Väternotruf

2023

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. 

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen. 


 

 

 


Familienrechtliche Gutachten und Verfahren auf dem Prüfstand: Informationen für Betroffene, Sachverständige, Juristen, Psychologen und Jugendamtsmitarbeiter (Recht: Forschung und Wissenschaft)

Broschiert – 27. Oktober 2023
von Wilhelm Körner (Hg.) (Autor), Georg Hörmann (Hg.) (Autor)

Paperback
39,90 €

Familienrechtliche Verfahren genießen einen zweifelhaften Ruf. Dieser Band setzt sich mit ihnen multiperspektivisch auseinander. Fachleute der verschiedenen beteiligten Professionen zeigen die Probleme auf: unzureichende Ausbildung von Familienrichterinnen und Familienrichtern, Tendenzvorgaben für Sachverständige, schlechte Qualität von Gutachten, mangelhaftes Engagement von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und der Verlust von Kindeswohl. Betroffene schildern die Folgen, unter denen sie leiden mussten. Um diese zu verhindern, werden Alternativen aufgezeigt wie interdisziplinäre Zusammenarbeit, lösungsorientierte Ansätze, Mediation.

Herausgeber ‏ : ‎ LIT Verlag; 1. Edition (27. Oktober 2023)
Sprache ‏ : ‎ Deutsch
Broschiert ‏ : ‎ 438 Seiten
ISBN-10 ‏ : ‎ 3643154631
ISBN-13 ‏ : ‎ 978-3643154637

Amazon Bestseller-Rang: Nr. 563,108 in Bücher (10.12.2023)

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Familienrechtliche Gutachten und Verfahren auf dem Prüfstand

ISBN 978-3-7799-6566-4

© 2022 Beltz Juventa in der Verlagsgruppe Beltz, Weinheim Basel

http://www.beltz.de/de/nc/verlagsgruppe-beltz/gesamtprogramm.html?isbn=978-3-7799-6566-4



Inhalt
Vorwort 9
Einleitung Familienrechtliche Gutachten und Verfahren auf dem Prüfstand: Eine kritische Perspektive Wilhelm Körner, Georg Hörmann 11

I Grundlagen 25

Kindeswohl, Kindeswohlgefährdung, Rechte des Kindes, Wille des Kindes im Familienrecht Rainer Balloff 26
Kindeswohl-Verlust durch feindselig-aggressive Elterntrennung Erkennen, Bestimmen, Handeln Hans-Peter Dürr 49

II Die Akteure und ihre Aufgaben 61

Familienrichter:innen im familienrechtlichen Verfahren Irrungen und Wirrungen in der Familiengerichtsbarkeit Elmar Bergmann 62
Rechtsanwält:innen in familienrechtlichen Verfahren Manfred Müller 73
Die Position/Aufgabe der Jugendhilfe im Trennungskonflikt Peter Schruth 86
Ergänzungspflegschaft bzw. Amtsergänzungspflegschaft Franz J. A. Romer 97

III Gutachten im Familienrecht 113

Interdisziplinäre Arbeit als juristische Aufgabe Ein Weg zu qualitativ tragfähigen Gutachten Matthias Bergmann 114
Familienrechtliche Begutachtung Wilhelm Felder 125
Supervision bei familienrechtlichen Fragen Wilhelm Felder, Kurt Schürmann 142
Familienrechtliche und kinderpsychiatrische Gutachten Einblick in die Gutachtenerstellung an praktischen Beispielen Thomas von Salis 154
Studien zur Qualität familienpsychologischer Gutachten Christel Salewski, Stefan Stürmer 173
Einflussnahme der Gerichte auf die von ihnen bestellten Gerichtsgutachter:innen Benedikt Jordan 183
Von einem, der auszog … Familiengerichtliche Gutachten auf dem Prüfstand Peter Thiel 194

IV Die Folgen für die Betroffenen aus wissenschaftlicher Sicht 207

Heimeinweisungen von Kindern auf der Grundlage Psychologischer Gutachten Andrea Christidis 208
»Vor dem (Familien-)Gericht und auf hoher See …« Ein Dokumentarstück zum deutschen familienrechtlichen Verfahren Wilhelm Körner, Georg Hörmann 222
Psychologische Begutachtung türkeistämmiger Familien in Familiengerichtsverfahren Haci-Halil Uslucan 250
Ehescheidung bei Türkeistämmigen in Deutschland Ein retrospektiver Zugang zu Problemen im Eheverlauf und in der Nachscheidungsphase Tijen Mollenhauer, Haci-Halil Uslucan 265

V Die Folgen aus der Sicht Betroffener 279

Verflechtungen zwischen Richtern, Jugendamt und Gefälligkeitsgutachtern Dennis M. 280
Weimar Ein Erfahrungsbericht aus der Kulturstadt Europas Marius Tölzer 289
»Isabella«: Ein Gerichtsgutachten zum Wohl meiner Tochter Die Anstrengung eines Vaters, das Sorgerecht für sein Kind zu behalten Dirk S. 304
»Jessica«: GWG-Gutachter in Bayern Jessica Zelzer 315
Familienrechtliche Gutachten auf dem Prüfstand Erfahrungsbericht eines Betroffenen – oder: Der Ausschluss der Öffentlichkeit in der Justiz und die Förderung des Tiefen Staates Aris Christidis 329
Ein Gutachter beim Familiengericht »Professor« Dr. phil. habil. Thomas Schott Nando Belardi 354

VI Alternativen: Was tun? 371

Über Gutachten in Familiensachen Versuch einer multiperspektivischen und konsequent kindeswohldienlichen Annäherung Jorge Guerra González 372
Trennung der Eltern: ein einschneidendes Lebensereignis für Kinder!? Folgen, Bewältigungsmöglichkeiten und Praxisentwicklung Stefan Rücker 406
Von einem kuscheligen Familienhelfersystem für unsere Kinder – und was Mediation zum Kindeswohl beitragen kann Jorge Guerra González 417
Einvernehmenorientiertes Vorgehen in der Sachverständigentätigkeit nach dem FamFG Rainer Balloff 431
Heute-Hier-Morgen-Dort: Kinder in Trennungs-, Scheidungs- und Patchworkfamilien Konfliktsituationen systemisch spielerisch interviewen Manfred Vogt, Vera Weinhold 443

VII Informationen für Betroffene 457

Rechtssicherheit und eigenverantwortliches Handeln und Mitdenken der Eltern bei der Begutachtung Uwe Tewes 458
Begleitung bei der Erstellung psychologischer Gutachten im Rahmen eines familienrechtlichen Verfahrens Sina Töpfer 469
Was Sie über familienrechtliche Verfahren wissen sollten Eine Orientierungshilfe für Betroffene familienrechtlicher Verfahren und Menschen, die es nicht werden wollen Wilhelm Körner 475

Die Autor:innen 489

Körner und Hörmann, Familienrechtliche Gutachten und Verfahren auf dem Prüfstand, ISBN 978-3-7799-6566-4
© 2022 Beltz Juventa in der Verlagsgruppe Beltz, Weinheim Basel

 

 

 


 

 


 

 


Warum wir den Kindesunterhalt abschaffen sollten

Markus Witt

24. November 2023

Beim Geld hört nicht nur die Freundschaft, sondern oftmals auch Elternschaft auf. Statt sich darauf zu konzentrieren, die Kinder gut durch die Trennung der Eltern zu bringen, wird oftmals erbittert um Kindesunterhalt gestritten. Wenn es darum nur Streit gibt, dann sollten wir den Kindesunterhalt abschaffen. Revolutionär? Verantwortungslos? Nein. Es ist problemlos möglich und würde Kinder besser als bisher versorgen. Was wir brauchen, ist mehr gemeinsam wahrgenommene Elternverantwortung. Zahlen müsste vor allem derjenige, der seine Elternverantwortung nicht wahrnimmt. So gäbe es weniger Motivation zum „Kampf ums Kind“.

Inhalt

Warum wir den Kindesunterhalt abschaffen sollten
Rückblick: Familienrechtsreformen als Eskalations-Turbo?
Die aktuellen Reformvorschläge zum Kindesunterhalt
Systemwandel
Finanzielle Autonomie
Finanzielle Fehlanreize
Der Anspruch des Kindes
Perspektivwechsel – Ausgleich für nicht geleistete elterliche Verantwortung
Betreuungsunterstützung
Berechnungsmaßstab
Beispiele
Änderung der Ausgleichszahlungen
Mangelfälle
Unterhaltsvorschuss
Staatliche Leistungen für das Kind
Sanktionsmöglichkeiten
Gesellschaftliche Wirkungen
Wie ist ihre Meinung?
...

https://hochstrittig.org/warum-wir-den-kindesunterhalt-abschaffen-sollten/

 

 

Was ist hochstrittig.org?

Markus Witt

Seit 2013 beschäftige ich mich intensiv mit Trennungs- und Scheidungsfällen und bin mittlerweile auch zertifizierter Mediator. Meine thematischen Schwerpunkte sind Eltern-Kind-Entfremdung, Wechselmodell / Doppelresidenz und die Lösung und Deeskalation hochstrittiger Verfahren.

Im Ursprung aus eigenem Interesse durch Trennung und Scheidung wurde daraus bald auch aktive ehrenamtliche Betreuung und Unterstützung für andere Väter und Mütter.

...

https://hochstrittig.org/ueber-uns/

 

 


 

 

Keine Zukunft für frei dokumentierte Rechtsprechung?

In wenigen Monaten wird die gemeinnützige Rechtsprechungsdatenbank openJur 15 Jahre alt und trotzdem könnte dies der letzte Jahrestag von openJur werden. Am 11.08.2023 wurde uns eine Klage zugestellt - die erste gerichtliche Auseinandersetzung seit der Gründung von openJur - und sie dürfte nicht nur erhebliche Auswirkungen auf die Zukunft von openJur haben, sondern auch über die generelle Möglichkeit zur freien Dokumentation von Rechtsprechung in Deutschland und Nutzung amtlicher Informationen entscheiden.

Grundsätzlich muss man dafür verstehen wie wir Rechtsprechung dokumentieren: Wir erhalten Entscheidungen sowohl aus den amtlichen Datenbanken der Länder, direkt von den Gerichten und von Verfahrensbeteiligten oder Dritten. Der jetzige Streit betrifft einzig die bereits in amtlichen Datenbanken veröffentlichten Entscheidungen, also solche Entscheidungen, die das Gericht selbst anonymisiert und die in der Regel von einem Dienstleister für die Justiz des Landes in die amtliche (oft vom jeweiligen Justizministerium verantwortete) Datenbank eingestellt wurden.
Worum geht es?

Der streitgegenständliche Beschluss eines Verwaltungsgerichts, der zuerst in der amtlichen Datenbank des Bundeslandes veröffentlicht und dann in openJur übernommen wurde, betraf den Streit mit einem Versorgungswerk und enthielt innerhalb der Begründung den Namen der betroffenen Person. Im Auftrag dieser Person, vertreten von Lambsdorff Rechtsanwälte aus Berlin, wurde die Betreiberin der Datenbank zuerst abgemahnt und nun vor dem Landgericht Hamburg verklagt (324 O 278/23).

Im Kern geht es um die Frage, ob openJur für diese durch die Gerichte veröffentlichten Entscheidungen haftet und openJur insoweit eine proaktive Prüfungspflicht auf etwaige Anonymisierungsfehler obliegt.

Im konkreten Fall hatte der jetzige Kläger vorgerichtlich nicht nur Beseitigung, sondern auch Unterlassung, Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO und Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nach einem Streitwert von 25.000€ verlangt.

Die Beseitigung der Namensnennung hat die Betreiberin binnen 20 Minuten nach Eingang der Abmahnung vom 5.5.2023 um 18:07 Uhr vorgenommen. Am selben Abend erfolgte noch eine Antwort sowie der Verweis auf die Datenschutzinformationen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Rechtsprechungsdokumentation (https://openjur.de/i/infp_daten.html). Die weiteren Ansprüche hat die Betreiberin zurückgewiesen, da aus ihrer Sicht keine Erstbegehungs- und/oder Wiederholungsgefahr für einen entsprechenden Unterlassungsanspruch besteht und ein Kostenerstattungsanspruch ebenfalls nicht besteht.

Im Gerichtsverfahren fordert der Kläger nunmehr Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz in Höhe von mehreren Tausend Euro sowie Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Alleine dieses Verfahren birgt für openJur in erster Instanz ein finanzielles Risiko von nahezu 13.000€, damit könnte der technische Betrieb der Datenbank mehr als fünf Jahre gewährleistet werden.
Was sind die Risiken?

Würde das Landgericht im Ergebnis dazu kommen, dass openJur für diese amtlichen Veröffentlichungen haftet oder openJur für amtliche Veröffentlichungen eine proaktive Prüfungspflicht obliegt, so wäre der weitere Betrieb von openJur nicht nur mit einem nicht mehr aufzubringenden Prüfungsaufwand (bei einem jährlichen Entscheidungsvolumen im fünfstelligen Bereich), sondern auch mit nicht kalkulierbaren finanziellen Risiken verbunden. Insoweit wäre der weitere Betrieb der Datenbank aus heutiger Sicht unmöglich.
Helfen Sie uns Rechtsprechung zu dokumentieren!

Wenn Sie uns in diesem Verfahren unterstützen möchten, können Sie uns gerne eine Spende zukommen lassen. Wir freuen uns über jede Form der Unterstützung!

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an post@openjur.de.

https://openjur.de/i/openjur_wird_verklagt.html

 

 

 


 

 

 

openJur gUG (haftungsbeschränkt)
Tinsdaler Heideweg 48
22559 Hamburg

vertreten durch den Geschäftsführer: Benjamin Bremert

Registergericht des Amtsgericht Hamburg, HRB 166379

als gemeinnützig (Förderung der Bildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO) sowie Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO)) anerkannt durch das Finanzamt Hamburg-Nord mit Freistellungsbescheid vom 17.04.2023, Steuernummer 17/451/10823.

verantwortlich gemäß § 18 Abs. 2 MStV: Benjamin Bremert (Anschrift wie oben)

Telefon: 040/209 319 41 - 0
Telefax: 040/209 319 41 - 9

Sie erreichen uns auch per E-Mail an post@openjur.de.

https://openjur.de/i/impressum.html

 


Datenschutz- und IT-Recht
Urheber- und Medienrecht
Verwaltungs- und Verfassungsrecht

Rechtsanwalt Benjamin Bremert
Tinsdaler Heideweg 48
22559 Hamburg

E-Mail: office@bremert.legal
Tel.: 040/60944176
Fax: 040/22865393

UStId-Nr: DE313870512

Berufsbezeichnung und Kammer
Rechtsanwalt Benjamin Bremert ist Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg, Valentinskamp 88, 20355 Hamburg; die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" wurde ihm in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.

Berufsrechtliche Vorschriften
Rechtsanwälte unterliegen insbesondere folgenden berufsrechtlichen Vorschriften:

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
Fachanwaltsordnung (FAO)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) v. 09.03.2000 (BGBl. I S. 182)
Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft (CCBE)

...

https://bremert.legal/

 

 

 


 

 

 

Trennungen vor Gericht

So lange, bis das Kind zwischen den Eltern zerrieben ist

15.10.2023
Von Sabine Menkens
Politik-Redakteurin

Im Streit um das Sorge- und Umgangsrecht sollen die Gerichte eigentlich besonders schnell und gründlich vorgehen. Doch in der Praxis gelingt das nur selten, wie eine neue Fallstudie offenbart. Die Folgen für die Kinder sind oftmals verheerend.

...

https://www.welt.de/politik/deutschland/plus248017618/Trennungen-vor-Gericht-So-lange-bis-das-Kind-zwischen-den-Eltern-zerrieben-ist.html

 

 


 

 

Bundesverfassungsgericht

Wie viele Elternteile kann ein Kind haben?

26.09.2023

Das Schicksal eines leiblichen Vaters beschäftigt das Bundesverfassungsgericht: Die Karlsruher Richter kündigten am Dienstag an klären zu wollen, welche Folgen mehr als zwei Elternteile für die Entwicklung eines Kindes haben können. Die Bundesregierung kündigte an, bei ihrer geplanten Änderung beim Abstammungsrecht auch Vereinbarungen zur rechtlichen Elternschaft ermöglichen zu wollen, sagte die Staatssekretärin im Bundesjustizministerium, Angelika Schlunck, in Karlsruhe. Ein Urteil des höchsten deutschen Gerichts wird erst in einigen Monaten erwartet – und könnte sich damit zeitlich mit dem Entwurf des Justizministeriums überschneiden.

Der Mann aus Sachsen-Anhalt hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt, weil die Mutter seines leiblichen Kindes ihren neuen Lebensgefährten als rechtlichen Vater hatte eintragen lassen – nachdem der biologische Vater einen Antrag auf Feststellung seiner Vaterschaft gestellt hatte. Das Oberlandesgericht Naumburg hatte der Mutter recht gegeben.

Denn dieses berief sich auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach das Vaterschaftsanfechtungsrecht des feststehend biologischen Vaters ausnahmslos ausgeschlossen ist, wenn zwischen dem Kind und dem gesetzlichen Vater im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am Familiengericht eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Davon geht man aus, wenn der Mann und die Mutter verheiratet sind oder der Mann mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Letzteres war in der konkreten Konstellation der Fall.
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Doch der Kläger sagt, die ersten anderthalb Monate nach der Geburt habe er noch mit seiner damaligen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn unter einem Dach gewohnt. Anschließend habe die Mutter nach und nach den Umgang zu kappen versucht. Mal durfte er sein Kind nur unter Aufsicht sehen, mal gar nicht, wie der 44-Jährige aus der Nähe von Halle (Saale) berichtet. Unter anderem zwei Gerichtsverfahren zu seinem Umgangsrecht seien schon abgeschlossen.
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Inzwischen sieht er sein Kind alle zwei Wochen für drei Stunden. „Es war ein harter Weg, um dahinzukommen.“ Er kündige per Mail an, dass er den Jungen wie vereinbart abholt. Er wohne zehn Minuten mit dem Auto entfernt. Die Antworten seien meist zwei Buchstaben: OK.

...

Doch zum vereinbarten Termin beim Standesamt, um die Vaterschaft anzuerkennen, erschien die Mutter laut dem OLG nicht. Gleiches galt für zwei Vermittlungsversuche des Jugendamtes. Die Frau hat den Angaben nach fünf weitere Kinder von drei verschiedenen Männern.

...

https://www.welt.de/vermischtes/article247672550/Bundesverfassungsgericht-Wie-viele-Elternteile-kann-ein-Kind-haben.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Der urteilende Senat des Oberlandesgericht Naumburg zeigt mal wieder Mutterideologie pur.

Dem klagende biologischen Vater das Recht auf Elternschaft zu verweigern, das ist identisch mit der verstaubten schwarz-rot-grüne Ideologie des 20. Jahrhundert, die seit 1949 in der BRD hunderttausenden Vätern das Recht auf Elternschaft und Kontakt mit ihren Kindern verwehrte und sie zu "Erzeugern" und "Zahlvätern" degradierte.

Pfui Deibel.

 

"In Naumburg an der Saale geschah Ungewöhnliches: Ende 2006 erhob der Generalstaatsanwalt Anklage wegen Rechtsbeugung gegen hochrangige Kollegen: gegen drei Richter, die dem 14. Senat des OLG angehören. Das Verfahren schwebt nun bei eben diesem OLG (als Beschwerde gegen einen Nichteröffnungsbeschluss des LG Halle); sollte es mit einem Schuldspruch enden, müssen die Angeklagten „mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren" rechnen (§339 StGB). Bekanntlich fallen „rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind", unter die Kategorie „Verbrechen" (§ 12 StGB). Was in Rede steht ist mithin kein Kavaliersdelikt, sondern muss - auch wenn die Feder stockt - Justizverbrechen genannt werden. Tatsächlich handelt es sich um einen - in der Geschichte der Bundesrepublik - einmaligen Justizskandal. Kaum glaubhaft, aber wahr: Drei OLG-Richter haben in Folge mehrere höchstrichterliche Entscheidungen einfach boykottiert: erst ein Urteil des EGMR in Straßburg, dann mehrere Beschlüsse des BVerfG."

 

 

 


 

 

 

Oberlandesgericht Celle

Beschluss vom 20.02.2023 - 10 WF 32/23

Ordnungsgeld wegen Verstoß gegen Umgangsregelung

Vorinstanz: Amtsgericht Burgwedel - 14.12.2022 - 41 F 59/22

 

In der Familiensache
pp.
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... am 20. Februar 2023 beschlossen:


Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Burgwedel vom 14. Dezember 2022 sowie ihr Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.


Gründe

I.

Zu entscheiden ist über die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen eine gerichtliche Umgangsregelung.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 13. September 2022, auf den Bezug genommen wird, den Umgang des Antragstellers (Kindesvaters) mit seiner am ... 2021 geborenen Tochter G. M. geregelt und u. a. angeordnet, dass er das Recht und die Pflicht hat, mit G. wie folgt Umgang wahrzunehmen:

- Jeweils in der Form von drei begleiteten Umgängen durch das Jugendamt für jeweils eine Stunde

a) am 04.10.2022 von 12 Uhr bis 13 Uhr in den Räumlichkeiten des Jugendamtes am Rathaus in A.,

b) am 17.10.2022 in der Jugendhilfestation B. von 10 Uhr bis 11 Uhr

c) am 25.10.2022 von 14 Uhr bis 15 Uhr in der Jugendhilfestation B.

- Die Mutter bringt das Kind zu den genannten Zeiten zu den genannten Räumlichkeiten des Jugendamtes. Der Vater wird im Anschluss Umgang in Begleitung der zuständigen Mitarbeiterin des Jugendamtes erhalten.

- Sollte einer dieser Termine krankheitsbedingt ausfallen, wird in Absprache mit dem Jugendamt ein Ausweichtermin vereinbart.

Die Antragsgegnerin (Kindesmutter) hat G. nicht zu diesen Umgangsterminen gebracht. Sie hat Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs ihres älteren, aus einer anderen Beziehung stammenden Sohnes A. gegen den Antragsteller erhoben und hält daher auch den Umgang mit G. für kindeswohlgefährdend. Sie hat gegen die Entscheidung vom 13. September 2022 mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2022 Beschwerde beim insoweit zuständigen 17. Zivilsenat des hiesigen Oberlandesgerichts eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Der Aussetzungsantrag ist durch Beschluss des 17. Senats vom 22. November 2022 (Az.: 17 UF 220/22), auf den Bezug genommen wird, zurückgewiesen worden.

Das Amtsgericht hat auf entsprechenden Antrag des Kindesvaters durch Beschluss vom 14. Dezember 2022 gegen die Kindesmutter wegen Verstoßes gegen die vorgenannte Umgangsregelung ein Ordnungsgeld i. H. v. 120 € festgesetzt und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 60 € einen Tag Ordnungshaft angeordnet.

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, es handele sich um eine wirksame und vollstreckbare Umgangsregelung, die auch sofort vollziehbar gewesen sei. Die Antragsgegnerin sei im Beschluss über die Folgen des Verstoßes gegen die Umgangsverpflichtung belehrt worden. Da bislang weder über die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses noch über die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache eine Entscheidung vorliege, sei die Anordnung aus dem erstinstanzlichen Beschluss vollstreckbar. Im Rahmen des Ordnungsmittelverfahrens werde die zugrundeliegende Entscheidung nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft. Die Antragsgegnerin habe keine hinreichenden Gründe dargelegt dafür, dass sie die Zuwiderhandlung gegen die auferlegte Verpflichtung nicht zu vertreten habe, so dass von einem Verschulden ihrerseits auszugehen sei. Die Darlegungslast obliege insoweit ihr. Der Beschluss sei in Kenntnis des strafrechtlichen Vorwurfs gegenüber dem Antragsteller betreffend ihren Sohn A. erlassen worden, nicht zuletzt deshalb sei ein unbegleiteter Umgang nicht angeordnet worden, so dass auszuschließen gewesen sei, dass sich Kindesvater und Kind allein in einem Raum aufhalten können. Die vorgebrachten Gründe, es bestehe eine Gefährdung des Kindes G. wegen der im Raum stehenden Vorwürfe, seien daher bereits im Beschluss berücksichtigt worden. Weitergehende bzw. neu entstandene Gründe seien nicht vorgetragen worden. Die Überzeugung, der angefochtenen Beschluss sei zu Unrecht ergangen, genüge ferner nicht als Entschuldigungsgrund, auch wenn die Aussetzung der Vollziehung zeitnah beantragt und die Entscheidung insgesamt angefochten worden sei, da Umgangsbeschlüsse grundsätzlich sofort wirksam seien. Ein etwaiger Irrtum hinsichtlich der Vollziehbarkeit sei für die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin vermeidbar gewesen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gründe des amtsgerichtlichen Beschlusses Bezug genommen.

Die Kindesmutter hat gegen den Ordnungsmittelbeschluss form- und fristgerecht (sofortige) Beschwerde eingelegt und für das Beschwerdeverfahren um Verfahrenskostenhilfe nachgesucht.

Sie ist nach wie vor der Auffassung, ein Umgang des Kindesvaters mit G. gefährde akut und massiv das Kindeswohl. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Kindesvater ihren Sohn A. aus einer früheren Beziehung sexuell missbraucht habe. Sie müsse daher die Kinder vor dem Antragsteller schützen. Zudem habe das Amtsgericht außer Betracht gelassen, dass sie Beschwerde gegen den tenorierten Umgang eingelegt habe; das Verfahren werde am 23. Januar 2023 verhandelt. Das Amtsgericht hätte den Ausgang des Beschwerdeverfahrens beim OLG abwarten müssen, bevor es einen Ordnungsgeldbeschluss für die Nichtgewährung von Umgangsterminen in der Vergangenheit erlasse.

Ihre Beschwerde gegen den Umgangsbeschluss vom 13. September 2022 hat die Kindesmutter zwischenzeitlich im Anhörungstermin zur Hauptsache vor dem 17. Senat zurückgenommen.

Der hiesigen sofortigen Beschwerde hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 6. Februar 2023, auf den Bezug genommen wird, nicht abgeholfen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter hat keinen Erfolg.

Der Senat nimmt zunächst Bezug auf die vollumfänglich zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und weist lediglich ergänzend noch einmal nachdrücklich auf Folgendes hin:

Soweit die Kindesmutter meint, der Umgang des Vaters mit G. sei kindeswohlgefährdend, ist dieser Einwand im vorliegenden Vollstreckungsverfahren unbeachtlich. Im - hier einschlägigen - Verfahren nach § 89 FamFG gilt der allgemeine vollstreckungsrechtliche Grundsatz, dass das Bestehen des vollstreckbaren Anspruchs grundsätzlich nicht mehr zu prüfen ist und dass nur eine Entscheidung über die Einstellung die Vollstreckung hindert. Der zur Gewährung des Umgangs verpflichtete Elternteil kann daher nicht einwenden, die Umgangsregelung sei nicht rechtens bzw. widerspreche dem Kindeswohl und müsse deshalb nicht beachtet werden (vgl. BGH FamRZ 2012, 533 ff; 2014, 732 ff; Sternal/Giers, 21. Aufl. 2023, FamFG § 89 Rn 8 m. w. N.).

Entgegen der Auffassung der Kindesmutter hätte das Amtsgericht auch nicht den Ausgang des in der Hauptsache laufenden Beschwerdeverfahrens abwarten müssen. Denn ein Umgangsbeschluss ist ungeachtet seiner Rechtskraft gem. § 40 f i. V. m. § 15 FamFG mit Bekanntgabe, d. h. mit Zustellung, an die/den Beteiligte/n wirksam und damit gem. § 86 Abs. 2 FamFG auch ohne weiteres und ohne Rücksicht auf eine etwaige Beschwerde vollstreckbar. Die Beschwerde hat insoweit keine aufschiebende Wirkung; lediglich eine gerichtliche angeordnete Außervollzugsetzung steht einer Vollstreckung entgegen. Selbst wenn aber die Vollstreckung später eingestellt oder die zu vollstreckende Entscheidung (ab)geändert wird, können Verstöße, die vor Wirksamwerden der Einstellung der Zwangsvollstreckung oder der (Ab)änderung begangen worden sind, nach § 89 FamFG noch geahndet werden (vgl. Sternal/Giers, a. a. O.). Erstinstanzliche Beschlüsse in Kindschaftssachen sind - sofern nicht gerichtlich die Außervollzugsetzung angeordnet worden ist - für die Beteiligten verbindlich und von den Beteiligten einzuhalten, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig und mit der Beschwerde angefochten sind.

Mangels Erfolgs ihrer Beschwerde war der Kindesmutter auch die insoweit begehrte Verfahrenskostenhilfe zu versagen; §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO.

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Sorgerechtsstreit in Hannover: Mutter soll 30 Tage in den Knast

09.02.2023

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HAMBURG taz | Extrem verfahren ist ein Sorgerechtsstreit in Hannover. Vorläufiger Höhepunkt ist, dass das Oberlandesgericht (OLG) Celle jetzt 30 Tage Haft für die Mutter Anette W. verfügte, weil diese im Zeitraum vom 9. Dezember 2021 bis zum 9. Februar 2022 ihre zehnjährige Tochter nicht an den Vater herausgab. Die Frau muss nun damit rechnen, vom Gerichtsvollzieher verhaftet und in die Justizvollzugsanstalt Vechta gebracht zu werden.

Die Situation, in der Mutter und Tochter seit anderthalb Jahren leben, ist schwierig: Das Mädchen fuhr im Juni 2021 allein mit der Straßenbahn zur Wohnung der Mutter und sagt seither, sie wolle dort bleiben und nicht zum Vater zurück. Bei ihm lebt noch die jüngere Schwester. Für beide hat der Vater allein das Sorgerecht. Das hat das OLG jetzt noch mal bestätigt. Die Mutter gilt den Richtern als nicht erziehungsfähig, weil sie die Bindung der Kinder zum Vater zu wenig toleriere.

Die Mutter sagt der taz, sie habe dem Vater mehrfach angeboten, das Kind abzuholen, das habe er nicht getan. Sie respektiere aber den Willen des Kindes. „Meine Tochter ist für mich kein Gegenstand, den ich rauszugeben habe. Sie ist ein Mensch mit Rechten.“ Die Richter setzten in dem Beschluss Ende Januar dagegen, die Mutter hätte die Tochter durch aktives Tun in die Obhut des Vaters geben müssen.

Kurios ist: Selbst wenn Frau W. ihre Tochter jetzt sofort beim Vater absetzt, bleibt ihr die Haft nicht erspart. „Diese Ordnungsmittel haben auch Sanktionscharakter, weshalb ihnen nicht entgegensteht, dass der maßgebliche Zeitraum verstrichen ist“, sagt OLG-Sprecher Andreas Keppler. Allerdings gibt es diese Art von Strafe erst seit einer Gesetzesreform von 2009, obwohl Frauen protestierten.

Die Schule ist ein Problem

Die Frage ist ferner, warum das Gericht nicht zunächst als milderes Mittel ein Ordnungsgeld verlangt. Dagegen spricht laut Keppler nach Einschätzung der Richter, dass es sich hier um einen Wiederholungsfall handele und das Kind auch dem Schulbesuch entzogen werde. Zudem habe man der ­Mutter schon im Juni 2021 gesagt, dass bei solchen Verstößen Ordnungshaft drohe.

In der Tat ist die Schule ein Problem. Wie die taz berichtete, war es W. vergangenen Sommer nicht möglich, ihre Tochter für eine 5. Klasse anzumelden – weil sie das Sorgerecht nicht hatte. Bereits zuvor wollte das Mädchen ihre Grundschule nicht mehr besuchen. Sie war dort im Januar 2020 schon einmal von der Polizei abgeholt und zum Vater gebracht worden. Wie auch ein Kinderpsychiater in einem Attest schrieb, hatte sie Angst, das passiere wieder.

Wegen der festgefahrenen Situation plädierte im September wohl auch die Verfahrensbeiständin der Kinder dafür, der Mutter das Sorgerecht für die Tochter zu übertragen. Kinder sollten als Subjekte und nicht als Objekte gesehen werden; alle Prozessbeteiligten sollten die Gesamtsituation in den Blick nehmen.

Doch die Richter am OLG Celle beeindruckte das nicht. Zeitgleich mit der Ordnungshaft erging ein Beschluss zum Sorgerecht. Die Beschwerde der Mutter und der Verfahrensbeiständin dagegen, dass der Vater dies allein hat, wurde abgewiesen. Sollte das Mädchen den Vater ablehnen, könnte es vorübergehend in eine Einrichtung.

Initiative beklagt „moderne Hexenjagd“

Der Anwalt von Anette W., Stefan Nowak, sagt, das OLG habe in seiner Entscheidung „beachtliche Kritikpunkte in keiner Weise gewürdigt“, etwa, dass das Mädchen mehrfach zur Mutter flüchtete, bevor es bei ihr blieb. Er will deshalb gegen den Beschluss vorgehen. W. hofft, dass es noch gelingt, die Haft abzuwenden.

Zudem gibt es am 16. Februar wieder einen Termin vor dem Amtsgericht, wo über einen Antrag Nowaks verhandelt wird, ob die Tochter auch ohne Sorgerecht durch eine sogenannte Verbleibensanordnung bei der Mutter bleiben kann – so wie bei Pflegeeltern möglich. Christina Mundlos, die ein Buch zur Praxis der Familiengerichte schrieb, sagt, es drohe hier die Inhaftierung der Mutter „aufgrund ihres Geschlechts und ihrer Kritik am OLG Celle“.

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https://taz.de/Sorgerechtsstreit-in-Hannover/!5911008/

 

 

Kommentar Väternotruf:

Ja, da ist sie wieder die Taz, die väterfeindliche Schwurbelzeitung.

Ohne die Gegenseite zu Wort kommen zu lassen, wird wieder Stimmung gemacht, das einem normalen Menschen nur übel werden kann.

Dann noch diese typisch grüne Unlogik, wer einen Banküberfall begeht, soll nach der Logik der Taz - Kaija Kutter - offenbar nicht bestraft werden, wenn er oder sie das erbeute Geld der Bank wieder zurückgibt.

Im übrigen ist es typischer grüner Taz-Schwachsinn, zu suggerieren, die Mutter müsste auf Grund ihres Geschlechtes oder ihrer Kritik am OLG in Ordnungshaft. Das Gesetz - § 89 FamFG - unterscheidet bei Ordnungsmitteln nicht zwischen Vätern und Müttern. Auch Väter müssen mit Ordnungsmitteln rechnen, wenn sie gegen Gerichtsbeschlüsse verstoßen.

Nichtverheiratete Väter werden aber im BGB beim Sorgerecht noch immer diskriminiert, aber darüber spricht man in dem Schwurbelblatt Taz natürlich nicht.

Die Taz fordert aber nichts anderes als Narrenfreiheit für Mütter.

 

 

 


 

 

 

 

Mutige Zeugen stoppten den Angreifer – Todesopfer sind 17-Jährige und 19-Jähriger

26.01.2023

Furchtbare Szenen im Regionalzug von Kiel nach Hamburg: Ein Angreifer tötet zwei Menschen und verletzt fünf weitere. Am Donnerstagvormittag wurde dann die Identität der Opfer bekannt. Einem Medienbericht zufolge ist der Angreifer bereits einmal für einen Messerangriff verurteilt worden.

...

Laut „Spiegel“ soll zudem ein weiterer Messerangriff der Grund für die Untersuchungshaft von A. gewesen sein. Ein Hamburger Gerichtssprecher habe bestätigt, dass A. verurteilt worden sei, nachdem er im Januar des vergangenen Jahres in der Schlange vor einer Essensausgabe für Wohnungslose mehrfach auf einen anderen Mann eingestochen hatte. Die Verletzungen seien „potenziell lebensgefährlich“ gewesen. A. habe damals angegeben, er habe vor der Tat in großen Mengen Kokain, Heroin und Alkohol konsumiert.
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Das Amtsgericht St. Georg verurteilte A. im August 2022 zu einem Jahr und einer Woche Gefängnis wegen gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landgericht Hamburg entschied am 19. Januar, A. sei umgehend aus der U-Haft zu entlassen. Die Dauer der U-Haft hatte nahezu das Strafmaß erreicht.

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https://www.welt.de/vermischtes/kriminalitaet/article243436079/Messerattacke-bei-Brokstedt-Todesopfer-sind-17-und-19-Jahre-alt.html

 

 

Kommentar Väternotruf:

Während die deutsche Justiz den Organisator der Anti-Corona-Demonstrationen Michael Ballweg seit Monaten ohne Anklage in Untersuchungshaft hält, werden Messerstecher wie Ibrahim A. nach einem Jahr entlassen und ein paar Tage später sterben dann zwei Menschen durch dessen nächste Messerattacke.

Und das nennt sich dann auch noch Rechtsstaat, dieses Land ist in Wirklichkeit einfach krank und korrupt.

 

 


 

 


Berufsverbot: „Sensationsrichter“ von Weimar kaltgestellt Unglaubliche Entscheidung mit verheerender Signalwirkung

25. Jan 2023

Der Weimarer Familienrichter Christian Dettmar hatte Anfang April 2021 eine Entscheidung gefällt, die bundesweit für Schlagzeilen sorgte: Er verbot die Masken-, Abstands- und Testpflicht an zwei Weimarer Schulen, weil er in ihnen eine Kindeswohlgefährdung erkannt hatte (Amtsgericht Weimar, Beschluss vom 08.04.2021, Az.: 9 F 148/21). Der Aufschrei der Corona-Fanatiker war gewaltig. Und die Justiz schlug mit voller Härte gegen die richterliche Freiheit zu. Auf Betreiben der Staatsanwaltschaft wurden Wohnungen und Büroräume von Richter Dettmar, dem Verfahrensbeistand der Kinder, einer Mutter sowie von den Gutachtern Prof. Ulrike Kämmerer, Prof. Dr. Christian Kuhbandner, Prof. Dr. Ines Kappstein und Uli Masuth, einem Kandidaten der Partei »dieBasis«, durchsucht. Handys, Computer sowie Unterlagen wurden dabei von der Polizei beschlagnahmt. Zustände, wie man sie sonst aus autoritären Staaten gewohnt ist. Fast erübrigt es sich zu erwähnen, dass die Entscheidung des Richters aufgehoben wurde.

Später hat die Erfurter Staatsanwaltschaft gegen Dettmar Anklage erhoben. Nach Angaben des Landgerichts Erfurt, wirft sie ihm vor, er habe elementare Verfahrensvorschriften missachtet und gegen materielles Recht verstoßen. Sein Beschluss gegenüber Leitungen und Lehrenden zweier Schulen sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen sei „willkürlich“. Die Staatsanwaltschaft in Thüringen ist an die Weisungen des Justizministers gebunden – damals Dirk Adams von den Grünen. Der hatte sich für Schnellverfahren nach Corona-Protesten ausgesprochen – also für genau das, womit sich die Grünen bei Kriminellen oft sehr schwer tun.

Jetzt meldet die „Thüringer Allgemeine“: „Der umstrittene Weimarer Amtsrichter darf vorläufig nicht mehr als Richter arbeiten. Grund dafür sind Urteile, die er zuvor gefällt hatte. Das hat das Thüringer Richterdienstgericht jetzt entschieden.“

Was für eine Formulierung! Ein Richter muss gehen, weil er falsch urteilt. Soviel zum Thema Rechtsstaat in Deutschland. Wenn Richter nicht so entscheiden, wie das gewünscht ist, laufen sie Gefahr, bald keine Richter mehr zu sein. Was für eine Signalwirkung für andere Richter! Die werden es sich nun dreimal überlegen, bevor sie ein Urteil sprechen, dass Politik und Zeitgeist gegen den Strich geht.

Dem Weimarer Familienrichter bleibt nun noch der Rechtsweg. Seine Causa ist beileibe kein Einzelfall. So hatte etwa das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die 2G-Regel im Einzelhandel in Niedersachsen am 16.12.2021 für gesetzwidrig erklärt. Die Entscheidung traf der 13. Senat des Gerichts, der für Gesundheitsfragen zuständig ist. Das änderte sich kurz darauf. „Alexander Weichbrodt, Vorsitzender des inzwischen schon für seine eigenwilligen Entscheidungen bekannten 13. Senats beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, steht eine Entlastung bevor“, hieß es zynisch bei „Rundblick – Politikjournal für Niedersachsen“. Und weiter: Sein dreiköpfiger Senat, der noch um einen vierten Richter ergänzt wurde, war in den vergangenen Monaten mit hunderten Corona-Klagen betraut worden. Von 2022 an ändern sich nun die Zuständigkeiten“ – und ein neuer 14. Senat wird sich des Themas Corona annehmen. Das war auch auf der Homepage des Gerichts zu lesen: „Am heutigen Tag wurde am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht ein neuer 14. Senat eingerichtet. … Mit dem Jahreswechsel übernimmt der 14. Senat zudem vom 13. Senat das Gesundheits- und vom 4. und 10. Senat das Sozialrecht als weitere Rechtsgebiete“, hieß es da mit Datum vom 21. Dezember.

Gefahr für Unbequeme

Die Signalwirkung ist klar: Wer falsch entscheidet, läuft Gefahr, sein Amt oder seinen Zuständigkeitsbereich los zu werden. Die Mechanismen hinter solchen Entscheidungen erinnern an (post-)sozialistische Staaten. So sehr ich bedaure, diesen Satz immer öfter wiederholen zu müssen – verantwortlich dafür bin nicht ich, sondern die Politik, die solche Zustände schafft.

Dabei war der Weimarer Richter einer regelrechten Hexenverfolgung ausgesetzt. Der Spiegel schrieb 2021 über den Fall: „Wie ein Amtsrichter Coronaleugner jubeln lässt.“. Das Hamburger Blatt, vom einstigen „Sturmgeschütz der Demokratie“ zum „Sturmgeschütz der Regierung gegen die Demokratie“ degradiert und auch mit Spenden von der Bill Gates Stiftung ausgestattet, zitierte das Erfurter Landgericht bzw. die Anklage gegen den Weimarer Richter wie folgt: „Der Angeklagte habe sich dabei laut Anklage in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt, um die angebliche Unwirksamkeit und Schädlichkeit staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie öffentlichkeitswirksam darzustellen. Im Fall einer Verurteilung wegen Rechtsbeugung droht dem Richter eine Freiheitsstrafe von zwischen einem Jahr und fünf Jahren. Seine Entscheidungen, die er mit einer angeblichen Kindeswohlgefährdung begründete, hatten damals Verwunderung und Empörung ausgelöst.“


Rückendeckung aus Karlsruhe

Für mich persönlich ist die Frage, wer hier tatsächlich Rechtsbeugung begangen hat. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte dem jetzt angeklagten Richter nämlich den Rücken gestärkt. In dem Beschluss zeigte es auf, dass das Familiengericht gemäß § 1666 BGB verpflichtet ist, nach pflichtgemäßem Ermessen Vorermittlungen einzuleiten. Ein Familiengericht könne die Prüfung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliege, nicht einfach auf das Verwaltungsgericht verlagern, so das OLG. Es hatte diesen Beschluss gefasst, weil eine Mutter aus Pforzheim gegen die schulischen Corona-Maßnahmen geklagt hatte. Sie sah, wie die Weimarer Eltern, das körperliche, seelische und geistige Wohl ihrer Kinder gefährdet. Das Pforzheimer Familiengericht wollte den Fall nicht untersuchen und verwies an das Verwaltungsgericht.

Der Beschluss der ranghohen Karlsruher Richter lässt die Anklage der vom grünen Justizministerium abhängigen Staatsanwaltschaft in Erfurt ebenso wie die jetzige Entscheidung, dass er sein Amt nicht mehr ausüben darf, sehr merkwürdig erscheinen. Der Verdacht liegt auf der Hand, dass hier wieder einmal die Justiz instrumentalisiert werden soll, um Regierungskritiker einzuschüchtern und zu kriminalisieren – wie erst kürzlich bei Durchsuchungsaktionen, die teilweise überfallartigen Charakter hatten (siehe hier und hier).

https://reitschuster.de/post/berufsverbot-sensationsrichter-von-weimar-kaltgestellt/


 


 

 


Star-Komponistin darf vorerst nicht zwangsgeimpft werden Der Rechtsstaat zuckt noch

VERÖFFENTLICHT AM 12. Jan 2023

Von Kai Rebmann

Wird am Ende für Inna Zhvanetskaya doch noch alles gut? Gestern haben wir über das Schicksal der jüdischen Holocaust-Überlebenden berichtet. Der Ukrainerin drohte laut Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt nicht nur die Unterbringung in der geschlossenen Abteilung der Psychiatrie, sondern auch eine Zwangsimpfung. Aktivisten brachten die Frau daraufhin an einem unbekannten Ort in Sicherheit. Die Berichterstattung über diesen unfassbaren Fall sorgte bei unseren Lesern für eine Welle der Empörung. Jetzt gibt es aber endlich auch einmal gute Nachrichten, die zumindest etwas Hoffnung auf ein Happy End machen und zeigen, dass der Rechtsstaat in Deutschland zumindest in Teilen noch funktioniert. Nicht zuletzt ist dieser Fall aber auch ein weiterer Beleg dafür, wie wichtig kritischer Journalismus ist, der den Finger in die Wunde legt.

Besonders bemerkenswert an dem Beschluss des Amtsgerichts in Bad Cannstatt war die Tatsache, dass beide Maßnahmen – Unterbringung in der Psychiatrie und Zwangsimpfung – zur sofortigen Wirksamkeit bestimmt waren. Im Klartext: Die von Zhvanetskaya eingelegte Berufung zum Landgericht Stuttgart hatte demnach keine aufschiebende Wirkung. Wie sinnvoll das ist, wenn es um eine (irreversible) Zwangsimpfung geht, muss wohl nicht weiter ausgeführt werden. Auch deshalb sprachen einige Beobachter von Willkür und Rechtsbeugung durch das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt.

Die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses wurden jetzt auch durch das Landgericht Stuttgart bestätigt. Holger Fischer, der Anwalt der jüdischen Holocaust-Überlebenden, meldete sich via Telegram zu Wort. Zum aktuellen Stand im Fall Inna Zhvanetskaya schrieb der Jurist:

„Das Landgericht Stuttgart hat meinem Eilantrag im Hinblick auf die Zwangsimpfung stattgegeben und die sofortige Wirksamkeit sowie die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt einstweilen, also bis zur Entscheidung über die Beschwerde, ausgesetzt. Hinsichtlich der Unterbringung wurde keine Entscheidung bezüglich der Aussetzung der sofortigen Wirksamkeit und der Vollziehung getroffen. Heißt also: Die Betroffene darf bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht zwangsgeimpft werden, kann aber weiter sofort in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden.

Das Gericht hat sich dabei davon leiten lassen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerde erfolgreich sein werde. Wenn die Betroffene dann schon geimpft wäre, könne das mit der Beschwerde verfolgte Ziel nicht mehr erreicht werden. Soll heißen: Eine bereits getätigte Injektion könnte nicht mehr rückgängig gemacht werden, es würde dauernder Rechtsverlust eintreten. Dass die sofortige Wirksamkeit der Unterbringung nicht ausgesetzt und sie also vorerst weiter vollzogen werden kann, überrascht mich im Übrigen nicht: Denn an dem die Erforderlichkeit und Alternativlosigkeit der Unterbringung befürwortenden Sachverständigengutachten kommt die Beschwerdekammer zunächst nicht vorbei.

Es wird nötig sein, ein weiteres Gutachten einzuholen, diesmal mit russischsprachigem Übersetzer oder gleich einem russischsprachigen Sachverständigen. Ich habe bereits entsprechende Fachärzte genannt bekommen. Und in der Zwischenzeit basteln wir an einem Konzept, wie die Betroffene adäquat in ihrer Wohnung versorgt werden kann, und legen es dem Gericht auf den Tisch. Ich werde der Beschwerdekammer entsprechende konstruktive Vorschläge machen. Bei aller – dringend notwendigen – juristischen Kritik an dem Beschluss des Amtsgerichts ist es mir wichtig, auch in die Zukunft zu blicken und Lösungen vorzuschlagen.“
Ohrfeige für das AG Stuttgart-Bad Cannstatt

Es ist schön zu sehen, wie nüchtern und sachlich Holger Fischer seine Argumente und die Beweggründe des Landgerichts Stuttgart hier vorträgt – insbesondere wenn man die Hintergründe dieses Falles bedenkt. Für die Richter in Bad Cannstatt ist das Urteil des Landgerichts Stuttgart jedoch eine schallende Ohrfeige. Selbst für juristische Laien liegt es auf der Hand, dass eine Zwangsimpfung mit einem dauernden Rechtsverlust einhergeht. Umso mehr gilt dies für einen „Impfstoff“, der nachweislich nicht wirkt, oder jedenfalls nicht so wirkt, wie er sollte. Jeder, der es wissen will, weiß inzwischen, dass die im Beschluss genehmigte „Grundimmunisierung“ weder vor Ansteckung noch Weitergabe des Virus schützt. Das hätte sich eigentlich auch bis ans Amtsgericht in Bad Cannstatt herumsprechen können.

Den Ausführungen des Anwalts ist zudem zu entnehmen, dass Zhvanetskaya während der Begutachtung durch den Sachverständigen nicht die Möglichkeit gegeben wurde, sich in ihrer Muttersprache auszudrücken. Die Star-Komponistin spricht offenbar nur sehr gebrochenes Deutsch, was nicht unwesentlich dazu beigetragen haben könnte, dass ihr unter anderem Größenwahn, organische Wesensveränderungen und Wahnvorstellungen attestiert wurden. Ein Leser hat in den Kommentaren zu dem ursprünglichen Artikel sinngemäß sehr zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei Künstlern überdies immer um einen besonderen Schlag von Menschen handelt, die auf Außenstehende im Zweifel etwas sonderbar wirken können.

Wäre Zhvanetskaya nicht von Aktivisten „entführt“ worden – die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart wäre womöglich zu spät gekommen. Dann nämlich, wenn man die Frau zu diesem Zeitpunkt bereits geimpft hätte.

https://reitschuster.de/post/star-komponistin-darf-vorerst-nicht-zwangsgeimpft-werden/

 

 

 


Morgen wird sie abgeholt: Deutsches Gericht verurteilt Holocaust-Überlebende (85) zu Zwangsimpfung

10. Januar 2023

Der Sachverhalt scheint unglaublich, denn Deutschland hat wohl wirklich überhaupt nichts aus der Geschichte gelernt. Vertraute einer in der Ukraine geborenen, in ihrer Heimat berühmten Komponistin, wandten sich an Report24. Ein Gericht in Stuttgart hat ein Jahr Zwangseinweisung in die geschlossene Psychiatrie beschlossen. Zunächst soll die alte Dame aber zweifach – ebenso unter Anwendung von Gewalt – “gegen Covid-19 geimpft” werden. Ein Exklusivvideo zeigt: Sie ist weder unzurechnungsfähig, selbst- oder fremdgefährdend. Sie hat einfach nur Angst um ihr Leben.

Ihr Name ist Inna Zhvanetskaya. Sie wurde am 20. Jänner 1937 in Winnyzja in der Ukraine geboren. Als Jüdin zählt sie zu den Überlebenden des Holocaust. Bis zu ihrem achten Lebensjahr mussten sie und ihre Familie davor zittern, ob sie abgeholt, deportiert und möglicherweise ermordet werden. In zehn Tagen könnte sie ihren 86. Geburtstag in ihrer Wahlheimat Deutschland feiern. Einem Land, das sie noch mehr liebt als ihre Heimat, wie sie in einem Interview zu Protokoll gab. Dabei galt sie über die Grenzen ihrer späteren Heimat Russland hinweg als musikalische Berühmtheit. Das Cambridge Biographical Centre (UK) zeichnete sie 1992 als Frau des Jahres aus.

Doch gerade in Deutschland, das sie so lieb gewonnen hat, wurde ein richterlicher Beschluss erlassen, welcher die zwangsweise Öffnung ihrer Wohnung und ihre Abholung mit Gewalt vorsieht. Mit Gewalt soll sie einem Arzt vorgeführt werden, der sie zweimal “gegen Covid-19 impfen” soll. Danach will man sie in eine geschlossene psychiatrische Anstalt verbringen. Ohne Menschen, die ihre Muttersprache russisch sprechen. Ohne ihre Musik, die ihr Leben erfüllt, seit sie denken kann.

Was macht das mit einer Frau, die den zweiten Weltkrieg überlebt hat? Wir haben dem Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt diese Frage gestellt und darauf keine zufriedenstellende Antwort erhalten, es dürfte den Verantwortlichen schlichtweg egal sein. Die angeordneten Maßnahmen begründet man mit den Paragraphen 1906 und 1906a BGB. Das Problem daran: eine Indikation einer Zwangsimpfung angesichts der offiziell beendeten Pandemie lässt sich weder medizinisch noch juristisch begründen. Alles riecht nach Willkür und Rechtsbeugung.

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https://report24.news/morgen-wird-sie-abgeholt-deutsches-gericht-verurteilt-holocaust-ueberlebende-85-zu-zwangsimpfung/

 

 


 

 

 

Ballweg: Jetzt bricht das Gericht sein Schweigen… ...aber leider nur formell

05.01.2022

Am Dienstag habe ich hier berichtet, dass das Oberlandesgericht Stuttgart die Untersuchungshaft von Michael Ballweg verlängert hat. Die Anwälte erhoben schwere Vorwürfe gegen das Gericht und die Staatsanwaltschaft – wie bereits zuvor. Da sich beide Behörden bisher nicht öffentlich näher zu den Vorwürfen geäußert haben – oder ich bislang unfähig war, solche Äußerungen zu finden, habe ich sofort am Dienstag folgende Presseanfrage an die Generalstaatsanwaltschaft und das Oberlandesgericht Stuttgart geschickt – mit identischem Text:
„Die Verteidiger von Michael Ballweg erheben in einer Presseerklärung schwere Vorwürfe gegen Sie: https://presse.querdenken-711.de/pressemitteilungen/verteidigerteam-michael-ballweg-bleibt-auch-nach-sechs-monaten-rechtswidrig-in-untersuchungshaft/“
Ich bitte Sie um eine Stellungnahme zu diesen Vorwürfen.“

Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf die Anfrage nicht geantwortet. Bisher keinerlei Reaktion bekam ich – trotz Nachfrage – auch auf eine Presseanfrage von mir vom 15. Dezember 2022 an die Justizvollzugsanstalt Stuttgart, in der Ballweg einsitzt. In meinen Augen verstößt die Justizvollzugsanstalt damit gegen das Gesetz — was an Dreistigkeit kaum zu überbieten wäre. Denn § 4 des Gesetzes über die Presse (Landespressegesetz) vom 14. Januar 1964 besagt: „Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.“

Anders dagegen das Oberlandesgericht. Es antwortete zeitnah. Gerne gebe ich Ihnen die Antwort des Gerichts auf meine Anfrage hier wieder:

„Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 02.01.2023 im Rahmen der Sechs-Monats-Haftprüfung (§§ 121, 122 Strafprozessordung) entschieden und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Nach der aktuellen Sach- und Beweislage ist der Beschuldigte bei bestehender Fluchtgefahr weiterhin des versuchten gewerbsmäßigen Betruges und der Geldwäsche dringend verdächtig. Die Untersuchungshaft steht dabei zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht außer Verhältnis und die Ermittlungen wurden seit der Festnahme des Beschuldigten am 29.06.2022 durchweg mit der gebotenen Beschleunigung zügig geführt. Mithin liegen die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung des Vollzugs der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus vor.

Eine weitere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht findet in drei Monaten statt, wenn eine Hauptverhandlung bis dahin nicht begonnen hat, oder der Haftbefehl aus anderen Gründen bis dahin nicht aufgehoben worden ist (§ 122 Abs. 3 S. 3 Strafprozessordnung).
Allgemeine Rechtsbehelfe gegen den Haftbefehl (Antrag auf Haftprüfung bzw. Haftbeschwerde) bleiben unberührt.“

So erfreulich es heute leider schon ist, wenn eine Behörde sich überhaupt an die Pressegesetze hält und Presseanfragen beantwortet – so bedauerlich ist es, dass hier nicht auf die konkreten Vorwürfe eingegangen wird und die Antwort extrem allgemein gehalten ist. Klar kann einiges sicher mit Rücksicht auf den Datenschutz oder die Persönlichkeitsrechte nicht beantwortet werden. Vorwürfe, dass etwa rechtliches Gehör nicht gewährt wurde, könnte man einfach mit Verweis auf das Datum, an dem dies geschah, und ggf. die Umstände entkräften – ohne hier Persönlichkeitsrechte zu gefährden. Auch auf die Vorwürfe, dass „sämtliche von der Verteidigung vorgetragenen Sachfragen zu einer angeblichen Fluchtgefahr vollständig ignoriert wurden“, könnte das Gericht in meinen Augen eingehen und sie ggf. entkräften. Genauso wie auf den Vorhalt der Anwälte, es habe „Vortrag, Belege, Nachweise, Zeugenangebote und Bitten um Vorlage von Ermittlungsakten oder Übersendung von Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft vollständig ignoriert.“

Wünschenswert gewesen wäre auch eine Antwort auf den Vorwurf der Anwälte, der Beschluss des Oberlandesgerichts beinhalte „überhaupt keine Begründung und setze sich über eine floskelhafte Wiedergabe des Gesetzes hinaus weder mit dem Inhalt der Akte noch mit dem Vortrag der Verteidigung auseinander.“

Diesen Vorwurf könnte man auch bezüglich der Antwort auf meine Presseanfrage erheben. Man könnte auch bösartig sagen, dass es faktisch eher eine Nicht-Beantwortung ist als eine Antwort. Was nicht gerade dazu beiträgt, das Vertrauen in das Gericht zu stärken und das in die Anwälte zu verringern.

Ich kenne die Akten nicht, und kann mir kein abschließendes Urteil erlauben. Die ganzen Umstände, das Schweigen der Justiz bzw. die faktische Antwortverweigerung bestärken mich aber in meiner großen Skepsis, was das Vorgehen gegen Michael Ballweg angeht.

https://reitschuster.de/post/ballweg-jetzt-bricht-das-gericht-sein-schweigen/

 

 


 

 

 

Ärztin aus Weinheim: Anwalt spricht von Rechtsbeugung dpa-Meldung enthält zahlreiche Fehler

05.01.2022

Das Knallhart-Urteil gegen eine bis dato seit mehr als zwei Jahrzehnten tadellos praktizierende Ärztin aus Baden-Württemberg hat in unserer Leserschaft größtenteils empörte Reaktionen hervorgerufen. Schon kurz nach der Veröffentlichung des Artikels hat sich Rechtsanwalt Ivan Künnemann bei uns gemeldet und uns auf einige fehlerhafte Details hingewiesen, die von der Deutschen Presse-Agentur (dpa) verbreitet wurden und es teilweise auch in unsere Berichterstattung „geschafft“ haben. So ist etwa Beate Bahner nicht die Rechtsanwältin der verurteilten Ärztin, sondern der mitangeklagten Büroangestellten. Die Hauptangeklagte dagegen wurde und wird vor Gericht von Künnemann vertreten. Darüber hinaus sei es nicht um 4.247 Fälle der „Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ gegangen, sondern um 4.374 Fälle.

Der dpa wirft Künnemann in diesem Zusammenhang vor, „extrem schlampig“ gewesen zu sein. Dass die Staatsanwaltschaft nichts unternommen bzw. auf die fehlerhafte Berichterstattung hingewiesen habe, wundere ihn dagegen nicht. Die Justiz sei aufgrund der möglichen politischen Weisung der Staatsanwaltschaft schon lange manipuliert. Das sei auch schon vor Corona so gewesen, was inzwischen für jeden ersichtlich sei, der es sehen möchte, schreibt uns Künnemann. Der Rechtsanwalt aus Schleswig-Holstein wies uns außerdem darauf hin, dass die Verurteilung seiner Mandantin nach der alten, bis 23. November 2021 gültigen Fassung von Paragraf 278 StGB erfolgt sei. Die Höhe der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten fuße demnach nicht auf dem Vorliegen eines „besonders schweren Falls“, sondern resultiere vielmehr aus der Zusammenfassung jedes einzelnen vorgeworfenen Falles zu einer Gesamtfreiheitsstrafe.

Politisch motivierte Verfolgung von Maßnahmen-Kritikern

Ivan Künnemann nimmt gegenüber reitschuster.de kein Blatt vor den Mund und spricht im vorliegenden Fall offen von Rechtsbeugung. Diesen Vorwurf macht der Jurist gleich an mehreren Punkten fest. So falle zum Beispiel auf, dass auf solche und ähnlich gelagerte Fälle regelmäßig Oberstaatsanwälte angesetzt würden, selbst bei der Verfolgung von Patienten, obwohl es dabei um vergleichsweise geringe Vergehen gehe. Insbesondere aber die Verhängung eines sofortigen Berufsverbots gegen die Ärztin stößt Künnemann bitter auf. Da sowohl die Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft, der das Urteil zu milde erscheint, Berufung zum Landgericht Mannheim eingelegt haben, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Ein sofortiges Berufsverbot empfindet Künnemann daher als rechtswidrig, zumal von seiner Mandantin auch keine unmittelbare Gefahr für die Gesellschaft ausgehe.

Die seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen 4.374 Verstöße gegen Paragraf 278 StGB sollen im Zeitraum zwischen Mai 2020 und Januar 2021 begangen worden sein. Der letzte Fall liegt also bereits zwei Jahre zurück, seither hat die Ärztin kein „unrichtiges Gesundheitszeugnis“ mehr ausgestellt. Damals sei es unter anderem zu einer Durchsuchung der Praxis gekommen, wodurch seiner Mandantin erst bewusst geworden sei, dass sie sich strafbar gemacht haben könnte und sie deshalb Gegenstand staatsanwaltlicher Ermittlungen sei, so Künnemann. Die Verhängung eines sofortigen Berufsverbots sei etwa denkbar, wenn die Ärztin auch danach noch weitere Masken-Atteste ohne körperliche Untersuchung ihrer Patienten ausgestellt hätte, was im vorliegenden Fall aber nicht zutreffe und von der Staatsanwaltschaft auch nicht vorgeworfen werde.
Ärztin legt Teilgeständnis ab

Darüber hinaus wirft der gesamte Ablauf der Gerichtsverhandlung weitere Fragen auf. Ivan Künnemann berichtet uns davon, dass seine Mandantin im Rahmen ihrer Einlassung eingeräumt hat, auch Atteste ohne körperliche Untersuchung ausgestellt zu haben. Ferner habe sie bestätigt, dass sich auf der von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Liste kein Empfänger befinde, dessen Attest nicht von ihr selbst ausgestellt worden sei. Es sei beispielsweise denkbar, so Künnemann, dass einmal im Umlauf befindliche Atteste fotokopiert oder auf sonstige Weise digital bearbeitet worden sein könnten. Dem sei im vorliegenden Fall, zumindest soweit ersichtlich, aber nicht so gewesen.

Es folgte eine mehrtägige Vernehmung von Zeugen, unter anderem von Polizisten, die an der besagten Durchsuchung der Praxis beteiligt waren. Im Rahmen seines Schlussplädoyers habe Künnemann dann an das Gericht gewandt die Frage gestellt, um wie viele Fälle es konkret gehe und ob man über 300, 4.000, 4.300 oder gegebenenfalls noch mehr Einzeltaten rede. Unter Berufung auf das Protokoll erklärte die Richterin in der mündlichen Urteilsbegründung, dass sich die Angeklagte in ihrer Einlassung zu Beginn des Prozesses „vollumfänglich geständig“ gezeigt habe und es daher um genau die angeklagten 4.374 Fälle gehe.

Dieser Darstellung widerspricht Künnemann jedoch entschieden. Weder er noch seine Kollegin Beate Bahner noch die Ärztin selbst können sich an dieses vermeintliche „vollumfängliche Geständnis“ erinnern. Vielmehr war es am ersten Prozesstag sogar so, dass Rechtsanwalt Künnemann nach der Mittagspause darauf hingewiesen hat, dass seine Mandantin nicht eingeräumt hat, alle 4.374 Patienten nicht untersucht zu haben, wie es vom anwesenden SWR online bereits vermeldet worden war. Der SWR änderte daraufhin seine ursprüngliche Darstellung im betreffenden Artikel. Hätte es ein „vollumfängliches Geständnis“ gegeben, so wäre die gesamte Beweisaufnahme inklusive Anhörung von Zeugen überflüssig gewesen und es hätte bereits am ersten Verhandlungstag ein Urteil gesprochen werden können, argumentiert Künnemann. Da die Angeklagte aber nur eingeräumt hat, „nicht alle 4.374 Patienten“ körperlich untersucht zu haben, hätte die Staatsanwaltschaft – konsequent zu Ende gedacht – für jeden einzelnen der vorgeworfenen 4.374 Fälle nachweisen müssen, dass eine solche Untersuchung nicht stattgefunden hat.

Das Gericht zeigte sich davon jedoch unbeeindruckt und verhängte schließlich das politisch wohl gewollte Hammer-Urteil gegen die Ärztin. Für jedes vor dem 1. Oktober 2020 ausgestellte Attest wurde die Angeklagte zu je 90 Tagessätzen verurteilt, für jedes im Zeitraum zwischen Oktober 2020 und Januar 2021 ausgestellte Attest wurde eine Freiheitsstrafe von jeweils vier Monaten verhängt. Unter dem Strich wurde daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten gebildet.

https://reitschuster.de/post/aerztin-aus-weinheim-anwalt-spricht-von-rechtsbeugung/

 

 

 

Masken-Atteste: Gefängnis und Berufsverbot für Ärztin Volle Härte des Rechtsstaats trifft auf Kuschel-Justiz

04.01.2023

Von Kai Rebmann

Man kann es sich nicht mehr ausdenken. Berlin und viele weitere Städte in ganz Deutschland versinken in der Silvester-Nacht in Gewalt und Chaos – und nur wenige Stunden später befinden sich alle 103 vorübergehend Festgenommenen wieder auf freiem Fuß. Gleichzeitig wird in Weinheim (Baden-Württemberg) eine regierungskritische Ärztin für zwei Jahre und neun Monate hinter Schloss und Riegel geschickt. Die Staatsanwaltschaft hatte „wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ sogar dreieinhalb Jahre Gefängnis gefordert. Darüber hinaus wurde ein dreijähriges Berufsverbot gegen die Medizinerin verhängt. Die ebenfalls angeklagte Büroangestellte der Ärztin kam mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro davon. Da die Verteidigung angekündigt hat, in Berufung gehen zu wollen, ist der Richterspruch noch nicht rechtskräftig. Sowohl das Urteil als auch die Berichterstattung über den Fall werfen jedoch einige Fragen auf.

Wer ist die Angeklagte?

Die Ärztin „hatte sich in der Vergangenheit öffentlich als Masken-Gegnerin positioniert und trat auch bei Veranstaltungen als Rednerin auf“, berichtet der SWR in diesem Zusammenhang. Ganz so, als ob schon allein das ein Verbrechen sei. Während eines in der Presse nicht näher bezeichneten Zeitraums soll die 59-Jährige insgesamt 4.247 unrichtige Gesundheitszeugnisse, konkret Masken-Atteste, ausgestellt haben. Davon ist zumindest die Staatsanwaltschaft überzeugt, und dieser Auffassung schloss sich nun auch das Amtsgericht Weinheim an. Diese Atteste seien „größtenteils“ ohne direkten Patientenkontakt ausgestellt worden, was die Ärztin damit rechtfertigte, dass sie Masken generell für gesundheitsschädlich halte. Eine Ansicht, die unter anderem vom Robert-Koch-Institut geteilt wird, wenn auch nur im Kleingedruckten.
Was wurde den Anklagten vorgeworfen?

Die Ärztin soll nach Ansicht des Gerichts „gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande“ unrichtige Gesundheitszeugnisse ausgestellt haben. Laut Staatsanwaltschaft ist eine Fälschung schon dann als solche zu bezeichnen, wenn die Ausstellung eines Attestes ohne vorherige Untersuchung des Patienten erfolgt ist. Auf die fachliche Frage, ob Masken „generell gesundheitsschädlich“ sind, komme es demnach überhaupt nicht an. Und auch in der Tatsache, dass zum Beispiel Krankschreibungen während der Corona-Krise sehr wohl am Telefon, und damit ebenfalls ohne Untersuchung des Patienten, ausgestellt werden konnten, sahen weder die Staatsanwaltschaft noch die Richterin einen nennenswerten Widerspruch.

Um von einem „gewerbs- oder bandenmäßigen“ Vorgehen sprechen zu können, reichte es offenbar aus, dass die Ärztin durch das Ausstellen der Masken-Atteste insgesamt rund 28.000 Euro eingenommen haben soll. Bei mehr als 4.000 Attesten entspricht dies also der stolzen Summe von weniger als sieben Euro pro Einzelfall – nicht viel mehr als der für Porto und Versand fällige Betrag also. Dennoch erinnere der Vorgang „eher an einen Verkauf von Attesten als an eine medizinische Maßnahme“, wie es in einer Pressemitteilung des Gerichts heißt.

Im Fall der ebenfalls angeklagten Büroangestellten sah das Gericht von einer Freiheitsstrafe auf Bewährung ab und ließ es bei einer Geldstrafe (2.700 Euro) bewenden. Es sei davon auszugehen, dass die Frau „von ihrer Vorgesetzten zu den Taten angewiesen worden ist und mutmaßlich ihrer Rechtspflicht nur hätte nachkommen können, wenn sie ihre Anstellung aufgegeben hätte“, so die Begründung.
Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung?

Die Anklage und schließlich auch das Urteil stützen sich im Wesentlichen auf Paragraf 278 StGB („Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse“). Dort heißt es in Absatz 1: „Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt oder andere approbierte Medizinalperson ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Nun wurde die Ärztin aber zu knapp drei Jahren Gefängnis verurteilt, so dass das Gericht offenbar von einem „besonders schweren Fall“ ausgegangen ist. Das ist nach Maßgabe des zweiten Absatzes des genannten Paragrafen möglich, „wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von unrichtigem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten unrichtig ausstellt.“ In solchen Fällen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verhängt werden.

Wichtig zu erwähnen ist dabei jedoch, dass eben dieser Paragraf erst am 22. November 2021 neu gefasst und damit gut erkennbar speziell auf die Kritiker der Corona-Maßnahmen „zugeschnitten“ wurde. In anderen Zusammenhängen tut sich die Legislative in Deutschland deutlich schwerer damit, ihre Gesetze auf jeweils aktuelle Entwicklungen anzupassen.
Welche Rolle spielt die Verteidigung?

Die Ärztin ließ sich vor Gericht von der Heidelberger Rechtsanwältin Beate Bahner vertreten. Wie ihre Mandantin, so ist auch die Juristin bereits mehrfach als Gegnerin der Corona-Maßnahmen in Erscheinung getreten. Und auch das wurde in weiten Teilen der berichtenden Medien breitgetreten und damit zumindest inoffiziell zum Bestandteil des aktuellen Falls gemacht. Bahner verglich das Verfahren vor dem Weinheimer Amtsgericht mit einem „Terrorprozess“ und sprach von einem „totalitären Corona-Regime“. Dabei ist es vollkommen unerheblich, wie man zu diesen Aussagen steht – der Mandantin der Anwältin können sie jedoch nicht strafverschärfend zur Last gelegt werden. Dies muss nicht notwendigerweise der Fall gewesen sein, aber ganz ausschließen kann man es wohl auch nicht.
Welche Folgen hat das Urteil aus Baden-Württemberg?

Bisher schon tun sich Ärzte sehr schwer damit, Masken-Atteste auszustellen, zumal die Justiz schon mehrfach entsprechende Urteile gefällt hat. Dasselbe gilt für Impfunfähigkeitsbescheinigungen oder die Meldung von Impfschäden. Kurz gesagt: Bei sämtlichen Handlungen, die in irgendeinem Zusammenhang mit Corona stehen und den gängigen Narrativen widersprechen, ist die Ärzteschaft extrem vorsichtig geworden. Nach dem Urteil aus Weinheim wird es sich jeder Mediziner dreimal überlegen, was er seinen Patienten bescheinigt – oder auch nicht.

https://reitschuster.de/post/masken-atteste-gefaengnis-und-berufsverbot-fuer-aerztin/

 

 

 

Masken-Urteil: Staatsanwaltschaft will härtere Strafe

04.01.2023

Die Staatsanwaltschaft Mannheim ficht das Urteil in einem der größten Prozesse wegen falscher Maskenatteste während der Corona-Pandemie an. Das Urteil des Amtsgerichts Weinheim gegen eine Ärztin wegen Ausstellens falscher Gesundheitszeugnisse entspreche nicht den Vorstellungen der Anklagebehörde, sagte deren Sprecher der Deutschen Presse-Agentur am Mittwoch. Um eine härtere Strafe zu erwirken, habe man Berufung zum Landgericht eingelegt.

Das Amtsgericht hatte die Ärztin am Montag zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt - es geht um 4247 Fälle. Zudem verhängte es ein dreijähriges Berufs- sowie eine vorläufiges, sofort in Kraft tretendes Betätigungsverbot. Überdies sollen rund 28.000 Euro eingezogen werden, die die Frau für die Befreiungen von der Maskenpflicht eingenommen hatte. Insbesondere stoße man sich an der aus Anklage-Sicht zu milden Haftstrafe, sagte der Sprecher der Staatsanwaltschaft, die auf dreieinhalb Jahre Haft plädiert hatte. Die Verteidigung hatte Freispruch gefordert.

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Kommentar Väternotruf:

Wenn man bedenkt, wie sich einschlägig bekannte Pharmaunternehmem in den letzten zwei Jahren mit der Herstellung sogenannter "Impfstoffe gegen Corona" in Milliardenhöhe bereichert haben, dann sollte man bei der obessesiv agierenden Staatsanwaltschaft Mannheim besser mal in diese Richtung ermitteln. Aber offenbar trägt man in Mannheim nicht nur Maske, sondern auch Scheuklappen und hält den eigenen begrenzten Blick für die Wirklichkeit.

https://www.welt.de/regionales/baden-wuerttemberg/article243023211/Masken-Urteil-Staatsanwaltschaft-will-haertere-Strafe.html

 

 


Haftstrafe und Berufsverbot für Ärztin wegen 4247 falscher Atteste

02.01.2023

Vor dem Amtsgericht Weinheim waren viele Unterstützer der Ärztin erschienen.

Auf Zuruf soll eine Ärztin Tausende Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht erstellt und damit viel Geld verdient haben. Das Amtsgericht Weinheim hat den Fall nun abgeschlossen
Nach einem langen Verhandlungstag fiel das Urteil gegen eine in Weinheim niedergelassene Ärztin erst am Abend. Wegen „falscher“ Maskenatteste wurde die Allgemeinmedizinerin vom Schöffengericht des Weinheimer Amtsgerichtes zu zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, außerdem zu einem dreijährigen Berufsverbot, das ab sofort gilt.

Das Gericht unter dem Vorsitz von Richterin Eva Lösche sah es als bewiesen an, dass die Ärztin während der Corona-Pandemie in 4374 Fällen ...
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https://www.mannheimer-morgen.de/metropolregion_artikel,-metropolregion-haftstrafe-und-berufsverbot-fuer-aerztin-wegen-4247-falscher-atteste-_arid,2036222.html

 

 

 


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