Wassilios - E. Fthenakis


 

 

 

Wassilios - E. Fthenakis

Professor für Entwicklungspsychologie und Anthropologie an der Freien Universität Bozen - Fakultät für Bildungswissenschaften *

* Emeritus seit Oktober 2010. Im akademischen Jahr 2011/2012 liest Prof. Fthenakis erneut an der Fakultät für Bildungswissenschaften der Freien Universität Bozen, im Rahmen des neu eingerichteten Masterstudiengangs, Entwicklungspsychologie.

http://www.fthenakis.de/c2/

 

 

 

Prof. Dr. Dr. Dr.

Staatsinstitut für Frühpädagogik München

Prinzregentenstraße 24

80538 München

 

www.fthenakis.de

 

 

Fthenakis erlangte 1982 einige Berühmtheit, als er ein Gutachten für das Bundesverfassungsgericht erstellte, worauf dieses dann die gemeinsame nacheheliche Sorge als verfassungsgemäß einstufte. Bis dahin gab es nach der Scheidungsreform 1977 nur die Entweder-Oder-Haltung - somit nur die Alleinsorge der Mutter.

Wegen der drei Doktortitel wird über Fthenakis in Fachkreisen gerne etwas gespöttelt. Nun scheinen die drei Titel wenigstens echt zu sein und nicht an ausländischen Universitäten unter etwas nebulösen Bedingungen erworben sein, wie das von anderen aus der Professionellenszene behauptet wird.

Obwohl sich die SPD Fthenakis, der auch als Väterforscher tätig geworden ist, inzwischen häufig als Referenten und Autor bestellt, hat es die SPD bisher noch nicht vermocht, von ihrer politischen Haltung der rechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder abzurücken. Die SPD ist halt wie ein Riesentanker. Eine ungeheure Trägheit. Der Bremsweg beträgt 10 Kilometer. Und dadurch dauert das erforderliche Umlenken eben auch Jahre.

 

 


 

 

 

 

 

Fuß: Begleiteter Umgang von Kindern

Familie, Partnerschaft, Recht

FPR 2008 Heft 11, S. 564-565

 

Begleiteter Umgang von Kindern

Begleiteter Umgang von Kindern. Ein Handbuch für die Praxis. Hrsg. von Wassilios E. Fthenakis. - München, C.H. Beck oHG 2008. XXVI, 567 S., geb. Euro 59,-. ISBN: 978-3-406-56668-4.

Richter am AG i.R. Joachim Fuß, Köln

Dem Antrag des Beck-Verlags, das genannte Handbuch für die Praxis zu besprechen, bin ich gerne nachgekommen, zumal mir die herausragende Leistung des Herausgebers, nämlich das Bewirken einer Gesetzesänderung dahin, dass auch nach Trennung und Scheidung von Eltern die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge weiter besteht, noch deutlich in Erinnerung ist.

Allerdings hat mich dann der Umfang des Handbuchs für die Praxis von über 500 Seiten irritiert, zumal die theoretische Aufbereitung, die „historische“ Darstellung der Rechtsentwicklung sowie die häufig wiederkehrende Erwähnung der Bedeutung der Evaluation für die mit der Abwicklung des begleiteten Umgangs befassten Praktiker aus dem psychosozialen und dem juristischen Bereich nicht im tatsächlichen erfolgten Umfang erforderlich erscheint. Andererseits werden für die Praxis relevante Fragen bisweilen recht kurz, in einigen Fällen überhaupt nicht abgehandelt. So erscheint das für die Durchführung des begleiteten Umgangs wesentliche Element der „Verselbstständigung“ der Kontakte bzw. das Fehlen des Willens zur Verselbstständigung - ohne dies zu offenbaren - nicht einmal im Register.

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"Dann kauf ich mir mal einen renommierten Professor"

Bertelsmann und die Erziehung unserer Kinder und Pädagogen

Die Bertelsmann­Stiftung ist eine der mächtigsten Denkfabriken im Lande und als solche Leitakteur für ähnlich operierende Berater und Stiftungen. Sie greift aktiv ein in die Politik auf allen Ebenen.

"Unternehmerische Gestaltung" des Erziehungswesens

Die Stiftung hat 330 Mitarbeiter; sie verfügte im Jahr 2004 über ein Vermögen von 766 Millionen Euro. Im Stiftungskuratorium sind Vertreter von Konzernen wie Nestlé, E.ON, Schering-AG aber auch des ZDF sowie die ehemalige Bundestagspräsidentin Süssmuth (CDU) vertreten.

Die vom multinationalen Medienkonzern Bertelsmann dominierte und von der Ehefrau des Konzerngründers, Liz Mohn, kontrollierte Stiftung hat nach eigener Aussage das Ziel, dass "die Grundsätze unternehmerischer, leistungsgerechter Gestaltung in allen Lebensbereichen zur Anwendung gebracht werden".

Die Bertelsmann-Stiftung finanziert und organisiert zu diesem Zweck Konferenzen und Studien, auf Grund derer die konkreten Umbaumaßnahmen des Bildungs-, Sozial- und Gesundheitssystems erfolgen. Dazu hat die Stiftung rund 60 Projekte eingerichtet die u. a. vom "Centrum für Hochschulentwicklung", dem "Projekt Selbstständige Schule" und dem "Centrum für Krankenhaus Management" gesteuert werden. Deren Tätigkeit gipfelt im Auftrag "so wenig Staat wie möglich". Denn: "Wettbewerb und bürgerschaftliches Engagement (sind) eine wesentliche Basis für gesellschaftlichen Fortschritt." Nach dieser Maxime geht die Stiftung jetzt auch verstärkt im Bildungswesen vor.

Ein weiteres Standbein der Stiftung ist nämlich die systematische Beeinflussung und "Qualifizierung" von Pädagogen, Psychologen und Medizinern, die im Bereich der Förderung und Versorgung von Kindern tätig sind. Dazu gibt es seit einiger Zeit ein viermal im Jahr erscheinendes Magazin, das kostenlos an Arztpraxen geschickt wird. Das professionell aufgemachte und ganz im Stil der gängigen Fachpresse gestaltete Magazin trägt den Titel "Kinderzeit. Zeitschrift für Pädagogik und Bildung."

Wissenschaftler im Dienst der Konzerne

Als Herausgeber fungiert ein international bekannter Professor, der griechisch-stämmige Entwicklungspsychologe und Anthropologe, Prof. Dr. Dr. Dr. Wassilikos E. Fthenakis.

Der Dreifach-Doktor und Emeritus der Ludwig-Maximilian-Universität München ist Träger diverser Orden und Auszeichnungen. Fthenakis veröffentlichte über 100 Bücher und mehrere hundert Fachartikel, in denen er besonders die Bedeutung der familiären Bindung für die frühkindliche Entwicklung herausstellte. Bahnbrechend waren Arbeiten auch zur "neuen Rolle" der Väter, die das traditionelle Leitbild von der besonderen und "biologisch unersetzlichen" Rolle der Mutter für das kindliche Wohl relativierten. Auch Väter seien für die Erziehung der Kinder und deren psycho-physisches Wohl ebenso geeignet und notwendig wie die Mütter.

Fthenakis galt deshalb eher als ein "Progressiver" denn als ein Konservativer. Er publizierte verschiedentlich auch in Zeitschriften des DGB, z. B. im "arbeitnehmer". Sein Name besitzt eine große Reputation. Er ist Mitglied zahlreicher internationaler Fachverbände.

Erzieher-"Professionalisierung" nach Unternehmerkonzepten

Nach seinem altersbedingten Ausscheiden aus dem deutschen Universitätsbetrieb nahm der Pensionär einen neuen Ruf an die Universität von Bozen an. Neben zahlreichen aktuellen universitären Verpflichtungen des umtriebigen Seniors weist seine Vita zusätzlich zu seiner Mitgliedschaft in der Familienkommission der Bertelsmann-Stiftung weitere Funktionen in wichtigen von der Industrie gesponserten Stiftungen und Gremien auf. Darunter befinden sich

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die McDonalds Kinderhilfe Stiftung

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das Projekt PIKs (Profis in Kitas) der Robert-Bosch-Stiftung

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"Natur-Wissen schaffen", Projekt der Deutschen Telekom Stiftung an der Uni Bremen.

Fthenakis ist ein Paradebeispiel für einen bürgerlichen Wissenschaftler, der sich wie selbstverständlich auch in den Dienst von Unternehmerinstitutionen stellt. Als Präsident des "Didacta-Verbands der Bildungswirtschaft" ist er quasi ein wissenschaftliches Aushängeschild für Unternehmen und Verlage, die Produkte und Leistungen im Bereich der Elternberatung, Lehrer- und Erzieherausbildung und im Bereich der Entwicklungs- und Pädagogischen Psychologie aber auch im Bereich der Pädiatrie (Kinderheilkunde).

Auf der von rund 800 Ausstellern besuchten größten europäischen Bildungsmesse "didacta 2008", die ganz im Zeichen der vorschulischen Bildung stand, forderte Fthenakis kürzlich - durchaus sachlich gerechtfertigt - ein "einheitliches Bildungs- und Erziehungskonzept für die Kleinsten. Mit dem Ausbau der Kinderkrippen allein sei es nicht getan, erklärte er. Insbesondere die Erzieherausbildung müsse "professionalisiert" werden, bis hin zu einer Fachhochschul- bzw. Universitätsausbildung, wie es schon seit langem in einigen früheren sozialistischen Ländern der Fall war. Das ist seit längerem ein zentrales Anliegen Fthenakis´.

In "Kinderzeit" wurde ganz in diesem Sinne ein "vielversprechendes Konzept" der Daimler AG vorgestellt, die sog. "sternchen"-Krippen (Daimler-Stern natürlich). "Mehr als tausend Erzieherinnen und Erzieher wollen die Vorstellung dieses Projektes miterleben", jubelte der Berichterstatter des Didacta-Verbandes. Sie erfahren dabei, dass der Autokonzern nicht nur das Angebot zur betriebsnahen Kinderbetreuung an seinen deutschen Standorten deutlich ausbaut, sondern auch ein besonderes pädagogisches Konzept verfolgt. So will Daimler unter anderem, "die bilinguale Erziehung vorantreiben". Ganz so uneigennützig wie sich das anhört, wird das nicht sein. Natürlich braucht ein multinationaler Konzern mehrsprachiges Personal, und wenn er dieses schon ab dem 3. Lebensjahr in seinem Sinne "bildet" und heranzieht, wird sich diese Investition schnell amortisieren.

Rund 3 500 Teilnehmer, zumeist Pädagogen und Erzieher, nahmen an weiteren 77 workshops und Seminaren der "didacta 2008" teil. Zufrieden konnte Fthenakis dann auch bilanzieren: "Die didacta - also die Bildungswirtschaft - leistet damit einen entscheidenden Beitrag zur Professionalisierung der Fachkräfte."

Die "Ideologin" im Hintergrund

Damit liegt Fthenakis ganz auf der von Liz Mohn vorgegeben Linie. In einem Extra-Beitrag in "Kinderzeit" schreibt die stellvertretende Vorsitzende der Bertelsmann-Stiftung und "didacta-Bildungsbotschafterin 2008": "Wir müssen frühzeitig ansetzen, um Kindern den Zugang zu hochwertiger Bildung im Kleinkindalter zu ermöglichen. Nur so verbessern sich ihre Perspektiven in Schule und Beruf."

Kann man dagegen etwas haben, zumal Mohn dann den Vorteil frühmusikalischer Erziehung in den höchsten Noten-Himmel lobt und eine Lanze für den Chorgesang bricht? Wer soll dabei Arges denken. Bekanntlich kennen nur "böse Menschen keine Lieder." Doch ich bekenne als ehemaliges Kirchenchormitglied: "Schau den Leuten nicht nur auf die Lippen, sondern horch, was sie dir eigentlich sagen wollen." Bei L. Mohn geht es um "die Überzeugung, dass Wettbewerb und bürgerschaftliches Engagement eine wesentliche Basis für gesellschaftlichen Fortschritt bildet."

"Fitmachen für den Wettbewerb", möglichst mehrsprachig und immer mit einem fröhlichen Lied auf den Lippen - das ist das langfristige, profitorientierte Leitmotiv. Früh übt sich der künftige Mitarbeiter von Daimler, Bertelsmann, Telekom, Bosch und anderen Konzernen für seine gewünschte Rolle ein: "Wir brauchen neugierige, kreative, engagierte und motivierte Menschen in Wirtschaft und Gesellschaft, um auf die Herausforderungen in einer globalen und vernetzten Welt zu reagieren", forderte die Oberaufseherin aller künftigen Erzieherinnen und Erzieher.

Früh krümmt sich, was ein Haken werden will

Und so ganz nebenbei wird den jungen Frauen und Müttern von morgen mit auf den Weg gegeben, wodurch sich ihre besondere Rolle "in Wirtschaft und Gesellschaft" auszeichnen wird. Eine ganzseitige Anzeige in "Kinderzeit" durch den Spiele-Konzern "playmobil" macht es deutlich.

Die züchtig gekleidete niedliche Göre, die zwischen einem Playmobil-Kirchturm und einem "eleganten" Playmobil-Hochzeitspavillon verträumt den Leser anblickt, macht Werbung für die "Traumhafte Hochzeitswelt".

Denn: "Kinder lieben es, sich eine glückliche Zukunft auszumalen. Insbesondere Mädchen bietet die neue Hochzeits-Spielwelt von PLAYMOBIL die Möglichkeit, eine Hochzeitsfeier nach ganz eigenen Ideen und Vorstellungen zu gestalten. Dabei wird die kindliche Kreativität und Fantasie vom Detailreichtum der Figuren und Spielelemente unterstützt und gefördert. Und das Schönste: Die Hochzeitswelt lässt sich zu immer neuen Spielszenen arrangieren."

Vielleicht mit einem Foto des immer milde lächelnden Dreifach-Doktors und Konzer-Ideologen und seiner Chefin? Die startete bekanntlich einst als Sekretärin beim Konzernboss Reinhard Mohn, bis sie sich dann über die "Hochzeit" zur großen Konzernlenkerin, Visionärin der Erziehung unserer Kinder und Enkel und deren "professionalisierten Erziehern" erhob.

Wenn es nicht so Ernst wäre, könnte man das alles eigentlich nur als Satire ansehen. Das ist es aber nicht. Leider nicht. Nach dem Ende der 70er Jahre erfolgten Aufruf konservativer und reaktionärer Politiker, Professoren und Dozenten zu einem Konzept "Mut zur Erziehung" - als Gegenpart zu einer demokratischen und auf Emanzipation gerichteten kritischen Erziehung und Pädagogik gedacht - stehen wir vor einer neuen Etappe der rechtskonservativen, postmodernen Ausrichtung des Erziehungssystems, das so knallhart Kapital- und konzernorientiert ist, wie wir uns das damals wohl nicht hatten träumen lassen.

Hans-Peter Brenner

(Der Autor ist von seiner Ausbildung Volks- und Realschullehrer, promovierter Diplompsychologe und Psychotherapeut)

 

20. Juni 2008

www.dkp-online.de/uz/4025/s0301.htm

 

 

 


 

 

 

 

 

 

"Engagierte Vaterschaft. Die sanfte Revolution in der Familie." 

Wassilios E. Fthenakis

Leverkusen 1999

ISBN: 3810024023

 

 


 

 

"Ta panta rei: Auf dem richtigen Weg zu einer Kindschaftsrechtsreform?"

 

Wassilios - E. Fthenakis

in "Familie, Partnerschaft und Recht", 2/1998, S. 84-90

 

"... Juristische "Altlasten" bei der Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses werden zwar gemildert, nicht aber gänzlich beseitigt. Die Diskriminierung des nicht verheirateten Vater wie die Beibehaltung der "Bindungen" im Gesetzestext stellen Reminiszenzen einer Rechtsordnung dar, die es zu überwinden gilt. ...", S.90

 

Kommentar vaeternotruf.de: 

Ein gut geschriebener Aufsatz, der u.a. das alte und überholte "Desorganisationsmodell" (mit dem diverse Professionelle in der Praxis leider noch immer ihr Unwesen treiben) mit dem "Reorganisationsmodell" vergleicht, das zumindest bei der Reformierung des Kindschaftsrechtes die notwendige Beachtung erfahren hat.

 

 


 

 

 

Kritik an Bindungsfetischismus

 

"Fthenakis (1982, 1988) kritisiert die an psychoanalytischen Grundsätzen orientierte Bindungstheorie, wonach die Beziehung des Kindes zur Hauptbezugsperson eines besonderen Schutzes bedürfe. Ihm zufolge sei es für ein Kind nach der Scheidung wichtig, die Beziehung zum nichtsorgeberechtigten Elternteil auch in strittigen Fällen weiter zu pflegen."

zitiert nach: "Empfehlungen zum Ausschluß des Umgangsrechts - Gründe und Begründungen aus 30 Gutachten"

Gunther Klosinski und Michael Karle

in: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 45: 331-338, 1996

 


 

 

 

"Kindliche Reaktionen auf Trennung und Scheidung"

Wassilios - E. Fthenakis 

in: "Familiendynamik", 1995 Heft 2

S. 127-147

 

www.familiendynamik.de

 

 


 

 

Edith Niehuis

 

Sperrfrist: Beginn der Rede Es gilt das gesprochene Wort

 

ERÖFFNUNGSSTATEMENT ZUR INTERNATIONALEN FACHTAGUNG ZUM BEAUFSICHTIGTEN UND BEGLEITETEN UMGANG NACH TRENNUNG UND SCHEIDUNG IM STAATSINSTITUT FÜR FRÜHPADAGOGIK AM 09. JULI 2001 IN MÜNCHEN

 

Dr. Edith Niehuis Parlamentarische Staatssekretärin bei der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

 

Sehr geehrter Herr Prof. Fthenakis, sehr geehrte Damen und Herren,

ich darf Sie im Namen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu dieser Internationalen Fachtagung ganz herzlich begrüßen. Diese Tagung steht in einem engen inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem aus Mitteln des Bundesministeriums geförderten Projekt „Entwicklung von Interventionsansätzen im Scheidungsgeschehen – Beaufsichtigter und Begleiteter Umgang“, das gegenwärtig vom Bayrischen Staatsinstitut für Frühpädagogik hier in München im Zusammenarbeit mit dem Institut für angewandte Familien-, Kindheits- und Jugendforschung an der Universität Potsdam durchgeführt wird. Das im Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelte Umgangsrecht hat seine aktuelle Fassung durch die Kindschaftsrechtsreform erhalten, die zum 01. Juli 1998 in Kraft getreten ist. Ziele dieser Reform waren,

• die Verstärkung der Rechtsstellung der Eltern,

• die Verbesserung der Rechte des Kindes,

• die Flankierung durch Beratungs- und Unterstützungsangebote der Jugendhilfe. In kaum einem anderen Bereich des Kindschaftsrechts wird die Umsetzung dieser Ziele so plastisch wie im Bereich des Umgangsrechts: Die Stärkung der Rechtsstellung des Kindes wird durch ein eigenständiges Recht des Kindes auf Umgang mit seinen Eltern dokumentiert. Dieses Recht war zunächst im Regierungsentwurf nicht enthalten, sondern ist durch die parlamentarischen Beratungen in den Gesetzentwurf eingefügt worden. Die Stärkung der Elternautonomie wird insbesondere dadurch dokumentiert, dass mit der Kindschaftsrechtsreform beide Elternteile das Recht auf Umgang mit dem Kind behalten – unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind. Damit ist vor allem die Rechtsposition der Väter nichtehelicher Kinder entscheidend verbessert worden. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber aber auch das Ziel, die elterliche Autonomie durch Beratungs- und Unterstützungsangebote zu flankieren und auf diese Weise die elterliche Erziehungsverantwortung zu stärken, in vielfacher Weise konkretisiert, nämlich

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• in der Verknüpfung kindschaftsrechtlicher Verfahren mit Beratungsangeboten der Kinder- und Jugendhilfe: so soll nach § 52 FGG das Gericht die Beteiligten auf bestehende Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und –dienste der Träger der Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hinweisen. Darüber hinaus soll das Gericht, soweit dies nicht zu einer für das Kindeswohl nachteiligen Verzögerung führt, das Verfahren aussetzen, wenn • die Beteiligten bereit sind, außergerichtliche Beratung in Anspruch zu nehmen oder

• nach freier Überzeugung des Gerichts Aussicht auf ein Einvernehmen der Beteiligten besteht; in diesem Fall soll das Gericht den Beteiligten nahe legen, eine außergerichtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Schließlich hat der Gesetzgeber auch noch ein spezifisches gerichtliches Vermittlungsverfahren für Fälle der Umgangsvereitelung oder Umgangserschwerung eingeführt (§ 52a FFG). Vor dem Hintergrund dieser Gesetzesänderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gewinnen auch die Beratungs- und Unterstützungsangebote der Kinder- und Jugendhilfe zusätzliche Bedeutung. Der Gesetzgeber bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass er einer Konfliktlösung durch die betroffenen Eltern selbst, die durch Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe unterstützt und gefördert wird, den Vorrang vorgerichtlichen Entscheidungen einräumt. Fast auf den Tag genau sind inzwischen drei Jahre vergangen, seit die Kindschaftsrechtsreform in Kraft ist. Man möchte meinen, dass dies ein ausreichend langer Zeitraum wäre, um die Auswirkungen der Reform beurteilen zu können. Wie sich jedoch aus den Stellungnahmen der Landesjustizverwaltungen und der Obersten Landesbehörden zum Ende des letzten Jahres ergibt, lassen sich allenfalls Trends feststellen, im einzelnen gibt es durchaus divergierende Auffassungen. Auch die Ergebnisse der vom Bundesministerium der Justiz initiierten Begleitforschung zur Umsetzung der Neuregelungen der Reform des Kindschaftsrechts liegen noch nicht vor. Dies gilt insbesondere für die Ergebnisse der erneuten schriftlichen Befragung von Scheidungsfamilien, deren Scheidungsverfahren nach dem neuen Recht durchgeführt wurde und vor allem für die abschließende Expertenbefragung von Richtern, Staatsanwälten und Jugendamtsmitarbeitern. Experten, wie etwa der Vorsitzende des Deutschen Familiengerichtstages, Prof. Willutzki, meinen sogar, bis der durch die Kindschaftsrechtsreformintendierte Bewusstseinswandel in der breiten Bevölkerung Fuß gefasst habe, bedürfe es einer ganzen Generation. Eine der zentralen Streitpunkte im Gesetzgebungsverfahren zwischen Regierung und Opposition – aber auch zwischen den Frauen und Männern im Parlament – war die Frage nach der Aufgabe des Staates zur Sicherung des Kindeswohls anlässlich von Trennung und Scheidung der Eltern. Der von der damaligen Bundesregierung vorgelegte Entwurf verfolgte eine lupenreine Antragslösung, überließ die Entscheidung, ob die gemeinsame Sorge fortgeführt oder durch einen ausdrücklichen Antrag ein Verfahren auf Zuweisung der Alleinsorge eingeleitet werden sollte, ausschließlich den Eltern. Im Gesetzgebungsverfahren ist es dann immerhin gelungen, dieses reine Antragsprinzip mit Informationspflichten seitens des Familiengerichts und des Jugendamts über Beratungsangebote zu flankieren und den Richter dazu verpflichten, die Eltern im Scheidungsverfahren auch zur elterlichen Sorge anzuhören. Ich gestehe, das ich von Anfang an diesen Ansatz kritisch gesehen habe, weil ich die Sorge hatte und weiterhin habe, dass die gemeinsame elterliche Sorge in vielen Fällen fortgeführt wird, ohne dass ihr eine ausreichende gemeinsame Verantwortung zugrunde liegt. Dabei darf auch nicht vergessen werden, dass Väter und Mütter vor der Scheidung in aller Regel sehr unterschiedliche Rollen innehatten, d.h. in der Lebenswirklichkeit die Mutter die Hauptlast der Erziehungsverantwortung trägt. Etwas überspitzt könnte man formulieren, dass de facto alle Mütter alleinerziehende Elternteile sind. Der Frankfurter Kindschaftsrechtler Ludwig Salgo, der auch als Sachverständiger in einer Anhörung des Deutschen Bundestages präsent war, hat sich in einem Zwischenruf wie folgt geäußert:

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„Elterlicher Kooperationswille stellt die unverzichtbare sachliche Voraussetzung für die Belassung gemeinsamer elterlicher Sorge nach Scheidung dar („gemeinsam sorgen muss man wollen“). Gefordert ist eine reflektierte Entscheidung der Eltern, wozu qualifizierte Beratung entsprechend § 17 KJHG sehr hilfreich sein kann. Das gesellschaftlich wünschbare kann und soll ruhig den Eltern vor Augen geführt werden, eine fürsorgliche Bevormundung sollte aber unter allen Umständen vermieden werden. Der Wortlaut des Regierungsentwurfs lässt sogar – so fährt Salgo fort – die Fortführung gemeinsamer elterlicher Sorge gegen den erklärten Willen eines Elternteils zu; das ist völlig inakzeptabel. Angesichts der Pluralität der Wert- und Lebensauffassungen in einer offenen Gesellschaft zu Fragen von Ehe und Partnerschaft und wegen dadurch bedingter Ungleichzeitigkeiten in der Entwicklung empfiehlt sich auch ein differenziertes und pluralistisches Regelungsangebot mit gewissen Variationsmöglichkeiten und nichtein Regelungsgebot, von dem abzuweichen Eltern oder Elternteile, zumeist Frauen, zu „Störenfrieden“ diskreditiert. Angesichts des Familienalltags würden häufig, wenn nicht gar überwiegend, die Frauen es sein, die beim Regelfallmodell einen Antrag auf das alleinige Sorgerecht stellen müssten. Dieses Modell schiebt zumeist Frauen in eine Rolle hinein, die sie – tragen sie doch nach wie vor die Hauptverantwortung für die Kinder – nicht verdient haben.“ (Ludwig Salgo, Zur gemeinsamenelterlichen Sorge nach Scheidung als Regelfall – ein Zwischenruf, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1996, S. 449, 450). Im neuesten Heft der Zeitschrift „Sozialmagazin“, das sich unter dem Titel „Vaters Freuden und Mutters Pflichten“ mit den Folgen der Kindschaftsrechtsreform befasst, wird unter Verweis auf den ersten Zwischenbericht von Prof. Proksch festgestellt: „Nach wie vor ist es so, dass in 85 Prozent aller Fälle die Kinder ihren Aufenthalt bei der Mutter haben, auch bei gemeinsamer Sorge leben die Kinder zu 80 % bei den Müttern.“ Ein paar Seiten weiter ist zu lesen:“ Die Prokschen Untersuchungsergebnisse zeigen, dass das gemeinsame Sorgerecht erhebliche Schwierigkeiten für die Eltern mit sich bringt. Gerade von den Elternteilen, bei denen die Kinder leben, sind viele unzufrieden und wünschen sich mehr Unterstützung durch den familienfernen Elternteil. (Scheffler, Ist eine Reform notwendig ? Sozialmagazin Heft 6/2001S. 15 und 17). Es bleibt deshalb abzuwarten, ob die hohen Raten gemeinsamer elterlicher Sorge, die aufgrund des Regelungsmechanismus der Kindschaftsrechtsreform zu erwarten waren, Indikatoren für eine gemeinsame Verantwortung und ein gemeinsames Interesse beider Elternteile an der Fortführung der Elternschaft sind. Es gibt nicht wenige professionelle Scheidungsbegleiterinnen und Scheidungsbegleiter, die befürchten, dass der gesetzliche Regelungsmechanismus, der gewissermaßen zu einer Automatik der Fortführung der gemeinsamen Sorge führt, die Anforderungen der Eltern an Kooperationsfähigkeit und Kooperationswilligkeit unterschätzt. Gelingt es nämlich den Eltern nicht, Konflikte auf der Elternebene auch dort zu bearbeiten, sondern sie auf das Eltern-Kind-Verhältnis durchschlagen zu lassen, so wird die Ausgestaltung des Umgangs zum neuen Kriegsschauplatz des fortschwehlenden Elternstreits werden. Wir haben deshalb seinerzeit als SPD-Fraktion die Eltern zur Vorlage eines Sorgeplans im Scheidungsverfahren verpflichten wollen, um sie auf diese Art und Weise zu einer aktiven Gestaltung der nachehelichen elterlichen Sorge zu veranlassen. Im schon zitierten aktuellen Sozialmagazin heißt es dazu: “Der Vorschlag, den Wunsch von Eltern, die Sorge gemeinsam auszuüben, durch eine Sorgevereinbarung zu dokumentieren, ist in Anbetracht der vorliegenden Erfahrungen aktueller denn je“ (Sozialmagazina.a.O.S.17). Den Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe kommt damit eine zentrale Bedeutung zur Förderung des Kindeswohls beim Umgangsstreit der Eltern zu. Sie werden dieser Aufgabe künftig nur gerecht werden können,

• wenn die Beratungsangebote räumlich gut erreichbar und fachlich kompetent ausgestaltet sind

• wenn alle Verfahrensbeteiligten die Eltern ermutigen und unterstützen, fortbestehende Partnerkonflikte hinten anzustellen und im Interesse des Kindeswohles, dem sie auch nach Trennung und Scheidung verpflichtet bleiben, Beratung in Anspruch zu nehmen um auf diese Weise selbst die Ausgestaltung des Umgangs zu regeln. Sicherlich ist sich der Gesetzgeber auch der Tatsache bewusst, dass es nicht in allen Fällen gelingt, die Elternteile zur Einsicht und zur Bereitschaft zu bringen, über ihre Haltung nachzudenken und Beratung in

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Anspruch zu nehmen, so dass auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Konfliktregelung in keinem Fall verzichtet werden kann. Deshalb sieht § 1684 BGB auch nach der Reform die Möglichkeit vor, das Umgangsrecht einzuschränken oder auszuschließen. Dem Familiengericht stehen mehrere Möglichkeiten zur Auswahl, das Umgangsrecht einzuschränken. Eine der Entscheidungsalternativen ist, die Ausübung des Umgangs nur in Anwesenheit einer dritten Person zu gestatten. Diese Alternative, die als begleiteter oder beschützter Umgang bezeichnet wird, hat der Gesetzgeber nun ausdrücklich in § 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4 BGB geregelt. Dabei darf aber nichtvergessen werden, dass Gerichte schon vor der Kindschaftsrechtsreform im Einzelfall einen begleiteten Umgang angeordnet haben. Vor allem aber enthält § 18 SGB VIII bereits seit seinem Inkrafttreten am01.01.1991 die Verpflichtung für die Jugendhilfe, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen zu vermitteln und in geeigneten Fällen Hilfestellung zu leisten. Ohne Frage hat der begleitete bzw. beschützte Umgang durch die Kindschaftsrechtsreform wesentlich an Bedeutung gewonnen. Dies belegen nicht nur die Diskussionen zur Umsetzung dieser Vorschriften in den Fachgremien der Jugendhilfe, sondern auch die Versuche, Empfehlungen zu Standards für die Praxis zu entwickeln. Der betreute bzw. begleitete Umgang ist eine Herausforderung an die Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Justiz, zwischen Familienrichter und Jugendamt und/oder dem im Einzelfall beteiligten freien Träger. Wegen des hohen Konfliktniveaus wird in der Regel eine fachlich qualifizierte Person den Umgang begleiten müssen. Von daher kommen insbesondere Fachkräfte des Jugendamts bzw. freier Träger für die Begleitung in Betracht. Dies bedeutet, dass eine gerichtliche Anordnung eines begleitenden Umgangs ins Leere geht, wenn sie nicht im Konsens mit dem am Verfahren beteiligten Jugendamt getroffen wird. Richter und Jugendhilfe sind – wenn man so will – zur Zusammenarbeit im Interesse des Kindeswohls verdammt. Dies bedeutet einerseits, dass das Gericht frühzeitig das Jugendamt beteiligen und dessen fachlichen Rat einholen muss. Dies bedeutet aber auch andererseits, dass das Jugendamt die Verpflichtung hat, zu gewährleisten, dass die zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass der begleitete Umgang auch tatsächlich praktiziert werden kann. Damit kommen wir zu einem sensiblen Punkt bei der Umsetzung der gesetzgeberischen Ziele der Kindschaftsrechtsreform. Deren Konzeption, die Kindeswohlverwirklichung stärker der Elternverantwortung zu überlassen, diese aber durch Beratungsangebote zu flankieren, kann nur dann realisiert werden, wenn Jugendämter und Freie Träger mit ihren Diensten für diese Aufgabe auch gerüstet sind. Die kommunalen Gebietskörperschaften als Träger der Jugendämter und als Institutionen, die die Gesamtverantwortung für die Bereitstellung eines ausreichenden Angebots zu tragen haben, sind aufgerufen, insbesondere die Beratungsdienste zu qualifizieren und bedarfsgerecht auszubauen. Denn neues Recht trifft auf alte Anwender, was bedeutet, die Fortbildung aller beteiligten Fachkräfte ist geboten, damit sie den neuen Anforderungsprofilen gerecht werden können. Nur so wird es gelingen, dass die neue Kindschaftsrechtsreform die in sie gesetzten Erwartungen erfüllen kann. Der Bund leistet über die Gesetzgebung hinaus seinen Beitrag zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe durch die Initiierung und Finanzierung von Fachtagungen, Symposien und Modellprojekten. Zu diesen Modellprojekten gehört - neben der mehrfach erwähnten Evaluationsstudie von Prof. Proksch -die Entwicklung von Interventionsansätzen im Scheidungsgeschehen – beaufsichtigter und begleiteter Umgang –. Mit der Differenzierung zwischen „begleiteten“ und „beaufsichtigten“ Umgang wird auf Literatur und Erfahrungen der Praxis zurückgegriffen. So haben Sie, Herr Professor Fthenakis, bereits imJahre 1996 zwischen begleiteten und beaufsichtigten Kontakten differenziert. Begleitete Kontakte sindnur dann sinnvoll, wenn sie als Teil einer Interventionsstrategie zur Wiederherstellung der Eltern-Kind-Beziehung stattfinden.

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Beaufsichtigte Kontakte sind in Fällen nötig, in denen das Kind diese Kontakte wünscht und von ihnen profitieren kann, aber eine für das Kind vorliegende potentielle Gefahr ausgeschlossen werden muss. Auch diese Begegnungen sind in eine Intervention einzubetten. Die Entwicklung qualitativer Standards steht jedoch in Deutschland erst am Anfang. Mit dem Projektsoll diese Lücke geschlossen werden. Dabei bietet es sich an auf Diskussionen und Erfahrungen in anderen Ländern zurückzugreifen. So sind in der internationalen Literatur seit Mitte der 90er Jahre die ersten evaluierten Programme veröffentlicht worden. Ich freue mich, dass nicht zuletzt auf der Grundlage der international verfügbaren Standards ein erster Entwurf fertiggestellt werden konnte, der Standards für die Praxis in Deutschland enthält. Die Fachtagung heute und morgen gibt allen noch einmal die Gelegenheit, Einblick in die Diskussion und die Entwicklung in Ländern zu erhalten, die sich dieser Thematik bereits seit längerer Zeit angenommen haben. Ich hoffe und wünsche, dass es uns mit diesem Projekt gelingt, die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe in einem entscheidenden Aspekt weiter zu qualifizieren und damit gleichzeitig die Kooperation zwischen Familiengericht und Jugendhilfe zu verbessern – vor allem aber, dass damit ein wichtiger Beitrag dazugeleistet wird, um Kindern und umgangsberechtigten Elternteilen trotz vorhandener Belastungen und Risiken einen kindeswohlgerechten Umgang zu ermöglichen. Ich wünsche Ihnen allen eine interessante Tagung und hoffe, dass sie wichtige Impulse für die weitere fachliche Diskussion in Deutschland und das Modellprojekt liefert.

www.ifp-bayern.de/cms/BU_Niehuis.pdf

 

 

http://www.google.de/search?q=cache:vreCpYcMEGcJ:www.ifp-bayern.de/cms/BU_Niehuis.pdf+gemeinsame+elterliche+sorge+ein+zwischenruf&hl=de&lr=lang_de

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf

Wenn eine Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in einem Vortrag den Frankfurter Juristen Ludwig Salgo zitiert, weiß jeder einschlägig Informierte , dass es wieder einmal um Mütterinteressen geht. Doch wie sollte das auch anders sein, kommt sie doch aus einem Bundesministerium dass sich ausgewiesener Maßen nicht für Männer zuständig fühlt.

Die Argumentation von Niehuis:

"... Der Wortlaut des Regierungsentwurfs lässt sogar – so fährt Salgo fort – die Fortführung gemeinsamer elterlicher Sorge gegen den erklärten Willen eines Elternteils zu; das ist völlig inakzeptabel. Angesichts der Pluralität der Wert- und Lebensauffassungen in einer offenen Gesellschaft zu Fragen von Ehe und Partnerschaft und wegen dadurch bedingter Ungleichzeitigkeiten in der Entwicklung empfiehlt sich auch ein differenziertes und pluralistisches Regelungsangebot mit gewissen Variationsmöglichkeiten und nichtein Regelungsgebot, von dem abzuweichen Eltern oder Elternteile, zumeist Frauen, zu „Störenfrieden“ diskreditiert. Angesichts des Familienalltags würden häufig, wenn nicht gar überwiegend, die Frauen es sein, die beim Regelfallmodell einen Antrag auf das alleinige Sorgerecht stellen müssten. Dieses Modell schiebt zumeist Frauen in eine Rolle hinein, die sie – tragen sie doch nach wie vor die Hauptverantwortung für die Kinder – nicht verdient haben.“ (Ludwig Salgo, Zur gemeinsamenelterlichen Sorge nach Scheidung als Regelfall – ein Zwischenruf, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1996, S. 449, 450). Im neuesten Heft der Zeitschrift „Sozialmagazin“, das sich unter dem Titel „Vaters Freuden und Mutters Pflichten“ mit den Folgen der Kindschaftsrechtsreform befasst, wird unter Verweis auf den ersten Zwischenbericht von Prof. Proksch festgestellt: „Nach wie vor ist es so, dass in 85 Prozent aller Fälle die Kinder ihren Aufenthalt bei der Mutter haben, auch bei gemeinsamer Sorge leben die Kinder zu 80 % bei den Müttern.“ Ein paar Seiten weiter ist zu lesen:“ Die Prokschen Untersuchungsergebnisse zeigen, dass das gemeinsame Sorgerecht erhebliche Schwierigkeiten für die Eltern mit sich bringt. Gerade von den Elternteilen, bei denen die Kinder leben, sind viele unzufrieden und wünschen sich mehr Unterstützung durch den familienfernen Elternteil. (Scheffler, Ist eine Reform notwendig ? Sozialmagazin Heft 6/2001S. 15 und 17). Es bleibt deshalb abzuwarten, ob die hohen Raten gemeinsamer elterlicher Sorge, die aufgrund des Regelungsmechanismus der Kindschaftsrechtsreform zu erwarten waren, Indikatoren für eine gemeinsame Verantwortung und ein gemeinsames Interesse beider Elternteile an der Fortführung der Elternschaft sind. Es gibt nicht wenige professionelle Scheidungsbegleiterinnen und Scheidungsbegleiter, die befürchten, dass der gesetzliche Regelungsmechanismus, der gewissermaßen zu einer Automatik der Fortführung der gemeinsamen Sorge führt, die Anforderungen der Eltern an Kooperationsfähigkeit und Kooperationswilligkeit unterschätzt. ..."

 

zeigt, dass sich Niehuis hinter Salgo und einer Frau Scheffler versteckt und so stellt sich die Frage, wer im Bundesfrauenministerium eigentlich die Politik macht, Herr Salgo, eine Frau Scheffler, die im "Sozialmagazin" veröffentlicht oder die zuständige Staatssekretärin Niehuis?

Man kann nur hoffen, dass der Applaus im Institut Professor Fthenakis ein reiner Höflichkeitsapplaus war, den man halt zu liefern bereit ist, um im Gegenzug an ministerielle Finanzen heranzukommen. 

 

So lange Frau Niehuis im sogenannten Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.in Amt und Würden ist, sieht es für die Väter in Deutschland sicher nicht so gut aus. Aber nichts ist von Dauer und wir wünschen Frau Niehuis von ganzen Herzen den Ruhestand oder falls sie das betreffende Alter noch nicht erreicht hat eine Umversetzung in das Bundesamt für Reaktorsicherheit, Abteilung Störfälle.

 

 


 

 

 

 

Amtsg Aalen- BGB §§ 1696, 1671 V

(FamG, Beschluß v. 29.8.1990 - 3 F 115/90-13)

Ist der Umgang des Kindes mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil notwendig, wird er aber vom Sorgeberechtigten verhindert, so kann die Anordnung einer Umgangspflegschaft, verbunden mit einer zeitlich begrenzten Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Pfleger, angezeigt sein.

(Leitsatz der Redaktion)

Gründe:

Durch Beschluß des AmtsG v. 1.12.1988 wurde dem Antragsteller [ASt.] ein Umgangsrecht mit dem Kind K. [geb. 1976] eingeräumt. Nachdem kein einziger Termin für ein Umgangsrecht stattgefunden hatte, beantragte der ASt. im März 1989, dem Kreisjugendamt [JA] die Pflegschaft zur Durchführung des Umgangsrechts zu übertragen. Nach der mündlichen Verhandlung v. 11.9.1989 schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach sich beide Parteien zu einer Therapie bereit erklärten mit ca. 12 Terminen à 1 bis 2 Stunden. Entgegen ihrer ursprünglichen Bereitschaft war die Antragsgegnerin [AGg.] Anfang März zwar zu einem Erstgespräch bei der psychologischen Beratungsstelle für Familien-, Erziehungs- und Scheidungsfolgenprobleme in U., weitere Termine hat sie jedoch nicht wahrgenommen, zunächst mit der Begründung, ihr fehle es an den finanziellen Mitteln; nachdem ihr der ASt. jedoch versprach, die Kosten zu ersetzen, mit der Begründung, sie wolle nicht.

Der ASt. trägt vor, die AGg. vereitele bewußt seinen Umgang mit der Tochter K., da sie keinerlei Beziehungen mit ihm haben wolle. Für das Wohl von K. sei es erforderlich, daß er mit ihr Umgang pflegen könne. Ohne Einwirkung der AGg. auf das Kind sei es allerdings nicht bereit, de Umgang mit ihm wahrzunehmen.

Der ASt. beantragt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für K. für die Zwecke der Besuchsregelung auf das JA zu übertragen.

Die AGg. ist dem Antrag entgegengetreten ...

Der zulässige Antrag ist begründet.

Gemäß § 1696 I BGB kann das FamG während der Dauer der elterlichen [elterl.] Sorge seine Anordnung jederzeit ändern, wenn es dies im Interesse des Kindes für angezeigt hält. Die elterl. Sorge ist in vollem Umfange auf die AGg. übertragen worden. Eine teilweise Änderung hält das Gericht für angezeigt, weshalb eine Änderung zulässig ist.

Gemäß § 1671 V BGB kann das Gericht die Personensorge einem Vormund oder Pfleger übertragen, wenn dies erforderlich ist, um eine Gefahr für das Wohl des Kindes abzuwenden. Dies ist vorliegend der Fall.

Wie der Sachverständige Prof. Dr. Dr. Dr. F. überzeugend dargelegt hat, ist der persönliche Umgang des Vaters mit K. für die Entwicklung von K. von größter Bedeutung. Ohne den Umgang mit dem leiblichen Vater ergeben sich unter anderem Selbstwertprobleme bei heranwachsenden Mädchen. Das Anspruchsniveau hinsichtlich Bildung und Berufswahl ist geringer. Vor allem ist aber die gravierendste Langzeitauswirkung einer elterl. Scheidung wohl die Einstellung zu eigenen Partnerschaften und deren Gestaltung, die ohne einen Kontakt zum Vater dazu führt, daß Töchter aus Scheidungsfamilien neben einem negativen Männerbild auch eine negative Meinung über Frauen im allgemeinen entwickeln. Dies führt dann dazu, daß das künftige Leben gravierende Schwierigkeiten mit sich bringt. Sie stellt eine Gefahr für das Wohl des Kindes i. S. von § 1671 V BGB dar.

Wie die Vergangenheit gezeigt hat, ist die Mutter nicht gewillt, ein Umgangsrecht des Vaters in die Wege zu leiten. Vielmehr unternimmt sie alles, dieses Umgangsrecht zu vereiteln. Dies zeigt sich letztendlich darin, daß sie in K. auch noch den Haß gegen den Vater schürt. Bei K. ist die Abneigung gegen den Vater durch die Mutter aufgebaut worden.

Dies hat das Sachverständigengutachten und auch das Gespräch mit K. sehr deutlich zum Ausdruck gebracht. K. hat auch sämtliche Schriftsätze in allen Streitigkeiten der Eltern in der letzten Zeit gelesen. Dies hat sie bei ihrer Anhörung mitgeteilt. Selbst diejenigen, die ihr ihre Mutter nicht zur Verfügung gestellt hatte, konnte sie sich beschaffen, da sie von ihrer Mutter wußte, wo diese sich befinden.

Daß dieser Haß jedoch nicht unüberwindbar ist, hat sich in der Vernehmung v. 14.8.1990 gezeigt. K. gab eine gewisse Bereitschaft zu erkennen, mit dem Vater Kontakt aufzunehmen. Sie hat nämlich erklärt, daß ihre Abneigung dann nicht so groß wäre, wenn Streitigkeiten zwischen den Eltern nicht bestünden. Wörtlich gab sie an: »Das ist dann ja ein ganz anderer Fall«.

Das bedeutet, daß die Mutter das Wohl ihres Kindes eindeutig allein beeinflußt. Nachdem der Mutter das Verständnis dafür fehlt, daß das Umgangsrecht des Vaters mit K. für das Wohl von K. von größter Bedeutung ist, war ihr insoweit auch die elterl. Sorge zu entziehen und die Pflegschaft anzuordnen.

... [Kostenentscheidung] ...

(Mitgeteilt von RA Dr. D. Cramer, München)

 

FamRZ

Ausgabe Nr. (P):03/91

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Ein ausgesprochen progressiver Beschluss aus dem Jahr 1990, acht Jahre vor der Kindschaftsrechtsreform von 1998 wo sich die CDU geführte Bundesregierung unter Helmut Kohl endlich bequemte die schlimmsten rechtlichen Diskriminierungen nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder zu beseitigen. Es dauerte dann noch einmal bis zum Jahr 2009, bis der Europäische Gerichtshof im Fall Zaunegger gegen Deutschland die Bundesrepublik wegen der sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder in die Schranken wies.

Als Gutachter in obigen Fall am Amtsgericht Aalen offenbar Prof. Fthenakis eingesetzt.

 

 

 

 

 


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