Bundesregierung


 

 

 

 

Bundesregierung

"In einer Hierarchie neigt jeder Beschäftigte dazu, bis zu seiner Stufe der Unfähigkeit aufzusteigen."

Laurence J. Peter / Raymond Hull: Das Peter-Prinzip oder Die Hierarchie der Unfähigen

Denkmal für den Unbekannten Sachbearbeiter im Bundesjustizministerium - Abteilung sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder

 

 

 

 

"Deshalb rede ich zu ihnen in Gleichnissen, weil sie sehen und doch nicht sehen, weil sie hören und doch nicht hören und nichts verstehen ... Denn das Herz dieses Volkes ist hart geworden und mit ihren Ohren hören Sie nur schwer, und ihre Augen halten Sie geschlossen, damit sie mit ihren Augen nicht sehen und mit ihren Ohren nicht hören, damit sie mit ihrem Herzen nicht zur Einsicht kommen, damit sie sich nicht bekehren und ich sie nicht heile" (Matthäus 13, 13/15)

 

 

 

Sackgasse Bundesregierung

 

 

Auferstanden aus Ruinen

Und der Zukunft zugewandt,

Laß uns dir zum Guten dienen,

Deutschland, einig Vaterland.

Alte Not gilt es zu zwingen,

Und wir zwingen sie vereint,

Denn es muß uns doch gelingen,

Daß die Sonne schön wie nie

|: Über Deutschland scheint. :|

 

2. Strophe

Glück und Frieden sei beschieden

Deutschland, unserm Vaterland.

Alle Welt sehnt sich nach Frieden,

Reicht den Völkern eure Hand.

Wenn wir brüderlich uns einen,

Schlagen wir des Volkes Feind!

Laßt das Licht des Friedens scheinen,

Daß nie eine Mutter mehr

|: Ihren Sohn beweint. :|

 

3. Strophe

Laßt uns pflügen, laßt uns bauen,

Lernt und schafft wie nie zuvor,

Und der eignen Kraft vertrauend,

Steigt ein frei Geschlecht empor.

Deutsche Jugend, bestes Streben

Unsres Volks in dir vereint,

Wirst du Deutschlands neues Leben,

Und die Sonne schön wie nie

|: Über Deutschland scheint. :|

 

Text: Johannes R. Becher, Melodie: Hanns Eisler

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

Zwölf Stämme

Oberlandesgericht Nürnberg - Beschluss vom 27.05.2015 - 9 UF 1549/14 und Beschluss vom 11.06.2015 - 9 UF 1430/14 - zitiert in: "Rechtspsychologie", 1/2015: 

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes durch das Amtsgericht Ansbach bei zwei Elternpaaren, die der Glaubensgemeinschaft "12 Stämme" angehören, ist statthaft, da für den Senat feststeht, "dass die betroffenen Eltern aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ihre Kinder auch in Zukunft körperlich züchtigen würden".

 

 

Kommentar Väternotruf:

Vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung und der Deutsche Bundestag es erlaubt haben, dass es Eltern aus sogenannten "religiösen" Gründen straffrei gestattet wird, ihre männlichen Kinder genital zu verstümmeln (Resektion der Vorhaut), muss man sich wundern, dass das Oberlandesgericht Nürnberg auf die Züchtigung von Kindern mittels einer Rute mit Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes reagiert. Da scheint sich in Deutschland eine perfide Doppelmoral etabliert zu haben, in der genitale Verstümmelungen von Kindern als Recht der Eltern und Züchtigen von Kindern als Unrecht der Eltern definiert werden. Pfui Deibel.

 

 

 


 

 

Pressemitteilung:

Stärkung der Rechte von Vätern durch vereinfachten Zugang zur gemeinsamen Sorge

Erscheinungsdatum

04.07.2012

Zu dem heute vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Der Gesetzentwurf implementiert ein neues gesellschaftliches Leitbild der elterlichen Sorge. In den letzten Jahren haben sich die Formen des Zusammenlebens von Familien rasant geändert. Der Anteil der nicht ehelich geborenen Kinder hat sich von 15% im Jahr 1995 auf etwa 33% im Jahr 2010 mehr als verdoppelt. Die Zahlen zeigen, dass ein modernes Sorgerecht erforderlich ist, das die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigt.

Durch die Neuregelung wird unverheirateten Vätern der Zugang zum Sorgerecht für ihre Kinder vereinfacht. Der Vater kann nunmehr die Mitsorge auch dann erlangen, wenn die Mutter dem nicht zustimmt. Für ein Kind sind grundsätzlich beide Eltern wichtig. Ein Kind soll nach Möglichkeit in seinem persönlichen Leben beide Elternteile als gleichberechtigt erleben. Nach dem neuen Leitbild des Entwurfs sollen daher grundsätzlich beide Eltern die Sorge gemeinsam tragen, wenn das Kindeswohl dem nicht entgegensteht. Dies ist ein wesentliches Element der Neuregelung, um die wir lange gerungen haben.

Das neue Sorgerechtsverfahren funktioniert schnell und unbürokratisch. Der Vater kann mit einem Antrag beim Familiengericht die Mitsorge beantragen. Äußert sich die Mutter zu dem Antrag nicht oder trägt sie lediglich Gründe vor, die erkennbar nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben, wird die Mitsorge in einem vereinfachten Verfahren rasch gewährt, wenn dem Gericht auch sonst keine der gemeinsamen Sorge entgegenstehenden Gründe bekannt sind. Unbeachtlich kann zum Beispiel der pauschale Einwand der Mutter sein, sie wolle alleine entscheiden können, weil sie nur eine kurze Beziehung zum Kindsvater gehabt habe oder keinen Kontakt mehr mit ihm haben wolle.

Die gemeinsame Sorge ist nur dann zu versagen, wenn sie dem Kindeswohl widerspricht. Mit diesem Prüfungsmaßstab trägt die Neuregelung der gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung und appelliert auch an nicht miteinander verheiratete Eltern, die gemeinsame Verantwortungsübernahme im Interesse ihres Kindes möglichst im Wege der einvernehmlichen gemeinsamen Sorge zu ermöglichen.

Zum Hintergrund:

Nach altem Recht erhielten Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, das gemeinsame Sorgerecht nur, wenn sie heirateten oder sich übereinstimmend für die gemeinsame Sorge entschieden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah darin einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Grundrechte. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2010 festgestellt, dass der Gesetzgeber dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes eingreift, dass er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist.“

Die geplante Neuregelung ermöglicht die gemeinsame Sorge immer dann, wenn das Wohl des Kindes nicht entgegensteht. Um zügig Klarheit über die Sorgerechtsfrage zu ermöglichen, findet das normale familiengerichtliche Verfahren nur statt, wenn tatsächlich Kindeswohlfragen zu klären sind. Geplant ist folgendes abgestufte Verfahren:

Erklärt die Mutter nicht von selbst ihr Einverständnis mit der gemeinsamen Sorge, hat der Vater die Wahl: Er kann zunächst zum Jugendamt gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen. Der Gang zum Jugendamt ist aber nicht verpflichtend. Wenn der Vater diesen Weg nicht oder nicht mehr für erfolgversprechend hält, kann er auch jederzeit das Familiengericht anrufen.

Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt. Durch diese Frist soll sichergestellt werden, dass die Mutter nicht noch unter dem Eindruck der Geburt eine Erklärung im gerichtlichen Verfahren abgeben muss.

Das Familiengericht entscheidet in einem beschleunigten und überdies vereinfachten Verfahren, bei dem eine Anhörung des Jugendamts und eine persönliche Anhörung der Eltern entbehrlich sind, sofern die Mutter entweder gar nicht Stellung nimmt oder sich zwar äußert, wobei die Gründe, die sie gegen die gemeinsame Sorge vorträgt, aber solche sind, die mit dem Kindeswohl nicht im Zusammenhang stehen. Derartige kindeswohlrelevante Gründe dürfen dem Gericht auch sonst nicht bekannt sein. Eine umfassende gerichtliche Prüfung ist mithin nur dort vorgesehen, wo sie zum Schutz des Kindes wirklich erforderlich ist. Der Entwurf trägt damit gleichzeitig einer rechtstatsächlichen Untersuchung Rechnung, wonach es in vielen Sorgerechtsstreitigkeiten weniger um das Kindeswohl geht. Es kann nämlich auch eine nachgeholte Beziehungsauseinandersetzung Quelle für den Rechtsstreit sein.

Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).

Dem Vater wird der Zugang zur Alleinsorge auch ohne Zustimmung der Mutter eröffnet. Voraussetzung dafür ist, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Gegenüber dem Referentenentwurf haben sich noch gewisse Änderungen ergeben. Die Änderungen betreffen zum einen den einvernehmlichen Wechsel der Alleinsorge von der Mutter auf den Vater. Der Regierungsentwurf entscheidet sich nunmehr dafür, die gegenwärtige rechtliche Regelung beizubehalten, wonach bei Einvernehmen der Eltern über den Wechsel der Alleinsorge eine gerichtliche Kontrolle des Kindeswohls zu erfolgen hat. An der insoweit anders lautenden Fassung des Referentenentwurfs wurde nicht festgehalten. Das Bedürfnis für eine gerichtliche Kontrolle ergibt sich aus dem Umstand, dass es zu einem vollständigen Austausch des Sorgeberechtigten kommt. Der bisher an der Sorge nicht beteiligte Vater übernimmt alleine die Sorgeverantwortung; die bisher allein sorgeberechtigte Mutter scheidet vollständig aus der Sorgeverantwortung aus. Dies wird für das Kind regelmäßig mit größeren Veränderungen verbunden sein, als dies lediglich beim Ausscheiden eines von zwei bisher gemeinsam Sorgeberechtigten der Fall ist.

Anders als nach der bisher geltenden Regelung des § 1672 BGB soll künftig aber lediglich eine negative Kindeswohlprüfung stattfinden; es soll nicht mehr erforderlich sein, dass die Übertragung der Alleinsorge auf den Vater dem Kindeswohl dient. Dies entspricht dem neuen gesetzlichen Leitbild, wonach der nicht mit der Mutter verheiratete Vater dort, wo es dem Kindeswohl nicht widerspricht, an der elterlichen Sorge teilhaben soll.

Außerdem sieht der Entwurf nunmehr vor, dass der Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge dem anderen Elternteil zuzustellen ist. Weiter wurde die Pflicht des Antragstellers zur Angabe des Geburtsorts des Kindes aufgenommen. Dies erleichtert der mitteilungspflichtigen Stelle die Ermittlung des Geburtsjugendamts.

Schließlich soll im normalen, nicht vereinfachten Verfahren nunmehr grundsätzlich auf Einvernehmen hingewirkt werden. .

Den Gesetzentwurf finden Sie hier:

 

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern (PDF, 242 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

 

http://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2012/20120704_Elterliche_Sorge.html?nn=1468940

 

 

 

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/GE_Elterliche_Sorge.pdf;jsessionid=5A83267DC8D0909B1B13830FF59259BA.1_cid102?__blob=publicationFile

 

 

Kommentar Väternotruf:

Die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter soll gelockert aber nicht beendet werden. Widerspricht die Mutter der gemeinsamen elterlichen Sorge, so wie sie in Grundgesetz Artikel 6 als Pflichtrecht definiert ist, muss der Vater zum Familiengericht gehen und einen Antrag stellen, während die Mutter ohne Prüfung ihrer elterlichen Kompetenz die elterliche Sorge automatisch mit der Geburt des Kindes erhält.

 

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Die für nicht verheiratete Eltern nunmehr eröffnete Möglichkeit, bei Gericht die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu beantragen, kann für die Beteiligten Kosten verursachen. Deren Höhe dürfte sich regelmäßig jedoch in überschaubarem Rahmen halten. Ausgehend von dem für die Übertragung der elterlichen Sorge im Regelfall anzusetzenden Verfahrenswert in Höhe von 3 000 Euro (vgl. § 45 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen [FamGKG], Ausnahmen vgl. § 45 Absatz 3 FamGKG) dürfte grundsätzlich eine halbe Verfahrensgebühr in Höhe von 44,50 Euro anfallen (vgl. Nummer 1310 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG). Gemäß § 81 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) besteht für das Familiengericht zudem die Möglichkeit, von der Erhebung von Kosten abzusehen. Die Stellung eines Antrags nach § 1626a Absatz 2 BGB-E unterliegt keinen besonderen Anforderungen. In Verfahren vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht besteht kein Anwaltszwang. Höhere Kosten für die Beteiligten können im Einzelfall entstehen, wenn Anwälte am Verfahren beteiligt sind oder Sachverständigengutachten eingeholt werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass auch im Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Beteiligten die Möglichkeit besteht, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

...

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/GE_Elterliche_Sorge.pdf;jsessionid=5A83267DC8D0909B1B13830FF59259BA.1_cid102?__blob=publicationFile

 

 

Die Bundesregierung scheut sich nicht vor Demagogie zurück, wenn sie behauptet, dem Vater entstünden bei seinem Antrag nur unwesentliche Kosten in Höhe von 44,50 Euro. Man schaue sich nur die schlimmen Erfahrungen der Vergangenheit an, Richter Hartmann am Amtsgericht Waldshut-Tiengen, lieferte ein frühes Beispiel unrühmlicher "Recht"-Sprechung.

Da zum Zeitpunkt der Geburt die Mutter sehr häufig wenig Einkommen hat, bekommt sie ihren Rechtsstreit über Verfahrenskostenhilfe finanziert. Der Vater, häufig im Beruf stehend, muss dagegen für alle Kosten selbst aufkommen, dies sind mitunter mehrere Tausend Euro, die etwa durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens entstehen. Kann der Vater auch nicht zahlen, bezahlen die Steuerzahler/innen, die kann man ja beliebig schröpfen, so offenbar die Auffassung der Bundesregierung (CDU/FDP).

 

§ 81 Grundsatz der Kostenpflicht

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.

der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;

2.

der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;

3.

der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;

4.

der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;

5.

der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Abs. 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Verfahren, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__81.html

 

 

Sollte der Gesetzentwurf der amtierenden Bundesregierung so wie vorgelegt Wirklichkeit werden, werden viele Väter für den entwürdigenden und Antrag auf elterliche Sorge mehrere Hundert oder sogar Tausende von Euro zahlen müssen, für den Einsatz von Anwälten, Verfahrensbeiständen und Gutachtern, nur um dann womöglich vom Gericht weiterhin aus der elterliche Sorge ausgegrenzt zu werden. 

 

 

 

 

 

 


 

 

Goslar

Stadt mit dubioser Homepage verlinkt

14.04.2011

Von Heinz-Georg Breuer

GOSLAR. Umgehend reagiert hat nach Angaben des Ersten Stadtrats Klaus Germer das Rathaus nach Vorwürfen in der Bürgerfragestunde am Dienstag, auf der offiziellen Homepage der Stadt Goslar würde per Link auf eine Seite im Netz mit äußerst fragwürdigem Inhalt verwiesen. Die Verlinkung mit www.vaeternotruf.de wurde entfernt.

...

Die Väternotruf-Seite enthält unter anderem ein abstruses Sammelsurium von Attacken gegen Staatsorgane und politische Parteien, die straf- und verfassungsrechtlich relevant sein dürften. So werden die Richter am Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof mit ihrer „üblen, mutterfixierten, reaktionären und väterdiskriminierenden Rechtsprechung“ in die geistige Nähe zu „Herrn Hitler aus Braunau“ gerückt und die bundesdeutschen Kanzler von Adenauer bis Merkel in eine Reihe mit dem NS-Diktator gestellt, die als jeweilige Führer ihrer Nation „Vätern und Kindern in massiver Weise ihre Grundrechte beschnitten und vorenthalten“ hätten. Zudem fordert die Homepage dazu auf, statt der „Blockparteien“ (es folgen alle im Bundestag vertretenen Parteien) die „Piraten“ zu wählen – womit die Stadt Goslar über die Verlinkung indirekt unzulässige Wahlwerbung getrieben hat.

...

http://www.goslarsche.de/Home/harz/goslar_arid,190983.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wenn die Politbürokraten in der DDR mit ihrem Latein am Ende waren und keine Argumente mehr fanden, dann haben sie die Politkeule rausgeholt, um ihre Gegner mundtot zu machen. Heute geschieht das subtiler. Keiner kommt mehr nach Bautzen in das "Gelbe Elend", denn dies wird für solche Zwecke nicht mehr vorgehalten. Mit ähnlichen Argumenten wie die des Herrn Breuers, hat man in der Alt-BRD linke Kritiker mundtot machen wollen, nach dem Motto: Dann geh doch nach dem Osten, wenn es Dir hier nicht gefällt.

Statt sich einmal zu fragen, warum der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Bundesrepublik Deutschland am 03.12.2009 wegen Verletzung der Menschenrechte im Fall Zaunegger gegen Deutschland verurteilt hat, versucht Herr Breuer dem ahnungslosen Goslarer Bürger, der jeden Abend um 22 Uhr brav zu Hause vor der Glotze sitzt, weil um diese Zeit die Bürgersteige in Goslar hochgeklappt werden, die fixe Idee zu verkaufen, die Väternotruf-Seite enthalte "unter anderem ein abstruses Sammelsurium von Attacken gegen Staatsorgane und politische Parteien, die straf- und verfassungsrechtlich relevant sein dürften". Tatsächlich abstrus ist in diesem Land, dass von 1949 bis heute nichtverheiratete Väter und ihre Kinder als Menschen zweiter Klasse kategorisiert werden, trotz Grundgesetz, das eine solche Diskriminierung kategorisch ausschließt. Und es war gerade das Bundesverfassungsgericht unter seinem damaligen Präsidenten Papier, dass diese Diskriminierung als mit der Verfassung vereinbar verkaufen wollte, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat dieser absurden "Rechts-sprechung" mit vollem Recht widersprochen.

Wollen wir hoffen, dass die mündigen Bürger Goslars - und auch die gibt es, wie wir aus eigener Erfahrung wissen - sich ihr eigenes Bild machen und sich nicht von Herrn Breuer die Augen trüben lassen.

Im übrigen kann man sich in Goslar bei dieser Gelegenheit gleich mal mit der braunen NS-Vergangenheit der Goslaer Richterschaft im Nationalsozialismus und der Nachkriegszeit beschäftigen. Die eine oder andere Vergangenheit dürfte der intensiven Beleuchtung wert sein und einige Einsichten ermöglichen. Einen ersten Einblick erhält man dazu auf unseren Seiten - www.vaeternotruf.de/amtsgericht-goslar.htm und www.vaeternotruf.de/nationalsozialismus.htm.

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Samstag, 7. Mai 2011 08:10

An: info@vaeternotruf.de

Betreff: Pressemitteilung im Fall Monika Ebeling

 

Hallo Väter und Betreiber von vaeternotruf.de,

ich möchte gerne von euch wissen seit welchem Jahr Vaeternotruf.de in seiner heutigen Form online ist.

Es geht mir darum, den von den Goslarer LINKEN erhobenen Vorwurf, bezüglich "straf- und verfassungsrechtlich relevanter Inhalte" auf diese Weise zu entkräften.

Zudem bekennt ihr euch zum GG, indem ihr zur Einhaltung der Artikel 1,3 und 6 GG aufruft.

Wir reagieren auf den Antrag zur Abberufung mir einem offenen Brief an den Rat der Stadt Goslar, der gestern per Einwurfeinschreiben auf den Weg gebracht wurde, ab Montag auch über unsere Internetseite abrufbar sein wird.

Bitte gebt mir am besten noch heute eine kurze Rückmeldung, damit auch die Pressemitteilung online gehen kann.

Beste Grüße

...

 

 

 

Sehr geehrter Herr ...,

wir sind seit dem Jahr 2000 in Netz.

Die Goslarer LINKEN haben möglicherweise Tomaten auf den Augen und sehen daher nur noch rot. Kein Wunder, wenn die von der Bevölkerung nicht ernstgenommen werden.

 

Im übrigen gibt es keinen auf unsere Internetseite bezogenen von den Goslarer LINKEN erhobenen Vorwurf, bezüglich "straf- und verfassungsrechtlich relevanter Inhalte", sondern nur die Meinung des Herrn Heinz-Georg Breuer von der Goslarschen Zeitung, der möglicherweise an dem Tag gerade schlechte Laune hatte und so die Gelegenheit nutzte seinen allgemeinen Frust auf eine beifallheischende Weise abzureagieren.

http://www.goslarsche.de/Home/harz/goslar_arid,190983.html

Hätte sich Herr Breuer mal die Mühe gemacht, die jahrzehntelang von der Bundesregierung, dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht gepflegte sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder zu untersuchen, dann hätte er feststellen können, dass es diese drei üblicherweise unverdächtigen staatlichen Institutionen sind, die das Grundgesetz missachtet haben, was letztlich durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Zaunegger gegen Deutschland als Menschenrechtsverletzung gewertet wurde. Das muss man sich mal vorstellen, was sich da die letzten Jahre in Deutschland von staatlicher Seite abgespielt hat. Mit Demokratie hat das ganz sicher nichts zu tun. Eine Wiedergutmachung für das staatliche Unrecht steht im übrigen noch aus. Von den Verantwortlichen wird ganz sicher niemand zur Verantwortung gezogen. Da fehlt einfach der nötige Abstand und der politische Wille. 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Anton

 

 

 

 


 

Position des Väteraufbruch für Kinder e.V. zur gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern. 

(verabschiedet vom Bundesvorstand einstimmig am 11.01.2010)

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EuGMR) vom 3.12.2009 im Fall Zaunegger müssen auch in Deutschland Väter, die mit der Mutter ihres gemeinsamen Kindes nicht verheiratet sind, einen Zugang zur gemeinsamen elterlichen Sorge erhalten, der unabhängig von der mütterlichen Zustimmung ist. Der Väteraufbruch für Kinder e.V. empfiehlt als Lösung die gemeinsame Sorge ab Vaterschaftsanerkennung, möglichst ab Geburt als Regelfall auch für alle nicht miteinander verheiratete Eltern. In einigen wenigen Ausnahmefällen, die gesetzlich genau zu bestimmen sind, mag diese Regel ausgesetzt sein. Notwendiger Teil dieser Lösung ist, dass die Vaterschaftsanerkennung ohne die Zustimmung der Mutter oder Dritter wirksam werden soll, aber begleitet werden muss von einer eidesstattlichen Erklärung des Anerkennenden, der Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Darüber hinaus hat der Anerkennende vorab in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung nach BGB § 1598a einzuwilligen. Gegenwärtig wird eines von vier im Westen und fast zwei von drei Kindern im Osten Deutschlands nicht ehelich geboren. Jedes dieser Kinder hat ein Grundrecht, von seinen beiden Eltern umsorgt zu werden. Jedes Jahr wird dieses Kinderrecht jedoch etwa 110.000 Neugeborenen verwehrt, weil keine gemeinsame Sorgeerklärung zustande kommt. Aufgrund der gegenwärtigen Rechtslage wird diesen Kindern der vollgültige Vater dauerhaft vorenthalten. Das ist im Westen jedes siebte, und im Osten jedes vierte aller neugeborenen Kinder. Sollte mit der Mutter nicht verheirateten Vätern bei der anstehenden Reform lediglich ein Klagerecht auf gemeinsame elterliche Sorge nach Kindeswohlprüfung („Antragslösung“) eingeräumt werden, dann wird dieser Zustand in eine unabsehbare Zukunft hinein verlängert: Die Erfahrungen seit 2004 mit dem Gesetz zur Einführung einer Übergangsregelung zum Kindschaftsrechtsreformgesetz für nicht miteinander verheiratete Eltern, die sich vor 1998 getrennt hatten, und für die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29.01.2003 genau eine solche Antragslösung geschaffen werden musste, sind eindeutig: die Antragslösung hat nur in einer winzigen Zahl von Fällen zur gemeinsamer Sorge geführt. Nur in 43 Fällen wurde gemeinsame Sorge gerichtlich begründet. Während des gleichen Zeitraums wurden 487.179 Sorgeerklärungen von Eltern abgegeben. Nun liegt auch in Ländern mit einem „Antragsverfahren“ – wie etwa Großbritannien – der Anteil von nicht-ehelich geborenen Kindern mit gemeinsamer Sorge beider Eltern höher als bei uns. Dennoch ist ein Antragsverfahren grundsätzlich Konflikt stiftend und gefährdet die Kooperation der Eltern bei der Erziehung ihres gemeinsamen Kindes. Nur eine Lösung nach den Vorstellungen des Väteraufbruch für Kinder e.V. ist geeignet, allen Kindern zwei vollgültige Eltern verschaffen. Die Empfehlungen des Väteraufbruch für Kinder e.V. orientieren sich an den erprobten Regelungen in den Artikeln 316, 332 und 372 des Code Civil der Französischen Republik, die einer ganzen Reihe anderer europäischer Staaten als Vorbild für ihr eigenes Kindschaftsrecht gedient haben. Der Väteraufbruch weiß die Mehrzahl moderner Eltern, die Mehrzahl von jungen Frauen, und auch die Mehrheit der Wählerschaft überhaupt hinter diesen Empfehlungen. Insofern ist die Gesellschaft nicht beim Kindschaftsrecht von 1998 und auch nicht beim Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur gemeinsamen Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern von 2003 stehen geblieben. Die Empfehlungen des Väteraufbruch für Kinder e.V. sind eingebettet in Empfehlungen zur Schaffung einer neuen Beratungs- und Mediationskultur für Eltern. Nach Ansicht des Väteraufbruch für Kinder besteht weit über die Neuregelung der elterlichen Sorge hinaus zusätzlicher familienpolitischer Handlungsbedarf, um Väter stärker in die Familien einzubinden. Beispielsweise fehlt bisher ein wirksamer Schutz von aktiven Vätern gegen berufliche Diskriminierung sowie ein Beratungsangebot, das jungen Eltern bei der Entwicklung ihrer individuellen Strategie zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie unterstützt.

 

ausführlich unter 

www.vafk.de

 

 

Kommentar Väternotruf:

Es kreißte das Bundesverfassungsgericht und die Bundesregierung den Artikel 224 §3-§5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch - Antragsrecht für die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung der Mutter zur Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge für nichtverheiratete Väter, deren Kind vor dem 01.06.1988 geboren ist und die längere Zeit mit dem Kind zusammengelebt haben.

Es kreißte das Bundesverfassungsgericht und die Bundesregierung und gebar eine tote Maus. Der Steuerzahler und die nichtverheirateten Väter zahlen die Zeche für den  mutterfixierten ideologischen Blick der Verfassungsrichter und der an ihren Lippen hängenden Sesselpuper in der Bundesregierung.

Pfui Deibel Deutschland

 

 


 

 

 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - EGMR

Staatliche sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter in Deutschland

Zaunegger gegen Deutschland

Urteil vom 03.12.2009

in deutscher Übersetzung und mit Kommentar von Dr. Jens M. Scherpe, Cambridge

veröffentlicht in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht" 2010, Heft 2

 

FamRZ 2010, 103

 

www.famrz.de

 

 


 

 

Pressemitteilung des Kanzlers

Kammerurteil1

 

Zaunegger gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 22028/04)

AUSSCHLUSS EINER GERICHTLICHEN EINZELFALLPRÜFUNG DER SORGERECHTS-REGELUNG DISKRIMINIERT VATER EINES UNEHELICHEN KINDES

Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, Horst Zaunegger, ist deutscher Staatsangehöriger, 1964 geboren, und lebt in Pulheim. Er hat eine uneheliche Tochter, die 1995 geboren wurde und bei beiden Eltern aufwuchs bis diese sich 1998 trennten. Danach lebte das Kind bis zum Januar 2001 beim Vater. Nach dem Umzug des Kindes in die Wohnung der Mutter trafen die Eltern unter Vermittlung des Jugendamtes eine Umgangsvereinbarung, die regelmäßigen Kontakt des Vaters mit dem Kind vorsah.

Gemäß § 1626 a Absatz 2 BGB hatte die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind. Da sie nicht bereit war, einer gemeinsamen Sorgeerklärung zuzustimmen, beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Zuweisung des gemeinsamen Sorgerechts. Das Amtsgericht Köln lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass nach deutschem Recht Eltern unehelicher Kinder die gemeinsame Sorge nur durch eine gemeinsame Erklärung, durch Heirat oder durch gerichtliche Übertragung mit Zustimmung der Mutter nach § 1672 Absatz 1 erlangen können. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung im Oktober 2003.

Beide Gerichte bezogen sich auf ein Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003, das § 1626 a BGB im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt hatte. Für Paare mit unehelichen Kindern, die sich nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt hatten, findet die Bestimmung Anwendung.

Am 15. Dezember 2003 wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zurück.

Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs

Der Beschwerdeführer beklagte sich insbesondere unter Berufung auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8, dass die Anwendung von § 1626 a Absatz 2 BGB unverheiratete Väter wegen ihres Geschlechts und im Verhältnis zu geschiedenen Vätern diskriminiere.

Die Beschwerde wurde am 15. Juni 2004 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt.

Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt zusammensetzte:

Peer Lorenzen (Dänemark), Präsident,

Karel Jungwiert (Tschechien),

Rait Maruste (Estland),

Mark Villiger (Liechtenstein),

Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),

Mirjana Lazarova Trajkovska (“ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien”), Richter,

Bertram Schmitt (Deutschland), Richter ad hoc

und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler.

Entscheidung des Gerichtshofs

Der Gerichtshof stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit der Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts ohne weitere Prüfung, ob dadurch die Interessen des Kindes gefährdet würden, anders behandelt worden war als die Mutter und als verheiratete Väter. Um zu prüfen, ob es sich dabei um eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 14 handelte, erwog der Gerichtshof zunächst, dass § 1626 a BGB, auf dessen Grundlage die deutschen Gerichte entschieden hatten, auf den Schutz des Kindeswohls abzielt. Die Regelung soll gewährleisten, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die klar als gesetzlicher Vertreter handeln kann, und Konflikte zwischen den Eltern über Sorgerechtsfragen zum Nachteil des Kindes vermeiden. Die Gerichtsentscheidungen hatten demnach einen legitimen Zweck verfolgt.

Weiterhin nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass es stichhaltige Gründe geben kann, dem Vater eines unehelichen Kindes die Teilhabe an der elterlichen Sorge abzusprechen, etwa wenn ein Mangel an Kommunikation zwischen den Eltern droht, dem Kindeswohl zu schaden. Diese Erwägungen ließen sich auf den vorliegenden Fall aber nicht anwenden, da der Beschwerdeführer sich weiterhin regelmäßig um sein Kind kümmert.

Der Gerichtshof teilte die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter grundsätzlich dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Gerichtsverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge könnten auf ein Kind zwar verstörend wirken, allerdings sieht das deutsche Recht eine gerichtliche Überprüfung der Sorgerechtsregelung in Trennungsfällen vor, in denen die Eltern verheiratet sind, oder waren, oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Der Gerichtshof sah keine hinreichenden Gründe, warum die Situation im vorliegenden Fall weniger gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten zulassen sollte.

Folglich war der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung des alleinigen Sorgerechts der Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz der Interessen des unehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig. Der Gerichtshof kam daher mit sechs Stimmen zu einer Stimme zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 vorlag.

Richter Schmitt äußerte eine abweichende Meinung, die dem Urteil angefügt ist.

Der Gerichtshof vertrat außerdem einstimmig, dass die Feststellung einer Verletzung der Konvention eine ausreichende gerechte Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden darstellt.

***

Das Urteil liegt nur auf Englisch vor. Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend. Die Urteile des Gerichtshofs stehen auf seiner Website zur Verfügung (http://www.echr.coe.int).

Pressekontakte:

Nina Salomon (Tel. + 33 (0)3 90 21 49 79)

Stefano Piedimonte (Tel. + 33 (0)3 90 21 42 04) or

Tracey Turner-Tretz (Tel. + 33 (0)3 88 41 35 30)

Kristina Pencheva-Malinowski (Tel. + 33 (0)3 88 41 35 70)

Céline Menu-Lange (Tel. + 33 (0)3 90 21 58 77)

Frédéric Dolt (Tel. + 33 (0)3 90 21 53 39)

1 Gemäß Artikel 43 der Konvention kann jede Partei innerhalb von drei Monaten nach dem Datum eines Urteils der Kammer in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer mit siebzehn Richtern beantragen. In diesem Fall berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder ihrer Zusatzprotokolle, oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft; in diesem Fall entscheidet die Große Kammer durch endgültiges Urteil. Wenn keine solche Frage aufgeworfen wird, lehnt der Ausschuss den Antrag ab, womit das Urteil rechtskräftig wird. Anderenfalls werden Kammerurteile entweder nach Ablauf der Drei-Monats-Frist rechtskräftig oder früher, sobald die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden.

 

 

Kommentar Väternotruf:

Das muss man sich einmal vorstellen, in Deutschland fanden in der Vergangenheit Menschenrechtsverletzungen gegenüber nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern mit Billigung des Bundesverfassungsgericht statt. Da hat man mit den 2003 urteilenden Richtern am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe offenbar den Bock zum Gärtner gemacht, grad so als wenn Erich Honecker Menschenrechtsbeauftragter der DDR bei den Vereinten Nationen gewesen wäre. Die 2005 bis 2009 herrschende SPD/CDU Regierung unter Bundeskanzlerin Angela Merkel hätte die peinliche Blamage der 2003 urteilenden Verfassungsrichter verhindern können, wenn sie die notwendigen Gesetzesänderung zur Beendigung der Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder auf den Weg gebracht hätte. Doch statt dessen war SPD/CDU Tiefschlaf unter Federführung von Bundesjustizministerin Brigitta Zypries (SPD) angesagt. Statt endlich seine Hausaufgaben zu machen, blies Frau Zypries lieber zur Jagd auf Väter, die heimlich - und völlig zu Recht - die Abstammung ihres Kindes klären wollen und widmete sich ihrem Steckenpferd dem Adoptionsrecht für die Partnerinnen lesbischer Mütter, die sogenannte Doppelmutter-ohne-Vater-Familie.

 

 


 

 

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger zur heute ergangenen Sorgerechtsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte:

Berlin, 3. Dezember 2009

Mit der Kindschaftsrechtsreform hat die CDU/CSU/FDP-Koalition 1998 nichtverheirateten Eltern erstmals die Möglichkeit gegeben, das Sorgerecht für ihre Kinder gemeinsam auszuüben. Diese Weichenstellung war gut und wegweisend. Die Kindschaftsrechtsreform war seinerzeit eine von vielen Maßnahmen, um die Situation nichtehelicher Kinder zu verbessern.

Die Zeit ist in den letzten elf Jahren aber nicht stehen geblieben. 1998 ging der Gesetzgeber davon aus, dass es dem Kind mehr schadet als nützt, wenn die gemeinsame Sorge gegen den Willen der Mutter erzwungen wird. Rollenverteilungen, Familien- und Lebensformen sind im Wandel. Eine vom Bundesjustizministerium beauftragte wissenschaftliche Untersuchung, ob die damaligen Beweggründe des Gesetzgebers auch heute noch Bestand vor der Wirklichkeit haben, wird leider erst Ende 2010 vorliegen. Die Studie des Deutschen Jugendinstituts untersucht, wie der Alltag in nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit gemeinsamen Kindern aussieht. Entscheidend ist, wie sich nichteheliche Lebensgemeinschaften über längere Zeiträume entwickeln. Und wir wollen wissen, wann und warum es trotz der Möglichkeit gemeinsamer Sorge beim alleinigen Sorgerecht der Mutter bleibt.

Der Gerichtshof beurteilt nicht die abstrakte Gesetzeslage, sondern einen Einzelfall. Angesichts der Bandbreite von rechtspolitischen Möglichkeiten wird das Bundesjustizministerium die Debatte über gesetzgeberische Änderungen jetzt sorgfältig und mit Hochdruck führen.

http://www.bmj.de/enid/295d5bc229b9695350838d26c21c6634,420ad56d6f6465092d09093a09636f6e5f6964092d0936333930/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Seit 6 Jahren ist die Bundesregierung vom Bundesverfassungsgericht beauftragt, in Bezug auf das gemeinsame Sorgerecht rechtstatsächliche Untersuchungen zur Situation nichtverheirateter Eltern vorzunehmen.

2010 soll nun eine Studie vorgelegt werden. Warum nicht erst im Jahr 2050 so viel Zeit muss sein. Schließlich wurde Rom auch nicht an einem Tag gebaut und auch die Berliner Mauer hat es auf stolze 38 Jahre Bestand gebracht.

Warum sollte man nicht die Bundesregierung jeden Tag zur Arbeit tragen, damit sie dort weiterschlafen kann?

 

 

 


 

 

 

Sorgerecht

Vater sein dagegen sehr

Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hat die Rechte lediger Väter in Deutschland gestärkt. Warum war das nötig?

Von Jost Müller-Neuhof und Christian Tretbar

4.12.2009 0:00 Uhr

In der langjährigen rechtspolitischen Diskussion um das Sorgerecht für nichteheliche Kinder hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein Machtwort gesprochen: Ledige Väter werden in Deutschland diskriminiert. Sie müssen sich das Sorgerecht vor Gericht erstreiten können dürfen.

Wie sieht das Sorgerecht bisher aus?

Seit der Reform des Kindschaftsrechts 1998 steht das Sorgerecht bei Verheirateten automatisch Vater und Mutter zu, bei Unverheirateten muss sich die Mutter schriftlich mit der gemeinsamen Sorge einverstanden erklären. Tut sie es nicht, gilt eine besondere Art des Mutterschutzes: Sorgerechtsklagen der Männer sind aussichtslos. Eheleute können sich im Fall ihrer Trennung vor Gericht wie die Besenbinder streiten. Dem unverheirateten Vater bleibt dagegen oft nur ein Umgangsrecht.

Welche Gründe hat das Urteil?

Zunächst: Die Europarichter hatten einen Einzelfall zu beurteilen. Ihre daraus abgeleitete Kritik daran hat aber grundsätzlichen Charakter. Die Bundesrepublik ist nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verpflichtet, den Urteilen Folge zu leisten, bis hin zu neuen Gesetzen. Der Gerichtshof räumt ein, die deutsche Regelung solle gewährleisten, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die klar als gesetzlicher Vertreter handeln kann. Konflikte würden vermieden. Damit verfolge man ein legitimes Ziel. Auch könne es stichhaltige Gründe geben, dem Vater die Mitsorge abzusprechen. Im vorliegenden Fall habe sich der Vater aber um sein Kind gekümmert.

Wer hat entschieden?

Eine kleine Kammer des Gerichtshofs mit Richterinnen und Richtern aus Dänemark, Tschechien, Liechtenstein, Monaco, Mazedonien und Estland – und Deutschland. Richter Bertram Schmitt stimmte als einziger gegen das Urteil und schrieb ein Sondervotum. Er trat dafür ein, den Deutschen ihre Regeln zum Sorgerecht für nichteheliche Kinder zu erhalten. Dies sei besser als per Gerichtsbeschluss „erzwungene Harmonie“.

Wie lief der Fall in Deutschland?

Richter Schmitt war eigentlich nur eingesprungen. An seiner statt hätte die deutsche Richterin am EGMR, Renate Jaeger, ein Votum abgeben müssen. Doch Jaeger hatte einen Grund, sich fernzuhalten: Sie war Verfassungsrichterin in Karlsruhe, als dieser konkrete Fall 2003 vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt wurde. Nun galt sie als befangen. Karlsruhe ließ die Regeln damals passieren, regte die Politik aber an, die Lebenswirklichkeit der unehelichen Eltern zu beobachten. Dennoch gab es viel Kritik. Das Urteil zementiere ein althergebrachtes Rollenbild, hieß es. Der EGMR widersprach jetzt ausdrücklich dem Verfassungsgericht, ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter laufe dem Kindeswohl zuwider. Prozesse könnten auf Kinder zwar verstörend wirken, dies gelte aber auch für Verheiratete, die ums Sorgerecht stritten.

Wer ist der Kläger?

Horst Zaunegger lebt in Pulheim bei Köln und kämpft seit acht Jahren darum, mitreden zu dürfen im Alltag seiner 1995 geborenen Tochter. Schule, Arzt, Geldangelegenheiten, Aufenthalt, all das, wo das normale Umgangsrecht endet. Zaunegger wohnte mit seiner Partnerin unter einem Dach, als die Tochter zur Welt kam, drei Jahre später ging die wilde Ehe zu Bruch. Noch einmal drei Jahre später zog die Mutter weg. Zaunegger klagte sich durch die Instanzen und verlor. Es steht ja im Gesetz, dass er verlieren musste.

Welche Probleme hat die Politik?

Moralisch, rechtlich, lebenspraktisch – es bleibt eine vertrackte Situation. Die EGMR-Richter hatten es jetzt vergleichsweise einfach, sie hatten den Einzelfall Zaunegger zu beurteilen. Aber ein Gesetzgeber muss die Fälle typisieren, Wertungen vornehmen, Schwächere schützen; er ist kein Gericht, er muss die Probleme nicht einschätzen, wenn sie da sind, er muss sie voraussehen. Wenn das Sorgerecht nichtehelicher Eltern jetzt neu geregelt werden muss, kann es beim Vorzug der Mutter bleiben – nur eben nicht mehr mit jener Ausschließlichkeit, die bisher statuiert wurde.

Wie viele Väter betrifft das Urteil?

So genau ist das nicht zu ermitteln. Schließlich raten Anwälte bisher von Klagen wegen der geringen Erfolgsaussichten für unverheiratete Väter ab. Aber über die Geburt und die Zahl der nichtehelichen Kinder in Deutschland kann man sich nähern. Im Jahr 2008 wurden laut Statistischem Bundesamt 218 887 nichteheliche Kinder in Deutschland geboren, 1993 waren es noch 118 284 – Tendenz weiter steigend. Die meisten davon werden in den alten Bundesländern zur Welt gebracht. 2008 waren es dort 141 864. Allerdings wächst nicht jedes Kind, das unehelich geboren ist, auch unehelich auf. Sprich: Viele Paare heiraten erst, nachdem sie ein Kind bekommen haben. Etwas genauer ist der Blick auf die Zahl nichtehelicher Kinder. Im Jahr 2008 lag sie laut Mikrozensus bei 12 360 (Kinder bis zu 18 Jahren). Die größte Altersgruppe bilden dabei die Zehn- bis 15-Jährigen (3425). Bei den unter Dreijährigen sind es 1538.

Wie ist das Sorgerecht in anderen Ländern geregelt?

In Europa geht jedes Land seinen Weg. Ungarn, Irland und Monaco zwingen die Eltern zusammen. In Österreich, Norwegen und Serbien sorgen sie auch zusammen, aber jeder Partner hat in Einzelfragen ein Veto. Andere Länder haben dazu keine Gesetze, sondern nur Urteile. Eine Gemengelage, die aber nach Ansicht des EGMR vielfach in einer Grundentscheidung münden: Das Wohl des Kindes kommt zuerst, und der Vater hat ein Recht, seinen Fall prüfen zu lassen.

(Erschienen im gedruckten Tagesspiegel vom 04.12.2009)

http://www.tagesspiegel.de/politik/deutschland/Sorgerecht-Menschenrechte;art122,2966533

 

 

 


 

 

 

Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben.

Michael Gorbatschow, 1989

 

Dass das Leben mitunter sehr hart sein kann, musste auch der DDR-Oberguru Erich Honecker 1989 erfahren - und das war auch gut so. Seine Politik des Aussitzens und Negieren von Problemen endete in der Sackgasse, davor konnte ihn auch nicht Friedrich Karl Kaul, bekannt unter dem Kürzel FKK bewahren, der als Rechtsanwalt in der DDR  weitestgehende Narrenfreiheit hatte. 

Die heutige Bundesregierung und auch die Vorgängerregierung Kohl hat jedoch keinen Grund sich als Hüter des Rechtsstaates aufzuspielen, solange die Rechte von Zehntausenden von Vätern und ihrer Kinder (§1626a BGB und §1671 BGB) weiterhin massiv mit Füssen getreten werden. Die Bundesregierung in Gestalt ihrer beiden hauptzuständigen Ministerinnen Bergmann und Däubler-Gmelin hat seit Jahren Kenntnis davon, dass es mit dem euphorisch beschworenen Kindschaftsrecht so weit nicht her ist und das insbesondere nichteheliche Kinder und ihre Väter weiterhin rechtlich diskriminiert werden. Auf Veranstaltungen daraufhin angesprochen, weiß die zuständige Familienministerin Frau Bergmann regelmäßig dazu nichts konstruktives zu sagen und erschöpft sich in leeren Formeln wie "man wolle noch die Begleitforschung zur Gemeinsamen Elterlichen Sorge abwarten." Wollen wir hoffen, dass die Bundesregierung nicht solange mauert wie der selige Genosse Honecker (Gott sei seiner armen Seele gnädig) sondern in Bälde allen Kindern und Elternteile zu den vollen Menschenrechten verhilft.

 

 


 

 

 

 

Aufruf zur Verhandlung in Sachen 

"Tim Kretschmer aus Weiler zum Stein - Ermordung von fünfzehn Menschen."

 

 

Auf der Anklagebank des Väternotrufs haben virtuell Platz genommen:

Die Mitglieder der Bundesregierung:

 

 

Der Tatvorwurf lautet.

Verletzung des nach Artikel 64 Grundgesetz abgelegten Amtseides 

 

Artikel 64

(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.

(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.

 

Artikel 56

Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:

"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

 

 

Begründung:

Am 11.03.2009 tötete der 17-jährige Tim Kretschmer aus Weiler zum Stein (Leutenbach bei Winnenden) fünfzehn Menschen. Den Ermittlungen zufolge gab Tim K. in der Albertville-Realschule 60 Schüsse ab, neun vor dem Psychiatrischen Landeskrankenhaus und weitere 44 am Ende seiner Flucht in Wendlingen. 109 noch nicht abgeschossene Patronen hatte er noch bei sich. Der Vater des Amokläufers hatte in seinem Waffenschrank 4600 Schuss Munition verwahrt. Der Vater von Tim Kretschmer soll laut Mitglied in einem Schützenverein gewesen sein und legal 16 Schusswaffen besessen haben. Laut Siegfried Mahler, Leiter der Staatsanwaltschaft Stuttgart, sollen im Wohnhaus der Familie Kretschmer 13 Schusswaffen im Waffenschrank verschlossen gewesen sein, außer einer offen herumliegenden Pistole die sich im Schlafzimmer befand. Diese Pistole hat Tim Kretschmer offenbar für den 15-fachen Mord benutzt. Dass Tim Kretschmer auf diese Weise ohne größere Mühe in Besitz der Pistole und 212 Schuss Munition kommen konnte, liegt an der von der Bundesregierung zu verantwortenden Gesetzgebung, die nach dem Massaker von Erfurt nur halbherzig auf die Gesetzgebung Einfluss nahm. Insbesondere wurde die Aufbewahrung von Waffen in Privathaushalten nicht verboten, was im Fall des Tim Kretschmer den 15-fachen Mord.

 

 

Antrag: 

Es wird beantragt, die Mitglieder der Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Justiz Brigitte Zypries aus ihrem Amt zu entlassen. Die Bundesministerin für Justiz Brigitte Zypries soll darüber hinaus für drei Jahre an der Albertville-Realschule versetzt werden, um die dort einzurichtende Gedenkstätte für die Opfer des Massakers vom 11.03.2009 zu betreuen. Dies wird ihr gute Gelegenheit geben, die Folgen des von der Bundesregierung zu verantwortenden freizügigen deutschen Waffenrechtes an prominenter Stelle verstehen zu lernen. 

 

 

Urteil:

Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme zieht sich das erkennende Gericht zur Beratung zurück und trifft seine Entscheidung in gewohnter juristischer Korrektheit am Sankt Nimmerleinstag.

 

gez. 

Unruh - Oberstaatsanwalt und Pressesprecher des Oberlandesgerichtes Sankt Nimmerlein 

Sankt Nimmerlein den 13.03.2009

 

 

 


 

 

 

Amoklauf von Winnenden:

"Lehrer haben heldenhaft reagiert"

...

 

Unterdessen wird eine Frage immer drängender: Kann der Vater des 17-jährigen Tim K. strafrechtlich für den Tod der Opfer verantwortlich gemacht werden - und zwar wegen fahrlässiger Tötung? Nach Angaben der Ermittler hatte der Sportschütze die Tatwaffe nicht im Tresor aufbewahrt, sondern im Schlafzimmer. Womit er zumindest eine Ordnungswidrigkeit begangen hat.

Eine tödliche Gefahr

Klar ist: Wegen fahrlässiger Tötung kann sich auch strafbar machen, wer am Tatgeschehen nicht unmittelbar beteiligt ist. Vor knapp zwei Jahren war der Juniorchef einer Spedition wegen eines Unfalls im niederländischen Kerkrade verurteilt worden: Er hatte seinen Fahrer wissentlich mit defekten Bremsen losgeschickt - der Sattelschlepper raste in einen Supermarkt und tötete drei Menschen. Mit dem Fahrauftrag schuf der Juniorchef eine tödliche Gefahr - wie sie auch von einer herumliegenden Waffe ausgehen kann.

 

Die entscheidende Frage ist aber: Konnte der Vater vorhersehen, dass der Sohn mit der Beretta in der Hand losgeht und 15 Menschen niederschießt? Lag ein derart außergewöhnliches Verbrechen innerhalb - wie die Gerichte formulieren - des "Gefahrenkorridors", den er durch das Herumliegenlassen der Waffe eröffnet hat?

Die Frage der Vorhersehbarkeit

In der Rechtsprechung wird die Vorhersehbarkeit durchaus weit verstanden: Der Spediteur, der seine Fahrer zur ständigen Überschreitung der erlaubten Lenkzeiten treibt, muss mit tödlichen Unfällen rechnen, ebenso der Veranstalter eines Mountainbike-Rennens, der in punkto Sicherheit schlampt. Oder auch der Wirt, der dem betrunkenen Autofahrer kräftig nachschenkt.

Das könnte erklären, warum der Anwalt von Tim K.s Eltern vehement bestreitet, der Junge habe sich in "psychotherapeutischer Behandlung" befunden. Wäre der Zustand des Jungen erkennbar derart labil gewesen, dass der Vater mit dem fatalen Griff zur Waffe hätte rechnen müssen, dann könnte ihm eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung drohen.

Einen Präzedenzfall hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2003 entschieden. Eine psychiatrische Klinik hatte einem psychisch gestörten Gewaltverbrecher trotz erkennbarer Gewalttätigkeit Ausgang gewährt. Der Mann tauchte unter, beging eine Serie von Raubüberfällen und brachte zwei Frauen um. Chef- und Oberarzt wurden zunächst freigesprochen, doch der BGH hob die Freisprüche auf und hielt ein Urteil wegen fahrlässiger Tötung für ziemlich naheliegend: Eine Vorhersehbarkeit der Taten sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn zwischen der "psychischen Störung und den von ihm begangenen Straftaten ein Zusammenhang besteht" - etwa, weil die Krankheit die Hemmschwelle des Täters herabgesetzt habe.

 

DPA

15.03.2009

 

http://www.stern.de/panorama/:Amoklauf-Winnenden-Lehrer/657918.html

 

 

Kommentar Väternotruf:

Unterdessen wird eine Frage immer drängender: Kann die Bundesregierung strafrechtlich für den Tod der Opfer verantwortlich gemacht werden - und zwar wegen fahrlässiger Tötung? Die Antwort des "Stern" würde offenbar "Ja" lauten, denn verantwortlich ist nicht nur der, der die Tat ausführt, sondern auch der, der sie fahrlässig ermöglicht. Da die Bundesregierung es seit dem Massaker von Erfurt versäumt hat, die Aufbewahrung von Waffen in Privathaushalten zu ermöglichen, konnte es aktuell zu dem Massaker von Winnenden kommen.

 

 

 


 

 

 

Bundesregierung will die Rechtsposition leiblicher Väter stärken

Mit einem Gesetzentwurf (15/2253) will die Bundesregierung die Rechtsposition leiblicher Väter stärken. Mit dem Entwurf, der die Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes vorsieht, sollen nach Angaben der Regierung Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom April letzten Jahres umgesetzt werden.

Im Einzelnen ist vorgesehen, dass der leibliche Vater eines Kindes die Vaterschaft eines nach geltendem Abstammungsrecht als Vater legitimierten Mannes anfechten kann, sofern zwischen letzterem und dem Kind keine sozial familiäre Beziehung besteht.

Darüber hinaus sollen Personen und insbesondere der leibliche Vater, zu denen das Kind eine Beziehung hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben. Gleiches soll Verwandten bis zum dritten Grad zugesprochen werden. Nach Angaben der Regierung soll mit dem Gesetzentwurf auf internationale Entwicklungen in Richtung Ausweitung des Umgangs- und Anfechtungsrechts reagiert werden. Dazu gehöre ein Übereinkommen des Europarates über den Umgang mit Kindern.

Quelle: Pressedienst des Deutschen Bundestages vom 5.1.2004

 

 

Kommentar Väternotruf: 

Nicht schlecht, Herr Specht, 54 Jahre nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland bequemt sich die Bundesregierung wenigstens einigen der leiblichen Väter, dass ihnen grundgesetzlich zugesicherte Elternrecht wenigstens über das Umgangsrecht wahrnehmen zu können. Allerdings nur dann, wenn zwischen dem sogenannten Scheinvater, also dem mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheirateten Mann, und den betreffenden Kindern keine sozial familiäre Beziehung besteht. Alle anderen leiblichen Väter werden nach wie vor ausgegrenzt und dürfen zusehen, wie ein anderer Mann sich den eigenen Kindern als Vater präsentiert. Was für Störungen müssen eigentlich Männer haben, die darum wissen, dass sie nicht der leibliche Vater sind und sich dennoch so aufführen als ob sie es wären. Darüber hat in der Bundesregierung wohl noch niemand nachgedacht, vielleicht deshalb, weil da so viele Männer auf Kindern sitzen, die nicht die ihrigen sind, wie böse Zungen behaupten.

Für das ganze  mittelalterliche staatliche Väterabwehrgebaren muss dann immer das sogenannte Kindeswohl herhalten, wobei es keine seriöse wissenschaftliche Studie gibt, die das untermauern würde, im Gegenteil, die Erkenntnisse aus der Familientherapie eine andere Sprache sprechen. Letztlich geht es der Bundesregierung um alte ideologische Zöpfe und man kann den verantwortlichen Damen und Herren nur empfehlen, sich mal in eine psychoanalytische Behandlung zu begeben. Der Vorteil ist dann noch, die zahlt die Krankenkasse.

 

 

 

 


 

"Ausländer überfallen

Frankfurt Oder

Ein 27 Jahre alter Mann aus Togo ist gestern in einem Bus in Frankfurt (O.) überfallen und geschlagen worden. Die Polizei hat sechs Tatverdächtige im Alter zwischen 20 und 27 Jahren ermittelt. die Gruppe, zu der auch zwei Frauen gehören, wurde vorläufig festgenommen. Der Togolese wurde leicht verletzt. Im Namen der Stadt entschuldigte sich Oberbürgermeister Martin Patzelt (CDU) bei dem Opfer." 

aus "Berliner Morgenpost", 6.12.03

 

Was hat das nun mit dem Thema von vaeternotruf.de zu tun. Einem Mann, afrikanischer Herkunft wird Unrecht und Gewalt angetan. Der Bürgermeister der Stadt Frankfurt/Oder könnte sich zurücklehnen und sagen, was geht mich das als Stadtoberhaupt an. Ich habe den Mann ja nicht geschlagen. Soll der das doch mit denen ausmachen, die ihm persönlich etwas angetan haben. Doch Herr Patzelt (CDU) zeigt menschliche Souveränität. Im Namen der Stadt entschuldigt er sich bei dem Opfer. Viele Zehntausende Väter, denen seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik schweren Unrecht geschehen ist, denen die eigenen Kinder unter Beihilfe oder wenigstens Duldung der Behörden unter Zuhilfenahme von männer- und väterfeindlichen Gesetzen entzogen worden ist, können von solcherart menschlicher Größe bei den heute Verantwortlichen im Bundesfamilien- und Bundesjustizministerium nur träumen. Unrechtsbewußtsein gegenüber den betroffenen Vätern und ihren Kindern scheint dort ein Fremdwort zu sein. auch die bis heute verbliebene Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder wird weiterhin gerechtfertigt (Frau Adlerstein BMJ).

Anton, 16.12.2003

 

 


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