Wechselmodell
Paritätmodell - Doppelresidenz - Pendelmodell - Residenzmodell
Vom Wechselmodell, Paritätmodel, Pendelmodell oder Doppelresidenz spricht man, wenn das Kind getrennt lebender Eltern zwei annähernd gleichberechtigte und gleichwertige Lebensmittelpunkte hat, im Haushalt des Vaters und im Haushalt der Mutter.
Dies ist naturgemäß materiell etwas aufwändiger als das traditionelle Modell eines Lebensmittelpunktes, der aufgrund gesellschaftlicher Rollenzuschreibungen meist bei der Mutter liegt.
Der Staat hat wenig Interesse am Wechselmodell. Zum einen widerspricht es den Weltbild vieler Mitarbeiter in Jugendämtern, Familienrichtern und auch Gutachtern. Zum anderen, findet der Staat im Fall des Wechselmodells keinen Dummen mehr, der sich als reiner Zahlesel für die Alimentierung des Kindes versteht, da sich ja die Eltern die Betreuungsarbeit teilen. Die Sozialämter und Wohngeldstellen haben möglicherweise höhere Ausgaben, da sie statt einen Haushalt zu alimentieren, dies nun bei zwei machen müssen.
Die ganze Hohlheit des staatlichen Geschwätz von der Gleichberechtigung von Frau und Mann, und von den ach so benachteiligten Frauen, zu finden auch in diversen Hochglanzbroschüren der Bundesregierung, zeigt sich nach einer Trennung, bei der viele Mütter wie selbstverständlich die Mitnahme oder sogar Entführung der gemeinsamen Kinder als Entschädigungszahlung für die gescheiterte Partnerschaft ansehen und der Staat in Gestalt mütterfixierter und männerfeindlicher Jugendamtsmitarbeiter/innen und Familienrichter/innen nichts besseres zu tun hat, als die Behandlung der Kinder als Privateigentum ihrer Mütter zu fördern und zu zementieren.
Eine interessante thematische Abhandlung zum Thema Wechselmodell oder auch Paritätmodell genannt findet man auf
Gericht: OLG Düsseldorf 8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 14.03.2011
Aktenzeichen: II-8 UF 189/10, 8 UF 189/10
Dokumenttyp: Beschluss
Quelle:
Leitsatz
Im Rahmen einer Sorgerechtsregelung ...
Leitsatz hier gelöscht weil von uns als mangelhaft betrachtet - Väternotruf 20.05.2010
Verfahrensgang
vorgehend AG Mülheim, 8. September 2010, Az: XX
---
OLG Düsseldorf: Beschluss vom 09.03.2011 - II-8 UF 189/10, 8 UF 189/10 BeckRS 2011, 07434
OLG Düsseldorf: Beschluss vom 09.03.2011 - II-8 UF 189/10, 8 UF 189/10
II-8 UF 189/10
24 F 1110/10
AG Mülheim an der Ruhr
Erlassen am 14. März 2011
S., Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
In der Familiensache
betreffend das minderjährige Kind
M. geboren am ....2004
an der beteiligt ist:
1.
Frau ... ,
Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Anschlussbeschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin A.,
2.
Herrn ...,
Antragsteller, Beschwerdegegner und Anschlussbeschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin G.
Beteiligter im Sinne des § 162 Abs. 1 FamFG:
3.
Jugendamt Mülheim an der Ruhr, Viktoriastr. 26-28, 45468 Mülheim an der Ruhr,
hat der 8. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pfeiffer sowie die Richter am Oberlandesgericht Schmitz-Berg undWagner
am 09.03.2011b e s c h l o s s e n : Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 8.9.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M. wird auf den Antragsteller übertragen.
Die weitergehende Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleiben gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Antragsgegnerin und der Antragsteller sind miteinander verheiratet und leben seit dem Jahreswechsel 2008/2009 voneinander getrennt. Aus der Ehe ist das beteiligte Kind hervorgegangen.
Nach der Trennung der Kindeseltern sind vor dem Amtsgericht Mülheim an der Ruhr bereits mehrere Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge für das beteiligte Kind geführt worden. Zunächst haben sich die Kindeseltern im Verfahren 31 F 9/09 am 11.2.2009 auf die gemeinsame Betreuung des Kindes im Rahmen eines sogenannten Wechselmodells verständigt. Im April 2009 hat der Antragsteller erneut die Übertragung der elterlichen Sorge beantragt, den Antrag jedoch am 13.5.2009 zurückgenommen (Az. 31 F 424/09).
Aus Unzufriedenheit über die Kooperation zwischen den Eltern hat der Antragsteller dann im September 2009 das vorliegende Verfahren eingeleitet, in dem beide Eltern die Übertragung der elterlichen Alleinsorge beantragen.
Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens zu der Frage, welche Sorgerechtsregelung dem Wohl des Kindes am besten dient.
Die Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das Sorgerecht bei beiden Eltern belassen und das Wechselmodell fortgesetzt werden solle. Beide Eltern seien gleichermaßen geeignet, das Kind zu erziehen. Zwar beeinträchtige die hauptsächlich vom Kindesvater ausgehende Neigung beider Eltern, sich gegenseitig zu kontrollieren, die Kooperationsfähigkeit und führe zu einer relativen Gefährdung des Kindeswohls. Bei der Übertragung der elterlichen Sorge oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei aber zu befürchten, dass die Machtkämpfe zwischen den Eltern weitergehen und die gegenwärtige Belastung des Kindes durch die Kooperationsdefizite sich noch verstärken werde. Beide Elternteile seien ausreichend kooperationsfähig und kooperationsbereit; auch die Bindungstoleranz beider Eltern sei grundsätzlich gut und die Bindung des Kindes zu beiden Eltern gleichwertig.
Das Amtsgericht ist der Einschätzung der Sachverständigen gefolgt und hat die Anträge beider Eltern zurückgewiesen, weil die Beibehaltung der elterlichen Sorge dem Wohl des Kindes am besten entspreche.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Sie ist der Auffassung, dass es den Eltern nicht möglich sei, zu einer geordneten Kommunikation zurückzufinden und das Sorgerecht gemeinsam auszuüben. Bei einer Beibehaltung des Wechselmodells sei eine Steigerung des Elternkonflikts wahrscheinlich. Das Kind, das in der gegenwärtigen Situationen Strategien entwickelt habe, um keinen Elternteil zu verletzen, werde durch die gegenwärtige Situation belastet. Die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil sei deshalb erforderlich.
Der Antragsteller ist grundsätzlich mit der Fortsetzung des Wechselmodells einverstanden, verfolgt aufgrund der Haltung der Kindesmutter jedoch ebenfalls seinen erstinstanzlich gestellten Antrag im Wege der Anschlussbeschwerde weiter.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
1)
Zwar teilt der Senat die Einschätzung der Sachverständigen und des Amtsgerichts, dass die Beibehaltung des Wechselmodells dem Wohl des beteiligten Kindes am zuträglichsten wäre.
Die Wechselbetreuung ist gut durchorganisiert. Ihre Umsetzung funktioniert reibungslos und führt zu keinerlei Belastungen für das Kind. Anlässe für Streitigkeiten zwischen den Eltern - beispielsweise die Ferienbetreuung, Äußerungen des Vaters der Antragsgegnerin über den Antragsteller oder der Vorwurf der Antragsgegnerin, dass das Kind durch den Antragsteller beeinflusst werde - haben ihre Ursache nicht in der Wechselbetreuung des Kindes, sondern in nicht aufgearbeiteten Konflikten der Eltern auf der Paarebene.
Bei einer Übertragung des Sorgerechts oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil erwartet der Senat deshalb keine Verringerung des Streitpotentials und keine Entlastung des Kindes.
2)
Aus Rechtsgründen ist eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht jedoch geboten, weil die Eltern sich nicht darauf einigen können, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt haben soll und wie die Betreuung des Kindes gestaltet werden soll.
a)
Der Antragsteller ist bereit, die Wechselbetreuung des Kindes fortzusetzen und auf eine Verbesserung der Kooperation und Kommunikation zwischen den Eltern hinzuwirken. Er hat sich der Beschwerde der Antragstellerin mit dem Antrag die elterliche Sorge auf ihn - den Kindesvater - zu übertragen, nur angeschlossen, weil die Antragstellerin nicht bereit ist, an der Fortsetzung des Wechselmodells mitzuwirken. Bei seiner Anhörung im Termin hat er erklärt, dass er auch als Alleininhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts versuchen würde, die Wechselbetreuung des Kindes fortzusetzen.
Die Antragsgegnerin ist dagegen zur weiteren Mitwirkung an der Wechselbetreuung des Kindes nicht bereit. Sie hat im Termin erklärt, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil haben solle. Für den Fall, dass das Sorge- oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Vater übertragen werde, wolle sie nur noch an jedem zweiten Wochenende Umgang mit dem Kind haben und ansonsten ihre beruflichen Pläne (einschließlich Auslandseinsätzen) weiterverfolgen, auch wenn das Kind weitgehende Kontakte zu ihre haben wolle.
b)
Bei dieser Sachlage darf das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht beiden Eltern gemeinsam belassen werden, weil der Antragsgegnerin so die Fortsetzung der Wechselbetreuung gegen ihren Willen aufgezwungen würde.
Nach § 1671 BGB kann die elterliche Sorge oder ein Teilbereich davon auf einen Elternteil übertragen werden, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Für die Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils enthalten die gesetzlichen Bestimmungen über das Sorgerecht keine Ermächtigungsgrundlage (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.3.2007 - 16 UF 13/07 – FamRZ 2007, 1266 f. Coester Forum Familienrecht 2010, 10 ff.; Völker/Clausius Sorge- und Umgangsrecht 4. Aufl. Rn 246 zu § 1).
Dem Familiengericht ist dabei nicht nur die explizite Anordnung eines Wechselmodells verwehrt. Auch eine Entscheidung, die sich auf die Zurückweisung von Sorgerechtsanträgen, die zum Zwecke der Beendigung eines praktizierten Wechselmodells von einem oder beiden Elternteilen gestellt werden, beschränkt, ist mit den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar.
Die Konzeption des Gesetzgebers sieht bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern die Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis auf einen Elternteil vor, wenn die Eltern voneinander getrennt leben und sich entweder in einzelnen Angelegenheiten der elterlichen Sorge nicht einigen können (§ 1628 BGB) oder die Grundeinstellung der Eltern in Teilbereichen der elterlichen Sorge in einem nicht konsensfähigen Maße voneinander abweicht (§ 1671 BGB).
Wenn gemeinsam sorgeberechtigte Eltern sich in einzelnen Angelegenheiten, einer bestimmten Art von Angelegenheiten oder in Teilbereichen der elterlichen Sorge nicht auf ein gemeinsames Vorgehen einigen können, gebietet die gesetzliche Regelung somit im Umfang des bestehenden Dissenses die Übertragung der alleinigen Verantwortung auf einen Elternteil. Zwar soll das Gericht auf einvernehmliche Lösungen hinwirken (§ 156 FamFG). Die gerichtlichen Bemühungen finden jedoch ihre Grenze bei nicht mehr lösbaren Konflikten.
Da die Antragsgegnerin vorliegend auch in der Anhörung durch den erkennenden Senat nicht zur Fortführung des Wechselmodells zu bewegen war, ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil zu übertragen.
Die weitergehende elterliche Sorge kann indessen auch künftig von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt werden. Mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil fällt diesem gem. § 1687 Abs. 1 BGB auch die Alleinentscheidungsbefugnis in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens zu. Gemeinsam zu entscheiden sind damit nur noch Angelegenheiten, die für das Kind eine besondere Bedeutung haben. Trotz bestehender Konflikte sieht der Senat die Kindeseltern als hinreichend kooperationsfähig und kooperationsbereit an, um weiterhin über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung gemeinsam zu entscheiden. Zweifel an der Bereitschaft der Antragsgegnerin, in diesem Umfang auch künftig Elternverantwortung mit zu übernehmen, bestehen nicht.
3)
Nach Überzeugung des Senats entspricht die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater dem Kindeswohl am besten.
Die Erziehungseignung, Förderkompetenz beider Eltern und die Bindung des Kindes zu beiden Eltern hält der Senat für vergleichbar; eine dem Kindeswohl entsprechende Betreuung und Versorgung ist im Haushalt beider Eltern problemlos möglich.
Bei der aus Rechtsgründen erforderlichen Entscheidung zugunsten eines Elternteils fällt zugunsten des Antragstellers ins Gewicht, dass dem Kind geringfügig bessere Rahmenbedingungen bieten kann. So hat der Antragsteller bei seiner beruflichen Tätigkeit ein höheres Maß an Zeitautonomie und kann diese Flexibilität zugunsten des Kindes nutzen. Auch die Gefahr eines berufsbedingt erforderlichen Ortswechsels hält der Senat auf Seiten des Antragstellers für geringer als bei der Antragsgegnerin.
Schließlich scheint auch der Wunsch, beide Eltern möglichst intensiv in die Betreuung und Versorgung des Kindes einzubinden und die Kooperation zwischen den Eltern zu verbessern, beim Antragsteller stärker ausgeprägt zu sein als – gemäß ihrer Äußerung im Senatstermin - bei der Antragsgegnerin.
4)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Eine Rechtsmittelbelehrung ist deshalb nicht erforderlich.
Pfeiffer Schmitz-Berg Wagner
Anmerkung Väternotruf:
Die Kommentierung des Beschlusses des 8. Senat für Familiensachen beim Oberlandesgericht Düsseldorf mit den Richtern Pfeiffer, Schmitz-Berg und Wagner sparen wir uns, da so viel kritisches zu sagen wäre, dass dafür einfach die Zeit grad bei uns nicht reicht.
20.05.2011
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Montag, 8. März 2010 14:12
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: AW: Frage zum Sorgerecht für Väter
Hallo und danke der Nachfrage!
Der Aktuelle Stand der Dinge ist wie folgt: Wie schon angekündigt habe ich mich von der Mutter meiner Tochter getrennt.
Die Mutter meiner Tochter und ich haben uns für das Wechselmodell oder auch 50/50-Modell entschieden. Das bedeutet, dass unsere gemeinsame Tochter 50% der Zeit bei dem einen bzw. dem anderen Elternteil verbringt. Auf Grund der kinderunfreundlichen Arbeitszeiten der Mutter bin ich in der glücklichen Lage meine Tochter 2-3mal die Woche zu sehen und kann sie so von der Kita abholen und jede 2. Woche ist meine Tochter von Donnerstag Nachmittag bis Montag früh bei mir. Da mit der Trennung auch das angespannte Familienverhältnis, welches sich auf die zerrüttete Beziehung mit der Kindesmutter zurückführen lässt, beseitigt ist, hat meine Tochter einen positiven Entwicklungsschub gemacht. So zumindest die Aussage der Kindererzieherinnen im Kindergarten beim Entwicklungsgespräch. Auch im privaten Bereich hat sich vieles geändert. Ich bin mit meiner neuen Liebe zusammengezogen und wir wohnen nur eine Querstraße von der Mutter meiner Tochter entfernt. Somit ist das private Umfeld was das Wohnumfeld betrifft fast das selbe geblieben. Mit meiner neuen Partnerin, welche selbst einen Sohn hat der ebenfalls nach dem Wechselmodell zwischen Vater und Mutter wechselt, habe ich nicht nur eine starke Schulter gefunden die mich unterstützt, sondern auch eine liebevolle Seele, die sich meiner Tochter auch wie eine Mutter annimmt. Selbiges gilt natürlich auch für mich, denn ich habe auf diesem Weg auch einen (Stief-)Sohn dazu bekommen. Die Kinder verstehen sich wunderbar, wenn es auch manchmal ein wenig turbulent bei uns zugeht.
Im Großen und Ganzen lässt sich sagen, unseren Kinder geht es mit dem Wechselmodell sehr gut, denn so sehen sie beide Elternteile zu gleichem Anteil und beide Elternteile können so Ihre Rechte wahrnehmen und auch zu gleichen Teilten ihren Pflichten nachkommen. Ein Vorteil hat das Wechselmodell noch, man hat viel Freizeit mit und ohne Kind und so auch viel mehr Kraft für die Kinder und auch viel Zeit für sich um mal wieder runter zu kommen. Natürlich muss man auch erst lernen, die freie Zeit ohne Kind für sich auch sinnvoll zu nutzen, denn jedes Elternteil dem an dem eigenen Kind gelegen ist wird dieses natürlich auch schmerzlich vermissen wenn das Kind gerade bei dem anderen Elternteil ist. Da hilft dann nur eins, und zwar raus aus den eigenen 4 Wänden und ablenken. Entweder mit Freunden was machen wozu man sonst mit Kind nicht kommt wie spontan mal abends weggehen oder übers Wochenende wegfahren oder in Arbeit stürzen. Beides hilft mir und so nach und nach geht es mir gut bei dem Gedanken auch mal wieder ein Wochenende für mich alleine zu haben. Da nach dem Wechselmodell beide Elternteile zu gleichen Teilen die Betreuung des Kindes übernehmen und so auch zu gleichen Teilen finanziell für das Kind aufkommen müssen entfallen natürlich auch sämtliche Unterhaltsansprüche gegeneinander. Natürlich setzt das ganze auch eine gute Kommunikation der getrennt lebenden Eltern untereinander voraus.
Fazit:
Ich kann allen getrennt lebenden Eltern nur wärmstens ans Herz legen, testet zum Wohl eurer Kinder das Wechselmodell. Es bietet viele Vorteile für die Eltern, aber auch für die Kinder.
MfG ...
Kommentar Väternotruf:
Wenn dieses Beispiel Schule machen sollte, würden über kurz oder lang Tausende von Familienrichter, Jugendamtsmitarbeiter, Rechtsanwälte, gutachter, Verfahrensbeistände arbeitslos. Da das natürlich keiner von denen will, wird von Amts wegen dafür gesorgt, dass das Wechselmodell möglichst nicht angewendet wird, sondern das Residenzmodell bei dem dann einem Elternteil nach § 1671 BGB das Sorgerecht entzogen wird, das schafft ordentlich Streit zwischen den Eltern und lässt die Kassen der Scheidungsindustrie munter klingeln. Das Kindeswohl bleibt freilich auf der Strecke, aber das ist ja ohnehin nur eine Worthülse für schöne Sonntagsreden.
Zu Vor- und Nachteilen des Wechselmodells (hier: betr. ein zweieinhalb Jahre altes Kind).
FamRz 2008, 2053
Nr. 1141 OLG Celle — BGB § 1671
(15. ZS — FamS —, Beschluss v. 4.1.2008 - 15 W F 241/ 07)
Zu Vor- und Nachteilen des Wechselmodells (hier: betr. ein zweieinhalb Jahre altes Kind).
(Leitsatz der Redaktion)
Gründe:
1. Das AmtsG hat im angefochtenen Beschluss das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig dem ASt. übertragen und zugleich der AGg. ein umfassendes Umgangsrecht in der Weise eingeräumt, dass sich das gemeinsame Kind wochentags jeweils von 6.30 Uhr bis 14.30 sowie 14-tägig von Freitag 6.30 Uhr bis Montag 14.30 Uhr bei ihr aufhält. Zugleich hat das AmtsG die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Regelung des Aufenthalts des Kindes angeordnet.
Gegen die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wendet sich die AGg. mit ihrer Beschwerde und macht damit im Wesentlichen geltend, dass das vom AmtsG im Ergebnis angeordnete Wechselmodell dem Alter und den Bedürfnissen des zweijährigen Kindes nicht gerecht werde, weil es keine Möglichkeit habe, in einem der beiden Haushalte fest verwurzelt zu sein. Zudem seien die Erziehungsstile beider Eltern zu unterschiedlich, sodass das Kind ebenso wie unter der Trennung von seinem älteren Halbbruder leide.
2. Der Senat kann nicht feststellen, dass die vom AmtsG getroffene Regelung dem Kindeswohl nicht entspricht oder diesem wie von der AGg. geltend gemacht — zuwider läuft und allein die mit der Beschwerde verfolgte Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die AGg. dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 II Nr. 2 BGB).
In der Anhörung hatten beide Eltern vorläufig eine Regelung über den Umgang getroffen. Diese entsprach bis auf den Umstand, dass G. sich wochentags bei der AGg. bis 15.30 Uhr aufhalten sollte, der im angefochtenen Beschluss getroffenen Regelung des AmtsG. Mit Schriftsatz v. 28.9.2007 machte die AGg. geltend, dass sich beide Eltern in den Elterngesprächen, auf die sie sich ebenfalls verständigt hatten, über den Aufenthalt ihres Sohnes nicht hätten einigen können, vielmehr zeige G. Verhaltensauffälligkeiten durch Wutausbrüche. Er brauche einen festen Lebensmittelpunkt und solle möglichst schnell in einem Kindergarten angemeldet werden, um Kontakt zu anderen Kindern zu erhalten.
In ihrer Stellungnahme führt die Verfahrenspflegerin aus, dass beide Eltern in bewundernswerter Weise seit der Anhörung miteinander umgehen und G. von diesem Verhalten merklich profitiere. Es gebe keine erkennbaren Hinweise darauf, dass die momentane Umgangsregelung seiner Entwicklung schade. Nach Ansicht der Verfahrenspflegerin sei der Junge in der glücklichen Lage, zwei gleichwertige Elternhäuser zu haben.
Vor diesem Hintergrund hält der Senat die Regelung des AmtsG, die dem ursprünglichen Willen beider Eltern entspricht, jedenfalls für die Zeit bis zu einer abschließenden Entscheidung des AmtsG für sachgerecht.
Dass der etwa 21/2 jährige Sohn für die Umgangsregelung morgens um 5.30 Uhr aufstehen muss, damit der ASt. ihn vor seiner Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer zur AGg. bringen kann, dürfte zu keiner Beeinträchtigung der kindlichen Entwicklung führen, zumal diesem Umstand durch entsprechende Ruhezeiten mittags und abends von beiden Elternteilen Rechnung getragen werden kann.
Dass beide Eltern unterschiedliche Erziehungsstile praktizieren, stellt ebenfalls keinen Umstand dar, der die vom AmtsG getroffene Anordnung infrage stellen kann. Zum einen konnte die Verfahrenspflegerin durch den Wechsel des Kindes zwischen beiden Haushalten keine Beeinträchtigung feststellen. Zum anderen dürfte es eher der Regel als einer Ausnahme entsprechen, dass Mutter und Vater eines Kindes unterschiedliche Erziehungsmaßstäbe anlegen, ohne dass dies mit Nachteilen verbunden ist.
Auch der Umstand, dass G. nicht dauerhaft mit seinem Halbbruder, der bereits einen Kindergarten besucht, im Haushalt der AGg. zusammenleben kann, steht der vorläufigen Regelung nicht entgegen.
Die von beiden Eltern ursprünglich getroffene und im angefochtenen Beschluss angeordnete Aufenthaltsregelung stellt im Ergebnis ein modifiziertes Wechselmodell dar. Der Senat ist — im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes — nicht der Auffassung, dass das Kindeswohl der getroffenen Regelung entgegensteht. Gesicherte entwicklungspsychologische Erkenntnisse über die Folgen des Wechselmodells liegen bisher wohl nicht vor
(vgl. OLG Dresden, FamRZ 2005, 125 f = FPR 2004, 619 f.; AmtsG Hannover, FamRZ 2001, 846, 847, m. w. N.; Überblick bei Kostka, FPR 2006, 271 ff.; siehe auch Fichtner/Salzgeber, FPR 2006, 278 ff.).
Gleichwohl ist davon auszugehen, dass mit dem regelmäßigen Wechsel des Kindes zwischen zwei Haushalten Belastungen verbunden sein können, denen jedoch zugleich Vorteile für das Kind wie auch für die Eltern, von denen jedoch ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft erwartet wird, gegenüberstehen (vgl. OLG Dresden, FamRZ 2005, 125, 126). Ob eine Aufenthaltsregelung i. S. eines Wechselmodells vom Gericht angeordnet werden kann, wird unterschiedlich beurteilt
(vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 1266 = NJOZ 2007, 2020; wohl auch OLG München, FamRZ 2002, 1210).
Die Aufhebung eines praktizierten Wechselmodells kann im Einzelfall nicht gerechtfertigt sein (vgl. KG, FamRZ 2006, 798; OLG Stuttgart, FamRZ 2004, 1397).
Vorliegend ist es beiden Eltern von Juni bis Oktober gelungen, den Wechsel ihres Sohnes zwischen beiden Haushalten in einer nicht nur den Belangen des Kindes gerecht werdenden Art und Weise zu organisieren. Vielmehr kommt nach den Ausführungen der Verfahrenspflegerin die bisherige Handhabung durch die Eltern ihrem Sohn in besonderer Weise zugute, sodass diese bis zum Abschluss der Ermittlungen des AmtsG durch das bereits in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten fortgeführt werden kann.
(Mitgeteilt von Richter am OLG Dr. A. Schwonberg, Celle)
Anm. d. Red.: Im Verfahren zur Hauptsache haben die Eltern sich vor dem Senat auf die Beibehaltung der gemeinsamen elterl. Sorge verständigt und für die Zeit ab August 2005 (mit Beginn des Kindergartenbesuchs) einen wöchentlichen Wechsel ihres Sohnes zwischen den elterl. Haushalten vereinbart.
gefunden in:
Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - www.famrz.de
Wechselnde und gleichwertige Betreuung von Kindern durch beide leibliche Elternteile
Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen ... die wechselnde und gleichwertige Betreuung von Kindern durch beide leibliche Elternteile, auch wenn diese getrennt sind. Das sogenannte Wechselmodell, welches bereits in vielen Ländern Gesetz ist, sollte auch in Deutschland Gesetz werden.
Begründung
"Kinder haben das Recht auf beide leiblichen Eltern. Leben die Eltern getrennt, haben Kinder das Recht auf einen gleichwertigen Umgang!"
Die Änderungen des Sorge- und Umgangsrecht in vielen anderen Ländern (Frankreich, Belgien, Australien uvm.) hin zum sogenannten Wechselmodell, die freiwillige gleichberechtigte Betreuung der Kinder durch die leiblichen, getrennt lebenden Eltern in Deutschland sowie mehrere Studien seitens verschiedener anerkannter Familientherapeuten sprechen eindeutig für die gesetztliche Verankerung des Wechselmodells als die vom Staat und Eltern zu fördernde Nachtrennungsumgangsreform.
Viele Väter in Deutschland sind bereit, für ihre Kinder mehr als nur ein Wochenend–Besuchselternteil aller 14 Tage zu sein und ihre Rolle als Vater auch wahrzunehmen. Ihnen wird leider oft durch einen unbegründeten Widerstand der Kindsmutter sowie der für deutsche Väter ungünstigen Gesetzgebung, ein dem eigentlichen Kindswohl entsprechender gleichwertiger Umgang versagt. Dies ist vor allem für unsere Kinder ein nicht tragbarer Zustand. Kinder brauchen beide Eltern! Es gibt keinen unwichtigen Elternteil! Es muss verhindert werden, dass Kinder von einem Elternteil entfremdet werden, obwohl dieser doch Interesse am Kind hat! Es darf nicht sein, dass ein Elternteil das andere Elternteil ausgrenzen darf!
Der Bundestag unterstützt mit dem Konzept des Elterngeldes und der Elternzeit engagierte Väter, die Zeit für ihre Kinder haben und deren Entwicklung miterleben wollen, was bereits ein positiver Ansatz ist.
Darüber hinaus wird das sogenannte Wechselmodell bereits in vielen Familien mit der Trennung, unabhängig von staatlichen Einrichtungen usw. freiwillig durchgeführt.
Kinder brauchen Wurzeln, die sie in Ihren Familien finden.
Eine entsprechende Gesetzesänderung gibt Kindern und dem getrennt lebenden Elternteil eine Chance, auch nach der Trennung der Eltern eine Familie zu bilden.
Hallo,
auf diese Petition wurde während der letzten Wochen in den verschiedenen Foren und Maillisten bereits teils mehrfach hingewiesen. Da die Zeichnungsfrist morgen abläuft, möchte ich nochmals zur Beteiligung aufrufen. Bis morgen besteht noch die Möglichkeit dazu. Details unten im nachfolgenden Text.
Herzliche Grüße
Rüdiger Meyer-Spelbrink
Bundesgeschäftsführer
Tel. 06627 - 91 50 434 oder 03691 - 88 09 74
mobil 0162 - 83 99 123
meyer-spelbrink@vafk.de
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Bundesgeschäftsstelle
Palmental 3, 99817 Eisenach
Tel. 0700-Vaterruf (bzw. 0700 - 82 83 77 83) oder 03691 - 7 33 90 67
Fax 0700-Vaterfax (bzw. 0700 - 82 83 73 29) oder 03691 - 7 33 90 77
eMail bgs@vafk.de
----- Original Message -----
From: Elternforum
To: Elternforum - Mitteilungen (Newsletter an alle)
Sent: Sunday, November 15, 2009 6:33 PM
Subject: [Elternforum] Eilt: Bitte Petition zum Wechselmodell unterzeichnen
Hallo Alle,
hiermit will ich ALLE noch einmal daran erinnern, die bisher sich noch nicht angemeldet haben, die Online-Petition zum Wechselmodell
https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=6933
[size=15] zu unterzeichnen.
Die Petition wurde von uns einer unbekannten Peron am 27.08.09 eingereicht. Bis zum 28.10. hatte es diese Petition erst auf 230 Stimmen gebracht. Jetzt, nachdem der Aufruf über unser Forum und verwandte Listen verbreitet wurde, haben die Petition in relativ kurzer Zeit 652 Personen unterzeichnet.
Das ist aber noch zu wenig, um dieses wichtige Thema der Politik ins Gehör zu bringen. Darum noch mal meine Bitte: über https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition auf der WEB-Site anmelden und selber unterzeichnen.
Für die Petition im Freundes- und Verwandtenkreis, bei Arbeitskollegen und in Verteilern und Listen werben. Die Petition endet am 18.11.09 - es ist also nur noch wenig Zeit. Übrigens gibt es dort auch ein Forum, wo es einige Beiträge gegen die Petition gibt. Macht bitte auch dort aktiv und positiv mit.
Neugierig wie ich nun mal bin, habe ich mir die Liste der Unterzeichner angesehen. Es sind nur ganz wenige Leute von hier aus dem Forum und aus dem VAfK darunter zu finden.
Also bitte ran an den PC und unterzeichnen.
https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=6933
Gruß
Ingrid[/quote]
„Das Wechselmodell in Theorie und Praxis“
Veranstaltung am 15.9.2008 in Leipzig
Der Verein „Väteraufbruch für Kinder Leipzig“ lädt ganz herzlich alle Mütter und Väter, Großeltern und Interessierte ein zu dem nächsten Termin seiner Gesprächsreihe "Der Väteraufbruch für Kinder Leipzig im Gespräch mit..." ein:
Als nächste Gäste werden wir am 15. September die Diplom-Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten Frau Solveig Horn und Herrn Dr. Steffen Dauer vom Institut für Rechtspsychologie in Halle (Saale) begrüßen können. Herr Dr. Dauer ist obendrein Fachpsychologe für Rechtspsychologie.
Diskussionsthema an diesem Abend wird
„Das Wechselmodell in Theorie und Praxis“
als mögliche Umgangsform sein.
Beide Gesprächspartner beschäftigen sich intensiv mit dem Thema „Wechselmodell“. Frau Solveig Horn erhielt hierzu einen Forschungsauftrag vom Institut für Rechtspsychologie, welcher von der Juristischen Fakultät der Universität Halle mit betreut wird.
Das Wechselmodell bietet immer wieder Anlass zu vielen Diskussionen, ist es doch bisher eher eine Ausnahme und scheint der rechtliche Rahmen nicht ausreichend geklärt zu sein. Kann es so vom Gericht „angeordnet“ werden und wie ist eigentlich die Auswirkung dieses Umgangsmodells auf die Kinder?
Ich freue mich auf einen angeregten Diskussionsabend!
Termin: 15. September 2008, 19:30 Uhr
Ort: Haus der Demokratie, Bernhard-Göring-Straße 152, 04277 Leipzig
Der Eintritt ist frei!
Alle Termine des Vereins finden Sie auch auf unserer Internetseite: www.vafk-leipzig.de
Mit freundlichen Grüßen
Martin Eschenburg
Vorstand VAfK-Leipzig
Allen Kindern beide Eltern!
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Bundesgeschäftsstelle
Palmental 3, 99817 Eisenach
Tel. 0700-Vaterruf (bzw. 0700 - 82 83 77 83)
Fax 0700-Vaterfax (bzw. 0700 - 82 83 73 29)
eMail bgs@vafk.de
Beitrags- und Spendenkonto:
Sozialbank Hannover, BLZ 251 205 10, Kto. 8443 600
Informationsmöglichkeiten:
kostenloses Abo Newsletter: http://www.vafk.de/newsletter.htm
großes Elternforum: http://www.vafk.de/forum
Positive Erfahrung mit dem Wechselmodell
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Mittwoch, 25. Juni 2008 22:03
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: Meine kurze Geschichte-Wechselmodell
Also, nach allem was ich auf dieser und anderen Seiten gelesen habe muß ich mal meinen Senf dazugeben.erst einmal ein Lob an alle väter die sich so einsetzen! Ich selber habe eine Lange schwierige Zeit mit einem Mann hinter mir von dem ich eine heute 2-jährige Tochter habe. Er hat bereits 4 Kinder und diese sind nur bei den Müttern groß geworden. Sie sind irgendwann weggerannt aus Selbstschutz.Er sieht sie nur sehr selten, es liegt aber nicht an den Müttern.Die Kinder vermissen ihren Vater und brauchen ihn. Ich bin selber ohne Vater aufgewachsen. Was außer Frage steht ist das ER seine Tochter liebt und sie ihn auch abgöttisch.das war für mich die Grundvoraussetzung. Ich hab wahrlich persönlich genug miterlebt mit diesem Mann und einfach sehr oft das Verlangen gehabt einfach die kleine zu schnappen und so weit wie möglich zu rennen. Es hat ein Jahr gedauert um den heutigen Zustand herzustellen. Ich war es die das Wechselmodell wollte weil ich weiß das BEIDE Eltern für sie unersetzlich sind.daran gibt es nichts zu rütteln!Er war damit auch einverstanden und hat es als positiv entgegengenommen.die häufig genannten Vorteile Des Modells sind auch uns nicht entgangen. Was uns beide verwundert ist wie leicht sie mit dem Wohnungswechsel klar kommt.sie kennt es nicht Anders. Auch erfüllt es mich mit Freude die Liebe zu sehen, die die beiden teilen.Beide sind ihr genauso wichtig. Beide eltern haben die gleichen rechte, punkt aus. Ist das nicht logisch?meine eigenen Bedenken zu dem Vater ist meine eigene Verletztheit und hat nichts mit dem Kind zu tun.Viele können wahrscheinlich nicht das liebste was sie haben zu dem Menschen geben den sie dann sehr oft so verabscheuen.aber das Kind ist ein anderer Mensch und muß seine Erfahrung mit diesem Menschen selber sammeln.An alle Väter da draußen die so sehr kämpfen, Kämpft weiter!Eure Kinder brauchen euch und sie lieben euch für das was ihr tut.
Nele zwischen allen Stühlen?
Ein Scheidungskind lebt in zwei Haushalten
Zwischen Mutter und Vater wechselt es immer hin und her.
Wie leben die Beteiligten damit?
Was sagen die Experten zum Wechselmodell?
Iris Stein
Mitteldeutsche Zeitung, 5.04.2008
Seite 28
Titelgeschichte
Mama-Tage und Papa-Tage
Bilden Sie den Plural von Zuhause! Das geht nicht? Doch, das geht. Manche Scheidungskinder haben eins bei Papa und eins bei Mama
(Lesen Sie auch das Interview mit dem Familientherapeuten Ingo Spitczok von Brisinski zum Thema)
Alle drei Tage zieht eine kleine Karawane die Straße entlang. Mittwochs nach der Schule zieht sie zum Papa, samstags oder sonntags zurück zur Mama. Jon, neun Jahre alt, sitzt am wackelnden Holztisch in der Küche seines Vaters und erzählt, wie er und sein kleiner Bruder Antonin dann Blockflöte, Fußballschuhe und Schultasche packen. Antonin, sieben, will auch mitreden. Er will vom Donnerstag reden: Da muss er schon um viertel nach sieben in der Schule sein: Schwimmunterricht! Das ist doch wirklich aufregender als die Tatsache, dass er zwei parallele Zuhause hat, einen Küchentisch in jeder Wohnung, der eine wackelt, der andere nicht, zweimal Hosen und Pullover, zweimal Spielsachen und zweimal genau gleichwertige Erziehungsberechtigte - ein Doppelleben.
Was Antonin als "das Normalste der Welt" empfindet, betrifft eine kleine, aber wachsende Avantgarde und ist als gesellschaftliches Phänomen so neu, dass es nicht einmal eine allgemeingültige Bezeichnung für diese Form von Kindheit gibt. Pendel-kinder, Teilzeitkinder, Mittwochskinder - Kinder, die von getrennt lebenden Eltern gemeinsam erzogen werden.
Was für eine Zumutung, könnte man meinen. Da werden Kinder für Tage oder Wochen hin- und hergeschoben - eine Lebensweise, die schon erwachsene Berufs-pendler extrem strapaziert. Und das passiert überdies nach einer Trennung der Eltern, die - selbst in den seltenen friedlichen Fällen - immer einen Riss, ein frühes Leid bedeutet. Mehr als 200 000 Paare lassen sich hierzulande jährlich scheiden, die Hälfte davon hat Kinder unter 18 Jahren. In gut 90 Prozent der Fälle bleiben die Kinder bei der Mutter. Nach ein bis zwei Jahren hat sich bereits die Hälfte der Väter aus dem Leben ihrer Kinder verabschiedet. Das ist die Normalität. Und die kam für Ralph Amann nicht in Frage.
Als Jon und Antonin noch ganz klein waren, teilten sich ihre Eltern die Erziehungsarbeit. Ralph Amann und Helga Lutz schrieben an ihrer jeweiligen Dissertation. Morgens arbeitete Ralph Amann an seiner philosophischen Doktorarbeit "Über die Zerbrechlichkeit der Welt", während seine Lebensgefährtin sich um die Kinder kümmerte, dann gab es ein gemeinsames Mittagessen, am Nachmittag ging Helga Lutz an den Schreibtisch, und abends kamen öfter mal Freunde vorbei. Eine innige Zeit, ein Zusammenwachsen vom Beginn des neuen Kinderlebens an. Wenn Eltern den Alltag mit ihren Kindern von Anfang an teilen, meint Ralph Amann, "dann erlebt wohl fast jeder, dass zwischen Eltern und Kind so viel und auf eine so unhinterfragbare Weise erwächst wie selten zwischen Menschen". Aber dann zerbrach die Liebe zwischen Mann und Frau. Amann spricht davon, wie ihre Leben immer noch miteinander verflochten sind, und er versucht, eine Liebe zu beschreiben, die jenseits von Job- und Partnerwechsel unbegrenzt gilt. Seine Kinder nach der Trennung nur jedes zweite Wochenende zu sehen, wäre ihm falsch vorgekommen und auch keineswegs im Sinne von Helga Lutz gewesen, die damals eine Stelle an der Universität in Erfurt annahm.
© Fotos: Eva Häberle
Ein statistischer Vater beschäftigt sich 20 Minuten am Tag mit seinen Kindern. Manchmal kommt er von der Arbeit, wenn die Kinder schon schlafen, und manchmal hat er auch am Wochenende zu tun. Manchmal wird er bloß als Gast im Familienalltag erlebt. Dann kann es passieren, dass das Kind es nach einer Trennung seltsam findet, wenn es jedes zweite Wochen-ende quasi mit einem Fremden verbringen soll. Ralph Amann ist nicht so ein statistischer Vater. Jo Terbach auch nicht.
Jo Terbach teilte sich mit Vio Mütter häufig Kinder und Arbeit in den ersten Jahren nach der Geburt. Er, selbstständiger Bauunternehmer, übernahm immer mal wieder das Wickeln und Kochen, während sie ihre ersten Bilderbücher illustrierte. Statistisch wahrscheinlich wäre es gewesen, wenn sie nach der Trennung die Kinder übernommen hätte.
Damals war Mabel drei Jahre alt und Silvester fünf, und die Eltern entschlossen sich zu einer paritätischen Lösung. "Es geht doch gar nicht anders", sagt Jo Terbach. "Wie sollte ich das den Kinder später erklären: Ich habe nicht mehr so viel mit euch zu tun gehabt, weil eure Mutter und ich nicht mehr miteinander konnten? Das ist doch keine Entschuldigung."
Die Scheidungsforschung in den USA und in Deutschland kommt zu dem Ergebnis, dass Trennungen nicht unbedingt ein lebenslanges Trauma bedeuten. Die meisten Scheidungskinder wachsen zu ganz normalen, mehr oder weniger zufriedenen Erwachsenen heran - und am besten scheint das dann zu funktionieren, wenn Mutter und Vater für die Kinder weiterhin verfügbar bleiben. Und: Väter haben nach einer Trennung wohl nur dann eine Chance, wenn sie vorher viel Zeit mit ihren Kindern verbracht haben.
Robert Hagen leitet seit vielen Jahren sogenannte Scheidungskindergruppen und berät seit der Modernisierung des Scheidungsrechts 1998 immer mehr Trennungspaare, die ihre Kinder paritätisch erziehen wollen. "Dieses Modell stellt die höchsten Anforderungen an beide Elternteile", erklärt der Familientherapeut. "Schließlich müssen viele Dinge abgesprochen werden, und zwar gerade zwischen zwei Menschen, die - zumeist schweren Herzens - beschlossen haben, sich voneinander zu lösen."
Vio Mütter, Silvester und Mabel sitzen beim Frühstück, und plötzlich erinnert sich Mabel: Das Federmäppchen ist noch beim Papa. Der erste Anruf beim Vater, vier oder fünf weitere wird der Tag noch erfordern. Der Vater hat das Gefühl: Immer soll ich das Federmäppchen bringen. Und die Mutter ist der Meinung: Ich habe schon so oft das Federmäppchen oder die Turnschuhe oder das Kuscheltier abgeholt, jetzt bist du dran. Erster Streit vor acht Uhr am Morgen, anschließend kann sich Mabel in der Schule nicht konzentrieren, weil das Geschrei der Eltern am Telefon noch nachklingt in ihrem Kopf.
Vio Mütter hat unendlich viel darüber nachgedacht, wie der Alltag friedlicher ablaufen könnte - zumal der Streit der Eltern sich auf die Kinder überträgt. Wenn Silvester seine "Ärgertage" hat, bringt er seine Schwester zur Weißglut. Verzweifelt weigert sie sich beim Sonntagsausflug, neben ihm auf der Rückbank des Autos Platz zu nehmen, und läuft stattdessen blindlings die Straße entlang. In solchen Situationen fühlt sich ihre Mutter völlig hilflos. "Es gibt ja keine Muster, wie man als getrenntes Paar zu agieren hat. Es ist ja keine Mathematik, keine Wissenschaft, sondern Zusammenspiel. Man kann sich Erfahrungswerte raussuchen. Wie machen es andere? Wie lassen sich Dinge übertragen, wo sind die Grenzen?"
Am Anfang wechselten Vio Mütter und Jo Terbach sich alle zwei Tage ab. Zu viel Unruhe, stellten beide nach einigen Monaten fest. Mabel, heute neun, fand das auch. "Dann war ich bei Mama und dann bei Papa und dann bei Mama und wusste gar nicht, wo meine Anziehsachen waren und was ich da machen sollte." Die Eltern suchten sich eine Familienberatung. Dort bekamen sie zu hören: Kinder brauchen einen Lebensmittelpunkt. Also beschlossen sie, die Kinder sollten in der Regel in der großen Wohnung von Jo Terbach bleiben, in der vor der Trennung alle zusammengelebt hatten. Vio Mütter sollte das Pendeln übernehmen, kam am Nachmittag und brachte nach dem Abendbrot die Kinder mit ins Bett. "Wenn alles abgewickelt war, bin ich in meine Wohnung gegangen. Das haben wir ungefähr ein Dreivierteljahr durchgezogen, dann ist mir die Puste ausgegangen. Es gab so viel Spannungen. Wenn der Vater meiner Kinder sauer war, wenn er mich anrief und sagte: ,Du brauchst heute nicht zu kommen' - das war furchtbar."
Also wechseln die Kinder nun wochenweise. Silvester findet das ganz gut so. Wenn er beim Papa zwanzig Minuten fernsehen darf und bei der Mama dreißig, dann ist das insgesamt mehr Fernsehen, als wenn es nur eine Regel gäbe. Zugleich legt er großen Wert darauf, beide Eltern gleichermaßen um sich zu haben. "Ich glaube, wenn die Eltern sich trennen und wenn man bei dem einen weniger ist, kriegt man Fantasien, dass der einen nicht so mag. Man kriegt so Ideen."
Silvesters Schwester Mabel ist anderer Meinung. Ihr gefallen weder das Hin und Her zwischen den Elternhäusern noch die Trennung der Eltern überhaupt. Eigentlich hat sie immer Sehnsucht nach genau dem, der gerade nicht da ist. Was sollen die Eltern da tun? Wie soll sich Jo Terbach verhalten, wenn Mabel zu ihrer Mutter will, die am Nachmittag gerade zu Hause ist und sich vielleicht freuen würde, wenn die Tochter bei ihr auftauchte. Warum soll das Kind nicht zu seiner Mutter dürfen? Wegen der Absprachen, Prinzipien, Kontinuität? Aber ist das wichtiger als die Bedürfnisse des Kindes, hier und jetzt?
Das neue Scheidungsrecht verteilt die Erziehungsverantwortung grundsätzlich auch nach der Trennung auf die Schultern beider Eltern. Viele Väter wollen keine Wochenendpapas mehr sein, viele Mütter wollen nicht mehr Kinder und Job allein stemmen müssen, und überhaupt beginnt sich die Erkenntnis durchzusetzen, dass Kinder anwesende Väter brauchen - das neue Elterngeld wird diese Entwicklung unterstützen.
Doch der gesellschaftliche Umbruch muss sich in jeder einzelnen Familie vollziehen, jede einzelne Familie sucht nach Lösungen für den eigenen, einzelnen Fall - das ist oft ein schmerzhafter Prozess. Es gibt Vorbilder, ebenfalls Einzelfälle, empirische Forschung gibt es noch nicht, dafür ist das Modell noch zu neu. Die paritätisch erzogenen Kinder müssen erst mal älter werden, damit sich die Folgen einer Pendelkindheit untersuchen lassen. Bis dahin gibt es auch für Helga Lutz immer mal wieder Anlässe, sich Gedanken zu machen über die Entwicklung ihrer Kinder. Manchmal befürchtet sie, Jon und Antonin könnten sich zu konfliktunfähigen Autisten entwickeln. Schließlich fehlen all die Streitigkeiten mit gelungenen Versöhnungen am Abendbrottisch einer klassischen Familie, die den zuschauenden Kindern vermitteln, wie anstrengend und zugleich glücklich die gewöhnliche Alltagsliebe sein kann. "Was wir hier haben", beschreibt Helga Lutz ihr Leben mit Jon und Antonin, in dem sie allein die Struktur vorgibt, "ist eine sehr intime Dreierbeziehung."
Früher, in den Zeiten vor ihrer Trennung, gab es zwischen Helga Lutz und Ralph Amann auch Zoff - obwohl sie sich alle Aufgaben gut aufgeteilt hatten, blieb bei beiden das Gefühl, mehr Zeit für sich zu brauchen. Eine Hochschullehrerin, die der Kinder wegen drei Tage fehlt, fühlt sich schnell im Nachteil gegenüber ihren Konkurrenten. Wer bekommt die Professorenstelle - sie oder der komplett flexible Normalakademiker mit Hausfrau zu Hause? Das ist struktureller Stress, der sich, so erinnert sich Ralph Amann, vehement im Alltag niederschlägt: "Wann immer man den anderen vergnügt Zeitung lesen sieht oder das Gefühl hat, der war jetzt zu lang im Café, denkt man: Ich hätte die freie Zeit so gut nutzen können. Wenn die Zeitnot so ein Thema wird, geht es gar nicht anders, als die Arbeit paritätisch zu trennen. Wir hätten uns sonst die Augen ausgekratzt."
Seit Helga Lutz jeden Mittwoch bis zum Wochenende nach Erfurt pendelt, ist der Wochenrhythmus für Antonin und Jon klar und einfach geworden. Jon freut sich auf die schrammelige Küche beim Vater, die über und über mit Kinderzeichnungen gespickt ist, und Antonin freut sich auf die Kammer bei Mama, wo er aus dem Fenster sehen kann, wer gerade im großen Hofgarten spielt.
Hin und wieder gibt es gerade bei der Übergabe der Kinder noch heikle Momente. Dann kommt schon mal eine pampige Bemerkung über dunkle Augenringe bei den Kindern, wenn Helga Lutz vermutet, sie hätten bei ihrem Vater zu viel unternommen und seien deswegen jetzt zu müde. "Aber mittlerweile sind wir beide verantwortlich genug, um dann drei Schritte zurückzugehen und zu sagen: Okay, das ist so, das war immer so, das wird sich nie ändern - und den Kindern geht's gut. Sie fühlen sich an beiden Orten wohl, und das ist das Wichtigste."
Lange Zeit haben Helga Lutz und Ralph Amann auf den direkten Kontakt miteinander weitgehend verzichtet. Der Therapeut Robert Hagen rät Eltern in der ersten Zeit der Trennung manchmal, Telefonate und Treffen zu vermeiden und lieber eine E-Mail zu schreiben, das mildert die Brisanz. Erst jetzt, nach knapp vier Jahren Trennung, enden die unangenehmen Übergabesituationen auf den Treppenstufen manchmal mit einer beiläufigen Einladung. "Willst du noch etwas mitessen", fragt Helga Lutz dann den Vater ihrer Kinder. "Ich habe sehr lange gebraucht, um dafür bereit zu sein. Aber an den Punkt muss man irgendwann mal kommen." Auch Ralph Amann findet das Verhältnis deutlich entspannter. "So, wie wir das aufgeteilt haben, finde ich es wunderbar. Ich habe wieder drei Junggesellentage, an denen ich mental weit wegrücke. Der Kampf um Zeit und um Arbeitsmöglichkeit kann unheimlich schmerzlich sein und viel kaputt machen - das ist jedenfalls besser geworden mit der Trennung."
Die Eltern von Jon und Antonin befürchteten nach der Trennung einen Riss, deutliche Verhaltensauffälligkeiten, Wut oder andere Gefühlsausbrüche. Aber beide Jungen blieben weiterhin die freundlichen, aufgeweckten, einander sehr zugetanen Kinder, die sie zuvor gewesen waren. Irgendwann im Sommer letzten Jahres gab es sogar einen gemeinsamen Ausflug. Die Eltern dachten, das sei sicher eine ganz besondere Situation für Jon und Antonin. Die beiden aber spielten im Sand am Ufer des Sees, ohne ihren ausnahmsweise vereinten Eltern mehr Aufmerksamkeit als sonst zu schenken. "Viel spannender ist ja auch die Frage, wie sie in zwanzig, dreißig Jahren über ihre Kindheit denken", meint ihr Vater.
Anja Kretschmer
http://www.chrismon.de/1766.php
*chrismon
das evangelische Magazin, erscheint monatlich als Beilage in "Die Zeit", "Frankfurter Rundschau", "Sächsische Zeitung", "Süddeutsche Zeitung" und "Der Tagesspiegel" mit "Potsdamer Neueste Nachrichten"
**http://www.chrismon.de/1777.php
Eine Woche hier, eine da "Das geht. Aber Regelmäßigkeit muss sein"
Dr. Ingo Spitczok von Brisinski ist Familientherapeut und Fachbereichsarzt in einer der größten Kinder- und Jugendpsychiatrieeinrichtungen Deutschlands in Viersen.
Titelgeschichte
Eine Woche hier, eine da "Das geht. Aber Regelmäßigkeit muss sein"
Dr. Ingo Spitczok von Brisinski ist Familientherapeut und Fachbereichsarzt in einer der größten Kinder- und Jugendpsychiatrieeinrichtungen Deutschlands in Viersen.
chrismon: Brauchen Kinder ein Nest?
Ingo Spitczok von Brisinski: Es können auch zwei Nester sein. Manche Menschen kommen mit solchen Lebensformen zurecht, andere nicht. Das hängt von der Persönlichkeit, der Qualität der zwischenmenschlichen Beziehungen und den konkreten Umständen ab. Es ist zum Beispiel wichtig, dass die Kinder von beiden Elternhäusern aus unkompliziert den Kontakt zu Gleichaltrigen auch außerhalb der Schule halten können.
Beide Eltern kümmern sich gleichmäßig um die Kinder - da gibt es immerhin "mehr Papa" als in vielen normalen Familien.
Das stimmt. Aber das ist nicht zwangsläufig besser. Es muss nicht immer eine Katastrophe sein, wenn der Vater - oder die Mutter - nicht präsent ist. Manchmal ist es vielleicht besser so: wenn ein Elternteil nicht kindgerecht erzieht oder wenn die Eltern ständig streiten...
"Eine Woche Mama, eine Woche Papa" ist also nur ein Modell für einen bestimmten Familientyp?
Es ist ein Modell für Paare, die ihre Angelegenheiten geklärt haben, die sich immer wieder über Regelungen einigen und sich ihre Zeit einteilen und gut strukturieren können. Anscheinend einigen sich Akademiker häufiger auf eine Pendelregelung. Ich würde aber nicht sagen, dass es eine Geldfrage ist: Kinder brauchen nicht unbedingt ein eigenes Zimmer, um sich zu Hause zu fühlen.
Welche Risiken birgt diese Lebensform - und welche Chancen?
Wenn es gut läuft, lernen die Kinder, organisiert, flexibel und offen für andere und für andere Lebensstile zu handeln. Das ist eine große Chance. Andererseits gibt es Risikogruppen, die mit dieser Art der Erziehung nicht so gut zurechtkommen. Für Kinder, denen es schwerfällt, Freundschaften zu knüpfen und zu pflegen, kann das ständige Hin und Her schwierig sein. Expartnern, die mit ihren Streitigkeiten noch nicht durch sind, ist das Modell auch nicht zu empfehlen. Es ist doch so: Kinder erleben eine Trennung ihrer Eltern als großen Konflikt, dann trauern sie, und irgendwann ist die Angelegenheit erledigt - wenn es gut geht. Dauern aber die Konflikte an, bestimmen sie auch nach der Trennung den Alltag, dann finden die Kinder keinen Abschluss. Das kann depressive Belastungsstörungen hervorrufen.
Was empfindet ein Kind, was steckt dahinter, wenn es droht, "für immer" zum anderen Elternteil zu ziehen?
Kann sein, dass dann nur eine ganz normale Wut auf die Mutter oder den Vater dahintersteckt, die Art von Wut oder Hilflosigkeit, die alle Kinder mal erleben. Bei getrennten Eltern liegt es dann nahe, eine solche Drohung auszusprechen. Auch möglich, dass ein Streit zwischen den Eltern der Auslöser ist. Ein Streit, der vielleicht noch das Kind in einen Loyalitätskonflikt stürzt: Es glaubt, es müsse sich entscheiden für einen der beiden, und wenn es sich für die Mama entscheidet, muss es den Papa verdammen. Es kann gar nicht anders - das ist ein Schutzreflex des Kindes. Möglich ist natürlich auch, dass der andere Elternteil etwas wirklich Schlimmes getan hat. Dass er geschlagen hat, das Kind bedroht oder immer wieder durch Unzuverlässigkeit enttäuscht.
Woran merken Eltern, die sich ja selbst erst zurechtfinden müssen, dass ihre Kinder mit der Situation nicht klarkommen?
Wenn ihre Kinder die übliche Gelassenheit und Fröhlichkeit verlieren, wenn sie mehr zu Hause hocken, wenn es einen Leistungsknick gibt oder die Dialogbereitschaft nachlässt. Schon klar: Kinder wollen nicht, dass Eltern streiten und sich trennen. Ein gewisses Maß an Leiden gehört zum Leben dazu. Nach einem Tief kommt ein Hoch - aus dieser Erfahrung können Kinder gestärkt hervorgehen. Länger als ein halbes Jahr darf das Tief aber nicht anhalten.
Wenn die Kinder älter werden, wollen sie auch mal selbst entscheiden, wo sie diese Woche wohnen. Soll man da nachgeben?
"Ich wohne jetzt, wo es mir passt" - da klingt das ganz normale Autonomiebestreben in der Pubertät an. Es wäre gefährlich, wenn die Eltern jetzt alles mit sich machen ließen. Eltern dürfen nicht jede Unsicherheit von Pubertierenden mitmachen, sie müssen eher der Fels in der Brandung sein. Jugendliche brauchen Vorbilder und ein gewisses Maß an Ordnung. Sonst wird auch alles andere nach Belieben gehandhabt.
Was hilft Eltern und Kindern beim Nestwechsel?
Rituale sind sicher gut. Vor allem aber Klarheit, Verlässlichkeit, Regelmäßigkeit. Regelmäßigkeit ist wichtig, sozusagen als Kompensation für die Belastung, die mit dem ständigen Wechsel verbunden ist. Vorsicht, wenn die Großeltern das dritte Zuhause sein sollen: Eine Woche Mama, eine Woche Papa und dazwischen noch zwei Tage Oma - das kann schnell zu viel Abwechslung sein. Die Freundschaft mit Gleichaltrigen ist auch eine Ressource. Ebenfalls wichtig: eine gute Bindung zu den Eltern!
Was sollte man unbedingt weiter zusammen machen: Weih-nachten feiern? Urlaub?
Alles was einmalig ist, sollte man zusammen feiern: Konfirmation zum Beispiel, oder die Einschulung. Aber Weihnachten? Das ist ein Fest, das hohe Ansprüche an die Harmoniefähigkeit stellt - da feiert man vielleicht besser getrennt. Und was die Geburtstage betrifft: Die kann man doch ruhig zweimal feiern. Dann hat das Kind doch auch mal was davon, dass die Eltern getrennt sind!
Herr Spitczok, hätten Sie eine solche Kindheit gut überstanden?
Es kommt ja auch darauf an, wie üblich solche Lebensstile in der Gesellschaft sind. Ich bin 46, damals gab es bei uns auf dem Land noch nicht viele Leute, die sich scheiden ließen. Das ist heute anders. Ich habe es als Kind sehr genossen, dass immer jemand da war, in unserem gemeinsamen Haus: Mutter, Vater, Oma, Opa - da war immer einer, der mir Trost oder etwas zu essen geben konnte.
Die Fragen stellte Anne Buhrfeind
http://www.chrismon.de/1777.php
07/2007
Wechselmodell
OLG Stuttgart Beschluß vom 14.3.2007, 16 UF 13/07
Leitsätze
1. Ein Betreuungs-Wechselmodell kann nicht familiengerichtlich angeordnet werden, auch wenn dies ein Elternteil beantragt.
2. Falls die Eltern über den Kindesaufenthalt streiten, ist grundsätzlich einem Elternteil allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzuteilen. Als Kompromisslösung ist ein Betreuungs-Wechselmodell nicht zu verstehen und nicht geeignet.
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ravensburg vom 29. Dezember 2006 - 7 F 355/06 - wird
zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu tragen.
Gegenstandswerte:
a) Sorgerecht: 3.000,- EUR
b) Umgangssache: 3.000,- EUR
c) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung: 500,- EUR.
Gründe
I.
Die Parteien, getrenntlebende Eheleute, streiten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre ehelichen Kinder Ti..., geboren am ... September 2001, und To..., geboren am ... September 2003. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2006 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter übertragen und (von Amts wegen) zugunsten des Vaters ein zweiwöchentlich stattfindender Umgang angeordnet. Bereits durch einstweilige Anordnung vom 24. Mai 2006 war der Umgang mit den Kindern dahin geregelt worden, dass sich diese abwechselnd bei der Mutter und dem Vater aufhalten.
Nach der Trennung hatten die Eltern ein so genanntes Wechselmodell gehandhabt. Nach Auszug der Mutter aus dem als Ehewohnung dienenden, im Alleineigentum des Vaters stehenden, Haus hielten sich die Kinder an drei bis vier Tagen abwechselnd bei Vater und Mutter auf. Während die Mutter nicht berufstätig ist, ist der Vater als Inhaber mehrerer Fitness-Studios selbständig erwerbstätig. Zur Vorgeschichte ist weiter festzustellen, dass die Mutter aus früherer Beziehung drei Kinder (21, 19 und 17 Jahre) und der Vater zwei Söhne (32 und 17 Jahre) hat.
Bei dem Familiengericht beantragte der Vater die Zuteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Er begründete das damit, die Mutter sei inzwischen mit dem Wechselmodell nicht mehr einverstanden, was vermutlich unterhaltsrechtlich motiviert sei.
Die Mutter bestritt letzteres und beantragte ihrerseits die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder, im wesentlichen mit der Begründung, bis zur Trennung sei sie die Hauptbezugsperson der Kinder gewesen.
Das Familiengericht hat die Kinder angehört, ihnen eine Verfahrenspflegerin bestellt und schließlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Ti... und To... auf die Mutter übertragen, ferner zugunsten des Vaters die bereits erwähnte Umgangsregelung getroffen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Wechselmodell habe zwischen den Eltern zu immer größeren Streitigkeiten geführt. Beide Eltern seien ohne Einschränkung erziehungsgeeignet. Die Mutter sei nicht berufstätig und könne sich deshalb umfänglich den Kindern und ihrer Betreuung widmen. Anders sei das beim Vater. Nach dessen Schilderung sei sein Unternehmen notleidend. Er werde deshalb seine ganze Kraft benötigen, um dessen wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, was zugleich Existenzgrundlage für die Familie und ihren Unterhalt sei.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Vaters. Er trägt vor, die Kinder hätten sich bislang, im Zuge des Wechselmodells, mit einer zeitlichen Quote von 60 : 40, jedenfalls von weit mehr als 50 %, bei ihm aufgehalten. Zudem könne er von zuhause aus arbeiten. Das Familiengericht habe im übrigen das „Cochemer Modell“ angeordnet. So die Mutter ihrerseits Streitigkeiten ausgelöst habe, dürfe sich das für die zu treffende Sorgerechtsregelung nicht zu Lasten des Vaters auswirken. Nach wie vor erscheine ihr Verhalten allein aus Unterhaltsgesichtspunkten heraus verständlich. Dass sie weitergehend als der Vater für Belange der Kindesbetreuung zur Verfügung stehe, werde bestritten.
Sie sei insbesondere sportlich aktiv, was ihr einen erheblichen zeitlichen Aufwand abverlange. Habe sie sich zusammen mit den Kindern eigenmächtig aus der vormaligen Ehewohnung entfernt und verweigere sie häufig, so auch jüngst, den Umgang von Vater und Kindern, so belege das ihre mangelnde Bindungstoleranz.
Der antragstellende Vater beantragt:
den Beschluss des Familiengerichts aufzuheben, dessen Vollziehung auszusetzen, ferner, im Wege der einstweiligen Anordnung folgende vorläufige Regelung zu treffen:
- Die Kinder der Parteien, Ti..., geb. 0. September 2001, und To..., geb. 0. September 2003, verbringen die Wochen im Zeitraum von Freitag 12 Uhr bis Freitag 12 Uhr der kommenden Woche abwechslungsweise zunächst beim Vater und in der zweiten Woche bei der Mutter.
- Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden vorbezeichnet genannten Kinder wird vorläufig auf den Antragsteller übertragen.
Die Mutter beantragt,
das Rechtsmittel sowie die weiter gestellten Anträge zurückzuweisen.
Sie bestreitet den Vortrag des Vaters. Das Wechselmodell beeinträchtige das Kindeswohl.
Früher habe die Mutter die hauptsächliche Erziehungsarbeit geleistet, während sich der Vater um sein Unternehmen gekümmert habe. Sie sei deshalb als Hauptbezugsperson der Kinder anzusehen. Die Erziehungsstile würden sich unterscheiden. Sie meine, man müsse den Kindern auch Freiheiten lassen; der Vater sei strenger. Im September werde der ältere Sohn, Ti..., eingeschult. Zur Betreuung, auch der Erledigung von Schulaufgaben, sei sie eher in der Lage als der erwerbstätige Vater.
Die den Kindern bestellte Verfahrenspflegerin hat mit Schreiben vom 19. Februar 2007 in der Sache ergänzend Stellung genommen. Dort berichtet sie von einem Hausbesuch bei der Mutter, während dessen auch die Kinder Ti... und To... zugegen gewesen seien. Seit ihrem letzten Bericht sei eine Entwicklung dahin eingetreten, dass die Eltern auf ihren jeweils eingenommenen Positionen beharrten und zudem ihre finanzielle Auseinandersetzung eskaliert sei. Deshalb sei die für die Kinder am wenigsten schädliche Lösung, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter zu übertragen. Das Wechselmodell hingegen könne nur fortbestehen, falls die Eltern nicht miteinander streiten und in der Lage seien, Vereinbarungen bezüglich der Kinder zu treffen. Eine Erweiterung des Umgangs mit dem Vater sei für die Kinder nur dann von Vorteil, wenn beide Elternteile dieser Regelung auch zustimmen könnten.
II.
Die befristete Beschwerde ist zulässig und statthaft, § 621 e ZPO. Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt (§ 1671 Abs. 1 BGB).
Inhalt der Entscheidung kann nach dem Gesetzeswortlaut nur die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils davon auf den Antragsteller allein sein (vgl. Schwab, FamRZ 1998, 457). Die gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells kommt deshalb nach Auffassung des Senats nicht in Betracht.
Können sich getrenntlebende Eltern über das Sorgerecht oder Teile hiervon nicht einigen, so ist diejenige Regelung zu treffen, die dem Kindeswohl am besten dient (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Nach der Überzeugung des Senats dient es dem Kindeswohl am besten, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter übertragen wird.
Beide Eltern werden durchgängig als erziehungsbefähigt und sehr liebevoll beschrieben. Jugendamt und Verfahrenspflegerin sprachen sich zunächst gegen eine förmliche Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts aus, damit sich nicht ein Elternteil „als Verlierer“ fühle.
Ungeachtet dessen konnte sich die Verfahrenspflegerin bereits seinerzeit mehrere Optionen vorstellen, die auch den Lebensmittelpunkt beim einen oder anderen Elternteil vorsehen. Aufgrund der zwischenzeitlich auf der Elternebene entstandenen Streitigkeiten spricht sie sich allerdings nunmehr dafür aus, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Ti... und To... auf die Mutter zu übertragen.
Das Wechselmodell kann bislang reibungslos durchgeführt sein worden. Insbesondere bei den noch jungen Kindern kommt eine solche Handhabung in Betracht. Dass sich die Kinder zunächst selbst hierfür ausgesprochen haben, ist aufgrund ihres gewiss vorhandenen Harmoniebedürfnisses verständlich. Es lassen sich folgende Vorteile eines Wechselmodells ausmachen:
- Aufrechterhaltung enger Eltern-Kind-Beziehung zwischen den Kindern und beiden Elternteilen, das Kind erlebt den Alltag mit beiden Eltern.
- Beide Elternteile bleiben in der Verantwortung für ihre Kinder.
- Beide Eltern werden durch das Wechselmodell von der Mehrfachbelastung, die bei einem allein erziehenden Elternteil besteht, teilweise entlastet.
Gegen das Wechselmodell spricht dagegen vor allen Dingen das Risiko, dass der dauernde Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen zu einer dauernden Einbeziehung des Kindes in den elterlichen Konflikt führt (OLG Dresden, FamRZ 2005, 125).
Die Bereitschaft aller Beteiligten (Eltern und Kinder), ein Wechselmodell zu praktizieren, und die Bereitschaft der Eltern, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren, muss bis zur Einrichtung dieses Modus ausreichend entwickelt sein (16. Deutscher Familiengerichtstag - Empfehlungen des Vorstandes, FamRZ 2005, 1962). Hieran fehlt es den Parteien inzwischen. Denn im Laufe des Verfahrens traten gegenseitige Vorwürfe und Vorbehalte zutage. Der Vater selbst bekundet Auseinandersetzungen und Beschimpfungen. Die Frage nach deren Auslöser oder Urheber ist nicht zu Lasten der Kinder zu beantworten. Zwingt man die Eltern zu einer Einigung und verordnet ihnen Kooperation (zum Cochemer Modell s. Füchsle-Voigt, FPR 2004, 600 ff.), so muss das nicht stets im Interesse des Kindeswohls liegen (vgl. Fichtner/Salzgeber, FPR 2006, 278, 283).
Ist die Kindesmutter inzwischen mit dem Wechselmodell nicht mehr einverstanden, so könnte die durch sie selbst vorgelegte eidesstattliche Versicherung die durch den Vater angenommene Unterhaltsrelevanz nahe legen. Dort ist mehrfach von finanziellen Belangen die Rede. Das Wechselmodell bringt allerdings mit sich, dass der für die Kinder vorauszusetzende Lebensmittelpunkt fehlt. Das so genannte Eingliederungs- bzw. Domizil- oder Residenzmodell führt dem gegenüber zu einer Strukturierung und Regulierung der Beziehungen zwischen Kindern und Eltern. So hat auch der Gesetzgeber implizit der Eingliederung des Kindes in einen elterlichen Haushalt den Vorzug vor dem Wechselmodell gegeben, indem er in § 1687 BGB das Entscheidungsrecht bei gemeinsamer elterlicher Sorge getrennt lebender Eltern geregelt und dabei zwischen Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, und Angelegenheiten des täglichen Lebens unterschieden hat (vgl. OLG Brandenburg, NJOZ 2003, 3041, 3043 m.w.N. = FamRZ 2003, 1949 - LS -).
Als Kompromisslösung ist das Wechselmodell nicht zu verstehen und nicht geeignet (vgl. Fichtner/Salzgeber, FPR 2006, 278, 284; Eschweiler, FPR 2006, 305, 307). Anders als in einem durch das Kammergericht Berlin entschiedenen Fall wird es vorliegend auch nicht einvernehmlich praktiziert (vgl. dazu KG, FamRZ 2006, 798). Im Regelfall reduziert das Eingliederungsmodell das Konfliktniveau und ermöglicht klare Lösungen (Schwab/Motzer, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Auflage, Kapitel III, Rz. 48).
Im Ergebnis ist deshalb das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter oder dem Vater zuzuteilen. Ungeachtet der offenbar großzügigeren Wohnverhältnisse beim Vater steht die Mutter eher für die Betreuung der Kinder zur Verfügung als jener. In ihrer eidesstattlichen Versicherung weist die Mutter zu Recht auf künftig auch schulische Belange hin, die eine weitergehende Förderung der Kinder voraussetzen. Der Vater ist, bei allen beruflichen Freiheiten, hierzu nicht vergleichbar in der Lage wie die Mutter.
Die Einschulung des Kindes Ti... steht offenbar im September 2007 an. Bis dahin könnte das Wechselmodell grundsätzlich noch praktiziert werden. Danach aber sollte sich der Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil, Mutter oder Vater, befinden. Zur Vermeidung eines sogenannten „Geschwistersplittings“ betrifft das dann nicht allein das Kind Ti... sondern auch den Bruder To....
Aus den bereits genannten Gründen gebietet das Wohl der Kinder, dass sie ihren Lebensmittelpunkt zukünftig bei der Mutter haben. Ihre Förderungsmöglichkeiten überwiegen diejenigen auf Seiten des Vaters.
Nach der Überzeugung des Senats ist weder sinnvoll noch im Interesse des Kindeswohls, das Wechselmodell noch bis zur Einschulung Ti...s für wenige Monate fortzuführen und die Entscheidung über den Kindesaufenthalt hierdurch lediglich aufzuschieben. Durch die nunmehr getroffene Entscheidung wird ein für alle Beteiligten unzuträglicher Schwebezustand mit hieraus resultierenden, erneuten Auseinandersetzungen vermieden.
Der Antragsteller hat mit seinem umfassend eingelegten Rechtsmittel zugleich die (amtswegige) Umgangsregelung angefochten. Anträge hierzu hat er in der Hauptsache nicht gestellt, was aus seinem hauptsächlich verfolgten Anliegen heraus nachvollziehbar ist. Eine Antragstellung oder ein konkreter Vorschlag erfolgten jedoch auch nicht auf die durch den Senat am 7. Februar 2007 gegebenen Hinweise, wonach die Bestätigung der familiengerichtlichen Entscheidung sowie eine durch die Eltern einvernehmlich zu regelnde Umgangserweiterung in Betracht komme. Mit Schriftsatz vom 12. März 2007 erstrebt der Antragsteller eine einstweilige Regelung, die als solche bereits beantragt ist (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung).
Eine ledigliche Aufhebung der Umgangsregelung und Fortgeltung der einstweiligen Anordnung vom 24. Mai 2006 bewirkte wegen abwechselnder Umgangszeiten de facto, dass das vormals gehandhabte Wechselmodell weiter praktiziert wird. Dem steht die Festlegung eines Lebensmittelpunkts für die Kinder entgegen, der sich künftig bei der Mutter befinden soll. Die Häufigkeit des nach der familiengerichtlichen Entscheidung zweiwöchentlich stattfindenden Umgangs ist für sich genommen nicht zu beanstanden.
Ein Besuchskontakt alle zwei Wochen jeweils am Wochenende hat sich inzwischen bei Kindern spätestens ab dem Schulalter zum üblichen Standard entwickelt (vgl. Schwab/Motzer, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Auflage, Kapitel III, Rz. 250 m.w.N.). Von diesen Grundsätzen kann auch im Falle der Kinder Ti... und To... ausgegangen werden, wobei eine zu Gunsten des Vaters erhöhte Umgangsfrequenz vorstellbar erscheint. Der Senat hegt die Erwartung, dass die nunmehr zur Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts getroffene Entscheidung zugleich die familiäre Situation beruhigt und die Eltern fortan in die Lage versetzt, gedeihliche, dem Kindeswohl am besten entsprechende Umgangsregelungen zu vereinbaren.
Die durch den Vater eingelegte Beschwerde blieb nach alledem ohne Erfolg. Durch die in der Hauptsache getroffene Entscheidung hat sich entsprechend § 620 f Abs. 1 Satz 1 ZPO der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag erledigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 2, 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Die Gegenstandswerte waren nach § 30 Abs. 1 und 2 KostO i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 RVG festzusetzen. Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 621 e Abs. 2 Satz 1, 543 Abs. 2 ZPO) bestand nicht.
Kommentar Väternotruf:
Sicher keine Glanzleistung, die die beschlussfassenden Richter/innen des 16. Zivilsenat - Familiensenat am Oberlandesgericht Stuttgart da im Jahr 2007 vollbracht haben. Aber als zeitgenössisches Dokument richterlicher Weltanschauung allemal ganz gut zu gebrauchen.
Sorgerecht der Eltern: Gleichmäßige Aufteilung
(Abschlusstermin für die Mitzeichnung: Donnerstag, 21. Dezember 2006)
Diese Petition wird jetzt abgeschlossen. Updates zum Petitionsverfahren finden Sie im Abschnitt "Stand der Bearbeitung".
Angaben zu der Öffentlichen Petition
Bezeichnung der Öffentlichen Petition:
Sorgerecht der Eltern: Gleichmäßige Aufteilung
Eingereicht von: Carsten Fischer
Abgabedatum: Montag, 23. Oktober 2006
Themenbereich: Zivil- und Strafrecht
Anzahl der Unterstützer, Mitzeichner:3136
http://itc.napier.ac.uk/e-petition/bundestag/view_petition.asp?PetitionID=322
20.09.2007
Beschluss des Deutschen Bundestages:
Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.
Begründung:
...
Der Beschluss kann als PDF-Datei angefordert bei:
Das Kind zwischen Mutter und Vater
Leserinnen und Leser zu einem brisanten Thema
In der vergangenen Woche veröffentlichten wir an dieser Stelle unter dem Titel "Zu wem gehört das Kind?" ein Interview mit dem Juristen Prof. Ludwig Salgo. Vorausgegangen war ein Magazin-Text über einen Sorge- und Umgangsrechtsstreit ("Und bist du nicht willig ." von Birgit Walter, 10. Februar 2007). Zum Interview mit Ludwig Salgo haben uns mehr als 80 Zuschriften erreicht. Betroffene Mütter und Väter, Experten, die sich mit dem brisanten Thema beschäftigen, berichten darin aus eigener Erfahrung. Einige der Zuschriften veröffentlichen wir, teilweise gekürzt, im Folgenden.
Berliner Zeitung, 7./8.07.2007, Magazin, S.4/5, Leserbriefe zu: "Das Kind zwischen Mutter und Vater"
http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/print/magazin/668215-1.html
http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/print/magazin/668215-2.html
Die Vorzüge des Wechselmodells
Herr Salgo bezeichnet das Pendelmodell, oft auch als Wechselmodell bezeichnet, als Zumutung für Kinder. Er spricht von ständigen Umzügen und beruft sich auch auf einen Einzelfall.
Beim Wechselmodell leben beide Eltern nahe am selben Ort. Die Kinder können von beiden Eltern aus die Schule, den Verein, Freunde etc. ohne Probleme erreichen. Beide Eltern können am Leben ihrer Kinder teilhaben, gleichzeitig haben sie auch Zeit für sich. Was ist daran Zumutung? Ich praktiziere mit meiner Exfrau seit Jahren erfolgreich das Wechselmodell und kenne Dutzende anderer Eltern, die so leben.
Stefan Heinrich
(08.04.2007)
Heute hier, morgen dort
Mutter und Vater trennen sich, ziehen auseinander – und die Kinder werden zu Pendlern. Wie leben sie mit zwei Zimmern, zwei Lieblingsteddys, zwei verschiedenen Erziehungsmethoden? Drei Antworten.
http://www.tagesspiegel.de/sonntag/archiv/08.04.2007/3177253.asp
02. März 2007
BGH - Urteil
Pressemitteilung des BGH
Kindesunterhalt bei abwechselnder Betreuung eines Kindes durch beide Elternteile
Die 1991 geborenen Klägerinnen nehmen ihren Vater, den Beklagten, auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. Sie leben überwiegend bei ihrer Mutter, während sich die weitere 1986 geborene Tochter überwiegend beim Vater aufhält. Beiden Elternteilen steht die elterliche Sorge für die Kinder gemeinsam zu. Sie betreuen die Kinder abwechselnd, und zwar bezüglich der Zwillinge in der Weise, dass diese sich von Mittwochabend bis Montagmorgen beim Vater aufhalten und sodann nach der Schule in den Haushalt der Mutter wechseln, wo sie bis zum Mittwochabend der folgenden Woche bleiben. Die Ferien verbringen die Zwillinge jeweils hälftig bei einem der Elternteile.
Belgien
Co-Elternschaft erhält künftig Vorzug
Di 05/09/06 - Bei der Sorgerechtsregelung nach einer Ehescheidung muss der Richter künftig den Vorzug der Co-Elternschaft geben, vorausgesetzt die Eltern sind sich darüber einig. Das neue Gesetz ist nun im Staatsblatt veröffentlicht worden.
(foto PhotoNews) Co-Elternschaft ist die Aufteilung des Sorgerechts zwischen beiden Elternteilen. Die Kinder verbleiben also abwechselnd und etwa gleich lang bei Vater und Mutter.
Bislang hat im Falle einer Scheidung ein Richter befunden, was mit den Kindern passiert, selbst dann, wenn sich die Eltern über das Sorgerecht bereits einig waren.
In vier von fünf Fällen sprach der Richter die Kinder der Mutter zu. Der Vater hatte die Kinder in der Regel jedes zweite Wochenende, selbst wenn die Eltern eine andere Regelung bevorzugten.
Nach dem neuen Gesetz muss der Richter dem Willen der Eltern nachkommen, wenn diese sich einig sind.
Falls die Eltern zu keiner gemeinsamen Übereinkunft kommen, soll der Richter zunächst prüfen, ob eine Co-Elternschaft in Frage kommt.
Kritik an der Co-Elternschaft
Kinderrechtskommissarin Ankie Vandekerckhove (Foto) weist darauf hin, dass die beste Regelung für das Kind immer diejenige ist, mit der beide Eltern einverstanden sind.
Co-Elternschaft sei deshalb nicht automatisch das Beste, wenn die Eltern nicht dahinter stünden.
"Die Menschen könnten nun fälschlicherweise den Eindruck gewinnen, dass Co-Elternschaft das einzig selig machende Modell ist, doch jede Familie ist anders", findet Vandekerckhove.
Die Organisation "Bleibende Elternschaft" fürchtet, dass die Kinder bei Co-Elternschaft auf diese Weise "schizophren" werden könnten oder sich nur schwer an die verschiedenen Gewohnheiten von Mama und Papa anpassen können.
Vergangenes Jahr gab es 30.844 Scheidungen in Belgien. Knapp ein Viertel der Minderjährigen wächst in einer geschiedenen Familie auf.
Mehr zum Thema: "Der Weg zur Co-Elternschaft ist frei" (21/03/06)
Aktenzeichen: 21 UF 0004/04
304 F 1476/02 AG Dresden
Oberlandesgericht Dresden
Beschluss
des 21 Zivilsenats - Familiensenat -
vom 9. März 2004
In der Familiensache
L. , ...
Antragsteller und Antragsgegner im PKH-Verfahren
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Ulrike Wendler, Philipp-Rosenthal-Straße 9, 04103 Leipzig
gegen
M ., ...
Antragsgegnerin und Antragstellerin im PKH-Verfahren
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin ...
weiter beteiligt:
Stadt Leipzig Jugendamt,
Holzhäuser Straße 72, 04299 Leipzig
wegen Regelung der elterlichen Sorge und Umgang hier: Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Beschwerde
hat der 21. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden
beschlossen.
Der Antragsgegnerin wird Prozesskostenhilfe für ihre beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden -vom 28. November 2003 nicht bewilligt.
Gründe:
1.
Die Parteien sind die Eltern von xxx, geboren am xxx 2000. Sie lebten von September 1999 bis Juni 2002 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zunächst in L., später in D. zusammen. Vor dem Jugendamt der Stadt L. haben sie eine Erklärung zum gemeinsamen Sorgerecht abgegeben. Anfang Juni 2002 trennten sich der Antragsteller und die Antragsgegnerin, xxx verblieb zunächst im Haushalt der Antragsgegnerin.
Mit Beschluss vom 11 . Oktober 2002 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Dresden im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für xxx vorläufig dem Vater übertragen, in dessen Haushalt sie seither lebt. Zum 1. Juli 2003 verzog der Antragsteller aus beruflichen Gründen mit xxx von Dresden nach ... in ... .
Mit Beschluss vom 28. November 2003 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Dresden nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung der Parteien sowie der für xxx bestellten Verfahrenspflegerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Vater übertragen sowie zugleich eine umfangreiche Umgangsregelung getroffen. Auf den Beschluss wird insoweit Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die beabsichtigte Beschwerde der Antragsgegnerin, für die sie Prozesskostenhilfe beantragt. Sie begehrt die Beibehaltung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts, hilfsweise die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf sich sowie einen zeitlich hälftig aufgeteilten Aufenthalt von xxx bei ihr und dem Antragsgegner.
Der Beschluss ging der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 17. Dezember 2003 zu. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde ging am 2. Januar 2004 bei Gericht ein.
II.
Der Antragsgegnerin war Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, da die beabsichtigte Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
1.
Dabei kann es im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens offenbleiben, ob die Beschwerde bereits unzulässig, da verspätet, wäre. Die Beschwerdefrist ist am 17. Januar 2004 abgelaufen. Ob eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist möglich ist, ist, soweit ersichtlich, bislang nicht entschieden.
Für die Berufung ist allgemein anerkannt, dass eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist sowie in die versäumte Berufungsbegründungsfrist erfolgen kann, wenn die rechtzeitige Vornahme der Rechtsmitteleinlegung wegen des wirtschaftlichen Unvermögens der Partei unterblieben , aber innerhalb der Berufungsfrist ein Prozesskostenhilfegesuch gestellt worden ist und der Betroffene ausreichend darlegt, dass er die Kosten einer Prozessführung nach seinen personlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., Rz.77 zu § 233; MünchKomm/Feiber, ZPO, 2. Aufl., Rz.43 zu § 233). Da die Berufung dem Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 ZPO unterliegt, ist diese Darlegung wegen der zwingend anfallenden Anwaltskosten regelmäßig unproblematisch. Für die Beschwerde in Angelegenheiten der elterlichen Sorge hingegen besteht gemäß § 78 Abs. 2 ZPO kein Anwaltszwang; zwingende Kosten fallen hier nicht an. Für das Rechtsmittel besteht darüber hinaus keine Vorschusspflicht. Damit erscheint die Auffassung vertretbar, dass in diesen Fällen die Partei nicht aufgrund wirtschaftlichen Unvermögens gehindert ist, das Rechtsmittel fristwahrend einzulegen. Einer Entscheidung bedarf diese Frage vorliegend indes jedoch nicht, da die Beschwerde aus anderen Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat.
2.
Die beabsichtigte Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
a)
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst nur einen Teilbereich der elterlichen Sorge gemäß § 1671 BGB, die im Übrigen den Eltern weiterhin gemeinsam zusteht. Der Senat ist der Auffassung, dass ein Verbleiben des Aufenthaltsbestimmungsrechts gleichberechtigt bei beiden Parteien schon aufgrund der weiten Entfernung, aber auch aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Unstimmigkeiten nicht dem Kindeswohl entspricht.
b)
Auch im Hilfsantrag hat die beabsichtigte Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg. Die Übertragung des
Aufenthaltsbestirnmungsrechts auf den Vater begegnet keinen Bedenken. Auf wen das Aufenthaltsbestimmungsrecht als ein Teil der elterlichen Sorge zu übertragen ist, richtet sich nach dem Kindeswohl. Verschiedene Aspekte wie die Erziehungseignung des jeweiligen Elternteils, die Bindungen des Kindes an den jeweiligen Elternteil, der Kontinuitätsgrundsatz, das Förderprinzip u.a. sind dabei zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB,
62. Aufl., Rz. 20 ff. zu § 1671).
Nach den Feststellungen des Sachverständigengutachtens sind beide Eltern zunächst gleichermaßen erziehungsgeeignet.
Soweit die Sachverständige in ihrem Gutachten ausführt, an der Erziehungseignung des Elternteils, der das von ihr präferierte Wechselmodell ablehne, bestünden Zweifel, schließt sich der Senat der Auffassung des Amtsgerichts an. Da Erfahrungen mit dem Wechselmodell in der Praxis kaum vorliegen und auch in Fachkreisen verschiedene Modelle diskutiert werden, vermag die Ablehnung dieses Modells keine mangelnde Erziehungseignung zu begründen.
Da xxx auch zu beiden Elternteilen enge vertrauensvolle Bindungen besitzt, lässt sich aus der Erziehungseignung sowie aus ihren Bindungen an ihre Eltern eine Entscheidung, wem das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen ist, nicht begründen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin die Mutter ist. Ein Grundsatz, nachdem kleine Kinder bzw. Mädchen vorrangig zur Mutter gehören, besteht nicht (mehr)
Bedeutung erlangt daher hier das Kontinuitätsprinzip. xxx lebt seit längerer Zeit überwiegend bei ihrem Vater; dass sie sich dort nicht positiv entwickelt, nicht wohl fühlt oder nicht angemessen gefördert wird, ist nicht ersichtlich. Damit aber erscheint es dem Kindeswohl zu entsprechen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht beim Vater zu belassen.
Der beabsichtigten Beschwerde wird nach vorläufiger Auffassung des Senates schließlich auch der Erfolg versagt sein, soweit die Antragsgegnerin ein hälftiges Umgangsrecht erstrebt.
Abweichend von der im Sachverständigengutachten geäußerten Auffassungen vertritt der Senat die Ansicht, dass das von der Antragsgegnerin im Ergebnis angestrebte Wechselmodell vorliegend dem Kindeswohl nicht dienlich ist. Ein solches Wechselmodell mag dem Kindeswohl dienlich sein, wenn alle Beteiligten räumlich enger zusammenleben. Über 400 km hinweg erscheint dies jedoch nicht der Fall. Hier wäre mit dem Wechselmodell ein 14-tägiger Wechsel des gesamten sozialen Umfeldes des Kindes (Kindergarten, Nachbarn, eventuelle sportlich/musische Aktivitäten usw.) verbunden. Auf Dauer würde es xxx dabei erschwert, Freundschaften zu Gleichaltrigen zu schließen und an Aktivitäten mit längerer Vorbereitungszeit teilzunehmen. Aufgrund des ständigen Wechsels befände sie sich in zwei Kindergärten in einer Ausnahmesituation, ohne jedoch richtig zu einer Gruppe dazuzugehören. Aus diesen Erwägungen folgt der Senat der ablehnenden Haltung des Amtsgerichts zum Wechselmodell im vorliegenden Fall.
Dabei schließt sich der Senat dem Gutachten allerdings insoweit an, dass der Erhalt beider Eltern für xxx von großer Bedeutung ist. Mit der getroffenen Umgangsregelung, die einen monatlichen Umgang von rund 10 Tagen hintereinander bei der Mutter vorsieht, ist jedoch sichergestellt, dass xxx beide Eltern erhalten bleiben. Aufgrund der weiten räumlichen Entfernung scheint dieses Umgangsrecht auch für das Kindeswohl geeigneter als ein Modell, nach dem xxx jedes zweite Wochenende bei der Mutter verbringt. Eine Ausweitung des vom Amtsgericht festgelegten Umganges erscheint nicht angezeigt.
"Das `Wechselmodell` und die Folgen für wen auch immer"
Ingeborg Rakete-Dombek
in: "Forum Familien- und Erbrecht", 1/2002
einer familienrechtlichen Zeitschrift, dessen Mitherausgeberin Frau Rakeke-Dombek kluger Weise gleich selbst ist.
Immer wenn sich Rechtsanwälte über psychologische Fragen Gedanken machen, darf man gespannt sein. So auch bei Frau Rakete-Dombek (Nomen est Omen, was Rakete bedeutet kann man im Fremdwörterbuch nachschlagen.). Ihre Fragen, wie: "Wem nützt das Wechselmodell? Wessen Wohl dient es?" beantwortet sich Frau Rakete-Dombek gleich selbst. Wer sollte das auch besser können als eine Anwältin, die noch dazu an anderer Stelle herausbekommen hat, dass die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Kinder und ihrer Väter dem Kindeswohl dienen würde.
"Es nützt Eltern, die zunächst dem Gerechtigkeitsdenken (um nicht Halbteilungsgrundsatz zu sagen), was die während der Ehe oder des Zusammenlebens geschaffenen Werte angeht, besonders unterliegen". So einfach ist die Welt - auf der Sicht von Frau Rakete-Dombek. Dass die Welt sehr einfach gestrickt ist, nämlich weiß und schwarz, gut und böse, Mutter und Vater, wusste schon Karl-Eduard von Schnitzler, der "Kanalarbeiter" im DDR-Fernsehen.
Wohngeldansprüche bei gemeinsamer Sorge und wechselndem Aufenthalt des Kindes
Bekanntmachung der Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2002 (WoGVwV 2002. Vom 27.12.2001, Bundesanzeiger Nr. 11a v. 17.1.2002:
"4.34 Gemeinsames Sorgerecht
Ein Kind des Antragsstellers gehört auch dann zu seinem Haushalt, wenn er von dem anderen Elternteil des Kindes geschieden ist oder getrennt lebt und ein beiden Elternteilen zustehendes Sorgerecht in der Weise ausgeübt wird, dass sich das Kind abwechselnd und regelmässig in den Wohnungen der Elternteile aufhält und dort betreut wird. Bei der Einkommensermittlung sind Zahlungen von Kindesunterhalt nur beim Empfangenden Haushalt als Zufluss, und zwar als Einnahme des Kindes, zu berücksichtigen. Ein Abzug dieser Zahlungen ist beim leistenden Elternteil entsprechend §13 Abs. 2 WoGG möglich."
veröffentlicht in: "FamRZ", 2003, Heft 7
Wechselmodell - Residenzmodell
Das Residenzmodell beinhaltet, dass das Kind getrenntlebender Eltern seinen Lebensmittelpunkt bei einem der Elternteile und mit dem anderen Umgangskontakte hat.
Beim Wechselmodell (auch als 50/50 Modell bezeichnet) lebt das Kind für eine gewisse Zeitdauer z.B. Woche/Woche jeweils bei einem Elternteil, der in dieser Zeit die Betreuung haupt- und eigenverantwortlich gewährleistet. Das Wechselmodell geht also von zwei Lebensmittelpunkten aus, es ist also kein Umgangsmodell, da man von Umgang in der Regel dann spricht, wenn der Kontakt zwischen Kind und einem Elternteil zeitlich relativ stark eingeschränkt ist. Um das Wechselmodell leben zu können, braucht man naturgemäß für das Kind oder die Kinder einen eigenen Wohnraum. Für gut verdienende Eltern ist das kein Problem, für gering verdienende schon, denn diese müssen z.B. auf Wohnungen aus dem Bereich des sozialen Wohnungsbaus zurückgreifen. Es fragt sich auch , ob gering verdienende Eltern von der Wohngeldstelle oder dem Sozialamt Geld für zweimaligen Wohnbedarf des Kindes erhalten.
Die Gleichstellungsstelle München - www.muenchen.de/gstfrau/index.html hat nach eigenen Angaben erreicht, dass zumindest das Wohnungsamt in solchen Fällen den Bedarf berücksichtigt.
Naturgemäß möchten Eltern, die sich vor der Trennung trotz des Paarkonfliktes kontinuierlich um das Kind gekümmert haben, dies auch nach einer Trennung tun und nicht zum "Besuchselternteil" schrumpfen. Von daher ist es verständlich, zumindest einmal unter Einbeziehung der Wünsche des Kindes zu versuchen, das Wechselmodell zu praktizieren.
Das Wechselmodell ist fachlich noch umstritten. Dies scheint allerdings eher ein Ausdruck traditioneller Sichtweisen zu sein. Überzeugende Nachweise, dass dieses Modell generell nicht funktionieren würde liegen bisher nicht vor. Forschungsaufträge und Ergebnisse zu diesem Thema liegen unseres Wissens nicht vor.
Nachweise der Nichtgeeignetheit des Wechselmodells bei gleichwertiger Betreuungs- und Erziehungskompetenz der Eltern dürften sich nicht erbringen lassen. Wenn es nicht funktioniert, liegt es an Faktoren, die mit dem Modell an sich nichts zu tun haben (zum Beispiel erbitterten Streit der Eltern) oder auch am Willen des Kindes, der mit dem Modell nicht konform geht. Wichtig ist insofern, den Willen des Kindes ernst zu nehmen, so z.B. wenn sich dieses trotz der gleichwertigen Kompetenz der Eltern wünscht, bei Elternteil A, seinen Lebensmittelpunkt zu haben.
28.07.2002
Oberlandesgericht Dresden
Zu den Vor- und Nachteilen der gemeinsamen elterlichen Sorge in Gestalt des auf einer (hier gerichtlich genehmigten) Elternvereinbarung beruhenden Wechselmodells;
Oberlandesgericht Dresden - 21. ZS - FamS - , Beschluss vom 3.6.2004 - 21 UF 144/04FamRZ 2005, Heft 2, S. 125/126.
Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte dabei die von den beiden Eltern abgeschlossene Vereinbarung zum Wechselmodells und zählte dafür sprechend folgende Vorteile auf:
- Aufrechterhaltung enger Eltern-Kind-Beziehung zwischen den Kindern und beiden Elternteilen, das Kind erlebt den Alltag mit beiden Eltern.
Beide Eltern bleiben in der Verantwortung für ihre Kinder.
- Beide Eltern werden durch das Wechselmodell von der Mehrfachbelastung, die bei einem allein erziehenden Elternteil besteht, teilweise entlastet.
Wechselmodell
Üben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus und hält sich das Kind in halbwöchigem Wechsel seit längerer Zeit (hier1 1/2 Jahre) bei einem Elternteil auf (sogenanntes Wechselmodell), kann der Erlass einer vorläufigen Anordnung auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht darauf gestützt werden, dass das Kind einen festen Lebensmittelpunkt benötige und Verhaltensauffälligkeiten zeige.
AG Hannover, Beschluss vom 13.10.2000 - 608 F2223/99 SO
veröffentlicht in: "FamRZ", 2001, Heft 13, S. 846-848
Vor und Nachteile des sogenannten "Wechselmodells" im Vergleich zum sogenannten "Residenzmodell"
Zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil bei ersten Anzeichen von Verhaltensauffälligkeiten nach eineinhalbjährigem Praktizieren des sogenannten "Wechselmodells" nach einer Ehescheidung
AG Hannover, Beschluss vom 13.10.2000 - 608 F2223/99 SO
veröffentlicht in: "Der Amtsvormund" 11/2000, S. 991-998
In dem Verfahren beantragte die Mutter, dass der Sohn nach eineinhalbjährigem Praktizieren des Wechselmodells zukünftig seinen Lebensmittelpunkt bei ihr haben sollte und ein "großzügiges" Umgangsrecht mit dem Vater. Nach eingehender Erörterung des derzeitigen Standes der sozialwissenschaftlichen Diskussion, in der sich die erörterten Vor- und Nachteile eines Wechselmodells die Waage halten, hat das Gericht den Antrag der Mutter abgewiesen. Der Beschluss ist in einer klaren Sprache formuliert und argumentativ gut untersetzt - was man leider nicht von allen Gerichtsbeschlüssen sagen kann.
Allerdings ist der Antrag der Mutter durchdrungen vom Alleinvertretungsanspruch für das Kind, sie will ein "großzügiges" Umgangsrecht gewähren und macht damit klar, wer die huldvolle Geberin und wer der tiefer stehende Empfänger ist.
"Gemeinsames Sorgerecht - Doppelresidenz"
von Jan Piet de Man
Ter Voortlaan 58, B 2650 Edegem 2, Belgien - Tel. 0032 3 440 53 26
„Fifty Fifty“
11.5.2003
So ABEND 21:123
SAT- Sozial-Dokumentarfilm über Mütter die mit den Vätern ihrer Kinder 50:50 machen
Die Handlung :
Celine und Natty, beide Anfang 20 und Afrodeutsche, lieben ihre Kinder, aber auch das Nachtleben. Also müssen die getrennt lebenden Väter mit ran : „fifty fifty“ – so lautet der Deal. Das klingt zwar gut, bedeutet aber nervenaufreibenden Stress in der Organisation des Alltags...
Abseits jeder Romantik protokolliert Nachwuchsfilmerin Neelesha Barthel die Probleme moderner „Patchwork“-Familien
75 Min, D 2002
„Intimer Blick auf eine gängige Lebensform
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von:
Gesendet: Freitag, 27. August 2004 11:24
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: Ummeldung des Wohnsitzes durch die Mutter
Hallo, liebe Mitarbeiter(innen) von Vaeternotruf.de
ich bin seit ...Jahren geschieden und betreue meinen ...-jährigen Sohn ... seit ... Jahren im sog. Wechselmodell im wöchentlichen Wechsel im selben Ortsteil ... .
... ist mit 1. Wohnsitz bei seiner Mutter und mit 2. Wohnsitz bei mir gemeldet.
Anders war es vor ... Jahren nicht möglich.
Jetzt zieht meine Ex-Ehefrau innerhalb ... in einen anderen Ortsteil, wo ... keine Freunde hat und mit der S-Bahn 2 Haltestellen weiter fahren muß.
Von dem Amtsleiter des zuständigen Bezirksamtes musste ich mir anhören, daß meine Ex ... ohne meine Zustimmung ummelden kann.
... Hauptwohnsitz wäre eben bei seiner Mutter.
Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, um eine Ummeldung zu verhindern ?
Ich ziehe zeitgleich in die Wohnung ein, in der die beiden zur Zeit wohnen.
Vielen Dank
...
Hallo ... ,
die Ummeldung wird in der Meldestelle vorgenommen. Streng genommen dürfte dafür die Zustimmung beider sorgeberechtigter Eltern notwendig sein.
Teilen sie der Meldestelle vorsorglich mit, dass Sie davon ausgehen, dass eine einseitig vorgenommene Ummeldung rechtlich unwirksam ist und Sie gegebenenfalls Schritte der Dienstaufsicht oder des Rechtsweges dagegen vornehmen werden.
Gruß Anton
Väternotruf
Jan Piet H. de Man
Kinder- u. Familienpsychologe
Thema:
Gemeinsames Sorgerecht und Wechselmodell
Mai 1997 (PDF Datei)