Persönlichkeitsrecht


 

 

 

Amtsgericht Tecklenburg

Herr .... - ... im "Kinderkleinstheim Bekker" - Inhaberin Theda Bekker - in Lengerich - beantragt über die ihn vertretende Rechtsanwältin Shirin Wüste: 

"... den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, auf der Interndomain "http://vaeternotruf.de/jugendamt-steinfurt.htm" oder auf sonstigen Internetdomains personenbezogene Daten über den Kläger wie seinen Namen, seine Anschrift oder die Tatsache, dass und mit wem er verheiratet ist zu verbreiten oder verbreiten zu lassen; ..."

Siehe hierzu auch

Landgericht Münster - 05 T 126/14 (Amtsgericht Tecklenburg 5 C 46/14) - Beschluss vom 11.03.2014: In dem einstweiligen Verfügungsverfahren des Herrn C. B. gegen Gerald Emmermann.

http://www.väterwiderstand.de/dokumente/2014-03-11_Beschwerdebeschluss1.pdf

http://väterwiderstand.de/index.php?option=com_content&view=article&id=197:in-sachen-qvaeternotrufq&catid=17:termine&Itemid=49

Sieht auf dem Foto eigentlich ganz nett aus, die Rechtsanwältin Wüste.

http://www.dr.lichtenberg-schallenberg.de/shirin_wueste.html

Da möchte man zu ihrem Gunsten am liebsten meinen, am Bundesverfassungsgericht, am Bundesgerichthof oder am Landgericht Tübingen werden falsche Urteile gesprochen und der von ihr vertretende Herr .... wäre mit seinem Wunsch auf Unsichtbarkeit im Internet auf der richtigen Spur. Doch die Rechtsprechung sieht das zum Glück wohl anders:

Bundesverfassungsgericht - Beschluss vom 8. Juni 2010 - 1 BvR 1745/06 -

"... Die dem Beschwerdeführer untersagten Äußerungen sind wahre Tatsachenbehauptungen, die den Kläger weder in seiner besonders geschützten Intim- noch in seiner Privatsphäre treffen, sondern lediglich Vorgänge aus seiner Sozialsphäre benennen. Derartige Äußerungen müssen grundsätzlich hingenommen werden ..."

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100608_1bvr174506.html

LG Tübingen · Urteil vom 18. Juli 2012 · Az. 7 O 525/10

Keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch biografische Angaben im Wikipedia-Eintrag

http://openjur.de/u/582363.html

Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personengebundenen Daten im Rahmen eines Bewertungsforums im Internet (www.spickmich.de).

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2009-6&Seite=3&nr=48601&pos=92&anz=247

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2009-6&Seite=3&nr=48373&linked=pm&Blank=1

 

 


 

 

 

Vernunft wird Unsinn, der "Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" Plage.

Johann Wolfgang Goethe

FAUST: DER TRAGÖDIE ERSTER TEIL

 

 

Wer schützt die Bürgerinnen und Bürger vor dem Berliner Datenschutzbeauftragten?

 

Das Verwaltungsgericht Berlin - VG 1 K 355-10 - Terminsprotokoll vom 22.03.2012

 

 

 


 

 

 

Zensurauflage des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1:

1. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern mit dem Zusatz "Namensgleichheiten mit anderen Personen haben keine Bedeutung und sind mit Sicherheit rein zufällig" die in diesem Zusammenhang genannten und zugeordneten Richter oder Staatsanwälte mit Namensidentität oder -teilidentität in geführten Doppelnamen zu entfernen.

2. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern weitere Angaben zu persönlichen Verhältnissen, die über die Grunddaten Name, Vorname, Geburtsjahr, Zeitpunkt des Eintritts in den Justizdienst sowie die Dienstbezeichnungen der Richter hinausgehen, zu entfernen. Davon ausgenommen, sind Angaben die auf der Internetseite des jeweiligen Gerichts über die betroffenen Richter veröffentlicht wurden, außer die Übernahme in andere Datenbanken ist ausdrücklich untersagt oder von der Einwilligung des betroffenen Richters abhängig gemacht worden.

3. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern Daten zu sozialen Aktivitäten - wie beispielsweise die Teilnahme an Veranstaltungen - zu entfernen. Davon ausgenommen sind ausdrücklich als solche gekennzeichnete Verweisungen auf Presseartikel oder Zeitschriftenaufsätze von Richtern.

 

...

Rechtsbehelfbelehrung.

Gegen diesen Bescheid können Sie beim Verwaltungsgericht Berlin ... Klage erheben.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Dix

 

 

Zitat Ende

 

 

 

 

Väternotruf kontra staatsbürokratische Behörde "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit"

 

 

Öffentliche Sitzung des Verwaltungsgerichts Berlin, 1. Kammer, am 22. März 2012

 

Gegenwärtig: 

Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Dr. Peters

Richter Dr. Lux

Richter am Verwaltungsgericht Postel

ehrenamtlicher Richter Birkholz und 

ehrenamtliche Richterin Klapötke

 

in der Verwaltungsgerichtssache des Herrn Peter Döring.

Klägers

 

Verfahrensbevollmächtigte(r):

Rechtsanwälte Füßer & Kollegen

 

 

gegen Land Berlin, 

vertreten durch den Berliner Beauftragten für Datenschutz 

und Informationsfreiheit, 

 

Beklagten

 

erschienen in dem heutigen Termin zur mündlichen Verhandlung nach Aufruf der Sache um 11:00 Uhr:

 

Der Kläger in Person und Rechtsanwalt Füßer.

 

Für den Beklagten: Frau Schönefeld unter Bezugnahme auf ihre bei Gericht  hinterlegte Generalsterminvollmacht in Begleitung von Frau Holländer.

 

Der Berichterstatter trägt den Sachbericht vor.

 

Die Sach- und Rechtslage wird ausführlich erörtert.

 

...

 

Das Gericht regt nach weiterer Erörterung der Sach- und Rechtslage eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits an.

 

Der Vorsitzende erläutert, dass nach Vorberatung der Kammer hinsichtlich der Ziffer 1 und der Ziffer 3 der streitgegenständlichen Verfügung Rechtsmäßigkeitsbedenken bestehen und der Bescheid insofern der Aufhebung unterliegen könnte.

 

Die Terminsvertreterin des Beklagten erklärt: 

Ich hebe den streitgegenständlichen Bescheid vom 19. November 2010 hinsichtlich der Verfügungsziffern 1 und 3 auf.

 

...

 

Die erschienenen Beteiligten erklärten sodann übereinstimmend: 

 

Wir erklären den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. 

...

 

Darüber hinaus einigten sich die Beteiligten dahingehend, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreit in Höhe von 1/3 und der Beklagte in Höhe von 2/3 trägt. 

 

...

 

Da Verfahren wird eingestellt.

...

 

 

Kommentar Väternotruf: 

Ende gut, alles Gut? Das Land Berlin muss für den von der staatsbürokratische Behörde "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" verzapften Rechtsstreit Gerichtskosten in Höhe von 2/3 tragen. Auf gut Deutsch, die Steuerzahler/innen müssen für die Kosten des von der staatsbürokratischen Behörde "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" verzapften Rechtsstreit in Höhe von 2/3 aufkommen. Das ist laut Beschluss des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 15.05.2012 ein Betrag von 932,31 € (inklusive anteiliger Gerichtskosten in Höhe von 80,67 €), die das Land Berlin, sprich die Steuerzahler/innen, dem Kläger (Väternotruf) für dessen anwaltliche Aufwendungen erstatten muss. 

Als ob es nicht schon schlimm genug wäre, dass die von Dr. Alexander Dix geleitete Zwitterbehörde jedes Jahr erhebliche Steuermittel verschlingt, wobei der Nutzen dieser Behörde für die Bürgerinnen und Bürger gegen Null gehen dürfte.

Den ganzen staatsbürokratisch verzapften Stress, den das Team vom Väternotruf über Monate aushalten musste, ist in dem Betrag von 932,31 € gar nicht enthalten. Die dutzenden von Arbeitsstunden, die die staatsbürokratische Behörde "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" auf Kosten der Steuerzahler/innen verbrannt hat, ebenso wenig.

Die Bürokratie frisst ihre Bürger, der Krebs seinen Wirt.

 

 

 

Nachklang

Punkt 1 und 3 der Zensurauflage hat die staatsbürokratische Behörde "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" auf den Hinweis der 1. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes zurückgenommen.

Bleibt also noch die Zensurauflage Punkt 2

2. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern weitere Angaben zu persönlichen Verhältnissen, die über die Grunddaten Name, Vorname, Geburtsjahr, Zeitpunkt des Eintritts in den Justizdienst sowie die Dienstbezeichnungen der Richter hinausgehen, zu entfernen. Davon ausgenommen, sind Angaben die auf der Internetseite des jeweiligen Gerichts über die betroffenen Richter veröffentlicht wurden, außer die Übernahme in andere Datenbanken ist ausdrücklich untersagt oder von der Einwilligung des betroffenen Richters abhängig gemacht worden.

 

Diese ist, wie so oft bei staatsbürokratischen Anordnungen - was soll man auch von Staatsangestellten verlangen - nicht klar formuliert. Ist uns nun überhaupt verboten, 

"Angaben zu persönlichen Verhältnissen, die über die Grunddaten Name, Vorname, Geburtsjahr, Zeitpunkt des Eintritts in den Justizdienst sowie die Dienstbezeichnungen der Richter hinausgehen", 

zu veröffentlichen oder ist uns nur verboten, 

"bei Richtern weitere Angaben zu persönlichen Verhältnissen, die über die Grunddaten Name, Vorname, Geburtsjahr, Zeitpunkt des Eintritts in den Justizdienst sowie die Dienstbezeichnungen der Richter hinausgehen". 

zu veröffentlichen. Dürfen wir also beispielsweise nicht schreiben: 

Thomas Mustermann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Amtsgericht Musterhausen / Direktor am Amtsgericht Musterhausen (ab 17.06.2010, ..., 2010) - ab 1995 am Amtsgericht Warendorf, Landgericht Münster, Oberlandesgericht Hamm und Landgericht Bielefeld tätig. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 15.08.1995 als Richter am Amtsgericht Warburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 15.08.1995 als Richter am Amtsgericht Rahden aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Besitzer eines Hundes.

Anders gefragt, müssen wir nun jede Zeitungsmeldung verstümmeln, wenn diese - frei zugänglich im Internet, Angaben zu persönlichen Verhältnissen eines Richters enthält?

Das sähe dann z.B. brav verstümmelt so aus:

 

 

LÜBBECKE/BIELEFELD

Thomas Beimann neuer Amtsgerichtsdirektor

50-jähriger Jurist erhielt Ernennungsurkunde

Thomas Beimann (Mitte) mit Landgerichtspräsident Dr. Günter Schwieren und Vizepräsidentin Jutta Albert.

Lübbecke/Bielefeld (joh). Das Amtsgericht Lübbecke hat einen neuen Direktor: Gestern wurde Thomas Beimann (50) vom Bielefelder Landgerichtspräsidenten Dr. Günter Schwieren die vom Justizminister des Landes ausgestellte Ernennungsurkunde überreicht. Er tritt die Nachfolge von Manfred Surmeier an.

Beimann wurde in ... - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 geboren, wo er auch ... - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 machte und nach dem ... - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 Rechtswissenschaften studierte. Das 1. Staatsexamen legte er 1985 in Hamm ab. Während eines Studienaufenthalts lernte er an der Universität Lille Grundzüge des französischen Rechts kennen. Weitere nicht alltägliche Stationen seiner Referendarzeit waren die Außenhandelskammer in Tunis und die Rechtsabteilung des Harsewinkeler Unternehmens Claas.

Dem Assessorexamen im Jahr 1989 und der Ernennung zum Richter im Jahr darauf folgte eine Dozentur an der nordrhein-westfälischen Fachhochschule für Rechtspflege in Bad Münstereifel. Als Richter war Thomas Beimann ab 1995 am Amtsgericht Warendorf, Landgericht Münster, Oberlandesgericht Hamm und Landgericht Bielefeld tätig.

Seine letzte Station vor der Ernennung zum Amtsgerichtsdirektor war das Amtsgericht Rahden, wo er es schwerpunktmäßig mit Straf-, Familien- und Betreuungsrecht zu tun hatte. Das erste Halbjahr 2009 war Beimann am Landgericht mit Verwaltungsaufgaben betraut.

Thomas Beimann ist ... - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 und hat seinen Wohnsitz im ... - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1. Als Freizeitaktivitäten gibt er ... - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 an. Das Amtsgericht Lübbecke ist außer für die Stadt Lübbecke für die Gemeinden Hüllhorst und Preußisch Oldendorf zuständig. Es ist mit vier Planstellen für Richter sowie einer halben Stelle für Proberichter ausgestattet.

http://www.nw-news.de/lokale_news/luebbecke/luebbecke/3606088_Thomas_Beimann_neuer_Amtsgerichtsdirektor.html

 

Liest sich irgendwie staatsbürokratisch beschissen, finden Sie nicht auch? Wollt Ihr die totale Staatsbürokratie? Dann wählt SPD. 

 

 

 


 

 

 

 

Innenministerium muss Textpassage über Henryk M. Broder löschen

05.02.2024

Das Bundesinnenministerium hat eine Studie zum Thema Muslimfeindlichkeit veröffentlicht. Publizist Henryk M. Broder sah sich darin auf unsachliche Weise angegriffen und zog vor Gericht

Im Streit um die Veröffentlichung von Äußerungen des Publizisten Henryk M. Broder muss das Bundesinnenministerium Textpassagen von seiner Homepage nehmen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) entschieden, wie der Anwalt Broders, Joachim Nikolaus Steinhöfel, mitteilte. Zuvor hatte die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ darüber berichtet.

Das Innenministerium hatte nach dem rassistischen Anschlag von Hanau im Februar 2020, bei dem neun Menschen mit Migrationshintergrund getötet wurden, einen Unabhängigen Expertenkreis Muslimfeindlichkeit einberufen. Dieser hat eine Studie erstellt, die unter dem Titel „Muslimfeindlichkeit – Eine deutsche Bilanz 2023“ auf der Seite des Ministeriums online ging. In dem Zusammenhang wurde die strittige Textpassage von Broder veröffentlicht.

Der Publizist wehrte sich dagegen, weil dort unter anderem behauptet worden sei, er habe sich 2010 in einem „Spiegel“-Artikel für „eine uneingeschränkte Anwendung der Meinungsfreiheit“ starkgemacht, „während er Aufrufe zur Deeskalation und Rücksichtnahme offen verhöhnte und Muslim*innen pauschal als unwissende, ehrversessene, blutrünstige Horden dämonisierte“. Broder, der seit vielen Jahren für WELT schreibt, sieht sich dadurch auf unsachliche Weise angegriffen.

Die inkriminierte Passage in dem „Spiegel“-Artikel lautete: Im Jahre 1988 erschien Salman Rushdies Roman „Die Satanischen Verse“ in der amerikanischen Originalausgabe. Worauf der iranische Staats- und Revolutionsführer, Ajatollah Chomeini, eine „Fatwa“ gegen Rushdie erklärte und ein hohes Kopfgeld für dessen Ermordung auslobte. Es kam zu mehreren Anschlägen auf die Übersetzer und Verleger des Romans, wobei der japanische Übersetzer Hitoshi Igarashi ums Leben kam. Millionen von Muslimen in aller Welt, die keine Zeile des Buches gelesen und den Namen noch nie gehört hatten, wollten das Todesurteil gegen den Autor vollstreckt sehen, je schneller, desto besser, um mit seinem Blut die beschmutzte Ehre des Propheten wieder reinzuwaschen.

Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Broders

Aus Sicht des Gerichts stellt der Bericht des Expertenkreises einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Broders dar. Diese Einschätzung sei zwar erlaubt. Das Ministerium müsse jedoch deutlich machen, dass es sich nicht um eine „amtliche“ Position handele. Das BMI habe eine Pflicht zur Sachlichkeit. Dieser sei es nicht gerecht geworden, heißt es in dem OVG-Beschluss. Vielmehr sei das Dokument mit dem Logo des Innenministeriums versehen und Bundesinnenministerium Ministerin Nancy Faeser (SPD) spreche im Vorwort davon, es gelte, sich mit den Empfehlungen der Experten ernsthaft auseinanderzusetzen.

Das OVG hob mit seinem Beschluss im Eilverfahren eine Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts auf (OVG 9 S 20/23). Broders Anwalt Steinhöfel wartet nun auf eine Erklärung des BMI zur Anerkenntnis der Entscheidung. „Wenn das nicht kommt, klagen wir“, so der Jurist.

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https://www.welt.de/politik/deutschland/article249911262/Henryk-M-Broder-auf-unsachliche-Weise-angegriffen-Innenministerium-muss-Textpassage-loeschen.html

 

 

 


 

 

 

Niederlage für ZDF-Moderator

Landgericht weist Böhmermann-Abmahnung gegen Imker ab

08.02.2024

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Der sächsische Bio-Imker Rico Heinzig darf unter bestimmten Umständen mit dem Konterfei und Namen von Jan Böhmermann für seinen Honig werben. Eine entsprechende Klage des Investigationssatirikers Böhmermann auf Unterlassungsansprüche wies das Landgericht Dresden am Donnerstag zurück. Richterin Heike Kremz begründete die Entscheidung damit, dass das satirische Vorgehen des Bienenzüchters nicht die Persönlichkeitsrechte des Fernsehmoderators verletze.

...

Das Urteil berücksichtigt laut Kremz zudem, dass auch dem beklagten Unternehmer das vom Grundgesetz geschützte Recht der freien Meinungsäußerung zusteht und er das Informationsinteresse der Allgemeinheit bedient habe. Das Gericht habe im Rahmen der Abwägung das Schutzinteresse des prominenten Fernsehmoderators nicht höher bewertet als „die schutzwürdigen Belange der Bioimkerei“, sagte die Richterin.

Sollte das Urteil rechtskräftig werden, muss Böhmermann laut Landgericht die Kosten des Verfahrens tragen. Die Entscheidung ist mit einer Berufung zum Oberlandesgericht Dresden anfechtbar. Ob der Streit in die nächste Instanz geht, blieb zunächst offen. Der Streitwert des Verfahrens war auf 15.000 Euro festgelegt worden.

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https://www.welt.de/vermischtes/article249982420/Landgericht-weist-Boehmermann-Abmahnung-gegen-Imker-ab.html

 

 

 

Kommentar:

Endlich wird der aus Zwangsgebühren bezahlte Staatsclown Jan Böhmermann mal in die Schranken gewiesen. Ist ja widerlich was der produziert: "Gülle am Laufenden Band" oder wie diese Sendung im zweiten deutschen Staatsfernsehen heißt.

 

 


„ZDF Magazin Royale“

„Es ist so peinlich“ - Böhmermann hat Corona, sendet aber trotzdem

08.03.2022

Nur die „letzten Lutscher“ bekämen jetzt noch Corona, so Jan Böhmermann - und macht dann publik, dass er ein solcher ist. Auch ihm sei nun „der kleine Schlawinerstrich“ beim Test erschienen. Seine kommende ZDF-Sendung soll trotzdem ausgestrahlt werden.

Der Satiriker Jan Böhmermann hat sich mit dem Coronavirus infiziert. „Ich hab‘ Corona“, sagte der hörbar verschnupfte Böhmermann zu Kompagnon Olli Schulz im Podcast „Fest & Flauschig“, der bereits am Samstag (5.3.) veröffentlicht wurde.

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Er habe Kopfschmerzen und glasige Augen, so Böhmermann. Er sei aber geimpft und geboostert und habe alle Podcasts von Virologe Christian Drosten gehört – da könne nichts schiefgehen, hieß es weiter.

https://www.welt.de/fernsehen/article237390919/ZDF-Magazin-Royale-Es-ist-so-peinlich-Boehmermann-hat-Corona-sendet-aber-trotzdem.html

 

 

 


 

 

 

 

Böhmermann verklagt Bienenmann

08.01.2024

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Damit hat ZDF-Moderator Jan Böhmermann (42) nicht gerechnet: Der TV-Satiriker hat ein Video von Imker Rico Heinzig (48) ungefragt in seiner Late-Night-Sendung verwendet und dessen Bienen-Geschäftsmodell kritisiert. Der Sachse tat es ihm anschließend gleich, nutzte ungefragt ein Foto des Satirikers für die Werbung seines Honigs.

Das gefällt Jan Böhmermann gar nicht: Er will Heinzig am 16. Januar vom Landgericht Dresden verbieten lassen, seinen Namen und sein Gesicht weiterzunutzen (Aktenzeichen: EV 302529/23).

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Heinzig verkauft seinen Bio-Honig (250-Gramm-Glas, 6,50 Euro) in Edeka-Märkten in der Region Dresden, ob das Gesicht von Böhmermann das Geschäft ankurbelt, ist fraglich. Dennoch wurde der Streitwert der Klage auf 20 000 Euro beziffert.

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Wie BILD erfuhr, hat Richterin Heike Kremz (60) das persönliche Erscheinen des Moderators angeordnet.

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https://www.bild.de/regional/dresden/dresden-aktuell/20000-euro-zoff-mit-imker-boehmermann-verklagt-bienenmann-86656644.bild.html

 

 

 

ZDF-Satiriker vor Gericht

Warum Böhmermann gegen einen sächsischen Imker nur verlieren kann

Am 16. Januar 2024 soll Jan Böhmermann vor dem Dresdner Landgericht erscheinen. Er hat einen Imker verklagt, der sich gegen eine Satire im „Magazin Royale“ mit einer Werbeaktion wehrt. Was ihm sonst so wichtig ist, hat der Moderator diesmal nicht bedacht.

...

https://www.welt.de/kultur/plus249405370/Boehmermann-und-die-Bienen-Warum-Boehmermann-gegen-einen-Imker-aus-Sachsen-nur-verlieren-kann.html?source=puerto-reco-2_ABC-V36.3.B_with_ALS

 

 

 

Kommentar:

Na hoffentlich watscht das Landgericht Dresden diesen albernen ZDF-Politclown, der sich im zwangsgebührenfinanzierten staatlichen Fernsehen zum Affen macht, ordentlich ab. Den seine Wortsülze ist ja eine einzige Umweltkatastrophe. Am besten man schiebt den Böhmermann in die Türkei ab, da wartet schon der Erdogan auf ihn.

 

 

 


 

 

 

Ex-BSI-Chef Schönbohm will 100.000 Euro Schmerzensgeld vom ZDF

07.10.2023

...

Die Klage, die in dieser Woche beim Landgericht München eingegangen ist, umfasst 19 Seiten, hinzu kommen 55 Seiten Anhang. Es ist ein Fall, bei dem Aufmerksamkeit garantiert ist: Ein geschasster Spitzenbeamter verlangt Genugtuung – und zwar vom ZDF, das unter anderem ein hohes Schmerzensgeld zahlen soll.

Der Name des Klägers: Arne Schönbohm, einst Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).

Am 18. Oktober vergangenen Jahres war Schönbohm die Führung seiner Dienstgeschäfte untersagt worden. Hinter diesem Beschluss steckte Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD), der

Schönbohms Anwalt Hennig hingegen wertet Böhmermanns Kolportage als „Beleg für die Verrohung der Medienkultur“. Dessen Methode bestehe darin, „nicht nur dem Opfer das Messer sinnbildlich in den Rücken zu rammen, sondern es anschließend auch noch genüsslich umzudrehen. Das ist eine Art von medialem Sadismus.“ Die Zuschauer würden „als Voyeure zu Komplizen“ gemacht.

...

München als Gerichtsstandort habe er gewählt, weil dort „eine der ausgewiesensten Pressekammern“ des Landes arbeite, „die Persönlichkeitsrechte hochhält“. Die Klage richtet sich nicht gegen Böhmermann, sondern allein gegen das ZDF.

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https://www.welt.de/politik/deutschland/article247857580/Boehmermann-Sendung-Warum-Ex-BSI-Chef-Schoenbohm-100-000-Euro-vom-ZDF-will.html?source=puerto-reco-2_ABC-V32.7.B_test

 

 

Kommentar:

Wenn Arne Schönbohm das Verfahren gewinnt, können wir ihm nur gratulieren. Allerdings, bezahlen müssen das dann die Zwangsgebührenszahler, die mit der GEZ-Zwangsgebühr das staatliche Fernsehen und indirekt staatlich alimientierte Politclowns vom Schlage eines Jan Böhmermanns finanzieren müssen. Weder Böhmermann noch einer der exorbitant bezahlten Chefs beim ZDF müssen befürchten, belangt zu werden. Das ist nicht anders als beim Putin über den das ZDF jeden zweiten Tag herzieht, Pfui Deibel, so ein System, aufrechterhalten von CDU, SPD und den Grünen, gehört in den Mülleimer.

 

 


 

 

 

Drosten erzielt Teilerfolg im Streit um Interviewaussagen

16.03.2022

...

Der Berliner Virologe Christian Drosten hat im Rechtsstreit mit dem Physiker Roland Wiesendanger einen Teilerfolg erzielt. Drosten war gegen einzelne Aussagen Wiesendangers in einem Interview mit dem Magazin „Cicero“ juristisch vorgegangen, das Landgericht Hamburg hat nach Informationen von NDR, WDR und „Süddeutscher Zeitung“ nun die Verbreitung einiger Aussagen untersagt. Andere Aussagen halten die Richter hingegen für gedeckt.

Wiesendanger hatte Drosten in dem Interview im Februar unter anderem vorgeworfen, die Öffentlichkeit über den Ursprung des Coronavirus getäuscht zu haben.

Diese Behauptung darf Wiesendanger nach der Entscheidung des Landgerichts nun nicht mehr verbreiten. Die Richter sahen keine „hinreichenden Anknüpfungstatsachen“, wie NDR, WDR und „Süddeutsche Zeitung“ berichten. Für zulässig halten die Richter dagegen die Aussagen Wiesendangers, Drosten würde „Unwahrheiten“ verbreiten und eine „Desinformationskampagne“ fahren.

Sie sahen die Aussagen als reinen „Gegenschlag“, da Drosten zuvor mit anderen Forschern ein Statement veröffentlicht hatte, in dem ähnliche Formulierungen zu finden waren. Der Beitrag aus einem Fachblatt widersprach der These Wiesendangers, nach dem das Coronavirus in einem chinesischen Labor gezüchtet wurde.

Die Gerichtskosten müssen sich beide Beteiligten teilen. Nach Informationen von NDR, WDR und „Süddeutscher Zeitung“ werde Wiesendangers Anwalt aber Widerspruch gegen die untersagten Äußerungen einlegen.

https://www.welt.de/vermischtes/article237567017/Drosten-Teilerfolg-im-Streit-um-Interviewaussagen-ueber-Corona-Ursprung.html?source=puerto-reco-2_AAA-DataGeneration.B_test

 

 


 

 

 

Rechtsstreit auf Kosten des Steuerzahlers? Da wird es wirklich heikel

05.03.2022

Prof. Dr. jur. Arnd Diringer, Kolumnist WELT am Sonntag

Manuela Schwesig wollte eine kritische Äußerung zu ihrer Rolle bei Nord Stream 2 gerichtlich untersagen lassen – und scheiterte. Nun will sie die Kosten des Rechtsstreites dem Steuerzahler aufbürden. Das ist rechtlich fragwürdig: Ein Jurist spricht schon vom Verdacht der Untreue.

„Und dann haben Sie weitere Personen in der SPD-Spitze wie Manuela Schwesig, die klar sagt, also diese Völkerrechtsverletzung, die interessiert mich nicht. Hauptsache, die Pipeline kommt in Betrieb. Sie hat das ziemlich deutlich gesagt.“ Das äußerte der Hamburger CDU-Vorsitzende Christoph Ploß gegenüber dem SPD-Politiker Lars Klingbeil in der ZDF-Sendung „Markus Lanz“.

Dagegen ging die Ministerpräsidentin rechtlich vor und scheiterte vergangene Woche vor dem Landgericht Hamburg. Das wies ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Es handle sich um eine politische Meinungsäußerung, für die auch „hinreichende Anknüpfungstatsachen“ vorliegen. Dass die Kosten dieses Rechtsstreits nun der Steuerzahler tragen soll, hat zu Kritik geführt. Zu Recht! Denn eine Kostenübernahme wäre unzulässig.

...

Damit hätte die Kostenübernahme einer anderen Rechtsgrundlage bedurft. Walter Scheuerl weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche das allgemeine Persönlichkeitsrecht betreffen und damit höchstpersönliche Ansprüche sind.

„Die kann nur der Betroffene selbst geltend machen, und damit trägt er grundsätzlich auch persönlich das Kostenrisiko. Eine Kostenübernahme durch das Land wäre vorliegend allenfalls nach einem Parlamentsbeschluss möglich gewesen“, so der auf Medienrecht spezialisierte Anwalt.Und damit wird es heikel. „Sollte Frau Schwesig bereits veranlasst haben, dass die Rechnung ihres Anwaltes und die Gerichtskosten für ihr juristisches Abenteuer aus Landesmitteln überwiesen werden, wäre das bei der unzureichenden Rechtsgrundlage Anlass für die Staatsanwaltschaft Schwerin, Ermittlungen wegen des Verdachts einer Untreue aufzunehmen“, stellt Walter Scheuerl fest. Aus der Causa „Nord Stream 2“ würde damit eine Causa „Schwesig“.

 

 


 

 

Gegendarstellung: Spahn gegen jW

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn gefallen wahrscheinlich so manche Artikel in der jungen Welt nicht. Aber in dieser Woche forderten er und sein Ehemann, der Journalist und Burda-Cheflobbyist Daniel Funke, von dieser Zeitung erstmals unverzügliche Textlöschungen und die Abgabe von Unterlassungserklärungen – wegen angeblich unzulässiger Berichterstattung. Bei Nichtbefolgen drohen sie mit weiteren juristischen Schritten. Dabei bestreiten die Herren nicht, dass die angegriffenen jW-Beiträge der Wahrheit entsprechen.

Am 19. August berichtete unser Autor Ralf Wurzbacher, dass der Minister Millionen von Versichertendaten der Gesundheitsindustrie zur Verfügung stellt. Gleichzeitig wurde gemeldet, dass sich Spahn und Funke für über vier Millionen Euro eine Villa in Berlin gekauft haben.

...

Mit diesen Texten seien ihre Persönlichkeitsrechte verletzt worden, meinen Spahn und Funke. Der Kaufpreis der Villa sei mit abstrakten Vermutungen zu umschreiben und dürfe nicht konkret benannt werden, heißt es im Schreiben ihrer Anwälte. Die jW-Berichterstattung würde nur die Neugier der Leser bedienen und allenfalls eine Neiddebatte auslösen. Ein öffentliches Berichterstattungsinteresse bestünde nicht.

Redaktion und Verlag verteidigen hingegen das Interesse der Leserinnen und Leser an präzisen Informationen und freier Kommentierung. Das Vorgehen von Spahn und Funke ist der Versuch, unangenehme Berichterstattung und Kommentierung zu verhindern und Journalisten einzuschüchtern. Deshalb wird der Versuch, der Tageszeitung junge Welt einen Maulkorb zu verpassen, auch mit juristischen Mitteln zurückgewiesen.

12.09.2020

https://www.jungewelt.de/artikel/386226.gegenddarstellung-spahn-gegen-jw.html

 

 

 

Kommentar:

Da spendet die junge Welt monatelang dem Bundescoronaminster Jens Spahn Beifall wegen seiner, dem Panikmainstream folgender Coronapolitik, beschimpft und diffamiert Coronakritiker als Verschwörungstheoretiker, Rechtsextremisten und Antisemiten, und nun das: eine juristische Attacke von Coronajens auf seine braven Musterschüler. Ja, Undank ist der Welten Lohn. Aber hier hat es ausnahmsweise mal zu Recht die junge Welt erwischt, nicht weil sie im Unrecht ist, sondern weil es die ausgleichende Gerechtigkeit verlangt. Wer mit dem Wolf tanzt, muss sich nicht wundern, wenn er aus lauter Dankbarkeit von ihm gefressen wird. Das mussten schon diverse Helfer von Stalin erfahren, devote Bücklinge in Richtung von Diktatoren führen nicht automatisch zu einem langen Leben.

Nun gucken wir noch, was die zuständige Pressekammer am Landgericht Berlin zu der Frage meint.

 

 

 


 

 

Til Schweiger muss Facebook- Post nicht löschen

"Til Schweiger muss Facebook- Post nicht löschen. ...

Das Landgericht Saarbrücken hat im Prozess um einen Facebook-Post von Schauspieler Til Schweiger eine einstweilige Verfügung zurückgewiesen. ...

Der Vorsitzende Richter Martin Jung entscheidet am Donnerstag mit den Beisitzern Ellen Maue und Karsten reich. Geklagt hatte Petra U. (58), die mit einer Nachricht an den Schauspieler auf einen Post reagiert hatte. ..."

23.11.2017

http://www.bild.de/regional/saarland/saarland/antrag-abgelehnt-post-darf-bleiben-53951534.bild.html

 

 

 

Martin Jung (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Vorsitzender Richter am Landgericht Saarbrücken (ab 15.06.2001, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 15.06.2001 als Vorsitzender Richter am Landgericht Saarbrücken aufgeführt. Landgericht Saarbrücken - GVP 04.08.2017: Vorsitzender Richter - 4. Zivilkammer. Landgericht Saarbrücken - 11.02.2016 - 4 O 347/15 - Urteil: Streit in der Familienpartei. Zur Unzulässigkeit einer nicht nachgewiesenen Behauptung, der Kläger "wende scientology-artige Methoden an, bzw. er sei Scientology-Anänger". 23.11.2017: "Til Schweiger muss Facebook- Post nicht löschen. ... Das Landgericht Saarbrücken hat im Prozess um einen Facebook-Post von Schauspieler Til Schweiger eine einstweilige Verfügung zurückgewiesen. ... Der Vorsitzende Richter Martin Jung entscheidet am Donnerstag mit den Beisitzern Ellen Maue und Karsten reich. Geklagt hatte Petra U. (58), die mit einer Nachricht an den Schauspieler auf einen Post reagiert hatte. ..." - http://www.bild.de/regional/saarland/saarland/antrag-abgelehnt-post-darf-bleiben-53951534.bild.html. Namensgleichheit mit: Dr. Hendrike Jung (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1975) - Richterin am Landgericht Saarbrücken (ab 19.07.2009, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 17.05.2004 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Saarbrücken - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 19.07.2009 als Richterin am Landgericht Saarbrücken - Lst - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 19.07.2009 als Richterin am Landgericht Saarbrücken - Lst, halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 19.07.2009 als Richterin am Landgericht Saarbrücken - 85/100 Stelle - aufgeführt.

 

 

 

 


 

 

Bert Dominick (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richter am Amtsgericht Köln (ab 30.11.2000, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 30.11.2000 als Richter am Amtsgericht Köln aufgeführt. Amtsgericht Köln - 136 C 84/13 - 24.04.2013: Verbot "Korrespondenz" zwischen dem Vater (Beklagter) und der Mutter (Klägerin) bezüglich der ehemaligen Beziehung und dem Umgang mit der Tochter "Dritten zur Kenntnis zugeben" - Kommentar Väternotruf: vermutlich hätte dieses Urteil in der Beschwerdeinstanz keinen Bestand gehabt. Es kann ja wohl nicht sein, dass der Vater ein absolutes Maulkorburteil einhalten muss, also nicht einmal seinem Rechtsanwalt, Therapeuten, Pfarrer oder Lebensberater "Korrespondenz" zwischen dem Vater (Beklagter) und der Mutter (Klägerin) bezüglich der ehemaligen Beziehung und dem Umgang mit der Tochter "zur Kenntnis" geben zu dürfen, wenn dies z.B. dazu dienen soll, bezüglich des eigenen Lebens Klarheit zu erlangen. Nächsten wird in Deutschland auch noch verboten, Schriftwechsel von Helmut Kohl mit seinen ungenannten CDU-Spendern Dritten zur Kenntnis zu geben und das dann noch mit dem Schutz des Persönlichkeitsrechtes der Spender zu begründet

 

 

 

 


 

 

 

Amtsgericht Greifswald 62 F 189/14 - Beschluss vom 16.09.2014:

"1. Der Antragsgegner wird verpflichtet folgende Internetseiten abzuschalten und keine vergleichbaren neuen Seiten zu veröffentlichen: http://gerechtigkeit-fuer-manfred-theissen.de/index.html ... . 2. Es wird festgestellt, dass die Inhalte, auf den unter 1. genannten Internetseiten kindeswohlgefährend und deshalb rechtswidrig sind. ..."

 

 

Dr. Matthias Manthei (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richter am Amtsgericht Greifswald (ab 19.12.2003, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 15.11.2000 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Rostock aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 19.12.2003 als Richter am Amtsgericht Greifswald aufgeführt. Amtsgericht Greifswald - GVP 01.01.2015, 01.01.2016: Familiensachen: - Abteilung 62. 23.09.2014: "Die Abgeordneten der Alternative für Deutschland (AfD) haben im Kreistag von Vorpommern-Greifswald mehreren Anträgen der rechtsextremen NPD zugestimmt und die rechtsextreme Partei bei Forderungen gegen die Asylpolitik des Kreises unterstützt. Das bestätigte AfD-Landessprecher Matthias Manthei, der für die junge Partei im Greifswalder Kreistag sitzt. ..." - http://www.svz.de/mv-uebersicht/mv-politik/afd-unterstuetzt-im-kreistag-die-npd-id7760306.html. Wie ist das eigentlich mit der AfD und den GEZ-Zwangsgebühren, welche Positionen nimmt Richter Mathei dazu ein? Ist es rechtens die Zwangsabgabe zu verweigeren, gar ein Akt der Notwehr oder sollte jede/r Bürger/in brav zahlen und sich abends den 127. Tatort reinschlürfen, da der ja nun schon bezahlt ist und was bezahlt ist, muss auch gegessen werden. 05.04.2016 - die GEZ hat wieder mal erbarmungslos zugeschlagen - http://www.welt.de/politik/deutschland/article154004641/Von-Storch-beklagt-Konto-Pfaendung-durch-die-GEZ.html. 04.09.2016: auf Platz 2 der Landesliste der AFD Mecklenburg-Vorpommern. http://www.afd-mv.de/landtagswahl-2016/unsere-liste/. https://de.wikipedia.org/wiki/Matthias_Manthei. 62 F 121/10 - Trennungsunterhalt Manfred Theißen. Amtsgericht Greifswald - 62 F 189/14 - Beschluss vom 16.09.2014: "1. Der Antragsgegner wird verpflichtet folgende Internetseiten abzuschalten und keine vergleichbaren neuen Seiten zu veröffentlichen: http://gerechtigkeit-fuer-manfred-theissen.de/index.html ... . 2. Es wird festgestellt, dass die Inhalte, auf den unter 1. genannten Internetseiten kindeswohlgefährend und deshalb rechtswidrig sind. ..."

 

 

 


 

 

 

 

Geldentschädigung für Auflage, beim begleiteten Umgang mit seinen Kindern Deutsch zu sprechen? Hanseatisches Oberlandesgericht weist Berufung eines Kindesvaters zurück.

04.07.2011, 07:49 Uhr

Wird einem die deutsche Sprache beherrschenden Kindesvater aufgegeben, bei durch das Jugendamt begleiteten Umgangskontakten mit seinen Kindern nicht Polnisch, sondern nur Deutsch zu sprechen, liegt hierin nicht in jedem Fall eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, die eine Geldentschädigung rechtfertigt. Dies hat heute das Hanseatische Oberlandesgericht im Rahmen eines Berufungsverfahrens entschieden (1 U 34/10).

Der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hatte über Amtshaftungsansprüche zu befinden, die der Kläger gegen die Freie und Hansestadt Hamburg mit der Begründung geltend machte, das Jugendamt Hamburg-Bergedorf habe ihn dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, dass es ihm bei begleiteten Umgangskontakten mit seinen Kindern nicht ermöglicht habe, Polnisch zu sprechen.

Der Kläger ist Vater zweier Kinder. Er schloss 2003 mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau vor dem Amtsgericht Pinneberg eine Vereinbarung über den Umgang mit den bei der Mutter lebenden Kindern. Die Vereinbarung sah vor, dass die Umgangskontakte begleitet, d.h. im Beisein eines Jugendamtsmitarbeiters, stattfinden sollten.

Der Kläger verfügt über die polnische sowie die deutsche Staatsangehörigkeit und beherrscht beide Sprachen. In einem Vorgespräch teilte er dem Jugendamt Hamburg-Bergedorf mit, er wolle mit den Kindern bei den Umgangskontakten auch Polnisch sprechen. Dies lehnte das Jugendamt mit der Begründung ab, es stehe kein Mitarbeiter zur Verfügung, der Polnisch verstehe und die Umgangskontakte begleiten könne. Daraufhin nahm der Kläger die vereinbarten Umgangskontakte nicht wahr und erhob stattdessen Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg. Dieses Verfahren erledigte sich, nachdem es vor dem Familiengericht zu einer Einigung gekommen war, wonach nunmehr begleiteter Umgang in polnischer Sprache stattfinden sollte.

Anschließend verlangte der Kläger vor dem Landgericht Hamburg von der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens EUR 15.000. Er begründete dies damit, das Jugendamt habe dadurch, dass es die polnischsprachigen Umgangskontakte abgelehnt habe, gegen seine Verpflichtung zur Unterstützung des Umgangs verstoßen und ihm rechtswidrig die Kinder entzogen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es könne offen bleiben, ob die Jugendamtsmitarbeiter ihre Amtspflichten verletzt hätten, denn selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, sei nach Abwägung der Gesamtumstände die Beeinträchtigung des Klägers nicht so erheblich gewesen, dass er eine Geldentschädigung verlangen könne. Eine Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsverletzung komme nur in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handele und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden könne. Ein solcher Fall liege hier u.a. deshalb nicht vor, weil es dem Kläger durchaus möglich gewesen sei, seine Kinder zu sehen, wenn er bereit gewesen wäre, einen begleiteten Umgang in deutscher Sprache zu führen.

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Auch der 1. Zivilsenat entschied, dass die vom Kläger behauptete Rechtsverletzung eine Wiedergutmachung durch eine Geldentschädigung nicht rechtfertige. Der Kläger habe eine Genugtuung bereits dadurch erhalten, dass das Verwaltungsgericht die von der Beklagten gewählte Begründung für die Ablehnung des polnischsprachigen Umgangs als „kaum haltbar“ bezeichnet habe. Auch sei von deutscher Seite gegenüber dem Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments Bedauern über das Vorgehen des Jugendamts zum Ausdruck gebracht worden. Die vom Kläger behauptete Rechtsverletzung sei nicht von solch einer Schwere, dass über diese Genugtuung hinaus eine zusätzliche Wiedergutmachung durch eine Geldentschädigung nötig sei. Zu berücksichtigen sei dabei u.a., dass der Kläger 2003 die Möglichkeit, im Wege eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens gegen das Jugendamt vorzugehen, nicht genutzt habe. Entgegen der Auffassung des Klägers liege auch keine Verletzung seiner Ehre und Würde als polnischsprachiger Bürger vor. Das Problem, ob der begleitete Umgang auch in einer Fremdsprache durchgeführt werden könne, hätte sich auch bei jeder anderen Fremdsprache stellen können.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

http://justiz.hamburg.de/oberlandesgericht/aktuelles/2962154/pressemeldung-2011-07-01.html

 

 


 

 

 

 

Kritischer Bericht über einen Rechtsanwalt im Internet

 

AG Charlottenburg, Urteil vom 1. Juli 2010, Az.: 239 C 281/09

AMTSGERICHT CHARLOTTENBURG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 239 C 281/09

Entscheidung vom 1. Juli 2010

In dem Rechtsstreit (...)

hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 239, auf die mündliche Verhandlung vom 27.05.2010 durch die Richterin am Amtsgericht (...) für Recht erkannt:

 

1. Die Klage wird abgewiesen.

 

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

 

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Kostenerstattung für Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch.

Die Gesellschafter der Klägerin betreiben in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Rechtsanwaltskanzlei mit dem Schwerpunkt Presse- und Äußerungsrecht. Der Beklagte betreibt und verantwortet die Internetseite www.buskeismus.de. Er schreibt auf dieser Internetseite über Rechtsanwälte, die im Äußerungsrecht tätig sind und beobachtet und kommentiert entsprechende Gerichtsverfahren. Unter anderem berichtete der Beklagte über den Rechtsanwalt H... J... aus H....

Unter dem 03.09.2006 veröffentlichte der Beklagte auf der Internetseite www.buskeismus.de unter der Überschrift "Fall Anwalt H... J..." einen Bericht über Auseinandersetzungen zwischen ihm und Rechtsanwalt J... aufgrund von Abmahnungen des Beklagten durch bzw. im Auftrag von Rechtsanwalt J... in Form eines zeitlichen Ablaufs. Auf den Inhalt des Berichts wird Bezug genommen (Anl. K 2, Bl. 18 - 21 d.A.). Unter dem 13.11.2006 ließ Rechtsanwalt J... den Beklagten durch die Klägerin vorgerichtlich abmahnen, es zu unterlassen, "identifizierend über privatrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Ihnen und Herrn Rechtsanwalt J... zu berichten und / oder berichten zu lassen wie auf der Internetseite www.buskeismus.de unter der Überschrift "Fall Anwalt H... J..." geschehen (Anl. K 4, Bl. 46 ff. d.A.). Am 30.11.2006 erwirkte die Klägerin für Rechtsanwalt J... eine inhaltlich dem Abmahnschreiben entsprechende einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin, die dem Beklagten am 07.01.2007 zugestellt wurde. Die Klägerin machte mit Schreiben vom 01.12.2006 Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 389,64 EUR für verlangte Unterlassungserklärung gegenüber dem Beklagten geltend.

 

Mit Schreiben vom 03.01.2007 forderte die Klägerin den Beklagten namens des Rechtsanwaltes J... auf, bezüglich der vorgenannten einstweilige Verfügung eine Abschlusserklärung abzugeben. Für die Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung stellte die Klägerin dem Beklagten Gebühren in Höhe von 461,60 EUR in Rechnung.

Am 05.06.2007 erging in dem anschließenden Hauptsacheverfahren ein Versäumnisurteil, gegen den Beklagten.

Rechtsanwalt J... trat seine Ansprüche gegen den Beklagten auf Freihaltung von ihm wegen der Veröffentlichung des Beklagten unter der Domain www.buskeismus.de unter der Überschrift "Fall Anwalt H... J..." entstandenen Rechtsanwaltgebühren an die Klägerin ab. Auf den Abtretungsvertrag wird Bezug genommen (K 12, Bl. 63 d.A.).

Die Klägerin ist der Auffassung, dem Zedenten Rechtsanwalt J... habe ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten wegen des Beitrags "Fall Anwalt H... J..." zugestanden. Rechtsanwalt J... sei durch den beanstandeten Bericht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. In dem Bericht gehe es um einen ausschließlich privaten Rechtsstreit zwischen Herrn J... und dem Beklagten, dessen Veröffentlichung er nicht hinnehmen müsse. Der Beklagte benutze seine Internetseite als virtuellen Pranger. Eine permanente Protokollierung des Verhaltens von Rechtsanwalt J... im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Beklagten über vier Monate habe er nicht dulden müssen. Das Recht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung trete gegenüber dem Persönlichkeitsrecht von Herrn J... zurück.

Dis Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 389,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.12.2006 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 461,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 18.01.2007 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, sein Bericht habe die Sozialsphäre des Zedenten betroffen, in der öffentlich tätige Personen sich Kritik an ihrer Tätigkeit gefallen lassen müssten. Für die Frage wie ein Rechtsanwalt in eigenen Angelegenheiten mit Kritikern und / oder früheren Mandanten umspringe, bestehe ein Berichterstattungsinteresse.

Des Weiteren erhebt der Beklagte gegen die geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche die Einrede der Verjährung und Verwirkung. Er meint ferner, da die Klägerin gegenüber dem Zedenten keine Rechnung gelegt habe, bestehe ein Anspruch auf Kostenerstattung ihm gegenüber nicht. Die Klägerin habe den Zedenten kostenlos vertreten. Außerdem habe der Zedent keinen Anspruch auf Einschaltung eines Rechtsanwalts gehabt, da er in dieser einfach gelagerten Angelegenheit für sich selbst habe tätig werden können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird ergänzend auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Gründe

Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung vom 13.11.2006 und die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung vom 03.01.2007 gegen den Beklagten. Dem Zedenten Rechtsanwalt J... stand der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen des beanstandeten Beitrags gem. § 823 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, Art. 1 Abs. 1, Art 2 Abs. 1 GG nicht zu. Die Berichterstattung des Beklagten unter der Überschrift "Fall Anwalt H... J..." stellte keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Zedenten dar.

Rechtsanwalt J... war durch die streitgegenständliche Berichterstattung nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) verletzt.

Die angegriffene Berichterstattung unter der Überschrift "Fall Anwalt H... J..." betraf vielmehr die Sozialsphäre des Zedenten. Sie beschäftigte sich mit dessen beruflicher Tätigkeit als Rechtsanwalt. Auch in diesem Bereich muss dem Einzelnen zwar grundsätzlich die Bestimmung darüber vorbehalten bleiben, welcher Öffentlichkeit er personal vorgestellt wird. Der Lebens- und Entfaltungsraum der Persönlichkeit wäre übermäßig eingeengt, wenn sie mit der steten Gefahr konfrontiert wäre, einer breiteren Öffentlichkeit ausgesetzt zu werden als jener, die sie im sozialen Kontakt gesucht hat. Einschränkungen für das Bestimmungsrecht können sich allerdings insbesondere daraus ergeben, dass der Betroffene in einem Wirkungsfeld auftritt, das nicht ihm allein gehört, sondern an dem andere mit ihren schutzwürdigen Interessen ebenso teilhaben. Vor allem Bedürfnisse der Allgemeinheit, dieses Wirkungsfeld als solches zur öffentlichen Kritik zu stellen, können es rechtfertigen, mit ihm auch die in ihm tätigen Personen in die Öffentlichkeit zu rücken. Insoweit drückt sich die Sozialbindung des Individuums in Beschränkungen seines Persönlichkeitsrechts aus (vgl. BGH, NJW 1981, 1366).

Es ist zwar richtig, dass der Bericht des Beklagten Tätigkeiten des Zedenten in eigener Angelegenheit, nämlich der Auseinandersetzung mit dem Beklagten, betraf. Allerdings standen die Auseinandersetzungen in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Zedenten als Rechtsanwalt. Dem Beklagten ist es nicht zu verwehren, öffentlich Kritik an der Vorgehensweise des Zedenten als Medienanwalt zu üben, und zwar auch bei dessen Tätigkeit in eigener Sache (LG Berlin, Urteil vom 20.10.2009, Az.: 27 O 705/09; Urteil vom 21.01.2010, Az.: 27 O 938/09). Äußerungen zu der Sozialsphäre desjenigen, über den berichtet wird, dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 31.03.2009, Az.: 27 O 300/09 m.w.N.). Eine Prangerwirkung geht von dem angegriffenen Bericht nicht aus. Der Beklagte hat darin eingeräumt, dass er auf die Abmahnungen des Zedenten Unterlassungserklärungen abgegeben hat. Die Tatsache, dass der Zedent den Beklagten auf Unterlassung von Äußerungen in Anspruch genommen und Klage erhoben hat und hierfür auch Honorar forderte, liegt bei einem Rechtsanwalt nahe und ist nicht geeignet, diesen herabzuwürdigen. Soweit der Beklagte sich in dem Bericht eine "andere Arbeitsweise" von einem "Profianwalt", zu denen er auch den Zedenten zählt, wünscht und diesem "Mimosenhaftigkeit" unterstellt, handelt es sich offensichtlich um Meinungsäußerungen des Beklagten, die jedenfalls keine strafrechtsbewehrte Beleidigung darstellen. Die Feststellung des Beklagten in dem Bericht "Solche Menschen wie mich, professionell verlieren zu lassen, und mit hohen Kosten abzumahnen, obwohl es andere professionelle Wege gibt, ist nicht in Ordnung" stellt ebenfalls eine zulässige Meinungsäußerung dar. Dass diese Behauptung zu einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Zedenten geführt hat, beispielsweise dadurch, dass (potentielle) Mandanten ihn nicht mehr beauftragt haben, weil sie befürchten mussten, nicht ordnungsgemäß vertreten zu werden, hat die Klägerin nicht dargelegt.

Das Gericht war hinsichtlich der geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche nicht an die einstweilige Verfügung des LG Berlln vom 30.11.2006 und das Versäumnisurteil vom 5.06.2007 gebunden, da diese insoweit keine Rechtskraft entfalten.

Da dem Zedenten ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten nicht zustand, hatte er auch keinen Anspruch auf Freistellung von den geltend gemachten Rechtsanwaltskosten, die er an die Klägerin abtreten konnte.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Unterschriften

 

http://openjur.de/u/52809.html

 

 

 


 

 

 

 

Namensnennung einer Jugendamtsmitarbeiterin durch Landgericht München I unterbunden

"...

Bei der Entscheidung waren daher insbesondere der Persönlichkeitsschutz der Verfügungsklägerin mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den in ihrem Schutzbereich eröffneten Grundrechten der Verfügungsbeklagten gegeneinander abzuwägen.

Ein öffentliches Interesse an der Namensnennung der Verfügungsklägerin ist nicht ersichtlich. ..."

Landgericht München I - 19.11.2009: 35 O 9639/09.

 

 

 

Richter am Landgericht München I: 

35. Zivilkammer

Dr. Thomas Hense (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Vorsitzender Richter am Landgericht München I / 35. Zivilkammer (ab , ..., 2009, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.11.1992 als Richter am Amtsgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.06.2005 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft München II aufgeführt. 2009: Vorsitzender Richter am Landgericht München I / 35. Zivilkammer. Landgericht München I - 19.11.2009: 35 O 9639/09.

Dr. Melanie Seuß Pizzoni (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - stellvertretende Vorsitzende Richterin am Landgericht München I / 35. Zivilkammer (ab 01.02.1997, ..., 2011) - 2009: stellvertretende Vorsitzende Richterin am Landgericht München I / 35. Zivilkammer. Landgericht München I - 19.11.2009: 35 O 9639/09.

Gregor Leister (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richter am Landgericht München I / 35. Zivilkammer (ab , ..., 2009, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 16.01.2006 als Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Nürnberg aufgeführt. 2009: Richter am Landgericht München I / 35. Zivilkammer. Landgericht München I - 19.11.2009: 35 O 9639/09.

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wieder einmal eine Einschränkung der Informationsfreiheit in Deutschland, diesmal durch eine Zivilkammer am Landgericht München I. Als Begründung muss das angeblich fehlende öffentlichen Interesse herhalten. Das erinnert einen an die DDR. Da bestimmte die SED-Führung, was das öffentliche Interesse sei, was der Bürger wissen sollen und was nicht. Heute gibt es die SED nicht mehr, die entstandene Lücke für staatliche Ordnungsphantasien schließen deutsche Gerichte.

Doch nicht alles was drei Richtern "nicht ersichtlich" erscheint, ist auch "nicht ersichtlich". Manchmal liegt es auch nur an der aufgesetzten Brille, dass man nicht sieht, was andere sehen können.

Das "öffentliche Interesse" ermittelt man nun mal nicht durch eine subjektive Entscheidung durch drei Richter, sondern dadurch, dass man in der konkreten Frage eine repräsentative Umfrage unter der "Öffentlichkeit" macht, also die Leute vor dem Gerichtssaal befragt. Dazu dürfte eine repräsentativ ausgelegte Stichprobe von 1.000 Leute sicherlich ausreichen. Man frage einen Soziologen.

Das nennt man auch von der Behauptung zum Beweis. Sicher im Einzelfall ein etwas mühsamer Weg, aber immerhin in dieser Frage besser als aus sich selbst schöpfende Urteile am Landgericht München I und dem selbstgefälligen und vormundschaftlichen Anspruch das richtige gefunden zu haben.

 

 


 

 

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Geheimhaltung des Vornamens

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, dass ihr Vorname vom Arbeitgeber geheim gehalten wird. Das entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 23. Januar 2008, AZ: 3 Sa 305/07) und wies damit die Klage einer Sachbearbeiterin im Jugendamt zurück. Die Klägerin hatte für sich eine Ausnahmeregelung von einer Dienstanweisung verlangt, die für alle Mitarbeiter die Angabe von Vor- und Nachnamen auf Schreiben der Behörde und in der E-Mail-Adresse vorschreibt. Die beklagte Behörde verwies hingegen darauf, dass die Nennung der Vornamen einen Beitrag zu mehr Transparenz und einem bürgerfreundlichen Auftritt leisten solle.

Zu den Aufgaben der Klägerin zählt unter anderem, Verdachtsfällen von Kindesmisshandlungen oder Verwahrlosung nachzugehen und notfalls Kinder aus ihren Familien herauszunehmen und anderweitig unterzubringen. Um ihre Privatsphäre zu schützen, ist die Klägerin weder im Telefonbuch noch im Internet aufzufinden. Zudem hat sie beim Einwohnermeldeamt eine Auskunftssperre einrichten lassen. Durch die Dienstanweisung sah die Klägerin ihre Anonymität gefährdet. Eltern könnten über ihren Vornamen auch ihre Adresse herausfinden und sie belästigen oder sogar tätlich angreifen, argumentierte die Sachbearbeiterin. 

Die Richter folgten diesen Bedenken nicht. Im vorliegenden Fall wiege das Direktionsrecht des Arbeitgebers schwerer als der Schutz der Privatsphäre. Denn nach allgemeinem Rechtsempfinden sei der Vorname einer Person nicht geheim. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Nennung des Vornamens die Sicherheit der Betroffenen gefährde. Dafür gebe es aber hier keine Anhaltspunkte. Wer den Wohnort der Klägerin herausfinden wolle, müsse sie auf dem Heimweg verfolgen, Kollegen ausfragen oder ähnliche Ermittlungen anstellen. Diese Möglichkeiten bestünden jedoch unabhängig davon, ob der Vorname bekannt sei.

20.03.2008

http://www.live-pr.com/arbeitnehmer-haben-keinen-anspruch-auf-r1048186491.htm

 

 

 

 

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Aktenzeichen: 3 Sa 305/07

öD 6 Ca 955 b/07 ArbG Lübeck

(Bitte bei allen Schreiben angeben!)

Verkündet am 23.01.2008

gez. …

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit pp.

hat die 3. Kammer des auf die mündliche Verhandlung vom 23.01.2008 durch die

Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht … als Vorsitzende und d. ehrenamtlichen

Richter … als Beisitzer und d. ehrenamtliche Richterin … als Beisitzerin

für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck

vom 19.06.2007 – öD 6 Ca 955 b/07 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 72 a

ArbGG verwiesen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Weisung der Beklagten gegenüber der Klägerin,

ihren Vornamen im dienstlichen Verkehr anzugeben, rechtmäßig ist.

2

Die Klägerin ist langjährige Angestellte bei der Beklagten. Sie ist Sachbearbeiterin im Bereich Familienhilfe/Jugendamt. Sie erhält ihre Arbeitsaufträge in der Mehrzahl durch Meldungen von Dritten (Kindergärten, Schule, Kinderärzte, Kinderpsychologen etc.). Die Klägerin hat dann Kontakt zu den Erziehungsberechtigten aufzunehmen. Sie hat notfalls Kinder aus der Familie herauszunehmen und fremd unterzubringen. Die Kinder kommen oftmals unstreitig aus einer äußerst problembehafteten Sozialisation. Im Umgang mit den Erziehungsberechtigten gibt es Berührungspunkte mit der Drogenszene, mit Alkoholabhängigen etc. Der Umgangsstil dieser Eltern/Elternteile gegenüber der Klägerin ist keinesfalls als „gepflegt und distanziert“ zu bezeichnen. Die Klägerin arbeitet insoweit unstreitig in einem konfliktträchtigen Umfeld. Die Beklagte strebt ein Auftreten als bürgerfreundlicher Dienstleister an, der sich transparent darstellt und eine Kommunikation mit dem Bürger mit möglichst niedrigen Hemmschwellen gewährleisten möchte. Im Zuge dessen sollen die Mitarbeiter der Beklagten unter anderem nach außen mit vollständiger Namensnennung (Vor- und Nachname) auf dem Briefpapier und in E-Mail-Adressen auftreten. Das Außenauftreten der Mitarbeiter bei der Beklagten ist – noch – nicht einheitlich. Der Bürgermeister hat es nach wie vor den jeweiligen Bereichsleitern freigestellt, den Vornamen in den Bereichen zu nennen. Der größte Teil der Bereiche tritt mittlerweile unter Nennung des Vornamens nach außen hin auf. Anfang 2007 erhielten die Mitarbeiter der Beklagten im Zuge der Modernisierung und Technisierung ihrer Arbeitsplätze auch eine externe E-Mail-Adresse. Sie lautet einheitlich wie folgt: Vorname.Name@luebeck.de.

Im Laufe des Jahres 2006 erhielt der Bereich Familienhilfe/Jugendamt eine neue Bereichsleitung. Diese verfügte mit Datum vom 14.12.2006, dass alle Mitarbeiter/innen dieses Bereiches ab 02.01.2007 im schriftlichen Kontakt nach außen stets den Vor- und Zunamen sowohl im Briefkopfbogen als auch unter der Unterschrift vollständig zu nennen haben. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass bei der im Briefkopfbogen aufzuführenden E-Mail-Adresse der vollständige Vor- und Nachname entsprechend

3

der Vorgabe verwendet wird. Mit der jeweiligen Vornamensnennung ist die Klägerin nicht einverstanden. Die Klägerin hütet sorgsam ihre Privatsphäre. Sie ist nicht im Telefonbuch eingetragen, im Internet nicht auffindbar, tritt im Internet nur anonym oder pseudonym auf und hat beim Einwohnermeldeamt eine Auskunftssperre bzgl. ihrer Daten einrichten lassen. Die Klägerin war und ist der Ansicht, die Anweisung der Beklagten zur Vornamensnennung stelle einen unzulässigen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht dar. Sie hat daher die vorliegende Klage, gerichtet auf die Entfernung des Vornamens aus der dienstlichen E-Mail-Adresse und Feststellung des Nichtbestehens einer Verpflichtung zur Vornamensnennung auf dienstlichen Schreiben eingereicht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das geschah im Wesentlichen mit der Begründung, die Anweisung der Beklagten sei von ihrem Direktionsrecht gedeckt, vom Ziel bürgernahen Auftretens gerechtfertigt und greife nicht unzulässig in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Gegen dieses der Klägerin am 17.07.2007 zugestellte Urteil legte sie am 26.07.2007 Berufung ein, die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet wurde. Die Klägerin vertritt nach wie vor die Ansicht, die Anweisung verstoße gegen die aktuelle AGA II 1/31 (Grundsätze für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Sprache). Die Vornamensnennung sei darüber hinaus nicht erforderlich und gehe über das zumutbare Maß hinaus. Die Klägerin befürchtet durch die Vornamensnennung ermöglichte Belästigungen oder gar Angriffe im Rahmen ihres Privatlebens. Daher ist ihres Erachtens die Verpflichtung zur Vornamensnennung unverhältnismäßig. Auch datenschutzrechtliche Gesichtspunkte stünden der Verfügung entgegen. Der Schutz ihrer Privatsphäre sei höherwertig als der abstrakte Wunsch der Beklagten nach mehr Bürgernähe. Die Klägerin beantragt,

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1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Lübeck Aktenzeichen öD 6 Ca 955 b/07, verkündet am 19.06.2007, verpflichtet, aus der dienstlichen E-Mail-Adresse der Klägerin deren Vornamen zu entfernen.

2. Es wird unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Lübeck öD 6 Ca 955 b/07, verkündet am 19.06.2007, festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, auf ausgehenden dienstlichen Schreiben ihren Vornamen anzugeben.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend. Sie trägt vor, dass auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin keine konkrete Gefährdungserhöhung durch die Vornamensnennung ersichtlich sei. Insoweit handele es sich ausschließlich um abstrakte Befürchtungen der Klägerin. Nach den auch schon vor Erteilung der Anweisung vom 14.12.2006 eingeholten Erfahrungsauswertungen aus anderen Bereichen gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Bürger gegenüber Mitarbeitern infolge der Vornamensnennung ihr Auftreten nachteilig verändert hätten und aggressiver aufträten. Die Beklagte habe das konkrete Ziel, nicht mehr als staatliche Hoheitsbehörde aufzutreten, sondern sich als bürgernaher Dienstleister zu präsentieren. Vor diesem Hintergrund habe der von der Klägerin begehrte Schutz ihrer Privatsphäre zurückzutreten. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden.

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II. Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und darauf abgestellt, dass die Anweisung der Beklagten zur Verwendung des Vornamens bei dienstlichen Schreiben sowie die Aufnahme des Vornamens in die E-Mail-Adresse vom Weisungsrecht der Beklagten gedeckt ist und nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verstößt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vorab auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Lediglich ergänzend und auch auf den neuen Vortrag der Parteien eingehend wird folgendes ausgeführt: 1. Gemäß § 106 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Das auf dem Arbeitsvertrag beruhende Weisungsrecht des Arbeitgebers gehört zum wesentlichen Inhalt eines jeden Arbeitsverhältnisses. Bei der Ausübung dieses Rechts steht dem Arbeitgeber regelmäßig ein weiter Raum zur einseitigen Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu. Insoweit hat der Arbeitgeber das Recht, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht des Arbeitnehmers im Einzelnen festzulegen (BAG vom 27.03.1980 – 2 AZR 506/78 – zitiert nach JURIS; BAG vom 24.04.1996 – 5 AZR 1031/94 – zitiert nach JURIS). Das Weisungsrecht darf regemäßig nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden (§ 106 GewO, § 315 Abs. 3 BGB). Dabei hat der Arbeitgeber alle wesentlichen Umstände des Falles abzuwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BAG aaO; BAG vom 11.02.1998 – 5 AZR 472/97 – zitiert nach JURIS; BAG vom 23.06.1993 – 5 AZR 337/92 – zitiert nach JURIS). Ob dies geschehen ist, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Im Rahmen des Weisungsrechts sind die Grundrechte des Arbeitnehmers zu beachten. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Weisungsberechtigte einen Entscheidungsspielraum hat (vergl. Erf.-Kom. zum Arbeitsrecht, 8. Aufl.2008, Rd.-Ziff. 278 zu § 611BGB mwN).

2. Die Entscheidung des Arbeitgebers für einen „personalisierten“ Behördenauftritt obliegt grundsätzlich seinem Organisationsermessen (OVG Rheinland-Pfalz vom 10.09.2007 – 2 A 10413/07 – zitiert nach Juris). Die Anordnung der Nennung von Vor- und Nachnamen der jeweiligen sachbearbeitenden Mitarbeiter/innen in der Geschäftskorrespondenz sowie in der E-Mail-Adresse, - hier für den Bereich Familienhil-

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fe/Jugendamt -, betrifft das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer. Vorgaben für die Form von Geschäftsbriefen sind unerlässlich für Unternehmen. Korrespondenz ist Teil der Kommunikation mit den Außenstehenden, die zu der von den Sachbearbeitern geschuldeten Arbeitsleistung gehört (vergl. BAG vom 08.06.1999 – 1 ABR 67/98 – zitiert nach JURIS, Rd.-Ziff. 17 f.; OVG Rheinland-Pfalz vom 10.09.2007 – 2 A 10413/07 – zitiert nach JURIS). Derartige Anordnungen der Nennung von Vor- und Nachnamen verletzen in der Regel nicht das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Mitarbeiter, da der Vorname einer Person nach allgemeinem Rechtsempfinden keiner besonderen Geheimhaltung bedarf. Der Vorname dient ebenso wie der Nachname der Individualisierung. Er gilt nicht gemeinhin als eine besondere intime Eigenschaft einer Person oder als Geheimnis (vergl. LAG Köln vom 25.08.1998 – 13 TaBV 17/98 – zitiert nach JURIS Rz. 46). Die Aufnahme einer Tätigkeit, die Außenkontakte beinhaltet, garantiert bereits von vornherein keine Anonymität. Der Wunsch nach Anonymität muss gegenüber den betrieblichen Interessen, dem Verhandlungspartner besondere Offenheit und Transparenz zu vermitteln, in der Regel zurücktreten (vergl. LAG Köln vom 25.08.1998 – 13 TaBV 17/98 – zitiert nach JURIS). Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn einer solchen Bekanntgabe Sicherheitsbedenken entgegenstehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz a.a.O). 3. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Anordnung der Beklagten vom 14.12.2006 rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat alle wesentlichen Interessen und Umstände beachtet, sorgfältig abgewogen und sodann ohne Überschreitung ihres Entscheidungsspielraums die Vornamensnennung im Geschäftsverkehr des Bereiches Familienhilfe/Jugendamt angewiesen.

a) Die von der Beklagten von ihrem Organisationsermessen ausgehende Anordnung zur Nennung von Vor- und Nachnamen auf Geschäftspapier und in der E-Mail-Adresse verfolgt das Ziel, die Transparenz staatlichen Handelns zu erhöhen, Zugangsschwellen für den Bürger abzusenken und nicht von interner Weiterleitung abhängige Anfragen zu ermöglichen. Gegen ein solches Ziel bestehen generell keine rechtlichen Bedenken (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, aaO). Das Ziel einer „persönlichen“ Verwaltung ist Ausdruck eines modernen staatlichen Selbstverständnisses und öf-

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fentlichen Dienstes. Es ist in diesem Zusammenhang allgemein anerkannt, dass die Nennung von Vor- und Nachnamen der Sachbearbeiter/innen mit Außenkontakten ein Schritt auf dem Weg dahin ist, staatliches Handeln transparenter zu machen und Zugangsschwellen für den Bürger abzusenken. Er ist als einer von vielen Schritten geeignet, hierarchisches Auftreten abzubauen, aufgeschlossener Behördenleistungen in Anspruch nehmen zu lassen, verbindlicheren Kontakt zum Sachbearbeiter/zur Sachbearbeiterin der eigenen persönlichen Angelegenheit zu bekommen und Offenheit der Behörde zu signalisieren. Dieses Interesse verfolgt die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Anweisung vom 14.12.2006. b) Dem steht der Wunsch der Klägerin gegenüber, dass größtmögliche Anonymität im Hinblick auf ihre Person, ihren Namen, ihren Vornamen, ihre Daten, ihr privates Umfeld gewahrt wird. Sie möchte selbst entscheiden, wem sie ihren Vornamen offenbart. Dieser Wunsch nach größtmöglicher Wahrung ihrer Privatsphäre ist zweifelsfrei ihrem Persönlichkeitsrecht zuzuordnen. c) Er überwiegt jedoch vorliegend auch unter Berücksichtigung des konfliktträchtigen Tätigkeitsbereiches der Klägerin nicht das von der Beklagten angestrebte Ziel, als bürgernaher Dienstleister aufzutreten. aa) Bliebe es dem jeweiligen Sachbearbeiter/der jeweiligen Sachbearbeiterin überlassen zu entscheiden, welche äußere Gestalt geschäftlichen Schreiben gegeben wird, so kann die hieraus resultierende Vielfalt gerade nicht das gewünschte größt-mögliche einheitliche personalisierte Auftreten der gesamten Behörde herbeiführen.

bb) Die Beklagte hat vor Erteilung der Anweisung eine Bereichsverhandlung durchgeführt, um Argumente und Bedenken der Mitarbeiter zu sammeln und berücksichtigen zu können. Die Beklagte hat im Anschluss daran Erfahrungen aus anderen Bereichen ihrer Verwaltung, in denen die Sachbearbeiter/innen bereits unter Nennung von Vor- und Nachnamen in der Geschäftskorrespondenz auftraten, gesammelt und ausgewertet, um feststellen zu können, ob sich das Verhalten der Bürger seit Vornamensnennung nachteilig verändert hat. Letzteres wurde nicht festgestellt. Es gab keinerlei Erfahrungen, dass Bürger durch die Nennung des Vor- und Nachnamens gegenüber Mitarbeitern aggressiver aufgetreten sind. Bisher ist nach dem unbestrit-

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tenen Vorbringen der Beklagten insoweit überhaupt kein die natürliche Distanz missachtendes Verhalten von Bürgern gegenüber Mitarbeitern aufgetreten, dass in einen Zusammenhang mit der Vornamensnennung gebracht werden könnte. cc) Darüber hinaus sind auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte, Erlebnisse, Erfahrungswerte oder ähnliches vorhanden, die die Befürchtung der Klägerin, durch die Vornamensnennung werde die Privatsphäre leichter identifizierbar, bestätigen. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin ist ausschließlich abstrakt. Es existiert keinerlei konkretes Vorkommnis in der Behörde der Beklagten, dem entnommen werden könnte, die Vornamensnennung führe zur Erhöhung des Gefährdungspotentials, dem die Klägerin als Sachbearbeiterin im Bereich Familienhilfe/Jugendamt ausgesetzt ist. Auch die von der Klägerin geschilderten Vorfälle aus der Vergangenheit haben weder zeitlich noch unter sonstigen Gesichtspunkten irgendeinen Zusammenhang mit einer Namensnennung oder ihrer Privatsphäre. Es handelt sich vielmehr ausschließlich um die Schilderung von allgemeinen Vorkommnissen aus dem sich aus dem Zuständigkeitsbereich der Klägerin ergebenden konfliktträchtigen Umfeld. dd) Die Privatsphäre der Klägerin ist auch im Übrigen hinreichend geschützt. Wird sie nicht persönlich auf dem Weg von ihrer Arbeitsstelle zu ihrem Privatbereich verfolgt, oder wird nicht ein Kollege/eine Kollegin ausgefragt, kann niemand angesichts des fehlenden Telefonbucheintrages, der Auskunftssperre beim Einwohnermeldeamt, fehlender Internetauftritte etc. normalerweise in Erfahrung bringen, wo die Klägerin wohnt, um so in ihre Privatsphäre einzudringen. Nach dem ausdrücklichen Vorbringen der Klägerseite in der Berufungsverhandlung ist jedoch gerade dies die Hauptbefürchtung der Klägerin. Es geht ihr nicht um ihr allgemeines Berufsrisiko am Arbeitsplatz. Es geht ihr ausschließlich um die Sicherung ihrer Privatsphäre. Eine mögliche Verfolgung der Klägerin z. B. von der Arbeitsstelle bis zu ihrem Wohnbereich ist jedoch unabhängig von der Vornamensnennung. Gegen eine solche Möglichkeit gibt es für niemanden einen Schutz.

ee) Die Anweisung vom 14.12.2006 verstößt auch nicht gegen das Datenschutzgesetz. Die von der Klägerin angeführten Berichte des Berliner Landesdatenschutz-

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beauftragten und des Thüringischen Landesdatenschutzbeauftragten stellen lediglich das Erfordernis der Nennung des Vornamens unter allgemeinen Gesichtspunkten in Frage. Sie ordnen es zu Recht aber nicht als datenschutzrechtlich unzulässig ein. ff) Letztendlich verstößt die Anweisung auch nicht gegen die aktuellen Grundsätze für die Gleichbehandlung von Frauen und Männer in der Sprache (AGA II 1/31). Diese Grundsätze haben einen gänzlich anderen Regelungsbereich als die streitbefangene Anweisung vom 14.12.2006. gg) Sollte sich in der Zukunft erweisen, dass gerade in bestimmten Tätigkeitsbereichen von Behörden mit besonderem Konfliktpotential durch die Nennung des Vornamens der Sachbearbeiter/innen - anders als in anderen Verwaltungsbereichen -, die Distanz des Verhandlungspartners deutlicher abgebaut wird und sie zu erhöhter Aggressivität führt, wäre die Anweisung der Beklagten gegebenenfalls zu überdenken. 4. Vor diesem tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund muss das Interesse der Klägerin am größtmöglichen Schutz ihrer Privatsphäre gegenüber dem Interesse der Beklagten, ein einheitliches Auftreten als bürgernaher Dienstleister herbeizuführen, zurücktreten. Die Anweisung der Beklagten vom 14.12.2006, im dienstlichen Verkehr mit Außenwirkung den Vornamen anzugeben, ist von ihrem Entscheidungsspielraum gedeckt. Die Klage ist daher zu Recht abgewiesen worden, so dass die Berufung zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, so dass die Revision nicht zuzulassen war. gez. … gez. … gez. …

 

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/unid/955AA220B38A6221C1257409003606E5/$FILE/U_3Sa305-07_23-01-2008.pdf

 

 

 


 

 

 

Internet

Wikipedia geht wieder online

Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Einstweilige Verfügung gegen das Online-Lexikon aufgehoben. Eine Entscheidung über Trons Namensnennung wird aber erst im Februar fällig. (20.01.2006, 13:30 Uhr)

Das freie Internet-Lexikon Wikipedia geht wieder komplett online. Auch über die Webseite www.wikipedia.de kann voraussichtlich von Freitagnachmittag an wieder auf die über 340.000 deutschsprachigen Einträge zugegriffen werden. Am Donnerstag war dem deutschen Wikipedia-Verein wegen der Nennung des vollen Namens des 1998 verstorbenen Berliner Hackers Boris F. alias Tron untersagt worden, auf die in den USA liegenden Lexikonseiten weiterzuleiten. Am Freitag nun hob das Amtsgericht Charlottenburg den Beschluss zur Zwangsvollstreckung der Einstweiligen Verfügung gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung von 500 Euro auf. Dies teilte Anwalt Thorsten Feldman, der die "Wikimedia Deutschland - Gesellschaft zur Förderung Freien Wissens e.V" vertritt, auf Anfrage mit: "Der Verein darf wieder weiterleiten, ungeachtet der beanstandeten Inhalte."

Die Einstweilige Verfügung war von den Eltern von Boris F. erwirkt worden, weil sie verhindern wollten, dass der volle Name ihres Sohnes im Internet genannt wird. Das Interesse an seiner Person beschränke sich ausschließlich auf seine Aktivitäten als Hacker, und in der Szene sei er nur als Tron und nicht unter seinem bürgerlichen Namen bekannt gewesen, lautete ihre Begründung.

Das Gericht nennt für die Aufhebung mehrere Gründe. So sei im Antrag der Eltern nicht eindeutig beschrieben worden, um wessen Namen es sich genau gehandelt habe. Zudem sei die Sperrverfügung unverhältnismäßig, da davon nicht nur der Beitrag über Tron betroffen sei, sondern das komplette deutsche Angebot von Wikipedia.

Eine Entscheidung, ob die Namensnennung von Boris F. tatsächlich dessen Persönlichkeitsrechte einschränkt, ist damit jedoch nicht gefallen. Das wird frühestens in der mündlichen Verhandlung geschehen. Der Termin findet nach Angaben des Wikipedia-Anwalts voraussichtlich Anfang Februar statt. Möglicherweise lässt sich diese Frage aber erst klären, wenn es zur Verhandlung in der Hauptsache kommt. "Juristisch wäre es sicherlich wünschenswert, eine eindeutige Klärung herbeizuführen", sagt Anwalt Feldmann. Nach seiner Ansicht habe Wikipedia gute Aussichten, "diese Unterdrückung einer wahren Tatsachenbehauptung" zu verhindern. Allerdings sehe es der deutsche Verein nicht unbedingt als seine Hauptaufgabe an, Prozesse zu führen. (sag)

http://www.tagesspiegel.de/medien/artikel_59781.as

 

 

 


 


BGH, Urteil vom 05.12.2006 - VI ZR 45/05
Fundstelle
openJur 2011, 10026

Rkr:

Zivilrecht
Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Januar 2005 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Juni 2004 in der Fassung des Beschlusses vom 4. August 2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen.
Tatbestand

Die Klägerin ist als freie Journalistin für verschiedene Zeitschriften tätig. Die Beklagte veranstaltet das Internet-Angebot zur Print-Ausgabe der "F. Zeitung".

Die Beklagte veröffentlichte am 4. September 2003 einen Artikel unter der Überschrift "Enthüllungen - Die Terroristin und der Figaro". Dieser beschäftigte sich mit dem Berliner Frisör U.W. und dessen Kundschaft, zu der auch bekannte Politiker gehören. In ihm wird ausgeführt, der Frisör habe auch die RAF-Terroristin Ulrike Meinhof zu einem Zeitpunkt frisiert, als diese bereits wegen Mordes gesucht worden sei. Dies sei in einem Artikel der Tageszeitung "Die Welt" enthüllt worden, den die Klägerin verfasst habe.

Der Beitrag weist darauf hin, dass die Klägerin die Tochter Ulrike Meinhofs sei und sich vor einigen Jahren mit der Rolle des früheren Außenministers Fischer im Rahmen der Unruhen in Frankfurt befasst habe. Weiter heißt es:

"Auf dem Höhepunkt der Debatte um Fischers Vergangenheit war die Berichterstattung gekippt. Die Kollegen wandten sich nun der Jägerin zu, die in den Portraits alles andere als schmeichelhaft wegkam: Als fanatische, verbitterte Verschwörungstheoretikerin erschien R., die die "Achtundsechziger" abgrundtief hasste und sie, wie die "Welt" einmal schrieb, "auch mit sonderbaren Methoden" bekämpfte. Statt Respekt brachte man ihr allenfalls Mitleid entgegen, der offenbar traumatisierten Terroristentochter, die als Siebenjährige in ein jordanisches Palästinensercamp verfrachtet werden sollte, bevor sie der heutige "Spiegel" - Chefredakteur S. A. aus den Händen der RAF befreite."

Die Klägerin hat u.a. 1995 in einer Titelgeschichte des "Spiegel" "über ihre Kindheit im Schatten des Terrorismus" als Ulrike Meinhofs Tochter berichtet. Im "Stern" veröffentlichte sie 1998 unter dem Titel "Mythos Ulrike Meinhof" einen persönlichen Nachruf. Auf ihrer Homepage findet sich ein "Button", der neben dem Namen der Klägerin auf "Ulrike Meinhof" hinweist. Ein weiterer "Button" verweist auf den "Mythos RAF". Außerdem findet sich eine Seite, die neben einem Foto der Klägerin auf ein neues Hörbuch über Ulrike Meinhof hinweist sowie eine fotographische Gegenüberstellung eines Fahndungsfotos von Ulrike Meinhof und eines Fotos der Klägerin sowie einen "RAF-Song" enthält.

Nachdem sich die Beklagte in einer Unterlassungserklärung vom 2. Oktober 2003 verpflichtet hatte, den Zusatz "offenbar traumatisiert" zu unterlassen, wendet sich die Klägerin mit der Klage gegen ihre Bezeichnung als Terroristentochter.

Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Beklagten verboten, die Klägerin als "Terroristentochter" zu bezeichnen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin den Antrag auf Klagabweisung.


Gründe

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Bezeichnung der Klägerin als "Terroristentochter" unterlässt (§ 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog). Die Bezeichnung verletze die Klägerin rechtswidrig in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Die Äußerung "Terroristentochter" stelle eine Tatsachenbehauptung dar. Ein durchschnittlicher Leser verstehe den abstrakten Aussagegehalt der Bezeichnung dahin, dass jemand die Tochter von Terroristen oder eines Terroristen sei. Durch den Bezug zu Ulrike Meinhof sei für den durchschnittlichen Leser klargestellt, dass die Bezeichnung im Sinn von "Terroristin-Tochter" gemeint sei.

Es könne dahingestellt bleiben, inwieweit die Klägerin grundsätzlich dulden müsse, dass auf ihre Abstammung von Ulrike Meinhof hingewiesen werde. Selbst wenn sie dies hinnehmen müsse, dürfe ihre familiäre Abstammung von Ulrike Meinhof nicht durch das eindringliche Schlagwort "Terroristentochter" zum Ausdruck gebracht werden. Zu familiären Beziehungen als Teil der Privatsphäre hätten andere grundsätzlich nur Zugang, soweit er ihnen gestattet werde. Die Klägerin habe keine Einwilligung erteilt, die familiäre Beziehung zu ihrer Mutter und ihre Abstammung darauf zu reduzieren, dass sie eine "Terroristentochter" sei. Sie müsse die Bezeichnung daher nicht dulden.

Etwas anderes gelte auch nicht deswegen, weil die Klägerin mehrfach über Ulrike Meinhof und den RAF-Terrorismus veröffentlicht und dabei auch offen gelegt habe, dass sie die Tochter von Ulrike Meinhof sei. Die Klägerin sei als freie Journalistin tätig. Im Rahmen der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Pressefreiheit habe sie das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form ihrer Veröffentlichungen selbst zu bestimmen. Der Ton, in dem sie ihre Artikel verfasse, sei Teil der Meinungsfreiheit. Dass sie die Grenze zur Schmähung überschritten habe, werde nicht vorgetragen.

Die Bezeichnung "Terroristen-Tochter" sei rechtswidrig. Zwar habe niemand einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie er sich selbst sehe, wohl aber darauf, zutreffend und nicht verfälscht dargestellt zu werden.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

Das Berufungsgericht hat die erforderliche Abwägung zwischen dem durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin und dem Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vorgenommen. Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG hat es nur im Hinblick auf die Tätigkeit der Klägerin als freie Journalistin und dem sich daraus für sie ergebenden Grundrechtsschutz angesprochen. Darauf kommt es aber nach Lage des Falles nicht an. Es geht hier vielmehr um die Frage, ob die Beklagte die Klägerin im konkreten Kontext als Terroristentochter bezeichnen durfte. Für die Entscheidung dieser Frage hätte es einer Abwägung zwischen den widerstreitenden Grundrechten der Parteien bedurft.

1. Welche Maßstäbe für diese Abwägung gelten, hängt grundsätzlich vom Aussagegehalt der Äußerung ab, also von deren Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Diese Unterscheidung ist deshalb grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG bei Meinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbehauptungen. Vorliegend hat das Berufungsgericht die beanstandete Äußerung als Tatsachenbehauptung eingestuft. Das ist insofern richtig, als die Äußerung einen tatsächlichen Gehalt hat, nämlich dahin, dass durch den Bezug zu Ulrike Meinhof für den durchschnittlichen Leser klargestellt wird, dass die Bezeichnung in dem Sinne "Tochter einer Terroristin" gemeint ist. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung lässt sich der Aussage nicht entnehmen, dass sich die Klägerin etwa mit den Zielen von Terroristen, insbesondere der RAF identifiziert habe. Ein solches Verständnis kann nach dem Inhalt des gesamten Artikels ausgeschlossen werden und das Berufungsgericht hat die Aussage auch nicht in diesem Sinn verstanden.

Durch die Einstufung als Tatsachenbehauptung wird der Aussagegehalt der Äußerung jedoch nicht vollständig erfasst, zumal die Wahrheit des tatsächlichen Kerns nicht im Streit steht. Vielmehr geht es darum, ob die gewählte Formulierung als solche zulässig war. Soweit es um den Tatsachenkern geht, ist zu beachten, dass der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG sich auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, indem sie etwa darauf gerichtet sind, dem Leser ein eigenes Urteil über ein geschildertes Verhalten zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 90, 241, 247 f.; BVerfG NJW 2003, 1109; NJW 2003, 3760; Senatsurteil vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95 - VersR 1997, 325, 326). Gleiches gilt, wenn es um eine Äußerung geht, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 13, 20 f.; 139, 95, 101 f.; vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446). Beides ist hier der Fall, so dass es vom Aussagegehalt her einer Abwägung zwischen den widerstreitenden Grundrechten bedarf.

2. a) Das Berufungsgericht hat nicht begründet, warum es die nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzlich gebotene Abwägung nicht vorgenommen hat. Es hat lediglich ausgeführt, die familiäre Abstammung der Klägerin von Ulrike Meinhof dürfe nicht durch das eindringliche Schlagwort "Terroristentochter" zum Ausdruck gebracht werden. Die Klägerin habe keine Einwilligung erteilt, die familiäre Beziehung zu ihrer Mutter und ihre Abstammung darauf zu reduzieren, dass sie eine "Terroristentochter" sei. Sie müsse die Bezeichnung daher nicht dulden. Wenn das Berufungsgericht damit die Äußerung als unzulässige Schmähung oder Formalbeleidigung bewerten wollte und eine solche vorläge, wäre in der Tat unabhängig von der Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung keine Abwägung erforderlich gewesen, weil derartige Äußerungen grundsätzlich unzulässig sind und deshalb in solchen Fällen die Meinungsfreiheit regelmäßig zurücktreten muss (vgl. z.B. BVerfGE 93, 266, 293 f.; 61, 1, 12; BVerfG NJW 1999, 2358, 2359; Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446). Aus diesem Grund sind an die Bewertung einer Äußerung als Schmähung strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (vgl. BVerfG NJW 1995, 1475, 1477; Senatsurteil BGHZ 143, 199, 208 ff. m. w. N.).

Nach den vom Bundesverfassungsgericht und dem Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen entwickelten Grundsätzen für die Beurteilung einer Konfrontation zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Freiheit der Meinungsäußerung stellt die beanstandete Äußerung in ihrem konkreten Kontext keine Schmähung oder Formalbeleidigung dar.

b) Da es der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, sind angesichts der heutigen Reizüberflutung einprägsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen (BVerfGE 24, 278, 286). Das gilt auch für Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 59; vom 20. Mai 1986 - VI ZR 242/85 - VersR 1986, 992). Der Kritiker darf seine Meinung grundsätzlich auch dann äußern, wenn sie andere für "falsch" oder für "ungerecht" halten (Senatsurteile vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - VersR 2000, 1162, 1163; vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - aaO; vom 30. Mai 1978 - VI ZR 117/76 - NJW 1978, 1797, 1798). Auch die Form der Meinungsäußerung unterliegt der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung des Äußernden (BVerfGE 60, 234, 241). Verfolgt der Äußernde nicht eigennützige Ziele, sondern dient sein Beitrag dem geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, dann spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der Äußerung; eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik überhöhte Anforderungen stellt, ist mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar (BVerfGE 42, 163, 170; 66, 116, 139; 68, 226, 232). Für die Beurteilung der Reichweite des Grundrechtsschutzes aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG kommt es ferner maßgeblich darauf an, ob und in welchem Ausmaß der von den Äußerungen Betroffene seinerseits an dem von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Prozess öffentlicher Meinungsbildung teilgenommen, sich damit aus eigenem Entschluss den Bedingungen des Meinungskampfes unterworfen und sich durch dieses Verhalten eines Teils seiner schützenswerten Privatsphäre begeben hat (BVerfGE 54, 129, 138). Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, hat die Äußerung - auch wenn sie eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betrifft - regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (vgl. BVerfGE 82, 272, 283 f.; 85, 1, 16; Senatsurteile BGHZ 143, 199, 209; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279; vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446; vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - aaO).

c) Eine solche auf die Person der Klägerin abzielende, den Sachbezug verdrängende Schmähungsabsicht oder eine Formalbeleidigung kann der beanstandeten Äußerung nicht entnommen werden. Hierbei ist zu beachten, dass eine Äußerung nach ständiger Rechtsprechung nicht isoliert zu würdigen ist, sondern in dem Gesamtzusammenhang, in dem sie gefallen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 13, 20; vom 25. März 1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842, 843; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121). Insoweit ist von Bedeutung, dass der Artikel an Vorwürfe anknüpft, welche die Klägerin gegen den Berliner Frisör U. W. und gegen den früheren Außenminister Fischer erhoben hat. In beiden Fällen bezogen sich die Vorwürfe auf deren Verhalten in der "68er" - bzw. "RAF" - Zeit. Hintergrund des von der Beklagten veröffentlichten Artikels sind also eigene Veröffentlichungen der Klägerin über diese Zeit, in denen sich die Klägerin in einer die Öffentlichkeit unmittelbar berührenden Weise mit dem Phänomen des RAF-Terrorismus und dem Verhalten anderer, der Öffentlichkeit bekannter Personen in dieser Zeit auseinandergesetzt hat, und hinsichtlich derer der Artikel einen Bezug zur damaligen Lebensgeschichte der Klägerin als Tochter der Terroristin Ulrike Meinhof hergestellt hat. Unter diesen Umständen handelt es sich bei dem Artikel der Beklagten um eine grundsätzlich zulässige Berichterstattung im Rahmen eines öffentlich ausgetragenen Meinungskampfes, bei der nicht die Diffamierung der Betroffenen, sondern die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht. Wenn im Rahmen einer solchen Auseinandersetzung die Klägerin als Terroristentochter bezeichnet wird, kann dies - zumal im Hinblick auf den von der Klägerin selbst bei ihren einschlägigen Veröffentlichungen angeschlagenen Ton, den auch das Berufungsgericht einer kritischen Würdigung unterzogen hat - jedenfalls im konkreten Kontext des Artikels nicht als unzulässige Schmähung angesehen werden, so dass die Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten nicht von vornherein hinter das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückzutreten hat.

3. Bei der hiernach gebotenen Abwägung fällt zugunsten des Persönlichkeitsrechts der Klägerin ins Gewicht, dass die beanstandete Äußerung scharf und polemisch formuliert ist und zweifellos die Persönlichkeit der Klägerin nicht umfassend beschreibt, zumal diese nur die ersten sieben Jahre ihres Lebens mit ihrer Mutter zusammenlebte und weder zu ihrer Mutter noch zu anderen RAF-Mitgliedern Kontakt hatte, nachdem ihre Mutter in den Untergrund gegangen war. Deshalb bedeutet diese Äußerung sowohl nach ihrem tatsächlichen Gehalt als auch in der konkreten Formulierung für die Klägerin eine gravierende persönliche Belastung.

Andererseits ist auf Seiten der Meinungsfreiheit zu beachten, dass es sich seitens der Beklagten um einen Beitrag von öffentlichem Interesse handelt, der zur Meinungsbildung bei der Bewertung von Fragen beitragen sollte, die die Klägerin selbst durch ihre Äußerungen über U. W., den früheren Außenminister Fischer und durch andere Veröffentlichungen in die Öffentlichkeit getragen hat, und für deren Beurteilung auch der persönliche Lebenshintergrund der Verfasserin von Bedeutung war. Auch hat die Klägerin ihre Abstammung nicht geheim gehalten, sondern in zahlreichen Veröffentlichungen dargestellt. Nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des erkennenden Senats kann sich jedoch niemand auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (vgl. BVerfGE 101, 361, 385; Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 524 und - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525, 526). Deshalb kann der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BVerfGE 101, 361, 385; BVerfG NJW 2006, 3406, 3408; Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO, 85 f. m. w. N.). Daran fehlt es hier.

Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin seinerzeit durch Art und Gegenstand ihrer Veröffentlichungen selbst eine Diskussion über ihre publizistische Tätigkeit herausgefordert hat und die Beklagte auch in diesem Zusammenhang zur Meinungsbildung Dritter beitragen durfte. Bei der gebotenen Gesamtabwägung all dieser Umstände stellt sich die von der Beklagten gewählte Formulierung im konkreten Kontext als noch zulässig und damit nicht als rechtswidrig dar. Die berufliche Stellung der Klägerin als Journalistin ist insoweit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht von Bedeutung, weil es hier nicht um eine Beschränkung der journalistischen Tätigkeit der Klägerin geht, sondern darum, ob das Grundrecht der Beklagten auf Meinungsfreiheit durch einen Unterlassungsausspruch eingeschränkt werden darf.

4. Nach alldem kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Da die zu beurteilenden Tatsachen feststehen und somit eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist, kann der Senat aufgrund seiner eigenen Abwägung abschließend entscheiden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 30.06.2004 - 9 O 1730/04 -

OLG München, Entscheidung vom 25.01.2005 - 18 U 4588/04 -

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