Zerrüttungsprinzip


 

 

 

Das sogenannte Zerrüttungsprinzip bei einer Ehescheidung  löste 1976 das bis dahin bestehende sogenannte Schuldprinzip ab.

 

 

§ 1565 BGB Scheitern der Ehe

I. Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

II. Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

 

 

 

Der Begriff der Zerrüttung oder des Scheiterns ist inzwischen völlig überholt, da er die anstehende Scheidung/Trennung ausschließlich als Negativum beschreibt, und nicht als eine Möglichkeit, eine unfruchtbar gewordene Beziehung zugunsten einer Neuentwicklung zu beenden. Der Begriff des Scheiterns und der Zerrüttung stigmatisiert die sich in Trennung befindlichen Männer und Frauen. Dahinter steckt der moralistische konservativ-christliche Ansatz und damit verbundene Zwang von der angeblichen Heiligkeit und Unauflösbarkeit der Ehe.

 


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