Väternotruf
2023
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen.
Familienrechtliche Gutachten und Verfahren auf dem Prüfstand: Informationen für
Betroffene, Sachverständige, Juristen, Psychologen und Jugendamtsmitarbeiter
(Recht: Forschung und Wissenschaft)
Broschiert – 27. Oktober 2023
von Wilhelm Körner (Hg.) (Autor), Georg Hörmann (Hg.) (Autor)
Paperback
39,90 €
Familienrechtliche Verfahren genießen einen zweifelhaften Ruf. Dieser Band setzt sich mit ihnen multiperspektivisch auseinander. Fachleute der verschiedenen beteiligten Professionen zeigen die Probleme auf: unzureichende Ausbildung von Familienrichterinnen und Familienrichtern, Tendenzvorgaben für Sachverständige, schlechte Qualität von Gutachten, mangelhaftes Engagement von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und der Verlust von Kindeswohl. Betroffene schildern die Folgen, unter denen sie leiden mussten. Um diese zu verhindern, werden Alternativen aufgezeigt wie interdisziplinäre Zusammenarbeit, lösungsorientierte Ansätze, Mediation.
Herausgeber : LIT Verlag; 1. Edition (27. Oktober 2023)
Sprache : Deutsch
Broschiert : 438 Seiten
ISBN-10 : 3643154631
ISBN-13 : 978-3643154637
Amazon Bestseller-Rang: Nr. 563,108 in Bücher (10.12.2023)
Familienrechtliche Gutachten und Verfahren auf dem Prüfstand
ISBN 978-3-7799-6566-4
© 2022 Beltz Juventa in der Verlagsgruppe Beltz, Weinheim Basel
http://www.beltz.de/de/nc/verlagsgruppe-beltz/gesamtprogramm.html?isbn=978-3-7799-6566-4
Inhalt
Vorwort 9
Einleitung Familienrechtliche Gutachten und
Verfahren auf dem Prüfstand: Eine kritische Perspektive Wilhelm Körner,
Georg Hörmann 11
I Grundlagen 25
Kindeswohl, Kindeswohlgefährdung, Rechte des Kindes, Wille des Kindes im
Familienrecht Rainer Balloff 26
Kindeswohl-Verlust durch
feindselig-aggressive Elterntrennung Erkennen, Bestimmen, Handeln Hans-Peter
Dürr 49
II Die Akteure und ihre Aufgaben 61
Familienrichter:innen im familienrechtlichen Verfahren Irrungen und Wirrungen
in der Familiengerichtsbarkeit Elmar Bergmann 62
Rechtsanwält:innen
in familienrechtlichen Verfahren Manfred Müller 73
Die
Position/Aufgabe der Jugendhilfe im Trennungskonflikt Peter Schruth 86
Ergänzungspflegschaft bzw. Amtsergänzungspflegschaft Franz J. A. Romer
97
III Gutachten im Familienrecht 113
Interdisziplinäre Arbeit als juristische Aufgabe Ein Weg zu qualitativ
tragfähigen Gutachten Matthias Bergmann 114
Familienrechtliche
Begutachtung Wilhelm Felder 125
Supervision bei familienrechtlichen
Fragen Wilhelm Felder, Kurt Schürmann 142
Familienrechtliche und
kinderpsychiatrische Gutachten Einblick in die Gutachtenerstellung an
praktischen Beispielen Thomas von Salis 154
Studien zur Qualität
familienpsychologischer Gutachten Christel Salewski, Stefan Stürmer 173
Einflussnahme der Gerichte auf die von ihnen bestellten Gerichtsgutachter:innen
Benedikt Jordan 183
Von einem, der auszog … Familiengerichtliche
Gutachten auf dem Prüfstand Peter Thiel 194
IV Die Folgen für
die Betroffenen aus wissenschaftlicher Sicht 207
Heimeinweisungen von Kindern auf der Grundlage Psychologischer Gutachten
Andrea Christidis 208
»Vor dem (Familien-)Gericht und auf hoher See …«
Ein Dokumentarstück zum deutschen familienrechtlichen Verfahren Wilhelm
Körner, Georg Hörmann 222
Psychologische Begutachtung türkeistämmiger
Familien in Familiengerichtsverfahren Haci-Halil Uslucan 250
Ehescheidung bei Türkeistämmigen in Deutschland Ein retrospektiver Zugang zu
Problemen im Eheverlauf und in der Nachscheidungsphase Tijen Mollenhauer,
Haci-Halil Uslucan 265
V Die Folgen aus der Sicht Betroffener 279
Verflechtungen zwischen Richtern, Jugendamt und Gefälligkeitsgutachtern
Dennis M. 280
Weimar Ein Erfahrungsbericht aus der Kulturstadt Europas
Marius Tölzer 289
»Isabella«: Ein Gerichtsgutachten zum Wohl meiner Tochter
Die Anstrengung eines Vaters, das Sorgerecht für sein Kind zu behalten Dirk
S. 304
»Jessica«: GWG-Gutachter in Bayern Jessica Zelzer 315
Familienrechtliche Gutachten auf dem Prüfstand Erfahrungsbericht eines
Betroffenen – oder: Der Ausschluss der Öffentlichkeit in der Justiz und die
Förderung des Tiefen Staates Aris Christidis 329
Ein Gutachter beim
Familiengericht »Professor« Dr. phil. habil. Thomas Schott Nando Belardi
354
VI Alternativen: Was tun? 371
Über Gutachten in Familiensachen Versuch einer multiperspektivischen und
konsequent kindeswohldienlichen Annäherung Jorge Guerra González 372
Trennung der Eltern: ein einschneidendes Lebensereignis für Kinder!? Folgen,
Bewältigungsmöglichkeiten und Praxisentwicklung Stefan Rücker 406
Von einem kuscheligen Familienhelfersystem für unsere Kinder – und was Mediation
zum Kindeswohl beitragen kann Jorge Guerra González 417
Einvernehmenorientiertes Vorgehen in der Sachverständigentätigkeit nach dem
FamFG Rainer Balloff 431
Heute-Hier-Morgen-Dort: Kinder in
Trennungs-, Scheidungs- und Patchworkfamilien Konfliktsituationen systemisch
spielerisch interviewen Manfred Vogt, Vera Weinhold 443
VII
Informationen für Betroffene 457
Rechtssicherheit und eigenverantwortliches Handeln und Mitdenken der Eltern
bei der Begutachtung Uwe Tewes 458
Begleitung bei der Erstellung
psychologischer Gutachten im Rahmen eines familienrechtlichen Verfahrens
Sina Töpfer 469
Was Sie über familienrechtliche Verfahren wissen sollten
Eine Orientierungshilfe für Betroffene familienrechtlicher Verfahren und
Menschen, die es nicht werden wollen Wilhelm Körner 475
Die Autor:innen 489
Körner und Hörmann, Familienrechtliche Gutachten
und Verfahren auf dem Prüfstand, ISBN 978-3-7799-6566-4
© 2022 Beltz Juventa
in der Verlagsgruppe Beltz, Weinheim Basel
Warum wir den Kindesunterhalt abschaffen sollten
Markus Witt
24. November 2023
Beim Geld hört nicht nur die Freundschaft, sondern oftmals auch Elternschaft auf. Statt sich darauf zu konzentrieren, die Kinder gut durch die Trennung der Eltern zu bringen, wird oftmals erbittert um Kindesunterhalt gestritten. Wenn es darum nur Streit gibt, dann sollten wir den Kindesunterhalt abschaffen. Revolutionär? Verantwortungslos? Nein. Es ist problemlos möglich und würde Kinder besser als bisher versorgen. Was wir brauchen, ist mehr gemeinsam wahrgenommene Elternverantwortung. Zahlen müsste vor allem derjenige, der seine Elternverantwortung nicht wahrnimmt. So gäbe es weniger Motivation zum „Kampf ums Kind“.
Inhalt
Warum wir den Kindesunterhalt abschaffen sollten
Rückblick: Familienrechtsreformen als Eskalations-Turbo?
Die aktuellen Reformvorschläge zum Kindesunterhalt
Systemwandel
Finanzielle Autonomie
Finanzielle Fehlanreize
Der Anspruch des Kindes
Perspektivwechsel – Ausgleich für nicht geleistete elterliche Verantwortung
Betreuungsunterstützung
Berechnungsmaßstab
Beispiele
Änderung der Ausgleichszahlungen
Mangelfälle
Unterhaltsvorschuss
Staatliche Leistungen für das Kind
Sanktionsmöglichkeiten
Gesellschaftliche Wirkungen
Wie ist ihre Meinung?
...
https://hochstrittig.org/warum-wir-den-kindesunterhalt-abschaffen-sollten/
Was ist hochstrittig.org?
Markus Witt
Seit 2013 beschäftige ich mich intensiv mit Trennungs- und Scheidungsfällen und
bin mittlerweile auch zertifizierter Mediator. Meine thematischen Schwerpunkte
sind Eltern-Kind-Entfremdung, Wechselmodell / Doppelresidenz und die Lösung und
Deeskalation hochstrittiger Verfahren.
Im Ursprung aus eigenem Interesse durch Trennung und Scheidung wurde daraus bald
auch aktive ehrenamtliche Betreuung und Unterstützung für andere Väter und
Mütter.
...
https://hochstrittig.org/ueber-uns/
Keine Zukunft für frei dokumentierte Rechtsprechung?
In wenigen Monaten wird die gemeinnützige Rechtsprechungsdatenbank
openJur 15 Jahre alt und trotzdem könnte dies der letzte Jahrestag von openJur
werden. Am 11.08.2023 wurde uns eine Klage zugestellt - die erste gerichtliche
Auseinandersetzung seit der Gründung von openJur - und sie dürfte nicht nur
erhebliche Auswirkungen auf die Zukunft von openJur haben, sondern auch über die
generelle Möglichkeit zur freien Dokumentation von Rechtsprechung in Deutschland
und Nutzung amtlicher Informationen entscheiden.
Grundsätzlich muss man dafür verstehen wie wir Rechtsprechung dokumentieren: Wir
erhalten Entscheidungen sowohl aus den amtlichen Datenbanken der Länder, direkt
von den Gerichten und von Verfahrensbeteiligten oder Dritten. Der jetzige Streit
betrifft einzig die bereits in amtlichen Datenbanken veröffentlichten
Entscheidungen, also solche Entscheidungen, die das Gericht selbst anonymisiert
und die in der Regel von einem Dienstleister für die Justiz des Landes in die
amtliche (oft vom jeweiligen Justizministerium verantwortete) Datenbank
eingestellt wurden.
Worum geht es?
Der streitgegenständliche Beschluss eines Verwaltungsgerichts, der zuerst in der
amtlichen Datenbank des Bundeslandes veröffentlicht und dann in openJur
übernommen wurde, betraf den Streit mit einem Versorgungswerk und enthielt
innerhalb der Begründung den Namen der betroffenen Person. Im Auftrag dieser
Person, vertreten von Lambsdorff Rechtsanwälte aus Berlin, wurde die Betreiberin
der Datenbank zuerst abgemahnt und nun vor dem Landgericht Hamburg verklagt (324
O 278/23).
Im Kern geht es um die Frage, ob openJur für diese durch die Gerichte
veröffentlichten Entscheidungen haftet und openJur insoweit eine proaktive
Prüfungspflicht auf etwaige Anonymisierungsfehler obliegt.
Im konkreten Fall hatte der jetzige Kläger vorgerichtlich nicht nur Beseitigung,
sondern auch Unterlassung, Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO und Ersatz
der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nach einem Streitwert von 25.000€
verlangt.
Die Beseitigung der Namensnennung hat die Betreiberin binnen 20 Minuten nach
Eingang der Abmahnung vom 5.5.2023 um 18:07 Uhr vorgenommen. Am selben Abend
erfolgte noch eine Antwort sowie der Verweis auf die Datenschutzinformationen
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der
Rechtsprechungsdokumentation (https://openjur.de/i/infp_daten.html). Die
weiteren Ansprüche hat die Betreiberin zurückgewiesen, da aus ihrer Sicht keine
Erstbegehungs- und/oder Wiederholungsgefahr für einen entsprechenden
Unterlassungsanspruch besteht und ein Kostenerstattungsanspruch ebenfalls nicht
besteht.
Im Gerichtsverfahren fordert der Kläger nunmehr Unterlassung, Auskunft,
Schadensersatz in Höhe von mehreren Tausend Euro sowie Ersatz der
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Alleine dieses Verfahren birgt für openJur
in erster Instanz ein finanzielles Risiko von nahezu 13.000€, damit könnte der
technische Betrieb der Datenbank mehr als fünf Jahre gewährleistet werden.
Was sind die Risiken?
Würde das Landgericht im Ergebnis dazu kommen, dass openJur für diese amtlichen
Veröffentlichungen haftet oder openJur für amtliche Veröffentlichungen eine
proaktive Prüfungspflicht obliegt, so wäre der weitere Betrieb von openJur nicht
nur mit einem nicht mehr aufzubringenden Prüfungsaufwand (bei einem jährlichen
Entscheidungsvolumen im fünfstelligen Bereich), sondern auch mit nicht
kalkulierbaren finanziellen Risiken verbunden. Insoweit wäre der weitere Betrieb
der Datenbank aus heutiger Sicht unmöglich.
Helfen Sie uns Rechtsprechung zu dokumentieren!
Wenn Sie uns in diesem Verfahren unterstützen möchten, können Sie uns gerne eine
Spende zukommen lassen. Wir freuen uns über jede Form der Unterstützung!
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an
post@openjur.de.
https://openjur.de/i/openjur_wird_verklagt.html
openJur gUG (haftungsbeschränkt)
Tinsdaler Heideweg 48
22559 Hamburg
vertreten durch den Geschäftsführer: Benjamin Bremert
Registergericht des Amtsgericht Hamburg, HRB 166379
als gemeinnützig (Förderung der Bildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO) sowie
Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO)) anerkannt durch das
Finanzamt Hamburg-Nord mit Freistellungsbescheid vom 17.04.2023, Steuernummer
17/451/10823.
verantwortlich gemäß § 18 Abs. 2 MStV: Benjamin Bremert (Anschrift wie oben)
Telefon: 040/209 319 41 - 0
Telefax: 040/209 319 41 - 9
Sie erreichen uns auch per E-Mail an
post@openjur.de.
https://openjur.de/i/impressum.html
Datenschutz- und IT-Recht
Urheber- und Medienrecht
Verwaltungs- und Verfassungsrecht
Rechtsanwalt Benjamin Bremert
Tinsdaler Heideweg 48
22559 Hamburg
E-Mail: office@bremert.legal
Tel.: 040/60944176
Fax: 040/22865393
UStId-Nr: DE313870512
Berufsbezeichnung und Kammer
Rechtsanwalt Benjamin Bremert ist Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer
Hamburg, Valentinskamp 88, 20355 Hamburg; die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt"
wurde ihm in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
Berufsrechtliche Vorschriften
Rechtsanwälte unterliegen insbesondere folgenden berufsrechtlichen Vorschriften:
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
Fachanwaltsordnung (FAO)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) v.
09.03.2000 (BGBl. I S. 182)
Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft (CCBE)
...
Trennungen vor Gericht
So lange, bis das Kind zwischen den Eltern zerrieben ist
15.10.2023
Von Sabine Menkens
Politik-Redakteurin
Im Streit um das Sorge- und Umgangsrecht sollen die Gerichte eigentlich besonders schnell und gründlich vorgehen. Doch in der Praxis gelingt das nur selten, wie eine neue Fallstudie offenbart. Die Folgen für die Kinder sind oftmals verheerend.
...
Bundesverfassungsgericht
Wie viele Elternteile kann ein Kind haben?
26.09.2023
Das Schicksal eines leiblichen Vaters beschäftigt das
Bundesverfassungsgericht: Die Karlsruher Richter kündigten am Dienstag an klären
zu wollen, welche Folgen mehr als zwei Elternteile für die Entwicklung eines
Kindes haben können. Die Bundesregierung kündigte an, bei ihrer geplanten
Änderung beim Abstammungsrecht auch Vereinbarungen zur rechtlichen Elternschaft
ermöglichen zu wollen, sagte die Staatssekretärin im Bundesjustizministerium,
Angelika Schlunck, in Karlsruhe. Ein Urteil des höchsten deutschen Gerichts wird
erst in einigen Monaten erwartet – und könnte sich damit zeitlich mit dem
Entwurf des Justizministeriums überschneiden.
Der Mann aus Sachsen-Anhalt hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt, weil die
Mutter seines leiblichen Kindes ihren neuen Lebensgefährten als rechtlichen
Vater hatte eintragen lassen – nachdem der biologische Vater einen Antrag auf
Feststellung seiner Vaterschaft gestellt hatte. Das Oberlandesgericht Naumburg
hatte der Mutter recht gegeben.
Denn dieses berief sich auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach das
Vaterschaftsanfechtungsrecht des feststehend biologischen Vaters ausnahmslos
ausgeschlossen ist, wenn zwischen dem Kind und dem gesetzlichen Vater im
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am Familiengericht eine
sozial-familiäre Beziehung besteht. Davon geht man aus, wenn der Mann und die
Mutter verheiratet sind oder der Mann mit dem Kind längere Zeit in häuslicher
Gemeinschaft zusammengelebt hat. Letzteres war in der konkreten Konstellation
der Fall.
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Belastungsgrenzen verausgaben“, Ana Wetherall-Grujić
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„Wie kann es sein, dass viele immer noch denken, Babys seien private Projekte?“
Doch der Kläger sagt, die ersten anderthalb Monate nach der Geburt habe er noch
mit seiner damaligen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn unter einem Dach
gewohnt. Anschließend habe die Mutter nach und nach den Umgang zu kappen
versucht. Mal durfte er sein Kind nur unter Aufsicht sehen, mal gar nicht, wie
der 44-Jährige aus der Nähe von Halle (Saale) berichtet. Unter anderem zwei
Gerichtsverfahren zu seinem Umgangsrecht seien schon abgeschlossen.
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Inzwischen sieht er sein Kind alle zwei Wochen für drei Stunden. „Es war ein
harter Weg, um dahinzukommen.“ Er kündige per Mail an, dass er den Jungen wie
vereinbart abholt. Er wohne zehn Minuten mit dem Auto entfernt. Die Antworten
seien meist zwei Buchstaben: OK.
...
Doch zum vereinbarten Termin beim Standesamt, um die Vaterschaft anzuerkennen, erschien die Mutter laut dem OLG nicht. Gleiches galt für zwei Vermittlungsversuche des Jugendamtes. Die Frau hat den Angaben nach fünf weitere Kinder von drei verschiedenen Männern.
...
Kommentar Väternotruf:
Der urteilende Senat des Oberlandesgericht Naumburg zeigt mal wieder Mutterideologie pur.
Dem klagende biologischen Vater das Recht auf Elternschaft zu verweigern, das ist identisch mit der verstaubten schwarz-rot-grüne Ideologie des 20. Jahrhundert, die seit 1949 in der BRD hunderttausenden Vätern das Recht auf Elternschaft und Kontakt mit ihren Kindern verwehrte und sie zu "Erzeugern" und "Zahlvätern" degradierte.
Pfui Deibel.
"In Naumburg an der Saale geschah Ungewöhnliches: Ende 2006 erhob der Generalstaatsanwalt Anklage wegen Rechtsbeugung gegen hochrangige Kollegen: gegen drei Richter, die dem 14. Senat des OLG angehören. Das Verfahren schwebt nun bei eben diesem OLG (als Beschwerde gegen einen Nichteröffnungsbeschluss des LG Halle); sollte es mit einem Schuldspruch enden, müssen die Angeklagten „mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren" rechnen (§339 StGB). Bekanntlich fallen „rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind", unter die Kategorie „Verbrechen" (§ 12 StGB). Was in Rede steht ist mithin kein Kavaliersdelikt, sondern muss - auch wenn die Feder stockt - Justizverbrechen genannt werden. Tatsächlich handelt es sich um einen - in der Geschichte der Bundesrepublik - einmaligen Justizskandal. Kaum glaubhaft, aber wahr: Drei OLG-Richter haben in Folge mehrere höchstrichterliche Entscheidungen einfach boykottiert: erst ein Urteil des EGMR in Straßburg, dann mehrere Beschlüsse des BVerfG."
Oberlandesgericht Celle
Beschluss vom 20.02.2023 - 10 WF 32/23
Ordnungsgeld wegen Verstoß gegen Umgangsregelung
Vorinstanz: Amtsgericht Burgwedel - 14.12.2022 - 41 F 59/22
In der Familiensache
pp.
hat der 10. Zivilsenat - Senat für
Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am
Oberlandesgericht ... am 20. Februar 2023 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den
Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Burgwedel vom 14. Dezember 2022
sowie ihr Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Zu entscheiden ist über die Festsetzung von
Ordnungsmitteln gegen eine gerichtliche Umgangsregelung.
Das Amtsgericht
hat durch Beschluss vom 13. September 2022, auf den Bezug genommen wird, den
Umgang des Antragstellers (Kindesvaters) mit seiner am ... 2021 geborenen
Tochter G. M. geregelt und u. a. angeordnet, dass er das Recht und die Pflicht
hat, mit G. wie folgt Umgang wahrzunehmen:
- Jeweils in der Form von drei
begleiteten Umgängen durch das Jugendamt für jeweils eine Stunde
a) am
04.10.2022 von 12 Uhr bis 13 Uhr in den Räumlichkeiten des Jugendamtes am
Rathaus in A.,
b) am 17.10.2022 in der Jugendhilfestation B. von 10 Uhr
bis 11 Uhr
c) am 25.10.2022 von 14 Uhr bis 15 Uhr in der
Jugendhilfestation B.
- Die Mutter bringt das Kind zu den genannten
Zeiten zu den genannten Räumlichkeiten des Jugendamtes. Der Vater wird im
Anschluss Umgang in Begleitung der zuständigen Mitarbeiterin des Jugendamtes
erhalten.
- Sollte einer dieser Termine krankheitsbedingt ausfallen, wird
in Absprache mit dem Jugendamt ein Ausweichtermin vereinbart.
Die
Antragsgegnerin (Kindesmutter) hat G. nicht zu diesen Umgangsterminen gebracht.
Sie hat Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs ihres älteren, aus einer anderen
Beziehung stammenden Sohnes A. gegen den Antragsteller erhoben und hält daher
auch den Umgang mit G. für kindeswohlgefährdend. Sie hat gegen die Entscheidung
vom 13. September 2022 mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2022 Beschwerde beim
insoweit zuständigen 17. Zivilsenat des hiesigen Oberlandesgerichts eingelegt
und die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Der Aussetzungsantrag ist durch
Beschluss des 17. Senats vom 22. November 2022 (Az.: 17 UF 220/22), auf den
Bezug genommen wird, zurückgewiesen worden.
Das Amtsgericht hat auf
entsprechenden Antrag des Kindesvaters durch Beschluss vom 14. Dezember 2022
gegen die Kindesmutter wegen Verstoßes gegen die vorgenannte Umgangsregelung ein
Ordnungsgeld i. H. v. 120 € festgesetzt und ersatzweise für den Fall, dass
dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 60 € einen Tag Ordnungshaft
angeordnet.
Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, es handele
sich um eine wirksame und vollstreckbare Umgangsregelung, die auch sofort
vollziehbar gewesen sei. Die Antragsgegnerin sei im Beschluss über die Folgen
des Verstoßes gegen die Umgangsverpflichtung belehrt worden. Da bislang weder
über die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses noch über die angefochtene
Entscheidung in der Hauptsache eine Entscheidung vorliege, sei die Anordnung aus
dem erstinstanzlichen Beschluss vollstreckbar. Im Rahmen des
Ordnungsmittelverfahrens werde die zugrundeliegende Entscheidung nicht auf ihre
Rechtmäßigkeit überprüft. Die Antragsgegnerin habe keine hinreichenden Gründe
dargelegt dafür, dass sie die Zuwiderhandlung gegen die auferlegte Verpflichtung
nicht zu vertreten habe, so dass von einem Verschulden ihrerseits auszugehen
sei. Die Darlegungslast obliege insoweit ihr. Der Beschluss sei in Kenntnis des
strafrechtlichen Vorwurfs gegenüber dem Antragsteller betreffend ihren Sohn A.
erlassen worden, nicht zuletzt deshalb sei ein unbegleiteter Umgang nicht
angeordnet worden, so dass auszuschließen gewesen sei, dass sich Kindesvater und
Kind allein in einem Raum aufhalten können. Die vorgebrachten Gründe, es bestehe
eine Gefährdung des Kindes G. wegen der im Raum stehenden Vorwürfe, seien daher
bereits im Beschluss berücksichtigt worden. Weitergehende bzw. neu entstandene
Gründe seien nicht vorgetragen worden. Die Überzeugung, der angefochtenen
Beschluss sei zu Unrecht ergangen, genüge ferner nicht als Entschuldigungsgrund,
auch wenn die Aussetzung der Vollziehung zeitnah beantragt und die Entscheidung
insgesamt angefochten worden sei, da Umgangsbeschlüsse grundsätzlich sofort
wirksam seien. Ein etwaiger Irrtum hinsichtlich der Vollziehbarkeit sei für die
anwaltlich vertretene Antragsgegnerin vermeidbar gewesen.
Wegen weiterer
Einzelheiten wird auf die Gründe des amtsgerichtlichen Beschlusses Bezug
genommen.
Die Kindesmutter hat gegen den Ordnungsmittelbeschluss form-
und fristgerecht (sofortige) Beschwerde eingelegt und für das
Beschwerdeverfahren um Verfahrenskostenhilfe nachgesucht.
Sie ist nach
wie vor der Auffassung, ein Umgang des Kindesvaters mit G. gefährde akut und
massiv das Kindeswohl. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Kindesvater
ihren Sohn A. aus einer früheren Beziehung sexuell missbraucht habe. Sie müsse
daher die Kinder vor dem Antragsteller schützen. Zudem habe das Amtsgericht
außer Betracht gelassen, dass sie Beschwerde gegen den tenorierten Umgang
eingelegt habe; das Verfahren werde am 23. Januar 2023 verhandelt. Das
Amtsgericht hätte den Ausgang des Beschwerdeverfahrens beim OLG abwarten müssen,
bevor es einen Ordnungsgeldbeschluss für die Nichtgewährung von Umgangsterminen
in der Vergangenheit erlasse.
Ihre Beschwerde gegen den Umgangsbeschluss
vom 13. September 2022 hat die Kindesmutter zwischenzeitlich im Anhörungstermin
zur Hauptsache vor dem 17. Senat zurückgenommen.
Der hiesigen sofortigen
Beschwerde hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 6. Februar 2023, auf den
Bezug genommen wird, nicht abgeholfen.
Wegen des weiteren Vorbringens der
Beteiligten wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter hat keinen Erfolg.
Der Senat nimmt zunächst Bezug auf die vollumfänglich zutreffenden Gründe
der angefochtenen Entscheidung und weist lediglich ergänzend noch einmal
nachdrücklich auf Folgendes hin:
Soweit die Kindesmutter meint, der
Umgang des Vaters mit G. sei kindeswohlgefährdend, ist dieser Einwand im
vorliegenden Vollstreckungsverfahren unbeachtlich. Im - hier einschlägigen -
Verfahren nach § 89 FamFG gilt der allgemeine vollstreckungsrechtliche
Grundsatz, dass das Bestehen des vollstreckbaren Anspruchs grundsätzlich nicht
mehr zu prüfen ist und dass nur eine Entscheidung über die Einstellung die
Vollstreckung hindert. Der zur Gewährung des Umgangs verpflichtete Elternteil
kann daher nicht einwenden, die Umgangsregelung sei nicht rechtens bzw.
widerspreche dem Kindeswohl und müsse deshalb nicht beachtet werden (vgl. BGH
FamRZ 2012, 533 ff; 2014, 732 ff; Sternal/Giers, 21. Aufl. 2023, FamFG § 89 Rn 8
m. w. N.).
Entgegen der Auffassung der Kindesmutter hätte das Amtsgericht
auch nicht den Ausgang des in der Hauptsache laufenden Beschwerdeverfahrens
abwarten müssen. Denn ein Umgangsbeschluss ist ungeachtet seiner Rechtskraft
gem. § 40 f i. V. m. § 15 FamFG mit Bekanntgabe, d. h. mit Zustellung, an
die/den Beteiligte/n wirksam und damit gem. § 86 Abs. 2 FamFG auch ohne weiteres
und ohne Rücksicht auf eine etwaige Beschwerde vollstreckbar. Die Beschwerde hat
insoweit keine aufschiebende Wirkung; lediglich eine gerichtliche angeordnete
Außervollzugsetzung steht einer Vollstreckung entgegen. Selbst wenn aber die
Vollstreckung später eingestellt oder die zu vollstreckende Entscheidung
(ab)geändert wird, können Verstöße, die vor Wirksamwerden der Einstellung der
Zwangsvollstreckung oder der (Ab)änderung begangen worden sind, nach § 89 FamFG
noch geahndet werden (vgl. Sternal/Giers, a. a. O.). Erstinstanzliche Beschlüsse
in Kindschaftssachen sind - sofern nicht gerichtlich die Außervollzugsetzung
angeordnet worden ist - für die Beteiligten verbindlich und von den Beteiligten
einzuhalten, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig und mit der Beschwerde
angefochten sind.
Mangels Erfolgs ihrer Beschwerde war der Kindesmutter
auch die insoweit begehrte Verfahrenskostenhilfe zu versagen; §§ 76 Abs. 1
FamFG, 114 ZPO.
...
Sorgerechtsstreit in Hannover: Mutter soll 30 Tage in den Knast
09.02.2023
...
HAMBURG taz | Extrem verfahren ist ein Sorgerechtsstreit in Hannover.
Vorläufiger Höhepunkt ist, dass das Oberlandesgericht (OLG) Celle jetzt 30 Tage
Haft für die Mutter Anette W. verfügte, weil diese im Zeitraum vom 9. Dezember
2021 bis zum 9. Februar 2022 ihre zehnjährige Tochter nicht an den Vater
herausgab. Die Frau muss nun damit rechnen, vom Gerichtsvollzieher verhaftet und
in die Justizvollzugsanstalt Vechta gebracht zu werden.
Die Situation, in der Mutter und Tochter seit anderthalb Jahren leben, ist
schwierig: Das Mädchen fuhr im Juni 2021 allein mit der Straßenbahn zur Wohnung
der Mutter und sagt seither, sie wolle dort bleiben und nicht zum Vater zurück.
Bei ihm lebt noch die jüngere Schwester. Für beide hat der Vater allein das
Sorgerecht. Das hat das OLG jetzt noch mal bestätigt. Die Mutter gilt den
Richtern als nicht erziehungsfähig, weil sie die Bindung der Kinder zum Vater zu
wenig toleriere.
Die Mutter sagt der taz, sie habe dem Vater mehrfach angeboten, das Kind
abzuholen, das habe er nicht getan. Sie respektiere aber den Willen des Kindes.
„Meine Tochter ist für mich kein Gegenstand, den ich rauszugeben habe. Sie ist
ein Mensch mit Rechten.“ Die Richter setzten in dem Beschluss Ende Januar
dagegen, die Mutter hätte die Tochter durch aktives Tun in die Obhut des Vaters
geben müssen.
Kurios ist: Selbst wenn Frau W. ihre Tochter jetzt sofort beim Vater absetzt,
bleibt ihr die Haft nicht erspart. „Diese Ordnungsmittel haben auch
Sanktionscharakter, weshalb ihnen nicht entgegensteht, dass der maßgebliche
Zeitraum verstrichen ist“, sagt OLG-Sprecher Andreas Keppler. Allerdings gibt es
diese Art von Strafe erst seit einer Gesetzesreform von 2009, obwohl Frauen
protestierten.
Die Schule ist ein Problem
Die Frage ist ferner, warum das Gericht nicht zunächst als milderes Mittel ein
Ordnungsgeld verlangt. Dagegen spricht laut Keppler nach Einschätzung der
Richter, dass es sich hier um einen Wiederholungsfall handele und das Kind auch
dem Schulbesuch entzogen werde. Zudem habe man der Mutter schon im Juni 2021
gesagt, dass bei solchen Verstößen Ordnungshaft drohe.
In der Tat ist die Schule ein Problem. Wie die taz berichtete, war es W.
vergangenen Sommer nicht möglich, ihre Tochter für eine 5. Klasse anzumelden –
weil sie das Sorgerecht nicht hatte. Bereits zuvor wollte das Mädchen ihre
Grundschule nicht mehr besuchen. Sie war dort im Januar 2020 schon einmal von
der Polizei abgeholt und zum Vater gebracht worden. Wie auch ein
Kinderpsychiater in einem Attest schrieb, hatte sie Angst, das passiere wieder.
Wegen der festgefahrenen Situation plädierte im September wohl auch die
Verfahrensbeiständin der Kinder dafür, der Mutter das Sorgerecht für die Tochter
zu übertragen. Kinder sollten als Subjekte und nicht als Objekte gesehen werden;
alle Prozessbeteiligten sollten die Gesamtsituation in den Blick nehmen.
Doch die Richter am OLG Celle beeindruckte das nicht. Zeitgleich mit der
Ordnungshaft erging ein Beschluss zum Sorgerecht. Die Beschwerde der Mutter und
der Verfahrensbeiständin dagegen, dass der Vater dies allein hat, wurde
abgewiesen. Sollte das Mädchen den Vater ablehnen, könnte es vorübergehend in
eine Einrichtung.
Initiative beklagt „moderne Hexenjagd“
Der Anwalt von Anette W., Stefan Nowak, sagt, das OLG habe in seiner
Entscheidung „beachtliche Kritikpunkte in keiner Weise gewürdigt“, etwa, dass
das Mädchen mehrfach zur Mutter flüchtete, bevor es bei ihr blieb. Er will
deshalb gegen den Beschluss vorgehen. W. hofft, dass es noch gelingt, die Haft
abzuwenden.
Zudem gibt es am 16. Februar wieder einen Termin vor dem Amtsgericht, wo über
einen Antrag Nowaks verhandelt wird, ob die Tochter auch ohne Sorgerecht durch
eine sogenannte Verbleibensanordnung bei der Mutter bleiben kann – so wie bei
Pflegeeltern möglich. Christina Mundlos, die ein Buch zur Praxis der
Familiengerichte schrieb, sagt, es drohe hier die Inhaftierung der Mutter
„aufgrund ihres Geschlechts und ihrer Kritik am OLG Celle“.
...
https://taz.de/Sorgerechtsstreit-in-Hannover/!5911008/
Kommentar Väternotruf:
Ja, da ist sie wieder die Taz, die väterfeindliche Schwurbelzeitung.
Ohne die Gegenseite zu Wort kommen zu lassen, wird wieder Stimmung gemacht, das einem normalen Menschen nur übel werden kann.
Dann noch diese typisch grüne Unlogik, wer einen Banküberfall begeht, soll nach der Logik der Taz - Kaija Kutter - offenbar nicht bestraft werden, wenn er oder sie das erbeute Geld der Bank wieder zurückgibt.
Im übrigen ist es typischer grüner Taz-Schwachsinn, zu suggerieren, die Mutter müsste auf Grund ihres Geschlechtes oder ihrer Kritik am OLG in Ordnungshaft. Das Gesetz - § 89 FamFG - unterscheidet bei Ordnungsmitteln nicht zwischen Vätern und Müttern. Auch Väter müssen mit Ordnungsmitteln rechnen, wenn sie gegen Gerichtsbeschlüsse verstoßen.
Nichtverheiratete Väter werden aber im BGB beim Sorgerecht noch immer diskriminiert, aber darüber spricht man in dem Schwurbelblatt Taz natürlich nicht.
Die Taz fordert aber nichts anderes als Narrenfreiheit für Mütter.
Mutige Zeugen stoppten den Angreifer – Todesopfer sind 17-Jährige und 19-Jähriger
26.01.2023
Furchtbare Szenen im Regionalzug von Kiel nach Hamburg: Ein Angreifer tötet zwei Menschen und verletzt fünf weitere. Am Donnerstagvormittag wurde dann die Identität der Opfer bekannt. Einem Medienbericht zufolge ist der Angreifer bereits einmal für einen Messerangriff verurteilt worden.
...
Laut „Spiegel“ soll zudem ein weiterer Messerangriff der Grund für die
Untersuchungshaft von A. gewesen sein. Ein Hamburger Gerichtssprecher habe
bestätigt, dass A. verurteilt worden sei, nachdem er im Januar des vergangenen
Jahres in der Schlange vor einer Essensausgabe für Wohnungslose mehrfach auf
einen anderen Mann eingestochen hatte. Die Verletzungen seien „potenziell
lebensgefährlich“ gewesen. A. habe damals angegeben, er habe vor der Tat in
großen Mengen Kokain, Heroin und Alkohol konsumiert.
Anzeige
Das Amtsgericht St. Georg verurteilte A. im August 2022 zu einem Jahr und einer
Woche Gefängnis wegen gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls. Das Urteil
ist noch nicht rechtskräftig. Das Landgericht Hamburg entschied am 19. Januar,
A. sei umgehend aus der U-Haft zu entlassen. Die Dauer der U-Haft hatte nahezu
das Strafmaß erreicht.
...
Kommentar Väternotruf:
Während die deutsche Justiz den Organisator der Anti-Corona-Demonstrationen Michael Ballweg seit Monaten ohne Anklage in Untersuchungshaft hält, werden Messerstecher wie Ibrahim A. nach einem Jahr entlassen und ein paar Tage später sterben dann zwei Menschen durch dessen nächste Messerattacke.
Und das nennt sich dann auch noch Rechtsstaat, dieses Land ist in Wirklichkeit einfach krank und korrupt.
Berufsverbot: „Sensationsrichter“ von Weimar kaltgestellt Unglaubliche
Entscheidung mit verheerender Signalwirkung
25. Jan 2023
Der Weimarer Familienrichter Christian Dettmar hatte Anfang April 2021 eine
Entscheidung gefällt, die bundesweit für Schlagzeilen sorgte: Er verbot die
Masken-, Abstands- und Testpflicht an zwei Weimarer Schulen, weil er in ihnen
eine Kindeswohlgefährdung erkannt hatte (Amtsgericht Weimar, Beschluss vom
08.04.2021, Az.: 9 F 148/21). Der Aufschrei der Corona-Fanatiker war gewaltig.
Und die Justiz schlug mit voller Härte gegen die richterliche Freiheit zu. Auf
Betreiben der Staatsanwaltschaft wurden Wohnungen und Büroräume von Richter
Dettmar, dem Verfahrensbeistand der Kinder, einer Mutter sowie von den
Gutachtern Prof. Ulrike Kämmerer, Prof. Dr. Christian Kuhbandner, Prof. Dr. Ines
Kappstein und Uli Masuth, einem Kandidaten der Partei »dieBasis«, durchsucht.
Handys, Computer sowie Unterlagen wurden dabei von der Polizei beschlagnahmt.
Zustände, wie man sie sonst aus autoritären Staaten gewohnt ist. Fast erübrigt
es sich zu erwähnen, dass die Entscheidung des Richters aufgehoben wurde.
Später hat die Erfurter Staatsanwaltschaft gegen Dettmar Anklage erhoben. Nach
Angaben des Landgerichts Erfurt, wirft sie ihm vor, er habe elementare
Verfahrensvorschriften missachtet und gegen materielles Recht verstoßen. Sein
Beschluss gegenüber Leitungen und Lehrenden zweier Schulen sowie den
Vorgesetzten der Schulleitungen sei „willkürlich“. Die Staatsanwaltschaft in
Thüringen ist an die Weisungen des Justizministers gebunden – damals Dirk Adams
von den Grünen. Der hatte sich für Schnellverfahren nach Corona-Protesten
ausgesprochen – also für genau das, womit sich die Grünen bei Kriminellen oft
sehr schwer tun.
Jetzt meldet die „Thüringer Allgemeine“: „Der umstrittene Weimarer Amtsrichter
darf vorläufig nicht mehr als Richter arbeiten. Grund dafür sind Urteile, die er
zuvor gefällt hatte. Das hat das Thüringer Richterdienstgericht jetzt
entschieden.“
Was für eine Formulierung! Ein Richter muss gehen, weil er falsch urteilt.
Soviel zum Thema Rechtsstaat in Deutschland. Wenn Richter nicht so entscheiden,
wie das gewünscht ist, laufen sie Gefahr, bald keine Richter mehr zu sein. Was
für eine Signalwirkung für andere Richter! Die werden es sich nun dreimal
überlegen, bevor sie ein Urteil sprechen, dass Politik und Zeitgeist gegen den
Strich geht.
Dem Weimarer Familienrichter bleibt nun noch der Rechtsweg. Seine Causa ist
beileibe kein Einzelfall. So hatte etwa das Niedersächsische
Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die 2G-Regel im Einzelhandel in Niedersachsen
am 16.12.2021 für gesetzwidrig erklärt. Die Entscheidung traf der 13. Senat des
Gerichts, der für Gesundheitsfragen zuständig ist. Das änderte sich kurz darauf.
„Alexander Weichbrodt, Vorsitzender des inzwischen schon für seine eigenwilligen
Entscheidungen bekannten 13. Senats beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg,
steht eine Entlastung bevor“, hieß es zynisch bei „Rundblick – Politikjournal
für Niedersachsen“. Und weiter: Sein dreiköpfiger Senat, der noch um einen
vierten Richter ergänzt wurde, war in den vergangenen Monaten mit hunderten
Corona-Klagen betraut worden. Von 2022 an ändern sich nun die Zuständigkeiten“ –
und ein neuer 14. Senat wird sich des Themas Corona annehmen. Das war auch auf
der Homepage des Gerichts zu lesen: „Am heutigen Tag wurde am Niedersächsischen
Oberverwaltungsgericht ein neuer 14. Senat eingerichtet. … Mit dem Jahreswechsel
übernimmt der 14. Senat zudem vom 13. Senat das Gesundheits- und vom 4. und 10.
Senat das Sozialrecht als weitere Rechtsgebiete“, hieß es da mit Datum vom 21.
Dezember.
Gefahr für Unbequeme
Die Signalwirkung ist klar: Wer falsch entscheidet, läuft Gefahr, sein Amt oder
seinen Zuständigkeitsbereich los zu werden. Die Mechanismen hinter solchen
Entscheidungen erinnern an (post-)sozialistische Staaten. So sehr ich bedaure,
diesen Satz immer öfter wiederholen zu müssen – verantwortlich dafür bin nicht
ich, sondern die Politik, die solche Zustände schafft.
Dabei war der Weimarer Richter einer regelrechten Hexenverfolgung ausgesetzt.
Der Spiegel schrieb 2021 über den Fall: „Wie ein Amtsrichter Coronaleugner
jubeln lässt.“. Das Hamburger Blatt, vom einstigen „Sturmgeschütz der
Demokratie“ zum „Sturmgeschütz der Regierung gegen die Demokratie“ degradiert
und auch mit Spenden von der Bill Gates Stiftung ausgestattet, zitierte das
Erfurter Landgericht bzw. die Anklage gegen den Weimarer Richter wie folgt: „Der
Angeklagte habe sich dabei laut Anklage in schwerwiegender Weise von Recht und
Gesetz entfernt, um die angebliche Unwirksamkeit und Schädlichkeit staatlicher
Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie öffentlichkeitswirksam darzustellen.
Im Fall einer Verurteilung wegen Rechtsbeugung droht dem Richter eine
Freiheitsstrafe von zwischen einem Jahr und fünf Jahren. Seine Entscheidungen,
die er mit einer angeblichen Kindeswohlgefährdung begründete, hatten damals
Verwunderung und Empörung ausgelöst.“
Rückendeckung aus Karlsruhe
Für mich persönlich ist die Frage, wer hier tatsächlich Rechtsbeugung begangen
hat. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte dem jetzt angeklagten Richter nämlich
den Rücken gestärkt. In dem Beschluss zeigte es auf, dass das Familiengericht
gemäß § 1666 BGB verpflichtet ist, nach pflichtgemäßem Ermessen Vorermittlungen
einzuleiten. Ein Familiengericht könne die Prüfung, ob eine Kindeswohlgefährdung
vorliege, nicht einfach auf das Verwaltungsgericht verlagern, so das OLG. Es
hatte diesen Beschluss gefasst, weil eine Mutter aus Pforzheim gegen die
schulischen Corona-Maßnahmen geklagt hatte. Sie sah, wie die Weimarer Eltern,
das körperliche, seelische und geistige Wohl ihrer Kinder gefährdet. Das
Pforzheimer Familiengericht wollte den Fall nicht untersuchen und verwies an das
Verwaltungsgericht.
Der Beschluss der ranghohen Karlsruher Richter lässt die Anklage der vom grünen
Justizministerium abhängigen Staatsanwaltschaft in Erfurt ebenso wie die jetzige
Entscheidung, dass er sein Amt nicht mehr ausüben darf, sehr merkwürdig
erscheinen. Der Verdacht liegt auf der Hand, dass hier wieder einmal die Justiz
instrumentalisiert werden soll, um Regierungskritiker einzuschüchtern und zu
kriminalisieren – wie erst kürzlich bei Durchsuchungsaktionen, die teilweise
überfallartigen Charakter hatten (siehe hier und hier).
https://reitschuster.de/post/berufsverbot-sensationsrichter-von-weimar-kaltgestellt/
Star-Komponistin darf vorerst nicht zwangsgeimpft werden Der Rechtsstaat zuckt
noch
VERÖFFENTLICHT AM 12. Jan 2023
Von Kai Rebmann
Wird am Ende für Inna Zhvanetskaya doch noch alles gut? Gestern haben wir über
das Schicksal der jüdischen Holocaust-Überlebenden berichtet. Der Ukrainerin
drohte laut Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt nicht nur die
Unterbringung in der geschlossenen Abteilung der Psychiatrie, sondern auch eine
Zwangsimpfung. Aktivisten brachten die Frau daraufhin an einem unbekannten Ort
in Sicherheit. Die Berichterstattung über diesen unfassbaren Fall sorgte bei
unseren Lesern für eine Welle der Empörung. Jetzt gibt es aber endlich auch
einmal gute Nachrichten, die zumindest etwas Hoffnung auf ein Happy End machen
und zeigen, dass der Rechtsstaat in Deutschland zumindest in Teilen noch
funktioniert. Nicht zuletzt ist dieser Fall aber auch ein weiterer Beleg dafür,
wie wichtig kritischer Journalismus ist, der den Finger in die Wunde legt.
Besonders bemerkenswert an dem Beschluss des Amtsgerichts in Bad Cannstatt war
die Tatsache, dass beide Maßnahmen – Unterbringung in der Psychiatrie und
Zwangsimpfung – zur sofortigen Wirksamkeit bestimmt waren. Im Klartext: Die von
Zhvanetskaya eingelegte Berufung zum Landgericht Stuttgart hatte demnach keine
aufschiebende Wirkung. Wie sinnvoll das ist, wenn es um eine (irreversible)
Zwangsimpfung geht, muss wohl nicht weiter ausgeführt werden. Auch deshalb
sprachen einige Beobachter von Willkür und Rechtsbeugung durch das Amtsgericht
Stuttgart-Bad Cannstatt.
Die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses
wurden jetzt auch durch das Landgericht Stuttgart bestätigt. Holger Fischer, der
Anwalt der jüdischen Holocaust-Überlebenden, meldete sich via Telegram zu Wort.
Zum aktuellen Stand im Fall Inna Zhvanetskaya schrieb der Jurist:
„Das Landgericht Stuttgart hat meinem Eilantrag im Hinblick auf die
Zwangsimpfung stattgegeben und die sofortige Wirksamkeit sowie die Vollziehung
des Beschlusses des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt einstweilen, also bis
zur Entscheidung über die Beschwerde, ausgesetzt. Hinsichtlich der Unterbringung
wurde keine Entscheidung bezüglich der Aussetzung der sofortigen Wirksamkeit und
der Vollziehung getroffen. Heißt also: Die Betroffene darf bis zum Abschluss des
Beschwerdeverfahrens nicht zwangsgeimpft werden, kann aber weiter sofort in
einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden.
Das Gericht hat sich dabei davon leiten lassen, dass nicht ausgeschlossen werden
könne, dass die Beschwerde erfolgreich sein werde. Wenn die Betroffene dann
schon geimpft wäre, könne das mit der Beschwerde verfolgte Ziel nicht mehr
erreicht werden. Soll heißen: Eine bereits getätigte Injektion könnte nicht mehr
rückgängig gemacht werden, es würde dauernder Rechtsverlust eintreten. Dass die
sofortige Wirksamkeit der Unterbringung nicht ausgesetzt und sie also vorerst
weiter vollzogen werden kann, überrascht mich im Übrigen nicht: Denn an dem die
Erforderlichkeit und Alternativlosigkeit der Unterbringung befürwortenden
Sachverständigengutachten kommt die Beschwerdekammer zunächst nicht vorbei.
Es wird nötig sein, ein weiteres Gutachten einzuholen, diesmal mit
russischsprachigem Übersetzer oder gleich einem russischsprachigen
Sachverständigen. Ich habe bereits entsprechende Fachärzte genannt bekommen. Und
in der Zwischenzeit basteln wir an einem Konzept, wie die Betroffene adäquat in
ihrer Wohnung versorgt werden kann, und legen es dem Gericht auf den Tisch. Ich
werde der Beschwerdekammer entsprechende konstruktive Vorschläge machen. Bei
aller – dringend notwendigen – juristischen Kritik an dem Beschluss des
Amtsgerichts ist es mir wichtig, auch in die Zukunft zu blicken und Lösungen
vorzuschlagen.“
Ohrfeige für das AG Stuttgart-Bad Cannstatt
Es ist schön zu sehen, wie nüchtern und sachlich Holger Fischer seine Argumente
und die Beweggründe des Landgerichts Stuttgart hier vorträgt – insbesondere wenn
man die Hintergründe dieses Falles bedenkt. Für die Richter in Bad Cannstatt ist
das Urteil des Landgerichts Stuttgart jedoch eine schallende Ohrfeige. Selbst
für juristische Laien liegt es auf der Hand, dass eine Zwangsimpfung mit einem
dauernden Rechtsverlust einhergeht. Umso mehr gilt dies für einen „Impfstoff“,
der nachweislich nicht wirkt, oder jedenfalls nicht so wirkt, wie er sollte.
Jeder, der es wissen will, weiß inzwischen, dass die im Beschluss genehmigte
„Grundimmunisierung“ weder vor Ansteckung noch Weitergabe des Virus schützt. Das
hätte sich eigentlich auch bis ans Amtsgericht in Bad Cannstatt herumsprechen
können.
Den Ausführungen des Anwalts ist zudem zu entnehmen, dass Zhvanetskaya während
der Begutachtung durch den Sachverständigen nicht die Möglichkeit gegeben wurde,
sich in ihrer Muttersprache auszudrücken. Die Star-Komponistin spricht offenbar
nur sehr gebrochenes Deutsch, was nicht unwesentlich dazu beigetragen haben
könnte, dass ihr unter anderem Größenwahn, organische Wesensveränderungen und
Wahnvorstellungen attestiert wurden. Ein Leser hat in den Kommentaren zu dem
ursprünglichen Artikel sinngemäß sehr zutreffend darauf hingewiesen, dass es
sich bei Künstlern überdies immer um einen besonderen Schlag von Menschen
handelt, die auf Außenstehende im Zweifel etwas sonderbar wirken können.
Wäre Zhvanetskaya nicht von Aktivisten „entführt“ worden – die Entscheidung des
Landgerichts Stuttgart wäre womöglich zu spät gekommen. Dann nämlich, wenn man
die Frau zu diesem Zeitpunkt bereits geimpft hätte.
https://reitschuster.de/post/star-komponistin-darf-vorerst-nicht-zwangsgeimpft-werden/
Morgen wird sie abgeholt: Deutsches Gericht verurteilt Holocaust-Überlebende
(85) zu Zwangsimpfung
10. Januar 2023
Der Sachverhalt scheint unglaublich, denn Deutschland hat wohl wirklich
überhaupt nichts aus der Geschichte gelernt. Vertraute einer in der Ukraine
geborenen, in ihrer Heimat berühmten Komponistin, wandten sich an Report24. Ein
Gericht in Stuttgart hat ein Jahr Zwangseinweisung in die geschlossene
Psychiatrie beschlossen. Zunächst soll die alte Dame aber zweifach – ebenso
unter Anwendung von Gewalt – “gegen Covid-19 geimpft” werden. Ein Exklusivvideo
zeigt: Sie ist weder unzurechnungsfähig, selbst- oder fremdgefährdend. Sie hat
einfach nur Angst um ihr Leben.
Ihr Name ist Inna Zhvanetskaya. Sie wurde am 20. Jänner 1937 in Winnyzja in der
Ukraine geboren. Als Jüdin zählt sie zu den Überlebenden des Holocaust. Bis zu
ihrem achten Lebensjahr mussten sie und ihre Familie davor zittern, ob sie
abgeholt, deportiert und möglicherweise ermordet werden. In zehn Tagen könnte
sie ihren 86. Geburtstag in ihrer Wahlheimat Deutschland feiern. Einem Land, das
sie noch mehr liebt als ihre Heimat, wie sie in einem Interview zu Protokoll
gab. Dabei galt sie über die Grenzen ihrer späteren Heimat Russland hinweg als
musikalische Berühmtheit. Das Cambridge Biographical Centre (UK) zeichnete sie
1992 als Frau des Jahres aus.
Doch gerade in Deutschland, das sie so lieb gewonnen hat, wurde ein
richterlicher Beschluss erlassen, welcher die zwangsweise Öffnung ihrer Wohnung
und ihre Abholung mit Gewalt vorsieht. Mit Gewalt soll sie einem Arzt vorgeführt
werden, der sie zweimal “gegen Covid-19 impfen” soll. Danach will man sie in
eine geschlossene psychiatrische Anstalt verbringen. Ohne Menschen, die ihre
Muttersprache russisch sprechen. Ohne ihre Musik, die ihr Leben erfüllt, seit
sie denken kann.
Was macht das mit einer Frau, die den zweiten Weltkrieg überlebt hat? Wir haben
dem Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt diese Frage gestellt und darauf keine
zufriedenstellende Antwort erhalten, es dürfte den Verantwortlichen schlichtweg
egal sein. Die angeordneten Maßnahmen begründet man mit den Paragraphen 1906 und
1906a BGB. Das Problem daran: eine Indikation einer Zwangsimpfung angesichts der
offiziell beendeten Pandemie lässt sich weder medizinisch noch juristisch
begründen. Alles riecht nach Willkür und Rechtsbeugung.
...
Ballweg: Jetzt bricht das Gericht sein Schweigen… ...aber leider nur formell
05.01.2022
Am Dienstag habe ich hier berichtet, dass das Oberlandesgericht Stuttgart die
Untersuchungshaft von Michael Ballweg verlängert hat. Die Anwälte erhoben
schwere Vorwürfe gegen das Gericht und die Staatsanwaltschaft – wie bereits
zuvor. Da sich beide Behörden bisher nicht öffentlich näher zu den Vorwürfen
geäußert haben – oder ich bislang unfähig war, solche Äußerungen zu finden, habe
ich sofort am Dienstag folgende Presseanfrage an die Generalstaatsanwaltschaft
und das Oberlandesgericht Stuttgart geschickt – mit identischem Text:
„Die Verteidiger von Michael Ballweg erheben in einer Presseerklärung schwere
Vorwürfe gegen Sie:
https://presse.querdenken-711.de/pressemitteilungen/verteidigerteam-michael-ballweg-bleibt-auch-nach-sechs-monaten-rechtswidrig-in-untersuchungshaft/“
Ich bitte Sie um eine Stellungnahme zu diesen Vorwürfen.“
Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf die Anfrage nicht geantwortet. Bisher
keinerlei Reaktion bekam ich – trotz Nachfrage – auch auf eine Presseanfrage von
mir vom 15. Dezember 2022 an die Justizvollzugsanstalt Stuttgart, in der Ballweg
einsitzt. In meinen Augen verstößt die Justizvollzugsanstalt damit gegen das
Gesetz — was an Dreistigkeit kaum zu überbieten wäre. Denn § 4 des Gesetzes über
die Presse (Landespressegesetz) vom 14. Januar 1964 besagt: „Die Behörden sind
verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.“
Anders dagegen das Oberlandesgericht. Es antwortete zeitnah. Gerne gebe ich
Ihnen die Antwort des Gerichts auf meine Anfrage hier wieder:
„Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom
02.01.2023 im Rahmen der Sechs-Monats-Haftprüfung (§§ 121, 122
Strafprozessordung) entschieden und die Fortdauer der Untersuchungshaft
angeordnet. Nach der aktuellen Sach- und Beweislage ist der Beschuldigte bei
bestehender Fluchtgefahr weiterhin des versuchten gewerbsmäßigen Betruges und
der Geldwäsche dringend verdächtig. Die Untersuchungshaft steht dabei zu der
Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung
und Sicherung nicht außer Verhältnis und die Ermittlungen wurden seit der
Festnahme des Beschuldigten am 29.06.2022 durchweg mit der gebotenen
Beschleunigung zügig geführt. Mithin liegen die Voraussetzungen zur
Aufrechterhaltung des Vollzugs der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus
vor.
Eine weitere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht findet in drei Monaten
statt, wenn eine Hauptverhandlung bis dahin nicht begonnen hat, oder der
Haftbefehl aus anderen Gründen bis dahin nicht aufgehoben worden ist (§ 122 Abs.
3 S. 3 Strafprozessordnung).
Allgemeine Rechtsbehelfe gegen den Haftbefehl (Antrag auf Haftprüfung bzw.
Haftbeschwerde) bleiben unberührt.“
So erfreulich es heute leider schon ist, wenn eine Behörde sich überhaupt an die
Pressegesetze hält und Presseanfragen beantwortet – so bedauerlich ist es, dass
hier nicht auf die konkreten Vorwürfe eingegangen wird und die Antwort extrem
allgemein gehalten ist. Klar kann einiges sicher mit Rücksicht auf den
Datenschutz oder die Persönlichkeitsrechte nicht beantwortet werden. Vorwürfe,
dass etwa rechtliches Gehör nicht gewährt wurde, könnte man einfach mit Verweis
auf das Datum, an dem dies geschah, und ggf. die Umstände entkräften – ohne hier
Persönlichkeitsrechte zu gefährden. Auch auf die Vorwürfe, dass „sämtliche von
der Verteidigung vorgetragenen Sachfragen zu einer angeblichen Fluchtgefahr
vollständig ignoriert wurden“, könnte das Gericht in meinen Augen eingehen und
sie ggf. entkräften. Genauso wie auf den Vorhalt der Anwälte, es habe „Vortrag,
Belege, Nachweise, Zeugenangebote und Bitten um Vorlage von Ermittlungsakten
oder Übersendung von Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft vollständig
ignoriert.“
Wünschenswert gewesen wäre auch eine Antwort auf den Vorwurf der Anwälte,
der Beschluss des Oberlandesgerichts beinhalte „überhaupt keine Begründung und
setze sich über eine floskelhafte Wiedergabe des Gesetzes hinaus weder mit dem
Inhalt der Akte noch mit dem Vortrag der Verteidigung auseinander.“
Diesen Vorwurf könnte man auch bezüglich der Antwort auf meine Presseanfrage
erheben. Man könnte auch bösartig sagen, dass es faktisch eher eine
Nicht-Beantwortung ist als eine Antwort. Was nicht gerade dazu beiträgt, das
Vertrauen in das Gericht zu stärken und das in die Anwälte zu verringern.
Ich kenne die Akten nicht, und kann mir kein abschließendes Urteil erlauben. Die
ganzen Umstände, das Schweigen der Justiz bzw. die faktische Antwortverweigerung
bestärken mich aber in meiner großen Skepsis, was das Vorgehen gegen Michael
Ballweg angeht.
https://reitschuster.de/post/ballweg-jetzt-bricht-das-gericht-sein-schweigen/
Ärztin aus Weinheim: Anwalt spricht von Rechtsbeugung dpa-Meldung enthält zahlreiche Fehler
05.01.2022
Das Knallhart-Urteil gegen eine bis dato seit mehr als zwei Jahrzehnten
tadellos praktizierende Ärztin aus Baden-Württemberg hat in unserer Leserschaft
größtenteils empörte Reaktionen hervorgerufen. Schon kurz nach der
Veröffentlichung des Artikels hat sich Rechtsanwalt Ivan Künnemann bei uns
gemeldet und uns auf einige fehlerhafte Details hingewiesen, die von der
Deutschen Presse-Agentur (dpa) verbreitet wurden und es teilweise auch in unsere
Berichterstattung „geschafft“ haben. So ist etwa Beate Bahner nicht die
Rechtsanwältin der verurteilten Ärztin, sondern der mitangeklagten
Büroangestellten. Die Hauptangeklagte dagegen wurde und wird vor Gericht von
Künnemann vertreten. Darüber hinaus sei es nicht um 4.247 Fälle der „Ausstellung
unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ gegangen, sondern um 4.374 Fälle.
Der dpa wirft Künnemann in diesem Zusammenhang vor, „extrem schlampig“ gewesen
zu sein. Dass die Staatsanwaltschaft nichts unternommen bzw. auf die fehlerhafte
Berichterstattung hingewiesen habe, wundere ihn dagegen nicht. Die Justiz sei
aufgrund der möglichen politischen Weisung der Staatsanwaltschaft schon lange
manipuliert. Das sei auch schon vor Corona so gewesen, was inzwischen für jeden
ersichtlich sei, der es sehen möchte, schreibt uns Künnemann. Der Rechtsanwalt
aus Schleswig-Holstein wies uns außerdem darauf hin, dass die Verurteilung
seiner Mandantin nach der alten, bis 23. November 2021 gültigen Fassung von
Paragraf 278 StGB erfolgt sei. Die Höhe der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und
neun Monaten fuße demnach nicht auf dem Vorliegen eines „besonders schweren
Falls“, sondern resultiere vielmehr aus der Zusammenfassung jedes einzelnen
vorgeworfenen Falles zu einer Gesamtfreiheitsstrafe.
Politisch motivierte Verfolgung von Maßnahmen-Kritikern
Ivan Künnemann nimmt gegenüber reitschuster.de kein Blatt vor den Mund und
spricht im vorliegenden Fall offen von Rechtsbeugung. Diesen Vorwurf macht der
Jurist gleich an mehreren Punkten fest. So falle zum Beispiel auf, dass auf
solche und ähnlich gelagerte Fälle regelmäßig Oberstaatsanwälte angesetzt
würden, selbst bei der Verfolgung von Patienten, obwohl es dabei um
vergleichsweise geringe Vergehen gehe. Insbesondere aber die Verhängung eines
sofortigen Berufsverbots gegen die Ärztin stößt Künnemann bitter auf. Da sowohl
die Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft, der das Urteil zu milde
erscheint, Berufung zum Landgericht Mannheim eingelegt haben, ist das Urteil
noch nicht rechtskräftig. Ein sofortiges Berufsverbot empfindet Künnemann daher
als rechtswidrig, zumal von seiner Mandantin auch keine unmittelbare Gefahr für
die Gesellschaft ausgehe.
Die seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen 4.374 Verstöße gegen
Paragraf 278 StGB sollen im Zeitraum zwischen Mai 2020 und Januar 2021 begangen
worden sein. Der letzte Fall liegt also bereits zwei Jahre zurück, seither hat
die Ärztin kein „unrichtiges Gesundheitszeugnis“ mehr ausgestellt. Damals sei es
unter anderem zu einer Durchsuchung der Praxis gekommen, wodurch seiner
Mandantin erst bewusst geworden sei, dass sie sich strafbar gemacht haben könnte
und sie deshalb Gegenstand staatsanwaltlicher Ermittlungen sei, so Künnemann.
Die Verhängung eines sofortigen Berufsverbots sei etwa denkbar, wenn die Ärztin
auch danach noch weitere Masken-Atteste ohne körperliche Untersuchung ihrer
Patienten ausgestellt hätte, was im vorliegenden Fall aber nicht zutreffe und
von der Staatsanwaltschaft auch nicht vorgeworfen werde.
Ärztin legt Teilgeständnis ab
Darüber hinaus wirft der gesamte Ablauf der Gerichtsverhandlung weitere Fragen
auf. Ivan Künnemann berichtet uns davon, dass seine Mandantin im Rahmen ihrer
Einlassung eingeräumt hat, auch Atteste ohne körperliche Untersuchung
ausgestellt zu haben. Ferner habe sie bestätigt, dass sich auf der von der
Staatsanwaltschaft vorgelegten Liste kein Empfänger befinde, dessen Attest nicht
von ihr selbst ausgestellt worden sei. Es sei beispielsweise denkbar, so
Künnemann, dass einmal im Umlauf befindliche Atteste fotokopiert oder auf
sonstige Weise digital bearbeitet worden sein könnten. Dem sei im vorliegenden
Fall, zumindest soweit ersichtlich, aber nicht so gewesen.
Es folgte eine mehrtägige Vernehmung von Zeugen, unter anderem von Polizisten,
die an der besagten Durchsuchung der Praxis beteiligt waren. Im Rahmen seines
Schlussplädoyers habe Künnemann dann an das Gericht gewandt die Frage gestellt,
um wie viele Fälle es konkret gehe und ob man über 300, 4.000, 4.300 oder
gegebenenfalls noch mehr Einzeltaten rede. Unter Berufung auf das Protokoll
erklärte die Richterin in der mündlichen Urteilsbegründung, dass sich die
Angeklagte in ihrer Einlassung zu Beginn des Prozesses „vollumfänglich
geständig“ gezeigt habe und es daher um genau die angeklagten 4.374 Fälle gehe.
Dieser Darstellung widerspricht Künnemann jedoch entschieden. Weder er noch
seine Kollegin Beate Bahner noch die Ärztin selbst können sich an dieses
vermeintliche „vollumfängliche Geständnis“ erinnern. Vielmehr war es am ersten
Prozesstag sogar so, dass Rechtsanwalt Künnemann nach der Mittagspause darauf
hingewiesen hat, dass seine Mandantin nicht eingeräumt hat, alle 4.374 Patienten
nicht untersucht zu haben, wie es vom anwesenden SWR online bereits vermeldet
worden war. Der SWR änderte daraufhin seine ursprüngliche Darstellung im
betreffenden Artikel. Hätte es ein „vollumfängliches Geständnis“ gegeben, so
wäre die gesamte Beweisaufnahme inklusive Anhörung von Zeugen überflüssig
gewesen und es hätte bereits am ersten Verhandlungstag ein Urteil gesprochen
werden können, argumentiert Künnemann. Da die Angeklagte aber nur eingeräumt
hat, „nicht alle 4.374 Patienten“ körperlich untersucht zu haben, hätte die
Staatsanwaltschaft – konsequent zu Ende gedacht – für jeden einzelnen der
vorgeworfenen 4.374 Fälle nachweisen müssen, dass eine solche Untersuchung nicht
stattgefunden hat.
Das Gericht zeigte sich davon jedoch unbeeindruckt und verhängte schließlich das
politisch wohl gewollte Hammer-Urteil gegen die Ärztin. Für jedes vor dem 1.
Oktober 2020 ausgestellte Attest wurde die Angeklagte zu je 90 Tagessätzen
verurteilt, für jedes im Zeitraum zwischen Oktober 2020 und Januar 2021
ausgestellte Attest wurde eine Freiheitsstrafe von jeweils vier Monaten
verhängt. Unter dem Strich wurde daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und neun Monaten gebildet.
https://reitschuster.de/post/aerztin-aus-weinheim-anwalt-spricht-von-rechtsbeugung/
Masken-Atteste: Gefängnis und Berufsverbot für Ärztin Volle Härte des
Rechtsstaats trifft auf Kuschel-Justiz
04.01.2023
Von Kai Rebmann
Man kann es sich nicht mehr ausdenken. Berlin und viele weitere Städte in
ganz Deutschland versinken in der Silvester-Nacht in Gewalt und Chaos – und nur
wenige Stunden später befinden sich alle 103 vorübergehend Festgenommenen wieder
auf freiem Fuß. Gleichzeitig wird in Weinheim (Baden-Württemberg) eine
regierungskritische Ärztin für zwei Jahre und neun Monate hinter Schloss und
Riegel geschickt. Die Staatsanwaltschaft hatte „wegen Ausstellens unrichtiger
Gesundheitszeugnisse“ sogar dreieinhalb Jahre Gefängnis gefordert. Darüber
hinaus wurde ein dreijähriges Berufsverbot gegen die Medizinerin verhängt. Die
ebenfalls angeklagte Büroangestellte der Ärztin kam mit einer Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu je 30 Euro davon. Da die Verteidigung angekündigt hat, in
Berufung gehen zu wollen, ist der Richterspruch noch nicht rechtskräftig. Sowohl
das Urteil als auch die Berichterstattung über den Fall werfen jedoch einige
Fragen auf.
Wer ist die Angeklagte?
Die Ärztin „hatte sich in der Vergangenheit öffentlich als Masken-Gegnerin
positioniert und trat auch bei Veranstaltungen als Rednerin auf“, berichtet der
SWR in diesem Zusammenhang. Ganz so, als ob schon allein das ein Verbrechen sei.
Während eines in der Presse nicht näher bezeichneten Zeitraums soll die
59-Jährige insgesamt 4.247 unrichtige Gesundheitszeugnisse, konkret
Masken-Atteste, ausgestellt haben. Davon ist zumindest die Staatsanwaltschaft
überzeugt, und dieser Auffassung schloss sich nun auch das Amtsgericht Weinheim
an. Diese Atteste seien „größtenteils“ ohne direkten Patientenkontakt
ausgestellt worden, was die Ärztin damit rechtfertigte, dass sie Masken generell
für gesundheitsschädlich halte. Eine Ansicht, die unter anderem vom
Robert-Koch-Institut geteilt wird, wenn auch nur im Kleingedruckten.
Was wurde den Anklagten vorgeworfen?
Die Ärztin soll nach Ansicht des Gerichts „gewerbsmäßig oder als Mitglied einer
Bande“ unrichtige Gesundheitszeugnisse ausgestellt haben. Laut
Staatsanwaltschaft ist eine Fälschung schon dann als solche zu bezeichnen, wenn
die Ausstellung eines Attestes ohne vorherige Untersuchung des Patienten erfolgt
ist. Auf die fachliche Frage, ob Masken „generell gesundheitsschädlich“ sind,
komme es demnach überhaupt nicht an. Und auch in der Tatsache, dass zum Beispiel
Krankschreibungen während der Corona-Krise sehr wohl am Telefon, und damit
ebenfalls ohne Untersuchung des Patienten, ausgestellt werden konnten, sahen
weder die Staatsanwaltschaft noch die Richterin einen nennenswerten Widerspruch.
Um von einem „gewerbs- oder bandenmäßigen“ Vorgehen sprechen zu können, reichte
es offenbar aus, dass die Ärztin durch das Ausstellen der Masken-Atteste
insgesamt rund 28.000 Euro eingenommen haben soll. Bei mehr als 4.000 Attesten
entspricht dies also der stolzen Summe von weniger als sieben Euro pro
Einzelfall – nicht viel mehr als der für Porto und Versand fällige Betrag also.
Dennoch erinnere der Vorgang „eher an einen Verkauf von Attesten als an eine
medizinische Maßnahme“, wie es in einer Pressemitteilung des Gerichts heißt.
Im Fall der ebenfalls angeklagten Büroangestellten sah das Gericht von einer
Freiheitsstrafe auf Bewährung ab und ließ es bei einer Geldstrafe (2.700 Euro)
bewenden. Es sei davon auszugehen, dass die Frau „von ihrer Vorgesetzten zu den
Taten angewiesen worden ist und mutmaßlich ihrer Rechtspflicht nur hätte
nachkommen können, wenn sie ihre Anstellung aufgegeben hätte“, so die
Begründung.
Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung?
Die Anklage und schließlich auch das Urteil stützen sich im Wesentlichen auf
Paragraf 278 StGB („Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse“). Dort heißt es
in Absatz 1: „Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt oder andere
approbierte Medizinalperson ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand
eines Menschen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.“
Nun wurde die Ärztin aber zu knapp drei Jahren Gefängnis verurteilt, so dass das
Gericht offenbar von einem „besonders schweren Fall“ ausgegangen ist. Das ist
nach Maßgabe des zweiten Absatzes des genannten Paragrafen möglich, „wenn der
Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
Begehung von unrichtigem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen verbunden hat,
Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten unrichtig
ausstellt.“ In solchen Fällen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren
verhängt werden.
Wichtig zu erwähnen ist dabei jedoch, dass eben dieser Paragraf erst am 22.
November 2021 neu gefasst und damit gut erkennbar speziell auf die Kritiker der
Corona-Maßnahmen „zugeschnitten“ wurde. In anderen Zusammenhängen tut sich die
Legislative in Deutschland deutlich schwerer damit, ihre Gesetze auf jeweils
aktuelle Entwicklungen anzupassen.
Welche Rolle spielt die Verteidigung?
Die Ärztin ließ sich vor Gericht von der Heidelberger Rechtsanwältin Beate
Bahner vertreten. Wie ihre Mandantin, so ist auch die Juristin bereits mehrfach
als Gegnerin der Corona-Maßnahmen in Erscheinung getreten. Und auch das wurde in
weiten Teilen der berichtenden Medien breitgetreten und damit zumindest
inoffiziell zum Bestandteil des aktuellen Falls gemacht. Bahner verglich das
Verfahren vor dem Weinheimer Amtsgericht mit einem „Terrorprozess“ und sprach
von einem „totalitären Corona-Regime“. Dabei ist es vollkommen unerheblich, wie
man zu diesen Aussagen steht – der Mandantin der Anwältin können sie jedoch
nicht strafverschärfend zur Last gelegt werden. Dies muss nicht notwendigerweise
der Fall gewesen sein, aber ganz ausschließen kann man es wohl auch nicht.
Welche Folgen hat das Urteil aus Baden-Württemberg?
Bisher schon tun sich Ärzte sehr schwer damit, Masken-Atteste auszustellen,
zumal die Justiz schon mehrfach entsprechende Urteile gefällt hat. Dasselbe gilt
für Impfunfähigkeitsbescheinigungen oder die Meldung von Impfschäden. Kurz
gesagt: Bei sämtlichen Handlungen, die in irgendeinem Zusammenhang mit Corona
stehen und den gängigen Narrativen widersprechen, ist die Ärzteschaft extrem
vorsichtig geworden. Nach dem Urteil aus Weinheim wird es sich jeder Mediziner
dreimal überlegen, was er seinen Patienten bescheinigt – oder auch nicht.
https://reitschuster.de/post/masken-atteste-gefaengnis-und-berufsverbot-fuer-aerztin/
Masken-Urteil: Staatsanwaltschaft will härtere Strafe
04.01.2023
Die Staatsanwaltschaft Mannheim ficht das Urteil in einem der größten
Prozesse wegen falscher Maskenatteste während der Corona-Pandemie an. Das Urteil
des Amtsgerichts Weinheim gegen eine Ärztin wegen Ausstellens falscher
Gesundheitszeugnisse entspreche nicht den Vorstellungen der Anklagebehörde,
sagte deren Sprecher der Deutschen Presse-Agentur am Mittwoch. Um eine härtere
Strafe zu erwirken, habe man Berufung zum Landgericht eingelegt.
Das Amtsgericht hatte die Ärztin am Montag zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und neun Monaten verurteilt - es geht um 4247 Fälle. Zudem verhängte es
ein dreijähriges Berufs- sowie eine vorläufiges, sofort in Kraft tretendes
Betätigungsverbot. Überdies sollen rund 28.000 Euro eingezogen werden, die die
Frau für die Befreiungen von der Maskenpflicht eingenommen hatte. Insbesondere
stoße man sich an der aus Anklage-Sicht zu milden Haftstrafe, sagte der Sprecher
der Staatsanwaltschaft, die auf dreieinhalb Jahre Haft plädiert hatte. Die
Verteidigung hatte Freispruch gefordert.
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Kommentar Väternotruf:
Wenn man bedenkt, wie sich einschlägig bekannte Pharmaunternehmem in den letzten zwei Jahren mit der Herstellung sogenannter "Impfstoffe gegen Corona" in Milliardenhöhe bereichert haben, dann sollte man bei der obessesiv agierenden Staatsanwaltschaft Mannheim besser mal in diese Richtung ermitteln. Aber offenbar trägt man in Mannheim nicht nur Maske, sondern auch Scheuklappen und hält den eigenen begrenzten Blick für die Wirklichkeit.
Haftstrafe und Berufsverbot für Ärztin wegen 4247 falscher Atteste
02.01.2023
Vor dem Amtsgericht Weinheim waren viele Unterstützer der Ärztin erschienen.
Auf Zuruf soll eine Ärztin Tausende Atteste zur Befreiung von der
Maskenpflicht erstellt und damit viel Geld verdient haben. Das Amtsgericht
Weinheim hat den Fall nun abgeschlossen
Nach einem langen Verhandlungstag fiel das Urteil gegen eine in Weinheim
niedergelassene Ärztin erst am Abend. Wegen „falscher“ Maskenatteste wurde die
Allgemeinmedizinerin vom Schöffengericht des Weinheimer Amtsgerichtes zu zwei
Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, außerdem zu einem
dreijährigen Berufsverbot, das ab sofort gilt.
Das Gericht unter dem Vorsitz von Richterin Eva Lösche sah es als bewiesen
an, dass die Ärztin während der Corona-Pandemie in 4374 Fällen ...
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