Basisdemokratische Partei Deutschlands
Basispartei - Bezirksverbands Berlin-Reinickendorf gewinnt Rechtsstreit gegen Sparkasse Berlin
Verwaltungsgericht Berlin
VG 2 K 289/21 - Urteil vom 12.10.2022: "In der Verwaltungsstreitsache des Bezirksverbands Berlin-Reinickendorf, der Basisdemokratischen Partei Deutschlands gegen Sparkasse hat das Verwaltungsgericht Berlin, 2. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Bews als Einzelrichter im Wege schriftlicher Entscheidung am 12.Oktober 2022 für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, für den Kläger zu den üblichen Konditionen und ohne zeitliche Begrenzung ein Girokonto bei der Berliner Sparkasse zu führen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens ... "
Sparkasse, ist das nicht so ein seltsamer SPD-Verein? Dann wäre es kein Wunder, wenn dieser rote Oma-Laden sich weigert, der Basis-Partei ein Konto einzurichten und daher vom Verwaltungsgericht Berlin auf Recht und Gesetz verpflichtet werden muss.
Dr. James Bews (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1985) - Richter am Verwaltungsgericht Berlin (ab 19.11.2019, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 19.11.2019 als Richter am Verwaltungsgericht Berlin aufgeführt. Verwaltungsgericht Berlin - GVP 01.10.2022: Beisitzer 2. Kammer. VG 2 K 289/21 - Urteil vom 12.10.2022: "In der Verwaltungsstreitsache des Bezirksverbands Berlin-Reinickendorf, der Basisdemokratischen Partei Deutschlands gegen Sparkasse hat das Verwaltungsgericht Berlin, 2. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Bews als Einzelrichter im Wege schriftlicher Entscheidung am 12.Oktober 2022 für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, für den Kläger zu den üblichen Konditionen und ohne zeitliche Begrenzung ein Girokonto bei der Berliner Sparkasse zu führen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens ... ".
Eindeutiges Urteil!
Zwischenbericht: Das VG Berlin verurteilt die LBB für den 
BV Reinickendorf ein Girokonto bei der Berliner Sparkasse zu führen!
Wie einige vielleicht schon mitbekommen haben, haben es sämtliche angefragten 
Banken ohne Begründung abgelehnt, für dieBasis in Berlin ein Girokonto 
einzurichten. Man kann deshalb eine in der Kreditwirtschaft geführte „schwarze 
Liste“ vermuten. Auch die Berliner Sparkasse hatte es abgelehnt für dieBasis ein 
Konto zu führen. Der Bezirksverband Reinickendorf hat deshalb im November 2021 
eine Klage eingereicht.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat nun die Landesbank Berlin AG (LBB) mit Urteil 
vom 12.10.2022 (VG 2 K 289/21) verpflichtet dem Bezirksverband Reinickendorf bei 
der Berliner Sparkasse ein Girokonto „zu den üblichen Konditionen und ohne 
zeitliche Begrenzung“ zu führen.
Das Verwaltungsgericht hat eine Berufung nicht zugelassen. Die LBB hat aber am 
letzten Tag der Frist eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung 
eingelegt, zunächst ohne eine Begründung. Über die Zulassung der Berufung 
entscheidet das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG). Die Gründe für 
die Zulassung einer Berufung sind gesetzlich beschränkt (u.a. wenn „Ernstliche 
Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ bestehen oder die „Rechtssache eine 
grundsätzliche Bedeutung“ hat).
Das Verwaltungsgericht hat der Klage als I. Instanz in vollem Umfang 
stattgegeben und bestätigt, dass dem BV Reinickendorf der Basis als 
nichtrechtsfähigem Verein aus Gründen des im Parteiengesetz normierten 
Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Berliner Sparkasse ein Girokonto 
einzurichten und unbefristet zu führen ist. Der LBB obliegt als 
öffentlich-rechtlicher Träger der Berliner Sparkasse der öffentliche Auftrag zur 
Daseinsvorsorge im geld- und kreditwirtschaftlichen Bereich. Der Anspruch auf 
Gleichbehandlung ergibt sich unter anderem daraus, dass für den Bezirksverband 
Mitte der SPD bei der Berliner Sparkasse ein Girokonto geführt wird.
Dazu muss man wissen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 
28.11.2018 (6 C 2.17) einem Berliner Kreisverband der NPD (!) einen Anspruch auf 
Eröffnung eines Girokontos bei der Berliner Sparkasse aus Gründen der 
parteirechtlichen Gleichbehandlung zugesprochen hat.
Die LBB hatte sich darauf berufen, dieBasis sei ja gar keine Partei im Sinne des 
Parteiengesetzes, weil sie nur monothematisch mit der Kritik an den 
Corona-Maßnahmen und der Impfpflicht in Erscheinung getreten sei. Der Vertreter 
der LBB hat so ziehmlich alles mit Links aufgelistet, was dieBasis zu diesen 
Themen öffentlich gemacht hat (könnte in ein Basis-Archiv übernommen werden!) 
Das Gericht ist dem nicht gefolgt, sondern hat bestätigt, dass sich dieBasis 
unter anderem auch zu den Bereichen Tierschutz, Gesundheit, Frieden 
(insbesondere Ukraine-Krieg) und Kindeswohl öffentlich positioniert, so dass von 
einem ernsthaften Willen zur Beteiligung an der politischen Willensbildung im 
Lande ausgegangen werden kann.
Das Gericht hebt zudem hervor, dass dieBasis bei der Bundestagswahl im September 
2021 1,4 Prozent der Zweitstimmen erhalten hat und nur 8 Parteien mehr Stimmen 
auf sich vereinen konnten.
Der weiter seitens der LBB erhobene Einwand, dieBasis sei verfassungswidrig (!) 
und im Hinblick auf die versäumte Anmeldung zur Berliner Wahl nicht zuverlässig 
und deshalb sei die Führung eines Kontos für die Berliner Sparkasse unzumutbar 
bzw. könnte man ein Konto jederzeit wegen Vertragsverletzungen wieder kündigen, 
ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten, weil dafür keine konkreten vorwerfbaren 
Gründe erkennbar seien.
Nur am Rande sei noch erwähnt, dass sich die LBB auch darauf berufen hat, die 
Kosten für das Eilverfahren (der zwischenzeitlich eingereichte Antrag auf Erlass 
einer Einstweiligen Anordnung wurde aus formalen Gründen wegen nicht bestehender 
Eilbedürftigkeit abgelehnt) seien nicht vollständig bezahlt worden (die Frage 
von welchem Konto denn die Kosten vom Bezirksverband überwiesen werden sollten, 
blieb unbeantwortet!). Der Vertreter der LBB hat dabei unlauter verschwiegen, 
dass lediglich ein geringer Zinsbetrag nicht beglichen worden ist. Auch das 
sieht das Verwaltungsgericht jedenfalls nicht als ernsthaften Grund für die 
Verweigerung eines Girokontos an.
Angesichts der gefestigten Rechtsprechung der Obergerichte dürfte es der LBB 
kaum gelingen, eine Zulassung der Berufung zu erreichen. Auch das 
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in seiner bisherigen 
Rechtsprechung den Anspruch der Parteien auf Gleichbehandlung bestätigt. Die LBB 
will das Verfahren daher vermutlich uneinsichtig mit alen rechtlichen Mitteln so 
lange verzögern, wie es irgenwie möglich ist (Geld genug für die 
Verfahrenskosten ist bei der LBB ja wohl vorhanden!). Wir müssen uns daher 
leider noch weiter gedulden.
(Markus Worbs, Rechtsanwalt)
https://pankow.diebasis.berlin/2022/11/19/eindeutiges-urteil/