenburg aus der Reihe der konservativen Oberlandesgerichtes heraustanzt und einen trägen Vater zu Kontakten mit seinem Sohn verpflichtet, dann ist es denn Alleinvertretungsdamen des VAMV`s auch wieder nicht recht.
Am besten man entzieht diesem Verband die staatliche Alimentierung, dann klappt das ganze Gebilde sicher recht schnell in sich zusammen.
21.11.2007