Befangenheit
Befangenheitsantrag
Zivilprozessordnung
§ 42 Ablehnung eines Richters
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des
Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet
die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen
die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht
steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__42.html
Befangenheitsantrag
Befangenheitsanträge im familiengerichtlichen Verfahren sind zum einen Zeichen berechtigter oder unberechtigter Unzufriedenheit von den am Verfahren beteiligten streitenden Parteien. Befangenheitsanträge werden gegen den / die das Verfahren leitende/n Richter/in gestellt, aber auch gegen Sachverständige.
Die Möglichkeit des Stellens von Befangenheitsanträgen ist auf der einen Seite ein Vorzug des Rechtsstaates, auf der anderen Seite können boykottierende Mütter oder Väter auf diese Weise das Verfahren, dass ohnehin häufig vom Gericht nur schleppend geführt wird, weiter verzögern.
Hat zum Beispiel ein Gutachter ein zweistündiges Gespräch mit der umgangsvereitelnden Mutter auf Tonband aufgezeichnet und die Mutter stellt einen Befangenheitsantrag gegen den Gutachter, der sie angeblich unter Druck gesetzt hätte, muß die Richterin, um sich eine Meinung zu bilden das Tonbandprotokoll in voller Länge anhören - macht zwei Stunden. Wenn man mal eine Richterarbeitsstunde mit 120 DM Kosten ansetzt, macht das 240 DM, die natürlich nicht die Mutter zu tragen hat, sondern pauschal über die einmalig anfallende Gerichtsgebühr abgedeckt wird, die die umgangsvereitelnde Mutter ohnehin meist nicht bezahlen muß, da sie als "mittellos" gilt, da sie von steuerfinanzierten Sozialleistungen (Sozialhilfe) lebt.
Wenn eine Familienrichterin wie Sabine Heincke vom Amtsgericht Bremen Redakteurin der "feministischen" Rechtszeitschrift "Streit" ist, scheint das anscheinend kein Grund für eine möglicherweise vorliegende Befangenheit zu sein. Bisher ist uns jedenfalls noch kein Fall bekannt geworden, wo ein betroffener Vater einen Befangenheitsantrag gestellt hätte.
Befangenheitsantrag
Wenn der Richter mit der Richterin …
06.12.2023
...
Richter Johann Lohmann gehört zu den erfahrensten Strafrichtern in Schleswig-Holstein. Er sitzt der Schwurgerichtskammer am Landgericht Itzehoe vor und hat dort täglich mit Mord und Totschlag zu tun: Der mutmaßliche Messer-Angreifer von Brokstedt saß vor ihm, ein Doppelmörder aus Elmshorn oder eine Frau aus Brunsbüttel, die ihren 71-jährigen Mann mit dem Tischbein einer Couch erschlagen haben soll. Nichts Menschliches dürfte ihm fremd sein. Am Mittwoch aber ging es plötzlich um ihn selbst – und die Frage, ob er einer Kollegin, einvernehmlich, zu nahe gekommen sein könnte.
Tomasz P. hat einen Verteidiger, einen guten. Er heißt Atilla Akaç und kommt aus Kiel. Akaç möchte gleich zu Beginn einen „unaufschiebbaren Antrag“ stellen, wie er sagt. Damit ist in der Regel ein Befangenheitsantrag gemeint, also die Ablehnung eines oder mehrerer Richter. ...
Nach einer 20-minütigen Unterbrechung kommen die drei Juristen zurück in den Saal. Lohmann scheint sich gefangen zu haben. Er und seine Kolleginnen werden die geforderte dienstliche Erklärung nicht abgeben, teilt er mit. „Es gibt keinen Anlass für die Abgabe“, sagt der Vorsitzende. Die „Bezugnahme“ auf irgendein Gerücht sei „offensichtlich ungeeignet“ als Begründung für die geforderte Selbstauskunft. Und weiter geht’s. Akaç stellt sofort einen Befangenheitsantrag gegen die Richter, über den bald eine andere Kammer des Landgerichts entscheiden wird. ...
Landgericht Itzehoe - GVP 06.12.2023:
1. (Große) Strafkammer und 1. Kammer für Bußgeldsachen
Vorsitzender:
Vorsitzender Richter am Landgericht Lohmann.
Beisitzer: Richterin am
Landgericht Sohrabi,
die zugleich zur regelmäßigen Vertreterin des
Vorsitzenden
bestimmt wird,
Richterin Oldehaver.
Vertreter:
nacheinander die Beisitzer der 2. Großen Strafkammer,
die Beisitzer der 14.
Großen Strafkammer,
der Vorsitzende der 2. Großen Strafkammer,
der
Vorsitzende der 14. Großen Strafkammer,
der Vorsitzende der 3. Kleinen
Strafkammer,
der Vorsitzende der 7. Kleinen Strafkammer
die Beisitzer der
1., 2., 3., 4., 6., 7., 9., 10. und 11. Zivilkammer
sowie die Vorsitzenden
der vorgenannten Zivilkammern in
gleicher Reihenfolge.
Johann Christoph Lohmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Vorsitzender Richter am Landgericht Itzehoe (ab 01.01.2017, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.02.2008 als Richter am Landgericht Itzehoe - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.02.2008 als Richter am Landgericht Itzehoe aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.01.2017 als Vorsitzender Richter am Landgericht Itzehoe aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 nicht aufgeführt. Landgericht Itzehoe - GVP 21.09.2021, 01.01.2022: Vorsitzender Richter. 15.02.2022: "Im Prozess um den Mord auf einem Reiterhof in Quickborn (Kreis Pinneberg) ist der Angeklagte nach fast einjähriger Verhandlungsdauer am Montag freigesprochen worden. Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Itzehoe sah es nicht als erwiesen an, dass der 42-jährige Deutsche seinen 44 Jahre alten Geschäftspartner, der in zahlreiche kriminelle Machenschaften verstrickt war, am 29. Juni 2020 mit zwei Schüssen in den Hinterkopf getötet hNoch am Montag hatte die Behörde weitere Beweis- und Beweiserhebungsanträge gestellt, die aber abgelehnt wurden. Unter anderem ging es um Routerdaten, die erst am späten Sonntagnachmittag dem Gericht zur Verfügung gestellt wurden. Der Vorsitzende Richter Johann Lohmann bezeichnete den späten Zeitpunkt der Einreichung als „völlig unverständlich“." - https://www.welt.de/regionales/hamburg/article236909707/Nach-ueberraschender-Wende-Prozess-um-Mord-auf-Reiterhof-endet-mit-Freispruch.html?source=puerto-reco-2_ABC-V1.B_click_prob_only. 06.12.2023: "... Richter Johann Lohmann gehört zu den erfahrensten Strafrichtern in Schleswig-Holstein. Er sitzt der Schwurgerichtskammer am Landgericht Itzehoe vor und hat dort täglich mit Mord und Totschlag zu tun: Der mutmaßliche Messer-Angreifer von Brokstedt saß vor ihm, ein Doppelmörder aus Elmshorn oder eine Frau aus Brunsbüttel, die ihren 71-jährigen Mann mit dem Tischbein einer Couch erschlagen haben soll. Nichts Menschliches dürfte ihm fremd sein. Am Mittwoch aber ging es plötzlich um ihn selbst – und die Frage, ob er einer Kollegin, einvernehmlich, zu nahe gekommen sein könnte. ... Nach einer 20-minütigen Unterbrechung kommen die drei Juristen zurück in den Saal. Lohmann scheint sich gefangen zu haben. Er und seine Kolleginnen werden die geforderte dienstliche Erklärung nicht abgeben, teilt er mit. „Es gibt keinen Anlass für die Abgabe“, sagt der Vorsitzende. Die „Bezugnahme“ auf irgendein Gerücht sei „offensichtlich ungeeignet“ als Begründung für die geforderte Selbstauskunft. Und weiter geht’s. Akaç stellt sofort einen Befangenheitsantrag gegen die Richter, über den bald eine andere Kammer des Landgerichts entscheiden wird. ..." - https://www.welt.de/vermischtes/article248917226/Landgericht-Itzehoe-Befangenheitsantrag-gegen-Richter-wegen-Verhaeltnis-Vorwurf.html?source=puerto-reco-2_ABC-V35.1.B_AUC_based
Nasim Sohrabi (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1984) - Richterin am Landgericht Itzehoe (ab, ..., 2022, 2023) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 02.01.2017 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Schleswig aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Gebursdatum ab 17.04.2020 als Richterin am Landgericht Itzehoe aufgeführt. Landgericht Itzehoe - GVP 21.09.2021, 06.12.2023: Besitzerin 1. (Große) Strafkammer und 1. Kammer für Bußgeldsachen.
Oldehaver (geb. ....) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Schleswig (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Oldehaver nicht aufgeführt. Landgericht Itzehoe - GVP 01.05.2023: als Richterin auf Probe - Beisitzerin 10.Zivilkammer. Landgericht Itzehoe - GVP 06.12.2023: als Richterin auf Probe - Besitzerin 1. (Große) Strafkammer und 1. Kammer für Bußgeldsachen.
Befangenheitsantrag gegen Harbarth – Karlsruhe erwartet
Stellungnahme vom Bund
Wegen eines Dinners im Kanzleramt steht Verfassungsrichter Stephan Harbarth in der Kritik. In Kürze soll über einen Befangenheitsantrag gegen Deutschlands obersten Juristen entschieden werden. Karlsruhe erwartet dazu nun Stellungnahmen vom Bund.
In den Verfahren um die „Bundesnotbremse“ erwartet der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts bis Dienstag neue Stellungnahmen zu den
Befangenheitsvorwürfen gegen Präsident Stephan Harbarth.
Dies geht aus
einem Schreiben von Richter Henning Radtke hervor, das WELT vorliegt. Darin
fordert er das Bundesinnenministerium, den Bundesrat sowie zwei Wissenschaftler
auf, die Vorwürfe gegen Deutschlands obersten Richter einzuordnen.
Der
Berliner Rechtsanwalt Niko Härting hatte wegen des Ablaufs eines Abendessens
zwischen Bundeskabinett und Verfassungsrichtern, über den WELT AM SONNTAG
berichtet hatte, ein Ablehnungsgesuch gegen Harbarth und dessen Richterkollegin
Susanne Baer eingereicht.
Befangenheit von Bundesverfassungsrichtern Etwas mehr Besorgnis darf sein
Der Ex-CDU-Politiker Harbarth urteilt als Richter über ein Gesetz gegen Kinderehen, das er selbst mitgestaltet hat. Glücklich ist das nicht. Ein Kommentar. Jost Müller-Neuhof
...
Nun wird Harbarth an herausragender Stelle über ein Gesetz urteilen, das er als Parlamentarier, man darf sagen: mit angeregt und mitgestaltet hat. Darin liegt die Crux des schnellen Wechsels an der Schnittstelle von Politik und Recht. Immer wieder drohen Konflikte, die die Autorität des Gerichts schwächen können. Bei Harbarth ging es schon los im Verfahren um die Hartz-Sanktionen, das er leitete, obschon er erst kurz zuvor weitere Reformen zum Arbeitslosengeld mitverantwortet hat. Es könnte weitergehen mit der Vorratsdatenspeicherung, für die er eintrat. Oder es kommt sein Job als früherer Wirtschaftsanwalt ins Spiel, dessen damalige Kanzlei Volkswagen beim Dieselthema vertrat.
...
19.01.2020
Staatsanwaltschaft Saarbrücken ermittelt gegen Richterin
Saarbrücken Die Strafverfolgungsbehörde hat gegen eine Juristin des
Saarbrücker Landgerichts ein Verfahren wegen des Anfangsverdachts der
Rechtsbeugung eingeleitet.
Von Dimitri Taube
Die
Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken hat ein Ermittlungsverfahren wegen des
Anfangsverdachts der Rechtsbeugung gegen eine Richterin am Landgericht
Saarbrücken eingeleitet. Das bestätigt ein Sprecher der Staatsanwaltschaft auf
Anfrage der Saarbrücker Zeitung. Hintergrund der Ermittlungen sind die
Entscheidungen der Richterin über mehrere Befangenheitsanträge in einem Fall aus
dem Jahr 2018. Aufgrund eines im März 2019 ergangenen obergerichtlichen
Beschlusses hierzu sei das zunächst bereits eingestellte Verfahren noch einmal
aufgenommen worden, teilt die Staatsanwaltschaft mit.
...
Das Landgericht Saarbrücken teilt unterdessen auf Anfrage mit, dass
inzwischen ein anderer Richter die Verfahren bearbeitet. Allen
Befangenheitsanträgen sei stattgegeben worden, sagt eine Sprecherin des
Landgerichts. Das bedeute jedoch nicht, dass das Landgericht eine Befangenheit
festgestellt habe, sondern nur, dass das Gericht der Ansicht ist, aus Sicht des
Betroffenen könne die „Besorgnis der Befangenheit“ bestehen.
Die
betroffene Richterin antwortete auf eine Anfrage unserer Zeitung nicht
persönlich. Sigurd Wern, Pressesprecher des Landgerichts, verwies in einer
Stellungnahme darauf, dass Berufsrichter von Gesetzes wegen einer
Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich ihrer dienstlichen Belange unterliegen.
Verstöße dagegen könnten dienstrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen
haben.
Lässt diese Liebe einen Prozess platzen?
Liebe im Gerichtssaal zwischen zwei Richtern: Lässt diese amouröse
Juristen-Beziehung jetzt einen ganzen Prozess platzen?
In der Verhandlung
gestern vorm Augsburger Landgericht ging es eigentlich um eine mutmaßliche
Steuerhinterziehung eines Unternehmers. Doch der Prozess dauerte nicht lange.
Denn Anwalt Adam Ahmed und Kollege Sven Gaudernack stellten einen
Befangenheitsantrag.
Der Grund: Der vorsitzende Richter Erik K.* (49,
Name geändert) und seine Beisitzerin Ina G:* (44, Name geändert) sollen ein Paar
sein.
...
02.10.2018
Kommentar Väternotruf:
Es heißt zwar, dass Liebe blind machen kann, das muss aber zwangsläufig nicht dazu führen, dass Richter, die sich lieben, befangen sind. Genau so wenig, wie Erich Mielke wohl nicht befangen war, als er am 13.11.2018 seinen berühmt gewordenen Satz sprach:
„Ich liebe – Ich liebe doch alle – alle Menschen –
Na ich liebe doch – Ich setze mich doch dafür ein.“
Am 13. November 1989 sprach Mielke vor der DDR-Volkskammer mit den Worten:
„Ich liebe – Ich liebe doch alle – alle Menschen – Na ich liebe doch – Ich
setze mich doch dafür ein.“
– Erich Mielke: BStU: Mielkes Auftritt vor
der Volkskammer[17]
Mielkes Worte, die mit lautem Gelächter quittiert
wurden, gehören, ironisch zugespitzt, zu den meistzitierten der Wendezeit: „Ich
liebe euch doch alle“.
Seinem Ausspruch vorausgegangen war – nachdem
Mielke während seiner gestammelten Ausführungen die Gesamtheit der Abgeordneten
laufend mit „Genossen“ ansprach – der Zwischenruf des
CDU-Volkskammerabgeordneten Dietmar Czok: '„Ich bitte doch endlich dafür zu
sorgen: In dieser Kammer sitzen nicht nur Genossen!“ Das tat Mielke (siehe
Wikiquote-Zitate) als eine „formale Frage“ ab, worauf sich wiederum lautes
Gelächter erhob, in das hinein er, bereits stark verunsichert, den vielzitierten
Satz sprach.
Der Historiker Ilko-Sascha Kowalczuk schrieb über diese Rede
entgegen der herkömmlichen öffentlichen Interpretation: „Der spontane Ausruf,
‚Ich liebe doch alle Menschen …’, richtete sich, was fast immer übersehen wird,
allein an die Abgeordneten und war eine Reaktion darauf, ob er sie nun mit
‚Genossen’ anrede oder nicht. Mit seiner Rede wollte er die bis vor Minuten noch
verbündeten Abgeordneten darauf hinweisen, dass sein Ministerium in den letzten
Monaten und Jahren der SED -Führung in dichter Folge realitätsnahe Analysen über
die gesellschaftliche Situation vorgelegt und immer wieder darauf hingewiesen
hatte, dass bei einer Beibehaltung der bisherigen Politik das System in
existenzielle Nöte gerate. (...) Der eigentliche Skandal an diesem Tag aber war
nicht Mielkes Auftritt, sondern wie die meisten der 477 anwesenden engen
Gefolgsleute mit ihm umgingen und sich zu ‚Saubermännern’ erklären wollten.
Anschließend wurde die Debatte abgebrochen.“[18]
...
https://de.wikipedia.org/wiki/Erich_Mielke
Landgericht Augsburg - 10. Strafkammer
Geschäftsaufgabe:
a) Wirtschaftsstrafkammer als Gericht des 1. und 2. Rechtszuges gemäß § 74 c
Abs. 1
Satz 1 GVG
- im Turnus (siehe Abschnitt III. 3.5 und 3.6 der
Geschäftsverteilung) -
b) Allgemeine Strafsachen des 1. Rechtszuges
betreffend Straftaten des Betruges, des
Computerbetruges und der Untreue,
wenn nach dem Inhalt der Anklageschrift ein
Vermögensverlust oder eine
schadensgleiche Vermögensgefährdung von mindestens
50.000 Euro eingetreten
ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte (wirtschaftsnahe
Verfahren
- im Turnus (siehe Abschnitt III. 3.5 und 3.6 der
Geschäftsverteilung) -
c) Straftaten nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
(AÜG) des 1. und 2. Rechtszuges
- im Turnus (siehe Abschnitt III. 3.5 und 3.6
der Geschäftsverteilung) -
d) Berufungen gegen Entscheidungen des
Strafrichters nach § 74 c GVG
- im Turnus (siehe Abschnitt III. 3.5 und 3.6
der Geschäftsverteilung) -
e) Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung
in Strafsachen gemäß Buchstaben
a) bis d) (vgl. Ziff. III 3.4 der
Geschäftsverteilung)
- im Turnus (siehe Abschnitt III. 3.5 und 3.6 der
Geschäftsverteilung) -
f) Alle Geschäftsaufgaben, die in dieser
Geschäftsverteilung nicht aufgeführt sind
Vorsitzender: VRiLG Natale
Weitere Mitglieder: Ri’inLG Nicklas (0,5)
(regelmäßige Vertreterin des
Vorsitzenden)
Ri`inLG Graf-Peters
Ri`inLG Dr. Sporer (hier 0,5, s. auch 3.
ZK)
Im Kollisionsfall gehen die Geschäftsaufgaben
in der 3. Zivilkammer
vor.
Vertreter der
weiteren Mitglieder: Die weiteren Mitglieder der 7.
Strafkammer und
der 11. Strafkammer in dieser Reihenfolge
Landgericht Augsburg - GVP 15.08.2018
Wolfgang Natale (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg (ab , ..., 2012, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.09.1995 als Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 16.01.2009 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft München I aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2016 ab 01.06.1998 als Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Landgericht Augsburg - GVP 15.08.2018: Vorsitzender Richter - 10. Strafkammer.
Alexandra Nicklas (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richterin am Landgericht Augsburg (ab , ..., 2017, 2018) - im Handbuch der Justiz 2010, 2012 und 2016 ab 16.06.2005 als Richterin am Landgericht München I - beurlaubt - aufgeführt. Landgericht Augsburg - GVP 01.01.2017: Richterin - 10. Strafkammer. Landgericht Augsburg - GVP 15.08.2018: stellvertretende Vorsitzende Richterin - 10. Strafkammer. Namensgleichheit mit: Alexandra Beier (Jg. 1974) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.08.2003, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Alexandra Beier nicht aufgeführt.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1750/12 -
Bundesadler
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau R…
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Matthias Kilian,
in Sozietät PWB Rechtsanwälte,
Löbdergraben 11a, 07743 Jena -
gegen 1. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Juli 2012 - 3 W 562/12 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Juni 2012 - 3 W 0562/12 -,
c) den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 15. Mai 2012 - 3 Ri AR 4/12 -,
d) den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 18. April 2012 - 3 Ri AR 4/12/3 Ri AR 32/11 -,
2. die Zuweisung des Richters am Landgericht K … zur weiteren Bearbeitung, Verhandlung und Entscheidung des vor der 2. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz anhängigen Rechtsstreits Az. 2 O 323/11 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
am 12. Dezember 2012 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 18. April 2012 - 3 Ri AR 4/12/3 Ri AR 32/11 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Juni 2012 - 3 W 0562/12 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Chemnitz zurückverwiesen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Juli 2012 - 3 W 562/12 - wird damit gegenstandslos.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung eines Befangenheitsantrags im Zusammenhang mit Äußerungen eines Zivilrichters während des Verhandlungstermins.
I.
2
1. Die Beschwerdeführerin ist Beklagte eines vor dem Landgericht anhängigen Zivilrechtsstreits. Klägerin des Ausgangsrechtsstreits ist eine in der Schweiz ansässige Aktiengesellschaft.
3
a) Am 3. November 2011 fand im Rahmen des Ausgangsverfahrens ein Termin zur Güteverhandlung und Verhandlung über die Hauptsache statt. Nach Erörterung des Sach- und Streitstands äußerte der Prozessvertreter der Beschwerdeführerin, es sei seiner Auffassung nach geboten, einen in der Schweiz wohnhaften Zeugen zu laden. Der zuständige Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts weigerte sich jedoch, einen entsprechenden Beweisantrag in das Protokoll der mündlichen Verhandlung aufzunehmen. Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin regte im weiteren Verlauf des Termins an, das Verfahren nach § 149 ZPO auszusetzen, und ergänzte sein tatsächliches Vorbringen; auch insoweit verweigerte der Richter die Protokollierung. Als der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin ihm daraufhin vorhielt, es sei auch seine Aufgabe, die Wahrheit zu erforschen, entgegnete der Richter: „Die Wahrheit interessiert mich nicht.“ Daraufhin lehnte die Beschwerdeführerin den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Am 11. November 2011 gab der abgelehnte Richter eine dienstliche Stellungnahme ab, in der er bestätigte, sich wie beanstandet geäußert und die Protokollierungen verweigert zu haben.
4
b) Mit Beschluss vom 18. April 2012 erklärte die zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufene Zivilkammer des Landgerichts dieses für unbegründet. Die Erklärung des abgelehnten Richters - die Wahrheit interessiere ihn nicht - sei zwar zu monieren, begründe indes keine Richterablehnung, da durch sie sowohl die Klägerin als auch die Beklagte beschwert würden. Dass der abgelehnte Richter den Beweisantrag weder ins Protokoll aufgenommen noch verbeschieden habe, begründe ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit, denn dies stehe in seinem Ermessen. Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung könnten nur dann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn sie sich derart weit von dem geübten Verfahren entfernten, dass sich der Eindruck einer willkürlichen, sachwidrigen und auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdränge, wofür es hier keinerlei Anhaltspunkte gebe.
5
c) Gegen diesen Beschluss legte die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde ein, der das Landgericht mit Beschluss vom 15. Mai 2012 nicht abhalf. Mit Beschluss vom 28. Juni 2012, dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugegangen am 6. Juli 2012, wies das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde zurück. Der abgelehnte Richter habe nicht seinem Amtseid zuwiderhandeln wollen, es sei vielmehr der Beklagtenvertreter gewesen, der die Pflicht zur Wahrheitsfindung als Druckmittel dafür eingesetzt habe, um den abgelehnten Richter zur Anhörung des Zeugen zu bewegen. Mit der gerügten Äußerung habe sich der abgelehnte Richter dieser sachwidrigen Beeinflussung erwehrt. Auch im Übrigen seien die geltend gemachten Gründe nicht dazu geeignet, das Ablehnungsgesuch für begründet zu erklären.
6
d) Mit Beschluss vom 24. Juli 2012 wies das Oberlandesgericht die gegen den Beschluss vom 28. Juni 2012 erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin zurück.
7
2. Mit ihrer am 3. August 2012 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die im Rubrum genannten Entscheidungen und Maßnahmen. Sie rügt die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 13 EMRK, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK.
8
Sie habe einen Anspruch darauf, dass ihr Rechtsstreit von einem Richter bearbeitet, verhandelt und entschieden werde, der sich an seinen Amtseid gebunden fühle und nicht ankündige, diesem vorsätzlich zuwider handeln zu wollen. Den abgelehnten Richter interessierten nach seiner Aussage weder Wahrheit noch Gerechtigkeit; es sei ihr nicht zumutbar, sich in dessen Willkür zu begeben. Das Landgericht und das Oberlandesgericht hätten die Tragweite der Gewährleistung des gesetzlichen Richters grundlegend verkannt. Dies verletze zugleich ihr Grundrecht auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK und sei willkürlich. Durch die vom Landgericht und Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung des § 46 Abs. 2 ZPO werde ihr das Recht auf wirksame Beschwerde genommen. Dies verletze das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz sowie die Rechte auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK), auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK). Sie werde zudem gehindert, sich effektiv gegen die Klageforderung zu verteidigen, was gegen Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG verstoße.
II.
9
Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa hat mitgeteilt, von einer Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde werde abgesehen. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen.
10
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr in dem im Tenor bezeichneten Umfang statt, weil dies zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt ist, § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde insoweit zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 in Verbindung mit § 93c Abs. 1 Satz 1 BverfGG).
11
Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Beschlüsse vom 18. April 2012 und vom 28. Juni 2012 rügt, zulässig und offensichtlich begründet. Auf die Frage, ob die Anhörungsrüge geeignet war, die Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde offen zu halten, kommt es nicht an, da die Frist auch dann gewahrt ist, wenn sie mit dem Zugang des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 28. Juni 2012 zu laufen begann.
12
1. a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt den Anspruch des Bürgers auf eine Entscheidung seiner Rechtssache durch den hierfür von Gesetzes wegen vorgesehenen Richter (vgl. BverfGE 22, 254 <258>). Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BverfGE 95, 322 <327>). Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BverfGE 10, 200 <213 f.>; 21, 139 <145 f.>; 30, 149 <153>; 40, 268 <271>; 82, 286 <298>; 89, 28 <36>).
13
b) Zwar kann eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls wäre jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich ein Verfassungsverstoß (vgl. BverfGE 82, 286 <299>; BverfGK 5, 269 <280>; 12, 139 <143>; 13, 72 <77>). Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Verfahrensnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BverfGE 82, 286 <299> m.w.N.; BverfGK 5, 269 <280>; 12, 139 <143 f.>; zuletzt BverfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 2012 – 2 BvR 615/11 -, juris, Rn. 12). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. BverfGE 29, 45 <49>; 82, 159 <197>; BverfGK 5, 269 <280>; 12, 139 <143 f.>; 13, 72 <77>) beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat, kann nur anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BverfGK 5, 269 <280>; 12, 139 <144>; 13, 72 <78>; BverfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 2012, a.a.O.).
14
c) Eine Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BverfGE 82, 30 <38>). Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der „böse Schein“, also der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (vgl. BverfGE 46, 34 <41>). Entscheidend ist demnach, ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BverfGK 5, 269 <281>; 13, 72 <79>; BverfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 2012, a.a.O., Rn. 13).
15
2. Nach diesen Maßstäben wurde im vorliegenden Fall der grundrechtliche Anspruch auf den gesetzlichen Richter nicht gewahrt.
16
Die dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters, nach der er „wohl etwas ungehalten“ reagiert habe, gibt keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, unter welchen Voraussetzungen Unmutsbekundungen eines Richters, die sich auf das Verhalten von Prozessparteien oder Zeugen beziehen, bereits als solche geeignet sind, den Eindruck der Voreingenommenheit zu wecken (vgl. BverfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Mai 2009 – 2 BvR 247/09 -, juris, Rn. 12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.?März 2012 – 14 W 2/12 – NJW-RR 2012, S. 960 <960>; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 10 W 42/11 (Abl.) -, juris, Rn. 28; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl. 2012, § 42 Rn. 17; Gehrlein, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2008, § 42 Rn. 24 m.w.N.). Mit der Äußerung, auf die sich der Befangenheitsantrag der Beschwerdeführerin bezog, hat der Richter nicht nur Unmut über ein Verhalten ihres Bevollmächtigten zum Ausdruck gebracht, sondern zugleich bekundet, dass er an der Erfüllung einer wesentlichen richterlichen Amtspflicht nicht interessiert sei. Der zivilprozessuale Beibringungsgrundsatz macht es zwar zur Sache der Parteien, die notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und Beweismittel zu benennen, und beschränkt insoweit die Aufgabe des Richters, den Sachverhalt zu erforschen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2008 – IX ZB 137/07 -, NZI 2008, S. 240 <241>). Er bedeutet aber ebenso wenig wie andere Beschränkungen der Pflicht zur Ermittlung und Berücksichtigung von Tatsachen – wie sie, etwa im Interesse der Verfahrensbeschleunigung, auch im Ansatz vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägte Verfahrensordnungen kennen -, dass den Richter die Wahrheit grundsätzlich nicht zu interessieren hätte. Auch der Zivilrichter ist nach Maßgabe der anwendbaren Verfahrensordnung, seinem Amtseid gemäß, verpflichtet, der Wahrheit zu dienen (§ 38 Abs. 1 DriG).
17
Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Umstände (vgl. BverfGE 82, 30 <38>; zur zivilprozessualen Rechtslage Schneider, Befangenheitsablehnung im Zivilprozess, 3. Aufl. 2008, Rn. 378; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Oktober 1992 – 11 W 76/92 -, OLG-Report 1992, S. 343; OLG Frankfurt a.?M., Beschluss vom 23. September 1997 – 6 W 140/97 -, NJW-RR 1998, S. 858 <859>; OLG Schleswig, Beschluss vom 30. September 2004 – 16 W 126/04 -, OLG-Report 2004, S. 561 <562>) kann eine Besorgnis der Befangenheit nicht verneint werden. Nachdem der Richter sich geweigert hatte, einen Beweisantrag und weitere Äußerungen des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin in das Protokoll aufzunehmen, und dieser deshalb dem Richter vorgehalten hatte, es sei seine Aufgabe, die Wahrheit zu erforschen, stellte die daraufhin an den Bevollmächtigten gerichtete Äußerung des Richters, die Wahrheit interessiere ihn nicht, keinen bloßen Hinweis auf die zivilprozessrechtlichen Grenzen der richterlichen Pflicht zur Sachverhaltsermittlung dar. Unter diesen Umständen war die Annahme des Landgerichts, die Äußerung begründe keine Ablehnung, weil sie beide Parteien gleichermaßen beschwere, unvertretbar. Die grob unsachliche Äußerung des Richters war eindeutig als zurückweisende Reaktion auf ein vom Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin vorgebrachtes Anliegen erfolgt und daher offensichtlich geeignet, den Eindruck einer Voreingenommenheit gerade nach dieser Seite hin zu erzeugen. Erst recht ist die Annahme des Oberlandesgerichts nicht tragfähig, die Äußerung sei hinzunehmen als Reaktion auf eine sachwidrige Beeinflussung durch den Beklagtenvertreter, der die Pflicht zur Wahrheitsfindung als Druckmittel eingesetzt habe, um den Richter zur Anhörung des Zeugen zu bewegen. Weshalb in dem Hinweis auf eine bestehende Amtspflicht eine sachwidrige Druckausübung liegen soll, ist nicht ansatzweise nachvollziehbar. Selbst wenn der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin mit seinem Hinweis auf die Wahrheitserforschungspflicht des Gerichts die Reichweite dieser Pflicht unter den gegebenen Umständen verkannt haben sollte, kann darin eine die Besorgnis der Befangenheit ausschließende Rechtfertigung für die anschließende Äußerung des Richters schon deshalb nicht liegen, weil in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Pflicht des Richters zur Erfüllung seiner Amtspflichten und zu sachlichem Umgang mit dem Parteivorbringen nicht davon abhängt, dass dieses Vorbringen auf zutreffenden rechtlichen Einschätzungen beruht.
III.
18
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Von einer weiteren Begründung wird insoweit gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
IV.
19
1. Der Beschluss des Landgerichts vom 18. April 2012 und der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 28. Juni 2012 beruhen auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG sind sie daher aufzuheben und das Verfahren ist an das Landgericht Chemnitz zurückzuverweisen. Der ebenfalls angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts vom 24. Juli 2012 wird damit gegenstandslos.
20
2. Die vollständige Erstattung der Auslagen ist gemäß § 34a Abs. 2, Abs. 3 BVerfGG anzuordnen, weil die Beschwerdeführerin ihr wesentliches Rechtsschutzziel erreicht hat.
Lübbe-Wolff Huber Kessal-Wulf
Gericht: OLG Frankfurt 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 13.08.2001
Aktenzeichen: 1 W 23/01
Dokumenttyp: Beschluss
Quelle: juris Logo
Normen: § 42 Abs 1 ZPO, § 42 Abs 2 ZPO
(Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit bei herabwürdigender Bezeichnung einer Prozeßpartei)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.04.2001 abgeändert. Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen den Richter am Landgericht ... wird für begründet erklärt.
Gründe
1
Die sofortige Beschwerde der Beklagten hat Erfolg. Es liegen objektive Gründe vor, die vom Standpunkt der Beklagten aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter am Landgericht ... stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (§ 42 Abs. 2 ZPO).
2
Die Besorgnis der Befangenheit ist deshalb begründet, weil der abgelehnte Richter in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2001 die Beklagten als "Querulanten" bezeichnet hat. Die Beklagten haben durch eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts ... glaubhaft gemacht, daß der Richter am Landgericht ... nach Antragstellung zur Begründung dafür, daß er einen weiträumigen Verkündungstermin anberaumt werde, geäußert hat, er werde zuvor noch seinen Jahresurlaub für 2000 nehmen und werde diesen wegen dieser "Querulanten" nicht verschieben. Die dienstliche Erklärung des abgelehnten Richters stellt diese Äußerung nicht ernsthaft in Abrede.
3
Allerdings wurde die Bezeichnung als "Querulanten" nicht ausdrücklich auf die Beklagten bezogen. Nach den Umständen liegt indes auf der Hand, daß andere Personen als die Beklagten nicht gemeint waren. Hierfür spricht insbesondere, daß der abgelehnte Richter nach seiner dienstlichen Erklärung die Rechtsverteidigung der Beklagten gegen die erhobene Klageforderung zuvor als "abwegig" bezeichnet hatte. Danach liegt es fern, die Bezeichnung als "Querulanten" auch oder allein auf die Klägerin zu beziehen.
4
Die Bezeichnung als "Querulant" rechtfertigt die Besorgnis, der Richter werde das Vorbringen der so bezeichneten Partei möglicherweise von vorn herein als Ausdruck von Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit ansehen und sich demgemäß nicht sachlich und ernsthaft damit auseinandersetzen.
5
Kommt es in der mündlichen Verhandlung zu einer sprachlichen Entgleisung eines Richters wie etwa durch Bezeichnung einer Prozeßpartei als "Querulant" wird ein Ablehnungsgrund darauf nicht gestützt werden können, wenn ein solcher Vorfall durch sofortige Berichtigung und Entschuldigung aus der Welt geschafft wird (Feiber in: Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Auflage, § 42 Rn. 24). Eine dementsprechende Selbstkorrektur des abgelehnten Richters kann hier indes nicht festgestellt werden. Die hinzugefügte Äußerung "Sie sind damit nicht gemeint" bezog sich nach dem Verständnis des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten allein auf die Klägerseite. An einer sofortigen Berichtigung und Entschuldigung der Bezeichnung "Querulanten" gegenüber den Beklagten fehlt es aber auch dann, wenn die ergänzende Äußerung "Sie sind damit nicht gemeint" nach der Blickrichtung des abgelehnten Richters an die Prozeßbevollmächtigten beider Parteien gerichtet war. In diesem Fall handelte es sich lediglich um eine Klarstellung, daß nicht die Prozeßbevollmächtigten als Querulanten bezeichnet werden sollten.
6
Danach ist die Ablehnung des Richters am Landgericht ... wegen Besorgnis der Befangenheit begründet.
Kachelmann
Zweifel an den Haftgründen
Von Marianne Quoirin
Der Vorsitzende Richter im Strafverfahren gegen den TV-Moderator Jörg Kachelmann muss sich gegen den Vorwurf der Befangenheit verteidigen. Es ist nicht das erste Mal, dass Strafrechtler sich mit der Mannheimer Justiz beschäftigen.
Reinhard Birkenstock (links) mit seinem Mandanten Jörg Kachelmann im Amtsgericht Mannheim. (Bild: ddp)
KÖLN - Noch bevor das Strafverfahren gegen Jörg Kachelmann am 6. September vor dem Landgericht Mannheim eröffnet wird, muss sich der Vorsitzende Richter der 5. Großen Strafkammer gegen den Vorwurf der Befangenheit verteidigen: Michael Seidling, Mitglied im Vorstand im TSV 1895 Oftersheim, kenne die Familie des mutmaßlichen Vergewaltigungsopfers, weil dieser Sportverein mit dem Turnverein (TV) Schwetzingen in einigen Abteilungen kooperiere.
In diesem Turnverein hat Simone, so der zweite Vorname der Frau, die der TV-Moderator vergewaltigt haben soll, Erfolge im Hürdenlauf verbucht, und hier war ihr Vater jahrelang Vorsitzender. Richter Seidling begeht bei seiner Verteidigung, wenn man der „Schwetzinger Zeitung“ glaubt, den für einen Juristen fast unverzeihlichen Fehler, als er sagt: „Das alles ist schlicht nicht wahr, ich habe weder Kontakt zum Vater noch zum Opfer gehabt. . . Im Gegenteil, ich kenne die Leute nicht einmal.“ Das ausgelassene Wörtchen „mutmaßlich“ hat prompt den Kommentar eines Strafrechtler in der Schweizer „Sonntagszeitung“ heraufbeschworen. Der Regensburger Professor Henning Ernst Müller: „Sollte er tatsächlich von 'Opfer' statt von 'mutmaßlichem Opfer' gesprochen haben, wäre das ein ernsthafter Anlass zur Besorgnis der Befangenheit.“ Denn ob es sich bei Simone um ein Opfer handle oder nicht, soll ja gerade der Prozess klären.
„Keine Haftgründe“
Es ist nicht das erste Mal, dass Strafrechtler die Mannheimer Justiz aufs Korn nehmen. In einem Interview mit dem Schweizer Fernsehen kritisiert zum Beispiel Professor Martin Killias (Zürich) die Untersuchungshaft, für die es eigentlich keine Gründe gebe. Von Verdunklungsgefahr könne keine Rede sein: „Normalerweise würde man eine solche Person wieder freilassen, allenfalls mit Kaution.“ Killias räumt zwar eine gewisse Fluchtgefahr ein, geht davon aber aus, dass dies für Kachelmann keine Option sei, weil er danach die Schweiz nie verlassen könnte und ihm ohnehin in seiner Heimat der Prozess gemacht würde. „Kachelmann ist in Haft“, so urteilt er über die Staatsanwaltschaft Mannheim, „weil man nicht das Gesicht verlieren will.“
Frühestens am heutigen Mittwoch wird sich zeigen, ob das Oberlandesgericht Karlsruhe zumindest die Auffassung des Schweizer Strafrechtlers bei der Untersuchungshaft teilt, wenn der Senat über die Haftbeschwerde von Kachelmanns Verteidigung entscheidet.
Der Fall Kachelmann hat wie kein anderer in den vergangenen Jahren zu Spekulationen und Deutungen von Gutachten der Gerichtsmediziner und Psychologen geführt. Einige Ergebnisse sind mehr oder weniger komplett im Internet zu finden. Zum Beispiel die Auswertung des Computers des mutmaßlichen Opfers, etwa die Herkunft eines angeblich anonymen Briefs an die Adresse von Simone, den sie selbst geschrieben hatte - dieses aber erst nach der Konfrontation mit den Auswertungsergebnissen eingestanden hat. In Foren ist die Identität von Simone längst enthüllt, als Folge erhält sie Polizeischutz rund um die Uhr.
27.07.2010
http://www.ksta.de/html/artikel/1279878032952.shtml
Schleswiger Richterverein
Verein der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
* * * P R E S S E E R K L Ä R U N G * * *
Schleswiger Richterverein wählte neuen Vorstand
Der Schleswiger Richterverein hat auf seiner diesjährigen Jahreshauptversammlung bei der Wahl des Vorstands die Vizepräsidentin des Landessozialgerichts Jutta Lewin-Fries als neue Vorsitzende gewählt. Ihr Vorgänger, Direktor des Amtsgerichts Christian Blöcker, kandidierte nach 11jähriger Zugehörigkeit zum Vorstand, davon sechs Jahre lang als Vorsitzender, nicht erneut für den Vorsitz oder das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
Weitere Vorstandsmitglieder sind - wie bisher - die Richterin am Oberlandesgericht Christiane Wien, der Richter am Oberlandesgericht Kay-Uwe Lewin sowie der Richter am Landessozialgericht Thomas Rutz und - neu - Oberstaatsanwalt Dr. Georg Güntge.
Nach ihrer Wahl erklärte die neu gewählte Vorsitzende Lewin-Fries:
„Ich möchte an der Tradition des Vereins festhalten, als berufsständische Vertretung den Gedankenaustausch unter den Mitgliedern des Vereins wie auch mit anderen Kolleginnen und Kollegen zu fördern und darüber hinaus den Dialog zu anderen Berufsgruppen und interessierten Kreisen der Bevölkerung zu juristischen Problemen und Fragestellungen zu intensivieren.
Das ist in den vergangenen Jahren sehr erfolgreich z. B. im Rahmen von Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen mit Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten, Ärzten, Lehrern, Schülern, Polizisten und Mitarbeitern aus den Ministerien durchgeführt worden. Veranstaltungen dieser Art werden vom neu gewählten Vorstand auch künftig weiterhin ausgerichtet werden.
Ebenso soll die früher regelmäßig zusammen mit den Schleswiger Rechtsanwälten durchgeführte jährliche Abendveranstaltung mit Gesprächspartnern aus Justiz und Politik zu aktuellen rechtlichen und rechtspolitischen Themen wieder aufgenommen werden. Desgleichen wird der Vorstand allen Mitgliedern und interessierten Kolleginnen und Kollegen Ansprechpartner für aktuelle Diskussionen sein, so wie sie derzeit z. B. über die angemessene Besoldung der Richter und Staatsanwälte geführt wird.
Dieses Thema ist in Schleswig-Holstein durch einen Musterantrag, den der Landesverband entwickelt hatte, und mit dem ein Richterkollege sich an das Landesbesoldungsamt gewandt und die Fortzahlung des Weihnachtsgeldes beantragt hat, in Gang gesetzt worden. Derzeit ist ein Klageverfahren beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht anhängig. Das Finanzministerium hat alle Verfahren auf Auszahlung des Weihnachtsgeldes bis zum Abschluss des Musterverfahrens zurückgestellt.“
Der Schleswiger Richterverein ist die örtliche Untergliederung des Schleswig-Holsteinischen Richterverbandes, seinerseits Mitglied des Deutschen Richterbundes, des größten Berufsverbandes der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatanwälte in Deutschland. In Schleswig-Holstein gibt es weitere Gliederungen des Deutschen Richterbundes in Flensburg, Itzehoe, Kiel und Lübeck.
http://www.richterverband-sh.de/presse/08-04-10.pdf
Kommentar Väternotruf:
"Dieses Thema ist in Schleswig-Holstein durch einen Musterantrag, den der Landesverband entwickelt hatte, und mit dem ein Richterkollege sich an das Landesbesoldungsamt gewandt und die Fortzahlung des Weihnachtsgeldes beantragt hat, in Gang gesetzt worden. Derzeit ist ein Klageverfahren beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht anhängig. Das Finanzministerium hat alle Verfahren auf Auszahlung des Weihnachtsgeldes bis zum Abschluss des Musterverfahrens zurückgestellt.“
Seltsam, wie sollen denn Richter am Verwaltungsgericht darüber befinden, ob ein Richter eine Fortzahlung des Weihnachtsgeldes erhält, was wiederum auch die Richter am Verwaltungsgericht betreffen würde. Die Richter am Verwaltungsgericht würden damit in eigener Sache entscheiden, das durfte früher nur der König. Nun in der "Demokratie" sind sich die Richter offenbar König genug.
Befangenheitsantrag gegen Richterin Eggers-Zich am OLG Schleswig stattgegeben - 8 WF 122/09.
Anke Eggers-Zich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richterin am Amtsgericht Flensburg / Familiengericht - Abteilung 93 (ab 26.03.1998, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.10.1991 als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Schleswig aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 26.03.1998 als Richterin am Amtsgericht Flensburg aufgeführt. Aufgeführt im Telefonverzeichnis Justizbehörden Flensburg November 2010. (Väter) Die Ihr hier - bei Frau Eggers-Zich - eingeht, laßt alle Hoffnung fahren!, Dante "Die Göttliche Komödie. Die Hölle" - Richterin Eggers-Zich kann der Väternotruf hilfesuchenden Vätern absolut nicht empfehlen. Sehr zu empfehlen ist Richterin Eggers-Zich dagegen umgangvereitelnden Müttern - mehr dazu unter Vätervertreibung.
Ibbenbüren: Ausschluss von Pastor Weber aus dem Jugendhilfeausschuss war rechtswidrig
Ibbenbüren. Die Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses, Marie-Luise Balter-Leistner, hätte Pastor Martin Weber nicht von der Beratung im Jugendhilfeausschuss am 10. März 2009 ausschließen dürfen. So lautet das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster von Freitag. Der Ausschluss habe Pastor Weber in seinen Rechten als beratenes Mitglied der katholischen Kirchengemeinde verletzt. Damit hat das Gericht zunächst einen Schlusspunkt unter die Kontroverse im Jugendhilfeausschuss der Stadt Ibbenbüren vom 10. März um die Befangenheit von Mitgliedern bei der Aussprache und Abstimmung zur Kindergartenplanung gesetzt. Martin Weber, vertreten durch die Hamburger Kanzlei Bernzen Sonntag, hatte dort vor dem Verwaltungsgericht Münster gegen die Stadt Ibbenbüren. Aufgrund formaler Gründe wurde die Klage auf Anraten des Gerichts umgewandelt. Sie müsse sich gegen das Organ Jugendhilfeausschuss richten, in diesem Falle also gegen die Ausschussvorsitzende Balter-Leistner, erläuterte das Gericht. Eine Klage gegen die Stadt Ibbenbüren erklärte das Gericht für nicht zulässig und wies diese formal ab.
Am Vormittag hatten die Parteien vor Gericht ihre Argumentationen ausgetauscht. Das Urteil, so die Anwälte des Klägers, habe als Grundsatzentscheidung bundesweite Bedeutung und sei wegweisend, wie künftig in Jugendhilfeausschüssen mit möglicher Befangenheit verfahren werden muss.
Wie berichtet hatte die Ausschuss-Vorsitzende Marie-Luise Balter-Leistner (SPD) im März Martin Weber (katholische Kirchengemeinde Heilig Kreuz) und Bernhard Jäschke (Lernen Fördern) aufgefordert, wegen Befangenheit im Zuhörerraum Platz zu nehmen. Die Begründung: Wegen Verantwortlichkeit bei Trägern, die ebenfalls Kindertagesstätten führen, seien sie in der Frage der Kindergartenplanung für das Stadtgebiet befangen.
Im Ausschuss fiel damals unter anderem eine knappe Entscheidung für zusätzliche Gruppen in Einrichtungen des Begegnungszentrums für Ausländer und Deutsche. Nicht zum Zuge kam ein anderes Modell, unter anderem mit mehr Kindern im Mauritius-Kindergarten, für das sich im Vorfeld die Arbeitsgemeinschaft „Tagesbetreuung für Kinder“ in Ibbenbüren mehrheitlich ausgesprochen hatte.
VON SABINE PLAKE, IBBENBÜREN
30.10.2009
Justizdebatte
Fall Emmely: Richterin in der Kritik
Parteilichkeit wegen Auftritt bei Manager-Seminar? Das Gericht weist Zweifel an der Unabhängigkeit zurück.
Wegen 1,30 Euro gekündigt. Der Fall der Berliner Supermarktkassiererin Barbara E. hat eine bundesweite Debatte ausgelöst. - Foto: ddp
Von Sigrid Kneist
Verhältnismäßigkeit
Kein Raum dafür?
Fall Emmely:
Die große Leserdebatte
Nach dem so genannten Emmely-Urteil des Berliner Landesarbeitsgerichts vom vergangenen Dienstag werden in verschiedenen Internet-Foren Zweifel an der Unabhängigkeit der Vorsitzenden Richterin Daniele Reber geäußert. Der Sprecher des Landesarbeitsgerichts, Martin Dreßler, weist jedoch solche Spekulationen als vollkommen unberechtigt zurück.
Hintergrund der Diskussion ist, dass die Richterin als Referentin für das „Forum – Institut für Management“, eine Weiterbildungseinrichtung für Führungskräfte der Wirtschaft, aufgetreten ist. Im Oktober hatte sie auf dem „Deutschen Fachanwaltstag Arbeitsrecht“ des Instituts unter anderem über das Kündigungsrecht und dabei auch das Instrument der Verdachtskündigung gesprochen.
Auf einer Verdachtskündigung beruhte das Arbeitsgerichtsverfahren der Supermarktkassiererin Barbara E., die unter dem Namen Emmely bundesweit bekannt wurde. Ihr war gekündigt worden, weil sie im dringenden Verdacht stand, von Kunden verlorene Pfandbons im Wert von 1,30 Euro unterschlagen und unberechtigterweise eingelöst zu haben. Eine Kammer des Landesarbeitsgerichts unter Rebers Vorsitz hatte die Kündigung in der vergangenen Woche als rechtens bestätigt, was zu lebhaften, kontroversen Debatten führte.
Tipps für Kündigungen? "Absurd", sagt der Gerichtssprecher
Es sei durchaus üblich, dass Richter ihr Fachwissen bei Weiterbildungsveranstaltungen weitergeben – sowohl an Betriebsräte und Gewerkschafter als auch an Arbeitgeber und Personalleiter, sagte Gerichtssprecher Dreßler. „Es ist absurd zu glauben, dort würden beispielsweise Tipps für Kündigungen gegeben“, sagte Dreßler. Damit würde sich ein Richter „absolut angreifbar“ machen. Bei diesen Weiterbildungen gehe es vielmehr darum, höchstrichterliche Entscheidungen zu erläutern und die Spielregeln in derartigen Verfahren zu vermitteln. Denn gerade im Arbeitsrecht gebe es viele Einzelfallentscheidungen. Jede Referententätigkeit wird nach Dreßlers Angaben zudem geprüft und muss von der Präsidentin des Gerichts genehmigt werden. Dies sei auch in diesem Fall geschehen.
Auch die Unterstützer von Barbara E. vom Komitee „Solidarität für Emmely“ sprechen nicht von Befangenheit. Ein Richter zeige aber schon Parteilichkeit, wenn er sich zwischen den Zielgruppen Arbeitnehmer- oder Arbeitgebervertreter entscheide, sagte Komitee-Sprecher Jörg Nowak.
2.3.2009
http://www.tagesspiegel.de/berlin/Emmely-Kuendigung-Hohenschoenhausen;art270,2742348
Montag, 03. März 2008, 16:01 Uhr
Neue Anklage gegen „Prozesse-Dieter“
Gegen den als „Prozesse-Dieter“ (72) bundesweit bekannt gewordenen Sozialhilfe-Empfänger aus Ratingen ist erneut Anklage erhoben worden. Die Düsseldorfer Staatsanwaltschaft wirft dem streitfreudigen Senior vor, weitere 32 Mal Richter, Sozialamtsmitarbeiter, Rechtspfleger und auch einen Bürgermeister beleidigt zu haben, sagte Behördensprecher Johannes Mocken. Die Beleidigungen reichten von Titulierungen wie „Abschaum, Faschisten, Hunderotte, Doppel-Null“ bis in den sexuellen Bereich. Es stelle sich derzeit aber am Gericht noch das Problem, einen unbefangenen Richter zu finden, der etwa selbst noch keine Strafanzeige gegen den Mann gestellt habe. In einigen Wochen werde aber entschieden sein, ob es einen weiteren Prozess gegen den selbst ernannten „König der Kläger“ geben wird.
http://www.bild.de/BILD/news/telegramm/news-ticker,rendertext=3919130.html?o=RSS
Befangenheit des Sachverständigen
In seiner Entscheidung vom 21.11.2007 in dem Verfahren 19 W 74/07 hat das Landgericht Frankfurt sich mit der Frage der Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen, der in seinem schriftlichen Gutachten Fragen beantwortet, die zwar der Beweisbeschluss nennt, die aber nicht an ihn gerichtet sind, befasst.
Gericht: OLG Frankfurt 19. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 21.11.2007
Aktenzeichen: 19 W 74/07
Dokumenttyp: Beschluss
Quelle: juris Logo
Normen: § 42 Abs 1 ZPO, § 42 Abs 2 ZPO, § 406 Abs 1 S 1 ZPO
Beweisaufnahme: Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit bei Beantwortung von nicht an ihn gerichteten Beweisfragen
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 25.09.2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert beträgt 12.803,-- EUR.
Gründe
1
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht die Besorgnis der Befangenheit der Sachverständigen A und B verneint.
2
Ein Sachverständiger kann nach § 406 ZPO abgelehnt werden, wenn hinreichende objektive Gründe vorliegen, die in den Augen einer vernünftigen Partei geeignet sind, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken. Maßgeblich ist, ob für die das Ablehnungsgesuch anbringende Partei objektive Gründe für den Anschein nicht vollständiger Unvoreingenommenheit bestehen (BGH, Beschl. v. 04.10.2007, X ZR 156/05, JURIS). Dies kann unter anderem in Betracht kommen, wenn ein Sachverständiger über die ihm durch den Beweisbeschluss und den Gutachterauftrag gezogenen Grenzen hinaus geht und den Prozessbeteiligten unzulässigerweise den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist, oder wenn er den Eindruck erweckt, er wolle anstelle des Gerichts festlegen, welche Fragen beweisbedürftig sind, und mit seinen Feststellungen eindeutig über den ihm erteilten Gutachtenauftrag hinaus geht (OLG München, OLGR 1997, 10, 11; OLG Celle, VersR 2003, 1593, 1594; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 24.10.1996, 16 W 220/96, JURIS).
3
So liegt die Sache hier jedoch nicht. Allerdings haben die abgelehnten Sachverständigen in dem schriftlichen Gutachten vom 08.07.2007 alle Fragen des Beweisbeschlusses vom 23.12.2005 beantwortet oder zu beantworten versucht, obwohl in der Beweisanordnung ein Sachverständigengutachten nur zu den Beweisfragen 1a bis i, j, k eingeholt werden sollte. Es liegt indes auf der Hand, dass die fehlende Beschränkung auf die nach dem Beweisbeschluss von ihnen zu beantwortenden Fragen nach den hier gegebenen Umständen kein Indiz für eine eigenmächtige Korrektur des Beweisbeschlusses oder für einen Hinweis des Sachverständigen auf den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung ist. Vielmehr beruht die Beantwortung von Fragen, die zwar Gegenstand des Beweisbeschlusses, nicht aber auch durch Sachverständigengutachten zu beantworten waren, ersichtlich auf einen Irrtum über den erteilten Gutachtensauftrag. Denn die von den Beklagten beanstandeten Ausführungen der Sachverständigen finden sich unter der Überschrift "Beantwortung der Fragen des Gerichtes". Außerdem spricht die Missverständlichkeit des Gutachtenauftrages für eine lediglich versehentliche, nicht aber willentliche Abweichung der Sachverständigen vom Beweisbeschluss. Denn nach dem Gutachtenauftrag vom 03.02.2006 "wird gemäß Beweisbeschluss vom 23.12.2005 Bl. 276 ff. d.A. um Erstattung eines Sachverständigengutachtens gebeten", ohne darauf hinzuweisen, dass der Auftrag auf die Beantwortung der auf S. 3 des Beweisbeschlusses aufgezählten Beweisfragen beschränkt ist. Hinzu kommt, dass gerade die von den Beklagten beanstandete Beantwortung der Beweisfrage 1l, ob der Kläger zu 100 % unfähig ist, eine Haushaltstätigkeit auszuüben, da beim Gehen und Stehen keiner der Arme mehr frei ist, besondere Sachkunde voraussetzt, die nicht ersichtlich außerhalb des Fachgebietes eines medizinischen Sachverständigen liegt. Schließlich korrespondiert mit der Beweisfrage 1l die Beweisbehauptung der Beklagten gemäß 2b des Beweisbeschlusses, für die es – wie auch hinsichtlich der übrigen in Nr. 2 des Beschlusses genannten Behauptungen der Beklagten – an der Bezeichnung eines Beweismittels zwar fehlt, bei verständiger Auslegung des Beweisbeschlusses aber nahe liegt, dass auch insoweit ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden sollte. Danach ist die Beantwortung von Fragen des Beweisbeschlusses über die dort genannte Einschränkung der durch Sachverständigengutachten zu beantwortenden Fragen hinaus in den Augen einer vernünftigen Partei nicht geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit der Sachverständigen zu wecken.
4
Die von den Beklagten im Zusammenhang mit dem Ablehnungsantrag weiter erhobenen Rügen, die Beweisfrage 1l falle nicht in das Sachgebiet der Sachverständigen, die Frage sei auch nur pauschal beantwortet worden, sind zur Begründung eines Ablehnungsgesuches nicht geeignet.
5
Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdewert entspricht 1/3 des Hauptsachestreitwertes. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/page/bslaredaprod.psml
1 WF 203/07
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT
Beschluss
1 WF 203/07
ZPO § 42, § 406
1. Geht der Sachverständige mit seinen Feststellungen über den ihm erteilten
Gutachtensauftrag hinaus, rechtfertigt dies einen Ablehnungsantrag wegen
Befangenheit.*)
2. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann wegen Befangenheit
abgelehnt werden, wenn er den Prozessbeteiligten (hier dem Richter) unzulässigerweise
auf den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits
weist.*)
OLG Jena, Beschluss vom 02.08.2007 - 1 WF 203/07
In der Familiensache
hat der 1. Familiensenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena auf die
sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 23.05.2007 gegen den Beschluss des
Amtsgericht - Familiengericht - Heilbad Heiligenstadt vom 25.04.2007, zugestellt
am 09.05.2007, durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Parteina, Richterin am
Oberlandesgericht Martin und Richter am Oberlandesgericht Mummert
am 02.08.2007
beschlossen:
1. Unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbad
Heiligenstadt vom 25.04.2007 wird die Ablehnung des Sachverständigen R... auf
Kosten der Antragstellerin für begründet erklärt.
2. Der Beschwerdewert beträgt 1000,- €.
Gründe:
I.
Die Parteien, die am 06.12.1997 die Ehe geschlossen haben, leben seit dem
02.12.2004 räumlich voneinander getrennt. Aus ihrer Ehe sind die Kinder M.,
geboren am 19.01.2001 und C., geboren am 02.03.1998, hervorgegangen. Die
Kindesmutter hat bei ihrem Auszug die gemeinsamen Kinder mitgenommen.
Die Kinder sind am Ende der Osterferien 2005 bei dem Vater verblieben.
Nachdem die Mutter in der Folgezeit versucht hat, die Kinder zu sich zurückzuholen, haben die Parteien wechselseitig mit Schriftsatz v. 7.4.2005 im einstweiligen Anordnungsverfahren beantragt, ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder zu übertragen.
Das AmtsG hat am 8.4.2005 — ohne mündliche Verhandlung — auf den Antrag der Mutter entschieden, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf die ASt. übertragen wird, und dem AGg. aufgegeben, die Kinder an die ASt. herauszugeben. Das AmtsG hat seine Entscheidung damit begründet, die Mutter habe glaubhaft gemacht, der AGg. übe das Sorgerecht missbräuchlich aus und gefährde dadurch das Kindeswohl.
Die Kinder würden vom AGg. geschlagen, die Mutter im Beisein der Kinder auf das übelste beschimpft und die Kinder gegen deren Willen beim Vater festgehalten.
Gegen den Beschluss v. 8.4.2005 hat der Vater Beschwerde eingelegt.
Das AmtsG hat im Termin v. 11.5.2005 darauf hingewiesen, dass beide Parteien schildern, dass hier körperliche Übergriffe auf die Kinder vorgenommen worden sind, ohne dass der jeweils andere Elternteil eingeschritten ist, sodass nicht auszuschließen ist, dass sowohl der eine als auch der andere Ehepartner diese körperlichen Übergriffe vorgenommen hat, ggf. auch beide Parteien die Kinder geschlagen haben. Das AmtsG hat zugunsten der Mutter ein Umgangsrecht angeordnet und Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 22.6.2005 bestimmt.
In dem Hauptsacheverfahren hat die Mutter beantragt, ihr das Sorgerecht, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Der Vater hat beantragt, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder zu übertragen.
Im Termin v. 22.6.2005 haben die Parteivertreter erklärt, die beiden ersten Umgangskontakte seien gut gelaufen. Probleme seien erst am Ende des 2. Besuchswochenendes aufgetreten, nachdem der AGg. ein blaues Auge davon getragen habe und behauptet habe, der Vater der ASt. habe ihn geschlagen.
Das AmtsG hat mit Beschluss v. 22.6.2005 ein Sachverständigen[SV)-Gutachten zu der Frage in Auftrag gegeben, bei welchem Elternteil die Kinder ihren Aufenthalt unter Berücksichtigung des Kindeswohls am ehesten nehmen sollten und den SV R. mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt.
Die Mutter hat sich während der Erstellung des Gutachtens mit drei Schreiben an den SV gewandt, die sich bei der Gerichtsakte befinden und von denen die Gegenseite keine Abschriften erhalten hat.
Das AmtsG hat am 9.112006 Termin zur mündlichen Verhandlung in dem Sorgerechtsverfahren für den 13.12.2006 anberaumt.
Der SV R. hat der Richterin am 23.11.2006 telefonisch mitgeteilt, er empfehle, die Kinder unmittelbar nach der Verhandlung der Mutter zu übergeben. Eine Begleitung durch das Jugendamt [JA] für zwei bis drei Stunden erscheine angebracht, um die Kinder zu beruhigen. Am 28.11.2006 ist das SV-Gutachten mit einem Umfang von 291 Seiten bei Gericht eingegangen. Das Gutachten wurde am 8.12.2006 an die Beteiligten [Bet.] weitergeleitet und ist am 11.12.2006 bei dem Bevollmächtigten des Vaters eingegangen.
Das Gericht hat am 23.11.2006 das JA gebeten, eine organisatorische Begleitung von 2-3 Stunden nach dem Termin sicherzustellen.
Der Vertreter des Vaters hat am 12.12.2006 beantragt, den Verhandlungstermin zu verlegen, da er das umfangreiche Gutachten, das ihm am 11.12.2006 zugestellt worden sei, bis zum Termin nicht durcharbeiten könne.
Mit Schriftsatz v. 12.12.2006 hat die ASt. erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Rechts der Gesundheitsfürsorge, des schulischen Bereichs und des sozialrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen Bereichs für die gemeinsamen Kinder der Parteien auf sich sowie die Herausgabe der gemeinsamen minderjährigen Kinder beantragt.
Die Schriftsätze wurden dem AGg. im Termin am 13.12.2006 übergeben; ihm wurde antragsgemäß eine Schriftsatzfrist von einer Woche bewilligt.
Das AmtsG hat die Bet. im Termin angehört. C., 8 Jahre alt, hat erklärt: „Er wohnt beim Vater. Er möchte beim Vater bleiben. Wenn ich zur Mama muss, hau ich wieder ab. Ich geh da nicht hin.”, und M., 5 Jahre alt: „Wohnt beim Vater. Soll so bleiben. Möchte auch nicht bei der Mutter wohnen.”
Der AGg.-Vertreter hat mit dem im Termin überreichten Schriftsatz v. 13.12.2006 den SV R. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die Mutter während der Erstellung des SV-Gutachtens dem SV drei Schreiben übersandt habe, von denen er keine Abschrift erhalten habe. Auch falle auf, dass der gesamte Vortrag der ASt.-Seite im Wesentlichen ungeprüft übernommen werde. Das ungeprüfte Sichzueigenmachen rechtfertige die Besorgnis der Befangenheit.
Der SV habe zur Erstellung des Gutachtens zwei Hilfspersonen eingesetzt. Die Hilfspersonen hätten die Hausbesuche durchgeführt und teilweise Explorationen der Bet. realisiert. Der Umfang der den Gehilfen durch den Gutachter übertragenen Aufgaben rechtfertige die Annahme, dass eine intensive Befassung des Stoffes durch den Gutachter nicht erfolgte.
Das AmtsG hat noch im Termin den angefochtenen Beschluss verkündet und diesen mit dem Ergebnis der Kindesanhörung und den Angaben des SV begründet:
„Aus den Äußerungen der Kinder, die die Mutter abwertend behandeln und sich über diese auch abwertend äußern, ist zu schließen, dass die Kinder in ihrer Wahrnehmung gestört werden. Sie können keine ungestörte Beziehung zur Mutter aufnehmen. Dies führt auch nach Angaben des SV zu einer schwerwiegenden seelischen Schädigung der Kinder.” ...
Das AmtsG hat mit Beschluss v. 25.4.2007 den Antrag auf Ablehnung des SV wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, auch wenn der SV die Spielsituation überwertet habe, sei hierin noch keine Kränkung des SV in seiner Person zu sehen.
Das AmtsG hat mit weiterem Beschluss v. 25.4.2007 eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen und der ASt. das Recht der Aufenthaltsbestimmung, der Gesundheitsfürsorge, der Sorge für den schulischen, sozialversicherungs- und sozialrechtlichen Bereich übertragen. Zur Begründung wird ausgeführt, eine mangelnde Neutralität folge auch nicht daraus, dass der SV die Briefe in seine Beurteilung einbezogen habe. Der SV habe die Übersendung der Briefe dem Gericht angezeigt. Das Gericht habe die Briefe als Äußerungen im Rahmen der Exploration angesehen und daher von einer Weiterleitung an die Prozessbevollmächtigten abgesehen. Der SV habe die Briefe im Rahmen des Gutachtens offen gelegt. Dass dadurch eine andere Gewichtung - zugunsten der ASt. - erfolgt sei, sei nicht ersichtlich.
Der SV habe die Stellungnahmen von Schule und Kindergarten in seinem Gutachten verwertet.
Eine mangelnde Neutralität der Bewertung der Auskunftspersonen sei für das Gericht nicht erkennbar. Der SV bewerte die Aussagen der Auskunftspersonen objektiv nach ihrer Form und ihrem Inhalt.
Das Gutachten sei für das Gericht nachvollziehbar und klar gegliedert. Die Ergebnisse seien eindeutig dargestellt. Es sei eine objektive Bewertung erfolgt.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des AGg., der anführt, der SV habe mehrfach mit der ASt. korrespondiert und deren Briefe bei der Begutachtung ohne vorherige Anhörung des AGg. verwandt.
Darüber hinaus habe er ausschließlich fünf Auskunftspersonen aus dem Einflussbereich der Mutter in die Befragung einbezogen. Von Seiten des Vaters seien lediglich die Cousine, D. V. und die Mutter vernommen worden.
Die von dem AGg. weiter benannte Bekannte und ehemalige Freundin der Mutter, Frau R. K., sowie der Vater, Herr K. G., seien ohne seine Zustimmung nicht in das Verfahren einbezogen worden.
Darüber hinaus habe der SV auch nach dem Wechsel in das Kinderheim mit den Kindern nicht nochmals gesprochen. Die Situation der notwendigen, durch die Übergriffe der Mutter verursachten Einweisung in ein Kinderheim sei ebenfalls nicht im Gutachten heraus gearbeitet worden.
Da der SV befangen sei, werde angeregt, ein weiteres Gutachten einzuholen.
II.
Die sofortige Beschwerde des AGg. ist begründet. Der angefochtene Beschluss war daher abzuändern und dem Befangenheitsantrag stattzugeben.
Aus der Sicht des Vaters ist die Besorgnis gerechtfertigt, dass der SV R. voreingenommen verfahren und gutachterlich Stellung nehmen werde.
Der AGg. kann aus dem Gutachten des SV die Besorgnis herleiten, dass dieser gegenüber ihm bei der Erstellung seines familienpsychologischen Gutachtens nicht die gebotene Neutralität gewahrt und ihm nicht unvereingenommen gegenüber steht (KG, FamRZ 2006, 1214).
Der SV führt aus: „Es ist davon auszugehen, dass Herr G. eigene aggressive Impulse gegen die Elternobjekte abgewehrt hat und vordergründig zu einer Tendenz zur Harmonisierung neigt. Eine ausreichende Autonomieentwicklung des Herrn G. hat nicht stattgefunden. Daher konnte er auch die Konflikte mit den Partnerinnen nicht adäquat verarbeiten und er neigt zur Externalisierung. Muster in seinen Partnerschaftsbeziehungen vermag er nicht zu erkennen.”
Die bei dem Vater fixierte Haltung lässt sich auch durch die Inanspruchnahme fachlicher Hilfen derzeit nicht durchbrechen. Er hat einen starken Krankheitsgewinn und er funktionalisiert die Kinder für seine eigenen Bedürfnisse um. Insgesamt liegt eine missbräuchliche Anwendung der elterl. Sorge für die Zukunft vor.
Nach einer Unterbringung der Kinder bei der Mutter, die umgehend erfolgen sollte, sollte der Vater für mehrere Monate nur begleitet Umgangskontakte unter Kontrolle und Überwachung erhalten. Es muss verhindert werden, dass der Vater seine Kontakte manipulativ missbraucht. .. .
Der SV befasst sich damit bei der Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens zu der Fragestellung, bei welchem Elternteil die Kinder ihren Aufenthalt unter Berücksichtigung des Kindeswohls am ehesten nehmen sollten, in einer Art und Weise, dass er eine eindeutig negative psychologische Begutachtung des Vaters durchführt.
Demgegenüber folgt er den Angaben der Mutter als nachvollziehbar ohne nähere Erläuterung und ohne Auseinandersetzung mit ihrer bisherigen Lebensgeschichte. Damit hat der SV die Grenzen gebotener Neutralität verlassen.
Der SV hat zunächst das Gutachten für Mitte November 2006 angekündigt, worauf das AmtsG am 9.11.2006 Termin für den 13.12.2006 bestimmt hat. Der SV hat weiter - nachdem sich der Eingang des Gutachtens bis zum 28.11.2006 verzögert hat - der Richterin am 23.11.2006 telefonisch mitgeteilt, er empfehle, die Kinder unmittelbar nach der Verhandlung v. 13.12.2006 der Mutter zu übergeben. Eine Begleitung durch das JA für zwei bis drei Stunden erscheine angebracht, um die Kinder zu beruhigen. Die Richterin hat daraufhin das JA entsprechend informiert. Am 28.11.2006 ist das SV-Gutachten mit einem Umfang von 291 Seiten bei Gericht eingegangen. Das Gutachten wurde am 8.12.2006 an die Bet. weitergeleitet und ist am 11.12.2006 bei dem Bevollmächtigten des Vaters eingegangen, der das Gutachten vor dem Termin nicht mehr durcharbeiten konnte.
Der Antrag des Vertreters des AGg. auf Terminsverlegung wurde nicht beschieden.
Mit dieser „Anweisung” hat der SV unzulässigerweise dem Gericht vorbehaltene Aufgaben wahrgenommen (vgl. OLG Celle, VersR 2003, 1593, m. w. N.) und dem AmtsG am 23.11.2006 den von ihm für richtig gehaltenen Weg gewiesen, auf dem das AmtsG ihm gefolgt ist, ohne das Gutachten des SV zu kennen und ohne den Parteien rechtliches Gehör zu gewähren.
Indem der SV sich so verhalten hat, hat er seinen Gutachterauftrag eigenmächtig ausgedehnt. Dies gilt auch für die von ihm getroffenen Feststellungen zum begleiteten Umgang.
Das Umgangsrecht gibt dem Berechtigten in erster Linie die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Zeitabständen zu sehen und zu sprechen (OLG Braunschweig, Fam.RZ 2002, 414; Erman/Michalski, BGB, 10. Aufl. 2000, § 1684 Rz. 8). Dabei soll der Umgangsberechtigte dem Kind unbefangen und natürlich entgegentreten können, weshalb der Umgang grundsätzlich nicht in Gegenwart des anderen Elternteils oder sonstiger Dritter Personen oder an sog. „neutralen Orten” stattzufinden hat (BGHZ 51, 219, 224 = FamRZ 1969, 148; Erman/ Michalski, a. a. 0., Rz. 24). Das FamG kann das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist; eine auf längere Zeit oder Dauer angelegte Einschränkung oder Ausschließung kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 IV S. 1 und 2 BGB). Einschränkungen des Umganges dergestalt, dass dieser lediglich unter Begleitung weiterer Personen oder nur an einem neutralen Ort stattzufinden habe, stellen nach den vorgenannten Grundsätzen eine einschneidende Beschränkung für den Umgangsberechtigten dar, weshalb zu dieser Maßnahme nur dann gegriffen werden darf, wenn ohne sie eine Gefährdung des Kindeswohls konkret zu befürchten ist (Münch-Komm/Hinz, BGB, 3. Aufl. 1992, 5 1634 Rz. 26; Oelkers, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 3. Aufl. 2001, S. 368).
Mit seiner Vorgehensweise hat der SV Misstrauen in seiner Unparteilichkeit als Gehilfe des Gerichts mit der Folge hervorgerufen, dass der Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit begründet ist und die sofortige Beschwerde daher Erfolg hat.
(Mitgeteilt von Richterin am OLG S. Martin, Jena)
Anmerkung von Joseph Salzgeber:
OLG Thüringen – ZPO § 42, 406
(1 FamS , Beschluss v. 2.8.2007 – 1 WF 203/07)
1. Geht der Sachverständige mit seinen Feststellungen [zum Umgangsrecht] über den ihm erteilten Gutachtensauftrag hinaus, rechtfertigt dies einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit.
2. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn er den Prozessbeteiligten (hier dem Richter) unzulässigerweise den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung ist veröffentlicht in FamRZ 2008, 284
Anmerkung:
Das OLG entschied, dass die Besorgnis der Befangenheit seitens des Vaters gerechtfertigt sei und darüber hinaus, dass der Sachverständige [SV] voreingenommen verfahren habe. Er habe die notwendige gebotene Neutralität nicht gewahrt.
Diese Bewertung erschließt sich dem Verfasser aus den schriftlich angeführten Gründen des OLG nicht.
...
Aus dem Verhalten des gerichtlich beauftragten SV lässt sich - jedenfalls in den benannten Kritikpunkten - aus Sicht des Verfassers keine Besorgnis der Befangenheit ableiten.
Dipl.-Psych. Dr. Dr. Joseph Salzgeber, München
Richterin rechtfertigt eheliche Gewalt mit Koran
Das Frankfurter Amtsgericht hat eine Richterin für befangen erklärt, weil sie mit Bezug auf den Koran eine vorzeitige Scheidung abgelehnt hatte. Die Amtsrichterin soll gesagt haben, dass für Muslime eine körperliche Züchtigung keine unzumutbare Härte sei.
(21.03.2007, 16:41 Uhr)
Frankfurt/Main - Das hat ein Sprecher des Gerichts am Mittwoch bestätigt. Eine Frau hatte die Scheidung beantragt, nachdem sie von ihrem marokkanischen Mann geschlagen worden sei. Die Amtsrichterin habe in dem Verfahren gesagt, dass für Muslime eine körperliche Züchtigung keine unzumutbare Härte sei. Die vorzeitige Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres sei durch Schläge nicht zu rechtfertigen.
Die 26 Jahre alte Frau hatte nach Angaben des Gerichts Prozesskostenhilfe für den Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres beantragt. Sie argumentierte, es sei für sie unzumutbar weiter mit ihrem Mann verheiratet zu sein, weil sie von ihm schwer misshandelt und auch nach der Trennung im Mai 2006 noch von ihm bedroht worden sei. Die Frau, eine Deutsche marokkanischer Abstammung, hatte den Marokkaner 2001 in dem nordafrikanischen Land "gemäß den Vorschriften des Korans" geheiratet, wie das Amtsgericht berichtete.
Richterin: Gebrauch vom Züchtigungsrecht nicht unüblich
Die Richterin hatte laut Amtsgericht argumentiert, sie sehe die Voraussetzung für eine Härtefallentscheidung nicht gegeben. Denn beide Parteien stammten aus dem marokkanischen Kulturkreis. Dort sei es nicht unüblich, dass der Mann seiner Frau gegenüber ein Züchtigungsrecht ausübe. Die Juristin schlug vor, das Verfahren bis zum Ablauf des Trennungsjahres ruhen zu lassen.
Daraufhin hat die 26-Jährige die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dem Antrag gab ein anderer Richter am Mittwoch statt. Jetzt ist für das weitere Verfahren eine andere Richterin zuständig.
http://www.tagesspiegel.de/politik/nachrichten/justizskandal/96720.asp
"Latente Geschlechterdifferenzierungen im juristischen Handeln
Analyse einer Fallerzählung aus der familiengerichtlichen Praxis"
Kai-Olaf Maiwald, Claudia Scheid, Elisabeth Seyfarth-Konau
in: "Zeitschrift für Rechtspsychologie", Juli 2003, S. 43-70
In einer excellenten Sprachanalyse zeigen die Autoren auf, wie der eigene (weibliche) parteiliche Blick einer interviewten Familienrichterin, eine objektive an Recht und Gesetz orientierte Urteilsfassung be- und verhindert. Entgegen der Behauptungen von einer objektiven Rechtssprechung kein Einzelfall in der (familien)gerichtlichen Praxis. Die davon betroffenen Eltern haben es in der Regel sehr schwer oder es ist ihnen sogar unmöglich dagegen wirksam vorzugehen. Denn welcher Elternteil ist schon Rechtssoziologe, und selbst wenn, interessiert das im Zweifelsfall den Richter nicht. Das Gesetz bin ich (der Richter), heißt es dann immer noch.
"Gerechtigkeit und Fairness im familiengerichtlichen Verfahren - Versuch einer Bestandsaufnahme -"
Margarethe Fabricius-Brand, Rechtsanwältin und Diplompsychologin, Hannover
in: "Familie, Partnerschaft, Recht", FPR 3/2000, S. 144-151
"...
VII. Fairness - Nur die Sehnsucht nach menschlichem Miteinander?
Ob ein Gerichtsverfahren fair ist, hängt ab- soweit dürfte Einigkeit bestehen -, von dem konkreten Verhalten sowie dahinter stehenden Einstellungen und Werthaltungen der Prozessbeteiligten. Wann allerdings das "unfaire" Verhalten eines Richters die Schwelle erreicht hat und als Verstoß gegen das Recht auf einen fairen Prozess sanktioniert wird, wissen die Juristen, wie ein Blick in die einschlägigen Kommentare zeigt, wohl auch nicht so genau. Sie reden von "unbewußter Befangenheit", die sich "rechtlich nicht aufdecken läßt", oder von Befangenheit des Richters "als innerer Zustand", der "seine Unvoreingenommenheit und objektive Einstellung, insbesondere wegen persönlicher Beziehungen, wegen bewußter oder unbewußter Hinneigung oder Abneigung gegenüber einem Beteiligten, beeinträchtigen kann. Dieser Zustand ist in der Regel nicht beweisbar."
Gerade weil er nicht beweisbar ist, wächst der Richterin besondere Verantwortung für den Erhalt ihrer Unvoreingenommenheit zu, die sie, im wahrsten Sinne des Wortes, nicht wahrnehmen kann, wenn sie unbewusst voreingenommen ist. Erst die Akzeptanz der Erkenntnis, dass es unbewusste Voreingenommenheit gibt, kann im konkreten Fall bei der Richterin überhaupt die Suche nach solchen unbewussten Verzerrungen auslösen.
Und ohne wissenschaftliche Forschung, zu der Mahlmann einen beachtenswerten Beitrag leistet, wird die Grundlagenkrise der Rechtswissenschaft nicht behoben, weil die Entscheidungen der Gerichte nicht aufgrund rechtlicher Regeln, sondern aufgrund "anderer irrationaler Mechanismen, die vom Frühstück des Richters bis zu seinen sublimierten Trieben reichen", gefallt würden.
...
Da Richter schon allein wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden können, werden sie alles tun, um jeden Anflug von Befangenheit gezielt zu vertuschen - auch ein unfaires Verhalten. Ein großer Teil beruflicher Erfahrung und beruflicher Sozialisation, fürchte ich, dient dazu, Regeln gekonnt zu unterlaufen. Dagegen helfen keine Regeln, sondern "Fairness als Tugend.
..."
"Faires Verhandeln im Prozess und Signale für Störungen am Beispiel von Befangenheitsanträgen"
Uta Ehinger in: "Familie, Partnerschaft, Recht", 03/2000, S. 151-156
.7 WF 213/99
4 F 1072/98 AG - FG -
Abschrift
B e s c h 1 u s s
des 7. Zivilsenats - Familiensenats - des Oberlandesgerichts Bamberg vom
4. Februar 2000
in der Familiensache
Antragsteller gegen Antragstellerin
wegen Regelung des Umgangs.
Die Ablehnung des Richters am Amtsgericht – Familiengericht – ................ durch den Antragsteller wird für gerechtfertigt erklärt.
G r ü n d e :
Der Antragsteller begehrt die Einräumung eines Umgangsrechts mit den drei ehelichen Kindern im selbständigen FGG-Verfahren. Im Termin vom 1.4.1999 erklärte sich seine* Vertreterin damit einverstanden, dass die Entscheidung über einen vorher gestellten Antrag auf vorläufige Anordnung zum Umgangsrecht bis zur Erholung eines kinderpsychologischen Gutachtens zurückgestellt wird. Gleichwohl begehrte sie unter dem 22.9.1999 nunmehr über den Eilantrag zu entscheiden, weil der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen dem Sachverständigen nicht zur Verfügung stehe, so daß sich die Erstellung des Gutachtens zu weit hinauszögere. Am 13.12.1999 ging das Gutachten beim Familiengericht ein. In mehreren Eingaben wurde beantragt, den Eilantrag zu bescheiden. Trotzdem blieb der Richter untätig.
Der Antragsteller und seine Vertreterin lehnen den zuständigen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Dieser hat sich trotz ausdrücklichen Hinweises des Senats auf den erhobenen Vorwurf der Verzögerung bei der Erholung der schriftlichen Stellungnahme zum Befangenheitsantrag hierzu nicht geäußert.
Das Ablehnungsbegehren ist begründet. Ein Richter ist wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wenn ein gegenständlich vernünftiger Grund vorhanden ist, der der ablehnenden Partei von ihrem Standpunkt aus Anlass zu der Befürchtung geben kann, der Richter werde nicht unparteiisch und sachlich entscheiden. Dabei muss es sich um einen objektiven Grund handeln, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken kann, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge des Gesuchstellers scheiden aus (Bay0bLG DRZ 77, 244).
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Es ist nämlich nunmehr schlechterdings kein vernünftiger Grund mehr ersichtlich, der den Richter davon abhalten könnte, über den Eilantrag des Antragstellers zu befinden. Schon nach dem Sinn und Ziel einer vorläufigen Anordnung ist es in der Regel geboten, über einen entsprechenden Antrag in engem zeitlichen Zusammenhang mit seinem Eingang zu befinden. Wenn sich die Beteiligten wie hier ausnahmsweise mit einem Zuwarten im Hinblick auf eine verfahrensfördernde Maßnahme Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens einverstanden erklären, obliegt es dem Richter in gesteigertem Maße, nach wegfall des einverständlich aufgestellten Hindernisses für die an sich unverzüglich zu treffende Entscheidung nunmehr den Eilantrag mit besonderem Vorrang zu behandeln. Dies ist hier trotz des Drängens des Antragstellers nicht geschehen, ohne dass der Richter in seiner dienstlichen Stellungnahme mit einem Wort auf den seine Ablehnung im Kern begründenden Vorwurf eingeht. Da somit sein Verhalten im Ergebnis auf eine Rechtsversagung hinausläuft, die mangels statthaften Rechtsmittels unangreifbar ist, ist die
Besorgnis der Befangenheit seitens des Antragstellers gerechtfertigt; denn das massive Untätigbleiben des Richters entfernt sich hier so sehr von dem verfahrensmäßig einzuhaltenden Vorgehen, dass sich für den Antragsteller der Eindruck einer sachwidrigen auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängen musste.
Die Ablehnung ist deshalb selbst bei Anlegung des sonst vom Senat angelegten strengen Maßstabes für ein zur Ablehnung eines Richters führendes Verhalten gerechtfertigt.
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht
Ralph-Ingo Erdmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Vorsitzender Richter am Landgericht Bochum (ab 28.08.2009, ..., 2019) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 10.07.1997 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 27.06.2001 als Richter am Landgericht Essen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 28.08.2009 als Vorsitzender Richter am Landgericht Bochum aufgeführt. Landgericht Bochum - GVP 01.01.2012: Vorsitzender Richter - 5. große Strafkammer. Landgericht Bochum - GVP 01.01.2019: Vorsitzender Richter - 15. Zivilkammer (Kammer für Handelssachen). 23.03.2012: "Richter befangen - Prozess musste ganz neu beginnen. Nach monatelanger Verhandlungsdauer ist am Bochumer Landgericht ein Strafprozess geplatzt. Grund: Der Vorsitzende Richter wurde für befangen erklärt, da er einen Straftatverdacht in den Prozess mit einbrachte, den die Staatsanwaltschaft gar nicht erwähnt hatte. Am Freitag startete der Prozess nochmal ganz von vorn. Die Kosten sind enorm. „Das kommt einmal in 30 Jahren vor“, sagte Strafverteidiger Hans Reinhardt am Freitag auf dem Flur des Bochumer Landgerichts. Auf seinen Antrag hin war ein seit vergangenem September laufender Prozess gegen eine mutmaßliche Einbrecherbande geplatzt. Der vorsitzende Richter Ralph-Ingo Erdmann war vor wenigen Wochen von seinen eigenen Richterkolleginnen für befangen erklärt worden. ... . Der bisherige Prozess (in dem bereits vier weitere Männer verurteilt worden sind) hat bereits eine sechsstellige Euro-Summe verschlungen. Durch die Neuauflage wegen der Befangenheit kommen wohl noch mehrere zehntausend Euro hinzu. Pro Sitzungstag erhält ein Pflichtverteidiger (jeder Angeklagte hat gleich zwei) in diesem Fall 313 Euro vom Staat. Hinzu kommen die Kosten für das Personal der Justiz, die Gutachter - und die Schöffen. Die mussten ebenfalls ausgewechselt werden. „So, es fängt fast alles von vorne an“, sagte die Vorsitzende Nadja Lichtleitner am Freitag zu den drei Angeklagten. Jeder einzelne Fall in der Anklage wird jetzt aufs Neue durchgekaut. Neun Termine sind bis 26. April angesetzt." - https://www.waz.de/staedte/bochum/richter-befangen-prozess-musste-ganz-neu-beginnen-id6488825.html. 07.05.2019: "Die Rechtsanwälte Hämmerling von Leitner-Scharfenberg mahnen für Ralph Schneider (Markenglas.de) die Nutzung von Produktfotos auf ebay und auf Ebay-Kleinanzeigen ab. ... . Herr Ralph Schneider betreibt unter der Domain "markenglas.de" einen Onlineshop und vertreibt Merchandising-Produkte von Getränkeherstellern. Die dabei verwendeten Fotos fertigt er, laut Abmahnung, selbst an. ..." - https://www.medienrecht-urheberrecht.de/abmahnung-bild-oder-text/471-abmahnung-scharfenberg-haemmerling-foto-ebay-kleinanzeigen.html. Richter Erdmann wird vom Väternotruf nicht empfohlen.