Diffamierung

Schmähkritik


 

 

 

Diffamierung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Als Diffamierung (v. lat.: diffamare = Gerüchte verbreiten) bezeichnet man heute ganz allgemein die gezielte Verleumdung Dritter. Dies kann etwa durch die Anwendung von Schimpfwörtern oder durch diverse Unterstellungen geschehen.

Vor allem im Bereich der Politik bezieht sich die Diffamierung auf die Ehrkränkung, Hetze sowie die Gerüchteverbreitung gegen partei- oder staatspolitische Gegner (siehe Freeping). Die dabei angewendeten Methoden können sowohl physischer als auch psychischer Natur sein und haben stets zum Zweck den Betroffenen gesellschaftspolitisch auszuschalten, mundtot zu machen oder zu ruinieren. Eine moderne Form der Diffamierung ist auch das sogenannte Mobbing.

http://de.wikipedia.org/wiki/Diffamierung

04.03.2009

 

 

 

Schmähkritik

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Die Schmähkritik ist eine Äußerung, durch welche eine Person verächtlich gemacht werden soll und bei der es nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache geht. Allerdings stellt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wegen der besonderen Bedeutung der Meinungsfreiheit in einer Demokratie an die Schmähkritik hohe Anforderungen.

In ihrer berühmten Zwangsdemokrat-Entscheidung des BVerfG schreiben die Richter:

„Eine Meinungsäußerung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfGE NJW 1991, 95–97 = BVerfGE 82, 272–285).“

Führer der Verfassungsbeschwerde war der Journalist Ralph Giordano, der sich gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 28. Juli 1989, Az.: 21 U 2754/88, AfP 1989, 747) wehrte. Das Verbot verletze ihn in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Giordano hatte in seinem 1987 erschienenen Buch Die zweite Schuld oder: Von der Last Deutscher zu sein (ISBN 3-462-02943-6) den ehemaligen bayerischen Ministerpräsidenten Franz Josef Strauß (CSU) als „Zwangsdemokraten“ bezeichnet. Dazu führte er unter anderem aus, in der Bundesrepublik bestehe eine große Sehnsucht nach einem „starken Mann“; zum Hauptauserkorenen dieser Sehnsucht und zu ihrer Symbolfigur sei der CSU-Politiker Strauß geworden. Das BVerfG gab Giordano Recht.

Auch die bekannte Entscheidung „Flunkerfuerst“ des Landgerichts Hamburg, Az.: 324 O 819/03, setzt sich mit Schmähkritik auseinander. In dem Fall hatte der Beklagte seinen Schriftsatz aus dem laufenden Gerichtsverfahren in das Internet gestellt. Darin hatte er den Prozessgegner deshalb als „Schlitzohr“ bezeichnet, weil dieser vor Gericht vorgetragen hatte, die Registrierungsstelle für die Vergabe von Internetadressen, DENIC, sehe nur Internetadressen von maximal zwanzig alphabetischen Zeichen vor. Tatsächlich aber sind laut der Richtlinien der DENIC bis zu 63 Zeichen erlaubt. In dem Schriftsatz findet sich außerdem der nicht ganz ernst gemeinte Hinweis, dass die Domain „flunkerfuerst.de“ für den Prozessgegner noch zu haben sei. Diese Vorgehensweise hielten die Hamburger Richter für rechtswidrig. Zwar sei nichts dagegen einzuwenden, dass Äußerungen, die vor Gericht zur eigenen Rechtswahrnehmung gemacht würden, auch schon einmal etwas deftiger ausfielen. Wer dagegen einen derartigen Schriftsatz ins Internet einstellt, schieße damit weit über das Ziel hinaus. Die Bezeichnungen Flunkerfürst und Schlitzohr verletzten den Prozessgegner in erheblichem Maß in der persönlichen Ehre. Damit aber gehe es nicht mehr in erster Linie um eine Auseinandersetzung in der Sache. Vielmehr stehe die vorsätzliche Ehrverletzung ohne jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkt im Vordergrund. Ein derartiges Verhalten sei deshalb nicht mehr von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt.

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Schm%C3%A4hkritik

04.03.2009

 

* Urteilstext „Zwangsdemokrat“ - http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bv082272.html

* Urteilstext „Flunkerfürst“ - Landgericht Hamburg 24. Zivilkammer Urteil vom 30.07.2004 - 324 O 819/03 - http://www.flunkerfuerst.de/

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

In der Urteilsüberschrift wird behauptet, das Urteil wäre im Namen des Volkes ergangen. Allerdings können sich verschiedene Mitglieder des deutschen Volkes nicht erinnern, der 24. Zivilkammer am Landgericht Hamburg unter Richter Buske, Richter Zink und Richter Dr. Korte, Vollmacht erteilt zu haben, auch in ihrem Namen zu sprechen. Korrekterweise hätte die 24. Zivilkammer also nur diejenigen Mitglieder der deutschen Volksgemeinschaft oder politisch korrekt des deutschen Volkes, nennen dürfen, die ausdrücklich ihre Zustimmung zu diesem Urteil erteilt haben. Oder wüssten Sie davon, dass die Mitglieder der  24. Zivilkammer am Landgericht Hamburg in freier und geheimer Wahl vom Deutschen Volk gewählt worden wären? Stellen Sie sich nur mal vor, ich beauftrage einen Maler meine Wohnung zu renovieren und behaupte dann dies geschähe im Namen meines Onkels und er solle sich daher auch von diesem bezahlen lassen. Wetten, dass man mit einer solchen plumpen Argumentation auf Landgericht Hamburg keinen Erfolg hätte.

 

 


 

 

 

Ihr Interesse, der Justiz Fehler nachzuweisen und die Justiz und ihre Personen zu diffamieren

Sigmar Rundt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Richter am Amtsgericht Soltau / Direktor am Amtsgericht Soltau (ab 26.04.1996, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 04.01.1982 als Richter am Amtsgericht Walsrode aufgeführt. 1460-05-6 XVII F 20 - Schreiben vom 06.05.1998: "Akteneinsicht ... kann nicht gewährt werden, ... . Vorliegend ist das Interesse der Öffentlichkeit an einem hohen Ansehen der Justiz höher zu bewerten als Ihr Interesse, der Justiz Fehler nachzuweisen und die Justiz und ihre Personen zu diffamieren. ..."

 

 

 


 

Justizdebatte

Fall Emmely: Richterin in der Kritik

Parteilichkeit wegen Auftritt bei Manager-Seminar? Das Gericht weist Zweifel an der Unabhängigkeit zurück.

 

Wegen 1,30 Euro gekündigt. Der Fall der Berliner Supermarktkassiererin Barbara E. hat eine bundesweite Debatte ausgelöst. - Foto: ddp

Von Sigrid Kneist

 

Verhältnismäßigkeit

Kein Raum dafür?

Fall Emmely:

Die große Leserdebatte

Nach dem so genannten Emmely-Urteil des Berliner Landesarbeitsgerichts vom vergangenen Dienstag werden in verschiedenen Internet-Foren Zweifel an der Unabhängigkeit der Vorsitzenden Richterin Daniele Reber geäußert. Der Sprecher des Landesarbeitsgerichts, Martin Dreßler, weist jedoch solche Spekulationen als vollkommen unberechtigt zurück.

Hintergrund der Diskussion ist, dass die Richterin als Referentin für das „Forum – Institut für Management“, eine Weiterbildungseinrichtung für Führungskräfte der Wirtschaft, aufgetreten ist. Im Oktober hatte sie auf dem „Deutschen Fachanwaltstag Arbeitsrecht“ des Instituts unter anderem über das Kündigungsrecht und dabei auch das Instrument der Verdachtskündigung gesprochen.

Auf einer Verdachtskündigung beruhte das Arbeitsgerichtsverfahren der Supermarktkassiererin Barbara E., die unter dem Namen Emmely bundesweit bekannt wurde. Ihr war gekündigt worden, weil sie im dringenden Verdacht stand, von Kunden verlorene Pfandbons im Wert von 1,30 Euro unterschlagen und unberechtigterweise eingelöst zu haben. Eine Kammer des Landesarbeitsgerichts unter Rebers Vorsitz hatte die Kündigung in der vergangenen Woche als rechtens bestätigt, was zu lebhaften, kontroversen Debatten führte.

Tipps für Kündigungen? "Absurd", sagt der Gerichtssprecher

Es sei durchaus üblich, dass Richter ihr Fachwissen bei Weiterbildungsveranstaltungen weitergeben – sowohl an Betriebsräte und Gewerkschafter als auch an Arbeitgeber und Personalleiter, sagte Gerichtssprecher Dreßler. „Es ist absurd zu glauben, dort würden beispielsweise Tipps für Kündigungen gegeben“, sagte Dreßler. Damit würde sich ein Richter „absolut angreifbar“ machen. Bei diesen Weiterbildungen gehe es vielmehr darum, höchstrichterliche Entscheidungen zu erläutern und die Spielregeln in derartigen Verfahren zu vermitteln. Denn gerade im Arbeitsrecht gebe es viele Einzelfallentscheidungen. Jede Referententätigkeit wird nach Dreßlers Angaben zudem geprüft und muss von der Präsidentin des Gerichts genehmigt werden. Dies sei auch in diesem Fall geschehen.

Auch die Unterstützer von Barbara E. vom Komitee „Solidarität für Emmely“ sprechen nicht von Befangenheit. Ein Richter zeige aber schon Parteilichkeit, wenn er sich zwischen den Zielgruppen Arbeitnehmer- oder Arbeitgebervertreter entscheide, sagte Komitee-Sprecher Jörg Nowak.

2.3.2009

http://www.tagesspiegel.de/berlin/Emmely-Kuendigung-Hohenschoenhausen;art270,2742348

 

 


 

 

Presseerklärung

Presseerklärung der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zu den in den Presse zitierten Äußerungen des Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages Wolfgang Thierse zu dem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2009 („Kündigung einer Kassiererin“)

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2009 (Aktenzeichen 7 Sa 2017/08), die Kündigung einer Kassiererin wegen der Verwendung von Leergutbons zum eigenen Vorteil für rechtens zu erklären, hat in der Öffentlichkeit zu einer breiten Diskussion geführt.

In diesem Zusammenhang wird der Bundestagsvizepräsident Wolfgang Thierse in der Presse mit den Worten zitiert, es handele sich um „ein barbarisches Urteil von asozialer Qualität; es könne das Vertrauen in die Demokratie zerstören.“ Derartige Äußerungen, die bislang nicht dementiert wurden, sind untragbar und stellen bereits in ihrer Wortwahl eine Entgleisung dar.

Dass Urteile der Gerichte für Arbeitssachen öffentlich diskutiert und einer – auch scharfen – Kritik unterzogen werden, ist in keiner Weise zu beanstanden. Die gebotene Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung muss jedoch immer in sachlicher Form geschehen. Diffamierungen der Gerichte, zumal von einem der höchsten Repräsentanten unseres Landes, sind demgegenüber in keiner Weise hinnehmbar. Sie sind geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsprechung zu beeinträchtigen und greifen in die Unabhängigkeit der Gerichte ein.

26. Februar 2009

http://www.berlin.de/sen/arbeit/gerichte/presse/index.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Was ist der Überfall auf eine Bank gegen die Gründung einer Bank, hat Brecht gefragt und wir fragen, was ist der Diebstahl eines Pfandbons im Wert von 1,30 Euro gegen die väterdiskriminierende Rechtsprechung am Bundesverfassungsgericht? Wenn man hier einen gleichwertigen Maßstab anlegen würde, müsste man die für urteilenden und Richter des Ersten Senats  Bundesverfassungsgerichtes 

 

Präsident Prof. Dr. Papier

BVR'in Jaeger

BVR'in Prof. Dr. Haas

BVR Dr. Hömig

BVR Prof. Dr. Steiner

BVR'in Dr. Hohmann-Dennhardt

BVR Prof. Dr. Hoffmann-Riem

BVR Prof. Dr. Bryde

 

 

wegen ihres väterdiskriminierenden Urteils  vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 - Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder - aus dem Dienst entlassen, denn was ist die sorgerechtliche Ausgrenzung Hundertausender Väter gegen die unberechtigte Einlösung eines Pfandbons im Wert von 1,30 Euro? Das "Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsprechung" ist, zumindest bei den den sorgerechtlich diskriminierten nichtverheirateten Vätern in Deutschland ist angesichts der väterdiskriminierenden Rechtsprechung am Bundesverfassungsgericht, nicht nur beeinträchtigt, sondern derzeit völlig abhanden gekommen.

 

 


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