Horst Luthin
Redakteur der "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht" für das Thema Kindschaftsrecht
Horst Luthin (geb. 12.01.1935 in Osnabrück) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Hamm (ab 30.11.1991, ..., 1999) - im Handbuch der Justiz 1974 ab 01,10.1971 als Richter am Landgericht Münster aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1982 und 1988 ab 24.01.1978 als Richter am Oberlandesgericht Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1992 ab 30.11.1991 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Hamm aufgeführt. Mitherausgeber der "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht" - FamRZ (siehe auch FamRZ 6/1991)
Horst Luthin
Horst Luthin (* 12. Januar 1935 in
Osnabrück) war bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand Vorsitzender Richter am
Oberlandesgericht Hamm.
Luthin studierte Rechtswissenschaften an den
Universitäten Freiburg und Münster und ließ sich nach Abschluss seiner
juristischen Ausbildung zunächst als Rechtsanwalt nieder. Nach einer kurzen
Tätigkeit in der Verwaltung des Landes Niedersachsen trat Luthin mit Wirkung vom
1. Oktober 1971[1] in den Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein, wo er
zunächst als Richter am Landgericht Münster wirkte.
Im Januar 1978
wechselte er an das Oberlandesgericht Hamm. Zu diesem Zeitpunkt begann auch die
Konzentration Luthins auf das Familienrecht. Er wurde zunächst Berichterstatter,
mit Wirkung vom 13. November 1991[2] Vorsitzender eines der durch die Reform des
Familien- und Familienverfahrensrechts neu gegründeten Familiensenate, in
welcher Funktion er auch 1999 in den Ruhestand trat.
Neben seiner
richterlichen Tätigkeit war Luthin langjähriger Dozent im Rahmen der
Anwaltsfortbildung, insbesondere seit 1980 bei der Deutschen Anwaltakademie, und
war seit 1981 (Mit-)Schriftleiter (bis 2015) und einer der Herausgeber der
Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ), darüber hinaus war er
Kommentator im Münchener Kommentar zum Unterhaltsrecht (bis zur 4. Auflage).
Ferner war er (bis zur 10. Auflage) Herausgeber und Mitautor des Handbuchs des
Unterhaltsrechts (Verlag Vahlen/Beck).
Einzelnachweise
Handbuch der Justiz 1974 S. 153
Handbuch der Justiz 1996 S. 262
Schriften
(Hrsg.): Handbuch des Unterhaltsrechts
Gemeinsames
Sorgerecht nach der Scheidung
https://de.wikipedia.org/wiki/Horst_Luthin
Sorgerecht lediger Väter
"Väter werden nicht zu ihrem Glück gezwungen"
03.08.2010, 18:07 2010-08-03 18:07:17
Interview: K. Prummer
Familienrechtsexperte Horst Luthin spricht von einer überfälligen Entscheidung - und warnt vor einem automatischem Sorgerecht für Väter, die gar kein Interesse an einem "Ausrutscher"-Kind haben.
Horst Luthin, 75, ist Experte für Familienrecht und als Redakteur des juristischen Fachblatts "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht" für das Thema Kindschaftsrecht zuständig. Vor seiner Pensionierung arbeitete er als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Hamm.
SZ: Herr Luthin, hat das Bundesverfassungsgericht den Vätern da nicht zu viel zugestanden? Viele wollen nicht einmal für ihr uneheliches Kind zahlen, geschweige denn dafür sorgen.
Luthin: Nein, es ist nicht zu viel. Der Vater muss ja nicht von seinem neuen Recht Gebrauch machen. Die, die nichts von ihrem Kind wissen wollen, werden nicht zu ihrem Glück gezwungen.
SZ: Also eine gute Entscheidung?
Luthin: Eine überfällige. Der Gesetzgeber hinkt in Deutschland schon seit Jahren der sozialen Wirklichkeit hinterher, in der es neben der Ehe unzählbar viele Lebensformen gibt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte haute ihm das 2009 um die Ohren. Er entschied, dass das deutsche Recht, das Mütter bevorzugt, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Das Verfassungsgericht musste reagieren.
SZ: Es hat nun eine Übergangslösung erarbeitet. Sie gilt, bis das Elternrecht geändert ist. Könnte das neue Gesetz ähnlich der Übergangslösung aussehen?
Luthin: Ja, so etwas wäre sinnvoll. Und ich war auch guten Mutes, dass man das hinbekommt. Aber aus den Kommentaren der Justizministerin zu dem Urteil höre ich etwas heraus, das mir Sorge macht. Es klingt, als wolle sie das Sorgerecht nach der Anerkennung der Vaterschaft automatisch an beide Elternteile geben. Das darf nicht passieren. Das würde auch Väter treffen und zwingen, die gar kein Interesse haben, oder kurze Bekanntschaften, bei denen das Kind ein Zufallsprodukt oder Ausrutscher war.
SZ: Es scheint, als würden der ledigen Mutter immer mehr Rechte entzogen.
Luthin: Ja, das ist auch gut so. In der Rechtsprechung steht immer mehr das Kindeswohl im Mittelpunkt und weniger die Willkür der Mutter. Es ist enorm, wie sich das verändert. Als ich Mitte der sechziger Jahre Richter wurde, hatte ein lediger Vater keine Rechte. Er galt bis 1969 nicht einmal als verwandt mit dem Kind. Er war ein reiner Zahl-Vater. Ich habe viele Umgangsverfahren geleitet, in denen der Vater nicht einmal die Erlaubnis bekam, Kontakt zum Kind aufzunehmen, weil die Rechtslage eben so war.
SZ: Aber kann es zum Wohl des Kindes sein, wenn Mutter und Vater über das Sorgerechtstreiten? Wenn ein Gericht entscheidet, was gut ist für das Kind?
Luthin: Das ist natürlich nicht ideal. Ich habe selbst erlebt, wie schwer es für ein Gericht ist zu entscheiden, wo ein Kind am besten aufgehoben ist. Die Frage ist nur, ob es im Streitfall eine bessere Lösung gibt.
SZ: Laut einer Umfrage des Justizministeriums wollen viele ledige Mütter mit den Erzeugern ihrer Kinder nichts mehr zu tun haben. Besteht angesichts der neuen Rechte die Gefahr, dass einige Frauen dem Vater das Kind verschweigen?
Luthin: Das ist nicht auszuschließen. Deswegen könnten einige Väter nichts von ihrem Glück erfahren.
(SZ vom 04.08.2010/liv)
„… IN STÄNDIGER ANGST …“
Forschungsbericht von Dr. Kirsten Plötz im Auftrag des Instituts für ZeitgeschichteMünchen–Berlin und der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld
Eine historische Studie über rechtliche Folgen einer Scheidung für Mütter mit lesbischen Beziehungen und ihre Kinder in Westdeutschland unter besonderer Berücksichtigung von Rheinland-Pfalz (1946 bis 2000)
...
Ein Urteil des Familiengerichts Mainz von 1981
jedoch, das einer Mutter
mit Begründung ihres
neuen lesbischen Lebens das Sorgerecht für ein
Kind
entzog (siehe Urteil Mainz 1981 im Ab-
schnitt Strittiges Sorgerecht
einzelner Mütter
in Kapitel III), fand keinen Eingang in die FamRZ
und in
die Gesetzeskommentare des Bürgerlichen
Gesetzbuchs. Entweder wurde dieses
Urteil nicht
gemeldet oder von der Redaktion als unwichtig
erachtet und
daher nicht veröffentlicht, oder sie
hielt dieses nicht für ein geeignetes
Vorbild für
weitere Fälle.
Hingegen erfuhr ein Urteil aus dem Jahre 1984
einige Aufmerksamkeit. Dieses Urteil scheint in
gewisser Weise wegweisend
gewesen zu sein,
denn dort wurde gleichgeschlechtliche Liebe91
einer
Mutter nicht als schwerwiegendes Problem
angesehen. Das Amtsgericht Mettmann
beließ ein
Kind ausdrücklich bei der Mutter und ihrer Partne-
rin. 1985
wurde dieses Urteil in der bedeutenden
Familienrechtszeitschrift FamRZ
dargestellt und
besprochen. Das Urteil vollzog zunächst den Sach-
verhalt
nach. Das Sorgerecht für einen fünfjäh-
rigen Sohn, der aus einer Ehe
hervorging, musste
entschieden werden. Beide Eltern beantragten das
Sorgerecht. Die Mutter, die Antragstellerin, war
laut Urteil die
Hauptbezugsperson für das Kind.
Ihr Sohn fühle sich bei ihr wohl und sei
altersge-
mäß entwickelt. Auch zu dem Antragsgegner habe
der Junge eine
gute Beziehung. Entscheidend war,
dass die Mutter bereit und in der Lage war,
das
Kind zu versorgen – besser als der Vater. Er musste
wegen seiner
Berufstätigkeit die Betreuung des
Kindes überwiegend seinen Eltern
überlassen.
Dagegen sorgten die Antragstellerin „und ihre Le-
bensgefährtin abwechselnd für das Kind. Die Ver-
sorgung durch die Mutter
erfolgte in der Vergan-
genheit ohne Beanstandungen.“ Das Gericht war
der
Meinung, einer Versorgung durch die Mutter
sei gegenüber der durch die
Großeltern der Vorzug
zu geben. Ein triftiger Grund gegen die Ausübung
des
Sorgerechts durch die Mutter liege nicht vor;
„insbesondere läßt sich ein
solcher Grund nicht
daraus herleiten, daß die gleichgeschlechtlich
veranlagte Mutter mit ihrer Freundin eine Haus-
haltsgemeinschaft bildet. Das
Gericht ist entge-
gen der Ansicht des AGg. [Antragsgegners] der
Auffassung, daß die gleichgeschlechtliche Ver-
anlagung eines Elternteils und
die Tatsache, daß
dieser Elternteil mit seinem gleichgeschlechtli-
chen
Lebenspartner zusammenlebt, für sich allein
diesen Elternteil nicht als
Sorgerechtsinhaber
disqualifiziert.“ Dies wäre nur dann gerechtfer-
tigt,
wenn die gleichgeschlechtliche Veranlagung
einen Mangel an persönlicher,
erzieherischer oder
allgemein sozialer Qualifikation darstellen würde.
„Eine derartige Qualifikation läßt sich aber auch
nach dem heutigen
Erkenntnisstand der Sexual-
wissenschaft aus der homosexuellen oder hete-
rosexuellen Orientierung eines Menschen nicht
herleiten. […] Das mit Blick
auf das Kindeswohl
entscheidende Kriterium kann daher nicht die
sexuelle
Orientierung des Elternteils sein, sondern
allein die Beurteilung der
Gesamtpersönlichkeit
des Elternteils sowie die Beziehung des Kindes zu
diesem Elternteil und dessen Lebenspartner. In
diesem Zusammenhang läßt sich
im vorliegenden
Falle feststellen, daß die Mutter sich jetzt wie
schon in
der Vergangenheit auch nach außen zu
ihrer gleichgeschlechtlichen Veranlagung
bekennt
und dazu steht. Die Beziehung zu ihrer Lebensge-
fährtin hat sich
seit April d. J. als tragbar erwiesen.
Beide Frauen betreuen das Kind
anstandslos in
wechselseitiger Abstimmung. Der Minderjäh-
rige hat – was
auch aus dem Jugendamtsbericht
deutlich wird – eine gute emotionale Beziehung
zu beiden Frauen. Aufgrund der Normalität, in der
die Mutter und ihre
Lebensgefährtin ihre Lebens-
gemeinschaft unterhalten und dem Kind vorleben,
steht nicht zu befürchten, daß das Kind in eine
soziale Außenseiterrolle
gedrängt wird.“454
Ein FamRZ-Herausgeber und Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht Hamm,
Horst Luthin, kom-
mentierte das Urteil wie folgt: „Das AmtsG[ericht]
Mettmann hat eine Entscheidung getroffen, die
das Problem einer von der Norm
erheblich abwei-
chenden (hier: sexuellen) Einstellung und Verhal-
tensweise eines Elternteils und seiner Vereinba-
rung mit dem Kindeswohl im
Rahmen des § 1671
BGB betrifft. Das Zusammenleben der Mutter
mit einer
gleichgeschlechtlichen Lebensgefährtin
könnte (jetzt und künftig) vor allem
dann zu einer
Gefährdung des Kindes führen, wenn die Mutter
mit ihrer
Partnerin sexuellen Praktiken in für das
Kind wahrnehmbarer Weise nachgeht –
wobei
die Wahrnehmungsfähigkeit von Kindern nicht
unterschätzt werden
sollte. Sieht man von dieser
– sittlichen – Gefahr (deren Vorliegen hier
nicht
näher erörtert wird, aber auch nicht ersichtlich ist)
einmal ab,
wird das Zusammenleben des Kindes
mit zwei weiblichen Wesen möglicherweise
von
ihm nicht anders empfunden, als wenn es z. B.
454 AmtsG Mettmann, rkr.
Urteil vom 16.11.1984: Zur Übertragung
des Sorgerechts für einen [1979
geborenen] Sohn auf eine lesbische
Mutter, die mit ihrer Lebensgefährtin
zusammenlebt. In: FamRZ
1985, S. 529. Einfügung in Klammern im Original.
III. 1977 bis 1985: Wie weit geht die Frauenemanzipation?92
bei Mutter und
Tante aufwüchse – woran wohl
niemand Anstoß nähme.“455
Luthin war seit
1981 nicht nur Mitherausgeber
der wichtigsten Fachzeitschrift für
Familienrecht
und Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Hamm, sondern
in der FamRZ auch für Fragen der
elterlichen Gewalt zuständig.456 Mit dem
Gewicht
seines Ansehens unter Richter*innen wies Luthin
damit auf eine
sittliche Gefahr hin, die einem Kind
durch das Aufwachsen mit einem
lesbischen Paar
drohen könnte. Zentral an dieser sittlichen Gefahr
sollte
Sexualität unter Frauen sein, die er als
„sexuelle Praktiken“ beschrieb. Dies
wirkt abwer-
tend, denn bei der Beschreibung einer heterose-
xuellen
Beziehung würde wohl kaum ohne jeden
Anlass über sexuelle Praktiken
spekuliert werden.
Es bleibt vor allem jedoch gänzlich unklar, wie
diese
gedankliche Verbindung entstand; der Autor
selbst räumte in seinem Text ein,
dass er hier-
für keine Anhaltspunkte kannte. Im publizierten
Urteil ist
davon jedenfalls keine Rede, auch nicht
als Vorwurf des Vaters des Jungen.
Wieso Luthin
vermutete, dass die Mutter und ihre Partnerin
„sexuellen
Praktiken“ auf eine Weise nachgingen,
die das Kind wahrnehmen könnte, ist
rätselhaft.
Davon, dass das Kind kein eigenes Zimmer oder
das Paar kein
Schlafzimmer zur Verfügung hatte,
ist weder im Urteil noch im Kommentar die
Rede;
ebenso wenig von für das Kind wahrnehmbaren
sexuellen Akten.
Hingegen betont Luthin, die
Wahrnehmungsfähigkeit von Kindern dürfe nicht
unterschätzt werden. Ein zweifellos korrekter Satz
– oftmals ist es nicht
angeraten, Sachverhalte zu
unterschätzen. Was jedoch daraus folgt, bleibt of-
fen. Ohne konkrete Anhaltspunkte und insgesamt
diffus ruft Luthin in einem
Fall, in dem in keiner
Weise von negativer Entwicklung des Kindes
durch
das Zusammenleben mit einem Frauenpaar
die Rede ist, eine sittliche Gefahr
auf. Was genau
zu welcher unerwünschten Entwicklung führen
könnte, erwähnt
Luthin ebenfalls nicht. Insgesamt
wirkt das Argument der sittlichen
Gefährdung
455 FamRZ 1985, S. 530. Eine Überschrift ist nicht vorhanden. We-
gen seiner Bedeutung wird hier der vollständige Kommentar zitiert.
456 Vgl.
Luthin 2004, S. 241f.
daher vorgeschoben. Es scheint vielmehr, als ob
Luthin daran gelegen war, lesbische Beziehungen
abzuwerten und vor allem
unsichtbar zu halten.
Wenn sie wie eine Beziehung unter Schwestern
wirken,
würde, wie er seinen Kommentar schloss,
niemand Anstoß nehmen. Letztlich ist
der Kom-
mentar Luthins eine Aufforderung an Mütter mit
lesbischen
Beziehungen, diese verdeckt zu halten,
wenn sie das Sorgerecht behalten
wollten – oder
aber eine Aufforderung an die Rechtsprechung,
solche
Unsichtbarkeit zu erwirken.
Angesichts der Bedeutung solcher Kommentare
ist davon auszugehen, dass dem Zielpublikum
der FamRZ mit dem Urteil des
Amtsgerichts
Mettmann einerseits und Luthins Kommentar
andererseits zwei
widerstreitende Auffassungen
nahe gelegt wurden. Im Urteil des Amtsgerichts
Mettmann wurde die offene Normalität der Mut-
ter und ihrer Lebensgefährtin
ausdrücklich positiv
gewertet, von Luthin nicht.
Neun Seiten vor der
Darstellung und Kommentie-
rung des Urteils aus Mettmann von 1984 wurde in
der FamRZ 1985 ein weiteres Urteil über Homose-
xualität vorgestellt. Das
Landgericht Berlin hatte
Ende 1984 geurteilt, die lesbische Beziehung
eines 17jährigen Mädchens sei zu unterbinden.
Auf Antrag der allein
sorgeberechtigten Mutter
untersagte das Landgericht den Kontakt zwischen
dem Mädchen und dessen Geliebter. Die Mutter
befürchte, aus Sicht des
Gerichts zu Recht, dass
die gedeihliche Entwicklung ihrer Tochter durch
die gleichgeschlechtlichen Bemühungen ernst-
lich gefährdet werde.
Gleichgeschlechtlichkeit
sei, so das Gericht, „vielfach eine menschliche
Fehlentwicklung, die für den von ihr Betroffenen
auf seinem ferneren
Lebensweg großen Kummer
und große Erschwernisse mit sich bringen kann –
z.
B. wenn er seine eigene subjektive Unfähigkeit
erleben muß, eine richtige
Familie zu gründen und
von einem geliebten oder geschätzten Partner ein
Kind zu empfangen – und die ihn für seine Um-
welt zum beargwöhnten und
abgelehnten Außen-
seiter stempeln kann. Gleichgeschlechtlichkeit
mag in
einzelnen Fällen anlagebedingt und durch
Umwelteinflüsse nicht zu beseitigen
sein. Gleich93
geschlechtlichkeit kann jedoch durch Bieten von
Gelegenheit
oder gar durch Verführung nicht
selten verursacht oder verstärkt werden, so
daß
es für Eltern grundsätzlich und von vornherein
gilt, entsprechende
Umwelteinflüsse von ihren
minderjährigen Kindern fernzuhalten.“457
...
Herausgegeben
vom Ministerium für Familie, Frauen, Jugend,
Integration
und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz (MFFJIV)
Kaiser-Friedrich-Straße 5a
55116 Mainz
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