Väternotruf informiert zum Thema
Arbeitsgericht Berlin
Arbeitsgericht Berlin
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10785 Berlin
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E-Mail: poststelle@larbg.berlin.de
Internet: https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/
Internetauftritt des Arbeitsgerichts Berlin (07/2024)
Informationsgehalt: mangelhaft
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand 01.07.2024 aber ohne Angabe ob Richter am Arbeitsgericht oder Richter auf Probe, weiblich oder männlich. Also heiteres Ratspiel angesagt - https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/wir-ueber-uns/organisation-des-gerichts/
Bundesland Berlin
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Bundesarbeitsgericht - in Erfurt
Präsidentin am Arbeitsgericht Berlin: Bärbel Klumpp (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Präsidentin am Arbeitsgericht Berlin (ab 29.04.2013, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 07.01.1997 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.03.2006 als Vizepräsidentin am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.03.2006 als Vizepräsidentin am Arbeitsgericht Berlin - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 29.04.2013 als Präsidentin am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 29.04.2013 als Präsidentin am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Arbeitsgericht Berlin - GVP 01.01.2023.
Vizepräsident am Arbeitsgericht Berlin: Dr. Kay Wollgast (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Arbeitsgericht Berlin / Vizepräsident am Arbeitsgericht Berlin (ab 25.11.2013, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 10.07.1998 Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.04.2008 weiterer aufsichtführender Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 25.11.2013 als Vizepräsident am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 25.11.2013 als Vizepräsident am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Arbeitsgericht Berlin - GVP 01.01.2023. Namensgleichheit mit: Julia Wolgast (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (ab 15.11.2021, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2008 ab ab 02.04.2001 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ohne Angabe Geburtsdatum ab 02.04.2001 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 15.11.2021 als Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt.
2023: Pressesprecher/-in
Frau Seiler
Frau Wollgast
Frau
Dr. Zöll (stellv.)
Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Berlin beschäftigen am Arbeitsgericht Berlin eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.
Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte?
Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de
Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Richter:
Arne Boyer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Arbeitsgericht Berlin (ab 16.03.1998, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.10.1994 als Richter auf Probe am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 16.03.1998 als Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Arbeitsgericht Berlin - GVP 01.01.2023. 16.01.2019: "„Volkslehrer“ Nikolai N. klagt gegen Kündigung und verliert. Der Grundschullehrer hatte Verschwörungstheorien verbreitet und wurde daraufhin fristlos entlassen. Seine Klage blieb erfolglos. ...„Volkslehrer“ arbeitet jetzt als freier Journalist. So genannte Gütetermine, die vor einem Einzelrichter statt vor einer vollständig besetzten Kammer stattfinden, setzen die Richter immer dann an, wenn sie die Möglichkeit eines Kompromisses sehen. Der Anwalt des 37-Jährigen signalisierte dann im Juni auch Kompromissbereitschaft, die Bildungsverwaltung blieb hingegen bei ihrer entschlossenen Haltung und beharrte auf der fristlosen Kündigung. Arbeitsrichter Arne Boyer empfahl der Schulverwaltung daraufhin, bis zum Hauptverhandlungstermin zu prüfen, ob statt einer fristlosen auch eine fristgerechte Kündigung in Frage käme. Immerhin, so der Richter lägen die kritisierten Aktivitäten des Lehrers nicht im schulischen sondern im außerdienstlichen Bereich. Prozessbeobachter hatten in diesen Äußerungen als Indiz dafür gewertet, dass N. mit seiner Klage zumindest in Teilen Recht bekommen könnte. In dem Urteil am Mittwoch sprach Boyer als Vorsitzender der 60. Kammer hingegen Klartext. N. sei nicht zur „Erfüllung seiner Dienstpflichten“ geeignet. Der "Volkslehrer"-Kanal sei nach Ansicht der Kammer ein Propagandamittel, und Nikolai N. wolle publizistische Wirkung erreichen. Es sei nicht davon auszugehen, dass N. bereit sei, sich künftig zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen, hieß es in der Urteilsbegründung weiter. ..." - https://www.morgenpost.de/bezirke/mitte/article216220187/Volkslehrer-klagt-gegen-Kuendigung-und-verliert-vor-Berliner-Arbeitsgericht.html. 28.10.2020: SPD-Bildungssenatorin Sandra Scheeres musste am Mittwoch eine zweite Niederlage vor dem Arbeitsgericht hinnehmen. Ihr Versuch, den 18 Jahre lang amtierenden künstlerischen Leiter der Staatlichen Ballettschule Gregor Seyffert mittels einer fristlosen oder ordentlichen Kündigung loszuwerden, scheiterte. Seyffert und sein Anwalt Jens Brückner hatten auf Weiterbeschäftigung geklagt. Der Richter Arne Boyer am Arbeitsgericht versuchte zunächst zu ermitteln, was das Land bewogen habe, die strengen Fristen so stark zu überdehnen. Die Freistellung von der Arbeit erfolgte am 17. Februar, die Kündigung am 8. Juni. Die beiden Anwälte des Landes argumentierten, es sei schwierig gewesen, Zeugen zu finden für die Vorwürfe. ..." - https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/neue-niederlage-fuer-bildungssenatorin-scheeres-li.114647?lid=true
Andreas Dittert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Arbeitsgericht Berlin (ab 01.10.1997, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.10.1997 als Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt.
Michael Ernst (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - weiterer aufsichtführender Richter am Arbeitsgericht Berlin (ab 26.02.2009, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 08.10.1996 als Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 15.01.2016 als weiterer aufsichtführender Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als weiterer aufsichtführender Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Arbeitsgericht Berlin - GVP 01.01.2023.
Andrea Hennies (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richterin am Arbeitsgericht Berlin (ab 02.05.1994, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 02.05.1994 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt.
Martin Heyl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richter am Arbeitsgericht Berlin (ab 02.05.1994, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 02.05.1994 als Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018, 2020 und 2022 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Arbeitsgericht Berlin - GVP 01.12.2023.
Bärbel Klumpp (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Präsidentin am Arbeitsgericht Berlin (ab 29.04.2013, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 07.01.1997 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.03.2006 als Vizepräsidentin am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.03.2006 als Vizepräsidentin am Arbeitsgericht Berlin - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 29.04.2013 als Präsidentin am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 29.04.2013 als Präsidentin am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Arbeitsgericht Berlin - GVP 01.01.2023.
Thomas Lakies (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richter am Arbeitsgericht Berlin (ab 01.12.1994, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.12.1994 als Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Arbeitsgericht Berlin - GVP 01.12.2023.
Dr. Christian Lampe (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Richter am Arbeitsgericht Berlin (ab , ..., 2022, 2023) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.06.2017 als Richter auf Probe am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Arbeitsgericht Berlin - GVP 01.12.2023.
Dr. Benedikt Schmidt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richter am Arbeitsgericht Berlin (ab 01.10.2017, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Benedikt Schmidt nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.10.2017 als Richter kraft Auftrags am Arbeitsgericht Berlin - Elternteilzeit, 3/5 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 01.10.2017 als Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 28.08.2023: Der Vorsitz der Kammer 8 wird ab 01.10.2023 im Wege der Abordnung dem Richter am Arbeitsgericht Dr. Benedikt Schmidt (Arbeitsgericht Berlin) übertragen.
Torsten Spatz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Arbeitsgericht Berlin (ab 01.02.1996, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.02.1996 als Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 unter dem Namen Torsten Spatz am Arbeitsgericht Berlin nicht aufgeführt. Arbeitsgericht Berlin - GVP 01.12.2023.
Martin Steinmetz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - weiterer aufsichtführender Richter am Arbeitsgericht Berlin (ab 26.02.2009, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 02.12.1997 als Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 26.02.2009 als weiterer aufsichtführender Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt.
Dr. Hans-Jürgen Streicher (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Arbeitsgericht Berlin (ab 18.02.1998, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 18.02.1998 als Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Arbeitsgericht Berlin - GVP 01.12.2023.
Anke Weyreuther (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Arbeitsgericht Berlin (ab 24.03.1995, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 24.03.1995 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 24.03.1995 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Namensgleichheit mit: Christoph Weyreuther (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Amtsgericht Tiergarten (ab 08.05.1996, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 08.05.1996 als Richter am Amtsgericht Tiergarten aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 unter dem Namen Christoph Weyreuther nicht aufgeführt. Amtsgericht Tiergarten - GVP 01.07.2024: Abteilung 302. 01.07.2024: "Carla Hinrichs - Sprecherin der „Letzten Generation“ zu Geldstrafe verurteilt ... Hinrichs hatte zu Prozessbeginn vor rund sechs Wochen erklärt, angesichts der sich zuspitzenden Klimakrise sei für sie der Protest eine moralische Pflicht. „Unser Protest zielt auf Wandel“, so die 27-Jährige. Richter Christoph Weyreuther sagte mit Blick auf die zu prüfenden Anklagen: „Kämpfen Sie, aber bitte nicht mehr mit diesen Methoden.“ In einem früheren Prozess wegen einer Straßenblockade hatte Weyreuther im März 2023 wegen Nötigung eine Geldstrafe von 600 Euro gegen Hinrichs verhängt. Diese Entscheidung ist ebenfalls noch nicht rechtskräftig. Die Gruppe „Letzte Generation“ war nach einem Klima-Hungerstreik in Berlin entstanden, sie fordert mehr Maßnahmen für den Klimaschutz. Seit Anfang 2022 blockierte sie immer wieder Autobahnausfahrten und andere Straßen in vielen Städten, einen Schwerpunkt bildete Berlin. Ende Januar 2024 hatte die Gruppe einen Strategiewechsel und das Ende von Klebeaktionen im Stadtverkehr angekündigt." - https://www.welt.de/vermischtes/article252294552/Letzte-Generation-Sprecherin-Carla-Hinrichs-zu-Geldstrafe-verurteilt.html
Dr. Kay Wollgast (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Arbeitsgericht Berlin / Vizepräsident am Arbeitsgericht Berlin (ab 25.11.2013, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 10.07.1998 Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.04.2008 weiterer aufsichtführender Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 25.11.2013 als Vizepräsident am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 25.11.2013 als Vizepräsident am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Arbeitsgericht Berlin - GVP 01.01.2023. Namensgleichheit mit: Julia Wolgast (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (ab 15.11.2021, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2008 ab ab 02.04.2001 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ohne Angabe Geburtsdatum ab 02.04.2001 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 15.11.2021 als Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt.
# Bernd Förschner
Christiane Marewski
# Hans-Jürgen Munzel
# Dagmar-Ingrid Ulrich
# Andreas Rook
# Dr. Bernd Ruberg
# Silvia Marckwardt
# Renata Pickel
# Peter Köpp
# Maria Metzke
# Anna-Katharina Köster
# Barbara Loth
# Ulrich Kirsch
# Martin Heyl
# Monika Matulla
# Daniele Reber
# Rüdiger Smolenski
# Joachim Klueß
# Peter Hansen
# Volker Rache
# Martina Linnert-Abelmann
# Claus-Peter Morof
# Andreas Hünecke
# Ursula Wenzel
# Ulrich Michels
# Elke Grundschok
# Kerstin Räuwer
# Andrea Lungwitz-Retzki
Nicht mehr als Richter am Arbeitsgericht Berlin tätig:
Holger Augustin (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (ab 07.04.2015, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 29.04.1997 als Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 07.04.2015 als Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt.
Dr. Andrea Baer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Vizepräsidentin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2022, 2023) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 13.09.2000 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 13.09.2000 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 07.04.2015 als Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 nicht aufgeführt. 28.07.2022: Die Landesregierungen von Berlin und Brandenburg haben die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Dr. Andrea Baer zur Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg ernannt. Frau Dr. Andrea Baer, geboren 1967 in Wolfsberg, war nach Abschluss des rechtswissenschaftlichen Studiums 1992 wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Grundlagen und Grenzgebiete des Rechts der Freien Universität Berlin. Sie trat nach Promotion und Rechtsreferendariat 1997 in die Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes Berlin ein. Nach einer Abordnung zur Erprobung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg 2013/2014 wurde Frau Dr. Baer im April 2015 zur Vorsitzenden Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ernannt. Frau Dr. Baer ist neben ihren richterlichen Aufgaben als Pressesprecherin tätig." - https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2022/pressemitteilung.1231163.php
Elisabeth Brands (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - weitere aufsichtführende Richterin am Arbeitsgericht Berlin (ab 15.01.2016, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 07.03.1994 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 15.01.2016 als weitere aufsichtführende Richterin am Arbeitsgericht Berlin - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018, 2020 und 2022 nicht aufgeführt. Arbeitsgericht Berlin - GVP 01.01.2022: aufgeführt. Arbeitsgericht Berlin - GVP 01.01.2023: nicht aufgeführt.
Susanne Bunke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Regierungsdirektorin im Bundesjustizministerium (ab 01.06.2010, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Nötzel-Bunke ab 06.03.2002 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Bunke ab 06.03.2002 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin - abgeordnet - aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". In jeder Trennung liegt schon ein Neuanfang. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.06.2010 als Regierungsdirektorin im Bundesjustizministerium aufgeführt. "Studium der Rechtswissenschaft an der Humboldt-Universität Berlin, 1. und 2. juristisches Staatsexamen, ab 1999 Richterin am Arbeitsgericht Berlin. 2010 Wechsel in das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, seit 2012 Referatsleiterin. Nebenberuflich tätig als Vorsitzende von Einigungsstellen nach § 76 BetrVG, als Lehrbeauftragte an der Humboldt-Universität Berlin und als Seminarleiterin für Betriebsratsschulungen." - https://www.poko.de/index.php/Inhalte/Referenten/Susanne-Bunke
Martin Dreßler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (ab 20.05.1996, ..., 2022 - im Handbuch der Justiz 1996 ab 07.07.1987 als Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 20.05.1996 als Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 nicht aufgeführt. 2013: Pressesprecher am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
Bernd Dulling (Jg. 1949) - Richter am Arbeitsgericht Berlin (ab 15.04.1985, ..., 2009)
Beate Eiden (Jg. 1962) - Richterin am Arbeitsgericht Berlin (ab 03.05.1996, ..., 2002)
Dr. Kathrin Eulers (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht München (ab , ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 13.06.1994 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin - halbe Stelle - aufgeführt. 2012: Landesarbeitsgericht München - Kammer 3.
Klaus von Feldmann (Jg. 1938) - Richter am Arbeitsgericht Berlin (ab 05.10.1971, ..., 2002)
Wolfram Fischer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945) - Richter am Arbeitsgericht Berlin (ab 06.02.1979, ..., 2010)
Gerhard Fuchs (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richter am Arbeitsgericht Berlin (ab 16.06.1994, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 01.03.1991 als Richter auf Probe am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 16.06.1994 als Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018, 2020 und 2022 nicht aufgeführt. Arbeitsgericht Berlin - GVP 13.07.2023: Kammer 37 Fuchs bis 18.07.2023.
Rheinhold Gerken (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Präsident am Arbeitsgericht Berlin (ab 01.10.2007, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 18.10.1995 als Vizepräsident am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt.
Dr. Ursula Hantl-Unthan (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Präsidentin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (ab 25.04.2014, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 19.10.1995 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 21.07.2005 als Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 25.04.2014 als Präsidentin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. LAG Berlin-Brandenburg - GVP 15.12.2016: Vorsitzende Richterin - 4. Kammer.
Dr. Oda Hinrichs (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (ab 20.04.2012, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2008 ab ab 27.04.2000 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 20.04.2012 als Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg - 3/4 Stelle - aufgeführt. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.01.2023: Kammer 21 Vorsitzende Dr. Hinrichs (bis 31.01.2023, danach nicht besetzt)
Michael Korinth (geb.
zensiert
durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) -
Richter am Arbeitsgericht Berlin (ab 22.07.1994, ...,
2023) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 22.07.1994 als Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt.
Arbeitsgericht Berlin - GVP 01.01.2022: Springer im Sinne von Abschnitt I Nr. 3
des Geschäftsverteilungsplans
- bei Bedarf eine Sitzungsvertretung pro Woche;
ferner bei Bedarf Dezernatsvertretung - Montag Köster Dienstag oder Mittwoch
Korinth (bis 31.03.2022.
Hans-Peter Lehmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Richter am Arbeitsgericht Berlin (ab 22.12.1981, ..., 2010)
Dr. Hans Georg Nielsen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (ab 07.04.2015, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 03.05.1996 als Richter am Aarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 07.04.2015 als Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 und 2020 ohne Angabe Geburtsdatum ab 07.04.2015 als Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt.
Jens Nißen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945) - Richter am Arbeitsgericht Berlin (ab 01.07.1980, ..., 2010)
Claudia Nowak (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (ab 01.11.2019, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 12.09.2000 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.11.2019 als Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantrittals Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt.
Achim Riedel (Jg. 1942) - Präsident am Arbeitsgericht Berlin (ab 19.07.1989, ..., 2002)
Katrin Salzmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (ab 27.10.2010 , ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 13.06.1994 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 27.10.2010 als Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt.
Iris Sanchez Alfonso (Jg. 1951) - Richterin am Arbeitsgericht Berlin (ab 01.08.1995, ..., 2009) - siehe Pressemeldung unten
Renate Schaude (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (ab 17.08.2009, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1996 unter dem Namen Renate Ausfeld ab 30.09.1993 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Renate Ausfeld-Zwicker ab 30.09.1993 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2014 unter dem Namen Renate Ausfeld-Zwicker ab 17.08.2009 als Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Renate Schaude ab 17.08.2009 als Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". In jeder Trennung liegt schon ein Neuanfang. Im Handbuch der Justiz 2018 und 2020 ohne Angabe Geburtsdatum ab 17.08.2009 als Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 15.12.2016: Vorsitzende Richterin - 4. Kammer. 09.02.2017: "Kopftuchverbot: Berlin muss Lehrerin entschädigen" - http://www.morgenpost.de/berlin/article209554297/Urteil-Berlin-muss-muslimische-Lehrerin-entschaedigen.html
Werner Scheffer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945) - Richter am Arbeitsgericht Berlin (ab 04.01.1977, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 04.01.1977 als Richter am Arbeitsgericht Berlin - Altersteilzeit - aufgeführt.
Dr. Aino Schleusener (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (ab 27.10.2010, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Axel Schleusener ab 06.03.2002 als Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Axel Schleusener ab 27.10.2010 als Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Aino Schleusener ab 27.10.2010 als Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 und 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 27.10.2010 als Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg - 2023: Präsidialrichter.
Michael Schmidt-Reimer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Richter am Arbeitsgericht Berlin (ab 27.09.1983, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 27.09.1983 als Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt.
Dr. Christine Schulze Doll (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977) - Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.02.2020 als Richterin auf Probe am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 14.02.2014 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Arbeitsgericht Berlin - 05.10.2023. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg - 31.10.2023: I. Der Vorsitz der Kammer 7 wird ab 01.11.2023 Frau Dr. Christine Schulze-Doll übertragen.
Hans-Jörg Stein (Jg. 1940) - Richter am Arbeitsgericht Berlin (ab 06.02.1979, ..., 2002)
Peter Strieder (geb. 15.05.1952 - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Richter am Arbeitsgericht Berlin (ab 18.07.1983, ..., 1990) - im Handbuch der Justiz 1990 ab 18.07.1983 als Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Anschließend Karriere bei der SPD, diese endete 2004 im Zusammenhang mit Ermittlungen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Tempodrom-Affäre. https://de.wikipedia.org/wiki/Peter_Strieder. Namensgleichheit mit: Peter Strieder (Jg. 1944) - Vorsitzender Richter am Landgericht Hanau (ab 01.01.1989, ..., 2008)
Julia Wolgast (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (ab 15.11.2021, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2008 ab ab 02.04.2001 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ohne Angabe Geburtsdatum ab 02.04.2001 als Richterin am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 15.11.2021 als Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Namensgleichheit mit: Dr. Kay Wollgast (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Arbeitsgericht Berlin / Vizepräsident am Arbeitsgericht Berlin (ab 25.11.2013, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 10.07.1998 Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.04.2008 weiterer aufsichtführender Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 25.11.2013 als Vizepräsident am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 25.11.2013 als Vizepräsident am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Arbeitsgericht Berlin - GVP 01.01.2023.
Rechtspfleger:
Rechtsanwälte:
Gutachter:
Sonstige:
Kündigung einer Musicaldarstellerin wegen fehlender
Corona-Schutzimpfung
Pressemitteilung Nr. 03/22 vom 02.03.2022
Ein Arbeitgeber darf in einem Musicalaufführungsbetrieb ein „2G-Modell“
durchsetzen und einer Darstellerin, die über keine Corona-Schutzimpfung verfügt,
noch vor Vertragsbeginn kündigen. Die Arbeitnehmerin ist mit ihrer
Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin unterlegen.
Im
zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin mit zwei Veranstaltungsgesellschaften
Arbeitsverträge für die Proben und die Beschäftigung in einem Musical
geschlossen. Vor Vertragsbeginn erfuhren die Arbeitgeberinnen, dass die Klägerin
ungeimpft war und kündigten die Arbeitsverhältnisse ordentlich fristgerecht. Die
Klägerin hatte angeboten, täglich Testnachweise vorzulegen. Das Arbeitsgericht
Berlin hat die Kündigungen für wirksam erachtet.
Zur Begründung hat das
Gericht ausgeführt, dass die Kündigungen insbesondere keine Maßregelung gemäß §
612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellen würden. Die persönliche Haltung
der Klägerin zur Corona-Schutzimpfung sei nicht tragendes Motiv für den
Kündigungsentschluss gewesen, sondern habe lediglich den Anlass zur Beendigung
des Arbeitsverhältnisses gegeben. Der Arbeitgeber könne als Ausdruck seiner
unternehmerischen Entscheidungsfreiheit das „2G-Modell“ als allgemeingültiges
Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze im Betrieb durchsetzen. Wenn dies mit
der höchstpersönlichen Entscheidung der Klägerin, sich nicht impfen zu lassen,
unvereinbar sei, liege keine Maßregelung vor. Der Ausschluss nicht geimpfter
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verstoße auch nicht gegen das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Auch sei das „2G-Modell“ nicht willkürlich
gewählt, da insbesondere das tägliche Vorlegen eines negativen
Corona-Testergebnisses die Betriebsabläufe stärker beeinträchtigen und die
Beschäftigung nicht geimpfter Personen aufgrund der strengeren
Quarantäneregelungen ein höheres Risiko für etwaige Personalausfälle für den
Musicalbetrieb darstellen würde. Die Klägerin könne nicht verlangen, dass die
Arbeitgeberinnen ein Schutzkonzept umsetzen, das einen höheren Kosten- und
Personalaufwand verursache, da neben der unternehmerischen Handlungsfreiheit der
Arbeitgeberinnen auch die körperliche Unversehrtheit der übrigen Belegschaft zu
berücksichtigen sei.
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der
Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 03.02.2022, Aktenzeichen 17 Ca 11178/21
https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2022/pressemitteilung.1181839.php
ArbG Berlin, Urteil vom 04.01.2022 - 17 Ca 11178/21
Fundstelle
openJur
2022, 4869
Rkr:
1. Eine zur Unwirksamkeit einer
Probezeitkündigung führende Maßregelung (§ 612a BGB) liegt nicht vor, wenn die
Rechtsausübung des Arbeitnehmers kein tragender Beweggrund des Arbeitgebers beim
Kündigungsentschluss bildet. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Arbeitgeber
als Ausdruck seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit die Umsetzung eines
bestimmten Anforderungsprofils für alle Arbeitsplätze im Betrieb anstrebt und
dieses allgemeingültige Profil mit höchstpersönlichen Entscheidungen des
daraufhin gekündigten Arbeitnehmers unvereinbar ist. Dementsprechend bewirkt die
vom Arbeitgeber bezweckte Durchsetzung des "2G-Modells" in einem
Musicalaufführungsbetrieb keine Maßregelung einer nicht gegen das Coronavirus
(SARS-Cov-2) geimpften Darstellerin.
2. Die Kündigung gegenüber einer
nicht geimpften Arbeitnehmerin verstößt nicht gegen das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wenn die Entscheidung der Arbeitnehmerin gegen
die Inanspruchnahme der Schutzimpfung allein auf medizinische Bedenken gestützt
wird.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des
Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III. Der Wert des
Streitgegenstandes (Beschwerdewert) wird auf 32.646,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Kündigungen.
Die Klägerin schloss mit der Beklagten zu 1 unter dem 08./15.04.2021 einen
schriftlichen Arbeitsvertrag (Kopie Anlage K 1; Bl. 10 ff. d. A.), der die
befristete Beschäftigung der Klägerin vom 18.10.2021 bis 27.11.2021 als
Darstellerin zum Zwecke von Proben für das Musical "Ku’damm 56" zu einem
Bruttomonatsentgelt in Höhe von 5.166,00 Euro mit einer vierwöchigen Probezeit
vorsah. Ferner schloss die Klägerin mit der Beklagten zu 2 einen schriftlichen
Arbeitsvertrag (Kopie Anlage K 3; Bl. 18 ff. d. A.), der ihre weitere
Beschäftigung als Darstellerin in dem besagten Musical ab dem 28.11.2021 bis zum
Ende des Aufführungszeitraums, "d.h. voraussichtlich bis zum 24.04.2022" zu
einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 5.716,00 Euro vorsah. Ferner heißt es in
diesem Vertrag auszugsweise:
8. Vertragsdauer, Probezeit, Vertragsende
8.1 Dieser Vertrag ist bis zum Ende der Produktion fest abgeschlossen. Das
Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
[...]
8.2 DARSTELLER und VERANSTALTER vereinbaren eine Probezeit von
einem Monat d.h. vom 28.11.2021 bis zum 27.12.2021 innerhalb derer beide
Parteien den Vertrag einseitig ohne Angaben von Gründen jederzeit mit einer
Frist von zwei Wochen kündigen können (Beispiel: Kündigung 18.10.2021, Ende des
Vertragsverhältnisses 31.10.2021).[...]
Nachdem die Beklagten erfahren
hatten, dass die Klägerin nicht über eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus
(SARS-CoV-2) verfügt, sprachen sie mit Schreiben vom 18.10.2021 (Kopien Anlagen
K 2 und K 4; Bl. 17 und 27 d. A.) jeweils die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
zum 01.11.2021 aus. Ob diese Schreiben jeweils eine vollständige
handschriftliche Wiedergabe der Namen der beiden Geschäftsführer der Beklagten
tragen, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin hatte den Beklagten vor
Ausspruch der Kündigungen unter anderem angeboten, mit Blick auf die
unterbliebene Impfung täglich Testnachweise vorzulegen.
Mit einem am
08.11.2021 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin eine
Kündigungsschutzklage anhängig gemacht und insbesondere das Vorliegen einer
unzulässigen Maßregelung gerügt, wobei wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens
auf den Inhalt der Klageschrift (Bl. 3 ff. d. A.) sowie ihre Schriftsätze vom
09.12.2021 (Bl. 57 ff. d. A.) und 03.01.2022 (Bl. 67 ff. und Bl. 85 f. d. A.)
Bezug genommen wird. Die Klägerin hat zudem nach Schluss der mündlichen
Verhandlung mit Schriftsatz vom 02.02.2022 (Bl. 104 ff. d. A.) weiter
vorgetragen.
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass das
Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 1 durch die Kündigung der
Beklagten zu 1 vom 18.10.2021 nicht aufgelöst worden ist;
2.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 1
auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern unverändert zu den
bisherigen Bedingungen über den 01.11.2021 hinaus fortbesteht;
3.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 2
durch die Kündigung der Beklagten zu 2 vom 18.10.2021 nicht aufgelöst worden
ist;
4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der
Beklagten zu 2 auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern
unverändert zu den bisherigen Bedingungen über den 01.11.2021 hinaus
fortbesteht.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf ihre Schriftsätze vom
02.12.2021 (Bl. 43 ff. d. A.), 06.01.2022 (Bl. 89 ff. d. A.) und 01.02.2022 (Bl.
100 f. d. A.) Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist teilweise
unzulässig und im Übrigen unbegründet.
I. Die Klageanträge zu 2 und 4
sind dabei bereits mangels Feststellungsinteresses gemäß § 46 Absatz 2 Satz 1
Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) in Verbindung mit §§ 495 Absatz 1, 256 Absatz 1
Zivilprozessordnung (ZPO) unzulässig, nachdem die Klägerin bis zum Schluss der
mündlichen Verhandlung keine Umstände dargetan hat, die - abgesehen von den
bereits mit den Klageanträgen zu 1 und 3 angegriffenen Kündigungen - eine
Beendigung der Arbeitsverhältnisse bewirkt haben könnten.
II. In dem im
Übrigen zulässigen Umfang ist die Klage unbegründet. Die Kündigungen der
Beklagten vom 18.10.2021 sind wirksam und haben die Arbeitsverhältnisse zum
jeweils vorgesehenen Beendigungszeitpunkt aufgelöst.
1. Die Klägerin hat
dabei zunächst rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1
Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Kündigungsschutzklage erhoben, so dass die
Kündigungen nicht schon nach § 7 KSchG als wirksam gelten.
2. Die
Kündigungen sind nicht nach § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mangels
eigenhändiger Namensunterschrift gemäß § 126 Absatz 1 BGB unwirksam. Die
Kündigungsschreiben sind von den Geschäftsführern der Beklagten jeweils
ordnungsgemäß unterzeichnet und nicht nur mit einem Handzeichen (Paraphe)
versehen worden.
a) Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift
verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht, dass
unmittelbar bei Abgabe der schriftlichen Erklärung für den Erklärungsempfänger
die Person des Ausstellers feststehen muss. Dieser soll nur identifiziert werden
können. Hierzu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszugs. Vielmehr genügt
ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug,
der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, welche
die Nachahmung erschweren. Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe eines Namens
darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen,
selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken
Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BAG, Urteil vom 24.01.2008 - 6 AZR
519/07 -, juris, Rn. 11).
b) Im Falle des Geschäftsführers Herrn B ist
auf den Kündigungsschreiben der erste Buchstabe des Namens ohne Weiteres lesbar.
An diesen Buchstaben schließt sich von dessen Mitte ausgehend eine Linie mit
einem charakteristischen Schwung an, der zur Wiedergabe der weiteren Buchstaben
des Namens ausreichend erscheint. Demgegenüber besteht die Unterschrift des
weiteren Geschäftsführers Herrn C zwar nur aus der Wiedergabe der ersten beiden
Buchstaben seines Namens, wobei diese Buchstaben auch nicht miteinander
verbunden sind. Ein Handzeichen liegt infolgedessen aber nicht vor. Denn die
Beklagten haben hierzu vorgetragen, dass diese Art und Weise der Unterzeichnung
für den Geschäftsführer Herrn C üblich sei und er sie immer so leiste, so dass
eine gewollte Namensabkürzung nicht angenommen werden kann. Zudem befindet sich
unterhalb der handschriftlichen Unterzeichnung - wie auch im Falle des
Geschäftsführers Herrn B - noch eine maschinenschriftliche Wiedergabe des
Namens, welche dessen Deutung erleichtert und zugleich den vorhandenen Willen
zur Unterschriftsleistung verdeutlicht.
c) Soweit die Klägerin weiter
bestritten hat, dass die Unterschriften nicht durch die Geschäftsführer der
Beklagten selbst, sondern durch einen (nicht bevollmächtigten) Dritten
aufgebracht wurden, kann sie mit diesem Einwand ebenfalls nicht durchdringen. So
hat die Klägerin ihre dahingehende Behauptung erst mit einem den Beklagten im
Termin am 04.01.2022 übergebenen Schriftsatz vom 03.01.2022 vorgebracht. Mit
daraufhin nach § 283 Satz 1 ZPO nachgelassenem Schriftsatz haben die Beklagten
sich zu den Hintergründen der Unterschriftsleistung im Einzelnen erklärt und
Beweis angeboten. Näherer Vortrag der Klägerin ist hierzu im Anschluss nicht
erfolgt. Wäre dies - etwa im Schriftsatz vom 02.02.2022 - geschehen, wäre das
Vorbringen nach § 296a Satz 1 ZPO aber auch nicht mehr zu berücksichtigen
gewesen. Wenngleich es einer Erhebung der von der Beklagten angebotenen Beweise
damit ohnehin nicht bedurfte, hätte dies schließlich auch eine von der Klägerin
verursachte und mit Blick auf §§ 296 Absatz 2, 282 Absatz 1 und 2 ZPO dabei
nicht hinzunehmende Verzögerung des Rechtsstreits bewirkt.
3. Die
Kündigungen der Beklagten vom 18.10.2021 sind auch inhaltlich nicht zu
beanstanden. Ein nachvollziehbarer Grund für deren Ausspruch ist jeweils
gegeben.
a) Die Klägerin genießt keinen allgemeinen Kündigungsschutz, da
ihr Arbeitsverhältnis bei den Beklagten jeweils keine sechs Monate bestanden und
sie infolgedessen die Wartezeit nach § 1 Absatz 1 KSchG nicht erfüllt hat. Ob
die Beklagten - wie die Klägerin meint - einen gemeinschaftlichen Betrieb
bilden, kann insoweit dahinstehen. Denn selbst unter Hinzurechnung der
Beschäftigungszeit bei der Beklagten zu 1 war die Klägerin auch bei der
Beklagten zu 2 weniger als sechs Monate beschäftigt.
b) Die Kündigungen
sind nicht nach § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen § 612a BGB unwirksam. Nach
der letztgenannten Vorschrift darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer
Vereinbarung oder Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in
zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Dies ist hier nicht geschehen.
aa)
Das Maßregelungsverbot soll den Arbeitnehmer in seiner Willensfreiheit bei der
Entscheidung darüber schützen, ob er ein Recht ausüben will oder nicht. Diese
Entscheidung soll er ohne Furcht vor wirtschaftlichen oder sonstigen
Repressalien des Arbeitgebers treffen können. Indem die Vorschrift dem
Arbeitgeber untersagt, bei Vereinbarungen oder Maßnahmen den Umstand zum
Nachteil des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer in
zulässiger Weise seine Rechte ausgeübt hat, schränkt sie die Vertrags- und
Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers ein. Wie aus dem auf Arbeitnehmer
beschränkten Anwendungsbereich der Bestimmung deutlich wird, beruht sie auf dem
für Arbeitsverhältnisse typischen Ungleichgewicht, das sich durch Weisungsrechte
des Arbeitgebers und Weisungsunterworfenheit des Arbeitnehmers auszeichnet (BAG,
Urteil vom 21.09.2011 - 7 AZR 150/10 -, juris, Rn. 32). Eine taugliche
Rechtsausübung durch den Arbeitnehmer kann hierbei nicht nur in der
Geltendmachung von Ansprüchen bestehen, sondern auch in der Wahrnehmung
sonstiger Rechtspositionen. Von § 612a BGB wird auch die Ausübung von
Grundrechten erfasst, soweit sie im Verhältnis zum Arbeitgeber rechtserheblich
sind (BAG, a.a.O., Rn. 33). Die verbotene Benachteiligung seitens des
Arbeitgebers kann sowohl in einer einseitigen Maßnahme, als auch in einer
vertraglichen Vereinbarung liegen (BAG, a.a.O., Rn. 34). Ferner muss ein
ursächlicher Zusammenhang zwischen der Benachteiligung und der Rechtsausübung
gegeben sein. Die zulässige Rechtsausübung darf dabei nicht nur äußerer Anlass,
sondern muss der tragende Beweggrund, das heißt das wesentliche Motiv für die
benachteiligende Maßnahme gewesen sein. Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs-
und Beweislast für die tatbestandlichen Voraussetzungen und damit auch für den
Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender Maßnahme und zulässiger
Rechtsausübung (BAG, Urteil vom 16.10.2013 - 10 AZR 9/13 -, Rn. 38, juris).
Daran gemessen liegt keine Maßregelung der Klägerin vor.
bb) Zwar ist es
Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1
Absatz 1 Grundgesetz - GG) der Klägerin, sich gegen die Inanspruchnahme einer
gesetzlich nicht vorgeschriebenen Schutzimpfung zu entscheiden und auch den mit
der Impfung verbundenen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit (Artikel 2
Absatz 2 GG) nicht hinzunehmen. Indem sie ihre Absicht bekundet hat, ihre
Beschäftigung bei den Beklagten ohne einen nicht verpflichtenden Impfschutz
aufzunehmen, hat sie zudem auch ein gegenüber den Beklagten bestehendes Recht
ausgeübt. Ferner liegt in den seitens der Beklagten erklärten Kündigungen
jeweils auch eine Benachteiligung der Klägerin. Es fehlt jedoch am notwendigen
Kausalzusammenhang zwischen Rechtsausübung und Benachteiligung.
(1) Die
persönliche Haltung der Klägerin zur Corona-Schutzimpfung ist auf Seiten der
Beklagten nicht tragendes Motiv beim Kündigungsentschluss gewesen, sondern gab
lediglich Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. So haben die Beklagten
vorgebracht, mit Blick auf den Infektionsschutz für die Gesamtbelegschaft das
Anforderungsprofil aller Beschäftigten dahingehend ausgestaltet zu haben, dass
diese die sogenannten 2-G-Voraussetzungen zu erfüllen haben, mithin entweder
gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2) geimpft oder nach einer Infektion mit dem
Virus genesen seien müssen.
(2) Dabei ist in der Rechtsprechung
anerkannt, dass der Arbeitgeber sich selbst unter Geltung des allgemeinen
Kündigungsschutzes und zur sozialen Rechtfertigung einer betriebsbedingten
Kündigung nach § 1 Absatz 2 KSchG darauf berufen kann, die
Beschäftigungsmöglichkeit für einen Arbeitnehmer sei infolge Umsetzung einer
unternehmerischen Entscheidung zur Umgestaltung des Arbeitsplatzes und einer
Neubestimmung des Anforderungsprofils entfallen (vgl. BAG, Urteil vom 18.03.2010
- 2 AZR 337/08 -, juris, Rn. 20). Mithin kann die zwecks Umsetzung eines
allgemeinen unternehmerischen Konzepts ausgesprochene Kündigung aber
grundsätzlich keine Maßregelung beinhalten. Eine unzulässige Motivation des
Arbeitgebers liegt gerade nicht vor, wenn sie nur auf einer
betriebswirtschaftlichen Überlegung beruht (BeckOGK/Benecke, Stand: 01.12.2021,
§ 612a BGB, Rn. 37).
(3) Das von den Beklagten gewählte unternehmerische
Konzept begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Mit dem Ausschluss nicht geimpfter
Arbeitnehmer geht zunächst kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 1
Absatz 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) einher. Insbesondere macht
die Klägerin selbst nicht geltend, dass ihre Entscheidung gegen eine
Corona-Schutzimpfung Ausdruck einer Weltanschauung (zu den Schwierigkeiten einer
Definition dieses Begriffs siehe ErfK/Schlachter, 22. Auflage, § 1 AGG, Rn. 8
m.w.N.) sei, sondern beruft sich auf medizinische Bedenken unter Verweis auf
eine in ihrer Familie verbreitete Disposition zu Autoimmunerkrankungen.
(4) Zwar ist der Klägerin im Weiteren zuzugestehen, dass die Beklagten rechtlich
nicht befugt waren oder sind, den Impfstatus ihrer Beschäftigten zu erfragen.
Insbesondere stand und steht den Beklagten als Inhaber eines Musicalbetriebs
kein dahingehender Auskunftsanspruch aus § 36 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz
(IfSG) zu. Dies führt andererseits aber nicht zur Rechtswidrigkeit des gewählten
unternehmerischen Konzepts, sondern berührt lediglich dessen praktische
Umsetzbarkeit. Selbst die Umsetzung dürfte allerdings nicht in Frage stehen,
nachdem nach Vortrag der Beklagten die Belegschaft selbst das betriebliche
2-G-Modell eingefordert hat und es damit auch auf Grundlage zu erwartender
freiwilliger Auskünfte der Arbeitnehmer über ihren Geimpften- oder
Genesenenstatus tragfähig erscheint.
(5) Das vorgeschriebene
Anforderungsprofil erscheint ferner auch nicht willkürlich gewählt. Die
Beklagten haben insoweit darauf hingewiesen, dass die Umsetzung einer auf dem
2-G-Modell beruhenden Betriebsstruktur besonders gut und wirkungsvoll zu
handhaben sei. Demgegenüber würde ein sogenanntes betriebliches 3-G-Modell, bei
dem neben Geimpften und Genesenen auch solche Beschäftigten zugelassen werden,
die ein negatives Corona-Testergebnis vorlegen (siehe dazu auch die zum
Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung jedoch noch nicht in Kraft getretene
Regelung des § 28b IfSG), die Betriebsabläufe bei den Beklagten stärker
beeinträchtigen. Denn anders als der Nachweis einer Impfung oder Genesung muss
ein Testnachweis täglich erneuert und damit auch laufend durch den Arbeitgeber
überprüft werden. Ferner haben die Beklagten zutreffend darauf hingewiesen, dass
nicht geimpfte Personen im Falle eines Risikokontakts mit einem infizierten
Dritten strengeren Quarantäneregelungen unterfallen als geimpfte Personen.
Infolgedessen würde die Beschäftigung von nicht geimpften Beschäftigten aber
zugleich ein höheres Risiko für etwaige Personalausfälle und damit zugleich für
den gesamten Musical-Aufführungsbetrieb mit sich bringen.
(6) Im Weiteren
steht es den Beklagten auch frei, Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ergreifen,
die über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehen. Demgegenüber kann die Klägerin
nicht verlangen, dass die Beklagten ein Schutzkonzept umsetzen, welches mit
Blick auf die von der Klägerin vorzulegenden Testnachweise einen höheren Kosten-
und Personalaufwand verursacht. Die höchstpersönliche Entscheidung der Klägerin
gegen die Inanspruchnahme einer Corona-Schutzimpfung gebietet dies ebenfalls
nicht. Denn die durch Artikel 12 Absatz 1 und 14 Absatz 1 Satz 1 GG geschützte
unternehmerische Handlungsfreiheit der Beklagten bleibt ebenfalls bestehen und
muss im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden Interessen auch nicht
zurücktreten. Dies gilt umso mehr, als die Rechtsposition der Beklagten zugleich
eine Verstärkung durch den von der übrigen Belegschaft begehrten Schutz ihrer
körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 GG) erfährt. Das
einfachgesetzliche Maßregelungsverbot aus § 612a BGB kann in diesem Zusammenhang
auch gerade nicht bewirken, dass sich bei zwei rechtmäßigen
Handlungsmöglichkeiten (hier: 2-G-Modell oder 3-G-Modell im Betrieb)
zwangsläufig die von (einem) Arbeitnehmer gewünschte Form der Ausgestaltung
durchsetzen muss.
(7) Soweit die Klägerin das Vorliegen und die Umsetzung
des von den Beklagten dargelegten Schutzkonzepts in tatsächlicher Hinsicht
bestritten hat, ist ihr Vorbringen mit Blick auf die sie treffende
Darlegungslast unzureichend. Die Klägerin hätte insofern insbesondere dartun
müssen, welche Arbeitnehmer die Beklagten beschäftigen, die weder geimpft noch
genesen sind. Demgegenüber sind von der Klägerin beschriebene Geschehnisse im
Theater .... während der Proben schon deshalb nicht von Belang, da es sich
hierbei um Umstände handelt, die nicht bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt des
Zugangs (§ 130 BGB) der Kündigung vorlagen. Soweit die Klägerin hierzu mit
Schriftsatz vom 02.02.2022 weiter vorgetragen hat, war dieses Vorbringen schon
nach § 296a Satz 1 ZPO nicht zu berücksichtigen.
c) Die Kündigung ist
überdies nicht sittenwidrig (§ 138 BGB) und verstößt auch nicht gegen Treu und
Glauben (§ 242 BGB). Insbesondere liegt aus den oben - unter b) bb) (5) und (6)
- genannten Gründen kein Verstoß der Beklagten gegen das Willkürverbot vor.
4. Die Beklagte zu 2 war ferner auch berechtigt, die Kündigung bereits vor
dem insoweit vereinbarten Vertragsbeginn am 28.11.2021 auszusprechen. Denn
grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag vor dem vereinbarten Dienstantritt nur
dann nicht gekündigt werden, wenn die Parteien dies ausdrücklich ausgeschlossen
haben oder sich der Ausschluss der Kündigung aus den Umständen zweifelsfrei
ergibt (BAG, Urteil vom 23.02.2017 - 6 AZR 665/15 -, juris, Rn. 30). Hier fehlt
es an einem ausdrücklich vereinbarten Kündigungsausschluss. Vielmehr macht das
unter Ziffer 8.2 des Arbeitsvertrages genannte Beispiel gerade deutlich, dass
die Parteien den Ausspruch einer Kündigung vor Vertragsbeginn für zulässig
erachtet haben.
5. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen
Kündigungsfrist von zwei Wochen innerhalb der Probezeit (§ 622 Absatz 3 BGB) hat
die Kündigung der Beklagten zu 1 vom 18.10.2021 das zwischen ihr und der
Klägerin bestehende Arbeitsverhältnisse zum 01.11.2021 beendet.
6. Das
Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 2 ist ebenfalls zu diesem
Zeitpunkt durch die weitere Kündigung vom 18.10.2021 aufgelöst worden,
wenngleich es an sich erst am 28.11.2021 hätte beginnen sollen. So hängt es in
erster Linie von den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ab, ob bei
einer vor Dienstantritt ausgesprochenen ordentlichen Kündigung die
Kündigungsfrist bereits mit dem Zugang der Kündigung oder erst an dem Tage
beginnt, an dem die Arbeit vertragsgemäß aufgenommen werden soll. Haben die
Parteien - wie hier - keine Vereinbarung über den Beginn der Kündigungsfrist
getroffen, so liegt eine Vertragslücke vor, die im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung zu schließen ist (BAG, Urteil vom 25.03.2004 - 2 AZR 324/03 -,
juris, Rn. 13). Lässt sich ein hypothetischer Parteiwille - wie vorliegend -
nicht eindeutig ermitteln, beginnt die Kündigungsfrist im Zweifel mit dem Zugang
der Kündigungserklärung (BAG, a.a.O., Rn. 15), hier also am 18.10.2021.
III. Hinsichtlich der prozessualen Nebenentscheidungen gilt Folgendes:
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Der nach § 63 Absatz
2 Gerichtskostengesetz (GKG) gegebenenfalls noch gesondert festzusetzende
Kostenstreitwert beläuft sich dabei auf 32.646,00 Euro und setzt sich aus
(5.166,00 Euro x 3 =) 15.498,00 Euro für den Klageantrag zu 1 sowie (5.716,00
Euro x 3 =) 17.148,00 Euro für den Klageantrag zu 3 zusammen.
2. Die
Entscheidung über die Wertfestsetzung in der Urteilsformel (Beschwerdewert)
stützt sich auf § 61 Absatz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 2 ff. ZPO.
3.
Die Berufung ist gemäß § 64 Absatz 2 Buchstabe c) ArbGG kraft Gesetzes
statthaft.
https://openjur.de/u/2388723.html
Kommentar:
Eines dieser skandlösen Coronahysterieurteile, mit denen in Deutschland unangepasste und impfkritische Menschen bestraft werden.
Man kann nur hoffen, dass die Klägerin für dieses skandalöse Urteil im Nachhinein vom deutschen Staat entschädigt und rehabilitiert wird, sonst könnte man meinen man wäre Nordkorea, wo der Staat mit den Menschen machen darf, was er will.
Arbeitsgericht Berlin gibt der Klage eines bei der Heinrich-Böll-Stiftung eingesetzten Mitarbeiters wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung statt
Pressemitteilung Nr. 25/13 vom 05.09.2013
Das Arbeitsgericht Berlin hat in seiner heutigen Verhandlung der Klage eines bei der Heinrich-Böll-Stiftung zur Durchführung veranstaltungsbedingter Umbauarbeiten eingesetzten Mitarbeiters stattgegeben, mit der dieser das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses mit der Heinrich-Böll-Stiftung aufgrund unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung geltend macht. Der Kläger ist bei einem Unternehmen für Besucherservice angestellt und wurde bei der Heinrich-Böll-Stiftung seit mehreren Jahren für Umbauarbeiten zu Vorbereitung von Veranstaltungen in ihrem Konferenzzentrum eingesetzt. Die Heinrich-Böll-Stiftung hatte geltend gemacht, der Kläger sei aufgrund eines mit dem Unternehmen für Besucherservice geschlossenen Werkvertrages bei ihr eingesetzt worden.
Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass das Unternehmen für Besucherservice aufgrund der von der Heinrich-Böll-Stiftung im Rahmen der Auftragsvergabe erstellten Leistungsbeschreibung und den tatsächlichen Umständen lediglich die Auswahl und Zurverfügungstellung von Personal für den Besucher- und Veranstaltungsservice, nicht jedoch weitergehend auch dessen Durchführung in eigener Verantwortung erbringe. Deshalb handele es sich bei dem zustande gekommenen Vertragsverhältnis nicht um einen Werk- oder Dienstvertrag, sondern um einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Da das Unternehmen für Besucherservice nicht über eine Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung verfüge, bestehe an Stelle des nach § 9 Nr. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) unwirksamen Arbeitsvertrages des Klägers mit dem Unternehmen für Besucherservice aufgrund des § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Heinrich-Böll-Stiftung.
Über einen weiteren Antrag des Klägers, der sich auf die Nachzahlung von Vergütung durch die Heinrich-Böll-Stiftung richtet, hat das Arbeitsgericht nicht entschieden, sondern dem Kläger hierzu Auflagen zu weiterem Vortrag erteilt. Über diesen Antrag will das Arbeitsgericht in einer noch anzuberaumenden weiteren Sitzung entscheiden.
Das Urteil des Arbeitsgerichts ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.
Arbeitsgericht Berlin, Teilurteil vom 04. September 2013, Aktenzeichen 33 Ca 5347/13
http://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/archiv/20130905.1515.388917.html
Worte wie Peitschenhiebe Nico Patschinski darf wieder für den 1. FC Union stürmen
Matthias Wolf
BERLIN. Irgendwann im Verlauf der Verhandlung war auch die Rede vom legendären 8:0 des 1. FC Union gegen den BFC Dynamo. Als es darum ging, ob ein Spieler wie Nico Patschinski an einem Pokerturnier beim Erzrivalen teilnehmen darf. Das darf er übrigens, die Richterin Iris Sanchez konnte daran nichts Verwerfliches finden. Aber, um im Bild zu bleiben: Vor dem Arbeitsgericht Berlin hat der Zweitligist Union eine Niederlage erlitten, ein gefühltes 0:8. Die fristlose Kündigung für Patschinski vom 4. März ist unwirksam. Der Stürmer kündigte mit breitem Grinsen an: "Am ersten Spieltag in der Zweiten Liga dribble ich wieder auf."
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04.06.2009
http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2009/0604/sport/0028/index.html
ArbG Berlin: Staffelung der tarifvertraglichen Vergütung nach dem Alter ist unzulässige Altersdiskriminierung - Urteil vom 22.08.2007, Az. 86 Ca 1696/07
Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Berlin vom 22.08.2007 ist die tarifvertragliche Staffelung der Grundvergütung nach dem Lebensalter eine unmittelbare, verbotene Diskriminierung wegen des Alters nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Im entschiedenen Fall erhielt der beim Land Berlin beschäftigte Kläger auf Grund § 27 Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) iVm. dem Anwendungstarifvertrag des Landes Berlin eine nach Lebensaltersstufen gestaffelte Grundvergütung.
Das ArbG urteilte, dass § 27 Abs. 1 BAT als unzulässige Altersdiskriminierung gegen § 7 Absatz 2 AGG verstößt. Es liege eine Altersdiskriminierung vor, da das Alter keinen unmittelbaren Bezug zur ausgeübten Tätigkeit des Klägers habe. Eventuell anders, so das Gericht, wäre der Fall, wenn die Höhe des Lohns z.B. an die Berufserfahrung gekoppelt wäre.
Ein Anspruch auf Gleichstellung mit den Meistbegünstigten folge aus § 8 Absatz 2 AGG.
Für die Tarifvertragsparteien bestehe jedoch Vertrauensschutz, der eine Übergangsfrist verlangt. Die rückwirkende Unwirksamkeit der Vergütungsregelung würde ansonsten das Land Berlin unverhältnismäßig mit Mehrkosten belasten. Das ArbG gibt deshalb für eine tarifliche Neuregelung eine Frist von einem halben Jahr ab Rechtskraft dieser Entscheidung vor.
Quelle: Arbeit und Arbeitsrecht