Väternotruf informiert zum Thema

Arbeitsgericht Berlin


 

 

Arbeitsgericht Berlin

Magdeburger Platz 1

10785 Berlin

 

Telefon: 030 / 90171-0

Fax: 030 / 90171-222

 

E-Mail: poststelle@larbg.berlin.de

Internet: https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/

 

 

Internetauftritt des Arbeitsgerichts Berlin (12/2023)

Informationsgehalt: mangelhaft

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand 01.12.2023 aber ohne Angabe ob Richter am Arbeitsgericht oder Richter auf Probe, weiblich oder männlich. Also heiteres Ratspiel angesagt - https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/wir-ueber-uns/organisation-des-gerichts/

 

 

Bundesland Berlin

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Bundesarbeitsgericht - in Erfurt

 

 

Präsidentin am Arbeitsgericht Berlin: Bärbel Klumpp (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Präsidentin am Arbeitsgericht Berlin (ab 29.04.2013, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 07.01.1997 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.03.2006 als Vizepräsidentin am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.03.2006 als Vizepräsidentin am Arbeitsgericht Berlin - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 29.04.2013 als Präsidentin am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 29.04.2013 als Präsidentin am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Arbeitsgericht Berlin - GVP 01.01.2023.

Vizepräsident am Arbeitsgericht Berlin: Dr. Kay Wollgast (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Arbeitsgericht Berlin / Vizepräsident am Arbeitsgericht Berlin (ab 25.11.2013, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 10.07.1998 Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.04.2008 weiterer aufsichtführender Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 25.11.2013 als Vizepräsident am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 25.11.2013 als Vizepräsident am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Arbeitsgericht Berlin - GVP 01.01.2023. Namensgleichheit mit: Julia Wolgast (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (ab 15.11.2021, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2008 ab ab 02.04.2001 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ohne Angabe Geburtsdatum ab 02.04.2001 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 15.11.2021 als Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt.

 

 

 2023: Pressesprecher/-in

Frau Seiler
Frau Wollgast
Frau Dr. Zöll (stellv.)

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Berlin beschäftigen am Arbeitsgericht Berlin eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter:     

Arne Boyer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Arbeitsgericht Berlin (ab 16.03.1998, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.10.1994 als Richter auf Probe am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 16.03.1998 als Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Arbeitsgericht Berlin - GVP 01.01.2023. 16.01.2019: "„Volkslehrer“ Nikolai N. klagt gegen Kündigung und verliert. Der Grundschullehrer hatte Verschwörungstheorien verbreitet und wurde daraufhin fristlos entlassen. Seine Klage blieb erfolglos. ...„Volkslehrer“ arbeitet jetzt als freier Journalist. So genannte Gütetermine, die vor einem Einzelrichter statt vor einer vollständig besetzten Kammer stattfinden, setzen die Richter immer dann an, wenn sie die Möglichkeit eines Kompromisses sehen. Der Anwalt des 37-Jährigen signalisierte dann im Juni auch Kompromissbereitschaft, die Bildungsverwaltung blieb hingegen bei ihrer entschlossenen Haltung und beharrte auf der fristlosen Kündigung. Arbeitsrichter Arne Boyer empfahl der Schulverwaltung daraufhin, bis zum Hauptverhandlungstermin zu prüfen, ob statt einer fristlosen auch eine fristgerechte Kündigung in Frage käme. Immerhin, so der Richter lägen die kritisierten Aktivitäten des Lehrers nicht im schulischen sondern im außerdienstlichen Bereich. Prozessbeobachter hatten in diesen Äußerungen als Indiz dafür gewertet, dass N. mit seiner Klage zumindest in Teilen Recht bekommen könnte. In dem Urteil am Mittwoch sprach Boyer als Vorsitzender der 60. Kammer hingegen Klartext. N. sei nicht zur „Erfüllung seiner Dienstpflichten“ geeignet. Der "Volkslehrer"-Kanal sei nach Ansicht der Kammer ein Propagandamittel, und Nikolai N. wolle publizistische Wirkung erreichen. Es sei nicht davon auszugehen, dass N. bereit sei, sich künftig zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen, hieß es in der Urteilsbegründung weiter. ..." - https://www.morgenpost.de/bezirke/mitte/article216220187/Volkslehrer-klagt-gegen-Kuendigung-und-verliert-vor-Berliner-Arbeitsgericht.html. 28.10.2020: SPD-Bildungssenatorin Sandra Scheeres musste am Mittwoch eine zweite Niederlage vor dem Arbeitsgericht hinnehmen. Ihr Versuch, den 18 Jahre lang amtierenden künstlerischen Leiter der Staatlichen Ballettschule Gregor Seyffert mittels einer fristlosen oder ordentlichen Kündigung loszuwerden, scheiterte. Seyffert und sein Anwalt Jens Brückner hatten auf Weiterbeschäftigung geklagt. Der Richter Arne Boyer am Arbeitsgericht versuchte zunächst zu ermitteln, was das Land bewogen habe, die strengen Fristen so stark zu überdehnen. Die Freistellung von der Arbeit erfolgte am 17. Februar, die Kündigung am 8. Juni. Die beiden Anwälte des Landes argumentierten, es sei schwierig gewesen, Zeugen zu finden für die Vorwürfe. ..." - https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/neue-niederlage-fuer-bildungssenatorin-scheeres-li.114647?lid=true

Andreas Dittert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Arbeitsgericht Berlin (ab 01.10.1997, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022  ab 01.10.1997 als Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt.  

Michael Ernst (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - weiterer aufsichtführender Richter am Arbeitsgericht Berlin (ab 26.02.2009, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 08.10.1996 als Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 15.01.2016 als weiterer aufsichtführender Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als weiterer aufsichtführender Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Arbeitsgericht Berlin - GVP 01.01.2023.

 

 

 

Andrea Hennies (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richterin am Arbeitsgericht Berlin (ab 02.05.1994, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 02.05.1994 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt.

Martin Heyl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richter am Arbeitsgericht Berlin (ab 02.05.1994, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 02.05.1994 als Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018, 2020 und 2022 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Arbeitsgericht Berlin - GVP 01.12.2023. 

Bärbel Klumpp (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Präsidentin am Arbeitsgericht Berlin (ab 29.04.2013, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 07.01.1997 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.03.2006 als Vizepräsidentin am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.03.2006 als Vizepräsidentin am Arbeitsgericht Berlin - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 29.04.2013 als Präsidentin am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 29.04.2013 als Präsidentin am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Arbeitsgericht Berlin - GVP 01.01.2023.

Thomas Lakies (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richter am Arbeitsgericht Berlin (ab 01.12.1994, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.12.1994 als Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Arbeitsgericht Berlin - GVP 01.12.2023.  

Dr. Christian Lampe (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Richter am Arbeitsgericht Berlin (ab , ..., 2022, 2023) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.06.2017 als Richter auf Probe am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Arbeitsgericht Berlin - GVP 01.12.2023.  

 

 

Dr. Benedikt Schmidt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richter am Arbeitsgericht Berlin (ab 01.10.2017, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Benedikt Schmidt nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.10.2017 als Richter kraft Auftrags am Arbeitsgericht Berlin - Elternteilzeit, 3/5 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 01.10.2017 als Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 28.08.2023: Der Vorsitz der Kammer 8 wird ab 01.10.2023 im Wege der Abordnung dem Richter am Arbeitsgericht Dr. Benedikt Schmidt (Arbeitsgericht Berlin) übertragen.

Torsten Spatz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Arbeitsgericht Berlin (ab 01.02.1996, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.02.1996 als Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 unter dem Namen Torsten Spatz am Arbeitsgericht Berlin nicht aufgeführt. Arbeitsgericht Berlin - GVP 01.12.2023.  

Martin Steinmetz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - weiterer aufsichtführender Richter am Arbeitsgericht Berlin (ab 26.02.2009, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 02.12.1997 als Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 26.02.2009 als weiterer aufsichtführender Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt.

Dr. Hans-Jürgen Streicher (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Arbeitsgericht Berlin (ab 18.02.1998, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 18.02.1998 als Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Arbeitsgericht Berlin - GVP 01.12.2023.  

Dr. Kay Wollgast (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Arbeitsgericht Berlin / Vizepräsident am Arbeitsgericht Berlin (ab 25.11.2013, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 10.07.1998 Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.04.2008 weiterer aufsichtführender Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 25.11.2013 als Vizepräsident am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 25.11.2013 als Vizepräsident am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Arbeitsgericht Berlin - GVP 01.01.2023. Namensgleichheit mit: Julia Wolgast (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (ab 15.11.2021, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2008 ab ab 02.04.2001 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ohne Angabe Geburtsdatum ab 02.04.2001 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 15.11.2021 als Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt.

 

 

 

# Bernd Förschner

Christiane Marewski

# Hans-Jürgen Munzel

# Dagmar-Ingrid Ulrich

# Andreas Rook

# Dr. Bernd Ruberg

# Silvia Marckwardt

# Renata Pickel

# Peter Köpp

# Maria Metzke

# Anna-Katharina Köster

# Barbara Loth

# Ulrich Kirsch

# Martin Heyl

# Monika Matulla

# Daniele Reber

# Rüdiger Smolenski

# Joachim Klueß

# Peter Hansen

# Volker Rache

# Anke Weyreuther

# Martina Linnert-Abelmann

# Claus-Peter Morof

# Andreas Hünecke

# Ursula Wenzel

# Ulrich Michels

# Elke Grundschok

# Kerstin Räuwer

# Andrea Lungwitz-Retzki

 

 

Nicht mehr als Richter am Arbeitsgericht Berlin tätig:

Holger Augustin (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (ab 07.04.2015, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 29.04.1997 als Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 07.04.2015 als Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt.

Dr. Andrea Baer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Vizepräsidentin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2022, 2023) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 13.09.2000 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 13.09.2000 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 07.04.2015 als Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 nicht aufgeführt. 28.07.2022: Die Landesregierungen von Berlin und Brandenburg haben die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Dr. Andrea Baer zur Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg ernannt. Frau Dr. Andrea Baer, geboren 1967 in Wolfsberg, war nach Abschluss des rechtswissenschaftlichen Studiums 1992 wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Grundlagen und Grenzgebiete des Rechts der Freien Universität Berlin. Sie trat nach Promotion und Rechtsreferendariat 1997 in die Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes Berlin ein. Nach einer Abordnung zur Erprobung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg 2013/2014 wurde Frau Dr. Baer im April 2015 zur Vorsitzenden Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ernannt. Frau Dr. Baer ist neben ihren richterlichen Aufgaben als Pressesprecherin tätig." -  https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2022/pressemitteilung.1231163.php

Elisabeth Brands (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - weitere aufsichtführende Richterin am Arbeitsgericht Berlin (ab 15.01.2016, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 07.03.1994 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 15.01.2016 als weitere aufsichtführende Richterin am Arbeitsgericht Berlin - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018, 2020 und 2022 nicht aufgeführt. Arbeitsgericht Berlin - GVP 01.01.2022: aufgeführt. Arbeitsgericht Berlin - GVP 01.01.2023: nicht aufgeführt.

Susanne Bunke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Regierungsdirektorin im Bundesjustizministerium (ab 01.06.2010, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Nötzel-Bunke ab 06.03.2002 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Bunke ab 06.03.2002 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin - abgeordnet - aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". In jeder Trennung liegt schon ein Neuanfang. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.06.2010 als Regierungsdirektorin im Bundesjustizministerium aufgeführt. "Studium der Rechtswissenschaft an der Humboldt-Universität Berlin, 1. und 2. juristisches Staatsexamen, ab 1999 Richterin am Arbeitsgericht Berlin. 2010 Wechsel in das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, seit 2012 Referatsleiterin. Nebenberuflich tätig als Vorsitzende von Einigungsstellen nach § 76 BetrVG, als Lehrbeauftragte an der Humboldt-Universität Berlin und als Seminarleiterin für Betriebsratsschulungen." - https://www.poko.de/index.php/Inhalte/Referenten/Susanne-Bunke

Martin Dreßler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (ab 20.05.1996, ..., 2022 - im Handbuch der Justiz 1996 ab 07.07.1987 als Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 20.05.1996 als Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 nicht aufgeführt. 2013: Pressesprecher am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

Bernd Dulling (Jg. 1949) - Richter am Arbeitsgericht Berlin (ab 15.04.1985, ..., 2009) 

Beate Eiden (Jg. 1962) - Richterin am Arbeitsgericht Berlin (ab 03.05.1996, ..., 2002)

Dr. Kathrin Eulers (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht München (ab , ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 13.06.1994 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin - halbe Stelle - aufgeführt. 2012: Landesarbeitsgericht München - Kammer 3.

Klaus von Feldmann (Jg. 1938) - Richter am Arbeitsgericht Berlin (ab 05.10.1971, ..., 2002)

Wolfram Fischer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945) - Richter am Arbeitsgericht Berlin (ab 06.02.1979, ..., 2010) 

Gerhard Fuchs (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richter am Arbeitsgericht Berlin (ab 16.06.1994, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 01.03.1991 als Richter auf Probe am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 16.06.1994 als Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018, 2020 und 2022 nicht aufgeführt. Arbeitsgericht Berlin - GVP 13.07.2023: Kammer 37 Fuchs bis 18.07.2023.

Rheinhold Gerken (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Präsident am Arbeitsgericht Berlin (ab 01.10.2007, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 18.10.1995 als Vizepräsident am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt.

Dr. Ursula Hantl-Unthan (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Präsidentin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (ab 25.04.2014, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 19.10.1995 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 21.07.2005 als Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 25.04.2014 als Präsidentin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. LAG Berlin-Brandenburg - GVP 15.12.2016: Vorsitzende Richterin - 4. Kammer.

Dr. Oda Hinrichs (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (ab 20.04.2012, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2008 ab ab 27.04.2000 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 20.04.2012 als Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg - 3/4 Stelle - aufgeführt. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.01.2023: Kammer 21 Vorsitzende Dr. Hinrichs (bis 31.01.2023, danach nicht besetzt)

Michael Korinth (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Richter am Arbeitsgericht Berlin (ab 22.07.1994, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 22.07.1994 als Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Arbeitsgericht Berlin - GVP 01.01.2022: Springer im Sinne von Abschnitt I Nr. 3 des Geschäftsverteilungsplans
- bei Bedarf eine Sitzungsvertretung pro Woche; ferner bei Bedarf Dezernatsvertretung - Montag Köster Dienstag oder Mittwoch Korinth (bis 31.03.2022.  

Hans-Peter Lehmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Richter am Arbeitsgericht Berlin (ab 22.12.1981, ..., 2010) 

Dr. Hans Georg Nielsen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (ab 07.04.2015, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 03.05.1996 als Richter am Aarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 07.04.2015 als Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 und 2020 ohne Angabe Geburtsdatum ab 07.04.2015 als Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt.

Jens Nißen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945) - Richter am Arbeitsgericht Berlin (ab 01.07.1980, ..., 2010)

Claudia Nowak (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (ab 01.11.2019, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 12.09.2000 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.11.2019 als Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantrittals Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt.  

Achim Riedel (Jg. 1942) - Präsident am Arbeitsgericht Berlin (ab 19.07.1989, ..., 2002)

Katrin Salzmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (ab 27.10.2010 , ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 13.06.1994 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 27.10.2010 als Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt.   

Iris Sanchez Alfonso (Jg. 1951) - Richterin am Arbeitsgericht Berlin  (ab 01.08.1995, ..., 2009) - siehe Pressemeldung unten

Renate Schaude (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (ab 17.08.2009, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1996 unter dem Namen Renate Ausfeld ab 30.09.1993 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Renate Ausfeld-Zwicker ab 30.09.1993 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2014 unter dem Namen Renate Ausfeld-Zwicker ab 17.08.2009 als Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Renate Schaude ab 17.08.2009 als Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". In jeder Trennung liegt schon ein Neuanfang. Im Handbuch der Justiz 2018 und 2020 ohne Angabe Geburtsdatum ab 17.08.2009 als Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 15.12.2016: Vorsitzende Richterin - 4. Kammer. 09.02.2017: "Kopftuchverbot: Berlin muss Lehrerin entschädigen" - http://www.morgenpost.de/berlin/article209554297/Urteil-Berlin-muss-muslimische-Lehrerin-entschaedigen.html

Werner Scheffer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945) - Richter am Arbeitsgericht Berlin (ab 04.01.1977, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 04.01.1977 als Richter am Arbeitsgericht Berlin - Altersteilzeit - aufgeführt.

Dr. Aino Schleusener (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (ab 27.10.2010, ..., 2023) -  im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Axel Schleusener ab 06.03.2002 als Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Axel Schleusener ab 27.10.2010 als Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Aino Schleusener ab 27.10.2010 als Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 und 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 27.10.2010 als Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg - 2023: Präsidialrichter.

Michael Schmidt-Reimer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Richter am Arbeitsgericht Berlin (ab 27.09.1983, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 27.09.1983 als Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt.

Dr. Christine Schulze Doll (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977) - Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.02.2020 als Richterin auf Probe am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 14.02.2014 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Arbeitsgericht Berlin - 05.10.2023. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg - 31.10.2023: I. Der Vorsitz der Kammer 7 wird ab 01.11.2023 Frau Dr. Christine Schulze-Doll übertragen.

Hans-Jörg Stein (Jg. 1940) - Richter am Arbeitsgericht Berlin (ab 06.02.1979, ..., 2002)

Peter Strieder (geb. 15.05.1952 - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Richter am Arbeitsgericht Berlin (ab 18.07.1983, ..., 1990) - im Handbuch der Justiz 1990 ab 18.07.1983 als Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Anschließend Karriere bei der SPD, diese endete 2004 im Zusammenhang mit Ermittlungen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Tempodrom-Affäre. https://de.wikipedia.org/wiki/Peter_Strieder. Namensgleichheit mit: Peter Strieder (Jg. 1944) - Vorsitzender Richter am Landgericht Hanau (ab 01.01.1989, ..., 2008)

Julia Wolgast (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (ab 15.11.2021, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2008 ab ab 02.04.2001 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ohne Angabe Geburtsdatum ab 02.04.2001 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 15.11.2021 als Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Namensgleichheit mit: Dr. Kay Wollgast (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Arbeitsgericht Berlin / Vizepräsident am Arbeitsgericht Berlin (ab 25.11.2013, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 10.07.1998 Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.04.2008 weiterer aufsichtführender Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 25.11.2013 als Vizepräsident am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 25.11.2013 als Vizepräsident am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Arbeitsgericht Berlin - GVP 01.01.2023.

 

 

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Gutachter:

 

 

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Kündigung einer Musicaldarstellerin wegen fehlender Corona-Schutzimpfung

Pressemitteilung Nr. 03/22 vom 02.03.2022

Ein Arbeitgeber darf in einem Musicalaufführungsbetrieb ein „2G-Modell“ durchsetzen und einer Darstellerin, die über keine Corona-Schutzimpfung verfügt, noch vor Vertragsbeginn kündigen. Die Arbeitnehmerin ist mit ihrer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin unterlegen.

Im zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin mit zwei Veranstaltungsgesellschaften Arbeitsverträge für die Proben und die Beschäftigung in einem Musical geschlossen. Vor Vertragsbeginn erfuhren die Arbeitgeberinnen, dass die Klägerin ungeimpft war und kündigten die Arbeitsverhältnisse ordentlich fristgerecht. Die Klägerin hatte angeboten, täglich Testnachweise vorzulegen. Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigungen für wirksam erachtet.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Kündigungen insbesondere keine Maßregelung gemäß § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellen würden. Die persönliche Haltung der Klägerin zur Corona-Schutzimpfung sei nicht tragendes Motiv für den Kündigungsentschluss gewesen, sondern habe lediglich den Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Der Arbeitgeber könne als Ausdruck seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit das „2G-Modell“ als allgemeingültiges Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze im Betrieb durchsetzen. Wenn dies mit der höchstpersönlichen Entscheidung der Klägerin, sich nicht impfen zu lassen, unvereinbar sei, liege keine Maßregelung vor. Der Ausschluss nicht geimpfter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verstoße auch nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Auch sei das „2G-Modell“ nicht willkürlich gewählt, da insbesondere das tägliche Vorlegen eines negativen Corona-Testergebnisses die Betriebsabläufe stärker beeinträchtigen und die Beschäftigung nicht geimpfter Personen aufgrund der strengeren Quarantäneregelungen ein höheres Risiko für etwaige Personalausfälle für den Musicalbetrieb darstellen würde. Die Klägerin könne nicht verlangen, dass die Arbeitgeberinnen ein Schutzkonzept umsetzen, das einen höheren Kosten- und Personalaufwand verursache, da neben der unternehmerischen Handlungsfreiheit der Arbeitgeberinnen auch die körperliche Unversehrtheit der übrigen Belegschaft zu berücksichtigen sei.

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 03.02.2022, Aktenzeichen 17 Ca 11178/21

https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2022/pressemitteilung.1181839.php

 

 



ArbG Berlin, Urteil vom 04.01.2022 - 17 Ca 11178/21
Fundstelle
openJur 2022, 4869

Rkr:

1. Eine zur Unwirksamkeit einer Probezeitkündigung führende Maßregelung (§ 612a BGB) liegt nicht vor, wenn die Rechtsausübung des Arbeitnehmers kein tragender Beweggrund des Arbeitgebers beim Kündigungsentschluss bildet. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Arbeitgeber als Ausdruck seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit die Umsetzung eines bestimmten Anforderungsprofils für alle Arbeitsplätze im Betrieb anstrebt und dieses allgemeingültige Profil mit höchstpersönlichen Entscheidungen des daraufhin gekündigten Arbeitnehmers unvereinbar ist. Dementsprechend bewirkt die vom Arbeitgeber bezweckte Durchsetzung des "2G-Modells" in einem Musicalaufführungsbetrieb keine Maßregelung einer nicht gegen das Coronavirus (SARS-Cov-2) geimpften Darstellerin.

2. Die Kündigung gegenüber einer nicht geimpften Arbeitnehmerin verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wenn die Entscheidung der Arbeitnehmerin gegen die Inanspruchnahme der Schutzimpfung allein auf medizinische Bedenken gestützt wird.
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. Der Wert des Streitgegenstandes (Beschwerdewert) wird auf 32.646,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Kündigungen.

Die Klägerin schloss mit der Beklagten zu 1 unter dem 08./15.04.2021 einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Kopie Anlage K 1; Bl. 10 ff. d. A.), der die befristete Beschäftigung der Klägerin vom 18.10.2021 bis 27.11.2021 als Darstellerin zum Zwecke von Proben für das Musical "Ku’damm 56" zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 5.166,00 Euro mit einer vierwöchigen Probezeit vorsah. Ferner schloss die Klägerin mit der Beklagten zu 2 einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Kopie Anlage K 3; Bl. 18 ff. d. A.), der ihre weitere Beschäftigung als Darstellerin in dem besagten Musical ab dem 28.11.2021 bis zum Ende des Aufführungszeitraums, "d.h. voraussichtlich bis zum 24.04.2022" zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 5.716,00 Euro vorsah. Ferner heißt es in diesem Vertrag auszugsweise:

8. Vertragsdauer, Probezeit, Vertragsende

8.1 Dieser Vertrag ist bis zum Ende der Produktion fest abgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. [...]

8.2 DARSTELLER und VERANSTALTER vereinbaren eine Probezeit von einem Monat d.h. vom 28.11.2021 bis zum 27.12.2021 innerhalb derer beide Parteien den Vertrag einseitig ohne Angaben von Gründen jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen können (Beispiel: Kündigung 18.10.2021, Ende des Vertragsverhältnisses 31.10.2021).[...]

Nachdem die Beklagten erfahren hatten, dass die Klägerin nicht über eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2) verfügt, sprachen sie mit Schreiben vom 18.10.2021 (Kopien Anlagen K 2 und K 4; Bl. 17 und 27 d. A.) jeweils die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 01.11.2021 aus. Ob diese Schreiben jeweils eine vollständige handschriftliche Wiedergabe der Namen der beiden Geschäftsführer der Beklagten tragen, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin hatte den Beklagten vor Ausspruch der Kündigungen unter anderem angeboten, mit Blick auf die unterbliebene Impfung täglich Testnachweise vorzulegen.

Mit einem am 08.11.2021 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin eine Kündigungsschutzklage anhängig gemacht und insbesondere das Vorliegen einer unzulässigen Maßregelung gerügt, wobei wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens auf den Inhalt der Klageschrift (Bl. 3 ff. d. A.) sowie ihre Schriftsätze vom 09.12.2021 (Bl. 57 ff. d. A.) und 03.01.2022 (Bl. 67 ff. und Bl. 85 f. d. A.) Bezug genommen wird. Die Klägerin hat zudem nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 02.02.2022 (Bl. 104 ff. d. A.) weiter vorgetragen.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 1 durch die Kündigung der Beklagten zu 1 vom 18.10.2021 nicht aufgelöst worden ist;

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 1 auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern unverändert zu den bisherigen Bedingungen über den 01.11.2021 hinaus fortbesteht;

3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 2 durch die Kündigung der Beklagten zu 2 vom 18.10.2021 nicht aufgelöst worden ist;

4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 2 auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern unverändert zu den bisherigen Bedingungen über den 01.11.2021 hinaus fortbesteht.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf ihre Schriftsätze vom 02.12.2021 (Bl. 43 ff. d. A.), 06.01.2022 (Bl. 89 ff. d. A.) und 01.02.2022 (Bl. 100 f. d. A.) Bezug genommen.
Gründe

Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

I. Die Klageanträge zu 2 und 4 sind dabei bereits mangels Feststellungsinteresses gemäß § 46 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) in Verbindung mit §§ 495 Absatz 1, 256 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) unzulässig, nachdem die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Umstände dargetan hat, die - abgesehen von den bereits mit den Klageanträgen zu 1 und 3 angegriffenen Kündigungen - eine Beendigung der Arbeitsverhältnisse bewirkt haben könnten.

II. In dem im Übrigen zulässigen Umfang ist die Klage unbegründet. Die Kündigungen der Beklagten vom 18.10.2021 sind wirksam und haben die Arbeitsverhältnisse zum jeweils vorgesehenen Beendigungszeitpunkt aufgelöst.

1. Die Klägerin hat dabei zunächst rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Kündigungsschutzklage erhoben, so dass die Kündigungen nicht schon nach § 7 KSchG als wirksam gelten.

2. Die Kündigungen sind nicht nach § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mangels eigenhändiger Namensunterschrift gemäß § 126 Absatz 1 BGB unwirksam. Die Kündigungsschreiben sind von den Geschäftsführern der Beklagten jeweils ordnungsgemäß unterzeichnet und nicht nur mit einem Handzeichen (Paraphe) versehen worden.

a) Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht, dass unmittelbar bei Abgabe der schriftlichen Erklärung für den Erklärungsempfänger die Person des Ausstellers feststehen muss. Dieser soll nur identifiziert werden können. Hierzu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszugs. Vielmehr genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, welche die Nachahmung erschweren. Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BAG, Urteil vom 24.01.2008 - 6 AZR 519/07 -, juris, Rn. 11).

b) Im Falle des Geschäftsführers Herrn B ist auf den Kündigungsschreiben der erste Buchstabe des Namens ohne Weiteres lesbar. An diesen Buchstaben schließt sich von dessen Mitte ausgehend eine Linie mit einem charakteristischen Schwung an, der zur Wiedergabe der weiteren Buchstaben des Namens ausreichend erscheint. Demgegenüber besteht die Unterschrift des weiteren Geschäftsführers Herrn C zwar nur aus der Wiedergabe der ersten beiden Buchstaben seines Namens, wobei diese Buchstaben auch nicht miteinander verbunden sind. Ein Handzeichen liegt infolgedessen aber nicht vor. Denn die Beklagten haben hierzu vorgetragen, dass diese Art und Weise der Unterzeichnung für den Geschäftsführer Herrn C üblich sei und er sie immer so leiste, so dass eine gewollte Namensabkürzung nicht angenommen werden kann. Zudem befindet sich unterhalb der handschriftlichen Unterzeichnung - wie auch im Falle des Geschäftsführers Herrn B - noch eine maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens, welche dessen Deutung erleichtert und zugleich den vorhandenen Willen zur Unterschriftsleistung verdeutlicht.

c) Soweit die Klägerin weiter bestritten hat, dass die Unterschriften nicht durch die Geschäftsführer der Beklagten selbst, sondern durch einen (nicht bevollmächtigten) Dritten aufgebracht wurden, kann sie mit diesem Einwand ebenfalls nicht durchdringen. So hat die Klägerin ihre dahingehende Behauptung erst mit einem den Beklagten im Termin am 04.01.2022 übergebenen Schriftsatz vom 03.01.2022 vorgebracht. Mit daraufhin nach § 283 Satz 1 ZPO nachgelassenem Schriftsatz haben die Beklagten sich zu den Hintergründen der Unterschriftsleistung im Einzelnen erklärt und Beweis angeboten. Näherer Vortrag der Klägerin ist hierzu im Anschluss nicht erfolgt. Wäre dies - etwa im Schriftsatz vom 02.02.2022 - geschehen, wäre das Vorbringen nach § 296a Satz 1 ZPO aber auch nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. Wenngleich es einer Erhebung der von der Beklagten angebotenen Beweise damit ohnehin nicht bedurfte, hätte dies schließlich auch eine von der Klägerin verursachte und mit Blick auf §§ 296 Absatz 2, 282 Absatz 1 und 2 ZPO dabei nicht hinzunehmende Verzögerung des Rechtsstreits bewirkt.

3. Die Kündigungen der Beklagten vom 18.10.2021 sind auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Ein nachvollziehbarer Grund für deren Ausspruch ist jeweils gegeben.

a) Die Klägerin genießt keinen allgemeinen Kündigungsschutz, da ihr Arbeitsverhältnis bei den Beklagten jeweils keine sechs Monate bestanden und sie infolgedessen die Wartezeit nach § 1 Absatz 1 KSchG nicht erfüllt hat. Ob die Beklagten - wie die Klägerin meint - einen gemeinschaftlichen Betrieb bilden, kann insoweit dahinstehen. Denn selbst unter Hinzurechnung der Beschäftigungszeit bei der Beklagten zu 1 war die Klägerin auch bei der Beklagten zu 2 weniger als sechs Monate beschäftigt.

b) Die Kündigungen sind nicht nach § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen § 612a BGB unwirksam. Nach der letztgenannten Vorschrift darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Dies ist hier nicht geschehen.

aa) Das Maßregelungsverbot soll den Arbeitnehmer in seiner Willensfreiheit bei der Entscheidung darüber schützen, ob er ein Recht ausüben will oder nicht. Diese Entscheidung soll er ohne Furcht vor wirtschaftlichen oder sonstigen Repressalien des Arbeitgebers treffen können. Indem die Vorschrift dem Arbeitgeber untersagt, bei Vereinbarungen oder Maßnahmen den Umstand zum Nachteil des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausgeübt hat, schränkt sie die Vertrags- und Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers ein. Wie aus dem auf Arbeitnehmer beschränkten Anwendungsbereich der Bestimmung deutlich wird, beruht sie auf dem für Arbeitsverhältnisse typischen Ungleichgewicht, das sich durch Weisungsrechte des Arbeitgebers und Weisungsunterworfenheit des Arbeitnehmers auszeichnet (BAG, Urteil vom 21.09.2011 - 7 AZR 150/10 -, juris, Rn. 32). Eine taugliche Rechtsausübung durch den Arbeitnehmer kann hierbei nicht nur in der Geltendmachung von Ansprüchen bestehen, sondern auch in der Wahrnehmung sonstiger Rechtspositionen. Von § 612a BGB wird auch die Ausübung von Grundrechten erfasst, soweit sie im Verhältnis zum Arbeitgeber rechtserheblich sind (BAG, a.a.O., Rn. 33). Die verbotene Benachteiligung seitens des Arbeitgebers kann sowohl in einer einseitigen Maßnahme, als auch in einer vertraglichen Vereinbarung liegen (BAG, a.a.O., Rn. 34). Ferner muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Benachteiligung und der Rechtsausübung gegeben sein. Die zulässige Rechtsausübung darf dabei nicht nur äußerer Anlass, sondern muss der tragende Beweggrund, das heißt das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme gewesen sein. Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die tatbestandlichen Voraussetzungen und damit auch für den Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender Maßnahme und zulässiger Rechtsausübung (BAG, Urteil vom 16.10.2013 - 10 AZR 9/13 -, Rn. 38, juris). Daran gemessen liegt keine Maßregelung der Klägerin vor.

bb) Zwar ist es Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz - GG) der Klägerin, sich gegen die Inanspruchnahme einer gesetzlich nicht vorgeschriebenen Schutzimpfung zu entscheiden und auch den mit der Impfung verbundenen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 GG) nicht hinzunehmen. Indem sie ihre Absicht bekundet hat, ihre Beschäftigung bei den Beklagten ohne einen nicht verpflichtenden Impfschutz aufzunehmen, hat sie zudem auch ein gegenüber den Beklagten bestehendes Recht ausgeübt. Ferner liegt in den seitens der Beklagten erklärten Kündigungen jeweils auch eine Benachteiligung der Klägerin. Es fehlt jedoch am notwendigen Kausalzusammenhang zwischen Rechtsausübung und Benachteiligung.

(1) Die persönliche Haltung der Klägerin zur Corona-Schutzimpfung ist auf Seiten der Beklagten nicht tragendes Motiv beim Kündigungsentschluss gewesen, sondern gab lediglich Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. So haben die Beklagten vorgebracht, mit Blick auf den Infektionsschutz für die Gesamtbelegschaft das Anforderungsprofil aller Beschäftigten dahingehend ausgestaltet zu haben, dass diese die sogenannten 2-G-Voraussetzungen zu erfüllen haben, mithin entweder gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2) geimpft oder nach einer Infektion mit dem Virus genesen seien müssen.

(2) Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Arbeitgeber sich selbst unter Geltung des allgemeinen Kündigungsschutzes und zur sozialen Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1 Absatz 2 KSchG darauf berufen kann, die Beschäftigungsmöglichkeit für einen Arbeitnehmer sei infolge Umsetzung einer unternehmerischen Entscheidung zur Umgestaltung des Arbeitsplatzes und einer Neubestimmung des Anforderungsprofils entfallen (vgl. BAG, Urteil vom 18.03.2010 - 2 AZR 337/08 -, juris, Rn. 20). Mithin kann die zwecks Umsetzung eines allgemeinen unternehmerischen Konzepts ausgesprochene Kündigung aber grundsätzlich keine Maßregelung beinhalten. Eine unzulässige Motivation des Arbeitgebers liegt gerade nicht vor, wenn sie nur auf einer betriebswirtschaftlichen Überlegung beruht (BeckOGK/Benecke, Stand: 01.12.2021, § 612a BGB, Rn. 37).

(3) Das von den Beklagten gewählte unternehmerische Konzept begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Mit dem Ausschluss nicht geimpfter Arbeitnehmer geht zunächst kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 1 Absatz 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) einher. Insbesondere macht die Klägerin selbst nicht geltend, dass ihre Entscheidung gegen eine Corona-Schutzimpfung Ausdruck einer Weltanschauung (zu den Schwierigkeiten einer Definition dieses Begriffs siehe ErfK/Schlachter, 22. Auflage, § 1 AGG, Rn. 8 m.w.N.) sei, sondern beruft sich auf medizinische Bedenken unter Verweis auf eine in ihrer Familie verbreitete Disposition zu Autoimmunerkrankungen.

(4) Zwar ist der Klägerin im Weiteren zuzugestehen, dass die Beklagten rechtlich nicht befugt waren oder sind, den Impfstatus ihrer Beschäftigten zu erfragen. Insbesondere stand und steht den Beklagten als Inhaber eines Musicalbetriebs kein dahingehender Auskunftsanspruch aus § 36 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu. Dies führt andererseits aber nicht zur Rechtswidrigkeit des gewählten unternehmerischen Konzepts, sondern berührt lediglich dessen praktische Umsetzbarkeit. Selbst die Umsetzung dürfte allerdings nicht in Frage stehen, nachdem nach Vortrag der Beklagten die Belegschaft selbst das betriebliche 2-G-Modell eingefordert hat und es damit auch auf Grundlage zu erwartender freiwilliger Auskünfte der Arbeitnehmer über ihren Geimpften- oder Genesenenstatus tragfähig erscheint.

(5) Das vorgeschriebene Anforderungsprofil erscheint ferner auch nicht willkürlich gewählt. Die Beklagten haben insoweit darauf hingewiesen, dass die Umsetzung einer auf dem 2-G-Modell beruhenden Betriebsstruktur besonders gut und wirkungsvoll zu handhaben sei. Demgegenüber würde ein sogenanntes betriebliches 3-G-Modell, bei dem neben Geimpften und Genesenen auch solche Beschäftigten zugelassen werden, die ein negatives Corona-Testergebnis vorlegen (siehe dazu auch die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung jedoch noch nicht in Kraft getretene Regelung des § 28b IfSG), die Betriebsabläufe bei den Beklagten stärker beeinträchtigen. Denn anders als der Nachweis einer Impfung oder Genesung muss ein Testnachweis täglich erneuert und damit auch laufend durch den Arbeitgeber überprüft werden. Ferner haben die Beklagten zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht geimpfte Personen im Falle eines Risikokontakts mit einem infizierten Dritten strengeren Quarantäneregelungen unterfallen als geimpfte Personen. Infolgedessen würde die Beschäftigung von nicht geimpften Beschäftigten aber zugleich ein höheres Risiko für etwaige Personalausfälle und damit zugleich für den gesamten Musical-Aufführungsbetrieb mit sich bringen.

(6) Im Weiteren steht es den Beklagten auch frei, Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ergreifen, die über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehen. Demgegenüber kann die Klägerin nicht verlangen, dass die Beklagten ein Schutzkonzept umsetzen, welches mit Blick auf die von der Klägerin vorzulegenden Testnachweise einen höheren Kosten- und Personalaufwand verursacht. Die höchstpersönliche Entscheidung der Klägerin gegen die Inanspruchnahme einer Corona-Schutzimpfung gebietet dies ebenfalls nicht. Denn die durch Artikel 12 Absatz 1 und 14 Absatz 1 Satz 1 GG geschützte unternehmerische Handlungsfreiheit der Beklagten bleibt ebenfalls bestehen und muss im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden Interessen auch nicht zurücktreten. Dies gilt umso mehr, als die Rechtsposition der Beklagten zugleich eine Verstärkung durch den von der übrigen Belegschaft begehrten Schutz ihrer körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 GG) erfährt. Das einfachgesetzliche Maßregelungsverbot aus § 612a BGB kann in diesem Zusammenhang auch gerade nicht bewirken, dass sich bei zwei rechtmäßigen Handlungsmöglichkeiten (hier: 2-G-Modell oder 3-G-Modell im Betrieb) zwangsläufig die von (einem) Arbeitnehmer gewünschte Form der Ausgestaltung durchsetzen muss.

(7) Soweit die Klägerin das Vorliegen und die Umsetzung des von den Beklagten dargelegten Schutzkonzepts in tatsächlicher Hinsicht bestritten hat, ist ihr Vorbringen mit Blick auf die sie treffende Darlegungslast unzureichend. Die Klägerin hätte insofern insbesondere dartun müssen, welche Arbeitnehmer die Beklagten beschäftigen, die weder geimpft noch genesen sind. Demgegenüber sind von der Klägerin beschriebene Geschehnisse im Theater .... während der Proben schon deshalb nicht von Belang, da es sich hierbei um Umstände handelt, die nicht bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs (§ 130 BGB) der Kündigung vorlagen. Soweit die Klägerin hierzu mit Schriftsatz vom 02.02.2022 weiter vorgetragen hat, war dieses Vorbringen schon nach § 296a Satz 1 ZPO nicht zu berücksichtigen.

c) Die Kündigung ist überdies nicht sittenwidrig (§ 138 BGB) und verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Insbesondere liegt aus den oben - unter b) bb) (5) und (6) - genannten Gründen kein Verstoß der Beklagten gegen das Willkürverbot vor.

4. Die Beklagte zu 2 war ferner auch berechtigt, die Kündigung bereits vor dem insoweit vereinbarten Vertragsbeginn am 28.11.2021 auszusprechen. Denn grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag vor dem vereinbarten Dienstantritt nur dann nicht gekündigt werden, wenn die Parteien dies ausdrücklich ausgeschlossen haben oder sich der Ausschluss der Kündigung aus den Umständen zweifelsfrei ergibt (BAG, Urteil vom 23.02.2017 - 6 AZR 665/15 -, juris, Rn. 30). Hier fehlt es an einem ausdrücklich vereinbarten Kündigungsausschluss. Vielmehr macht das unter Ziffer 8.2 des Arbeitsvertrages genannte Beispiel gerade deutlich, dass die Parteien den Ausspruch einer Kündigung vor Vertragsbeginn für zulässig erachtet haben.

5. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Kündigungsfrist von zwei Wochen innerhalb der Probezeit (§ 622 Absatz 3 BGB) hat die Kündigung der Beklagten zu 1 vom 18.10.2021 das zwischen ihr und der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnisse zum 01.11.2021 beendet.

6. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 2 ist ebenfalls zu diesem Zeitpunkt durch die weitere Kündigung vom 18.10.2021 aufgelöst worden, wenngleich es an sich erst am 28.11.2021 hätte beginnen sollen. So hängt es in erster Linie von den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ab, ob bei einer vor Dienstantritt ausgesprochenen ordentlichen Kündigung die Kündigungsfrist bereits mit dem Zugang der Kündigung oder erst an dem Tage beginnt, an dem die Arbeit vertragsgemäß aufgenommen werden soll. Haben die Parteien - wie hier - keine Vereinbarung über den Beginn der Kündigungsfrist getroffen, so liegt eine Vertragslücke vor, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist (BAG, Urteil vom 25.03.2004 - 2 AZR 324/03 -, juris, Rn. 13). Lässt sich ein hypothetischer Parteiwille - wie vorliegend - nicht eindeutig ermitteln, beginnt die Kündigungsfrist im Zweifel mit dem Zugang der Kündigungserklärung (BAG, a.a.O., Rn. 15), hier also am 18.10.2021.

III. Hinsichtlich der prozessualen Nebenentscheidungen gilt Folgendes:

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Der nach § 63 Absatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) gegebenenfalls noch gesondert festzusetzende Kostenstreitwert beläuft sich dabei auf 32.646,00 Euro und setzt sich aus (5.166,00 Euro x 3 =) 15.498,00 Euro für den Klageantrag zu 1 sowie (5.716,00 Euro x 3 =) 17.148,00 Euro für den Klageantrag zu 3 zusammen.

2. Die Entscheidung über die Wertfestsetzung in der Urteilsformel (Beschwerdewert) stützt sich auf § 61 Absatz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 2 ff. ZPO.

3. Die Berufung ist gemäß § 64 Absatz 2 Buchstabe c) ArbGG kraft Gesetzes statthaft.


https://openjur.de/u/2388723.html

 

 

 

Kommentar:

Eines dieser skandlösen Coronahysterieurteile, mit denen in Deutschland unangepasste und impfkritische Menschen bestraft werden.

Man kann nur hoffen, dass die Klägerin für dieses skandalöse Urteil im Nachhinein vom deutschen Staat entschädigt und rehabilitiert wird, sonst könnte man meinen man wäre Nordkorea, wo der Staat mit den Menschen machen darf, was er will.

 

 

 


 

 

 

Arbeitsgericht Berlin gibt der Klage eines bei der Heinrich-Böll-Stiftung eingesetzten Mitarbeiters wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung statt

Pressemitteilung Nr. 25/13 vom 05.09.2013

Das Arbeitsgericht Berlin hat in seiner heutigen Verhandlung der Klage eines bei der Heinrich-Böll-Stiftung zur Durchführung veranstaltungsbedingter Umbauarbeiten eingesetzten Mitarbeiters stattgegeben, mit der dieser das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses mit der Heinrich-Böll-Stiftung aufgrund unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung geltend macht. Der Kläger ist bei einem Unternehmen für Besucherservice angestellt und wurde bei der Heinrich-Böll-Stiftung seit mehreren Jahren für Umbauarbeiten zu Vorbereitung von Veranstaltungen in ihrem Konferenzzentrum eingesetzt. Die Heinrich-Böll-Stiftung hatte geltend gemacht, der Kläger sei aufgrund eines mit dem Unternehmen für Besucherservice geschlossenen Werkvertrages bei ihr eingesetzt worden.

Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass das Unternehmen für Besucherservice aufgrund der von der Heinrich-Böll-Stiftung im Rahmen der Auftragsvergabe erstellten Leistungsbeschreibung und den tatsächlichen Umständen lediglich die Auswahl und Zurverfügungstellung von Personal für den Besucher- und Veranstaltungsservice, nicht jedoch weitergehend auch dessen Durchführung in eigener Verantwortung erbringe. Deshalb handele es sich bei dem zustande gekommenen Vertragsverhältnis nicht um einen Werk- oder Dienstvertrag, sondern um einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Da das Unternehmen für Besucherservice nicht über eine Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung verfüge, bestehe an Stelle des nach § 9 Nr. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) unwirksamen Arbeitsvertrages des Klägers mit dem Unternehmen für Besucherservice aufgrund des § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Heinrich-Böll-Stiftung.

Über einen weiteren Antrag des Klägers, der sich auf die Nachzahlung von Vergütung durch die Heinrich-Böll-Stiftung richtet, hat das Arbeitsgericht nicht entschieden, sondern dem Kläger hierzu Auflagen zu weiterem Vortrag erteilt. Über diesen Antrag will das Arbeitsgericht in einer noch anzuberaumenden weiteren Sitzung entscheiden.

Das Urteil des Arbeitsgerichts ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.

Arbeitsgericht Berlin, Teilurteil vom 04. September 2013, Aktenzeichen 33 Ca 5347/13

http://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/archiv/20130905.1515.388917.html

 

 


 

 

Worte wie Peitschenhiebe Nico Patschinski darf wieder für den 1. FC Union stürmen

Matthias Wolf

BERLIN. Irgendwann im Verlauf der Verhandlung war auch die Rede vom legendären 8:0 des 1. FC Union gegen den BFC Dynamo. Als es darum ging, ob ein Spieler wie Nico Patschinski an einem Pokerturnier beim Erzrivalen teilnehmen darf. Das darf er übrigens, die Richterin Iris Sanchez konnte daran nichts Verwerfliches finden. Aber, um im Bild zu bleiben: Vor dem Arbeitsgericht Berlin hat der Zweitligist Union eine Niederlage erlitten, ein gefühltes 0:8. Die fristlose Kündigung für Patschinski vom 4. März ist unwirksam. Der Stürmer kündigte mit breitem Grinsen an: "Am ersten Spieltag in der Zweiten Liga dribble ich wieder auf."

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04.06.2009

http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2009/0604/sport/0028/index.html

 

 


 

 

ArbG Berlin: Staffelung der tarifvertraglichen Vergütung nach dem Alter ist unzulässige Altersdiskriminierung - Urteil vom 22.08.2007, Az. 86 Ca 1696/07

Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Berlin vom 22.08.2007 ist die tarifvertragliche Staffelung der Grundvergütung nach dem Lebensalter eine unmittelbare, verbotene Diskriminierung wegen des Alters nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Im entschiedenen Fall erhielt der beim Land Berlin beschäftigte Kläger auf Grund § 27 Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) iVm. dem Anwendungstarifvertrag des Landes Berlin eine nach Lebensaltersstufen gestaffelte Grundvergütung.

Das ArbG urteilte, dass § 27 Abs. 1 BAT als unzulässige Altersdiskriminierung gegen § 7 Absatz 2 AGG verstößt. Es liege eine Altersdiskriminierung vor, da das Alter keinen unmittelbaren Bezug zur ausgeübten Tätigkeit des Klägers habe. Eventuell anders, so das Gericht, wäre der Fall, wenn die Höhe des Lohns z.B. an die Berufserfahrung gekoppelt wäre.

Ein Anspruch auf Gleichstellung mit den Meistbegünstigten folge aus § 8 Absatz 2 AGG.

Für die Tarifvertragsparteien bestehe jedoch Vertrauensschutz, der eine Übergangsfrist verlangt. Die rückwirkende Unwirksamkeit der Vergütungsregelung würde ansonsten das Land Berlin unverhältnismäßig mit Mehrkosten belasten. Das ArbG gibt deshalb für eine tarifliche Neuregelung eine Frist von einem halben Jahr ab Rechtskraft dieser Entscheidung vor.

Quelle: Arbeit und Arbeitsrecht

 

 

 


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