Väternotruf informiert zum Thema
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr
Familiengericht
Anträge nichtverheirateter Väter zur kostenlosen gerichtlichen Bestätigung der gemeinsamen Sorge gemäß Artikel 6 Grundgesetz, des Urteils des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 03.12.2009 und des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.07.2010 nehmen die zuständigen Mitarbeiter/innen des Amtsgerichtes gerne entgegen und bemühen sich um schnellstmögliche Erledigung, denn es ist ihnen eine Herzensangelegenheit Diskriminierungen schnellstmöglich zu beenden.
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr
Georgstraße 13
45468 Mülheim an der Ruhr
Telefon: 0208 / 4509-0
Fax: 0208 / 4509-100
E-Mail: poststelle@ag-muelheim.nrw.de
Internet: www.ag-muelheim.nrw.de
Internetauftritt des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr (12/2011)
Informationsgehalt: mangelhaft
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 16.12.2011 aber ohne Unterscheidung des richterlichen Status und Geschlecht - http://www.ag-muelheim.nrw.de/10_wir_ueber_uns/30_geschaeftsverteilung/index.php
Bundesland Nordrhein-Westfalen
Direktor am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr: Dr. Einhard Franke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Richter am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr / Direktor am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr (ab , ..., 2009, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 27.11.2000 als Direktor am Amtsgericht Duisburg-Ruhrort aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 27.11.2000 als Direktor am Amtsgericht Mülheim aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - GVP 30.11.2009 - GVP 15.08.2011.
Stellvertretender Direktor am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr: (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" ) - Richter am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr (ab , ..., 2011)
Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen beschäftigen am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.
Das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr ist zuständig für die kreisfreie Stadt Mülheim an der Ruhr.
Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:
Jugendamt Mülheim an der Ruhr - Kreisfreie Stadt
Väternotruf Mülheim
August Mustermann
Musterstraße 1
45468 Mülheim an der Ruhr
Telefon: 0208 / ...
E-Mail: august.mustermann@web.de
Der hier genannte örtliche Ansprechpartner handelt in eigener Verantwortung, besitzt keine Vollmacht und unterliegt keiner Weisungsgebundenheit seitens des Väternotrufes. Rückmeldungen zu dem genannten Ansprechpartner senden Sie bitte an info@vaeternotruf.de. Wenn Sie Interesse haben, hier als örtlicher Ansprechpartner aufgeführt zu werden, melden Sie sich bitte unter info@vaeternotruf.de.
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.
Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte?
Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de
Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Richter:
Friederike Beuse (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr / Familiengericht - Abteilung 20, 21, 22 und 28 (ab 09.08.1995, ..., 2011) - bis 31.03.2008 Abordnung an das Oberlandesgericht Düsseldorf / 3. Senat für Familiensachen. Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - GVP 30.11.2009 und GVP 30.11.2009: Familiengericht - Abteilung 21 und 22. GVP 15.08.2011: Familiengericht - Abteilung 20, 21, 22 und 28.
Angelika Bienert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr (ab , ..., 2009, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 23.01.1997 als Richterin am Amtsgericht Duisburg aufgeführt. Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - GVP 30.11.2009: Familiengericht - Abteilung 21, 24 und 31. GVP 15.08.2011.
Claudia Brügge (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richterin am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr / Familiengericht - Abteilung 20, 21, 24 und 28 (ab 04.06.2002, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 27.02.1998 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf aufgeführt. Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - GVP 30.11.2009 - Familiengericht - Abteilung 21, 24 und 31. Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - GVP 30.11.2009: Präsidiumsmitglied. GVP 15.08.2011: Familiengericht - Abteilung 20, 21, 24 und 28.
Mechthild van Eymeren (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Richterin am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr / Familiengericht - Abteilung 21 (ab 01.02.2009, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.12.1983 als Richterin am Amtsgericht Duisburg aufgeführt. Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - GVP 01.03.2011 - GVP 15.08.2011: Familiengericht - Abteilung 21.
Peter Fischer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Richter am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr (ab 03.12.1984, ..., 2011) - GVP 15.08.2011.
Dr. Einhard Franke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Richter am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr / Direktor am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr (ab , ..., 2009, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 27.11.2000 als Direktor am Amtsgericht Duisburg-Ruhrort aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 27.11.2000 als Direktor am Amtsgericht Mülheim aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - GVP 30.11.2009 - GVP 15.08.2011.
Bernd Fronhoffs (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Richter am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr (ab 15.06.1981, ..., 2011) - Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - GVP 30.11.2009: Präsidiumsmitglied. GVP 15.08.2011.
Dr. Arpad Wolfgang Kali (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richter am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr / Familiengericht - Abteilung 20, 21, 24, 28 und 31 (ab , ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 15.03.2006 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Essen aufgeführt. Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - GVP 01.03.2011: Familiengericht - Abteilung 21, 24 und 31. GVP 15.08.2011: Familiengericht - Abteilung 20, 21, 24, 28 und 31.
Alexander Kley (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr (ab 27.12.1994, ..., 2011) - GVP 15.08.2011.
Annika Koch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richterin am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr (ab 09.12.2002, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 08.12.1999 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf aufgeführt. 2009: Richterin am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr / Familiengericht - Abteilung 24 und 31. Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - GVP 30.11.2009: Präsidiumsmitglied. GVP 15.08.2011.
Claudia Lubenau (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richterin am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr (ab 15.07.2005, ..., 2011) - GVP 15.08.2011.
Jost Schenck (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richter am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr (ab , ..., 2009, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 15.08.2005 Richter auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf aufgeführt. Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - GVP 30.11.2009. GVP 15.08.2011: Familiengericht - Abteilung 20, 21 und 28.
Südfeld - Richter am Amtsgericht (ab , ..., 2012) - ab 01.07.2011: abgeordnet an das Amtsgericht Mülheim. GVP 15.08.2011.
Cordula Zähres (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Richterin am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr (ab , ..., 2008, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 08.11.1978 als Richterin am Amtsgericht Duisburg-Hamborn aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 08.11.1978 als Richterin am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - GVP 30.11.2009. GVP 15.08.2011.
No Name - Richter am Amtsgericht Duisburg-Hamborn - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Pfestorf (geb. .... ) - Richter am Amtsgericht Oberhausen (ab , ..., 2010, 2011) - Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - GVP 24.04.2009: ab 11.05.2009 abgeordnet an das Amtsgericht Oberhausen. Amtsgericht Oberhausen - GVP 15.04.2010: aufgeführt als Richter am Amtsgericht Oberhausen / Familiengericht - Abteilung 57. 2012. Ab 18.07.2011: abgeordnet an das Amtsgericht Mülheim. Amtsgericht Mülheim. GVP 15.08.2011.
Timo Pfestorf (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richter am Amtsgericht Stralsund (ab 01.12.2006, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 15.10.2001 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Rostock aufgeführt. Möglicherweise 2011 am Amtsgericht Oberhausen und nachfolgend am Amtsgericht Mülheim ... - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Richter auf Probe:
Abteilungen am Familiengericht Mülheim an der Ruhr:
20 F - Dr. Arpad Wolfgang Kali (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richter am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr / Familiengericht - Abteilung 20, 21, 24, 28 und 31 (ab , ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 15.03.2006 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Essen aufgeführt. Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - GVP 01.03.2011: Familiengericht - Abteilung 21, 24 und 31. GVP 15.08.2011: Familiengericht - Abteilung 20, 21, 24, 28 und 31.
20 F - Jost Schenck (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richter am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr (ab , ..., 2009, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 15.08.2005 Richter auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf aufgeführt. Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - GVP 30.11.2009. GVP 15.08.2011: Familiengericht - Abteilung 20, 21 und 28.
20 F - Claudia Brügge (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richterin am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr / Familiengericht - Abteilung 20, 21, 24 und 28 (ab 04.06.2002, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 27.02.1998 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf aufgeführt. Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - GVP 30.11.2009 - Familiengericht - Abteilung 21, 24 und 31. Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - GVP 30.11.2009: Präsidiumsmitglied. GVP 15.08.2011: Familiengericht - Abteilung 20, 21, 24 und 28.
20 F - Friederike Beuse (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr / Familiengericht - Abteilung 20, 21, 22 und 28 (ab 09.08.1995, ..., 2011) - bis 31.03.2008 Abordnung an das Oberlandesgericht Düsseldorf / 3. Senat für Familiensachen. Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - GVP 30.11.2009 und GVP 30.11.2009: Familiengericht - Abteilung 21 und 22. GVP 15.08.2011: Familiengericht - Abteilung 20, 21, 22 und 28.
21 F - Mechthild van Eymeren (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Richterin am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr / Familiengericht - Abteilung 21 (ab 01.02.2009, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.12.1983 als Richterin am Amtsgericht Duisburg aufgeführt. Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - GVP 01.03.2011 - GVP 15.08.2011: Familiengericht - Abteilung 21.
21 F - Dr. Arpad Wolfgang Kali (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richter am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr / Familiengericht - Abteilung 20, 21, 24, 28 und 31 (ab , ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 15.03.2006 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Essen aufgeführt. Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - GVP 01.03.2011: Familiengericht - Abteilung 21, 24 und 31. GVP 15.08.2011: Familiengericht - Abteilung 20, 21, 24, 28 und 31.
21 F - Jost Schenck (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richter am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr (ab , ..., 2009, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 15.08.2005 Richter auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf aufgeführt. Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - GVP 30.11.2009. GVP 15.08.2011: Familiengericht - Abteilung 20, 21 und 28.
21 F - Claudia Brügge (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richterin am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr / Familiengericht - Abteilung 20, 21, 24 und 28 (ab 04.06.2002, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 27.02.1998 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf aufgeführt. Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - GVP 30.11.2009 - Familiengericht - Abteilung 21, 24 und 31. Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - GVP 30.11.2009: Präsidiumsmitglied. GVP 15.08.2011: Familiengericht - Abteilung 20, 21, 24 und 28.
21 F - Friederike Beuse (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr / Familiengericht - Abteilung 20, 21, 22 und 28 (ab 09.08.1995, ..., 2011) - bis 31.03.2008 Abordnung an das Oberlandesgericht Düsseldorf / 3. Senat für Familiensachen. Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - GVP 30.11.2009 und GVP 30.11.2009: Familiengericht - Abteilung 21 und 22. GVP 15.08.2011: Familiengericht - Abteilung 20, 21, 22 und 28.
22 F - Friederike Beuse (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr / Familiengericht - Abteilung 20, 21, 22 und 28 (ab 09.08.1995, ..., 2011) - bis 31.03.2008 Abordnung an das Oberlandesgericht Düsseldorf / 3. Senat für Familiensachen. Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - GVP 30.11.2009 und GVP 30.11.2009: Familiengericht - Abteilung 21 und 22. GVP 15.08.2011: Familiengericht - Abteilung 20, 21, 22 und 28.
24 F - Dr. Arpad Wolfgang Kali (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richter am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr / Familiengericht - Abteilung 20, 21, 24, 28 und 31 (ab , ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 15.03.2006 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Essen aufgeführt. Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - GVP 01.03.2011: Familiengericht - Abteilung 21, 24 und 31. GVP 15.08.2011: Familiengericht - Abteilung 20, 21, 24, 28 und 31.
24 F - Claudia Brügge (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richterin am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr / Familiengericht - Abteilung 20, 21, 24 und 28 (ab 04.06.2002, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 27.02.1998 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf aufgeführt. Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - GVP 30.11.2009 - Familiengericht - Abteilung 21, 24 und 31. Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - GVP 30.11.2009: Präsidiumsmitglied. GVP 15.08.2011: Familiengericht - Abteilung 20, 21, 24 und 28.
28 F - Dr. Arpad Wolfgang Kali (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richter am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr / Familiengericht - Abteilung 20, 21, 24, 28 und 31 (ab , ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 15.03.2006 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Essen aufgeführt. Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - GVP 01.03.2011: Familiengericht - Abteilung 21, 24 und 31. GVP 15.08.2011: Familiengericht - Abteilung 20, 21, 24, 28 und 31.
28 F - Jost Schenck (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richter am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr (ab , ..., 2009, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 15.08.2005 Richter auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf aufgeführt. Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - GVP 30.11.2009. GVP 15.08.2011: Familiengericht - Abteilung 20, 21 und 28.
28 F - Claudia Brügge (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richterin am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr / Familiengericht - Abteilung 20, 21, 24 und 28 (ab 04.06.2002, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 27.02.1998 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf aufgeführt. Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - GVP 30.11.2009 - Familiengericht - Abteilung 21, 24 und 31. Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - GVP 30.11.2009: Präsidiumsmitglied. GVP 15.08.2011: Familiengericht - Abteilung 20, 21, 24 und 28.
28 F - Friederike Beuse (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr / Familiengericht - Abteilung 20, 21, 22 und 28 (ab 09.08.1995, ..., 2011) - bis 31.03.2008 Abordnung an das Oberlandesgericht Düsseldorf / 3. Senat für Familiensachen. Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - GVP 30.11.2009 und GVP 30.11.2009: Familiengericht - Abteilung 21 und 22. GVP 15.08.2011: Familiengericht - Abteilung 20, 21, 22 und 28.
31 F - Dr. Arpad Wolfgang Kali (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richter am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr / Familiengericht - Abteilung 20, 21, 24, 28 und 31 (ab , ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 15.03.2006 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Essen aufgeführt. Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - GVP 01.03.2011: Familiengericht - Abteilung 21, 24 und 31. GVP 15.08.2011: Familiengericht - Abteilung 20, 21, 24, 28 und 31.
Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr tätig:
Inken Arps (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr (ab 18.04.1994, ..., 2011) - GVP 30.11.2009 - Amtsgericht Mülheim an der Ruhr: Präsidiumsmitglied. GVP 15.08.2011: nicht aufgeführt.
Uwe Donner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - Richter am Amtsgericht Herne-Wanne (ab , ..., 2002, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 1982 ab 07.11.1978 als Richter am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988 als Richter am Landgericht Bochum ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt aufgeführt.
Susanne Galonska-Bracun (Jg. 1961) - Richterin am Amtsgericht Duisburg / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Duisburg (ab , ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 29.12.1993 als Richterin am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr aufgeführt. Ab 12.10.2007 stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Duisburg-Ruhrort.
Reinhard Hörschgen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - Richter am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr (ab 18.09.1977, ..., 30.06.2011)
Walter Peter Jansen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945) - Richter am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr (ab 21.07.1999, ..., 2008)
Heinz-Peter Kaspers (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Richter am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr (ab 02.11.1979, ..., 2011) - Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - GVP 30.11.2009. Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - GVP 01.03.2011: nur als Vertreter aufgeführt. GVP 15.08.2011: nicht aufgeführt.
Jochen Kempken (Jg. 1939) - Richter am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr / Direktor am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr (ab 05.11.1998, ..., 2005)
Pfestorf (geb. ....) - Richter am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr (ab , ..., 2009)
Mechthild Schwanzer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1943) - weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr (ab 18.08.1994, ..., 2008)
Erhard Wetterich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946 ) - Richter am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr / Familiengericht - Abteilung 20, 21 und 28 (ab 02.11.1979 , ..., 30.06.2011) - im Handbuch der Justiz 1982 ab 02.11.1979 als Richter am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988 und 2008 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr aufgeführt. GVP 01.03.2011 - Amtsgericht Mülheim an der Ruhr / Familiengericht - Abteilung 20, 21 und 28.
Rechtspfleger:
Umgangspfleger:
Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de
No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr (ab 01.09.2009, ..., )
Ergänzungspfleger:
Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de
Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )
Vormund:
Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.
Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de
No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Mülheim an der Ruhr (ab 01.09.2009, ..., )
Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:
Informationsportal der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF) - www.familientherapie.org
Erziehungs- und Familienberatung
a) in Freier Trägerschaft
b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als ersatzweise vorgehaltene Leistung
Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.
Verfahrensbeistände:
Rechtsanwälte:
Barbara Wiertner
Rechtsanwältin
Feldhauser Str. 210
45966 Gladbeck
Tel: 02043/ 94 67 76
E-Mail: barbara@wiertner-net.de
Gutachter:
Betreuer:
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk
Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de
Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.
Sonstige:
Männerhaus Amtsgericht Mülheim an der Ruhr
Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?
Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.
Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.
Was sollten Sie mit bringen?
Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch
Krankenkassenkarte
Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein
Wohnungsschlüssel
Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder
Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es in Mülheim an der Ruhr noch nicht, da die politisch und fachlich Verantwortlichen der Stadt an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.
Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch die Stadt einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de
Frauenhaus Amtsgericht Mülheim an der Ruhr
Gericht: OLG Düsseldorf 8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 14.03.2011
Aktenzeichen: II-8 UF 189/10, 8 UF 189/10
Dokumenttyp: Beschluss
Quelle:
Leitsatz
Im Rahmen einer Sorgerechtsregelung ...
Leitsatz hier gelöscht weil von uns als mangelhaft betrachtet - Väternotruf 20.05.2010
Verfahrensgang
vorgehend AG Mülheim, 8. September 2010, Az: XX
---
OLG Düsseldorf: Beschluss vom 09.03.2011 - II-8 UF 189/10, 8 UF 189/10 BeckRS 2011, 07434
OLG Düsseldorf: Beschluss vom 09.03.2011 - II-8 UF 189/10, 8 UF 189/10
II-8 UF 189/10
24 F 1110/10
AG Mülheim an der Ruhr
Erlassen am 14. März 2011
S., Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
In der Familiensache
betreffend das minderjährige Kind
M. geboren am ....2004
an der beteiligt ist:
1.
Frau ... ,
Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Anschlussbeschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin A.,
2.
Herrn ...,
Antragsteller, Beschwerdegegner und Anschlussbeschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin G.
Beteiligter im Sinne des § 162 Abs. 1 FamFG:
3.
Jugendamt Mülheim an der Ruhr, Viktoriastr. 26-28, 45468 Mülheim an der Ruhr,
hat der 8. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pfeiffer sowie die Richter am Oberlandesgericht Schmitz-Berg undWagner
am 09.03.2011b e s c h l o s s e n : Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 8.9.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M. wird auf den Antragsteller übertragen.
Die weitergehende Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleiben gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Antragsgegnerin und der Antragsteller sind miteinander verheiratet und leben seit dem Jahreswechsel 2008/2009 voneinander getrennt. Aus der Ehe ist das beteiligte Kind hervorgegangen.
Nach der Trennung der Kindeseltern sind vor dem Amtsgericht Mülheim an der Ruhr bereits mehrere Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge für das beteiligte Kind geführt worden. Zunächst haben sich die Kindeseltern im Verfahren 31 F 9/09 am 11.2.2009 auf die gemeinsame Betreuung des Kindes im Rahmen eines sogenannten Wechselmodells verständigt. Im April 2009 hat der Antragsteller erneut die Übertragung der elterlichen Sorge beantragt, den Antrag jedoch am 13.5.2009 zurückgenommen (Az. 31 F 424/09).
Aus Unzufriedenheit über die Kooperation zwischen den Eltern hat der Antragsteller dann im September 2009 das vorliegende Verfahren eingeleitet, in dem beide Eltern die Übertragung der elterlichen Alleinsorge beantragen.
Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens zu der Frage, welche Sorgerechtsregelung dem Wohl des Kindes am besten dient.
Die Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das Sorgerecht bei beiden Eltern belassen und das Wechselmodell fortgesetzt werden solle. Beide Eltern seien gleichermaßen geeignet, das Kind zu erziehen. Zwar beeinträchtige die hauptsächlich vom Kindesvater ausgehende Neigung beider Eltern, sich gegenseitig zu kontrollieren, die Kooperationsfähigkeit und führe zu einer relativen Gefährdung des Kindeswohls. Bei der Übertragung der elterlichen Sorge oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei aber zu befürchten, dass die Machtkämpfe zwischen den Eltern weitergehen und die gegenwärtige Belastung des Kindes durch die Kooperationsdefizite sich noch verstärken werde. Beide Elternteile seien ausreichend kooperationsfähig und kooperationsbereit; auch die Bindungstoleranz beider Eltern sei grundsätzlich gut und die Bindung des Kindes zu beiden Eltern gleichwertig.
Das Amtsgericht ist der Einschätzung der Sachverständigen gefolgt und hat die Anträge beider Eltern zurückgewiesen, weil die Beibehaltung der elterlichen Sorge dem Wohl des Kindes am besten entspreche.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Sie ist der Auffassung, dass es den Eltern nicht möglich sei, zu einer geordneten Kommunikation zurückzufinden und das Sorgerecht gemeinsam auszuüben. Bei einer Beibehaltung des Wechselmodells sei eine Steigerung des Elternkonflikts wahrscheinlich. Das Kind, das in der gegenwärtigen Situationen Strategien entwickelt habe, um keinen Elternteil zu verletzen, werde durch die gegenwärtige Situation belastet. Die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil sei deshalb erforderlich.
Der Antragsteller ist grundsätzlich mit der Fortsetzung des Wechselmodells einverstanden, verfolgt aufgrund der Haltung der Kindesmutter jedoch ebenfalls seinen erstinstanzlich gestellten Antrag im Wege der Anschlussbeschwerde weiter.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
1)
Zwar teilt der Senat die Einschätzung der Sachverständigen und des Amtsgerichts, dass die Beibehaltung des Wechselmodells dem Wohl des beteiligten Kindes am zuträglichsten wäre.
Die Wechselbetreuung ist gut durchorganisiert. Ihre Umsetzung funktioniert reibungslos und führt zu keinerlei Belastungen für das Kind. Anlässe für Streitigkeiten zwischen den Eltern - beispielsweise die Ferienbetreuung, Äußerungen des Vaters der Antragsgegnerin über den Antragsteller oder der Vorwurf der Antragsgegnerin, dass das Kind durch den Antragsteller beeinflusst werde - haben ihre Ursache nicht in der Wechselbetreuung des Kindes, sondern in nicht aufgearbeiteten Konflikten der Eltern auf der Paarebene.
Bei einer Übertragung des Sorgerechts oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil erwartet der Senat deshalb keine Verringerung des Streitpotentials und keine Entlastung des Kindes.
2)
Aus Rechtsgründen ist eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht jedoch geboten, weil die Eltern sich nicht darauf einigen können, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt haben soll und wie die Betreuung des Kindes gestaltet werden soll.
a)
Der Antragsteller ist bereit, die Wechselbetreuung des Kindes fortzusetzen und auf eine Verbesserung der Kooperation und Kommunikation zwischen den Eltern hinzuwirken. Er hat sich der Beschwerde der Antragstellerin mit dem Antrag die elterliche Sorge auf ihn - den Kindesvater - zu übertragen, nur angeschlossen, weil die Antragstellerin nicht bereit ist, an der Fortsetzung des Wechselmodells mitzuwirken. Bei seiner Anhörung im Termin hat er erklärt, dass er auch als Alleininhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts versuchen würde, die Wechselbetreuung des Kindes fortzusetzen.
Die Antragsgegnerin ist dagegen zur weiteren Mitwirkung an der Wechselbetreuung des Kindes nicht bereit. Sie hat im Termin erklärt, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil haben solle. Für den Fall, dass das Sorge- oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Vater übertragen werde, wolle sie nur noch an jedem zweiten Wochenende Umgang mit dem Kind haben und ansonsten ihre beruflichen Pläne (einschließlich Auslandseinsätzen) weiterverfolgen, auch wenn das Kind weitgehende Kontakte zu ihre haben wolle.
b)
Bei dieser Sachlage darf das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht beiden Eltern gemeinsam belassen werden, weil der Antragsgegnerin so die Fortsetzung der Wechselbetreuung gegen ihren Willen aufgezwungen würde.
Nach § 1671 BGB kann die elterliche Sorge oder ein Teilbereich davon auf einen Elternteil übertragen werden, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Für die Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils enthalten die gesetzlichen Bestimmungen über das Sorgerecht keine Ermächtigungsgrundlage (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.3.2007 - 16 UF 13/07 – FamRZ 2007, 1266 f. Coester Forum Familienrecht 2010, 10 ff.; Völker/Clausius Sorge- und Umgangsrecht 4. Aufl. Rn 246 zu § 1).
Dem Familiengericht ist dabei nicht nur die explizite Anordnung eines Wechselmodells verwehrt. Auch eine Entscheidung, die sich auf die Zurückweisung von Sorgerechtsanträgen, die zum Zwecke der Beendigung eines praktizierten Wechselmodells von einem oder beiden Elternteilen gestellt werden, beschränkt, ist mit den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar.
Die Konzeption des Gesetzgebers sieht bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern die Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis auf einen Elternteil vor, wenn die Eltern voneinander getrennt leben und sich entweder in einzelnen Angelegenheiten der elterlichen Sorge nicht einigen können (§ 1628 BGB) oder die Grundeinstellung der Eltern in Teilbereichen der elterlichen Sorge in einem nicht konsensfähigen Maße voneinander abweicht (§ 1671 BGB).
Wenn gemeinsam sorgeberechtigte Eltern sich in einzelnen Angelegenheiten, einer bestimmten Art von Angelegenheiten oder in Teilbereichen der elterlichen Sorge nicht auf ein gemeinsames Vorgehen einigen können, gebietet die gesetzliche Regelung somit im Umfang des bestehenden Dissenses die Übertragung der alleinigen Verantwortung auf einen Elternteil. Zwar soll das Gericht auf einvernehmliche Lösungen hinwirken (§ 156 FamFG). Die gerichtlichen Bemühungen finden jedoch ihre Grenze bei nicht mehr lösbaren Konflikten.
Da die Antragsgegnerin vorliegend auch in der Anhörung durch den erkennenden Senat nicht zur Fortführung des Wechselmodells zu bewegen war, ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil zu übertragen.
Die weitergehende elterliche Sorge kann indessen auch künftig von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt werden. Mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil fällt diesem gem. § 1687 Abs. 1 BGB auch die Alleinentscheidungsbefugnis in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens zu. Gemeinsam zu entscheiden sind damit nur noch Angelegenheiten, die für das Kind eine besondere Bedeutung haben. Trotz bestehender Konflikte sieht der Senat die Kindeseltern als hinreichend kooperationsfähig und kooperationsbereit an, um weiterhin über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung gemeinsam zu entscheiden. Zweifel an der Bereitschaft der Antragsgegnerin, in diesem Umfang auch künftig Elternverantwortung mit zu übernehmen, bestehen nicht.
3)
Nach Überzeugung des Senats entspricht die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater dem Kindeswohl am besten.
Die Erziehungseignung, Förderkompetenz beider Eltern und die Bindung des Kindes zu beiden Eltern hält der Senat für vergleichbar; eine dem Kindeswohl entsprechende Betreuung und Versorgung ist im Haushalt beider Eltern problemlos möglich.
Bei der aus Rechtsgründen erforderlichen Entscheidung zugunsten eines Elternteils fällt zugunsten des Antragstellers ins Gewicht, dass dem Kind geringfügig bessere Rahmenbedingungen bieten kann. So hat der Antragsteller bei seiner beruflichen Tätigkeit ein höheres Maß an Zeitautonomie und kann diese Flexibilität zugunsten des Kindes nutzen. Auch die Gefahr eines berufsbedingt erforderlichen Ortswechsels hält der Senat auf Seiten des Antragstellers für geringer als bei der Antragsgegnerin.
Schließlich scheint auch der Wunsch, beide Eltern möglichst intensiv in die Betreuung und Versorgung des Kindes einzubinden und die Kooperation zwischen den Eltern zu verbessern, beim Antragsteller stärker ausgeprägt zu sein als – gemäß ihrer Äußerung im Senatstermin - bei der Antragsgegnerin.
4)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Eine Rechtsmittelbelehrung ist deshalb nicht erforderlich.
Pfeiffer Schmitz-Berg Wagner
Anmerkung Väternotruf:
Die Kommentierung des Beschlusses des 8. Senat für Familiensachen beim Oberlandesgericht Düsseldorf mit den Richtern Pfeiffer, Schmitz-Berg und Wagner sparen wir uns, da so viel kritisches zu sagen wäre, dass dafür einfach die Zeit grad bei uns nicht reicht.
20.05.2011