Impfzwang
Freispruch für Soldat: Kippt jetzt die Impfpflicht bei Bundeswehr? Mutige
Richterin in der bayerischen Provinz setzt Zeichen
20.09.2023
Das Amtsgericht im bayerischen Bad Kissingen hat einen Bundeswehrsoldaten vom
Vorwurf der Gehorsamsverweigerung freigesprochen. Sein vermeintliches Vergehen:
Er wollte sich nicht gegen Corona impfen lassen. Genau dazu sind aber Angehörige
der Bundeswehr im Rahmen des geltenden Rechts verpflichtet. Als Soldaten bzw.
Offiziere haben sie eine „Duldungspflicht“, was Impfungen angeht, und sind damit
nicht uneingeschränkt Herr über ihren eigenen Körper.
Obwohl inzwischen das erwiesen ist, was früher als „Schwurbelei“ galt – dass die
Corona-Impfung weder vor Ansteckung noch Erkrankung schützt – hat das
Bundesverwaltungsgericht im vergangenen Jahr diese Erkenntnisse ignoriert und
die Impfpflicht für Militärs für rechtens erklärt.
Umso erstaunlicher und erfreulicher ist es, dass das Amtsgericht in Bayern diese
Sache ganz anders sieht. Die Frage ist nur, ob das Urteil Bestand hat, da es
sich um die unterste Instanz handelt. Die mutige Richterin verwies bei ihrer
Entscheidung unter anderem auf die Verhältnismäßigkeit der Anordnung zur Impfung
angesichts sinkender Infektionsraten und bekannt gewordener Nebenwirkungen, wie
die „Welt“ mitteilte.
Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor, wie ein
Amtsgerichtssprecher dem Bericht zufolge mitteilte. Daher könne er keine
weiteren Einzelheiten zu dem Urteil nennen. Der Richterspruch ist auch noch
nicht rechtskräftig. „Die Staatsanwaltschaft Schweinfurt, die in ihrem Plädoyer
drei Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung verlangt hatte, legte gegen das Urteil
Berufung ein“, schreibt die Welt.
Die Staatsanwaltschaft ist in Deutschland der jeweiligen Landesregierung
gegenüber weisungsgebunden – eigentlich ein Skandal und in vielen anderen
Ländern undenkbar. Denn es widerspricht dem Grundgedanken einer unabhängigen
Justiz elementar.
Insofern kann man sich nur bedingt die Frage stellen, was im Kopf eines
Staatsanwaltes vorgeht, der eine Freiheitsstrafe für einen Soldaten fordert,
dessen „Verbrechen“ darin besteht, dass er eine experimentelle Gen-Therapie mit
mRNA-Wirkstoff ablehnt. Denn vielleicht hat hier gar nicht der Staatsanwalt
entschieden, sondern die Landesregierung. An deren Spitze Markus Söder (CSU)
steht.
Dank der Konstruktionsschwächen in Sachen Rechtsstaat werden wir auch nicht
erfahren, ob es der Staatsanwalt selbst war, der sich entschied, Rechtsmittel
einzulegen (möglicherweise auch in Hinblick auf die eigenen Karrierechancen),
oder ob es eine entsprechende Anweisung aus der Landesregierung gab.
Dass Soldaten sich weiter gegen Corona impfen lassen müssen, obwohl die
wichtigsten Mythen in Sachen Impfung längst widerlegt sind (sie ist weder
nebenwirkungsfrei noch schützt sie vor Übertragung etc.), ist ein Skandal per
se. Ebenso wie die Tatsache, dass die Mehrheit in Deutschland und offenbar auch
bei der Bundeswehr diese Zustände hinnimmt.
Der 33 Jahre alte Zeitsoldat, der jetzt angeklagt war, hatte laut „Welt“ mehrere
Corona-Impftermine im Jahr 2022 trotz Aufforderung nicht wahrgenommen: „Der Mann
war laut Anklage Anfang Januar 2022 in der Infanterieschule des Heeres der
Bundeswehr im unterfränkischen Hammelburg als Lehrgangsteilnehmer eingesetzt.
Weil er sich nicht impfen ließ, wurde der Oberleutnant vom Oberstabsarzt
untersucht, um festzustellen, ob es gesundheitliche Gründe gegen eine Impfung
geben könnte.“
Da dies nicht der Fall gewesen sei, so, das Blatt, „wurde die Impfaufforderung
wiederholt, aber der Soldat verweigerte weiter die Injektion“. Der Mann „wurde
daraufhin den Angaben zufolge vom Lehrgang abgelöst und in seine Heimatkompanie
zurückgeschickt. Auch hier verweigerte der Mann laut Anklage die Impfung.“
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hatte im Sommer
vergangenen Jahres die Fortdauer der Corona-Impfpflicht für Militärangehörige
bekräftigt. Die obersten Richter entschieden, die Lageeinschätzung des
Verteidigungsministeriums zum Zeitpunkt des Erlasses im November 2021 sei
korrekt gewesen. Die Begründung klingt angesichts der neuen Erkenntnisse wie
Hohn: Der Vorsitzende des Senats betonte laut „Welt“, Soldaten verrichteten
ihren Dienst oft gemeinsam in engen Räumen, Panzern, Flugzeugen oder Schiffen,
was ein besonderes Risiko der Verbreitung übertragbarer Krankheiten mit sich
bringe. Daher sei die Aufnahme in die Liste der Impfungen gerechtfertigt
gewesen.“
Verteidigungsminister Boris Pistorius (SPD) hat im Mai im Bundestag erneut
bekräftigt, dass die Corona-Impfpflicht für Soldaten bestehen bleibe. Noch im
Juli hatte ein anderes bayerisches Amtsgericht, in München, ganz anders
entschieden als die Richterin in Bad Kissingen: Es verurteilte einen Soldaten zu
900 Euro Geldstrafe, weil er sich der Gentherapie widersetzt hatte.
Man kann nur hoffen, dass die Richterin in Bayern nicht zum Zielobjekt für
Strafaktionen wird – wie der mutige Weimarer Masken-Richter Christian Dettmar.
Der wurde zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt und damit faktisch seiner
Existenz beraubt, weil er gegen die Maskenpflicht in Schulen entschied (siehe
hier). Zuvor gab es bei ihm und den Gutachtern in seinem Prozess schikanöse
Hausdurchsuchungen. Kritiker sprechen von einer Terrorisierung unabhängiger
Richter.
https://reitschuster.de/post/freispruch-fuer-soldat-kippt-jetzt-die-impfpflicht-bei-bundeswehr/
Soldat verweigerte Corona-Impfung – Gericht spricht ihn frei
Bundeswehrsoldaten müssen sich gegen verschiedene Krankheiten impfen lassen –
dazu zählt auch das Coronavirus. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte im
vergangenen Jahr diese Pflicht. Ein Amtsgericht in Bayern sieht das anders.
19.09.2023
Obwohl er mehrfach die vorgeschriebene Corona-Impfung
verweigerte, hat das Amtsgericht Bad Kissingen einen Bundeswehrsoldaten vom
Vorwurf der Gehorsamsverweigerung freigesprochen. Die Richterin verwies bei
ihrer Entscheidung unter anderem auf die Verhältnismäßigkeit der Anordnung zur
Impfung angesichts sinkender Infektionsraten und bekannt gewordener
Nebenwirkungen.
Die schriftlichen Urteilsgründe lägen jedoch noch nicht
vor, teilte ein Amtsgerichtssprecher am Dienstag mit. Daher könne er keine
weiteren Einzelheiten zu dem Urteil vom 12. September nennen. Die Entscheidung
ist noch nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft Schweinfurt, die in ihrem
Plädoyer drei Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung verlangt hatte, legte gegen
das Urteil Berufung ein. Zuvor hatten mehrere Medien über den Fall berichtet.
Soldaten müssen sich gegen eine ganze Reihe von Krankheiten impfen lassen,
wenn keine besonderen gesundheitlichen Gründe dagegensprechen. Dazu gehören
unter anderem Hepatitis, Masern, Röteln, Mumps und auch Influenza. Am 24.
November 2021 nahm das Verteidigungsministerium eine Covid-19-Impfung als
verbindlich in die allgemeinen Regelungen zur Zentralen Dienstvorschrift „Impf-
und weitere Prophylaxemaßnahmen“ auf. Wer sich dem Impfschema widersetzt, muss
mit Disziplinarmaßnahmen rechnen.
Der 33 Jahre alte Zeitsoldat hatte
demnach mehrere Corona-Impftermine im Jahr 2022 trotz Aufforderung nicht
wahrgenommen. Der Mann war laut Anklage Anfang Januar 2022 in der
Infanterieschule des Heeres der Bundeswehr im unterfränkischen Hammelburg als
Lehrgangsteilnehmer eingesetzt. Weil er sich nicht impfen ließ, wurde der
Oberleutnant vom Oberstabsarzt untersucht, um festzustellen, ob es
gesundheitliche Gründe gegen eine Impfung geben könnte.
Da dies nicht der
Fall war, wurde die Impfaufforderung wiederholt, aber der Soldat verweigerte
weiter die Injektion. Er wurde daraufhin den Angaben zufolge vom Lehrgang
abgelöst und in seine Heimatkompanie zurückgeschickt. Auch hier verweigerte der
Mann laut Anklage die Impfung.
Im Juli vergangenen Jahres hatte der 1.
Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig entschieden, dass die
Corona-Impfpflicht für Soldaten bestehen bleibt. Die Lageeinschätzung des
Verteidigungsministeriums zum Zeitpunkt des Erlasses im November 2021 zur
Verpflichtung einer Corona-Impfung sei richtig gewesen, betonte damals der
Vorsitzende des Senats. Soldaten verrichteten ihren Dienst oft gemeinsam in
engen Räumen, Panzern, Flugzeugen oder Schiffen, was ein besonderes Risiko der
Verbreitung übertragbarer Krankheiten mit sich bringe. Daher sei die Aufnahme in
die Liste der Impfungen gerechtfertigt gewesen.
Im Mai hatte
Verteidigungsminister Boris Pistorius (SPD) im Bundestag gesagt, er wolle an der
Corona-Impfpflicht für Soldaten vorerst festhalten. „Ich schließe nicht aus,
dass wir über kurz oder lang die Duldungspflicht aufheben, aber der Zeitpunkt
ist noch nicht gekommen.“
Im Juli hatte das Amtsgericht München einen
Bundeswehrsoldaten zu einer Geldstrafe von 900 Euro verurteilt, weil er mehrfach
die Corona-Impfung verweigert hatte.
Kommentar:
Als ob es nicht schon reicht, dass sich Bundeswehrsoldaten im Ernstfall totschießen lassen und andere Menschen erschießen müssen, sollen sie sich auch noch mit der Coronagiftspritze impfen lassen. Das ist ein echt trauriger Verein namens Bundeswehr mit Boris Pistorious (SPD) an der Spitze, der hier von der SPD und angrenzenden Panikparteien wie der CDU und den Grünen verschlissen wird. Die Staatsanwaltschaft Schweinfurt leistet Schützenhilfe. Immerhin, anders als am Amtsgericht München, stellt sich ein mutiger Amtssrichter dem organisierten Wahnsinn entgegen. Wann wird endlich eine Impfung entwickelt, mit der man die rot-grün-schwarzen Panikpolitiker:Innen und ihre Anhänger im Staatsapperat gegen Dummheit impfen kann?
Morgen wird sie abgeholt: Deutsches Gericht verurteilt
Holocaust-Überlebende (85) zu Zwangsimpfung
10. Januar 2023
Der Sachverhalt scheint unglaublich, denn Deutschland hat wohl wirklich
überhaupt nichts aus der Geschichte gelernt. Vertraute einer in der Ukraine
geborenen, in ihrer Heimat berühmten Komponistin, wandten sich an Report24. Ein
Gericht in Stuttgart hat ein Jahr Zwangseinweisung in die geschlossene
Psychiatrie beschlossen. Zunächst soll die alte Dame aber zweifach – ebenso
unter Anwendung von Gewalt – “gegen Covid-19 geimpft” werden. Ein Exklusivvideo
zeigt: Sie ist weder unzurechnungsfähig, selbst- oder fremdgefährdend. Sie hat
einfach nur Angst um ihr Leben.
Ihr Name ist Inna Zhvanetskaya. Sie wurde
am 20. Jänner 1937 in Winnyzja in der Ukraine geboren. Als Jüdin zählt sie zu
den Überlebenden des Holocaust. Bis zu ihrem achten Lebensjahr mussten sie und
ihre Familie davor zittern, ob sie abgeholt, deportiert und möglicherweise
ermordet werden. In zehn Tagen könnte sie ihren 86. Geburtstag in ihrer
Wahlheimat Deutschland feiern. Einem Land, das sie noch mehr liebt als ihre
Heimat, wie sie in einem Interview zu Protokoll gab. Dabei galt sie über die
Grenzen ihrer späteren Heimat Russland hinweg als musikalische Berühmtheit. Das
Cambridge Biographical Centre (UK) zeichnete sie 1992 als Frau des Jahres aus.
Doch gerade in Deutschland, das sie so lieb gewonnen hat, wurde ein
richterlicher Beschluss erlassen, welcher die zwangsweise Öffnung ihrer Wohnung
und ihre Abholung mit Gewalt vorsieht. Mit Gewalt soll sie einem Arzt vorgeführt
werden, der sie zweimal “gegen Covid-19 impfen” soll. Danach will man sie in
eine geschlossene psychiatrische Anstalt verbringen. Ohne Menschen, die ihre
Muttersprache russisch sprechen. Ohne ihre Musik, die ihr Leben erfüllt, seit
sie denken kann.
Was macht das mit einer Frau, die den zweiten Weltkrieg
überlebt hat? Wir haben dem Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt diese Frage
gestellt und darauf keine zufriedenstellende Antwort erhalten, es dürfte den
Verantwortlichen schlichtweg egal sein. Die angeordneten Maßnahmen begründet man
mit den Paragraphen 1906 und 1906a BGB. Das Problem daran: eine Indikation einer
Zwangsimpfung angesichts der offiziell beendeten Pandemie lässt sich weder
medizinisch noch juristisch begründen. Alles riecht nach Willkür und
Rechtsbeugung.
...
Von der Unzeitgemäßheit richterlicher Unabhängigkeit und dem unabweisbaren
Bedürfnis nach Diffamierung und Diskriminierung von Coronamaßnahmen-Kritikern
15.10.2022
Der Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 29.09.2022 in der Rezeption von
Legal Tribune Online
Matthias Guericke
Bei Legal Tribune Online (LTO), einem Onlinemagazin, das unter Juristen wegen
seiner tagesaktuellen journalistischen Berichterstattung zu
Gerichtsentscheidungen und anderen Ereignissen aus der Justiz eine hohe
Reichweite hat (laut Wikipedia 2,0 Millionen Aufrufe monatlich), darf jetzt von
Eingriffen in die Unabhängigkeit von nicht ausreichend konformen Richtern
fantasiert werden: „Es bleibt … abzuwarten, wie das Spannungsverhältnis von
richterlicher Unabhängigkeit und Rechtsbindung im Falle von Querdenker-Richtern
langfristig aufgelöst werden kann“, schließt ein Artikel von Patrick Heinemann
vom 11.10.2022, und es kann kein Zweifel daran bestehen, in welche Richtung das
– angebliche – Spannungsverhältnis von Unabhängigkeit und Rechtsbindung nach
Heinemanns Vorstellungen aufgelöst werden soll: zu Lasten der Unabhängigkeit.
Womöglich auch mit den Mitteln des Strafrechts, da er einen Satz zuvor das
Strafverfahren wegen Rechtsbeugung gegen den Weimarer Familienrichter, der die
Maskenpflicht in der Schule als kindeswohlgefährdend bewertet hatte – laut
Heinemann eine „äußerst extreme Auffassung“ – erwähnt. Doch der Reihe nach.
Die Entscheidung des Truppendienstgerichts Süd
Das Truppendienstgericht Süd hat mit Beschluss vom 29.09.2022 (Az. S 5 BLc
11/22)* in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Vollstreckung
einer gegen einen Soldaten, der „den Impfstatus vorsätzlich nicht
herbeigeführt“, d. h. keinen Nachweis über eine Covid-19-Impfung beigebracht
hatte, verhängten Disziplinarbuße mit einer bemerkenswerten Begründung
ausgesetzt.1
Das Gericht führte aus, dass es berechtigte Zweifel daran gebe, ob der der
Disziplinarmaßnahme zugrundeliegende (Impf-)Befehl der Kompaniechefin
verbindlich war. Es schreibt:
„Zweifel an der Verbindlichkeit des erteilten Befehles resultieren insbesondere
daraus, dass dessen Befolgung wegen möglicher Gesundheitsgefahren für den zu
impfenden Soldaten durch Impfnebenwirkungen unzumutbar sein könnte. Die
Gesundheit eines Soldaten ist – zumindest in Friedenszeiten – ein hohes Gut, das
wie beispielsweise die durch vorgesetzte Stellen im dienstlichen Bereich – zu
Recht – propagierte Wichtigkeit einer peniblen Befolgung von
Sicherheitsbestimmungen im Umgang mit Waffen und Munition oder Gefahrstoffen
zeigt, nicht vorschnell durch den Einsatz risikobehafteter, in ihren
Langzeitfolgen unkalkulierbarer genbasierter Impfstoffe aufs Spiel gesetzt
werden darf. Ein Soldat als Staatsbürger in Uniform und damit Grundrechtsträger
(vgl. § 6 Satz 1 SG) muss sich bei bestehender Fürsorgepflicht des Dienstherrn
(§ 31 SG) und der Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) grundsätzlich nicht in ein
„Experimentierfeld“ mit für ihn nicht einigermaßen kalkulierbarem Ausgang
begeben, wenn dadurch nicht tatsächlich, also nachweisbar, überragende
Gemeinschaftsgüter geschützt werden. Das ist bei einer Impfung mit ihrer zurzeit
bekanntlich eingeschränkten Wirkung wohl kaum der Fall. …
Aufgrund der nachlassenden oder bereits von Anfang an bestehenden unzureichenden
Schutzwirkung der Impfung könnte auch der im Verfassungsrang stehende und damit
niederrangigen Vorschriften, wie z. B. der Duldungspflicht gemäß § 17a Satz 1
Nr. 1 SG, vorgehende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in seinen Aspekten der
Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Übermaßverbot) verletzt sein.
Um die Frage der tatsächlichen Verletzung (sic!) der vorgenannten
Unverbindlichkeitsgründe sachgerecht prüfen zu können, bedarf es noch einer
eingehenden Sachverhaltsermittlung, die geraume Zeit in Anspruch nehmen wird. …
Außerdem steht die Begründung der Grundsatzentscheidung des 1. Wehrdienstsenats
des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Rechtmäßigkeit der Duldungspflicht
von (Covid-19-) Impfungen noch aus.
Es erstaunt, dass Vorgesetzte, die gegenüber unterstellten Soldaten zuvörderst
zur Fürsorge verpflichtet sind (vgl. § 10 Abs. 3 SG), leichtfertig deren
Gesundheit durch entsprechende Befehle aufs Spiel zu setzen bereit sind, ohne
sich anscheinend einmal näher mit den Rechtswidrigkeits- (§ 10 Abs. 4 SG) und
Unverbindlichkeitsgründen (insbesondere § 11 SG) von Befehlen auseinandergesetzt
zu haben. Auch wenn derzeit die Covid-19-Schutzimpfung im Impfkatalog der
verbindlichen Impfungen aufgeführt ist, haben sie bei einer
Umsetzungsbefehlsgebung selbständig die vorgenannten Gründe zu prüfen. Von
dieser Verantwortung werden sie nicht entbunden. Dabei sollten bei
gewissenhafter Dienstausübung, soweit nicht vollständige Ignoranz gegenüber
Fakten und inzwischen auch wissenschaftlichen Studien herrscht, sich objektiv
aufdrängende Gefahrenaspekte dieser Impfung sowie deren fehlende Wirksamkeit zur
Kenntnis genommen und dann in die maßgeblichen rechtlichen Kategorien der
Unzumutbarkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit eingeordnet werden.“
Der Versuch einer vernichtenden Kritik
Was hier der als Einzelrichter entscheidende Vorsitzende Richter der 5. Kammer
des Truppendienstgerichts Süd geschrieben hatte, war zu viel für Patrick
Heinemann. Zu viel Skepsis gegenüber der Covid-Impfung, zu viel Kritik an den
Vorgesetzten des Soldaten, zu viel Eigenständigkeit gegenüber dem
Bundesverwaltungsgericht. Heinemann sah sich daher veranlasst, unter der
reißerischen Überschrift „Missachtung der Rechtsprechung des BVerwG:
Querdenker-Richter lehnt Impfpflicht für Bundeswehrsoldaten ab“ nicht nur das
Gericht, sondern den entscheidenden Richter aggressiv2 anzugreifen.3
In der Sache erhebt er zwei Vorwürfe. Zum einen beanstandet er, dass das
Truppendienstgericht nicht dem Bundesverwaltungsgericht gefolgt ist, das mit
zwei Beschlüssen vom 07.07.2022 (Az. 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22) die
Duldungspflicht für Soldaten betreffend die Covid-19-Impfung für rechtmäßig
erklärt hat. Zum anderen behauptet er, dass die Entscheidung mit der
wehrrechtlichen Dogmatik zur Verbindlichkeit von Befehlen nicht zu vereinbaren
sei. Diese Vorwürfe sind nicht nur unbegründet, sondern – um in der Sprache des
Militärs zu bleiben – zwei echte Blindgänger.
„Missachtung der Rechtsprechung des BVerwG“
Bei dem ersten fragt man sich, wie Heinemann überhaupt darauf kommt, dem Gericht
könne allein wegen des Umstandes, dass es von der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts abweicht4, ein Vorwurf gemacht werden. Art. 97 Abs. 1
GG lautet: „Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen“5,
nicht: „Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze und der
höchstrichterlichen Rechtsprechung unterworfen“. Die zweite Variante würde eine
unerfüllbare Forderung für den Fall aufstellen, dass die Rechtsprechung der
obersten Gerichte nicht dem Gesetz entspricht (was z. B. von der
Rechtswissenschaft gar nicht selten behauptet wird). Deshalb gilt sogar: Die
Bindung an das „Gesetz“ schließt eine Bindung an Präjudizien aus, wenn man von
der Bindung an bestimmte Arten von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
(§ 31 BVerfGG) und bei Zurückverweisung durch das Revisionsgericht absieht.6 Der
Richter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einer höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu folgen (BGHZ 181, 268, 277)7. Dass das Heinemann unbekannt
sein könnte, kann vermutlich ausgeschlossen werden, aber worum geht es ihm dann?
Will er (nichtrechtliche) Loyalitätspflichten der Instanzgerichte gegenüber
höchstrichterlicher Rechtsprechung in gesellschaftlichen Krisen wie der
Corona-Krise postulieren? Wie man es auch dreht und wendet: Hier offenbart sich
ein seltsam unreflektiertes, defizitäres Verständnis von richterlicher
Unabhängigkeit.
Hinzu kommt noch ein weiteres, untergeordnetes Argument. Das
Bundesverwaltungsgericht hat in der Pressemitteilung zu den Beschlüssen vom
07.07.2022 (die schriftliche Begründung liegt wie gesagt noch nicht vor) selbst
betont, dass das Bundesministerium der Verteidigung verpflichtet sei, die
Aufrechterhaltung der Covid-19-Impfung zu evaluieren und zu überwachen, denn
Daueranordnungen müssten stets daraufhin überprüft werden, ob sie angesichts
veränderter Umstände weiterhin verhältnismäßig und ermessensgerecht seien. In
gleicher Weise hatte sich auch das Bundesverfassungsgericht in seiner
Entscheidung über die einrichtungsbezogene Impfpflicht geäußert (BVerfG,
27.04.2022, 1 BvR 2649/21, juris, Rn. 184).8 Das Truppendienstgericht Süd war
also vom Bundesverwaltungsgericht selbst zur Prüfung aufgerufen, ob veränderte
Umstände vorliegen, wozu auch neue Erkenntnisse zu Gefährlichkeit und
Wirksamkeit der Covid-19-Impfung gehören.
„Missachtung der wehrrechtlichen Dogmatik“
Um den zweiten Vorwurf ist es nicht besser bestellt. Heinemann behauptet, dass
die Entscheidung des Gerichts nicht mit der „herrschenden Wehrrechtsdogmatik“ in
Einklang zu bringen sei, wonach selbst rechtswidrige Befehle nur in wenigen
Ausnahmefällen unverbindlich sind. Als einen solchen Ausnahmefall benennt er den
sog. „gefährlichen Befehl“. Dabei handele es sich „um Befehle, deren Befolgung
nicht nur mit erheblicher Gefahr einhergeht, sondern bei denen auch Zweck und
Mittel erkennbar außer Verhältnis stehen, worunter in erster Linie
Fahrlässigkeitsdelikte mit potentiell gravierenden Folgen zu verstehen“ seien.
Hier ist nicht nur die Semantik des Satzes verunglückt (worunter sind bitte
Fahrlässigkeitsdelikte zu verstehen?), Heinemann – der immerhin das Gericht über
wehrrechtliche Dogmatik belehren möchte – vermischt auch den sog. gefährlichen
Befehl und den sog. unzumutbaren Befehl. Beim gefährlichen und beim unzumutbaren
Befehl handelt es sich um sog. Unverbindlichkeitsgründe, von denen das
Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung insgesamt sieben
unterscheidet9. Soldaten lernen bei der Bundeswehr, dass der gefährliche Befehl
ein Befehl ist, bei dem die Gefahr besteht, dass durch seine Befolgung eine
Straftat begangen wird, der aber dennoch verbindlich ist, wenn dafür nur eine
entfernte Möglichkeit besteht, unverbindlich dagegen, wenn dies wahrscheinlich
ist. Ein unzumutbarer Befehl ist ein Befehl, der so tief in ein Rechtsgut des
Untergebenen eingreift, dass bei Abwägung aller Umstände dem Untergebenen die
Befolgung des Befehls nicht zuzumuten ist. Wie zitiert hatte das
Truppendienstgericht Süd in dem Beschluss in Erwägung gezogen, dass der
Impfbefehl der Kompaniechefin ein unzumutbarer Befehl sein könnte.
Das Frappierende ist nun, dass Heinemann nicht einmal ansatzweise darlegt, warum
es seiner Meinung nach ausgeschlossen sein soll, dass der Befehl unverbindlich
sein könnte. Wobei frappierend eigentlich nur ist, wie in dem Text eine
sachliche Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Gerichts lediglich
vorgetäuscht, ihr aber tatsächlich aus dem Weg gegangen wird. In der Sache ist
das dagegen nicht überraschend, denn dann müsste sich Heinemann hier ja auf die
Fragen, wie gefährlich und wie wirksam die Covid-Impfstoffe sind, einlassen.
Unter der absolut urteilenden Zwischenüberschrift „Richter missachtet Dogmatik
zum ‚gefährlichen Befehl‘“ teilt er stattdessen lediglich seine (unkorrekte)
Definition des gefährlichen Befehls mit, dann bricht er das Thema
„unverbindlicher Befehl“ abrupt ab. Es folgt ein Absatz und dann der Satz, der
offenbar alle Argumente überflüssig machen soll:
„Es lässt sich kaum abstreiten, dass die Einzelrichterentscheidung des
Truppendienstgerichts stark an das Gedankengut von Querdenkern erinnert.“
Die Allzweckwaffe des Querdenker-Vorwurfs
Nicht immer wird in solcher Klarheit vorgeführt, welche Funktion der Gebrauch
des Wortes „Querdenker“ hat. Das Wort „Querdenker“, das in früheren Jahrzehnten
durchweg positiv verwendet wurde für Menschen, die zu kreativem und vor allem
nonkonformistischem Denken in der Lage sind, dann eine Selbstbezeichnung einer
von dem Unternehmer Michael Ballweg ins Leben gerufenen Corona-Protestbewegung
war, ist in der pejorativen Verwendung in den Medien und der Öffentlichkeit
allenfalls in zweiter Linie ein deskriptiver Begriff, mit dem Menschen mit
bestimmten Überzeugungen und Ansichten bezeichnet werden sollen.10 In erster
Linie ist es ein Begriff, durch den die damit Bezeichneten aus dem
gesellschaftlichen Diskurs ausgeschlossen werden sollen. Wer den Stempel
„Querdenker“ verpasst bekommen hat, ist nach der Vorstellung der vorgeblich
Stempelberechtigten nicht mehr legitimer Teilnehmer am öffentlichen Diskurs, er
ist draußen und – wichtig! – dies wird damit auch allen anderen
Diskursteilnehmern signalisiert, damit sie den Betroffenen ebenfalls als
Ausgeschlossenen betrachten und Konsequenzen daraus ziehen können (z. B. auf
Abstand zu dem Betroffenen gehen oder eigene Ansichten darauf überprüfen, ob sie
unter Querdenkerverdacht gestellt werden könnten und man sich diese noch leisten
kann).
Wer aus dem Diskurs ausgeschlossen ist, mit dem muss man sich nicht mehr
argumentativ auseinandersetzen, was vor allem dann sehr praktisch ist, wenn man
die eigene Position vielleicht gar nicht valide begründen kann. Argumente werden
benutzt, um der kategorischen Abwertung (das ist hier wörtlich zu verstehen:
„Querdenker“ werden als andere „Kategorie“ von Menschen betrachtet) des
Betroffenen (hier: des Vorsitzenden Richters der 5. Kammer des
Truppendienstgerichts Süd) einen Schein von Rationalität zu geben. Wenn man aber
auf den Punkt kommen und Gründe liefern müsste (hier: warum es denn
ausgeschlossen sein soll, dass der Impfbefehl unzumutbar sein könnte), wird die
Debatte abgebrochen, „Querdenker“ gerufen und damit die Frage, wer Recht hat und
wer nicht, für entschieden erklärt.
Das Erstaunliche ist, dass in einer Zeit, in der Antidiskriminierung zu einem
prioritären gesellschaftspolitischen Thema erklärt wird, Diskriminierung und
Ausgrenzung von Menschen, die – unter Berufung auf das Grundgesetz! – die
Corona-Maßnahmen kritisieren, für Menschen wie Patrick Heinemann offenbar
vollkommen normal ist. Und erstaunlich ist auch, dass diejenigen, die sich
berechtigt fühlen, andere aus dem Diskurs auszuschließen, überhaupt nicht
bemerken, dass ihr Verhalten allem widerspricht, wofür sie vorgeben, sich
einzusetzen: Es ist undemokratisch, illiberal, gesellschaftsspaltend und letzten
Endes inhuman. Nicht die selbständig und unabhängig denkenden Menschen, die den
Anspruch nicht aufgegeben haben, sich ein eigenes Urteil (auch zur
Covid-Impfung) zu bilden, wie der Vorsitzende Richter der 5. Kammer des
Truppendienstgerichts Süd, haben den Boden des Grundgesetzes verlassen11,
sondern diejenigen, die wie Patrick Heinemann sie deshalb verächtlich zu machen
versuchen.
Ausblick und Hoffnung
Auf dem Weg zurück zu einem gesellschaftlichen Diskurs, in dem auch Kritiker der
„herrschenden Meinung“ grundsätzlich als gleichberechtigte Teilnehmer betrachtet
und nicht von der Mehrheit bzw. denen, die für sich in Anspruch nehmen, für die
Mehrheit zu sprechen, oder schlicht den Vertretern der politischen Macht
ausgegrenzt werden, wäre schon etwas gewonnen, wenn Diskursteilnehmer wie
Patrick Heinemann (aber auch Legal Tribune Online) anerkennen würden, dass das
Wort „Querdenker“ – in dem Sinne, wie sie es gebrauchen – in den Giftschrank
einer demokratischen Gesellschaft gehört.
Endnoten
* Anmerkung der Redaktion: Der Originalbeschluss liegt uns in der vom
Truppendienstgericht Süd autorisierten und anonymisierten Fassung vor.
1 Der Beschluss ist unveröffentlicht, aber hier verlinkt.
2 Heinemann würde sicher bestreiten, dass sein Text aggressiv ist. Das fehlende
Bewusstsein dafür ist Teil des Problems.
3 Man sollte vielleicht noch einmal daran erinnern, dass es vor der Corona-Krise
zu den in der juristischen Community als verbindlich betrachteten Umgangsformen
gehörte, auch bei einer in der Sache harten Kritik einer Gerichtsentscheidung
nicht den oder die entscheidende(n) Richter(in) ad personam anzugreifen.
Diesbezügliche Hemmungen sind inzwischen nicht nur von Heinemann über Bord
geworfen worden.
4 Selbst das stimmt nur eingeschränkt, denn es handelt sich hier um eine
Entscheidung in einem Eilverfahren auf nicht endgültig geklärter
Tatsachengrundlage, wie das Gericht selbst festhält, das auch darauf verweist,
dass die schriftliche Begründung der beiden Beschlüsse des BVerwG noch nicht
vorliegt. In der noch ausstehenden Hauptsacheentscheidung könnte das Gericht
nach Prüfung der Begründung der Beschlüsse sich daher durchaus noch dem BVerwG
anschließen – was allerdings nach der hier gegebenen Begründung eher
unwahrscheinlich erscheint.
5 Mit einer sachlich irrelevanten Abweichung (Richter im Singular statt Plural)
wird Art. 97 GG in § 25 Deutsches Richtergesetz wiederholt: „Der Richter ist
unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.“
6 Nomos-BR/Staats DRiG/Staats DRiG § 25 Rn. 13
7 Ebd.
8 Vgl. dazu Grundrechte ohne Schutz – Der Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts zur einrichtungs- und unternehmensbezogenen
Nachweispflicht.
9 BVerwG, 21.06.2005, 2 WD 12/04, juris, insbesondere Rn. 102-141.
10 Heinemann hätte selbst sicher große Schwierigkeiten, genau darzulegen, was
denn das „Gedankengut der Querdenker“ im Einzelnen sein soll und wo vor allem
die Grenzen zu den Nicht-Querdenkern verlaufen. Wegen dieser inhaltlichen
Unbestimmtheit wird auch oft „nur“ eine „Nähe zu Querdenkern“ attestiert oder,
wie hier, erklärt, dass etwas an Gedankengut von Querdenkern „erinnert“.
11 Heinemann insinuiert auch das, wenn er schreibt: „Zwar ist die richterliche
Unabhängigkeit aus guten Gründen auch für Richter an Wehrdienstgerichten
garantiert. Allerdings sind auch Richter an die grundgesetzliche Ordnung
gebunden …“
https://netzwerkkrista.de/2022/10/15/von-der-unzeitgemassheit-richterlicher-unabhangigkeit/
Missachtung der Rechtsprechung des BVerwG Querdenker-Richter lehnt Impfpflicht für Bundeswehrsoldaten ab
von Dr. Patrick Heinemann
11.10.2022
...
Eigentlich ist die Sache höchstrichterlich geklärt: Mit Beschlüssen vom 7. Juli 2022 (Az. 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22) entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), dass aktive Soldatinnen und Soldaten auf Grundlage einer Allgemeinen Regelung des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) vom 24. November 2021 verpflichtet sind, die Impfung gegen COVID-19 zu dulden.
Hintergrund ist die besondere soldatische Dienstpflicht zur Gesunderhaltung aus § 17a Soldatengesetz (SG), hinter der die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte als Verfassungsrechtsgut (Art. 87a GG) steht. Speziell § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG sieht daher eine Duldungspflicht für ärztliche Maßnahmen vor, wenn diese der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen. Das BVerwG sah den mit der Impfung verbundenen Grundrechtseingriff daher als verhältnismäßig sowie insgesamt gerechtfertigt an und berief sich in diesem Zusammenhang auch auf den Beschluss des BVerfG vom 27. April 2022 zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht (Az. 1 BvR 2649/21).
Zu einer gänzlich anderen Auffassung kommt jetzt jedoch der Vorsitzende Richter der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd (Erfurt) Dr. Pfeiffer in seinem Beschluss vom 29. September 2022 (Az. S 5 BLc 11/22). Als Einzelrichter des unter anderem für Beschwerden gegen Disziplinarmaßnahmen zuständigen Wehrdienstgerichts erster Instanz (Art. 96 Abs. 4 GG) setzte er die Vollstreckung einer gegen einen Mannschaftssoldaten verhängten Disziplinarbuße vorläufig aus, die dieser wegen Verweigerung des Befehls seiner Kompaniechefin, die COVID-19-Impfung zu dulden, verhängt bekommen hatte.
Richter ordnet Impfung als unzumutbares Experiment ein.
...
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/truppendienstgericht-soldaten-impfpflicht-bverwg/
Verfassungsbeschwerde
Bundesverfassungsgericht billigt einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht
19.05.2022
Arbeit im Pflegeheim
Seit Mitte März 2022 müssen Beschäftigte in Kliniken, Pflegeheimen oder
Arztpraxen einen vollen Corona-Impfschutz oder eine Genesung nachweisen
Die Impfpflicht für Pflegekräfte und medizinisches Personal ist
verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht wies eine Verfassungsbeschwerde
zurück. Der Schutz vulnerabler Gruppen wiege schwerer als die Beeinträchtigung
der Grundrechte.
Das Bundesverfassungsgericht hat die einrichtungsbezogene Impfpflicht bestätigt.
Das höchste deutsche Gericht wies eine Verfassungsbeschwerde gegen entsprechende
Teile des Infektionsschutzgesetzes nach Angaben vom Donnerstag zurück. „Der sehr
geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht die
deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben
vulnerabler Menschen gegenüber“, begründeten die Karlsruher Richter ihre
Entscheidung. Auch die weitere Entwicklung der Corona-Pandemie mit der
Omikron-Variante begründe keine abweichende Beurteilung. (AZ: 1 BvR 2649/21)
Die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht war im Dezember 2021 beschlossen
worden, um besonders verletzliche Menschen etwa in Pflegeheimen besser zu
schützen. Seit Mitte März 2022 müssen Beschäftigte in Kliniken, Pflegeheimen
oder Arztpraxen einen vollen Corona-Impfschutz oder eine Genesung nachweisen.
Wer sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen kann, muss das
ebenfalls nachweisen. Allerdings hakt es bei der Umsetzung der Impfpflicht. Auch
wurden nach dem Scheitern einer allgemeinen Corona-Impfpflicht im April die Rufe
lauter, die einrichtungsbezogene Impfpflicht wieder abzuschaffen.
Nach Karlsruhe gezogen waren mehr als 50 Menschen, von denen viele selbst in
Gesundheitsberufen beschäftigt sind. Ihren Eilantrag zur vorläufigen Aussetzung
der Impfpflicht lehnte das Gericht bereits im Februar ab.
https://www.welt.de/politik/deutschland/article238841543/Bundesverfassungsgericht-billigt-einrichtungsbezogene-Corona-Impfpflicht.html?source=puerto-reco-2_ABC-V6.0.B_quality
Kommentar Väternotruf:
Von diesem staatsfixierten Gericht, dass sich Bundesverfassungsgericht nennt, war leider nichts anderes zu erwarten, als die blanke Panik auf der Titanic.
Verdacht auf vorgetäuschte Impfungen
Haftbefehl gegen Arzt aus dem Landkreis Gifhorn erlassen
Die Ermittlungsrichterin des Amtsgericht Gifhorn hat am gestrigen Tag auf
Antrag der Staatsanwaltschaft Hildesheim Haftbefehl gegen einen 63-jährigen Arzt
aus dem Landkreis Gifhorn wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung
in 10 Fällen, Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse in 31 Fällen sowie
Betruges in 32 Fällen erlassen.
Der Facharzt für Allgemeinmedizin ist
dringend verdächtig, im Zeitraum von Ende April 2020 bis Mitte Mai 2021 in 10
Fällen Kinder und Jugendliche nicht gegen Mumps, Masern und Röteln geimpft zu
haben. Stattdessen soll er nach Absprache mit den gesondert verfolgten
Erziehungsberechtigten lediglich Kochsalzlösung gespritzt haben.
Zudem
soll er in 31 Fällen eine Impfung gegen Masern in Impfausweisen bescheinigt,
tatsächlich aber nicht vorgenommen haben.
In 32 Fällen sollen ärztliche
Leistungen für Impfungen bei den jeweiligen Krankenkassen abgerechnet worden
sein, die tatsächlich nie erbracht wurden.
Die Ermittlungsbehörden waren
durch einen anonymen Hinweis auf das Geschehen aufmerksam geworden. Im Rahmen
einer Durchsuchung konnten umfangreiche Beweismittel sichergestellt werden, die
zu dem dringenden Tatverdacht führten. Zum jetzigen Zeitpunkt ist es nicht
ausgeschlossen, dass noch weitere, gleich gelagerte Straftaten im Rahmen der
noch laufenden Ermittlungen zu Tage treten könnten.
Der Beschuldigte hat
sich zum Tatvorwurf nicht geäußert. Der Haftbefehl wurde gegen engmaschige
Auflagen außer Vollzug gesetzt.
11.03.2022
Arzt soll Kindern Kochsalzlösung statt Impfstoff gespritzt haben
11.03.2022
Ein Arzt aus dem Landkreis Gifhorn in Niedersachsen soll zehn Kinder in Absprache mit deren Eltern nicht gegen Mumps, Masern und Röteln geimpft, sondern ihnen Kochsalzlösung gespritzt haben. Dem Allgemeinmediziner wird daher gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung gegen Kinder vorgeworfen, wie die Staatsanwaltschaft Hildesheim am Freitag mitteilte. Ein Haftbefehl gegen den 63-Jährigen wurde gegen strenge Auflagen außer Vollzug gesetzt.
Der Arzt ist nach Angaben der Strafverfolger dringend tatverdächtig, zwischen Ende April 2020 und Mitte Mai 2021 in Absprache mit den jeweiligen Eltern gehandelt zu haben. Die Erziehungsberechtigten würden gesondert verfolgt.
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Kommentar Vätenotruf:
Seltsam, ein Arzt spritzt - offenbar im Einverständnis mit den Eltern - Kinder mit einer vermutlich harmlosen Kochsalzlösung und wird deswegen - wie auch die Eltern - strafverfolgt.
Eine Impfung von Kindern mit einem Impfstoff, der nur eine "bedingte Zulassung" hat, wird dagegen seltsamer Weise nicht als Körperverletzung behandelt.
Der Bundestag erlaubt die genitale Verstümmelung von Jungen aus sogenannten religiösen Gründen (Beschneidung).
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1631d.html
SPD und Grüne wollen Millionen von Menschen gegen deren Willen mittels Coronaimpfzwang impfen und keine Staatsanwaltschaft ermittelt gegen diese von zwei hochproblematischen Parteien und einschlägig bekannten Rädelsführern beabsichtigte Körperverletzung an Millionen Menschen.
Das ist mit Sicherheit kein Rechtsstaat, sondern ein Rechtsbruchstaat, der so mit zweierlei Maß misst.