Väternotruf informiert zum Thema

Amtsgericht Kamen

Familiengericht

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. 

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen.


 

 

Amtsgericht Kamen

Poststraße 1

59174 Kamen

 

Telefon: 02307 / 992-0

Fax: 02307 / 992-112

 

E-Mail: poststelle@ag-kamen.nrw.de

Internet: www.ag-kamen.nrw.de

 

 

Internetauftritt des Amtsgerichts Kamen (09/2023)

Informationsgehalt: akzeptabel

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 01.01.2023 - http://www.ag-kamen.nrw.de/aufgaben/geschaeftsverteilung/index.php

 

 

Bundesland Nordrhein-Westfalen

Landgericht Dortmund

Oberlandesgericht Hamm - 12. Senat für Familiensachen

 

 

Direktor am Amtsgericht Kamen: Martin Vervoort (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richter am Amtsgericht Kamen / Direktor am Amtsgericht Kamen (ab 19.05.2017, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.07.2003 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 19.08.2008 als Richter am Amtsgericht Kamen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 28.04.2015 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Recklinghausen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 29.10.2009 als Direktor am Amtsgericht Kamen aufgeführt. Amtsgericht Kamen - GVP 05.07.2010. Amtsgericht Kamen - GVP 01.01.2018, 01.01.2022: Direktor am Amtsgericht.  

Stellvertretender Direktor am Amtsgericht Kamen: Christoph Hommel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richter am Amtsgericht Kamen / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Kamen (ab 29.10.2009, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 18.11.1999 als Richter am Amtsgericht Moers aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 29.10.2009 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Kamen aufgeführt. Amtsgericht Kamen - GVP 05.07.2010, 01.01.2022. Namensgleichheit mit: Klaus Peter Hommel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richter am Amtsgericht Kleve / Direktor am Amtsgericht Kleve (ab 06/2004, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 21.06.1982 als Richter am Landgericht Kleve aufgeführt. Richter am Amtsgericht Moers und Geldern. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.08.1995 als Direktor am Amtsgericht Geldern aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2016 ab 01.08.1995 als Direktor am Amtsgericht Kleve aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen beschäftigen am Amtsgericht Kamen 11 Richter/innen (Stand 01.01.2022) 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen beschäftigen am Amtsgericht Kamen 9 Richter/innen, 12 Rechtspfleger, 6 Gerichtsvollzieher, 14 Beamte d. mittleren Dienstes, 24 Justizbeschäftigte, 5 Bedienstete der Wachtmeisterei, 4 Auszubildende und Referendare (Stand 09/2008) 

Das Amtsgericht Kamen ist zuständig für die Städte Kamen - www.kamen.de und Bergkamen - www.bergkamen.de

 

 

Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:

Jugendamt Kamen - Stadtjugendamt

Jugendamt Landkreis Unna

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter: 

Christoph Hommel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richter am Amtsgericht Kamen / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Kamen (ab 29.10.2009, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 18.11.1999 als Richter am Amtsgericht Moers aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 29.10.2009 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Kamen aufgeführt. Amtsgericht Kamen - GVP 05.07.2010, 01.01.2022. Namensgleichheit mit: Klaus Peter Hommel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richter am Amtsgericht Kleve / Direktor am Amtsgericht Kleve (ab 06/2004, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 21.06.1982 als Richter am Landgericht Kleve aufgeführt. Richter am Amtsgericht Moers und Geldern. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.08.1995 als Direktor am Amtsgericht Geldern aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2016 ab 01.08.1995 als Direktor am Amtsgericht Kleve aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Diana Hunke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1983) - Richterin am Amtsgericht Kamen (ab 09.02.2017, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 13.05.2002 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgefüjhert. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 09.02.2017 als Richterin am Amtsgericht Kamen aufgeführt. Amtsgericht Kamen - GVP 01.01.2022.

Martin Klopsch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richter am Amtsgericht Kamen (ab 07.05.1990, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 07.05.1990 als Richter am Amtsgericht Kamen aufgeführt. Amtsgericht Kamen - GVP 05.07.2010, 01.01.2022.

Birgit Körfer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Amtsgericht Kamen (ab 31.07.2000, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 31.07.2000 als Richterin am Amtsgericht Kamen aufgeführt. Amtsgericht Kamen - GVP 05.07.2010: Familiensachen. 2022: stellvertretendes beratendes Mitglied des Jugendhilfeausschuss der Stadt Bergkamen. Amtsgericht Kamen - GVP 01.01.2018, 01.01.2022: Familiensachen - Abteilung 60.

Anna-Katharina Krug (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1985) - Richterin am Amtsgericht Kamen (ab 09.02.2017, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 09.02.2017 als Richterin am Amtsgericht Kamen aufgeführt. Amtsgericht Kamen - GVP 01.01.2018, 01.01.2022: Familiensachen - Abteilung 61. Namensgleichheit mit: Dr. Simone Krug (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richterin am Amtsgericht Höxter (ab 10.12.2009, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 02.01.2006 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ohne Angabe Dienstantritt als Richterin am Amtsgericht Höxter aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 10.12.2009 als Richterin am Amtsgericht Höxter aufgeführt. 2008: Richterin auf Probe am Amtsgericht Warburg. Ab 31.03.2008 Abordnung zu 0,5 an das Amtsgericht Höxter / Familiensachen. Amtsgericht Höxter - GVP 01.01.2014: Familiensachen. Amtsgericht Höxter - GVP 01.08.2018: nicht aufgeführt, möglicherweise versetzt an das Amtsgericht Kamen.

Karina Schirmer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1984) - Richterin am Amtsgericht Kamen (ab 09.02.2017, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Schirmer für Nordrhein-Westfalen nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 09.02.2017 als Richterin am Amtsgericht Kamen aufgeführt. Amtsgericht Kamen - GVP 01.01.2022.

Ruben Schulte (geb. ....) - Richter am Amtsgericht Kamen (ab, ..., 2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt (Dienstantritt wohl Anfang 2015). Im Handbuch der Justiz 2020 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Kamen aufgeführt.  Amtsgericht Kamen - GVP 01.01.2022: Familiensachen.

Martin Vervoort (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richter am Amtsgericht Kamen / Direktor am Amtsgericht Kamen (ab 19.05.2017, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.07.2003 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 19.08.2008 als Richter am Amtsgericht Kamen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 28.04.2015 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Recklinghausen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 29.10.2009 als Direktor am Amtsgericht Kamen aufgeführt. Amtsgericht Kamen - GVP 05.07.2010. Amtsgericht Kamen - GVP 01.01.2018, 01.01.2022: Direktor am Amtsgericht.  

Marc Westerhelweg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1975) - Richter am Amtsgericht Kamen (ab 29.12.2006, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 29.12.2006 als Richter am Amtsgericht Kamen aufgeführt. Amtsgericht Kamen - GVP 05.07.2010, 01.01.2022. 2018: Stellvertretendes Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss der Stadt Bergkamen. 2022: Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss der Stadt Bergkamen. 2015, ..., 2022: Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss der Stadt Kamen. Amtsgericht Kamen - GVP 01.01.2018, 01.01.2022: Familiensachen - Abteilung 62.

Dr. Jan Wiethoff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - Richter am Amtsgericht Kamen (ab 22.03.2013, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 04.01.2010 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 22.03.2013 als Richter am Amtsgericht Kamen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 unter dem Namen Jan Wiethoff nicht aufgeführt. Amtsgericht Kamen - GVP 05.07.2010: Richter auf Probe. Amtsgericht Kamen - GVP 01.01.2018. 2018: Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss der Stadt Bergkamen.

 

 

Richter auf Probe:

Daniel Cvetanovic (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1991) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm (ab 01.08.2019, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.08.2019 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Amtsgericht Kamen - GVP 01.01.2022: Richter auf Probe. 

Katharina Kleber (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1988) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm (ab 22.05.2017, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 22.05.2017 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Amtsgericht Kamen - GVP 01.01.2022: Richterin auf Probe. 

 

 

Abteilungen am Familiengericht Kamen:

5 F - 

11 F -

60 F - Birgit Körfer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Amtsgericht Kamen (ab 31.07.2000, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 31.07.2000 als Richterin am Amtsgericht Kamen aufgeführt. Amtsgericht Kamen - GVP 05.07.2010: Familiensachen. 2022: stellvertretendes beratendes Mitglied des Jugendhilfeausschuss der Stadt Bergkamen. Amtsgericht Kamen - GVP 01.01.2018, 01.01.2022: Familiensachen - Abteilung 60.

61 F - Anna-Katharina Krug (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1985) - Richterin am Amtsgericht Kamen (ab 09.02.2017, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 09.02.2017 als Richterin am Amtsgericht Kamen aufgeführt. Amtsgericht Kamen - GVP 01.01.2018, 01.01.2022: Familiensachen - Abteilung 61. Namensgleichheit mit: Dr. Simone Krug (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richterin am Amtsgericht Höxter (ab 10.12.2009, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 02.01.2006 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ohne Angabe Dienstantritt als Richterin am Amtsgericht Höxter aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 10.12.2009 als Richterin am Amtsgericht Höxter aufgeführt. 2008: Richterin auf Probe am Amtsgericht Warburg. Ab 31.03.2008 Abordnung zu 0,5 an das Amtsgericht Höxter / Familiensachen. Amtsgericht Höxter - GVP 01.01.2014: Familiensachen. Amtsgericht Höxter - GVP 01.08.2018: nicht aufgeführt, möglicherweise versetzt an das Amtsgericht Kamen.

62 F - Marc Westerhelweg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1975) - Richter am Amtsgericht Kamen (ab 29.12.2006, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 29.12.2006 als Richter am Amtsgericht Kamen aufgeführt. Amtsgericht Kamen - GVP 05.07.2010, 01.01.2022. 2018: Stellvertretendes Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss der Stadt Bergkamen. 2022: Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss der Stadt Bergkamen. 2015, ..., 2022: Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss der Stadt Kamen. Amtsgericht Kamen - GVP 01.01.2018, 01.01.2022: Familiensachen - Abteilung 62. 

 

 

Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Kamen tätig:

Dr. Ingo Arndt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richter am Amtsgericht Hamm / Direktor am Amtsgericht Hamm (ab 23.02.2018, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 13.05.2002 Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 09.06.2009 als Richter am Amtsgericht Kamen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 15.04.2016 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 23.02.2018 als Direktor  am Amtsgericht Hamm aufgeführt. Amtsgericht Kamen - GVP 05.07.2010: Familiensachen - Abteilung 5a.

Frank Michael Davids (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richter am Amtsgericht Ibbenbüren / Direktor am Amtsgericht Ibbenbüren (ab , ..., 2009, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 und 2008 ab 01.12.1999 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Kamen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.12.1999 als Direktor am Amtsgericht Ibbenbüren aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Franz Dickmeis (geb. 27.04.1946) - Richter am Amtsgericht Kamen / Direktor am Amtsgericht Kamen (ab 09.05.1977, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 1982 als Richter am Amtsgericht Kamen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988 als Richter am Amtsgericht Kamen ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt aufgeführt.

Reiner Hildebrandt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945) - Richter am Amtsgericht Münster (ab 28.11.1984, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 28.11.1984 als Richter am Amtsgericht Kamen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 28.11.1984 als Richter am Amtsgericht Münster aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz offenbar fehlerhaft.

Oliver Hoffmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richter am Amtsgericht Bochum / Direktor am Amtsgericht Bochum (ab 01.07.2016, ..., 2022) - ab 1996 als Richter auf Probe am Landgericht Arnsberg und am Amtsgericht Hagen. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 09.11.2000 als Richter am Amtsgericht Bochum aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 29.04.2005 als Richter am Oberlandesgericht Hamm aufgeführt (9. Senat für Familiensachen). Im Handbuch der Justiz 2010 ab 17.04.2008 als Direktor am Amtsgericht Kamen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 ab 17.04.2008 als Direktor am Amtsgericht Hagen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 17.04.2008 als Direktor am Amtsgericht Bochum aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.07.2016 als Direktor am Amtsgericht Bochum aufgeführt. Amtsgericht Kamen - GVP 05.07.2010: Familiensachen. Amtsgericht Bochum - GVP 01.01.2020, 01.01.2021: Direktor.

Gerhard Hülsmann (geb. 09.03.1932) - Richter am Amtsgericht Kamen (ab 01.01.1963, ..., 1988) - im Handbuch der Justiz 1982 als Richter am Amtsgericht Kamen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988 als Richter am Amtsgericht Kamen ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt aufgeführt.

Frank Ibrom (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Oberlandesgericht Hamm / 10. Senat für Familiensachen (ab 17.11.2008, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 18.04.1997 als Richter am Amtsgericht Kamen aufgeführt. Oberlandesgericht Hamm - GVP 01.01.2013: Beisitzer im 10. Senat für Familiensachen.

Hans-Friedrich Kostmann (geb. 26.07.1932) - Richter am Amtsgericht Kamen (ab , ..., 1988) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.01.1964 als Richter am Amtsgericht Kamen aufgeführt.

Michael Kretschmer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Vorsitzender Richter am Landgericht Essen / Vizepräsident am Landgericht Essen (ab 26.05.2021, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 23.05.2000 als Richter am Landgericht Essen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 13.05.2005 als Richter am Oberlandesgericht Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 25.05.2012 als Direktor am Amtsgericht Kamen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 25.05.2012 als Direktor am Amtsgericht Hamm aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 28.09.2017 als Vizepräsident am Amtsgericht Dortmund aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 26.05.2021 als Vizepräsident am Landgericht Essen aufgeführt. Amtsgericht Hamm - GVP 01.01.2016: Direktor. Namensgleichheit mit: Dr. Barbara Kretschmer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Essen (ab 16.07.2012, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 08.08.2003 als Richterin am Landgericht Essen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 16.07.2012 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Essen aufgeführt.

Dr. Niklas Nowatius (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richter am Amtsgericht Lünen / Direktor am Amtsgericht Lünen (ab , ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 16.01.2002 als Richter am Amtsgericht Essen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 31.07.2014 als Direktor am Amtsgericht Kamenaufgeführt. Amtsgericht Essen - 2010, 2011: Mitglied des Richterrats. Amtsgericht Lünen - GVP 01.09.2018: Direktor am Amtsgericht.

Torsten Prautsch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Oberlandesgericht Hamm / 9. Senat für Familiensachen (ab 31.07.2006, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 18.04.1997 als Richter am Amtsgericht Kamen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 31.07.2006 als Richter am Oberlandesgericht Hamm aufgeführt. FamRZ 4/2006. Oberlandesgericht Hamm - GVP 01.01.2010, 01.01.2011: Richter am Oberlandesgericht Hamm - 2. Senat für Familiensachen. GVP 01.01.2012: Richter am Oberlandesgericht Hamm - 9. Senat für Familiensachen.

Hans Werner Schlottbohm (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Richter am Amtsgericht Kamen (ab 17.10.1985, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 17.10.1985 als Richter am Amtsgericht Kamen aufgeführt. Amtsgericht Kamen - GVP 05.07.2010.

Burckhard Treese (Jg. 1946) - Richter am Amtsgericht Kamen / Direktor am Amtsgericht Kamen (ab 01.05.1988, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 1988 und 2002 ab 01.05.1988 als Direktor am Amtsgericht Kamen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008/9 nicht mehr eingetragen.

Norbert Weber (geb. 18.10.1946) - Richter am Amtsgericht Lünen / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Lünen (ab 23.11.1989, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 15.08.1983 als Richter am Amtsgericht Kamen aufgeführt

 

 

 

Rechtspfleger:

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

 

Familienberatung Dortmund

überregionale Beratung

http://familienberatungdortmund.de

 

 

Familienberatung Hagen

überregionale Beratung

http://familienberatung-hagen.de

 

 

Familienberatung Hamm

überregionale Beratung

http://familienberatung-hamm.de

 

 

Familienberatung Iserlohn

überregionale Beratung

http://familienberatung-iserlohn.de

 

 

Familienberatung Kamen

überregionale Beratung

http://familienberatung-kamen.de

 

 

Familienberatung Lünen

überregionale Beratung

http://familienberatung-luenen.de

 

 

Familienberatung Unna

überregionale Beratung

http://familienberatung-unna.de

 

 

Familienberatung Werne

überregionale Beratung

http://familienberatung-werne.de

 

 

Erziehungs- und Familienberatung 

a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

 

Beratungszentrum Kamen

Kampstr. 22 

59174 Kamen

Telefon: 02307 / 94743-0

E-Mail: beratungszentrum-kamen@diakonie-ruhr-hellweg.de

Internet: http://www.diakonie-ruhr-hellweg.de

Träger: Diakonisches Werk

Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Schwangerschaftsberatung mit Ausstellung des Beratungsscheines gem. §§ 5 und 6 SchKG, Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind", Familienplanungsberatung, Suchtberatung, Gruppenarbeit

Mitarbeit - 2023: Wolfgang Braukmann - https://www.diakonie-ruhr-hellweg.de/angebote/beratung-begleitung/paar-und-lebensberatung

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

 

Jugendamt Bergkamen Allgemeiner Sozialer Dienst

Rathausplatz 1

59192 Bergkamen

Telefon: 02307 / 965-428

E-Mail: u.beckmann@bergkamen.de

Internet: http://www.bergkamen.de

Träger: Stadt

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Beratung für Kinder und Jugendliche, Krisenintervention, Jugendberatung, Familienberatung, Sozialberatung

 

 

Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern

Zentrumstr. 22 

59192 Bergkamen

Telefon: 02307 / 68678

E-Mail: beratungsstelle@helimail.de

E-Mail: info@beratungsstelle-bergkamen.de

Internet: http://www.beratungsstelle-bergkamen.de

Träger: Stadt

Angebote: Familienberatung, Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung)

Mitarbeiter/innen - 2021: Andrea Brinkmann - Diplom-Psychologin, Leiterin der Beratungsstelle, Systemische Beraterin und Therapeutin, Lösungsorientierte Kurzzeittherapeutin
Traumatherapeutin; Joachim Ronge - Diplom-Psychologe, Stellvertretender Leiter der Beratungsstelle, Systemischer Berater und Therapeut, Kreativer Kindertherapeut; Susanne Lange -
Diplom-Sozialpädagogin, Systemische Familien- und Gesprächstherapeutin; Uta Schilling - Diplom-Heilpädagogin, Personenzentrierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin;
Silvia Brand - Diplom-Psychologin, Systemische Beraterin und Therapeutin, Kinderschutzfachkraft; Lisa Ruck - Diplom-Pädagogin, Systemische Beraterin und Therapeutin; Barbara Krüger -
Diplom-Psychologin, Psychologische Psychotherapeutin, Verhaltens- und Familientherapeutin; Stephanie Hagemeier - Diplom-Sozialpädagogin, Systemische Familientherapeutin; Jana Reininghaus - Psychologin B. A.; Astrid Brinkmann-Veit - Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin; Personzentrierte Kinder- und Jugendlichentherapeutin; Diplom-Sozialpädagogin

Mitarbeiter/innen - 2018: Franz-Josef Kanz - Diplom-Psychologe und Psychologischer Psychotherapeut, Leiter der Beratungsstelle; Stephanie Hagemeier - Diplom-Sozialpädagogin; Dirk Polchow - Diplom-Psychologe; Uta Schilling - Diplom-Heilpädagogin und Kinder- u. Jugendlichenpsychotherapeutin; Andrea Brinkmann - Diplom-Psychologin, Stellvertretende Leiterin der Beratungsstelle; Barbara Krüger - Diplom Psychologin und Psychologische Psychotherapeutin; Susanne Lange - Diplom-Sozialpädagogin

 

Jugendamt Kamen Allgemeiner Sozialer Dienst

Rathausplatz 1      

59174 Kamen    

Telefon: 02307 / 148-3727

E-Mail: johannes.gibbels@stadt-kamen.de

Internet: http://www.kamen.de

Träger: Stadt

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Beratung für Kinder und Jugendliche, Krisenintervention, Jugendberatung, Familienberatung, Sozialberatung, Notunterkunft für Kinder und Jugendliche  

 

 

Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern

Rathausplatz 4 

59174 Kamen

Telefon: 02307 / 68678

E-Mail: beratungsstelle@helimail.de

Internet: http://www.beratungsstelle-kamen.de

Träger: Stadt

Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienberatung

 

 

Umgangspfleger:

Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de

No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Kamen (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Ergänzungspfleger:

Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Kamen für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Vormund:

Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.

Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Kamen (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

 

 

Verfahrensbeistände:

 

 

Rechtsanwälte:

 

Andrea Pieczka

Rechtsanwältin

Unterer Graffweg 9

44309 Dortmund-Brackel

Telefon: 0231 / 160738

Internet: http://www.pieczka.de/styled-4/index.html

 

 

Gutachter:

 

 

Betreuer:

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

Männerhaus im Landkreis Unna

28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html

Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?

Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.

Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.

Was sollten Sie mit bringen?

Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch

Krankenkassenkarte

Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein

Wohnungsschlüssel

Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder

Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es im Landkreis noch nicht, da da die politisch und fachlich Verantwortlichen im Landkreis an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.

Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch den Landkreis einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de

 

 

Frauenhaus im Landkreis Unna

Frauenhaus Unna

Straße: 

59400 Unna 

Telefon: 02303 / 77891-50

E-Mail: frauenhaus@frauenforum-unna.de

Internet: http://www.frauenforum-unna.de

Träger: Frauenforum im Kreis Unna e.V.

Angebote: Hilfe und Beratung für Frauen, Telefonische Beratung, Krisenintervention

 

 

 


 

 

 

"Ist die Justiz kooperativ? Einige Aspekte einer interdisziplinären Zusammenarbeit und zugleich Besprechung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.10.1993"

Franz Dickmeis

in: "Report Psychologie", 8/1995, S. 36-41

 

 


 

 

Diskriminierung nichtverheirateter Väter - wie lange noch?

"Problematisch bleiben hingegen ... die Fälle, in denen die (nichtverheirateten) Mütter trotz vielfacher Gemeinsamkeiten mit den Vätern die Abgabe der Sorgeerklärung verweigern.  ... kann auch nicht gerichtlich überprüft werden, ob die Verweigerung der Sorgeerklärung durch die Mutter mit dem Kindeswohl vereinbar ist oder nicht. Festzuhalten bleibt mithin, daß in allen Fällen der grundlosen weigerlichen Haltung der Mütter der staatliche Dirigismus in das verfassungsrechtlich abgesicherte Vaterrecht eingreift und den Müttern einen sorgemässigen Voraus verschafft."

aus: "Strukturen des deutschen Kindschaftsrechts im Kontext zur europäischen Rechtsentwicklung"

Franz Dickmeis, Herdecke, Richter am Amtsgericht; in: "Zentralblatt für Jugendrecht", 2/1998, S. 48

 


 

 

 

„Der Rechtsanspruch des Kindes auf seine Eltern"

Dr. jur. A. Brötel

Eine Positionsbeschreibung anhand der Europäischen Menschenrechtskonvention und der UN-Kinderrechtekonvention.

Dr.jur A.Brötel hat in seinem vorliegenden Text, einem rechtspolitischen Vortrag die dringende Notwendigkeit einer Transformation Europäischer Normen und Werte in die Deutsche Familienrechtspraxis dargestellt.

Er begründet und unterscheidet dies zum einen, am Rechtsanspruch des Kindes auf seine Eltern und andererseits am Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Artikel 8 EMRK). Beide Aspekte sieht er in der aktuellen Rechtsreform nicht ausreichend gewürdigt. Er weißt in seinen Ausführungen daraufhin, daß die EMRK in Deutschland keinen Verfassungsrang genießt und im Range eines Bundesgesetzes steht.

Von zentraler Bedeutung ist dabei die Tatsache, daß „Familienleben" im Sinne des Arti.8 Abs.1 EMRK als eigenständiger Begriff des Konventionsrechts verstanden wird und der unabhängig vom innerstaatlichen Recht der Mitgliedsstaaten interpretiert werden muß. Dieser Artikel hat Schutzfunktion gerade dann wenn Familien, wie bei Trennung und Scheidung auseinander gehen.

Sowohl die EMRK als auch die UN-Kinderrechtekonvention gehen eindeutig von dem Grundsatz aus, daß .jedes Kino' ein' Recht-auf beide Eltern hat, in das nur dann von Staatswegen eingegriffen werden darf, wenn es eben zum Schutz des Kindes selbst erforderlich ist. Der Gesetzgeber hat hier innerstaatlich eine Schutzpflicht. Daß geltende Recht kennt insofern deutliche Defizite.

Das deutsche Familien- und Kindschaftsrecht steht nicht mit den internationalen Vorgaben in Einklang. Auch der Reformentwurf zum Kindschaftsrecht der Bundesregierung nimmt nur en passant Notiz von der UN-Kinderrechtekonvention und bleibt hinter den Anforderungen zurück.

Die Globalisierung und Demokratisierung unserer Gesellschaft im Europäischen Kontext fragt nach einem rechtsstaatlichen Verständnis von Gewaltenteilung auch im Familienleben, hier sind nicht einzelne Gerichte und ihre Beschlüsse als korrektiv zu verstehen, sondern für die Gestaltung des Rechts ist immer primär der Gesetzgeber verantwortlich.

Der Bundestag und die Regierung sind aufgefordert diese Defizite im aktuellen Reformentwurf zum Kindschaftsrecht aufzuheben.

Dezember 1996

 

 

 

 

 

Dr. jur Achim Brötel, Stuttgart / Buchen

Der Rechtsanspruch des Kindes auf seine Eltern

Positionsbeschreibung anhand der

Europäischen Menschenrechtskonvention und der UN-Kinderrechtekonvention

 

l. Einleitung

II. Der Rechtsanspruch des Kindes auf seine Eltern -Positionsbeschreibung anhand der Europäischen Menschenrechtskonvention

1. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art.8 EMRK)

a) Der Begriff "Familienleben"

b) Die "Achtung des Familienlebens" - Einige Anmerkungen zur Schutzrichtung des Art.8 Abs.1 EMRK

2. Das Verbot der Diskriminierung (Art.14 EMRK)

3. Der Rechtsanspruch des Kindes auf seine Eltern nach der Europäischen Menschenrechtskonvention

a) Die generelle Vorenthaltung eines Eltemteils - Die EMRK und das Sorgerecht für nichteheliche Kinder

b) Der Ausschluß eines Eltemteils aus der ursprünglich bestehenden Familieneinheit - Die EMRK und das Sorgerecht für eheliche Kinder im Scheidungsfall

c) Ehe geschieden, Familie getrennt -

Die EMRK und die fortdauernde Eltemverantwortung nach der Scheidung am Beispiel des Umgangsrechtes

III. Der Rechtsanspruch des Kindes auf seine Eltern -Positionsbeschreibung anhand der UN-Kinderrechtekonvention

1. Der generelle Vorrang des Kindeswohls (Art.3 Abs.1 KRK)

2. Die gemeinsame Verantwortung beider Eltern für die Erziehung und Entwicklung des Kindes (Art.18 Abs.1 KRK)

3. Das Recht des Kindes auf Fortbestand regelmäßiger Kontakte zu seinen Eltern (Art.9 Abs.3 KRK)

4. Das Recht auf Betreuung durch die eigenen Eltern (Art.7 Abs.1 KRK)

5. Exkurs: Die Bedeutung der UN-Kinderrechtekonvention für das innerstaatliche Recht

Anhang / Verzeichnis / Fussnoten

 

l. Einleitung

"Ein Kind ist ein Buch, aus dem wir lesen und in das wir schreiben sollen", hat der österreichische Schriftsteller Peter Rosegger in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts formuliert1 Für wesentliche Kapitel dieser kindlichen Biographie sind primär die Eltern als Autoren berufen. Unser Grundgesetz bringt das in Art.6 Abs.2 Satz 1 mit den Worten zum Ausdruck, daß die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern, aber auch die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht ist.

Was hier idealtypisch als Elternverantwortung umrissen wird, sieht in der Rechtswirklichkeit aber oft genug völlig anders aus. Ungefähr alle drei Minuten wird nach der Statistik in der Bundesrepublik Deutschland heute eine Ehe geschieden.2 1995 waren hiervon immerhin auch 142.300 Kinder betroffen.3 Das Familiengericht bestimmt in diesen Fällen, wem die elterliche Sorge zustehen soll. Dabei trifft es die Regelung, so sagt § 1671 Abs.2 BGB, "die dem Wohle des Kindes am besten entspricht". Aber: nur zwei Absätze weiter, nämlich in § 1671 Abs.4 Satz 1 BGB heißt es ausdrücklich, daß die elterliche Sorge generell nur einem Elternteil allein zu übertragen ist. Die Regelung, die dem Wohle des Kindes am besten entspricht, aber stets nur einem Eltemteil allein - ein Widerspruch in sich? Ein gemeinsames Sorgerecht auch nach Scheidung der Eltemehe schien dem Reformgesetzgeber des Jahres 1979 schon vom Ansatz her nicht kindeswohlgemäß zu sein: in namentlicher Abstimmung entschieden sich 207 Abgeordnete des Deutschen Bundestags für "klare Verhältnisse" im Sinne der zwingenden Alleinsorge eines Eltemteils4Bekanntlich bedurfte es insofern erst der Nachhilfe durch das Bundesverfassungsgericht, das bereits drei Jahre später in einem viel beachteten Urteil5 § 1671 Abs.4 Satz 1 BGB in seiner rigiden Ausnahmslosigkeit für verfassungswidrig erklärte und damit die Möglichkeit zur Belassung des gemeinsamen Sorgerechts (wieder) eröffnete. Es gehört zu den nicht gerade wenigen Ungereimtheiten des deutschen Kindschaftsrechts, daß der Gesetzgeber trotz dieses eindeutigen Votums bis zum heutigen Tage noch nicht in der Lage war, eine den verfassungsgerichtlichen Vorgaben entsprechende Regelung im BGB zu treffen, sondern diese zentrale Frage statt dessen einfach dem Richterrecht überlassen hat.6

Daß ein solcher Zustand auch in der Rechtsprechung nahezu zwangsläufig zu Unsicherheiten führen mußte, konstatiert nunmehr sogar der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Kindschaftsrechts.7 Nach den Zahlen aus der justizstatistischen Sondererhebung für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 30. Juni 1995 entscheiden sich beispielsweise die Famiiiengerichte im Saarland und in Baden-Württemberg etwa viermal so oft für das gemeinsame Sorgerecht wie in Mecklenburg-Vorpommern oder dreimal so oft wie in Thüringen.8 Längst wird die formelhafte Bezugnahme auf das Kindeswohl zur Begründung des alleinigen Sorgerechts vor allem von psychologischer Seite hart kritisiert.9 Die Erfahrungen mit der Scheidung der Familie sind in der Tat auch ziemlich ernüchternd: so hat Joprvor kurzem darauf hingewiesen, daß nur ein Jahr nach der Scheidung fast die Hälfte aller Kinder überhaupt keinen Kontakt mehr zu dem nichtsorgeberechtigten Elternteil hat.10

Noch gravierender fällt der Befund aus, wenn man sich die Situation nichtehelicher Kinder vor Augen führt. Unser Bürgerliches Gesetzbuch, das maßgeblich von der Vorstellung beherrscht war, "daß uneheliche Kinder in der Regel der flüchtigen Verbindung besserer Herren oder unerfahrener Jünglinge mit leichten oder leichtfertigen, jedenfalls moralisch minderwertigen Mädchen entstammten, und daß der womöglich von dem Mädchen verführte Mann und die von ihm gegründete wohlanständige eheliche Familie, abgesehen von den Alimenten, vor jeder Behelligung oder Benachteiligung durch das Ärgernis der unehelichen Geburt möglichst zu bewahren sei", wie es Wiftraut Rupp-von Brünneck einmal plastisch zum Ausdruck gebracht hat,11 - dieses Bürgerliche Gesetzbuch eliminierte den unverheirateten Vater zunächst kurzerhand völlig aus der kindlichen Biographie und verstieg sich immerhin bis zum 1. Juli 1970 sogar zu der unsäglichen Feststellung, daß das uneheliche Kind mit diesem noch nicht einmal als verwandt gelte12 Auch wenn sich das mit der ersatzlosen Streichung jener Vorschrift durch das Nichtehelichengesetz13 geändert hat, geht das BGB doch nach wie vor in § 1705 8.1 davon aus, daß das nichteheliche Kind allein unter der elterlichen Sorge seiner Mutter steht, solange es minderjährig ist. Eine Möglichkeit, das Sorgerecht gemeinsam wahrzunehmen, besteht nur im Falle der Heirat der Eltern.14

Auch hier bedurfte es zunächst eines weiteren Einschreitens durch das Bundesverfassungsgericht, um den Gesetzgeber zu einer Aufgabe des Dogmas der mütterlichen Alleinsorge für nichteheliche Kinder zu bewegen: mit einem Beschluß vom 7. Mai 1991 entschieden die Karlsruher Richter im Zusammenhang mit dem Rechtsinstitut der Ehelicherklärung (§ 1738 Abs.1 BGB), daß der genereite Ausschluß des gemeinsamen Sorgerechts für Eltern nichtehelicher Kinder aus Gründen des Kindeswohls nicht geboten sei und die zwingende Zuordnung zu nur einem Elternteil das Kindeswohl umgekehrt sogar erheblich beeinträchtigen könne.15 Auch wenn sich das Gericht dabei ganz im Sinne der Vorlagefrage unmittelbar nur mit den sorgerechtlichen Folgen der Ehelicherklärung befaßt hat, ist doch nicht zu verkennen, daß große Teile der Begründung ohne weiteres auch allgemein auf § 1705 S.1 BGB übertragbar sind. Davon geht im übrigen auch der aktuelle Entwurf eines Kindschaftsrechtsreformgesetzes aus, der unter Berufung auf den Beschluß des BVerfG die Frage des Für und Wider einer gemeinsamen Sorge bei nichtehelichen Kindern gar nicht mehr aufwirft, sondern sich statt dessen nur noch mit den Modalitäten der Ausgestaltung dieses Rechtsinstituts befaßt.16

Wer glauben sollte, daß nichteheliche Kinder eher ein vernachlässigbares Randproblem unserer Gesellschaft seien, wird durch die rechtstatsächlichen Feststellungen schnell eines Besseren belehrt: schon in der Zeit vor 1914 kam beinahe jedes zehnte Kind nichtehelich zur Welt,17 nach dem 2. Weltkrieg gab es nicht nur die sogenannten "Besatzungskinder",18 sondern auch das neuartige Massenphänomen der "sozialrechtlichen Onkelehe", bei der heimgekehrte Soldaten und Kriegerwitwen auf eine Eheschließung verzichteten, damit die Frau nicht ihre Versorgungsrente verlor.19Heute erreichen die nichtehelich Geborenen nach den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Zahlen für das Jahr 1994 in den alten Bundesländern immerhin einen Anteil von 12,4 % an allen Lebendgeburten, in den neuen Bundesländern sogar einen solchen von 41,4 %20 Oder anders gewendet: statistisch betrachtet wird etwa alle 41/2 Minuten irgendwo in der Bundesrepublik Deutschland ein nichteheliches Kind geboren. Die Zahl nichtehelicher Lebensgemeinschaften mit Kindern wird im alten Bundesgebiet auf rund 220.000, in den neuen Bundesländern auf weitere 189.000 geschätzt.21

Angesichts dieses Befundes erscheint die Frage nach einem Rechtsanspruch des Kindes auf seine Eltern in einem ganz eigenen und für sich betrachtet durchaus besonderen Licht. Der allseits beklagte Reformstau im Familienrecht, das zögerliche Verharren des deutschen Gesetzgebers in einer auch international immer mehr isolierten Außenseiterposition, die mittlerweile schon beinahe zur schlechten Tradition gewordene Untätigkeit auf dem sensiblen Gebiet des Kindschaftsrechts bis hin zur mit schöner Regelmäßigkeit erzwungenen Anschubhilfe durch das Bundesverfassungsgericht - all das ist nicht unbedingt dazu angetan, das Vertrauen in die Problemlösungskompetenz des Parlaments zu stärken.22 Von daher kann es kaum verwundern, wenn sich seit einiger Zeit hoffnungsvolle Blicke vor allem auch über den engen nationalstaatlichen Bereich hinaus auf grenzüberschreitende, insbesondere völkerrechtliche Instrumente richten.

Damit gerät auch unser deutsches Familien- und Kindschaftsrecht zunehmend auf den internationalen Prüfstand. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang zwei völkerrechtlichen Abkommen zu, nämlich der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)23 und dem im Rahmen der Vereinten Nationen mit universellem Geltungsanspruch abgeschlossenen Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtekonvention - KRK),24 das teilweise nicht ohne einen etwas geringschätzigen Unterton auch einfach nur "UN-Kinderkonvention" genannt wird.25Die Kritik an einer so verkürzenden Bezeichnung ist nicht bloß Wortspielerei: wer nur von der „Kinderkonvention" spricht, läßt die Rechte des Kindes verschwinden, und übrig bleibt eine gewisse Verniedlichung. Bezeichnend ist, daß vor allem Kritiker des Übereinkommens diese Kurzform bevorzugen.

EMRK und KRK enthalten grundlegende individualrechtliche Gewährleistungen, an denen sich das innerstaatliche Recht messen lassen muß. Die Frage nach einem Rechtsanspruch des Kindes auf seine Eltern, die in der rechtswissenschaftlichen Diskussion in Deutschland bislang eher ein Schattendasein geführt hat,26 kommt deshalb gar nicht umhin, gerade auch dort nach Antworten zu suchen. Dabei kann und soll es aber - von Ausnahmen abgesehen - in der Regel nicht darum gehen, aus den völkerrechtlichen Grundsätzen sozusagen punktgenaue Vorgaben für den nationalen Gesetzgeber abzuleiten. Auch für die internationalen Grundrechtskataloge gilt nämlich sinngemäß, was Diederichsen27 in diesem Zusammenhang zur Bedeutung des Grundgesetzes angemerkt hat: wer die EMRK und die KRK als Grundwerteordnung erhalten möchte, muß sich geradezu dagegen wehren, daß etwas in sie hineingelesen wird, was nicht aus ihnen herausgelesen werden kann. Zumindest aber die konventionsrechtlichen Grundlinien muß der Gesetzgeber zwingend beachten, um den völkerrechtlichen Verpflichtungen überhaupt gerecht werden zu können. Das schließt es im übrigen jedoch nicht aus, daß dem im Einzelfall durchaus auch einmal nur eine ganz bestimmte Regelung genügen kann.

Erste, wenngleich bislang noch immer vereinzelt gebliebene und beinahe mit einem Hauch des Exotischen umgebene instanzgerichtliche Entscheidungen zeigen, daß im Hinblick auf die völkerrechtlichen Vorgaben auch in die Rechtsprechung langsam Bewegung kommt.28 So hat das Amtsgericht Groß-Gerau 1992 unter Berufung auf die Kinderrechtekonvention gegen den ausdrücklichen Willen der Mutter zugunsten des gemeinsamen Sorgerechts nach der Scheidung entschieden.29 Das Amtsgericht Mannheim erkannte 1993 unter Hinweis auf die EMRK, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie die KRK, daß die gemeinsame elterliche Sorge auch gegen den unbegründeten Widerspruch eines Elternteils aufrechtzuerhalten sei.30 Das Amtsgericht Bremen hat dem BVerfG auch unter Bezugnahme auf EMRK und KRK 1993 im Wege der konkreten Normenkontrolle die Frage vorgelegt, ob die Regelung des Sorgerechts für nichteheliche Kinder in § 1705 S.1 BGB mit dem Grundgesetz vereinbar ist.31 Demgegenüber hatte das OLG Köln noch ein Jahr zuvor die generelle Einschlägigkeit der Art.8 und 14 EMRK für die elterliche Sorge bei nichtehelichen Kindern verneint.32 Nach Auffassung des LG Essen soll auch Art.9 Abs.3 KRK für § 1711 BGB nicht einschlägig sein, weil sich die Konvention angeblich gar nicht mit der familienrechtlichen Stellung des nichtehelichen Kindes befasse.33 Das LG Paderborn glaubte außerdem 1994, keinen Widerspruch des § 1705 S.1 BGB zu den Artikeln 8 und 14 EMRK erkennen zu können, weil sich die unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu ehelichen Kindern auf eine objektive und vernünftige Rechtfertigung stützen lasse.34 Im selben Sinne hatten sich vorher auch bereits das OLG Köln35 und das OLG Celle geäußert, das zudem mit der KRK kurzen Prozeß machte, weil diese, wie die Bundesrepublik Deutschland bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärt habe, innerstaatlich auf die familienrechtlichen Verhältnisse nichtehelicher Kinder keine unmittelbare Anwendung finde.36 Das Amtsgericht Kamen hat sich statt dessen aber gleich in mehreren Entscheidungen ausdrücklich über § 1705 8.1 BGB hinweggesetzt und unverheirateten Eltern unter Hinweis auf die EMRK das gemeinsame Sorgerecht für ihr nichteheliches Kind zugesprochen37 Ähnliche Entwicklungen sind auch im Ausland zu verzeichnen.38

Man mag zu diesen Entscheidungen stehen, wie man will. Vieles davon ist sicher aus dem einen oder anderen Grund angreifbar. Es zeigt aber auch, daß die genannten Gerichte bereit waren, sich im Interesse der Sache mit einer neuen und ungewohnten Rechtsmaterie auseinanderzusetzen. Das allein verdient Respekt. Und um an dieser Stelle ein weiteres Ergebnis gleich vorwegzunehmen: sowohl bei der EMRK wie auch bei der KRK zeigen die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland in der Tat deutliche Defizite des innerstaatlichen Rechts auf, die es de lege ferenda endlich zu beseitigen gilt.

 

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Autor: Dr. jur Achim Brötel, Stuttgart / Buchen

 

ausführlich unter: 

http://www.vafk.de/themen/aktuell/news/sorgerechtsentzug_durch_adoption.htm#material1

 

Achim Brötel war im Jahr 2009 Landrat des Landkreis Neckar-Odenwald-Kreis  

 

Achim Brötel (geb. 09.11.1963 in Heilbronn) - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Mosbach (ab Februar 1993, ..., 1993) - 1992 zweite juristische Staatsprüfung. Eintritt in den höheren Justizdienst des Landes Baden-Württemberg als Zivilrichter am Amtsgericht Tauberbischofsheim. Ab Februar 1993 Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Mosbach - Jugendstaatsanwalt. November 1993 abgeordnet an das Justizministerium Stuttgart abgeordnet. Im April 1997 zum Richter auf Lebenszeit ernannt und als persönlicher Referent des damaligen Präsidenten Karlmann Geiß an den Bundesgerichtshof in Karlsruhe abgeordnet. Ab 25.09.2005 Landrat des Neckar-Odenwald-Kreises. 

 

 


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