Väternotruf informiert zum Thema

Jugendamt Neckar-Odenwald-Kreis

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. 

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen. 


 

 

Neckar-Odenwald-Kreis

Renzstraße 10

74821 Mosbach

 

Telefon: 06261 / 84-0

Fax: 06261 / 17649

 

E-Mail: post@neckar-odenwald-kreis.de

Internet: www.neckar-odenwald-kreis.de

 

 

Internetauftritt des Neckar-Odenwald Kreis (01/2022)

Visuelle Gestaltung: befriedigend

Nutzerfreundlichkeit: 

Informationsgehalt: befriedigend

Information zu Mitarbeitern und Leitungspersonal: 

 

 

Achim Brötel - Landrat des Neckar-Odenwald-Kreis (ab , ..., 2009): "Der Rechtsanspruch des Kindes auf seine Eltern" - siehe unten

http://de.wikipedia.org/wiki/Achim_Br%C3%B6tel

 

 

Der Neckar-Odenwald-Kreis ist ein Landkreis in Baden-Württemberg. Sitz des Landratsamtes ist die Große Kreisstadt Mosbach. Er liegt im Regierungsbezirk Karlsruhe (vor der Kreisreform zum 1. Januar 1973 im früheren Regierungsbezirk Nordbaden) im Norden des Landes Baden-Württemberg (nordöstlicher liegt lediglich noch der Main-Tauber-Kreis). Er gehört zum Verband Region Rhein-Neckar (VRRN) sowie zur Metropolregion Rhein-Neckar (MRN) GmbH, die als Rechtsnachfolgerin der Regionalmarketing Rhein-Neckar-Dreieck GmbH gegründet wurde.

Im Norden bildet er die Landesgrenze zu Hessen mit dem dortigen Odenwaldkreis sowie zu Bayern mit dem Landkreis Miltenberg und mit vielen Beziehungen zu Würzburg, im Osten grenzt er an den baden-württembergischen Main-Tauber-Kreis, im Südosten an den Hohenlohekreis, im Süden an den Landkreis Heilbronn und im Westen an den Rhein-Neckar-Kreis (um Heidelberg).

 

Bundesland Baden-Württemberg

Städte und Gemeinden: 

(Einwohner am 31. Dezember 2007[2])

Städte

1. Adelsheim (5341)

2. Buchen (Odenwald) (18.703)

3. Mosbach (24.935)

4. Osterburken (6491)

5. Ravenstein (3075)

6. Walldürn (11.935)

 

Gemeinden

1. Aglasterhausen (4971)

2. Billigheim (5881)

3. Binau (1377)

4. Elztal (6113)

5. Fahrenbach (2844)

6. Hardheim (7387)

7. Haßmersheim (4903)

8. Höpfingen (3264)

9. Hüffenhardt (2035)

10. Limbach (4574)

11. Mudau (5020)

12. Neckargerach (2361)

13. Neckarzimmern (1504)

14. Neunkirchen (1801)

15. Obrigheim (5275)

16. Rosenberg (2216)

17. Schefflenz (4221)

18. Schwarzach (3209)

19. Seckach (4436)

20. Waldbrunn (4970)

21. Zwingenberg (73

 

 

Jugendamt Neckar-Odenwald-Kreis

Kreisjugendamt

Renzstraße 10

74821 Mosbach

Telefon: 06261 / 84-2200

E-Mail: peter.roos@neckar-odenwald-kreis.de

Internet: https://www.neckar-odenwald-kreis.de/Landratsamt/Verwaltung/Fachbereich+3+_+Jugend+und+Soziales/Jugend.html

 

 

Jugendhilfeausschuss des Neckar-Odenwald-Kreis

Mitglieder siehe unten

https://sessionnet.krz.de/neckar-odenwald-kreis/bi/kp0040.asp?__kgrnr=6&

 

 

Zuständige Amtsgerichte:

Amtsgericht Adelsheim

Amtsgericht Buchen (Odenwald)

Amtsgericht Mosbach (Baden)

 

 

Väternotruf Mosbach

Kontakt über Michael

E-Mail: vater-kind@freenet.de

http://vater-kind.blogspot.com/

Der hier genannte örtliche Ansprechpartner handelt in eigener Verantwortung, besitzt keine Vollmacht und unterliegt keiner Weisungsgebundenheit seitens des Väternotrufes. Rückmeldungen zu dem genannten Ansprechpartner senden Sie bitte an info@vaeternotruf.de.

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Jugendamtsmitarbeiter/innen? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Amtsleitung:

Wolfgang Schäfer - Fachbereichsleiter Jugendhilfe im Neckar-Odenwald Kreis (ab , ..., 2008)

Paul Kraft - Pflegekinder und Adoptionsdienst - Leitung / Fachgebietsleitung Soziale Dienste / Sozialpädagogische Familienhilfe /Neckar-Odenwald Kreis (ab , ..., 2008)

Peter Kuhl-Bartholomeyzik - Pflegekinder und Adoptionsdienst - Leitung / Stellvertretende Fachgebietsleitung - Eingliederungshilfe / Sozialpädagogische Familienhilfe / Neckar-Odenwald Kreis (ab , ..., 2008)

Astrid Leonhardt - Sachgebietsleiterin Amtsvormundschaften / Sachbearbeitung A-Bo / Neckar-Odenwald Kreis (ab , ..., 2008) - Jagdhornbläserin im Unterhaltsflüchtlingsverfolgungskapelle - siehe unten

Peter Roos - Stellvertretender Fachbereichsleiter - GB-Leitung Jugendhilfe / Jugendamt Neckar-Odenwald Kreis (ab , ..., 2022)

 

 

Jugendamtsmitarbeiter/innen:

Isolde Sebert - Diplom-Sozialarbeiterin / Sozialpädagogische Familienhilfe / Neckar-Odenwald Kreis (ab , ..., 2008, ..., 2014) - 2014: Koordinatorin Sozialpädagogische Familienhilfe

 

 

Ramona Gentilini-Gierloff - Allgemeiner Sozialer Dienst / Neckar-Odenwald Kreis (ab , ..., 2008)

Silke Grobshäußer - Allgemeiner Sozialer Dienst / Neckar-Odenwald Kreis (ab , ..., 2008)

Michael Hack - Allgemeiner Sozialer Dienst / Neckar-Odenwald Kreis (ab , ..., 2008)

Gunther Hansen - Allgemeiner Sozialer Dienst / Neckar-Odenwald Kreis (ab , ..., 2008)

Nadine Heffner - Allgemeiner Sozialer Dienst / Neckar-Odenwald Kreis (2008)

Tanja Kirchgeßner - Allgemeiner Sozialer Dienst / Neckar-Odenwald Kreis (ab , ..., 2008)

Meike Roos - Allgemeiner Sozialer Dienst / Neckar-Odenwald Kreis (ab , ..., 2008)

Thomas Rudy - Allgemeiner Sozialer Dienst / Neckar-Odenwald Kreis (ab , ..., 2008)

Ursula Spranger-Scheu - Allgemeiner Sozialer Dienst / Neckar-Odenwald Kreis (ab , ..., 2008)

Melanie Wagner - Allgemeiner Sozialer Dienst / Neckar-Odenwald Kreis (ab , ..., 2008)

Michaela Bickel - Amtsvormundschaften / Sachbearbeitung Ff - Kr / Neckar-Odenwald Kreis (ab , ..., 2008)

Lisa Brück - Amtsvormundschaften / Neckar-Odenwald Kreis (ab , ..., 2008)

Roswitha Burkhardt - Amtsvormundschaften / Neckar-Odenwald Kreis (ab , ..., 2008)

Hildegard Emig - Amtsvormundschaften / Neckar-Odenwald Kreis (ab , ..., 2008)

Walter Nowosad - Amtsvormundschaften / Neckar-Odenwald Kreis (ab , ..., 2008, ..., 2010)

Ingeborg Romeiß - Amtsvormundschaften / Neckar-Odenwald Kreis (ab , ..., 2008)

Carina Schüßler - Amtsvormundschaften Sb - Z / Neckar-Odenwald Kreis (ab , ..., 2008)

Maria Schütze - Amtsvormundschaften / Neckar-Odenwald Kreis (ab , ..., 2008)

Cornelia Zimmermann - Amtsvormundschaften / Sachbearbeitung Br - Fe / Neckar-Odenwald Kreis (ab , ..., 2008)

Ursula Spranger-Scheu - Programm Mutter und Kind / Neckar-Odenwald Kreis (ab , ..., 2008)

Jutta Dongus - Pflegekinder- und Adoptionsdienst / Neckar-Odenwald Kreis (ab , ..., 2008)

Elisabeth Gerhauser - Pflegekinderdienst / Neckar-Odenwald Kreis (ab , ..., 2008)

Eberhard Hirsch - Pflegekinder- und Adoptionsdienst / Neckar-Odenwald Kreis (ab , ..., 2008)

Annette Jochims-Bradula - Pflegekinderdienst- Tagespflege / Neckar-Odenwald Kreis (ab , ..., 2008)

Eberhard Hirsch - Pflegekinder- und Adoptionsdienst / Neckar-Odenwald Kreis (ab , ..., 2008)

Elisabeth Gerhauser - Pflegekinderdienst / Neckar-Odenwald Kreis (ab , ..., 2008)

Jutta Dongus - Pflegekinder- und Adoptionsdienst / Neckar-Odenwald Kreis (ab , ..., 2008)

Annette Jochims-Bradula - Pflegekinderdienst- Tagespflege / Neckar-Odenwald Kreis (ab , ..., 2008)

Nadine Polk - Tagespflege / Neckar-Odenwald Kreis (ab , ..., 2008)

Ursel Schmitt - Tagespflege / Neckar-Odenwald Kreis (ab , ..., 2008)

Herr Bundschuh - Unterhaltsvorschusskasse / Neckar-Odenwald Kreis (ab , ..., 2008)

Gudrun Scholl - Unterhaltsvorschusskasse / Neckar-Odenwald Kreis (ab , ..., 2008)

Gudrun Westenhöfer - Unterhaltsvorschusskasse / Neckar-Odenwald Kreis (ab , ..., 2008)

Friederike Zechmeister - Unterhaltsvorschusskasse / Neckar-Odenwald Kreis (ab , ..., 2008)

Isolde Sebert - Diplom-Sozialarbeiterin / Sozialpädagogische Familienhilfe / Neckar-Odenwald Kreis (ab , ..., 2008, ..., 2014) - 2014: Koordinatorin Sozialpädagogische Familienhilfe

Irmi Stähler - Sozialpädagogische Familienhilfe / Aufsuchende Familientherapie / Neckar-Odenwald Kreis (ab , ..., 2008)

Karin Scherer - Sozialpädagogische Familienhilfe / Aufsuchende Familientherapie / Neckar-Odenwald Kreis (ab , ..., 2008)

Timo Matt - Sozialpädagogische Familienhilfe / Neckar-Odenwald Kreis (ab , ..., 2008)

Beate Reinhard-Wick - Sozialpädagogische Familienhilfe / Neckar-Odenwald Kreis (ab , ..., 2008)

 

 

Jugendhilfeausschuss des Neckar-Odenwald-Kreis

Stand 18.01.2022 - unvollständig, es fehlen die beratenden und stellvertretenden beratenden Mitglieder

Wahlperiode 2019-2024
Mandatsträger:
Name Mitgliedschaft Art der Mitarbeit
Vorsitzender
Brötel, Achim Dr. CDU Vorsitz
stimmberechtigte Mitglieder
Bachmann, Eric Freie Wähler stimmberechtigtes Mitglied
Barwig, Ralf AfD stimmberechtigtes Mitglied
Berger, Fabian CDU stimmberechtigtes Mitglied
Bopp, Christian BSJ stimmberechtigtes Mitglied
Edinger, Meinrad Caritasverband stimmberechtigtes Mitglied
Hartmann, Domenic Kreisjugendring stimmberechtigtes Mitglied
Horb, Margaret CDU stimmberechtigtes Mitglied
Ilzhöfer, Petra AWO Neckar-Odenwald stimmberechtigtes Mitglied
Knapp, Valentin Freie Wähler stimmberechtigtes Mitglied
Riedinger, Timo Bündnis 90/Die Grünen stimmberechtigtes Mitglied
Schneider, Norbert SPD stimmberechtigtes Mitglied
Schwender, Volker SPD stimmberechtigtes Mitglied
Wildner, Marcus Kreisjugendring stimmberechtigtes Mitglied
Wittmann, Jens CDU stimmberechtigtes Mitglied
Zilling, Guido Diakonie stimmberechtigtes Mitglied
stellvertretende Mitglieder
Dold, Lena-Marie Bündnis 90/Die Grünen stellvertretendes Mitglied
Eckert, Tobias AfD stellvertretendes Mitglied
Gruppenbacher, Karl Freie Wähler stellvertretendes Mitglied
Hört, Christian CDU stellvertretendes Mitglied
Kieser, Hubert Freie Wähler stellvertretendes Mitglied
Lochmann, Heide SPD stellvertretendes Mitglied
Mellinger, Jürgen SPD stellvertretendes Mitglied
Mitgliedschaft beendet:
Name Mitgliedschaft Art der Mitarbeit von bis
stimmberechtigte Mitglieder
Maurus, Peter AWO Neckar-Odenwald-Kreis stimmberechtigtes Mitglied 01.07.2021

https://sessionnet.krz.de/neckar-odenwald-kreis/bi/kp0040.asp?__kgrnr=6&

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

 

Familienberatung Buchen

überregionale Beratung

http://familienberatung-buchen.de

 

 

Familienberatung Heidelberg

überregionale Beratung

http://familienberatung-heidelberg.de

 

 

Familienberatung Heilbronn

überregionale Beratung

http://familienberatung-heilbronn.de

 

 

Familienberatung Mosbach

überregionale Beratung 

http://familienberatung-mosbach.de

 

 

Familienberatung Tauberbischofsheim

überregionale Beratung

http://familienberatung-tauberbischofsheim.de

 

 

Erziehungs- und Familienberatung

a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

 

Psychologische Beratungsstelle im Neckar-Odenwald-Kreis

Marktstr. 13

74740 Adelsheim

Telefon: 06291 / 7935

E-Mail: eb.ad@dwnok.de

Internet: http://www.dwnok.de

Träger: Diakonisches Werk

Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Jugendberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Hilfe und Beratung für Frauen und hoffentlich auch für Männer, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle wegen Sexismus dringend abraten, Partnerberatung, Telefonische Beratung, Krisenintervention

 

 

Psychologische Erziehungs- und Familienberatungsstelle

Hettinger Str. 2 

74722 Buchen

Telefon: 06281 / 3255-0

E-Mail: beratungsstelle@caritas-nok.de

Internet: http://www.caritas-nok.de

Träger: Caritasverband

Angebote: Familienberatung, Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Jugendberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Krisenintervention

 

 

Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstelle

Lohrtalweg 33 

74821 Mosbach

Telefon: 06261 / 9201-34

E-Mail: beratungsstelle@caritas-nok.de

Internet: http://www.caritas-nok.de

Träger: Caritasverband

Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Partnerberatung

 

 

Familie & Betrieb e.V. - Beratung für Familien in Landwirtwirtschaft, Handwerk und Mittelstand

Martin-Luther-Str. 14 

74821 Mosbach

Telefon: 06261 / 64092

E-Mail: rainer.wilczek@familie-und-betrieb.de

Internet: http://www.familie-und-betrieb.de

Träger:

Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Telefonische Beratung, Sozialberatung, Gruppenarbeit, Krisenintervention, Schuldner- und Insolvenzberatung

 

 

Psychologische Beratungsstelle im Neckar-Odenwald-Kreis

Neckarelzer Str. 1 

74821 Mosbach

Telefon: 06261 / 9299-300

E-Mail: eb.mos@dwnok.de

Internet: http://www.dwnok.de

Träger: Diakonisches Werk

Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Jugendberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Hilfe und Beratung für Frauen und hoffentlich auch für Männer, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle wegen Sexismus dringend abraten, Gruppenarbeit, Partnerberatung, Telefonische Beratung, Krisenintervention, E-Mail-Beratung.

 

 

Psychologische Erziehungs- und Familienberatungsstelle Mosbach - Außenstelle -

Adolf-Kolping-Str. 29 

74731 Walldürn

Telefon: 06282 / 929304

E-Mail: beratungsstelle.wallduern@caritas-nok.de

Internet: http://www.caritas-nok.de

Träger: Caritasverband

Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienberatung, Beratung für Opfer jeglicher Gewalt

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

 

Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis Allgemeiner Sozialer Dienst

Dr. Konrad-Adenauer-Str. 37a

74722 Buchen

Telefon: 06281 / 5212-2072,-2073,-2074

E-Mail: damaris.bender@neckar-odenwald-kreis.de

Internet: http://www.neckar-odenwald-kreis.de

Träger:

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Beratung für Kinder und Jugendliche, Jugendberatung, Krisenintervention, Familienberatung, Sozialberatung, Beratung für Opfer jeglicher Gewalt

 

 

Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis Allgemeiner Sozialer Dienst

Straße:

Renzstr. 12

74821 Mosbach

Telefon: 06261 / 84-2062,-2064,-2065

E-Mail: linda.galm@neckar-odenwald-kreis.de

Internet: http://www.neckar-odenwald-kreis.de

Träger:

Angebote: Beratung für Kinder und Jugendliche, Familienberatung, Sozialberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Jugendberatung, Krisenintervention, Beratung für Opfer jeglicher Gewalt

 

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle für den Neckar-Odenwald-Kreis

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

Männerhaus im Neckar-Odenwald Kreis

28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html

Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?

Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.

Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.

Was sollten Sie mit bringen?

Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch

Krankenkassenkarte

Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein

Wohnungsschlüssel

Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder

Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es im Landkreis noch nicht, da da die politisch und fachlich Verantwortlichen im Landkreis an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.

Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch den Landkreis einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de

 

 

Frauenhaus im Neckar-Odenwald Kreis

Frauen- und Kinderschutzhaus des Neckar-Odenwald- und Main-Tauber- Kreises

Straße: 

74820 Mosbach 

Telefon: 0180 - 5343597

E-Mail: frauenhaus.nok@gmx.de

Internet:

Träger: Landkreis

Angebote: Hilfe und Beratung für Frauen, Telefonische Beratung, Krisenintervention, Beratung für Opfer jeglicher Gewalt (laut Angaben auf www.dajeb.de offenbar auch Beratung für Männer als Opfer von Gewalt)

Gemeinsam mit dem Main-Tauber-Kreis wurde im Jahr 1994 das Frauen- und Kinderschutzhaus ins Leben gerufen. Drei hauptamtliche und ca. 20 ehrenamtliche Mitarbeiterinnen sollen dort Frauen und Kinder betreuen. Nun fehlt nur noch ein Männer- und Kinderschutzhaus, um auch den von Gewalt betroffenen Männern und ihren Kindern eine gleichwertige Betreuung anbieten zu können.

 

 

Kinder- und Jugenddorf Klinge e.V.

Klingestraße 30

74743 Seckach

Tel: 06292-78-0

Fax:06292-78-200

E-Mail: info@klinge-seckach.de

Internet: www.klinge-seckach.de

Vertretungsberechtigter Vorstand:

Barbara Schäfer-Wiegand (Vorsitzende)

Meinrad Edinger (Stv. Vorsitzender)

Ekkehard Brand

http://klinge-seckach.de/index.htm

 

 

 


 

 

Jugendhilfeausschuss des Neckar-Odenwald-Kreis

Stand 10/2014

Mitglieder

Schlegel, Andrea stimmberechtigtes Mitglied JHA ja

Arlt, Anja Vertreter/in - -

Edinger, Meinrad stimmberechtigtes Mitglied JHA ja

Dr. Cassar, Johann Vertreter/in - -

Löhlein, Reinhardt stimmberechtigtes Mitglied JHA ja

Zilling, Guido Vertreter/in - -

Biemer, Willi beratendes Mitglied JHA nein

Stoffers, Ulrich Vertreter/in - -

Maurus, Peter beratendes Mitglied JHA nein

Informationen zu Felicitas Tumfart anzeigen

Tumfart, Felicitas Vertreter/in - -

Kreisrat Wittmann, Jens Kreisrat CDU-Kreistagsfraktion ja

Kreisrat Dr. Rippberger, Norbert Vertreter/in - -

Horb, Margaret stimmberechtigtes Mitglied JHA CDU-Kreistagsfraktion ja

Maissenhälter, Monika Vertreter/in - -

Bopp, Christian stimmberechtigtes Mitglied JHA ja

Seifert, Klaus Vertreter/in - -

Günther, Christine beratendes Mitglied JHA nein

Filbert, Bianca Vertreter/in - -

Kreisrat Houck, Rainer Kreisrat CDU-Kreistagsfraktion ja

Kreisrat Uhl, Siegfried Vertreter/in - -

Kreisrätin Grimm, Eva-Maria Kreisrätin CDU-Kreistagsfraktion ja

Kreisrat Günther, Markus Vertreter/in - -

Kreisrat Mellinger, Joachim Kreisrat SPD-Kreistagsfraktion ja

Hauk, Günter Vertreter/in - -

Kreisrätin Frey, Annemarie Kreisrätin SPD-Kreistagsfraktion ja

Kreisrat Graner, Karl-Heinz Vertreter/in - -

Kreisrat Knapp, Valentin Kreisrat Freie Wähler ja

Kreisrätin Dr. Berger-Seeliger, Gabriele Vertreter/in - -

Kreisrat Gruppenbacher, Karl Kreisrat Freie Wähler ja

Kreisrat Hahn, Martin Vertreter/in

Dell, Alexander stimmberechtigtes Mitglied JHA ja

Zemmel, Thomas Vertreter/in - -

Kluckert, Saskia beratendes Mitglied JHA nein

Schiffmann, Petra Vertreter/in - -

Waschek, Ulrich beratendes Mitglied JHA nein

Feick, Gabriele Vertreter/in - -

Rosenfeld, Dieter beratendes Mitglied JHA nein

Gaude, Hendrik Vertreter/in - -

Uhrig, Carsten beratendes Mitglied JHA nein

Lorenz, Britta Vertreter/in - -

Oettig, Edgar beratendes Mitglied JHA nein

Döbel, Dirk Vertreter/in - -

Vollmer, Heike beratendes Mitglied JHA nein

Schmitt, Sigrid Vertreter/in - -

Broßmann, Werner beratendes Mitglied JHA nein

Gieser, Heiko Vertreter/in - -

Arnold, Michaela stimmberechtigtes Mitglied JHA ja

Krämer, Boris Vertreter/in

https://zulassung.neckar-odenwald-kreis.de/ris/gremien_pers.php?submenu=3&Kuerzel=JHA&Bezeichnung=Jugendhilfeausschuss&entrygremien=0&sortgremien=Bezeichnung

 

 

 

 

 


 

 

 

Blasen zur Quotenjagd  - Quotenjägerin im Kreisjugendamt des Neckar-Odenwald-Kreises

 

"Anforderungsprofil der Unterhaltsvorschusskassen"

Astrid Leonard

in: Der Amtsvormund", 10/2000, S. 847-850

 

"... diese Praxis  besteht schwerpunktmässig darin, umgehend Titel zu schaffen und diese auch durchzusetzen. Dabei werden sämtliche Möglichkeiten der ZPO ausgeschöpft und oft sogar parallel noch die Strafjustiz bemüht, wenn der Anfangsverdacht der Unterhaltspflichtverletzung nach § 170 StGB besteht. 

...   Ich bin über den Medienrummel nicht sehr glücklich, andererseits bin ich stolz auf sämtliche Mitarbeiter der UV-Kasse, die seit Jahren eine beachtliche Quote erreichen. ... Wir sind über die seit Jahren anhaltende große Bereitschaft unseres Dienstherren, uns diese Arbeitsmöglichkeiten zu schaffen und uns auch Fortbildungen wahrnehmen zu lassen, sehr dankbar, denn bekanntermassen steigert eine realistische Arbeitsanforderung die Arbeitsmoral und dann darf auch <zur Quotenjagd geblasen> werden. ..."

 

Astrid Leonard

in: Der Amtsvormund", 10/2000, S. 849-852

 


 

 

"Strafanzeigen wegen Unterhaltspflichtverletzung (§ 170 StGB)"

"... Wir haben auch den konkreten Vorschlag gemacht, den Paragraph um den Passus zu erweitern, dass eine schuldhafte Nichtwiederherstellung der Leistungsfähigkeit unter Strafe zu stellen ist. 

Es wird sich herumgesprochen haben, dass diese Form von Erlangung des Unterhalts zu meinem <Hobby> avanciert ist, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Manchmal läuft diese anzeige auch parallel zu anderen Vollstreckungsmassnahmen. Leider sind auch mir die Hände gebunden, genau die an die Kandare zu nehmen, die gar nicht daran denken zu zahlen, im Gegenteil noch wacker weiter Kinder <produzieren>, zumal man über viel Zeit verfügt - diese bissige Randbemerkung sei mir gestattet. 

Ich wünsche mir die Einsicht der Legislative unseres Staates und ich bin mir sicher, die Kinder - und nur um die geht es mir hier - werden es ihnen danken."

 

Astrid Leonard ist Leiterin der Abteilung Vormundschaften, Beistandschaften, Unterhaltsvorschusskasse im Kreisjugendamt des Neckar-Odenwald-Kreises

 

 

Kommentar vaeternotruf.de: 

Kandare - Gebissstange im Maul des Pferdes

Vielleicht geht es Frau Leonard nicht nur um die Kinder, wie sie behauptet, sondern vielleicht auch stellvertretend um die Begleichung offener privater Rechnungen mit Männern, sei es der eigene Vater oder der Ex-Ehemann. Und so etwas lässt sich in einem Amt, dass überwiegend Männer als "Negativklientel" anzutreiben und zu überwachen zu hat, vortrefflich als Engagement für Kinder tarnen. 

 


 

 

 

Achim Brötel

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Achim Brötel (* 9. September 1963 in Heilbronn) ist ein deutscher Jurist und Politiker (CDU) und Landrat des Neckar-Odenwald-Kreises.

Persönliches

Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Brötel ist aktives Mitglied der Stadtkapelle Buchen und in zahlreichen Vereinen, Verbänden und Institutionen engagiert. Unter anderem ist er seit 1999 Vorsitzender der Volkshochschule Buchen, 2. Vorsitzender des Trägervereins Badische Landesbühne (seit 1999), Kreisvorsitzender des Deutschen Roten Kreuzes (seit 2001), 1. Vorsitzender und Initiator des Fördervereins der Stadtkapelle Buchen (seit 2008), Mitglied im Hauptausschuss des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg und im Bezirksrat der AOK Neckar-Odenwald-Kreis.

Studium und juristischer Werdegang

Nach dem Abitur 1982 am Burghardt-Gymnasium in Buchen absolvierte er den 15-monatigen Grundwehrdienst beim damaligen Panzergrenadierbataillon 362 in Walldürn. Das Studium der Rechtswissenschaften (1983–1988) in Würzburg und Heidelberg schloss er 1988 mit der ersten juristischen Staatsprüfung an der Universität Heidelberg ab. Stationen seines anschließenden Vorbereitungsdienstes als Rechtsreferendar waren das Amtsgericht Buchen, die Staatsanwaltschaft Mosbach, das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim sowie eine Buchener Rechtsanwaltskanzlei. 1990 promovierte er an der juristischen Fakultät der Universität Heidelberg. 1991 wurde ihm der Ruprecht-Karls-Preis der Stiftung Universität Heidelberg verliehen, mit dem herausragende wissenschaftliche Arbeiten ausgezeichnet werden. Die zweite juristische Staatsprüfung legte er 1992 in Stuttgart ab.

Als Zivilrichter beim Amtsgericht Tauberbischofsheim trat er in den höheren Justizdienst des Landes Baden-Württemberg ein. Im Februar 1993 wechselte er zur Staatsanwaltschaft Mosbach und war dort als Jugendstaatsanwalt tätig. Im November 1993 wurde er an das Justizministerium Stuttgart abgeordnet. Als Referent und stellvertretender Referatsleiter war er bis 1997 für den Bereich Personal, Organisation und Haushalt zuständig. Neben dieser Tätigkeit wurde er 1994 zum Prüfer im Ersten juristischen Staatsexamen an der Universität Heidelberg bestellt. Diese Prüfertätigkeit übte er bis Ende 2003 aus.

Im April 1997 wurde Dr. Brötel zum Richter auf Lebenszeit ernannt und als persönlicher Referent des damaligen Präsidenten Karlmann Geiß an den Bundesgerichtshof in Karlsruhe abgeordnet.

Politischer Werdegang und öffentliche Ämter

Im Jahr 1989 wurde er in den Rat der Stadt Buchen gewählt. Aufgrund der beruflichen Veränderung im Zusammenhang mit der Abordnung an das Justizministerium Baden-Württemberg in Stuttgart, schied er im November 1993 auf eigenen Wunsch vorzeitig aus.

1998 wurde er im ersten Wahlgang mit 66,8 Prozent der Stimmen zum Bürgermeister der Stadt Buchen gewählt. Darüber hinaus zog er bei der Kreistagswahl 1999 in den Kreistag ein. Als stellvertretender Vorsitzender des Kreistags, stellvertretender Fraktionsvorsitzender der CDU-Fraktion und Obmann im Ausschuss für die Gesundheitseinrichtungen wurde er bei der Kreistagswahl 2004 wiedergewählt. Der Regionalverband Rhein-Neckar-Odenwald wählte ihn im Jahr 2000 zum stellvertretenden Vorsitzenden. Der Kreistag wählte Dr. Brötel zum Landrat des Neckar-Odenwald-Kreises. Dieses Amt trat er am 25. September 2005 an.

http://de.wikipedia.org/wiki/Achim_Br%C3%B6tel

12.11.2009

 

 


 

 

 

Achim Brötel war im Jahr 2009 Landrat des Landkreis Neckar-Odenwald-Kreis  

 

 

„Der Rechtsanspruch des Kindes auf seine Eltern"

Dr. jur. A. Brötel

Eine Positionsbeschreibung anhand der Europäischen Menschenrechtskonvention und der UN-Kinderrechtekonvention.

Dr.jur A.Brötel hat in seinem vorliegenden Text, einem rechtspolitischen Vortrag die dringende Notwendigkeit einer Transformation Europäischer Normen und Werte in die Deutsche Familienrechtspraxis dargestellt.

Er begründet und unterscheidet dies zum einen, am Rechtsanspruch des Kindes auf seine Eltern und andererseits am Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Artikel 8 EMRK). Beide Aspekte sieht er in der aktuellen Rechtsreform nicht ausreichend gewürdigt. Er weißt in seinen Ausführungen daraufhin, daß die EMRK in Deutschland keinen Verfassungsrang genießt und im Range eines Bundesgesetzes steht.

Von zentraler Bedeutung ist dabei die Tatsache, daß „Familienleben" im Sinne des Arti.8 Abs.1 EMRK als eigenständiger Begriff des Konventionsrechts verstanden wird und der unabhängig vom innerstaatlichen Recht der Mitgliedsstaaten interpretiert werden muß. Dieser Artikel hat Schutzfunktion gerade dann wenn Familien, wie bei Trennung und Scheidung auseinander gehen.

Sowohl die EMRK als auch die UN-Kinderrechtekonvention gehen eindeutig von dem Grundsatz aus, daß .jedes Kino' ein' Recht-auf beide Eltern hat, in das nur dann von Staatswegen eingegriffen werden darf, wenn es eben zum Schutz des Kindes selbst erforderlich ist. Der Gesetzgeber hat hier innerstaatlich eine Schutzpflicht. Daß geltende Recht kennt insofern deutliche Defizite.

Das deutsche Familien- und Kindschaftsrecht steht nicht mit den internationalen Vorgaben in Einklang. Auch der Reformentwurf zum Kindschaftsrecht der Bundesregierung nimmt nur en passant Notiz von der UN-Kinderrechtekonvention und bleibt hinter den Anforderungen zurück.

Die Globalisierung und Demokratisierung unserer Gesellschaft im Europäischen Kontext fragt nach einem rechtsstaatlichen Verständnis von Gewaltenteilung auch im Familienleben, hier sind nicht einzelne Gerichte und ihre Beschlüsse als korrektiv zu verstehen, sondern für die Gestaltung des Rechts ist immer primär der Gesetzgeber verantwortlich.

Der Bundestag und die Regierung sind aufgefordert diese Defizite im aktuellen Reformentwurf zum Kindschaftsrecht aufzuheben.

Dezember 1996

 

 

 

 

 

Dr. jur Achim Brötel, Stuttgart / Buchen

Der Rechtsanspruch des Kindes auf seine Eltern

Positionsbeschreibung anhand der

Europäischen Menschenrechtskonvention und der UN-Kinderrechtekonvention

 

l. Einleitung

II. Der Rechtsanspruch des Kindes auf seine Eltern -Positionsbeschreibung anhand der Europäischen Menschenrechtskonvention

1. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art.8 EMRK)

a) Der Begriff "Familienleben"

b) Die "Achtung des Familienlebens" - Einige Anmerkungen zur Schutzrichtung des Art.8 Abs.1 EMRK

2. Das Verbot der Diskriminierung (Art.14 EMRK)

3. Der Rechtsanspruch des Kindes auf seine Eltern nach der Europäischen Menschenrechtskonvention

a) Die generelle Vorenthaltung eines Eltemteils - Die EMRK und das Sorgerecht für nichteheliche Kinder

b) Der Ausschluß eines Eltemteils aus der ursprünglich bestehenden Familieneinheit - Die EMRK und das Sorgerecht für eheliche Kinder im Scheidungsfall

c) Ehe geschieden, Familie getrennt -

Die EMRK und die fortdauernde Eltemverantwortung nach der Scheidung am Beispiel des Umgangsrechtes

III. Der Rechtsanspruch des Kindes auf seine Eltern -Positionsbeschreibung anhand der UN-Kinderrechtekonvention

1. Der generelle Vorrang des Kindeswohls (Art.3 Abs.1 KRK)

2. Die gemeinsame Verantwortung beider Eltern für die Erziehung und Entwicklung des Kindes (Art.18 Abs.1 KRK)

3. Das Recht des Kindes auf Fortbestand regelmäßiger Kontakte zu seinen Eltern (Art.9 Abs.3 KRK)

4. Das Recht auf Betreuung durch die eigenen Eltern (Art.7 Abs.1 KRK)

5. Exkurs: Die Bedeutung der UN-Kinderrechtekonvention für das innerstaatliche Recht

Anhang / Verzeichnis / Fussnoten

 

l. Einleitung

"Ein Kind ist ein Buch, aus dem wir lesen und in das wir schreiben sollen", hat der österreichische Schriftsteller Peter Rosegger in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts formuliert1 Für wesentliche Kapitel dieser kindlichen Biographie sind primär die Eltern als Autoren berufen. Unser Grundgesetz bringt das in Art.6 Abs.2 Satz 1 mit den Worten zum Ausdruck, daß die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern, aber auch die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht ist.

Was hier idealtypisch als Elternverantwortung umrissen wird, sieht in der Rechtswirklichkeit aber oft genug völlig anders aus. Ungefähr alle drei Minuten wird nach der Statistik in der Bundesrepublik Deutschland heute eine Ehe geschieden.2 1995 waren hiervon immerhin auch 142.300 Kinder betroffen.3 Das Familiengericht bestimmt in diesen Fällen, wem die elterliche Sorge zustehen soll. Dabei trifft es die Regelung, so sagt § 1671 Abs.2 BGB, "die dem Wohle des Kindes am besten entspricht". Aber: nur zwei Absätze weiter, nämlich in § 1671 Abs.4 Satz 1 BGB heißt es ausdrücklich, daß die elterliche Sorge generell nur einem Elternteil allein zu übertragen ist. Die Regelung, die dem Wohle des Kindes am besten entspricht, aber stets nur einem Eltemteil allein - ein Widerspruch in sich? Ein gemeinsames Sorgerecht auch nach Scheidung der Eltemehe schien dem Reformgesetzgeber des Jahres 1979 schon vom Ansatz her nicht kindeswohlgemäß zu sein: in namentlicher Abstimmung entschieden sich 207 Abgeordnete des Deutschen Bundestags für "klare Verhältnisse" im Sinne der zwingenden Alleinsorge eines Eltemteils4Bekanntlich bedurfte es insofern erst der Nachhilfe durch das Bundesverfassungsgericht, das bereits drei Jahre später in einem viel beachteten Urteil5 § 1671 Abs.4 Satz 1 BGB in seiner rigiden Ausnahmslosigkeit für verfassungswidrig erklärte und damit die Möglichkeit zur Belassung des gemeinsamen Sorgerechts (wieder) eröffnete. Es gehört zu den nicht gerade wenigen Ungereimtheiten des deutschen Kindschaftsrechts, daß der Gesetzgeber trotz dieses eindeutigen Votums bis zum heutigen Tage noch nicht in der Lage war, eine den verfassungsgerichtlichen Vorgaben entsprechende Regelung im BGB zu treffen, sondern diese zentrale Frage statt dessen einfach dem Richterrecht überlassen hat.6

Daß ein solcher Zustand auch in der Rechtsprechung nahezu zwangsläufig zu Unsicherheiten führen mußte, konstatiert nunmehr sogar der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Kindschaftsrechts.7 Nach den Zahlen aus der justizstatistischen Sondererhebung für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 30. Juni 1995 entscheiden sich beispielsweise die Famiiiengerichte im Saarland und in Baden-Württemberg etwa viermal so oft für das gemeinsame Sorgerecht wie in Mecklenburg-Vorpommern oder dreimal so oft wie in Thüringen.8 Längst wird die formelhafte Bezugnahme auf das Kindeswohl zur Begründung des alleinigen Sorgerechts vor allem von psychologischer Seite hart kritisiert.9 Die Erfahrungen mit der Scheidung der Familie sind in der Tat auch ziemlich ernüchternd: so hat Joprvor kurzem darauf hingewiesen, daß nur ein Jahr nach der Scheidung fast die Hälfte aller Kinder überhaupt keinen Kontakt mehr zu dem nichtsorgeberechtigten Elternteil hat.10

Noch gravierender fällt der Befund aus, wenn man sich die Situation nichtehelicher Kinder vor Augen führt. Unser Bürgerliches Gesetzbuch, das maßgeblich von der Vorstellung beherrscht war, "daß uneheliche Kinder in der Regel der flüchtigen Verbindung besserer Herren oder unerfahrener Jünglinge mit leichten oder leichtfertigen, jedenfalls moralisch minderwertigen Mädchen entstammten, und daß der womöglich von dem Mädchen verführte Mann und die von ihm gegründete wohlanständige eheliche Familie, abgesehen von den Alimenten, vor jeder Behelligung oder Benachteiligung durch das Ärgernis der unehelichen Geburt möglichst zu bewahren sei", wie es Wiftraut Rupp-von Brünneck einmal plastisch zum Ausdruck gebracht hat,11 - dieses Bürgerliche Gesetzbuch eliminierte den unverheirateten Vater zunächst kurzerhand völlig aus der kindlichen Biographie und verstieg sich immerhin bis zum 1. Juli 1970 sogar zu der unsäglichen Feststellung, daß das uneheliche Kind mit diesem noch nicht einmal als verwandt gelte12 Auch wenn sich das mit der ersatzlosen Streichung jener Vorschrift durch das Nichtehelichengesetz13 geändert hat, geht das BGB doch nach wie vor in § 1705 8.1 davon aus, daß das nichteheliche Kind allein unter der elterlichen Sorge seiner Mutter steht, solange es minderjährig ist. Eine Möglichkeit, das Sorgerecht gemeinsam wahrzunehmen, besteht nur im Falle der Heirat der Eltern.14

Auch hier bedurfte es zunächst eines weiteren Einschreitens durch das Bundesverfassungsgericht, um den Gesetzgeber zu einer Aufgabe des Dogmas der mütterlichen Alleinsorge für nichteheliche Kinder zu bewegen: mit einem Beschluß vom 7. Mai 1991 entschieden die Karlsruher Richter im Zusammenhang mit dem Rechtsinstitut der Ehelicherklärung (§ 1738 Abs.1 BGB), daß der genereite Ausschluß des gemeinsamen Sorgerechts für Eltern nichtehelicher Kinder aus Gründen des Kindeswohls nicht geboten sei und die zwingende Zuordnung zu nur einem Elternteil das Kindeswohl umgekehrt sogar erheblich beeinträchtigen könne.15 Auch wenn sich das Gericht dabei ganz im Sinne der Vorlagefrage unmittelbar nur mit den sorgerechtlichen Folgen der Ehelicherklärung befaßt hat, ist doch nicht zu verkennen, daß große Teile der Begründung ohne weiteres auch allgemein auf § 1705 S.1 BGB übertragbar sind. Davon geht im übrigen auch der aktuelle Entwurf eines Kindschaftsrechtsreformgesetzes aus, der unter Berufung auf den Beschluß des BVerfG die Frage des Für und Wider einer gemeinsamen Sorge bei nichtehelichen Kindern gar nicht mehr aufwirft, sondern sich statt dessen nur noch mit den Modalitäten der Ausgestaltung dieses Rechtsinstituts befaßt.16

Wer glauben sollte, daß nichteheliche Kinder eher ein vernachlässigbares Randproblem unserer Gesellschaft seien, wird durch die rechtstatsächlichen Feststellungen schnell eines Besseren belehrt: schon in der Zeit vor 1914 kam beinahe jedes zehnte Kind nichtehelich zur Welt,17 nach dem 2. Weltkrieg gab es nicht nur die sogenannten "Besatzungskinder",18 sondern auch das neuartige Massenphänomen der "sozialrechtlichen Onkelehe", bei der heimgekehrte Soldaten und Kriegerwitwen auf eine Eheschließung verzichteten, damit die Frau nicht ihre Versorgungsrente verlor.19Heute erreichen die nichtehelich Geborenen nach den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Zahlen für das Jahr 1994 in den alten Bundesländern immerhin einen Anteil von 12,4 % an allen Lebendgeburten, in den neuen Bundesländern sogar einen solchen von 41,4 %20 Oder anders gewendet: statistisch betrachtet wird etwa alle 41/2 Minuten irgendwo in der Bundesrepublik Deutschland ein nichteheliches Kind geboren. Die Zahl nichtehelicher Lebensgemeinschaften mit Kindern wird im alten Bundesgebiet auf rund 220.000, in den neuen Bundesländern auf weitere 189.000 geschätzt.21

Angesichts dieses Befundes erscheint die Frage nach einem Rechtsanspruch des Kindes auf seine Eltern in einem ganz eigenen und für sich betrachtet durchaus besonderen Licht. Der allseits beklagte Reformstau im Familienrecht, das zögerliche Verharren des deutschen Gesetzgebers in einer auch international immer mehr isolierten Außenseiterposition, die mittlerweile schon beinahe zur schlechten Tradition gewordene Untätigkeit auf dem sensiblen Gebiet des Kindschaftsrechts bis hin zur mit schöner Regelmäßigkeit erzwungenen Anschubhilfe durch das Bundesverfassungsgericht - all das ist nicht unbedingt dazu angetan, das Vertrauen in die Problemlösungskompetenz des Parlaments zu stärken.22 Von daher kann es kaum verwundern, wenn sich seit einiger Zeit hoffnungsvolle Blicke vor allem auch über den engen nationalstaatlichen Bereich hinaus auf grenzüberschreitende, insbesondere völkerrechtliche Instrumente richten.

Damit gerät auch unser deutsches Familien- und Kindschaftsrecht zunehmend auf den internationalen Prüfstand. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang zwei völkerrechtlichen Abkommen zu, nämlich der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)23 und dem im Rahmen der Vereinten Nationen mit universellem Geltungsanspruch abgeschlossenen Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtekonvention - KRK),24 das teilweise nicht ohne einen etwas geringschätzigen Unterton auch einfach nur "UN-Kinderkonvention" genannt wird.25Die Kritik an einer so verkürzenden Bezeichnung ist nicht bloß Wortspielerei: wer nur von der „Kinderkonvention" spricht, läßt die Rechte des Kindes verschwinden, und übrig bleibt eine gewisse Verniedlichung. Bezeichnend ist, daß vor allem Kritiker des Übereinkommens diese Kurzform bevorzugen.

EMRK und KRK enthalten grundlegende individualrechtliche Gewährleistungen, an denen sich das innerstaatliche Recht messen lassen muß. Die Frage nach einem Rechtsanspruch des Kindes auf seine Eltern, die in der rechtswissenschaftlichen Diskussion in Deutschland bislang eher ein Schattendasein geführt hat,26 kommt deshalb gar nicht umhin, gerade auch dort nach Antworten zu suchen. Dabei kann und soll es aber - von Ausnahmen abgesehen - in der Regel nicht darum gehen, aus den völkerrechtlichen Grundsätzen sozusagen punktgenaue Vorgaben für den nationalen Gesetzgeber abzuleiten. Auch für die internationalen Grundrechtskataloge gilt nämlich sinngemäß, was Diederichsen27 in diesem Zusammenhang zur Bedeutung des Grundgesetzes angemerkt hat: wer die EMRK und die KRK als Grundwerteordnung erhalten möchte, muß sich geradezu dagegen wehren, daß etwas in sie hineingelesen wird, was nicht aus ihnen herausgelesen werden kann. Zumindest aber die konventionsrechtlichen Grundlinien muß der Gesetzgeber zwingend beachten, um den völkerrechtlichen Verpflichtungen überhaupt gerecht werden zu können. Das schließt es im übrigen jedoch nicht aus, daß dem im Einzelfall durchaus auch einmal nur eine ganz bestimmte Regelung genügen kann.

Erste, wenngleich bislang noch immer vereinzelt gebliebene und beinahe mit einem Hauch des Exotischen umgebene instanzgerichtliche Entscheidungen zeigen, daß im Hinblick auf die völkerrechtlichen Vorgaben auch in die Rechtsprechung langsam Bewegung kommt.28 So hat das Amtsgericht Groß-Gerau 1992 unter Berufung auf die Kinderrechtekonvention gegen den ausdrücklichen Willen der Mutter zugunsten des gemeinsamen Sorgerechts nach der Scheidung entschieden.29 Das Amtsgericht Mannheim erkannte 1993 unter Hinweis auf die EMRK, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie die KRK, daß die gemeinsame elterliche Sorge auch gegen den unbegründeten Widerspruch eines Elternteils aufrechtzuerhalten sei.30 Das Amtsgericht Bremen hat dem BVerfG auch unter Bezugnahme auf EMRK und KRK 1993 im Wege der konkreten Normenkontrolle die Frage vorgelegt, ob die Regelung des Sorgerechts für nichteheliche Kinder in § 1705 S.1 BGB mit dem Grundgesetz vereinbar ist.31 Demgegenüber hatte das OLG Köln noch ein Jahr zuvor die generelle Einschlägigkeit der Art.8 und 14 EMRK für die elterliche Sorge bei nichtehelichen Kindern verneint.32 Nach Auffassung des LG Essen soll auch Art.9 Abs.3 KRK für § 1711 BGB nicht einschlägig sein, weil sich die Konvention angeblich gar nicht mit der familienrechtlichen Stellung des nichtehelichen Kindes befasse.33 Das LG Paderborn glaubte außerdem 1994, keinen Widerspruch des § 1705 S.1 BGB zu den Artikeln 8 und 14 EMRK erkennen zu können, weil sich die unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu ehelichen Kindern auf eine objektive und vernünftige Rechtfertigung stützen lasse.34 Im selben Sinne hatten sich vorher auch bereits das OLG Köln35 und das OLG Celle geäußert, das zudem mit der KRK kurzen Prozeß machte, weil diese, wie die Bundesrepublik Deutschland bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärt habe, innerstaatlich auf die familienrechtlichen Verhältnisse nichtehelicher Kinder keine unmittelbare Anwendung finde.36 Das Amtsgericht Kamen hat sich statt dessen aber gleich in mehreren Entscheidungen ausdrücklich über § 1705 8.1 BGB hinweggesetzt und unverheirateten Eltern unter Hinweis auf die EMRK das gemeinsame Sorgerecht für ihr nichteheliches Kind zugesprochen37 Ähnliche Entwicklungen sind auch im Ausland zu verzeichnen.38

Man mag zu diesen Entscheidungen stehen, wie man will. Vieles davon ist sicher aus dem einen oder anderen Grund angreifbar. Es zeigt aber auch, daß die genannten Gerichte bereit waren, sich im Interesse der Sache mit einer neuen und ungewohnten Rechtsmaterie auseinanderzusetzen. Das allein verdient Respekt. Und um an dieser Stelle ein weiteres Ergebnis gleich vorwegzunehmen: sowohl bei der EMRK wie auch bei der KRK zeigen die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland in der Tat deutliche Defizite des innerstaatlichen Rechts auf, die es de lege ferenda endlich zu beseitigen gilt.

 

...

 

 

Autor: Dr. jur Achim Brötel, Stuttgart / Buchen

 

ausführlich unter: 

http://www.vafk.de/themen/aktuell/news/sorgerechtsentzug_durch_adoption.htm#material1

 

Achim Brötel war im Jahr 2009 Landrat des Landkreis Neckar-Odenwald-Kreis  

 

 

 

 


zurück