Diskriminierung


 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ob Bundestag in Berlin, Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe oder ein harmloser Fußgängerweg in Berlin Marzahn, die ganze Bundesrepublik ist gepflastert mit Mutter-Kind-Schildern und zeigt unbeabsichtigt den Geist der hinter dicken Steinwänden residiert. Der ideologische Mutterkult bei gleichzeitiger Abwertung und rechtlichen Diskriminierung von Vätern, trotz rhetorischer aber an der Realität vorübergehender Gleichstellungspropaganda, auch das ist die Realität in der rot-grün regierten Bundesrepublik im dritten Jahrtausend nach Christi Geburt. Die Christdemokraten sind da allerdings kein Deut besser, von der Spaßpartei PDS um den Oberspaßmacher, Entertainer und Talkshowtalent Gregor Gysi ganz zu schweigen.16 Jahre hat die CDU/CSU/FDP Koalition in der Ära Helmut Kohl gebraucht, um die gesetzliche Realität an die Vorgaben des ohnehin in Kindschaftssachen als eher konservativ zu bezeichnenden Bundesverfassungsgerichts von 1982 zu bringen. Traurig aber wahr.

 

 


 

 

 

Strafgesetzbuch

 

§ 240 Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 

1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,

2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder

3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wie man sieht, der Gesetzgeber ist auf einem Auge blind. Er kennt nur Täter und keine Täterinnen. Daher kann Angela Merkel auch niemals wegen Nötigung angeklagt werden, denn als Frau steht sie außerhalb des Personenkreises, der sich nach §240 Strafgesetzbuch strafbar machen kann. Das nennt man auch Diskriminierung von Männern. Die Bundesregierung hält das für richtig. Pfui Deibel.

 

 


 

 

 

Regenbogenfamilien – Scheitern des grünen Gesetzentwurfs zum Abstammungsrecht ist eine gute Nachricht

Veröffentlicht am 14. Februar 2020

Der Bundestag hat heute in zweiter und dritter Lesung einen Gesetzentwurf von Bündnis 90 / Die Grünen zur Anpassung des Abstammungsrechts an die Ehe für alle debattiert und den Gesetzentwurf auch mit den Stimmen der FDP abgelehnt. Dazu erklärt der Bundesvorsitzende der Liberalen Schwulen und Lesben (LiSL), MICHAEL KAUCH:

Gut gemeint, doch fatal gemacht. Hätten die Grünen sich mit ihrem Gesetzentwurf im Bundestag durchgesetzt, wären schwule Väter jetzt entrechtet. Der grüne Entwurf hätte die Chance auf mehr Mehreltern-Familien zunichte gemacht. Das kommt dabei heraus, wenn man die Vielfalt von Regenbogenfamilien ignoriert. Nun gilt es, das berechtigte Anliegen lesbischer Mütter mit Rechtssicherheit für schwule Väter in einem neuen Gesetzentwurf zu verbinden.

Es ist richtig und überfällig, dass die Ehefrau der leiblichen Mutter eines Kindes automatisch bei Geburt seine zweite rechtliche Mutter wird – allerdings nur dann, wenn das Kind mittels einer Samenbank gezeugt wurde oder der leibliche Vater eingewilligt hat. Denn mit der rechtlichen Mutterschaft der Co-Mutter verliert der oft schwule Vater seine Verwandtschaft zum Kind und die damit verbundenen Rechte und Pflichten.

Den Grünen sind schwule Väter und Mehreltern-Familien aber erkennbar egal. Einvernehmliche Elternschaftsvereinbarungen kannte der grüne Gesetzentwurf nicht. Er wirkte sogar aktiv gegen rechtliche Mehrelternschaften, indem sich in ihm Vaterschaftsanerkennung und Mutterschaftsanerkennung ausschlossen.

An jeder Stelle ihres Gesetzentwurfes wurde der Vater soweit wie möglich entrechtet. Der Entwurf war rein aus der Sicht lesbischer Zwei-Mütter-Familien geschrieben, in denen der Vater keine Rolle spielen soll.
Immer mehr Regenbogenfamilien sind aber Mehreltern-Familien, in denen neben den Müttern auch Väter aktiv Verantwortung für das Kind übernehmen. Auch für diese Familien muss das Familienrecht passen. Sie haben die gleiche Legitimität wie Zwei-Mütter-Familien.
Hierbei haben die Grünen versagt: statt emanzipatorisch für alle Familienformen zu wirken, bleiben sie in heteronormativen Denkmustern gefangen.

http://www.lisl-deutschland.de/

 

 


 

 

 


Urteil in Mecklenburg-Vorpommern Gleichstellungsbeauftragte müssen weiblich sein

In Mecklenburg-Vorpommern haben nur Frauen Chancen auf einen Posten als Gleichstellungsbeauftragte. Das hat das Landesverfassungsgericht entschieden. Ein Beamter fühlt sich durch das Gesetz diskriminiert.

Beschwerdeführer Wolfgang Leist (links)
Ein männlicher Beamter in Mecklenburg-Vorpommern kann nicht Gleichstellungsbeauftragter werden. Das Verfassungsgericht in Greifswald wies die Beschwerde des Mannes als unbegründet zurück und erklärte das Gleichstellungsgesetz für verfassungskonform. Der Mann hatte geklagt, da nur Frauen Gleichstellungsbeauftragte werden und auch nur von Frauen gewählt werden können. Er sah sich dadurch diskriminiert.

Nach Ansicht der Richter ist die Wahlrechtsbeschränkung jedoch verhältnismäßig, um Frauen die verfassungsrechtlich garantierte Chancengleichheit zu gewährleisten. Frauen seien noch immer strukturell benachteiligt, was sich unter anderem in der Unterrepräsentanz von Frauen in Führungspositionen zeige, sagte der Vorsitzende Richter Burkhard Thiele. Das Gleichstellungsgesetz sei in erster Linie noch immer auf die Frauenförderung ausgerichtet.

Der Kläger Wolfgang Leist, als Landesbeamter beim Bürgerbeauftragten tätig, reagierte enttäuscht. "Ich werde weiter von einer Gleichstellungsbeauftragten vertreten, die ich nicht wählen darf." Gerade die Vereinbarkeit von Beruf und Familie betreffe Männer im gleichen Maße wie Frauen, sagte er. Die Richter hatten in ihrem Urteil jedoch deutlich gemacht, dass die Vereinbarkeit von Beruf und Familie nur ein Teilbereich der Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten sei.

Das Gericht forderte den Gesetzgeber auf, die Entwicklung in den kommenden fünf Jahren sorgfältig zu beobachten. Die Entscheidung fiel mehrheitlich, aber nicht einstimmig.

10.10.2017

http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/mecklenburg-vorpommern-gleichstellungsbeauftragte-muessen-weiblich-sein-a-1172228.html






Kommentar:

Da hat der Vorsitzende Richter Burkhard Thiele, seines Zeichens Präsident des Oberlandesgerichts Rostock, mal wieder in die ideologische Mottenkiste gegriffen, grad so wie in der DDR, wo der greisen Männerriege im Politbüro kein Argument zu hanebüchen war, um damit den Status Quo zu sichern.

Hätte er doch mal als Vorbild gewirkt und seinen Platz als Präsident des Oberlandesgerichts Rostock einer Frau überlassen, aber nein, er setzt sich wohl lieber an die Spitze.

Immerhin, es gab bei der Entscheidung des Mecklenburgischen Landesverfassungsgerichts Gegenstimmen, das zeigt, dass trotz fleißiger verfassungsgerichtlicher Betonarbeiten auf Kosten der Steuerzahler/innen auf Dauer jede Mauer bröckelt, in Mecklenburg vielleicht hundert Jahre später, das mag sein.

 

 


 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Donnerstag, 12. Dezember 2013 15:18

An: inf@vaeternotruf.de

Betreff: Sorgerecht - ...

Hallo zusammen,

ich kann nun mitteilen, dass der Beschluss des Amtsgerichts ... - nach einer vollzogenen Anhörung der Eltern, Einschaltung der betroffenen Jugendämter und eines Verfahrensbeistands für das Kind - vorliegt und ich das gemeinsame Sorgerecht erhalte, und behalte, sofern nicht im nächsten Monat die Gegenseite einen Widerspruch einlegt - was nicht unwahrscheinlich ist.

Bisherige Kosten*: 1100 Euro für die (gute) Anwältin (RA .... in ....  zzgl. hälftige Gerichtskosten

Die Mutter verweigert derzeit jegliche Kommunikation mit ihr - und Informationen zur Tochter. Beratungsstelle habe ich eingeschaltet.

Ich kann nur allen Vätern empfehlen: zahlt was ihr könnt, schleimt die Mutter ein, bleibt ruhig, lasst eure Anwälte reden - nur so kann man die Rechte unserer Kinder schützen!

Gruß

....

 

* Die Mutter bekommt natürlich die Kosten nahezu vollständig vom Staat erstattet. Warum sollte sie also keinen Widerspruch einlegen?

## Das Kind als Instrument der Mutter, um den Vater zu bezwingen ## ## Kampf dem Matriarchat in der Eltern-Kind-Beziehung ##

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Das ist die hässliche Fratze der Bundesrepublik Deutschland. Erst 60 Jahre massive Ausgrenzung nichtverheirateter Väter, und dann in der Softversion der sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter, massive finanzielle Belastungen für die Väter, die es ernst meinen mit ihrer elterlichen Verantwortung. Die Verantwortlichen sind bekannt, CDU, CSU, SPD, FDP, Die Linke, Bündnis 90 und Grüne, Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht. Pfui Deibel kann man da nur sagen. Keine Stimme den väterfeindlichen Parteien.

 

 

 


 

 

 

Mütterrente: Ab Januar 2014 mehr Rente für ältere Frauen

Mittwoch, der 27.11.13

Die Rentenerhöhung für ältere Mütter kommt. Schon ab Januar 2014 werden die betroffenen Personen 28 Euro mehr Rente pro Monat und Kind erhalten. Darauf haben sich Union und SPD in dieser Nacht geeinigt. Mit der Mütterrente soll die Kindererziehung älterer Mütter bei der Rente besser anerkannt werden.

Seit langem hatte die CSU die Einführung der Mütterrente gefordert. Nachdem sich die Partei mit der CDU auf die Rentenerhöhung für ältere Mütter geeinigt hatte, stand der Aufnahme in das Wahlprogramm 2013 der CDU/CSU nichts mehr im Wege. Jetzt wird die Mütterrente auch im Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD aufgenommen. Nach einem 17-stündigen Verhandlungsmarathon schnürten die beiden Seiten in der Nacht zum Mittwoch ein umfangreiches Rentenpaket. Die Rentenerhöhung für ältere Mütter kommt zum 1. Juli 2014 und nicht wie es zunächst hieß zum 1. Januar 2014 wenn die SPD-Basis dem Koalitionsvertrag zustimmt.

...

http://www.finanzen.de/news/14429/muetterrente-ab-januar-2014-mehr-rente-fuer-aeltere-frauen

 

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Und was ist mit der Väterrente. Wieso wird die von CDU, SPD und CSU in verfassungswidriger Weise verweigert?

 

Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz)

Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

Artikel 3 Satz 3: Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/index.html

 

Oder geschieht dies im Hinblick auf den Väter diskriminierenden Artikel 6 Grundgesetz

Artikel 6 Satz 4: Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

 

 

Der nun endlich abgeändert werden sollte in:

Artikel 6 Satz 4: Jede Mutter und jeder Vater hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

Ob dies mit den Schlafwagenparteien CDU, SPD und CSU zu machen ist, daran gibt es begründete Zweifel.

 

 

 


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: 

Gesendet: Donnerstag, 21. März 2013 17:19

An: inf@vaeternotruf.de

Betreff: Re: AW: AW: AW: Die Sache ...

Hallo Anton,

am letzten Sonntag hatte ich ein nettes kurzes Gespräch in Darmstadt mit Brigitte Zypries.

Ich fragte sie dabei wieso sie und der VAETERNOTRUF ein gespanntes Verhältnis haben, jedenfalls nehme ich das so wahr.

Sie überlegte kurz und sagte mir dann, dass die Vertreter davon unbedingt alles ( sofort ) durchsetzen wollten.

Allerdings seien einige Dinge jetzt in der Hinsicht im Gesetzgebungsverfahren, aber das sei nicht ausreichend.

Wegen diesem letzten Teilsatz wende ich mich an Sie, Anton.

Wenn ich mich nicht sehr irre, dann wäre ein !entspanntes! Gespräch sehr fruchtbar.

1. Was ist erreichbar?

2. Wie kann man das zusammen erreichen?

Stellen Sie sich mal vor, dass eventuell die Hälfte der Wunschvorstellungen ereichbar wären und "VAETERNOTRUF" liefert dafür nachvollziehbare Informationen.

Stellen Sie sich mal vor was es bedeutet die eventuelle zukünftige Justizministerin nicht überflüssiger weise als Gegnerin zu definieren sondern als Gesprächspartnerin, die mit offenen Ohren zuhört und wohlwollend ( ein andere Begriff fällt mir nicht ein ) mitdenkt.

Ich bin und war nicht immer ihrer Meinung, aber sie hörte mir zu!

Es ist klar, dass Fachleute sich schwer tun die Meinung eines Betroffenen, der kein Fachmann ist, in die eigene Meinungsbildung einzubeziehen.

Genau das habe ich bei ihr erlebt,

aber vermutlich waren mehr Menschen meiner Ansicht....

Handy: ...

Mit freundlichen Grüßen

...

 

 

 

Lieber Herr ...,

Frau Zypries. Vom Saulus zum Paulus.

Frau Zypries hätte in ihrer Amtszeit etwas gegen die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter tun können.

Passiert ist statt dessen nur heiße Luft. So kennt man das ja von der SPD. War schon im 1. Weltkrieg nicht anders, als die SPD den Kriegskrediten zugestimmt hat.

Aktuell könnte Frau Zypries sich dafür einsetzen, dass alle sorgerechtlich diskriminierten Väter und ihre Kinder eine angemessene Entschädigung erhalten. Als Vorbild könnte hier die Zwangsarbeiterentschädigung und die Entschädigung der Opfer von SED-Unrecht dienen.

 

Falls die SPD noch mal in Regierungsverantwortung kommt, kann die dafür sorgen, dass die aktuell weiterbestehenden sorgerechtlichen Diskriminierungen nichtverheirateter Väter ohne wenn und aber abgeschafft werden. Also Sorgerecht des nichtverheirateten Vaters mit Anerkennung der Vaterschaft. Abschaffung von §1671 BGB. Sorgerechtsentzug nur bei Kindeswohlgefährdung.

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. §1671 BGB abschaffen.

 

Das können Sie Frau Zypries gerne so übermitteln.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Anton

www.vaeternotruf.de

 

 

 

 


 

 

 

Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern

Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern: Gegen das Votum der SPD bei Enthaltung der Linksfraktion hat der Bundestag am 31. Januar dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern (17/11048) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (17/12198) zugestimmt. Damit wird dem Vater die Möglichkeit eingeräumt, die elterliche Mitsorge auch dann zu erlangen, wenn die Mutter nicht erklärt, diese gemeinsam mit ihm übernehmen zu wollen. Die gemeinsame Sorge soll auch entstehen, wenn das Familiengericht sie den Eltern auf Antrag eines Elternteils überträgt. Dabei soll das Gericht regelmäßig die Übertragung der gemeinsamen Sorge beschließen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. Schweigt der andere Elternteil oder trägt er keine relevanten Gründe vor und sind solche Gründe nicht ersichtlich, besteht künftig eine "gesetzliche Vermutung", dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht wiederspricht. Bisher steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nur dann gemeinsam zu, wenn sie übereinstimmende Sorgeerklärungen abgeben oder einander heiraten. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge allein (Paragraf 1626a Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte darin einen Verstoß gegen die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten erkannt. Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass die Paragrafen 1626a und 1672 mit Artikel 6 Absatz des Grundgesetzes (Ehe-Familie-Kinder) nicht vereinbar sind. Bei Enthaltung der Linksfraktion lehnte der Bundestag einen SPD-Antrag (17/8601) ab, der die gemeinsame elterliche Sorge für nicht miteinander verheiratete grundsätzlich als Ziel anstrebt. Gegen das Votum der Linken fand auch deren Antrag zur Neuregelung des Sorgerechts für nicht miteinander verheiratete Eltern (17/9402) keine Mehrheit. Unverheiratete und verheiratete Väter sollten danach weitgehend gleichgestellt und beiden Elternteilen "unbürokratisch" das gemeinsame oder alleinige Sorgerecht ermöglicht werden. Schließlich scheiterten auch die Grünen bei Enthaltung der Linken mit einem Antrag (17/3219), wonach nicht mit der Mutter des gemeinsamen Kindes verheiratete Väter, die die Vaterschaft anerkannt haben oder die gerichtlich festgestellt wurde, beim Jugendamt die gemeinsame elterliche Sorge beantragen können sollten. Ein Entschließungsantrag von Bündnis 90/Die Grünen (17/12224) fand keine Mehrheit. Die Koalition lehnte ihn ab, Die Linke enthielt sich, die SPD stimmte mit den Grünen dafür.

31.01.2013

http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2013/42726396_kw05_angenommen_abgelehnt/index.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Die SPD, jahrelang Hardliner bei der sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder hat in ihren letzten Zuckungen noch einmal versucht, eine Verbesserung der Situation nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder, zu verhindern. Wer diese reaktionäre Partei noch wählt, ist selber schuld.

Aber auch die Grünen und Die Linke / PDS haben sich mit ihrer jahrzehntelangen Billigung der sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder kein Ruhmesblatt erworben.

Dass nun ausgerechnet die konservative Parteien CDU/CSU und FDP für einen gewissen Fortschritt verantwortlich zeichnen, kann man nur erstaunt zur Kenntnis nehmen.

Aber auch mit der neuen rechtlichen Regelung werden viele nichtverheiratete Väter weiterhin aus der elterlichen Verantwortung ausgesperrt bleiben, bzw. mehrere tausend Euro an Kosten für Gerichtsverfahren, Verfahrensbeistände und Gutachter und dafür zahlen müssen, gleichberechtigt mit der Mutter die elterliche Sorge auszuüben. Es gibt also weiterhin viel zu tun, packen wir es an.

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. §1671 BGB abschaffen.

 

 

 


 

 

 

Richter Feskorn rechtfertigt kostenrechtliche Diskriminierung eines nichtverheirateten Vaters

Christian Feskorn (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - stellvertretender Vorsitzender Richter am Kammergericht / 25. Zivilsenat - Senat für Familiensachen (ab 11.09.1998, ..., 2013) - vorher 3. Zivilsenat. FPR 10/2003, FamRZ 16/2006. Kammergericht - GVP 01.01.2010, 01.01.2012: stellvertretender Vorsitzender Richter am 19. Zivilsenat - Senat für Familiensachen. GVP 01.01.2013: Vorsitzender Richter am 25. Zivilsenat - Senat für Familiensachen. 19 WF 276/11 - Beschluss vom 12.01.2012: Richter Feskorn rechtfertigt kostenrechtliche Diskriminierung eines nichtverheirateten Vaters. Der betroffene Vater will dagegen Verfassungsbeschwerde einlegen. Richter Feskorn wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

 

 


 

 

 

Gesetzliche Grundlagen von Zwangsadoptionen in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2012. Deutschland ein Gruselmärchen.

Noch immer gibt es naive Geister, die glauben, dass die Bundesrepublik Deutschland ein Rechtsstaat wäre. Die Dummheit stirbt nie aus. Dabei reicht ein Blick in das Bürgerliches Gesetzbuch §1626a BGB, um zu sehen, dass in Deutschland nichtverheiratete Väter und ihrer Kinder auch im Jahr 2012 von Staats wegen nicht nur sorgerechtlich diskriminiert werden - allein dies ist schon schlimm genug und zeugt von tiefer Menschenverachtung, die der deutsche Gesetzgeber einschließlich der Obergerichte, des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichtes seit Jahrzehnten unverhüllt zu Tage trägt - doch es ist noch schlimmer. Nach wie vor und letztlich unverändert durch die sogenannte Kindschaftsrechtsreform vom 01.07. 1998. können nichtverheirateten Vätern sogar ihre Kinder mittels § 1747 Satz 4 wegadoptiert werden. Das ganze erinnert an die ausgrenzenden Nürnberger Rassengesetze, geändert hat sich allerdings das Strafmaß und die Brutalität. Heute ist die Justiz moderat. Man belässt es bei der rechtlichen Ausgrenzung nichtverheirateter Väter. Deportationen und Hinrichtungen sind nicht erlaubt. 

 

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1747 Einwilligung der Eltern des Kindes

(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.

(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.

(3) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und haben sie keine Sorgeerklärungen abgegeben, 1. kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden; 2. darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1672 Abs. 1 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist; 3. kann der Vater darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1672 Abs. 1 zu beantragen. Die Verzichtserklärung muss öffentlich beurkundet werden. § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1.

(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. § 1748 Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils

(1) Das Familiengericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Die Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann.

(2) Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, bevor der Elternteil vom Jugendamt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt und nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind; in der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Falle beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.

(3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn er wegen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre.

(4) In den Fällen des § 1626a Abs. 2 hat das Familiengericht die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.

 

 

§ 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern;

Sorgeerklärungen

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie

1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder

2. einander heiraten.

(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

 

 

 


 

 

Synagoge

Nach mehrjährigen Verhandlungen mit der Stadt Bamberg wurde am 26. Oktober 1908 die notarielle Uberschreibung des Baugrundstückes, das nun durch die Herzog-Max- und die Urbanstraße begrenzt wurde, von der Stadt Bamberg auf die israelitische Kultusgemeinde vollzogen. In diese Verhandlungen war auch ein beschränkter Architektenwettbewerb eingebunden, der die Findung eines realisierbaren Bebauungskonzeptes für eine Synagoge und Verwaltungsgebäude zum Ziele hatte.

...

Anfang November 1908 war erster Spatenstich und am 11. September 1910 wurde das stattliche Gotteshaus feierlich seiner Bestimmung übergeben. — Nur 28 Jahre diente es als Synagoge, denn in der Nacht vom 8. zum 9. November 1938 fiel es in der sog. „Reichskristallnacht“ der rassistischen Raserei zum Opfer. 1939 wurden die noch verbliebenen Reste gesprengt und der israelitischen Kultusgemeinde eine Rechnung über die Abbruchkosten in Höhe von 32.000.— Mark präsentiert.

http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/ba/bauwerk/

 

 

Kommentar Väternotruf:

Während in Deutschland früher die Juden die Abbruchkosten der von den Nazis geschändeten und gesprengten Synagogen zahlen mussten, sind es heute in Deutschland nach dem Willen des Gesetzgebers, bzw. der die Kosten festsetzenden Richter und der Justizkasse die nichtverheirateten Väter, die, wenn sie beim Amtsgericht die gemeinsame elterliche Sorge beantragen, auch noch dafür zahlen sollen. Viel scheint sich in Deutschland in dieser Hinsicht in 70 Jahren nicht bewegt zu haben. Die Ausgegrenzten müssen zahlen. Pfui Deibel Deutschland.

 

 


 

 

Kostenrechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter

Während die Mutter eines nichtehelichen Kindes Gesetz die elterliche Sorge mit der Geburt des Kindes - selbstverständlich kostenlos - erlangt, soll der nichtverheiratete Vater für die Erlangung der elterlichen Sorge bezahlen, wenn er, weil die Mutter die kostenlose öffentliche Beglaubigung verweigert, sich an das Familiengericht wendet. So geschieht es derzeit Woche für Woche an den deutschen Familiengerichten - finsteres Mittelalter.

So z.B. bei Herrn B., der nichtverheiratete Vater von L. dessen Antrag auf gerichtliche Feststellung der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß Grundgesetz Artikel 6 durch Richterin Trieglaff  mit Beschluss vom 26.01.2011 - 133 F 16582/10 - unter Bestellung des Verfahrensbeistandes Diplom-Pädagogin Gerhild Wolf - mitwirkende Jugendamtsmitarbeiterin Frau Schreiter - Charlottenburg-Wilmersdorf - abgewiesen wurde. Dem Vater wurden Kosten in Höhe von 1080 € auferlegt, nur dafür, dass er sein Grundrecht auf elterliche Sorge durch das Familiengericht feststellen lassen will.. Zurückweisung der Erinnerung des Vaters gegen den Kostenansatz aus der Kostenrechnung vom 06.04.2011 durch Richter Stabenow. 

 

 

Dr. Stephanie Trieglaff - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2010, 2011) - abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - GVP 12/2010: Familiengericht - Abteilung 133. Stephanie Trieglaff: Der würdevolle Umgang mit dem menschlichen Leichnam. 362 Seiten, Dissertation Universität Potsdam (2010) - Euro 84,00 - http://www.dr.hut-verlag.de/titelRechtswissenschaften.html. Antrag von Herrn B. nichtverheirateter Vater von L. auf Feststellung der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß Grundgesetz Artikel 6 durch Richterin Trieglaff  mit Beschluss vom 26.01.2011 - 133 F 16582/10 - unter Bestellung des Verfahrensbeistandes Diplom-Pädagogin Gerhild Wolf - mitwirkende Jugendamtsmitarbeiterin Frau Schreiter - Charlottenburg-Wilmersdorf - abgewiesen. Kosten in Höhe von 1080 € wurden dem Vater auferlegt. Zurückweisung der Erinnerung des Vaters gegen den Kostenansatz aus der Kostenrechnung vom 06.04.2011 durch Richter Stabenow. Herrn B ist zu empfehlen in der Kostensache Beschwerde vor dem Berliner Kammergericht einzulegen. Irgendwann muss doch in Deutschland endlich mal der Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder ein Ende gemacht werden. Richterin Trieglaff wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

Klaus Stabenow (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richter am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg / Familiengericht - Abteilung 139 (ab 03.12.2001, ..., 2011) - Antrag von Herrn B. nichtverheirateter Vater von L. auf Feststellung der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß Grundgesetz Artikel 6 durch Richterin Trieglaff  mit Beschluss vom 26.01.2011 - 133 F 16582/10 - unter Bestellung des Verfahrensbeistandes Diplom-Pädagogin Gerhild Wolf - mitwirkende Jugendamtsmitarbeiterin Frau Schreiter - Charlottenburg-Wilmersdorf - abgewiesen. Kosten in Höhe von 1080 € wurden dem Vater auferlegt. Zurückweisung der Erinnerung des Vaters gegen den Kostenansatz aus der Kostenrechnung vom 06.04.2011 durch Richter Stabenow. Herrn B ist zu empfehlen in der Kostensache Beschwerde vor dem Berliner Kammergericht einzulegen. Irgendwann muss doch in Deutschland endlich mal der Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder ein Ende gemacht werden.

 

 

 

Christian Feskorn (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - stellvertretender Vorsitzender Richter am Kammergericht / 25. Zivilsenat - Senat für Familiensachen (ab 11.09.1998, ..., 2013) - vorher 3. Zivilsenat. FPR 10/2003, FamRZ 16/2006. Kammergericht - GVP 01.01.2010, 01.01.2012: stellvertretender Vorsitzender Richter am 19. Zivilsenat - Senat für Familiensachen. GVP 01.01.2013: Vorsitzender Richter am 25. Zivilsenat - Senat für Familiensachen. 19 WF 276/11 - Beschluss vom 12.01.2012: Richter Feskorn rechtfertigt kostenrechtliche Diskriminierung eines nichtverheirateten Vaters. Der betroffene Vater will dagegen Verfassungsbeschwerde einlegen. Richter Feskorn wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

 

Wiebke Hückstädt-Sourial (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Richterin am Landgericht Berlin (ab 11.02.2002 , ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 11.02.2002 als Richterin am Landgericht Berlin aufgeführt. Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - GVP 28.02.2013, 04.06.2010: abgeordnet an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg / Familiengericht - Abteilung 133. Weist mit Schreiben vom 06.06.2013 darauf hin, dass ein Vater Geld dafür bezahlen soll, wenn er die gemeinsame elterliche Sorge vom Gericht bestätigt bekommen haben will. Dabei steht diese dem Vater doch nach Artikel 6 Grundgesetz bereits zu und auch die Mutter des gemeinsamen Kindes musste für die elterliche Sorge nicht bezahlen. Werden in Deutschland nichtverheiratete Väter etwa noch immer diskriminiert. Was sagt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dazu. Vom Bundesverfassungsgericht wollen wir da nicht reden, die haben ja seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland die Diskriminierung nichtverheirateter Väter auf ihre Fahnen geschrieben.

 

 


 

 

 

Staatliche sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder in Deutschland

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - EGMR

Zaunegger gegen Deutschland

Zaunegger gegen Deutschland

Urteil vom 03.12.2009

in deutscher Übersetzung und mit Kommentar von Dr. Jens M. Scherpe, Cambridge

veröffentlicht in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht" 2010, Heft 2

 

FamRZ 2010, 103

 

www.famrz.de

 

 


 

 

03.12.2009

Pressemitteilung des Kanzlers

Kammerurteil 1

 

Zaunegger gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 22028/04)

AUSSCHLUSS EINER GERICHTLICHEN EINZELFALLPRÜFUNG DER SORGERECHTS-REGELUNG DISKRIMINIERT VATER EINES UNEHELICHEN KINDES

Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, Horst Zaunegger, ist deutscher Staatsangehöriger, 1964 geboren, und lebt in Pulheim. Er hat eine uneheliche Tochter, die 1995 geboren wurde und bei beiden Eltern aufwuchs bis diese sich 1998 trennten. Danach lebte das Kind bis zum Januar 2001 beim Vater. Nach dem Umzug des Kindes in die Wohnung der Mutter trafen die Eltern unter Vermittlung des Jugendamtes eine Umgangsvereinbarung, die regelmäßigen Kontakt des Vaters mit dem Kind vorsah.

Gemäß § 1626 a Absatz 2 BGB hatte die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind. Da sie nicht bereit war, einer gemeinsamen Sorgeerklärung zuzustimmen, beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Zuweisung des gemeinsamen Sorgerechts. Das Amtsgericht Köln lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass nach deutschem Recht Eltern unehelicher Kinder die gemeinsame Sorge nur durch eine gemeinsame Erklärung, durch Heirat oder durch gerichtliche Übertragung mit Zustimmung der Mutter nach § 1672 Absatz 1 erlangen können. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung im Oktober 2003.

Beide Gerichte bezogen sich auf ein Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003, das § 1626 a BGB im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt hatte. Für Paare mit unehelichen Kindern, die sich nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt hatten, findet die Bestimmung Anwendung.

Am 15. Dezember 2003 wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zurück.

Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs

Der Beschwerdeführer beklagte sich insbesondere unter Berufung auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8, dass die Anwendung von § 1626 a Absatz 2 BGB unverheiratete Väter wegen ihres Geschlechts und im Verhältnis zu geschiedenen Vätern diskriminiere.

Die Beschwerde wurde am 15. Juni 2004 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt.

Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt zusammensetzte:

Peer Lorenzen (Dänemark), Präsident,

Karel Jungwiert (Tschechien),

Rait Maruste (Estland),

Mark Villiger (Liechtenstein),

Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),

Mirjana Lazarova Trajkovska (“ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien”), Richter,

Bertram Schmitt (Deutschland), Richter ad hoc

und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler.

Entscheidung des Gerichtshofs

Der Gerichtshof stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit der Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts ohne weitere Prüfung, ob dadurch die Interessen des Kindes gefährdet würden, anders behandelt worden war als die Mutter und als verheiratete Väter. Um zu prüfen, ob es sich dabei um eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 14 handelte, erwog der Gerichtshof zunächst, dass § 1626 a BGB, auf dessen Grundlage die deutschen Gerichte entschieden hatten, auf den Schutz des Kindeswohls abzielt. Die Regelung soll gewährleisten, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die klar als gesetzlicher Vertreter handeln kann, und Konflikte zwischen den Eltern über Sorgerechtsfragen zum Nachteil des Kindes vermeiden. Die Gerichtsentscheidungen hatten demnach einen legitimen Zweck verfolgt.

Weiterhin nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass es stichhaltige Gründe geben kann, dem Vater eines unehelichen Kindes die Teilhabe an der elterlichen Sorge abzusprechen, etwa wenn ein Mangel an Kommunikation zwischen den Eltern droht, dem Kindeswohl zu schaden. Diese Erwägungen ließen sich auf den vorliegenden Fall aber nicht anwenden, da der Beschwerdeführer sich weiterhin regelmäßig um sein Kind kümmert.

Der Gerichtshof teilte die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter grundsätzlich dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Gerichtsverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge könnten auf ein Kind zwar verstörend wirken, allerdings sieht das deutsche Recht eine gerichtliche Überprüfung der Sorgerechtsregelung in Trennungsfällen vor, in denen die Eltern verheiratet sind, oder waren, oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Der Gerichtshof sah keine hinreichenden Gründe, warum die Situation im vorliegenden Fall weniger gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten zulassen sollte.

Folglich war der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung des alleinigen Sorgerechts der Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz der Interessen des unehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig. Der Gerichtshof kam daher mit sechs Stimmen zu einer Stimme zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 vorlag.

Richter Schmitt äußerte eine abweichende Meinung, die dem Urteil angefügt ist.

Der Gerichtshof vertrat außerdem einstimmig, dass die Feststellung einer Verletzung der Konvention eine ausreichende gerechte Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden darstellt.

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Das Urteil liegt nur auf Englisch vor. Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend. Die Urteile des Gerichtshofs stehen auf seiner Website zur Verfügung (http://www.echr.coe.int).

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1 Gemäß Artikel 43 der Konvention kann jede Partei innerhalb von drei Monaten nach dem Datum eines Urteils der Kammer in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer mit siebzehn Richtern beantragen. In diesem Fall berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder ihrer Zusatzprotokolle, oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft; in diesem Fall entscheidet die Große Kammer durch endgültiges Urteil. Wenn keine solche Frage aufgeworfen wird, lehnt der Ausschuss den Antrag ab, womit das Urteil rechtskräftig wird. Anderenfalls werden Kammerurteile entweder nach Ablauf der Drei-Monats-Frist rechtskräftig oder früher, sobald die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden.

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Das muss man sich einmal vorstellen, in Deutschland fanden in der Vergangenheit staatlich betriebene Menschenrechtsverletzungen gegenüber nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern mit Billigung des Bundesverfassungsgericht und unter den Augen des von Brigitte Zypries (SPD) geleiteten Bundesjustizministeriums statt. Da hat man mit den 2003 urteilenden Richtern am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe offenbar den Bock zum Gärtner gemacht, grad so als wenn Erich Honecker Menschenrechtsbeauftragter der DDR bei den Vereinten Nationen gewesen wäre. Die 2005 bis 2009 herrschende SPD/CDU Regierung unter Bundeskanzlerin Angela Merkel hätte die peinliche Blamage der 2003 urteilenden Verfassungsrichter verhindern können, wenn sie die notwendigen Gesetzesänderung zur Beendigung der Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder auf den Weg gebracht hätte. Doch statt dessen war SPD/CDU Tiefschlaf unter Federführung von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) angesagt. Statt endlich seine Hausaufgaben zu machen, blies Frau Zypries lieber zur Jagd auf Väter, die heimlich - und völlig zu Recht - die Abstammung ihres Kindes klären wollen und widmete sich ihrem Steckenpferd dem Adoptionsrecht für die Partnerinnen lesbischer Mütter, die sogenannte Doppelmutter-ohne-Vater-Familie. 

 


 

 

 

Europäisches Urteil zu Sorgerecht

Deutschland darf ledige Väter nicht mehr diskriminieren

Vater mit Kindern: Besseres Sorgerecht verordnet

Wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte: Ledige Väter haben Anspruch auf ein besseres Sorgerecht, als es in Deutschland gilt. Die Bevorzugung der Mütter sei eine Diskriminierung - jetzt soll die Regierung die Gesetze korrigieren.

Straßburg - Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Sorgerecht lediger Väter in Deutschland gestärkt. Die Bevorzugung von unverheirateten Müttern gegenüber den Vätern sei ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, heißt es in dem Urteil.

Die Entscheidung fiel in der kleinen Kammer des Gerichts mit sechs Stimmen gegen eine. Die Bundesregierung kann nun binnen drei Monaten eine Überprüfung durch die Große Kammer des Straßburger Gerichts beantragen.

Die Richter gaben mit ihrem Urteil einem 45-jährigen Kläger aus Köln Recht, der seit acht Jahren vergeblich um das Sorgerecht für seine 14-jährige Tochter kämpft. Der Mann machte das Diskriminierungsverbot und einen Verstoß gegen die Achtung des Familienlebens der Europäischen Menschenrechtskonvention geltend. Er lebt seit 1998 von der Mutter getrennt. Die Forderung nach einem gemeinsamen Sorgerecht hatte das Kölner Oberlandesgericht 2003 zurückgewiesen.

Der Vorsitzende des Interessenverbandes Unterhalt und Familie, Josef Linsler, begrüßte die Entscheidung. Nun müsse der deutsche Gesetzgeber die Konsequenzen ziehen und das Sorgerecht reformieren, sagte Linsler. "Wir erwarten, dass Deutschland das Urteil des Menschrechtsgerichtshofs möglichst schnell umsetzt."

Nach bislang geltender Rechtslage können unverheiratete Väter in Deutschland das Sorgerecht für ihre Kinder nur mit dem Einverständnis der Mutter bekommen. In einer Stellungnahme vor dem Straßburger Gerichtshof im vergangenen Jahr machte die Bundesregierung geltend, dass das Einverständnis der Mutter für die Gewährung eines gemeinsamen Sorgerechts notwendig sei, um den Schutz des Kindes zu gewährleisten.

Das Bundesverfassungsgericht hatte 2003 das Veto der Mütter und den Status der Väter mit der Begründung festgeschrieben, dass durch eine klare Entscheidung ständiger Streit der Eltern vermieden würde. Doch die Verfassungsrichter forderten gleichzeitig den Gesetzgeber auf, diesen Zustand zu überprüfen.

In den meisten Ländern Europas gilt ein gemeinsames Sorgerecht. Nur in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Liechtenstein haben Mütter ein Vetorecht gegenüber dem Recht der Väter. Bei ehelichen Kindern ist die Rechtslage klar: In der Regel gilt das gemeinsame Sorgerecht.

03.12.2009

http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/0,1518,664931,00.html

 

 

 

 

 

Streit um Sorgerecht: EU-Gericht stärkt Rechte von ledigen Vätern

Acht Jahre lang kämpfte ein lediger Vater aus Köln um das Sorgerecht für seine Tochter. Er zog dafür bis vor den Europäischen Gerichtshof. Der hat jetzt entschieden: Die Bevorzugung unverheirateter Mütter gegenüber den Vätern verstößt gegen die Menschenrechtskonvention.

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Nach geltender Rechtslage können in Deutschland Single-Väter ihre Kinder nur mit dem Einverständnis der Mutter sehen

© Frank Rumpenhorst/DPA

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Sorgerecht lediger Väter in Deutschland gestärkt. Die Straßburger Richter gaben am Donnerstag einem 45-jährigen Kläger aus Köln recht, der seit acht Jahren vergeblich um ein Sorgerecht für seine Tochter kämpft. Die Bevorzugung von unverheirateten Müttern gegenüber den Vätern verstoße gegen das Diskriminierungsverbot in der Europäischen Menschenrechtskonvention, heißt es in dem Urteil.

Bislang konnte der 45-Jährige seine Tochter nur mit dem Einverständnis der Mutter sehen. "Mein Status als nichtehelicher Vater ist eine Katastrophe, ich bin acht Jahre gegen die Wand gelaufen", sagte der Kläger vor der Urteilsverkündung in Straßburg.

Der Vorsitzende Der Interessenverbands Unterhalt und Familie begrüßte die Entscheidung des EU-Gerichts. Nun müsse der deutsche Gesetzgeber die Konsequenzen ziehen und das Sorgerecht reformieren, sagte der Verbandsvorsitzende Josef Linsler. "Wir erwarten, dass Deutschland das Urteil des Menschrechtsgerichtshofs möglichst schnell umsetzt."

Frau lehnte gemeinsame Sorgerechtserklärung ab

Der Vater der heute 14-jährigen Tochter lebt seit 1998 von der Mutter getrennt, damals war das Mädchen drei Jahre alt. Seine Forderung nach einem gemeinsamen Sorgerecht wies das Kölner Oberlandesgericht 2003 zurück. Obwohl sich das Paar in vielen Dingen einig war und die Mutter auch mit großzügigen Besuchen einverstanden war, lehnte sie eine gemeinsame Sorgerechtserklärung ab.

In den meisten Ländern Europas gilt ein gemeinsames Sorgerecht. "Das Vetorecht von Müttern gegenüber dem Recht der Väter gibt es außer in Deutschland nur noch in Österreich, der Schweiz und Liechtenstein", erläuterte der Anwalt des Vaters, Georg Rixe. Bei ehelichen Kindern ist die Rechtslage klar: in der Regel gilt das gemeinsame Sorgerecht.

3. Dezember 2009, 11:46 Uhr

http://www.stern.de/politik/deutschland/streit-um-sorgerecht-eu-gericht-staerkt-rechte-von-ledigen-vaetern-1526561.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

"Das Bundesverfassungsgericht hatte 2003 das Veto der Mütter und den Status der Väter mit der Begründung festgeschrieben, dass durch eine klare Entscheidung ständiger Streit der Eltern vermieden würde. Doch die Verfassungsrichter forderten gleichzeitig den Gesetzgeber auf, diesen Zustand zu überprüfen."

Eine kräftige Ohrfeige vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in  Straßburg für die im Jahr 2003 die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kind für vereinbar mit dem Grundgesetz - Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 - meinenden damals urteilenden Richterinnen und Richter am Ersten Senat des Bundesverfassungsgericht:

Präsident Prof. Dr. Papier - heute leider noch im Amt

BVR'in Jaeger - zwischenzeitlich Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Dr. h.c. Renate Jaeger (Jg. 1940) - Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (ab 28.04.2004, ..., 2009) - war im Handbuch der Justiz 1988 ab 23.07.1987 als Richterin am Bundessozialgericht  aufgeführt. War im Handbuch der Justiz 2002 ab 24.03.1994 als Richterin des Ersten Senats am Bundesverfassungsgericht Karlsruhe aufgeführt. Ab 28.04.2004 Richterin beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Straßburg

BVR'in Prof. Dr. Haas - zwischenzeitlich nicht mehr im Amt

Prof. Dr. Evelyn Haas (geb. 07.04.1949) - Richterin am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat / 3. Kammer des 1. Senates - 03/2001 (ab 14.09.1994, ..., 02.10.2006) -  ab 28.05.1986 bis 1990 Richterin am Oberverwaltungsgericht Lüneburg. 1990 bis 1994 Richterin am Bundesverwaltungsgericht

BVR Dr. Hömig - zwischenzeitlich nicht mehr im Amt

Dr. Dieter Hömig (* 15. März 1938 in Sigmaringen) - Richter am Bundesverfassungsgericht Karlsruhe / Erster Senat (ab 13.10.1995, ... bis 25. 04.2006) 

BVR Prof. Dr. Steiner - zwischenzeitlich nicht mehr im Amt

Prof. Dr. Udo Steiner (geb. 16.09.1939 in Bayreuth) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 13.10.1995, ..., 30.09.2007)

BVR'in Dr. Hohmann-Dennhardt - heute leider noch im Amt

Dr. Christine Hohmann-Dennhardt (geb. 30.04.1950 in Leipzig - DDR) - Richterin am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat / 3. Kammer des 1. Senates - 03/2001 (ab 11.01.1999, ..., 2009) - Dr. Christine Hohmann-Dennhardt wirkte - möglicherweise federführend - mit am väterdiskriminierenden Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01  

BVR Prof. Dr. Hoffmann-Riem - zwischenzeitlich nicht mehr im Amt

Prof. Dr. Wolfgang Hoffmann-Riem (Jg. 1940) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 16.12.1999, ..., 2008)

BVR Prof. Dr. Bryde

Prof. Dr. Brun-Otto Bryde (geb. 12.01.1943) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 23.01.2001, ..., 2009) - Bryde gehört dem Bundesverfassungsgerichts auf Vorschlag von Bündnis 90/Die Grünen an. 

 

 

Die SPD / CDU Bundesregierung hat übrigens seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 2003 praktisch nichts unternommen, um den vom Bundesverfassungsgericht eingeforderten Bericht über die tatsächlichen Zustände beizubringen. Gegründet wurde lediglich eine Kommission und ein Alibi-Forschungsauftrag erteilt, ein beliebtes politisch-bürokratisches Mittel, um so zu tun, als ob etwas getan wird und tatsächlich damit nur die eigene Untätigkeit und den eigenen Unwillen zur politischen Neugestaltung zu verstecken. Wer solche Spaßparteien wie die CDU und SPD wählt, darf sich hinterher nicht beklagen, dass er nach Strich und Faden zum Narren gehalten wird.

 

 

 


 

 

„Generation…kann gerade nicht…“ Väter auf dem Weg in die Familie

 

Datum, Uhrzeit 16.06.2009, 18:30 - 20:30

Ort Kindermuseum

Anschrift Senefelder Straße 5

10437 Berlin

 

VeranstalterInnen Bündnis 90/Die Grünen Bundestagsfraktion

Kontakt Juliana Schiwarov

Referentin Kinder, Jugend, Familie

Platz der Republik 1, 11011 Berlin

T. 030/227 58968, F. 030/227 56035

 

E-Mail ak5@gruene-bundestag.de

 

 

Um was es geht

Immer mehr Männer, die Väter werden, wollen sich nicht mehr allein auf die Ernährer- und Versorgerrolle festlegen lassen. Auffällig auch, immer mehr beruflich erfolgreiche Männer stecken in der Karriere zurück, um Zeit mit ihren Kindern und aktiv in der Familie zu verbringen. Aus dem Blickwinkel der Kinder ist es wunderbar, beide Eltern so nah zu erleben. Soweit, so gut. Das haben wir Grüne immer so gewollt – faire Aufgabenteilung in der Familie und Karriere für beide Geschlechter.

Doch auch die Stimmen werden lauter, die sagen: Männer werden strukturell benachteiligt, wenn sie aktive Väter sein wollen. Wir brauchen eine Väterpolitik, um es Männern zu ermöglichen, ihre Rolle als engagierter Vater zu leben und nicht mehr bloss der Brotverdiener zu sein.

Auf der anderen Seite sagen aktive Frauen und Mütter, dass die Möglichkeiten für Männer längst da sind, während sie sich die eigene Wahlfreiheit bitter erkämpfen mussten. Für viele junge Frauen ist nicht so klar, dass nun Väter speziell gefördert werden müssten. "Wenn drei Männer in Elternzeit gehen, schreiben sie gleich ein Buch darüber."

Brauchen wir denn eine Väterpolitik? Haben nicht Frauen mit ihrem Kampf um Gleichberechtigung das Feld für die Väter mit geebnet, so dass engagierte Väter eigentlich nur noch zugreifen müssten?

Wo liegen die Schwierigkeiten für Väter – im Beruf, im Familienrecht, in der Gesundheitspolitik? Wie müsste eine Väterpolitik aussehen?

 

Programm

18.30

Begrüßung

 

Ekin Deligöz

Sprecherin für Familien- und Kinderpolitik

Bündnis 90/Die Grünen Bundestagsfraktion

 

Eingeleitung der Veranstaltung durch eine familienpolitische Grundsatzrede

Renate Künast

Fraktionsvorsitzende

Bündnis 90/Die Grünen Bundestagsfraktion

 

Podiumsdiskussion

 

* Cem Özdemir (MdEP, Bundesvorsitzender Bündnis 90 / Die Grünen)

* Volker Ratzmann (MdA, Fraktionsvorsitzender Berlin)

* Sabine Grüneberg ELTERN (Zeitschrift ELTERN, Redakteurin)

 

Moderation: Claudia Neusüß (Politikberaterin, Moderatorin)

 

 

Kommentar Väternotruf:

In Sachen Väterpolitik und Beendigung der sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder spielen die Grünen unter den väterdiskriminierenden Blockparteien CDU/CSU, SPD, FDP und Linke derzeit die Rolle des Einäugigern unter den Blinden.

Eine konsequente Beendigung der semifaschistischen staatlichen Diskriminierungspolitik gegenüber nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern planen allerdings auch die Grünen nicht, so dass man schon jetzt sagen kann, nach der zukünftigen Reform geht der Kampf weiter, bis auch der letzte Vater begriffen hat, dass jede Wählerstimme an die alten Blockparteien mit ihren vernagelten männerpolitischen und väterdiskriminierten Ansichten nicht nur eine verschenkte Wählerstimme ist, sondern das Elend der Väter und ihrer Kinder nur verlängert.

 


 

 

 

EGMR

Väter für Kinder

Horst ZAUNEGGER gegen Deutschland (No 22028/04)

EGMR überprüft gemeinsames Sorgerecht für nichteheliche Väter

Mit einstimmigen Beschluss vom 1. April 2008 wurde die Beschwerde nach Artikel 8 und Artikel 14 (Diskriminierung auf Grund des Geschlechts) gegen die Sorgerechtsregelung §1626a Abs. 2, die nichtehelichen Müttern ein absolutes Vetorecht gegen ein gemeinsames Sorgerecht gewährt, zur Entscheidung angenommen. Die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung BVerfG, 1 BvL 20/99 vom 29.1.2003, Absatz-Nr. (1-96) zu §1626a eingeräumte Übergangsbestimmung war in diesem Fall nicht anwendbar, da die Trennung etwa einen Monat nach Inkrafttreten der Reform von 1998 erfolgte, die eine gemeinsame Sorgerklärung erstmals ermöglichte. Das 1995 geborene Kind lebte bis 2001, also auch nach der Trennung, mit dem Vater.

 

nichtautorisierte Übersetzung im pappa.com-Forum

http://www.papa.com/paPPa-Forum/viewtopic.php?f=1&t=20037&p=250523#p250523

 

 

 


 

 

Pressemitteilung

 

Do 01.02.2007

Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat eine Leiterin: Martina Köppen ins Amt eingeführt

ADS verzeichnet bisher mehr als 900 Kontakte mit Bürgerinnen und Bürgern, Arbeitgebern und Verbänden

Martina Köppen hat am 1. Februar die Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend übernommen. Damit hat die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) eine Leitung. Gegründet wurde die Stelle entsprechend den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bereits mit seinem Inkrafttreten am 18. August 2006. Seitdem verzeichnete die ADS mehr als 900 Kontakte: etwa 40 Prozent Anfragen von Betroffenen und rund 60 Prozent Anfragen von Verbänden, Arbeitgebern und aus der Wissenschaft. Die Anfragen der Betroffenen betrafen in erster Linie die Diskriminierungsmerkmale Alter, Behinderung, Geschlecht und Ethnische Herkunft. Bei Arbeitgebern besteht insbesondere eine Unsicherheit über den Inhalt von Stellenausschreibungen, den Ablauf von Bewerbungsverfahren sowie die zu benennenden Stellen, die in Betrieben und Behörden Beschwerden entgegennehmen sollen.

Die ADS ist in ihrer Arbeit unabhängig. Sie berät Menschen, die sich aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt fühlen. Alle vier Jahre leitet die ADS dem Deutschen Bundestag einen Bericht über Benachteiligungen aus den genannten Gründen zu; der erste Bericht wird voraussichtlich im Jahr 2009 vorgelegt. Außerdem hat die ADS den gesetzlichen Auftrag, Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen, die auf europäischer, Bundes- Landes- oder regionaler Ebene zum Schutz vor Benachteiligungen tätig sind, in ihre Arbeit mit einzubeziehen. Sie wird durch einen beratenden Beirat begleitet werden.

Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen hat Martina Köppen in ihr Amt eingeführt. Köppen war bis zur Übernahme ihrer neuen Aufgabe für den Bereich Europa im Kommissariat der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin, zuständig. Davor arbeitete sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität der Bundeswehr Hamburg. Martina Köppen ist Volljuristin und promovierte in Europarecht. Die gebürtigere Bochumerin ist 49 Jahre, verheiratet, hat zwei Kinder und lebt in Berlin.

Kontakt:

Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Alexanderstraße 1

10178 Berlin

Tel. 030-18555-1865, Fax 030-18555-41865

E-Mail: ads@bmfsfj.bund.de

Besuchszeiten: Montag bis Donnerstag, 9 - 12 Uhr

 

 

http://www.bmfsfj.de/Kategorien/Presse/pressemitteilungen,did=93608.html

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

Voraussetzungen und Umfang der Ersetzung der Sorgeerklärung

BGH (XII ZB 136/04)

[...] zitiert in: BGH, Beschluß vom 15.11.2007 - Aktenzeichen XII ZB 136/04 DRsp Nr. 2007/23973 Voraussetzungen und Umfang der Ersetzung der Sorgeerklärung a) Die Ersetzung der Sorgeerklärung nach Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB , § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt die positive Feststellung voraus, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient.b) Durch die Ersetzung der Sorgeerklärung kann die gemeinsame elterliche Sorge nur umfassend und nicht lediglich für bestimmte Teilbereiche begründet werden. [...]

Das Oberlandesgericht hat dabei in tatrichterlicher Verantwortung das Verhalten der Eltern, insbesondere seit der Zeit ihrer Trennung, mit seinen möglichen Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes in rechtlich nicht angreifbarer Weise - unter Anwendung geeigneter Beurteilungsmaßstäbe und rechtlich zutreffender Kriterien - dahin gewertet, dass die Ersetzung der Sorgeerklärung der Mutter und die Begründung des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern dem Kindeswohl nicht dient. a) Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus und erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen (BVerfGE 107, 150, 173 = FamRZ 2003, 285, 289, unter C I 2 a aa; 92, 158, 178 f. = FamRZ 1995, 789, 792). [...]

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Der Bundesgerichtshof hat mal wieder zum Ausdruck gebracht, dass die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder von ihm nicht beanstandet wird.

Vielleicht Richter man mal für die hier urteilenden Richter vom Bundesgerichtshof Arbeitsplätze im Keller ein. Das wäre dann auch nicht zu beanstanden. Die Richter dürfen erst dann wieder Arbeitsräume mit Tageslicht beziehen, bis sie das Grundgesetz Artikel 6 verstanden haben. Aber das kann möglicherweise bei dem einen oder anderen Richter noch lange dauern, so lange bleibt er dafür eben im Keller.

 

 


 

 

 

"Die mittelbare Diskriminierung des nichtehelichen Kindes durch §1615l BGB"

in "FuR 11-12/99, S. 448-455

Dr. Marina Wellenhofer-Klein, Institut für Internationales Recht der Universität München

 

 

Zitat: "In Deutschland wird - wenn man dem letzten Statistischen Jahrbuch glauben darf - jedes fünfte Kind nichtehelich geboren. Zugleich können wir über 700.00 ledige alleinerziehende Väter (20%) und Mütter (80%) zählen."

Ansonsten ist der Artikel zu großen Teilen große ... vom Typ "Arme Mutti" Tenor (oder Sopran): Die arme bedürftige Mutter, auch der Vater des nichtehelichen Kindes soll solange für die Mutter Unterhalt zahlen, wie der geschiedene Ehemann.

Anstatt Ehepartnern (§1570 BGB) nur befristet, z.B. wie in 1615l BGB ein Anrecht auf Betreungsunterhalt einzuräumen und damit eine stärkere Beteiligung des Vaters an der Erziehung des Kindes zu unterstützen und die Mutter aus der von ihr favorisierten Berufsmutterrolle zu entlassen.

Das die Männer unter diesen Umständen und der anhaltend hohen Trennungrate weiterhin ihrer ungebrochenen "Erwerbsneigung" nachgehen, kann nur verwundern und ist nur noch mit dem Männchen der "Gottesanbeterin" zu vergleichen, das nach vollzogenen Geschlechtsakt häufig von dem weiblichen Insekt verspeist wird.

 

 


 

 

Bundesregierung auf dem Diskriminierungstrip

 

"Unabhängig davon, ob es sich um eine traditionelle Familie, um eine Stieffamilie, um eine Familie mit einem alleinerziehenden Elternteil, eine Pflegefamilie oder um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit Kindern handelt, gilt deshalb, dass sie alle Anspruch auf Schutz und Rechtssicherheit haben."

aus: "Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 1999", Presse- und Informationsamt der Bundesregierung.

 

Wie man sieht, sind Elternteile, egal ob Väter oder Mütter, die getrennt von ihren Kindern leben nicht in die Schutz- und Rechtsgemeinschaft der Bundesregierung aufgenommen.

Auch der in der nichtehelichen Partnerschaft lebende Vater genießt diese Schutz- und Rechtssicherheit nicht automatisch, sondern nur mit Zustimmung der Mutter.

 

Für die Bundesregierung scheint es Menschen erster und zweiter Klasse zu geben. Da erinnert doch sehr an die Zeit der Apartheid in Südafrika oder wenn man in der deutschen Geschichte etwas zurückblickt an die Zeit des Nationalsozialismus.

 

 

 


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