Lebensmittelpunkt des Kindes


 

 

Am Beispiel des sogenannten "Lebensmittelpunktes" zeigt sich in schöner Weise wie wenig sachbezogen familiengerichtliche Entscheidungen mitunter zustande kommen. Da wird ohne das Erbringen von Nachweisen, geschweige denn von Anhörung externer psychologischer Kompetenz mal eben ganz flott entschieden, "dass ein Kind einen Lebensmittelpunkt haben muss". So als ob nicht jedem, der schon mal etwas vom Triangulierungskonzept gehört hat, klar sein dürfte, das sich ein Kind immer dem Dreieck Mutter-Vater-Kind angehört. Und in Dreiecken gibt es nun mal keine Mittelpunkte, das lernen schon die Schüler der sechsten Klasse. 

Doch es geht in der Familienjuristerei, wie auch in der aktuellen Familienpolitik häufig nicht um Sachentscheidungen und schon gar nicht um Geometrie, sondern um Ideologie und hier im besonderen um die "Das Kind gehört zur Mutter - Ideologie", einer Ideologie die trotz gegenteiliger Beteuerungen noch immer durch die Flure des Bundesfamilienministeriums und des Bundesjustizministerium wabert.

31.07.2002 

 


 

 

 

Lebensmittelpunkt im BGB

 

 

§ 7

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederläßt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

 

 

Kommentierung:

1. Der Wohnsitz ist der räumliche Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse einer Person. Dabei ist der Wohnsitz die Gemeinde, in welcher die Wohnung liegt. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes der Sitz der juristischen Person (§ 24 BGB). Vom Wohnsitz sind der Aufenthalt, der Dienstliche Wohnsitz (§ 9 BGB) und die gewerbliche Niederlassung zu unterscheiden.

2. Durch die tatsächliche Niederlassung an einem Ort, verbunden mit dem Willen (§ 8 BGB), den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen begründet einen Wohnsitz. Dabei ist im Einzelfall auf die Umstände der Niederlassung abzustellen, so führt der Aufenthalt am Studienort nicht zwingend zur Begründung eines neuen Wohnsitzes. Bei Geschäftsunfähigen und beschränkt Geschäftsfähigen erfolgt die Begründung des Wohnsitzes durch den gesetzlichen Vertreter (§§ 8,11 BGB). Ein Verbot den Wohnsitz zu wechseln steht dessen Begründung nicht im Wege. Allerdings gilt der alte Wohnsitz als weiterbestehend, da die Person keine Vorteile aus der rechtswidrigen Tat ziehen darf. Exterritoriale Personen haben ihren Wohnsitz im Inland nach § 15 ZPO.

3. Die Aufhebung setzt den Willen voraus, die Niederlassung und den Lebensmittelpunkt aufzuheben. Dafür ist auch eine schlüssiges Verhalten ausreichend. Der Aufhebungswille allein reicht nicht aus, wenn die Niederlassung am Ort tatsächlich bestehen bleibt.

4. Die Begründung eines Doppelwohnsitzes setzt voraus, daß an zwei Orten dauernde Wohnungen unterhalten werden, welche gleichermaßen den Lebensmittelpunkt der Person bilden. 

 

Anregungen nehmen die Autoren RA Franz-Anton Plitt/ Assessor Thomas Weidel;

Sozietät Plitt, Schwarz & Partner Leipzig, Halle, Bitterfeld, Erlangen gerne entgegen.

 

Stand dieser Bearbeitung: 29.05.2000

Quelle:

http://www.recht-in.de/ars-juridica/GesetzestextmitKommentaren/Bundesrecht/bgb/kommentare/bgb.7.kom.htm

 

 


 

 

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