Väternotruf informiert zum Thema

Finanzgericht Berlin-Brandenburg


 

 

Finanzgericht Berlin-Brandenburg

Von-Schön-Straße 10

03050 Cottbus

 

 

Telefon: 0355 / 48644-0

Fax: 0355 / 48644-1000

 

E-Mail: 

Internet: www.finanzgericht.berlin.brandenburg.de

 

Internetauftritt des Finanzgericht Berlin-Brandenburg (03/2012)

Informationsgehalt: akzeptabel

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - www.finanzgericht.berlin.brandenburg.de/sixcms/list.php?template=content_list_fgcb_gesch&query=allgemein_fgcb&sv[relation_fgcb.gsid]=lbm1.c.319298.de&sort=lfdnr,online_date&order=asc

 

laut Beschluss vom 11.06.2009 - http://www.finanzgericht.berlin.brandenburg.de/sixcms/media.php/4658/GVPl%20_2009_10.pdf

 

 

 

Bundesland Berlin und Bundesland Brandenburg

 

 

 

Präsident am Finanzgericht Berlin-BrandenburgProf. Dr. Claus Lambrecht (geb. ....) - Präsident am Finanzgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2009, ..., 2012) - ab  01.03.2002 Richter am Finanzgericht Brandenburg

Vizepräsident am Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Prof. Dr. Thomas Stapperfend (Jg. ) - Vizepräsident am Finanzgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2012) 

Martin Taegener (Jg. 1947) - Vizepräsident am Finanzgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2009) - vorher ab 27.03.1986 Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Berlin

 

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Berlin und des Bundeslandes Brandenburg beschäftigen am Finanzgericht Berlin-Brandenburg eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

 

Das Finanzgericht des Landes Brandenburg mit Sitz in Cottbus wurde am 01. Januar 1993 errichtet. Es war bis Ende des Jahres 2006 für das gesamte Land Brandenburg zuständig und verfügte zu dieser Zeit über sechs Senate. Insgesamt waren bei dem Gericht 20 Berufsrichter und 119 ehrenamtliche Richter tätig.

Seit dem 01. Januar 2007 ist das Finanzgericht des Landes Brandenburg mit dem Finanzgericht Berlin zum gemeinsamen Finanzgericht der Länder Berlin-Brandenburg fusioniert. Der Sitz des gemeinsamen Finanzgerichts ist Cottbus. Ein Finanzgericht in Berlin gibt es seither nicht mehr. Das in Cottbus ansässige Finanzgericht ist nunmehr auch für Berliner Bürger und Unternehmen zuständig.

 

Das Finanzgericht ist ein besonderes Verwaltungsgericht. Es gewährt Rechtsschutz gegen Finanzbehörden, insbesondere Finanzämter und Zollämter. Das Verfahren ist in der Finanzgerichtsordnung geregelt. Die Finanzgerichtsbarkeit wird in den Ländern durch die Finanzgerichte als obere Landesgerichte ausgeübt (Paragraf 2 der Finanzgerichtsordnung).

In Verfahren vor dem Finanzgericht besteht kein Anwaltszwang.

Zuständigkeiten

Das Finanzgericht ist insbesondere zuständig für Klagen gegen Finanzbehörden in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten und für berufsrechtliche Streitigkeiten (Paragraf 33 der Finanzgerichtsordnung). Dazu gehören auch Streitigkeiten über Kindergeldangelegenheiten nach dem Einkommensteuergesetz (Paragrafen 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes).

Bevor eine Klage beim Finanzgericht erhoben werden kann, muss in den meisten Fällen ein Einspruchsverfahren (Paragrafen 347 und folgende der Abgabenordnung) bei der Verwaltungsbehörde durchgeführt werden (Paragraf 44 der Finanzgerichtsordnung - außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren). Eine Sprungklage (Klage ohne außergerichtliches Vorverfahren) ist nur mit einer Zustimmung der Finanzbehörde zulässig (§ 45 der Finanzgerichtsordnung). Das Finanzgericht entscheidet in der Regel nach mündlicher Verhandlung durch ein Urteil, kann aber auch ohne mündliche Verhandlung einen Gerichtsbescheid erlassen. Verzichten die Beteiligten übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung, kann das Urteil im schriftlichen Verfahren ergehen.

Die Revision gegen Urteile der Finanzgerichte ist in der Regel nur möglich, wenn sie vom Finanzgericht zugelassen wird. Zuständig ist dann der Bundesfinanzhof in München.

Besetzung

Die Senate des Finanzgerichts sind mit drei Berufs- und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Der Senat des Finanzgerichts kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (Paragraf 6 der Finanzgerichtsordnung) oder durch den innerhalb des Senats für das Verfahren zuständigen Richter (Berichterstatter) entscheiden, wenn die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklären (Paragraf 79a der Finanzgerichtsordnung).

 

 

 

Über die Revision im finanzgerichtlichen Verfahren entscheidet der Bundesfinanzhof - in München

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Gerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter am Finanzgericht Berlin-Brandenburg: 

Dr. Adamik - Richterin am Finanzgericht Brandenburg (ab , ..., 2009)

Arndt - Richter am Finanzgericht Brandenburg (ab , ..., 2009)

Beck - Vorsitzender Richter am Finanzgericht Brandenburg (ab , ..., 2009)

Dr. Beckmann - Richter am Finanzgericht Brandenburg (ab , ..., 2009)

Borkowski - Richterin am Finanzgericht Brandenburg (ab , ..., 2009)

Susanne Braunsdorf (Jg. 1958) - Richterin am Finanzgericht Brandenburg (ab 01.01.2002, ..., 2009)

Helen Brocks (Jg. 1958) - Vorsitzende Richterin am Finanzgericht Brandenburg (ab 01.12.1998, ..., 2002) - ab 01.12.1998 Richterin am Finanzgericht Brandenburg

 

 

Karin Keil-Schelenz (Jg. 1961) - Vorsitzende Richterin am Finanzgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2009) - vorher ab 19.05.2000 Richterin am Finanzgericht Berlin

Prof. Dr. Claus Lambrecht (geb. ....) - Präsident am Finanzgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2009, ..., 2012) - ab  01.03.2002 Richter am Finanzgericht Brandenburg

Prof. Dr. Thomas Stapperfend (Jg. ) - Vizepräsident am Finanzgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2012) 

Martin Taegener (Jg. 1947) - Vizepräsident am Finanzgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2009) - vorher ab 27.03.1986 Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Berlin

 

 

# Wolfram Hartig

# Eva Herdemerten

# Rolf Herrmann

# Christina Hinze

# Bernd Kauffmann

# Bärbel Kempe

# Stefan Kolbe

# Eberhard Krebs

# Bernd Rätke

# Ulrich Schwenkert

# Dr. Susanne Tiedchen

# Cathrin Venus

# Norbert Vogt

# Detlef Widra

 

 

Volker Assel (Jg. 1948) - Richter am Finanzgericht Berlin (ab 01.04.1999, ..., 2002)

# Bodo Bandelier

# Dr. Günther Beck

# Hans-Joachim Beck

# Dr. Thomas Beckmann

# Dr. Herbert Bültmann

# Jürgen Engel

# Frank Espey

# Wolfgang Freitag

# Dr. Ulrich Herbert

# Jens Hockenholz

# Kurt Kliem

# Arthur Krißmer

# Hartmut Käwert

# Ronald Meyer

# Dr. Reinhard Nothnagel

# Rüdiger Röhricht

# Annelore Sander-Hellwig

# Eckehard Schmidt

# Dr. Peter Schumann

# Dr. Bernhard Sprick

# Michael Willmes

 

 

Nicht mehr als Richter am Finanzgericht Berlin-Brandenburg tätig:

Bodo Bandelier (Jg. 1939) - Richter am Finanzgericht Berlin (ab 29.06.1970, ..., 2002)

Dr. Winfried Bergkemper (Jg. 1949) - Richter am Bundesfinanzhof (ab 01.10.2002, ..., 2002) - ab 01.10.1999 bis zum Wechsel zum Bundesfinanzhof als Vorsitzender Richter am Finanzgericht Brandenburg tätig.

Andrea Debus (Jg. 1962) - Richterin am Finanzgericht Brandenburg (ab 01.03.2002, ..., 2002)

Gunther Karl (Jg. 1948) - Präsident am Finanzgericht Sachsen-Anhalt (ab , ..., 2009) - vorher ab 08.08.1994 Vorsitzender Richter am Finanzgericht Berlin

Andreas Neumann (Jg. 1963) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg / 15. Zivilsenat - 3. Familiensenat (ab , ..., 2009) - vorher ab 01.01.2001 Richter am Finanzgericht Brandenburg?

 

 

Sonstige:

 

 


 

 

 

Steuerentlastung für Wochenendväter

Eltern steht für die Erziehung ihrer Kinder eine Entlastung bei der Steuer zu. Bei Geschiedenen bekommt dieses Geschenk vom Fiskus normalerweise der Elternteil, bei dem das Kind lebt und der auch das Kindergeld kassiert. Es gibt aber auch Ausnahmen. Auf ein entsprechendes Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: 7 K 7038 / 06, Urteil vom 13.08.2008) macht jetzt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe aufmerksam.

Im entschiedenen Fall haben die Richter einem Vater den Entlastungsbetrag zugestanden, obwohl die Tochter bei ihm nur mit Nebenwohnsitz gemeldet ist und auch nur Wochenenden und Ferien bei ihm verbringt. Die Begründung: Die Mutter des Kindes lebt mit einem neuen Partner zusammen und hat deshalb keinen Anspruch an das Finanzamt. Die Steuerentlastung würde also verloren gehen, und das sei nicht rechtmäßig. Deshalb kann jetzt der Vater sein Einkommen nach Lohnsteuerklasse II versteuern. Das beklagte Finanzamt hat das Urteil ohne Widerspruch akzeptiert, das damit rechtskräftig ist.

Quelle: Quintessenz Newsletter

 

 


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