Väternotruf
2022
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen.
OLG Zweibrücken zu Corona-Impfung und Sorgerecht Jugendliche darf
sich gegen den Willen der Mutter impfen lassen
12.12.2022
Die Jugendliche hatte den nachdrücklichen Wunsch, gegen Covid-19 geimpft zu
werden.
Eine 15-jährige darf selbst darüber entscheiden, ob sie sich
gegen Covid-19 impfen lassen möchte, entschied das OLG Zweibrücken mit
inzwischen rechtskräftigem Beschluss. Die Impfung sei als Akt der
Selbstbestimmung zu werten.
Ein 15 Jahre altes Mädchen hat nach einer
gerichtlichen Entscheidung auch gegen den Willen der Mutter Anspruch auf eine
Corona-Impfung. Der zweite Familiensenat des Pfälzischen Oberlandesgericht (OLG)
Zweibrücken entschied nach einer Mitteilung vom Montag, dass die strikte
Ablehnung der Impfung einen Missbrauch des Sorgerechts darstelle, der gegen das
Kindeswohl gerichtet sei (Beschluss vom 28. Juli 2022, Az. 2 UF 37/22). Die
bereits Ende Juli getroffene Entscheidung des Oberlandesgerichts kann nicht mehr
angefochten werden und ist rechtskräftig.
Das Oberlandesgericht
bestätigte damit eine Entscheidung des Familiengerichts Pirmasens. Nachdem die
Jugendliche seit längerer Zeit den Wunsch geäußert hat, gegen Corona geimpft zu
werden und die allein sorgeberechtigte Kindesmutter diese Impfung strikt
ablehnt, hatte das Jugendamt im November 2021 ein Verfahren vor dem Amtsgericht
Pirmasens eingeleitet. Das Familiengericht entzog der Mutter die elterliche
Sorge bei der Entscheidung über die Impfung.
Impfung als Akt der
Selbstbestimmung
Die Beschwerde der Mutter dagegen blieb ohne Erfolg. Der
nachdrückliche Wunsch der Jugendlichen, gegen Covid-19 geimpft zu werden, sei
"als Akt der Selbstbestimmung in besonderem Maße beachtlich", befand der
Familiensenat des Gerichts. Das Mädchen lebt auf eigenen Wunsch seit Februar
2020 nicht mehr bei der Mutter und lehnt die Rückkehr zu ihr ab.
Zur
Begründung hat der Senat ausgeführt, dass im Falle einer Kindeswohlgefährdung
das Familiengericht diejenigen Maßnahmen zu treffen habe, die zur Abwehr der
Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen habe, wenn das alleinsorgeberechtigte
Elternteil hierzu nicht gewillt oder in der Lage sei. Nach dem persönlichen
Eindruck des Senates bestünden weder Zweifel an der Eignung der Minderjährigen,
die Tragweite der Impfentscheidung zu erfassen, noch an der Ernsthaftigkeit auch
künftig jeglichen Kontakt zur Mutter abzulehnen. Solange das Kind aber jeglichen
Kontakt zur Mutter ablehne und sich die Mutter ihrerseits dem Impfwunsch des
Kindes von vornherein verschließe, sei eine Risikoabwägung und letztlich eine
Entscheidung über die Frage, ob eine Schutzimpfung wahrgenommen werde, nicht in
konstruktiver und kindeswohldienlicher Weise möglich. Die im Rahmen der
persönlichen Anhörung der Kindesmutter – im Beisein der Minderjährigen –
abermals geäußerte strikte Ablehnung der Impfung habe der Senat weiterhin als
ein dem Kindeswohl zuwiderlaufender, nachhaltig ausgeübten
Sorgerechtsmissbrauch, der den angeordneten Teilentzug der elterlichen Sorge
gebiete, gewertet.
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/olg-zweibruecken-corona-covid19-impfung-freiwillig-jugendliche-sorgerecht-familienrecht/
Kommentar Väternotruf:
Das Amtsgericht Pirmasens und das Oberlandesgericht Zweibrücken hat das Recht einer Jugendliche auf Selbstschädigung durch Impfung bestätigt, armes Deutschland.
Der Weg zum Bundesverfassungsgericht und zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte steht aber noch offen, von Karlsruhe muss man sich allerdings nicht erhoffen, die sind voll im staatlich verordneten Panikmodus, fehlt nur noch das kollektive Harakiri der dortigen 12 Richterinnen und Richter, damit der Panikmodus final vollendet wird.
Allerdings steht die Jugendliche bis zu ihrem 18. Geburtstag unter elterlicher Sorge, sie darf also keineswegs allein entscheiden, das macht nun der vom Gericht bestellte Ergänzungspfleger, vermutlich das Jugendamt Pirmasens oder Südwestpfalz, das in seiner staatlich gelengten Panikdenke natürlich den Wunsch der Jugendlichen auf Selbstschädigung erfüllen wird.
Nun fehlt nur noch die gerichtliche Bestätigung, dass die Jugendliche gegen den Willen ihrer Mutter auch kiffen darf und nicht mehr zu Schule gehen braucht, dann ist alles klar im Staate Dänemark, wie es bei Shakespeare heißt.
Aber was ist eigentlich mit dem Vater der Jugendlichen hat der hier nicht auch ein Wort mitzureden, ob sich die Jugendliche mit Sondermüll impfen lässt oder nicht? Aber vermutlich hat man den Vater auch schon ent-sorgt, der Staat spielt sich wie in der DDR immer mehr als oberster Erziehungsberechtiger auf. Am besten alle Kinder und Jugendliche im Heim einsperren, dann erst wäre der vormundschaftliche Staat zufrieden.
Familienrechtliche Gutachten und Verfahren auf dem Prüfstand
Körner, Wilhelm, Hörmann, Georg (Hg.), Familienrechtliche Gutachten und Verfahren auf dem Prüfstand.
Informationen für Betroffene, Sachverständige, Jurist:innen, Psycholog:innen und Jugendamtsmitarbeiter:innen
ISBN 978-3-7799-6566-4
erschienen am 18.05.2022.
Pressemitteilung von GENUG-TRÄNEN zum Internationalen Tag der
Eltern-Kind-Entfremdung am 25.04.2022
Der unsichtbare Kindesmissbrauch
durch Eltern-Kind-Entfremdung
Pressemitteilung
25. April 2022: Internationaler Tag der Eltern-Kind-Entfremdung
Durch Eltern-Kind-Entfremdung missbrauchte Kinder leiden häufig im Verborgenen.
Politik, Fachkräfte und auch die Öffentlichkeit schauen weg, sind sich der
Tränen, die diese Kinder im Verborgenen weinen, nicht bewusst. Hierauf weist das
Aktionsbündnis »Genug Tränen!« anlässlich des Internationalen Tags der
Eltern-Kind-Entfremdung am 25. April hin und fordert endlich ein Umdenken.
Lenny sitzt in sei nem Kinderzimmer. Er weint, heimlich. Lenny wurde von seinem
Vater entfremdet. Darüber sprechen kann er nicht, sonst bekommt er Ärger mit
seiner Mutter. Jugendamt und Familiengericht haben Lenny nicht geholfen. Er
hätte seinen Papa gerne gesehen, nur seine Mama wollte das nicht. Lenny ist
allein, aber beileibe kein Einzelfall. Auch Omar vermisst seine Mutter, Anna
ihren Papa und es gibt zehntausende Kinder, denen es ebenso geht. Sie leiden
unter Eltern-Kind-Entfremdung, einer Form psychischen Missbrauchs. Mit »Genug
Tränen!« machen wir auf das Schicksal dieser Kinder deutlich aufmerksam.
Dr. Charlotte Michel-Biegel, die als Sachverständige für Familiengerichte mit
diesen Kindern arbeitet, erlebt, wie es den betroffenen Kindern geht. Sie sagt:
»Wenn wir in der trügerischen Annahme, ›das Kind müsse zur Ruhe kommen‹ einen
geliebten und erziehungsfähigen Elternteil aus dem Leben von Kindern entfernen,
liefern wir diese Kinder ständig Konflikten aus, bis hin zum Missbrauch. Was
fehlt, ist das Bewusstsein, dass dem Kind damit Schaden zugefügt wird.« Ähnlich
sei dies vor Jahrzehnten noch mit körperlicher Gewalt gewesen, welche lange als
»Erziehungsmittel« verharmlost wurde und heute zu Recht nicht mehr hingenommen
wird.
»Genug Tränen!« macht auf diese Kinder aufmerksam. Seit November 2021 haben sich
bereits mehr als 5000 Unterstützer angeschlossen. Auch Politiker wurden aktiv
befragt, was diese gegen Eltern-Kind-Entfremdung unternehmen werden. Die
Antworten waren erschreckend, kaum einer war sich der Problematik bewusst.
Häufig wurde ein Zusammenhang zur umstrittenen Frage des Wechselmodells /
Doppelresidenz hergestellt, was am Thema vorbei geht oder auf Ideen zur besseren
Beratung von Eltern setzt. »Mit Unkenntnis oder Desinteresse wird man von
Eltern-Kind-Entfremdung betroffenen Kindern nicht helfen können«, mahnt Dr.
Michel-Biegel an. Es brauche eine offene Diskussion, das Thema müsse aus der
»Scham-Ecke« heraus. Kinderschutz dulde kein Schweigen.
Seit 2006 wird jedes Jahr am 25. April am Internationalen Tag der
Eltern-Kind-Entfremdung der Kinder und Eltern gedacht, die diesem Missbrauch,
der oft lebenslang zu psychischen Problemen führt, ausgesetzt waren und sind.
Die Kampagne »Genug Tränen!« informiert und klärt zu dem Thema auf, um Kinder
zukünftig besser zu schützen. In Deutschland wird bisher kaum etwas gegen
Eltern-Kind-Entfremdung unternommen, sie wird viel zu häufig von den
Institutionen sogar noch unterstützt, obwohl sogar der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte Eltern-Kind-Entfremdung 2019 als emotionalen Missbrauch
anerkannt hat und staatliche Behörden verpflichtet sind, diesen zu verhindern.
»Genug Tränen!« fordert mit dem Hashtag #2023istschluss zur Beseitigung dieses
Missstands auf. Die Zeichnung der Petition, Spenden oder aktive Mitwirkung
helfen uns dabei. Auf der Kampagnenwebsite sind Materialien für eigene Aktionen,
werbende Unterstützung und zur allgemeinen Information bereitgestellt:
www.genug-traenen.de <https://newsletter.vafk.de/link.php?link=01_04_04_78_1>
<https://newsletter.vafk.de/link.php?link=01_04_04_78_3>
Ansprechpartner
Markus Witt
Sprecher des Aktionsbündnisses „Genug Tränen!“ T +49 177 2356821
presse@genug-traenen.de
Keine Zuständigkeit der Familiengerichte zur Überprüfung von
Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen
24.01.2022
Erstellt von Thüringer Oberlandesgericht
Der Bundesgerichtshof weist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des
Thüringer Oberlandesgerichts vom 14.05.2021 (1 UF 136/21) zurück
Mit Beschluss vom 03. November 2021 (XII ZB 289/21) hat der Bundesgerichtshof
die Rechtsbeschwerde von zwei minderjährigen Schülern und ihrer Eltern gegen den
Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 14.05.2021 (1 UF 136/21)
zurückgewiesen.
Dem Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts lag folgender Sachverhalt
zugrunde:
Die Eltern von zwei Kindern, die in Weimar zur Schule gehen, hatten beim
Familiengericht Weimar angeregt, von Amts wegen zu deren Schutz ein Verfahren
wegen Kindeswohlgefährdung einzuleiten. Sie vertreten die Ansicht, das
körperliche, seelische und geistige Wohl der Kinder und aller weiteren Kinder,
die die gleichen Schulen wie ihre Söhne besuchen, sei aufgrund der Anordnungen
zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes und zur Wahrung räumlicher Distanz
gefährdet. Deshalb haben sie eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung der diesen
Anordnungen zugrundeliegenden Vorschriften, insbesondere der Dritten Verordnung
über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften
Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, gültig ab 15.12.2020, zuletzt geändert
am 12.3.2021, in den Raum gestellt.
In dem daraufhin eingeleiteten Eilverfahren hat das Familiengericht den Lehrern,
den Schulleitungen sowie deren Vorgesetzten einstweilen untersagt, das
Maskentragen, die Einhaltung von Mindestabständen und die Teilnahme an
Schnelltests zur Feststellung des Virus SARS-CoV- 2 anzuordnen oder
vorzuschreiben. Weiter gebot es den Leitungen und den Lehrern der von den
beteiligten Kindern besuchten Schulen, den Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten.
Das Familiengericht ist bei seiner Entscheidung von der eigenen Zuständigkeit
ausgegangen und hat seine Anordnungen mit einer gegenwärtigen
Kindeswohlgefährdung durch die von den Eltern kritisierten Maßnahmen und dem
Unvermögen der Eltern, diese Gefahr von den Kindern abzuwenden, begründet.
Auf die sofortige Beschwerde des Freistaats Thüringen hat das Thüringer
Oberlandesgericht mit Beschluss vom 14.05.2021 den Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht – Weimar vom 09.04.2021 aufgehoben, den Rechtsweg zu den
ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren eingestellt.
Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass das Amtsgericht vor
einer Sachentscheidung gehalten gewesen wäre, vorab über seine Zuständigkeit zu
entscheiden. Für das mit der Anregung der Eltern verfolgte Ziel, zum Schutz der
Kinder schulinterne Maßnahmen, wie die Anordnung zum Tragen eines
Mund-Nasen-Schutzes und die Abstandsregeln, außer Kraft zu setzen und die
Rechtmäßigkeit der diesen Anordnungen zugrundeliegenden Vorschriften zu
überprüfen, fehle es an einer Regelungskompetenz des Familiengerichtes. Im
Rahmen des schulrechtlichen Sonderstatusverhältnisses seien die zuständigen
Behörden an die das Kindeswohl schützenden Grundrechte gebunden. Die
gerichtliche Kontrolle dieses Behördenhandelns - auch hinsichtlich von
Gesundheitsschutzmaßnahmen in den jeweiligen Schulen - obliege allein den
Verwaltungsgerichten.
Eine Befugnis des Familiengerichts zum Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung
des Kindeswohls gegenüber Behörden bzw. Beamten dieser Behörden folge
insbesondere nicht aus § 1666 Abs. 4 BGB. Behörden, Regierungen und sonstige
Träger staatlicher Gewalt seien nämlich keine „Dritte“ im Sinne der Vorschrift,
gegen die in Angelegenheiten der Personensorge Maßnahmen getroffen werden
könnten.
Da eine Verweisung des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens an das
Verwaltungsgericht nicht in Betracht kam, war die Entscheidung nach Ansicht des
Thüringer Oberlandesgerichts aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wegen der
grundsätzlichen Bedeutung zugelassen hatte, musste sich der Bundesgerichtshof
mit der in der Folge eingelegten Rechtsbeschwerde befassen.
Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichts, dass
die Beschwerde des Freistaats Thüringen zulässig sei, bestätigt. Auch hat das
Thüringer Oberlandesgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu Recht
für unzulässig erklärt, weil über die Unterlassungsansprüche der Schüler gegen
die Schule die Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03. November 2021, Az. XII ZB 289/21
Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14.05.2021, Az. 1 UF 136/21
AG Weimar, Beschluss vom 09.04.2021, Az. 9 F 148/21
Jena, 24.01.2022
Verfasserin der Pressemitteilung:
Richterin am Oberlandesgericht Dr. Steinle
-Pressesprecherin-
https://gerichte.thueringen.de/aktuelles/presseinformationen/detailseite/keine-zustaendigkeit-der-familiengerichte-zur-ueberpruefung-von-corona-schutzmassnahmen-an-schulen
Impfentscheidung für Kinder kann auf ein Elternteil übertragen werden
Bei gravierenden Meinungsverschiedenheiten über eine Corona-Impfung von
Kindern kann die Entscheidung durch einen richterlichen Beschluss auf den
Elternteil übertragen werden, der sich an die Impfempfehlung der Ständigen
Impfkommission (Stiko) hält. Das entschied ein Familiengericht in Bad Iburg in
Niedersachsen unter Verweis auf die etablierte entsprechende Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH) in dieser Frage. Dabei muss aber auch der Kindeswille
beachtet werden.
In dem am Freitag veröffentlichen Beschluss ging es um
einen Streit zwischen geschiedenen Eheleuten mit zwei Kindern im Alter von zwölf
und 14 Jahren. Laut Gericht hatten sich Mutter und Vater zunächst darauf
verständigt, bei der Frage der Corona-Impfung die Empfehlung der behandelnden
Kinderärztin als Maßstab zu nehmen. Später lehnte die Mutter deren Empfehlung ab
und blockierte eine Impfung generell.
04.02.2022
Anmerkung:
Wir sind zwar der Väternotruf, aber hier müssen wir die verantwortungsvoll handelnde Mutter unterstützen und dem impfwütigen Vater einen strengen Verweis erteilen, pfui schäme Dich. Lass Dich impfen und viermal boostern, spring aus dem Fenster oder werde Mitglied in der grünen Panik- und Angstmachepartei, aber übertrage Deine Angstattacken nicht auf ein schutzbedürftiges Kind. Mach eine Psychotherapie und guck mal nach, dass Du Deinen verwirrten im Panikmodus befindlichen Geist auf Vordermann bringst.
Das Amtsgericht Bad Iburg hat hoffentlich die richtige Entscheidung gegen den impfwütigen Vater getroffen.
Die politischen Schönfärbereien der grünen Familienministerin
27.01.2022
Von Rainer Haubrich
Stv. Ressortleiter Meinung
Kein Scherz: Die grüne Familienministerin Anne Spiegel möchte Stiefväter und
-mütter künftig „Bonusväter“ oder „Bonusmütter“ nennen. Nicht der einzige Fall
haarsträubender Wortakrobatik der neuen Ministerin. Aber auch manche
SPD-Kollegen sind Experten kreativer Kommunikation.
Die neue Familienministerin Anne Spiegel (Grüne) möchte, dass wir künftig nicht
mehr von Stiefeltern reden, sondern von „Bonuseltern“. Kein Scherz! In der
Talkshow von Markus Lanz erklärte sie jüngst, dass „Stiefvater“ oder
„Stiefmutter“ einen negativen Klang habe, während bei den Begriffen „Bonusvater“
oder „Bonusmutter“ der Mehrwert eines neuen Elternteils zum Ausdruck komme.
Die Idee ist keineswegs neu. Schon vor Jahren brachte der dänische
Familientherapeut Jesper Juul eine solche Umbenennung ins Spiel. Er wolle auf
die positiven Aspekte so einer Situation hinweisen und spreche daher von
„Bonuseltern“.
Außerdem erklärte Spiegel noch einen weiteren Begriff:
„Verantwortungsgemeinschaft“. Dabei ging es nicht um die Nato oder die EU, es
ging Spiegel um eine Bezeichnung für neue Familienmodelle, bei denen ein
Miteinander von Menschen die Verantwortung füreinander übernähmen. Dies könnten
zum Beispiel zwei Alleinerziehende mit Kindern sein, die zusammenzögen, oder ein
lesbisches Paar und zwei homosexuelle Männer, die die biologischen Väter der
Kinder dieser Frauen seien. Entscheidend sei, dass man füreinander einstehe.
Wir erleben einen neuen Höhepunkt in der seit Längerem zu beobachtenden
sprachlichen Schönfärberei in der Politik. Wenn es „Bonuspunkte“ und
„Bonusmeilen“ gibt, warum nicht auch „Bonuseltern“?
Die Verbalakrobatik steht dabei nicht selten in krassem Gegensatz zu dem, was
man politisch ganz konkret bewegen könnte. Wenn ein Stiefvater heute seinen
Stiefsohn adoptiert, dann muss der Junge zwingend den Nachnamen seines neuen
Vaters annehmen, da gibt es keinerlei Spielraum. Dafür kann der ihn künftig
„Bonussohn“ nennen.
Man versteht, warum das Bundesjustizministerium vor vielen Jahren einen
„Redaktionsstab Rechtssprache“ eingerichtet hat, der juristische Texte aller
Ministerien auf sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit prüft – schon
während des Gesetzgebungsverfahrens.
Bemerkenswert, dass dieses Gremium Anstoß nahm, als die damalige Ministerin
Franziska Giffey (SPD) das „Starke-Familien-Gesetz“ (StaFamG) auf den Weg
brachte: Es gehe um konkrete rechtliche Maßnahmen, weniger um „starke Familien“.
Aber bei den Sozialdemokraten sollte die politisch-moralische Bewertung eines
Vorhabens schon im Titel stehen, etwa beim „Gute-Kita-Gesetz“, ebenfalls aus dem
Hause Giffey, oder bei der „Respekt-Rente“ ihres Parteikollegen Hubertus Heil
vom Arbeits- und Sozialministerium.
37°: Was haben wir nur falsch gemacht?
Eltern von Straßenkindern
Film von Silvia Kaiser
Reisen, Sport, Musikstunden - ihr Kind soll alles haben. Aber
nicht jedes Kind möchte so ein Leben. Es gibt welche, die ausbrechen und lieber
auf der Straße leben. Ein Albtraum für Eltern.
Verfügbarkeit:
Im TV-Programm: 18.01.2022, 22:35 - 23:05
Verfügbarkeit:
Video verfügbar ab 18.01.2022, 08:00
"Was haben wir falsch gemacht, warum passiert uns das?", fragen sich die
verzweifelten Eltern dann. Sorge und Angst halten Einzug in die bisherige
Familienidylle. Wo ist unser Kind? Diese Extremsituation wird manchmal ein
jahrelanger Dauerzustand.
Die Paare Janne und Ingo, Heike und Rajco sowie Gesine mit ihrem Mann haben
eines gemeinsam. Sie gaben - nach ihrer Einschätzung - ihr Bestes für ihre
Kinder und trotzdem sind die von zu Hause weggelaufen, um auf der Straße zu
leben, bald abhängig von Drogen. Als es losging, waren die Kinder zwischen 13
und 15 Jahre alt.
Die 57-jährige Richterin Janne gießt die Blumen im weitläufigen Garten und geht
danach durch ihr sonnendurchflutetes Haus. Es steht in Berlin Zehlendorf, beste
Lage. Ihr Mann ist Chefarzt im Ruhestand, oft draußen bei den eigenen Pferden.
Zwei Kinder sind aus dem Haus und studieren. Gäbe es da nicht das dritte Kind
Amelie, würde Jannes und Ingos Leben so aussehen, als sei es einer Werbung
entsprungen. Doch seit fünf Jahren durchlebt das Paar die Hölle. Sie sind in
ständiger Angst um ihre Tochter Amelie, die irgendwo auf der Straße lebt. Wo,
das wissen die Eltern nicht.
Heike und Raico betreiben eine eigene Zimmererwerkstatt in Schwaikheim. Die
Familie lebt ein glückliches Leben bis zum 14. Lebensjahr ihres Sohnes. Tim
verändert sich innerhalb weniger Wochen, bleibt nachts oft weg. Heike schiebt
zuerst alles auf die Pubertät. Doch dann der Schock: Tim gesteht seinen Eltern,
dass er heroinsüchtig ist.
Gesine und ihr Mann hatten große Erwartungen an ihre drei Kinder und genaue
Vorstellungen, wie deren Leben sein sollte. Sie würden Abitur machen,
erfolgreich werden. Doch die älteste Tochter Marie macht ihnen einen Strich
durch die Rechnung. Mit 13 Jahren fängt sie an, die Schule zu schwänzen, Drogen
zu nehmen und immer länger von zu Hause wegzubleiben. Die Eltern sind außer
sich. Ihr ganzes bürgerliches Wertesystem, ihr Plan, ihr ganzes Leben fällt wie
ein Kartenhaus in sich zusammen.
In Deutschland leben schätzungsweise 40 000 Kinder auf der Straße. Manche von
ihnen kommen aus wohlhabenden bürgerlichen Elternhäusern - wie in den
beschriebenen Fällen. Weder von der Polizei noch vom Jugendamt lassen die
Jugendlichen sich zwingen, nach Hause zurückzukehren. Was tun?
Heike, Gesine und Janne haben sich in Selbsthilfegruppen organisiert, um sich
gegenseitig zu unterstützen. Hilfe von außen gibt es kaum. Im Gegenteil: Oft
werden die betroffenen Eltern schief angesehen, weil ihre Kinder nicht bei ihnen
bleiben wollten. Das muss ja Gründe haben, so oft die Unterstellung der anderen.
"37°" fragt, wie Eltern solch eine schwierige Situation durchstehen.
https://www.zdf.de/dokumentation/37-grad/37-was-haben-wir-nur-falsch-gemacht-100.html