Väternotruf informiert zum Thema

"Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit"

 

 

Vernunft wird Unsinn, der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" Plage.

Johann Wolfgang Goethe

FAUST: DER TRAGÖDIE ERSTER TEIL

 

 

Wer schützt die Bürgerinnen und Bürger vor dem Berliner Datenschutzbeauftragten?

 

Das Verwaltungsgericht Berlin - VG 1 K 355-10 - Terminsprotokoll vom 22.03.2012

 

Das Amtsgericht Tiergarten Urteil vom 05.10.2006 - Az.: (317 OWi) 137 PLs 5743/05 (3235/05)

 

 

 

 

 

Hier auf dem Altar des Überwachungsstaates und der staatlichen Zensur in Deutschland endet die Informationsfreiheit.

trotz

Grundgesetz Artikel 5 der Bundesrepublik Deutschland

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten, so lange diese nicht durch staatliche Stellen verboten wird. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden nicht gewährleistet. Eine Zensur findet statt.

 

Wer die Verheißung des Grundgesetzes Artikel 5 glaubt, wird selig gesprochen, kommt in den Knast oder in die Psychiatrie wegen notorischer Querulenz.

 

 

 

 

 

Hier finden Sie Informationen zu der staatsbürokratischen Behörde "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" und deren Aktivitäten der Überwachung und Zensur im Internet.

Falls Sie das nächste mal wieder zur Wahl gehen, wählen Sie bitte keine staatsbürokratisch fixierten Parteinen wie die SPD, CDU, FDP, Linke und Grüne, die in ihrer Amtszeit nichts besseres zu tun wissen, als staatsbürokratische Überwachungsbehörden wie z.B. die Behörde mit dem seltsamen Namen "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" aufzublähen, bis schließlich kein Mensch in Deutschland mehr frei atmen kann und das gesellschaftliche Leben am staatlichen und dazu noch von den Bürgerinnen und Bürgern steuerfinanzierten Überwachungswahn erstickt.

Falls auch Sie von Überwachung und Zensur durch die staatsbürokratischen Behörde "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" betroffen sind, melden Sie sich bitte bei uns, damit wir Erfahrungen austauschen und eine wirksame Gegenwehr gegen Einschränkungen der Informationsfreiheit durch staatsbürokratische Behörden herstellen können.

Ihre Nachricht bitte an: info@vaeternotruf.de

 

 

Man staunt ja nicht schlecht, wenn man sieht, was für aufgeblähte Organisationen ein überbordender Staat auf Kosten der Steuerzahler in die Welt setzt.

 

Berliner Beauftrage für Datenschutz und Informationsfreiheit

Friedrichstr. 219
10969 Berlin

Besuchereingang:
Puttkamerstr. 16-18

Tel.: +49 30 13889-0
Fax: +49 30 2155050
E-Mail: mailbox@datenschutz-berlin.de

Pressesprecherin: Dalia Kues

Tel.: +49 30 13889-900
E-Mail: presse@datenschutz-berlin.de
Zentrale: +49 30 13889-0
Fax: +49 30 2155050

 

 

Mitarbeiter/innen:

Maja Smoltczyk (* 20. Jahrhundert in Berlin) ist eine deutsche Verwaltungsjuristin. Seit 2016 ist sie die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.

Dalia Kues - Pressesprecherin bei der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (ab , ..., 2020)

Frau Reche-Emden - Sachbearbeiterin Abteilung II A bei der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (ab , ..., 2020, 2021)

2020:

Abteilung I (Recht)

Herr Holzapfel
309)
Abteilungsleiter
AG: Wirtschaftsverwaltung, Banken,
Versicherungen
Q: Grundsatzangelegenheiten des Datenschutzes
Frau Gardain
204)
AG: Informationsfreiheit, internationale
Datentransfers
Frau
Stein 302)
Sekretariat

Frau Vecchi - Büro der BlnBDI 200)

Referat
Gremien --, Presse und
Öffentlichkeitsarbeit
Frau Baumann
121)
Referatsleiterin
Kooperationen zur Förderung des Datenschutzes
und der Informationsfreiheit
Frau
Kozlowska 122)
Nationale und internationale Gremien des
Datenschutzes und der Informationsfreiheit,
Verbindungsstelle zum Abgeordnetenhaus,
Bundestag und Bundesrat
Frau Kues
319)
Presse und Öffentlichkeitsarbeit
Pressesprecherin 900)
Frau Nicolaus
213)
Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen,
Referendarausbildung
Herr
Scheibleger 214)
Medienpädagogik im Bereich der BlnBDI

Abteilung I (Recht)
Herr Brozio
111)
Abteilungsleiter und Stellvertreter der BlnBDI
AG: Finanzverwaltung, Rechnungshof, Abgeordnetenhaus
Bezirksverordnetenversammlungen
Frau von Glischinski
102)
Sekretariat
Servicestelle
Allgemeine Verwaltung (SAV)
Frau
Bertermann 230)
Leiterin der Servicestelle
Herr
Soler Weller 231)
Sachbearbeitung
Herr
Roeske 233)
Sachbearbeitung
Frau
Peplau 232)
Geschäftsstelle, Sachbearbeitung, Sekretariat
Frau Berger
414)
Geschäftsstelle, Sachbearbeitung
Abteilung II (Recht)
Frau Zabel
400)
Abteilungsleiterin
Q: Recht und Politik der Datenverarbeitung, Koordination
komplexer
IT Projekte , E Goverment
Herr
Dr. Vollmer 411
stellvertretender Abteilungsleiter
Q
: Datenschutzfördernde Techniken (PET), Kryptografie
Anonymisierung , Pseudonymisierung , Datenschutzfolgenabschätzung
Herr
Berthold 404
Q: Cloud Computing, Mobile Anwendungen
Herr
Zwierlein 499)
Q: Systeme für die Unternehmensressourcen Planung (ERP, SAP)
Herr Hauser
406)
Q: Schadsoftware, Betriebssysteme
Herr Bluhm
405)
Q: IT Sicherheitsmanagement, Zertifizierung,
Akkreditierung
Herr van
Bruinehsen 412)
Q: Netzwerksicherheit
Herr Kühne
408)
Herr
C. Schmidt 407)
Q: Peripheriegeräte
Herr
Dahler 415)
Q: Elektronische Bezahlsysteme, NFC
N.N.
Sachbearbeitung
N.N
402)
Sekretariat
Servicestelle
IT (SIT)
Herr C. Schmidt
407)
IT Haushalt
Herr Drescher
409)
N.N.
N.N.
Systemverwaltung
Abteilung III (Informatik)
Referat I
B
Herr Bergt
314)
Referatsleiter
AG : Grundsatzangelegenheiten des Referats,
Start Up Unternehmen , Berlin Group
Herr
Mörs 211)
AG: Telekommunikation, internetspezifische Rechts
fragen , Rundfunk und Presserecht
Frau Wiatr
205)
AG: Wirtschaft, Unternehmensprüfungen, soziale
Netzwerke
Frau
Dr. Matthies 413)
AG: Wirtschaft, Finanzdienstleistungen ,
Inkassounternehmen, Steuerberatung
Frau
Schaffitzel 320
AG: Wirtschaft , politische Parteien, Verbraucherschutz,
Codes of Conduct
Frau Dr.
Herbort 332)
AG: Telemedien, Webtracking
Frau Reche
Emden 321)
AG: Wirtschaft
Frau
Koch 208
Sekretariat
Referat
I A
Frau Schönefeld
300)
Referatsleiterin
AG: Polizei, Justiz
Frau Kahlert
317)
AG: Inneres , Sport, Rechtsanwaltschaft,
Insolvenzverwaltung , Statistik
Frau Silverman
313)
AG : Beschäftigtendatenschutz, Personalvermittlungen,
Gewerkschaften
Frau
Strüve 301)
Verkehr, Tourismus, Bewertungsportale, Auskunfteien,
Detekteien, Kultur, Ehrenämter, Informationsfreiheit
Herr Singer
308)
AG: Betriebliche und behördliche Datenschutzbeauftragte
Sachbearbeitung im Referat
Frau Henze
100
Frau Stein 302)
Sekretariat
Servicestelle Sanktionen (SSA), Justiziariat
Frau Schönefeld
300)
Leiterin der Servicestelle
Frau Teitge
304
Frau Wehner 310)
N.N. 316)
Ordnungswidrigkeiten , Anordnungen, Gerichtsverfahren
Frau
Stein 302
Geschäftsstelle
Referat II
A
Frau
Dr. Federrath 318
Referatsleiterin
AG : Grundsatzangelegenheiten des R eferats,
Senatskanzlei, Landesarchiv, ITDZ, Datenschutz als
Bildungsaufgabe
Herr
Horn 305)
AG: Medizinische Berufsgruppen und Unternehmen der
Gesundheitswirtschaft, Medizinische Abrechnungs
unternehmen, Hochschulverwaltung , Forschung , Markt und
Meinungsumfragen, Kirchen und Religionsgemeinschaften
N.N.
AG: Öffentliche Gesundheitsverwaltung, Digitalisierung
im Gesundheitsbereich, Krankenhäuser
N.N
Digitalisierung der Verwaltung, E Goverment
Frau
Streib 312)
AG: Soziales, Integration , Träger der beruflichen Bildung,
Gleichstellung und Pflege
Frau
Evermann 331)
AG: Schule
N.N.
Bildung, Schule (ohne Lehrkräfte ), Jugend und Familie
Herr
Kanwan 201)
AG: Sachbearbeitung im Referat
Frau
Groener 106)
Sekretariat
Referat II
B
Herr
Dr. Nguyen 307
Referatsleiter
AG : Stadtentwicklung, Geodaten
Q: Grundsatzfragen der Europäischen Kooperation und
der DS GVO, Koordinierung von EU Angelegenheiten
Frau Eichler
306)
AG: Zertifizierung, Akkreditierung
Q: Grundsatzfragen der Europäischen Kooperation und
der DS GVO, Koordinierung von EU Angelegenheiten
Herr
Dr. Stroh 315)
AG: Wohnungswirtschaft, Biometrie, Künstliche Intelligenz
Frau Dr. Bergann
107)
AG: Daseinsvorsorge , Eigenbetriebe (ohne BVG ), Umwelt
Herr
Tönjes 410)
AG: Überwachungssysteme (z.B.
Sachbearbeitung im Referat
Frau
Neubauer 216)
Herr Rebiger 312)
Herr Römer 101)
Sachbearbeitung im Referat
Servicestelle Bürgereingaben (SBE)
Herr Dr. Stroh
315)
Leiter der Servicestelle
Frau
Neubauer 216)
Herr Rebiger 312)
Sachbearbeitung
Frau
Riedel 104)
Frau von Glischinski 102)
Geschäftsstelle, Sachbearbeitung
Servicestelle Europaangelegenheiten (SEA)
Frau Eichler
306)
Leiterin der Servicestelle
Frau Dr.
Bergann 107)
Referentin
Herr
Rebiger 312)
Herr Römer 101)
Sachbearbeitung
Herr Akca
103)
Sekretariat
Frauenvertreterin
Frau Nicolaus
213)
Personalrat
Herr Drescher
409)
Behördlicher Datenschutz
und Virenschutz
beauftragter
Herr Hauser
406)
Informationssicherheitsbeauftragter
Herr
Dr. Vollmer 411)
Fortbildungsbeauftragte
Frau Nicolaus
213)

https://www.datenschutz-berlin.de/ueber-uns/organisation

 



 

 

 

Amtsgericht Lichtenfels  

Das Amtsgericht Lichtenfels ist eines von 73 Amtsgerichten in Bayern und ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit Sitz in der Stadt Lichtenfels.

...

Die Personalsituation am Amtsgericht Lichtenfels im Herbst 2013 wurde durch den Dienstantritt des Richters auf Probe Maik Bunzel entspannt.[8] Ein Jahr später wurde bekannt, dass ein Maik B., Frontmann der Band Hassgesang, seit November 2013 Richter auf Probe am Amtsgericht Lichtenfels sein soll.[9][10] Das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz war bereits im Februar 2014 über die politischen Aktivitäten des Juristen informiert.[11] Nach Einschätzung von Gordian Meyer-Plath vom Verfassungsschutz Brandenburg war Hassgesang der 'verlängerte musikalische Arm' der südbrandenburgischen Neonazi-Szene um das 2012 verbotene Portal Spreelichter.[12] Vom Amtsgericht Cottbus war Maik B. 2004 zu einer Geldstrafe wegen Volksverhetzung und Aufforderung zu Straftaten im Hassgesang-Album „Bis zum letzten Tropfen“ verurteilt worden. Die von ihm gesungenen Texte sind ein klares Bekenntnis zu Nationalsozialismus und Judenhass. Ein Liedtext lautet: „Adolf Hitler, im Kampf für unser Land. Adolf Hitler, sein Werk verteufelt und verkannt. Adolf Hitler, du machtest es uns vor. Adolf Hitler, Sieg Heil tönt es zu dir empor.“ Im Lied „Israel“ heißt es: „Es ist bekannt in aller Welt, dass der Jude nicht viel von Arbeit hält. Lieber nimmt er die Entschädigungsmoneten, zum Bau von Atomraketen.“ Und: „Das tapfere Volk von Palästina sollte man verehren, weil sie allein sich auf der Welt noch gegen die Juden wehren.“ Und: „Heilig sei allen Völkern Befehl, Atomraketen auf Israel.“[13] Der Richter wurde vom Dienst suspendiert.[14] und kurz darauf auf eigenen Antrag entlassen.[15] Obwohl die 1991 abgeschaffte Regelanfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz, die wesentlicher Bestandteil des sogenannten Radikalenerlasses war, hier eine Einstellung nicht verhindern hätte können, erwägen Landesjustiz- und Landesinnenministerium deren Wiedereinführung.[16]  

http://de.wikipedia.org/wiki/Amtsgericht_Lichtenfels

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Ein solcher Eklat wie in Bayern und am Amtsgericht Lichtenfels hätte leicht verhindert werden können, wenn der Gesetzgeber die Gerichte verpflichten würde, die Namen der an den jeweiligen Gerichten tätigen Richter auf den Internetseiten der Gerichte zu veröffentlichen. So könnte jeder Bürger prüfen, wer ihm da in der Verhandlung gegenübersitzt. Aber daran gibt es seitens der Bundesregierung, des Bayerischen Justizministeriums offenbar kein Interesse, vielleicht weil man sonst noch mehr Richter mit einer braunen Vergangenheit entlassen müsste und dann wäre womöglich jede 100. Richterstelle in Deutschland unbesetzt.

Und würde es nach dem Willen des sogenannten "Berliner Beauftragten für Datenschutz" gehen, dann dürften überhaupt keine Namen von Richtern gegen deren Willen veröffentlicht werden, frei nach dem Motto: Wollt Ihr den totalen intransparenten Staat - Ja!

16.10.2014

 

 


 

 

 

Zensurauflage des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1:

1. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern mit dem Zusatz "Namensgleichheiten mit anderen Personen haben keine Bedeutung und sind mit Sicherheit rein zufällig" die in diesem Zusammenhang genannten und zugeordneten Richter oder Staatsanwälte mit Namensidentität oder -teilidentität in geführten Doppelnamen zu entfernen.

2. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern weitere Angaben zu persönlichen Verhältnissen, die über die Grunddaten Name, Vorname, Geburtsjahr, Zeitpunkt des Eintritts in den Justizdienst sowie die Dienstbezeichnungen der Richter hinausgehen, zu entfernen. Davon ausgenommen, sind Angaben die auf der Internetseite des jeweiligen Gerichts über die betroffenen Richter veröffentlicht wurden, außer die Übernahme in andere Datenbanken ist ausdrücklich untersagt oder von der Einwilligung des betroffenen Richters abhängig gemacht worden.

3. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern Daten zu sozialen Aktivitäten - wie beispielsweise die Teilnahme an Veranstaltungen - zu entfernen. Davon ausgenommen sind ausdrücklich als solche gekennzeichnete Verweisungen auf Presseartikel oder Zeitschriftenaufsätze von Richtern.

 

...

Rechtsbehelfbelehrung.

Gegen diesen Bescheid können Sie beim Verwaltungsgericht Berlin ... Klage erheben.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Dix

 

 

Zitat Ende

 

 

 

 

Väternotruf kontra staatsbürokratische Behörde "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit"

 

 

Öffentliche Sitzung des Verwaltungsgerichts Berlin, 1. Kammer, am 22. März 2012

 

Gegenwärtig: 

Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Dr. Peters

Richter Dr. Lux

Richter am Verwaltungsgericht Postel

ehrenamtlicher Richter Birkholz und 

ehrenamtliche Richterin Klapötke

 

in der Verwaltungsgerichtssache des Herrn Peter Döring.

Klägers

 

Verfahrensbevollmächtigte(r):

Rechtsanwälte Füßer & Kollegen

 

 

gegen Land Berlin, 

vertreten durch den Berliner Beauftragten für Datenschutz 

und Informationsfreiheit, 

 

Beklagten

 

erschienen in dem heutigen Termin zur mündlichen Verhandlung nach Aufruf der Sache um 11:00 Uhr:

 

Der Kläger in Person und Rechtsanwalt Füßer.

 

Für den Beklagten: Frau Schönefeld unter Bezugnahme auf ihre bei Gericht  hinterlegte Generalsterminvollmacht in Begleitung von Frau Holländer.

 

Der Berichterstatter trägt den Sachbericht vor.

 

Die Sach- und Rechtslage wird ausführlich erörtert.

 

...

 

Das Gericht regt nach weiterer Erörterung der Sach- und Rechtslage eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits an.

 

Der Vorsitzende erläutert, dass nach Vorberatung der Kammer hinsichtlich der Ziffer 1 und der Ziffer 3 der streitgegenständlichen Verfügung Rechtsmäßigkeitsbedenken bestehen und der Bescheid insofern der Aufhebung unterliegen könnte.

 

Die Terminsvertreterin des Beklagten erklärt: 

Ich hebe den streitgegenständlichen Bescheid vom 19. November 2010 hinsichtlich der Verfügungsziffern 1 und 3 auf.

 

...

 

Die erschienenen Beteiligten erklärten sodann übereinstimmend: 

 

Wir erklären den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. 

...

 

Darüber hinaus einigten sich die Beteiligten dahingehend, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreit in Höhe von 1/3 und der Beklagte in Höhe von 2/3 trägt. 

 

...

 

Da Verfahren wird eingestellt.

 

...

 

 

 

Kommentar Väternotruf: 

Ende gut, alles Gut? Das Land Berlin muss für den von der staatsbürokratische Behörde "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" verzapften Rechtsstreit Gerichtskosten in Höhe von 2/3 tragen. Auf gut Deutsch, die Steuerzahler/innen müssen für die Kosten des von der staatsbürokratischen Behörde "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" verzapften Rechtsstreit in Höhe von 2/3 aufkommen. Das ist laut Beschluss des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 15.05.2012 ein Betrag von 932,31 € (inklusive anteiliger Gerichtskosten in Höhe von 80,67 €), die das Land Berlin, sprich die Steuerzahler/innen, dem Kläger (Väternotruf) für dessen anwaltliche Aufwendungen erstatten muss. 

Als ob es nicht schon schlimm genug wäre, dass die von Dr. Alexander Dix geleitete Zwitterbehörde jedes Jahr erhebliche Steuermittel verschlingt, wobei der Nutzen dieser Behörde für die Bürgerinnen und Bürger gegen Null gehen dürfte.

Den ganzen staatsbürokratisch verzapften Stress, den das Team vom Väternotruf über Monate aushalten musste, ist in dem Betrag von 932,31 € gar nicht enthalten. Die dutzenden von Arbeitsstunden, die die staatsbürokratische Behörde "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" auf Kosten der Steuerzahler/innen verbrannt hat, ebenso wenig.

Die Bürokratie frisst ihre Bürger, der Krebs seine Wirt.

 

 

 

 

 

Nachklang

Punkt 1 und 3 der Zensurauflage hat die staatsbürokratische Behörde "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" auf den Hinweis der 1. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes zurückgenommen.

Bleibt also noch die Zensurauflage Punkt 2

2. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern weitere Angaben zu persönlichen Verhältnissen, die über die Grunddaten Name, Vorname, Geburtsjahr, Zeitpunkt des Eintritts in den Justizdienst sowie die Dienstbezeichnungen der Richter hinausgehen, zu entfernen. Davon ausgenommen, sind Angaben die auf der Internetseite des jeweiligen Gerichts über die betroffenen Richter veröffentlicht wurden, außer die Übernahme in andere Datenbanken ist ausdrücklich untersagt oder von der Einwilligung des betroffenen Richters abhängig gemacht worden.

 

Diese ist, wie so oft bei staatsbürokratischen Anordnungen - was soll man auch von Staatsangestellten verlangen - nicht klar formuliert. Ist uns nun überhaupt verboten, 

"Angaben zu persönlichen Verhältnissen, die über die Grunddaten Name, Vorname, Geburtsjahr, Zeitpunkt des Eintritts in den Justizdienst sowie die Dienstbezeichnungen der Richter hinausgehen", 

zu veröffentlichen oder ist uns nur verboten, 

"bei Richtern weitere Angaben zu persönlichen Verhältnissen, die über die Grunddaten Name, Vorname, Geburtsjahr, Zeitpunkt des Eintritts in den Justizdienst sowie die Dienstbezeichnungen der Richter hinausgehen". 

zu veröffentlichen. Dürfen wir also beispielsweise nicht schreiben: 

Thomas Mustermann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Amtsgericht Musterhausen / Direktor am Amtsgericht Musterhausen (ab 17.06.2010, ..., 2010) - ab 1995 am Amtsgericht Warendorf, Landgericht Münster, Oberlandesgericht Hamm und Landgericht Bielefeld tätig. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 15.08.1995 als Richter am Amtsgericht Warburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 15.08.1995 als Richter am Amtsgericht Rahden aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Besitzer eines Hundes.

Anders gefragt, müssen wir nun jede Zeitungsmeldung verstümmeln, wenn diese - frei zugänglich im Internet, Angaben zu persönlichen Verhältnissen eines Richters enthält?

Das sähe dann z.B. brav verstümmelt so aus:

 

 

LÜBBECKE/BIELEFELD

Thomas Beimann neuer Amtsgerichtsdirektor

50-jähriger Jurist erhielt Ernennungsurkunde

Thomas Beimann (Mitte) mit Landgerichtspräsident Dr. Günter Schwieren und Vizepräsidentin Jutta Albert.

Lübbecke/Bielefeld (joh). Das Amtsgericht Lübbecke hat einen neuen Direktor: Gestern wurde Thomas Beimann (50) vom Bielefelder Landgerichtspräsidenten Dr. Günter Schwieren die vom Justizminister des Landes ausgestellte Ernennungsurkunde überreicht. Er tritt die Nachfolge von Manfred Surmeier an.

Beimann wurde in ... - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 geboren, wo er auch ... - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 machte und nach dem ... - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 Rechtswissenschaften studierte. Das 1. Staatsexamen legte er 1985 in Hamm ab. Während eines Studienaufenthalts lernte er an der Universität Lille Grundzüge des französischen Rechts kennen. Weitere nicht alltägliche Stationen seiner Referendarzeit waren die Außenhandelskammer in Tunis und die Rechtsabteilung des Harsewinkeler Unternehmens Claas.

Dem Assessorexamen im Jahr 1989 und der Ernennung zum Richter im Jahr darauf folgte eine Dozentur an der nordrhein-westfälischen Fachhochschule für Rechtspflege in Bad Münstereifel. Als Richter war Thomas Beimann ab 1995 am Amtsgericht Warendorf, Landgericht Münster, Oberlandesgericht Hamm und Landgericht Bielefeld tätig.

Seine letzte Station vor der Ernennung zum Amtsgerichtsdirektor war das Amtsgericht Rahden, wo er es schwerpunktmäßig mit Straf-, Familien- und Betreuungsrecht zu tun hatte. Das erste Halbjahr 2009 war Beimann am Landgericht mit Verwaltungsaufgaben betraut.

Thomas Beimann ist ... - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 und hat seinen Wohnsitz im ... - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1. Als Freizeitaktivitäten gibt er ... - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 an. Das Amtsgericht Lübbecke ist außer für die Stadt Lübbecke für die Gemeinden Hüllhorst und Preußisch Oldendorf zuständig. Es ist mit vier Planstellen für Richter sowie einer halben Stelle für Proberichter ausgestattet.

http://www.nw-news.de/lokale_news/luebbecke/luebbecke/3606088_Thomas_Beimann_neuer_Amtsgerichtsdirektor.html

 

 

Liest sich irgendwie staatsbürokratisch beschissen, finden Sie nicht auch? Wollt Ihr die totale Staatsbürokratie? Dann wählt SPD. 

 

 


 

 

 

 

Informationsfreiheit oder Zensur, das ist hier die Frage

"Datenschutz und Informationsfreiheit sind Grundrechte. Sie zu sichern ist unser Auftrag." behauptet Dr. Alexander Dix, Leiter der staatlichen Behörde mit dem seltsamen Namen "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit". Wohl dem, der daran glaubt, denn nicht die Bürgerinnen und Bürger bestimmen in Deutschland über den Umfang der Informationsfreiheit, sondern im Einzelfall der "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit", einer seltsamen Berliner Zwitterbehörde, die unbotmäßigen Internetaktivisten Auflagen erteilt und bei Nichtbefolgung mit Sanktionen (Zwangsgeld) droht. Wer das Zwangsgeld nicht bezahlt, muss mit Gefängnis rechnen, nicht andes als in der Türkei oder in China, zwei Staaten denen eine gewisse repressive Ähnlichkeit zu Deutschland nicht abzusprechen ist.

Mitunter erscheint dann doch noch der reitende Bote des Königs (Bertolt Brecht - Dreigroschenoper) in Gestalt der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin und bremst den Zensurfimmel des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit":

 

1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin

Dr. Wilfried Peters (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963 in Bad Bevensen) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Berlin / 1. Kammer / Vizepräsident am Verwaltungsgericht Berlin (ab April 2010, ..., 2012) - ab 1999 Richter beim Verwaltungsgericht Potsdam. Von 2001 bis 2003 Referent im Justizministerium in Potsdam und bei der Verwaltung des brandenburgischen Landtages. Anschließend an das Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) abgeordnet und dort 2005 zum Richter am Oberverwaltungsgericht Brandenburg ernannt. Im gleichen Jahr Ernennung zum Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 27.10.2000 als Richter am Verwaltungsgericht Potsdam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.05.2005 als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/vg/organisation/leitung.html. GVP 01.11.2011. Verwaltungsstreitsache 1 K 355/10 - Streitwert 5.000 €: Klage gegen die Anordnung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zur Zensur von www.vaeternotruf.de. VG 1K 355.10 - 22.03.2012: mündliche Verhandlung in der Verwaltungsgerichtssache Döring ./. Land Berlin, vertreten durch den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in Gestalt von Frau Schönefeld in Begleitung von Frau Holländer.

Detlef Postel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richter am Verwaltungsgericht Berlin (ab 13.02.1998, ..., 2012) - GVP 01.11.2011: 1. Kammer. Verwaltungsstreitsache 1 K 355/10 - Streitwert 5.000 €: Klage gegen die Anordnung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zur Zensur von www.vaeternotruf.de. VG 1K 355.10 - 22.03.2012: mündliche Verhandlung in der Verwaltungsgerichtssache Döring ./. Land Berlin, vertreten durch den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in Gestalt von Frau Schönefeld in Begleitung von Frau Holländer.

Dr. Lux - Richter auf Probe im Bezirk des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2008 nicht aufgeführt. GVP 15.01.2011, 14.10.2011: abgeordnet als Richter auf Probe an das Verwaltungsgericht Berlin - 1. Kammer. GVP 01.03.2012: 1. Kammer. Verwaltungsstreitsache 1 K 355/10 - Streitwert 5.000 €: Klage gegen die Anordnung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zur Zensur von www.vaeternotruf.de. VG 1K 355.10 - 22.03.2012: mündliche Verhandlung in der Verwaltungsgerichtssache Döring ./. Land Berlin, vertreten durch den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in Gestalt von Frau Schönefeld in Begleitung von Frau Holländer.

 

 

 


 

 

 

Berlin Dämpfer für den Datenschutz

23.03.2012

Von Fatina Keilani <http://www.tagesspiegel.de/autoren/Fatina%20Keilani>

Väternotruf darf auf Website weiter Informationen über Richter verbreiten.

Wenn man auf die Internetseite von Peter Döring schaut, so wird schnell klar: Der Mann muss eine Wut auf die deutsche Justiz haben. Die Bundesregierung heißt dort nur Bundesverzierung, das oberste deutsche Gericht Bundesverpassungsgericht. Der Umgang der Gerichte mit Vätern wird heftig gerügt und www.vaeternotruf.de ist deren Infozentrale.

Peter Döring war früher selbst ein solcher Vater; im Jahr 2004 hatte der Tagesspiegel über ihn berichtet. Seine Ex-Freundin hatte den gemeinsamen Sohn in Berlin von der Schule abgeholt und war mit ihm nach Speyer verschwunden, ohne ein Wort. Bis dahin hatte sich meistens Döring um das Kind gekümmert.

Da er nicht mit der Kindsmutter verheiratet war, interessierte das die Gerichte bei seiner Klage auf ein Umgangsrecht nicht. Er verlor in allen Instanzen.

Im Lichte dieser Niederlagen begannen Döring und andere, auf der Seite vaeternotruf.de Informationen über Richter an allen deutschen Gerichten zusammenzutragen. Und zwar nicht nur Name, Position und Geburtsjahr, sondern auch den genauen Geburtstag, Hobbys, Interessen und private Aktivitäten. Bei Namensgleichheiten wurden Verknüpfungen hergestelllt mit dem Zusatz Namensgleichheiten (…) sind mit Sicherheit rein zufällig“. Auch wird dort spekuliert. Bei einer namentlich genannten Berliner Richterin heißt es etwa, im Handbuch der Justiz von 2002 heiße sie noch Mönnich, sie habe wohl geheiratet. Bei einer anderen steht, sie sei offenbar zwischenzeitlich geschieden“. Das ging dem Berliner Datenschutzbeauftragten zu weit. Am 19. November 2010 ordnete er an, dass Döring die Daten entfernen müsse. Dagegen klagte der mit teilweisem Erfolg.

Wilfried Peters, Vorsitzender der ersten Kammer des Verwaltungsgerichts, sagte bei der mündlichen Verhandlung am Donnerstag, er habe das Gefühl, das sei etwas viel der Fürsorge des Datenschutzbeauftragten für die Richterschaft. Der Kläger versucht so, einem möglichen Vorverständnis der Richter auf die Spur zu kommen“, so Peters weiter. Wer den Richterberuf ausübe, der müsse damit umgehen können, dass er Gegenstand relevanten öffentlichen Interesses sei. Man wolle nun einmal wissen, mit wem man es zu tun habe.

Am Ende der Verhandlung stand eine Einigung. Der Datenschutzbeauftragte hebt die Punkte eins und drei seines Verbots auf; Punkt zwei wird akzeptiert, damit ist der Rechtsstreit erledigt. Döring darf künftig weiterhin bei Namensgleichheit Querverbindungen herstellen; auch Daten zu sozialen Aktivitäten von Richtern darf er weiterhin einstellen. Infos über deren persönliche Lebensverhältnisse muss er aber streichen hier dürfen nur Name, Vorname, Geburtsjahr, Position und Datum des Eintritts in den Justizdienst genannt werden. Nicht mehr der genaue Geburtstag auch wenn Döring den für relevant hielt, weil man dann das Sternzeichen des Richters kenne. 

Fatina Keilani

http://www.tagesspiegel.de/berlin/daempfer-fuer-den-datenschutz/6362624.html

 

 


 

 

 

"... 

Jede staatliche Kontrolle der Datenverarbeitung kann im nicht-öffentlichen Bereich die Freiheitsrechte der Bürger gefährden. Dies gilt auch dann, wenn eine „unabhängige“ Stelle für die Kontrolle verantwortlich ist. Von einer Staatsferne bzw. „Unabhängigkeit“ der Kontrollinstanz kann immer nur dann die Rede sein, wenn es um eine Kontrolle der staatlichen Datenverarbeitung geht. Wird dagegen einer Behörde die Befugnis eingeräumt, gegenüber Bürgern bzw. privaten Unternehmen Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, handelt es sich um hoheitliche Befugnisse, die dieselben Fragen des Freiheitsschutzes aufwirft, die sich auch bei anderen staatlichen Maßnahmen stellen. Gegenüber dem Bürger ist der Staat stets Staat, auch wenn er sich in das Gewand einer „unabhängigen“ Stelle kleidet.

..."

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

durch den Ausschuss Informationsrecht

Zum Gesamtkonzept für den Datenschutz in der Europäischen Union

 

Berlin, im Januar 2011

Stellungnahme Nr. 4/2011

abrufbar unter www.anwaltverein.de

 

 

 

 

„Wir haben einen Zustand erreicht, dass die Exekutive eine Allmacht in diesem Staat darstellt, die keinerlei verfassungsrechtliches Gewissen mehr hat. In ihrem scheinbaren Sicherheitsstreben vernichten sie sämtliche Grundrechte, die in dieser Republik bisher heilig waren.“

Prof. Peter-Alexis Albrecht

Goethe-Universität

Frankfurt am Main

Fachbereich Rechtswissenschaft

Institut für Kriminalwissenschaften und Rechtsphilosophie

 

 

"Publizität und Geheimhaltung verhalten sich in der Demokratie wie Regel und Ausnahme." Das Prinzip der "Offenlegung der zu verantwortenden Vorgänge beanspruche Geltung für alle drei Gewalten im Staat, mithin auch für die Justiz."

Konrad Zweigert, Direktor des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht, 47. Deutscher Juristentag 1968, zitiert nach Rolf Lamprecht: "Fragwürdige Schweigepflicht. Plädoyer für ein Recht zur "Dissenting Opinion" bei den Obergerichten", Zeitschrift für Rechtspolitik - ZRP, 4/2010

 

 

Justiz hat sich über Jahrzehnte hinweg selbst eingebunkert, war nicht bereit, sich selbst und ihre Arbeitsergebnisse, abgesehen von nüchternen statistischen Zahlen darzustellen und hat auch die Verbindung zu denen, für die sie arbeitet, abgesehen von der Versendung von Entscheidungen nicht offensiv gesucht.

http://www.justiz.rlp.de/Gerichte/Ordentliche-Gerichte/Landgerichte/Trier/Informatives-Gericht/

 

 

 

Artikel 5 Grundgesetz

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

 

 

Vorbemerkung:

Auf www.vaeternotruf.de haben wir infolge der Zensurauflage des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 an verschiedenen Stellen Informationen entfernt. Die betreffenden Stellen wurden von uns markiert, so u.a. durch folgende Bemerkungen.

 

(geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz"

 

Zensuranordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1

 

No Name - Richter am Amtsgericht Drachenhausen - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1

 

No Name - Fridolin der freche Dachs - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1

 

... - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1

 

 

Auf Anfrage können wir Ihnen die gelöschten Informationen mitteilen. 

 

 

 

I. Kapitel

 

Zensurauflage des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1:

1. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern mit dem Zusatz "Namensgleichheiten mit anderen Personen haben keine Bedeutung und sind mit Sicherheit rein zufällig" die in diesem Zusammenhang genannten und zugeordneten Richter oder Staatsanwälte mit Namensidentität oder -teilidentität in geführten Doppelnamen zu entfernen.

2. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern weitere Angaben zu persönlichen Verhältnissen, die über die Grunddaten Name, Vorname, Geburtsjahr, Zeitpunkt des Eintritts in den Justizdienst sowie die Dienstbezeichnungen der Richter hinausgehen, zu entfernen. Davon ausgenommen, sind Angaben die auf der Internetseite des jeweiligen Gerichts über die betroffenen Richter veröffentlicht wurden, außer die Übernahme in andere Datenbanken ist ausdrücklich untersagt oder von der Einwilligung des betroffenen Richters abhängig gemacht worden.

3. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern Daten zu sozialen Aktivitäten - wie beispielsweise die Teilnahme an Veranstaltungen - zu entfernen. Davon ausgenommen sind ausdrücklich als solche gekennzeichnete Verweisungen auf Presseartikel oder Zeitschriftenaufsätze von Richtern.

 

...

Rechtsbehelfbelehrung.

Gegen diesen Bescheid können Sie beim Verwaltungsgericht Berlin ... Klage erheben.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Dix

 

 

Zitat Ende

 

 

Hier wird zusammengepresst, was nicht zusammengehört. So könnte man das heimliche Motto der staatsbürokratischen Behörde mit dem Namen "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" kennzeichnen. Datenschutz und Informationsfreiheit. Diktatur und die Verheißung auf Freiheit, in einer Behörde vereint, wann gab es das schon mal, ach ja wir erinnern uns: Deutsche Demokratische Republik. Alles klar, wir sind wieder am Start. Früher die Diktatur des Proletariats, eingeschränkt durch die Bezirksleitung der SED - so sie denn will: Heute die Diktatur des "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" - eingeschränkt durch das Verwaltungsgericht Berlin - so es denn will.

 

"Datenschutz und Informationsfreiheit sind Grundrechte. Sie zu sichern ist unser Auftrag." behauptet Dr. Alexander Dix, Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit und Leiter der gleichnamigen staatlichen Behörde "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit". Wohl dem, der daran glaubt, denn nicht die Bürgerinnen und Bürger bestimmen über den Umfang der Informationsfreiheit, sondern im Einzelfall der "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit", einer seltsamen Berliner Zwitterbehörde.

Wie Sie schon am Namen "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" - die als staatsbürokratischen Behörde aber nicht mit dem Leiter dieser Behörde - Herrn Dr. Alexander Dix, einem Mann, dem alle unsere Liebe gilt, zu verwechseln ist - erkennen können, versteht sich dieses seltsame behördliche Zwitterwesen in erster Linie als staatsbürokratische Behörde für Datenschutz, man könnte also auch sagen als "Behörde für Geheimhaltung", denn nichts anders stellt der sogenannte Datenschutz dar. 

Die Informationsfreiheit steht dagegen an zweiter und somit letzter Stelle, ansonsten würde es ja heißen: Berliner Beauftragter für Informationsfreiheit und Datenschutz. Sichtbar wird die Nachrangigkeit der Informationsfreiheit auch am Namen unter dem die Behörde "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" im Internet auftritt - www.datenschutz-berlin.de. Die Informationsfreiheit hat die Behörde "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" hier gleich komplett gestrichen - nomen est omen.

So widmet der "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" denn konsequenterweise in seinem Jahresbericht 2009 auch nur ein einziges Kapitel von insgesamt fünfzehn Kapiteln dem Thema "Informationsfreiheit".

Somit kann man sicherlich feststellen, dass es sich bei der Behörde "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" im wesentlichen um eine Art "Geheimdienst" handelt, deren Aufgabe es aber nicht ist, geheime Sachverhalte auszuspähen, so wie etwa der Bundesnachrichtendienst, sondern Sachverhalte vor einer Veröffentlichung zu schützen. Mithin das genaue Gegenteil der Geheimnisveröffentlichungsplattform Wikileaks - www.wikileaks.de

Als Zwitterwesen, dessen erigierter Penis "Datenschutz" und deren trockene Vagina "Informationsfreiheit" heißt, soll der "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" gleichzeitig zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen, auf den Datenschutz und die Informationsfreiheit achten. Also pupsen und gleichzeitig den Methanausstoß, der zum Treibhauseffekt beiträgt, verringern. Oder Regimekritiker ins Gefängnis stecken und Regimekritiker für die Verdienste um die Demokratie mit dem Friedensnobelpreis auszeichnen. In der Psychologie nennt man ein Verhalten zwei unvereinbare Aufträge gleichzeitig erfüllen zu wollen schizophren.

Dass die Informations- und Meinungsfreiheit in Berlin auf der Strecke bleibt, ist der Behörde "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" angeboren und vom rot-rot und schwarz-rot regierten Land Berlin (schwarz-gelb ist leider auch nicht besser) wohl so gewollt, denn sonst hätte wir sicherlich schon eine andere Verfasstheit dieser Behörde.

Dass es - zumindest von Namen her - auch anders geht, zeigt die sogenannte "Europäische Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz" - http://www.eaid-berlin.de - (getragen durch einen gleichnamigen Verein) die es sich unweit des "Platz am Wilden Eber" in Berlin-Dahlem gemütlich gemacht hat - eine wohlsituierte Gegend, fernab Berliner Problembezirke. Hier in dieser netten Gegend riecht es förmlich nach Geld, man steigt in seinen Porsche und wenig später sitzt man schon im Café Wiener am Hagenplatz. Doch immerhin, die "Europäische Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz" stellt, zumindest im Namen des Vereins, die Informationsfreiheit an erster und den Datenschutz an die zweite Stelle, bravo, bravo, da wird es sicher auch erlaubt sein, die auf der Internetseite genannten Mitglieder des Vereins auch hier zu benennen.

 

Mitglieder

Dr. Ulf Brühann, Büssel

Prof. Dr. Alfred Büllesbach, Gerlingen (geschäftsführendes Vorstandsmitglied)

Dr. Alexander Dix, Berlin

Anja-Maria Gardain, Berlin

Prof. Hansjürgen Garstka, Berlin (Vorstandsvorsitzender)

David Gill, Berlin

Hanns-Wilhelm Heibey, Berlin

Karl-Heinz Löper, Berlin (stellvertretender Vorsitzender)

Dr. habil. Andrzej Mrozek, Berlin

Prof. Dr. Bernhard Schlink, Berlin

Dr. Stefan Walz, Berlin

 

 

Und siehe da, unser lieber Dr. Alexander Dix ist auch Mitglied in dem erlauchten Kreis. Andere Bürgerinnen und Bürger dürfen auch Mitglied werden, "Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand".

 

Doch zurück zum "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit". Ganz nebenbei übt sich diese Behörde auch noch im Aufpusten bunt schillernder Seifenblasen, wir wollen hier nicht von Demagogie sprechen, die bei der erst besten Betrachtung zerplatzen. So heißt es im Jahresbericht 2009:

 

"Datenschutz im Internet und in der realen Welt ist die Voraussetzung dafür, dass wir uns frei bewegen können. Datenschutz schützt keine Daten, sondern das Grundrecht jedes einzelnen Menschen auf Verhaltensfreiheit.

Verhaltensfreiheit gibt es nur, wenn jeder selbst entscheidet, was mit seinen Daten geschieht."

Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit", Jahresbericht 2009, Seite 10

 

 

Es ist nun völlig hanebüchen, wenn der "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" hier suggeriert, in Deutschland hätten die Menschen Verhaltensfreiheit. Allein die Existenz des "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" beweist, dass die Menschen eben keine Verhaltensfreiheit haben, sondern sich staatlich-bürokratischen Regeln anpassen sollen, wenn nicht, droht staatlich angeordnetes Ungemach und böses Übel.

In Deutschland kann aber auch niemand frei entscheiden "was mit seinen Daten geschieht", denn die Staatsbürokratie hat Hunderte von Gesetzen erfunden, mit dem gerade dies verhindert wird. Das fängt schon mit der Geburt des Kindes an, wo die Eltern oder anderer Personen von Staats wegen verpflichtet sind, der Staatsbürokratie in Gestalt des Standesamt Mitteilung zu erstatten. 

 

Eine Geburt in Deutschland muss dem Standesbeamten, in dessen Bezirk das Kind geboren wurde, binnen einer Woche angezeigt werden (§ 18 PStG). Zur mündlichen Anzeige der Geburt sind nach § 19 PStG in folgender Reihenfolge verpflichtet:

1. jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,

2. jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert sind.

http://de.wikipedia.org/wiki/Geburtsurkunde

 

 

Wer seinen permanenten Mitteilungspflichten gegenüber der Staatsbürokratie nicht nachkommt, dem droht Ungemach und böses Übel.

 

 

§ 69 Erzwingung von Anzeigen

Wer auf Grund dieses Gesetzes zu Anzeigen oder zu sonstigen Handlungen verpflichtet ist, kann hierzu von dem Standesamt durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden. Das Zwangsgeld darf für den Einzelfall den Betrag von eintausend Euro nicht überschreiten; es ist vor der Festsetzung schriftlich anzudrohen.

http://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__69.html

 

 

§ 70 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.

als Person nach § 19 Satz 1 Nr. 1 entgegen § 18 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2,

2.

als Träger einer Einrichtung nach § 20 Satz 1 entgegen § 18 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2,

3.

entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1,

4.

als Person nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 entgegen § 28 Nr. 1 oder

5.

als Träger einer Einrichtung nach § 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Satz 1 entgegen § 28 Nr. 2

eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__70.html

 

 

 

Wie man sieht, der "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" weiß entweder nicht wovon er spricht, das wäre - für eine Behörde, die von den Steuergelder der Bürgerinnen und Bürger lebt - schon schlimm genug oder der "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" will die Menschen bewusst täuschen, das müsste dann in einer Demokratie zwingend zu personellen Konsequenten innerhalb dieser Behörde führen. Schließlich sind es die Steuerzahler/innen, die es überhaupt erst ermöglichen, dass diese Behörde arbeitet. Dann habe die Steuerzahler/innen natürlich auch das Recht, diejenigen zu entlassen, die nicht im Sinne der Bürgerinnen und Bürger tätig sind, denn die Staatsbürokratie ist ja kein Selbstzweck, so wie es ihre verbeamteten und angestellten Insassen oft denken und nach außen darstellen, sondern bestenfalls Dienstleister im Auftrag der Bürgerinnen und Bürger. Ein Dienstleister muss aber auch austauschbar sein, sonst ist es kein Dienstleister, sondern ein Dienstvorgesetzter. Dass das Volk sich nach den Regeln der Staatsbürokratie zu verhalten hat, mag im Staatssozialismus bis zum November 1989 Programm gewesen sein, in einer modernen Demokratie, in der wir doch hoffentlich bald leben werden, haben solche Programmierungen jedoch keinen Platz, es sei denn die Deutschen entschließen sich für die Einführung eines totalitären Regimes. 

 

 

 

II. Kapitel

An den "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" können sich alle Bürginnen und Bürger wenden, die der Meinung sind, dass ihre Daten unzulässig verarbeitet werden:

 

Sind Sie der Auffassung, dass Ihre Daten unzulässig verarbeitet werden, oder wollen Sie eine Auskunft über die zur Ihrer Person vorhandenen Daten erhalten, sollten Sie sich zunächst selbst an die Daten verarbeitende Stelle (Behörde oder Privatunternehmen) wenden um die Angelegenheit zu klären. Als Hilfestellung für den zu führenden Schriftwechsel haben wir für Sie einige Musterschreiben in unserem Datenscheckheft zusammengestellt.

Sollten Sie mit Ihren Bemühungen scheitern oder sind Sie mit dem Ergebnis ansonsten unzufrieden, haben Sie die Möglichkeit, sich mit einer Eingabe/Beschwerde an die zuständige Aufsichts-, Kontrollbehörde für den Datenschutz zu wenden. Für die Bearbeitung Ihrer Eingabe sind folgende Angaben hilfreich bzw. erforderlich:

* Ihr Name und Ihre Anschrift,

* Ihr Geburtsdatum (zur eindeutigen Zuordnung),

* Ihre Telefonnummer, wenn Sie auch mit einem Anruf einverstanden sind,

* Angabe der Stelle, die Ihrer Auffassung nach Daten nicht richtig behandelt hat (bei Behörden möglichst Aktenzeichen angeben),

* Angabe des Sachverhaltes, über den Sie sich beschweren (Welche Daten sind unrichtig verarbeitet worden? Wann? Von wem? Auf welche Weise?),

* Was haben Sie zwischenzeitlich unternommen, um dem abzuhelfen? Wie haben die angesprochenen Stellen reagiert?

* Nach Möglichkeit Fotokopien und Schreiben beifügen, aus denen sich der Sachverhalt ergibt.

http://www.datenschutz-berlin.de/content/eingaben-beschwerden

 

 

Die meldenden Bürgerinnen und Bürger bleiben bei dem gesamten Vorgang nach außen hin unsichtbar, so jedenfalls in dem Fall, den wir derzeit mit dem "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" ausfechten. Hier ordnete der "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" mehrere pauschale Veröffentlichungsverbote an, ohne dass bekannt gemacht wurde, ob und wer hinter den Anstoß zu diese Zensurmaßnahme steckt, Ist es die Behörde auf Grund eigener Ermittlungen oder gibt es Zuträger von außen, die der Behörde vermeintliches Fehlverhalten des Väternotrufes angezeigt haben.

Früher nannte man Leute, die einer Behörde verdeckt zuarbeiten, mitunter auch Denunzianten oder Zuträger. Keine sehr feine Bezeichnung, doch wer sich noch an die DDR und das Ministerium für Staatsicherheit erinnert, wird sich hier sicherlich nicht falsch erinnern. Heute haben wir nun kein Ministerium für Staatsicherheit mehr, Teile der Aufgaben dieser ehemaligen DDR-Behörde erledigen nun andere staatliche Behörden, die unter teils irreführenden Bezeichnungen auftreten.

 

 

 

III. Kapitel

Fehlende Transparenz - der Jahresbericht 2009 des "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" - ist selbst ein anschauliches Beispiel dafür. So wird zwar berichtet: 

 

Die Zahl der Eingaben ist erneut deutlich gestiegen206. Auch die Zahl der eingeleiteten Bußgeldverfahren nahm stark zu. Es wurden 19 Bußgeldbescheide und Verwarnungen über eine Gesamthöhe von 1,146 Millionen Euro verhängt.

In sechs Fällen wurden Einsprüche eingelegt, über die in zwei Fällen noch nicht entschieden ist.

Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit", Jahresbericht 2009, Seite 211

 

 

Wir erfahren aber nichts darüber, wie viele Anordnungen der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" im Jahr 2009 erlassen hat und gegen wie viele dieser Anordnungen die davon Betroffenen beim Verwaltungsgericht Berlin Klage eingereicht haben und wie dieses Klagen ausgegangen sind. Man lässt sich beim "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" offenbar nicht gerne in die Karten schauen. Wer da noch an die Informationsfreiheit in der Staatsbürokratie - insbesondere bei der Behörde mit dem seltsamen Namen "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" - glaubt, ist wohl ein Narr.

Ausführlich erfahren wir beim "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" nur "Erfolgsmeldungen", so etwa im Bußgeldverfahren gegen die im Staatsbesitz befindliche Deutsche Bahn, gegen die der "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" im Jahr 2009 ein Bußgeld in Höhe von insgesamt 1,12 Millionen Euro festgesetzt hat. Das erinnert an die DDR-Nachrichtensendung "Aktuelle Kamera", in der mehr als die Hälfte der Sendung mit Lobpreisungen auf den Genossen Honecker und die SED gefüllt war, man hätte ebenso gut eine Drehorgel betätigen können, mit der ewig gleichen Musik. 

Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" behauptet in diesem Zusammenhang möglicherweise noch eine Unwahrheit, dass es sich bei der Deutschen Bahn um ein privates Unternehmen handeln würde:

 

"Wenn die Deutsche Bahn als wohl größter privater Arbeitgeber in Deutschland die Ankündigung wahrmacht, beim Schutz der Beschäftigtendaten neue, positive Maßstäbe zu setzen, so hätte dies Auswirkungen auf die gesamte Berliner und darüber hinaus auf die Wirtschaft und Verwaltung in ganz Deutschland."

Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, Bericht 2009, Seite 9

 

 

Wikipedia berichtet dagegen:

 

Das Grundkapital des Unternehmens beträgt 2,15 Milliarden Euro und ist in 430 Millionen auf Inhaber lautende, nennwertlose Stückaktien eingeteilt. Die Bundesrepublik Deutschland ist Inhaberin aller Anteile.[3]

Da der Bund alle Anteile beibehält und kein Handel damit stattfindet, handelt es sich aufgrund der Eigentümerstruktur um ein privatrechtlich organisiertes Staatsunternehmen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Bahn

 

 

Die Deutsche Bahn ist also laut Wikipedia kein privater Arbeitgeber, sondern ein Staatsunternehmen, dass privatrechtlich organisiert ist. Wenn dieser feine Unterschied dem "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" nicht bekannt sein sollte, so empfehlen wir den unwissenden Mitarbeitern beim "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit", sich noch einmal auf die Schulbank zu setzen. Lernen, lernen, nochmals lernen, sagte schon der Genosse Lenin. Er muss dabei an die bundesdeutsche Staatsbürokratie gedacht haben.

Das vom "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" festgesetzte Bußgeld in Höhe von 1,12 Millionen Euro bezahlen also offenbar die Steuerzahler/innen, da e sich bei der Deutschen Bahn um ein Staatsunternehmen handelt. Die deutschen Steuerzahler sind bekanntlich blöde genug, dass ihnen der Staat ungeniert in die Taschen greifen darf.

Ansonsten werden Bußgelder gegen staatliche Einrichtungen vom "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" offenbar nicht verhängt. Dies ist natürlich ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, denn es kann nicht sein, dass staatliche Einrichtungen keine finanziellen Sanktionen erfahren, die Bürgerinnen und Bürger sowie private Unternehmen dagegen ja. Man mag dagegen einwenden, wenn staatliche Einrichtungen vom "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" bei festgestellten Verstößen gegen den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit einem Bußgeld belastet werden, müssten dies ohnehin die Steuerzahler/innen bezahlen. Dies trifft leider zur Zeit noch zu, kann sich aber schnell ändern, wenn zukünftig die jeweilig Verantwortlichen in den staatlichen Hierarchien persönlich zur Kasse gebeten werden, so etwa den Leiter eines Berliner Jobcenters, über das es im Jahresbericht 2009 heißt: 

 

Ein Journalist hat uns darauf aufmerksam gemacht, dass bei einem Jobcenter wiederholt Post vor den überfüllten Briefkästen gelegen hat. Bei einer Ortsprüfung haben wir festgestellt, dass die Briefkästen so klein waren, dass insbesondere größere Umschläge nicht vollständig in den Briefkasten eingeworfen werden konnten. Auch schien das Fassungsvermögen der Briefkästen im Hinblick auf die Anzahl der zu erwartenden Postsendungen nicht auszureichen.

Dadurch war nur ein unzureichender Schutz vor dem Zugriff unbefugter Dritter gewährleistet. Das Jobcenter hat dem Mangel abgeholfen und für die Anbringung eines größeren Briefkastens gesorgt, der den datenschutzrechtlichen Vorgaben entspricht. 

Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, Bericht 2009, Seite 204

http://www.datenschutz-berlin.de/content/veroeffentlichungen/jahresberichte

 

 

 

Mit einem gesunden Demokratieverständnis ist die Bußgeldpraxis des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" sicher nicht vereinbar, was wiederum die Frage aufwirft, ob wir überhaupt in einer Demokratie leben, wie uns jeden Tag vom staatlich-bürokratischen Komplex suggeriert wird und wo viele Bürger/innen auch noch so naiv sind, an diese Suggestion zu glauben.

 

 

 

IV. Kapitel 

Wenn es aber mal nicht nicht nach dem Willen des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" geht, wird nur verschämt und ohne Nennung des Antragsgegners berichtet, gegen den der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" vor Gericht verloren hat.

 

 

"13.4 Bewertung von Lehrkräften an Hochschulen im

Internet

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erstmals über die Zulässigkeit einer Lehrerbewertung im Internet entschieden173. Er hat unsere Auffassung bestätigt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten der Bewerteten nach § 29 BDSG zu beurteilen ist und nicht auf das sog. Medienprivileg des § 41 BDSG gestützt werden kann. Der BGH hat allerdings die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten von Lehrerinnen und Lehrern auf der Bewertungsplattform für rechtmäßig erachtet und dem Recht auf Meinungsfreiheit der Bewertenden höheres Gewicht eingeräumt als dem Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Bewerteten. Wir haben erhebliche Zweifel an dieser Rechtsgüterabwägung.

...

 

173 Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08

 

Die vor dem BGH unterlegene Lehrerin hat Verfassungsbeschwerde angekündigt."

 

 

Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, Bericht 2009, Seite 186-187

http://www.datenschutz-berlin.de/content/veroeffentlichungen/jahresberichte

 

 

 

Um welche Sache es hier konkret ging, verrät der "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" nur indirekt, mit Informationsfreiheit hat das jedenfalls sicher nichts zu tun, aber die erscheint ja beim "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" ohnehin nachrangig zu sein.

Wir verraten daher nun den interessierten Leser/innen das gut gehütete Geheimnis, es handelt um das Lehrerbewertungsportal www.spickmich.de, der Bundesgerichtshof informiert darüber gottlob genauer als der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit".

 

 

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 137/2009

Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit einer

Lehrerbewertung im Internet (www.spickmich.de)

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf der Website www.spickmich.de, die von den Beklagten gestaltet und verwaltet wird. Zugang zu dem Portal haben nur registrierte Nutzer. Die Registrierung erfolgt nach Eingabe des Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-mail-Adresse. An die E-mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das den Zugang zu dem Portal eröffnet. Die mit den Schulnoten 1 bis 6 abzugebenden Bewertungen sind an vorgegebene Kriterien gebunden wie etwa "cool und witzig", "beliebt", "motiviert", "menschlich", "gelassen" und "guter Unterricht". Ein eigener Textbeitrag des Bewertenden ist nicht möglich. Aus dem Durchschnitt der anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtnote errechnet. Die Nutzer können außerdem auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Die Klägerin, deren Name und Funktion auch der Homepage der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt für das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Ihr zugeschriebene Zitate wurden bisher nicht eingestellt. Mit der Klage verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule, der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage www.spickmich.de. Sie blieb in den Vorinstanzen erfolglos.

Der u. a. für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen von der Klägerin eingelegte Revision zurückgewiesen.

Unter den Umständen des Streitfalls hat der BGH die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin für zulässig gehalten. Zwar umfasst der Begriff der personenbezogenen Daten nicht nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen. Für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Daten in automatisierten Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Erhebung und Speicherung von Daten zur Übermittlung an Dritte ist auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach § 29 BDSG u.a. dann zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und –speicherung nicht gegeben ist. Ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin hat der BGH nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits für nicht gegeben erachtet. Die Bewertungen stellen Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt. Konkrete Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Äußerungen sind weder schmähend noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Die Meinungsfreiheit umfasst grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen.

Auch die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an den Nutzer kann nur aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Im Streitfall ist im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten und die Zugangsbeschränkungen zum Portal die Datenübermittlung nicht von vornherein unzulässig. Besondere Umstände, die der Übermittlung im konkreten Fall entgegenstehen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08

LG Köln – 28 O 319/07 – Urteil vom 30. Januar 2008

OLG Köln – 15 U 43/08 – Urteil vom 3. Juli 2008

Karlsruhe, den 23. Juni 2009

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

 

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=781b3d6c44e23bcf12967d4019fbb7e2&nr=48373&linked=pm&Blank=1

 

 

 

 

Der Fall www.MeinProf.de, in den der "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" offenbar Bußgeld verhängend involviert ist:

 

"Unser Bußgeldverfahren gegen den Anbieter einer Bewertungsplattform für Lehrveranstaltungen an deutschen, österreichischen und schweizerischen Hochschulen174 ist noch nicht abgeschlossen.

...

174 JB 2007, 12.2.3"

 

Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit

Bericht 2009, Seite 187

http://www.datenschutz-berlin.de/content/veroeffentlichungen/jahresberichte

 

 

Der Fall scheint noch nicht abgeschlossen, wir dürfen über den Ausgang des Rennens gespannt sein. 

Was JB bedeutet, darüber klärt uns der "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" nicht auf, womöglich ein gut gehütetes Geheimnis der Behörde, in der der Datenschutz groß und die Informationsfreiheit klein geschrieben wird.

 

 

12.03.2009

MeinProf setzt sich erneut erfolgreich vor Gericht durch

Die Klage eines Professors der FH Regensburg gegen die Betreiber der Bewertungsplattform MeinProf.de wurde vom Landgericht Regensburg abgewiesen. Der Dozent forderte die Löschung sämtlicher Einträge auf dem Portal sowie bei Zuwiderhandlung 250.000 Euro oder 6 Monate Ordnungshaft für die Betreiber.

http://www.meinprof.de/press/releases

 

 

 

"Zulässigkeit von personenbezogenen Bewertungsplattformen. Die "Spickmich"-Entscheidung des BGH vom 23.6.2009" 

Prof. Dr. Gounalakis Georgius; Catherine Klein

In: "NJW" 9/2010, S. 566-571

Mit Anmerkung zum Fall "MeinProf.de". 

http://www.uni-marburg.de/fb01/lehrstuehle/zivilrecht/gounalakis/gounalakis_schriften

 

 

 

 

 

 

V. Kapitel

 

 

Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit

Dr. Alexander Dix

An der Urania 4-10

10787 Berlin

Internet: www.datenschutz-berlin.de

 

 

 

Geschäftsverteilung

Die Dienststelle des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gliedert sich in vier Bereiche (Zentraler Bereich, Bereich Recht I, Bereich Recht II, Bereich Informatik). Der Mitarbeiterstab besteht aus Juristen, Informatikern und Verwaltungsfachleuten.

Ihren Ansprechpartner beim Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit finden Sie mit Hilfe unseres Organigramms

http://www.datenschutz-berlin.de/content/berlin/berliner-beauftragter/geschaeftsverteilung

 

 

Gefunden 07.12.2010.

Das Organigramm in einer miserablen Druckqualität, die kleinen Schriftzeichen kaum lesbar, so dass man meinen könnte, beim "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" würde man noch Drucktechnik samt Druckerpatronen aus dem vorigen Jahrhundert benutzen und dies auch noch mit Absicht, damit keiner erfährt, welcher Mitarbeiter, für welche Tätigkeit den nun konkret verantwortlich ist. Nach außen aber wird eine Fassade aufgebaut: Seht mal, wir haben sogar einen Geschäftsverteilungsplan, den wir aber aus Gründen des Datenschutzes so ausgedruckt haben, dass nur geübte Puzzle-Experten herausbekommen können, wer bei uns für was zuständig ist. 

Tiefenpsychologisch gedeutet sicher ein klarer Fall von Sozialer Phobie - man will nicht so gesehen werden wie man wirklich ist, weil man sich seiner selbst nicht sicher ist, wer man ist. Schon alleine der Name der Behörde ist eine Zumutung: "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit", grad so als ob man schreiben würde: Berliner Beauftragter für Stagnation und Innovation.

Der Datenschutz wird beim "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" groß geschrieben, die Informationsfreiheit dagegen klein. So klein, dass man sie in der offiziellen Internetadresse http://www.datenschutz-berlin.de mit dem Mikroskop suchen muss und dennoch nicht findet.

Und wenn Sie dann hoffen, wenigstens unter http://www.informationsfreiheit.de in Sachen Informationsfreiheit fündig zu werden, angeblich ein "gemeinsamer Service Ihrer Datenschutzinstitutionen"

 

Projektpartner sind in Deutschland die Datenschutzbeauftragten für die folgenden Regionen bzw. Organisationen:

* Bund

* Baden-Württemberg

* Bayern

* Berlin

* Brandenburg

* Bremen

* Hamburg

* Hessen

* Mecklenburg-Vorpommern

* Niedersachsen

* Nordrhein-Westfalen

* Rheinland-Pfalz

* Saarland

* Sachsen

* Sachsen-Anhalt

* Schleswig-Holstein

* Thüringen

* DSB der Evangelischen Kirche Deutschland

* DSB der Norddeutschen Bistümer der katholischen Kirche

* DSB der Evangelischen Landeskirche Württemberg

* DSB des Südwestrundfunks (SWR)

* DSB des Norddeutschen Rundfunks (NDR)

* DSB des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)

http://www.datenschutz.de/partner/projektpartner/

 

 

dann finden Sie auf der Eingangsseite nur eine Mogelpackung, denn es heißt dort:

 

"Sie haben eine konkrete Frage zum Thema Datenschutz oder ein Problem, dass Sie der zuständigen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz schildern möchten?"

 

Es handelt sich also offenbar um eine Art staatliche Meldestelle zu Fragen des Datenschutzes. Früher hat diese Aufgabe der Blockwart übernommen:

 

Vom Hauptschulungsamt der NSDAP wurden die Aufgaben eines Blockleiters 1940 so beschrieben: „Der Hoheitsträger muss sich um alles kümmern. Er muss alles erfahren. Er muss sich überall einschalten.“

http://de.wikipedia.org/wiki/Blockwart

 

 

Die Informationsfreiheit muss man auf http://www.informationsfreiheit.de, so wie auch beim "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" doch recht mühsam suchen.

 

Politisch ist die Sache völlig klar, der Behörde "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" muss die Zuständigkeit für Angelegenheiten der Informationsfreiheit entzogen und auf ein unabhängiges Gremium, dessen Leitung durch freie und geheime Wahl der Berliner Bevölkerung bestimmt wird, übertragen werden. Alles andere führt über kurz oder lang in den totalitären Überwachungsstaat (den Überwachungsstaat haben wir schon heute), dessen erste Auswüchse wir leider schon heute erleben müssen.

 

 

 

 

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung

(Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG)

in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54),

zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2007 (GVBl. S. 598)

...

§ 21

Bestellung und Entlassung

(1) Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit wird vom Abgeordnetenhaus mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt und vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses ernannt. Er nimmt zugleich die Aufgaben des Beauftragten für Akteneinsicht nach § 18 Abs. 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das durch Artikel XXII des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, wahr und führt die Amts- und Funktionsbezeichnung "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" in männlicher oder in weiblicher Form.

 

 

 

 

Alexander Dix (* 13. Januar 1951 in Bad Homburg vor der Höhe) ist ein deutscher Jurist und der derzeitige Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Berlin.

Dix studierte von 1969 bis 1977 Rechtswissenschaften in Bochum, Hamburg und in London, wo er 1977 den Titel des Master of Laws (LL.M.) erwarb. Von 1980 bis 1982 war Dix wissenschaftlicher Referent am Hans-Bredow-Institut für Rundfunk und Fernsehen an der Universität Hamburg, wo er auch 1984 zum Doktor der Rechte promovierte. 1982 bis 1985 war Dix als juristischer Referent bei der Stadt Heidelberg und von 1985 bis 1990 beim Berliner Datenschutzbeauftragten tätig. Zwischen 1990 und 1998 war er dann Stellvertretender Berliner Datenschutzbeauftragter. Vom 1. Juni 1998 bis 1. Juni 2005 hatte er das Amt des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht des Landes Brandenburg inne. Als er dieses Amt 1998 antrat, war er der erste Beauftragte für Informationsfreiheit in Deutschland. Am 2. Juni 2005 folgte ihm die bisherige Stellvertreterin des Berliner Datenschutzbeauftragten, Dagmar Hartge, im Amt nach.

Dix ist seit dem 3. Juni 2005 der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Berlin und damit Nachfolger des langjährigen Landesdatenschutzbeauftragten Hansjürgen Garstka. In dieser Funktion leitet er auch die International Working Group on Data Protection in Telecommunications – bekannt auch als Berlin Group.

Dix erregte öffentliche Aufmerksamkeit mit der geäußerten Auffassung, die Kontrolle der von Schülern in die Schule mitgebrachten Handys nach Gewaltdarstellungen und Pornos durch Lehrkräfte widerspreche dem Fernmeldegeheimnis.[1]

http://de.wikipedia.org/wiki/Alexander_Dix

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wir hoffen, dass Alexander Dix den Wikipediabetreibern, seine Einwilligung gegeben hat, sein Geburtdatum zu veröffentlichen. Wenn nicht droht den Wikipediabetreibern womöglich Ärger mit dem "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit", einer Behörde deren Chef Alexander Dix gleichzeitig ist. Denn "Zensur" wird beim "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" groß geschrieben und nicht etwa klein - zensur.

 

 

 

Alexander Dix

Bedroht der Datenschutz die Informationsfreiheit?

Anmerkungen zu einem heraufziehenden europäischen Konflikt

...

Burkert (1992, 218) hat anhand der kanadischen Erfahrungen auf Bundesebene den Standpunkt vertreten, dass nur durch eine Trennung der für Datenschutz einerseits und Informationsfreiheit andererseits zuständigen Institutionen das nötige Vertrauen beim Bürger zu erzeugen geeignet sei. Er spricht in diesem Zusammenhang von einem notwendigen »symbolischen Profil«. Mittlerweile deuten die Erfahrungen in ausnahmslos allen kanadischen Provinzen, Ungarn, Großbritannien und in den deutschen Bundesländern Brandenburg, Berlin, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen allerdings daraufhin, dass die Verknüpfung der Aufgaben der Beauftragten für den Datenschutz und für den Informationszugang sich durchweg bewährt hat.

...

 

Burkert, Herbert (1992): Informationszugang und Datenschutz: ein kanadisches

Beispiel, Baden-Baden 1992.

...

Freundesgabe Büllesbach 2002

 

http://www.alfred-buellesbach.de/PDF/17_Dix_Datenschutz.pdf

 

 

 

 

Herr Alexander Dix, der Leiter der staatsbürokratischen Behörde "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" fragt: "Bedroht der Datenschutz die Informationsfreiheit?", um gleich darauf zu antworten, natürlich nicht. Wer hätte auch anderes erwartet?

Doch wo er recht hat, hat er recht, der Herr Burkert, auch wenn Herr Dix, der Chef der Zwitterbehörde "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" dies anders sehen mag. Ist ja auch kein Wunder, schließlich müsste Herr Dix ein Amt abgeben, wenn es in Deutschland zu der notwendigen institutionellen Trennung von Informationsfreiheit und Datenschutz bei gleichzeitiger Verlagerung aus staatsbürokratischer Verwaltung in eine direkt vom Volk bestimmte und kontrollierte Verwaltung käme. 

Schon gar nicht dürften die Belange der Informationsfreiheit und des Datenschutzes von einer staatsbürokratischen Behörde wahrgenommen werden, wo es doch in einer Demokratie nicht darum geht, die Belange des Staates gegenüber den Bürger/innen und Bürgern zu sichern, sondern umgekehrt, die Belange der Bürgerinnen und Bürgern gegenüber dem Staat und der Staatsbürokratie.

In der Demokratie bedroht und beschränkt der staatsbürokratische Datenschutz permanent die Informationsfreiheit. In totalitären Staaten gibt es schließlich nur noch den staatsbürokratischen Datenschutz, der sich unter vollständiger Kontrolle der Staatsbürokratie befindet und deren Zwecke bedient.

Gibt man bei der Suchmaschine Google die Suchwörter "Alexander Dix Datenschutz" ein, erhält man 14.600 Trefferanzeigen.

Gibt man dagegen die Suchwörter "Alexander Dix Informationsfreiheit" ein, erhält man lediglich 2.970 Trefferanzeigen (05.02.2011).

Die Informationsfreiheit in Verbindung mit dem Suchwort "Alexander Dix" erhält lediglich 20 Prozent der Trefferanzeigen des Datenschutzes in Verbindung mit dem Suchwort "Alexander Dix". Ein Schelm der dabei böses denkt, dass die Informationsfreiheit von Herrn Dix stiefväterlich behandelt wird.

 

 

 

 

VI. Kapitel

Der "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" dokumentiert in einer Anordnung vom 19.11.2010 - 592.2.1 (Erstbearbeiterin Frau Schönefeld: Schreiben vom 28.06.2010 - Gesch. Zeichen 54.3222.2, Schreiben vom 04.08.2010 - Gesch. Zeichen 54.3222.4 und Schreiben vom 06.09.2010 - Gesch. Zeichen 54.3222.6; Zweitbearbeiterin Frau Holländer: Anordnung vom 19.11.2010 - 592.2.1 unterschrieben von Dr. Alexander Dix), dass an der Behörde "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" der Datenschutz, bzw. wohl etwas ehrlicher ausgedrückt, die Informationsunfreiheit höher eingestuft wird, als die Informationsfreiheit.

Von China lernen, heißt siegen lernen, das gilt natürlich auch für deutsche Behörden, die sich für die Zensur und Überwachung des Internets zuständig fühlen.

In der DDR war das nicht viel anders. Dort stand der Datenschutz an erster Stelle, natürlich nur zum Wohl der Bürgerinnen und Bürger. Der Datenschutz war von Partei- und Staatswegen so stark ausgebaut, dass die Bürgerinnen und Bürger - wenn möglich - lieber Westfernsehen und Westradio sahen und hörten, als die staatlich kontrollierten Massenmedien der DDR, in der vor lauter Datenschutz nichts mehr von allgemeinen Interesse zu finden war. Kein Mensch wusste, wie die Mitglieder des Politbüros der SED in Wandlitz wohnten, die näheren Umstände dieses Lebens im DDR-Luxusghetto Waldsiedlung Wandlitz unterlagen dem Datenschutz über den damals noch die Partei- und Staatsführung und natürlich auch die stets  aufmerksamen Genossinnen und Genossen vom Ministerium für Staatsicherheit wachten. Die Informationsfreiheit musste dagegen, so wie auch heute zurückstehen und sich auf die Jubelberichte des Besuches von Erich Honecker bei der Leipziger Herbstmesse beschränken.

Heute gibt es zwar kein Ministerium für Staatssicherheit mehr und dennoch ist die Idee des restriktiven und zwanghaften Datenschutzes zu Lasten der Informationsfreiheit und der Bürgerinnen und Bürger wieder im Vormarsch. Der autoritäre Staat greift unter dem Vorwand des Datenschutzes in massiver Weise in die Informationsfreiheit seiner Bürgerinnen und Bürger ein. Die Parteien in Deutschen Bundestag unterstützen oder tolerieren diese Einschränkungen der Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger.

Um die Bevölkerung zu gängeln und unliebsame Informationsverbreitungen zu unterbinden, werden mit der Krücke des Bundesdatenschutzgesetz Bußgelder oder Strafen verhängt, die die Menschen davon abschrecken sollen, wichtige Informationen zu veröffentlichen.

 

 

§ 43 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 4d Abs. 1, auch in Verbindung mit § 4e Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2.

entgegen § 4f Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3 und 6, einen Beauftragten für den Datenschutz nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt,

2a.

entgegen § 10 Absatz 4 Satz 3 nicht gewährleistet, dass die Datenübermittlung festgestellt und überprüft werden kann,

2b.

entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 einen Auftrag nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erteilt oder entgegen § 11 Absatz 2 Satz 4 sich nicht vor Beginn der Datenverarbeitung von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugt,

3.

entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht sicherstellt, dass der Betroffene Kenntnis erhalten kann,

3a.

entgegen § 28 Absatz 4 Satz 4 eine strengere Form verlangt,

4.

entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2 personenbezogene Daten übermittelt oder nutzt,

4a.

entgegen § 28a Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

5.

entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 oder 4 die dort bezeichneten Gründe oder die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet,

6.

entgegen § 29 Abs. 3 Satz 1 personenbezogene Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse aufnimmt,

7.

entgegen § 29 Abs. 3 Satz 2 die Übernahme von Kennzeichnungen nicht sicherstellt,

7a.

entgegen § 29 Abs. 6 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt,

7b.

entgegen § 29 Abs. 7 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

8.

entgegen § 33 Abs. 1 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig benachrichtigt,

8a.

entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 34 Absatz 1a, entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 34 Absatz 1a Daten nicht speichert,

8b.

entgegen § 34 Abs. 2 Satz 3 Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

8c.

entgegen § 34 Abs. 2 Satz 4 den Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig an die andere Stelle verweist,

9.

entgegen § 35 Abs. 6 Satz 3 Daten ohne Gegendarstellung übermittelt,

10.

entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Maßnahme nicht duldet oder

11.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet,

2.

unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält,

3.

unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft,

4.

die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht,

5.

entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4, § 39 Abs. 1 Satz 1 oder § 40 Abs. 1, die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt,

5a.

entgegen § 28 Absatz 3b den Abschluss eines Vertrages von der Einwilligung des Betroffenen abhängig macht,

5b.

entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet oder nutzt,

6.

entgegen § 30 Absatz 1 Satz 2, § 30a Absatz 3 Satz 3 oder § 40 Absatz 2 Satz 3 ein dort genanntes Merkmal mit einer Einzelangabe zusammenführt oder

7.

entgegen § 42a Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__43.html

 

 

 

§ 44 Strafvorschriften

(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Aufsichtsbehörde.

http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__44.html

 

 

 

 

VII. Kapitel - Informationsfreiheit oder Manipulation der Bürgerinnen und Bürger im Namen des Datenschutzes, wohin lassen sich die Bürgerinnen und Bürger von der deutschen Staatsbürokratie treiben?

Es mutet recht seltsam an, einerseits verbreiten viele Land- und Oberlandesgerichte Pressemitteilungen mit - teils auch privaten - Informationen über Richterinnen und Richter, andererseits will der "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" es mit seiner Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 - dem Väternotruf untersagen, dies ebenfalls zu tun.

Positiv gesprochen könnte man meinen, dass die Pressemitteilungen der Land- und Oberlandesgerichte über Richterinnen und Richter den Zweck haben, die öffentliche Person des Richters im Sinne eines transparenten Unternehmens bei den Bürgerinnen und Bürgern bekannt zu machen. Das wäre gut so. 

 

 

Der Pressesprecher des Landgerichts

Landgericht Mönchengladbach Postfach 10 16 20 41016 Mönchengladbach Postfach 10 16 20

41016 Mönchengladbach

An die Telefon (02161) 276 - 0

Bezieher der Presseübersicht Durchwahl: (02161) 276 - 222

des Landgerichtsbezirks Telefax (02161) 276 - 310

Joachim Banke

Mönchengladbach Vorsitzender Richter am Landgericht

Datum 20.09.2005

Betr.:

Amtseinführung des Direktors des Amtsgerichts Grevenbroich Stefan Spätgens

Verabschiedung seines Vorgängers Michael Schönauer am 28.09.2005

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Präsidentin des Oberlandesgerichts Anne José Paulsen wird gemeinsam mit der Präsidentin des Landgerichts Mönchengladbach Ina Obst-Oellers am 28.09.2005 um 13.00 Uhr im Alten Schloss Grevenbroich Herrn Stefan Spätgens offiziell in sein neues Amt als Direktor des Amtsgerichts Grevenbroich einführen. Zugleich wird sie seinen Amtsvorgänger Michael Schönauer verabschieden. 

Zu dieser Veranstaltung ist die Presse herzlich eingeladen.

Der 43 Jahre alte Direktor des Amtsgerichts Stefan Spätgens, der aus Köln stammt und auch heute noch dort wohnt, wurde 1991 nach erfolgreichem Abschluss des juristischen Studiums zum Richter auf Probe und 1994 zum Richter am Amtsgericht ernannt. Mehrere Jahre arbeitete er als Zivil- und Strafrichter bei den Amtsgerichten in Mönchengladbach und Mönchengladbach-Rheydt. Ab 1997 war er als Präsidialrichter in der Verwaltung des Landgerichts Mönchengladbach tätig. 1999 wurde er – zunächst als Referent, später als Referatsleiter - an das Justizministerium Düsseldorf abgeordnet. Im Jahre 2002 wurde er bei fortdauernder Abordnung an das Justizministerium zum Richter am Oberlandesgericht ernannt. Im Jahre 2003 wechselte er als ständiger Vertreter des Direktors an das Amtsgericht Erkelenz. Im April des Jahres 2005 wurde Stefan Spätgens zum Direktor des Amtsgerichts Grevenbroich ernannt.

Der in Justiz- und Anwaltskreisen hochgeschätzte Jurist Stefan Spätgens bearbeitet in Grevenbroich in seinem richterlichen Dezernat Strafsachen gegen Erwachsene. Als Behördenleiter ist er zuständig für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtsgerichts Grevenbroich und verantwortlich für die Funktionsfähigkeit der Justiz im Amtsgerichtsbezirk Grevenbroich. Stefan Spätgens ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau und seinen 3 Kindern in Köln. In seiner knapp bemessenen Freizeit liest er gern, kocht, fährt Ski und läuft.

Michael Schönauer, der bisherige Direktor des Amtsgerichts Grevenbroich, der nun in gleicher Position bei dem Amtsgericht Mönchengladbach tätig ist, ist 55 Jahre alt. Seine richterliche Laufbahn begann Herr Schönauer, der aus Düsseldorf stammt, nach juristischen Studien in Köln, Genf und Bochum 1978 am Landgericht in Düsseldorf. Für kurze Zeit wechselte er zur Staatsanwaltschaft. 1981 wurde Herr Schönauer zum Richter am Amtsgericht, 1994 zum weiteren aufsichtsführenden Richter am Amtsgericht ernannt.

Seine beruflicher Werdegang führte ihn über das Amtsgericht Langenfeld zum Amtsgericht Düsseldorf, in dessen Verwaltung er seit 1984 unter anderem als Personaldezernent und zuletzt als Pressesprecher tätig war. Mehrere Jahre leitete er bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf die Besprechungsgruppe für Richter auf Probe. Im Jahre 2003 wechselte Herr Schönauer als Direktor des Amtsgerichts Grevenbroich in den Mönchengladbacher Gerichtsbezirk. Am 14. April 2005 wurde Herr Schönauer zum Direktor des Amtsgerichts Mönchengladbach ernannt. Direktor des Amtsgerichts Schönauer ist verheiratet und lebt mit seiner Familie in Düsseldorf. Er widmet sich in der Freizeit der Familie und seinen vielseitigen Interessen.

Banke 

http://www.lg-moenchengladbach.nrw.de/presse/archiv_mitteilungen/zwischentext_archiv_2005/2005_Amtseinfuehrung_des_Direktors_des_Amtsgerichts_Grevenbroich_Stefan_Spaetgens.pdf

 

 

 

Wenn aber nun der Väternotruf genau das selbe tut, will dies der "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" unterbinden. Welche Logik steckt da dahinter? Sicher nicht die, die Informationsfreiheit zu stärken, für die der "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" sich angeblich zuständig fühlt. Wir sprechen hier besser von einer Mogelpackung: Nicht überall wo Informationsfreiheit drauf steht, ist auch welche drin. Oder schlimmer noch: Wo Informationsfreiheit drauf steht, ist mitunter staatliche Zensur drin.

Möglicherweise würde der "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" argumentieren, die betreffenden Richter hätten der Pressestelle des Gerichtes schließlich die Erlaubnis erteilt, auch über private Details aus dem Leben der Richter in der Öffentlichkeit zu unterrichten. Dies mag sein, ist aber keine nachhaltige Argumentation, denn schließlich haben die Bürgerinnen und Bürger ein Recht darauf, zu wissen, wer da an exponierter Stelle als Richter tätig ist. In der USA werden Richter sogar in allgemeinen Wahlen gewählt. In Deutschland kungelt und bestimmt dagegen die Justizverwaltung, wer Richter wo werden darf, die Bürger und Bürgerinnen werden von den Auswahl- und Entscheidungsprozessen ferngehalten.

Hier drängt sich nun die Vermutung auf, dass dem "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" die "Informationsfreiheit" nur dann etwas wert ist, wenn es die vom ihm selbst oder von anderen Teilen der Staatsbürokratie genehmigte ist. Es geht also offenbar um die Förderung von Hofberichtserstattung und die Unterdrückung nichtstaatlicher Berichterstattung. In der DDR waren dafür die gleichgeschalteten staatlichen Medien zuständig, die entsprechenden Leitlinien entnahm man dem Zentralorgan des ZK der SED "Neues Deutschland". Heute wird die Hofberichtserstattung durch die Pressestellen der Gerichte übernommen, andere unabhängige Berichterstatter werden unterdrückt.

Der "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" mit seiner Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 ist da sicher keine Ausnahme.

 

 

 

VII. Kapitel

Was macht man in einem Land, wie der Bundesrepublik Deutschland in dem staatliche Stellen wie der  "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" Zensur ausüben? Man umgeht die Zensur, so gut es eben geht.

Es ist ja allgemein bekannt, dass in keiner anderen Branche untereinander so viel geheiratet und angebandelt wird, wie in der Justiz. Richter am Amtsgericht heiratet Staatsanwältin, Richterin am Landgericht heiratet Richter am Oberlandesgericht. Richter am Bundesverwaltungsgericht heiratet Richterin am Amtsgericht. Richter am Bundesverfassungsgericht ist verheiratet mit Richterin am Landgericht, usw. usf.

Doch darüber dürfen wir laut Zensurbeschluss des "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" nicht berichten. Unsere Klage gegen diesen Zensurbeschluss läuft, am Berliner Verwaltungsgericht. Nur weiß man gar nicht so recht, wer am dortigen Gericht alles so befangen ist, weil er oder sie ein Interesse daran hat, dass die Öffentlichkeit nicht erfährt, welcher Verwaltungsrichter mit welcher Richterin oder Staatsanwältin verheiratet ist.

Und miteinander verheiratet sind an den Gerichten und Staatsanwaltschaften überdurchschnittlich viele Richterinnen und Richter, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen, schauen Sie sich da beispielsweise mal das Amtsgericht Deggendorf an, so dass man bei genauer Betrachtung meinen könnte die Justiz wäre ein Eheanbahnungsinstitut für Juristen. Nun dürfen auch schwule und lesbische Richterinnen und Staatsanwälte miteinander gleichgeschlechtlich heiraten. Die Justiz gleicht mitunter einem Bergdorf in der Rhön, jeder ist mit jedem verwandt und Fremde werden mit eiserner Faust abgewehrt. 

Und damit die Bürgerinnen und Bürger davon nicht erfahren, muss der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" seines Amtes walten - grad wie Gustav Noske dazumal - und die um sich greifende Informationsfreiheit in eine staatsbürokratische Zwangsjacke stecken. So sorgt denn mit grimmigen Blick der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" für für Ordnung hinter dem Eisernen Vorhang staatsbürokratischer Zensur. 

Und so müssen wir denn alle konkreten Angaben auf mögliche Eheschließungen unter Richtern und Staatsanwälten bis zu einem eventuellen gegenteiligen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin unterlassen. Und so haben wir konsequent alle Hinweise auf eine eventuelle Verheiratung gelöscht und diese Stellen konsequent markiert, damit jeder sehen kann, wie konsequent wir der Aufforderung des "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" nachgekommen sind. Wo vorher noch ein konkreter Hinweis war, steht nun nur noch ein Löschvermerk wie z.B.:

No Name - Richterin am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - zensiert durch Anordnung des  "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1

Wer suchet, der findet, so heißt es in der Bibel. Oder auch: Eine große Dürre wird kommen. Jesus muss es geahnt haben, was 2000 Jahre später mit dem "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" Wirklichkeit wurde.

 

Was macht man in einem Land, wie der Bundesrepublik Deutschland in dem staatliche Stellen wie der  "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" Zensur ausüben? Man umgeht die Zensur, so gut es eben geht.

Gucken lohnt sich - Fridolin der freche Dachs - hilft staatliche Zensur zu neutralisieren.

No Name - Fridolin der freche Dachs - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1

 

 

 


 

 

 

Zur Chronologie einer Zensur

Mit Datum vom 28.06.2010 wurde der Väternotruf das erste mal vom "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" heimgesucht. Natürlich ganz freundlich, so dass wir schon überlegten, mit Frau Schönefeld, der Verfasserin des Schreibens, uns auf eine Tasse Kaffee zu verabreden, um ein wenig über die Informationsfreiheit zu plaudern.

Frau Schönefeld teilte uns ganz nett mit:

 

"... der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nimmt gemäß § 33 Berliner Datenschutzgesetz die Aufgaben der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich nach § 38 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wahr.

In dieser Eigenschaft sind wir durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten eines Berliner Gerichts auf oben genannte Webseite aufmerksam gemacht worden. ...

..."

 

 

Nun fragt man sich allerdings, was der behördliche Datenschutzbeauftragte "eines Berliner Gerichts" mit der Überwachung des Internets zu tun hat. Dieser hat sich doch nicht um die Überwachung des Internets zu kümmern, grad wie es ja auch nicht Aufgabe des Wachschutzes eines Berliner Gerichtes ist, vor dem Reichstag zu patrouillieren und Angriffe von Umweltschützern oder Terroristen abzuwehren. Aufgabe des behördliche Datenschutzbeauftragten "eines Berliner Gerichts" ist es doch vielmehr auf den Datenschutz in seiner eigenen Behörde zu achten, da gibt es doch viel zu tun, denken wir da nur einmal an das Oberlandesgericht Brandenburg, wo es in der Vergangenheit schon vorgekommen ist, dass ein Transportwagen mit Gerichtsakten unbeaufsichtigt auf dem Flur stand, so dass sich jeder Vorübergehende bei Bedarf unbemerkt davon ein paar Akten hätte in die Tasche stecken können. Was würde wohl Dr. Weckbecker (geb. ...) - stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg / 1. Strafsenat (ab , ..., 2008, ..., 2010) - 2010: Datenschutzbeauftragter für den OLG-Bezirk Brandenburg dazu sagen?

Recht unbekümmert auch der Umgang mit Akten am Amtsgericht Hamburg und Hamburg-Wandsbek.

 

Freie und Hansestadt Hamburg

Staatliche Pressestelle

4. März 2002

Beanstandung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten

Das Amtsgericht Hamburg und das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek verstoßen gegen den Datenschutz beim Post- und Aktenaustausch mit Behörden

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte Dr. Hans-Hermann Schrader hat gegenüber Justizsenator Dr. Kusch beanstandet, dass Amtsgerichte die Vorschriften über den Datenschutz bei der Versendung personenbezogener Unterlagen mit Behördenpost häufig nicht eingehalten haben. Unterlagen des Amtsgerichts Hamburg und des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek mit sensiblen Daten wurden über den Behörden-Transport-Service (BTS) in erheblicher Anzahl offen ohne Umschlag versandt. Ob diese Gerichte – wie von ihnen zugesagt wurde – die Anforderungen des Datenschutzes beim Postversand künftig strikt beachten, bleibt nach den bisherigen negativen Erfahrungen abzuwarten.

Eine Prüfung beim BTS ergab ca. 50 Datenschutzverstöße des Amtsgerichts Hamburg bei Mitteilungen an die Jugendgerichtshilfe verschiedener Bezirksämter. Anklageschriften, Urteile, Anfragen wegen der Erfüllung von Arbeitsauflagen, ein Haftbefehl, eine Ladung zum Vollzug von Jugendarrest und andere Unterlagen aus Jugendstrafverfahren lagen offen in den Transportbehältnissen, die beim BTS zur Abholung bereit standen. Die datenschutzrechtliche Verantwortung hierfür liegt nicht bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BTS, sondern bei den absendenden Gerichten.

Die Wachtmeisterei des Amtsgerichts hatte die Sendungen in verschlossenen Sammelumschlägen zusammengefasst, diese aber nicht korrekt an die jeweils zuständigen Bezirksämter, sondern an eine – tatsächlich nicht existierende – zentrale Annahmestelle der Jugendgerichtshilfe adressiert. Das Senatsamt für Bezirksangelegenheiten hat bestätigt, dass die Sendungen aus diesem Grund von nicht zuständigen Stellen geöffnet werden mussten. Allerdings seien die Sendungen von diesen Stellen wiederum verschlossen an die Empfänger weitergeleitet worden. Die Unterlagen sind gleichwohl offen beim BTS angekommen.

Eine weitere Kontrolle beim BTS ergab, dass das Amtsgericht Hamburg – Familiengericht – Mitteilungen an die Landesversicherungsanstalt Hamburg (LVA) ohne Umschläge in die Behördenpost gegeben hatte. Dabei handelte es sich insbesondere um Fragebögen zum Versorgungsausgleich mit Angaben über Renten. Einem Lebenslauf war zu entnehmen, dass die Betroffene mehrere Schulausbildungen abgebrochen hatte. Das Amtsgericht Hamburg hat hierzu ausgeführt, die absendenden Bediensteten seien irrtümlich davon ausgegangen, sichtgeschützte Mappen für den Transport verwenden zu dürfen. Die beim BTS vorgefundenen Unterlagen befanden sich allerdings nicht in Mappen, sondern lagen offen im Fach.

Schließlich wurde festgestellt, dass das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek Erbscheine und Testamente offen an die Erbschaftssteuerstelle eines Finanzamtes übersandte. Aus einem Testament ging hervor, dass die Erblasserin ihrer Tochter den Pflichtteil wegen grober Verfehlungen entzogen hatte.

Dr. Schrader erklärt hierzu: “Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum datenschutzgerechten Postversand sind klar und eindeutig. In diesem Bereich bestehen aber seitens der Gerichte nach unseren Prüfungen ab 1999 immer noch erhebliche Vollzugsdefizite. Diese Mängel hätten durch stichprobenartige Überprüfungen, zu denen sich die Gerichte durch eine Verfügung vom Mai 2001 selbst verpflichtet hatten, mit Sicherheit vermieden werden können. Ich erwarte, dass sich auch die Justizbehörde ihrer Gesamtverantwortung für eine korrekte Versandpraxis mit Nachdruck annimmt. Unsere Kontrollen beim BTS werden wir intensiv fortsetzen.”

Rückfragen/Kontakt:

Dr. Harald Wollweber

Tel.: 428 41 - 2046 (Durchwahl) / - 2044 (Geschäftsstelle), Fax: 42841 - 2372

mailbox@datenschutz.hamburg.de

 

http://www.hamburg.de/contentblob/254626/data/pressemeldung-2002-03-04-dsb-01.pdf

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Tutti, tutti, du, du, du. Während Privatunternehmen und Einzelpersonen von den Datenschutzbeauftragten der Länder mit Bußgeldern abgestraft werden, bleibt es bei der Behördenschlamperei, bei einem missbilligenden Kopfschütteln. Oder ist Ihnen schon mal ein Fall bekannt geworden, wo eine Behördenleiter von einem Datenschutzbeauftragten wegen Verletzung des Datenschutzes mit einem Bußgeld belegt wurde? Die Staatsbürokratie kennt das Prinzip der persönlichen Haftung nicht. Wenn schon mal gehaftet wird, dann haften die Steuerzahler/innen für die Schlampereien der Staatsbürokratie. Wird Deutschland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt und zur Zahlung eines Geldbetrages an den erfolgreichen Kläger verurteilt, so etwa im Fall Zaunegger gegen Deutschland, dann haften nicht etwa die Richter der Vorinstanz (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht) und auch nicht die Herren und Damen Politiker im Bundestag, die menschenrechtswidrige Gesetze verabschiedet haben und auch nicht die Bürokraten aus dem Bundesjustizministerium, die diese menschenrechtswidrigen Gesetze und Paragraphen wie z.B. den §1626 a BGB vor ihrer Verabschiedung ausgearbeitet haben. Nein, es haften die deutschen Steuerzahler/innen. Pfui Deibel.

 

Doch zurück zu unserem behördlichen Datenschutzbeauftragten "eines Berliner Gerichts". Wir wissen es nicht, ob es sich dabei um den Datenschutzbeauftragten des Amtsgerichtes Tiergarten handelt, der sich offenbar so datenschutzverbarrikadiert hat, dass er auf der Internetseite des Amtsgerichtes Tiergarten nicht zu finden ist (18.12.2010). Da könnte sich ja mal der "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit", der sich ja angeblich auch um die Informationsfreiheit kümmert, engagieren, dass man am Amtsgericht Tiergarten diese schöne Sprechblase "Informationsfreiheit" auch ernst nimmt und im Internet darüber informiert, wer an diesem Gericht Datenschutzbeauftragter ist. Im geschäftsverteilungsplan - immerhin den kann man im Internet einsehen - scheint der Datenschutzbeauftragte des Amtsgerichtes Tiergarten jedenfalls nicht aufgeführt zu sein - http://www.berlin.de/imperia/md/content/senatsverwaltungen/justiz/gerichte/ag_tiergarten/geschaeftsplaene/gvpl_2010.pdf?start&ts=1288597897&file=gvpl_2010.pdf

 

Möglicherweise hatte der Datenschutzbeauftragte des Amtsgerichtes Tiergarten in der Vergangenheit, anstatt gewissenhaft seiner Arbeit nachzugehen, aber auch Langeweile und surfte im Internet, auf der Suche nach verbotenen Inhalten, seien es nun Pornoseiten oder die informative Seite des Väternotrufes.

Doch wie es auch immer zu der Entdeckung des Väternotrufes kam, Frau Schönefeld teilte dem Väternotruf in einem zweiten Schreiben vom 04.08.2010 mit:

 

"...

Personenbezogene Daten sind gemäß § 3 Abs. 1 BDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Die Frage nach dem Familienstand eines Richters stellt ebenso wie eine Vermutung hierüber (auf Ihrer Webseite z.B. über Josef Feldkamp, Richter am Amtsgericht Tiergarten - "möglicherweise ...") ein Werturteil dar. Auch Werturteile dienen der Darstellung persönlicher und sachlicher Verhältnisse einer Person, ...

..."

 

 

Man könnte nun meinen, Frau Schönefeld meint, Werturteile wären in der Öffentlichkeit, bzw. im Internet verboten. Das wäre aber nun eine völlig absurde Idee, denn dann dürfte keine Zeitung mehr ein Werturteil abgeben. So wäre dann die Überschrift "Rainer Brüderle Gemütsmensch mit Ehrgeiz" in der Berliner Zeitung vom 18.12.2010 illegal. Eine solche Vorstellung scheint völlig abwegig, doch kann der "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" in Gestalt von Frau Schönefeld irren? Eine solche Frage könnte nach Auffassung von Frau Schönefeld wohl schon ein Werturteil darstellen und wäre uns hiermit quasi verboten. Schlimmstenfalls kann Geldstrafe, Gefängnis, Abschiebung nach Nordkorea oder Einweisung in eine deutsche Irrenanstalt die Folge sein, wenn man in Deutschland Verbote der Behörde "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" übertritt.

Somit könnte man den Schluss ziehen, öffentlich zu fragen ist in Deutschland verboten, sobald sich die Frage auf einen Menschen bezieht. Wieso, weshalb, warum? In Deutschland bleibt man dumm. Alle Räder stehen still, wenn es die Behörde will.

Nach einem letzten Schreiben vom 06.09.2010 des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" in Gestalt der netten Frau Schönefeld, folgte dann nunmehr eine Zensurauflage des Herrn Alexander Dix, seines Zeichens Leiter der Behörde mit dem Namen "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit", formuliert offenbar von seiner Mitarbeiterin Frau Holländer. 

 

 

Zensurauflage des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1:

 

1. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern mit dem Zusatz "Namensgleichheiten mit anderen Personen haben keine Bedeutung und sind mit Sicherheit rein zufällig" die in diesem Zusammenhang genannten und zugeordneten Richter oder Staatsanwälte mit Namensidentität oder -teilidentität in geführten Doppelnamen zu entfernen.

2. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern weitere Angaben zu persönlichen Verhältnissen, die über die Grunddaten Name, Vorname, Geburtsjahr, Zeitpunkt des Eintritts in den Justizdienst sowie die Dienstbezeichnungen der Richter hinausgehen, zu entfernen. Davon ausgenommen, sind Angaben die auf der Internetseite des jeweiligen Gerichts über die betroffenen Richter veröffentlicht wurden, außer die Übernahme in andere Datenbanken ist ausdrücklich untersagt oder von der Einwilligung des betroffenen Richters abhängig gemacht worden.

3. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern Daten zu sozialen Aktivitäten - wie beispielsweise die Teilnahme an Veranstaltungen - zu entfernen. Davon ausgenommen sind ausdrücklich als solche gekennzeichnete Verweisungen auf Presseartikel oder Zeitschriftenaufsätze von Richtern.

 

...

Rechtsbehelfbelehrung.

Gegen diesen Bescheid können Sie beim Verwaltungsgericht Berlin ... Klage erheben.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Dix

 

 

Zitat Ende

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Eine Klage gegen die Anordnung des Herrn Alexander Dix, Leiter der staatsbürokratischen Behörde "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 wurde von unserem Anwalt am 20.12.2010 beim Verwaltungsgericht Berlin eingereicht. 

Mit Datum vom 14.01.2011 teilte Frau Corinna Holländer, ihres Zeichens Mitarbeiterin der Behörde "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit", Bereich Recht I,  Sanktionsstelle, Ag Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten dem Verwaltungsgericht Berlin mit:

"In der Verwaltungsstreitsache ... VG 1 K 355.10- werden wir voraussichtlich, vorbehaltlich der näher zu bezeichnenden Anträge des Klägers beantragen, 

die Klage abzuweisen.

...

Holländer"

 

 

Na ja, da klingt ja ein wenig Hoffnung durch, die staatsbürokratische Behörde "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" würde etwas Dampf aus ihrem überhitzten Behördenkessel ablassen (staatsbürokratische Spannungen laden sich bekanntlich immer gerne über Blitzableiter oder Sündenböcke ab - in Diktaturen führt dies bis zum Exzess - und sich auf den goldenen Pfad der Tugend zu bewegen, der da heißt, die Informationsfreiheit darf in der Demokratie nicht auf dem Opfertisch staatsbürokratischer Geheimhaltungsinteressen geschlachtet werden.

Doch warum will uns der "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" verbieten, das genaue Geburtsdatum der Richter und Staatsanwälte zu veröffentlichen, die bereits im "Handbuch der Justiz" herausgegeben vom Deutschen Richterbund nachzulesen sind. Jeder Bandit in Südamerika kann sich dieses Buch im Internet bestellen und liefern lassen, wo bleibt da die Logik beim "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit"? Oder will der "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" verhindern, dass sich die Bürgerinnen und Bürger ohne erst für viel Geld das "Handbuch der Justiz" zu kaufen, über das Internet darüber informieren können, ob der Richter, der in ihrer Sache urteilt, nicht schon das Rentenalter erreicht hat? 

 

"Deutsches Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt

durch Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist"

 

§ 48 Eintritt in den Ruhestand

Änderungen / Synopse | 3 Gesetze verweisen aus 4 Artikeln auf § 48

(1) Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie geltende Altersgrenze erreichen. Sie erreichen die Altersgrenze in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze).

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(3) Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr Anhebung

um Monate Altersgrenze

Jahr Monat

1947 1 65 1

1948 2 65 2

1949 3 65 3

...

http://www.gesetze-im-internet.de/drig/__48.html

 

 

Hat der "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" etwa ein Interesse daran, die Auflage des "Handbuch der Justiz"  zu steigern, in dem alle informationssuchenden Bürgerinnen daran gehindert werden, sich im Internet kostenfrei über die werte Richter- und Staatsanwaltschaft zu informieren?

 

 

 

 

Was will der "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit"?

Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 vorgetragen:

2. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern weitere Angaben zu persönlichen Verhältnissen, die über die Grunddaten Name, Vorname, Geburtsjahr, Zeitpunkt des Eintritts in den Justizdienst sowie die Dienstbezeichnungen der Richter hinausgehen, zu entfernen. Davon ausgenommen, sind Angaben die auf der Internetseite des jeweiligen Gerichts über die betroffenen Richter veröffentlicht wurden, außer die Übernahme in andere Datenbanken ist ausdrücklich untersagt oder von der Einwilligung des betroffenen Richters abhängig gemacht worden.

Nun weiß man ja, wie an den Behörden so gearbeitet wird. Akten werden von links nach recht, von unten nach oben und wieder zurück transportiert. Mittags trifft man sich in der Kantine um sich gegenseitig sein Leid mit den widerborstigen Bürgerinnen und Bürgern zu erzählen, die einem das ruhige Beamtenleben zur Qual werden lassen und so nebenbei trifft man die eine oder andere schlecht formuliert Anordnung, wie die obige. Wir sollen af unserer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern weitere Angaben zu persönlichen Verhältnissen, die über die Grunddaten Name, Vorname, Geburtsjahr, Zeitpunkt des Eintritts in den Justizdienst sowie die Dienstbezeichnungen der Richter hinausgehen, entfernen. 

Doch welche Richter meint die staatsbürokratische Behörde mit dem Namen "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit"? Die noch lebenden, die toten, die noch im Dienst befindlichen oder auch die die schon nicht mehr im Dienst sind? Müssen wir jetzt schweigen über das Geburtsdatum von kriminellen Richtern und Staatsanwälten, NS-belasteten Richtern und Staatsanwälten und Richtern und Staatsanwälten die sich an Menschenrechtsverletzungen beteiligt oder diese propagiert haben? Wie etwa Richard Gatzweiler (geb. 17.03.1911) - Richter am Amtsgericht Köln :

Richard Gatzweiler (geb. 17.03.1911) - Richter am Amtsgericht Köln (ab 01.08.1942, ..., 1974) - im Handbuch der Justiz 1958 ab 01.08.1942 als Amtsgerichtsrat am Amtsgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1974 ab 01.11.1970 als Richter am Amtsgericht Köln aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 34 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle. "Im September 1951 brachte der Bonner Amtsgerichtsrat Richard Gatzweiler im römisch-katholischen Volkswartbund sein erstes Pamphlet zum Thema Homosexualität heraus, in dem er quasi eine Verschärfung der Vorgehensweise fordert und eine Strafbarkeit weiblicher Homosexualität. Mit der biblischen Metapher „Was soll man aber mit einem Baum tun, dem die Fruchtbarkeit versagt ist?“ und anderen Aussagen näherte er sich dem nationalsozialistischem Sprach- und Argumentationsgebrauch. Auch hält er die Selbstmorde im Zuge der Frankfurter Ermittlungen letzten Endes für durchaus gerechtfertigt und wünschenswert.[13] Viele kirchliche Gemeindeblätter verbreiten seine Ideen.[14] Im selben Monat sprach sich beim 39. Deutschen Juristentag in Stuttgart eine knappe Mehrheit (14:11 Stimmberechtigte bei 300 Teilnehmern) für Straflosigkeit nach § 175 und für eine Neufassung des § 175a aus.[14] - http://de.wikipedia.org/wiki/%C2%A7_175#Strafgesetzbuch_f.C3.BCr_die_Preu.C3.9Fischen_Staaten_vom_14._April_1851

Will der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" die totale Friedhofsruhe. Wenn ja, warum versetzt man dann deren Mitarbeiter nicht einfach zur Berliner Friedhofsverwaltung?

 

 

 

 

Alles hat ein Ende, nur die Wurst hat zwei

Während sich die Berliner staatsbürokratische Behörde "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" ihre diversen Tätigkeiten und auch die Gerichtskosten vom Steuerzahler bezahlen lässt, sind wir vom Verwaltungsgericht Berlin schon mal zur Kasse gebeten worden. 363,00 € mussten wir bei einem Streitwert von 5.000 € vorab einzahlen, das scheint in Berlin der Grundpreis für die Verteidigung der Informationsfreiheit zu sein. Ein Erfolg ist ungewiss, denn warum sollte das Verwaltungsgericht Berlin Teile der Berliner Verwaltung in die Schranken weisen? Da könnten ja noch mehr Bürger auf den Gedanken kommen, sich gegen restriktive, die Informationsfreiheit einschneidende Vorgaben der Berliner Verwaltung zur Wehr zu setzen.

Doch wie auch immer, wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt. Ewig kann nicht Winter sein.

Sollte unsere Klage gegen die Anordnung des "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" am Verwaltungsgericht Berlin keinen Erfolg haben, wird von uns Berufung beim Oberwaltungsgericht Berlin eingelegt und/oder der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin angerufen. Dessen Vorsitzende ist sinnigerweise Margret Diwell, zu der uns Herr Alexander Dix, der der Berliner Behörde "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" vorsteht, verboten hat, mitzuteilen, mit wem diese verheiratet ist. Von daher könne man auch annehmen, die Vorsitzende des Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Frau Diwell wäre von vornherein befangen, so wie natürlich auch der zuständige Richter am Verwaltungsgericht Berlin, denn der soll über etwas urteilen, was ihn selbst als Richter und somit auch als natürliche Person unmittelbar betrifft.

 

1. Mit wem Frau Diwell verheiratet ist, ist zwar kein Geheimnis, man schaue sich nur mal im Internet, so etwa bei http://de.wikipedia.org/wiki/Diwell um, aber Herr Alexander Dix macht ein Geheimnis draus. So wie es womöglich auch ein Geheimnis ist, mit wem Herr Alexander Dix verheiratet ist - http://de.wikipedia.org/wiki/Alexander_Dix. Die Wikipediamacher haben zu seinem Familienstand offenbar nichts eruieren können, ist ja auch verständlich, warum sollte sich auch ausgerechnet Herr Alexander Dix, der der Berliner Behörde "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" vorsteht, von Wikipedia in die privaten Karten gucken lassen. 

Jeder mag sich da seinen Teil denken, warum Herr Alexander Dix so ist, wie er ist. Vielleicht nach dem Motto: Erst mal alles verbieten, der Bürger kann sich dann ja durch die Instanzen klagen. Oder: Die Bürgerinnen sind wie Sand im Wind, sie kommen und gehen, unsere Behörde aber bleibt.

Wenn man aber nicht einmal mitteilen darf, mit wem die Vorsitzende des Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Margret Diwell verheiratet ist, dann befindet man sich an einigenorts offenbar noch hinter dem Stand der DDR vom 7. Oktober 1989, wo die DDR-Bürger immerhin wussten, mit wem Erich Honecker verheiratet war, wenn die Bürger auch nicht wussten, was man im Laden der Waldsiedlung Wandlitz als Mitglied des Politbüros oder deren Ehepartner/innen kaufen konnte. Doch darüber dürfte man heute auch nicht mehr ungestraft berichten, denn dies sind "Angaben zu persönlichen Verhältnissen" - Originalton Alexander Dix - über deren Geheimhaltung mit eisernen Besen der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" wacht.

 

 

2. Wir dürfen auch nicht darüber informieren, welcher Partei die Vizepräsidentin am Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Karin Wolski angehört, obwohl das sogar in der Zeitung steht. Das ist nach Auffassung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" offenbar ein Staatsgeheimnis über das Herr Alexander Dix persönlich wacht. 

 

 

3. Uns wurde vom "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 ebenfalls untersagt, darüber zu informieren, mit wem der Präsident des Bundesverfassungsgericht Prof. Dr. Andreas Voßkuhle verheiratet ist. Das ist zwar kein Staatsgeheimnis - http://de.wikipedia.org/wiki/Andreas_Vo%C3%9Fkuhle, aber auf Anordnung des Herrn Alexander Dix ist es uns verboten worden, darüber zu informieren. Man mag glauben, der Sicherheitswahn der DDR hat irgendwo im Tiefschlaf überwintert und nun beim "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" Einzug gehalten.

 

 

4. Uns wurde vom "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 ebenfalls untersagt, nachzufragen, ob die Richterin am Amtsgericht Dippoldiswalde identisch ist mit der Vorsitzenden eines bestimmten Vereins.

 

 

5. Uns wurde vom "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 ebenfalls untersagt, darüber zu informieren, in welchem Verein, der sich der Förderung des Instituts der Verfahrensbeistandschaft widmet und Verfahrensbeistände an bayerische Familiengerichte vermittelt, der Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München Dr. Hans-Wolfgang Helbig als eines von 12 dort namentlich ausgewiesenen Mitgliedern engagiert.

 

 

6. Uns wurde vom "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 ebenfalls untersagt, darüber zu informieren, in welchem Verein, der sich der Förderung des Instituts der Verfahrensbeistandschaft widmet und Verfahrensbeistände an bayerische Familiengerichte vermittelt, die Richterin am Arbeitsgericht Regensburg Tanja Keller 

Tanja Keller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richterin am Arbeitsgericht Regensburg (ab 01.10.2002, ..., 2010)

als eines von 12 dort namentlich ausgewiesenen Mitgliedern engagiert. Der "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" wird wohl seine Gründe dafür haben, dass er meint, die Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland dürften darüber nichts erfahren. Bekanntlich hatte auch SED-Chef Erich Honecker seine Gründe dafür, dass die Bürgerinnen und Bürger der DDR möglichst dumm gehalten wurden. Der Genosse Honecker hätte seine helle Freude an der rigiden Geheimhaltungspolitik des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit".

 

 

7. Uns wurde vom "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 ebenfalls untersagt, darüber zu informieren, welcher Richter am Amtsgericht Deggendorf Fußballfan und Sportrichter ist. Wie jedermann sofort ersichtlich ist, ist das in der BRD eine Geheime Verschlusssache. Da war die DDR wesentlich demokratischer, es war allgemein bekannt, dass Walter Ulbricht ein eifriger Sportler war, von dem das sinnige Motte stammen soll: Jedermann an jedem Ort, einmal in der Woche Sport. Dem Motto könnte man auch beim "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" entsprechen und den anstrengenden Büroalltag am Morgen mit einer ausgedehnten Gymnastik beginnen, dass lässt sauerstoffreiches Blut durch das Gehirn der Mitarbeiter/innen strömen, was dann zu einer Minderung unnützen und schädlichen Verwaltungshandeln führen könnte.

 

 

8. Bekanntermaßen sind Richter und Staatsanwälte auch Menschen. Genauer gesagt, männliche und weibliche Menschen. Mitunter vielleicht auch Zwitter. Und wie das so mit den männlichen und weiblichen Menschen ist, haben dies nicht selten den Drang sich miteinander zu paaren oder sogar zu heiraten, denn nur wer heiratet kann auch wieder geschieden werden. Eigentlich gibt es nur drei große Erlebnisse im Leben, die Geburt, die Scheidung und der Tod. So wundert es nicht, wenn überdurchschnittlich viele Richter/innen und Staatsanwälte verheiratet sind, worüber es freilich keine verlässlichen Informationen gibt, da diese Sachverhalte ein großes Staatsgeheimnis sind, über das die deutsche Staatsbürokratie sorgfältig wacht.

So gibt es denn am Amtsgericht W .... - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 bei insgesamt sieben Richter/innen offenbar vier Richter/innen organisiert in zwei Ehepaaren. Die Rechtsprechung in dem zugehörigen Gerichtsbezirk wird also zu fast 60 Prozent durch zwei Ehepaare beherrscht, das darf allerdings wie schon gesagt niemand wissen - stremgstes Staatsgeheimnis, wer es nicht glaubt, lese die Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1.

In der DDR war man da allerdings viel weiter, dort wurde das ganze Land von einem Ehepaar regiert, Erich und Margot Honecker, ihr Wachhund hieß Erich Mielke, der konnte gut bellen und auch beißen. Alle drei sind echte Vorbilder auf dem Weg der Bundesrepublik Deutschland in den totalen Überwachungsstaat. Man sollte ihnen ein Denkmal vor dem Bundesjustizministerium setzen.

 

 

9. Niemand darf von uns erfahren, mit wem Margret Diwell, Präsidentin am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin verheiratet und wann sie geboren ist. 

 

Margret Diwell (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten") - Präsidentin am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (ab April 2007, ..., 2010) - Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin seit April 2007. Vizepräsidentin des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin 2004 - April 2007. Fachanwältin für Familienrecht 1998. Deutscher Juristinnenbund (Präsidentin von 2001 bis 2005) - http://www.ra-diwell.de/

 

So will es jedenfalls der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" der uns mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 untersagte, darüber zu berichten, es sei denn dies wäre auf der Internetseite des Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin publiziert. Schaut man sich im Internet um, findet man die Seite http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/lverfgh/wir_ueber_uns.html auf der lediglich ein Foto und die Namen der neun Berliner Verfassungsrichter eingestellt sind (Stand 15.12.2010). Auch auf der Internetseite der http://www.ra-diwell.de/0000009a8f0a38c01/index.html wird nicht darüber informiert, mit wem Frau Diwell verheiratet ist und auch kein Geburtsdatum veröffentlicht. 

Man kann zwar auf Wikipedia unter

http://de.wikipedia.org/wiki/Margret_Diwell  

und 

http://de.wikipedia.org/wiki/Lutz_Diwell

problemlos nachlesen, mit wem Frau Diwell verheiratet ist. Nach der Zensurlogik des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" könnten die Angaben auf Wikipedia unrechtmäßig eingestellt sein, es sei denn Wikipedia hätte die Erlaubnis von Margret Diwell eingeholt. 

Bei dem Kontrollbedürfnis der Staatsbürokratie Deutschlands, dürfte es wohl nur noch eine Frage der Zeit sein, bis der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" auch bei Wikipedia den Zensurbesen schwingt.

 

 

10. Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat uns mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 aufgefordert:

 

Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern Daten zu sozialen Aktivitäten - wie beispielsweise die Teilnahme an Veranstaltungen - zu entfernen. 

 

Nun fragen wir uns, ob der Vorsitz des "Vereins Berliner Staatsanwälte" eine soziale Aktivität ist, wenn ja dann wäre uns vom "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" auch verboten darüber zu berichten, dass die Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Berlin Vera Junker Vorsitzende des "Vereins Berliner Staatsanwälte" ist, wie man es einer Pressemeldung entnehmen kann.

Vera Junker (Jg. 1961) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Berlin (ab 07.02.1994, ..., 2009) - Vorsitzende des "Vereins Berliner Staatsanwälte" - http://www.morgenpost.de/printarchiv/berlin/article1072708/Gefaengnis_statt_Geldstrafe_teure_Alternative.html

 

 

 

11. Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" verbietet uns mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 darüber, zu informieren, ob ein Richter möglicherweise seinen Namenswechsel infolge von Heirat verändert hat. Mit Informationsfreiheit hat das natürlich nichts zu tun, sondern mit Informationsunfreiheit und die wird in Berlin OFFENBAR GROß geschrieben. 

 

Astrid Halm (Jg. 1957) - Richterin am Amtsgericht Ottweiler (ab 07.09.1989, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 mit dem Nachnamen Caspar-Markmann eingetragen. Namenwechsel vermutlich wegen ...zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Ab 07.09.1989 Richterin am Amtsgericht Ottweiler.

Wer suchet der findet im Handbuch der Justiz.

 

Thomas Caspar (Jg. 1960)

 

Ab 02.03.1993 Richter am Amtsgericht Merzig

 

 

Kommentare geben wir hierzu keine ab. Wir hoffen, Sie sind schlau genug, sich Ihren Teil zu denken. Aber denken Sie bitte nicht öffentlich im Internet. Sie wissen ja, Feind liest mit.

 

Namenswechsel infolge von Heirat betrifft zumeist weibliche Richterinnen, die ihren Familiennamen nach einer Heirat ändern und den Namen des Mannes annehmen. Die deutschen Richter/innen sind bekanntlich sehr konservativ, also typische CSU-Wähler, gelegentlich auch mal am braunen Rand zu finden, wenn wundert es da, wenn die deutsche Rechtsprechung regelmäßig 40 Jahre hinter der gesellschaftlichen Entwicklung hinterherhinkt. Gäbe es nicht den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, von dem die deutsche Rechtsprechung des öfteren in den konservativen Arsch getreten wird, dann würden wir heute noch auf den Stand der Juristerei der 50-er Jahre befinden. doch zurück zu unserem Thema der Eheschließung, respektive der Ehescheidung unter deutschen Richter/innen.

Es ist äußerst selten, dass ein männlicher Richter den Namen seiner Ehefrau annimmt. Untereinander geheiratet wird an den deutschen Gerichten übrigens wie wild. Die deutschen Richterinnen und Richter bleiben da überdurchschnittlich oft unter sich. Man kann eigentlich schon fast davon sprechen, dass die deutschen Gerichte eine Art Eheanbahnungsinstitut für die dort tätigen Richterinnen und Richter sind. Und das ist auch gut, so, mag der "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" meinen, dann bleiben wenigstens auch alle Dienstgeheimnisse innerhalb der Familie.

 

 

12. Wir fragen uns, ob wir darüber informieren dürfen, dass Dr. Herbert Trimbach Vorstandsmitglied Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer JuristInnen Berlin ist. Und wenn nicht, warum es in Deutschland dem "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" erlaubt ist, solche Verbote auszusprechen? Da muss doch mit dem Rechtsstaat, der die Bundesrepublik Deutschland gerne sein will einiges im Argen liegen.

 

Dr. Herbert Trimbach (geb. 18.08.1954) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg / 13. Zivilsenat - 4. Familiensenat (ab 01.05.2007, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.05.1988 als Richter am Landgericht Schweinfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.05.1997 als Ministerialrat beim Ministerium der Justiz für Euroangelegenheiten Brandenburg aufgeführt - sicher die besten Voraussetzungen um als Vorsitzender Richter eines Familiensenates zu arbeiten. Vorstandsmitglied Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer JuristInnen Berlin - siehe Pressemitteilung zur Gemeinsamen Sorgerecht nichtverheirateter Eltern

 

 

13. 

Wir fragen uns auch, ob wir darüber informieren dürfen, welches Geburtsdatum die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Meo-Micaela Hahne hat. Zwar informiert Wikipedia über dieses Datum - http://de.wikipedia.org/wiki/Meo-Micaela_Hahne - aber bei der Geheimhaltungsparanoia des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" kann man nicht wissen, ob nicht auch dieses Datum der strengsten Geheimhaltung unterliegt. Auf http://www.bundesgerichtshof.de ist jedenfalls das Geburtsdatum von Meo-Micaela Hahne nicht zu finden, so dass man vermuten kann, auch am Bundesgerichtshof gelten für Richterin Hahne wie auch für die anderen dort amtierenden Richter die höchste Geheimhaltungsstufe, mithin also um eine Art Geheimgericht oder auch um Freimaurer oder auch eine esoterische Gemeinschaft, die es unter ihrer Würde ansieht, das gemeine Volk über die Bräuche und Sitten der nach außen hin abgeschlossenen Gemeinschaft zu informieren.

 

Dr. Meo-Micaela Hahne (geb. 18.03.1947) - Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof / XII. Zivilsenat - Familiensachen - Väternotruf: von uns als sogenannter Väterentsorgungssenat bezeichnet (ab 12.11.2001, ..., 2010) - nach Tätigkeit als Richterin auf Probe am Landgericht Mannheim und der Staatsanwaltschaft Mannheim 1977 zur Richterin am Amtsgericht Mannheim, im November 1984 zur Richterin am Landgericht Karlsruhe und im Oktober 1987 zur Richterin am Oberlandesgericht Karlsruhe ernannt. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 20.11.1987 als Richterin am Oberlandesgericht Karlsruhe aufgeführt. Dem Bundesgerichtshof gehört Frau Dr. Hahne seit Januar 1992 an. Sie ist seither Mitglied, seit April 1999 stellvertretende Vorsitzende des vornehmlich für das Familienrecht und das gewerbliche Miet- und Pachtrecht zuständigen XII. Zivilsenats. Ab 12.11.2001 Richterin am Bundesgerichtshof. Beteiligte Richterin am Väterdiskriminierungsurteil vom 04.04.2001.

 

 

14. Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat uns mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 aufgefordert:

"Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern weitere Angaben zu persönlichen Verhältnissen, die über die Grunddaten Name, Vorname, Geburtsjahr, Zeitpunkt des Eintritts in den Justizdienst sowie die Dienstbezeichnungen der Richter hinausgehen, zu entfernen."

 

Wozu aber eine solche höchst überflüssige und die Informationsfreiheit unterlaufende Anordnung? Ist es Selbstzweck? Ist es Wichtigtuerei. Bekanntlich muss sich eine Behörde immer wieder neu erfinden, um ihre Existenzberechtigung zu beweisen. Man denke hier nur an den Verfassungsschutz der die närrische Scientology Organisation braucht, wie Karl Eduard von Schnitzler vom "Schwarzen Kanal" Gerhard Löwenthal und sein "ZDF-Magazin", um seine Thesen von der Grundverderbtheit des kapitalistischen Systems zu untermauern. 

Warum will der "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" die Einstellung von Geburtsdaten von Richtern in das Internet verbieten, solange die betreffenden Richter dazu nicht ihre ausdrückliche Einwilligung gegeben haben? Aus Gründen des informationellen Selbstbestimmungsrechtes? Oder weil man mit den konkreten Geburtsdaten kriminelle Raubzüge unternehmen kann? Wäre letzteres der Fall, würde der Präsident des Amtsgerichtes Osnabrück Gerfried Große Extermöring gerade zu fahrlässig handeln, wenn er im Geschäftsverteilungsplan vom 01.09.2010 die genauen Geburtsdaten von vier Richtern im Internet veröffentlicht:

 

Jutta Funke-Meyer (geb. 10.12.1958 - GVP) - Richterin am Amtsgericht Osnabrück (ab 23.02.1994, ..., 2010) - Amtsgericht Osnabrück - GVP 01.09.2010.

Michael Kelle (geb. 16.12.1957 - GVP) - Richter am Amtsgericht Osnabrück (ab 23.02.1994, ..., 2010) - Amtsgericht Osnabrück - GVP 01.09.2010.

Marlies Meyer (geb. 17.02.1958 - GVP) - Richterin am Amtsgericht Osnabrück / Familiengericht - Abteilung 45 (ab 28.05.1991, ..., 2010) - Amtsgericht Osnabrück - GVP 01.09.2010. Richterin Meyer wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

Susanne Zurheide (geb. 23.07.1959 - GVP) - Richterin am Amtsgericht Osnabrück (ab 28.05.1991, ..., 2010) - Amtsgericht Osnabrück - GVP 01.09.2010.

 

Bliebe also nur noch die Begründung des informationellen Selbstbestimmungsrechtes. Doch dieses ist eingeschränkt, so bald eine natürliche Person, Person des öffentlichen Lebens wird. So wie etwa der allseits beliebte 

 

Alexander Dix (* 13. Januar 1951 in Bad Homburg vor der Höhe) ist ein deutscher Jurist und der derzeitige Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Berlin.

http://de.wikipedia.org/wiki/Alexander_Dix

 

von uns liebevoll genannt "der Späher", der es womöglich dulden muss, dass die Informationsplattform Wikipedia sein Geburtsdatum im Internet benennt. 

 

 

15. Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat uns mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 aufgefordert:

"Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern weitere Angaben zu persönlichen Verhältnissen, die über die Grunddaten Name, Vorname, Geburtsjahr, Zeitpunkt des Eintritts in den Justizdienst sowie die Dienstbezeichnungen der Richter hinausgehen, zu entfernen."

 

Wir vermuten mal, der "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" meint damit noch lebende Personen. Ganz klar formuliert er das nicht, so dass wir gar nicht wissen, ob wir auf unserer Internetseite über Martin Eduard Sigismund Simson berichten dürfen. Der Mann ist zwar schon seit 1899 tot, aber es kann ja sein, dass der "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" meint, auch Tote hätten einen Anspruch auf Geheimhaltung ihrer persönlichen Daten.

 

Martin Eduard Sigismund Simson, seit 1888 von Simson (* 10. November 1810 in Königsberg; † 2. Mai 1899 in Berlin) war ein preußischer bzw. deutscher Jurist und Politiker. Er war Präsident der Nationalversammlung sowie des Norddeutschen und des Deutschen Reichstags.

Mit Verleihung des Schwarzen Adlerordens wurde Simson am 18. März 1888 in Charlottenburg mit Wappenbrief vom 28. Mai 1888 in den preußischen erblichen Adelsstand erhoben.

Sein jüngerer Bruder Georg Bernhard Simson war ebenfalls Jurist und Abgeordneter in der Paulskirche.

Simson trat 1823 vom jüdischen zum protestantischen Glauben über. Im März 1826 im Alter von 15 Jahren machte er seinen Abschluss am Collegium Fridericianum in Königsberg, studierte von 1826 bis 1829 Rechtswissenschaften und Kameralwissenschaften in Königsberg, wo er dem Corps Littuania beitrat und im Anschluss an sein Studium promovierte. Nach längeren Studienreisen durch Europa leistete er seinen Militärdienst ab und wurde 1831 Privatdozent, 1833 außerordentlicher Professor, 1836 ordentlicher Professor für Recht in Königsberg. Ab 1846 verfolgte er eine Richterkarriere in Königsberg und Frankfurt (Oder) und war ab 1869 Präsident des Apellationsgerichts in Frankfurt, 1879 bis 1891 erster Präsident des Reichsgerichts in Leipzig.

Vom 18. Mai 1848 bis zum 20. Mai 1849 gehörte Simson der Frankfurter Nationalversammlung als Abgeordneter für Königsberg an. Er wirkte in einer Vielzahl von Ausschüssen mit und fungierte von Dezember 1848 bis Mai 1849 als Präsident des Parlamentes. Er war Vorsitzender der Kaiserdeputation, die Friedrich Wilhelm IV. die Kaiserkrone anbot.

Zwischen 1849 und 1867 war er mit Unterbrechungen Mitglied des preußischen Abgeordnetenhauses, 1859 auch dessen Präsident.

Von 1867 bis 1877 war er Mitglied des norddeutschen bzw. deutschen Reichstags; 1867 wurde er zum ersten Präsidenten des Reichstags des Norddeutschen Bundes, 1871 zum ersten Präsidenten des Reichstags des Deutschen Reiches gewählt.

1870 war er Vorsitzender der Kaiserdeputation für Kaiser Wilhelm I. in Versailles.

Im Jahr 1888 (Nobilitierung) wurde er als kaiserlich deutscher Wirklicher Geheimer Rat, und Präsident des Reichsgerichts und des Disziplinarhofes genannt.

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Eduard_von_Simson

 

 

Wenn man aber nach dem Willen des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" nicht über Tote berichten dürfte, wäre Deutschland sicher als totalitärer Staat zu bezeichnen. "Wollt Ihr den totalitärer Staat"? Oder wollt Ihr Informationsfreiheit? - dann dürfte man nach dem Willen des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" auch nicht über Dr. Speckmann (geb. 03/1907) - Landgerichtsrat am Landgericht Düsseldorf (ab 01.08.1939, ..., 1954) - berichten.

Dr. Speckmann (geb. 03/1907) - begann seine Karriere als Landgerichtsrat am Landgericht Düsseldorf neun Monate nach den Novemberpogromen von 1938. Er wird also gewusst haben, auf welchen Teufel namens Adolf Hitler er seinen Diensteid abgelegt hat.

 

Nach dem Anschlag auf Ernst Eduard vom Rath am 7. November 1938 in Paris inszenierten die Nationalsozialisten die Novemberpogrome. Zum Teil als Zivilpersonen auftretende ortsbekannte SA- und SS-Angehörige legten in zahlreichen Synagogen Feuer, misshandelten und ermordeten viele deutsche Juden vor den Augen der Polizei, die befehlsgemäß nicht einschritt, und deportierten ab dem 10. November Zehntausende Juden in die KZs. Die den Opfern auferlegte „Judenbuße“ von über einer Milliarde Reichsmark wurde zur Finanzierung der Aufrüstung als unmittelbare Kriegsvorbereitung genutzt.

http://de.wikipedia.org/wiki/Zeit_des_Nationalsozialismus

 

Das hinderte die bundesdeutsche Justiz freilich nicht, Dr. Speckmann (geb. 03/1907) nach 1945 weiter als Landgerichtsrats am Landgericht Düsseldorf zu beschäftigen. Womöglich war der gute Mann ja ein entschiedener Gegner von Adolf Hitler und hat vor 1945 im illegalen Widerstand gestanden, während er tagsüber unauffällig seiner Arbeit am Landgericht Düsseldorf nachging? Doch wie auch immer, nach dem Willen des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" dürfen wir nicht darüber informieren, welche in der Bundesrepublik Deutschland tätigen oder tätig gewesenen Richter ebenfalls den Namen Speckmann tragen. Sensible Leser könnten sonst sicher auf den Gedanken kommen, dass hier verwandtschaftliche Beziehungen vorliegen können. Daher informieren wir hier nicht, welche in der Bundesrepublik Deutschland tätigen oder tätig gewesenen Richter ebenfalls den Namen Speckmann tragen. Wer das wissen will, muss nach dem Willen des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" nun selber danach forschen.

 

Dr. Speckmann (geb. 03/1907) - Landgerichtsrat am Landgericht Düsseldorf (ab 01.08.1939, ..., 1954) - im Handbuch der Justiz 1954 ab 01.08.1939 als Landgerichtsrat am Landgericht Düsseldorf am Landgericht Düsseldorf aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 38 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle.

No Name - Richter am Truppendienstgericht Nord - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1

No Name - Staatsanwaltschaft Dortmund - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1

No Name - Richter am Oberlandesgericht Hamm - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1

 

 

 

16. Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat uns mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 aufgefordert:

"Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern weitere Angaben zu persönlichen Verhältnissen, die über die Grunddaten Name, Vorname, Geburtsjahr, Zeitpunkt des Eintritts in den Justizdienst sowie die Dienstbezeichnungen der Richter hinausgehen, zu entfernen."

Ja wenn das so ist, lieber "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit", dann dürften wir auch nicht darüber berichten, dass der Präsident am Landgericht Marburg Dr. Christoph Ullrich Mitglied des Kreistages Landkreis Limburg-Weilburg (CDU) ist. 

 

Dr. Christoph Ullrich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Vorsitzender Richter am Landgericht Marburg / 5. Zivilkammer / Präsident am Landgericht Marburg (ab 24.07.2006, ..., 2011) - ab 19.03.1992 Richter an den Amtsgerichten Wiesbaden, Hadamar und Weilburg. Ab 2002 Direktor am Amtsgericht Dillenburg. Von dort wechselte er im Juli 2006 nach Marburg als Vizepräsident des Landgerichts. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 24.07.2006 als Präsident am Landgericht Marburg aufgeführt. 2011: Mitglied des Kreistag Landkreis Limburg-Weilburg: Ullrich, Dr., Christoph (CDU), http://www.landkreis-limburg-weilburg.de/fileadmin/daten/unserlandkreis/kreistag/MitglRPA.pdf

 

Wenn man in Deutschland aber nach dem Willen des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" über solche öffentlichen Vorgänge, wie die Mitgliedschaft eines Präsidenten am Landgericht in einem Kreistag nicht mehr berichten darf, dann haben wir ihn offenbar schon, den totalitären Staat, hinter dem sich die DDR des Erich Honecker nicht zu verstecken braucht.

 

 

17. Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat uns mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 aufgefordert:

3. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern Daten zu sozialen Aktivitäten - wie beispielsweise die Teilnahme an Veranstaltungen - zu entfernen. Davon ausgenommen sind ausdrücklich als solche gekennzeichnete Verweisungen auf Presseartikel oder Zeitschriftenaufsätze von Richtern.

Ja wenn das so ist, lieber "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit", dann dürften wir wohl auch nicht darüber berichten, dass Richter Christoph Hellerbrand vom Amtsgericht Pfaffenhofen Mitglied der "treffsicheren Elf des Landgerichtsbezirks Ingolstadt". Das scheint ja in den Augen des "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" ein Staatsgeheimnis zu sein, ähnlich geheim, wie in der DDR, wo auch niemand wissen durfte, das Walter Ulbricht heimlich Unterricht im Eiskunstlaufen nahm. Was sind das für totalitären Staaten DDR in den 60-er Jahren und BRD im Jahr 2010, wo von staatsbürokratischen Behörden solche Informationen geheimgehalten werden sollen?

 

Aktuelles des Landgerichtes Ingolstadt

Ingolstadt ist Bayerischer Justizfußballmeister!

Die treffsichere Elf des Landgerichtsbezirks Ingolstadt holte bei der Justiz-Fußballmeisterschaft in Regensburg im Juli 2009 das erste Mal den Meistertitel und damit den Pokal nach Hause. Herzlichen Glückwunsch !

Bei dem Turnier mit 12 Mannschaften qualifizierten sich die Schanzer ohne ein Gegentor zunächst ins Halbfinale gegen Bayreuth, welches nach einem spannenden Elfmeterschießen dank der guten Nerven des Keepers Franz König und dem letzten Schützen Aytac Aspar den Einzug ins Finale gegen den Titelverteidiger aus Nürnberg brachte. Auch in diesem Spiel waren die Ingolstädter klare Favoriten, machten viel Druck im gegnerischen Strafraum. Manuel Sternisa verwandelte nach einem Foul der Nürnberger den Elfmeter sicher zum 1:0 und somit zum Titelgewinn.

Siegreiche Vertreter Ingolstadts: (Hinten von links) Dietmar Will, Jochen Hanisch, Hans-Jörg Stumpf, Gerhard Reicherl, Markus Stemmer, Christoph Hellerbrand, Stefan Böll und Ralf Piegsa.

Vorne von links: Florian Gottschall, Aytac Aspar, Peter Obeth, Franz-Joseph König, Joo Straßburger, Manuel Sternisa und Martin Rohrmann.

http://www.justiz.bayern.de/gericht/lg/in/aktuell/

 

 

 

18. Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat uns mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 aufgefordert:

2. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern weitere Angaben zu persönlichen Verhältnissen, die über die Grunddaten Name, Vorname, Geburtsjahr, Zeitpunkt des Eintritts in den Justizdienst sowie die Dienstbezeichnungen der Richter hinausgehen, zu entfernen. Davon ausgenommen, sind Angaben die auf der Internetseite des jeweiligen Gerichts über die betroffenen Richter veröffentlicht wurden, außer die Übernahme in andere Datenbanken ist ausdrücklich untersagt oder von der Einwilligung des betroffenen Richters abhängig gemacht worden.

 

Wenn wir dieser Aufforderung Folge leisten würden, dann dürften wir nicht darüber berichten, dass Dr. Hannes Breucker (Jg. 1961) - Vorsitzender Richter am Landgericht Heilbronn / Vizepräsident am Landgericht Heilbronn (ab 01.06.2010, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.10.1993 als Richter am Landgericht Stuttgart aufgeführt. Ab 26.07.2005 Richter am Oberlandesgericht Stuttgart - einen Namensvetter hat, nämlich:

Dr. Kurt Breucker (geb. 25.11.1934) - Präsident am Landgericht Heilbronn (ab 1996, ..., 1999) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.10.1974 als Vorsitzender Richter am Landgericht Stuttgart aufgeführt. - http://www.lgheilbronn.de/servlet/PB/menu/1169035/index.html?ROOT=1169027

Dass eine Namensverwandtschaft besteht, heißt noch lange nicht, dass Kurt Breucker auch der Vater von Hannes Breucker sein muss, auch wenn es vom Alter her passen könnte. Da in Deutschland aber eine solche Überlegung offenbar nach Ansicht des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" dem Datenschutz (man könnte auch sagen, dem Wunsch der Staatsbürokratie nach möglichst großer Geheimhaltung) unterliegt, mithin es also nach Meinung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" verboten werden muss, darüber nachzudenken, welcher Richter mit welchem anderen Richter verwandt oder verheiratet ist, werden wir hier auch nicht weiter darüber nachdenken. Wir überlassen es daher auch dem Berliner Verwaltungsgericht in seiner unendlichen Weisheit, darüber zu entscheiden, ob wir öffentlich nachdenken dürfen oder nicht, ob es sich bei Kurt Breucker und Hannes Breucker, beides unstrittig Personen des öffentlichen Lebens, um Vater und Sohn handelt.

 

 

19. Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat uns mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 aufgefordert:

2. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern weitere Angaben zu persönlichen Verhältnissen, die über die Grunddaten Name, Vorname, Geburtsjahr, Zeitpunkt des Eintritts in den Justizdienst sowie die Dienstbezeichnungen der Richter hinausgehen, zu entfernen. Davon ausgenommen, sind Angaben die auf der Internetseite des jeweiligen Gerichts über die betroffenen Richter veröffentlicht wurden, außer die Übernahme in andere Datenbanken ist ausdrücklich untersagt oder von der Einwilligung des betroffenen Richters abhängig gemacht worden.

 

Wenn wir dieser Aufforderung Folge leisten würden, und als treudeutsche Staatsbürger tun wir das in der gewohnt deutsch-zackigen Art "Jawohl, Herr Unteroffizier", dann berichten wir eben nicht darüber, dass die Heiratsrate zwischen männlichen und weiblichen Richter/innen in vielen Gerichtsbezirken signifikant überhöht erscheint. 

Dass dies keine Einfluss auf die Rechtssprechung, Dienstführung etc. haben soll, erscheint völlig unlogisch. Denn welcher Ehemann wird z.B. seiner Ehefrau oder auch umgekehrt die Leviten lesen, wenn er gleichzeitig deren Dienstvorgesetzter ist. Aber darüber dürfen wir nach dem Willen des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" ja nun mal nicht berichten. Was hat diese Behörde eigentlich für ein Problem, dass Sie mit der Informationsfreiheit so rigide umspringt?

 

Im Gerichtsbezirk Braunschweig residieren gleich drei Richter/innen mit dem selben Namen, so dass man meinen könnte, im Gerichtsbezirk wäre die Polygamie ausgebrochen.

No Name - Richter am Amtsgericht Braunschweig - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1

No Name - Richterin am Verwaltungsgericht Braunschweig - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1

No Name - Richterin am Amtsgericht Braunschweig - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1

Wer diese guten Menschen sind, die da den gleichen Namen führen,  müssen wir dem Kommando des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" folgend leider verschweigen. Dabei sind wir die letzten die etwas gegen Polygamie hätten. Im Gegenteil, Polygamie ist ein echter Ausdruck demokratischer Verhältnisse, wo die Bürgerinnen und Bürger nicht in das strenge Korsett bürgerlich-christlicher Moralvorstellungen eingesperrt werden.

 

 

20. Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat uns mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 aufgefordert:

1. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern mit dem Zusatz "Namensgleichheiten mit anderen Personen haben keine Bedeutung und sind mit Sicherheit rein zufällig" die in diesem Zusammenhang genannten und zugeordneten Richter oder Staatsanwälte mit Namensidentität oder -teilidentität in geführten Doppelnamen zu entfernen.

Wenn wir dieser Aufforderung Folge leisten müssten, dann würden wir nicht darüber informieren, dass es mitunter zwei oder sogar mehr Richter/innen gibt, die nicht nur den selben Familiennamen, sondern auch noch den selben Vornamen tragen, ohne die selbe Person zu sein. So zum Beispiel:

Christoph Stein (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945) - Richter am Oberlandesgericht  Koblenz (ab 28.07.1992, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2008 ab  28.07.1992 als Richter am Oberlandesgericht Koblenz aufgeführt.

Christoph Stein (geb. ....) - Richter am Verwaltungsgericht München (ab , ..., 2010) - 2010: Pressesprecher am Verwaltungsgericht München. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Christoph Stein nicht aufgeführt. Namensgleicher Richter.

Es ist nun überhaupt nicht einzusehen, was der Hinweis auf diesen Umstand mit dem Datenschutz zu tun haben soll, den der "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vorträgt, zu verfolgen. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dem "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" ginge es darum, die Informationsfreiheit einzuschränken und die Vertreter der Staatsgewalt für die Bürgerinnen und Bürger hinter einer Tarnkappe verschwinden zu lassen, wie man es noch  aus der DDR in unguter Erinnerung hat. Die Partei, die Partei, die hat immer Recht, hieß es früher. Heute soll es wohl statt dessen heißen, der "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit", der "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat immer recht. Es lebe der Datenschutz, nieder mit der Informationsfreiheit.

 

 

21. Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat uns mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 aufgefordert:

"1. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern mit dem Zusatz "Namensgleichheiten mit anderen Personen haben keine Bedeutung und sind mit Sicherheit rein zufällig" die in diesem Zusammenhang genannten und zugeordneten Richter oder Staatsanwälte mit Namensidentität oder -teilidentität in geführten Doppelnamen zu entfernen."

 

Daran werden wir uns halten - jawohl Herr Oberleutnant, wie der brave Soldat Schwejk zu sagen pflegte - http://de.wikipedia.org/wiki/Der_brave_Soldat_Schwejk

Deshalb werden wir auch unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern nicht darauf hinweisen, dass es im Landgerichtsbezirk Dresden zwei Richter/innen namens von der Beeck gibt, die man leicht verwechseln kann, wenn so wie im Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Dresden weder der Vorname noch das Geschlecht angegeben ist. Man muss dann mühselig nachrecherchieren, um die Frau nicht als Mann und den Mann nicht als Frau zu bezeichnen.

Dr. Rainer von der Beeck (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richter am Amtsgericht Dresden / Familiengericht - Abteilung 300 (ab 15.06.2003, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 15.06.2003 als Richter am Amtsgericht Dresden aufgeführt.

Dr. Ursula von der Beeck (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Landgericht Dresden (ab 01.07.2000, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.07.2000 als Richterin am Landgericht Dresden aufgeführt.

 

 

22. Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat uns mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 aufgefordert:

2. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern weitere Angaben zu persönlichen Verhältnissen, die über die Grunddaten Name, Vorname, Geburtsjahr, Zeitpunkt des Eintritts in den Justizdienst sowie die Dienstbezeichnungen der Richter hinausgehen, zu entfernen. Davon ausgenommen, sind Angaben die auf der Internetseite des jeweiligen Gerichts über die betroffenen Richter veröffentlicht wurden, außer die Übernahme in andere Datenbanken ist ausdrücklich untersagt oder von der Einwilligung des betroffenen Richters abhängig gemacht worden.

Wenn wir dieser Aufforderung Folge leisten würden, und als treudeutsche Staatsbürger tun wir das in der gewohnt deutsch-zackigen Art "Jawohl, Herr Unteroffizier", dann berichten wir eben nicht darüber, dass der Vizepräsident am Oberlandesgericht Rostock Peter Winterstein 1949 in ... ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" geboren wurde, obwohl er dies auf der Internetseite des Betreuungsgerichtstages e.V. selbst mitteilt http://www.bgt-ev.de/mitgliederportraets.html#c991, denn es gehört zum geschützten Bereich eines jeden Menschen nichts über seinen Geburtsort zu verraten, selbst wenn er es selber verrät. Verstehen Sie diese Logik? Nein, na dann ist ja alles gut, wir verstehen diese Logik des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" nämlich auch nicht. Na ja, Hauptsache der "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" versteht seine eigene Logik, denn wenn sich diese Behörde selbst nicht verstehen würde, dann könnte man sich fragen, ob man diese Behörde nicht besser auflösen sollte, grad wie man 1990 die DDR auflöste, die sich ja bekanntlich zum Schluss auch nicht einmal mehr selbst verstanden hatte.

Peter Winterstein (geb. 1949 in ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz") - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Rostock / 6. Zivilsenat  / Vizepräsident am Oberlandesgericht Rostock (ab , ..., 2010, 2011) - zuerst Staatsanwalt, dann Strafrichter. Im Handbuch der Justiz 1988 ab 27.02.1981 als Richter am Amtsgericht Hamburg-Harburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 26.03.2001 als Ministerialrat beim Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern aufgeführt. Das im Handbuch der Justiz 2008/9 unten genannte Datum zum neuen Antritt im veränderten Amt entspricht offensichtlich nicht dem wirklichen Datum des Stellenwechsels, sondern bezieht sich auf den Erstantritt in den Justizdienst. Ab 26.03.2001 Direktor am Amtsgericht Schwerin. 2011: Vorsitzender des Betreuungsgerichtstages - http://www.bgt-ev.de/mitgliederportraets.html#c991

 

 

 

23. Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat uns mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 aufgefordert:

2. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern weitere Angaben zu persönlichen Verhältnissen, die über die Grunddaten Name, Vorname, Geburtsjahr, Zeitpunkt des Eintritts in den Justizdienst sowie die Dienstbezeichnungen der Richter hinausgehen, zu entfernen. Davon ausgenommen, sind Angaben die auf der Internetseite des jeweiligen Gerichts über die betroffenen Richter veröffentlicht wurden, außer die Übernahme in andere Datenbanken ist ausdrücklich untersagt oder von der Einwilligung des betroffenen Richters abhängig gemacht worden.

Wenn wir dieser Aufforderung Folge leisten würden, und als treudeutsche Staatsbürger würden wir das in der gewohnt deutsch-zackigen Art "Jawohl, Herr Unteroffizier", am liebsten tun, doch unsere tief verwurzelte republikanische Abneigung gegen den vormundschaftlichen und auf Geheimhaltung bedachten deutschen Obrigkeitsstaat in Gestalt der Überwachungs- und Zensurbehörde "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" widerstrebt dem entschieden, dann würden wir uns am liebsten in das eigene Bein schießen, uns einen Maulkorb umbinden und aller zehn Minuten das Mantra singen: "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" - Heil sei dem Tag an welchem Ihr bei uns erschienen - dideldum dideildum dideldei.

Da wir aber nun mal zu den Freigeistern zählen, die vom deutschen Überwachungsstaat so gar nichts halten, so werden wir bis zu einem offiziellen Verbot durch die 1. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes weiter darüber informieren, dass Dr. Gerhard Hohmann früher mal Direktor am Amtsgericht Strausberg war. 

Dr. Gerhard Hohmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1938) - Richter am Amtsgericht Strausberg / Direktor am Amtsgericht Strausberg (ab 01.01.1996, ..., 2002) 

www.vaeternotruf.de/amtsgericht-straußberg.htm

Wobei uns Herr Homann hier nicht weiter interessieren soll, auch wenn wir erfahren haben, dass er ein sehr kreativer Mensch ist, womöglich sogar mit einer künstlerischen Begabung.

Darüber zu informieren ist laut Anordnung der Überwachungs- und Zensurbehörde "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 noch nicht verboten. Was nicht ist kann in Deutschland aber noch werden, der Schlaf der Vernunft gebiert Ungeheuer, sagte Brecht. So wollen wir also den Tag nicht vor dem Abend, den Rechtsstaat nicht vor dem Unrechtsstaat loben. Bekanntlich soll sich vor den strengen Augen der Überwachungs- und Zensurbehörde "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" kein Bürger Deutschlands in dem Glauben wiegen, er würde auf keinen Fall von selbiger Organisation beobachtet, sobald er sich im Internet zu interessierenden Themen äußert, ohne vorher für jeden seiner Schritte im Internet die ausdrückliche behördliche Erlaubnis der Überwachungs- und Zensurbehörde "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" einzuholen.

Wenn wir aber dann auf der selben Seite eine Pressemeldung zitieren:

 

Gute Sicht fürs hohe Gericht

Strausberg ArrayMehrmals hatte sich der Bau auf geschichtsträchtigem Grund verzögert, weil Bodendenkmale gefunden wurden. Am Freitag nun konnte Justizministerin Beate Blechinger (CDU) den symbolischen letzten Nagel für den Rohbau des Baus einschlagen. Er verbindet das historische Amtsgericht mit dem für das Gericht umgebauten Haus 1 und 2 der früheren Kreisverwaltung in der Strausberger Klosterstraße.

...

Die Genehmigung der 8,5-Millionen-Euro-Investition bekannt zu geben, war dem Initiator des Baus, Gerhard Hohmann, ausgerechnet bei seiner Verabschiedung auf den Tag genau sechs Jahre zuvor vergönnt. Zum Richtfest war der Ruheständler aus der Nähe von Köln angereist. Die letzten zehn Jahre seiner Berufslaufbahn habe er in Brandenburg verbracht, von 1995 bis 2002 als Direktor des Strausberger Amtsgerichts:

...

09.02.2008

http://www.moz.de/artikel-ansicht/dg/0/1/4340/

 

dann erfüllt das in den Augen der Überwachungs- und Zensurbehörde "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" sicherlich schon den Tatbestand der Widersetzung gegen die Anordnung der Behörde mit dem seltsamen Namen "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010. Denn nun kann ja jeder verständliche Leser mutig kombinieren und zu Recht annehmen, dass der ehemalige Direktor des Amtsgerichtes Straußberg Dr. Gerhard Hohmann identisch ist mit dem "Ruheständler aus der Nähe von Köln". Laut der Überwachungs- und Zensurbehörde "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" dürfen wir aber keine "Angaben zu persönlichen Verhältnissen, die über die Grunddaten Name, Vorname, Geburtsjahr, Zeitpunkt des Eintritts in den Justizdienst sowie die Dienstbezeichnungen der Richter hinausgehen", informieren.

Vernunft wird Unsinn, Wohltat Plage, das wusste schon Goethe, auch wenn ihm über das segensreiche Wirken der steuergeldfinanzierten Überwachungs- und Zensurbehörde "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" noch nichts bekannt war.

 

 

24. Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat uns mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 aufgefordert:

2. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern weitere Angaben zu persönlichen Verhältnissen, die über die Grunddaten Name, Vorname, Geburtsjahr, Zeitpunkt des Eintritts in den Justizdienst sowie die Dienstbezeichnungen der Richter hinausgehen, zu entfernen. Davon ausgenommen, sind Angaben die auf der Internetseite des jeweiligen Gerichts über die betroffenen Richter veröffentlicht wurden, außer die Übernahme in andere Datenbanken ist ausdrücklich untersagt oder von der Einwilligung des betroffenen Richters abhängig gemacht worden.

Wenn wir dieser Aufforderung Folge leisten würden, und als treudeutsche Staatsbürger würden wir das in der gewohnt deutsch-zackigen Art "Jawohl, Herr Unteroffizier", am liebsten tun, doch unsere tief verwurzelte republikanische Abneigung gegen den vormundschaftlichen und auf Geheimhaltung bedachten deutschen Obrigkeitsstaat in Gestalt der Überwachungs- und Zensurbehörde "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" widerstrebt dem entschieden, dann würden wir uns am liebsten in das eigene Bein schießen, uns einen Maulkorb umbinden und aller zehn Minuten das Mantra singen: "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" - Heil sei dem Tag an welchem Ihr bei uns erschienen - dideldum dideildum dideldei.

Da wir aber der deutschen Obrigkeit in Gestalt des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" unterthänigst Folge leisten möchten, werden wir eben nicht darüber berichten, wo Dr. Klaus-Walter Müller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Rostock (ab 17.09.2007, ..., 2011) geboren wurde und überlassen diesen Bericht anderen Medien, die wir dann zitieren.

"...

Dr. Klaus Müller wurde im Januar 1960 in Wolfersweiler/Saarland geboren. Er ist verheiratet. Im Anschluss an die juristischen Staatsprüfungen (1986 und 1989) war er zunächst als Rechtsanwalt tätig. Seine Justizlaufbahn begann er im April 1992 bei der Staatsanwaltschaft Stralsund, wo er im April 1994 zum Staatsanwalt ernannt wurde. Berufsbegleitend promovierte er im November 1994 an der Universität Greifswald zum Doktor der Rechte. Nach Abordnungen an die Generalstaatsanwaltschaft wurde er im April 1998 zum Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft ernannt. Im Anschluss an eine Abordnung in das Justizministerium in der Zeit von Januar 1999 bis November 2003, nahm er bis April 2005 die Geschäfte des Ständigen Vertreters des Leitenden Oberstaatsanwalts in Neubrandenburg wahr. Im Oktober 2005 wurde er zum Leitenden Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft und zum Ständigen Vertreter des Generalstaatsanwalts ernannt. Seit April 2007 war er mit der kommissarischen Leitung der Staatsanwaltschaft Rostock beauftragt.

...

17.09.2007

http://www.mv-schlagzeilen.de/neuer-behoerdenleiter-der-staatsanwaltschaft-rostock/775/

 

 

 

25. Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat uns mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 aufgefordert:

2. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern weitere Angaben zu persönlichen Verhältnissen, die über die Grunddaten Name, Vorname, Geburtsjahr, Zeitpunkt des Eintritts in den Justizdienst sowie die Dienstbezeichnungen der Richter hinausgehen, zu entfernen. Davon ausgenommen, sind Angaben die auf der Internetseite des jeweiligen Gerichts über die betroffenen Richter veröffentlicht wurden, außer die Übernahme in andere Datenbanken ist ausdrücklich untersagt oder von der Einwilligung des betroffenen Richters abhängig gemacht worden.

Wenn wir dieser Aufforderung Folge leisten würden, und als treudeutsche Staatsbürger würden wir das in der gewohnt deutsch-zackigen Art "Jawohl, Herr Unteroffizier", am liebsten tun, doch unsere tief verwurzelte republikanische Abneigung gegen den vormundschaftlichen und auf Geheimhaltung bedachten deutschen Obrigkeitsstaat in Gestalt der Überwachungs- und Zensurbehörde "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" widerstrebt dem entschieden, dann würden wir uns am liebsten in das eigene Bein schießen, uns einen Maulkorb umbinden und aller zehn Minuten das Mantra singen: "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" - Heil sei dem Tag an welchem Ihr bei uns erschienen - dideldum dideildum dideldei.

Da wir aber der deutschen Obrigkeit in Gestalt des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" unterthänigst Folge leisten möchten, werden wir eben nicht darüber berichten, dass Dr. Martin Middeler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Amtsgericht Borken  / Familiengericht - Abteilung 31 (ab 06.08.2001, ..., 2011) - zugleich stellvertretendes beratendes Mitglied des Jugendhilfeausschuss nach § 4 Abs. 3 Satzung für das Jugendamt des Kreises Borken http://www.kreis-borken.de/sessionnet/kp0040.php?__kgrnr=3 ist. Wir werden auch nicht fragen, ob es möglicherweise zu Rollenkollisionen führen kann, wenn ein Richter, in dessen familiengerichtlichen Verfahren regelmäßig Mitarbeiter/innen des Jugendamtes als Mitwirkende beteiligt sind, gleichzeitig als beratendes Mitglied dem zweigliedrigen Jugendamt in Gestalt eines stellvertretenden beratendes Mitglied des Jugendhilfeausschuss angehört. Das werden wir auf keinen Fall fragen und wenn Sie uns auch noch so sehr danach fragen, so sehr uns der Berliner Datenschutzbeauftragte dabei helfe.

Dr. Martin Middeler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Amtsgericht Borken / Familiengericht - Abteilung 31 (ab 06.08.2001, ..., 2011) - stellvertretendes beratendes Mitglied des Jugendhilfeausschuss nach § 4 Abs. 3 Satzung für das Jugendamt des Kreises Borken http://www.kreis-borken.de/sessionnet/kp0040.php?__kgrnr=3

 

 

26. Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat uns mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 aufgefordert:

1. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern mit dem Zusatz "Namensgleichheiten mit anderen Personen haben keine Bedeutung und sind mit Sicherheit rein zufällig" die in diesem Zusammenhang genannten und zugeordneten Richter oder Staatsanwälte mit Namensidentität oder -teilidentität in geführten Doppelnamen zu entfernen.

Wenn man diesen Satz im Sinne des totalitären Überwachungsstaates interpretieren würde, dann könnte man meinen, dass es dem Väternotruf untersagt werden soll, darüber zu informieren, wenn es in Deutschland zu einem Richter oder Staatsanwalt einen namensgleichen Richter oder Staatsanwalt gibt. So etwa bei Gerd Schultz, hier gibt es einen Gerd Schultz (geb. ....) - Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Gera (ab , ..., 2011) und einen namensgleichen Gerd Schultz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Richter am Amtsgericht Tiergarten (ab 12.07.1979, ..., 2011). Würde man diese Doppelung im Sinne des totalitären Überwachungsstaates betrachten, dann dürften die Menschen in Deutschland nicht von uns erfahren, dass es eine solche Namensdoppelung gibt. Was der Sinn einer solchen durch die steuerfinanzierte Behörde "Berliner Beauftragten für Datenschutz" veranlassten Informationssperre sein könnte, würde sicher kein Deutscher verstehen, es sei denn er arbeitet zufällig gerade in der namensgleichen Behörde "Berliner Beauftragten für Datenschutz", denn dort arbeiten die Besten der Besten, die man je in einer deutschen Behörde sah und die man man eigens zu diesem Zweck in dieser Behörde konzentriert hat und die jeden Tag darauf achten, dass ohne ihre Genehmigung die Informationsfreiheit nicht über die von ihnen definierten Ufer tritt.

 

 

 

27. Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat uns mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 aufgefordert:

1. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern mit dem Zusatz "Namensgleichheiten mit anderen Personen haben keine Bedeutung und sind mit Sicherheit rein zufällig" die in diesem Zusammenhang genannten und zugeordneten Richter oder Staatsanwälte mit Namensidentität oder -teilidentität in geführten Doppelnamen zu entfernen.

Wenn man diesen Satz im Sinne des totalitären Überwachungsstaates interpretieren würde, dann könnte man meinen, dass es dem Väternotruf untersagt werden soll, darüber zu informieren, wenn es in Deutschland zu einem Richter oder Staatsanwalt einen namensgleichen Richter oder Staatsanwalt gibt. So etwa bei Walter Zimmermann, hier gibt es einen Walter Zimmermann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Richter am Amtsgericht Krefeld (ab 11.01.1988, ..., 2008) und einen namensgleichen Walter Zimmermann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Landgericht Duisburg (ab 29.06.2000, ..., 2008). Würde man diese Doppelung im Sinne des totalitären Überwachungsstaates betrachten, dann dürften die Menschen in Deutschland nicht von uns erfahren, dass es eine solche Namensdoppelung gibt. Was der Sinn einer solchen durch die steuerfinanzierte Behörde "Berliner Beauftragten für Datenschutz" veranlassten Informationssperre sein könnte, würde sicher kein Deutscher verstehen, es sei denn er arbeitet zufällig gerade in der Behörde "Berliner Beauftragten für Datenschutz", denn dort arbeiten die Besten der Besten, die man je in einer deutschen Behörde sah und die man eigens zu diesem Zweck in dieser Behörde konzentriert hat und die jeden Tag darauf achten, dass ohne ihre Genehmigung die Informationsfreiheit nicht über die von ihnen definierten Ufer tritt.

 

 

28. Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat uns mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 aufgefordert:

1. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern mit dem Zusatz "Namensgleichheiten mit anderen Personen haben keine Bedeutung und sind mit Sicherheit rein zufällig" die in diesem Zusammenhang genannten und zugeordneten Richter oder Staatsanwälte mit Namensidentität oder -teilidentität in geführten Doppelnamen zu entfernen.

Wenn man diesen Satz im Sinne des totalitären Überwachungsstaates interpretieren würde, dann könnte man meinen, dass es dem Väternotruf untersagt werden soll, darüber zu informieren, wenn es in Deutschland zu einem Richter oder Staatsanwalt einen namensgleichen Richter oder Staatsanwalt gibt. So etwa bei  Herbert Freund , hier gibt es einen Herbert Freund (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Baden-Württemberg (ab 01.07.1997, ..., 2008) und einen namensgleichen Herbert Freund (Jg. 1958) - Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.08.2001, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.08.2001 als  Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 und 2008 nicht aufgeführt. Würde man diese Doppelung im Sinne des totalitären Überwachungsstaates betrachten, dann dürften die Menschen in Deutschland nicht von uns erfahren, dass es eine solche Namensdoppelung gibt. Was der Sinn einer solchen durch die steuerfinanzierte Behörde "Berliner Beauftragten für Datenschutz" veranlassten Informationssperre sein könnte, würde sicher kein Deutscher verstehen, es sei denn er arbeitet zufällig gerade in der Behörde "Berliner Beauftragten für Datenschutz", denn dort arbeiten die Besten der Besten, die man je in einer deutschen Behörde sah und die man eigens zu diesem Zweck in dieser Behörde konzentriert hat und die jeden Tag darauf achten, dass ohne ihre Genehmigung die Informationsfreiheit nicht über die von ihnen definierten Ufer tritt.

 

 

29. Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat uns mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 aufgefordert:

2. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern weitere Angaben zu persönlichen Verhältnissen, die über die Grunddaten Name, Vorname, Geburtsjahr, Zeitpunkt des Eintritts in den Justizdienst sowie die Dienstbezeichnungen der Richter hinausgehen, zu entfernen. Davon ausgenommen, sind Angaben die auf der Internetseite des jeweiligen Gerichts über die betroffenen Richter veröffentlicht wurden, außer die Übernahme in andere Datenbanken ist ausdrücklich untersagt oder von der Einwilligung des betroffenen Richters abhängig gemacht worden.

Wenn wir dieser Aufforderung Folge leisten würden, und als treudeutsche Staatsbürger würden wir das in der gewohnt deutsch-zackigen Art "Jawohl, Herr Unteroffizier", am liebsten tun, doch unsere tief verwurzelte republikanische Abneigung gegen den vormundschaftlichen und auf Geheimhaltung bedachten deutschen Obrigkeitsstaat in Gestalt der Überwachungs- und Zensurbehörde "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" widerstrebt dem entschieden, dann würden wir uns am liebsten in das eigene Bein schießen, uns einen Maulkorb umbinden und aller zehn Minuten das Mantra singen: "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" - Heil sei dem Tag an welchem Ihr bei uns erschienen - dideldum dideildum dideldei.

Da wir aber der deutschen Obrigkeit in Gestalt des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" unterthänigst Folge leisten möchten, werden wir eben nicht über Lutz Weide (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richter am Arbeitsgericht Potsdam berichten. Fragt sich nur, was der "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" für ein Interesse daran hat, dass wir nicht darüber berichten? Doch das wird uns der "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" sicher nicht verraten, womöglich aus guten Grund, wer weiß was da so alles ans Tageslicht käme und das kann ja keiner wollen, der an Friedhofsruhe und Untertanengeist in Deutschland interessiert ist.

Lutz Weide (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richter am Arbeitsgericht Potsdam (ab 22.04.1996, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 22.04.1996 als Richter am Arbeitsgericht Potsdam - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 22.04.1996 als Richter am Arbeitsgericht Potsdam aufgeführt. "Märkische Oderzeitung", 01./02.06.2011: "Gewählt ist gewählt - die Krux mit dem Personal. ... Sybille Schönemann war Regisseurin bei der DEFA in Babelsberg. Ende der 80er-Jahre stellte sie gemeinsam mit ihrem Mann einen Ausreiseantrag. So weit so legal, auch in der DDR. Trotzdem gerieten sie in die Fänge der Stasi. Der damalige Potsdamer Richter Lutz Weide unterzeichnete einen Haftbefehl. Ein Jahr saß das Paar in Haft, bevor es ausreisen durfte. Anfang der 90er Jahre schilderte die Filmemacherin ihr Schicksal samt der Trennung von ihren Kindern in einer Dokumentation. ...". 

Der damalige Potsdamer Richter Lutz Weide unterzeichnete zu DDR-Zeiten einen Haftbefehl. Nun ja, was ist besonderes daran. Wahrscheinlich meinte er, so wie Tausende von Richter/innen in der Bundesrepublik Deutschland auch, damit dem Gesetz genüge zu tun. Kein einziger der bundesdeutschen Richter/innen, die seit 1949 entgegen Grundgesetz Artikel 3 und 6 nichtverheiratete Väter aus der Wahrnahme ihrer elterlichen Verantwortung ausgesperrt haben, hat es deswegen in die Märkische Oderzeitung oder eine andere deutsche Zeitung gebracht. Die Ausgrenzung des nichtverheirateten Vaters war ja vom Gesetz her vorgesehen. Es bedurfte des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, um die staatlichen Menschenrechtsverletzungen in Deutschlands zu stoppen - Zaunegger gegen Deutschland. Da erzähle noch mal jemand die Bundesrepublik Deutschland, in der unter den Augen des Gesetzgebers und des Bundesverfassungsgerichtes das Grundgesetz über Jahrzehnte verletzt wurde, wäre ein Rechtsstaat. Wer im Glashaus Bundesrepublik Deutschland sitzt sollte also besser nicht mit Steinen werfen.

Auch in der Bundesrepublik Deutschland kann man längere Zeit in Untersuchungshaft sitzen und hochnotpeinlichen Befragungen unterzogen werden, mehr als einem lieb ist, nur das diese nicht von der DDR-Staatssicherheit sondern von anderen staatlichen Diensten vorgenommen wird und man - wenn man Glück hat - auch nach einiger Zeit frei gesprochen wird: "Mannheim. Aus Mangel an Beweisen hat das Landgericht Mannheim den Wettermoderator Jörg Kachelmann vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. ... Im Urteil hieß es, dass Kachelmann für seine Zeit in Untersuchungshaft entschädigt werden soll. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Der Wettermoderator hatte im vergangenen Jahr 132 Tage in Untersuchungshaft gesessen. Er war im März 2010 am Frankfurter Flughafen festgenommen worden und kam Mitte 2010 wieder frei. ..." - http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.landgericht-mannheim-jubel-nach-freispruch-fuer-kachelmann-page1.c6a07dec-8a34-4489-a1f5-104356f4defc.html

Sybille Schönemann und Hannes Schönemann beschwerten sich bei einer DDR-Behörde über die aus ihrer Sicht schleppende Bearbeitung ihrer Ausreiseanträge, wobei offenbar der Satz "Wir werden der weiteren unwürdigen Behandlungsweise unserer Angelegenheit nicht tatenlos zusehen." auf staatlicher Seite die Angst auslöste, die beiden könnten diese Ankündigung in die Tat umsetzen. Der damalige und heutige Richter Lutz Weide unterzeichnete offenbar einen Haftbefehl. Siehe hierzu - http://www.mdr.de/mediathek/suche/7765072.html

15.02.1985 Verhandlung im Fall Sybille Schönemann und Hannes Schönemann vor dem Kreisgericht Potsdam. Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit durch Drohung, so hieß es in §214 StGB der DDR, der offenbar als Rechtfertigung für die Inhaftierung der beiden diente. Dabei kannten die beiden noch nicht die Zustände in der Bundesrepublik Deutschland, sonst hätten sie womöglich ihren Ausreiseantrag gleich zurückgezogen. Dort dauerte es 1995/96 am Amtsgericht Flensburg unter Richter Rohlfs neun Monate von Antragstellung in einer Umgangssache bis zu einem ersten gerichtlichen Anhörungstermin, selbstverständlich ohne dass dann der Umgang zwischen dem nichtverheirateten Vater - einem Mensch zweiter Klasse in der Bundesrepublik Deutschland - und seinen von der Mutter entführten Kindern geregelt worden wäre. Mehr dazu unter Vätervertreibung

Dieter Rohlfs (geb. 06.07.1936) - Richter am Amtsgericht Flensburg / Vormundschaftsgericht (ab 29.05.1972, ...1997) - im Handbuch der Justiz 1974 und 1982 unter dem Rahmen Rohls eingetragen. Richter Rohlfs benötigte vom 9.10.1996 bis zum 30.04.1997 - da war er schon 60 Jahre alt - über sechs Monate einen ersten Anhörungstermin in einer bereits seit einem Jahr anhängigen Umgangssache anzuberaumen, getreu dem Motto, ein alter Mann ist doch kein D-Zug - oder auch "Endstation Flensburg - bitte alles aussteigen. Weiterfahrt nach erledigtem Mittagschlaf nur nach Signalgebung durch Richter Rohlfs. Voraussichtliche Zeitdauer des Mittagsschlafes 6 Monate, mit freundlicher Unterstützung Ihre Flensburger Justizbehörden. Unser Motto "Wir bummeln bis zum Umfallen" - mehr dazu unter Vätervertreibung

Das schöne an der Bundesrepublik ist allerdings, dass man im Allgemeinen nicht in Haft genommen wird, wenn man ankündigt, nicht tatenlos zuzusehen, man kann auch Eingaben an einen Eingabeausschuss, so etwa an den Eingabenausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages senden, um dann nach einem Jahr mitgeteilt zu bekommen, dass alles in Ordnung wäre. 28.2.1997 Eingabe wegen der schleppenden Bearbeitung eines Antrages auf Umgangsregelung. Am 14. Januar 1998, also fast ein Jahr später, trifft die Antwort des Ausschusses ein. Tenor: "Der Eingabenausschuss hat zur Kenntnis genommen, daß der Justizminister keine den beteiligten Amtsgerichten anzulastende Verfahrensverzögerung erkennen kann." - mehr dazu unter Vätervertreibung

Doch zurück zu Sybille Schönemann und Hannes Schönemann. Was soll man da heute noch tröstendes sagen, außer dass in der Bundesrepublik Deutschland, in der es gemäß §90a Strafgesetzbuch mit Strafandrohung bis zu drei Jahren Haft verboten ist, diese als Banausenrepublik zu bezeichnen, seit 1949 Hunderttausende Kinder und ihre Eltern, insbesondere Väter durch staatlichen Handeln, bzw. Nichthandeln getrennt und entfremdet wurden. Welche Gedenkstätte zeigt dieses Hunderttausendfache Leiden heute auf? Welcher Vater ist für dieses staatliche Unrecht durch die Bundesrepublik Deutschland bisher entschädigt worden? Keiner. Welcher bundesdeutsche Richter ist für die Exekutierung staatlichen Unrechts seines Amtes enthoben worden? Keiner. Wird Zeit, dass sich dies ändert.

 

 

30. Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat uns mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 aufgefordert:

2. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern weitere Angaben zu persönlichen Verhältnissen, die über die Grunddaten Name, Vorname, Geburtsjahr, Zeitpunkt des Eintritts in den Justizdienst sowie die Dienstbezeichnungen der Richter hinausgehen, zu entfernen. Davon ausgenommen, sind Angaben die auf der Internetseite des jeweiligen Gerichts über die betroffenen Richter veröffentlicht wurden, außer die Übernahme in andere Datenbanken ist ausdrücklich untersagt oder von der Einwilligung des betroffenen Richters abhängig gemacht worden.

Wenn wir dieser Aufforderung Folge leisten würden, und als treudeutsche Staatsbürger würden wir das in der gewohnt deutsch-zackigen Art "Jawohl, Herr Unteroffizier", am liebsten tun, doch unsere tief verwurzelte republikanische Abneigung gegen den vormundschaftlichen und auf Geheimhaltung bedachten deutschen Obrigkeitsstaat in Gestalt der Überwachungs- und Zensurbehörde "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" widerstrebt dem entschieden, dann würden wir uns am liebsten in das eigene Bein schießen, uns einen Maulkorb umbinden und aller zehn Minuten das Mantra singen: "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" - Heil sei dem Tag an welchem Ihr bei uns erschienen - dideldum dideildum dideldei.

Und so werden wir uns bis auf Widerruf durch die 1. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts, geführt von dem weisen Vorsitzenden Richter Dr. Wilfried Peters (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963 in Bad Bevensen) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Berlin / 1. Kammer / Vizepräsident am Verwaltungsgericht Berlin (ab April 2010, ..., 2011) der Anordnung der durch Herrn Alexander Dix geführten Überwachungs- und Zensurbehörde "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" unterhänigst Folge leisten und nicht darüber berichten, wo 

Burkhard Thiele (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953 in ...  zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz") - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Rostock / 2. Zivilsenat und Vergabesenat / Präsident am Oberlandesgericht Rostock (ab 29.08.2008, ..., 2011) - ab 1980 Richter in Schleswig-Holstein. Februar 1985 Ernennung zum Richter am Landgericht Kiel. Im Handbuch der Justiz 1988 ab 21.02.1985 als Richter am Landgericht Kiel (abgeordnet) aufgeführt. Mai 1989 Richter am Oberlandesgericht in Schleswig. November 1990 Leiter der Abteilung Verfassung und Recht in das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern. Juli 1991 Ministerialdirigenten. Das Amt des Abteilungsleiters Recht und Verfassung übte er mehr als 12 Jahre bis zu seiner Ernennung zum Präsidenten des Landesarbeitsgerichts im Juli 2003 aus. Seit Januar 1999 ist er Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und seit Januar 2008 Vizepräsident des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern.

geboren ist, auch wenn man dies in einer Pressemeldung des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 29.08.2008 - www.jm.mv-regierung.de nachlesen kann. Denn was der "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" für geheim erklärt, soll dem Deutschen Volk - so gut es eben geht - geheim bleiben, bis auf das die 1. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts diesen behördlichen Widersinn - wir wollen nicht von Irrsinn sprechen, denn das könnte uns womöglich auf die Folterbank des deutschen Strafrechts bringen - widerspricht. Im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes und des großen Führers des koreanischen Volkes Kim Il Sung, Amen.

 

 

 

31. Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat uns mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 aufgefordert:

2. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern weitere Angaben zu persönlichen Verhältnissen, die über die Grunddaten Name, Vorname, Geburtsjahr, Zeitpunkt des Eintritts in den Justizdienst sowie die Dienstbezeichnungen der Richter hinausgehen, zu entfernen. Davon ausgenommen, sind Angaben die auf der Internetseite des jeweiligen Gerichts über die betroffenen Richter veröffentlicht wurden, außer die Übernahme in andere Datenbanken ist ausdrücklich untersagt oder von der Einwilligung des betroffenen Richters abhängig gemacht worden.

Wenn wir dieser Aufforderung Folge leisten würden, und als treudeutsche Staatsbürger würden wir das in der gewohnt deutsch-zackigen Art "Jawohl, Herr Unteroffizier", am liebsten tun, doch unsere tief verwurzelte republikanische Abneigung gegen den vormundschaftlichen und auf Geheimhaltung bedachten deutschen Obrigkeitsstaat in Gestalt der Überwachungs- und Zensurbehörde "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" widerstrebt dem entschieden, dann würden wir uns am liebsten in das eigene Bein schießen, uns einen Maulkorb umbinden und aller zehn Minuten das Mantra singen: "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" - Heil sei dem Tag an welchem Ihr bei uns erschienen - dideldum dideildum dideldei.

Doch warum sollte in der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht gefragt werden dürfen, ob ein Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Rostock möglicherweise identisch ist mit dem Vizepräsident am Landgericht Neubrandenburg der im Jahr 2002 vor der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach gegen die Viersener Firma Masterfood klagte, der er vorwarf, er sei wegen des übermäßigen Verzehrs des von Masterfood hergestellten Schokoriegels Mars an Diabetis erkrankt? Wer in aller Herrgotts Namen sollte daran Anstoß nehmen. Leben wir etwa in einer totalitären Diktatur? Wollt ihr den totalen Staat? Wollt ihr das Mantra singen: "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" - Heil sei dem Tag an welchem Ihr bei uns erschienen - dideldum dideildum dideldei?

Hans Josef Brinkmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Rostock / 4. Zivilsenat  (ab 08.09.2004, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 12.09.1994 als Vizepräsident am Landgericht Neubrandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 08.09.2004 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Rostock - beurlaubt - aufgeführt. Im GVP 01.02.2008 Oberlandesgericht Rostock nicht aufgeführt,. Möglicherweise identisch mit dem Vizepräsident am Landgericht Neubrandenburg der im Jahr 2002 vor der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach gegen die Viersener Firma Masterfood klagte, der er vorwarf, er sei wegen des übermäßigen Verzehrs des von Masterfood hergestellten Schokoriegels Mars an Diabetis erkrankt. Die auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage wurde abgewiesen - siehe Pressemittelung des Landgerichts Mönchengladbach vom 31.01.2007 - http://www.lg-moenchengladbach.nrw.de/presse/archiv_mitteilungen/index.php

 

 

32. Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat uns mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 aufgefordert:

1. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern mit dem Zusatz "Namensgleichheiten mit anderen Personen haben keine Bedeutung und sind mit Sicherheit rein zufällig" die in diesem Zusammenhang genannten und zugeordneten Richter oder Staatsanwälte mit Namensidentität oder -teilidentität in geführten Doppelnamen zu entfernen.

Ja wo laufen sie denn, ach ist der Rasen schön grün. Wieso will uns der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" verbieten die Frage aufzuwerfen, ob Andreas Müller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart (ab 08.12.2003, ..., 2008) - möglicherweise identisch mit A. Müller (geb. ...) - Richter am Amtsgericht Tettnang (ab , ..., 2011) ist?

Warum soll das womöglich ein Staatsgeheimnis sein, für das sich der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" so ins Zeug wirft. Wollen wir hoffen, dass dass die 1. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts, geführt von dem weisen Vorsitzenden Richter Dr. Wilfried Peters (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963 in Bad Bevensen) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Berlin / 1. Kammer / Vizepräsident am Verwaltungsgericht Berlin (ab April 2010, ..., 2011) der Anordnung der durch Herrn Alexander Dix geführten Überwachungs- und Zensurbehörde "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" widerspricht und die obige Frage für legal erklärt. Oder leben wir etwa in einem vom "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" kontrollierten Überwachungsstaat?

 

 

33. Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat uns mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 aufgefordert:

1. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern mit dem Zusatz "Namensgleichheiten mit anderen Personen haben keine Bedeutung und sind mit Sicherheit rein zufällig" die in diesem Zusammenhang genannten und zugeordneten Richter oder Staatsanwälte mit Namensidentität oder -teilidentität in geführten Doppelnamen zu entfernen.

Womöglich will uns der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" auch verbieten, über die Namensgleichheit zweier Juristen zu informieren, von denen zumindest einer ein strammer NS-Jurist war. 

Karl Günther Joël [1], meist Günther Joel geschrieben (* 19. April 1903 in Kassel; † nach 1969[2]) war ein deutscher Jurist und Ministerialbeamter. ...

Im Dezember 1937 wurde Joël zum Verbindungsmann des RJM zu SS, Gestapo und SD ernannt. Im Januar 1938 trat er aus diesem Grund in die Schutzstaffel ein, in der er einen Führerrang erhielt. Bis 1943 erreichte er den SS-Rang eines SS-Obersturmbannführers. Als Beamter wurde Joël 1941 zum Ministerialrat ernannt und mit der Bearbeitung der Verurteilungen im Rahmen des Nacht-und-Nebel-Erlasses betraut. Außerdem war er Chef des Sonderreferates für Kriegsdelikte.

Von August 1943 bis zum Kriegsende amtierte Joël auf Anforderung der Gauleiter Alfred Meyer und Albert Hoffmann als Generalstaatsanwalt in Hamm und war dort weiterhin mit Nacht- und Nebelfällen beschäftigt.

http://de.wikipedia.org/wiki/G%C3%BCnther_Joel

Namensgleicher Dr. Joël (geb. 1899) im Handbuch der Justiz 1958 als Ministerialdirektor im Bundesministerium der Justiz aufgeführt.

Doch was könnte im Fall des Falles der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" für ein Interesse daran haben, hier ein Verbot durchzusetzen, sich wegen der Namensgleichheit dieser beiden Personen Joël öffentlich Gedanken zu machen? Hat der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" womöglich ein Interesse daran die NS-Vergangenheit deutscher Juristen geheim zu halten? Leben wir womöglich gar nicht in einem Rechtsstaat, denn in einem Rechtsstaat kann es doch nicht unerlaubt sein, über das NS-Unrecht und seine Vertreter sammt namentlicher Doppelungen zu informieren. Was ist das überhaupt für eine seltsame steuerfinanzierte Behörde namens "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit", die im Internet Zensur betreibt und gleichzeitig suggeriert, sie würde sich für die Informationsfreiheit einsetzen? Sollte man diese seltsame Behörde nicht besser umbenennen in "Berliner Beauftragter für Zensur und Informationsunfreiheit"? 

 

 

34. Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat uns mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 aufgefordert:

1. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern mit dem Zusatz "Namensgleichheiten mit anderen Personen haben keine Bedeutung und sind mit Sicherheit rein zufällig" die in diesem Zusammenhang genannten und zugeordneten Richter oder Staatsanwälte mit Namensidentität oder -teilidentität in geführten Doppelnamen zu entfernen.

Womöglich will uns der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" auch verbieten, darüber öffentlich nachzudenken, welcher der beiden Richter namens Kleingünther 2010 am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg / Familiengericht - Abteilung 146 tätig war. War es 

1. Rüdiger Kleingünther (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richter am Amtsgericht Tiergarten (ab , ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 02.02.2008 als Richter am Amtsgericht Tiergarten aufgeführt.

Oder war es:

2. Andreas Kleingünther (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.07.2007, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.1996 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.07.2007 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg - abgeordnet - aufgeführt.

Ist das etwa ein Staatsgeheimnis. Leben wir etwa nicht in einem freien Land, wie Pipi Langstrumpf zu recht fragte. Oder gibt es ein Interesse des "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" zur Verdunklung öffentlich interessierender Fragen? Wann wird der oberste Repräsentant der staatsbürokratischen Behörde namens "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" endlich in freier und geheimer Wahl von den Berliner Bürgerinnen und Bürgern gewählt, die sich dann mit ihrer Wahl für oder gegen die Informationsfreiheit aussprechen können.

 

 

35. Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat uns mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 aufgefordert:

1. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern mit dem Zusatz "Namensgleichheiten mit anderen Personen haben keine Bedeutung und sind mit Sicherheit rein zufällig" die in diesem Zusammenhang genannten und zugeordneten Richter oder Staatsanwälte mit Namensidentität oder -teilidentität in geführten Doppelnamen zu entfernen.

Womöglich will uns der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" verbieten, darüber öffentlich nachzudenken, ob es eine Identität zwischen

1. Marita Hauptmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Regierungsrätin beim Sächsischen Staatsministerium der Justiz (ab 01.03.2006, ..., 2008)

und 

2. der Richterin mit gleichen Familiennamen Hauptmann am Amtsgericht Dresden gibt. 

Welches Interesse außer einem Verschleierungsinteresse oder einem staatsbürokratischen Interesse an der staatsbürokratischen Aufblähung seiner Behörde könnte der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" haben, dass er  möglicherweise die Bürgerinnen und Bürger Deutschlands über eine solche Frage in Unwissenheit halten will? Sollten wir da nicht über die Auflösung der staatsbürokratischen Behörde namens "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" nachdenken oder diese wenigstens nach Nordkorea exportieren, auf dass der große Führer des nordkoreanischen Volkes Kim-Jong-il an dieser Behörde seine tägliche Freude hat?

 

 

36. Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat uns mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 aufgefordert:

1. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern mit dem Zusatz "Namensgleichheiten mit anderen Personen haben keine Bedeutung und sind mit Sicherheit rein zufällig" die in diesem Zusammenhang genannten und zugeordneten Richter oder Staatsanwälte mit Namensidentität oder -teilidentität in geführten Doppelnamen zu entfernen.

Womöglich will uns der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" verbieten, darüber öffentlich nachzudenken, ob es sich bei den folgenden beiden Richterinnen um die selbe handelt.

Brand (geb. ...) - Richterin am Amtsgericht Marl (ab , ..., 2010) - ab 04.08.2009, 2010: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Marl. GVP 07/2010

Nicola Brand (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richterin am Landgericht Essen (ab 12.07.2004, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Prigge ab 05.06.2001 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden.

Doch welches Interesse außer einem Verschleierungsinteresse oder einem staatsbürokratischen Interesse an der staatsbürokratischen Aufblähung seiner Behörde könnte der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" haben, dass er möglicherweise die Bürgerinnen und Bürger Deutschlands über eine solche Frage in Unwissenheit halten will? Sollten wir da nicht über die Auflösung der staatsbürokratischen Behörde namens "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" nachdenken oder diese wenigstens am Nordpol stationieren, auf dass die Beamten dieser Behörde das Leben der Eisbären und deren Verstöße gegen den Datenschutz eingehend unter die Lupe nehmen können?

 

 

37. Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat uns mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 aufgefordert:

1. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern mit dem Zusatz "Namensgleichheiten mit anderen Personen haben keine Bedeutung und sind mit Sicherheit rein zufällig" die in diesem Zusammenhang genannten und zugeordneten Richter oder Staatsanwälte mit Namensidentität oder -teilidentität in geführten Doppelnamen zu entfernen.

Womöglich will uns der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" verbieten, darüber öffentlich nachzudenken, ob es sich bei den folgenden beiden Richterinnen um die selbe oder um zwei verschiedene handeln könnte.

Irene Rezori (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Richterin am Amtsgericht Marl / Familiengericht - Abteilung 1 / Direktorin am Amtsgericht Marl (ab , ..., 2010, 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.06.2001 als Direktorin am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer aufgeführt.

Dr. Rezori (geb. ....) - Richterin am Amtsgericht Krefeld (ab , ..., 2011) - Amtsgericht Krefeld - GVP 27.07.2010, 01.01.2011 als Richterin am Amtsgericht Krefeld aufgeführt.

Doch es leuchtet schon jedem Halbgebildeten ein, dass das zwei verschiedene Frauen sind, denn die eine hat einen Doktortitel und die andere nicht. Was ist also so geheim an einer solchen Überlegung, dass der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" daran ein Interesse haben könnte, eine Aufklärung solcher die Bevölkerung interessierender Fragen zu unterbinden. Doch womöglich nur ein staatsbürokratisches Interesse, sich als sehr wichtige Behörde darzustellen, auf die die Berliner Steuerzahler/innen auf keinen Fall verzichten sollten, wenn sie nicht sehenden Auges in den Weltuntergang hineingehen wollen. So ganz ohne den "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit", geht doch nichts in diesem formularregierten Land. Schon die DDR ist daran zugrunde gegangen, dass sie sich statt einer staatsbürokratische Behörde mit dem Namen "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" eine Behörde mit dem schauerlichen Namen "Ministerium für Staatssicherheit" hielt. 

 

 

38. Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat uns mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 aufgefordert:

2. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern weitere Angaben zu persönlichen Verhältnissen, die über die Grunddaten Name, Vorname, Geburtsjahr, Zeitpunkt des Eintritts in den Justizdienst sowie die Dienstbezeichnungen der Richter hinausgehen, zu entfernen. Davon ausgenommen, sind Angaben die auf der Internetseite des jeweiligen Gerichts über die betroffenen Richter veröffentlicht wurden, außer die Übernahme in andere Datenbanken ist ausdrücklich untersagt oder von der Einwilligung des betroffenen Richters abhängig gemacht worden.

Wenn wir dieser Aufforderung Folge leisten würden, und als treudeutsche Staatsbürger würden wir das in der gewohnt deutsch-zackigen Art "Jawohl, Herr Unteroffizier", am liebsten tun, doch unsere tief verwurzelte republikanische Abneigung gegen den vormundschaftlichen und auf Geheimhaltung bedachten deutschen Obrigkeitsstaat in Gestalt der Überwachungs- und Zensurbehörde "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" widerstrebt dem entschieden, dann würden wir uns am liebsten in das eigene Bein schießen, uns einen Maulkorb umbinden und aller zehn Minuten das Mantra singen: "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" - Heil sei dem Tag an welchem Ihr bei uns erschienen - dideldum dideildum dideldei.

Doch warum sollte in der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht darüber informiert werden dürfen, dass die Direktorin des Amtsgerichtes Nordenham Claudia Peplau im Jahr 2008 noch unter dem Namen Nolte-Schwarting für das Bürgermeisteramt der Stadt Nordenham kandidierte. Welche Interesse könnte der "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" daran haben, dass diese Tatsache auf unserer Internetseite nicht mitgeteilt werden darf? Wir wollen hoffen, dass es keine kriminelle Absicht ist, die da in der Berliner Behörde "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" die Feder des einen oder anderen Sachbearbeiters führt. Wir wollen auch hoffen, dass eine solche öffentlich gestellte Frage nicht zu Strafverfolgungsaktionen seitens der einen oder anderen Staatsanwaltschaft gegen den Väternotruf führt. Seien wir doch mal ehrlich, wenn der eine oder andere Staatsanwalt so könnte wir er wollte, wir hätten in Deutschland in jedem Bundesland wenigstens ein Konzentrationslager, wo renitente Elemente zwangsuntergebracht würden, denn - wie Brecht es einmal sagte - der Schoß ist fruchtbar noch aus dem das kroch.

Nolte-Schwarting eröffnet den Wahlkampf

BÜRGERMEISTERAMT Kandidatin kritisiert das Vorgehen dreier altgedienter Politiker

Nordenham - Einen Fehdehandschuh hat Dr. Claudia Nolte-Schwarting am Dienstag in den Ring geworfen. Die unabhängige Kandidatin für das Bürgermeisteramt wirft den etablierten Politikern vor, lieber den Kandidaten einer anderen Partei zu wählen, „als dass eine unabhängige Persönlichkeit in ihrem Revier wildert“.

Die Amtsgerichtsdirektorin nimmt den Vorstoß von Helmut Frerichs (SPD), Ernst Tannen (CDU) und Fritz Jacob (FDP) zum Anlass, den Rückzug der Haudegen aufs Altenteil zu fordern. Die drei altgedienten Kommunalpolitiker hatten Hans Francksen, Geschäftsführer der Gemeinnützigen Nordenhamer Siedlungsgesellschaft, für das Bürgermeisteramt vorgeschlagen. „Kaum meldet eine parteilose Frau ihre Kandidatur für eine wichtige Position an, schon einigen sich Männer und Parteien, die seit Monaten und Jahren zerstritten sind.“ Diese unverhoffte Einigung verbuche sei schon als positiven Effekt ihrer Kanditatur.

Als Kandidat sei Hans Francksen durchaus ehrenwert, so Nolte-Schwarting. Er sei jedoch tief in einer Partei verwurzelt. Es sei fraglich, ob die Einigkeit unter den Parteien acht Jahre lang anhält. Welche Gegenleistung die CDU für die Unterstützung des SPD-Kandidaten erhält und welche Posten ausgeguckt sind, wüssten die Wähler nach den Worten der Juristin gern noch vor der Wahl.

Im Zuge ihrer Kandidatur kommt Nolte-Schwarting zu Gesprächen mit Nordenhamer Firmen zusammen. An diesem Mittwoch bilden das Reiseunternehmen Ahlers und die Firma Abacus den Auftakt des Informationsaustausches. Das Bestattungsunternehmen Coners besucht sie am Donnerstag. Themen bei den Gesprächen sind unter anderem die Auftragslage und Arbeitsplätze sowie die Unterstützung seitens der Stadt Nordenham.

http://www.nwzonline.de/Region/Kreis/Wesermarsch/Nordenham/Artikel/1475431/1475431.html

 

 

39. Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat uns mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 aufgefordert:

2. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern weitere Angaben zu persönlichen Verhältnissen, die über die Grunddaten Name, Vorname, Geburtsjahr, Zeitpunkt des Eintritts in den Justizdienst sowie die Dienstbezeichnungen der Richter hinausgehen, zu entfernen. Davon ausgenommen, sind Angaben die auf der Internetseite des jeweiligen Gerichts über die betroffenen Richter veröffentlicht wurden, außer die Übernahme in andere Datenbanken ist ausdrücklich untersagt oder von der Einwilligung des betroffenen Richters abhängig gemacht worden.

Frau Schönefeld, Sachbearbeiterin beim "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" schreibt mit Schriftsatz vom 19.08.2011 Stellung nehmend an das Verwaltungsgericht Berlin: 

"Soweit der Kläger Betroffene auf eine mögliche Parteilichkeit eines Richters aufmerksam machen möchte, ist es sehr zweifelhaft, ob hierfür Angaben zu eventuellen Verwandtschaftsverhältnissen, das vollständige Geburtsdatum oder weitere Angaben zur Altersteilzeit, erforderlich sind." Dabei bezieht sie sich offenbar auf Angaben wie z.B. der folgenden:

Hans-Günther Ashelm (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1944) - weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Nürnberg (ab 01.04.1976, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz ab 01.04.1976 als Richter am Amtsgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Nürnberg - Altersteilzeit - aufgeführt.

Nun vertauscht Frau Schönefeld - möglicherweise in suggestiver Absicht - hier Äpfel mit Birnen. Die Altersteilzeit eines Richters hat natürlich nichts mit einer eventuellen Befangenheit eines Richters zu tun. Das hat der Väternotruf auch nicht behauptet. Was fällt uns dazu noch ein: Wenn die Argumente ausgehen, dann wird beim "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" auch schon mal der Ventilator angeworfen, Hauptsache viel Wind, so dass die Leute glauben, der Behördentanker wäre in Fahrt.

 

 

40. Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat uns mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 aufgefordert:

2. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern weitere Angaben zu persönlichen Verhältnissen, die über die Grunddaten Name, Vorname, Geburtsjahr, Zeitpunkt des Eintritts in den Justizdienst sowie die Dienstbezeichnungen der Richter hinausgehen, zu entfernen. Davon ausgenommen, sind Angaben die auf der Internetseite des jeweiligen Gerichts über die betroffenen Richter veröffentlicht wurden, außer die Übernahme in andere Datenbanken ist ausdrücklich untersagt oder von der Einwilligung des betroffenen Richters abhängig gemacht worden.

Wenn wir dieser Aufforderung Folge leisten würden, und als treudeutsche Staatsbürger würden wir das in der gewohnt deutsch-zackigen Art "Jawohl, Herr Unteroffizier", am liebsten tun, doch unsere tief verwurzelte republikanische Abneigung gegen den vormundschaftlichen und auf Geheimhaltung bedachten deutschen Obrigkeitsstaat in Gestalt der Überwachungs- und Zensurbehörde "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" widerstrebt dem entschieden, dann würden wir uns am liebsten in das eigene Bein schießen, uns einen Maulkorb umbinden und aller zehn Minuten das Mantra singen: "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" - Heil sei dem Tag an welchem Ihr bei uns erschienen - dideldum dideildum dideldei.

Doch warum sollte in der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht darüber informiert werden dürfen, dass der Diplom-Psychologe Volker Kruse von der namensgleichen Richterin am Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück , Claudia Kruse, als Gutachter beauftragt wurde. Wenn die beiden weder verwandt noch verheiratet sind, dann wäre doch alles in Butter und bedürfte keines Frageverbotes durch den "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit". Wäre es aber anders herum, dann wäre in einem Rechtsstaat, der die Bundesrepublik Deutschland ja in einer fernen Zukunft mal werden will, ganz sicher die Frage erlaubt, ob eine Richterin einem Verwandten als Gutachter beauftragen darf. 

 

 

41. Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat uns mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 aufgefordert:

1. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern mit dem Zusatz "Namensgleichheiten mit anderen Personen haben keine Bedeutung und sind mit Sicherheit rein zufällig" die in diesem Zusammenhang genannten und zugeordneten Richter oder Staatsanwälte mit Namensidentität oder -teilidentität in geführten Doppelnamen zu entfernen.

Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" will uns also verbieten, darüber zu informieren, dass im Handbuch der Justiz zwei Richterinnen namens Christiane Scheffler aufgeführt sind. Dies ist wohl ein Staatsgeheimnis, dessen Offenbarung der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" unter allen Umständen unterbinden will. Der sogenannte "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" wird seine Gründe haben, die Informationsfreiheit in Deutschland einschränken zu wollen. Wir haben dagegen unsere Gründe, die Auflösung der staatsbürokratischen Behörde mit dem Namen "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" als wichtige Grundbedingung für eine demokratische Gesellschaft zu fordern.

Christiane Scheffler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Köln (ab 01.09.2007, ..., 2008)

Christiane Scheffler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Landgericht Leipzig (ab 01.10.1997, ..., 2008) 

 

 

42. Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat uns mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 aufgefordert:

1. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern mit dem Zusatz "Namensgleichheiten mit anderen Personen haben keine Bedeutung und sind mit Sicherheit rein zufällig" die in diesem Zusammenhang genannten und zugeordneten Richter oder Staatsanwälte mit Namensidentität oder -teilidentität in geführten Doppelnamen zu entfernen.

Womöglich will uns der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" verbieten, darüber öffentlich nachzudenken, ob es sich bei den folgenden beiden Richter um den selben handelt:

Andreas Dubberke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977) - Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Hamburg (ab , ..., 2008) - ab 13.10.2006 Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamburg. Amtsgericht Hamburg-Harburg - GVP 01.04.2008. Möglicherweise identisch mit  Dubberke - Richter am Amtsgericht Bonn (ab , ..., 2011) - Zensuranordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1

Doch warum sollten wir eine solche Frage nicht öffentlich stellen dürfen, leben wir etwa in einem totalitären Staat, in dem das Stellen von Fragen verboten ist?

 

 

43. Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat uns mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 aufgefordert:

1. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern mit dem Zusatz "Namensgleichheiten mit anderen Personen haben keine Bedeutung und sind mit Sicherheit rein zufällig" die in diesem Zusammenhang genannten und zugeordneten Richter oder Staatsanwälte mit Namensidentität oder -teilidentität in geführten Doppelnamen zu entfernen.

Wenn wir dieser Aufforderung Folge leisten müssten, dann würden wir nicht darüber informieren, dass es mitunter zwei oder sogar mehr Richter/innen gibt, die nicht nur den selben Familiennamen, sondern auch noch den selben Vornamen tragen, ohne die selbe Person zu sein. So zum Beispiel:

Frank Lohmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Aurich (ab 01.07.2002, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 30.10.2001 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder aufgeführt.

Frank Lohmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg (ab 16.01.1997, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 16.01.1997 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg aufgeführt.

Zum Glück haben die beiden wenigstens ein um zwei Jahre abweichende Geburtsjahr, sonst würde durch die Zensurattacke des "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" schließlich kaum noch ein rechtschaffender Bürger erfahren können, dass es sich hier um zwei verschiedene Richter handelt.

 

 

44. Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat uns mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 aufgefordert:

2. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern weitere Angaben zu persönlichen Verhältnissen, die über die Grunddaten Name, Vorname, Geburtsjahr, Zeitpunkt des Eintritts in den Justizdienst sowie die Dienstbezeichnungen der Richter hinausgehen, zu entfernen. Davon ausgenommen, sind Angaben die auf der Internetseite des jeweiligen Gerichts über die betroffenen Richter veröffentlicht wurden, außer die Übernahme in andere Datenbanken ist ausdrücklich untersagt oder von der Einwilligung des betroffenen Richters abhängig gemacht worden.

Wenn wir dieser Aufforderung Folge leisten würden, und als treudeutsche Staatsbürger würden wir das in der gewohnt deutsch-zackigen Art "Jawohl, Herr Unteroffizier", am liebsten tun, doch unsere tief verwurzelte republikanische Abneigung gegen den vormundschaftlichen und auf Geheimhaltung bedachten deutschen Obrigkeitsstaat in Gestalt der Überwachungs- und Zensurbehörde "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" widerstrebt dem entschieden, dann würden wir uns am liebsten in das eigene Bein schießen, uns einen Maulkorb umbinden und aller zehn Minuten das Mantra singen: "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" - Heil sei dem Tag an welchem Ihr bei uns erschienen - dideldum dideildum dideldei.

Doch warum sollte in der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht darüber informiert werden dürfen, dass der ehemalige Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Nürnberg Dietmar Klieber im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.02.1998 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg - Altersteilzeit - aufgeführt wurde. Was soll das denn für ein Staatsgeheimnis sein, wenn ein Richter in Altersteilzeit geht? Fühlt sich gar der "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" an sein eigenes fortgeschrittenes Alter und die sich stetig nahende Berentung erinnert? Fühlt er sich gar von zukünftiger persönlicher Unbedeutsamkeit bedroht, so dass man befürchten muss, dass sich aus solch persönlichen Gründen aus der aus den Steuermitteln der Bürgerinnen und Bürger finanzierten Behörde des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit", eine DDR-mäßige Überwachungs- und Geheimhaltungsbehörde entwickelt? 

Dietmar Klieber (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1943) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.02.1998, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.02.1998 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Nürnberg - Altersteilzeit - aufgeführt.

 

 

45.  Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat uns mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 aufgefordert:

1. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern mit dem Zusatz "Namensgleichheiten mit anderen Personen haben keine Bedeutung und sind mit Sicherheit rein zufällig" die in diesem Zusammenhang genannten und zugeordneten Richter oder Staatsanwälte mit Namensidentität oder -teilidentität in geführten Doppelnamen zu entfernen.

Womöglich will uns der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" verbieten, darüber öffentlich nachzudenken, ob es sich bei den folgenden beiden Staatsanwältin um den selben handelt:

Werner (geb. ....)  - Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart (ab , ..., 2011) 

Burkhard Werner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Tübingen (ab 06.11.2001, ..., 2008) 

Doch warum sollten wir eine solche Frage nicht öffentlich stellen dürfen, leben wir etwa in einem totalitären Staat, in dem das Stellen von Fragen verboten ist?

 

 

46. Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat uns mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 aufgefordert:

1. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern mit dem Zusatz "Namensgleichheiten mit anderen Personen haben keine Bedeutung und sind mit Sicherheit rein zufällig" die in diesem Zusammenhang genannten und zugeordneten Richter oder Staatsanwälte mit Namensidentität oder -teilidentität in geführten Doppelnamen zu entfernen.

Wenn wir dieser Aufforderung Folge leisten müssten, dann würden wir nicht darüber informieren, dass es mitunter zwei oder sogar mehr Richter/innen gibt, die nicht nur den selben Familiennamen, sondern auch noch den selben Vornamen tragen, ohne die selbe Person zu sein. So zum Beispiel:

Dr. Susanne Beer (Jg. 1980) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Bezirk der Verwaltungsgerichte Bayern (ab 05.02.2007, ..., 2008)

Dr. Susanne Beer (Jg. 1972) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart (ab 14.05.2001, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2008 nicht aufgeführt. 

Prof. Dr. Susanne Baer, LL.M. - geb. am 16.2.1964 in Saarbrücken - verpartnert - Richterin am Bundesverfassungsgericht - http://www.bundesverfassungsgericht.de/richter/baer.html

 

 

47. Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat uns mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 aufgefordert:

1. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern mit dem Zusatz "Namensgleichheiten mit anderen Personen haben keine Bedeutung und sind mit Sicherheit rein zufällig" die in diesem Zusammenhang genannten und zugeordneten Richter oder Staatsanwälte mit Namensidentität oder -teilidentität in geführten Doppelnamen zu entfernen.

Zum Glück verbietet uns diese Aufforderung nicht, öffentlich darüber nachzudenken, dass es mitunter eine Richterin und einen Staatsanwalt gibt, die den selben Familiennamen tragen und laut Handbuch der Justiz 2002 mit Dienstort Amtgericht Rostock und Staatsanwaltschaft Rostock aufgeführt sind. Natürlich begegnen sich manchmal auch eine Richterin und ein Staatsanwalt in ein und der selben Verhandlung, der eine führt das Verfahren, der andere klagt an. Wenn man da miteinander verheiratet ist, dann ist das nicht unpraktisch, denn man sieht sich am Abend meist im gleichen Bett und kann dann noch gemeinsam die Verhandlung Revue passieren lassen. Zum Glück achte unsere Amtsgerichtsdirektoren streng darauf, dass solche Fälle nicht vorkommen, jedenfalls nicht dann wenn die beiden miteinander verheiratet sind. Etwas anders sieht das bei nicht verheirateten Liebespaaren, bestehend aus einer Richterin/Richter auf der einen und einem Staatsanwalt/Staatsanwältin auf der anderen Seite aus. Da kann das schon mal durchgehen, schließlich ist der Amtgerichtsdirektor nicht verpflichtet sich über die Liebesbeziehungen seiner Mitarbeiter/innen auf dem laufenden zu halten.

 

 

48.  Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat uns mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 aufgefordert:

1. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern mit dem Zusatz "Namensgleichheiten mit anderen Personen haben keine Bedeutung und sind mit Sicherheit rein zufällig" die in diesem Zusammenhang genannten und zugeordneten Richter oder Staatsanwälte mit Namensidentität oder -teilidentität in geführten Doppelnamen zu entfernen.

Zum Glück verbietet uns diese Aufforderung nicht, öffentlich darüber nachzudenken, dass es mitunter eine Richterin und eine andere Richterin gibt, die beide den selben Vor- und Familiennamen tragen und laut Handbuch der Justiz 1988 als Richterin am Amtsgericht Spandau und als Richterin/Staatsanwältin im Kammergerichtsbezirk aufgeführt sind. Sozusagen das doppelte Lottchen von Berlin oder besser gesagt die doppelte Barbara.

Barbara Wagner (geb. - geheim) Richterin am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg / Familiengericht - Abteilung 170 (ab , ..., 2002, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 1988 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Amtsgericht Spandau oder aber ab 02.07.1986 als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichtsbezirk aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt aufgeführt. 

 

 

49.  Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat uns mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 aufgefordert:

1. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern mit dem Zusatz "Namensgleichheiten mit anderen Personen haben keine Bedeutung und sind mit Sicherheit rein zufällig" die in diesem Zusammenhang genannten und zugeordneten Richter oder Staatsanwälte mit Namensidentität oder -teilidentität in geführten Doppelnamen zu entfernen.

Zum Glück verbietet uns diese Aufforderung nicht, öffentlich darüber nachzudenken, dass es mitunter einen Richter und einen Staatsanwalt gibt, die beide den selben Vor- und Familiennamen tragen und laut Handbuch der Justiz 2008 als Richter am Arbeitsgericht München und als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Arnsberg aufgeführt sind. Sozusagen das doppelte Lottchen von München und Arnsberg oder besser gesagt der doppelte Werner.

Werner Wolff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Vorsitzender Richter am Arbeitsgericht München / Kammer 2 / Präsident am Arbeitsgericht München (ab 01.08.2006, ..., 2011) - nicht zu verwechseln mit ... - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1

Werner Wolff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Arnsberg (ab 23.05.1991, ..., 2011) - Abteilungsleiter - Abteilung II - http://www.sta-arnsberg.nrw.de/aufgaben/abteilungen/index.php

 

 

50. Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat uns mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 aufgefordert:

2. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern weitere Angaben zu persönlichen Verhältnissen, die über die Grunddaten Name, Vorname, Geburtsjahr, Zeitpunkt des Eintritts in den Justizdienst sowie die Dienstbezeichnungen der Richter hinausgehen, zu entfernen. Davon ausgenommen, sind Angaben die auf der Internetseite des jeweiligen Gerichts über die betroffenen Richter veröffentlicht wurden, außer die Übernahme in andere Datenbanken ist ausdrücklich untersagt oder von der Einwilligung des betroffenen Richters abhängig gemacht worden.

Wenn wir dieser Aufforderung Folge leisten würden, und als treudeutsche Staatsbürger würden wir das in der gewohnt deutsch-zackigen Art "Jawohl, Herr Unteroffizier", am liebsten tun, doch unsere tief verwurzelte republikanische Abneigung gegen den vormundschaftlichen und auf Geheimhaltung bedachten deutschen Obrigkeitsstaat in Gestalt der Überwachungs- und Zensurbehörde "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" widerstrebt dem entschieden, dann würden wir uns am liebsten in das eigene Bein schießen, uns einen Maulkorb umbinden und aller zehn Minuten das Mantra singen: "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" - Heil sei dem Tag an welchem Ihr bei uns erschienen - dideldum dideildum dideldei.

Doch warum sollte in der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht über das Geburtsdatum von Paul Thamm informiert werden dürfen, womöglich um seine Verstrickungen in das nationalsozialistische Unrechtssystem zu verschleiern. Dürfte es aber Aufgabe einer steuerfinanzierten staatsbürokratischen Behörde mit Namen "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" sein, dazu beizutragen, das nationalsozialistische Unrechtssystem zu verschleiern? Wenn ja, sollte man dann diese Behörde nicht lieber heute als morgen schließen?

Dr. Paul Thamm (geb. 25.03.1904) - Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Kiel (ab 15.07.1945, ..., 1958) - im Handbuch der Justiz 1958 ab 15.07.1945 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Kiel aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit folgende Information vor: "In zwei Verfahren (1945 bis 1950 und 1961 bis 1965) wurde gegen mutmaßliche Verantwortliche der Patientenmorde in Schleswig-Holstein ermittelt. Beide Verfahren wurden eingestellt, ohne daß nur einer der Beschuldigten strafrechtlich belangt wurde; beide Verfahren leitete der Oberstaatsanwalt Dr. Paul Thamm, der als Ankläger des schleswig-holsteinischen Sondergerichtes ein exponierter Repräsentant der NS-Unrechtsjustiz gewesen war." 

Der Hesterberg. 125 Jahre Kinder- und Jugendpsychiatrie und Heilpädagogik in Schleswig. Eine Ausstellung zum Jubiläum der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie sowie des Heilpädagogikums in Schleswig.

(Veröffentlichungen des Schleswig-Holsteinischen Landesarchivs, Band 56)

Schleswig 1997, 157 S.

...

Die gescheiterte juristische Nachkriegsauseinandersetzung mit der NS-"Euthanasie" in Schleswig-Holstein zeichnet der Historiker Uwe Danker in seinem Beitrag Verantwortung, Schuld und Sühne - oder: "...habe ich das Verfahren eingestellt" nach. In zwei Verfahren (1945 bis 1950 und 1961 bis 1965) wurde gegen mutmaßliche Verantwortliche der Patientenmorde in Schleswig-Holstein ermittelt. Beide Verfahren wurden eingestellt, ohne daß nur einer der Beschuldigten strafrechtlich belangt wurde; beide Verfahren leitete der Oberstaatsanwalt Dr. Paul Thamm, der als Ankläger des schleswig-holsteinischen Sondergerichtes ein exponierter Repräsentant der NS-Unrechtsjustiz gewesen war. Es ist ein ernüchternder Befund der ausgezeichneten Darstellung Dankers, daß die Ermittlungsverfahren ohne strafrechtliche Konsequenzen blieben, obwohl sich die Staatsanwaltschaft ein sehr präzises Bild der "Euthanasie"-Aktionen erarbeitet hatte und die Beteiligungen der Beschuldigten daran bekannt waren. In den beiden staatsanwaltschaftlichen Untersuchungen trat ein perfektes System der Delegierung von Verantwortung in der Durchführung des geplanten, arbeitsteiligen Massenmordes zutage, das den Tätern mit der Verantwortungsdelegierung auch die projektive Abwehr von Schuldgefühlen ermöglichte. Dieses System der Verantwortungsleugnung und -delegierung hatte offenbar wirkungsvollen Bestand bis in die sechziger Jahre und konnte von der schuldhaften "Unschuld" der Vollstrecker der nationalsozialistischen Ausmerzepolitik überzeugen.

... 

http://www.akens.org/akens/texte/diverses/hesterberg.html

 

 

51. Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat uns mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 aufgefordert:

2. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern weitere Angaben zu persönlichen Verhältnissen, die über die Grunddaten Name, Vorname, Geburtsjahr, Zeitpunkt des Eintritts in den Justizdienst sowie die Dienstbezeichnungen der Richter hinausgehen, zu entfernen. Davon ausgenommen, sind Angaben die auf der Internetseite des jeweiligen Gerichts über die betroffenen Richter veröffentlicht wurden, außer die Übernahme in andere Datenbanken ist ausdrücklich untersagt oder von der Einwilligung des betroffenen Richters abhängig gemacht worden.

Doch warum sollten wir in der sogenannten freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht darüber informieren dürfen, dass Dr. Peter Lames - Vorsitzender Richter am Landgericht Dresden - Große Strafkammer (Staatsschutzkammer) in Dresden für die SPD als Bürgermeister kandidiert hat? Ist das ein Staatsgeheimnis, dessen Offenbarung die staatsbürokratische Behörde mit dem seltsamen Namen "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" aus uns unbekannten Gründen unterbinden will? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum dann der staatsbürokratische Aufwand bei der staatsbürokratische Behörde "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit"?

Wozu dieser Exzess an staatsbürokratischen Verboten des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit", über dieses oder jenes zu berichten, wenn die Sachverhalte selbst in Tageszeitungen nachzulesen sind?

Dr. Peter Lames (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Vorsitzender Richter am Landgericht Dresden (ab , ..., 2011, 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.08.2000 als Richter am Landgericht Dresden - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.04.2003 als Richter am Oberlandesgericht Dresden aufgeführt. Landgericht Dresden - GVP 08.02.2011, 01.01.2012: Vorsitzender Richter - 14. Große Strafkammer (Staatsschutzkammer). 10.01.2012: "Bundespräsident unter Druck Wulff lässt Prozess wegen angeblichen Hitlergrußes platzen. ... Vorsitzende Richter ist Peter Lames, der in Dresden bereits für die SPD für das Bürgermeisteramt kandidiert hatte." - http://www.tagesspiegel.de/politik/bundespraesident-unter-druck-wulff-laesst-prozess-wegen-angeblichen-hitlergrusses-platzen/6053024.html

 

 

52. Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat uns mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 aufgefordert:

2. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern weitere Angaben zu persönlichen Verhältnissen, die über die Grunddaten Name, Vorname, Geburtsjahr, Zeitpunkt des Eintritts in den Justizdienst sowie die Dienstbezeichnungen der Richter hinausgehen, zu entfernen. Davon ausgenommen, sind Angaben die auf der Internetseite des jeweiligen Gerichts über die betroffenen Richter veröffentlicht wurden, außer die Übernahme in andere Datenbanken ist ausdrücklich untersagt oder von der Einwilligung des betroffenen Richters abhängig gemacht worden.

Doch warum sollten wir in der sogenannten freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht darüber informieren dürfen, dass Gert Feldmeier (Jg. 1941) - Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main am 07.07.1990 als stellvertretender Bundesvorsitzenden der Republikaner gewählt wurde.

Gert Feldmeier (Jg. 1941) - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main (ab 07.03.1973, ..., 1988) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 07.03.1973 als  Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 20082 nicht aufgeführt. "Am Abend des 7.Juli 1990 wurde Franz Schönhuber mit 376 Stimmen gegen 179 für seinen Gegenkandidaten Emil Schlee wieder zum Bundesvorsitzenden der Republikaner gewählt. Auch die von ihm vorgeschlagenen Stellvertreter, Herma Kirschbauer (Kosmetikerin aus Furth im Wald), Gerd Feldmeier (Staatsanwalt aus Ffm.) und sein späterer Nachfolger Rolf Schlierer (Arzt und Jurist aus Stuttgart) wurden von den Delegierten in geheimer Wahl angenommen Neubauers Anhang hatte unmittelbar nach der Verkündung des Endergebnisses den Parteitag verlassen. Darüber hinaus wurde der Traunsteiner Richter Walter Möbius zum Stellvertreter gewählt, er erhielt mehr Stimmen als Schönhubers aus Hamburg stammende Wunschkandidatin Marlene Hagen, eine Alternativmedizinerin, die vor allem integristische Positionen zum Thema Abtreibung in den Mittelpunkt ihrer Vorstellung gerückt hatte. Ihr fehlendes Charisma und vor allem ihr mangelnder Bekanntheitsgrad in Bayern wirkten sich jedoch offenbar bei vielen Delegierten zu ihren Ungunsten aus. Möbius gab seine Funktion wenige Wochen später aus wie es hieß gesundheitlichen Gründen ab und der Starnberger Broker und langjährige JU-Spitzenfunktionär Alexander Hausmann rückte an dessen Stelle nach." - http://www.konservativ.de/ohl/ohl16.htm

Ist das ein Staatsgeheimnis, dessen Offenbarung die staatsbürokratische Behörde mit dem seltsamen Namen "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" aus uns unbekannten Gründen unterbinden will? Wenn ja, warum? Gibt es etwa in der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" Anhänger der Partei "Die Republikaner". Das wäre doch sicher nicht schlimm, denn die "Republikaner" sind doch nicht verboten. Wenn Sie aber nicht verboten sind, warum sollte dann in Deutschland nicht offen darüber gesprochen werden dürfen, welcher Richter oder Staatsanwalt in dieser Partei ist? Könnte sonst der Eindruck entstehen, die Justiz wäre eine Kaderschmiede der Partei "Die Republikaner". Law and order - da sind doch Richter und Staatsanwälte von Amts wegen zu berufen. Kein Wunder, dass da die Partei "Die Republikaner" vor ihrem Absinken ein beliebtes Ausflugsziel von Richtern und Staatsanwälten war. "Parteimitglieder der Republikaner kommen überwiegend aus dem konservativen, rechtsbürgerlichen Lager. Es handelt sich wie bei der Parteigründung meist um ehemalige CDU/CSU-Wähler, denen deren Politik nicht mehr „rechts“ genug ist, was an den Hochburgen deutlich wird, die überwiegend in den wohlhabenden süddeutschen Bundesländern liegen. Auch befinden sich unter ihren Kandidaten häufig Juristen und Selbständige. In sozialdemokratischen Hochburgen, wie dem Ruhrgebiet, rekrutiert sich ihre Anhängerschaft dagegen vorwiegend aus ehemaligen SPD-Wählern. Nach unbelegter Angabe der Parteiführung waren zumindest 1990 viele Mitglieder Polizisten und Bundeswehrsoldaten." - http://de.wikipedia.org/wiki/Die_Republikaner. Doch darüber soll im Internet nicht ungehindert informiert werden, so will es die staatsbürokratischen Behörde mit dem seltsamen Namen "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit"?

 

 

53. Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat uns mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 aufgefordert:

2. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern weitere Angaben zu persönlichen Verhältnissen, die über die Grunddaten Name, Vorname, Geburtsjahr, Zeitpunkt des Eintritts in den Justizdienst sowie die Dienstbezeichnungen der Richter hinausgehen, zu entfernen. Davon ausgenommen, sind Angaben die auf der Internetseite des jeweiligen Gerichts über die betroffenen Richter veröffentlicht wurden, außer die Übernahme in andere Datenbanken ist ausdrücklich untersagt oder von der Einwilligung des betroffenen Richters abhängig gemacht worden.

Wo laufen sie denn, wo laufen sie denn? Ach ist der Rasen schön grün. Ist es etwa ein Staatsgeheimnis, dass der Vorsitzender Richter am Landgericht Traunstein Dr. Walter Möbius am 07.07.1990 zum Stellvertretender des  Bundesvorsitzenden der Republikaner Franz Schönhuber gewählt wurde. 

Dr. Walter Möbius geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Vorsitzender Richter am Landgericht Traunstein (ab 01.09.1992, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 15.11.1981 als Richter am Landgericht Traunstein aufgeführt. "Am Abend des 7.Juli 1990 wurde Franz Schönhuber mit 376 Stimmen gegen 179 für seinen Gegenkandidaten Emil Schlee wieder zum Bundesvorsitzenden der Republikaner gewählt. Auch die von ihm vorgeschlagenen Stellvertreter, Herma Kirschbauer (Kosmetikerin aus Furth im Wald), Gerd Feldmeier (Staatsanwalt aus Ffm.) und sein späterer Nachfolger Rolf Schlierer (Arzt und Jurist aus Stuttgart) wurden von den Delegierten in geheimer Wahl angenommen Neubauers Anhang hatte unmittelbar nach der Verkündung des Endergebnisses den Parteitag verlassen. Darüber hinaus wurde der Traunsteiner Richter Walter Möbius zum Stellvertreter gewählt, er erhielt mehr Stimmen als Schönhubers aus Hamburg stammende Wunschkandidatin Marlene Hagen, eine Alternativmedizinerin, die vor allem integristische Positionen zum Thema Abtreibung in den Mittelpunkt ihrer Vorstellung gerückt hatte. Ihr fehlendes Charisma und vor allem ihr mangelnder Bekanntheitsgrad in Bayern wirkten sich jedoch offenbar bei vielen Delegierten zu ihren Ungunsten aus. Möbius gab seine Funktion wenige Wochen später aus wie es hieß gesundheitlichen Gründen ab und der Starnberger Broker und langjährige JU-Spitzenfunktionär Alexander Hausmann rückte an dessen Stelle nach." - http://www.konservativ.de/ohl/ohl16.htm

Warum will die staatsbürokratische Behörde mit dem seltsamen Namen "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" aus uns unbekannten Gründen eine solche Information offenbar unterbinden? Schließlich ist doch Dr. Walter Möbius ein ehrenwerter Mensch, der im Landgerichtsbezirk Traunstein seit vielen Jahren für Recht und Ordnung sorgt. Das ist noch nichts schlimmes, weswegen man sich schämen müsste. Gibt es etwa in der staatsbürokratische Behörde mit dem seltsamen Namen "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" Mitarbeiter die damit Probleme haben, wenn sich ehrbare Richter und Staatsanwälte in einer nicht verbotenen Partei engagieren und dies auch noch bekannt gemacht wird?

 

 

54. Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat uns mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 aufgefordert:

2. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern weitere Angaben zu persönlichen Verhältnissen, die über die Grunddaten Name, Vorname, Geburtsjahr, Zeitpunkt des Eintritts in den Justizdienst sowie die Dienstbezeichnungen der Richter hinausgehen, zu entfernen. Davon ausgenommen, sind Angaben die auf der Internetseite des jeweiligen Gerichts über die betroffenen Richter veröffentlicht wurden, außer die Übernahme in andere Datenbanken ist ausdrücklich untersagt oder von der Einwilligung des betroffenen Richters abhängig gemacht worden.

Doch warum sollten wir in der sogenannten freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht darüber informieren dürfen, wo 

Christoph Frank (geboren 1952 in - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz") - Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Freiburg / Leiter der Jugendabteilung / ständiger Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Freiburg (ab 01.11.2001, ..., 2012)

geboren wurde, wo doch dies sogar in einer Pressemitteilung auf der Internetseite des Deutschen Richterbundes bekannt gegeben wird.

 

Christoph Frank neuer Vorsitzender des Deutschen Richterbundes

27. April 2007

Die Bundesvertreterversammlung des Deutschen Richterbundes hat am 27. April 2007 in Potsdam den 54-jährigen Oberstaatsanwalt Christoph Frank aus Freiburg i. Br. zum neuen Bundesvorsitzenden des DRB gewählt. Frank ist der erste Staatsanwalt an der Spitze des größten Berufsverbandes der Richter und Staatsanwälte in Deutschland. Zu seinen Stellvertretern wurden die Vorsitzende Richterin am Landgericht Brigitte Kamphausen und der Direktor des Amtsgerichts Hanspeter Teetzmann gewählt

Frank löst den Vorsitzenden Wolfgang Arenhövel ab, der den Verband seit Juli 2003 geführt hat.

Der neue Vorsitzende Frank ist 1952 in Freiburg geboren und seit 1979 als Richter und Staatsanwalt in der Justiz in Baden-Württemberg, unterbrochen durch zwei Abordnungen nach Sachsen, tätig. Nach seiner Ernennung 1993 zum Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe ist er seit 2001 Ständiger Vertreter des Behördenleiters der Staatsanwaltschaft Freiburg.

Frank ist seit 2001 Mitglied im Präsidium des Deutschen Richterbundes und dessen stellvertretender Vorsitzender.

Frank ist verheiratet und hat zwei Söhne.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:

Lothar Jünemann, Bundesgeschäftsführer des DRB, Tel.: 030/20 61 25-0, Fax: 030/20 61 25-25, E-Mail: info(at)drb.de

http://www.drb.de/cms/index.php?id=70

 

Hat die Berliner Behörde mit dem seltsamen Namen "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" ein Problem mit der Informationsfreiheit? Wenn ja, wäre es da nicht an der Zeit, einen neuen Leiter der Behörde zu bestimmen, die die Behörde darüber informiert, dass das 21. Jahrhundert schon seit einiger Zeit angefangen hat und der deutsche Kaiser Wilhelm II. schon seit 1918 nicht mehr im Amt ist. Sollte man gar Geschichtsbücher an die Mitarbeiter/innen dieser Behörde austeilen, damit diese ein Gefühl für die Moderne bekommen? Oder sollten man die Behörde zum Museum umwandeln und Schulklassen zeigen, wie die Menschen vor Hundert Jahren gearbeitet haben?

 

 

55. Der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat uns mit Anordnung vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 aufgefordert:

3. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern Daten zu sozialen Aktivitäten - wie beispielsweise die Teilnahme an Veranstaltungen - zu entfernen. Davon ausgenommen sind ausdrücklich als solche gekennzeichnete Verweisungen auf Presseartikel oder Zeitschriftenaufsätze von Richtern.

Will die Berliner Behörde mit dem seltsamen Namen "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" uns etwa untersagen, darüber zu informieren, dass die Richterin am Kammergericht Gabriele Schulz 2009 Vorstandsmitglied des Deutschen Richterbundes Landesverband Berlin war? 

Gabriele Schulz (geb. 1954 in zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz") - Richterin am Kammergericht (ab 28.11.1997, ..., 2009) - Richterin in Berlin und zeitweise in Köln seit 1982, 1995 bis 2000 Prüferin beim Justizprüfungsamt, seitdem Richterin am Kammergericht im Zivilbereich, seit 2006 auch als Gerichtsmediatorin tätig. 2009 Vorstandsmitglied des Deutschen Richterbundes Landesverband Berlin - http://www.drb-lvberlin.de

Denkt man bei der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" etwa, es wäre ein Staatsgeheimnis, wenn eine Richterin Vorstandsmitglied des Deutschen Richterbundes Landesverband Berlin ist. Wenn ja, in welchem Jahrhundert und haben Mitarbeiter/innen der Berliner staatsbürokratischen Behörde mit dem seltsamen Namen "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" ihre Ausbildung genossen, im 19. Jahrhundert oder im 18. Jahrhundert?

 

 

Sie merken sicherlich, liebe Leserinnen und Leser, die staatsbürokratische Behörde mit dem seltsamen Namen "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" hat alle Hände voll zu tun, um das Ausufern der Informationsfreiheit einzudämmen. Leider ist die Berliner Mauer schon fast vollständig demontiert, sonst könnte diese gleich mit Mitarbeiterinnen der staatsbürokratische Behörde mit dem seltsamen Namen "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" besetzt und zur Eindämmung der Informationsfreiheit umgewidmet werden. Dann noch ein paar Wachtürme drauf, starke Scheinwerfer die in die Wohnzimmer der Bürgerinnen und Bürger nach verbotenen Informationen leuchten und den Bundestrojaner über die Leitung jagen und dann sollen diese Informationsfreiheitskämpfer wie die vom Väternotruf mal sehen, wo der Staatshammer hängt.

Wäre ja kein Wunder, wenn Richter und Staatsanwälte aus ganz Deutschland bei der staatsbürokratischen Behörde mit dem seltsamen Namen "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" Schlange stehen, um unliebsame Informationen im Internet zu unterdrücken. Früher mussten die das alles noch selber machen, jetzt gibt es dafür eine staatliche Serviceagentur mit dem seltsamen Namen "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit".

Sie merken sicherlich, liebe Leserinnen und Leser, die seltsamen Anordnungen des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" haben es in sich und hätten gut auch von der DDR-Zensurbehörde "Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel" - http://de.wikipedia.org/wiki/Hauptverwaltung_Verlage_und_Buchhandel_im_Ministerium_f%C3%BCr_Kultur

gefasst worden sein, nur dass es sich bei der DDR-Behörde um eine Vorzensur handelte und beim "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" um eine Nachzensur. In der Sache ist der Unterschied aber marginal, denn es ist schließlich mehr oder weniger egal, ob eine Information oder Meinungsäußerung vor ihrer Veröffentlichung oder nach ihrer Veröffentlichung verboten wird. Pfui Deibel, hätte mein Urgrußvater sicherlich gesagt und auf den Fußboden gespuckt, um so seinen Ärger gegen staatsbürokratische Organisationen zum Ausdruck zu bringen. Freilich hätte dies im Nationalsozialismus schon das Leben kosten können, Einweisung in ein Konzentrationslager mit dem Vermerk "Rückkehr unerwünscht" wäre obligatorisch gewesen, die deutsche Richterschaft war bekanntlich aktiv involviert. Die Namen werden bis heute gerne verschwiegen. 

Heute dagegen gibt es nur Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr oder Entmündigung durch die Betreuungsbehörde, wenn sich die Querulanten zu ungeschickt anstellen, genügend willfährige, der Staatsbürokratie zuarbeitende Gutachter die krankhaften Querulatismus gerne bescheinigen, finden sich in Deutschland leicht.

Man möchte angesichts dieser uns übel aufstoßenden Zustände dazu aufrufen, die Berliner Behörde "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" umzubenennen in "Berliner Beauftragter für Geheimniskrämerei, Informationsunfreiheit und Zensur". Oder besser noch die Behörde aufzulösen und einen echten Neustart zu wagen, in Form von zwei selbstverwalteten und frei von der Berliner Bevölkerung gewählten Organisationen, namens "Selbstverwaltete Informationsfreiheitsstelle der Bürgerinnen und Bürger Berlins" und  "Selbstverwaltete Datenschutzstelle der Bürgerinnen und Bürger Berlins". 

 

 


 

 

 

Andreas Serries neuer Direktor am Amtsgericht

Ahlen - Andreas Serries wurde von der NRW-Justizministerin zum neuen Direktor des Amtsgerichts Ahlen ernannt. ...

...

02.07.2009

http://www.ivz-online.de/lokales/kreis_warendorf/ahlen/1084296_Andreas_Serries_neuer_Direktor_am_Amtsgericht.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Die Wiedergabe des vollständigen Medienberichtes auf www.vaeternotruf.de würde gegen eine Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 verstoßen, da in dem Bericht der Geburtsort des  Direktors am Amtsgericht Ahlen Andreas Serries angeführt worden ist. Das ist aber nach Vorstellung des  "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" ein persönliches Geheimnis, über dessen Lüftung allein Herr Serries zu befinden hat. 

 

Der vollständige Medienbericht liegt dem Väternotruf vor.

 

 

Heinrich Schürmann (Jg. 1951) - Richter am Oberlandesgericht Oldenburg / 4. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen / 12. Zivilsenat - 4. Senat für Familiensachen (ab 10.12.1991, ..., FuR 10/2007, 2008) - 16. Deutscher Familiengerichtstag in Brühl 14.-17.9.2005: Gewinn und Einkommen bei selbständiger Tätigkeit - Leitung: Rechtsanwalt Ulrich Spieker, Bielefeld und RiOLG Oldenburg, Heinrich Schürmann

 

 

Kommentar Väternotruf:

Die Anmerkung "16. Deutscher Familiengerichtstag in Brühl 14.-17.9.2005: Gewinn und Einkommen bei selbständiger Tätigkeit - Leitung: Rechtsanwalt Ulrich Spieker, Bielefeld und RiOLG Oldenburg, Heinrich Schürmann" verstößt eine Zensurauflage des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010, da in dem Bericht der Geburtsort des  Direktors am Amtsgericht Ahlen Andreas Serries angeführt worden ist. Der vollständige Medienbericht liegt dem Väternotruf vor.

 

 

 


 

 

Man wird doch wohl noch fragen dürfen oder leben wir in einem Überwachungsstaat?

Man hat`s nicht leicht, aber leicht hat`s einen, wenn man in das Visier des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" kommt. Dieser mag es nämlich gar nicht so gerne, wenn man die Informationsfreiheit für das hält, was der Name verspricht, nämlich die Freiheit, sich im Internet über die vielfältigsten Themen ungehindert informieren zu dürfen, sowie die Freiheit diese Informationen auch in das Internet bringen zu dürfen.

Doch worüber man sich informieren darf, das wollen in Deutschland im Bedarfsfall der "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" und andere vormundschaftliche staatsbürokratische Überwachungsbehörden bestimmen, nur geringfügig beschränkt durch die Möglichkeit richterlicher Überprüfungen zuvor verhängter Zensuranordnungen und Bußgeldbescheide der Überwachungsbehörden. So etwa gegen Anordnungen des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" durch das Verwaltungsgericht Berlin. Man ist dann auf die richterlicher Gnade angewiesen, ob die Informationsfreiheit beschränkt bleibt oder nicht.

Und so wundert es dann auch nicht, wenn der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" dem Väternotruf vorschreiben will, worüber dieser informieren oder schreiben darf und worüber nicht.

So teilt Frau Schönefeld, Mitarbeiterin des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit; Bereich Recht I, Justiz; Telekom und Medien" dem Väternotruf mit Schreiben vom 28.06.2010 mit:

 

"...

Die Frage nach dem Familienstand eines Richters stellt ebenso wie eine Vermutung hierüber (auf Ihrer Webseite z.B. über ..., Richter am Amtsgericht Tiergarten - "möglicherweise verheiratet gewesen mit ..." ein Werturteil dar. Auch Werturteile dienen der Darstellung persönlicher und sachlicher Verhältnisse einer Person, da sie sich nicht darin erschöpfen, die Meinung des Urteilenden zu vermitteln, sondern vielmehr eine informative Aussage über den Betroffenen bezwecken, die nach Ihren Beobachtungen von Bedeutung über den Ausgang eines familiengerichtlichen Verfahrens sein können. ...

...

Trotz Ihres anerkennenswerten Anliegens, mit Hilfe der Webseite insbesondere Väter im Bereich gerichtlicher Familienrechtsstreitigkeiten beratend zur Seite zu stehen, ist die Information über den Familienstand der entscheidenden Richter für die Wahrung eines berechtigten Interesses nicht erforderlich. ...

...

Bitte informieren Sie uns über die Umsetzung vorgenannter Maßnahmen bis zum 3. September 2010.

Mit freundlichen Grüßen

Schönefeld" 

 

Zitat Ende

 

Was denn die "Wahrung eines berechtigten Interesses" bezüglich der Informationsfreiheit ist, das bestimmen in Deutschland selbstredend nicht die Bürgerinnen und Bürger, sondern die staatsbürokratische Institution des "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit". Das kennen wir auch aus der DDR, da war es die SED, die darüber bestimmte, was die Bürgerinnen und Bürger wissen dürfen und was nicht. Da soll noch einmal jemand sagen, die Verhältnisse hätten sich grundlegend gewandelt. 

Man wird doch wohl einmal fragen dürfen, so etwa ob ein gewisser Dr. Martin Horstmann - ein früher Verhinderer von Vater-Kind-Beziehungen ist? Oder will uns womöglich der "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" diese Frage etwa auch noch verbieten? 

Wenn man in Deutschland aber nicht einmal mehr öffentlich fragen darf, dann fragen wir uns selbst, ob wir in einer totalitären Diktatur leben und ob wir demnächst damit rechnen müssen, dass die Geheime Staatspolizei an unsere Türen klopft und uns zur Sonderbehandlung in ein Speziallager bringt?

Schön, dass dem Väternotruf vom "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" wenigstens ein anerkennenswertes Anliegen, "mit Hilfe der Webseite insbesondere Väter im Bereich gerichtlicher Familienrechtsstreitigkeiten beratend zur Seite zu stehen" bescheinigt wurde, da haben wir gleich mal eine Flasche Rotwein aufgemacht und auf das Wohl des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" angestoßen und im vorauseilenden Gehorsam anstößige Textpassagen von unserer Internetseite entfernt. So etwa die folgende: 

 

Susanne Richter (Jg. 1958) - Richterin am Amtsgericht Hagenow / Familiengericht - Abteilung 3 (ab 15.07.1994, ..., 2009) - identisch ? mit ... 

Weiteres soll hier nicht verraten werden, da zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1

 

Susanne Richter I ist im Handbuch der Justiz 2008 eingetragen. Susanne Richter II im Handbuch der Justiz 2002 ab 19.11.1993 als Richterin am Amtsgericht Hamburg aufgeführt. Naive Menschen könnten meinen, es könnte sich um ein und dieselbe Person handeln, zumal Hagenow von Hamburg nicht so weit entfernt ist. Doch über so etwas nachzudenken, dies verbietet uns der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" und das ist auch gut so, schließlich geht es die Bürgerinnen und Bürger überhaupt nichts an, wer da so an deutschen Gerichten tätig ist, wann und wo und wie alt die Person ist, die da im Auftrag des Volkes Recht und Unrecht spricht oder als Staatsanwalt und Staatsanwältin finstere Ganoven jagt. Wer dass wissen will, soll sich doch gefälligst sämtliche seit 1953 erschienenen Auflagen des "Handbuch der Justiz" besorgen, die neueste Ausgabe für das Jahr 2010 gibt es schon für schlappe 74,95 €. 

 

Handbuch der Justiz 2010/2011: Die Träger und Organe der rechtsprechenden Gewalt in der Bundesrepublik Deutschland

Deutscher Richterbund (Autor)

Preis: EUR 74,95 Kostenlose Lieferung

# Gebundene Ausgabe: 831 Seiten

# Verlag: C.F. Müller; Auflage: 30. Jahrgang 2010 (1. September 2010)

# Sprache: Deutsch

# ISBN-10: 3811439162

# ISBN-13: 978-3811439160

 

 

Auf Anfrage finanziert Ihnen dieses nette Buch ja vielleicht auch der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit", der mit seiner Zensurpraxis dafür sorgen will, dass Sie möglichst uninformiert bleiben.

Genau so verbietet sich in vorauseilendem und unterwürfigen Gehorsam gegenüber dem "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" auch die Frage, ob die Präsidentin am Sozialgericht Ulm möglicherweise mit dem Rechtsanwalt Martin Wurst aus Ulm in verwandtschaftlicher Beziehung steht. 

Von daher haben wir in vorauseilendem und unterwürfigen Gehorsam gegenüber dem "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" jegliche Frage nach einer eventuellen verwandtschaftlicher Beziehung konsequent eliminiert, man könnte auch sagen "ausradiert" wollte man in die Nähe von Adolf Hitler gelangen, einem der größten Ausradierer und Unterdrücker der Informationsfreiheit, den die Welt je erleben musste.

Und so findet man nun bei uns keinerlei Fragen nach einer eventuellen verwandtschaftlicher Beziehung. Namensgleichheiten von Richtern und Staatsanwälten mit anderen Personen haben überhaupt keine Bedeutung und sind mit Sicherheit rein zufällig, so wahr uns Gott helfe, wenn es ihn denn geben sollte.

 

So wollen wir denn auch nicht nachfragen, in welcher verwandtschaftlicher Beziehung die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Meo-Micaela Hahne steht, sonst kriegen wir womöglich vom "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" ein deftiges Zwangsgeld aufgedrückt, das uns unserer normalen bürgerlichen Existenz beraubt und fortan von Transferzahlungen des Staates (Arbeitslosengeld II) abhängig macht. Das kann ja keiner wollen und so schweigen wir lieber, wie sich das für treudummdeutsche Volksgenossen so gehört.

 

Dr. Meo-Micaela Hahne (geb. 18.03.1947) - Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof / XII. Zivilsenat - Familiensachen - Väternotruf: von uns als sogenannter Väterentsorgungssenat bezeichnet (ab 12.11.2001, ..., 2010) - nach Tätigkeit als Richterin auf Probe am Landgericht Mannheim und der Staatsanwaltschaft Mannheim 1977 zur Richterin am Amtsgericht Mannheim, im November 1984 zur Richterin am Landgericht Karlsruhe und im Oktober 1987 zur Richterin am Oberlandesgericht Karlsruhe ernannt. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 20.11.1987 als Richterin am Oberlandesgericht Karlsruhe aufgeführt. Dem Bundesgerichtshof gehört Frau Dr. Hahne seit Januar 1992 an. Sie ist seither Mitglied, seit April 1999 stellvertretende Vorsitzende des vornehmlich für das Familienrecht und das gewerbliche Miet- und Pachtrecht zuständigen XII. Zivilsenats. Ab 12.11.2001 Richterin am Bundesgerichtshof. Beteiligte Richterin am Väterdiskriminierungsurteil vom 04.04.2001

Namensgleichheiten mit anderen Richtern namens Hahne haben keine Bedeutung und sind mit Sicherheit rein zufällig.

 

 

Doch wer informiert die Bürgerinnen und Bürger zeitnah darüber, woher der eine oder andere Richter kommt, der da in einem der von den Gerichten veröffentlichten Geschäftsverteilungspläne neu auftaucht, wenn der "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" mit seinen Zensurbestrebungen Erfolg haben würde? Da würden wir dann noch lange rumrätseln, wer z.B. Dr. Schmidt ist, der im Geschäftsverteilungsplan vom 01.09.2010 als Richter am Oberlandesgericht Jena / 3. Familiensenat angegeben ist. Niemanden wäre die Frage erlaubt, ob Dr. Schmidt womöglich identisch ist mit Dr. Lars Schmidt (Jg. 1970) - Richter am Landgericht Erfurt (ab 13.07.2001, ..., 2008). Zumal man am Landgericht Erfurt keine Geschäftsverteilungspläne ins Internet stellt, womöglich hält man dort die Thüringer Bürgerinnen und Bürger auch des Lesens für unkundig, so dass es hieße Perlen vor die Säue zu werfen, würde man sich am Landgericht Erfurt die Mühe machen, den Geschäftsverteilungsplan ins Internet zu stellen.

Schließlich fragt man sich bei so viel Geheimhaltungswahn an einigen deutschen Gerichten und beim "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" warum es in vielen Landkreisen und Städten völlig normal ist, die Vor- und Zunamen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Internet zu veröffentlichen? Vielleicht weil man dort verstanden hat, dass der Geheimhaltungsparanoia in keiner Weise eine Vorbildfunktion für den steuerfinanzierten öffentlichen Dienst zukommt, 

In der Geheimhaltungsparanoia in Teilen der Justiz und beim "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" betrachtet man sich offenbar als der Nabel der Welt mit dem Recht auf weitest gehende Anonymität. Den Bürgerinnen und Bürgern kommt in dieser verschrobenen Weltsicht lediglich die Rolle von Bittstellern und Steuerzahlern zu. Pfui Deibel möchte man da laut ausrufen, damit der Teufel sich nicht auch noch über die Schwelle des eigenen Hauses bewegt.

 

 

Zum Glück gibt es noch Menschen, auch im Richteramt, an denen die Überwachungsmanie der deutschen Zensurbehörden abprallt:

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Samstag, 30. Oktober 2010 14:18

An: info@vaeternotruf.de

Betreff: Berichtigung meines Namens und meines Eintrages

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich freue mich, dass ich über "vaternotruf" als Familienrichterin am Amtsgericht ... erwähnt werde. Ich bitte darum, dass mein Name korrigiert wird. Er lautet richtigerweise "... ", ... . Außerdem sollte hinzugefügt werden, dass ich beim ... ausgebildete Mediatorin und ... bin.

...

Ich danke bereits an dieser Stelle für Ihre Berichtigung und stehe Ihnen für weitere Fragen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

 

 

 

Inzwischen begreift man an einigen Gerichten, dass der Richter im seinen öffentlichen Amt nicht das gleiche Recht auf Anonymität genießt, wie der normale Bürger. 

So stellt man konsequenter Weise am Amtsgericht Plauen den Geschäftsverteilungsplan mit den Familiennamen und den Vornamen der Richter in das Netz, so dass auch der letzte Insulaner in der Karibik weiß, an wen er sich im Fall des Falles wenden kann, wenn er in Plauen mal ein Rechtsproblem hat. Kaum zu glauben, wenn der "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" implizit suggerieren will, dass dies für die Plauener Richterschaft nachteilig sein könnte.

Das lässt hoffen. In diesem Sinne. Guten Abend

 

 


 

 

 

"Informationsfreiheit des Einzelnen und Informationsverhalten des Staates"

Prof. Dr. Friedrich Schoch, Freiburg

in: "Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht", 4/2010, S. 313-324

http://www.afp-medienrecht.de/

 

 

 

Friedrich Schoch

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

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Friedrich Schoch (* 1952 in Thaleischweiler) ist ein deutscher Rechtswissenschaftler.

Schoch studierte von 1971 bis 1976 Rechtswissenschaften an der Universität Mainz; seine juristischen Staatsexamina legte er 1976 und 1979 ab. 1981 folgte seine Promotion an der Universität Kiel, wo er 1987 auch habilitiert wurde. 1988 wurde Schoch Professor an der Universität Münster, 1992 wurde er an die Universität Freiburg berufen. Seit 1998 ist er Richter im Nebenamt beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.

Schoch war als DFG-Fachgutachter tätig und ist Mitglied im Forschungsverbund zur Erarbeitung eines Informationsgesetzbuches für die Bundesrepublik Deutschland sowie der Enquetekommission "Kommunen" des Landtags von Rheinland-Pfalz.

Seine Hauptforschungsgebiete sind Verfassungs-,Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht, sowie die Europäisierung des nationalen Rechts, Finanzverfassungsrecht, das Informations-, Medien- und Telekommunikationsrecht.

Er war von 2005-2007 Vorsitzender der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer.

Friedrich Schoch ist verheiratet.

Weblinks

* Literatur von und über Friedrich Schoch im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek

* Seite von Prof. Dr. jur. Friedrich Schoch an der Uni Freiburg

* Informationsfreiheit und Datenschutz - Gegensatz oder Ergänzung? (pdf)

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Friedrich_Schoch

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Da würde doch der sogenannte Berliner Beauftragte für Datenschutz wohl am liebsten mit dem Knüppel auf die Verantwortlichen von Wikipedia einschlagen, wagen diese es doch, den Name Friedrich Schoch im Internet zu veröffentlichen, wohl ohne dass der sogenannte "Berliner Beauftragte für Datenschutz" dies erlaubt hätte. Und nicht nur das, die Wikipedialeute teilen der ganzen Welt auch noch weitere Informationen aus dem Leben des Herrn Schoch mit. Sogar, dass er verheiratet sei.

Diesem demokratischen Zustand muss schnellstens abgeholfen werden, ein Glück dass für solche Fälle der sogenannte "Berliner Beauftragte für Datenschutz" mit eisernen Besen kehrt und Bußgeldbescheide und Strafverfahren meisterhaft zu handhaben weiß.

 

 


 

 

 

Das Prinzip der „Waffengleichheit“

würde es eigentlich gebieten, bei Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, in denen der Bürger in einen Rechtsstreit mit einer kommunalen oder staatlichen Behörde tritt, keinerlei Kosten tragen zu müssen. Dies liegt einfach daran, dass auch der Behörde keinerlei Kosten entstehen. Die Behörde finanziert sich nämlich aus Mitteln der Steuerzahler/innen, also eben jeder Bürgerinnen und Bürger, die vor Gericht mit eben dieser Behörde streiten.

Wird den Bürgerinnen und Bürger keine Kostenfreiheit vor Gericht eingeräumt, so tritt die paradoxe Situation ein, dass die Bürgerinnen und Bürger über ihre Steuern nicht nur die Behörde bezahlen müssen, gegen deren Anordnungen sie sich zur Wehr setzten müssen, nein sie müssen darüber hinaus auch noch die Kosten der Rechtsverfolgung auf sich nehmen, die sie einzig und allein dann erstatten bekommen, wenn sie im Verfahren siegen. 

Nun ist es aber so, wenn die Bürgerinnen und Bürger keinen Anwalt mit der Vertretung ihrer Interessen vor dem Verwaltungsgericht beauftragen, dann fallen rein rechnerisch keine Kosten an, obwohl die betreffenden Bürgerinnen und Bürger womöglich hundert Arbeitsstunden für die Vertretung ihrer Interessen vor dem Verwaltungsgericht investieren mussten.

Ganz anders in der Behörde. Dort sitzen aus Steuermitteln finanzierte Mitarbeiter, die das Verfahren gegen die vor dem Verwaltungsgericht klagenden Bürgerinnen und Bürger während ihrer von den Steuerzahler/innen bezahlten Arbeitszeit betreiben, so z. B. beim "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit nicht""Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit nicht", einer Behörde, die sich dem Namen nach dem Datenschutz und der Informationsfreiheit verschrieben hat, aber bei der man gelegentlich den Eindruck bekommen kann, es handle sich um eine eine Zensurbehörde.

Verliert die Behörde den Rechtsstreit gegen die betreffenden Bürgerinnen und Bürger trägt sie keinerlei finanzielles, denn die Kosten des verloren gegangenen Rechtsstreit tragen die Steuerzahler/innen. Der Beamte der Behörde bekommt - so oder so - sein volles Gehalt - armes Deutschland.

Es bleibt also die abschließende Feststellung, im staatsbürokratischen Deutschland ist der Bürger immer der Dumme. Von Waffengleichheit zwischen Bürgerinnen und Bürger und Staatsbürokratie keine Spur. Von einem Rechtsstaat wird man daher nicht sprechen können. Kein wunder, wenn dann die Menschen das Vertrauen in den staatsbürokratischen Parteienstaat Deutschland verlieren.

 

 


 

 

 

Kennzeichnung Berliner Polizisten dürfen nicht anonym bleiben

Berlins Polizisten müssen aller Voraussicht nach ab dem nächsten Jahr Namens- oder Nummernschilder tragen. Der Senat begrüßt die Entscheidung, Polizeigewerkschafter sprechen von einem "schwarzen Tag" für die Sicherheit der Beamten.

Der am Freitag verkündete Spruch der Einigungsstelle sehe vor, dass Berlins Polizisten ab nächstem Jahr Namens- oder Nummernschilder tragen, sagte die Vorsitzende des Hauptpersonalrats (HPR) des Landes Berlin, Benita Hanke. Die Maßnahme solle zum 1. Januar 2011 per Dienstanweisung in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 2015 laufen. Mit dieser Regelung ist Berlin bundesweit Vorreiter.

Polizeiführung und Senat befürworteten eine Einführung, Polizeigewerkschaften, Hauptpersonalrat und die Landes-CDU waren dagegen. Den Ausschlag für die Entscheidung gab der Arbeitsrichter, der dem Gremium vorstand, das paritätisch mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besetzt ist. Der Richterspruch entspricht seinem Mitte November vorgestellten Kompromissvorschlag, den Hauptpersonalrat und Gewerkschaften abgelehnt hatten.

Innensenator Ehrhart Körting (SPD) sagte, er halte die Entscheidung für einen „vernünftigen Kompromiss“, der zur Beruhigung beitrage und Ängste nehmen könne. Die Befürchtung, dass Beamte durch die Kennzeichnung Repressalien ausgesetzt werden könnten, halte er für eine „ideologische Schutzbehauptung“. Er sehe die Maßnahme vielmehr als Zeichen von Bürgerfreundlichkeit. Zudem gehe er davon aus, dass die Einführung per Dienstanweisung ausreichend sei. Wer die Regelung per Gesetz einführen wolle, müsse vor Gericht ziehen.

Die HPR-Vorsitzende Hanke sagte, sie sei „nicht glücklich“ mit der Entscheidung. Der Landeschef der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG), Bodo Pfalzgraf, sprach von einem „schwarzen Tag“ für die Berliner Beamten. Er kündigte an, die Entscheidung rechtlich sorgfältig prüfen zu lassen.

Die anderen Bundesländer lehnen die individuelle Kennzeichnung der Beamten ab. Nach Bekanntwerden von Übergriffen von Polizisten wie etwa bei der Demonstration Freiheit statt Angst im vergangenen Jahr oder nach dem Polizeieinsatz gegen „Stuttgart 21“-Gegner mit zahlreichen Verletzten waren jedoch immer wieder Forderungen laut geworden, Beamte bei Einsätzen identifizierbar zu machen.

Berlins Regierender Bürgermeister Klaus Wowereit (SPD) hatte sich kurz vor der Entscheidung am Freitag dafür ausgesprochen, Polizisten zum Tragen von Namens- oder Nummernschildern zu verpflichten. Er glaube nicht, dass ein Polizeibeamter sich fürchten müsse, nur weil er zu identifizieren sei, sagte er. Es sei sinnvoll, dass der Bürger wisse, mit wem er es zu tun habe.

26.11.2010

http://www.tagesspiegel.de/berlin/berliner-polizisten-duerfen-nicht-anonym-bleiben/3358254.html

 

 

 


 

 

Kennzeichnungspflicht

Parlament stimmt für Polizei-Namensschilder

Donnerstag, 11. November 2010 18:18

Seit Jahren wird in Berlin über Namensschilder für Polizisten gestritten. Am Donnerstag votierte das Abgeordnetenhaus für die Einführung. Eine Partei allerdings nicht.

Das Berliner Abgeordnetenhaus hat sich mit großer Mehrheit für die geplanten Namensschilder für Polizisten in der Hauptstadt ausgesprochen. SPD, Linke, Grüne und FDP lehnten einen Antrag der oppositionellen CDU ab, der „Keine Kennzeichnungspflicht für Polizisten“ forderte. Die CDU hatte dazu eine namentliche Abstimmung beantragt. Diese musste sogar wiederholt werden, weil die Auszählkommission einen Zählfehler feststellte. In der zweiten Abstimmung votierten 105 der 139 anwesenden Abgeordneten gegen den CDU-Antrag, 34 dafür.

http://www.morgenpost.de/berlin-aktuell/article1448586/Parlament-stimmt-fuer-Polizei-Namensschilder.html

 

 


 

 

Berliner Wasserskandal

Geheimverträge offiziell offengelegt

Die bisher unter Verschluss gehaltenen Verträge über die Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe sind vom Senat nun veröffentlicht worden. VON ANTJE LANG-LENDORFF & SEBASTIAN HEISER

Berlin und das Wasser: Jetzt werden die Geheimverträge offengelegt. Foto: photocase/rulosapire

BERLIN taz | Nach der taz hat nun auch der Berliner Senat die umstrittenen Verträge zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe offengelegt. "Wir haben heute vereinbart, dass der Vertrag von 1999 mit sämtlichen Anlagen und späteren Änderungen im Internet veröffentlicht wird", sagte der Regierende Bürgermeister Klaus Wowereit (SPD) am Mittwoch nach einem Treffen mit den privaten Anteilseignern RWE und Veolia. Auch die Veröffentlichung der taz habe dazu geführt, dass RWE seinen Widerstand aufgegeben habe. Das Material des Senats geht vom Umfang deutlich über das hinaus, was die taz vor anderthalb Wochen ins Netz stellte, enthält aber keine relevanten neuen Vertragsteile.

1999 hatte die große Koalition unter Eberhard Diepgen (CDU) 49,9 Prozent der Wasserbetriebe verkauft. Um einen möglichst hohen Preis zu erzielen, sicherte der Senat den Käufern eine Gewinngarantie zu, die sich bis heute in steigenden Wasserpreisen für die Berliner auswirkt.

Wowereit betonte, dass sich mit der Offenlegung des Vertrags nichts an den Inhalten ändere. "Solange es keine andere Vereinbarung gibt, sind die Verträge rechtlich verbindlich." Der Senat wolle in einem nächsten Schritt mit RWE und Veolia über mögliche Veränderungen der Verträge sprechen. Allerdings ist das Land in einer schwachen Verhandlungsposition. Für die Privaten gibt es keinen Grund, auf Gewinne zu verzichten. Auch eine Rekommunalisierung ist nicht in Sicht: Einen Verkauf ihrer Anteile lehnen RWE und Veolia bislang ab.

Zuletzt hatte die Initiative "Berliner Wassertisch" 280.000 gültige Unterschriften für einen Volksentscheid über die Offenlegung der Verträge gesammelt. Aus seiner Sicht seien die Forderungen nun erfüllt, sagte Wowereit am Mittwoch. Da der Senat aber wegen rechtlicher Bedenken nicht das vom Wassertisch vorgeschlagene Gesetz übernehmen werde, komme es trotzdem zum Volksentscheid. Thomas Rudek, einer der Initiatoren des Wassertischs, hält das nach wie vor für richtig. "Erst wenn die Offenlegung gesetzlich beschlossen ist, können wir davon ausgehen, dass tatsächlich alle relevanten Teile veröffentlicht werden."

10.11.2010

http://www.taz.de/1/politik/deutschland/artikel/1/geheimvertaege-offiziell-offengelegt/

 

 


 

 

"Zulässigkeit von personenbezogenen Bewertungsplattformen. Die "Spickmich"-Entscheidung des BGH vom 23.6.2009"

 

Prof. Dr. Gounalakis Georgius; Catherine Klein

In: "NJW" 9/2010, S. 566-571

Mit Anmerkung zum Fall "MeinProf.de".

 

http://www.uni-marburg.de/fb01/lehrstuehle/zivilrecht/gounalakis/gounalakis_schriften

 

 


 

 

Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2009 » Pressemitteilung Nr. 137/09 vom 23.6.2009

Siehe auch: Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.6.2009 - VI ZR 196/08 -

 

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 137/2009

Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit einer Lehrerbewertung im Internet (www.spickmich.de

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf der Website www.spickmich.de, die von den Beklagten gestaltet und verwaltet wird. Zugang zu dem Portal haben nur registrierte Nutzer. Die Registrierung erfolgt nach Eingabe des Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-mail-Adresse. An die E-mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das den Zugang zu dem Portal eröffnet. Die mit den Schulnoten 1 bis 6 abzugebenden Bewertungen sind an vorgegebene Kriterien gebunden wie etwa "cool und witzig", "beliebt", "motiviert", "menschlich", "gelassen" und "guter Unterricht". Ein eigener Textbeitrag des Bewertenden ist nicht möglich. Aus dem Durchschnitt der anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtnote errechnet. Die Nutzer können außerdem auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Die Klägerin, deren Name und Funktion auch der Homepage der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt für das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Ihr zugeschriebene Zitate wurden bisher nicht eingestellt. Mit der Klage verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule, der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage www.spickmich.de. Sie blieb in den Vorinstanzen erfolglos.

Der u. a. für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen von der Klägerin eingelegte Revision zurückgewiesen.

Unter den Umständen des Streitfalls hat der BGH die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin für zulässig gehalten. Zwar umfasst der Begriff der personenbezogenen Daten nicht nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen. Für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Daten in automatisierten Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Erhebung und Speicherung von Daten zur Übermittlung an Dritte ist auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach § 29 BDSG u.a. dann zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und –speicherung nicht gegeben ist. Ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin hat der BGH nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits für nicht gegeben erachtet. Die Bewertungen stellen Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt. Konkrete Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Äußerungen sind weder schmähend noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Die Meinungsfreiheit umfasst grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen.

Auch die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an den Nutzer kann nur aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Im Streitfall ist im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten und die Zugangsbeschränkungen zum Portal die Datenübermittlung nicht von vornherein unzulässig. Besondere Umstände, die der Übermittlung im konkreten Fall entgegenstehen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08

LG Köln – 28 O 319/07 – Urteil vom 30. Januar 2008

OLG Köln – 15 U 43/08 – Urteil vom 3. Juli 2008

Karlsruhe, den 23. Juni 2009

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

 

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2009&Sort=3&nr=48373&pos=0&anz=137

 

 


 

 

 

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Geheimhaltung des Vornamens

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, dass ihr Vorname vom Arbeitgeber geheim gehalten wird. Das entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 23. Januar 2008, AZ: 3 Sa 305/07) und wies damit die Klage einer Sachbearbeiterin im Jugendamt zurück. Die Klägerin hatte für sich eine Ausnahmeregelung von einer Dienstanweisung verlangt, die für alle Mitarbeiter die Angabe von Vor- und Nachnamen auf Schreiben der Behörde und in der E-Mail-Adresse vorschreibt. Die beklagte Behörde verwies hingegen darauf, dass die Nennung der Vornamen einen Beitrag zu mehr Transparenz und einem bürgerfreundlichen Auftritt leisten solle.

Zu den Aufgaben der Klägerin zählt unter anderem, Verdachtsfällen von Kindesmisshandlungen oder Verwahrlosung nachzugehen und notfalls Kinder aus ihren Familien herauszunehmen und anderweitig unterzubringen. Um ihre Privatsphäre zu schützen, ist die Klägerin weder im Telefonbuch noch im Internet aufzufinden. Zudem hat sie beim Einwohnermeldeamt eine Auskunftssperre einrichten lassen. Durch die Dienstanweisung sah die Klägerin ihre Anonymität gefährdet. Eltern könnten über ihren Vornamen auch ihre Adresse herausfinden und sie belästigen oder sogar tätlich angreifen, argumentierte die Sachbearbeiterin. 

Die Richter folgten diesen Bedenken nicht. Im vorliegenden Fall wiege das Direktionsrecht des Arbeitgebers schwerer als der Schutz der Privatsphäre. Denn nach allgemeinem Rechtsempfinden sei der Vorname einer Person nicht geheim. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Nennung des Vornamens die Sicherheit der Betroffenen gefährde. Dafür gebe es aber hier keine Anhaltspunkte. Wer den Wohnort der Klägerin herausfinden wolle, müsse sie auf dem Heimweg verfolgen, Kollegen ausfragen oder ähnliche Ermittlungen anstellen. Diese Möglichkeiten bestünden jedoch unabhängig davon, ob der Vorname bekannt sei.

20.03.2008

http://www.live-pr.com/arbeitnehmer-haben-keinen-anspruch-auf-r1048186491.htm

 

 

 

 

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Aktenzeichen: 3 Sa 305/07

öD 6 Ca 955 b/07 ArbG Lübeck

(Bitte bei allen Schreiben angeben!)

Verkündet am 23.01.2008

gez. …

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit pp.

hat die 3. Kammer des auf die mündliche Verhandlung vom 23.01.2008 durch die

Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht … als Vorsitzende und d. ehrenamtlichen

Richter … als Beisitzer und d. ehrenamtliche Richterin … als Beisitzerin

für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck

vom 19.06.2007 – öD 6 Ca 955 b/07 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 72 a

ArbGG verwiesen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Weisung der Beklagten gegenüber der Klägerin,

ihren Vornamen im dienstlichen Verkehr anzugeben, rechtmäßig ist.

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Die Klägerin ist langjährige Angestellte bei der Beklagten. Sie ist Sachbearbeiterin im Bereich Familienhilfe/Jugendamt. Sie erhält ihre Arbeitsaufträge in der Mehrzahl durch Meldungen von Dritten (Kindergärten, Schule, Kinderärzte, Kinderpsychologen etc.). Die Klägerin hat dann Kontakt zu den Erziehungsberechtigten aufzunehmen. Sie hat notfalls Kinder aus der Familie herauszunehmen und fremd unterzubringen. Die Kinder kommen oftmals unstreitig aus einer äußerst problembehafteten Sozialisation. Im Umgang mit den Erziehungsberechtigten gibt es Berührungspunkte mit der Drogenszene, mit Alkoholabhängigen etc. Der Umgangsstil dieser Eltern/Elternteile gegenüber der Klägerin ist keinesfalls als „gepflegt und distanziert“ zu bezeichnen. Die Klägerin arbeitet insoweit unstreitig in einem konfliktträchtigen Umfeld. Die Beklagte strebt ein Auftreten als bürgerfreundlicher Dienstleister an, der sich transparent darstellt und eine Kommunikation mit dem Bürger mit möglichst niedrigen Hemmschwellen gewährleisten möchte. Im Zuge dessen sollen die Mitarbeiter der Beklagten unter anderem nach außen mit vollständiger Namensnennung (Vor- und Nachname) auf dem Briefpapier und in E-Mail-Adressen auftreten. Das Außenauftreten der Mitarbeiter bei der Beklagten ist – noch – nicht einheitlich. Der Bürgermeister hat es nach wie vor den jeweiligen Bereichsleitern freigestellt, den Vornamen in den Bereichen zu nennen. Der größte Teil der Bereiche tritt mittlerweile unter Nennung des Vornamens nach außen hin auf. Anfang 2007 erhielten die Mitarbeiter der Beklagten im Zuge der Modernisierung und Technisierung ihrer Arbeitsplätze auch eine externe E-Mail-Adresse. Sie lautet einheitlich wie folgt: Vorname.Name@luebeck.de.

Im Laufe des Jahres 2006 erhielt der Bereich Familienhilfe/Jugendamt eine neue Bereichsleitung. Diese verfügte mit Datum vom 14.12.2006, dass alle Mitarbeiter/innen dieses Bereiches ab 02.01.2007 im schriftlichen Kontakt nach außen stets den Vor- und Zunamen sowohl im Briefkopfbogen als auch unter der Unterschrift vollständig zu nennen haben. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass bei der im Briefkopfbogen aufzuführenden E-Mail-Adresse der vollständige Vor- und Nachname entsprechend

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der Vorgabe verwendet wird. Mit der jeweiligen Vornamensnennung ist die Klägerin nicht einverstanden. Die Klägerin hütet sorgsam ihre Privatsphäre. Sie ist nicht im Telefonbuch eingetragen, im Internet nicht auffindbar, tritt im Internet nur anonym oder pseudonym auf und hat beim Einwohnermeldeamt eine Auskunftssperre bzgl. ihrer Daten einrichten lassen. Die Klägerin war und ist der Ansicht, die Anweisung der Beklagten zur Vornamensnennung stelle einen unzulässigen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht dar. Sie hat daher die vorliegende Klage, gerichtet auf die Entfernung des Vornamens aus der dienstlichen E-Mail-Adresse und Feststellung des Nichtbestehens einer Verpflichtung zur Vornamensnennung auf dienstlichen Schreiben eingereicht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das geschah im Wesentlichen mit der Begründung, die Anweisung der Beklagten sei von ihrem Direktionsrecht gedeckt, vom Ziel bürgernahen Auftretens gerechtfertigt und greife nicht unzulässig in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Gegen dieses der Klägerin am 17.07.2007 zugestellte Urteil legte sie am 26.07.2007 Berufung ein, die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet wurde. Die Klägerin vertritt nach wie vor die Ansicht, die Anweisung verstoße gegen die aktuelle AGA II 1/31 (Grundsätze für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Sprache). Die Vornamensnennung sei darüber hinaus nicht erforderlich und gehe über das zumutbare Maß hinaus. Die Klägerin befürchtet durch die Vornamensnennung ermöglichte Belästigungen oder gar Angriffe im Rahmen ihres Privatlebens. Daher ist ihres Erachtens die Verpflichtung zur Vornamensnennung unverhältnismäßig. Auch datenschutzrechtliche Gesichtspunkte stünden der Verfügung entgegen. Der Schutz ihrer Privatsphäre sei höherwertig als der abstrakte Wunsch der Beklagten nach mehr Bürgernähe. Die Klägerin beantragt,

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1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Lübeck Aktenzeichen öD 6 Ca 955 b/07, verkündet am 19.06.2007, verpflichtet, aus der dienstlichen E-Mail-Adresse der Klägerin deren Vornamen zu entfernen.

2. Es wird unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Lübeck öD 6 Ca 955 b/07, verkündet am 19.06.2007, festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, auf ausgehenden dienstlichen Schreiben ihren Vornamen anzugeben.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend. Sie trägt vor, dass auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin keine konkrete Gefährdungserhöhung durch die Vornamensnennung ersichtlich sei. Insoweit handele es sich ausschließlich um abstrakte Befürchtungen der Klägerin. Nach den auch schon vor Erteilung der Anweisung vom 14.12.2006 eingeholten Erfahrungsauswertungen aus anderen Bereichen gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Bürger gegenüber Mitarbeitern infolge der Vornamensnennung ihr Auftreten nachteilig verändert hätten und aggressiver aufträten. Die Beklagte habe das konkrete Ziel, nicht mehr als staatliche Hoheitsbehörde aufzutreten, sondern sich als bürgernaher Dienstleister zu präsentieren. Vor diesem Hintergrund habe der von der Klägerin begehrte Schutz ihrer Privatsphäre zurückzutreten. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden.

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II. Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und darauf abgestellt, dass die Anweisung der Beklagten zur Verwendung des Vornamens bei dienstlichen Schreiben sowie die Aufnahme des Vornamens in die E-Mail-Adresse vom Weisungsrecht der Beklagten gedeckt ist und nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verstößt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vorab auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Lediglich ergänzend und auch auf den neuen Vortrag der Parteien eingehend wird folgendes ausgeführt: 1. Gemäß § 106 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Das auf dem Arbeitsvertrag beruhende Weisungsrecht des Arbeitgebers gehört zum wesentlichen Inhalt eines jeden Arbeitsverhältnisses. Bei der Ausübung dieses Rechts steht dem Arbeitgeber regelmäßig ein weiter Raum zur einseitigen Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu. Insoweit hat der Arbeitgeber das Recht, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht des Arbeitnehmers im Einzelnen festzulegen (BAG vom 27.03.1980 – 2 AZR 506/78 – zitiert nach JURIS; BAG vom 24.04.1996 – 5 AZR 1031/94 – zitiert nach JURIS). Das Weisungsrecht darf regemäßig nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden (§ 106 GewO, § 315 Abs. 3 BGB). Dabei hat der Arbeitgeber alle wesentlichen Umstände des Falles abzuwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BAG aaO; BAG vom 11.02.1998 – 5 AZR 472/97 – zitiert nach JURIS; BAG vom 23.06.1993 – 5 AZR 337/92 – zitiert nach JURIS). Ob dies geschehen ist, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Im Rahmen des Weisungsrechts sind die Grundrechte des Arbeitnehmers zu beachten. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Weisungsberechtigte einen Entscheidungsspielraum hat (vergl. Erf.-Kom. zum Arbeitsrecht, 8. Aufl.2008, Rd.-Ziff. 278 zu § 611BGB mwN).

2. Die Entscheidung des Arbeitgebers für einen „personalisierten“ Behördenauftritt obliegt grundsätzlich seinem Organisationsermessen (OVG Rheinland-Pfalz vom 10.09.2007 – 2 A 10413/07 – zitiert nach Juris). Die Anordnung der Nennung von Vor- und Nachnamen der jeweiligen sachbearbeitenden Mitarbeiter/innen in der Geschäftskorrespondenz sowie in der E-Mail-Adresse, - hier für den Bereich Familienhil-

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fe/Jugendamt -, betrifft das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer. Vorgaben für die Form von Geschäftsbriefen sind unerlässlich für Unternehmen. Korrespondenz ist Teil der Kommunikation mit den Außenstehenden, die zu der von den Sachbearbeitern geschuldeten Arbeitsleistung gehört (vergl. BAG vom 08.06.1999 – 1 ABR 67/98 – zitiert nach JURIS, Rd.-Ziff. 17 f.; OVG Rheinland-Pfalz vom 10.09.2007 – 2 A 10413/07 – zitiert nach JURIS). Derartige Anordnungen der Nennung von Vor- und Nachnamen verletzen in der Regel nicht das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Mitarbeiter, da der Vorname einer Person nach allgemeinem Rechtsempfinden keiner besonderen Geheimhaltung bedarf. Der Vorname dient ebenso wie der Nachname der Individualisierung. Er gilt nicht gemeinhin als eine besondere intime Eigenschaft einer Person oder als Geheimnis (vergl. LAG Köln vom 25.08.1998 – 13 TaBV 17/98 – zitiert nach JURIS Rz. 46). Die Aufnahme einer Tätigkeit, die Außenkontakte beinhaltet, garantiert bereits von vornherein keine Anonymität. Der Wunsch nach Anonymität muss gegenüber den betrieblichen Interessen, dem Verhandlungspartner besondere Offenheit und Transparenz zu vermitteln, in der Regel zurücktreten (vergl. LAG Köln vom 25.08.1998 – 13 TaBV 17/98 – zitiert nach JURIS). Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn einer solchen Bekanntgabe Sicherheitsbedenken entgegenstehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz a.a.O). 3. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Anordnung der Beklagten vom 14.12.2006 rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat alle wesentlichen Interessen und Umstände beachtet, sorgfältig abgewogen und sodann ohne Überschreitung ihres Entscheidungsspielraums die Vornamensnennung im Geschäftsverkehr des Bereiches Familienhilfe/Jugendamt angewiesen.

a) Die von der Beklagten von ihrem Organisationsermessen ausgehende Anordnung zur Nennung von Vor- und Nachnamen auf Geschäftspapier und in der E-Mail-Adresse verfolgt das Ziel, die Transparenz staatlichen Handelns zu erhöhen, Zugangsschwellen für den Bürger abzusenken und nicht von interner Weiterleitung abhängige Anfragen zu ermöglichen. Gegen ein solches Ziel bestehen generell keine rechtlichen Bedenken (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, aaO). Das Ziel einer „persönlichen“ Verwaltung ist Ausdruck eines modernen staatlichen Selbstverständnisses und öf-

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fentlichen Dienstes. Es ist in diesem Zusammenhang allgemein anerkannt, dass die Nennung von Vor- und Nachnamen der Sachbearbeiter/innen mit Außenkontakten ein Schritt auf dem Weg dahin ist, staatliches Handeln transparenter zu machen und Zugangsschwellen für den Bürger abzusenken. Er ist als einer von vielen Schritten geeignet, hierarchisches Auftreten abzubauen, aufgeschlossener Behördenleistungen in Anspruch nehmen zu lassen, verbindlicheren Kontakt zum Sachbearbeiter/zur Sachbearbeiterin der eigenen persönlichen Angelegenheit zu bekommen und Offenheit der Behörde zu signalisieren. Dieses Interesse verfolgt die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Anweisung vom 14.12.2006. b) Dem steht der Wunsch der Klägerin gegenüber, dass größtmögliche Anonymität im Hinblick auf ihre Person, ihren Namen, ihren Vornamen, ihre Daten, ihr privates Umfeld gewahrt wird. Sie möchte selbst entscheiden, wem sie ihren Vornamen offenbart. Dieser Wunsch nach größtmöglicher Wahrung ihrer Privatsphäre ist zweifelsfrei ihrem Persönlichkeitsrecht zuzuordnen. c) Er überwiegt jedoch vorliegend auch unter Berücksichtigung des konfliktträchtigen Tätigkeitsbereiches der Klägerin nicht das von der Beklagten angestrebte Ziel, als bürgernaher Dienstleister aufzutreten. aa) Bliebe es dem jeweiligen Sachbearbeiter/der jeweiligen Sachbearbeiterin überlassen zu entscheiden, welche äußere Gestalt geschäftlichen Schreiben gegeben wird, so kann die hieraus resultierende Vielfalt gerade nicht das gewünschte größt-mögliche einheitliche personalisierte Auftreten der gesamten Behörde herbeiführen.

bb) Die Beklagte hat vor Erteilung der Anweisung eine Bereichsverhandlung durchgeführt, um Argumente und Bedenken der Mitarbeiter zu sammeln und berücksichtigen zu können. Die Beklagte hat im Anschluss daran Erfahrungen aus anderen Bereichen ihrer Verwaltung, in denen die Sachbearbeiter/innen bereits unter Nennung von Vor- und Nachnamen in der Geschäftskorrespondenz auftraten, gesammelt und ausgewertet, um feststellen zu können, ob sich das Verhalten der Bürger seit Vornamensnennung nachteilig verändert hat. Letzteres wurde nicht festgestellt. Es gab keinerlei Erfahrungen, dass Bürger durch die Nennung des Vor- und Nachnamens gegenüber Mitarbeitern aggressiver aufgetreten sind. Bisher ist nach dem unbestrit-

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tenen Vorbringen der Beklagten insoweit überhaupt kein die natürliche Distanz missachtendes Verhalten von Bürgern gegenüber Mitarbeitern aufgetreten, dass in einen Zusammenhang mit der Vornamensnennung gebracht werden könnte. cc) Darüber hinaus sind auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte, Erlebnisse, Erfahrungswerte oder ähnliches vorhanden, die die Befürchtung der Klägerin, durch die Vornamensnennung werde die Privatsphäre leichter identifizierbar, bestätigen. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin ist ausschließlich abstrakt. Es existiert keinerlei konkretes Vorkommnis in der Behörde der Beklagten, dem entnommen werden könnte, die Vornamensnennung führe zur Erhöhung des Gefährdungspotentials, dem die Klägerin als Sachbearbeiterin im Bereich Familienhilfe/Jugendamt ausgesetzt ist. Auch die von der Klägerin geschilderten Vorfälle aus der Vergangenheit haben weder zeitlich noch unter sonstigen Gesichtspunkten irgendeinen Zusammenhang mit einer Namensnennung oder ihrer Privatsphäre. Es handelt sich vielmehr ausschließlich um die Schilderung von allgemeinen Vorkommnissen aus dem sich aus dem Zuständigkeitsbereich der Klägerin ergebenden konfliktträchtigen Umfeld. dd) Die Privatsphäre der Klägerin ist auch im Übrigen hinreichend geschützt. Wird sie nicht persönlich auf dem Weg von ihrer Arbeitsstelle zu ihrem Privatbereich verfolgt, oder wird nicht ein Kollege/eine Kollegin ausgefragt, kann niemand angesichts des fehlenden Telefonbucheintrages, der Auskunftssperre beim Einwohnermeldeamt, fehlender Internetauftritte etc. normalerweise in Erfahrung bringen, wo die Klägerin wohnt, um so in ihre Privatsphäre einzudringen. Nach dem ausdrücklichen Vorbringen der Klägerseite in der Berufungsverhandlung ist jedoch gerade dies die Hauptbefürchtung der Klägerin. Es geht ihr nicht um ihr allgemeines Berufsrisiko am Arbeitsplatz. Es geht ihr ausschließlich um die Sicherung ihrer Privatsphäre. Eine mögliche Verfolgung der Klägerin z. B. von der Arbeitsstelle bis zu ihrem Wohnbereich ist jedoch unabhängig von der Vornamensnennung. Gegen eine solche Möglichkeit gibt es für niemanden einen Schutz.

ee) Die Anweisung vom 14.12.2006 verstößt auch nicht gegen das Datenschutzgesetz. Die von der Klägerin angeführten Berichte des Berliner Landesdatenschutz-

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beauftragten und des Thüringischen Landesdatenschutzbeauftragten stellen lediglich das Erfordernis der Nennung des Vornamens unter allgemeinen Gesichtspunkten in Frage. Sie ordnen es zu Recht aber nicht als datenschutzrechtlich unzulässig ein. ff) Letztendlich verstößt die Anweisung auch nicht gegen die aktuellen Grundsätze für die Gleichbehandlung von Frauen und Männer in der Sprache (AGA II 1/31). Diese Grundsätze haben einen gänzlich anderen Regelungsbereich als die streitbefangene Anweisung vom 14.12.2006. gg) Sollte sich in der Zukunft erweisen, dass gerade in bestimmten Tätigkeitsbereichen von Behörden mit besonderem Konfliktpotential durch die Nennung des Vornamens der Sachbearbeiter/innen - anders als in anderen Verwaltungsbereichen -, die Distanz des Verhandlungspartners deutlicher abgebaut wird und sie zu erhöhter Aggressivität führt, wäre die Anweisung der Beklagten gegebenenfalls zu überdenken. 4. Vor diesem tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund muss das Interesse der Klägerin am größtmöglichen Schutz ihrer Privatsphäre gegenüber dem Interesse der Beklagten, ein einheitliches Auftreten als bürgernaher Dienstleister herbeizuführen, zurücktreten. Die Anweisung der Beklagten vom 14.12.2006, im dienstlichen Verkehr mit Außenwirkung den Vornamen anzugeben, ist von ihrem Entscheidungsspielraum gedeckt. Die Klage ist daher zu Recht abgewiesen worden, so dass die Berufung zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, so dass die Revision nicht zuzulassen war. gez. … gez. … gez. …

 

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/unid/955AA220B38A6221C1257409003606E5/$FILE/U_3Sa305-07_23-01-2008.pdf

 

 


 

 

Amtsgericht Tiergarten

Urteil v. 05.10.2006 - Az.: (317 OWi) 137 PLs 5743/05 (3235/05) -

Leitsatz:

 

 

 

Tenor:

In der Bußgeldsache gegen (…) wegen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen

Das Amtsgericht Tiergarten hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 26.09. und 05.10.2006, an der teilgenommen haben: (…) in der Sitzung vom 05,10.2006 für Recht erkannt:

Der Betroffene wird auf Kosten der Landeskasse Berlin, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.

 

Sachverhalt:

vgl. Entscheidungsgründe

 

Entscheidungsgründe:

Der Betroffene ist (…) Jahre alt, ledig und kinderlos. Er ist als selbständiger Rechtsanwalt tätig.

Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen hat der Betroffene nicht gemacht.

Dem Betroffenen ist in dem Bußgeldbescheid des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 19. September 2005, gegen den der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hat, zur Last gelegt worden, in der Zeit von November 2004 bis August 2005 den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nicht offenbart zu haben, wie er in den Besitz zweier Briefe gekommen war, die er als Strafverteidiger in dem Verfahren (…) des Amtsgerichts Potsdam am 23. August 2004 in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Das Verfahren betraf eine Straftat, die im Zusammenhang mit Nachbarschaftsstreitigkeiten begangen worden sein soll, und wurde rechtskräftig mit einem Freispruch des Angeklagten abgeschlossen.

Hintergrund für das auf § 38 Abs. 3 BDSG gestützte Auskunftsverlangen der Behörde war, dass sich ein Zeuge aus dem genannten Strafprozess an sie gewandt und sich über die Verlesung der beiden Briefe, welche er ehemals an seinen Vermieter bzw. dessen Hausverwaltung gerichtet hatte, beschwert hatte.

Durch die Verweigerung der verlangten Auskünfte soll sich der Betroffene einer Ordnungswidrigkeit nach § 43 Abs. 1 Nr. 10 BDSG schuldig gemacht haben, wobei der Bußgeldbescheid vom 19. September 2005 offen ließ, ob es sich um einen fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstoß gehandelt haben soll. Die Sachverhaltsschilderung in dem Bußgeldbescheid legt jedoch nahe, dass die Verwaltungsbehörde von einem vorsätzlichen Handeln des Betroffenen ausging.

Der Betroffene war von dem genannten Tatvorwurf aus rechtlichen Gründen freizusprechen, da für den Betroffenen keine Verpflichtung bestand, der Behörde auf der Grundlage von § 38 Abs. 3 Satz 1 BDSG die gewünschten Informationen zu erteilen. Der objektive Tatbestand des § 43 Abs. 1 Nr. 10 BDSG war mithin nicht erfüllt.

Der Betroffene hat den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in seinem äußeren Ablauf eingeräumt und sich darüber hinaus dahin eingelassen, dass seine anwaltliche Schweigepflicht, von der er auch von seinem Mandanten nicht entbunden worden sei, ihn hindere, dem Auskunftsverlangen des Datenschutzbeauftragten nachzukommen.

§ 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG gibt vor, dass das Bundesdatenschutzgesetz nur dann anzuwenden ist, wenn keine bereichsspezifische Sonderregelung vorhanden ist - was deutlich macht, dass der Gesetzgeber datenschutzfreie Bereiche ausschließen wollte. Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) stellt eine bereichsspezifische Sonderregelung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG dar.

Speziell die §§ 43 a Abs. 2, 56 Abs. 1, 73 Abs. 2 Nr. 4, 74, 113 ff. BRAO, die die anwaltliche Schweigepflicht die Auskunftspflicht des Rechtsanwaltes gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, die Aufsichtspflicht des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, das Rügerecht des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer und die anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen des Rechtsanwalts festschreiben, machen die Bundesrechtsanwaltsordnung zu einer bereichsspezifischen Sonderregelung.

Auch wenn § 56 Abs. 1 BRAO in der geltenden Fassung im Hinblick auf für einen effektiven Datenschutz erforderliche Auskünfte als zu allgemein gefasst erscheint, spricht dies nicht gegen den Charakter der Norm als bereichsspezifische Regelung, sondern begründet lediglich ihren Ergänzungsbedarf. Gleiches gilt für den Umstand, dass die sog, anlassfreie datenschutzrechtliche Prüfung gegenwärtig vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer wohl nur auf Grund seiner allgemeinen Berechtigung zur umfassenden Berufsaufsicht vorgenommen werden könnte.

Angesichts dieser Weitmaschigkeit und Lückenhaftigkeit der BRAO erscheint auch eine Parallelgeltung von BRAO und § 38 BDSG nicht abwegig. Da der Gesetzgeber aber in § 38 Abs. 7 BDSG nur für die Gewerbeordnung eine solche Parallelgeltung angeordnet hat, kann von einem entsprechenden gesetzgeberischen Willen im Hinblick auf die BRAO nicht ausgegangen werden.

Daneben fällt auf, dass § 38 Abs. 3 BDSG nicht auf § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 BDSG verweist, welcher regelt, dass die Kontrolle des Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern sich bei öffentlichen Stellen auch auf Daten erstreckt, die einem Berufsgeheimnis unterliegen. Es darf unterstellt werden, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Verweisung vorgenommen hätte, wenn gleiches auch bei nicht öffentlichen Stellen - z. B. Rechtsanwälten - beabsichtigt gewesen wäre.

Die Frage, wie das anwaltliche Berufsrecht und das BDSG im Hinblick auf die Verschwiegenheitsverpflichtung des Anwaltes zueinander stehen, tangiert den Kern des Anwaltsberufs und ihr Beantwortung setzt eine Begriffsbestimmung der anwaltlichen Tätigkeit voraus.

Das wesentlichste Merkmal anwaltlicher Tätigkeit ist Interessenvertretung und sie beinhaltet mandatsbezogene Datenverarbeitung. Beides macht einen gesteuerten Informationsumgang erforderlich, der ganz entscheidend durch die Wahrung des Berufsgeheimnisses geprägt wird.

Eine Voraussetzung für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist ein Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandanten. Aus Sicht des Mandanten wird hierfür zumeist die Verschwiegenheitsverpflichtung des Anwaltes unabdingbare Voraussetzung sein. Dies schließt eine unmittelbare Einwirkung des Staates und eine staatliche Kontrolle in diesem Kernbereich zwingend aus. Insbesondere Strafverteidiger - auch der Betroffene war im vorliegenden Fall als solcher tätig - könnten ihren Beruf, der auch unter dem Schutz von Art. 12 GG steht, kaum ausüben, wenn sie ihren Mandanten nicht zusichern könnten, dass die Informationen, die sie von ihnen erhalten, der staatlichen Kontrolle - auch durch die Hintertür des BDSG - entzogen sind.

An dieser Grundsituation vermag der Umstand auch nichts zu ändern, dass der Datenschutzbeauftragte verpflichtet ist, mit den auf der Grundlage eines Auskunftsverlangens nach § 38 Abs. 3 BDSG gewonnenen Informationen verantwortlich umzugehen und diese nicht oder nur in dem Umfange weiterzugeben, wie es der gesetzlich formulierte Auftrag der Behörde erforderlich macht. Bei einer Offenbarungspflicht des Anwaltes würden Anwalt und Mandant die Steuerung und Kontrolle über den weiteren Informationsumgang verlieren. Allein das Wissen des Mandanten hierüber wird in vielen Fallen der Begründung eines Vertrauensverhältnisses zu dem Rechtsanwalt entgegenstehen.

Auf diesem Hintergrund muss dem Rechtsanwalt die Möglichkeit gegeben sein, einem Auskunftsverlangen der Behörde des Datenschutzbeauftragten unter Hinweis auf die anwaltliche Schweigepflicht entgegenzutreten und von § 38 Abs. 3 Satz 2 BDSG Gebrauch zu machen, der dem Auskunftspflichtigen gestattet, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung für ihn die Gefahr der Strafverfolgung begründet - etwa nach § 203 StGB, der die Verletzung von Privatgeheimnissen ahndet.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO.

http://www.datenschutz.eu/urteile/Amtsgericht-Tiergarten-20061005.html

 

 

 


 

 

 

Wer ordentlich fragt, bekommt auch eine ordentliche Antwort. Ehre wem Ehre gebührt.

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Sonntag, 15. November 2009 15:02

An: info@vaeternotruf.de

Betreff: internet Amtsgericht ...

 

Sehr geehrte Damen und Herren - oder nur Herren da es sich um einen "Väter"notruf handelt

Ich wende mich als Ehemann an Sie mit der Bitte, Ihre Internetseite Amtsgericht ... zu berichtigen.

Seltsamerweise sind dort auch alle ausgeschiedenen Richter. die teilweise nichts mit Familiensachen zu tun hatten - aufgeführt - darunter auch meine Person "....".

Dagegen ist eigentlich nichts einzuwenden - aber daß Sie nun als meine Ehefrau eine ehemalige und auch noch tätige Mitarbeiterin "..." angeben ist eine Frechheit. Frau ... ist eine sympathische Mitarbeiterin gewesen - aber niemals meine Ehefrau.

Diese Information erregt allgemein Erheiterung und Sie wollen doch wohl nicht, daß auch der "Informationsgehalt" Ihrer Seite mit "mangelhaft" bezeichnet wird.

Ich bitte daher um sofortige Berichtigung - sonst müßte ich mich wohl noch an den "Ehemännernotruf" wenden.

Trotzdem

mit freundlichen Grüßen

...

 

 

 

Hallo Herr ...

 

Danke für Ihre Nachricht.

 

 

Wir haben das entsprechend Ihrem Wunsch noch einmal verändert.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Anton

 

 


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