Väternotruf informiert zum Thema
Arbeitsgericht Siegburg
Arbeitsgericht Siegburg
Neue Poststraße 16
53721 Siegburg
Telefon: 02241 /305-0
Fax: 02241 /52657
E-Mail. poststelle@arbg-siegburg.nrw.de
Internet: http://www.arbg-siegburg.nrw.de
Internetauftritt des Arbeitsgerichts Siegburg (01/2010)
Informationsgehalt: akzeptabel
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden
Bundesland
Bundesarbeitsgericht - in Erfurt
Direktor am Arbeitsgericht Siegburg: Maria Perez Belmonte (Jg. 1957) - Richterin am Arbeitsgericht Siegburg / Vorsitzende der 1. Kammer / Direktorin am Arbeitsgericht Siegburg (ab , ..., 2010) - ab 22.03.1991 Richterin am Arbeitsgericht Siegburg
Stellvertretender Direktor am Arbeitsgericht Siegburg :
Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen beschäftigen am Arbeitsgericht Siegburg derzeit vier Richter/innen bei 5 Planstellen und eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.
Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte?
Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de
Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Richter:
Kirsten Heuser-Hesse (Jg. 1949) - Richterin am Arbeitsgericht Siegburg / Vorsitzende der 5. Kammer (ab 11.04.1983, ..., 2010) - ehemalige Direktorin am Arbeitsgericht Siegburg
Ursula Linge (Jg. 1954) - Richterin am Arbeitsgericht Siegburg / Vorsitzende der 4. Kammer (ab 30.01.1985, ..., 2010)
Maria Perez Belmonte (Jg. 1957) - Richterin am Arbeitsgericht Siegburg / Vorsitzende der 1. Kammer / Direktorin am Arbeitsgericht Siegburg (ab , ..., 2010) - ab 22.03.1991 Richterin am Arbeitsgericht Siegburg
Dr. Heribert Rech (Jg. 1969) - Richter am Arbeitsgericht Siegburg / Vorsitzender der 2. Kammer (ab 12.07.2001, ..., 2010)
Nicht mehr als Richter am Arbeitsgericht Siegburg tätig:
Dr. Hans Jörg Gäntgen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Vizepräsident am Landesarbeitsgericht Köln (ab 01.01.2015, ..., 2022) - ab 01.11.2000 Direktor am Arbeitsgericht Siegburg. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.12.2005 als Ministerialrat im Justizministerium Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 23.02.2007 als Direktor am Arbeitsgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.02.2013 als Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.01.2015 als Vizepräsident am Landesarbeitsgericht Köln aufgeführt.
Dr. Dirk Gillberg (Jg. 1969) - Richter am Arbeitsgericht Siegburg (ab 03.09.2001, ..., 2002)
Sonja Hocker (Jg. 1971) - Richterin am Arbeitsgericht Siegburg (ab 18.04.2001, ..., 2002)
Dr. Sabine Poeche (Jg. 1971) - Richterin am Arbeitsgericht Siegburg (ab 02.05.2001, ..., 2002)
Rechtspfleger:
Rechtsanwälte:
Gutachter:
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Kontaktstelle im Gerichtsbezirk
Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de
Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.
Sonstige:
04.01.2021
Der Arbeitgeber darf das Tragen einer
Mund-Nase-Bedeckung während der Arbeitszeit anordnen.
Der Kläger
ist bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die
Beklagte ordnete mit Schreiben vom 06.05.2020 mit Wirkung zum 11.05.2020 in den
Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher
und Beschäftigte an. Der Kläger legte ein Attest vor, das ihn ohne Angabe von
Gründen von der Maskenpflicht befreite. Sein Arbeitgeber wies ihn daraufhin an,
ein Gesichtsvisier beim Betreten des Rathauses und bei Gängen über die Flure und
in Gemeinschaftsräumen zu tragen. Der Kläger legte ein neues Attest vor, das ihn
wiederum ohne Angabe von Gründen von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren
jeglicher Art befreite. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Beklagte den Kläger
nicht im Rathaus beschäftigen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung begehrte der Kläger im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus
ohne Gesichtsbedeckung; alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden.
Mit Urteil vom 16.12.2020 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Anträge des
Klägers ab. Nach Auffassung des Gerichts überwiegt der Gesundheits- und
Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses das Interesse des
Klägers an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nase-Abdeckung.
Zudem hatte die Kammer Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste. Die
Kammer ging - wie auch das OVG Münster bei der Maskentragepflicht an Schulen -
davon aus, dass ein solches Attest konkrete und nachvollziehbare Angaben
enthalten muss, warum eine Maske nicht getragen werden könne, da der Kläger
mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen einen rechtlichen Vorteil für sich
erwirken will, nämlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Betreten des
Rathauses ohne Maske. Einen Anspruch auf Einrichtung eines
Homeoffice-Arbeitsplatzes verneinte die Kammer in diesem Fall.
Die
Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim
Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Arbeitsgericht Siegburg –
Aktenzeichen 4 Ga 18/20 vom 16.12.2020.
Die Entscheidung kann demnächst
in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE www.nrwe.de unter Eingabe des Aktenzeichens
(4 Ga 18/20) aufgerufen werden.
Maria Perez Belmonte
stellv. Pressedezernentin des Arbeitsgerichts Siegburg
https://www.justiz.nrw/JM/Presse/presse_weitere/PresseLArbGs/04_01_2021_/index.php
Kommentar:
Nächstens entscheiden die Arbeitsgerichte noch, dass Arbeitgeber das Tragen einer Hakenkreuzbinde anordnen können, wenn der Bürgermeister Mitglied der NPD ist.