Väternotruf informiert zum Thema
Oberlandesgericht Brandenburg
Brandenburgisches Oberlandesgericht
OLG Brandenburg
Oberlandesgericht Brandenburg
Gertrud-Pieter Platz 11
14770 Brandenburg
Telefon: 03381 / 399-0
Fax: 03381 / 399-350
E-Mail: Verwaltung@olg.brandenburg.de
Internet: www.olg.brandenburg.de
Internetauftritt des Oberlandesgerichtes Brandenburg (04/2009)
Informationsgehalt: akzeptabel
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - vom 01.11.2009 - www.olg.brandenburg.de/sixcms/list.php?page=allgemein_olg&sv[relation_olg]=138440&sort=lfdnr&order=asc
Entscheidungen der Gerichte in Berlin und Brandenburg - http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/page/sammlung.psml/bs/10/
Bundesland Brandenburg
Präsident am Oberlandesgericht Brandenburg: Prof. Dr. Wolfgang Farke (Jg. 1945) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg / 2. Zivilsenat / Präsident am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 20.05.2005, ..., 2009) - war im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.12.1999 als Vizepräsident am Brandenburgischen Oberlandesgericht aufgeführt.
Vizepräsident am Oberlandesgericht Brandenburg: Wolf Kahl (Jg. 1950) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg / 1. Zivilsenat / Vizepräsident am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 19.06.2006, ..., 2009) - war im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.08.1997 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt.
Die Bürgerinnen und Bürger des sozialistisch regierten Bundeslandes Brandenburg beschäftigen am Oberlandesgericht Brandenburg 63 Berufsrichter/innen, 3 ehrenamtliche Richter/innen als Landwirtschaftsrichter und 137 nichtrichterliche Mitarbeiter.
Das Gericht verfügt über fünfzehn Zivilsenate, darunter vier Senate zugleich als Familiensenate und ein Senat zugleich als Landwirtschaftssenat, zwei Strafsenate sowie einen Senat für Baulandsachen, einen Kartellsenat, einen Vergabesenat, einen Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen und das Disziplinargericht für Notare. Außerdem hat der Brandenburgische Anwaltsgerichtshof im Hause des Oberlandesgerichts seinen Sitz. (Stand 01/2008).
Das Oberlandesgericht Brandenburg ist für das gesamte Land Brandenburg zuständig.
Gerichte im Oberlandesgerichtsbezirk::
Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel
Amtsgericht Königs Wusterhausen
Generalstaatsanwaltschaft im Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichtes Brandenburg:
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.
Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen, Rechtsanwälte, Richter, Verfahrenspfleger und Gutachter?
Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de
Informationen zu allen Amtsgerichten / Familiengerichten in Deutschland erhalten Sie über unsere Startseite.
Fachkräfte
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Richter am Oberlandesgericht Brandenburg:
9. Zivilsenat - zugleich 1. Senat für Familiensachen
Als Familiensenat zuständig für den Landgerichtsbezirk Cottbus (Amtsgericht Bad Liebenwerda, Amtsgericht Cottbus, Amtsgericht Guben, Amtsgericht Lübben, Amtsgericht Senftenberg) und die Amtsgerichtsbezirke Oranienburg und Zehdenick
Gesine Rohrbach-Rödding (Jg. 1960) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg / 9. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen (ab 01.01.1996, ..., 2008: 9 UF 213 /07, 2009)
Dr. Cornelia Werr (Jg. 1950) - Stellvertretende Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg / 9. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen (ab 01.01.1998, ..., 2008 - 9 UF 213 /07, 2009) - war im GVP 2008 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg / 9. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen eingetragen
Simra Gieseke (Jg. 1968) - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg / 9. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen (ab 01.12.2005, ..., 2009) - war im Handbuch der Justiz 2002 ab 31.03.1999 als Richterin am Landgericht Neuruppin aufgeführt.
Frank Götsche (Jg. 1964) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg / 9. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen (ab 13.05.2002, ..., FamRZ 17/2005, FamRZ 10/2007, JA 10/2007, 2008: 9 UF 213 /07, FamRZ 23/2008, FamRZ 5/2009, 2009) - Fachkonferenz Köln: "Reformen im Familienrecht - Rückblick und Ausblick 21.- 22. November 2008 - http://www.deubner-rechtsportal.de/famrkongress/index.html - war im Handbuch der Justiz 2002 ab 07.10.1998 als Richter am Amtsgericht Potsdam aufgeführt. - verheiratet mit Susanne Götsche (Jg. 1964) - Richterin am Amtsgericht Brandenburg?
Kaesbach - Richterin am Landgericht (ab ..., , 2009) - war im GVP 2009 des Oberlandesgericht Brandenburg / 9. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen eingetragen
10. Zivilsenat - zugleich 2. Senat für Familiensachen
Als Familiensenat zuständig für den Landgerichtsbezirk Frankfurt/Oder (mit den Amtsgerichten Bad Freienwalde, Bernau, Eberswalde, Eisenhüttenstadt, Frankfurt (Oder), Fürstenwalde (Spree), Schwedt/Oder und Strausberg, sowie die Amtsgerichte Perleberg und Prenzlau
Prof. Wolfgang Schael (geb. 01.11.1947) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg / 10. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen (ab 01.05.1995, ..., 2009)
Ursula Berger (Jg. 1953) - Stellvertretende Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg / 10. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen (ab 01.10.1994, ..., 2009)
Jens Gutjahr (Jg. 1964) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg / 10. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen (ab 01.03.2001, ..., FamRZ 22/2008, 2009) - 01.12.2004: Mitglied der Expertenkommission des BMJ Familiengerichtsverfahren
Dr. Dagny Liceni-Kierstein (Jg. 1952) - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg / 10. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen (ab , ..., 2007, .., 2009) - vorher ab 01.02.1996 Richterin am Oberlandesgericht Düsseldorf
Wir sind so klug in Brandenburg und dennoch spukt's in Tegel. Für die Vermeidung von Schäden durch die Rechtsprechung des 2. Senat für Familiensachen - 10. Zivilsenat empfiehlt sich der vorherige Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Soll später keiner sagen, wir hätten ihn oder sie nicht vorher gewarnt. Aber wo viel Schatten ist, da gibt`s auch mal Licht: 10 UF 119/07 - Beschluss vom 22.05.2008 - FamRZ 2/2009. Es geht doch, wenn Richter/in nur will.
15. Zivilsenat - zugleich 3. Familiensenat
Als Familiensenat zuständig für den Landgerichtsbezirk Potsdam ohne Amtsgericht Nauen
Der Bezirk des Landgerichts Potsdam umfasst die Amtsgerichtsbezirke Brandenburg an der Havel, Königs Wusterhausen, Luckenwalde, Nauen, Rathenow, Zossen sowie das Amtsgericht Potsdam.
Klaus Jürgen Gottwaldt (geb. 25.06.1946) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg / 15. Zivilsenat - 3. Familiensenat (ab 01.05.2000, ..., 2009)
Michel Langer (Jg. 1958) - Stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg / 15. Zivilsenat - 3. Familiensenat (ab 01.06.1996, ..., 2009)
Susanne Jungermann (Jg. 1961) - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg / 15. Zivilsenat - 3. Familiensenat (ab 01.06.2005, ..., 2009) - war im Handbuch der Justiz 2002 mit dem Antrittsdatum 28.11.1996 eingetragen.
Andreas Neumann (Jg. 1963) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg / 15. Zivilsenat - 3. Familiensenat (ab , ..., 2009) - vorher ab 01.01.2001 Richter am Finanzgericht Brandenburg?
Bundesverfassungsgericht: Regelmäßig keine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht - Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 1.4.2008 - siehe unten
13. Zivilsenat - zugleich 4. Familiensenat
Als Familiensenat zuständig für den Amtsgerichtsbezirk Nauen und Neuruppin
Dr. Herbert Trimbach (Jg. 1954) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg / 13. Zivilsenat - 4. Familiensenat (ab 01.05.2007, ..., 2009) - war im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.05.1997 als Ministerialrat beim Ministerium der Justiz für Euroangelegenheiten Brandenburg aufgeführt - sicher die besten Voraussetzungen um als Vorsitzender Richter eines Familiensenates zu arbeiten?
Sigrid Surkau (Jg. 1952) - Stellvertretende Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg / 13. Zivilsenat - 4. Familiensenat (ab 15.07.1997, ..., 2009)
Nevin Bekis (Jg. 1963) - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg / 13. Zivilsenat - 4. Familiensenat (ab 01.07.2003, ..., 2009) - war im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.1994 als Richterin am Landgericht Potsdam aufgeführt.
Dr. Gunter Gerschner (Jg. 1961) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg / 13. Zivilsenat - 4. Familiensenat (ab 01.08.2003, ..., 2009) - war im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.1995 als Richter am Landgericht Neuruppin aufgeführt.
Angelika Rieger (Jg. 1956) - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg / 13. Zivilsenat - 4. Familiensenat (ab , ..., 2008, 2009) - war im Handbuch der Justiz 2002 ab 13.10.1995 als Richterin am Landgericht Potsdam aufgeführt.
Oberlandesgericht Brandenburg 13. Zivilsenat - 4. Familiensenat setzt sich für die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder ein - 13 UF 2/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht - Beschluss vom 06.02.2008 zu 53 F 86/07 Amtsgericht Neuruppin - Pfui, pfui, schäm dich, alle Leute sehen dich - ausführlich siehe unten
1. Strafsenat
Gisela Thaeren-Daig (Jg. 1955) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg / 1. Strafsenat (ab 04.03.2003, ..., 2008) - war im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.04.1995 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Neuruppin aufgeführt.
Dr. Weckbecker - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg / 1. Strafsenat (ab , ..., 2008)
Cornelia Michalski (Jg. 1960) - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg / 1. Strafsenat (ab 01.10.2006, ..., 2008) - war im Handbuch der Justiz 2002 ab 08.07.1997 als Richterin am Landgericht Potsdam aufgeführt.
Richter am Oberlandesgericht Brandenburg - alphabetisch:
Dr. Uwe Bachnick (Jg. 1963) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.05.2002, ..., 2008) - war im Handbuch der Justiz 2002 ab 29.06.1995 als Richter am Amtsgericht Frankfurt (Oder) aufgeführt.
Frank Beckmann (Jg. 1959) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.06.2000, ..., FamRZ 24/2006, ..., 2008)
Nevin Bekis (Jg. 1963) - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg / 13. Zivilsenat - 4. Familiensenat (ab 01.07.2003, ..., 2009) - war im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.1994 als Richterin am Landgericht Potsdam aufgeführt.
Ursula Berger (Jg. 1953) - Stellvertretende Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg / 10. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen (ab 01.10.1994, ..., 2009)
Michael Boiczenko (Jg. 1951) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.06.1996, ..., 2008)
Heiko van den Bosch (Jg. 1968) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.07.2003, ..., 2008) - war im Handbuch der Justiz 2002 ab 04.11.1999 als Richter am Landgericht Frankfurt (Oder) aufgeführt.
Bettina Bunge (Jg. 1947) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.12.1993, ..., 2008)
Dr. Ellen Chwolik-Lanfermann (Jg. 1954) - Vorsitzende Richterin am Brandenburgischen Oberlandesgericht (ab 01.05.2002, ..., 2008)- war im Handbuch der Justiz 2002 ab 28.09.1990 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Potsdam aufgeführt.
Matthias Deller (Jg. 1965) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.12.2005 , ..., 2008) - war im Handbuch der Justiz 2002 ab 10.08.2000 als Richter am Amtsgericht Nauen aufgeführt. Als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg zeitweilig am 10. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen
Jutta Eberhard (Jg. 1956) - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.10.1994,..., 2008)
Wilhard Ebling - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ,...., 2002,..., 2008)
Prof. Dr. Wolfgang Farke (Jg. 1945) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg / 2. Zivilsenat / Präsident am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 20.05.2005, ..., 2009) - war im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.12.1999 als Vizepräsident am Brandenburgischen Oberlandesgericht aufgeführt.
Ursula Feles (Jg. 1965) - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.05.2000, ..., 2008) - war im Handbuch der Justiz 2002 mit dem Nachnamen Fladee eingetragen. Namenswechsel vermutlich wegen Heirat.
Hans Albrecht Fischer (Jg. 1946) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.11.1995,..., 2008)
Carsten Funder (Jg. 1962) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.07.2003, ..., 2008) - war im Handbuch der Justiz 2002 als Richter am Landgericht Frankfurt (Oder) aufgeführt.
Ulf Gemeinhardt (Jg. 1944) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.06.2005, ..., 2008) - war im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.1993 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt.
Dr. Gunter Gerschner (Jg. 1961) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.08.2003, ..., 2008) - war im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.1995 als Richter am Landgericht Neuruppin aufgeführt.
Simra Gieseke (Jg. 1968) - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg / 9. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen (ab 01.12.2005, ..., 2009) - war im Handbuch der Justiz 2002 ab 31.03.1999 als Richterin am Landgericht Neuruppin aufgeführt.
Christian Grauer - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2002)
Hermann-Josef Goebel - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2002)
Frank Götsche (Jg. 1964) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg / 9. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen (ab 13.05.2002, ..., FamRZ 17/2005, FamRZ 10/2007, JA 10/2007, 2008: 9 UF 213 /07, FamRZ 23/2008, FamRZ 5/2009, 2009) - Fachkonferenz Köln: "Reformen im Familienrecht - Rückblick und Ausblick 21.- 22. November 2008 - http://www.deubner-rechtsportal.de/famrkongress/index.html - war im Handbuch der Justiz 2002 ab 07.10.1998 als Richter am Amtsgericht Potsdam aufgeführt. - verheiratet mit Susanne Götsche (Jg. 1964) - Richterin am Amtsgericht Brandenburg?
Klaus Jürgen Gottwaldt (geb. 25.06.1946) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg / 15. Zivilsenat - 3. Familiensenat (ab 01.05.2000, ..., 2009)
Jens Gutjahr (Jg. 1964) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg / 10. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen (ab 01.03.2001, ..., FamRZ 22/2008, 2009) - 01.12.2004: Mitglied der Expertenkommission des BMJ Familiengerichtsverfahren
Wolf Kahl (Jg. 1950) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg / 1. Zivilsenat / Vizepräsident am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 19.06.2006, ..., 2009) - war im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.08.1997 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt.
Andreas Kleingünther (Jg. 1968) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.07.2007, ..., ) - war im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.1996 als Richter auf Probe beim OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt.
Dr. Hartmut König (Jg. 1945) - Vorsitzender Richter am Brandenburgischen Oberlandesgericht (ab 01.11.2000, ..., 2002) - möglicherweise identisch mit Dr. Hartmut König - Richter am Amtsgericht Dortmund (ab , ..., 1988). Hartmut König: Rechtsberatungsgesetz in Gefahr, Zeitschrift für Rechtspolitik 2001, S. 409 ff. / Nationalsozialistisches Rechtsberatungsgesetz: "Dem Führer und Reichskanzler gilt der unauslöschliche Dank der deutschen Anwaltschaft für das Rechtsberatungsgesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung: Ein Gesetzgebungswerk, dass im marxistisch-liberalistischen Parteienstaat eine völlige Unmöglichkeit gewesen wäre, das nur auf dem festen Boden nationalistischer und berufsständiger Weltanschauung entstehen konnte und in jahrelanger Arbeit vorbereitet wurde von dem Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen. Soweit jüdische Anwälte noch praktizieren, verdanken sie das dem Großmut des Führers und müssen sich ihm würdig erweisen. Die große Staatsprüfung ist ein Ausleseverfahren, bei dem es nicht auf die häufig nur zufälligen Noten ankommt, sondern vor allem auf den Nachweis nationalsozialistischer Weltanschauung und nationalsozialistischem Rechtsdenkens." (Raeke, Mitverfasser des Rechtsberatungsgesetzes, in Juristische Wochenschrift 1933, S. 1844, zitiert nach Dr. Egon Schneider, Monatsschrift für deutsches Recht (MDR), 30. Jg., Heft 1/1976, S. 1)
Dr. Dirk von Selle (Jg. 1964) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 08/2008, ..., ) - vorher Richter am Amtsgericht Bernau (ab 30.12.1999, ..., 2008) / Dr. Dirk von Selle ist stellvertretender Amtsgerichtsdirektor und Beauftragter für den Haushalt des Brandenburgischen OLG mit Haushaltsverantwortung für die ordentliche Gerichtsbarkeit und die Sozialen Dienste der Justiz des Landes Brandenburg (Juristen Zeitung Heft 4, 15.02.2008) / Dirk von Selle: Gerechte Geldstrafe. Eine Konkretisierung des Grundsatzes der Opfergleichheit; Berliner Juristische Universitätsschriften. Strafrecht, Bd. 3; Berliner Wissenschafts-Verlag (BWV 1997) / Dr. Dirk von Selle, Berlin und Dr. Bernhard Kretschmer, Bielefeld: „Drei unten, drei oben“: 6 Treffer an der Torwand? Grenzen der Rechtlosstellung beim privaten Spielvertrag.; Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht, 294 – 301
Frank Stark (Jg. 1961) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 08/2008, ..., ) - vorher ab 10.11.1999 Vorsitzender Richter am Landgericht Neuruppin
P. Huesgen (geb. ) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab , ..., FamRZ 16/2007)
Frank Tscheslog (Jg. 1958) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.05.2003, ..., 2005) - war im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.10.1993 als Richter am Amtsgericht Potsdam aufgeführt.
Simon Welten (Jg. 1967) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.12.2005, ..., 2007) - war im Handbuch der Justiz 2002 ab 04.08.2000 als Richter am Amtsgericht Potsdam aufgeführt.
Peter Werth (Jg. 1961) - Richter am Brandenburgischen Oberlandesgericht (ab 01.07.2003, ..., 2008) - war im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.08.2000 als Richter am Amtsgericht Königs Wusterhausen aufgeführt.
Dr. Peter Macke - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Christian Schäfer - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Peter Kühnholz - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Erich Pastewski - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Jürgen Röper - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Dr. Roland Wittmann - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Dr. Freidrich Zoller - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Joachim Hütter - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Ellen Kiepe - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Wolfram Hein - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Volkmar Kuhlig - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Gesine Rohrbach-Rödding - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Michel Langer - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Thomas Seifert - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Ramona Pisal - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Dr. Cornelia Werr - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Rembert Pliester - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Dietmar Jalaß - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Dr. Martina Schwonke - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Günter Paul - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Lutz Hänisch - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Dr. Rainer Huth - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Manfred Pormann - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Ellen Meyer - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Christel Schulz - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Anette Lange - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Renate Morath - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Katharina Rhein - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Dr. Nils Sternberg - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Silke Kampowski - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Mirko Schulte - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Volker Meyer - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Karsten Seider - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Katrin Otto - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Frank Meyer - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Julie Schellack - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Mandy Liersch - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Peter Horne - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Michael Strauß - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Christiane Hesse-Lang - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Uwe Oldenburg - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Claudia Odenbreit - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Anja Königsmann - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Bodo Wermelskirchen - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Uta Werner - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Susanne Gelmroth - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Dr. Sigmund Martin - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Kim Matthias Jost - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Stephanie Haensel - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Dr. Robert Olizeg - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Annett Schulz - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Astrid Siegmund - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Marc Spitzkatz - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Pia Ottmar - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Kirstin Klonowski - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Birgit Hohrmann - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Kathrin Reiter - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Katrin Viertel - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Roland Stuhr - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Angela Heerhorst - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Jana Kadegis - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Jacqueline Heimann - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Nicole Well - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Friederike Neike - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Ulf Lappe - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Ulricke Kruse - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Tanja Nafz - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Jasmin Wiriadidjaja - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)
Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg
Stephan Berndt (Jg. 1974) - Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab 01.04.2004, ..., 2008)
Armgard Biehl (Jg. 1973) - Richterin auf Probe beim OLG-Bezirk Brandenburg (ab , ..., 2008) - war im Handbuch der Justiz 2002 ab 03.01.2000 als Richterin auf Probe beim OLG-Bezirk Rostock aufgeführt.
Thomas Damerau (Jg. 1973) - Richter auf Probe beim OLG-Bezirk Brandenburg (ab 01.11.2003, ..., 2008)
Franziska Felker (Jg. 1975) - Richterin auf Probe beim OLG-Bezirk Brandenburg (ab 01.11.2003, ..., 2008)
Simone Fiedler (Jg. 1976) - Richterin auf Probe beim OLG-Bezirk Brandenburg (ab 01.11.2003, ..., 2008)
Nicole Fried (Jg. 1975) - Richterin auf Probe beim OLG-Bezirk Brandenburg (ab 01.05.2004, ..., 2008)
Klinge - Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab , ..., 2009) - bis 30.06.2009 als Richter auf Probe abgeordnet an das Landgericht Neuruppin. Ab 01.07.2009 als Richter auf Probe abgeordnet an das Amtgericht Neuruppin
Stefanie Rösch (Jg. 1973) - Richterin auf Probe beim OLG-Bezirk Brandenburg (ab 01.08.2002, ..., ) - Amtsgericht Neuruppin (ab , ..., 2008 - in Elternzeit)
Dr. Carsten Schreier (Jg. 1972) - Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab 01.05.2003, ..., 2008) - 2008: eingesetzt als Richter am Amtsgericht Fürstenwalde / Familiengericht
Skrobotz - Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (, ..., 2010) - 2010: abgeordnet an das Amtsgericht Rathenow
Heike Wunderlich (Jg. 1973) - Richterin / Amtsgericht Königs-Wusterhausen / Familiengericht (ab , ..., 2009) - ab 01.07.2002 Richterin auf Probe beim OLG-Bezirk Brandenburg
Nicht mehr als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg tätig:
Susanne Beck (Jg. 1968) - Richterin auf Probe beim OLG-Bezirk Brandenburg (ab , ..., 2002) - war im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.10.2001 als Richterin auf Probe beim OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Ist im Handbuch der Justiz 2008/9 nicht mehr eingetragen.
Bernhard Beilich (Jg. 1939) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.12.1993, ..., 2002)
Hermann Bietz (Jg. 1938) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.12.1993, ..., 2002) - war im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.1993 als Vorsitzender Richter am Brandenburgischen Oberlandesgericht aufgeführt.
Thomas Braunsdorf (Jg. 1954) - Vorsitzender Richter am Landgericht Cottbus (ab 06.04.2004, ..., 2008) - vorher Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003) - Ehemann von Susanne Braunsdorf (Jg. 1958) - Richterin am Finanzgericht Brandenburg (ab 01.01.2002, ..., 2008)?
Ottmar Breidling (Jg. 1947) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf / Staatsschutz-Senat (ab 07.11.1996, ..., 2008) - von 1976 bis 1978 Richter auf Probe. 1979/80 Amtsgericht Neuss und Landgericht Düsseldorf, 1987 bis 1994 Oberlandesgericht Düsseldorf (3. und 5. Strafsenat), 1994/95 Brandenburgisches Oberlandesgericht.
Sandra Burmann (Jg. 1973) - Richterin auf Probe beim OLG-Bezirk Brandenburg (ab 01.12.2000, ..., 2002) - war im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.2000 als Richterin auf Probe beim OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Ist im Handbuch der Justiz 2008/9 nicht mehr eingetragen.
Klaus-Christoph Clavée (Jg. 1958) - Richter am Landgericht Potsdam / Vizepräsident am Landgericht Potsdam (ab 01.04.2006 , ..., 2008) - war im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.06.1996 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt.
Matthias Deller (Jg. 1965) - Richter am Amtsgericht Rathenow / Direktor am Amtsgericht Rathenow (ab , ..., 2010) - war im Handbuch der Justiz 2002 ab 10.08.2000 als Richter am Amtsgericht Nauen aufgeführt. Ab 01.12.2005 Richter am Brandenburgischen Oberlandesgericht. Als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg zeitweilig am 10. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen
Michael Friedrichs (Jg. 1959) - Richter am Amtsgericht Zossen / Direktor am Amtsgericht Zossen (ab 01.11.2005 , ..., 2008) - war im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.01.1999 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt.
Monika Förg (Jg. 1968) - Richterin auf Probe beim OLG-Bezirk Brandenburg (ab 01.10.1997, ..., 2002) - war im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.10.1997 als Richterin auf Probe beim OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Ist im Handbuch der Justiz 2008/9 nicht mehr eingetragen.
Martin Groß (Jg. 1959) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.11.1995, ..., 1997) - ab 1987 Richter. Juli 1993 Abordnung vom Amtsgericht Euskirchen an das Amtsgericht Rathenow, wenig später an das Brandenburgische Oberlandesgericht, 1995 zum Richter am OLG ernannt. Von 1997 bis 2000 Abordnung an das Justizministerium nach Potsdam abgeordnet, Vertreter des Präsidenten des brandenburgischen Justizprüfungsamtes. Ab 25.03.2009 Präsident des Justizprüfungsamtes Berlin-Brandenburg ernannt - http://www.berlin.de/sen/justiz/presse/archiv/20090325.1550.123983.html
Alexandra Kosyra (geb. 29.06. 1953) - Richterin am Amtsgericht Königs-Wusterhausen / Direktorin am Amtsgericht Königs-Wusterhausen (ab 15.08.2008, ..., 2010) - war im Handbuch der Justiz ab 02.07.1984 als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Schleswig aufgeführt. Ab 02.07.1984 Richterin am Landgericht Flensburg, dann am Amtsgericht Niebüll. Abordnung an das Bundesministerium der Justiz. März 1990 Richterin am Landgericht Lübeck. Abordnung und - drei Jahre später - Versetzung an das Landgericht Köln. War im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.01.1999 als Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Ab 01.05.2007, ..., 03/2009, ... mit der Wahrnehmung der Geschäfte als Direktorin am Amtsgericht Rathenow beauftragt.
Dr. Jörn Kühl (Jg. 1946) - Vorsitzender Richter am Landgericht Frankfurt an der Oder (ab 01.03.2001 , ..., 2005) - war im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.03.2001 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt.
Stephan Lehmann (Jg. 1966) - Richter am Amtsgericht Lübben / Direktor am Amtsgericht Lübben (ab 01.07.2003, ..., 2008) - war im Handbuch der Justiz 2002 ab 13.05.1998 als Richter am Brandenburgischen Oberlandesgericht aufgeführt.
Dr. Holger Matthiessen (Jg. 1964) - Richter am Landgericht Berlin / Vizepräsident des Landgerichts Berlin (ab , ..., 2008) - Dienstgebäude Tegeler Weg - vorher ab 01.09.2001 Richter am Oberlandesgericht Brandenburg
Jens Mindak (Jg. 1972) - Richter am Amtsgericht Königs-Wusterhausen / Familiengericht (ab , ..., 2006,2007) - vorher Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.10.2001, ..., 2003)
Mirko Schulte (Jg. 1966) - Richter am Amtsgericht Marburg / Schöffengericht (ab 01.02.2000, ..., 2008) - vorher ab 01.12.1996 Richter am Oberlandesgericht Brandenburg
Gernot Seidel ( geb. 11.12.1942) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg / 1. Senat für Familiensachen - 9. Zivilsenat (ab 01.08.1999, ..., 2004)
Christian Tombrink (Jg. 1963) - Richter am Bundesgerichtshof (ab 14.05.2009, ..., ) - vorher ab 01.04.1996 Richter am Oberlandesgericht Brandenburg
Holger Wendtland (Jg. 1961) - Vizepräsident des Landgerichts Frankfurt an der Oder (ab 01.10.2006, ..., ) - war im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.11.1995 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt.
Rechtspfleger:
Umgangspfleger:
Herr Mustermann - Bestallung als Umgangspfleger am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.09.2009, ..., )
Ergänzungspfleger:
Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
Herr Mustermann - Bestallung als Ergänzungspfleger am Oberlandesgericht Brandenburg für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )
Vormund:
Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.. Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.vee-ev.de
Herr Mustermann - Bestallung als Vormund am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.09.2009, ..., )
Rechtsanwälte:
Verfahrensbeistand:
Gutachter:
Kristina Lurse
Diplom-Psychologin
Schwielowsee
Beauftragung am Amtsgericht Potsdam, Oberlandesgericht Brandenburg
Dr. Michael Wiedemann
"Fachpsychologe für Rechtspsychologie"
Psychotherapeut
10827Berlin
Beauftragung am Amtsgericht Bad Liebenwerda, Amtsgericht Bernau, Amtsgericht Königs-Wusterhausen, Amtsgericht Nauen, Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Oberlandesgericht Brandenburg
(2002, ..., 2008)
Herr Michael Wiedemann wird vom Väternotruf nicht empfohlen.
Beauftragung am Oberlandesgericht Brandenburg 15 UF 214/05.
Märkische Allgemeine 20.10.2007: "Nur eine kleine Entfernung. Wie ein Mädchen, das zur Mutter wollte, gegen ihren Willen zum Vater kam. - http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/11046385/62249/
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Kontaktstelle im Oberlandesgerichtsbezirk
Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de
Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.
Sonstige:
Männerhaus Berlin-Brandenburg
Das Männerhaus Berlin-Brandenburg, in dem auch von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder aus dem Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichts Brandenburg, Schutz und Aufnahme finden können, arbeitet derzeit ehrenamtlich und ohne staatliche oder kommunale Unterstützung. Die politisch und fachlich Verantwortlichen des Bundeslandes Brandenburg, der Stadt Berlin und der Landkreise des Bundeslandes Brandenburg wissen aber über die Sorgen und Nöte von Männer und ihren Kindern, die sich in einer schwierigen Krisensituation befinden oder von Gewalt betroffen sind und denen durch die Aufnahme im Männerhaus wirksam geholfen werden kann, bestens Bescheid und möchten gerne helfen. Daher erscheint eine angemessene Unterstützung des Männerhaus Berlin-Brandenburg durch das Bundesland Brandenburg, die Stadt Berlin und die Landkreise des Bundeslandes Brandenburg in naher Zukunft sehr wahrscheinlich.
Männer und Frauen, die sich für den weiteren Aufbau des Männerhauses Berlin-Brandenburg einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de
Links:
Bundesverfassungsgericht: Regelmäßig keine zwangweise Durchsetzung der Umgangspflicht
Ein Kind hat einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass seine Eltern Sorge für es tragen und der mit ihrem Elternrecht untrennbar verbundenen Pflicht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes nachkommen.
Allerdings dient ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, in der Regel nicht dem Kindeswohl. Daher ist in solchen Fällen die Zwangsmittelvorschrift des § 33 FGG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht zu unterbleiben hat. Anders liegt es, wenn es im Einzelfall hinreichende Anhaltpunkte gibt, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird. Dann kann der Umgang auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts.
Damit war die Verfassungsbeschwerde eines umgangsunwilligen Vaters, der durch Androhung eines Zwangsgeldes zum Umgang mit seinem Kind gezwungen werden sollte, erfolgreich. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
I. Die Androhung des Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Pflicht des Beschwerdeführers, mit seinem Kind gegen seinen Willen Umgang zu pflegen, greift in sein Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit ein. Entgegen seiner eigenen Einstellung wird er gezwungen, seinem Kind zu begegnen. Dies nimmt Einfluss auf sein persönliches Verhältnis zum Kind und setzt ihn unter Druck, sich seinem Kind gegenüber so zu verhalten, wie er es selbst nicht will. Gesetzliche Grundlage für die Zwangsgeldandrohung ist § 33 FGG. In die Prüfung, ob der durch die Androhung von Zwangsgeld erfolgte Grundrechtseingriff zu rechtfertigen ist, ist § 1684 Abs. 1 BGB, der die Eltern zum Umgang mit ihrem Kind verpflichtet, mit einzubeziehen.
II. Mit der Möglichkeit der Zwangsgeldandrohung gegenüber einem umgangsunwilligen Elternteil verfolgt der Gesetzgeber einen legitimen Zweck. (1) Die in § 1684 BGB gesetzlich statuierte Pflicht eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind ist eine zulässige Konkretisierung der den Eltern grundrechtlich zugewiesenen Verantwortung für ihr Kind. Art. 6 Abs. 2 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes, macht diese Aufgabe aber zugleich auch zu einer ihnen zuvörderst obliegenden Pflicht. Die Pflicht der Eltern zur Pflege und Erziehung ihres Kindes besteht nicht allein gegenüber dem Staat, sondern auch ihrem Kind gegenüber. Mit dieser elterlichen Pflicht korrespondiert das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG. Recht und Pflicht sind vom Gesetzgeber näher auszugestalten. Da ein Umgang zwischen Eltern und Kind dem Wohl des Kindes und seiner Entwicklung grundsätzlich zugute kommt, hat der Gesetzgeber in § 1684 BGB die Eltern zum Umgang mit ihrem Kind verpflichtet und damit angemahnt, dass sie ihrer Verantwortung gegenüber dem Kind nachkommen. (2) Der mit der Verpflichtung eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit ist wegen der den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 GG auferlegten Verantwortung für ihr Kind und dessen Recht auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern gerechtfertigt. Wägt man das Interesse des Kindes an einem gedeihlichen Umgang mit seinen beiden Elternteilen mit dem Interesse eines Elternteils ab, mit dem Kind nicht in persönlichen Kontakt treten zu wollen, dann ist dem kindlichen Anliegen gegenüber dem elterlichen Wunsch ein erheblich größeres Gewicht beizumessen. Denn als gewichtige Basis für den Aufbau und Erhalt einer persönlichen familiären Beziehung ebenso wie für das Empfangen elterlicher Unterstützung und Erziehung ist der Umgang eines Kindes mit seinen Eltern für seine Persönlichkeitsentwicklung von maßgeblicher Bedeutung und trägt grundsätzlich zu seinem Wohle bei. Es ist einem Elternteil deshalb zumutbar, zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient.
III. Die Androhung der zwangweisen Durchsetzung der Umgangspflicht eines Elternteils gegen dessen erklärten Willen ist jedoch regelmäßig nicht geeignet, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen. Ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, dient in der Regel nicht dem Kindeswohl. Insoweit ist der mit der gerichtlichen Zwangsmittelandrohung erfolgende Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit des Elternteils nicht gerechtfertigt, es sei denn, es gibt im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird. (1) Die zwangsweise Durchsetzung des Umgangs, bei der von dem Elternteil nicht nur bloße Anwesenheit, sondern eine emotionale Zuwendung zum Kind erwartet wird, widerstrebt seinen Gefühlen, die er gegenüber dem Kind hegt. Ein solcher an den Tag gelegter Widerwille, verbunden mit einer ablehnenden Haltung zum Kind, kann bei einem erzwungenen Umgang mit dem Kind nicht ohne Auswirkungen auf das Kind bleiben. Das Kind gerät in eine Situation, in der es nicht die mit dem Umgang bezweckte elterliche Zuwendung erfährt, sondern spüren muss, wie es als Person abgelehnt wird, und dies nicht von irgendjemandem, sondern gerade von seinem Elternteil. Dies birgt die große Gefahr, dass das Selbstwertgefühl des Kindes Schaden nimmt. (2) Bei der Eignung des Einsatzes von Zwangsmitteln gegen einen Elternteil zur Durchsetzung eines von diesem nicht gewollten Umgangs mit seinem Kind kommt es nicht darauf an, ob ein solcher Umgang das Kindeswohl gefährden könnte, sondern ob ein solcher Umgang dem Kindeswohl dient. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der Umgang des Kindes mit seinen Eltern für seine Entwicklung von herausragender Bedeutung ist und seinem Wohl dient. Dies rechtfertigt den mit der Inpflichtnahme der Eltern bewirkten Eingriff in ihr Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit. Allerdings gilt das nur soweit und solange, wie der Umgang dem Kindeswohl auch tatsächlich dienlich sein kann. Wird dieser Zweck durch das gesetzliche Mittel, das ihn erreichen soll, verfehlt, ist es nicht geeignet, den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Elternteils zu rechtfertigen. Dies gilt auch für die gesetzlich eröffnete Möglichkeit, die Umgangspflicht mittels Androhung von Zwangsmitteln durchzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass § 1684 Abs. 4 BGB die Einschränkung und den Ausschluss des Umgangsrechts nur zulässt, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Diese Regelung hat die Grenzen des elterlichen Umgangsrechts zum Gegenstand, nicht die Durchsetzung der Umgangspflicht. (3) Allerdings ist nicht auszuschließen, dass es Fälle gibt, in denen eine reale Chance besteht, dass das Kind in der Lage ist, durch sein Verhalten den Widerstand des den Kontakt zu ihm meidenden Elternteils aufzulösen, so dass ein zunächst erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen kann. Dies ist gegebenenfalls mithilfe von Sachverständigen zu klären. Je älter und je gefestigter ein Kind in seiner Persönlichkeitsentwicklung ist, umso eher wird davon auszugehen sein, dass auch eine zwangsweise Durchsetzung seines eigenen, nachdrücklich geäußerten Wunsches, Kontakt mit seinem Elternteil zu erhalten, seinem Wohl dienlich ist. In einem solchen Fall ist es einem Elternteil zumutbar, zu einem Umgang mit seinem Kind notfalls auch mit Zwangsmitteln angehalten zu werden.
IV. § 33 FGG ist daher verfassungsgemäß dahingehend auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines den Umgang mit seinem Kind verweigernden Elternteils zu unterbleiben hat, es sei denn, es gibt im konkreten Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass dies dem Kindeswohl dienen wird.
V. Bei erneuter Verhandlung und Entscheidung der Sache hat das Gericht auch den Anspruch des Kindes auf rechtliches Gehör zu beachten und zu prüfen, ob dem Kind in dem streitigen Umgangsverfahren ein Verfahrenspfleger zur Seite zu stellen ist. Der Fall gibt Anlass für Zweifel, ob der von der Mutter des betroffenen Kindes für dieses gestellte Antrag, den Beschwerdeführer auch gegen seinen deutlich erkennbaren Willen zum Umgang mit dem Kind zu verpflichten und dies notfalls auch mit Zwangsmitteln durchzusetzen, wirklich den Interessen des Kindes entspricht oder nicht eher zuwiderläuft.
Die Entscheidung ist zu III-IV mit 7:1 Stimmen, im Übrigen einstimmig ergangen (1 BvR 1620/04).
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 1.4.2008
Pappa ante portas
Oberlandesgericht Brandenburg setzt sich für die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder ein
13 UF 2/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht
53 F 86/07 Amtsgericht Neuruppin
Beschluss vom 06.02.2008
S. Surkau - Stellvertretende Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (2001, ..., 2008)
Dr. Gerschner - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (2008)
Rieger - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (2008)
Kommentar Väternotruf:
Mit dem Beschluss tragen die Richter/innen des Oberlandesgerichtes unter Bezugnahme auf die väterdiskriminierende Rechtsprechung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 vor, dass es statthaft wäre, wenn das Kind auf Grund von Defiziten der Mutter in eine Pflegefamilie käme und der Vater des Kindes kein Recht habe, die Betreuung des Kindes selbst durchzuführen.
In welchem undemokratischen und sexistischem Land leben wir eigentlich, wo so etwas möglich ist.
www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/13%20UF%20002-08.pdf
Besuchszwang für Väter
Nur Verlierer vor Gericht
erstellt 21.11.07, 15:10h
*Karlsruhe/dpa.* In diesem Prozess kann es nur Verlierer geben. Der
Vater, der seinen eigenen Sohn nicht sehen will und dafür sogar vor das
Bundesverfassungsgericht zieht. Die Mutter, die ihren früheren Geliebten
zu den Besuchen mit dem Jungen zwingen will. Und vor allem den
inzwischen Achtjährigen, der nach Ansicht von Experten sowohl von seinem
Vater wie auch von der Mutter verstoßen oder benutzt wird. Im Saal des
Bundesverfassungsgerichts ist am Mittwoch die Betroffenheit in der
mündlichen Verhandlung deutlich zu spüren. In den kommenden Monaten muss
das höchste deutsche Gericht nun darüber urteilen, ob ein Elternteil
gegen den deutlichen eigenen Willen sein Kind besuchen muss.
Der Fall hat auch für die Verfassungsrichter Seltenheitswert. Meist tun
Väter auch nach einem folgenreichen Seitensprung alles, um wenigstens
einige Stunden mit ihren unehelichen Kindern verbringen zu dürfen. Der
42-jährige Mann aus Brandenburg unternimmt dagegen alles, um seinen
außerehelichen Sohn nicht sehen zu müssen. Er befürchtet, dass sich
seine Ehefrau sonst von ihm trennen würde. Seine Argumente: Das im
Grundgesetz garantierte Grundrecht auf freie Entfaltung der
Persönlichkeit werde durch einen sogenannten Umgangszwang ebenso
verletzt wie seine gesetzlich geschützte eheliche Familie gefährdet. Er
will «Zahlvater» sein, mehr nicht. Ihr Mandant habe den inzwischen in
einem Heim wohnenden Jungen noch nie gesehen und von Anfang an jede
persönliche Beziehung abgelehnt, betont Anwältin Heike Hase.
Mit offenem Verständnis für seine Verfassungsbeschwerde kann der
42-Jährige bei den Karlsruher Richtern nicht rechnen. Juristen,
Jugendschützer und Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) betonen
allerdings in der mündlichen Verhandlung, es müsse das Wohl des Kindes
im Mittelpunkt stehen. Dies wird nach Überzeugung der Ministerin in der
zur Prüfung vorliegenden Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG)
Brandenburg nicht deutlich genug gewichtet. Die Richter hatten vor drei
Jahren entschieden, dass der Junge einen rechtlich durchsetzbaren
Anspruch hat, seinen Vater zu sehen. Weigere sich dieser, müsse er ein
Zwangsgeld von bis zu 25 000 Euro zahlen.
«Ob zwischen dem Wohl des Kindes und dem Zwang zur Vollstreckung in
diesem Fall richtig abgewogen wurde, daran habe ich meine Zweifel»,
kritisiert Zypries. Ein Verfahrenspfleger könnte ihrer Ansicht nach als
«Anwalt des Kindes» eingesetzt werden. Die bestehende Rechtslage gebe
den Richtern bereits «hinreichend Spielraum» für eine Entscheidung.
Kommendes Jahr will die Bundesregierung das Gesetz sogar noch
verschärfen: Kann bisher nur Zwangsgeld vor einem Treffen ausgesprochen
werden, so sollen verpasste Termine mit dem Kind künftig mit einem
Bußgeld bestraft werden.
Der Bundesvorsitzende des Vereins «Väteraufbruch für Kinder» setzt sich
gegen die Verfassungsbeschwerde ein: «Vom Vater werden bei einem solchen
Treffen keine Gefühle von unauslotbarer Tiefe verlangt», meint Ulrich
Mueller. Einem Vater sei der Umgang mit seinem Kind zuzumuten, diese Tür
zum Zwang dürfe nicht durch das Gericht geschlossen werden. Dagegen
warnt der Verband alleinerziehender Mütter und Väter vor den
Zwangsbesuchen. «Es ist unwahrscheinlich, dass es gelingt, durch
gerichtlichen Zwang eine positive Vater-Kind-Beziehung herzustellen»,
heißt es in der Stellungnahme des Verbands zu dem Fall.
Eher unklar sind nach wie vor die Beweggründe der Mutter, die den Stein
ins Rollen gebracht hatte. Nach Auffassung des Ex-Liebhabers geht es
seiner früheren Geliebten lediglich darum, die einstige Beziehung zu ihm
wiederzubeleben.
Eine Mitarbeiterin der Stadt Brandenburg vermochte schließlich, ein
wenig Licht in die Gefühlslage des Jungen zu bringen: Der Kleine lebe
seit einiger Zeit in einem Heim, sagte die Sozialpsychiaterin. «Es ist
aber nach unserer Ansicht nicht sein ausgesprochener Wille, Kontakt zu
seinem Vater zu haben», betonte sie. «Er hat keine Idee, wer oder wie
sein Vater ist.» Ein erzwungenes Treffen könne entwicklungsstörend
wirken. Die Mutter selbst verteidigte ihre Position zumindest nicht
öffentlich: Sie hat ihre Geschichte exklusiv einem Internet-TV-Sender
verkauft.
Kommentar Väternotruf:
Wie im Märchen von des Fischers Frau, den alleinerziehenden (Mütter)Verband VAMV, kann es niemand recht machen. Erst klagen die Jammerdamen von diesem Verband, dass Väter keinen Umgang wahrnehmen und wenn dann mal das Oberlandesgericht Brandenburg aus der Reihe der konservativen Oberlandesgerichtes heraustanzt und einen trägen Vater zu Kontakten mit seinem Sohn verpflichtet, dann ist es denn Alleinvertretungsdamen des VAMV`s auch wieder nicht recht.
Am besten man entzieht diesem Verband die staatliche Alimentierung, dann klappt das ganze Gebilde sicher recht schnell in sich zusammen.
21.11.2007
Umgang gegen den Willen des umgangsverpflichteten Elternteil
Dirk F., Camilla P. und Sohn Fernando
November 2000 - Beschluss des Amtsgerichts ? - Abweisung des Antrages der Mutter auf Regelung des Umganges, bzw. Androhung von Zwangsmaßnahmen zum Kontakt zwischen Kind und Vater
21.01.2004 Beschluss des Oberlandesgerichtes Brandenburg: "Das subjektive Recht des Kindes auf Umgang besteht auch dann, wenn der (nichteheliche) Vater den Kontakt nachhaltig ablehnt.
Bundesverfassungsgericht Verhandlung am 21.11.2007
"Die Welt" 18.11.2007
Umgangsrecht: Arbeitslosengeld II lässt für zusätzliche Fahrkosten nichts übrig
/12.11.2007/
Holt ein nichtehelicher arbeitsloser Vater sein Kind zu bestimmten
Zeiten vom Bahnhof ab, muss er dann aber wegziehen und aus finanziellen
Gründen auch noch seinen Pkw verkaufen, so dass er die Fahrkosten nicht
mehr aus seinem Arbeitslosengeld II bestreiten kann, so hat das
Familiengericht, um ihm das Umgangsrecht mit seinem Kind weiterhin zu
ermöglichen, eine andere "Übergaberegelung" zu beschließen. Hier reichte
sein S-Bahn-Sozialticket nur bis zu einem bestimmten Bahnhof, von wo er
sein Kind - solange er noch nicht wieder arbeiten und Geld verdienen
könne - abholen und wieder hinbringen wolle. Das Brandenburgische
Oberlandesgericht sah für das entsprechende Verfahren eine "hinreichende
Erfolgsaussicht", so dass dem Mann dafür Prozesskostenhilfe bewilligt
wurde. (AZ: 10 WF 49/07)
Kommentar:
Hallo, ihr alle,
ich frage mich, warum diese Zeitungsmeldung so unkommentiert veröffentlicht
wird, und dies nun schon wiederholt. Liegt es daran, daß hier wieder über
die ach so ungerechte deutsche Welt (und sie ist es ja tatsächlich) geklagt
werden soll? Oder ist es nur die der individuellen Lästigkeit - sich
ansonsten mit der tatsächlichen Rechtslage auseinander setzen zu müssen -
geschuldete Unkenntnis?
Letztendlich ist es jedoch egal. Jede/r muß die Folgen dafür tragen, was er
tut oder unterlässt. Und wer es in diesem Gemeinwesen Deutschland es
unterlässt, sich selber schlau zu machen, der wird halt von diesem
Gemeinwesen dafür dergestalt betraft, daß man ihn nach Strich und Faden
verarscht.
Ich kenne die zitierte Entscheidung schon eine Weile (sie wurde in
juristischen Zeitschriften veröffentlicht), aber ich kann für den
betroffenen Vater (obwohl er ja einen Teilerfolg erzielt hat) auch kein
bedauerndes Mitgefühl empfinden. Denn er hat den Kardinalfehler gemacht
(s.o., den übrigens viel zu viele machen): ER hat es unterlassen, sich
selbst schlau zu machen!
Hätte jener Vater sich schlau gemacht (und die Info ging ja nicht nur durch
diese Liste, sondern auch über die allgemeinen Medien), dann wüsste er, daß
(nach der Entscheidung des BSG vom 6.11.2006) das Sozialamt gem. SGB XII ihm
die vollen Fahrtkosten für die Ermöglichung des Umgangs (neben weiteren
Leistungen wie zeitanteilige Bedarfssätze des Kindes für Lebensmittel etc.,
Kosten für eine Wohnung für die Bedarfsgemeinschaft inklusive Kind)
finanzieren muß. So aber reiben sich die (noch nicht betroffenen) Bürokraten
bei Papa Staat lustvoll die Hände, weil sie wieder jemand nach Strich und
Faden verarscht haben.
Also, Aufgabe wäre es doch für alle Schreiber dieser Liste,
Aufklärungsarbeit zu leisten, und dazu ermuntern, sich nicht ständig
verarschen zu lassen, statt über das ach große Unrecht zu jammern.
Gruß
Manfred Herrmann
Eltern für Kinder im Revier e.V.
Seifenoper in der Märkischen Allgemeinen
"Nur eine kleine Entfernung
Wie ein Mädchen, das zur Mutter wollte, gegen ihren Willen zum Vater kam
FRANK SCHAUKA
POTSDAM Was wird denn passieren, Ronja, wenn ich entscheide, dass du zum Papa gehen sollst? Der Richter des Familiensenats des Brandenburgischen Oberlandeslandesgerichts fragte, wie ein Teilnehmer der Verhandlung im August sich erinnert, das Mädchen "sehr mitfühlend". Ich werde weglaufen, antwortete die Zehnjährige. Wohin? Zur Mama. Und wenn ich für die Mama entscheide, wollte der Richter da wissen. Dann freue sie sich, sagte Ronja und strahlte. Ich werde mich bemühen, für dich die richtige Entscheidung zu treffen, erklärte darauf der Richter in dem Streit um das Sorgerecht, das Ronjas Vater, Peter B., für sich allein beansprucht hatte.
Die "richtige Entscheidung" erlebte Ronja knapp sechs Wochen später im Klassenraum ihrer Grundschule in einem Brandenburger Dorf am Südostrand von Berlin. Es war der Dienstag vor den Herbstferien, der 9. Oktober. Eine Freundin, die auf dem Flur nach der Klassenlehrerin der 5c Ausschau hielt, rief Ronja plötzlich zu: Da kommt dein Vater! Ronja wollte sich noch hinter dem Schrank verstecken. Doch die Schulleiterin, die den Vater begleitet hatte, holte sie hervor. Warum sie mitkommen solle? fragte Ronja. "Das wirst du gleich sehen", sagte die Direktorin, schob das Mädchen vor sich her und drängte es gegen seinen Willen, wie Mitschüler berichten, zur Klassentür hinaus. Dort ergriff der Vater die Tochter, hob sie auf den Arm, verließ das Schulgebäude und fuhr fort mit ihr. Im Klassenraum zurück blieben Ronjas Schuhe, ihre Zahnspange, ihr Ranzen. Es sei ein ganz normales Abholen durch den Vater gewesen, habe die Schulleiterin ihr gesagt, berichtet Ronjas Mutter, Anka B.
Die 40-Jährige sitzt am Küchentisch. Das Telefon ist immer griffbereit. "Ich weiß bis heute nicht, wo Ronja ist", sagt sie. Seit zehn Tagen fehlt jeder Kontakt. Die Polizei hat die Fahndung nach wenigen Tagen eingestellt. Es gebe keine Hinweise, dass das Kind in Gefahr sei, heißt es. Strafrechtlich ist dem Vater nichts vorzuwerfen. Er hat das alleinige Sorgerecht für sich erklagt. Er ist im Recht – das heißt im Besitz des Beschlusses des Familiensenats des Oberlandesgerichts.
Das räumt auch Psychologin Beate Redeker ein – wenngleich verständnislos.
Ronja wurde "quasi juristisch erlaubt ,entführt’", sagt die Verfahrenspflegerin, die Ronjas Interessen vor Gericht vertritt. "Wenn man nach der Menschlichkeit handelte, würde man anders entscheiden. Es ist unglaublich, wie mit Ronja verfahren wurde. Das Selbstbestimmungsrecht eines Kindes wurde mit Füßen getreten."
Die drei Senatsrichter und die beiden Männer, die das Mädchen psychiatrisch begutachtet hatten, hatten offenkundig andere Wahrnehmungen. Das Protokoll der Gerichtsverhandlung beschreibt folgende Situation: "Ronja machte einen sichtlich angespannten Eindruck. Wenn das Gespräch auf den Vater kam, wiederholte sich das aus den Akten bereits bekannte Verhaltensmuster, das heißt, Ronja schwieg und wich diesen Fragen aus." Dann wurde der Vater hereingebeten. Peter B. gab "dem Kind gegenüber Erklärungen" ab. Darauf "wandte sich Ronja ab und reagierte nicht auf diese Anfrage; sie begann still zu weinen".
Anschließend verließ der Vater, wenig später Ronja den Raum. Zurück blieben die Sachverständigen, die folgendes kundtaten: "Es sei erkennbar geworden (das Weinen von Ronja zeige dies ausdrücklich), dass eine emotionale Beziehung zwischen Vater und Tochter bestehe. Eine besondere Belastung, die die Begegnung zwischen Vater und Tochter als bedenklich erscheinen lasse, sei für sie nicht erkennbar geworden."
Die Richter des Familiensenats setzten schließlich den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen außer Kraft. Noch im Mai 2007 hatte eine Amtsrichterin Anka B. das alleinige Sorgerecht für ihre Tochter zuerkannt.
Nun befanden die Oberrichter, "dass die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater Ronjas Wohl am besten entspricht". Dabei, so der Senat, sei er sich "bewusst", dass diese Entscheidung "mit einem Umzug von Ronja heraus aus ihrer gewohnten Umgebung in den Haushalt des Vaters verbunden ist und damit naturgemäß zu Belastungen führt. Die Kontinuität ihrer bisherigen Entwicklung erleidet also einen ,Bruch’." Allerdings müsse dieser Bruch "hingenommen werden", so der Familiensenat.
Und bist du nicht willig, so brauch’ ich Gewalt
Die Schülerinnen und Schüler der 5c, die nach dem "normalen Abholen" weinten, vermissen Ronja offensichtlich. Nachdem sich die Kinder ein wenig von dem Schock erholt hatten, ließ die Klassenlehrerin zwei Tage später die Kinder Briefe an Ronja schreiben, die sie irgendwann erhalten sollte. Paula und Hannah: "Alle sind traurig, weil wir uns so gerne wünschen, dass du wieder in die Schule kommst." Ein anderer Brief: "Wir geben uns Mühe, dass du wieder in unsere Klasse kommst." Maximilian ("Schade, dass du nicht mehr da bist") zitiert für Ronja ein Gedicht: "Ich liebe dich, mich reizt deine schöne Gestalt, und bist du nicht willig, so brauch ich Gewalt. Mein Vater, mein Vater jetzt fasst er mich an! Erlkönig hat mir ein Leids getan! Dem Vater grauselt’s, er reitet geschwind. Er hält in den Armen das ächzende Kind, erreicht den Hof mit Mühe und Not; in seinen Armen das Kind war tot."
Auch ein Sorgerechtsinhaber dürfe "sich nicht seines Kindes gewaltsam bemächtigen, es isolieren, in seiner Freiheit beschränken und jeden Kontakt mit der Mutter, mit der Bindungsperson verhindern", erklärt Karin Mühlich, Ronjas zweite Verfahrenspflegerin. Das Kind werde sich wehren. "Zudem besteht die Gefahr, dass sie die nächste Fluchtmöglichkeit nutzt und sich an Leib und Leben gefährdet. Das ist neben der seelischen Misshandlung eine körperliche Gefährdung!"
Der Senat hat, um diese Gefahr zu mindern – Herr und Frau B. wohnen nur zwei Kilometer entfernt –, folgendes verfügt: Es dürfte "geboten sein, in den ersten Wochen nach dem Wechsel zum Vater keinen Umgang mit der Mutter stattfinden zu lassen". So sei "dem Kind das Sich-Einleben in den Haushalt des Vaters und die Bewältigung des Loyalitätskonfliktes zu erleichtern".
Ronja hatte nie Zweifel aufkommen lassen, dass sie zur Mutter hält. Seitdem sich die Eltern Ende 2004 auseinandergelebt hatten, kam es immer wieder vor, dass sie die ihr von Ämtern vorgeschriebenen Besuche beim Vater widerwillig wahrnahm. Die Mutter protokollierte aus einem 30minütigen Gespräch Ronjas mit einer Mitarbeiterin des Jugendamts: "Warum muss ich denn zu ihm?
Antwort: Weil es ein Gesetz gibt! Was passiert, wenn ich nicht gehe? Dann muss ich eine neue Familie für dich suchen, das will ich doch nicht, also überleg es dir noch einmal!" Anka B. erzählte einmal: "Wenn das Wochenende mit dem Vater naht, heult Ronja, sie bekommt Durchfall, isst nicht, sie zieht sich nicht an. Einmal schrie sie mich an: Warum muss ich da hin, warum nicht du? Du hast den schließlich geheiratet."
Am 6. November 2006 kam es zum Eklat: Der Vater holte Ronja vom Klavierunterricht ab. Doch da sie ihm nicht folgen mochte, hockte sie sich in Blockadehaltung auf den Boden. Deshalb trug Peter B. die Tochter zum Auto. "Sie schlug und trat um sich, wollte wieder aus dem Auto aussteigen", beschreibt die Rechtsanwältin des Vaters die Situation. Um dies zu verhindern, musste sich B.s neue Partnerin "neben Ronja auf die Rückbank setzen".
Amtsgericht erteilte der Mutter das Sorgerecht
Ronjas Klavierlehrerin beobachtete das Geschehen vom Fenster aus. Wenige Stunden später erstattete Anka B. Anzeige bei der Polizei gegen den Vater wegen Kindeswohlgefährdung. Am nächsten Tag war Ronja wieder bei der Mutter. Etwa in dieser Zeit schrieb Ronja einer Mitschülerin ins Freundebuch: "Mein allergrößter Wunsch: das ich nicht mehr zu Peter muß." Zu Peter – ihrem Vater.
Wie real Ronjas Weigerung, den Vater zu besuchen, war, dokumentiert der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom Mai 2007: "Die Haltung des Kindes ist derart verfestigt, dass es auch dem –fachlich geschulten – Ergänzungspfleger nicht gelungen ist, den Umgang (mit dem Vater, Anm. d. Red.) stattfinden zu lassen. Der Ergänzungspfleger teilte zuletzt mit, dass er hätte Gewalt anwenden müssen, um den Umgang durchzusetzen." Doch darauf sei verzichtet worden, weil dies "nicht dem Wohl des Kindes dienlich" gewesen wäre.
Die Richterin entschied, allein der Mutter das Sorgerecht zuzuerkennen – auch wenn Ronjas Ablehnung des Vaters, zumindest unbewusst, durch die negative Haltung der Mutter gegenüber ihrem Ex-Partner beeinflusst sei. Doch eine Trennung von der Mutter, so die Amtsrichterin, würde dem Kind vermitteln, "dass sein, wie es meint, tatsächlicher Wunsch keine Rolle spielt und es dafür, dass es diesen geäußert hat, bestraft wird." Zudem sei "nicht davon auszugehen, dass Ronja ohne die Beeinflussung den Wunsch hätte, beim Vater zu leben". Dabei ist Ronja alles andere als geistig stumpf. "Sie ist sehr intelligent und weiß, was sie will", sagt Verfahrenspflegerin Mühlich. Entsprechend sind Ronjas Schulnoten. Ihre Hobbys sind segeln, lesen und Klavier. Später will sie "irgend etwas mit Kunst" machen.
Dass Peter B. mit seinem Widerspruch gegen den Amtsgerichtsbeschluss letztlich Erfolg vor dem Familiensenat des Oberlandesgerichts hatte, hat wesentlich, auch wenn es paradox klingt, mit der hartnäckigen Weigerung seiner Tochter zu tun, beim ihm zu leben. Hätte Ronja einen weniger starken Ablehnungswillen gehabt – den sogar der professionelle Ergänzungspfleger nur mit Gewalt hätte brechen können –, hätte der Familiensenat der Mutter das Sorgerecht nicht mit folgender Argumentation aberkennen können: Dass Anka B. erziehungsunfähig ist, zeige sich darin, dass es ihr nicht gelinge, ihre Tochter auch gegen deren Willen für Besuche beim Vater zu motivieren.
Dagegen sei Peter B.s "Fähigkeit zur Ausübung der elterlichen Sorge nur ,im üblichen Ausmaß’ der Normalbevölkerung eingeschränkt". Nach der Logik des Familiensenats ist der Vater deutlich erziehungsfähiger. Der Beweis: Lebt das Kind beim Vater, den es ablehnt, wird er es wahrscheinlich relativ problemlos für Besuche bei der Mutter begeistern können.
Der Familiensenat ist dem Bundesverfassungsgericht schon einmal mit einer sehr pointierten Entscheidung aufgefallen. Vor wenigen Jahren erkannten die Richter aus Brandenburg einem Ehemann, der seine Frau misshandelt und versucht hatte, sie zu vergewaltigen, das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind zu. Auch in dem Fall stellte der Familiensenat die Erziehungsfähigkeit der Frau in Frage. Die Verfassungsrichter reagierten mit Unverständnis: "Nicht nachvollziehbar ist zudem die Erwägung des Senats, dass die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (der Frau, Anm. d. Red.) in Frage gestellt wäre, sollte sie aufgrund der Misshandlungen ihre Fähigkeit, mit dem Antragsteller (dem Ex-Partner, Anm. d. Red.) zu kommunizieren, eingebüßt haben." Letztlich hoben die Karlsruher Richter die Entscheidung des Familiensenats mit dem Hinweis auf, dass deren Entscheidung auf einem Grundgesetzverstoß beruhe.
Anka B.s Rechtsanwalt hat in dieser Woche ebenfalls Verfassungsbeschwerde eingelegt. Sollte sie – vielleicht in einigen Monaten – erfolgreich sein, zahlt die Staatskasse das Verfahren. Falls jedoch Anka B. in Karlsruhe unterliegt, ist sie finanziell ruiniert. Schon jetzt haben die Streitigkeiten um ihre Tochter Ronja etwa 30 000 Euro gekostet."
Märkische Allgemeine 20.10.2007
http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/11046385/62249/
Kommentar Väternotruf:
Da können einem schon die Tränen kommen, wenn man den Aufsatz von Herrn Schauka in der "Märkischen Allgemeinen" liest und alles für bare Münze nimmt, was der Autor da den Lesern und Leserinnen verklickern will.
Mal ganz abgesehen davon, dass er schlecht recherchiert hat, den die Verfahrenspflegerin Beate Redeker ist keine Psychologin, aber möglicherweise denkt Herr Schauka, man müsse wenigstens Psychologe sein, damit die Leser glauben, es wäre genau so. wie von dieser Person gesagt.
Unsinnig ist die Behauptung, die Mutter könnte durch eine Verfassungsbeschwerde verarmen. Zum einen nimmt das Bundesverfassungsgericht überhaupt nur cirka 3 Prozent aller eingegangen Verfassungsbeschwerden, die anderen 97 Prozent fliegen ohne weitere Begründung praktisch in den Papierkorb. Was das über das rechtsstaatliche Verständnis der Richter am Bundesverfassungsgericht aussagt, kann sich jeder selbst ausdenken.
Zum anderen bekommt jeder, der sich die relativ niedrig ausfallenden Kosten beim Bundesverfassungsgericht nicht selbst leisten kann, Prozesskostenhilfe. Hat die Mutter dagegen ausreichendes Einkommen, muss sie die Kosten selber tragen. Das gilt aber auch in allen anderen 100.000 Familienrechtsfälle, die jedes Jahr die Gerichte beschäftigen, ohne dass deshalb jemand im Bundesjustizministerium auf die Idee käme, die Verfahren zukünftig generell kostenfrei zu halten.
"Die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde. Wie man das Unwahrscheinliche wahrscheinlicher macht."
Prof. Dr. Gertrude Lübbe-Wolff, Richterin am Bundesverfassungsgericht, Zweiter Senat, Professorin für Öffentliches Recht an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld
in: "Anwaltsblatt", August/September 2005, S. 509-517
“Die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde aus Anwaltssicht. Eine Ergänzung zu Lübbe-Wolff, AnwBl 2005, 509“
Rüdiger Zack in: „Anwaltsblatt 2/2006, S. 95-98
"Antrag und gerichtliche Umgangsverfügung als Voraussetzung eines Vermittlungsverfahren gemäß §52a FGG"
Wolfgang Schael, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht, Brandenburg
in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2005, Heft 21, S. 1796-1799
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Juergen Wirth [mailto:goodwill130@yahoo.de]
Gesendet: Freitag, 21. Januar 2005 20:18
An: info@vaeternotruf.de
Betreff:
Hatte wegen eines Antrags auf gemeinsames Sorgerecht ( Altfall ) Verhandlung vor dem OLG Brbg 1.Familiensenat Vorsitzender Seidel
Diese war eine ... . Das Interesse an Sachaufklärung war ... , die Meinung des Gerichtes stand ... und der antragstellende Vater wurde als ...
. Dies gipfelte in dem Vorschlag, doch unseren Antrag zurückzuziehen, " um dem Kind die Anhörung zu ersparen"
Diese geschah dann ... .
Wir bestanden auf dem Beschluß, der demnächst kommen wird.
Von diesem Senat kann ich nur abraten.
OLG Brandenburg - BGB § 1684 I; GG Art. 2, Art. 6
(3. FamS, Beschluss v. 21.1.2004 - 15 UF 233/00)
1. Das Kind hat gemäß § 1684 I BGB ein subjektives Recht auf Umgang mit dem nicht mit ihm zusammenlebenden Elternteil; dieser ist verpflichtet, den Umgang wahrzunehmen.
2. Die gerichtliche Regelung des Umgangs gegen den Willen dieses Elternteils und die Androhung eines Zwangsgeldes verstoßen nicht gegen die Verfassung.
(Leitsätze des Einsenders)
Aus den Gründen:
I.
Der rund fünf Jahre alte ASt. ist das nichteheliche [ne.] Kind des AGg.; dieser hat die Vaterschaft anerkannt. Der ASt. entstammt einer langjährigen außerehel. Beziehung des anderweitig verheirateten AGg. mit der Kindesmutter, die er wegen der Schwangerschaft mit dem ASt. beendet hat. Der AGg. hat sich nach der Geburt des ASt. bis heute geweigert, mit ihm irgendeinen Umgang zu haben oder ihn auch nur zu sehen.
Im Mai 2000 hat der ASt., vertreten durch seine Mutter, beim AmtsG unter Berufung auf § 1684 BGB ein Umgangsrecht mit dem AGg. geltend gemacht. Der AGg. hat sich hiergegen mit der Begründung gewehrt, der Umgangswunsch könne angesichts des damaligen Alters des Kindes nicht dessen Willen entsprechen, er sei vielmehr allein Ausdruck des Wunsches der Kindesmutter, die außerehel. Beziehung wiederzubeleben. Im Übrigen sehe er seine Ehe, aus der zwei ehel. Kinder abstammen, durch jeglichen Umgang mit dem ASt. gefährdet. Seine Ehefrau habe nur mit Mühe akzeptiert, dass er ein außerehel. Kind habe; sie regle für ihn zwar die finanziellen Folgen, nämlich den Unterhalt für den ASt., habe jedoch gedroht, ihn zu verlassen, wenn er den ASt. sehe und Umgang mit ihm habe.
Das AmtsG hat den Antrag des Kindes auf Umgang zurückgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, ein Umgang zwischen Kind und Vater entspreche angesichts der nachhaltig ablehnenden Haltung des AGg. nicht dem Kindeswohl. Der ASt. sei im Alter von (damals) knapp zwei Jahren noch nicht in der Lage, einen solchen Wunsch zu äußern, zumal er seinen Vater nicht kenne und keine emotionalen Bindungen zu ihm habe. Auch sehe der AGg. zu Recht seine Ehe durch Umgangskontakte mit dem ne. Kind gefährdet.
Gegen diesen Beschluss hat der ASt. Beschwerde eingelegt, mit der er nach wie vor Umgang mit dem Vater anstrebt; den Umfang des Umgangs hat er in das Ermessen des Gerichts gestellt.
Der AGg. verweigert weiterhin jeglichen Umgang mit dem Kind.
Im Beschwerdeverfahren hat der Senat die Kindesmutter, den AGg., das Jugendamt [JA] sowie mit Zustimmung aller Beteiligten die Ehefrau des AGg. angehört. Letztere hat den Vortrag des AGg. bestätigt und erklärt, sie werde ihn verlassen, wenn er - sei es auch aufgrund einer gerichtlichen Anordnung „gezwungenermaßen" - Umgang mit seinem ne. Sohn, dem ASt., wahrnehme. Der beauftragte Sachverständige [SV], Rechtspsychologe und Psychotherapeut, hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
- Es bestünden bei der Kindesmutter, mit der der ASt. allein aufwächst, deutliche Erziehungsmängel;
- im Interesse des Kindeswohls sei es angezeigt, dem Kind eine Vorstellung von seinem Vater zu verschaffen;
- sollte der AGg. sich wie angekündigt verhalten, nämlich seinen Sohn anlässlich der Umgangskontakte zu ignorieren, könne ein Schaden für das Kind dadurch vermieden werden, dass der Umgang, etwa durch einen Familienhelfer oder einen sachkundigen Mitarbeiter des JA, begleitet werde;
- auch wenn nur seltene Umgangskontakte zwischen ASt. und AGg. stattfänden und diese nicht ausreichten, eine stabile und sichere Vater-Sohn-Bindung aufzubauen, würden sie zumindest eine Grundlage für einen evtl. späteren Bindungsaufbau darstellen können.
Mit Ergänzungsgutachten v. 21. 8. 2003 hat der SV nach erneuter Exploration und Untersuchung des Kindes die im Erstgutachten dargestellten Erkenntnisse bekräftigt und ausgeführt, Schäden für das Kind seien auch jetzt nicht zu erwarten, weil Kinder vor der Einschulung bzw. unter sechs Jahren nach dem Stand ihrer kognitiven Entwicklung eine rationale und schlüssige Begründung für die Anwesenheit Dritter
FamRZ 2005 - Seite 294
nicht benötigten und das Kind keine innere Repräsentanz des Vaters habe, sodass negative Voreinstellungen nicht bestünden. Beiden Begutachtungen hat der AGg. sich verweigert. Für eine zwangsweise Einbeziehung des AGg. in die Untersuchungen des SV fehlt es, wie das BVerfG auf vom AGg. erhobene Verfassungsbeschwerde mit Beschluss v. 20. 5. 2003 [FamRZ 2004, 523] festgestellt hat, an den rechtlichen Voraussetzungen.
Am 4. 12. 2003 hat der Senat die Eltern und das JA erneut angehört. Alle sind bei ihren früheren Auffassungen geblieben. . . .
II.
Die Beschwerde hat Erfolg.
1. Nach § 1684 I BGB hat der ASt. das Recht auf Umgang mit seinem leiblichen Vater. Nach derselben Vorschrift (§ 1684 I Hs. 2 BGB) ist der Vater verpflichtet, den Umgang wahrzunehmen.
Der Gesetzgeber hat durch diese mit dem KindRG 1998 eingefügte Regelung (Art. 1 Nr. 24) das Umgangsrecht des Kindes bewusst als dessen subjektives Recht ausgestaltet, mit dem zugleich eine Pflicht der Eltern zum Umgang mit dem Kind korrespondiert (BT-Drucks. 13/8511, S. 74). Die Entscheidung des Gesetzgebers beruht auf der Erkenntnis, dass der Umgang des Kindes mit seinen Eltern, gerade wenn das Kind nicht bei ihnen lebt, für die Entwicklung und das Wohl des Kindes von herausragender Bedeutung ist. So heißt es in der Begründung des Rechtsausschusses zu dem Gesetz gewordenen Entwurf wie folgt:
„Der Rechtsausschuss ist einhellig der Auffassung, dass das Reformziel, die Rechte des Kindes zu fördern und seine Belange in den Vordergrund zu stellen, besonderen Ausdruck finden muss im Bereich des Umgangsrechts . . . (Er) empfiehlt . . . einstimmig, noch stärker zu betonen, dass das Kind nicht nur Objekt des elterlichen Umgangs ist, sondern dass der Umgang der Eltern mit ihrem Kind ganz wesentlich dessen Bedürfnis dient, Beziehungen zu beiden Elternteilen aufzubauen und erhalten zu können . . ."
Weiter heißt es dort:
„Die Bedeutung des Umgangs für das Kind soll darüber hinaus dadurch betont werden, dass der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend ausdrücklich im Gesetz geregelt wird, dass die Entscheidung, das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einzuschränken oder auszuschließen, nur ergehen kann, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre."
Sodann hat der Rechtsausschuss begründet, warum der - ursprünglich im Regierungsentwurf vorgesehene - Ausschluss einer Vollstreckbarkeit in den Gesetzesentwurf nicht übernommen werde; entsprechend hat der Bundestag das Gesetz beschlossen.
Vor diesem Hintergrund entspricht die Wertung des FamG, ein „erzwungener" Umgang, d. h. ein ausschließlich durch gerichtliche Entscheidung vorgegebener Umgang zwischen Kind und Vater entspreche nicht dem Kindeswohl, der Rechtslage nicht. Das AmtsG hat verkannt, dass angesichts des subjektiven Rechts des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen eine Einschränkung des Umgangsrechts oder dessen Ausschluss nur in Betracht kommt, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1684 IV S. 1 BGB), bzw. dass „eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt", nur ergehen kann, wenn „anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre" (§ 1684 IV S. 2 BGB). Diese Bestimmung korrespondiert mit der Verpflichtung beider Eltern, mithin auch des Vaters eines ne. Kindes, aus Abs. II der Bestimmung, wonach Eltern alles zu unterlassen haben, was „die Erziehung erschwert".
Vor diesem Hintergrund ist der Einwand des AGg. unbeachtlich, er habe keine Beziehung zu seinem Sohn und wolle diese auch nicht aufbauen. Er verkennt, dass das Umgangsrecht des Kindes nicht allein dem Erhalt bestehender Beziehungen zwischen Eltern(teil) und Kind dient, sondern auch dem im Interesse des Kindeswohls erforderlichen Neuaufbau einer solchen Beziehung, und dies u. a. auch unter dem Gesichtspunkt, den weiteren Elternteil als „Reserve-Elternteil" zu erhalten. Dieser kann nämlich unabhängig davon, ob er nur eingeschränkte, teilweise oder überhaupt keine sorgerechtlichen Befugnisse hat, jederzeit in die volle sorgerechtliche Position einrücken (§§ 1672, 1678, 1680, 1681, 1696 BGB; vgl. BGH, FamRZ 1999, 651 f.).
2. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken stehen einer Umgangspflicht des Vaters nach § 1684 BGB nicht entgegen.
a) Art. 2 GG, der das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gewährleistet, stellt dieses Recht unter den Vorbehalt, dass hierdurch die Rechte anderer nicht verletzt werden oder gegen das Sittengesetz verstoßen wird. Solche Einschränkungen, die im überwiegenden Allgemeininteresse oder im Hinblick auf rechtlich geschützte Interessen Dritter unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit vorgenommen werden, hat der Einzelne hinzunehmen, soweit nicht in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wird (BVerfGE 65, 1, 44). Gemessen hieran muss der Vater die Einschränkungen hinnehmen, die ihm der Gesetzgeber mit der Umgangspflicht in § 1684 BGB auferlegt hat. Die Abwägung des Gesetzgebers, nach der insoweit die Interessen des minderjährigen Kindes Vorrang vor dem Recht des Vaters auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit genießen, ist angesichts der - auch in Art. 6 GG zum Ausdruck kommenden - besonderen Schutzbedürftigkeit des Kindes, das für seine Existenz nicht verantwortlich ist, unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ebenso wenig zu beanstanden wie sonstige aus der Vaterschaft folgende Pflichten, etwa die Unterhaltspflicht.
b) Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen Art. 6 GG (Schutz von Ehe, Familie und ne. Kindern) ersichtlich.
aa) Nach Art. 6 I GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Hierauf zielt der Einwand des AGg., seine (bestehende) Ehe sei gefährdet, wenn er seinen ne. Sohn auch nur stundenweise sehen müsse. Dieser Einwand berührt das Verhältnis von Art. 6 V GG zu dessen Abs. I. Das BVerfG hat hierzu ausgeführt, dass kein Gegensatz zwischen diesen beiden Verfassungsnormen besteht, auch soweit Art. 6 I GG den Schutz der Ehe zum Gegenstand hat: Die Gewährleistung von Ehe und Familie als verfassungmäßige Institution wird durch den verfassungsmäßigen Auftrag, den ne. Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern (so der Wortlaut von Abs. V), nicht beeinträchtigt. Bereits i. J. 1969 hat das BVerfG festgestellt:
„Gerade weil das uneheliche Kind durch das Fehlen der nur in der Ehe verwirklichten vollständigen Familiengemeinschaft mit Vater und Mutter von vornherein benachteiligt ist, will der Verfassungsgeber mit den Mitteln der Rechtsordnung und sonstiger staatlicher Vorsorge einen gewissen Ausgleich für diesen Mangel schaffen: Das Kind soll so wenig wie möglich unter dem Verhalten seiner Erzeuger . . . leiden." (BVerfGE 25, 195).
De facto ergibt sich aus der von Verfassungs wegen geforderten Gleichstellung des ne. und des ehel. Kindes ein Vorrang der Abstammung vor der rechtlichen Lebensgemeinschaft in der Ehe; Art. 6 V GG schränkt die Institutionsgarantie der Ehe ein (Maunz/Dürig/Badura, GG, Art. 6 Rz. 26). Die Frage, ob der
FamRZ 2005 - Seite 295
Begriff der „Familie" in Art. 6 I GG entgegen früher verbreiteter Meinung unmittelbar das ne. Kind auch dann erfasst, wenn es nicht in einer Gemeinschaft mit seinem Erzeuger lebt, bedarf daher in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung.
Der Gesetzgeber hat sich mit den Regelungen in § 1684 BGB, Einschränkungen des Umgangs ausschließlich im Interesse des Kindeswohls zuzulassen, im Rahmen des verfassungsmäßigen Auftrages gehalten und die verfassungsmäßigen Beschränkungen aus Art. 6 I GG grundsätzlich nicht verletzt.
bb) Bei verfassungsgemäßer Auslegung und Anwendung von § 1684 BGB ist im konkreten Einzelfall eine Verletzung des Grundrechtsschutzes für Ehe und Familie auch dann nicht ersichtlich, wenn der Begriff der „Familie" in Art. 6 I GG im engeren Sinne zugrunde gelegt und auf die bestehende ehel. Lebensgemeinschaft des AGg. mit seiner Ehefrau und den ehel. Kindern bezogen wird. Der tatsächliche Eingriff, den der AGg. und seine - so verstandene - Familie durch die Umgangsverpflichtung mit seinem ne. Kind hinnehmen muss, ist nämlich jedenfalls eher geringfügig und nicht unverhältnismäßig (vgl. hierzu BVerfGE 31, 194, 208 = FamRZ 1971, 421). Durch die tenorierte Anordnung bleibt der räumliche Bereich des Familienlebens unangetastet. Auch der Zeitaufwand, den der AGg. aufwenden muss, wenn er seiner Familie einmal im Vierteljahr während weniger Stunden nicht zur Verfügung steht, stellt keinen verfassungsrechtlich relevanten Eingriff in den grundsätzlich geschützten Bereich der Familie dar. Die Drohung der Ehefrau des AGg., ihn im Falle einer - auch gerichtlich angeordneten - Umgangsanbahnung mit dem ASt. zu verlassen, kann ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Unbeschadet dessen, dass diese Androhung wenig verständlich ist - der Ehefrau ist die Existenz des ne. ASt. bekannt, und sie nimmt es auch hin und verkraftet es, monatlich erneut damit konfrontiert zu werden, wenn sie die Unterhaltsüberweisung vornimmt -, kann sie die Durchsetzung der Rechtsordnung nicht in Frage stellen. Niemand käme ernsthaft etwa auf den Gedanken, z. B. Unterhaltsforderungen von Kindern, die nicht dem engeren Familienverband angehören, oder - weitergehend noch - sonstige zivilrechtliche Forderungen unter Hinweis auf Art. 6 I GG für verfassungswidrig zu halten, wenn nur der Ehegatte damit droht, für den Fall deren gerichtlicher Durchsetzung die Ehe aufzukündigen.
cc) Nichts anderes kann im Verhältnis zu den ehel. Kindern des AGg. gelten. Deren mögliche Beeinträchtigung ist zum einen nur geringfügig, zum anderen aus Art. 6 V gerechtfertigt und von ihnen hinzunehmen.
3. Die Anordnungen des Senats folgen den Empfehlungen des SV-Gutachtens, das keine der Parteien inhaltlich angegriffen hat. Die Ausführungen des SV sind nachvollziehbar und überzeugend, auch was Art und Umfang des anzubahnenden Umgangs zwischen ASt. und AGg. betrifft. Der SV verfügt, wie dem Senat aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist, über umfassende Sachkunde.
4. Die Androhung eines Zwangsgeldes folgt aus § 33 FGG. Indem der Gesetzgeber die Durchsetzung der Umgangsbefugnis des Kindes von der Vollstreckbarkeit nicht ausgenommen hat (vgl. BT-Drucks., a. a. O.), ergibt sich die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Geltendmachung und Erzwingung unmittelbar aus dem Gesetz (so auch OLG Köln, FamRZ 2001, 1023). Die Androhung ist gerechtfertigt, nachdem der AGg. sich wiederholt - auch in der letzten mündlichen Verhandlung - strikt geweigert hat, Kontakt zu seinem Sohn aufzunehmen.
(Mitgeteilt von RA G. Rixe, Bielefeld)
Fundstelle:
FamRZ 2005, 293
Schlagworte:
Sorgerecht, elterliche Sorge Umgangsrecht, Umgangsanspruch, Umgangsverpflichtung, Umgangsausschluss, Sorgerechtigter, Zwangsgeld, Zwangsmittel, Beeinflussung, Umgangsvereitelung
DokNr:
20050293001
Beschluss des OLG Brandenburg vom 03.02.2003 - 9 UF 171/02
Anordnung von Umgangskontakten trotz entgegenstehenden Willens eines 13-Jährigen
in:
"Das Jugendamt", 5/2003, S. 261-263
"Zentralblatt für Jugendrecht", 11/2003, S. 445-446
Inhaltsangabe: Ein entgegenstehender Wille des Kindes kann nur dann ausnahmsweise den Ausschluss des Umgangsrechts rechtfertigen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Widerstand des Kindes überwunden werden kann. Der Einräumung des Umgangsrechts stehen zu erwartende Schwierigkeiten bei seiner künftigen Umsetzung nicht entgegen und können daher keinen Ausschlussgrund bilden.
Nationalsozialistisches Rechtsberatungsgesetz
"Dem Führer und Reichskanzler gilt der unauslöschliche Dank der deutschen Anwaltschaft für das Rechtsberatungsgesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung: Ein Gesetzgebungswerk, dass im marxistisch-liberalistischen Parteienstaat eine völlige Unmöglichkeit gewesen wäre, das nur auf dem festen Boden nationalistischer und berufsständiger Weltanschauung entstehen konnte und in jahrelanger Arbeit vorbereitet wurde von dem Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen. Soweit jüdische Anwälte noch praktizieren, verdanken sie das dem Großmut des Führers und müssen sich ihm würdig erweisen. Die große Staatsprüfung ist ein Ausleseverfahren, bei dem es nicht auf die häufig nur zufälligen Noten ankommt, sondern vor allem auf den Nachweis nationalsozialistischer Weltanschauung und nationalsozialistischem Rechtsdenkens." (Raeke, Mitverfasser des Rechtsberatungsgesetzes, in Juristische Wochenschrift 1933, S. 1844, zitiert nach Dr. Egon Schneider, Monatsschrift für deutsches Recht (MDR), 30. Jg., Heft 1/1976, S. 1)
Dr. Hartmut König (Jg. 1945) - Vorsitzender Richter am Brandenburgischen Oberlandesgericht (01.11.2000, ..., 2003)
Hartmut König: Rechtsberatungsgesetz in Gefahr, Zeitschrift für Rechtspolitik 2001, S. 409 ff
15 UF 25/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht
44 F 288/99 Amtsgericht Potsdam
Anlage zum Protokoll
vom 04.07.2002
Verkündet am 04.07.2002
G., Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss
In der Familiensache betreffend das Recht auf Umgang mit dem Kind T. (5 Jahre),
an der beteiligt sind:
1. die Mutter: G. B.,
XXXXXXXXXXXXX Potsdam,
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin H. H.-B.,
XXXXXXXXXXXXX Berlin -
2. der Vater: R. P.,
XXXXXXXXXXXXX Potsdam,
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Z.,
XXXXXXXXXXXXX Potsdam -
2
3. der Verfahrenspfleger P.,
XXXXXXXXXXXXXX Berlin,
Beschwerdeführer,
4. das Jugendamt der Landeshauptstadt Potsdam,
XXXXXXXXXXXXXX Potsdam,
hat der 3. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht G.,
den Richter am Oberlandesgericht L. und
die Richterin am Landgericht B.
b e s c h l o s s e n:
Auf die Beschwerde der Mutter, des Vaters sowie des Verfahrenspflegers wird der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 19. Dezember 2001 - 44 F 288/99 wie folgt abgeändert:
1. Der Vater hat das Recht, seinen Sohn T. an jedem zweiten
Wochenende zu sich zu nehmen. Das Wochenendumgangsrecht beginnt jeweils freitags um 8.00 Uhr und endet montags um 9.00 Uhr. Besucht T. freitags den Kindergarten, beginnt es mit dem Ende des
Kindergartenbesuchs, regelmäßig um 14.00 Uhr.
Der Vater hat - soweit T. den Kindergarten besucht - den Sohn dort abzuholen und ihn dort (montags früh) wieder hinzubringen. Andernfalls hat die Mutter T. an den Vater zu Beginn des Besuchswochenendes an ihrer Wohnung zu übergeben und der Vater ihn nach dem Wochenende dort wieder abzugeben.
Die Mutter ist verpflichtet, den Vater rechtzeitig zu unterrichten, wenn T. den Kindergarten nicht besucht oder freitags nicht bis 14.00 Uhr besuchen soll oder kann.
Das erste Besuchswochenende beginnt am 5. Juli 2002.
2. Das Wochenendumgangsrecht besteht grundsätzlich auch, wenn T. erkrankt ist, es sei denn, er ist transportunfähig erkrankt. In letzterem Falle ist es am folgenden Wochenende nachzuholen.
Eine Erkrankung des Sohnes mit Transportunfähigkeit hat die Mutter unverzüglich nach deren Eintritt dem Vater schriftlich - und nötigenfalls vorab telefonisch - unter Angabe aller behandelnden Ärzte und sonstiger behandelnder oder Pflegepersonen bekannt zu geben und außerdem mit ärztlichem Attest nachzuweisen.
Der Vater ist berechtigt, sich mit den behandelnden oder Pflegepersonen in Verbindung zu setzen und umfassende Auskünfte zu verlangen.
Sollte das Kind - ausweislich eines ärztlichen Attestes - auch am Folgewochenende aufgrund der Erkrankung transportunfähig sein, ist der Vater berechtigt, den Sohn an diesem Wochenende - ebenso wie ggfs. an ,regulären' weiteren Umgangswochenenden - jeweils Freitag, Samstag und Sonntag täglich 4 Stunden lang dort zu besuchen, wo das Kind sich befindet, und mit ihm in Abwesenheit der Mutter zusammenzusein.
Sollte sich T. in stationärer Behandlung befinden, ist der Vater berechtigt, ihn täglich vier Stunden zu besuchen.
3. Der Vater ist berechtigt, T. jeweils mittwochs in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich zu nehmen. Er hat ihn bei der Mutter abzuholen und ihr zurückzubringen. Dieses Umgangsrecht beginnt jedoch, falls T. den Kindergarten besucht, mit dem Ende des Kindergartenbesuchs, regelmäßig um 14.00 Uhr. In diesem Falle hat der Vater ihn dort abzuholen.
4. Der Vater ist berechtigt, 15 Tage der Schulsommerferien des Bundeslandes, in dem T. wohnt oder - falls abweichend - die Schule besucht, mit dem Sohn zu verbringen und auch mit ihm zu verreisen, und zwar jeweils in den ersten beiden Wochen der Sommerferien.
Außerdem ist er berechtigt, mit T. 2 mal im Jahr jeweils 8 Tage in jedem Kalenderhalbjahr im Zusammenhang zu verbringen und auch mit ihm zu verreisen; er hat die Termine der Mutter jeweils 6 Wochen vorher mitzuteilen.
Für sämtliche Reisen gilt, dass die Mutter über das Reiseziel zu unterrichten ist.
Der Ferienumgang geht von Samstag zu Beginn der Ferien um 8.00 bis Sonntag (Ferienumgangsende) 18.00 Uhr. Fällt der Beginn oder das Ende des Ferienumgangsrechts mit einem Umgangswochenende zusammen, gilt Ziff. 1 ergänzend.
Die Mutter ist verpflichtet, dem Vater bei Übergabe des Kindes für die Dauer des Ferienumgangs die notwendigen Reisepapiere (z.B. Kinderausweis / -pass etc.) sowie die Unterlagen für die Krankenversicherung zur Verfügung zu stellen.
5. Der Vater ist berechtigt, mit T. den 25. Dezember und 26. Dezember eines jeden Jahres zu verbringen. Er holt ihn am 25. Dezember um 15.00 Uhr bei der Mutter ab und bringt ihn am 26. Dezember um 20.00 Uhr wieder zu ihr zurück.
Den 24. Dezember verbringt T. - auch wenn es sich um ein Umgangswochenende handeln sollte - bei der Mutter.
6. Sollte T. erkranken, während er sich beim Vater aufhält, ist dieser berechtigt, alle unaufschiebbaren Maßnahmen eigenständig zu veranlassen. Er hat die Mutter unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und das weitere Vorgehen mit ihr abzustimmen.
7. Der Vater ist berechtigt, an T.s Geburtstag zwei Stunden, und zwar von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr, allein mit dem Sohn zu verbringen. An seinem eigenen Geburtstag ist der Vaters berechtigt, vier Stunden, und zwar von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, allein mit T. zu verbringen
8. Die Eltern sind verpflichtet, bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres eine Übersicht über die Umgangsregelungen für das Folgejahr zu erstellen.
9. Der Vater ist berechtigt, an sozialen Aktivitäten wie (beispielsweise und insbesondere) Kindergartenfesten, Schulfesten oder der Einschulung von T. teilzunehmen.
10. Der Vater ist berechtigt, T. in seinen Reisepass eintragen zu lassen. Die Mutter ist verpflichtet, daran mitzuwirken und die behördlicherseits erforderlichen Erklärungen in der nötigen Form abzugeben.
11. Es bleibt den Eltern unbenommen, die vorgenannten Regelungen im gegenseitigem Einverständnis zu ändern. Dies ist schriftlich durch beide Eltern niederzulegen und durch Unterschrift zu bestätigen. Die Eltern können im gegenseitigem Einvernehmen auf die Schriftform verzichten. Im Zweifel bleibt es bei der oben getroffenen Umgangsregelung.
12. Die Mutter ist berechtigt, unbeschadet von Umgangsrechten des Vaters mit T. Ferienreisen wie folgt zu unternehmen oder ihn verreisen zu
lassen:
a. während der Schulsommerferien des Bundeslandes, in dem T. wohnt oder - falls abweichend - die Schule besucht, für die Dauer von längstens 3 Wochen in der zweiten Ferienhälfte;
b. im Winter oder Frühjahr und Herbst eines Jahres jeweils längstens eine Woche, in der Summe nicht mehr als insgesamt 2 Wochen;
c. insgesamt jedoch nicht mehr als kalenderjährlich 4 Wochen.
Die Mutter hat die Reisetermine dem Vater spätestens 6 Wochen vor Reiseantritt schriftlich bekannt zu geben.
Kommt sie dieser Verpflichtung fristgemäß nach, entfallen die in die Reisezeiten fallenden Umgangsrechte des Vaters, soweit Tilman tatsächlich verreist ist.
13. Der Vater ist berechtigt, den Sohn Tilman jeweils am 2. Oster- und Pfingstfeiertag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich zu nehmen. Er hat ihn bei der Mutter abzuholen und dorthin zurückzubringen. Fallen die Doppelfeiertage mit einem Wochenend- oder Ferienumgangsrecht des Vaters zusammen, verlängert sich dieses bis zum Abend des jeweiligen 2. Feiertages, 18.00 Uhr.
Silvester und Neujahr verbringt Tilman von 9.00 Uhr am Silvestertag bis
20.00 Uhr am 1. Januar des Neuen Jahres im jährlichen Wechsel bei einem der Elternteile, beginnend mit Jahreswende 2002 / 2003 beim Vater. Der Vater hat ihn bei der Mutter abzuholen und ihr wieder zurückzubringen. Endet ein sonstiges Umgangsrecht des Vaters am 30. Dezember eines Jahres und schließt sich daran für ihn ein Jahreswechselumgangsrecht an, verlängert sich ersteres bis zum 1. Januar, 20.00 Uhr.
14. Nach der Einschulung T.s gelten die vorstehenden Regelungen mit folgenden Änderungen:
a. T. ist nicht vom Kindergarten, sondern von der Schule abzuholen.
b. Der Vater hat T. nach den Umgangswochenenden bereits sonntags um 18.00 Uhr zur Mutter zurückzubringen.
c. Das Ferienumgangsrecht des Vaters außerhalb der Sommerferien findet jeweils in der ersten Woche Oster- und Herbstferien statt.
15. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Regelungen wird den Eltern ein Zwangsgeld von bis zu 25.000,- EUR angedroht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
Die gemäß § 621 e ZPO statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerden fuhren zu einer teilweisen Modifikation des Umgangsrechts zwischen dem Vater und T.. Der Senat ist dabei im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht an die Anträge der Parteien gebunden, sondern hat im Rahmen des Verfahrensgegenstandes von Amts wegen die Regelung zu treffen, die dem Wohl des Kindes am Besten entspricht.
Das Kind hat nach § 1684 Abs. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Zweck und Inhalt des Umgangsrechts ist es, dem berechtigten Elternteil die Möglichkeit zu geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen Ihnen bestehenden Bande zu pflegen, das heißt einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG, NJW 2002, 1863 f = Forum Familien-und Erbrecht, 2002, 92; Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1684 Rdnr. 2 m.w.N.). Bei der Umsetzung des Umgangsrechts haben beide Eltern gemäß § 1684 Abs. 2 Satz 2 BGB die Verpflichtung zu wechselseitiger Loyalität. Dabei sind zwischen ihnen bestehende Schwierigkeiten kein Grund, den Umgang eines Elternteils mit dem Kind einzuschränken oder gar auszuschließen, sondern vielmehr Anlass, Anstrengungen zu unternehmen, diese Schwierigkeiten im Interesse des Kindes zu überwinden.
Der Senat hat diese Grundsätze bei der Entscheidung über das Umgangsrecht und seine Ausgestaltung im Einzelnen zu berücksichtigen. Dies führt zu der im Tenor getroffenen Regelung. Der Senat verkennt dabei nicht, dass grundsätzlich eine Regelung wünschenswert ist, die den Eltern eine flexible Gestaltung des Umgangsrechts ermöglicht und ihnen damit eine weitgehende Elternverantwortung belässt. Allerdings hat sich im Verfahren gezeigt, dass die Eltern offenbar - auch unter Zuhilfenahme Dritter - nicht in der Lage sind, eine einvernehmliche Umgangsregelung unter Berücksichtigung des Kindeswohls (und unter Zurückstellung der eigenen Bedürfnisse) zu treffen.
Bei der Umgangsregelung hat sich der Senat - auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen - von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:
T. hat zu beiden Eltern eine sehr enge emotionale Bindung, auch eine außerordentlich enge zum Vater, die sich u.a. darin ausdrückt, dass er viel Zeit auch mit ihm verbracht hat und verbringen will. Daher ist es angezeigt, dass er neben den 14tägigen Umgangswochenenden einmal wöchentlich einen Tag gemeinsam mit dem Vater verbringt. Allerdings soll dieser Umgang innerhalb der Woche nicht - wie vom Vater erstrebt - verbunden sein mit einer zusätzlichen Übernachtung. Vielmehr erscheint es im Interesse der Gleichmäßigkeit des Wochen- und Tagesablaufs sinnvoll, dass das erst fünfjährige Kind die Wochentage innerhalb der Woche regelmäßig von seinem Lebensmittelpunkt aus, der bei der Mutter ist, beginnt.
Eine Erkrankung T.s steht dem Umgang mit dem Vater nicht entgegen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Vater nicht in der Lage ist, sich im Krankheitsfall angemessen um T. zu kümmern. Nur in den Fällen, in denen das Kind derart schwer erkrankt, dass es stationär behandelt werden muss oder aber - ärztlich bestätigt - nicht transportfähig ist, muss ein Umgang mit dem Vater verlegt oder sachgerecht modifiziert werden. Eine solche Erkrankung hat die Mutter durch ärztliches Attest nachzuweisen. Dies ist ihr auch zumutbar.
Der Senat hat im übrigen keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass der Vater in einem Krankheitsfall das Kind angemessen ärztlich betreuen lassen wird.
Eine Eintragung T.s in den Reisepass des - mitsorgeberechtigten - Vaters ist angesichts dessen, dass beide unterschiedliche Nachnamen tragen, bei eventuellen Auslandsreisen angezeigt. Sie ist - auch wenn das Kind zugleich im Reisepass der Mutter eingetragen sein sollte - möglich. Die Mutter hat dafür lediglich eine schriftliche Einverständniserklärung gegenüber der Meldebehörde abzugeben und dort ihren Personalausweis vorzulegen oder dem Vater zur dortigen Vorlage zur Verfügung zu stellen. Ein solches Mitwirken ist ihr ohne weiteres zumutbar.
Die Zwangsgeldandrohung beruht auf § 33 FGG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.
Beschwerdewert: 10.000,- EUR.
G. L. B.
Unterhaltstitelanpassungsgesetzes
Beschluß vom 15. Nobvember 2001, AZ.: 15 UF 228/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht.
Beschluß
In dem auf Abänderung eines Unterhaltstitels gemäß Art. 4 § 2 des Unterhaltstitelanpassungsgesetzes gerichteten Verfahrens M./.A
wird das Beschwerdeverfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlage des Amtsgerichtes Kamenz vom
30.Januar 2001 - 1 F 210/00 in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO
ausgesetzt.
Brandenburg an der Havel, den 15. November 2001
Brandenburgisches Oberlandesgericht
- 3. Senat für Familiensachen -
Gottwaldt Bekis Langer
Beiordnung eines Rechtsanwaltes
Das OLG Oldenburg hat in einem Beschluss vom 20.8.2001 - 12 WF 126/01 und 127/01 entschieden, dass entsprechend § 121 Abs. 2 ZPO in Kindschaftssachen im Allgemeinen keine Beiordnung eines Rechtsanwaltes von Nöten ist. (veröffentlicht in "Das Jugendamt", 3/2002)
Für die Praxis hat das den Effekt, dass umgangsvereitelnden Müttern (aber auch den Väter) in Allgemeinen keine Prozesskostenhilfe zur Finanzierung eines Rechtsanwaltes zu gewähren sein sollte. Wenn sich die Gerichte konsequent an diesen Grundsatz halten würden, hätte das zur Folge, dass der Staat jährlich Einsparungen in Millionenhöhe machen würde. Dieses Geld könnte die Justiz sinnvoller Weise für eine stärkere Bestellung von Verfahrenspflegern (Anwalt des Kindes) ausgeben, eine Bestellung, die wirklich dem Kind zu Gute kommt und nicht den Rachebedürfnissen frustrierter Mütter (und Väter) und den Bedürfnissen von Rechtsanwälten nach Alimentierung ihrer Kanzlei aus der Staatskasse.
Zwangsvollstreckungsrecht; Umgangsrecht
Festsetzung und Verhältnismäßigkeit von Zwangsmaßnahmen im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Durchsetzung eines Umgangsrechts
§ 1632 Abs. 1 BGB, § 33 FGG
1. Die Festsetzung von Zwangsmaßnahmen im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit setzt stets eine gerichtliche Verfügung voraus; es genügt nicht, wenn die Verpflichtung unmittelbar auf dem Gesetz - hier: § 1632 Abs. 1 BGB - beruht.
2. Ein geschlossener Vergleich kann im FGG-Verfahren nur dann Grundlage einer Vollstreckung sein, wenn das Gericht ihn durch eine eigene Entscheidung gebilligt und ihm damit eindeutig den Charakter einer Verfügung i. S. d. § 33 FGG verliehen hat.
3. Auch im FGG-Verfahren ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Bei der Vollstreckung nach § 33 FGG ist daher zunächst ein Zwangsgeld, in besonderen Fällen daneben auch Zwangshaft anzuordnen; erst wenn diese Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder keinen Erfolg versprechen, kommt die Gewaltanwendung nach § 33 Abs. 2 FGG in Betracht.
4. Entscheidungen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind zu begründen, sofern sie in Rechte der am Verfahren Beteiligten eingreifen; bei sorgerechtlichen Entscheidungen ist dies in aller Regel der Fall.
OLG Brandenburg, Beschl. vom 11.10.2000 - 9 WF 178/00
veröffentlicht in:
Heft 4 April 2001 JAmt (DAVorin)
Umgangsrecht
"1. Die Ausübung des Umgangsrecht durch den leiblichen Vater hat Vorrang
vor einer von der Kindesmutter beabsichtigten ´störungsfreien´Eingliederung
des Kindes in die neue Familiengemeinschaft.
2. Bedeutsam für einen Ausschluss des UmgangsR eines Elternteils ist stets, ob
die ablehnende Einstellung des Kindes auf subjektiv beachtlichen oder verständlichen
Beweggründen beruht.
3. Der Gewährung eines Auskunftsanspruchs über die Entwicklung des Kindes
neben einem eingeschränktem UmgangsR steht die grundsätzliche Ersatzfunktion
des Auskunftsanspruchs nicht entgegen."
OLG Brandenburg v. 23.6.1999 - 9 UF 122/99
in "DAVorm 1/2000, S.72-75, mitgeteilt v. RiOLG Surkan und RiAG Götsche,
Brandenburg/Havel
veröffentlicht in "FamRZ", 2000, Heft 17, S.1106-1107
Das Orakel von Brandenburg - oder wie sich Richter irren können, wenn sie sich als Wirtschaftsweise versuchen
Schwerbehinderte sollen endlich mobiler werden
"... Hiernach sind die Erwerbsbemühungen, sofern sie im Bereich des näheren Wohnumfeldes keinerlei Erfolg hatten, jedenfalls nach einiger Zeit auf das großräumige Umfeld, das gesamte Bundesland und schließlich auch auf Erfolg versprechende Bereiche im übrigen Bundesgebiet zu erstrecken ...
... Ein Erfahrungssatz, wonach schlecht oder gar nicht qualifizierte Kräfte in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit keine wie auch immer gearteten Beschäftigungschancen haben, besteht nicht.
...Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die Arbeitsmarktlage - zumindest im westlichen Teil Deutschlands - mittlerweile wieder zu entspannen beginnt.
... Nichts anderes gilt auch, soweit sich der Beklagte auf seine 30-prozentige Schwerbehinderung berufen hat. Zwar ist nicht zu verkennen, dass er hierdurch gewissen Einschränkungen bei den Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, unterliegt. Andererseits erscheint es nicht ausgeschlossen, eine höher dotierte Stellung zu finden, zumal der Beklagte trotz der Monate der Winterarbeitslosigkeit stets eine Anstellung gefunden hat.
..."
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 29.6.2000 - 9 UF 309/99, in: NJWE-FER 2001, Heft 3, S. 70-72 (mitgeteilt von Richterin Am OLG S. Surkau und Richter am Amtsgericht F. Götsche, Brandenburg)
Unterhalt verwirkt wegen "untergeschobenen" Kind
Eine Frau, die ihrem Ehemann vorspiegelt, er sei der Vater ihres Kindes, hat im Scheidungsfall keinen Unterhaltsanspruch, entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht. Wegen schwerwiegender Verfehlung gegenüber dem Gatten sei ihr Recht verwirkt, begründete das OLG (AZ: 9WF 38/00 - Beschluss vom 8.3.00)