Väternotruf informiert zum Thema
Jugendamt Erkrath
Stadt Erkrath
Telefon:
Fax:
E-Mail :
Internet: www.erkrath.de
Internetauftritt der Stadt Erkrath (03/2011)
Visuelle Gestaltung:
Nutzerfreundlichkeit:
Informationsgehalt:
Information zu Mitarbeitern und Leitungspersonal: vorhanden
Erkrath ist eine im Kreis Mettmann gelegene niederbergische Stadt in Nordrhein-Westfalen, unmittelbar östlich von Düsseldorf und gilt als Mittelzentrum. Von der Rheinebene aus betrachtet hat die Stadt bereits hügeligen Charakter. Durch Erkrath fließt die Düssel. Zur Stadt gehört auch die Fundstelle des Neandertalers und der größte Teil des eiszeitlichen Wildgeheges im weltberühmten Naturschutzgebiet Neandertal.
Erkrath liegt an den westlichen Ausläufern des Niederbergischen Landes in der Niederrheinischen Bucht.
Während die westliche Stadtgrenze zu Düsseldorf 46 Meter über NN liegt, erhebt sich der höchste Punkt der Stadt, an den Willbecker Höhen Richtung Haan-Gruiten, auf 168 Meter.
Erkrath grenzt an die Städte Hilden, Haan und Mettmann (allesamt Kreis Mettmann), sowie im Westen an die Landeshauptstadt Düsseldorf. Es ist die fünftgrößte Stadt des Kreises.
Einwohner: 46.957 (31. Dez. 2007)
Bundesland Nordrhein-Westfalen
Stadtteile
Jugendamt Erkrath
Stadtjugendamt
E-Mail:
Internet: www.erkrath.de/index.phtml?mNavID=1.100&sNavID=1630.32&La=1
Zuständiges Amtsgericht:
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Jugendamtsmitarbeiter/innen?
Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de
Fachkräfte
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Amtsleitung:
Jugendamtsmitarbeiter/innen:
Michael Braun - Jugendamt Erkrath (ab , ..., 2007)
Herr Friese - Jugendamt Erkrath / Alt-Erkrath (ab , ..., 2010)
Herr Karcz - Jugendamt Erkrath (ab , ..., 2007)
Frau Kollberg - Jugendamt Erkrath (ab , ..., 2007)
Heinz Roos - Amtsvormund im Jugendamt Erkrath (ab , ..., 2000, ..., 2009) - Heinz Roos, StJA Erkrath: "... Hier kann ich nur sagen – obwohl selbst Mann und Familienvater: Mütter aller Länder vereinigt euch!!! Und geht endlich auf die Barrikaden!", JAmt 2009, 377. Unterhaltsrecht. Neue. Rechtsprechung des BGH zu Kindergartenbeiträgen als Mehrbedarf des Kindes; Beteiligung des barunterhaltspflichtigen Elternteils hieran. Väternotruf: So ist er wohl, der Herr Roos, Mütterversteher durch und durch, nur leider an der falschen Stelle - im Jugendamt - statt als Mütterbeauftragter der Stadt Erkrath.
Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:
Informationsportal der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF) - www.familientherapie.org
Christa Uhde-Bellardts
Am Korresberg 1
40699 Erkrath
Telefon: 0211 / 24 15 20
Systemische Therapeutin / Familientherapeutin (DGSF) - www.familientherapie.org
Kinder- und Jugendlichentherapeuten in freier Praxis:
Informationsportal der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF)
Systemische Kinder- und Jugendlichentherapeutin (DGSF)
Erziehungs- und Familienberatung
a) in Freier Trägerschaft
b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als ersatzweise vorgehaltene Leistung
Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Kontaktstelle für die Stadt Erkrath
Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de
Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.
Sonstige:
Männerhaus Erkrath
Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es in Erkrath noch nicht, da die politisch und fachlich Verantwortlichen der Stadt an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.
Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch die Stadt einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de
Frauenhaus Erkrath
"Der Beistand und die Staatsanwaltschaft
Anmerkung zur Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht aus der Sicht des Jugendamtes"
Heinz Roos
in: "Das Jugendamt", 6/2001, S. 269-270
Heinz Roos ist Amtsvormund und Beistand im Jugendamt der Stadt Erkrath
Unter "III. Lösungswege für die Betroffenen" spricht Roos nur vom Staatsanwalt, Jugendamtsmitarbeiter; Mutter und Kind. Der Vater wird nicht erwähnt, als ob er gar nicht betroffen wäre und als ob es nicht er wäre, der im Fall einer Verurteilung möglicherweise sogar eine Haftstrafe antreten muss.
Nachbesserung beim Gesetzgeber
"Grundsätzlich hat der Gesetzgeber im Bereich Sorgerecht also noch nachzubessern. Ein Blick zu den europäischen Nachbarn kann also nicht schaden. In Dänemark, aber auch in anderen Ländern, kennt man schon lange das mit der Geburt eingetretene gemeinsame Sorgerecht."
Heinz Roos; in: "Der Amtsvormund" 7/2000
Heinz Roos ist Amtsvormund im Jugendamt der Stadt Erkrath
Schadensersatz für einen deutschen Vater
Pressemitteilung des EGMR
Urteil in der Sache ELSHOLZ gegen DEUTSCHLAND
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am heutigen Tage schriftlich das Urteil in Sachen Elsholz gegen Deutschland verkündet. Der Gerichtshof stimmte mit 13 zu 4 Stimmen dafür, dass eine Verletzung von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (hinsichtlich des Rechtes auf ein Familienleben) vorgelegen haben, einstimmig, dass keine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention (Schutz vor Diskriminierung hinsichtlich der Achtung des Familienlebens) vorgelegen habe, und mit 13 zu 4 Stimmen dafür, dass eine Verletzung von Artikel 6 § 1 (Recht auf ein faires Verfahren) der Konvention vorgelegen habe. Gemäß Artikel 41 (gerechte Entschädigung) der Konvention sprach der Gerichtshof dem Beschwerdeführer DM 35.000,- (gefordert: DM 90.000,-- ) Schmerzensgeld und DM 12.584,26 Schadenersatz (wie gefordert) zu.
1. Grundsätzliche Umstände
Der Beschwerdeführer, Egbert Elsholz, deutscher Staatsbürger, geboren 1947, lebt in Hamburg. Er ist der Vater des Kindes C., am 13.12.1986 außerhalb einer Ehe geboren.
Der Beschwerdeführer hatte seit November 1985 mit der Mutter und ihrem älteren Sohn zusammengelebt. Im Juni 1988 zog die Mutter mit beiden Kindern aus der Wohnung aus. Der Beschwerdeführer hatte bis Juni 1991 weiterhin häufig Umgang mit seinem Sohn. Verschiedentlich verbrachte er auch seine Urlaub mit der Mutter und beiden Kindern. Danach allerdings kam der Umgang zum erliegen. Auf Befragen einer Mitarbeiterin des Jugendamtes Erkrath gab das Kind C. (5 Jahre alt) im Dezember 1991 in der Wohnung seiner Mutter vor, keinen weiteren Umgang mehr mit seinem Vater haben zu wollen.
Im Dezember 1992 wies das Amtsgericht Mettmann den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung eines Umgangsrechtes und eine gerichtliche Umgangsregelung zurück. Das Amtsgericht führte aus, dass der Umgang mit dem Vater dem Wohle des Kindes nicht diene.
Im Dezember 1993 wies das Amtsgericht Mettmann den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung eines Umgangsrechtes zurück. Das Gericht bezog sich auf eine frühere Entscheidung aus Dezember 1992 und führte an, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Umgangsrechtes des Vaters mit seinem nicht ehelichen Kind gemäß § 1711 (2) des BGB nicht erfüllt seien. Es stellte weiterhin fest, dass das Verhältnis von Beschwerdeführer und Kindesmutter so gespannt sei, dass die Durchsetzung eines Umgangsrechtes nicht in Frage komme. Sollte das Kind gegen den Willen der Mutter Umgang mit dem Vater haben, würde es in einen Loyalitätskonflikt geraten, den es nicht bewältigen könne und der somit sein Wohl gefährden würde. Das Gericht setzte noch hinzu, dass es unwichtig sei, welches Elternteil für die Spannungen verantwortlich sei. Nach zwei längeren Gesprächen mit dem Kind, gelangte das Amtsgericht zur Überzeugung, dass bei Aufrechterhaltung von Kontakten mit dem Vater gegen den Willen der Mutter die Entwicklung des Kindes gefährdet sei. Außerdem führte das Amtsgericht aus, dass gemäß den Erfordernissen von § 1711 BGB alle Umstände des Falles deutlich und ausführlich erörtert worden seien. Aus dem Grunde hielt es die Einholung eines Gutachtens für überflüssig.
Am 21. Januar 1994 wies das Landgericht Wuppertal die Beschwerde des Beschwerdeführers ohne Anhörung zurück. Das Landgericht war wie der angefochtene Beschluss der Ansicht, dass die Spannungen zwischen den Eltern negative Auswirkungen auf das Kind hätten, wie sich das aus den Anhörungen des Kindes vom November 1992 (6 Jahre) und Dezember 1993 (7 Jahre) ergeben habe, und dass Kontakte mit dem Vater daher dem Kindeswohl nicht dienlich seien, und dass um so weniger, da diese Kontakte bereits seit zweieinhalb Jahren abgebrochen seien. Wer für diesen Kontaktabbruch verantwortlich sei, sei unwichtig. Was ausschlaggebend sei, sei der Umstand, dass in der gegenwärtigen Situation der Umgang mit dem Vater negative Auswirkungen auf das Kind habe. Diese Schlussfolgerung war nach Ansicht des Landgerichtes so überzeugend, dass es keine Notwendigkeit für die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens sah. Abschließend bemerkte das Landgericht, dass es nicht erforderlich gewesen sei, Eltern und Kind anzuhören, das es keinen Hinweis darauf gebe, dass eine derartige Anhörung ein positiveres Ergebnis für den Beschwerdeführer haben würde.
Im April 1994 erteilte eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichtes dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner eingereichten Verfassungsbeschwerde einen Nichtannahmebescheid.
2. Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofes
Die Beschwerde wurde am 31. Oktober 1994 bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte eingereicht. Nach teilweiser Zulässigerklärung brachte die Kommission am 1. März 1999 einen Bericht heraus, in dem sie erklärte, dass es eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 (15 zu 12 Stimmen) ergeben habe, dass die Verletzung von Artikel 8 für sich genommen keinen separaten Fall darstelle ( 15 zu 12 Stimmen), und dass Artikel 6 (1) verletzt sei (17 zu 10 Stimmen). Sie verwies den Fall am 7. Juni 1999 an den EGMR. Der Beschwerdeführer hatte den Fall bereits am 25. Mai 1999 beim EGMR anhängig gemacht. Das Urteil wurde von einer aus 17 Richtern bestehenden Großen Kammer gefällt.
3. Urteilstenor
Der Beschwerdeführer beschwerte sich darüber, dass die Entscheidungen deutscher Gerichte, das zu seinem nicht ehelichen Sohne beantragte Umgangsrecht nicht einzuräumen, eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellten, dass er unter Verletzung von Artikel 14 EMRK in Verbindung mit Artikel 8 EMRK diskriminiert wurde und dass gegen sein gemäß Artikel 6 (1) EMRK garantiertes Recht auf ein rechtsstaatliches Verfahren verstoßen worden sei.
Artikel 41
Der Gerichtshof konnte nicht feststellen, dass die entsprechenden Entscheidungen ohne Verletzung der Konvention anders ausgefallen wären. Nach Meinung des Gerichtshofes war jedoch nicht auszuschließen, dass bei zusätzlicher Beteiligung des Beschwerdeführers am Entscheidungsprozess seinen Wünschen mehr Genüge getan worden wäre und dass dieses seine künftigen Beziehungen mit seinem Sohne verändert hätten. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer gewiss auch immateriellen Schaden durch Ängste und Sorgen erlitten. Somit schloss der Gerichtshof, dass der Antragsteller einen bestimmten immateriellen Schaden erlitten habe, der mit Feststellung einer Konventionsverletzung nicht hinreichend ausgeglichen sei, und erkannte ihm ein Schmerzensgeld von DM 35.000,-- zu.
Zudem sprach der Gerichtshof dem Beschwerdeführer die Summe von 12.584,26 DM an Kosten und Auslagen zu.
Richter Baka äußerte eine teilweise abweichende Meinung, die dem Urteil beigegeben ist, dieser abweichenden Meinung schlossen sich die Richterin Palm (Schweden) an, dazu die Richter Hedigan (Irland) und Levits (Lettland).
Deutsche Übersetzung über Dieter Mark, Bremen
VÄTERAUFBRUCH - INFO
für die Mitglieder des Bundesvereins. Nummer 16, Juli 2000