Väternotruf

Juni 2001


 

 

 

 

 

"Entspricht das Vetorecht der nichtehelichen Mutter den verfassungsrechtlichen Vorgaben bei der gesetzlichen Gestaltung des Sorgerechts des nichtehelichen Vaters?

Dr. Gisela Niemeyer

in: "Familie und Recht", FuR 11/2001, S. 491-493

 

"... 

IV. Ergebnis

Nach den zitierten Entscheidungen des BVerfG (Bundesverfassungsgericht) dürfte die Verfassungsmäßigkeit des § 1626a BGB nicht zweifelsfrei sein."

 

Gisela Niemeyer, Bundesverfassungsrichterin a.D.

Marienburger Str. 21, 53119 Bonn

 

Schade nur, dass man beim Bundesgerichtshof Urteile des Bundesverfassungsgerichts anscheinend nicht zur Kenntnis nimmt.

 

 

 


 

Elke Ostbomk-Fischer und die Gesamtejakulation

 

"Bei der Gesamtpopulation bzw. der überwiegenden Mehrheit der biologischen Väter wird eine positive Wirkung auf die Persönlichkeit des Kindes angenommen. Beide Grundannahmen stehen nicht in Übereinstimmung mit der Wirklichkeit in unserer Gesellschaft."

aus: "Das `Kindeswohl` im Diskurs und Konflikt zwischen Wissenschaft und Praxis"

Elke Ostbomk-Fischer 

 In: "Sozialmagazin, 6/2001, S. 32

 

Elke Ostbomk-Fischer, Jahrgang 1944, Fachhochschule Köln, Fachbereich Sozialpädagogik, Mainzer Straße 5, 50678 Köln

 

 

 

Sozialmagazin

Redaktion: Ria Puhl, Gaußstraße 18, 60316 Frankfurt/Main, Tel 069-438999

e-mail: ria.puhl@t-online.de

ISSN 0340-8469

 

Von der Zeitschrift kann man leider derzeit nur abraten, da tendenziell männer- und väterfeindlich.

 

 

 

 


 

 

USA: ZU UNRECHT INHAFTIERTER SOLL STAAT UNTERHALT ZURÜCKZAHLEN

Matthew Gregory saß achteinhalb Jahre für eine Vergewaltigung im Knast, die er nicht begangen hatte. In dieser Zeit zahlte der Staat Unterhalt für Gregorys Sohn. Jetzt ist Gregory frei - und erhält nicht nur keinerlei Entschädigung für seine Haftzeit; der Staat verklagt ihn auch noch auf Rückerstattung des Unterhalts. Gregory allerdings musste nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis auf der Straße übernachten. 

Der komplette Bericht unter

http://dailynews.yahoo.com/h/abc/20010625/pl/compensation010625_1.html

 

Posteingang 30.6.2001

 

 


 

 

 

Beistandschaft

Die Beistandschaft stellt ein kostenloses Unterstützungsangebot der Jugendhilfe (Jugendamt) an Mütter (und vereinzelt auch Väter) zur Geltendmachung von  Unterhaltsansprüchen des Kindes gegenüber dem sogenannten "barunterhaltspflichtigen" Elternteil und zur Feststellung der Vaterschaft dar.

Vorausgesetzt wird allerdings das alleinige Sorgerecht der Mutter. Ohne alleiniges Sorgerecht keine Beistandschaft. Eine Mutter mit gemeinsamen Sorgerecht muss sich allein um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes kümmern.

Der Gesetzgeber (Bundestag) hat damit einen weiteren Anreiz belassen, dass Mütter die gleichberechtigte Beteiligung des Vaters an der gemeinsamen elterlichen Sorge ablehnen, was wiederum ein bezeichnendes Licht auf unsere Herren und Damen Bundestagsabgeordneten wirft, die sich letztlich noch nicht vom seligmachenden Alleinsorgeanspruch von Müttern (ihrer Mütter) gelöst haben.

Die Lösung kann nur so aussehen, entweder das Institut der Beistandschaft abzuschaffen, oder die Beistandschaft auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge zuzulassen.

28.6.2001

 

 


 

 

 

Nachfolgend Informationen zu dem reaktionären (?) Urteil des Bundesgerichtshofes vom 4.4.2001 zum Thema Gemeinsames Sorgerecht für den nichtverheirateten Vater. 

Nach den Worten des XII. Zivilsenats ist die stärkere Stellung der Frau gerechtfertigt, <zumal die Mutter naturgegeben mit der Geburt die Hauptverantwortung für das Wohl des Kindes trägt>. Was das mit einem achtjährigen Sohn zu tun hat, der mit Sicherheit nicht mehr die Brust der Mutter braucht, diese Antwort bleibt der BGH schuldig.

 

Wer nicht weiß, was reaktionär auf deutsch heißt, hier die Erläuterung aus dem Duden - Fremdwörterbuch 1997: 

reaktionär - (abwertend) an nicht mehr zeitgemäßen (politischen) Inhalten, Verhältnissen festhaltend; rückschrittlich.

 

Nicht abwertend würde man von einem konservativen Urteil sprechen.

konservativ - am Hergebrachten festhaltend, auf überlieferten beharrend  

 

Doch trotz BGH wird es nicht 100 Jahre dauern wie beim Fall der Mauer des Genossen Honecker, daß die Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder auch den Weg der Mauer geht - in den Abfalleimer der Geschichte.

Wie dichtete doch der listige Augsburger: 

 

Sprach der Knabe: "Daß das weiche Wasser

in Bewegung

Mit der Zeit den mächtigen Stein besiegt.

 

aus:

"Legende von der Entstehung

des Buches Taoteking

auf dem Wege des Laotse

in die Emigration"

 

Bertolt Brecht

 

 

 


 

 

AP-139 4 pl 254 APD4941

BGH/Sorgerecht/Urteil

BGH bestätigt Gesetz zu Sorgerecht bei Ehen ohne Trauschein

 

Utl: Nur mit Zustimmung der Mutter ist gemeinsames Sorgerecht möglich - Klage eines Vaters abgewiesen =

 

Karlsruhe (AP) Väter von Kindern aus Ehen ohne Trauschein können zurecht ohne Zustimmung der Mütter nicht am Sorgerecht beteiligt werden. Das entsprechende Gesetz sei mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied der Familiensenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am Montag in Karlsruhe und wies damit die Klage eines nicht verheirateten Vaters ab, der sich gegenüber Ehepaaren schlechter gestellt fühlt. Verheiratete erhalten mit der Geburt eines Kindes automatisch das gemeinsame Sorgerecht.

Der Kläger hatte mit der Mutter des Kindes ohne Trauschein zusammen gelebt. Als sich das Paar trennte, teilten sich beide weiterhin die Betreuung des Kindes. Die Mutter gab die vom Vater gewünschte Zustimmung für ein gemeinsames Sorgerecht allerdings nicht ab. Damit liegt laut Gesetz das alleinige Sorgerecht bei ihr. Verheiratete behalten auch im Scheidungsfalle das gemeinsame Sorgerecht, es sei denn, es gibt Streit und einer der Partner beantragt das alleinige Sorgerecht.

Die Klage des nicht verheirateten Vaters wurde in allen Gerichtsinstanzen abgewiesen. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass das Gesetz verhindern wolle, Konflikte unter Unverheirateten auf dem Rücken des Kindes auszutragen. Eine völlige Gleichstellung mit verheirateten Paaren sei nicht geboten gewesen, denn Verheiratete hätten mit der Eheschließung die gemeinsame Verantwortung füreinander und die gemeinsamen Kinder übernommen. Davon könne bei nicht verheirateten Eltern nicht in gleicher Weise ausgegangen werden.

Die Bundesrichter gehen von verschiedenen Formen nichtehelicher Elternschaft aus. Es gebe zusammenlebende unverheiratete Paare mit gemeinsamer Sorge für die Kinder ebenso wie Kinder, die außerhalb fester Beziehungen der Eltern geboren werden. Um Rechtssicherheit herzustellen, habe der Gesetzgeber deshalb bei nicht verheirateten Eltern das gemeinsame Sorgerecht von der Zustimmung der Mutter zwingend abhängig machen dürfen. Dass die Mutter allein sorgeberechtigt bleibt, wenn sie keine Zustimmung gibt, sei sachgerecht, da sie mit der Geburt des Kindes die Hauptverantwortung für das Wohl des Kindes trage.

Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XII ZB 3/00

Ende

AP/uk/is

141453 mai 01

 


 

 

 

Schadenersatz

Durch unprofessionelle Arbeitsweise einzelner Jugendamtsmitarbeiter/innen, Rechtsanwälte und Familienrichter/innen tragen mitunter zu schwerwiegenden Eskalationen und Beziehungsabbrüchen  bei. Wenn dann "das Kind in den Brunnen gefallen ist, will  keine/r dafür verantwortlich gewesen sein. Auch der bundesdeutsche Staat hält sich beim Thema Schadenersatzforderungen, dezent zurück. Es hat 55 Jahre gedauert, bis nun endlich die Zwangsarbeiter entschädigt wurden. Die deutschen Deserteure sind bis heute nicht den "Kriegsteilnehmern" und den "Kriegerwitwen" wenigstens gleichgestellt.

In den USA scheint das Thema Schadenersatz teilweise ganz anders behandelt zu werden, mit Ausnahmen, z.B. bei den vietnamesischen Opfer des Vietnamkrieges, die bis heute nicht entschädigt wurden.

Da gibt es schon mal eine Sammelklage von Frauen in Millionenhöhe, die sich durch eine Handelskette diskriminiert fühlen, oder von Krebserkrankten gegen Tabakkonzerne usw.

Die Bundesrepublik musst bisher erst in einem einzigen Fall, im Fall Elsholz, einen betroffenen Vater Schadenersatz leisten.

26.6.2001

 

 


 

 

Verfahrensdauer

Gerichtliche Verfahren zur Regelung des Umgangs dauern nicht selten mehr als drei Monate, mitunter auch mehrere Jahre. Neben den Verschleppung seitens nicht an einer Regelung interessierter Mütter und ihrer Rechtsanwälte und verständlicher und notwendiger Aufklärungsarbeit durch das Gericht, liegen die Ursachen auch bei den teilweise überlasteten und schwerfällig arbeitenden Familiengerichten. In der modernen Wirtschaft könnte sich  kein Unternehmen mit einer solchen Arbeitsweise am Markt halten. Hier wären dringend gesetzliche Standards zu verlangen, die eine Mindestzeit bis zu einer Entscheidung festlegen und im Einzelfall schriftlich genau begründen müssen, wieso die festgelegte Zeit überschritten werden muss.

26.6.2001

 


 

 

 

Rabenväter

Wenn man einschlägige Zeitungsartikel zum Thema Kindesunterhalt, Trennung und Scheidung liest, Veranstaltungen zu den Themen besucht, bleibt eins nicht aus, das genüssliche, vorwurfsvolle Klagen über "flüchtige", "zahlungsunwillige", "nicht am Kind" interessierte Väter.

Ernsthaftes Interesse daran, etwas genaueres über diese Väter zu erfahren, besteht in der Regel nicht. Angebote an eine klagende Mutter, sich für sie mit dem fernbleibenden Vater in Verbindung zu setzen, werden nicht angenommen.

Dabei gibt es viele Gründe, die uns zwar nicht gefallen müssen, daß Väter den Kontakt zu ihren Kindern nicht entwickeln, bzw. abbrechen. So z.B. ernsthafte psychische Beeinträchtigungen von Vätern; strapaziöse und von Schikanen seitens von Müttern geprägte "Umgangsregelungen"; ungewollte Vaterschaften bei denen das Kind ohne innere Zustimmung des Vaters entstanden ist (Frau hat z.B. ohne den Mann zu informieren die Pille abgesetzt).

Wir finden es schade, für jedes Kind, dass keine gute Beziehung zu seinem Vater entwickeln oder nach einer Trennung behalten kann. Wir meinen auch, dass "Rabenväter" nicht aus der Verantwortung zu entlassen sind. Und doch: Interesse an seriöser Forschung scheint es in den Familienministerien nicht zu geben. Man pflegt lieber alte Feindbilder und über sich im Klagegesang. Opfer zu sein ist doch allemal schöner als Täter/in, denn als Opfer kann ich mir von außen Zuwendung und Bestätigung holen. Eingestandene TäterInnenschaft verlangt dagegen eine innere Reife und Übernahme von Verantwortung.

26.6.2001

 


 

 

 

"Das Einwilligungsrecht des Vaterschaftsprätendeten bei der Adoption eines nichtehelichen Kindes"

Tobias Helms

in: "Das Jugendamt", 2/2001, S. 57-58

 

Vaterschaftsprätendent ist der Mann, der glaubhaft machen kann, der Mutter in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt zu haben.

"... Da bis zum In-Kraft-Treten des Nichtehelichengesetzes im Jahre 1969 <ein uneheliches Kind und dessen Vater nicht als verwandt> galten (§1589 Abs.2 BGB a.F) und sich die Rechtsstellung des nichtehelichen Vaters auf seine Unterhaltsverpflichtung beschränkte (sog. Zahlvaterschaft), hatte er bei der Adoption seines Kindes naturgemäß keinerlei Mitspracherechte.

...

Erst durch das Adoptionsgesetz von 1976 wurde die Rechtsstellung des nichtehelichen Vaters auch materiell gestärkt, doch blieb sie immer noch deutlich hinter derjenigen der Mutter zurück: ...

...

Letzten Endes spiegelte sich in dieser Konzeption die gesetzgeberische Grundeinstellung wider, nach der ein nichtehelicher Vater typischerweise kein Interesse an seinem Kind habe ...

..."

 


 

 

 

"Schuld und Schuldgefühl im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung"

Mathias Hirsch 

 

"...

5 Rollenumkehr

Das Kind wird für die narzißtischen Bedürfnisse, als Ausfüllung der narzißtischen Wunde der Mutter benutzt (Faimberg 1987). Es versucht, sich empathisch in die Mutter einzufühlen, in einer Art Rollenumkehr sorgend einen Defekt der Eltern auszufüllen (Grubrich-Simitis 1979, S. 1006). Wenn diese Befunde auch für die Dynamik zwischen Extremtraumatisierten und ihren Kindern erhoben wurden, kann man sie durchaus auch auf minderschwere Verlusttraumata übertragen. Kogan (1990) beschreibt ähnlich, daß die Kinder in der Sorge um die unzulänglichen Eltern mit ihnen symbiotisch Verschmelzen, daß sie in der Phantasie das Trauma der Eltern wiederzubeleben trachten, um sie zu verstehen, und versuchen, die inneren Objekte der Eltern wiederherzustellen, was mit einer Selbstaufgabe einhergeht. ...

...

Aber das Bedürfnis, <Mutter für die Mutter> zu sein, entsteht bereits aus einem Schuldgefühl, verantwortlich zu sein für den Zustand der Mutter; das bedeutet, daß das Kind nicht völlig eins ist mit der Mutter, nicht ebenso leer, sondern wenigstens so weit getrennt, daß es die Mutter ändern will.

Sollen Kinder für ihre Eltern mütterliche Funktionen übernehmen, spricht man von Rollenumkehr, auch Parentifizierung, und die Kinder identifizieren sich — notgedrungen - mit diesen Anforderungen (vgl. Hirsch 1987, 1997), um die Eltern sozusagen wieder lebendig zu machen. Dadurch soll das Schuldgefühl vermindert werden, Trennung und Scheidung verursacht oder nicht verhindert zu haben. Aber da das Kind diese Aufgabe nie erfüllen wird, entsteht ein zusätzliches Schuldgefühl, versagt zu haben. Das Kind schwankt zwischen dem manischen Hochgefühl, die Eltern retten zu können, und der Depression, versagt zu haben (vgl. Kestenberg 1995, S. 197).

Eine weitere Form des Schuldgefühls im Sinne eines Überlebenden-Schuldgefühls, eines Schuldgefühls, besser zu leben oder leben zu wollen als das Liebesobjekt (Modell 1971) wird hauptsächlich von den im Vergleich mit der <toten Mutter> auch nur durchschnittlichen Lebendigkeits- und Aggressionsbestrebungen des Kindes genährt, so daß Erfolg zu haben, zu konkurrieren, zumal mit den traumatisierten Eltern, nicht möglich ist. Solche wie auch ödipale Bestrebungen erzeugen unter diesen Umständen ein Schuldgefühl aus Vitalität (Hirsch 1997), wie ich es genannt habe. Ähnlich werden Wünsche, sich von den Eltern zu lösen, auch nur eine andere Meinung haben oder ein eigenes Leben führen zu wollen, schwere Trennungsschuldgefühle verursachen.

...

 

...

Die Funktionalisierung des Kindes wird in der Trennungs- bzw. Scheidungsphase eher noch verstärkt. Das Kind wird zum Bündnis- oder Koalitionspartner gegen den jeweils anderen gemacht, es wird umworben, um die schlechten Eigenschaften und insbesondere die angenommene Schuld des Anderen zu bestätigen und den Werbenden zu entlasten. Die Kinder dienen jetzt nicht mehr der Aufrechterhaltung der Ehe, sondern werden im Gegenteil - von beiden Eltern - benutzt, um die Trennung zu zementieren (Bauers et al. 1986, S.91). Vorpubertäre Kinder werden schon einmal vom zutiefst gekränkten Vater mit der Aussage konfrontiert: <Eure Mutter hat mich betrogen, sie hat Sex mit einem Dahergelaufenen, sie hat unsere Familie kaputtgemacht!> Die Entwertung des anderen Elternteils ist oft ein Teil eines pseudo-ödipalen Agierens (vgl. Hirsch 1988), d.h. die Herabsetzung stellt eine Verführung dar anzunehmen, der kleine Sohn sei besser als der Vater, die kleine Tochter besser als die Mutter, sie seien die jeweils Auserwählten. Auch hier erzeugt überhaupt erst das Agieren der Erwachsenen das dann ödipal genannte Schuldgefühl des Kindes. Besonders schädigend ist es für Jungen, die bei der Mutter bleiben und dort einerseits als pseudo-ödipaler Partnerersatz dienen, als <auserwählter> kleiner Mann der Mutter sich als jemand Besonderes fühlen müssen, andererseits aber wegen des gleichen Geschlechts mit dem Vater identifiziert und abrupt mit dessen negativen Eigenschaften, wie sie jedenfalls von der Mutter erlebt werden, belegt werden: <Du bist genauso ein Macho wie dein Vater!> Hier wird eine Grenzverwischung betrieben, indem die Eltern den Kindern die Ursachen für das Scheitern der Ehe zuschieben, sie stellvertretend zum Ziel ihrer Wut und Ambivalenz machen, ihnen Betrug, Loyalitätsverletzung vorwerfen. ...

 

... Schuldzuweisungen gegen den jeweils Anderen werden über das Kind ausagiert (Reich u. Bauers 1988); der Streit um das Sorgerecht (das m.E. besser Sorgepflicht heißen müßte) artet zu einem Machtkampf aus, wird zur Ausübung von Rache verwendet, auch eben zur Schuldzuweisung benutzt, ungeachtet eines wohlverstandenen Kindeswohls. Schuldzuweisungen sind zwar die gewöhnlichste Art der Vermeidung von Schuldanerkennung (Hirsch 1997, S. 60), sind aber per se bereits Ausdruck von Schuld, denn der Aufgabe der Untersuchung eigener Anteile in Partnerkonflikten wird ausgewichen.

Solche Loyalitätsforderungen entspringen einer Art Irrtum, daß sich die Kinder vom anderen Elternteil genauso <entlieben>, wie das die Eltern voneinander tun oder tun sollten (Einnolf 1999); Kinder haben aber das Bedürfnis und das Recht, die Beziehung zu beiden Eltern aufrechtzuerhalten. Eine extreme Form dieses Bündniszwanges stellt die bestenfalls einer Phantasie entsprechende Behauptung einer Mutter dar, der Vater habe das Kind sexuell mißbraucht; das wäre wahrlich ein Mißbrauch des Mißbrauchs. Oder ein narzißtisch gekränkter Vater, der sich sonst nie gekümmert hat, entführt das Kind in dem wahnhaften Glauben, es stehe ihm zu und alle hätten sich verschworen, ihm das Kind zu nehmen.

..."

 

 

ausführlich in: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 50; 45-58 (2001), ISSN 0032-7034

 

Anschrift des Verfassers: Mathias Hirsch, Simrockstraße 22, 40235 Düsseldorf 

 


 

 

"Aufgaben und Selbstverständnis der Jugendhilfe bei der Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren"

 

Doris Kloster-Harz, Fachanwältin für Familienrecht, München

Wolfgang Haase, Richter am Amtsgericht München

 

in: "Zentralblatt für Jugendrecht", 2/2001, S. 42-48

 

 

 


 

 

"Böse Väter" - "Gute Mütter"

Unterhaltspflichtverletzung wird staatlicherseits zumeist als rein rechtliches, gegebenenfalls strafrechtlich zu sanktionierendes Phänomen begriffen. Mit teils erheblichen personellen und finanziellen Aufwand versuchen Behörden und Staatsanwaltschaft dem Problem "zahlungsunwilliger Väter" beizukommen (über "zahlungsunwillige Mütter", die es in nicht geringer Anzahl gibt, ist kaum etwas bekannt).

Die emotionale Seite des Problems wird dabei in der Regel vernachlässigt. Der tatsächliche gesellschaftliche Nutzen aus der erbitterten "Väterjagd" dürfte im Negativbereich liegen. Seriöse Untersuchungen zu dem Thema gibt es nicht und scheinen von Seiten verantwortlicher Stellen (Bundesfamilienministerium) auch nicht erwünscht zu sein. Vermutlich auch deshalb, weil damit ein wichtiger Teil des eigenen Weltbildes "böse Väter" - "gute Mütter" verloren gehen würde.

19.6.2001

 

 


 

 

Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes 18.6.2001:

 

Immer mehr allein erziehende Väter

Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, gab es im Mai 2000 in Deutschland 332 000 allein erziehende Väter mit Kindern unter 18 Jahren. Das sind knapp zwei Drittel (63 %) mehr als im April 1991 (204 000). Im gleichen Zeitraum nahm die Zahl der allein erziehenden Mütter um knapp ein Drittel (31 %) auf 1,7 Mill. zu (1991: 1,3 Mill.). Im Mai 2000 gab es damit fünfmal mehr Mütter, die minderjährige Kinder allein erzogen, als Väter. Das zeigen die Ergebnisse des Mikrozensus, der europaweit größten jährlichen Haushaltsbefragung zu den Lebens- und Arbeitsverhältnissen in Deutschland.

Insgesamt wuchsen in Deutschland im Mai 2000 über 2,8 Mill minderjährige Kinder bei nur einem Elternteil auf, davon 436 000 bzw. 15 % beim Vater und 2,4 Mill. bzw. 85 % bei der Mutter. Bei der Interpretation dieser Daten ist zu berücksichtigen, dass "Allein Erziehende" auch Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sein können.

 

Weitere Auskünfte erteilt: Marianne Teupen,

Telefon: (01888) 643-8708,

E-Mail: mikrozensus@statistik-bund.de

 

 

 

Sehr geehrte Frau Teupen,

danke dass sie auch darauf hingewiesen haben, dass "Alleinerziehende" auch (häufig) in einer Partnerschaft leben (und damit de facto nicht alleinerziehend sind).

Nicht berücksichtigt haben sie aber, dass viele nichtverheiratete Väter, sich auch nach einer Trennung an der Erziehung des Kindes weiter beteiligen, wenn auch häufig in zeitlich geringeren Umfang als die Mutter, dies aber in der Statistik nicht auftaucht, weil die Mutter das alleinige Sorgerecht hat.

Hier wäre eine Verfeinerung der Erhebungsmethodik wünschenswert.

Real "Alleinerziehende" gibt es nach meiner Schätzung vielleicht 1 Millionen, statt der genannten 2 Millionen. Aber wie gesagt, um hier der Wahrheit näher zu kommen, muss die Statistik noch ihre Hausaufgaben machen.

Mit freundlichem Gruß

 

Väternotruf

 

 

 


 

 

Altersvermögensgesetz

Ab dem 1. Januar 2002 tritt die neue Rentenreform mit dem "Altersvermögensgesetz" in Kraft und erreicht schrittweise bis 2008 ihren höchsten Stand. Alleinstehende bekommen dann jährlich bis zu 300 DM staatlichen Zuschuss, zu den von ihnen angesparten Betrag. Für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, gibt es weitere 360 DM.

Getrennterziehende und Kindesunterhalt zahlende Väter werden davon ausgeschlossen sein, da ja die Mutter das Kindergeld bezieht. Andererseits wird in Gesetz und Rechtssprechung dauert davon fabuliert, dass Barunterhalt (Vater) und Betreuungsunterhalt (Mutter) gegenüber dem Kind gleichwertig seien. Das das die Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat offenbar nicht so sehen, zeigt sich an der Aussperrung der Väter beim "Altersvermögensgesetz".

Fazit: Getrennterziehende "nichtbetreuende" Väter fallen staatlicherseits regelmäßig hinten runter. Na ja, wenigstens dafür sind sie gut genug.

19.6.2001

 


 

 

Diskriminierung


"Keine Gleichstellung von Ehe und nicht ehelicher Lebensgemeinschaft bei tariflicher Befreiung von der Arbeitspflicht"

LAG Brandenburg, 31.3.1999 - 6 Sa 794/98


Der nichtverheiratete Vater wollte anlässlich der Geburt seines Kindes eine bezahlte Freistellung erhalten. Dies steht verheirateten Vätern zu. Der Arbeitgeber hat dies mit Hinweis auf den BAT abgelehnt. Das LAG hat ihn darin Recht gegeben.

 

"Die eheähnliche Gemeinschaft im Sozialrecht"

 Rehmsmeier/Steinbock in ""Sozialrecht in Deutschland" 4/1999, S. 204-212


Fazit des informativen Artikels: Wenn der Staat im Sozialbereich sparen will, zählen nichteheliche Partner als "Ehepaar", wenn es um Steuerfragen, Entlohnung etc. geht, werden sie jedoch gegenüber der Ehe diskriminiert.

anders dagegen bei: 

 

Ortszuschlag für Lesbe als "Co-Mutter"

Urteil des Arbeitsgerichtes Hamburg vom 1.12.99 - 11 Ca 137/99 (nicht rechtskräftig).

§229 B Abs.2,3 u. 4 BAT, Art.& Abs. 2 GG

"Lebt eine Angestellte im Öffentlichen Dienst in gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft auch mit Kindern der Freundin in einem Haushalt und gewährt ihnen tatsächlich Unterhalt, erhält sie den erhöhten kinderbezogenen Ortszuschlag nach dem BAT."

aus "Streit - Feministische Rechtszeitschrift" 2/2000

 

 

 


 

FRANKREICHS VÄTER MACHEN URLAUB ...

... und die Sozialpolitiker sprechen von einer "kleinen Revolution".

Warum, verrät die Süddeutsche Zeitung unter

http://szonnet.diz-muenchen.de/REGIS_A12448723.

 

 

 


 

 

 

Dienstag, 3. Juli 2001 - 22.15 SWR

Zeichen der Zeit

Thema:

"Ausweglos: Väter, die ihre Familien töten"

 

Ein Film von Gabriele Jenk

 

 

 


 

 

 

 

"Bundesarbeitsgemeinschaft Adoption und Inpflege

Stellungnahme zur <Babyklappe>"

in: "Das Jugendamt", 5/2001, S. 223-224

 


 

Mutter lässt eigenes Kind beinahe verhungern

Nach vier Monaten Gefangenschaft in einer dunklen, mit Ungeziefer übersäten Abstellkammer im US-Bundesstaat Texas ist ein achtjähriges Mädchen völlig abgemagert gerettet worden. Die Mutter und der Stiefvater des Kindes seien festgenommen worden. die Behörden hatten das Haus durchsucht, nachdem ein Nachbar die Polizei verständigt hatte. Das Kind habe sich vor allem von Brot und Wasser ernährt und zuletzt nur noch elf Kilogramm gewogen. (AP)

in: "Der Tagesspiegel", 14.6.2001

 

 


 

 

 

Gerade eben erreichte uns die Mitteilung, dass eines der Mitglieder von paPPa.com nicht mehr die Kraft hatte, weiter zu machen.

 

Frank Dachtler ist tot.

13.6.2001

 

 


 

 

 

Viele Männer, die in einer klassischen Hausfrauenehe leben und dann geschieden werden, fallen aus allen Wolken, wenn sie während der Scheidung erfahren, zukünftig für den Unterhalt der nunmehr nicht mehr so heiß geliebten Ehefrau aufkommen zu müssen. Doch da hilft individuell  nur, noch in der Ehe darauf achten, dass auch die Frau einer Erwerbstätigkeit nachgeht. 

 

Da nicht einzusehen ist, dass sich ein sehr gut gut verdienender Mann jahrelang den Haushalt führen lässt und nach einer Trennung meint, die anderen Steuerzahler/innen müssten nun seine Ehefrau weiterfinanzieren, könnte gesellschaftspolitisch hier eine Pflichtversicherung für die im Haushalt tätige Ehefrau (oder in seltenen Fällen den Hausmann) Abhilfe schaffen, wie es in einem Vorschlag aus der PDS-Bundestagsfraktion  vorgeschlagen wird. Aus dieser Pflichtversicherung erhält die geschiedene Ehefrau dann einen Anspruch auf Arbeitslosengeld in der gleichen Höhe und Anspruchsdauer wie andere Pflichtversicherte.

Anton, 14.6.2001

 


 

 

Haushaltsführung des nicht erwerbstätigen Ehegatten ist  im Grundsatz der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten gleichstellt

Mitteilung des Bundesgerichtshofs

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über den Anspruch einer geschiedenen Ehefrau auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt zu entscheiden. Die heute 50-jährige Klägerin, die mit dem Beklagten von 1968 bis 1997 verheiratet war, versorgte während der Ehe den Haushalt, betreute die 1979 geborene gemeinsame Tochter und war daneben halbtags als selbständige Fußpflegerin tätig. Die Eheleute lebten in einem ihr gehörenden Haus, welches sie 1998 verkaufte. Nach Ablösung von Schulden und Zahlung eines Zugewinnausgleichs an den Beklagten verblieb ihr ein Restkapital, aus dem sie Zinsen erzielt. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts kann sie eine leichte vollschichtige Erwerbstätigkeit übernehmen.

Das Oberlandesgericht hat der Klägerin nachehelichen Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zugesprochen. Um dem lebensstandarderhöhenden Wert der Haushaltsführung und Kindesbetreuung Rechnung zu tragen, hat es der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB) nicht nur das bereinigte Erwerbseinkommen des Beklagten zugrunde gelegt, sondern auch das nach der Scheidung ersatzweise erzielte bzw. erzielbare Erwerbseinkommen der Klägerin aus der ihr zumutbaren vollschichtigen Tätigkeit sowie die Zinseinkünfte, die sie aus dem verbliebenen Kapital nach Verkauf ihres Hauses erzielt. Es hat für die Klägerin - im Ergebnis entsprechend der sogenannten Differenzmethode - einen Unterhalt in Höhe der hälftigen Differenz zwischen den nach der Scheidung von beiden Ehegatten erzielten bzw. erzielbaren Einkünften errechnet. Damit ist es von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Danach bestimmte sich in den Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte während der Ehe kein Einkommen erzielt, sondern den Haushalt geführt und gegebenenfalls die Kinder betreut hat, das Maß seines Unterhalts grundsätzlich (nur) nach dem von dem unterhaltspflichtigen Ehegatten während der Ehe erzielten Einkommen.

Insoweit setzte die Ehescheidung einen Endpunkt mit der Folge, dass Einkünfte, die erst danach hinzukamen, die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr bestimmten, es sei denn, sie waren schon während der Ehe sicher zu erwarten. Auf seinen so bemessenen Unterhaltsbedarf wurden eigene Einkünfte, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung (und ohne dass dies ehezeitlich bereits zu erwarten war) erzielte, bedarfsdeckend angerechnet (sogenannte Anrechnungsmethode), so dass sich im Ergebnis ein geringerer Unterhaltsbetrag ergab als nach der sogenannten Differenzmethode.

Der XII. Zivilsenat hat das Urteil des Oberlandesgerichts - in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung - im Ergebnis bestätigt. Ausgangspunkt seiner Erwägungen war, dass der Gesetzgeber die Haushaltsführung des nicht erwerbstätigen Ehegatten im Grundsatz der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten gleichstellt und dass die das Maß des Unterhalts bestimmenden ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 BGB nicht nur durch die Bareinkünfte des erwerbstätigen Ehegatten, sondern auch durch den wirtschaftlichen Wert der Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt mitgeprägt werden. Der eheliche Lebensstandard erfährt hierdurch eine Verbesserung, weil dieser Ehegatte Dienst- und Fürsorgeleistungen erbringt, die andernfalls durch Fremdleistungen erkauft werden müßten. Da die ehelichen Lebensverhältnisse durch die Gesamtheit aller wirtschaftlich relevanten Faktoren mitbestimmt werden und alles umfassen, was während der Ehe für den Lebenszuschnitt der Ehegatten von Bedeutung ist, mithin auch den durch die häusliche Mitarbeit des nicht erwerbstätigen Ehegatten erreichten sozialen Standard, ist es aus dieser Sicht zu eng, den Unterhaltsbedarf auch in den Fällen nur an den zum Zeitpunkt der Scheidung vorhandenen Barmitteln auszurichten, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder ausweitet und daraus Einkünfte bezieht.

Da diese Tätigkeit gleichsam als Surrogat für seine bisherige Familienarbeit angesehen werden kann, ist es gerechtfertigt, das nunmehr erzielte Einkommen in die Unterhaltsbedarfsbemessung miteinzubeziehen, von Ausnahmen einer ungewöhnlichen, vom Normalverlauf abweichenden Karriereentwicklung abgesehen. Auf diese Weise ist die gebotene gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an dem in der Ehe gemeinsam erreichten Lebensstandard gewährleistet.

Urteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 13.06.2001

Quelle: http://www.wengersky.de/texte/newstexte/bgh_010613_01.shtml

 

 

 


 

 

Vaterschaftsurlaub

PRESSEMITTEILUNG

NR. 0342/2001

Datum: 11.06.2001

Baby-Urlaub für Väter

Zu dem französischen Gesetzentwurf, der Vätern eine zweiwöchige Baby-Pause ermöglicht, erklärt Irmingard Schewe-Gerigk, familienpolitische Sprecherin:

Wir begrüßen die in Frankreich ab 1. Januar 2002 beschlossene Einführung eines zweiwöchigen Vaterschaftsurlaubs direkt nach der Geburt des Kindes. Dies ist ein deutliches Signal, dass Väter mehr Verantwortung in der Familie übernehmen können. In einem immer enger zusammenwachsenden Europa sollte diese Regelung, die es in allen skandinavischen Ländern gibt, auch eine Vorbildfunktion für Deutschland haben.

In einer kürzlich veröffentlichten Studie der Forschungsgruppe Wahlen haben sich 65 % der Befragten dafür ausgesprochen, dass mehr dafür getan wird, dass Väter den Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen. Bei den Anhängerinnen

und Anhänger der Bündnisgrünen waren es sogar über 80%.

Also geben wir doch den Vätern die Chance, ihr Kind einmal zur Chefsache zu machen.

Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen

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B90 / Grüne, eine Partei mit einem sehr ambivalenten Verhältnis zum Thema Vater. Viele der AltgrünInnen scheinen enorme Probleme mit dem eigenen Vater gehabt zu haben, dies haben sie in ihrer "Sturm- und Drangzeit" unreflektiert auf den "Vater Staat" übertragen. Auch heute noch sind die Grünen eine väterunfreundliche Partei. Dies wird insbesondere deutlich an ihrer diskriminierenden Haltung gegenüber nichtverheirateten Vätern.

 


 

 

Vaterschaftsurlaub

Frankreich beschliesst Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen - Deutschland weit abgehängt.

ausführliche Infos in "Der Tagesspiegel", 12.6.2001

 

 


 

 

 

Eheschließung

Eine Eheschließung, inklusive Trauung im Standesamt ist in Deutschland derzeit schon für ca. 70 DM zu haben. Eine lächerliche Summe, wenn man den personellen und räumlichen Aufwand betrachtet, der der örtlichen Gemeinde für die Betreibung des Standesamtsbetriebs entstehen. Für die Kosten der Eheschließung kommen somit alle steuerzahlenden Bürgerinnen und Bürger auf. Würde das gleiche Prozedere der Eheschließung von privaten Anbietern angeboten werden, müssten mit Sicherheit  200 DM im unteren Preissegment bezahlt werden. In Zeiten knapper öffentlicher Kassen, Kürzungen von sozialen Leistungen und Angeboten ist es nicht zu verstehen, wenn der Staat hier in Millionenhöhe Eheschließungssubventionierungen betreibt, mal ganz abgesehen davon, dass ohnehin mindestens jede dritte Ehe wieder geschieden wird.

Unsere Forderung: Wer heiraten will, soll auch die Kosten dafür übernehmen. Sozial schwächer gestellte Menschen können auf Antrag Zuschüsse zur Eheschließung erhalten.

13.6.2001

 

 

 

Ehescheidung

Mittlerweile wird jede dritte Ehe in Deutschland geschieden. Der Wiederholungszwang scheint aber, dessen ungeachtet, groß zu sein. Und so heiraten nicht wenige zum zweiten, zum dritten, zum ... Mal.

So weit, so gut, wir leben ja schliesslich in einem demokratischen Rechtsstaat und wenn man schon nicht in bigamer oder polygamer Ehe leben darf, so doch wenigstens in serieller.

Die Scheidungskosten bewegen sich pro Fall im Tausenderbereich. Sind die geschiedenen Brautleute finanziell nicht mehr leistungsfähig, springt Vater Staat (also alle Steuerzahler/innen) ein und übernimmt in Form von Prozesskostenhilfe die Scheidungskosten. Die Folge, millionenschwere Belastungen der öffentlichen Haushalte. Dies stellt eine klare finanzielle Diskriminierung sich nicht scheidender, bzw. nicht verheirateter Paare und Singles dar. Das passiert gleichzeitig zu immer unverschämteren Überlegungen staatlicherseits, nichtverheiratete Väter für den Unterhalt auch der Mutter des gemeinsamen Kindes finanziell wie einen Ehegatten verantwortlich zu machen (Betreuungsunterhalt).

Unser Vorschlag: Zum ersten findet zukünftig vor einer Eheschliessung eine Scheidungsfolgenbelehrung statt, in der die heiratswilligen Eheleute über die wichtigsten Scheidungsfolgen aktenkundig belehrt werden.

Zum zweiten muss jedes Braupaar vor der Trauung beim Standesamt eine Kaution in Höhe der durchschnittlichen Scheidungskosten hinterlegen. Diese Rücklage wird verzinst und kann ähnlich wie bei einer Lebensversicherung ausgezahlt werden, sobald die Eheleute eine bestimmte Anzahl von Jahren ohne Scheidung miteinander zusammen gelebt haben.

13.6.2001

 

 


 

 

 

Elternzeit

Elternzeit heißt seit dem 1. Januar 2001 der ehemalige Erziehungsurlaub. Ein längst überfälliger Schritt, denn die ständige Betreuung von Kindern ist nun wirklich nicht als Urlaub zu bezeichnen.

Ein negativer Beigeschmack bleibt, nichtverheiratete Väter, denen der Staat ein eigenständiges Sorgerrecht verweigert, bleiben von der Wahrnehmung der Elternzeit weiterhin ausgeschlossen.

 

Mehr Infos unter www.bmfsfj.de

 

 


 

 

 

Ehescheidung

Mittlerweile wird jede dritte Ehe in Deutschland geschieden. Der Wiederholungszwang scheint aber dessen ungeachtet groß zu sein. Und so heiraten nicht wenige zum zweiten, zum dritten, zum ... Mal.

So weit, so gut, wir leben ja schliesslich in einem demokratischen Rechtsstaat und wenn man schon nicht in bigamer Ehe leben darf, so doch wenigstens in serieller.

Die Scheidungskosten bewegen sich pro Fall im Tausenderbereich. Sind die geschiedenen Brautleute finanziell nicht mehr leistungsfähig, springt Vater Staat (also alle Steuerzahler/innen) ein und übernimmt in Form von Prozesskostenhilfe die Scheidungskosten. Die Folge, millionenschwere Belastungen der öffentlichen Haushalte. Dies stellt eine klare finanzielle Diskriminierung sich nicht scheiden, bzw. nicht verheirateter Paare und Singls dar.

Unser Vorschlag: Zum ersten findet zukünftig vor einer Eheschliessung eine Scheidungsfolgenbelehrung statt, in der die heiratswilligen Eheleute über die wichtigsten Scheidungsfolgen aktenkundig belehrt werden.

Zum zweiten muss jedes Braupaar vor der Trauung beim Standesamt eine Kaution in Höhe der durchschnittlichen Scheidungskosten hinterlegen. Diese Rücklage wird verzinst und kann ähnlich wie bei einer Lebensversicherung ausgezahlt werden, sobald die Eheleute eine bestimmte Anzahl von Jahren ohne Scheidung miteinander zusammen gelebt haben.

12.6.2001

 


 

 

"Der beleidigende Schriftsatz im familienrechtlichen Verfahren"

Hans van Els, Solingen

Über den Umgang des Richters mit Schriftsätzen der streitenden Parteien mit beleidigenden Inhalt

in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 9/2001, S. 529-533

 

 

 


 

 

 

Wenn Männer nicht VÄTER ihrer Kinder sind Dramen nach heimlichen DNA-Tests / Immer mehr Labors werben online um Kunden

Sonnabend, 9. Juni 2001 © Schweriner Volkszeitung

 


 

 

 

"Familienpsychologische Gutachten"

Joseph Salzgeber

3. überarbeitete Auflage 2001, 431 Seiten

88 DM, 

ISBN 3-406-47449-7

 

 


 

 

 

"Der gerichtliche Sachverständige"

Jessnitzer / Ullrich

11. neu bearbeitete Auflage, 2001, 460 Seiten

DM 168

ISBN 3-452-22899-1

 

 


 

Familiengerichtstag

Der nächste große Familiengerichtstag findet vom 12. - 15. September 2001 in Brühl statt. 

Kosten 120.- DM, Anmeldungen unter 02232 - 22097(Tel); 02232 - 22095 (Fax), per Post: Deutscher Familiengerichtstag e.V. Hauptstr. 97a, 50321 Brühl.

 


 

 

Umgangsvereitelung und Sorgerechtsentzug

"Nach dem GG für die Bundesrepublik Deutschland, der einfachgesetzlichen Ausgestaltung im BGB und nach der EMRK steht beiden Elternteilen der uneingeschränkte Zugang zu ihren Kindern zu. Insbesondere für die Durchsetzung des Umgangsrechts, der Umgangspflicht des nichtsorgeberechtigten Elternteils haben die staatlichen Organe zügig Sorge zu tragen. Die Verletzung dieser staatlichen Verpflichtung führt zur Schadenersatzverpflichtung des Staates, wie der EuGHMR im Urteil von 13.7.2000 (...) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat. Im vorliegenden Fall führt die Mutter dem Vater die Kinder nicht zu, sie missbraucht daher ihre Stellung als derzeit allein sorgeberechtigter Elternteil, sie erweist sich als erziehungsunfähig. Gehört doch zur Erziehungsfähigkeit auch die Bindungstoleranz, wie der Senat wiederholt ausgesprochen (...) und wie auch Prof. V. der Mutter im Anhörungstermin eindrücklich klargemacht hat; auch wurde im Termin darauf hingewiesen, dass die Mädchen zur Entwicklung ihrer Persönlichkeit des gegengeschlechtlichen Elternteils bedürfen.

Die Familiengerichtsbarkeit hat daher alles zu tun, um auch den Vorgaben des EuGHMR nachzukommen - aber wie? Die zitierten Entscheidungen des (...) OLG Frankfurt/M. und des OLG Koblenz geben gewisse Hinweise, wie das weitere Vorgehen in derartigen Verweigerungsfällen ("Parental Alienation Syndrome") gestaltet werden kann. Nachdem nun aber die Mutter den Hinweis des Senats in einem Beschluss vom 1.8.2000, dass aus ihrer Verweigerungshaltung negative Schlüsse auf ihre weitere Erziehungsfähigkeit gezogen werden können, beharrlich ignoriert, und Zwangsgeldfestsetzungen zur Durchführung der noch immer bestehenden Umgangsregelung wegen derzeitiger Pfandlosigkeit der Mutter ins Leere gehen (ein früheres Zwangsgeld mussten die Kinder vom Taschengeld mitfinanzieren), wird das AmtsG nunmehr zu prüfen haben, ob nicht von Amts wegen oder auf Antrag des Vaters, der sich zur Übernahme des alleinigen Sorgerechts bereit erklärt hat, der Mutter das Sorgerecht gemäß § 1666 BGB zu entziehen sein wird. Nach dem Eindruck, den der Vater im Termin hinterlassen hat, ist davon auszugehen, dass er das Umgangsrecht der Mutter uneingeschränkt gewährleisten wird."

 

OLG Frankfurt/Main

zit. in:

Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, Heft 10/2001, S. 639

 

 


 

 

 

Zwischenruf zur Kindergeldanrechnung

Rechtsanwalt Jochen Duderstadt in der neuesten Ausgabe der Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, (10/2001) S. 593 f.:

"Und welche Motive hatte der Gesetzgeber, welchen Zweck verfolgt die Novellierung des § 1612 V BGB? Ich habe, verehrte Leidensgenossen im Unterhaltsrecht, bewußt davon abgesehen, mir die BT-Drucksache kommen zu lassen, um die amtliche Begründung zu interpretieren. Denn mit den Motiven verhält es sich wie mit den Urteilsgründen, d.h. es gibt nach einem unsterblichen Wort von Ostermeyer deren drei: die mündlichen, die schriftlichen und die wirklichen. Letztere liegen auf der Hand: Was vom Kindergeldanteil des Vaters abgezwackt wird, bleibt bei der Mutter, und je mehr diese bekommt, desto geringer ist ggf. ihr Anspruch auf sozialstaatliche Transferleistungen. Letztlich geht es also darum, auf Kosten der Väter die Sozialhilfeträger zu entlasten."

aus dem Beitrag: "Zwischenruf zur Kindergeldanrechnung"

 

 


 

 

Jean le Camus: Väter.

Die Bedeutung des Vaters für die psychische Entwicklung des Kindes.

Beltz, 2001 32,-DM, ISBN: 3407857918

Ausschnitte aus einer Zeitschriftenrezension:

Der frz. Psychologieprofessor breitet in seinem Buch eine gr. Zahl von Forschungsbefunden aus, die allesamt belegen sollen, daß Väter und Mütter nach wie vor unterschiedliche Verhaltensstile im Umgang mit dem Spross zeigen. .. Le Camus will zeigen, daß der Vater in einer bes. Weise "vorbereitend auf die soziale Eingliederung des Kindes wirkt".

 

 

in Kürze erscheint:

Michael Bode, Christian Wolf: Warum Väter so wichtig sind.

29,90 DM, ISBN: 3927018139

 

Wassilios E. Fthenakis: Engagierte Vaterschaft. Die sanfte Revolution in der Familie. 1999, ISBN: 3810024023

Ich habs zwar nur durchgeblättert, aber mein Eindruck war isgs. doch positiver als der von Thomas Gesterkamp, der gleich 3 weitere Väter-Bücher rezensiert, wie bei amazon nachzulesen ist:

http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3810024023/qid%3D989876230/302-8716748-7768056

 

B.V.

 

 


 

 

 

Kindergeldwegnahme verfassungswidrig?

 

AMTSGERICHT KAMENZ - Familiengericht -

Verkündet am 30. Januar 2001 - 001 F 00210/00

In Sachen ...

verkündet das Amtsgericht Kamenz durch den Richter am Amtsgericht Dr. Böttner aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2001 am 30.01.2001 folgenden

 

BESCHLUSS

Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Vereinbarkeit von § 1612b V BGB mit der Verfassung, insbesondere mit Art. 3 I GG i.V.m. Art. 6 I und II GG, vorgelegt.

G r ü n d e:

Beschluss bitte hier aufrufen: www.vaeternotruf.de/familiengericht-kamenz.htm

 


 

 

 

Mehr Spielraum für Väter

Väterkampagne des sogenannten Bundesfamilienministeriums

 

Postkarte des Bundesfamilienministeriums mit der Schuldgefühle weckenden? Inschrift "Wäre es nicht schön, wirklich dabei zu sein?"

Auch als Werbeplakat auf öffentlichen Werbetafeln. Um herauszubekommen, dass es dabei um eine Väterkampagne geht, muss man schon sehr detektivistisch vorgehen, denn die entsprechende Schrift ist sehr klein gedruckt. Besser wäre es vielleicht in Fettschrift gedruckt gewesen: "Mehr Väterlichkeit für unsere Kinder." Doch da hätte man wohl die Mütter zu sehr verschreckt und daran hat doch nun wirklich keine/r Interesse oder?

 

 

www.mehr-spielraum-fuer-vaeter.de

Unter dieser Internetadresse stellt das Bundesfrauen- und familienministerium seine aktuelle und prinzipiell begrüßenswerte Väterkampagne vor. Ob es Zufall ist, dass die Hintergrundfarbe auf der Internetseite Lila ist? 

Den zur Kampagne gehörige Radiowerbespot, den ich heute morgen hörte, fand ich sehr anrührend. Ein Vater mit seinem kleinen Sohn in einem Dialog. Mir kam dabei der Gedanke und das Gefühl hoch, wie sehr ich selbst als Kind zu wenig von meinem Vater hatte. Man kann da nur diejenigen erwachsenen Männer und Frauen bedauern, die ihre Sehnsucht nach dem "guten" Vater schon so weit abgespalten haben, dass sie nur noch Männerfeindlichkeit, die häufig eine Feindschaft gegenüber dem eigenen Vater ist, nach außen dringen lassen können.

Im übrigen wollen Väter nicht nur mehr Spielraum, so eine Art Tobewiese, der ihnen bekanntlich auch von Müttern mitunter gönnerhaft eingeräumt wird, sie wollen von der Bundesregierung auch ernst genommen werden, woran es leider noch mangelt.

 

13.3.2001

 


 

 

 

Mehr Spielraum für Väter

Bundesministerin Bergmann stellt bundesweite Kampagne zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf vor

 

Wie kann ich Beruf und Familie miteinander in Einklang bringen, ist eine der Fragen, die immer stärker nicht nur Mütter, sondern auch Väter beschäftigt. Männer und Frauen wollen heute beide einen Beruf ausüben und gleichzeitig Zeit für eine Familie haben. Die Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsarbeit ist eine der großen gesellschaftlichen Aufgaben der Zukunft. Unter dem Motto "Mehr Spielraum für Väter" startet die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Dr. Christine Bergmann, heute eine bundesweite Kampagne zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Dazu erklärt die Bundesministerin: "Es gibt eine neue Generation von aktiven Vätern, die sich stärker in der Erziehung ihrer Kinder engagieren möchte. Diese jungen Männer wollen sich nicht nur auf die Arbeit und die finanzielle Versorgung ihrer Familie reduzieren lassen. Sie wollen aus der Nebenrolle in ihren Familien heraus und wünschen sich mehr Zeit für ihre Kinder. Junge Väter wollen heute eine viel intensivere Beziehung zu ihren Kindern aufbauen als noch einige Vätergenerationen zuvor."

Die Bundesregierung hat mit dem neuen Gesetz zur Elternzeit die Rahmenbedingungen für Väter und Mütter deutlich verbessert. Demnach können Väter und Mütter ihre Kinder in den ersten drei Jahren gemeinsam erziehen und betreuen. In dieser Zeit haben sie einen Anspruch auf Teilzeitarbeit von bis zu 30 Wochenstunden in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Die neue Regelung gibt Eltern mehr Möglichkeiten bei der Gestaltung der Aufgabenverteilung in der Familie und schafft flexiblere Übergänge zwischen Familie und Beruf. Nach der alten Regelung haben nur knapp zwei Prozent der Väter den Erziehungsurlaub in Anspruch genommen. Es gibt aber nach wissenschaftlichen Untersuchungen bei rund 20 Prozent der Väter die ernsthafte Bereitschaft dazu.

"Wer eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf erreichen will, muss in der Arbeitswelt ansetzen. Deshalb starten wir unsere Kampagne gemeinsam mit Unternehmen. Nach wie vor brauchen Väter Mut, wenn sie sich wirklich partnerschaftlich in der Kindererziehung und Hausarbeit engagieren wollen. Sie können bei ihrem Arbeitgeber oder ihren Bekannten auf Unverständnis und Vorbehalte stoßen. Mit unserer Kampagne unterstützen wir Männer, die sich mehr Zeit für ihre Familie nehmen wollen und informieren über die gesetzlichen Regelungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Wir werben gemeinsam mit Unternehmen für ein neues Leitbild von Männern und Vätern in unserer Gesellschaft," so die Bundesministerin weiter. Die Kampagne umfasst Plakate, Anzeigen sowie einen Fernseh- und Hörfunkspot. Außerdem wird im Rahmen der Kampagne ein "Staffellauf" durch Unternehmen in ganz Deutschland organisiert, die sich für mehr Familienfreundlichkeit einsetzen. Alle mitwirkenden Betriebe veranstalten einen Aktionstag, den so genannten "Vatertag", an dem über Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf informiert wird.

Bundesministerin Bergmann betonte, dass von mehr Familienfreundlichkeit nicht nur die Familien selbst, sondern auch die Unternehmen profitieren würden: "Soziale Intelligenz und emotionale Kompetenz, Verantwortungsbewusstsein und Teamfähigkeit sind Eigenschaften, die in der Informations- und Wissensgesellschaft des 21. Jahrhunderts immer wichtiger werden. Diese Eigenschaften können sich Mitarbeiter viel besser in der Familie aneignen als in teuren Managerseminaren. Das erkennen auch vermehrt Personalleiter von Unternehmen. Deshalb gibt es in der Wirtschaft einen Prozess des Umdenkens, wenn es um väter- und familienfreundliche Arbeitszeiten geht. Maßgeschneiderte Lösungen, um Familie und Beruf zu vereinbaren, erhöhen außerdem bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Motivation, die Leistungsbereitschaft und das Arbeitsklima. Sie sind damit die beste Voraussetzung für unternehmerischen Erfolg."

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Pressestelle BMFSFJ

Pressemitteilung Nr. 264

Veröffentlicht am 6. März 2001

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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

E-mail: poststelle@bmfsfj.de

Internet: http://www.bmfsfj.de/

Dienststelle Berlin:

Taubenstraße 42/43

Glinkastraße 18-24

D-10117 Berlin

Telefon: 030-20655-0

Telefax: 030-20655-1145

 

 


 

 

 

Rechtsanwälte als Brandstifter/innen ?

Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Beteiligung von Anwälten bei Sorgerechts- und Umgangsrechtsstreitigkeiten scheint aus familiensystemischer Sicht sehr fragwürdig, wahrscheinlich in einigen Fällen sogar kindeswohlgefährdend zu sein. Die Familie (Vater, Mutter und Kind), auch die getrennt lebende, stellen ein System dar, in dem das Wohlergehen eines einzelnen Mitgliedes positiven Auswirkungen auf das Wohlergehen der anderen hat und umgekehrt.  Die Beteiligung von Anwälten zielt in der Regel nicht auf eine Verbesserung des Systems, sondern in der "Bekämpfung" eines Teiles des Systems, des Vaters oder der Mutter. Jeder Anwalt / jede Anwältin kann unabhängig von einer wünschenswerten Zusatzausbildung wie z.B. Mediation, Klienten in Familienangelegenheiten vertreten. Eine Prüfung, ob Anwälte konfliktverschärfend (und damit auch kindeswohlschädigend arbeiten) findet staatlicherseits nicht statt. Jeder Anwalt / jede Anwältin die es möchte, kann im Namen des Mandanten  und des angeblichen Kindeswohls relativ ungefährdet eigene Aggressionen ausleben.

Ein schizophrener Zug kommt dazu. Gerade noch hat eine Anwältin im Auftrag ihrer Mandantin unter mehrfacher Verwendung der Worthülse "Kindeswohl" "erfolgreich" den Antrag des "gegnerischen" Vaters abgeschmettert, der statt 4 Stunden Umgang im Monat jetzt 6 Stunden haben wollte. Da kommt am nächsten Tag ein anderer Vater in die Kanzlei der Anwältin, um sich von diesem in einer Umgangsangelegenheit vertreten zu lassen. Der Vater will statt derzeit 4 Stunden im Monat jetzt 6 Stunden Umgang haben. Die Anwältin vertritt ihn prompt, nur dass sie jetzt vor Gericht der "gegnerischen" Mutter die Worthülse "Kindeswohl" um die Ohren schiesst. Das ähnelt dem Verhalten von Waffenproduzenten, die keine Skrupel haben, ihr Sturmgewehre an zwei verfeindete und im Krieg befindliche Länder zu verkaufen. 

Die gesellschaftliche Tolerierung von eskalierend arbeitenden Anwälten ist kaum erklärbar. Man stelle sich ein brennendes Haus vor. Die Feuerwehr (Familienberatungstelle, Jugendamt etc.) versucht zu löschen und zwei Pyromanen (Kampfanwälte) werfen vor ihren Augen Benzinfässer in das brennende Haus.

Die gesellschaftlich zu tragenden Folgekosten streitsüchtiger Anwälte dürfte durch langandauernde, sich verschärfende gerichtliche Konflikte, Eskalationen des Streits bis hin zu Sachzerstörungen und Gewalttätigkeiten, eintretende Verarmung und Sozialhilfebedürftigkeit und entstehende Kosten bei den Krankenkassen, in die Millionen gehen.

Vom Gesetzgeber ist zu fordern, dass er die geforderten Voraussetzungen an Anwälte in den genannten Verfahren wesentlich verschärft. Eine abgeschlossene Mediationsausbildung sollte das Mindeste sein, was Anwälten abzufordern wäre, bevor man ihnen gestattet in Umgangs- und Sorgerechtsangelegenheiten tätig zu werden.

 

 


 

 

 

Väterzeitschrift Paps erscheint ab Sommer 2001 wieder.

Für den Paps-Vertrieb zuständig ist ab sofort:

paps Leserservice, Velber im OZ Verlag, Im Brande 21, 30926 Seelze

Telefon: (05137) 882001

Telefax: (05137) 881712

E-Mail: velber@saz.net

 

Ein Abo kostet DM 28,--, das Einzelheft DM 7,30

 

Internet:

www.paps.de

 


 

 

"Väter: So kommen Sie ihrem Kind noch näher"

Erfahrungsbericht und Interview über eine Vater-Kind-Gruppe an der Familienbildungstätte Oldenburg

in: "Eltern", 5/2001, S. 59-64

www.eltern.de

 

 

 


 

 

 

"Die Verletzung der Schulpflicht durch die Erziehungsberechtigten als Straftat und als Ordnungswidrigkeit!"

Carsten Rinio, Staatsanwalt, Hamburg

in: ""Zentralblatt für Jugendrecht", 6/2001, S. 211-227

Die schlechte Nachricht zuerst. Strafbar macht sich in den Bundesländern Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Saarland der, "wer einen Schulpflichtigen der Schulpflicht dauernd oder wiederholt entzieht". In Berlin liegt der Strafrahmen zwischen einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

Nun die gute Nachricht. Freuen können sich alle "nichtsorgeberechtigten", "nichterziehungsberechtigten" Väter und Mütter, denn sie können sich logischerweise nicht strafbar machen.

Wieviel "erziehungsberechtigte" Mütter und Väter jährlich verurteilt werden, darüber informiert uns Staatsanwalt Rinio bedauerlicherweise nicht.

 

 


 

 

Halbwaisenrente für vaterlose Kinder

 Während Kinder, die einen Elternteil durch Tod verloren haben, unter bestimmten Voraussetzungen (Erfüllung der allgemeine Wartezeit des verstorbenen Elternteils, SGB VI § 48) Halbwaisenrente bekommen, bekommen Kinder, die einen Elternteil (zumeist den Vater) infolge von Trennung oder Scheidung dauerhaft verloren haben und deren weggetrennter Elternteil dauerhaft unterhaltsrechtlich leistungsunfähig ist, keine entsprechenden staatlichen Leistungen. Der Staat setzt hier an zwei, psychologisch ähnlich gelagerte Falllagen unterschiedliche Maßstäbe an und schafft damit zwei Klassen von Halbwaisen. Die "Guten" mit gestorbenen Elternteil und die "Schlechten" mit dauerhaft weggetrennten Elternteil. 

 

Anton, 01.06.2001

 

 


 

 

"Verlassene Väter"

Am Psychologischen Institut III der Universität Hamburg wird ein Forschungsprojekt mit dem Thema :

"Verlassene Väter"

- Die innerseelische Situation und das Bewältigungsverhalten von Männern nach einer ungewollten Trennung von Frau und Kindern -

durchgeführt.

Im Rahmen einer Dissertation findet auch eine Forschungsuntersuchung auf der Grundlage einer Fragebogenerhebung statt.

Gesucht werden verlassene Väter, die bereit sind, einen Fragebogen zu ihrer Situation auszufüllen.

Interessenten wenden sich bitte an

Herrn Dipl. - Psych. Herbert Pagels

21784 Geversdorf

Ellhornstraße 11

Tel. 04752 - 84 10 24 oder 84 10 22 ( AB )

eMail : hpagels@web.de

 

Ich möchte die Gelegenheit nutzen, Sie auf die jüngst eingerichtete Internet - Seite des Projekts aufmerksam zu machen, auf die man gut verweisen kann, wenn Interessenten detailiertere Informationen wünschen :

www.herbert-pagels.de

Ist zwar nichts Dolles, aber aufgrund der starken Resonanz schien es mir sinnvoll, erst mal was in dieser Art bereit zu stellen.

Nach wie vor bin ich an einer möglichst umfangreichen Datenerhebung via Fragebogen interessiert und es würde mich freuen, wenn Sie auch weiterhin auf unser Projekt hinweisen und die verlassenen Väter zur Teilnahme motivieren könnten.

Ich wünsche Ihnen schöne Pfingsttage

und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Ihr Herbert Pagels

 

Info eingegangen am 02.06.2001

 

 

 

 


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