Umgangsauschluss

Ausschluss des Umgangs


 

 

 

§ 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, daß der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

 

 


 

 

Zitierung: BVerfG, 1 BvR 3189/09 vom 14.7.2010, Absatz-Nr. (1 - 31), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20100714_1bvr318909.html

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 3189/09 -

Bundesadler

Im Namen des Volkes

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

 

des Herrn L...,

 

- Bevollmächtigte:

Rechtsanwältin Veronika Otten,

in Sozietät Rechtsanwälte Otten & Otten,

Bergisch Gladbacher Straße 656, 51067 Köln -

 

gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 20. November 2009 - 25 UF 126/09 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 26. Mai 2009 - 313 F 49/08 -

 

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Hohmann-Dennhardt

und die Richter Gaier,

Paulus

 

am 14. Juli 2010 einstimmig beschlossen:

 

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 26. Mai 2009 - 313 F 49/08 - und des Oberlandesgerichts Köln vom 20. November 2009 - 25 UF 126/09 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerde wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

 

Gründe:

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf die Gestattung unbegleiteten und erweiterten Umgangs mit seinem Sohn.

2

1. a) Der Beschwerdeführer ist Vater eines aus einer kurzen Beziehung mit der damals verheirateten Kindesmutter stammenden, im April 2006 geborenen Sohnes. Die Kindesmutter setzte den Jungen unmittelbar nach der Geburt aus. Er kam an seinem 12. Lebenstag in eine Pflegefamilie, in der er seither lebt. Die Kindesmutter ist alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, das dem Jugendamt übertragen wurde. Umgangskontakte mit ihrem Sohn lehnt sie ab.

3

Im Juli 2006 beantragte der Beschwerdeführer, ihm jeden Sonntagnachmittag Umgang mit seinem Sohn zu gewähren. In der mündlichen Verhandlung im Dezember 2006 vertrat das Familiengericht die Auffassung, dass im Hinblick auf die Entwicklung einer Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn je nach Möglichkeit des Trägers ein- bis zweimal im Monat ein begleiteter Umgang stattfinden solle. Sodann ordnete es das Ruhen des Verfahrens an. Ab Januar 2007 fanden begleitete Umgangskontakte statt.

4

Der Beschwerdeführer beantragte im Februar 2008 die Durchführung eines unbegleiteten Umgangs jeweils samstags von 10.00 bis 18.00 Uhr sowie eine Feiertagsregelung, da die bisherigen seltenen Umgangskontakte nicht ausreichten, eine wirkliche Beziehung zu seinem Sohn aufzubauen. Nach Einholung schriftlicher Stellungnahmen des Jugendamtes und der Pflegeeltern fand eine mündliche Verhandlung statt, in der das Amtsgericht einen nicht begründeten Beschluss verkündete, wonach ein begleiteter Umgang alle sechs Wochen stattfinden solle. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers hob das Oberlandesgericht den Beschluss im Februar 2009 aufgrund der fehlenden Begründung auf und verwies die Sache zur erneuten Beschlussfassung an das Familiengericht zurück.

5

b) Nach erneuter mündlicher Verhandlung entschied das Amtsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 26. Mai 2009, dass der Beschwerdeführer ein Recht auf durch den Pflegekinderdienst begleiteten Umgang einmal im Monat nachmittags in Anwesenheit des Pflegevaters habe. Den weitergehenden Umgangsantrag wies es zurück.

6

Bei der Regelung des Umgangs seien einerseits das verfassungsrechtlich garantierte Elternrecht und andererseits das Wohl des Kindes zu beachten. Hier sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ein intensives Interesse an seinem Kind habe und eine wirkliche Beziehung zu ihm aufbauen wolle. Andererseits sei zu bedenken, dass der Junge in einer Pflegefamilie aufwachse und seine Integration in dieses Umfeld nicht gestört oder erheblichen Spannungen ausgesetzt werden dürfe. Das Kind kenne den Beschwerdeführer nach Angaben des Pflegevaters, könne ihn jedoch noch nicht als seinen leiblichen Vater einordnen. Es wisse, dass der Beschwerdeführer komme, um mit ihm zu spielen, wende sich jedoch nach einer gewissen Zeit wieder dem Pflegevater zu. Bei dieser Sachlage sei ein „normaler“ Umgang jedes Wochenende und an Feiertagen ohne Begleitung derzeit nicht zu befürworten, weil dieser der Situation des Kindes nicht gerecht werde und dieses überfordern würde. Der Pflegevater habe insoweit erklärt, dass die Besuche - der letzte habe eine Stunde gedauert - das Kind anstrengen würden, da es die atypische Situation spüre und merke, dass etwas von ihm erwartet werde. An der Fähigkeit des Beschwerdeführers, in angemessener Weise auf die Bedürfnisse des Kindes einzugehen, seien jedoch keine Zweifel geäußert worden.

7

Bei der Frage, wie häufig der Umgang stattfinden solle, sei zu berücksichtigen, dass er ursprünglich alle vier Wochen stattgefunden habe. Auch sei zu bedenken, dass es sich hier nicht um eine „normale“ Pflegekindsituation handele, sondern ein besonderer Fall intensiven Interesses des Vaters an seinem Kind vorliege. Das Kindeswohl sei durch das Aufwachsen des Kindes bei den Pflegeeltern in vollem Umfang gewahrt, und der Beschwerdeführer habe auch nichts dagegen, dass der Pflegevater bei den Umgangskontakten dabei sei. Das Gericht halte es unter diesen Umständen für dem Kindeswohl förderlich, einen begleiteten Umgangskontakt einmal im Monat vorzusehen.

8

c) Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 20. November 2009 nach schriftlicher Stellungnahme des Jugendamtes und der Pflegeeltern ohne mündliche Anhörung zurück. Ein Verfahrenspfleger wurde - wie im amtsgerichtlichen Verfahren - für das Kind nicht bestellt.

9

Die vom Amtsgericht getroffene Regelung sei der Situation derzeit angemessen. Das Hereinwachsen des noch kleinen Kindes in die Pflegefamilie, das von beiden Elternteilen befürwortet werde - auch der Beschwerdeführer wolle das Kind in der Pflegefamilie belassen -, verlange zum Wohle des Kindes eine behutsame Gestaltung des Umgangsrechts. Es müsse für das Kind deutlich bleiben, dass sein Lebensschwerpunkt in der Pflegefamilie sei. Dies unterscheide die Lebenssituation des Kindes im vorliegenden Fall grundsätzlich von der eines Kindes, das bei getrennt lebenden Eltern aufwachse, da diese als Eltern die Hauptbezugspersonen des Kindes seien und blieben, selbst wenn sie getrennt lebten. Da derzeit nur die Pflegeeltern als die wesentlichen Bezugspersonen anzusehen seien, sei eine behutsame Ausgestaltung des Umgangs des Kindes zu seinem leiblichen Vater erforderlich.

10

Der Junge sei noch in einem Alter, in dem die Differenzierung zwischen Pflegevater und leiblichem Vater für ihn kaum möglich sei. Mit zunehmendem Alter werde sich diese Situation für das Kind verdeutlichen und er werde lernen, damit umzugehen. Dies ermöglichten die vom Amtsgericht festgesetzten Umgangskontakte in ausreichendem Maße. Ein intensiverer Umgang, wie vom Beschwerdeführer gewünscht, würde die für ihn notwendige Stabilität in seinem persönlichen Umfeld gefährden. Dies gelte unabhängig davon, dass es keine Bedenken dagegen gebe, dass der Beschwerdeführer geeignet sei, das Kind zu betreuen. Der Einholung eines Gutachtens bedürfe es in der gegebenen Situation nicht.

11

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Elternrechts durch die angegriffenen Entscheidungen.

12

3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Die Verfassungsbeschwerde wurde der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, dem Jugendamt der Stadt K. und der Kindesmutter zugestellt. Die Beteiligten hatten auch Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gegenstandswert.

II.

13

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt.

14

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Elternrechts des Beschwerdeführers geboten (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

15

1. Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffenen Entscheidungen in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt.

16

a) Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 31, 194 <206>). Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen (vgl. BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <187 f.>). Entsprechendes gilt auch dann, wenn das Kind nicht bei einem Elternteil, sondern in einer Pflegefamilie lebt. Denn in der Regel entspricht es dem Kindeswohl, die familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten und das Kind nicht vollständig von seinen Wurzeln zu trennen (vgl. BVerfGK 4, 339 <347>; EGMR, Urteil vom 26. Februar 2004 - 74969/01 -, FamRZ 2004, S. 1456 <1459>).

17

Besteht Streit über die Ausübung des Umgangsrechts, haben die Richter eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <188>). Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfGK 9, 274 <277 f. m.w.N.>). Die Umstände des Einzelfalls werden nicht hinreichend berücksichtigt, wenn die Gerichte, ohne konkrete Feststellungen zu treffen, eine bestimmte Umgangsregelung mit ihrer Spruchpraxis in vergleichbaren Fällen begründen (vgl. BVerfGK 9, 274 <278>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 - 1 BvR 692/92 -, FamRZ 1993, S. 662 <663>). Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfGE 31, 194 <209 f.>).

18

Die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Die Intensität dieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 83, 130 <145> m.w.N.).

19

Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>); das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 <49>). Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalls auseinandersetzen, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen (vgl. BVerfGE 31, 194 <210>). Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind in dem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhält, seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen. Die Gerichte müssen ihr Verfahren deshalb so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>; BVerfGK 9, 274 <278 f.>).

20

b) Diesen Maßstäben sind die Fachgerichte im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden. Die angegriffenen Entscheidungen tragen dem Elternrecht des Beschwerdeführers sowohl materiell als auch in seiner Ausstrahlung auf die Verfahrensgestaltung nicht hinreichend Rechnung.

21

aa) Zwar gehen die Fachgerichte im Ansatz zutreffend davon aus, dass das Kindeswohl der entscheidende Maßstab für die Umgangsregelung sein muss. Auch führt das Amtsgericht richtig aus, dass darüber hinaus das verfassungsrechtlich garantierte Elternrecht zu berücksichtigen ist. Die angegriffenen Beschlüsse lassen aber nicht erkennen, dass sich die Fachgerichte dem aus den vorstehenden Grundsätzen folgenden verfassungsrechtlichen Gebot bewusst gewesen sind, dem Elternrecht in dem Umfang Rechnung zu tragen, in dem es mit dem Kindeswohl in Einklang zu bringen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 - 1 BvR 692/92 -, FamRZ 1993, S. 662 <663>). Die Entscheidungen enthalten keine Ausführungen dazu, welche Umgangsregelung unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls dem Wohl des Kindes entspricht.

22

(1) Die Ausführungen des Amtsgerichts erschöpfen sich im Wesentlichen in der allgemeinen Feststellung, dass der Junge in einer Pflegefamilie aufwachse und seine Integration in dieses Umfeld nicht gestört werden dürfe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Umgang ursprünglich alle vier Wochen stattgefunden habe. Ob und in welchem Umfang die Umgangskontakte mit dem Beschwerdeführer und ihre etwaige Intensivierung tatsächlich zu erheblichen Störungen in der Beziehung des Kindes zu seinen Pflegeeltern führen, ist der amtsgerichtlichen Entscheidung nicht zu entnehmen. Weder der Umstand, dass das Kind den Beschwerdeführer noch nicht als seinen leiblichen Vater einordnen könne, noch die Aussage, dass es sich bei den Umgängen nach einer gewissen Zeit - aus nicht näher dargelegten Gründen - wieder dem Pflegevater zuwende, lassen hierauf Rückschlüsse zu. Ebensowenig bietet die in dem amtsgerichtlichen Beschluss zitierte Erklärung des Pflegevaters, die Besuche würden das Kind anstrengen, hinreichend Anhaltspunkte dafür, dass eine, gegebenenfalls auch nur moderate, Ausweitung des Umgangs dem Kindeswohl schaden werde, zumal die Anstrengung des Kindes auch daher rühren kann, dass der Umgang in Begleitung und damit unter mehrfacher Beobachtung stattfindet.

23

Der Annahme des Amtsgerichts, der vom Beschwerdeführer gewünschte unbegleitete Umgang jedes Wochenende und an Feiertagen werde der Situation des Kindes nicht gerecht und überfordere es, fehlt daher eine nachvollziehbare Begründung. Vor allem aber berücksichtigen diese Ausführungen nicht, dass das Gericht an den Antrag des Beschwerdeführers nicht gebunden ist und zwischen dem bisher praktizierten begleiteten Umgang alle vier Wochen eine Stunde in der Pflegekinderstelle und dem von dem Beschwerdeführer beantragten Umgang eine Spannbreite weiterer Regelungsmöglichkeiten eröffnet ist.

24

(2) Auch die Begründung des Oberlandesgerichts lässt eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, welche Umgangsregelung konkret das Wohl des Kindes erfordert. Das Oberlandesgericht begründet die Zurückweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers allein damit, dass derzeit nur die Pflegeeltern als Bezugspersonen des Kindes anzusehen seien und deshalb eine behutsame Ausgestaltung des Umgangs zu seinem leiblichen Vater erforderlich sei. Dabei verweist der Senat auf zwei Entscheidungen und eine Fundstelle in Palandt, BGB, § 1632 Rn. 13 ff., die sich sämtlich nicht mit einer vergleichbaren Fragestellung, sondern der Problematik einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB beschäftigen. Nähere Feststellungen dazu, in welchem Umfang das Wohl des betroffenen Kindes hier eine behutsame Umgangsregelung erfordert und weshalb ein gegenüber der bisherigen Praxis erweiterter Umgang in jedem Fall dem Kindeswohl nicht mehr gerecht werden würde, finden sich in der Entscheidung nicht. Die Behauptung, dass ein intensiverer Umgang die für das Kind notwendige Stabilität in seinem persönlichen Umfeld gefährden würde, wird weder begründet noch ist sie in irgendeiner Weise belegt. Sie hätte jedoch auch deshalb weiterer Erörterung bedurft, weil das Oberlandesgericht zugleich feststellt, dass auch der Beschwerdeführer seinen Sohn in der Pflegefamilie belassen wolle und es keine Bedenken hinsichtlich seiner Betreuungseignung gebe.

25

bb) Auch das von beiden Gerichten gewählte Verfahren begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken. Es war nicht geeignet, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen.

26

Die Frage, ob eine zeitliche Intensivierung des bislang praktizierten Umgangs oder ein Übergang zum unbetreuten Umgang mit dem Kindeswohl vereinbar ist oder nicht, erfordert eine möglichst zuverlässige Ermittlung auch des Willens des Kindes. Dieser ist zwar bei einem Kleinkind schwer zu ergründen und hat ein eher geringes Gewicht bei der Bestimmung der konkreten Ausgestaltung seines Umgangs mit dem umgangsberechtigten Elternteil. Jedoch könnte ein etwaiger vom Kind ausdrücklich oder indirekt geäußerter Wunsch nach häufigeren oder längeren Kontakten mit dem Beschwerdeführer oder weiteren Unternehmungen mit ihm Ausdruck einer sich entwickelten Bindung zum Beschwerdeführer sein, die es geboten erscheinen lassen könnte, weitergehende Regelungen zu treffen. Umgekehrt könnten gegenteilige Äußerungen des Kindes ein Indiz dafür sein, dass eine Intensivierung des Umgangs derzeit noch verfrüht wäre.

27

Diesen Willen hätten die Fachgerichte durch eine Anhörung des bereits im Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung drei Jahre alten Kindes (vgl. dazu BVerfGE 55, 171 <182>), zumindest aber durch einen dem Kind nach § 50 Abs. 1 FGG bestellten Verfahrenspfleger in Erfahrung bringen können (vgl. BVerfGK 9, 274 <281>; 10, 519 <523>). Falls hiernach noch Klärungsbedarf bestanden hätte, hätte die Möglichkeit zur Einholung des von dem Beschwerdeführer angeregten Sachverständigengutachtens bestanden.

28

cc) Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auch auf den möglichen Verstößen gegen das Elternrecht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gerichte bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und ausreichender Ermittlung des Sachverhalts eine für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung getroffen hätten.

29

dd) Es erscheint angezeigt, nur den Beschluss des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG), weil dem Beschwerdeführer damit besser gedient ist. Denn es liegt in seinem Interesse, möglichst rasch eine das Verfahren abschließende Entscheidung über sein Umgangsrecht zu erhalten (vgl. BVerfGE 84, 1 <5>; 94, 372 <400>).

30

2. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

31

3. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

 

Hohmann-Dennhardt Gaier Paulus

 

 

 

 


 

 

 

Plakate: "Nehmt den Kinder nicht ihre Wurzeln"

Protest der "entsorgten Eltern"

Von Stefan Bohlmann 14. September 2009, 06:00 Uhr

Gerichte und Jugendämter verhängen nach der Trennung von Mutter und Vater sehr häufig Umgangsverbote.

Eltern protestieren

Foto: stefan bohlmann

Lüneburg. Ihre Wut und ihren Schmerz taten die Teilnehmer laut kund: ,,Es ist ein Unding, dass wir auf die Straße gehen müssen, um den Kontakt zu unseren Kindern und Enkeln zu behalten."

Rund 80 Väter, Mütter, Großeltern, Kinder und Jugendliche demonstrierten am Sonnabend vor dem Jugendamt des Landkreises Lüneburg und in der Innenstadt gegen die schmerzhaften von Gerichten und Jugendämtern amtlich verhängten Trennungen von ihren Kindern und Enkeln. Zum Protest aufgerufen hatte die Lüneburger Initiative "Entsorgte Eltern und Großeltern".

Einer der Veranstalter war Peter Witkowski. Er sagte: "Wir fordern, dass die Gerichte und Jugendämter umdenken und sich ihrer Verantwortung bewusst werden. Denn einem das eigene Kind wegzunehmen, weil sich Eltern im Streit getrennt haben, ist wie eine offene Wunde, die nie heilt."

Er plädierte für die psychologische Ausbildung von Richtern und Mitarbeitern in den Jugendämtern. Die sogenannte Cochemer Praxis solle angewandt werden, so Witkowski. Die Cochemer Praxis setzt auf Beratung, Mediation und lösungsorientiert arbeitende Sachverständige. Mit Erfolg, denn 98 Prozent der streitenden Eltern haben mit diesem Verfahren eine gütliche Lösung gefunden. ,,Wir wollen ein gemeinsames Sorgerecht für Vater und Mutter - egal, ob sie verheiratet sind oder nicht", betonte Witkowski. Denn das Strickmuster im Konfliktfall sei immer das gleiche. ,,Wenn Mütter und Väter sich streiten, ziehen sie das Kind mit hinein und versuchen, es zu manipulieren."

Das bestätigte ein 15 Jahre alter Demonstrationsteilnehmer als selbst Betroffener, als Kind, das zwischen Vater und Mutter steht. ,,Streit und Scheidungen lassen sich wohl nicht vermeiden. Aber dass der Konflikt auf die Kinder übertragen wird, sehr wohl", meinte der Jugendliche. Aus eigener und jahrelanger Erfahrung - die Eltern ließen sich scheiden, als er zwei Jahre alt war - sagte er: ,,Es ist ein Kampf um die Sympathie des Kindes. Die Mutter will mit Tränen Mitleid erzeugen, der Vater macht Geschenke." Und die Großeltern führten den Krieg in der Familie weiter, sodass die gesamte Verwandtschaft in die Brüche gehe, erzählte er.

Aus dem Streit seiner Eltern sei inzwischen abgrundtiefer Hass geworden, obwohl die Trennung zwölf Jahre zurückliege. ,,Ich stehe dazwischen, will das aber gar nicht. Es ist mir unangenehm. Das Gezerre bekomme ich seit Jahren mit, ignoriere es aber mittlerweile. Zuerst wollte ich bei demjenigen bleiben, der Recht hat. Aber keiner von beiden hat es."

So lebte er neun Jahre bei der Mutter und seit drei Jahren beim Vater - und wünscht sich sehnlich, endlich aus der Zwickmühle herauszukommen.

http://www.abendblatt.de/region/lueneburg/article1182439/Protest-der-entsorgten-Eltern.html

 

 


 

 

Zum Film "Der entsorgte Vater" von Douglas Wolfsperger

Dass sich jemand entgültig von seinem Kind verabschieden muss, ist für Ursula Verfuß-Eschweiler eine schreckliche Vorstellung. "Ich war entsetzt, als ich davon gehört habe, sagt die Direktorin des Aachener Amtsgerichts. Seit 10 Jahren ist sie als Familienrichterin tätig. "Ich habe so eine Entscheidung nie getroffen und kenne auch keinen Kollegen der das getan hat", sagt sie. 

Aachener Nachrichten am 09.07.2009

 

 

Kommentar Väternotruf:

Da sollte sich Frau Ursula Verfuß-Eschweiler, der es hoch anzurechnen ist, dass sie nach eigenen Bekunden keine Umgangsausschlüsse trifft, mal am Amtsgericht Flensburg, dem Amtsgericht Lüneburg, beim 17. Zivilsenat  am Oberlandesgericht Celle oder dem 10 Zivilsenat - Familiensenat am Oberlandesgericht Nürnberg (10 UF 790/08 - 2 F 698/07 AG Cham - Beschluss vom 22.02.2009) oder an diversen anderen deutschen Gerichten rumhören, wo man über einschlägige Erfahrung bei der Entsorgung und Ausgrenzung von Vätern verfügt. Möglicherweise ist Richterin Verfuß-Eschweiler dann so über die dortige Praxis schockiert, dass sie den dortigen Richter/innen Nachhilfeunterricht in Sachen Rechtsstaatlichkeit anbietet.

 

 


 

 

OLG Köln, Beschluss vom 16.03.2009 4 UF 160/08

Auf die Beschwerde des Kindesvaters (Verfahrensbeteiligter zu 1)) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 01.09.2008 - 42 F 201/06 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Abweisung des weitergehenden Antrages des Kindesvaters im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

1. Das mit Beschluss des Familiengerichts Bonn vom 28.10.2003 - 46a F 370/02 - angeordnete Umgangsrecht des Kindesvaters (Verfahrensbeteiligter zu 1) und Antragsteller) mit seiner Tochter M wird bis zum 31.03.2010 ausgesetzt.

2. Die Kindesmutter wird angehalten, in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt rechtzeitig vor Auslaufen der Aussetzung geeignete Maßnahmen zu unternehmen, um M auf die Anbahnung eines zunächst begleiteten Umgangs mit dem Kindesvater vorzubereiten.

3. Die weitere Ausgestaltung des Umgangsrechtes ab dem 01.04.2010 sollen die Kindeseltern einvernehmlich unter Mithilfe des Jugendamtes regeln. Nötigenfalls ist erneut das Familiengericht mit der näheren Ausgestaltung des Umgangsrechtes für den Fall der Nichteinigung der Kindeseltern einzuschalten.

4. Der Kindesmutter wird aufgegeben, dem Kindesvater unaufgefordert alle drei Monate einen Bericht über die Entwicklung seiner Tochter, Zeugniskopien sowie ein aktuelles Foto zu übersenden.

5. Der Kindesvater ist berechtigt, M zum Geburtstag und zu Weihnachten einen Brief und Geschenke zu übersenden, welche die Mutter unter Beachtung des Wohlverhaltensgebotes M zu überreichen hat.

II.

Die Kosten des Umgangsrechtsverfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B in C bewilligt.

G r ü n d e :

I.

Die gemäß § 621e ZPO zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - befristete Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die befristete Beschwerde ist zulässig. Ihr fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse. Denn der Antragsteller (Kindesvater und Beschwerdeführer) ist durch die angefochtene Entscheidung allein dadurch beschwert, dass die Aussetzung des Umgangsrechtes unbefristet erfolgt ist. Darüber hinaus hat der Antragsteller auch ein berechtigtes Interesse dahingehend, dass eine Regelung getroffen wird, die die Umgangskontakte zwischen ihm und seiner Tochter für die Zeit des Ausschlusses des persönlichen Umgangs betrifft.

Die befristete Beschwerde des Kindesvaters ist auch teilweise begründet. Die unbefristete Aussetzung des Umgangsrechtes stellt sich nämlich als unverhältnismäßig dar. Gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB ist ein Umgangsausschluss für längere Zeit nur statthaft, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Umgangsrecht eines Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechtes ist nur veranlasst, wenn und soweit nach den Umständen des Einzelfalles der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen und körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfGE 31, 194, 206, 209 ff.). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist strikt zu wahren (vgl. z. B. BVerfG FamRZ 2005, 1057, 1058). Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechtes nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl den beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (BVerfG a. a. O.). Die gesetzliche Regelung des § 1684 Abs. 4 BGB ermöglicht gerichtliche Entscheidungen, welche die Umgangsbefugnis einschränken oder ausschließen, wenn das Kind dies aus ernsthaften Gründen wünscht und ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtigen würde (vgl. BVerfGE 64, 180, 191).

Gemessen an diesen strengen rechtlichen Maßstäben kommt unter den vorliegenden Gesichtspunkten ein unbefristeter Ausschluss des Umgangsrechtes nicht in Betracht. Vielmehr ist schon in der Beschlussformel festzulegen, dass der Ausschluss nur für eine bestimmte Dauer gilt und die Dauer der Aussetzung dazu zu nutzen ist, dass möglichst konfliktfrei nach Ablauf der Zeit ein Umgang mit dem Kindesvater eingeleitet werden kann. Die genaue Ausgestaltung des Umgangsrechts muss sich sodann aus den sich entwickelnden Umständen im Einzelnen ergeben. Jedenfalls kann derzeit nicht abgesehen werden, dass nach einer zu erwartenden Beruhigung der Situation die strikte Abwehrhaltung von M gegenüber ihrem Vater auch noch für die Zeit ab April 2010 von Bestand ist.

Zutreffend ist das Familiengericht zunächst davon ausgegangen, dass derzeit M's Willen, keinen persönlichen Kontakt mit ihrem Vater zu haben, zu akzeptieren ist. Richtig ist auch der Ansatz des Familiengerichtes, dass bei der derzeitigen Situation eine erzwungene Durchsetzung eines Umgangsrechtes für den Kindesvater M schaden würde. Dies sieht dieser auch ein, wie sich bereits aus seinem Beschwerdebegehren ergibt.

Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass M's Abwehrhaltung gegenüber dem Kindesvater - wie sich ebenfalls aus dem angefochtenen Beschluss ergibt - nicht unwesentlich auch durch die Haltung der Kindesmutter bedingt ist. Diese wird gehalten sein, die Zeit bis April nächsten Jahres zu nutzen, um M schonend auf Kontakte mit ihrem Vater vorzubereiten. Dabei ist die Kindesmutter darauf hinzuweisen, dass es im wohlverstandenen Kindeswohlinteresse ist, dass M einen möglichst ungezwungenen Kontakt zu ihrem Vater bekommt. M wird im April dieses Jahres 10 Jahre alt. Für ihre seelisch/geistige Entwicklung ist es von Bedeutung zu erfahren, dass beide Elternteile sich um ihr Wohlergehen kümmern und sorgen.

Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann unter Berücksichtigung des zunehmenden Alters von M nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass sich M's Verhältnis zu ihrem Vater nicht bis zum 31. März 2010 normalisieren wird. Im Frühjahr des nächsten Jahres wird die Entwicklung und die Beachtlichkeit von M's Willen neu zu beurteilen sein. Dabei wird es auch von der Behutsamkeit des Vorgehens des Beschwerdeführers abhängen, ob er M's Vertrauen gewinnen bzw. zumindest ihre Ängste abbauen kann. Hier ist aber auch die erzieherische Aufgabe der Kindesmutter gefordert, im Kindeswohlinteresse an M's Willensbildung mitzuwirken.

Zur Vorbereitung möglicher Umgangskontakte und zur Vermeidung der vollständigen Isolierung des Kindesvaters erscheint es deswegen auch geboten, briefliche Kontakte zuzulassen und es dem Kindesvater zu ermöglichen, in eingeschränktem Umfang Geschenke an M zu senden. Inwieweit M diese Geschenke tatsächlich annimmt und möglicherweise auf die Briefe des Kindesvaters antwortet, muss insoweit M überlassen bleiben. Jedenfalls soll M der Eindruck vermittelt werden, dass ihr Vater sie trotz ihrer derzeitigen abwehrenden Haltung ihm gegenüber nicht ablehnt und an ihrer Entwicklung Interesse zeigt.

Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag zu 6. die Anordnung therapeutischer Maßnahmen gegenüber den Kindeseltern begehrt, um den Elternkonflikt und seine Folgen für M jeder - für sich - aufzuarbeiten, ist eine solche Anordnung im Rahmen des hier vorliegenden Umgangsrechtsverfahrens nach derzeitigem Recht unzulässig. Insoweit kann allenfalls eine Anregung an die beteiligten Kindeseltern ergehen, ihre nicht aufgearbeiteten Partnerschaftskonflikte zum Wohle des Kindes - soweit erforderlich therapeutisch - aufzuarbeiten. Die Anordnung der Aufnahme einer Therapie im Rahmen des Umgangsrechtsverfahrens erscheint dagegen nicht zulässig, insbesondere könnte eine solche Therapieanordnung nicht erzwungen werden. Allenfalls kann im Rahmen der Prüfung der Erziehungsgeeignetheit von Kindeseltern auch berücksichtigt werden, ob sie bereit sind, psychische Defizite zum Wohle des Kindes aufzuarbeiten. Insbesondere die Kindesmutter als Sorgeberechtigte muss darauf bedacht sein, den bisher nicht bewältigten Partnerschaftskonflikt aufzuarbeiten.

Zusammenfassend bleibt daher festzustellen, dass derzeit - was auch nicht erstrebt wird - ein persönliches Umgangsrecht des Kindesvaters am beachtlichen entgegenstehenden Kindeswillen scheitert. Andererseits muss mit allen möglichen Mitteln darauf hingewirkt werden, dass sich M's Willen, keine Kontakte mit dem Antragsteller zu haben, nicht weiter verfestigt sondern im wohlverstandenen Kindeswohlinteresse vorsichtig dahin ändert, dass M Kontakte zu ihrem Vater nicht mehr generell ablehnt. Für die Zeit der Aussetzung des persönlichen Umgangsrechtes des Kindesvaters muss diesem allerdings die Möglichkeit gegeben werden, sich ohne persönlichen Kontakt von M's Entwicklung überzeugen zu können. Dem dienen die von der Mutter abzugebenden Berichte über deren Entwicklung und die Mitteilungen über die schulische Entwicklung durch die Übersendung von Zeugniskopien sowie von Fotos. Gleichzeitig muss dem Kindesvater die Möglichkeit eingeräumt werden, M zu zeigen, dass er sich weiterhin ihr verbunden fühlt. Dementsprechend muss ihm die Möglichkeit gegeben werden, in eingeschränktem Umfang M Geschenke machen zu dürfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.

Der Beschwerdewert beträgt: 3.000,00 €

http://www.papa-ya.de/OLGKoeln-4-UF-160-08.htm

 

 


 

 

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen 1-jährigen Umgangsausschluss

 

http://www.baltesundrixe.de/ Familienrecht, Verfassungsrecht, Menschenrechte -

 

 

BVerfG: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen 1-jährigen Umgangsausschluss

Dienstag, 20. Januar 2009

In einem von Rechtsanwalt Georg Rixe geführten Verfassungsbeschwerdeverfahren hat das BVerfG mit Beschluss vom 05.12.2008 – 1 BvR 746/08 einen 1-jährigen Umgangsausschluss wegen schwerwiegenden Verstoßes gegen das Elternrecht des Kindesvaters gem. Art. 6 II GG beanstandet. Das BVerfG rügte vor allem, dass die Gerichte den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt hatten. Denn es war kein Sachverständigengutachten zu den maßgeblichen Fragestellungen eingeholt worden, das Kind war von keinem der entscheidenden Richter persönlich angehört worden und die Eltern waren in der Beschwerdeinstanz auch nicht zu den Möglichkeiten eines - ggf. begleiteten - Umgangs gehört worden. Das BVerfG beanstandete darüber hinaus, dass die Gerichte nicht die Frage eines begleiteten Umgangs oder der Einrichtung einer Umgangspflegschaft geprüft hatten, bevor sie zu einem Ausschluss des Umgangs gelangten. Schließlich hob das BVerfG die Entscheidung des Kammergerichts insoweit auf, als sie dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz versagt hatte.

 

Download… http://www.baltesundrixe.de/images/1bvr74608.pdf des Beschlusses des BVerfG vom 05.12.2008 – 1 BvR 746/08 (neutralisierte Fassung)

 

 

 

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

Umgangsausschluss durch Richterin W: Beschluss vom 09.06.2007 - 124 F 7952/06 + Beschluss Kammergericht vom 06.11.2007 - 17 UF 75/07 +  Bundesverfassungsgericht 1 BvR 746/08 - http://www.baltesundrixe.de/images/1bvr74608.pdf

 

 

 


 

 

 

Bundesverfassungsgericht rügt Oberlandesgericht Rostock

Fast hatte es den Anschein, als ob das Bundesverfassungsgericht sich nur noch für Mütter zuständige fühlt, seit es die rechtspolitisch wenigstens peinliche Entscheidung zur sorgerechtlichen Diskriminierung von nichtverheirateten Vätern vom 29.1.2003 getroffen hatte. Nun kann man wieder hoffen. Offenbar ist es in Karlsruhe zu einer deutlichen Wiederbelebung des Rechtsstaates auch für Männer und Väter gekommen. Dies lässt jedenfalls ein aktuelles Urteil der 3. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 9.6.2004 - 1 BvR 487/04 vermuten. 

Einem Vater wurde vom OLG Rostock bis zum 31.12.2007 der Umgang mit seiner Tochter untersagt (FamRZ 2004, 968). Dies geschah offenbar auch gegen eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 19.6.2003 - Beschwerde Nr. 4615/99 Nekvedacicius/Deutschland, welche vorsieht, dass bei einem Umgangsausschluss jährlich das Gericht zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für den Umgangsauschluss noch bestehen.

Das Bundesverfassungsgericht rügt, dass die Belange des Kindes und das Elternrecht des ausgeschlossenen Elternteils zu wenig berücksichtigt wurden. Außerdem hätte das Gericht zu prüfen, welche Konsequenzen für das gerichtliche Verfahren sich aus Haltung der die Aufklärung des Sachverhaltes verweigernden Mutter ergäben. Auch mit Hinweis auf die Möglichkeit der Einrichtung eines Begleiteten Umganges hob das Bundesverfassungsgericht den Beschluss des OLG Rostock auf.

 

Urteil der 3. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 9.6.2004 - 1 BvR 487/04

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ausführlich in: "FamRZ", 2004, Heft 15, S. 1166-1168

Dorthin eingesandt von Rechtsanwalt G. Rixe, Bielefeld

 

 

Das Urteil des Oberlandesgericht Rostock ausführlich in "FamRZ", 2004, Heft 12, S. 968-970

eingesandt von Rechtsanwältin F. Nickelsen, Stralsund, und von Verfahrenspfleger H. Partikel, Berlin

 

 

 


 

 

 

 

Amtsgericht Bremen-Blumenthal

Geschäfts-Nr.: 71 b F 0775/03

B e s c h l u s s 10. Mai 2004

 

In der Familiensache

betr. X, geb. ...1988,

ges. vertr. durch das AfSD als Vormund

und die Großmutter als Pflegerin

 

 

.... 27809 Lemwerder

Antragsteller

Verfahrensbevollm.:RAin ... , zu 862/03 L02

 

gegen,

Freie Hansestadt Bremen Amt für Soziale Dienste Sozialzentrum Vegesack, Am Sedanplatz 7, 28757 Bremen

Antragsgegnerin

 

 

Beteiligte:

Großmutter: ... 28757 Bremen

Verfahrensbevollm.: ...

Verfahrenspfleger: RAin McCallion, hier

wegen Regelung des Umgangrechts

bestimmt das Familiengericht nach Anhörung des Kindesvaters, der Großmutter und der Jugendlichen X:

Der Antrag des Kindesvaters auf Einräumung eines regelmäßigen persönlichen Umgangs mit der Jugendlichen wird zurückgewiesen.

 

Der persönliche Umgang wird in Fortschreibung des Ausschlusses mit Beschluss vom 15.03.2001, 71 aF 734/00 bis zur Volljährigkeit ausgeschlossen. Der Kindesvater ist weiterhin zu brieflichen Kontakten einmal vierteljährlich und zum Geburtstag und zu Weihnachten berechtigt. Dem Amtsvormund Amt für Soziale Dienste wird aufgegeben, dem Kindesvater halbjährlich Information über X's schulische Entwicklung zu erteilen.

Die Gerichtskosten werden dem Kindesvater auferlegt.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert beträgt 3.000,00 E.

G r ü n d e :

Die Jugendliche X lebt seit 1991 im Haushalt ihrer Großmutter zusammen mit der Kindesmutter. Nach deren Tod am 01.05.2003 hatte der Kindesvater die Übertragung der elterlichen Sorge gemäß § 1680 11 BGB auf sich beantragt. Dieser Antrag ist mit Beschluss vom 11. 12.2003 zurückgewiesen worden. (71 b F 366/03) Nunmehr begehrt der Kindesvater die Regelung des persönlichen Umgangs mit der Jugendlichen gemäß § 1684 1 BGB, da ihm als überlebendem Elternteil zumindest im Rahmen seines Elternrechts das Umgangsrecht zugestanden werden müsse. Soweit dieses Umgangsrecht in den Vorverfahren X 23691 mit Beschlüssen vom 3.11.1994 und 03.07.1997 sowie 71a F 374100 mit Beschluss vom 15.3.2001 jeweils befristet für die Dauer von 2 Jahren ausgeschlossen worden sei, sei nach dem Tod der Kindesmutter der Ausschluss nicht mehr gerechtfertigt, da dieser nach seinem Verständnis im wesentlichen dem Schutz der psychisch-kranken Kindesmutter gedient habe. Soweit die Jugendliche X den persönlichen Kontakt mit ihm ablehne, sei diese Ablehnung unbeachtlich, weil sie zum einen auf einem inzwischen verfestigten PASSyndrom beruhe und zum anderen auf Beeinflussung der Großmutter der Jugendlichen zurückzuführen sei, die ihn als Person von jeher abgelehnt habe. Die Jugendliche X hat in ihrer Anhörung die Aufnahme persönliche Kontakte sehr entschieden abgelehnt, da der Vater in ihrem Leben keine Rolle spiele und sein Umgangswunsch sie psychisch unter Druck setze, zumal er seit Jahren die Kindesmutter und sie damit bedrängt habe. Sie hat eine Einmischung der Großmutter in diese Problematik in Abrede genommen, da die Großmutter ihr die persönlichen Umgangskontakte freigestellt habe.

Der Antrag des Kindesvaters ist den Stellungnahmen der Verfahrenspflegerin und des Amts für Soziale Dienste folgend zurückgewiesen worden und der weitere Ausschluss des Umgangsrechts angeordnet worden, weil die Anordnung des Umgangsrechts gegen den erklärten Willen der Jugendlichen in diesem Fall eine Gefährdung der psychischen Entwicklung der Jugendlichem mit sich bringt. Denn die verfestigte Abwehrhaltung der Jugendlichen ist als psychische Realität beachtlich ungeachtet der vom Kindesvater behaupteten Genese der negativen Beeinflussung, für die jedenfalls seitens der Großmutter nach dem Versterben der Kindesmutter keine Anhaltspunkte mehr bestehen. Das von Kindesvater und Großmutter unbestritten für die Vergangenheit eingeräumte Spannungsverhältnis ist auch nicht mehr ausschlaggebend für die Abwehr der Jugendlichen. Denn diese hat nachvollziehbar dargelegt, dass ihr ein Beziehungsaufbau zum Kindesvater nicht möglich ist aus Gründen, die in der Person des Kindesvaters selbst liegen, der nicht in der Lage gewesen sei und dies auch heute noch nicht sei, ihre Bedürfnisse zu erkennen. Der Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens bedarf es für die Entscheidung nicht, weil die 16-jährige Jugendliche gegen ihren Willen zu einem Umgang nicht gezwungen werden kann, und für die Jugendliche auch keine Umgangspflicht besteht. Letzteres verkennt der Kindesvater in seinen Beharren auf seinem Umgangsrecht als Ausflugs des Elternrechts. Das Informationsrecht des Kindesvaters bleibt weiterhin bestehen und ist in der Entscheidung festgeschrieben worden. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 30 Kost0, 13a FGG.

28779 Bremen, den 5.5.2004 Das Amtsgericht Familiengericht gez. Blank Richterin am Amtsgericht

Für die Ausfertigung:

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

 

 


 

 

 

Amtsgericht Lahr übt sich in Ratlosigkeit und Resignation

Zuerst die gute Nachricht: 

in einem rkr. Beschluss vom 3.2.2003 teilt das Amtsgericht Lahr (veröffentlicht in "FamRZ", 2003, Heft 23, S. 1861-1862) mit, dass einem Vater die gemeinsame Sorge nicht entzogen werden soll, wenn die Mutter die gemeinsame Kommunikation bezüglich des gemeinsamen achtjährigen Sohnes verweigert. 

Nun die schlechte Nachricht. Das AG Lahr meint, dass es keine Möglichkeit sehe, den Umgang des achtjährigen Sohnes mit seinem Vater zu regeln. Das Gericht meint, es sei jetzt und in Zukunft kein Fortschritt zu erreichen. Der Moment des Trennens von Mutter und Sohn sei "mit so negativen Emotionen beladen".

Nun fragt man sich, ob nicht eine so pathologisch erscheinende Mutter-Sohn-Beziehung, bei der der Sohn auf seinen Vater "insbesondere mit Schreien reagiert" (über Beeinträchtigungen des Vaters, die dafür möglicherweise ursächlich sein könnten, wird nicht berichtet,  bereits die Schwelle der Kindeswohlgefährdung überschritten hat, wo für das Gericht gar nicht mehr die Frage steht, ob es seine Bemühungen um Verbesserungen einstellen muss, sondern im Gegenteil das staatliche Wächteramt gefordert ist. Gedacht daran hat das Gericht schon, es unterstellt jedoch für den Fall der Trennung von Mutter und Sohn "auf kurz- - und mittelfristige Sicht eine zusätzliche erhebliche Traumatisierung." Alle denkbaren Intervention hat das Gericht gleich selbst verworfen, ambulante Therapie, stationäre Therapie, Umgangspflegschaft, Zwangsgeld, Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt der Mutter.

Na prima. Der Tipp für alle umgangsboykottierenden Mütter (und vereinzelt Väter) lautet also. Bindet Euer Kind emotional so radikal und ausschließlich an euch, dann habt ihr Narrenfreiheit und die Gerichte lassen Euch alle in Ruhe.

Und für alle schulverweigernden Kinder auch gleich der Tipp. Schon im zarten Alter von 8 Jahren braucht ihr nicht mehr zur Schule zu gehen, vorausgesetzt ihr habt ganz viel Angst eure Mutter zu verlassen, so dass euch "kurz- - und mittelfristige Sicht eine zusätzliche erhebliche Traumatisierung." bedroht.

Mal sehen, was das zuständige Oberlandesgericht machen wird, wo der betroffene Vater hoffentlich in die Beschwerde gehen wird. Es bleibt zu hoffen, dass das Oberlandesgericht emotionalen Missbrauch eines Kindes durch die Mutter nicht mit der gleichen Ratlosigkeit und Ausschaltung des staatlichen Wächteramtes begegnen wird wie das Amtsgericht Lahr.

 

 

 

 


 

 

Ausschluss Umgang

Eine Einschränkung des Umgangsrechtes setzt voraus, dass durch die Besuchskontakte das Kindeswohl gegenwärtig und konkret gefährdet wird. Ein Ausschluß kommt nur in Betracht, wenn einer konkreten Gefährdung nicht durch eine bloße Beschränkung des Umgangs oder dessen sachgerechte Ausgestaltung begegnet werden kann.

Ausführlich Beschluss des OLG-Saarbrücken 

FamRZ 2001, 369

 

 


 

 

 

 

Amtsgericht Bremen-Blumenthal

Geschäfts Nr.: 71 a F 0734/00

Beschluß,

In Sachen

 

betr. die mindedährige , geb. 1988"

 

Kindesmutter:

 

Kindesvater

Konrad Heinicke, Drosselweg 4, 27809 Lemwerder

Verfahrensbevollm.:

 

Beteiligt: Amt für Soziale Dienste, Abteilung Nord, Jugendamt,

 

 

 

Der Antrag des Kindesvaters auf gerichtliche Regelung des Umgangsrechts gemäss § 1684 111 S. 1 BGB in Form eines begleiteten Umgangs im Amt für Soziale Dienste 14-tägig jeweils eine Stunde als Anbahnungsphase für 6 Monate, nach Ablauf dieser Frist für die Dauer von weiteren drei Monaten erweitert auf unbegleiteten Umgang 14tägig Freitags von 15.00 bis 18.00 Uhr, danach erweitert auf einen 14-tägigen Ganztagsumgang einen Tag am Wochenende wird zurückgewiesen.

 

Das Umgangsrecht des Kindesvaters wird gemäss § 1684 IV S. 1 BGB als Recht des persönlichen Umgangs ausgeschlossen. Der Ausschluss wird befristet auf die Dauer von zwei Jahren.

 

Dem Kindesvater wird auch untersagt, als Umgangssurrogat durch direkten brieflichen Kontakt oder durch Zusendung von Geschenken Kontakt zu dem Kind herzustellen. Das Verbot der Umgangssurrogate wird befristet auf ein Jahr.

Davon unberührt ist der Auskunftsantrag des Kindesvaters gem, § 1686 BGB. Der Kindesmutter wird mit ihrer Zustimmung aufgegeben, vermittelt über das AfS0 dem Kindesvater Informationen über das Kind durch

- Zusendung des Schulzeugnisses zum Ende des Schuljahres

- eines aktuellen Fotos

- eines Informationsberichtes des AfSD über die persönlichen Interessen des Kindes

zu erteilen.

 

Die Gerichtskosten trägt der Kindesvater. Aussergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert beträgt 3.000, DM.

 

Gründe:

 

Gegen den Kindesvater war mit Beschluss vom 03.07.1997 Vormundschaftsgericht Bremen-Blumenthal X 23691, bestätigt durch Beschluss des Landgerichts Bremen vom 29.06.1998 ﷓10 T 645/97﷓ für die Dauer von zwei Jahren ein Ausschluss des persönlichen Umgangs mit der Tochter ... angeordnet worden. Auf das Vorverfahren X 23691 wird insoweit verwiesen.

Nach Fristablauf im Sommer 2000 begehrte der Kindesvater, vermittelt über das AfSD, die Wiederanbahnung persönlicher Kontakte mit dem Ziel der Herstellung regelmässiger 14-tägiger Umgangskontakte für einen Tag.

Das AfSD sah sich zur Vermittlung nicht in der Lage, da die Tochter eindeutig jegliche Wiederannäherung abwehrte

 

Daraufhin beantragte der Kindesvater die gerichtliche Regelung des Umgangsrechts wie folgt:

a) Während der Anbahnungsphase von 6 Monaten durch Vermittlung des

Jugendamtes im 14﷓tägigen Abstand für jeweils eine Stunde,

b) nach Ablauf von 6 Monaten für die Dauer von weiteren drei Monaten jeweils

14-tägig nachmittags in der Zeit von 15.00 bis 18.00 Uhr,

c) Nach Ablauf auch dieser Frist 14﷓tägig einen ganzen Tag am Wochenende in der

Zeit von 10.00 bis 18.00 Uhr.

 

 

Die Kindesmutter hat keinen Gegenantrag gestellt; sie ist dem Antrag jedoch inhaltlich entgegengetreten, da sie den entgegenstehenden Kindeswillen respektiert sehen möchte.

... hat selbst die Annahme ihr zugesandter Post und Geschenke verweigert.

 

Das MSD hat in seiner Stellungnahme dafür votiert, den Antrag abzuweisen, hilfsweise vor einer Entscheidung einweiteres Sachverständigengutachten einzuholen, in dem in Erweiterung der im Vorprozess X 23691 eingeholten Sachverständigengutachten die Frage eines möglichen sexuellen Missbrauchs einer Prüfung unterzogen werden sollte, und sich dafür ausgesprochen, dem Kind einen Verfahrenspfleger gemäss § 50 FGG zu bestellen.

In der Stellungnahme ist ausgeführt, dass ... im Rahmen von vier Hausbesuchen seit Juni 2000 bis Januar 2001 vehemente Abwehr gegen jegliche Art der Wiederanbahnung von Kontakten nicht nur verbal deutlich gemacht hat, sondern durch körperliche Symptomatik verstärkt (laut Herrn Frerichs, Sachbearbeiter des AfSD, Zittern am ganzen Körper anlässlich der Thematik Vaterkontakte) auch agiert hat, ohne verbale Begründung dieser Weigerungshaltung.

 

Der Kindesvater führt diese Abwehr, wie bereits im Vorverfahren, unverändert auf Beeinflussung durch die Kindesmutter und die Grosseltern zurück und hält sie für unbeachtlich oder aber für den Ausdruck eines PAS﷓.Syndroms (parental alienation Syndom), übernommen von der Kindesmutter.

Er ist wie im Vorverfahren der Auffassung, ... geschähe Unrecht, wenn väterliche Kontakte nicht gegeben seien und ihre Entwicklung werde deshalb gefährdet. Ihre

Abwehr beruhe auf Beeinflussung durch die Kindesmutter und die Grosseltern.

 

Die getroffene Entscheidung ist ohne persönliche Anhörung des Kindes gemäss § 50 b FGG und ohne dem Hilfsantrag des AfSD folgend, ein erneutes Sachverständigengutachten einzuholen, erfolgt.

 

Massgebend dafür sind folgende Gründe:

Gemäss § 50 b FGG sind die entscheidungserheblichen Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes für das Erfordernis der persönlichen Anhörung Voraussetzung. Gerade diese Kriterien sind für eine Entscheidung über das Umgangsrecht gemäss

§ 1684 1 S. 2 BGB zwar hier entscheidungserheblich, weil ein entgegenstehender Kindeswille nach KG FamRZ 86,503 absoluten Vorrang hat vor einem Umgangsrecht des Kindesvaters, nach BGH FamRZ 80, 130 eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Kindes und dem Interesse des umgangsberechtigten Elternteils stattzufinden hat und nach der Neufassung des § 1684 1 S. 1 BGB das Umgangsrecht ein eigenes Recht des Kindes ist.

Diesem Recht des Kindes steht aber keine eigene Umgangsplä~~b des Kindes gegenüber, sondern entscheidend ist allein das Wohl des Kindes gem. § 1697 a BGB (KG FamRZ 99, 1518) sowohl für den Ausschluss des Umgangsrechts als auch für die Beachtlichkeit des Kindeswillens.

 

Die Weigerung ...s ist nachvollziehbar begründet in eigenen Erkrankungen mit dem Kindesvater, wie sie im Beschluss des Vorverfahrens dargelegt sind, und die verfestigte Abwehr, die sich in körperlicher Symptomatik geäussert hat, und steht als vorrangig dem Interesse des Kindesvaters entgegen (vgl. Celle FamRZ 98, 971, Beharren des Kindes auf seiner Weigerung selbst bei ausgeräumtem Verdacht sexuellen Missbrauchs und Beeinflussung durch Mutter und Stiefvater).

 

Die körperliche Symptomatik zeigt auch deutlich, dass es ... eigenständiges Bestreben ist, die hergestellte familiäre Ruhe beizubehalten und dass die Vorstellung der Wiederannäherung mit dem Vater angstauslösend wirkt. Schon diese Reaktion der Angst vor der Wiederholung vorangegangener tatsächlicher Erlebnisse ist vorrangig gegenüber dem Interesse des Kindesvaters (Celle, FamRZ 98, 1458).

 

Von einer gerichtlichen Anhörung des Kindes ist gerade aufgrund dieser eindeutigen Symptomatik abgesehen worden zum Schutz für das Kind, das nicht durch die Wiederholung der Erfahrung der gerichtlichen Anhörung vertiefter Angst, sein Wille werde nicht beachtet, ausgesetzt werden soll und um zu verhindern, dass von der Kindesmutter und vom AfSD vorbereitete therapeutische Gespräche für ... an ihrer Totalblockade prognostisch scheitern werden.

 

 

Bei dieser eindeutigen Abwägung zugunsten des Vorranges des Kindeswillens ist auch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht erforderlich,

 

Da die Entscheidung ohne weitere Belastung des Kindes sowohl dem Inhalt nach als auch durch das Verfahren ergeht, ist auch die Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind nicht erforderlich.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 30 Kost0, 13 a FGG. Eine Erstattungspflicht der aussergerichtlichen Kosten anzuordnen, ist nicht geboten, da der Kindesvater das Verfahren nicht in schuldhaft vorwerfbarer Weise mutwillig eingeleitet hat.

 

28779 Bremen, den 15.03.2001

gez. Blank Richterin am Amtsgericht

 

 


 

 

 

Vater um jeden Preis?

Zur Kritik am Sorge- und Umgangsrecht

erschienen Januar 2008 | 407 Seiten

Frauenoffensive

19.90 € inkl. MwSt.

ISBN 978-3-88104-381-6

 

 

Inhalt

Vorwort 7

Anita Heiliger: Einleitung 9

 

Ideologische Konstruktionen

Anne-Marie Barone: Familienmediation und die "gute Scheidung". Die Ideologie der untrennbaren Familie 18

Elke Ostbomk-Fischer: Das "Kindeswohl" im Diskurs und Konflikt zwischen Wissenschaft und Praxis 24

 

Kritik der Praxis im Sorge- und Umgangsrecht

Sibylla Flügge: Rechtspädagogik als Risiko 37

Zum Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 11.5.2005 Ludwig Salgo Grenzen der Staatsintervention zur Durchsetzung des Umgangsrechts 45

Kerima Kostka: Kinder brauchen beide Eiltern - aber um jeden Preis? 69

Erika Schreiber, Heike Schröder und Susanne Seil: Sind Kinder nach innerfamiliärem noch zu schützen ? 75

 

Kindeswohl, Kindeswille und Kindeswohlgefährdung bei "häuslicher" Gewalt

Jörg Fegert: Fragen des Kindeswohls in Sorge und Umgangsrechtsverfahren 84

Heinz Kindler: Auswirkungen häuslicher Gewalt auf Kinder 110

 Andrea Brebeck: Kindeswohl und Kindeswille. 122

Line Problemskizze über die Tendenzen des Kindschaftsrechts Susanne Heynen: Möglichkeiten und Grenzen der Beratung von Müttern 135

 

 

"Häusliche" Gewalt und ihre Berücksichtigung im Umgangsrecht

Flke Ostbomk-Fischer: Das Kindeswohl im Ernstfall 152

Susanne Heynen: Risiken des Umgangs bei häuslicher Gewalt 169

Ludwig Salgo Häusliche Gewalt und Umgang 174

 

 

Kritik der Theorie und Praxis des sogenannten "elterlichen Entfremdungssyndroms" (PAS)

 

Jörg Fegert: Parental Alienation oder Parental Accusation 19-t Syndrome? Die Frage der Suggestibilität, Beeinflussung und Induktion in Umgangsrechtsverfahren

Camel S. Bruch: Parental Alienation Syndrome und Parental Alienation. Wie man sich in Sorgerechtsfällen auch irren kann. 215

Jörg Fichtner: Elterliche Entfremdung, neue Väterlichkeit und hegemoniale Männlichkeit. Was macht eigentlich das "PAS"? 231

 

Vaterrechtsbewegung und Väterlichkeit

Magnus Klaue: Men's Health. Die Nation wird von Finanzen, Lesben und Rabenmüttern unterwandert. Doch der "Väteraufbruch" leistet Widerstand 250

Magnus Klaue: Papa unser. Die Propagandisten der Väterbewegung geben sich als Verteidiger des Kindeswohls. In Wahrheit betreiben sie die Restitution väterlicher Macht 254

17-12-2009, 23:59

RE: Magnus Klaue über Kristina Köhler

Klaue schiesst seine Polemikblasen leider grundsätzlich ohne Basis ab. Der reisst sich ein paar Schlagworte aus anderen Medien heraus und hämmert sich was draus zusammen. Ich würde dir ansonsten recht geben, aber seine Kritik ist einfach zu willkürlich, um daraus etwas zu schliessen.

Bei dem bin ich mir nicht mal sicher, ob es ihn als Person gibt. Magnus heiss "Der Grosse, gross". Grosse Klaue. Das stinkt doch nach Pseudonym, nach Kunstfigur in der Rolle eines Agent Provokateurs. Klappt ja auch, die Links werden herumgereicht und erhöhen die Zugriffszahlen dieses traurigen Blättchens.

http://www.trennungsfaq.de/forum/showthread.php?tid=69&pid=3432#pid3432

24-12-2009, 09:57

RE: Magnus Klaue über Kristina Köhler

Eben seh ich, dass der auch mit altbekannten Figuren wie Anita Heiliger zusammen publiziert: In "Vater um jeden Preis - Zur Kritik am Sorge- und Umgangsrecht Verlag Frauenoffensive" (München 2008, 407 Seiten) ist ein Beitrag von ihm drin. Darin schreiben Heiliger und Klaue über die angeblich so einflussreiche Väterrechtsbewegung, "Dieser Bewegung und ihren Einflussmöglichkeiten widmen sich Magnus Klaue und Anita Heiliger in mehreren Beiträgen pointiert, analytisch und teilweise ironisch.".

Ich denke, der hat Schiss vor der eigenen Schreibe und sich deshalb ein Pseudonym zugelegt, eine leicht merkbare "Marke". Da kriegt er Aufträge, wenn es irgendeinem Redakteur einfällt, "mal was kritisches über Väter" zu bringen. Da war doch dieser Klaue, der könnte doch mal was schreiben. Müller, rufen sie den mal an.

http://www.trennungsfaq.de/forum/showthread.php?tid=69&pid=3432#pid3432

 

Anita Heiliger: In Nomine Patris. Die Interessen und Praxen der Vaterrechtsbewegung 259

Kritik der geplanten Reform des familiengerichtlichen Verfahrens in Kindschaftssachen/Kritik des "Cochemer Modells"

Sabine Heinke: Umgangsrecht und Partnerschaftsgewalt 271

nicht nur ein mechanisches Problem Konferenz der Frauenhäuser in Rheinland-Pfalz: 277

Stellungnahme zum Cochemer Modell im Hinblick auf Gewalt in engen sozialen Beziehungen Wildwasser: Standpunkt der AG Recht 291

zum Regierungsentwurf zur FGG-Reform Gemeinsame Erklärung zum Regierungsentwurf zur FGG-Reform 291

 Tanja Fauth-Engel: Möglichkeiten und Grenzen interdisziplinärer Kooperation 302

 

Forschungsergebnisse zu Trennung und Scheidung

Monika Schröttle: Probleme im Kontext von Trennung und Scheidung 315

 Kerima Kostka: Elterliche Sorge und Umgang bei Trennung und Scheidung - unter besonderer Berücksichtigung der Perspektive des Kindes 323

 Judith Wallerstein: Langzeitwirkungen der elterlichen Ehescheidung auf Kinder 340

 

ANHANG

 

Urteile zur Einschränkung oder Aussetzung des Umgangsrechts 360

 Autorinnen

 

 

Kommentar Väternotruf:

"Urteile zur Einschränkung oder Aussetzung des Umgangsrechts 360", so das letzte Kapitel in diesem seltsamen Sammelsurium von Aufsätzen, angeführt mit einer Einleitung von Anita Heiliger. Man fühlt sich an die Zeit der christlichen Kreuzzüge erinnert, nur heute ist es nicht das Zeichen des Kreuzes, sondern der Name Heiliger, unter der sich die seltsame Flottille, eine Mischung aus Heiliger, Fichtner, Schröttle, Fegert u.a. vereint. "Urteile zur Einschränkung oder Aussetzung des Umgangsrechts 360", man könnte meinen, der Titel wäre Programm. Die Lektüre des Buches mag man sich ersparen, nutzen Sie besser das schöne Wetter und machen was mit Ihren Kindern.

"Dieses Buch ist Teil des Kongresses "Kinderschutz und Kindeswohl im Sorge- und Umgangsrecht", der in einer Kooperation zwischen der Zentralen Informationsstelle der Autonomen Frauenhäuser ZIF, der Fachhochschule Frankfurt, Fachbereich 4, und dem Münchner Kommunikationszentrum für Frauen zur Arbeits- und Lebenssituation Kofra im Januar 2008 in Frankfurt a. M. stattfand."

Seltsam, dass die aus Steuermitteln finanzierte Fachhochschule Frankfurt am Main, sich an diesem Kongress beteiligt hat. Steuern werden bekanntlich ja auch von Männern bezahlt, die an solcherart Literatur in der Regel kein Interesse haben

Traurig auch, dass sich Jörg Fichtner und Heinz Kindler dazu benutzen ließen, dieses seltsame Buch mit einem Vorwort von Anita Heiliger durch eigene Beiträge aufzuwerten. Bei Herrn Ludwig Salgo verwundert das ja nicht. Eine der wenigen männlichen Ikonen der vulgärfeministischen Bewegung, fehlt nur selten, wenn es gilt gegen böse Väterrechtler zu wettern. Sozusagen ein Karl Eduard von Schnitzler unser Tage aus Frankfurt am Main.

 

 

Geschlechterkampf ist kein Erfolgsmodell, 5. Juni 2008

Von

Franzjörg Krieg (Karlsruhe) - Alle meine Rezensionen ansehen

(REAL NAME)

Rezension bezieht sich auf: Vater um jeden Preis?: Zur Kritik am Sorge- und Umgangsrecht (Broschiert)

Nein, nicht Vater um jeden Preis. Genau so wenig wie Mutter um jeden Preis.

Aber da ist nun der entscheidende Haken in Heiligers Argumentation: Sie geht davon aus, dass Frauen - und besonders, wenn sie Mütter sind - immer Gutmenschen sind. Und die Bösen sind pauschal die Männer. Ein Blick in die Produktpalette von Heiliger im Angebot vom Amazon genügt, um das festzustellen.

Frau Heiliger hat mit dieser Prämisse jahrzehntelang ganz gut und mit politisch staatlicher Protektion und Alimentierung gelebt. Diese Ära geht zuende und sowohl sie als auch viele andere, die von der Frauenförderwelle in lukrative Ämter und Positionen geschwemmt wurden, müssen plötzlich feststellen, dass selbst im eigenen Frauenlager die Skepsis wächst. Deutlich zu spüren war das Anfang des Jahres beim Kongress der Frauenhäuser in Frankfurt.

Männerhass war zu Zeiten von Valerie Solanas noch eine modische Attitüde, die jede Frau ideologisch aufpeppte. Heute rümpfen Frauen, die sich als emanzipiert einordnen, die Nase und sind nicht mehr bereit, Zustimmung zu äußern.

Die Ära, die zuende geht, ist auch die, in der sich akademische Lesbierinnen erkühnt haben, zu behaupten, sie allein könnten formulieren, wie Familien in Deutschland zu funktionieren haben.

Die wissenschaftliche Diskussion ist inzwischen aber einige Schritte weiter. Die öffentliche Akzeptanz für einen solchen Zustand familialer Konzeptgenerierung schwindet.

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