Väternotruf informiert zum Thema

Richterdienstgericht


 

 

 

Dienstgericht für Richter

Ein Dienstgericht für Richter ist in Deutschland ein Gericht, das über disziplinarrechtliche und dienstrechtliche Fragen von Richtern entscheidet. Gesetzliche Grundlagen sind die §§ 61 bis 68 und 77 bis 84 des Deutschen Richtergesetzes sowie die Richtergesetze der Länder. Für Bundesrichter ist ausschließlich ein besonderer Senat des Bundesgerichtshofs als Dienstgericht des Bundes zuständig, für Landesrichter das Dienstgericht des jeweiligen Landes. Gegen Entscheidungen eines Landesdienstgerichts können Rechtsmittel zum Dienstgerichtshof für Richter des Landes oder (wenn der Weg zu den Dienstgerichtshöfen nicht eröffnet ist) zum Dienstgericht des Bundes (§ 62 Abs. 2, § 79 DRiG) eingelegt werden.

Die Dienstgerichte sind mit einem Vorsitzenden, einem ständigen und einem nichtständigen Beisitzer besetzt. Der nichtständige Beisitzer gehört dem Gerichtszweig des vom Verfahren betroffenen Richters an.

Liste der Dienstgerichte der Länder

Organisatorisch sind die Dienstgerichte jeweils an ein anderes Gericht, meist ein Landgericht, angebunden. Derzeit bestehen Dienstgerichte bei folgenden Gerichten:

Träger des Gerichts Bezeichnung des Gerichts

Baden-Württemberg Landgericht Karlsruhe[1]
Bayern Landgericht Nürnberg-Fürth[2]
Berlin Verwaltungsgericht Berlin[3]
Brandenburg Landgericht Cottbus[4]
Bremen Landgericht Bremen[5]
Hamburg Landgericht Hamburg[6]
Hessen Landgericht Frankfurt am Main[7]
Mecklenburg-Vorpommern Verwaltungsgericht Greifswald[8]
Niedersachsen Landgericht Hannover[9]
Nordrhein-Westfalen Landgericht Düsseldorf[10]
Rheinland-Pfalz Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken[11]
Saarland Landgericht Saarbrücken[12]
Sachsen Landgericht Leipzig[13]
Sachsen-Anhalt Verwaltungsgericht Magdeburg[14]
Schleswig-Holstein Landgericht Kiel[15]
Thüringen Landgericht Meiningen[16]

...

https://de.wikipedia.org/wiki/Dienstgericht_f%C3%BCr_Richter

 

 

 

Landgericht Meiningen

Sitz des Richterdienstgerichts Thüringen gemäß § 69 Abs. 2 des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. 2018, 677)

§ 69
Errichtung
(1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht für Richter und der Dienstgerichtshof für Richter.
(2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Meiningen, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht errichtet.
(3) Bei Bedarf können bei den Richterdienstgerichten mehrere Spruchkörper gebildet werden. Die Zahl der Spruchkörper bestimmt die oberste Dienstbehörde.
(4) Die Aufgaben der Geschäftsstellen und der Gerichtskassen der Richterdienstgerichte werden von den Geschäftsstellen und Gerichtskassen der Gerichte wahrgenommen, bei denen sie errichtet sind.

§ 74
Mitglieder der Dienstgerichte
(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen, soweit sie nicht Staatsanwälte sind, auf Lebenszeit ernannte Richter sein. Richter, denen die Dienstaufsicht über Richter zusteht, und ihre ständigen Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein.
(2) Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von fünf Jahren von dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht errichtet ist, bestellt. Dieses bestimmt, wer ständiger und nichtständiger Beisitzer ist.
(3) Die Präsidien der anderen Gerichte des Landes schlagen geeignete Richter als Beisitzer vor.
(4) Wird während der Amtszeit eines Mitglieds die Bestellung eines neuen Mitglieds erforderlich, wird dieses für den Rest der Amtszeit des jeweiligen Mitglieds bestellt.

§ 75
Besetzung der Dienstgerichte
(1) Die Dienstgerichte verhandeln und entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem ständigen und einem nichtständigen Beisitzer. Der Vorsitzende gehört der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der ständige Beisitzer der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der nichtständige Beisitzer dem Gerichtszweig des betroffenen Richters an.
(2) Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahrs für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; diese Anordnung kann nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsel oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Dienstgerichts nötig wird.

https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-RiStAGTHpIVZ

 

 

 


 

 

Berufsverbot: „Sensationsrichter“ von Weimar kaltgestellt Unglaubliche Entscheidung mit verheerender Signalwirkung

25. Jan 2023

Der Weimarer Familienrichter Christian Dettmar hatte Anfang April 2021 eine Entscheidung gefällt, die bundesweit für Schlagzeilen sorgte: Er verbot die Masken-, Abstands- und Testpflicht an zwei Weimarer Schulen, weil er in ihnen eine Kindeswohlgefährdung erkannt hatte (Amtsgericht Weimar, Beschluss vom 08.04.2021, Az.: 9 F 148/21). Der Aufschrei der Corona-Fanatiker war gewaltig. Und die Justiz schlug mit voller Härte gegen die richterliche Freiheit zu. Auf Betreiben der Staatsanwaltschaft wurden Wohnungen und Büroräume von Richter Dettmar, dem Verfahrensbeistand der Kinder, einer Mutter sowie von den Gutachtern Prof. Ulrike Kämmerer, Prof. Dr. Christian Kuhbandner, Prof. Dr. Ines Kappstein und Uli Masuth, einem Kandidaten der Partei »dieBasis«, durchsucht. Handys, Computer sowie Unterlagen wurden dabei von der Polizei beschlagnahmt. Zustände, wie man sie sonst aus autoritären Staaten gewohnt ist. Fast erübrigt es sich zu erwähnen, dass die Entscheidung des Richters aufgehoben wurde.

Später hat die Erfurter Staatsanwaltschaft gegen Dettmar Anklage erhoben. Nach Angaben des Landgerichts Erfurt, wirft sie ihm vor, er habe elementare Verfahrensvorschriften missachtet und gegen materielles Recht verstoßen. Sein Beschluss gegenüber Leitungen und Lehrenden zweier Schulen sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen sei „willkürlich“. Die Staatsanwaltschaft in Thüringen ist an die Weisungen des Justizministers gebunden – damals Dirk Adams von den Grünen. Der hatte sich für Schnellverfahren nach Corona-Protesten ausgesprochen – also für genau das, womit sich die Grünen bei Kriminellen oft sehr schwer tun.

Jetzt meldet die „Thüringer Allgemeine“: „Der umstrittene Weimarer Amtsrichter darf vorläufig nicht mehr als Richter arbeiten. Grund dafür sind Urteile, die er zuvor gefällt hatte. Das hat das Thüringer Richterdienstgericht jetzt entschieden.“

Was für eine Formulierung! Ein Richter muss gehen, weil er falsch urteilt. Soviel zum Thema Rechtsstaat in Deutschland. Wenn Richter nicht so entscheiden, wie das gewünscht ist, laufen sie Gefahr, bald keine Richter mehr zu sein. Was für eine Signalwirkung für andere Richter! Die werden es sich nun dreimal überlegen, bevor sie ein Urteil sprechen, dass Politik und Zeitgeist gegen den Strich geht.

Dem Weimarer Familienrichter bleibt nun noch der Rechtsweg. Seine Causa ist beileibe kein Einzelfall. So hatte etwa das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die 2G-Regel im Einzelhandel in Niedersachsen am 16.12.2021 für gesetzwidrig erklärt. Die Entscheidung traf der 13. Senat des Gerichts, der für Gesundheitsfragen zuständig ist. Das änderte sich kurz darauf. „Alexander Weichbrodt, Vorsitzender des inzwischen schon für seine eigenwilligen Entscheidungen bekannten 13. Senats beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, steht eine Entlastung bevor“, hieß es zynisch bei „Rundblick – Politikjournal für Niedersachsen“. Und weiter: Sein dreiköpfiger Senat, der noch um einen vierten Richter ergänzt wurde, war in den vergangenen Monaten mit hunderten Corona-Klagen betraut worden. Von 2022 an ändern sich nun die Zuständigkeiten“ – und ein neuer 14. Senat wird sich des Themas Corona annehmen. Das war auch auf der Homepage des Gerichts zu lesen: „Am heutigen Tag wurde am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht ein neuer 14. Senat eingerichtet. … Mit dem Jahreswechsel übernimmt der 14. Senat zudem vom 13. Senat das Gesundheits- und vom 4. und 10. Senat das Sozialrecht als weitere Rechtsgebiete“, hieß es da mit Datum vom 21. Dezember.

Gefahr für Unbequeme

Die Signalwirkung ist klar: Wer falsch entscheidet, läuft Gefahr, sein Amt oder seinen Zuständigkeitsbereich los zu werden. Die Mechanismen hinter solchen Entscheidungen erinnern an (post-)sozialistische Staaten. So sehr ich bedaure, diesen Satz immer öfter wiederholen zu müssen – verantwortlich dafür bin nicht ich, sondern die Politik, die solche Zustände schafft.

Dabei war der Weimarer Richter einer regelrechten Hexenverfolgung ausgesetzt. Der Spiegel schrieb 2021 über den Fall: „Wie ein Amtsrichter Coronaleugner jubeln lässt.“. Das Hamburger Blatt, vom einstigen „Sturmgeschütz der Demokratie“ zum „Sturmgeschütz der Regierung gegen die Demokratie“ degradiert und auch mit Spenden von der Bill Gates Stiftung ausgestattet, zitierte das Erfurter Landgericht bzw. die Anklage gegen den Weimarer Richter wie folgt: „Der Angeklagte habe sich dabei laut Anklage in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt, um die angebliche Unwirksamkeit und Schädlichkeit staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie öffentlichkeitswirksam darzustellen. Im Fall einer Verurteilung wegen Rechtsbeugung droht dem Richter eine Freiheitsstrafe von zwischen einem Jahr und fünf Jahren. Seine Entscheidungen, die er mit einer angeblichen Kindeswohlgefährdung begründete, hatten damals Verwunderung und Empörung ausgelöst.“


Rückendeckung aus Karlsruhe

Für mich persönlich ist die Frage, wer hier tatsächlich Rechtsbeugung begangen hat. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte dem jetzt angeklagten Richter nämlich den Rücken gestärkt. In dem Beschluss zeigte es auf, dass das Familiengericht gemäß § 1666 BGB verpflichtet ist, nach pflichtgemäßem Ermessen Vorermittlungen einzuleiten. Ein Familiengericht könne die Prüfung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliege, nicht einfach auf das Verwaltungsgericht verlagern, so das OLG. Es hatte diesen Beschluss gefasst, weil eine Mutter aus Pforzheim gegen die schulischen Corona-Maßnahmen geklagt hatte. Sie sah, wie die Weimarer Eltern, das körperliche, seelische und geistige Wohl ihrer Kinder gefährdet. Das Pforzheimer Familiengericht wollte den Fall nicht untersuchen und verwies an das Verwaltungsgericht.

Der Beschluss der ranghohen Karlsruher Richter lässt die Anklage der vom grünen Justizministerium abhängigen Staatsanwaltschaft in Erfurt ebenso wie die jetzige Entscheidung, dass er sein Amt nicht mehr ausüben darf, sehr merkwürdig erscheinen. Der Verdacht liegt auf der Hand, dass hier wieder einmal die Justiz instrumentalisiert werden soll, um Regierungskritiker einzuschüchtern und zu kriminalisieren – wie erst kürzlich bei Durchsuchungsaktionen, die teilweise überfallartigen Charakter hatten (siehe hier und hier).

https://reitschuster.de/post/berufsverbot-sensationsrichter-von-weimar-kaltgestellt/

 

 


 

 

 
Richterdienstgericht: Keine Zurruhesetzung einer ehemaligen Bundestagsabgeordneten der AfD (Nr. 41/2022).

Pressemitteilung vom 13.10.2022.

Die Zurruhesetzung einer Richterin darf nicht auf ihre Äußerungen als Abgeordnete im Plenum des Deutschen Bundestags gestützt werden. Mit dieser Begründung hat das Richterdienstgericht des Landes Berlin einen entsprechenden Antrag der Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin, seit 1996 als Richterin auf Lebenszeit im Dienst des Landes Berlin, ist Mitglied der AfD. Sie wurde 2017 über deren Landesliste als Abgeordnete für den 19. Deutschen Bundestag gewählt. Nach Beendigung des Bundestagsmandats kehrte sie im März 2022 auf eigenen Antrag an ihr bisheriges Gericht zurück. Die Senatsverwaltung beantragte im Mai 2022 bei dem Richterdienstgericht, die Versetzung der Richterin in den Ruhestand im Interesse der Rechtspflege für zulässig zu erklären. Eine Analyse insbesondere ihrer Debattenbeiträge im Deutschen Bundestag ergebe, dass sie eine „völkische Gesellschaftsordnung mit einem ethnokulturell homogenen Staatsvolk“ propagiere. Bestätigung finde dies auch in Facebook-Beiträgen und Tweets. In der Öffentlichkeit sei hierdurch der Eindruck entstanden, die Antragsgegnerin werde künftig ihrer Pflicht zur unvoreingenommenen Rechtsprechung nicht gerecht werden.

Das Dienstgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Versetzung einer Richterin in den Ruhestand setze eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtspflege voraus, die sich hier nicht feststellen lasse. Die Maßnahme komme nur unter engen Voraussetzungen in Betracht, weil hierin ein Eingriff in den Grundsatz der Unversetzbarkeit als Ausfluss der verfassungsrechtlich geschützten richterlichen Unabhängigkeit liege. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Person der Richterin müsse in einem so hohen Maße Schaden genommen haben, dass deren Rechtsprechung nicht mehr glaubwürdig erscheine; durch ein Verbleiben im Amt müsse zudem das öffentliche Vertrauen in eine unabhängige und unvoreingenommene Justiz beeinträchtigt sein. Hierfür lägen keine hinreichenden Tatsachen vor. Die Äußerungen der Antragsgegnerin im Deutschen Bundestag müssten bei der Bewertung von vornherein außer Betracht bleiben. Nach dem Grundgesetz dürften Abgeordnete nämlich zu keiner Zeit wegen einer Äußerung im Bundestag gerichtlich oder dienstlich verfolgt werden. Dieser verfassungsrechtliche Schutz vor Verfolgung bleibe nach Ablauf des Mandats erhalten und erstrecke sich auch auf das Zurruhesetzungsverfahren. Etwas anderes gelte zwar für außerparlamentarisches Verhalten einer Abgeordneten, das Zweifel am Einstehen für die freiheitliche demokratischen Grundordnung erwecke. Allein die Mitgliedschaft der Antragsgegnerin in der AfD lasse solche Rückschlüsse nicht zu. Im konkreten Fall reichten darüber hinaus auch weder die Äußerungen der Antragsgegnerin auf Facebook und Twitter hierfür aus noch die Existenz von Fotografien, welche die Richterin mit Angehörigen des sog. Flügels der Partei zeigten.

Gegen das Urteil kann Berufung zum Dienstgerichtshof beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

*Urteil des Richterdienstgerichts des Landes Berlin vom 13. Oktober 2022 (DG 1/22)

 https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2022/pressemitteilung.1254406.php.

 

 

 

Dr. Birgit Malsack-Winkemann (geb. 12.08.1964 - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Richterin am Landgericht Berlin (ab 30.08.1996, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 1996 unter dem Namen Birgit Winkemann nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 und 2016 unter dem Namen Birgit Winkemann ab 30.08.1996 als Richterin am Landgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 unter dem Namen Birgit Malsack-Winkemann ab 30.08.1996 als Richterin am Landgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 nicht aufgeführt. Landgericht Berlin - GVP 31.03.2016: unter dem Namen Birgit Winkemann Beisitzerin Zivilkammer 12. Landgericht Berlin - GVP 10.08.2016: unter dem Namen Birgit Malsack-Winkemann Beisitzerin Zivilkammer 12. Landgericht Berlin - GVP 25.10.2017: bis 23.10.2017 Beisitzerin Zivilkammer 12.  Landgericht Berlin - GVP 30.01.2020, 26.01.2022: nicht aufgeführt. Landgericht Berlin - GVP 22.06.2022, 30.11.2022: ab 14.03.2022 Beisitzerin Zivilkammer 19a. "Birgit Malsack-Winkemann (* 12. August 1964 in Darmstadt) ist eine deutsche Juristin, Richterin und Politikerin (AfD). Sie zog für ihre Partei in den 19. Bundestag ein. "Malsack-Winkemann legte das erste Staatsexamen der Rechtswissenschaften an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg 1989 ab. Sie promovierte in dem Fach 1991 mit einer rechtshistorischen Studie[1] und legte 1993 in Stuttgart das Zweite Staatsexamen ab. Seit 1993 ist sie Richterin in Berlin, bis zu ihrem Einzug in den Bundestag 2017 war sie am Landgericht Berlin. Im April 2013 trat sie in die AfD ein. Von 2015 bis 2017 war sie stellvertretende Vorsitzende des AfD-Bezirksverbandes Steglitz-Zehlendorf. Im März 2017 wurde sie auf dem Landesparteitag auf Platz 4 der Berliner Landesliste für den Bundestag gewählt. Eines der politischen Themen ihrer Bewerbungsrede war die Verteilung der Steuerlast in Deutschland. Zu ihren politischen Positionen wollte sich die heutige Bundestagsabgeordnete im Wahlkampf nicht äußern, da für Richter das Mäßigungsgebot gelte. Sie könne dann etwas zu ihren Positionen sagen, wenn ihr Richteramt ruhe. ..." - https://de.wikipedia.org/wiki/Birgit_Malsack-Winkemann. 07.12.2022: "Es ist der bisher größte Schlag gegen die Szene der sogenannten Reichsbürger: Die Sicherheitsbehörden aus Bund und Ländern sind am frühen Mittwochmorgen gegen mutmaßliche Mitglieder einer Gruppierung vorgegangen, die einen gewaltsamen Umsturz des politischen Systems der Bundesrepublik geplant haben soll. ... Zu den durchsuchten Objekten gehörten auch die Wohnräume der einstigen AfD-Bundestagsabgeordneten Birgit Malsack-Winkemann. Reporter von WELT beobachteten, wie Spezialeinsatzkräfte gegen 6 Uhr morgens vor dem Reihenhaus im Berliner Villenviertel Wannsee anrückten und die Eingangstür mit einer Ramme durchbrachen. Malsack-Winkemann wurde festgenommen und mit einem Konvoi des Bundeskriminalamtes weggefahren. Die studierte Juristin ist Mitglied der AfD und gehörte für ihre Partei von 2017 bis 2021 dem Bundestag an. Beobachter rechneten sie dem als extremistisch geltenden „Flügel“ der Partei zu. Nach ihrem Ausscheiden aus dem Bundestag kehrte sie als Richterin an das Berliner Landgericht zurück. Die Berliner Justizsenatorin, Lena Kreck (Linke), beantragte im Juni dieses Jahres, die 58-Jährige wegen Zweifeln an ihrer Verfassungstreue in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag jedoch zurück. In den von der Reichsbürger-Gruppe für die Zeit nach dem Umsturz geplanten „verwaltungsähnlichen Strukturen“ sollte Malsack-Winkemann laut Mitteilung des Generalbundesanwaltes für den Bereich Justiz verantwortlich sein. ..." - https://www.welt.de/politik/deutschland/article242538041/Razzia-gegen-Reichsbuerger-Prinz-Heinrich-als-Raedelsfuehrer-verhaftet.html. 07.12.2022: "Die Berliner Richterin Birgit Malsack-Winkemann ist am Mittwoch festgenommen worden. Ihre Festnahme war Teil eines Schlags der Sicherheitsbehörden gegen ein rechtsextremes Netzwerk. Für die Polizei war es eine der größten Razzien in der Geschichte der Bundesrepublik: Mehr als 3000 Beamte waren daran beteiligt und nahmen 25 Personen fest. Sie sollen den gewaltsamen Sturz der Regierung geplant haben. ... Tatsächlich ist Malsack-Winkemann ihrer Aufgabe im Parlament nachgekommen, auch wenn sie immer wieder auf öffentlichen Bildern mit Mitgliedern des als rechtsextrem geltenden AfD-„Flügels“ auftauchte. „Verboten ist das nicht“, befand der Vorsitzende Richter Jens Tegtmeier im Oktober. Vor allem, wenn es um Kollegen im Bundestag gehe, sagte Malsack-Winkemann. Da bleibe wenig Angriffsfläche, musste der Richter eingestehen, wenn man die Redefreiheit im Bundestag nicht einschränken wolle. Denn egal, was die Politikerin im Bundestag gesagt hat – laut Artikel 46 des Grundgesetzes ist das vor Gericht nicht verwertbar: Demnach darf kein Abgeordneter aufgrund seiner Rede gerichtlich oder dienstlich verfolgt werden. ..." - https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/wer-ist-die-richterin-und-ehemalige-afd-abgeordnete-birgit-malsack-winkemann-li.295209. 07.12.2022: "Birgit Malsack-Winkemann scheidet als Richterin am Landgericht Berlin aus. Das teilte eine Sprecherin der Berliner Zivilgerichte WELT mit. Die ehemalige AfD-Abgeordnete und Richterin Malsack-Winkemann wurde am Mittwoch unter dem Verdacht festgenommen, als Mitglied einer rechtsextremen Terrorgruppe einen Umsturz und einen Anschlag gegen den Reichstag geplant zu haben. Malsack-Winkemann war als Richterin am Landgericht Berlin tätig. Bis zum Mittwoch war sie Beisitzerin der Zivilkammer 19a des Landgerichts Berlin. Die Kammer hat eine Spezialzuständigkeit für zivilrechtliche Bausachen. Aufgrund einer Eilverfügung des Präsidenten des Landgerichts vom Mittwoch sei der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts dahingehend geändert worden, dass Malsack-Winkemann am Landgericht aus der Kammer 19a ausscheidet, teilte die Sprecherin mit. ... Zuvor hatte das Richterdienstgericht des Landes Berlin einen entsprechenden Antrag der Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung zurückgewiesen, die Richterin in den Ruhestand zu versetzen. „Das Verfahren vor dem Dienstgericht ist mit dem Urteil vom 13. Oktober 2022 zunächst abgeschlossen und wird vom Dienstgericht inhaltlich nicht noch einmal überprüft“, teilte eine Sprecherin mit." - https://www.welt.de/politik/deutschland/article242553091/Birgit-Malsack-Winkemann-Ex-AfD-Abgeordnete-scheidet-nach-Razzia-als-Richterin-aus.html. 08.12.2022: "Gegen die verhaftete Richterin und frühere AfD-Bundestagsabgeordnete Birgit Malsack-Winkemann läuft ein Disziplinarverfahren. Dies habe das Landgericht Berlin eingeleitet, sagte Justizsenatorin Lena Kreck (Linke) am Donnerstag dem RBB-Inforadio. Zuvor hatte das Gericht bereits mitgeteilt, dass die 58-Jährige aus der für Bausachen zuständigen Zivilkammer 19a ausgeschieden sei. Für die Richterin werde es nun „physisch schwierig“ sein, ihrem Beruf nachzugehen, sagte Senatorin Kreck. Sie wiederholte, dass die Senatsverwaltung alle Instrumente nutzen werde, um die Beschuldigte vollständig aus dem Richterdienst „zu entfernen“. Entsprechende Schritte seien eingeleitet worden, sagte Kreck. So sei Berufung beim Dienstgerichtshof beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg eingelegt worden gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlins. Dieses hatte es im Oktober abgelehnt, Malsack-Winkemann wegen ihrer politischen Reden über Flüchtlinge im Bundestag und weiterer Äußerungen in den Ruhestand zu versetzen." - https://www.welt.de/politik/deutschland/article242563501/Reichsbuerger-Razzia-50-Waffenfunde-und-weitere-Beschuldigte.html?source=puerto-reco-2_ABC-V16.2.C_evergreen_limited_pool

 

 

 


 

 

 

 

19. September 2021

Übersehener Paragraph im Scherbengericht – Acht Jahre Pech

Oliver García

Anwälte Äußerungen Beamte Justizdienst Staatsanwaltschaft
Inhaltsverzeichnis

Einleitung
Die Sache mit der Richteranklage
Die Sache mit dem Berufsverbot
Die Sache mit der Gesinnungsjustiz
Die Sache mit dem Rassismus

Der Bundestagsabgeordnete Thomas Seitz (AfD) ist kein Staatsanwalt mehr. Auch kein sonstiger Beamter. Er ist (beruflich) gar nichts mehr. Das baden-württembergische Richterdienstgericht hatte ihn am 19. September 2018 (RDG 1/17) aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Mit Urteil vom 18. März 2021 (DGH 2/19; die schriftlichen Gründe wurden erst Ende Juni fertiggestellt) hat der Dienstgerichtshof (DGH) diese Entscheidung zweitinstanzlich bestätigt. Die Revision zum Dienstgericht des Bundes hat er nicht zugelassen. Seitz hätte noch die Möglichkeit gehabt, hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Darauf hat er verzichtet. Die Dienstentfernung ist daher rechtskräftig.

Der Fall ist abgeschlossen, die Luft ist raus. Und doch ist das Verfahren und besonders das Urteil des DGH in mehrfacher Hinsicht, über den Fall hinaus, von Interesse und eine Besprechung wert. Da Seitz Politiker ist, zumal Politiker eine besonders kontroversen Partei, und das Verfahren auch seine politische Tätigkeit zum Ausgangspunkt und ausschließlichen Gegenstand hat, eine Vorbemerkung, die vielleicht nicht so selbstverständlich ist, wie sie sein sollte: Manch ein politischer Gegner der AfD wird sich freuen über das Ergebnis dieses Verfahrens. Dagegen ist nichts zu sagen; das gehört dazu. Doch das Politische vom Rechtlichen zu trennen, ist wesentliches Element des Rechtsstaats. Deshalb sollten auch Sich-Freuende ein Auge darauf haben, was juristisch unter der Motorhaube steckt und ob in der Mechanik alles in Ordnung ist. Zumal, der notwendigen Gleichförmigkeit des Rechts zufolge, dieselbe Mechanik möglicherweise einmal – mutatis mutandis – politisch Nahestehende treffen kann. Justitia trägt nicht umsonst die Augenbinde. Alles andere wäre Gesinnungsjustiz. Und die will keiner.

Die DGH-Entscheidung ist eine Art Präzedenzfall. Mit ihr wurde – soweit ersichtlich – erstmals gegen einen Staatsanwalt die sogenannte Höchstmaßnahme – d.h. die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – wegen problematischer Meinungsäußerungen ausgesprochen. „Soweit ersichtlich“ heißt nicht nur, daß ich keine vergleichbaren Fälle gefunden habe, sondern auch, daß der DGH nichts gefunden hat, woran er anknüpfen könnte, ebensowenig das Richterdienstgericht und der Disziplinarkläger. Wäre es anders, wären solche Fälle zitiert worden.

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https://blog.delegibus.com/4834/uebersehener-paragraph-im-scherbengericht-acht-jahre-pech/

 

 

 


 

 

 

Freiburger Richter verliert vor Dienstgericht

Nicht faul, aber zu gründlich

von Christian Rath

05.12.2012

Wenn ein Richter schlampig arbeitet, werden seine Urteile in höheren Instanzen aufgehoben. Was aber passiert, wenn er zu gründlich ist? Dann darf die Dienstaufsicht einschreiten, entschied das baden-württembergische Richterdienstgericht am Dienstag in einem seiner seltenen Urteile. Zu der mündlichen Verhandlung reisten ein paar Kollegen extra an.

Der Fall spielt am Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe und hat grundsätzlich Bedeutung. Thomas Schulte-Kellinghaus ist dort seit 2002 Richter. Seine Erledigungszahlen sind seit Jahren geringer als die anderer OLG-Richter. Darauf reagierte die Präsidentin des Gerichts Christine Hügel im Februar mit einem Vorhalt und einer Ermahnung gemäß § 26 Abs. 2 Deutsches Richtergesetz. Er unterschreite das Durchschnittspensum "ganz erheblich", hieß es darin. In manchen Jahren erledige er weniger Fälle als ein Halbtagsrichter. Das sei "jenseits aller großzügig zu bemessenden Toleranzbereiche".

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Das OLG vertrat der Präsidialrichter Frank Konrad Brede. Er kritisierte Schulte-Kellinghaus' Haltung als "arrogant und überheblich". Er solle nicht so tun, als sei er der einzige OLG-Richter, der sorgfältig arbeite. Niemand verlange von ihm, weniger sorgfältig zu arbeiten. Ihm werde nur vorgehalten, "dass andere Richter das doppelte leisten, ohne auf Sorgfalt zu verzichten." Letztlich müssten die anderen Richter seine Arbeit miterledigen.

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http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/richterdienstgericht-urteil-rdg-6-12-richter-karlsruhe-faul-unabhaengigkeit/

 

 

 

 


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