Väternotruf

August 2002


 

 

Tenor: Trotz erheblicher Kommunikationsdefizite kommt die Übertragung des alleinigen elterlichen Sorge auf den betreuenden Elternteil nicht in Betracht, wenn nicht vorher das Angebot einer Erziehungs- und Familienberatungsstelle in Anspruch genommen wurde.  

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss vom 2.8.2002 - 139 F 16885/01

veröffentlicht in "Das Jugendamt" 9/2002, S. 417-418

 

 

 

Sorgerechtsentzug bei Trennung und Scheidung

 

§ 1671 BGB (Übertragung der Alleinsorge nach bisheriger gemeinsamer elterlicher Sorge bei Getrenntleben der Eltern)

(1) Leben Eltern, denen sie elterliche Sorge gemeinsam zusteht nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1. Der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, daß das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder

2. zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3)...

 

 

Charakteristisch für den Sorgerechtsentzug nach § 1671 BGB ist die euphemistische Umschreibung mit "Übertragung der Alleinsorge nach bisheriger gemeinsamer elterlicher Sorge bei Getrenntleben der Eltern". Vor der Kindschaftsrechtsreform von 1998 hat man versucht, den davon betroffenen Vätern meist mit der Zusicherung eines "großzügigen Umgangsrechtes" die stillschweigende Hinnahme des Entzugs eines grundgesetzlich abgesicherten Rechtes schmackhaft zu machen.

Kleiner Trost für alle nichtverheirateten Väter ohne Sorgerecht, ihnen kann nach § 1671 kein Sorgerecht entzogen werden, da sie ja gar keins haben. Ist das nicht schön?

Im Ernst: Politisch zu fordern ist die schnellstmögliche ersatzlose Streichung von 1671 BGB. Das Sorgerecht darf zukünftig nur nach §1666 BGB (Gefährdung des  Kindeswohls) entzogen werden. Und auch dann ist dies nur so lange vorzunehmen, bis die Sorgeberechtigten wieder in der Lage sind, die elterliche Verantwortung wahrzunehmen. Zur Wiederherstellung ihrer Verantwortungsfähigkeit sollen sie durch die öffentliche Jugendhilfe unterstützt werden. So sieht das auch die veränderte Formulierung des §1666a BGB vor: 

§ 1666a BGB (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen)

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. ...

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, daß sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

 

Es ist überhaupt nicht einzusehen, wieso beim §1671 (der grundsätzlich abzuschaffen ist), solange bis er endlich abgeschafft worden ist, ein anderer Maßstab gelten soll als beim §1666a BGB. Wenn denn schon der verfassungswidrige Paragraph 1671 BGB benutzt wird, so sollte auch hier der vorrang öffentlicher Hilfen gelten, also erst nach dem Beratung gescheitert ist, könnte gegebenenfalls über einen Sorgerechtsentzug nach §1671 BGB nachgedacht werden. Dies hat richtigerweise auch das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in Berlin erkannt. 

Trotz erheblicher Kommunikationsdefizite kommt die Übertragung des alleinigen elterlichen Sorge auf den betreuenden Elternteil nicht in Betracht, wenn nicht vorher das Angebot einer Erziehungs- und Familienberatungsstelle in Anspruch genommen wurde.  

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss vom 2.8.2002 - 139 F 16885/01, veröffentlicht in "Das Jugendamt" 9/2002, S. 417-418

 

 

Auf Alleinvertretungsanspruch pochende Mütterverbände argumentieren häufig damit, dass ein Vater, der keine "Sorgepflichten" wahrnimmt, auch kein Sorgerecht haben soll. Man überlege das einmal für das Wahlrecht, das auch grundgesetzlich geschützt ist. Wer nicht wählen geht, dem wird das Wahlrecht entzogen.

Natürlich soll ein sorgeberechtigter Vater sich möglichst auch im Rahmen seiner Möglichkeiten um das Kind kümmern. Dies ist  nicht selten aber von den Müttern gar nicht gewollt (Alleinvertretungsanspruch). Die Fälle in denen "alleinerziehende" Mütter mal zum Jugendamt oder gar zum Gericht gegangen sind, um die Mitarbeit des Vaters stärker einzufordern, scheinen im Vergleich zu dem Opfergesängen "alleinerziehender" Mütter verschwindend gering zu sein.

 

 


 

 

Familienplanung und Barunterhalt

Sirin Yavuz , türkischer Vater, hat sich nach der Geburt seines 50. Kindes zur Familienplanung entschlossen. „Jetzt ist Schluss mit Kindern“, sagte er der Zeitung Sabah. Schließlich müsse er die Familie ja irgendwie ernähren.

Yavuz hat 14 Kinder von seiner ersten Ehefrau, zwölf von der zweiten und 14 von der dritten Ehefrau. „Ein viertes Mal wollte ich nicht heiraten, aber dann habe ich mich verliebt – und von der vierten Frau noch einmal zehn Kinder bekommen.“ Die Vielehe ist zwar in der Türkei verboten, wird aber auf dem Land oft toleriert.

http://www.sueddeutsche.de/aktuell/sz/artikel2572.php

Wenn Sirin Yavuz übrigens für alle seine Kinder Barunterhalt zahlen müsste, so hätte er dafür nach heutigem Stand etwa 6 Millionen Mark aufzubringen.

 

Posteingang 08/2002

 


 

 

 

 

Newsletter des Väteraufbruch für Kinder

Die 100.000 sind noch nicht voll!!!

www.vafk.de/aktion/unterschriften.htm

 

 

Hallo, 

ausgehend von der Ortsgruppe Holzminden sammelt der VAfK bundesweit Unterschriften für sein Anliegen. Diese Sammlung hat einen wichtigen Stellenwert und wird in Presse und Politik entsprechend gewürdigt (siehe anliegende Presseberichte). Mittlerweile wurden bereits in wenigen Wochen knapp 7.000 Unterschriften gesammelt.

=>> Im Moment laufen viele bayrischen Väter nach Berlin, sie werden dort Anfang September die nächsten Unterschriften übergeben.

Die Sammlung geht weiter, wir müssen das feste Ziel haben, 100.000 und erheblich mehr Unterschriften zusammenzubekommen. Dieses Ziel ist auch zu erreichen! Die bisherigen Unterschriften wurden von einigen wenigen Ortsgruppen (Holzminden, Lüdenscheid, Paderborn, Gelsenkirchen, Trennungsväter aus Passau/Regensburg) zusammengetragen.

=>> Es ist notwendig, dass sich jede Ortsgruppe an dieser Aktion massiv beteiligt.

=>> Auch jede Privatperson kann dies ohne Ortsgruppe in seiner Umgebung durchführen.

Dazu möchten wir mit diesem Schreiben aufrufen! Die Druckvorlage für das Formular steht auf unseren WEB-Seiten zum Download zur Verfügung:

=>> www.vafk.de/aktion/unterschr.doc

 (für Word-Nutzer)

=>> www.vafk.de/aktion/unterschr.zip

 (als ZIP-File für Word-Nutzer)

=>> www.vafk.de/aktion/unterschr.exe

 (als selbstentpackendes Archiv für

alle, die kein WinZip haben)

=>> www.vafk.de/aktion/unterschr.pdf

 (PDF-Format, benötigt wird der

plattformunabhängige Acrobat-Reader)

=>> www.vafk.de/aktion/unterschr-pdf.zip

 (PDF-Format als ZIP-File, benötigt

wird der plattformunabhängige Acrobat-Reader)

=>> www.vafk.de/aktion/unterschr-pdf.exe

(als PDF-File und

selbstentpackendes Archiv für alle, die kein WinZip haben)

Eine kleine Presseschau ist ebenfalls einsehbar unter:

=>> www.vafk.de/aktion/unterschriften.htm#presseschau

 

Bitte beteiligt Euch aktiv an dieser Unterschriftensammlung!

Die ausgefüllten Blätter sind einzusenden an:

=>> Gerd Schläger, Mühlenberg 24, 37603 Holzminden, Tel. 05531 - 6 15 03

Für die Übergabe in Berlin benötigen wir die nächsten Unterschriften

spätestens bis Anfang September.

Mit freundlichen Grüßen

 

Rüdiger Meyer-Spelbrink

Bundesvorstand des Väteraufbruch für Kinder

Tel. 06627 - 91 50 434, Fax 91 48 37

meyer-spelbrink@vafk.de

 

 

kostenloses Abo Newsletter: http://www.vafk.de/newsletter.htm

 

8/2002

 

 


 

 

 

Zwei nette Frauen

"Ein Patient mit einem rechtsseitigen Gehirntumor kommt zu mir, sein rechter Arm ist steif. Er wird von seiner Frau und deren Mutter begleitet. Er ist dünn, zierlich, und mager. Jede der ihn begleitenden Frauen wog ungefähr das doppelte von ihm, sie passten mit Not auf mein Sofa, er saß in der Mitte. Da er nicht mehr richtig sprechen konnte, sprach größtenteils die Schwiegermutter für ihn. In mir spürte ich nach 2 Minuten die Pumpgun, und ich fragte dann, wie es dem Patienten mit seiner Wut ginge. Die Schwiegermutter antwortete sofort: "Nee, der war immer ein guter Junge." Seine Frau sagte gar nichts. In dieser Familie herrschten klare materiale Strukturen, ... . alle Dinge lagen bei der Schwiegermutter, ... .

Ich glaube, ich war mit diesem Mann, auch wenn er durch die Chemotherapie und den Tumor schlecht sprechen konnte, überhaupt nicht im Kontakt. Von ihm kam kein Zeichen, weder gehaucht, noch auf sonst eine Art. Mir war relativ schnell klar, dass ich ihm Carcinosinum geben werde, so gut und friedlich und fast schon tot, wie der bei mir auf dem Sofa saß. ...

Nach vier Wochen hatte ich die Schwiegermutter am Telefon. .. die gute Frau ... sagte: "Herr Krüger, so geht das nicht weiter". Ich ahnte schon Schreckliches. "In unserer Familie herrscht, seitdem mein Schwiegersohn ihr Tropfen nimmt, nur noch Unfrieden. Und stellen Sie sich einmal vor: gestern hat er mich sogar geschlagen, nachdem ich ihm zum 6ten Mal gesagt hatte, dass er das, was ich koche auch aufzuessen hat. Da nahm er doch tatsächlich die Gabel und stach nach mir. Herr Krüger, können Sie sich bitte rechtfertigen." Ich fragt nur eins: "Mit welchem Arm?" Das ist der Arm, der noch vor vier Wochen nicht bewegt werden konnte. Und ich sagte zu ihr: "Gnädige Frau: kein Problem, setzen Sie ihm das Carcinosin wieder ab, dann ist er bald wieder friedlich und auch sehr bald tot."

aus: "Von Heiligem Zorn und Heiliger Lust"

Andreas Krüger in: "Berliner Heilpraktiker Nachrichten", 1.02, S. 10

 

 

 


 

DAS PARENTAL ALIENATION SYNDROME (PAS)

Eine interdisziplinäre Herausforderung für scheidungsbegleitende Berufe

Mit steigenden Scheidungszahlen nehmen auch diejenigen Fälle zu, bei denen ein Elternteil dem anderen das gemeinsame Kind zu entfremden und den Kontakt zu vereiteln versucht.

Damit entstehen wachsende Herausforderungen für Familienrichter, Rechtsanwälte, Jugendamtsmitarbeiter, Sachverständige, Kinderärzte, Kinder- und Erwachsenenpsychiater, Therapeuten und Verfahrenspfleger. Unter den verschiedenen Erklärungsansätzen und Lösungsversuchen bei Entfremdungsphänomenen hat das amerikanische PAS-Konzept des Kinderpsychiaters Prof. R. A. Gardner sowohl wachsende internationale Anerkennung als auch Kritik gefunden. Die Tagung möchte zur interdisziplinären Fachdiskussion und zur Erweiterung der familiengerichtlichen Praxis bei Sorgerechts- und Umgangsentscheidungen beitragen sowie die Forschung in diesem Bereich anregen.

Dr. med. Wilfrid von Boch-Galhau

Dipl.-Psych. Ursula Kodjoe

Dr. iur. Peter Koeppel

Dr. phil. Walter Andritzky

 

DATUM

18./19. Oktober 2002

TAGUNGSORT

Maritim-Hotel, D-60486 Frankfurt, Theodor-Heuss-Allee 3 (Straßen-/U- und S-Bahnen zum Hauptbahnhof/Innenstadt oder auch zum Flughafen in unmittelbarer Nähe)

Für die Tagungsteilnehmer steht im Hotel bis zum 16. August ein Zimmerkontingent zu reduziertem Preis zur Verfügung (Stichwort PAS-Konferenz, Reservierungsabteilung Tel. +49 (0) 69 75781130).

Für anderweitige Unterkünfte hilft die Tourismus- und Kongress-GmbH Frankfurt gerne weiter (+49 (0) 69 21230808; Fax +49 (0) 69 21240512); Parkplätze im oder in der Nähe des Hotels stehen zur Verfügung

 

REFERENTEN

Andritzky, Walter, Dr. phil., Dipl.-Soz., Dipl.-Psych., Vertr. Professor Heilpädag. Fakultät, Univ. zu Köln, Psychologischer Psychotherapeut, Sachverständiger in Familiensachen, Düsseldorf, Deutschland.

Barden, R. Christopher, PhD, J. D., L. P., Clinical and Scientific Psychologist, Legal and Legislative Consultant, faculty positions in a major law, medical school and major PhD psychology training program, North Salt Lake Utah, USA.

Boch-Galhau von, Wilfrid, Dr. med. Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Praxis, Mitglied beim interdiszipl. Arbeitskreis Beratung bei Trennung und Scheidung, Würzburg, Deutschland.

Camps, Astrid, Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, Praxis, Eitorf, Deutschland.

Ebert, Kurt, Universitätsprofessor, Institut für Rechtsgeschichte, Universität Innsbruck, Österreich.

Figdor, Helmuth, Dr. phil., Universitätsdozent, Institut für Sonder- und Heilpädagogik der Universität Wien. Psychoanalytiker, Kinder-Psychotherapeut und Erziehungsberater in privater Praxis, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Psychoanalytische Pädagogik, Wien, Österreich.

Fischer, Wera, Dipl.-Sozialarbeiterin, Trennungs-/Scheidungsberatung, Mediation, Familientherapie, Verfahrens- und Umgangspflegschaften, Institut für Familienmediation, Sinsheim, Deutschland.

Gardner, Richard A., M. D. Clinical Professor, Department of child Psychiatry, College of Physicians and Surgeons, Columbia University New York, N. Y., USA.

Hellblom Sjögren, Lena, Investigative Forensic Psychologist, PhD, Stockholm, Schweden.

Hoch, Robert, M. A., Director of Operations, Rachel Foundation, Maryland, USA.

Knappert, Christine, Dipl.-Sozialarbeiterin, Mediatorin, Leiterin Erzieherische Hilfen Jugendamt Bad Salzuflen, Deutschland.

Kodjoe, Ursula, Dipl.-Psych, system. Familientherapeutin, Mediatorin, Freie Mitarbeiterin im Arbeitsstab des Bundesjustizministeriums und des franz. Justizministeriums zur Beilegung intern. Konflikte in Kindschaftssachen, Freiburg, Deutschland.

Strohe, Jan, Dipl.-Psych., Psychologische Beratung, Forensische Psychologie, Sachverständiger in Familiensachen, Verfahrenspflegschaften, Praxis, Wuppertal, Deutschland.

Stuart-Mills-Hoch, Pamela, Educator, Director of Programs, Rachel Foundation, Maryland, USA.

Warshak, Richard A., PhD., Clinical, Consulting and Research Psychologist , Clinical Professor of Psychology, Department of Psychiatry, University of Texas, Southwestern Medical Center, Dallas, USA.

Weisbrodt, Franz, Direktor des Amtsgerichtes Kandel, ehemaliger Familienrichter am Oberlandesgericht Zweibrücken, Deutschland.

 

Freitag, 18. Okt. 2002

 

09:00

Eröffnung der Tagung und Begrüßung

 

09:30 – 10:15

Richard A. Gardner, New York

Einleitender Übersichtsvortrag: Das Parental Alienation Syndrome – Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft

 

10:15 – 10:30

Diskussion

 

10:30 – 11:15

Kurt Ebert, Innsbruck

Die Rechtssituation bei Kindesentfremdung im europäischen Vergleich

 

11:15 – 11:30

Diskussion/Discussion

 

11:30

Kaffeepause

 

11:45 – 12:30

Richard A. Warshak, Dallas

Aktuelle Kontroverse um PAS

 

12:30 – 12:45

Diskussion

 

12:45 – 14:30

Mittagspause

 

14:30 – 15:00

Christine Knappert, Bad Salzuflen

Möglichkeiten des Jugendamtes in der Arbeit mit PAS-Fällen

 

15:00 – 15:15

Diskussion

 

15:15 – 15:55

Wera Fischer, Sinsheim/

Jan Strohe, Wuppertal

Möglichkeiten des Verfahrenspflegers(-in) in der Arbeit mit PAS-Fällen

 

15:55 – 16:10

Diskussion

 

16:10 – 16:25

Kaffeepause

 

16:25 – 17:05

Pamela Stuart Mills-Hoch/

Robert Hoch, The Rachel Foundation, Maryland

Erfolgreiche Reintegrationsprogramme für hochgradig entfremdete Kinder – Die Arbeit der Rachel Foundation

 

17:05 – 17:20

Diskussion

 

17:20 – 18:00

Lena Hellblom Sjögren, Stockholm

PAS in Schweden und Norwegen

 

18:00 – 18:15

Diskussion

 

18:15 – 20:00

Pause, Abendessen

 

20:00

Gesprächskreise mit den Referenten

 

 

Samstag, 19. Okt. 2002

 

09:00 – 09:45

R. Christopher Barden, North Salt Lake Utah

Disziplinübergreifende Teams in der Arbeit mit PAS-Fällen

 

09:45 – 10:00

Diskussion

 

10:00 – 10:45

Richard A. Gardner, New York

Folgen der Verleugnung des Parental Alienation Syndroms für Mütter

 

10:45 – 11:00

Diskussion

 

11:00 – 11:15

Kaffeepause

 

11:15 – 12:00

Helmuth Figdor, Wien

Psychodynamik bei Entfrem­dungsprozessen im Erleben von Kindern

 

12:00 – 12:15

Diskussion

 

12:15 – 13:00

Franz Weisbrodt, Kandel

Möglichkeiten des Familienrichters den Umgang des Trennungs-/Scheidungskindes mit beiden Eltern sicherzustellen

 

13:00 – 13:15

Diskussion

 

13:15 – 14:30

Mittagspause

 

14:30 – 15:15

Astrid Camps, Eitorf

Psychiatrische und psychosomatische Konsequen­zen für PAS-Kinder

 

15:15 – 15:30

Diskussion

 

15:30 – 16:45

Wilfrid v. Boch-Galhau, Würzburg

Ursula Kodjoe, Freiburg

PAS – Langzeitfolgen für betroffene erwachsene Scheidungskinder, Eltern und Großeltern – Fallvorstellungen im Interview

 

17:00 – 17:15

Diskussion

 

17:15

Abschließende Podiumsdiskussion der Referenten

 

18:00

Ende

 

 

TAGUNGSBEITRÄGE

Unter Einschluss der Tagungsunterlagen (vor Ort) jedoch ohne Unterkunft und Verpflegung regulär € 140; ermäßigt: € 110 * bzw. € 90**

* bei Anmeldung bis 15. Juli 2002

** Studenten, AiP, Arbeitslose, Wenigverdienende (nach telefonischer Rücksprache)

 

ANMELDUNG

Anmeldung bitte schriftlich, die Bestätigung erfolgt nach Anmeldung und Einzahlung der Tagungsgebühr. Die Teilnahme an der Veranstaltung wird von der Landesärztekammer Hessens pro Tag mit 4 Punkten zertifiziert.

BANKVERBINDUNG

Konto-Nr.: 43552231

Sparkasse Mainfranken, Würzburg

BLZ 790 500 00

Stichwort: Internationale PAS-Konferenz

RÜCKTRITT

Stornierungen sind schriftlich bis spätestens vier Wochen vor der Konferenz unter Einbehalt einer Bearbeitungsgebühr von 30 € möglich. Nach dieser Frist ist die gesamte Tagungsgebühr fällig.

 

VERANSTALTER

Arbeitsgemeinschaft PAS, Würzburg

z. H. Dr. med. Wilfrid v. Boch-Galhau

Oberer Dallenbergweg 15

D-97082 Würzburg

Tel.: +49 (0) 931 883892

Fax: +49 (0) 931 77082

E-Mail: arbeitsgemeinschaft-pas-wuerzb@gmx.de

 

www.pas-konferenz.de

 


 

Anordnung einer Umgangspflegschaft bei Umgangsvereitelung durch die Mutter

 

Beschluss des Oberlandesgerichtes Dresden vom 25.4.2002 - 10 UF 02260/01

veröffentlicht in "Das Jugendamt", 7/2002, S. 310-314

 

Nach dem Armutszeugnis des Oberlandesgerichtes Bremen 5 UF 36/01 b = 71 F 734/00

Beschluss in Sachen betr. mdj. XXX, geboren am ... 1988

5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichtes in Bremen unter Mitwirkung der Richter Blome, Gräper, Soinö vom 28.12.2001

wo der Umgang eines von langjähriger Umgangsvereitelung betroffenen Vaters für weitere zwei Jahre ausgeschlossen wurde, endlich mal wieder ein Lichtblick. Das OLG Dresden hat in einem ähnlichen Fall ganz andere Schlussfolgerungen als das OLG Bremen (ob dort die vier Stadtmusikanten ihr zuhause haben?), gezogen. Nämlich, der umgangsvereitelnden Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Zeitraum der Umgangskontakte zu entziehen und und auf einen Umgangspfleger zu übertragen. Angedroht wurde auch die Möglichkeit der Verhängung von Zwangshaft gegen die Mutter. Dies ist richtig, um der Mutter den Ernst der Lage begreiflich zu machen. Da andernfalls wohl das bleibt, was in Deutschland Usus ist, dass umgangsvereitelnde Mütter die deutschen Familiengerichte als reine Papiertiger betrachten, eine Sichtweise die deutsche Gerichte in der Vergangenheit und auch noch aktuell bedauerlicherweise selbst hervorgebracht haben, in dem sie umgangsvereitelnden Müttern Narrenfreiheit gewährt haben und gewähren (siehe den aktuellen Beschluss des OLG Bremen).

 


 

Kindschaftsrechtsreform in Österreich - Zwanzig Jahre Rückstand

 

In Österreich ist jetzt ein neues Kindschaftsrecht in Kraft getreten. Es führt zu leichten Verbesserungen bei der Gemeinsamen Elterlichen Sorge (Obsorge). Österreich ist damit auf dem Stand der in Deutschland seit 1983 besteht. Ist halt katholisch das Land, die heilige Mutter Maria läßt grüßen, und noch mütterreaktionärer als Deutschland.

Ausführliche Informationen in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht" 16/2002

 


 

Väterfreundlich - Belgien

 

In Belgien erhalten Väter bei der Geburt oder Adoption eines Kindes ab 1. Juli 2002 künftig zehn Werktage Vaterschaftsurlaub.

Bisher waren es drei Tage. Die Regelung gilt für die Privatwirtschaft. Für Beschäftige im öffentlichen Dienst bleibt es bei vier Tagen Vaterschaftsurlaub.

In Deutschland hat es Ministerin Bergmann (SPD) in den letzten vier Jahren gerade mal geschafft, eine Pappkameraden-Väterkampagne in Szene zu setzen, bei der mit den Schuldgefühlen von Vätern gearbeitet wurde. 

Quelle: "Neues Deutschland", 26.6.02


 

 

Sorgerechtskriterien

 Obwohl der Entzug der elterlichen Sorge unterhalb der Eingriffsschwelle des §1666 BGB einen unzulässigen Eingriff in das verfassungsrechtlich gesicherte Elternrecht darstellen dürfte, werden vielen Eltern (meist dem Vater) in der familiengerichtlichen Praxis noch immer nach §1671 BGB das Sorgerecht entzogen. Zur Legitimierung dieser Art des "legalen" Sorgerechtsentzugs werden häufig sogenannte "Sorgerechtskriterien" herangezogen. Als "Sorgerechtskriterien" werden qualitative Kriterien wie z.B. Kontinuität, Wille des Kindes, Bindung und Beziehung des Kindes zu den Eltern, Erziehungsfähigkeit, Erziehungsstil, Förderkompetenz, Betreuungsmöglichkeiten, Betreuungskompetenz, Bindungstoleranz und Kooperationsfähigkeit der Eltern gezählt. 

Vor der Kindschaftsrechtsreform wurden diese Kriterien rigide für die Selektion des "besseren Elternteils" bei der "Zuteilung" der alleinigen Elterlichen Sorge benutzt. Aber auch heute werden sie noch dazu benutzt, wenn auch nicht mehr so flächendeckend wie früher. 

Bezeichnenderweise spielen all diese schönen Kriterien, die angeblich so wichtig sind, plötzlich keine Rolle mehr, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Da kann die Mutter hochgradig neurotisch sein und gravierende Bindungsstörungen zum Kind aufweisen, sie hat trotzdem das alleinige Sorgerecht und die verantwortlichen Politiker/innen finden das auch gut so. An diesem Beispiel zeigt sich, dass es aktuell in der Politik wie auch im praktizierten Kindschaftsrecht mehr um ideologische Ansichten, als denn wirklich um das Kindeswohl geht.

Zum Glück wird heute nicht mehr ganz so unverantwortlich wie früher einem "sorgeberechtigten" Elternteil das Sorgerecht entzogen. Doch auch wenn die Frage steht, bei welchem Elternteil soll das Kind leben (Residenzmodell), werden obengenannte Kriterien herangezogen. Die Kriterien sind nirgendwo gesetzlich fixiert, sind aber eine relativ stark verfestigte Rechts- und Expertenmeinung. Und natürlich muss bei einer Trennung und widerstreitenden Standpunkten der Eltern eine Regelung gefunden werden, bei der das Kind nicht auf der Strecke bleibt. Dass das mitunter eine Regelung ist, die weniger mit dem Kindeswohl zu tun hat, als mit den Bedürfnissen der beteiligten Erwachsenen einschließlich der Richter und Sozialarbeiter, bleibt in der Praxis bedauerlicherweise nicht aus.

Wenn man davon ausgeht, dass ein Kind ein Recht darauf hat, dass ihm seine Eltern nach einer Trennung als kompetente Eltern erhalten bleiben, ist ein Sorgerechtsentzug unterhalb der Schwelle der Kindeswohlgefährdung nach §1666 BGB nicht akzeptabel und dient wohl eher der Beruhigung der beteiligten Professionellen, die sich damit vorgaukeln, mit dem Entzug des Sorgerechts für den einen Elternteil, meist dem Vater, wäre das Kindeswohl nun gesichert. Das gehört vermutlich in den Bereich der Wunschträume, nicht desto trotz oder gerade deswegen hält es sich erstaunlich gut in Richterstuben und Jugendamtszimmern. Und so haben auch heute noch psychologische Gutachter alle Hände voll zu tun, mit Hilfe der "psychologischen  Sorgerechtskriterien" den besseren Elternteil zu selektieren.

Einer unserer Leser hat sich die Mühe gemacht eine Checkliste für das Sorgerecht aufzustellen. Der Mann und seine zuarbeitende Psychologin haben offenbar noch immer nicht verstanden, dass ein Kind ein Recht auf beide Elternteile hat und es Aufgabe des Staates ist, den Eltern in einer Krisensituation so zur Seite zu stehen, dass sie ihrer elterlichen Verantwortung wieder gerecht werden können.

 

Wer ist der bessere Elternteil. Alter Wein in neuen Schläuchen

 

Post an den Väternotruf

 

"In dem Bemühen, Sorgerechtsentscheidungen transparenter zu machen, habe ich gemeinsam mit einer Dipl.-Psychologin eine "Checkliste zum Sorgerecht" erstellt und unter http://www.nilgens.com/sorge.htm online zugänglich gemacht.

 

Vielleicht ein Beitrag, beide Elternteile bei unterschiedlichen Fragen objektiver zu beurteilen ...

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Nilgens", 22.8.02

 

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hallo herr nilgens,

 

 

danke für ihre zusendung.

 

 

unsere position ist, dass ein sorgerechtsentzug nur im fall einer kindeswohlgefährdung akzeptabel ist.

 

 

von daher ist also nur zu prüfen, ob das kindeswohl gefährdet ist oder nicht, und ob ein sorgerechtsenzug die notwendige intervention zur sicherung des kindeswohls darstellt. es bedarf daher keiner überprüfung welcher elternteil wieviel punkte in einer checkliste bekommt, um, dann den angeblich besseren herauszufinden.

 

vaeternotruf.de

 

 

 

 


 

"Sexueller Missbrauch an Kindern und Jugendlichen durch Frauen"

Amrit Qandte

 

in "psychosozial", 2002, Heft II, S.115-129

 

"...

Beziehung zwischen Mutter und Sohn

Mütter scheinen häufig mit ihren Söhnen emotional stark verstrickt zu sein und Beziehungen zu formen, die auf dem Hintergrund unbewußter inzestuöser Phantasien eine Ablösung verhindern. Eine Hinwendung der Mutter zum Sohn findet sich oft bei alleinlebenden Frauen, ist aber auch in Familien anzutreffen, in denen die Frau ihre Beziehung zu ihrem Partner als unbefriedigend erlebt.

Dem Sohn werden vielzählige (Partnerersatz-) Rollen zugeschrieben: Er soll Gesprächspartner, Vertrauter, Versorger, Beschützer, um die Mutter Werbender und Liebhaber sein, er soll (nur) für sie da sein, ihre bislang unerfüllten emotionalen Bedürfnisse, ihre Sehnsucht nach Nähe, ihre Abhängigkeitswünsche befriedigen. In anderen Situationen wiederum soll er das Kind sein (was er ja auch real ist), das von der Mutter abhängig ist, über das sie Macht und Kontrolle hat. Diese mütterlichen Rollenanforderungen rufen beim Jungen ambivalente Gefühle hervor. Einerseits kann er Stolz empfinden, Mutters >kleiner Mann< zu sein und in dieser Rolle Anerkennung von ihr erhalten, andererseits kann er sich überfordert fühlen und Wut über sein Unvermögen empfinden, die Bedürfnisse der Mutter vollständig zu befriedigen. Die überprotektiven, grenzüberschreitenden, ausbeutenden Verhaltensweisen der Mutter lösen im Jungen Ohnmacht und Wut aus, indem er dadurch sein Ausgeliefertsein und seine Abhängigkeit von ihr erfährt. Er ist nur dann ein >guter Sohn<, wenn er ihre Anforderungen erfüllt, er ist >schlecht<, womöglich >wie sein Vater<, wenn er in ihren Augen versagt und eigenen Bedürfnissen folgt. Durch den Prozeß der Internalisierung werden diese Vorstellungen der Mutter in das Selbst aufgenommen und als etwas Eigenes erlebt. Auf dem Sohn liegt eine unglaubliche Last, indem er glaubt, die alleinige Verantwortung für das Wohlergehen der Mutter zu haben und somit auch dafür verantwortlich zu sein, wenn es der Mutter nicht gut geht oder sie krank ist. Daß hierin eine Quelle unermeßlicher Schuldgefühle liegt, versteht sich von selbst. Nicht wenige Mütter benutzen auch ihre Krankheit als Mittel, um ihren Sohn noch enger an sich zu binden. Aggressive Impulse werden vom Sohn oft nicht direkt gegen die Mutter gerichtet, sondern sie werden verdrängt, wo sie jedoch unbewußt wirken und dann häufig in Form von Selbstbestrafungen zum Ausdruck kommen.

Wut kann auch dadurch entstehen, wenn der Sohn vom »Platz des >einzigartigen< Liebhabers« (Hirsch 1987, 5. 153) verdrängt wird, indem die Mutter sich wieder dem Vater oder einem neuen Partner zuwendet. Margolis (1977, 5. 269) berichtet von einem Patienten, der sich nach dem sexuellen Kontakt mit der Mutter als »king of the world« fühlte und auch ein Patient von Shengold <1980, 5. 467) erlebte den Geschlechtsverkehr als »glorious«. Wut ist somit die Folge einer extremen narzißtischen Kränkung aufgrund der abrupten Beendigung der symbiotischen Beziehung mit der Mutter.

Saradjian (1996) hat darauf hingewiesen, daß manche Frauen das männliche Kind als ihrem früheren Mißbraucher ähnlich wahrnehmen In diesem Fall wird die Frau ihre affektive Einstellung gegenüber dem früheren Mißbraucher jetzt auf den Sohn übertragen, d. h. die verdrängten aggressiven Impulse, die Wut- und Haßgefühle werden reaktiviert und gegen den Sohn gerichtet. Ihn zu mißbrauchen bedeutet, Macht und Kontrolle über den früheren Mißbraucher zu erlangen, ihn zu zerstören und nicht länger Opfer zu sein und ist demnach auch als eine Form von >Rache< am Mißbraucher zu verstehen.

In der Literatur wird die Funktion des Sohnes innerhalb der Mißbrauchsdynamik hauptsächlich als Substitut für eine andere Person beschrieben. Nach meiner Ansicht könnte er jedoch auch als Selbstobjekt der Mutter fungieren. Indem sie sich nur mit dem Kind vollständig, als Ganzes erlebt, bedeutet jede Trennung vom Kind eine Gefahr für ihr eigenes psychisches Gleichgewicht. Folglich könnte bereits die Geburt des Kindes in der Mutter Fragmentierungsängste auslösen, ebenso das spätere Autonomiestreben des Kindes. Dieser Angst versucht die Mutter zu begegnen, indem sie das Kind stark an sich bindet, es kontrolliert und eine symbioseähnliche Beziehung herzustellen versucht.

Eine entscheidende Rolle in der Mißbrauchsdynamik spielen die massiven Gefühle von Leere, Isolation und Getrenntsein der Frauen. Bezogen auf die Mutter-Sohn-Beziehung könnte dies bedeuten, daß der Sohn die innere Leere der Mutter ausfüllen soll, was sich im wörtlichen Sinne im versuchten bzw. vollzogenen Geschlechtsverkehr widerspiegeln würde. Es soll durch den Geschlechtsakt der vorgeburtliche Zustand der Verschmelzung zwischen Mutter und Sohn wieder hergestellt werden, er soll in sie zurückkehren, wodurch sie sich wieder als ganze Person fühlt und zudem Kontrolle und Macht über ihn hat. Hierin werden auch die enormen Verlassenheitsängste und Abhängigkeitswünsche der Frau deutlich, möglicherweise wünscht sie sich selbst zurück in diesen Zustand des Getragenwerdens und der Geborgenheit, den sie als Kind selbst nicht erlebt hat. In einer symbiotischen Mutter-Sohn-Beziehung liegt die Gefahr darin, daß eine Differenzierung von Selbst und Objekt nicht stattfindet. Dies hat schwere Folgen für das Selbstgefühl des Jungen und seine spätere Identität als Mann und kann zu Störungen der Sexualität und Beziehungsstörungen zu Frauen führen.

Viele Mütter zeigen starke Eifersuchtsreaktionen gegenüber Kontakten des Sohnes zu anderen, insbesondere zu gleichaltrigen Mädchen. Ein derartiges Verhalten der Mutter löst im Sohn große Schuldgefühle aus, denn die Hinwendung zu anderen bedeutet, der Mutter »untreu« zu werden, gleichsam einem fremdgehenden Partner. Somit erscheint es nicht verwunderlich, wenn 30- oder 40-jährige (oder ältere) Männer in der Identifikation mit ihrer Mutter noch niemals sexuelle Kontakte, nicht einmal freundschaftliche Beziehungen zu Frauen hatten und/oder mit ihrer Mutter noch zusammenleben.

..."

 


 

 

"Das Familienrecht in der ehemaligen DDR - Ideologische Voraussetzungen und gesellschaftliche-politische Bedingungen."

Anita Grandke

in: "Förderung der gemeinsamen elterlichen Verantwortung nach Trennung und Scheidung"

Proksch/Sievering (Hrsg.)

Haug + Herchen Verlag 1991

 

"...

Mutterschaft und Vaterschaft wurden in der Sozialpolitik und in der Rechtsprechung, auch in der Propaganda völlig unterschiedlich gewertet. Das Oberste Gericht der DDR hat bis zuletzt in seiner Rechtssprechung zum Erziehungsrecht nach Ehescheidung an der Orientierung auf die Mütter festgehalten. ... Bei dieser Politik, die offenbar um die Gunst der Frauen bemüht war, wurden nicht nur die veränderten Problemstellungen in den Geschlechterbeziehungen außer Acht gelassen, sondern es wurden die Interessen des Kindes kurzerhand mit denen der Mutter identifiziert ..."


 

 

"Neufassung der Richtlinien für die Erstattung von Abstammungsgutachten"

 

Aufgestellt von der Bundesärztekammer am 8.3.2002. veröffentlicht in: "Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz" 6/2002, S. 518-521

Bleibt zu sagen, dass Richtlinien bekanntlich keine Gesetzeskraft haben, also jeder Familienrichter selbst entscheiden kann, welche Form von Abstammungsgutachten er bei Bedarf in Auftrag gibt.

Ob es bei den verabschiedeten "Richtlinien" auch um die Sicherung von wirtschaftlichen Interessen der zuarbeitenden Mitglieder des angeführten Arbeitskreises geht, die Frage ist wohl nicht ganz von der Hand zu weisen.

 


 

"Der Unterhaltsvorschuss - Eine Hilfe für Alleinerziehende"

 

Unter diesem irreführenden Namen gibt das Bundesministerium für Familie eine Informationsbroschüre zum Thema Unterhaltsvorschuss heraus. Irreführend ist der Titel, weil man als Elternteil gar nicht alleinerziehend sein muss, um für das Kind Unterhaltsvorschuss von der Unterhaltsvorschusskasse zu bekommen. Im Unterhaltsvorschussgesetz findet sich richtigerweise auch an keiner Stelle der Begriff "Alleinerziehende". Wollen wir hoffen, dass das Bundesfamilienministerium in seiner unendlichen Weisheit bei einer Neuauflage der Broschüre denn irreführenden und ausgrenzenden Untertitel "Alleinerziehende" wegfallen läßt.

8/2002

 

Die 24-seitige Broschüre des Bundesfamilienministerium für Familie kann bestellt werden bei:

Broschürenstelle

Postfach 201551

53145 Bonn

Tel 0180/5329329

www.bmfsfj.de

 


 

"Gerichtsnahe Beratung und Begleiteter Umgang bei Trennung und Scheidung"

Manfred Spindler

in: "Jugendhilfe", 3/2002, S. 149-154

 

auch zu den Themen: 

- Persistierende symetrische Eskalationssysteme

- Persistierende Verweigerungshaltung nur eines Elternteils

 

Prädikat: empfehlenswert

"Jugendhilfe" Redaktion: 02631-801-207 oder 359

 

Dr. Manfred Spindler, Psychologische Beratungsstelle Freudental 5 b, 87435 Kempten

 

 


 

Verpflichtung der Mutter zur Inanspruchnahme professioneller Hilfe

 

"...

Grundsätzlich gilt zwar gemäß § 1684 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat und jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet ist. Das dem Kind zustehende Recht auf Umgang soll eine der Grundvoraussetzungen gewährleisten, die für eine gesunde Persönlichkeitsentwicklung erforderlich ist und dem Kind eine ungestörte Identitäts- und Selbstwertentwicklung ermöglichen.

Um dies zu gewährleisten, sind beide Eltern sind nach § 1684 Abs. 2 BGB verpflichtet, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Diese Wohlverhaltensklausel gebietet es nicht nur, passiv Dinge geschehen zu lassen. Sie gebietet zugleich eine aktive Förderung des Umgangskontaktes. Das bedeutet, dass der Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, im Rahmen der Erfüllung seiner Erziehungsaufgabe dem Kind deutlich machen muss, wie wichtig der Kontakt zum anderen ist und dass ein Umgangsrecht mit dem anderen auch den eigenen Wünschen und Vorstellungen entspricht. Die Bereitschaft, ein Kind zu erziehen und für es Verantwortung zu übernehmen, fordert auch die Bereitschaft und Verantwortung alles zu tun, um eine Einstellung zu überwinden, die diesem Wunsch und diesen Vorstellungen entgegensteht. Dies gilt gleichermaßen für die Mutter wie für die Großeltern mütterlicherseits.

Daher können die bei der Mutter bestehenden Ängste und Befürchtungen es nicht rechtfertigen, den Kontakt zwischen Vater und Tochter zu unterbinden. Falls diese Ängste nicht aus eigener Kraft bewältigt werden können, besteht die Verpflichtung der Mutter ihrerseits entsprechende professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, um Sarah einen unbelasteten Umgang mit dem Vater zu ermöglichen.

..."

 

Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen

5 UF 36/01 b = 71 F 734/00

Beschluss in Sachen betr. mdj. XXX, geboren am ... 1988

5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichtes in Bremen unter Mitwirkung der Richter Blome, Gräper, Soinö

vom 28.12.2001

 

Das ist aber bedauerlicherweise der einzige positive Teil des Beschlusses. Das Oberlandesgericht hat ansonsten dem Vater, der schon seit 10 Jahren von Umgangsboykott seitens der Mutter ausgesetzt ist, für weitere zwei Jahre vom Umgang mit seiner Tochter ausgeschlossen und folgte damit dem ebenso betrüblichen Beschluss des Familiengerichtes Bremen-Blumenthal, vom 15.3.2001. Weder haben beide Gerichte es für erforderlich gehalten, einen Sachverständigen einzusetzen (so wie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, Fall Elsholz gefordert), noch haben sie einen Begleiteten Umgang angeordnet. Unaufgeklärt bleibt, ob zwischen Mutter und Tochter pathologische Beziehungsstörungen bestehen, auf die körperliche Symptome der Tochter hinweisen. Bedauerlicherweise hat auch die eingesetzte Verfahrenspflegerin, eine Rechtsanwältin aus Bremen es nicht für nötig angesehen, im Interesse ihrer Mandantin, dem Kind, die Bestellung eines Gutachters, bzw. Begleiteten Umgang vorzuschlagen. Zu guter letzt wurde dem Vater von beiden Gerichten noch die Verfahrenskosten aufgebrummt. Das ganze nennt man dann Rechtsstaat.

Dem Vater bleibt hier wohl nur der Gang nach Strasburg an das Europäische Gericht für Menschenrechte.

Der vollständige Beschluss liegt dem Väternotruf vor

 

 


 

Kuckkuckskind 

 

Hallo Väternotruf,

ich bin gerade auf der Suche nach (Kuckucks)Kindern welche von dieser Lebenslüge auch betroffen sind, im Netz unterwegs. Leider stosse ich immer wieder und bis jetzt auschließlich auf die "armen betrogenen Väter".
Entschuldigung meinen Sarkasmus, aber ich bin äußerst verbittert.
Ich selbst habe mit 34 Jahren erfahren müssen, dass der Mann den ich immer für meinen Vater hielt, gar nicht mein Vater ist. Mein leiblicher Vater hat von meiner Existenz gewusst, meine "bis jetzt Vater" hat es geahnt, aber leider haben alle immer schön geschwiegen. Ich bin über das Verhalten meiner "Väter" und natürlich auch meiner Mutter sehr enttäuscht. Da ich davon überzeugt bin, dass ich nicht die Einzige bin der es so geht, bin ich auf der Suche nach Kindern die auch von so einer Lebenslüge betroffen sind. Bis jetzt leider ohne jeden Erfolg. Immer wieder geht es "nur" um die betrogenen
Väter um deren Rechte, um Geld das diese Männer fälschlicherweise für "diese Kinder" bezahlt haben.

Ich würde mich freuen, wenn es auch mal um die betrogenen Kinder gehen würde, um die Kinder die um ihre Herkunft betrogen werden - wurden, um die Gefühle die so eine Lebenslüge auslösen.

 

Franz Müller, (Name von vaeternotruf.de geändert),12.08.2002

 

 

 

 

hallo herr müller


 das ist aber auch eine frage der betroffenen kinder, die inzwischen erwachsen geworden, sich mit dem thema nicht beschäftigen (wollen?)

 

gruß vom Väternotruf

 

 

 

Hallo Väternotruf,

bestimmt haben Sie auch recht.

Und wahrscheinlich ist eben auch da die Sachen von Fall zu Fall verschieden sind. Einer ist halt immer der .......

Im meinem Fall bin eindeutig ich es. Ich kann Ihnen versichern, dass ich sehr eingehend mit meiner Vaterproblematik beschäftige. Leider bekomme ich von Niemanden aus meiner(n) Familie(n) irgend eine Form der Unterstützung, was mich eben auch manchmal so wütend macht.

Ich möchte nicht länger diese von anderen konstruierte Lebenslüge mit tragen. Somit bin ich für all die Anderen (Väter und Mutter), die sich ja mehr oder weniger bewusst zu dieser Lüge entschlossen haben, ein Dorn im Auge. Ich zerstöre ihr auf Lügen aufgebautes Leben. So etwas kann sehr bedrohlich wirken. Mein Mutter ist neulich mit dem Krankenwagen in die Notfallambulanz gebracht worden - Herz ! Angstzustände, Panik....Moral.....

Vielleicht können Sie ja auch verstehen, wie schwer das alles für mich ist.

Wenn es nur nach mir ging, ich würde im nächsten Tagesblatt einen Artikel zu diesem Thema veröffentlichen, würde in die Welt hinausschreien. Aber es ist nicht immer leicht sich damit zu beschäftigen. Ich gehe meinen Weg, aber ich gehe ihn eben leise, um Schlimmeres möglichst zu verhindern.

...

Vielleicht schaffe ich es ja irgendwann über all das öffentlich zu sprechen, aber im Moment sind die "Anderen" weit davon entfernt.

Gerne würde ich mal diskutieren, mit allen an so einer Geschichte Betroffenen. Mich würde interessieren, mit welchem Argument sich Frauen das Recht heraus nehmen, ihren Kindern (und den Vätern) ihr Recht auf ihre Herkunft zu verheimlichen, warum MANCHE Männer so wenig Interesse an ihren Kindern haben, was Männer empfinden wenn sie nach mehreren Jahren feststellen müssen, dass die Ihre Kinder gar nicht IHRE sind.

Und am allerliebsten möchte ich der ganzen Welt erklären wie man sich fühlt, wenn man so betrogen worden ist, von den Menschen die einem mit die Wichtigsten waren.

Vielen Grüsse und danke dafür, dass sie mir zugehört haben.

 

Franz Müller, (Name von vaeternotruf.de geändert),14.08.2002

 


 

Umgangsregelung

15 UF 25/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

44 F 288/99 Amtsgericht Potsdam

 

Anlage zum Protokoll

vom 04.07.2002

 


 

 

 

Berlinerin ohrfeigte Tochter: 250 Euro Buße

BERLIN - Zwei Ohrfeigen sind zwei zu viel, entschied das Amtsgericht Tiergarten. Eine allein erziehende Mutter (35) hatte sie ihrer 12-jährigen Tochter verpasst. "Die Frau hat damit die Grenze der Züchtigung überschritten", sagte der Richter. Sie muss 250 Euro Buße an den Kinderschutzbund zahlen. Das Urteil hat das Aktenzeichen 430- 57/02. Wie das Bürgerliche Gesetzbuch die Rechte der Eltern festlegt und was Berliner Väter und Mütter zur "ausgerutschten Hand" sagen.

 

 

Zwei Ohrfeigen sind zwei zu viel - Mutter muss zahlen

 

NEUKÖLLN - Kinder können Eltern zur Weißglut bringen: Wenn sie bocken, Pflichten vergessen, bei Ermahnungen auf Durchzug schalten... Und so manchem Erwachsenen brennt dann die Sicherung durch - so wie Cornelia B. (35). Wegen zweier Ohrfeigen stand die allein Erziehende gestern vor dem Amtsgericht.

"Ich bin keine Prügelmutter", erklärte die blonde Friseuse. "Aber meine Tochter ist sehr schwierig." Vor allem lüge sie ziemlich viel.

Hatte die pubertierende Pia (12, Name geändert) vor der Polizei noch von einer Misshandlung mit dem CD-Ständer gesprochen, gab das Mädchen gestern zu: "Die Schläge mit dem CD-Ständer gab es nicht." Der sei lediglich umgefallen, als die Mutter wütend mit dem Arm über den Schreibtisch fuhr. Pia: "Sie hatte mehrmals gesagt, ich solle die leergegessene Müsli-Schale wegräumen." Auch der von dem Mädchen angezeigte Schlag während einer Autofahrt entpuppte sich nun als ein Versehen.

Lediglich zwei Ohrfeigen blieben von der Anklage übrig und die gab Cornelia B. auch zu: "Pia sollte sich beim Müllrunterbringen beeilen. Ich hatte das Mittagessen fertig." Doch nach zwanzig Minuten war die Tochter immer noch nicht zurück. Pia: "Ich hatte einen Kumpel getroffen und mich verquatscht." Cornelia B.: "Als ich im Treppenhaus nach ihr sah, lag da der ganze Müll verteilt." Pia: "Der Beutel war geplatzt." Cornelia B.: "Ich war sauer und habe ihr im Affekt eine geknallt." Pia flüchtete zum Kindernotdienst...

"Schon mit zwei Ohrfeigen ist die Grenze der Züchtigung überschritten", erklärte der Richter, stellte aber das Verfahren gegen die reuige, nicht vorbestrafte Frau trotzdem ein. Allerdings muss sie 250 Euro Buße an den Kinderschutzbund zahlen.

Karin Hendrich

Berliner Kurier, 12.08.2002

 

www.berliner-kurier.de

 

 

 


 

 

 

 

Mütter in Florida müssen Väter vor einer Adoptions-Freigabe erst informieren

 

eine aktuelle mail aus florida usa

Übersetzungen unten

Thompson and Sacks to Discuss Controversial New Florida Adoption Notification Law, Fathers' Rights

A new Florida statute requires that mothers who seek to put their children up for adoption must first try to notify their children's fathers by, as a last resort, placing detailed ads in local newspapers. Opponents of the new statute argue that its notification requirements can be humiliating for women who have had multiple sex partners and who are unsure of the identity of the father. While this is a legitimate complaint, it is insulting and unreasonable to suggest to fathers that a birth mother's embarrassment is more important than a father losing his child. A father should have the right to know if his child is being put up for adoption and should always have the right to raise his child. In addition, depriving a child of knowledge of his parentage can have damaging medical implications.

Thompson and Sacks will discuss the Florida controversy and its ramifications, as well as other topics, on MND radio Tuesday night (8/13/02) at 6PM PST. The show will repeat hourly for 24 hours. Previous shows are archived and available. To listen, or for more information, go to http://www.mensnewsdaily.com/radio/thompsonandsacks.htm

 

www.GlennSacks.com

 

 

hier die Übersetzung von Uwe Kissel:

"Thompson und Sacks zur umstrittenen Diskussion über das neue Adoptionsgesetz in Florida, Rechte der Väter

Ein neues (Landes-)Gesetz erfordert, daß Mütter, die ihr Kind zur Adoption freigeben wollen, zuerst versuchen müssen, den Kindesvater darüber zu benachrichtigen, indem sie - als letztes Mittel - detaillierte Informationen in den lokalen Zeitungen veröffentlichen. Gegner des neuen Gesetzes argumentieren, daß die Forderung nach Bekanntmachung die Frauen demütigen können, die viele Sexpartner hatten und sich der Identität des Vaters unsicher sind. Während dies eine legitimer Einwand ist, ist es beleidigend und nicht nachvollziehbar für Väter, daß die (Geld-)Verlegenheit der Mutter durch eine Geburt wichtiger ist als ein Vater, der sein Kind verliert. Ein Vater sollte das Recht haben zu wissen, ob sein Kind zur Adoption freigegeben wird, und er sollte immer das Recht haben, sein Kind zu erziehen. Darüber hinaus kann es schwere medizinische (hier wahrscheinliche psychische, UK) Folgeschäden mit sich bringen, wenn man dem Kind das Wissen über seine Abstammung beraubt.

Thompson and Sacks will die Streitfrage in Florida und ihre Folgen/Ausläufe diskutieren, sowie andere Themen, auf MND Radio, Dienstag Nacht (13. August 2002) um 18.00 Uhr PST. Die Sendung wird stündlich wiederholt für 24 Stunden. Vorhergehende Sendungen sind archiviert und verfügbar. Zum Zuhören oder für mehr Informationen:

http://www.mensnewsdaily.com/radio/thompsonandsacks.htm

 

www.GlennSacks.com

 

 

 


 

Servus und hallo alle!

Diesen Samstag, 3.8., ist es soweit:

Wir, die Trennungsväter und -mütter aus der Oberpfalz und Niederbayern werden gemeinsam mit vielen anderen (u.a. aus Stuttgart, Berlin, Würzburg, Dormagen, Passau, München, Augsburg, Hamburg....!) um 10 Uhr vom Jugendamt Regensburg aus zu Fuß nach Berlin starten, um dort eine Petition und Unterschriften (bisher gemeinsam mit der Unterstützung v.a. der Holzmindener Vätergruppe, danke an Gerd!, mehr als 6.000) am Bundespräsidialamt zu übergeben.

Beim Abmarsch werden sowohl TV als auch dpa, überregionale Zeitungen als auch bayr. Rundfunk und Lokalsender anwesend sein. Wir hoffen auf mehr als 100 Leute. Geplant sind zusätzlich öffentlichkeitswirksame Aktionen der kreativen Art...

Hey Leute, wir können jeden brauchen und der vafk unterstützt diese Aktion ebenfalls wie nahezu alle uns bekannten Väterinitiativen aus Deutschland!!

Wie wär's, wenn ihr nach Regensburg kommt mit Plakaten, Logo... und die Plattform nutzt?! Nur diskutieren bringt nichts, und bisher ist unsere Aktion selbst in höchste Ebenen (Bundeskanzler, Bundespräsident, Bundestagspräsident) vorgedrungen und wird dort diskutiert.

Uns geht es um unsere Kinder, und wir machen Nägel mit Köpfen!

Und wer für Regensburg keine Zeit hat: voraussichtlich werden wir am Wochenende 7./8. September in Berlin eintreffen und die Übergabe ebenfalls öffentlichkeitswirksam gestalten (mehr wird nicht verraten); Zusagen für eine gemeinsame Übergabe haben wir u.a. schon aus Hamburg, Berlin, Rostock...

Infos über www.trennungsvaeter.de, Rüdiger (01805 - 120 120) oder mich: 09621/789327

Herzliche Grüße aus Amberg/Bayern

 

Reinhard Birner

Trennungsväter e.V.

 

 


 

Protestmarsch der Trennungsväter für Ihre Kinder

Ø Am Samstag, den 03. August 2002, um 10 Uhr brechen die Trennungsväter aus der Oberpfalz und Niederbayern zu ihrem Marsch nach Berlin auf!

Ø Startpunkt wird das Regensburger Jugendamt Richard-Wagner-Straße/Ecke Weißenburgerstraße sein.

Ø Bitte seid bis spätestens 9:30 Uhr am Startpunkt. Die Route führt von Regensburg aus quer durch die Oberpfalz nach Hof, von dort aus geht es via Plauen und Leipzig nach Berlin.

Ø Zeitgleich dazu finden zahlreiche Info-Stände in den Städten sowie eine Unterschriftenaktion für die Rechte der Kinder statt.

Ø Geplant ist dann für den 9. September in Berlin die Übergabe der gesammelten Unterschriften sowie einer Petition (nach Möglichkeit an den Bundespräsidenten Johannes Rau).

Jeder, der Zeit und Lust hat, ist aufgerufen, sich an unserem Protestmarsch zu beteiligen! Egal, ob sich jemand an mehreren Wochenenden beteiligt oder auch nur einen Tag mitmarschiert, es geht darum, ein Zeichen in der Öffentlichkeit für unsere Kinder zu setzen und auf das tägliche Unrecht aufmerksam zu machen, das uns für unsere Kinder nicht mehr Papa sein läßt.

Wer mitmachen möchte, kann sich an irgendeinem Tag anschließen und für einen, zwei oder mehrere Tage mitgehen. Anfahrt und Rückfahrt werden vom Verein "Trennungsväter e.V. " organisiert, ebenso die Übernachtungsmöglichkeiten.

Kontaktaufnahme und weitere Infos bei:

Günter Mühlbauer, Regensburg, Tel. 0941 / 44 71 96.

Wichtig ist, daß sich möglichst viele Väter am 03. August um 09:30 Uhr zum Treffpunkt in Regensburg beim Jugendamt einfinden! Bitte merkt euch diesen Tag rot vor und vergeßt ihn nicht!!!!

Je mehr wir sind, um so eindrucksvoller können wir unsere Forderungen und Anliegen vorbringen. Es wird einiges an Presse da sein. Also nutzen wir die Chance dieser Aktion! Natürlich wäre es auch toll, wenn viele von Euch in Berlin dabei sein würden; wer Interesse hat, möge sich bitte bei Günter Mühlbauer melden. Unsere Aktion wird übrigens in ganz Deutschland bei vielen Vätergruppierungen bekannt gemacht, und wir hoffen, von vielen Seiten Unterstützung zu erhalten.

Nun wünsche ich uns eine große Beteiligung, gstandene WadeIn, und viel Erfolg zum Wohl unserer Kinder!

 

Trennungsväter e.V. Amberg

in Zusammenarbeit mit dem Bundesverein

 

( 01805 - 120 120 . info@vafk.de

 

7 06627 - 91 48 37 ü http://www.vafk.de

 


 

 

Demo am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

(European Court of Human Rights), Strassburg

Freitag, 9. August 2002, 13:00 - 16:00, vor dem Gerichtsgebäude

 

Ort:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht in Strassburg liegt hinter dem EU-Parlament. Für Anreisende mit der Bahn ist er auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln ab Hauptbahnhof Strassburg gut zu erreichen.

Thema:

Umgangsvereitelung in Deutschland

Kinder haben ein Recht auf Mutter und Vater

Organisation:

Väteraufbruch für Kinder

Initiative „Kinder haben ein Recht auf Vater und Mutter“

SOS Kindesentführung nach Deutschland, Schweizer Gruppe

Teilnehmer:

Väter und Grosseltern; betroffene Mütter

Nicht-deutsche Elternteile, deren Kinder nach Deutschland entführt wurden

Situation:

Die Situation in Deutschland ist haarsträubend. Kinder und Väter in Trennungssituationen werden faktisch rechtlos gestellt, da verpflichtende internationale und auch deutsche Gesetze keine Anwendung finden. Hiervon sind auch Grosseltern betroffen, die ihre Enkel nach Trennung der Eltern nicht mehr sehen, sowie ausländische Elternteile, deren Kinder sich in Deutschland aufhalten.

Zielsetzung:

Gefordert wird die Einhaltung von:

• Europäischer Menschenrechtskonvention

• UN-Kinderschutzkonvention

• Haager Abkommen über Kindesentführung

• Grundgesetz Deutschland

 

Es ist an der Zeit, dass auch in Deutschland international erfolgreich praktizierte ethische und rechtliche Normen Anwendung finden. Die Zeit für Studien und Experimente ist abgelaufen. Umgangsvereitelung ist eine Menschenrechtsverletzung!

Deutschland bricht nachweislich systematisch geltendes europäisches und internationales Recht. Sehr viele Menschen sind hiervon betroffen. Im europäischen Vergleich nimmt Deutschland hierbei wahrscheinlich den letzen Platz ein (trotz anders lautender Lippenbekenntnisse).

 

Kontakt:

Bundesverein und OV Freiburg

01805 - 120 120

06627 - 91 48 37

info@vafk.de

 

www.vafk.de

 

Cäcilie und Josef Karduck

Email: beute-kind@web.de

Tel.: (07723) 3936

 

 


 

 

Kindeswohl egal, Inzest ist o.k. - mit freundlichem Gruß Ihr Gesetzgeber

 

"Die Behandlung mit Spendersamen ( sog. heterologe Insemination, richtiger donogene Insemination DI ) ist in Deutschland seit 1986 eine legale Behandlungsmethode der künstlichen Befruchtung. Ungeachtet der rechtlichen Zulässigkeit , und des Stellenwertes innerhalb der Riege aller Verfahren ( immerhin verdanken ca 70.000 Kinder in Deutschland seither der DI ihr Leben), bestehen vielerorts noch rechtliche Bedenken gegen die Erzeugung von Kindern mit "gespaltener Vaterschaft". Die Problematik sozialer versus genetischer Vater ist vom Gesetzgeber bisher nicht geregelt.

Die wenigen Behandlungszentren in Deutschland , die dieses Verfahren anbieten ,müssen sich auf den gesunden Menschenverstand der Rechtsinstanzen und auf Musterrechtsprechungen verlassen.

Sowohl die Empfängerpaare als auch die Spender werden vor Behandlungsbeginn über die aktuelle Rechtslage informiert. Diese ist auch Grundlage und Inhalt der Verträge, die mit allen Beteiligten geschlossen werden.

Das Empfängerpaar verzichtet auf alle Ansprüche gegenüber dem Spender wie z.B. der Offenbarung seiner Identität oder der Forderung nach Unterhalt. Demgegenüber besteht auch keine Möglichkeit des Spenders an das Empfängerpaar heranzutreten.

Der Spender ist vor allen Ansprüchen des Empfängerpaares geschützt. Umgekehrt verzichtet er selbst auf alle Forderungen, wie z.B. nach Auskunft über Zahl und Identität von mit seinem Samen gezeugten Kindern. Da der soziale Vater in Deutschland automatisch der vermutete genetische Vater ist, ist dieser auch unterhalts- und "erbpflichtig". Allerdings kann der Spender nicht vollständig vor möglichen Forderungen der von ihm gezeugten Kinder geschützt werden, sobald die Identität des genetischen Vaters bekannt ist. Es besteht die Möglichkeit, daß ein volljähriger Nachkomme , das durch seine sozialen Eltern über seine Entstehung aufgeklärt wurde- gerichtlich die Preisgabe der Spenderidentität erzwingt.

Dies hatte aber , nach bisheriger Erfahrung , keine Unterhaltsverpflichtungen zur Folge. Bisher war es prinzipiell möglich die Vaterschaft anzufechten. Hieraus ergab sich das Risiko für den Samenspender ggf. zu Unterhaltszahlungen herangezogen zu werden. Dieses ist nun , seit das sogenannte KINDERRECHTEVERBESSERUNGSGESETZ den Bundesrat am 01.03.2002 passiert hat, nicht mehr möglich. Somit ist dieses Risiko für den Spender nicht mehr existent. Anders ist es aber weiterhin im Bezug auf das Erbrecht. Jedes Kind hat Anspruch auf ein Erbpflichtanteil. So kann also das Kind, welches mit Hilfe von Spendersamen gezeugt wurde, von den Hinterbliebenen seinen Pflichtanteil einfordern. Voraussetzung ist selbstverständlich, daß dem Kind der spezielle "Zeugungsvorgang" und die Spenderidentität bekannt ist."

 

Soweit die Werbung der Berliner Samenbank - www.berliner-samenbank.de

 

Der Gesetzgeber und seine Zuarbeiter in den einschlägigen Ministerien haben es bisher versäumt, den durch Spendersamen gezeugten Kindern ein eigenständiges Recht auf Kenntnis seiner Abstammung einzuräumen. Verheimlichen Mutter und Scheinvater dem Kind seine Herkunft wird das Kind in der Regel nicht erfahren, dass es nicht vom Scheinvater abstammt. Gleichwohl haben Kinder ein feines Gespür für Familiengeheimnisse. Ungeklärte Familiengeheimnisse bewirkten jedoch immer eine Identitätsstörung eines heranwachsenden Menschen. Dies hat der Gesetzgeber offenbar im Kauf genommen und muss sich damit vorwerfen lassen, die Kindeswohlorientierung, die bisher die Gesetzeslage bestimmt zugunsten eines fragwürdigen Erwachsenenwohls auszuhebeln.

Zum anderen kommt noch hinzu, dass der Gesetzgeber Beihilfe zum Inzest begeht, da bei bisher 70.000 durch Samenspende gezeugte Menschen die Gefahr nicht gering ist, dass viele dieser Menschen  vom gleichen biologischen Vater abstammen, es aber nicht wissen. Halbbruder und Halbschwester können somit Geschlechtsverkehr haben und ein durch Inzest gezeugtes Kind bekommen.

 7.8.02

 

 

 


 

 

 

"Der plötzliche Kindstod - eine psychosomatische Erkrankung mit tödlichem Ausgang"

J. Erik Mertz, Klinischer Psychologe

in: "Hebamme", 2/2002, S. 71-76

 

".Der PKT (Plötzlicher Kindstod) wäre ... das weitgehend vorhersagbare Endprodukt eines sich länger hinziehenden pathologisch-destruktiven Interaktionsprozesses, der von zahlreichen massiven Warnzeichen begleitet wird. Kritische Vitalzeichen kündigen den bevorstehenden Tod an.

Zwischen zwei Borderline-Individuen (Mutter und Kind), d.h. innerhalb eines geschlossenen pathologischen Feldes, finden also heftige Kontroll-Gegenkontroll-Kämpfe statt. Die Mutter dürfte neben den protokollierten groben Kontrollmanövern auch subtile Mikromanöver einsetzen, die durch eine im objektiven Sinne einigermaßen realitätsgerechte >fassadäre< Kindsversorgung maskiert werden. Minimal verzögerte und vorwegnehmende, insgesamt bedürfnis-konträre Reaktionen (>gegen den Strich<), die - über den umfassenden Empathiedefekt hinausgehend - für eine gezielte und flächendeckende Widerlegung aller kindlichen Kontrollambitionen sorgen.

Es handelt sich somit um einen psychisch bzw. interaktiv bedingten und psychosomatisch vermittelten Tod."

 

 


 

 

"Der frühe Abschied - eine Deutung des Plötzlichen Kindstodes"

Arno Gruen, 1993, dtv

 

 


 

Muttersöhnchen

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hatte über eine Unterhaltsklage eines 17-jährigen Jungen, der bei seiner Mutter wohnt zu befinden. Der junge Mann forderte von seinem von ihm getrenntlebenden und über 8.000 DM verdienenden Vater Unterhalt in Höhe von 1330 DM. bei einem angegebenen Gesamtbedarf von 2200 DM. Das OLG wies das Ansinnen des jungen Mannes mit Recht zurück. 

"Denn jeder Unterhaltsanspruch eines Kindes ist im Wesentlichen durch sein `Kindsein´ geprägt, es hat zwar einen Anspruch auf gute Lebensbedingungen, jedoch keinen Anspruch auf eine Teilhabe am Luxus."

Zum Glück ging die Sache mit diesem Richterspruch so aus, denn sonst wäre der junge Mann wohl größenwahnsinnig geworden und würde sich einbilden im Himmel ist Jahrmarkt und gebratene Tauben fliegen durch die Luft. Größenwahnsinnige Muttersöhne haben wir in Deutschland, auch auf Grund muttersohnfixierter Familienrichter weiß Gott schon genug. Dem OLG Schleswig kann da nur gedankt werden, die Dinge mal wieder vom Kopf auf die Beine gestellt zu haben.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 2. Familiensenat, Urteil vom 18.5.01 - 10 UF 163/00 - 

veröffentlicht in "Schleswig-Holsteinischer-Anzeiger", 12/2001, S. 286

 


 

Muttersohn II

Berliner Zeitung

Datum: 23.05.1998

Ressort: Lokales

Autor: -

 

 

Neun Jahre Haft für Muttermord

Ingenieur stach neunmal zu

Das Berliner Landgericht hat einen 53jährigen Ingenieur zu neun Jahren Haft verurteilt, weil er seine 74jährige Mutter erstochen hat. Der Täter habe im Dezember 1997 neunmal im Affekt auf seine Mutter eingestochen, so heißt es im Urteil. Seine pflegebedürftige Mutter habe ihm jahrelang Vorhaltungen gemacht, hatte der Ingenieur ausgesagt. Dennoch war er, der einzige Sohn der Frau, stets bei seiner Mutter geblieben. Das Landgericht geht von einer verminderten Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt aus. Der Sohn hätte jedoch die Zuspitzung des Konflikts durch seinen Auszug aus der Wohnung vermeiden können, sagte der Richter. Das Urteil entsprach der Forderung der Staatsanwaltschaft. Die Verteidigung hatte auf maximal sechs Jahre Haft plädiert. (dpa)

 


 

 

Muttersohn III

 

32-Jähriger erstach seine Mutter

 

Eberswalde (dpa/bb) - Ein 32-jähriger Mann aus Eberswalde hat seine Mutter mit zehn Messerstichen getötet. Für die Staatsanwaltschaft Eberswalde bestätigte Petra Marx am Dienstag die Familientragödie, die sich am Montagabend ereignet hatte. Gegen den Täter erging Haftbefehl. Der Mann hatte seine Mutter besucht und war mit ihr in Streit geraten. Der Lebenspartner der Frau fand das blutüberströmte Opfer. Der Täter konnte in einer Gaststätte festgenommen werden. Eine Blutprobe ergab 3 Promille Alkoholgehalt.

 

6.8.2002

 


In Deutschland gibt es die Möglichkeit, dass eine straffällig gewordene Mutter ihr Kind im Knast betreuen darf. Und das ist auch gut so.

Dass es auch für Väter die Möglichkeit gibt, ihr Kind im Knast zu betreuen, ist uns bisher noch nicht bekannt geworden - und das ist nicht gut so.

Statt dessen werden staatlicherseits nicht wenige Väter in den Knast gesteckt - wegen Verletzung der Unterhaltspflicht. Eigenartigerweise kommt der Staatsanwalt nicht auf die Idee, den Vater zur persönlichen Betreuung seines Kindes zu verdonnern, statt ihn auf Kosten der Steuerzahler/innen im Knast zu beherbergen.

 

Da ist doch was faul, im Staate Dänemark - um mal mit Shakespeare (Hamlet) zu sprechen. Oder anders: Ist es auch Wahnsinn, so hat es doch Methode

 


 

Berliner Zeitung

Datum: 31.05.2001

Ressort: Lokales

Autor: Sabine Deckwerth

 

 

HINTER GITTERN

Hofgang mit Kind

In Duyens Zelle steht ein Kinderwagen. Aber Duyen legt ihr Baby nie hinein. Sie trägt es lieber auf dem Arm. Stundenlang. Im Mutter-Kind-Bereich der Frauenhaftanstalt Pankow, beim Spazierengehen im Hof. Nachts nimmt sie die Tochter am liebsten mit zu sich ins Bett. Auch im Besuchsraum sitzt sie mit dem Baby im Arm am Tisch. Presst es fest an ihren Körper - so, als hätte sie Angst, jemand könnte ihr das Kind wegnehmen.

Die Vietnamesin Duyen ist Untersuchungsgefangene. Sie ist 17 Jahre alt, ihre Tochter Trang sechs Wochen. Die Anstaltsleitung hatte zunächst abgelehnt, Mutter und Kind zusammen unterzubringen. Das Baby sollte gleich nach der Geburt zu Pflegeeltern kommen. Duyen hätte es dann nur hin und wieder sehen dürfen. "Ich habe damals viel geweint, ich hatte solche Angst um mein Kind", sagt Duyen. Anstaltsleiter Matthias Blümel verteidigt dagegen seine Anordnung von damals als "eine Entscheidung zum Wohle des Kindes". Weil ein Baby nicht hinter Gitter gehöre. Erst auf Beschwerde von Duyens Anwalt Jasper Graf von Schlieffen durften Mutter und Kind gemeinsam im Gefängnis leben, das Berliner Verfassungsgericht ordnete es an.

Es gibt sogar einen Mutter-Kind-Bereich im Frauengefängnis. Zwei Zellen mit Bad, Wickeltisch und Kinderbett, ein extra Spielzimmer, 25 Quadratmeter groß, ein eigener kleiner Park mit Buddelkasten und Wippe. Aber auch dieser Bereich ist - wie die gesamte Anstalt - von Mauer und Stacheldraht umzäunt. Und die Fenster im Mutter-Kind-Bereich sind vergittert wie in anderen Zellen. Keine noch so schmale Hand passt hindurch. "Das ist Vorschrift", sagt Anstaltsleiter Blümel, damit kein Kassiber hindurchgeschoben werden kann.

Duyen hat keine Verwandten oder Freunde, die sie besuchen. Von dem Vater ihres Kindes spricht sie nicht. Im Moment, sagt sie, fehle es ihr und dem Baby an nichts. "Mir geht es sehr gut, ich habe viele Sachen für das Kind. " Die Kirche schickt Babykleider und Spielzeug. Die Anstalt beschafft Windeln und später auch die Babynahrung, wenn Duyen nicht mehr stillt. Das Jugendamt Steglitz-Zehlendorf schickt täglich Betreuer, damit Duyen nicht den ganzen Tag allein ist.

Zwei Sozialarbeiterinnen und zwei Dolmetscherinnen wechseln sich ab und besuchen sie täglich - morgens drei Stunden und nachmittags drei Stunden. Sie helfen beim Windeln und Essen kochen. Sie haben auch einen Schlüssel für die Sicherheitstüren: Damit Duyen mit ihrem Baby jederzeit ins Freie kann, aus der Zelle im zweiten Stock hinunter in den Gefängnis-Hof.

Das Jugendamt hat sich von Anfang an dafür eingesetzt, dass das Baby bei der Mutter bleiben darf. Mit dem gleichen Argument übrigens, mit dem der Anstaltsleiter seine Ablehnung begründete - "zum Wohle des Kindes", sagt Amtsleiterin Ilka Biermann. "Es ist problematisch, wenn keine Mutter-Kind-Bindung in früher Zeit entstehen kann", erklärt sie. "Wenn von Anfang an die Bindung zur Mutter abgebrochen wird, welche Chance hat dann ein Kind?" Anstaltsleiter Blümel spricht dagegen von "Babyknast". "Ein Kind", sagt er, "erlebt den Freiheitsentzug genau wie seine Mutter. " Das Baby wegnehmen oder es der Mutter lassen: Blümel sagt, "es gibt nur zwei Möglichkeiten, und beide sind schlecht".

Der Anstaltsleiter erzählt von Ming, dem Sohn einer Vietnamesin, der ebenfalls während der Haftzeit zur Welt kam. Ming lebte drei Jahre lang hinter Mauern und Stacheldraht. Kein Besuch im Zoo, kein Rummel, keine Kindergeburtstage und kaum Gleichaltrige zum Spielen. Nur für wenige Stunden in der Woche - wenn wenig zu tun war - ging eine Erzieherin mit ihm nach draußen auf einen Spielplatz. Jedes Mal durch Sicherheitsschleusen, jedes Mal von Beamten kontrolliert.

Ming konnte sich nicht vorstellen, dass man Räume allein verlassen kann, er blieb vor jeder Tür stehen und wartete auf die Beamtin mit dem Schlüssel. "Schlüsselerlebnis" nennt Blümel ein solches Verhalten, das zu schweren psychischen Störungen führen kann. "Kinder erleben in der Haft Eingeschlossensein und die ständige Kontrolle der Mutter intensiv mit. " Von den 210 inhaftierten Frauen in Berlin sind etwa die Hälfte Mütter, deren Kinder während der Haft von Verwandten betreut werden. "Weil die meisten Frauen gar nicht wollten, dass ihre Kinder wie Gefangene aufwachsen", sagt Blümel. "Je älter das Kind wird, desto bewusster wird die Sondersituation erlebt. " Deshalb liege die Grenze für den Aufenthalt eines Kindes in Haft bei maximal drei Jahren. So steht es in den "Grundsätzen über die Unterbringung von Kindern in Mutter-Kind-Abteilungen in Justizvollzugsanstalten" aus dem Jahre 1986.

Im Pankower Mutter-Kind-Bereich lebten im vergangenen Jahr meist zwei Frauen mit Kindern. "Aber nur für kurze Zeit", sagt Blümel. "Und nur wenn feststand, dass Mutter und Kind bald entlassen werden. " Im Falle der 17-jährigen Duyen sei eine Entlassung aber nicht absehbar. Wegen der schweren Vorwürfe, die gegen sie erhoben werden. Duyen wuchs in Hanoi bei Verwandten auf, weil ihre Eltern früh starben. Von dort aus wurde sie zum Geldverdienen nach Deutschland geschickt. Da war sie 14. Sie wohnte in Berlin in einem Asylbewerberheim und lernte Landsleute kennen, die Geld mit illegalem Zigarettenverkauf verdienten. Mit 16 verkaufte auch Duyen Zigaretten.

Vorwurf: Versuchter Mord Im September vergangenen Jahres wurde sie verhaftet. Der Vorwurf lautet: Versuchter Mord. Ein Vietnamese will gehört haben, wie die junge Frau einen Schützen beauftragte, einen konkurrierenden Zigarettenhändler zu töten. Kurz danach wurde tatsächlich einem Landsmann von Duyen in den Kopf geschossen, aber er überlebte. Duyen droht nun eine Jugendstrafe von zehn Jahren. Sie streitet aber die Vorwürfe ab. Am 14. Juli beginnt der Prozess. Anstaltsleiter Blümel sagt, er kenne Prozesse um die Machenschaften der Zigarettenmafia, die vier Jahre dauerten. "Was wird dann mit dem Kind?"

Die Betreuung durch das Jugendamt ist zunächst nur für drei Monate vorgesehen - bis Juli. Wie es danach mit Duyen und Trang weitergeht, weiß niemand. "Wir hoffen, dass schnell ein Urteil fällt", heißt es im Jugendamt. "Ich denke noch nicht so weit", sagt Duyen.

 


 

Umgangskosten

Ein interessantes Urteil zur Finanzierung des Umgangs von Trennungsvätern mit ihren Kindern hat das Bundesverfassungsgericht am 5. Februar 2002 gefällt (1BvR 2029/00):

„Kann der Umgang aufgrund unterschiedlicher Wohnorte der Eltern nur unter einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand ausgeübt werden. so obliegt es dem Gericht zu prüfen , ob dem sorgeberechtigten Elternteil anteilig zur Übernahme des für das Holen und Bringen der Kinder zur Ausübung des Umgangsrechts erforderlichen zeitlichen und organisatorischen Aufwandes zu verpflichten ist, um hierdurch einer faktischen Vereitelung des Umgangsrechts vorzubeugen.“

 


 

"Adolf Hitler, die deutsche Mutter und ihr erstes Kind

Über zwei NS-Erziehungsbücher"

Siegrid Chamberlain, 1997, 225 Seiten, 38 DM, ISBN 3-930096-58-7

 

Adolf Hitler forderte bereits in "Mein Kampf", dass schon in der "frühesten Kindheit ... die notwendige Stählung für das spätere Leben" zu erfolgen habe.

Die Bücher der Ärztin Johanna Haarer "Die deutsche Mutter und und ihr erstes Kind" und "Unsere kleinen Kinder" waren in vielen Familien während des Dritten Reiches und noch in den Jahren danach Richtschnur für den Umgang mit Babys und Kleinkindern. Nationalsozialistische Erziehung war vor allem eine Erziehung durch Bindungslosigkeit zur Bindungsunfähigkeit.

 

 

 

 


 

 

Schadensersatz

 

Wieviel Schadensersatz wäre für einen von Umgangsvereitelung betroffenen Vater angemessen, der seit 365 Tagen seine Kinder nicht mehr sehen kann? Tabellen dafür gibt es nicht. Sicher dürfte die Höhe des Schadensersatzes auch vom Ausmaß des durch die Umgangsvereitelung beim Vater ausgelösten Leides abhängig sein. Doch wie misst man Leid? Sind 10 Euro pro Kind und Tag angemessen, macht 3650 Euro pro Kind im Jahr.

Wieviel Schadensersatz ist für einen nichtverheirateten Vater angemessen, der bis zum 1. Juli 1998 noch nicht einmal ein gesetzliches Umgangsrecht hatte und damit in seiner Menschenwürde nach Artikel 1 Grundgesetz massiv verletzt wurde?

Wieviel Schadensersatz können die nichtverheirateten Väter des Jahres 2002 von der Bundesrepublik verlangen, da ihnen unter Missachtung von Artikel 6 Grundgesetz nach wie vor das Recht, die elterlichen Sorge für ihr Kind eigenständig wahrzunehmen staatlicherseits abgesprochen wird?

In den USA ist man da ganz fix. Der Mann, der jahrelang für die Zigarettenindustrie als lässig rauchender Westernheld auf die Werbeplakate kam und später Lungenkrebs bekam, hat eine milliardenschwere Schadensersatzklage gegen die Zigarettenindustrie gewonnen.  Dumm nur, dass der Mann kurze Zeit später verstorben ist.

In den USA schreibt man mittlerweile in die Gebrauchsanleitungen von Mikrowellen, dass man keine Katze in die Mikrowelle tun soll - wegen der eventuellen Schadensersatzklage.

In Deutschland dagegen, wurden und werden staatlicherseits jahrzehntelang die Rechte von Vätern und ihrer Kinder in massiver Weise mit den Füßen getreten. Irgendwann, so wie 1998 ändert man dann das Kindschaftsrecht und schafft die schlimmsten Missstände ab und dann klopfen sich die zuständigen Ministerinnen gegenseitig auf die Schulter, was sie wohl tolles gemacht hätten. Von Schadensersatz und Einsicht in jahrzehntelanges Unrecht redet dort niemand - Unrecht gab es nur in der DDR, da ist sich die Ministerinnenriege einig.

Trotz der anzutreffenden Ignoranz und Selbstherrlichkeit sollten von Umgangsvereitelung und ungerechtfertigten Sorgerechtsentzug betroffene Väter überlegen, ob sie eine Schadensersatzklage wegen der erlittenen immateriellen Verluste, die sie und ihre Kinder erlitten haben, gegen die vereitelnde Mutter und den bundesdeutschen Staat einreichen. Zwar wird die mit einer solchen Klage beschäftigte Richterschaft wohl wenig Ambitionen haben, dem klagenden Vater Recht zu gegen - Ausnahmen dürften die Regel bestätigen - doch es gibt ja noch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der gottlob der Bundesrepublik schon mehrfach auf die Finger geklopft hat - wenn das nicht so wäre, dann könnte man an den Vorzügen des sogenannten Rechtsstaates doch schon arg zweifeln. 

 

Immerhin gibt es inzwischen Schadenersatzansprüche, wenn infolge Umgangsvereitelung dem umgangsberechtigten Elternteil Kosten entstanden sind. Für die Väter, die von jahrelanger Umgangsvereitelung durch die betreuende Mutter betroffen sind, gibt es allerdings bisher keine gerichtliche Entscheidung auf Schadenersatz.

Wenn auch Sie eine Entscheidung zum Schadensersatz kennen, lassen Sie es uns wissen: 

webmaster@vaeternotruf.de

 

 

Schadenersatz bei Umgangsvereitelung

 

OLG Karlsruhe, Urteil v. 21.12.2001 - 5 UF 78/01

1. Die Familiengerichte sind zur Entscheidung über Schadensersatzansprüche wegen der Vereitelung von Umgangskontakten sachlich zuständig.

2. Das Umgangsrecht eines Elternteils gemäß § 1684 I BGB stellt ein "absolutes Recht" i. S. des § 823 I BGB dar, dessen Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen kann (hier: Stornierungskosten für eine Ferienwohnung sowie Fahrtkosten).

3. Der betreuende Elternteil darf den Umgangskontakt nicht passiv der Disposition des Kindes überlassen, sondern hat die aktive Verpflichtung, das Kind dem Umgangsberechtigten zu übergeben.


 

"Die Reform des Schadensrecht"

Professor Dr. Wolfgang Däubler, Universität Bremen

in: "Juristische Schulung. Zeitschrift für Studium und praktische Ausbildung", 7/2002, S. 625-630

auch zum Thema Sachverständigenhaftung

 

 


 

"Die Kinder von der Samenbank"

Die erste Generation künstlich gezeugter Kinder ist erwachsen geworden - und macht sich auf die Suche nach ihren Vätern und ihrer Identität.

Ralf Hoppe

in: "Der Spiegel", 31/2002, S. 86-90

 

 


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