Bundesverfassungsgericht

Familienrecht - Kindschaftsrecht


 

 

 

 

Sozialbetrug

Bürgermeister kämpfen gegen falsche Väter

Der Berliner Senat ist der Ansicht, Sozialbetrug ist Sache der Bezirke. Die Bürgermeister fordern dagegen eine zentrale Stelle.

Er ist Deutscher und hat kein Geld. Sie ist Ausländerin und hat ein Kind. Damit sie hierbleiben darf, erkennt er die Vaterschaft an, obwohl er nicht der Vater des Kindes ist, und lässt sich dafür bezahlen. In Berlin gibt es hunderte solcher Fälle pro Jahr, die den Steuerzahler Millionen kosten. Damit muss endlich Schluss sein, fordert Neuköllns Vize-Bürgermeisterin Stefanie Vogelsang (CDU). An diesem Donnerstag wird sich der Rat der Bürgermeister wieder mit dem Thema befassen. Die Bürgermeister fordern schon seit längerem eine zentrale Stelle, die gegen diese Fälle kämpft. „Selbst Flächenstaaten haben das, aber wir als Stadtstaat verteilen die Zuständigkeiten auf zwölf Bezirke, mit dem Ergebnis eines totalen Wirrwarrs“, beklagt Vogelsang. Es sei völlig unklar, wer zuständig sei: Der Bezirk, in dem das Kind geboren wurde? Der, in dem es wohnt? In dem der Vater wohnt? Und was ist bei einem Umzug?

Die Schuld sieht sie bei der Linkspartei, denn Innensenator Ehrhart Körting (SPD) war zumindest früher auch für eine Zentralstelle. Heutige Senatsmeinung ist allerdings, dass die Zuständigkeit bei den Bezirken liegt. Es gibt überhaupt erst seit 1. Juli die Möglichkeit, dass der Staat Scheinvaterschaften anficht. Neukölln zählt schon die Fälle; 50 bis 60 Scheinvaterschaften gebe es dort mindestens pro Jahr. Vorher wurde jede Vaterschaftsanerkennung ohne Prüfung akzeptiert. Von dem Trick haben alle etwas, nur der Steuerzahler nicht: Die Frau darf bleiben und bekommt Sozialhilfe, ihr Kind wird sogar deutscher Staatsbürger. Dem Mann drohen keine Unterhaltsansprüche – außer, falls er zu Geld kommt. fk

(Erschienen im gedruckten Tagesspiegel vom 18.12.2008)

http://www.tagesspiegel.de/berlin/Sozialbetrug;art270,2687386

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Bürgermeister in Berlin kämpfen gegen falsche Väter, Bundesverfassungsrichter in Karlsruhe kämpfen für falsche Väter. Eigenartig, wenn es, so wie gerade in Berlin, gegen ausländische Mütter geht, ist es dem Staat plötzlich wichtig, eine zweifelhafte Vaterschaft anzufechten, wenn es aber um "deutsche" Mütter geht, bei denen die Vaterschaft des amtlich als Vater festgestellten Mannes, sei es eines Ehemannes oder eines Mannes, der die Vaterschaft mit öffentlicher Beglaubigung anerkannt hat, zweifelhaft ist, tut der selbe deutsche Staat inklusive des Bundesverfassungsgerichtes alles, um eine Aufklärung der tatsächlichen Vaterschaft zu verhindern. So wendet sich die 2. Kammer des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichts in übler Weise mit Beschluss vom 13.10.2008 - 1 BvR1548/03 gegen einen Mann, der vorgetragen hatte, Vater eines Kindes zu sein, für das ein anderer Mann bereits die Vaterschaft vor dem Standesamt anerkannt hatte. 

Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde des Präsumptivaters nicht zur Entscheidung angenommen. Wie Rechtsanwalt Georg Rixe in "FamRZ 24/2008 mitteilte, ist der rechtliche Vater, der Ehemann der Mutter zwischenzeitlich gestorben. Das Kind wächst somit ohne Vater auf, man darf dem Bundesverfassungsgericht zu seiner kinderfeindlichen und männerfeindlichen Entscheidung gratulieren. Aber ob diese Gratulation beim 2. Kammer des 1. Senates des Bundesverfassungsgericht in der verschlafenen Residenz- und Beamtenstadt Karlsruhe ankommt, erscheint zweifelhaft.

 

 


 

 

Stephan Balthasar

Rechtsanwalt im Münchener Büro von Linklaters Oppenhoff & Rädler und arbeitet dort im Bereich Prozessführung/Schiedsgerichtsverfahren.

http://www.linklaters.com/locations/germany/german/newsanddeals/newsdetail.asp?newsid=2488&localnavigationid=22

Stand 10.04.2007

 

Eine lesenswerte kritische Stellungnahme von Stephan Balthasar zum Urteil des 1. Senats des Bundesverfassungsgericht vom 13.2.2007 - 1 BvR 421/05 bezüglich des Recht eines Vaters auf Kenntnis der Abstammung seines Kindes findet man in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht" 2007, Heft 6, S. 448-450.  Stephan Balthasars kurzer Aufsatz zeigt auf, auch am Bundesverfassungsgericht ist nicht alles Gold was glänzt.

Auch wenn das einem nach dem skandalösen und männerfeindlichen Urteil des Bundesverfassungsgerichtes Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 - Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder nicht überrascht, ist es ganz gut, dies auch einmal in Deutschland führender Familienrechtszeitschrift zu lesen.

 

 


 

 

 

 

Kundgebung zur Situation der Menschenrechtsverletzungen im deutschen Familienrecht

 

Am Sonntag, den 10.12.2006

veranstaltet der Kreisverein Karlsruhe des

„Väteraufbruch für Kinder e.V.“ (VAfK)

in Zusammenarbeit mit dem Landesverband Baden Württemberg

von 14 bis 16 Uhr

im Herzen von Karlsruhe, zwischen Pyramide und Schloss

 

am Tag der Menschenrechte

in der Stadt des Rechtes

auf dem Platz der Grundrechte

eine

KUNDGEBUNG

zur Situation der Menschenrechtsverletzungen

im deutschen Familienrecht.

Unter anderen haben ihre Mitwirkung bisher angekündigt:

 

Dietmar Nikolai Webel vom Bundesvorstand des VAfK

Celestina Görgülü

(Fall Görgülü: EGMR-Urteil, BVerfG-Urteile, Einschaltung des Europarates, 1. Strafverfolgung in Deutschland von Richtern wegen Rechtsbeugung)

Peter Tholey, LAG Familienpolitik der LINKS-Partei BW, Landesvorstand der WASG

Jürgen Fischer

(war im Juli 2006 in Haft, weil seine Rüge der gerichtlichen Behandlung seiner Trennungsvatersituation im Namen des Volkes als ungebührlich und bestrafenswert gewertet wurde)

Vertreter des Landesverbandes BW sowie der Orts- und Kreisgruppen des VAfK

Franzjörg Krieg,

Sprecher des VAfK-Karlsruhe und 1. Vorsitzender des Landesverbandes

vafk-ka@gmxde

 0173 – 92 90 009

 

 

 


 

 

 

 

"Besorgte Väter ohne elterliche Sorge für ihre Kinder - Das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 29.1.2003 zur Schlechterstellung nichtehelicher Kinder" 

von Professor Karlheinz Muscheler, Juristische Fakultät an der Ruhr-Universität in Bochum.

 

Muscheler zerlegte in seinem Vortrag die berühmt-berüchtigte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Alleinsorge der Mütter nicht-ehelich geborener Kinder nach allen Regeln der Kunst.

Die bestehende Rechtslage in § 1626a BGB sehe auch für den Fall eines Einvernehmens der Eltern für eine gemeinsame Sorgerechtsausübung eine wesentliche Hürde vor in Form der notwendigen öffentlichen Beurkundung - das koste Zeit und Mühe und auch Geld, wenn man das beim Notar machen wolle (Anmerkung: Wer die gemeinsame Sorge beim Jugendamt beurkunden will sieht sich oft damit konfrontiert, dass eine oder mehrere Sozialarbeiterinnen die Mutter in die Zange nehmen und sie über die "Gefahren" aufklären wollen, die mit der gemeinsamen Sorgeerklärung so verbunden seien). Es komme relativ selten zu gemeinsamen Sorgeerklärungen, ein Nachteil sei auch, dass sie bedingungsfeindlich sind und nur unbefristet erklärt werden können.

Eine heftige Diskriminierung der väterlichen Sorge finde man auch in § 1678 Absatz 2, in § 1680 Absatz 2 Satz 2 und in § 1680 Abs. 3 - in allen drei Fällen erhalte der Vater das Sorgerecht nur dann, wenn gerichtlicherseits positiv festgestellt werden könne, dass die Sorgerechtsausübung durch ihn dem Kindeswohl dient.

Wie aber habe das Bundesverfassungsgericht die grundsätzliche Alleinsorge der Mutter nun im Einzelnen begründet? Die "außergewöhnlich geschwätzige" Entscheidung enthalte hierzu eine "Vermutungskaskade":

Vermutung, dass gegen den Willen eines Elternteils erzwungenes gemeinsames Sorgerecht regelmäßig mehr Nach- als Vorteile hat - vor allem bei Elternstreit.

Vermutung, dass bei Uneinigkeit der Eltern die Mutter eine enge Beziehung zum Kind hat (mit Hinweis auf § 1626a Absatz 2 BGB).

Vermutung, dass es bei einem Zusammenleben der Eltern in der Regel zur Abgabe von gemeinsamen Sorgeerklärungen kommt.

Vermutung, dass die Mutter bei einem Zusammenleben der Eltern und Verweigerung der Sorgeerklärung "schwerwiegende und kindeswohlorientierte Gründe" hat.

Vermutung, dass nach einer Elterntrennung keine Kooperationsfähigkeit mehr besteht.

Vermutung, dass sich verheiratete Eltern bei der Heirat Kooperation betreffend die Kinder versprechen.

Alle diese Vermutungen seien nichts anderes als "morsche Holzpfeiler" und im Zweifel in mehrfacher Hinsicht widerlegbar.

Dann habe das Bundesverfassungsgericht noch einen Beobachtungsauftrag an den Gesetzgeber gegeben 

("Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob seine Annahme auch vor der Wirklichkeit Bestand hat. Stellt sich heraus, dass dies regelmäßig nicht der Fall ist, wird er dafür sorgen müssen, dass Vätern nichtehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenleben, ein Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet wird, der ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trägt."). 

Dieser Auftrag sei aber so unklar, dass eine Verifizierung tatsächlich nicht möglich sei.

Welche anderen Regelungen kennt das Ausland?

In Frankreich sehen seit dem Jahr 2002 die Artikel 372 ff. des Code Civil vor, dass beide Elternteile automatisch die gemeinsame Sorge haben - gleich ob verheiratet oder nicht. Eine Ausnahme bestehe in Artikel 373 Absatz 2: Keine gemeinsame Sorge, wenn der Vater das Kind ein Jahr nach Geburt noch nicht als sein Kind anerkannt hat.

In England habe die Mutter zunächst auch die alleinige Sorge, der Vater könne aber

a) sich in der Geburtsurkunde als Vater benennen lassen (pränatale Anerkennung) oder

b) die gemeinsame Sorgeerklärung abgeben oder

c) einen Antrag beim Familiengericht stellen, worauf der Richter dann eine Kindeswohlprüfung vornehmen müsse.

In der Diskussion seien aktuell verschiedene Möglichkeiten der Änderung der deutschen Gesetzeslage für nicht-ehelich geborene Kinder, wie folgt:

automatische gemeinsame Sorge ab Geburt des Kindes

gemeinsame Sorge, wenn die Eltern zusammen leben

gemeinsame Sorge bei pränataler Anerkennung des Kindes durch den Vater

gemeinsame Sorge bei pränataler Anerkennung des Kindes durch den Vater und zusätzlich einer gerichtlichen Einzelfallentscheidung

sogenannte "Kleine Reform": Teilweises Sorgerecht durch gemeinsame Sorgeerklärung

Bedauerlicherweise prüfe das Bundesjustizministerium ernsthaft nur die Variante 4, die gleichbedeutend sei mit einer sehr hohen Hürde.

Muschelers Empfehlung hierzu war eindeutig: "Die Natur zwingt uns förmlich zur französischen Lösung!" Die Vorteile lägen auf der Hand: Kein Richter müsse sich mehr mit der Familie befassen und es gebe eine Korrekturmöglichkeit für geeignete Fälle doch schon durch die bisherige Fassung des § 1671 BGB oder auch durch § 1678 BGB.

 

 

 

5. Familienkongress 4. und 5. November 2006 in Halle

 

www.pappa.com/veranst/5terFamkongress/5terFamkongress.html

 

 

 


 

 

 

 

 

Ungewisse Vaterschaft

Karlsruhe verhandelt über heimliche Tests zur Feststellung des biologischen Erzeugers / Zypries will Anfechtungen erleichtern

22.11.2006

Politik - Seite 05

Christian Bommarius

KARLSRUHE. Vaterschaften können schon bald wesentlich leichter als bisher angefochten werden. Einen entsprechenden Gesetzesentwurf kündigte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) gestern vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe für Anfang 2007 an. Danach müssen Männer Zweifel an ihrer Vaterschaft nicht mehr vor Gericht begründen, vielmehr ist es dann Aufgabe der Richter, die Abstammung des Kindes zu klären. Damit würde vor allem das Problem der von der Rechtsprechung nicht anerkannten heimlichen Vaterschaftstests wesentlich entschärft, mit denen immer mehr Männer in den vergangenen Jahren den Nachweis zu erbringen versuchten, nicht Väter zu sein.

Verfassungsbeschwerde eingelegt

Über einen solchen Fall verhandelte auch gestern der Erste Senat. Ein Mann hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt, nachdem er in allen Instanzen mit der Anfechtung seiner Vaterschaft gescheitert war. Er hatte Anfang der 90er Jahre in einer nichtehelichen Partnerschaft gelebt und für ein in dieser Zeit geborenes Mädchen die Vaterschaft zunächst anerkannt. Nach dem Scheitern der Beziehung hatte er die Vaterschaft mit der Begründung angefochten, er sei zu 90 Prozent zeugungsunfähig.

Nachdem er damit gescheitert war, hatte er ein angeblich vom Mädchen ausgespucktes Kaugummi ohne Zustimmung von Mutter und Kind in einem privaten Labor untersuchen lassen. Nach dessen Analyse konnte der Spender der Speichelprobe nicht der biologische Vater des Kindes sein, von dem der Kaugummi stammte. Gleichwohl war die Vaterschaftsanfechtungsklage des Mannes in allen Instanzen gescheitert, schließlich auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Mit seiner Entscheidung vom Januar 2005 hatte der BGH heimliche Vaterschaftstests als rechtswidrig bezeichnet. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Kindes verstießen sie gegen sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Grundrecht brauche auch nicht hinter dem Interesse des als Vater geltenden Mannes zurückzustehen, sich Gewissheit über seine biologische Vaterschaft zu verschaffen. Dagegen hatte der Mann Verfassungsbeschwerde mit der Begründung eingelegt, das Urteil verletze ihn in seinem Persönlichkeitsrecht.

Sein Prozessbevollmächtigter, der Stuttgarter Rechtsanwalt Professor Rüdiger Zuck, warf dem BGH vor, er habe die Bedeutung dieses Grundrechts im Verhältnis zum Grundrecht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung eklatant unterschätzt. Der BGH habe die Grundrechte nicht gegeneinander abgewogen, sondern das Grundrecht des Kindes zu "einem Riesen" aufgebläht. Eine richtige Abwägung hätte zu dem Ergebnis führen müssen, dass dem zweifelnden Vater praktisch jede Möglichkeit zur Klärung der Abstammung genommen sei, wenn Mutter und Kind die Zustimmung zu einem DNA-Test verweigerten. Damit würden seine Interessen unverhältnismäßig beeinträchtigt.

Demgegenüber verteidigte Zypries das Verbot heimlicher Vaterschaftstests. Andererseits räumte sie ein, dass die von den Gerichten errichteten "hohen Zugangshürden" zum Vaterschaftsanfechtungsverfahren abschreckend wirkten und etliche Männer dazu verleiteten, sich "auf eigene Faust" durch heimliche Vaterschaftstests Gewissheit zu verschaffen. So müssten sie vor Gericht einen so genannten Anfangsverdacht darlegen, und der müsse nach der Rechtsprechung des BGH so begründet sein, dass "die Möglichkeit der anderweitigen Abstammung nicht ganz fern liegend" erscheine. Zypries sagte, diese Anforderungen seien zwar ihrer Ansicht nach verfassungsgemäß. Doch sei die Lage für die betroffenen Männer unbefriedigend.

Um ihren berechtigten Interessen auf Klärung der Vaterschaft besser Rechnung zu tragen, plane die Regierung, die Anforderungen zur Einleitung des Anfechtungsverfahrens deutlich zu senken. Deshalb sollten für das Verfahren künftig nicht mehr die Regeln der Zivilprozessordnung gelten, sondern die Vorschriften der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Folge wäre, dass der Anfechtende seinen Antrag nur noch vor Gericht stellen, aber nicht mehr in der Sache begründen muss. Vielmehr müsste dann das Gericht die Abstammung des Kindes von Amts wegen aufklären.

Bis zu einem Jahr Gefängnis

Die Aktualität des Problems lässt sich jedenfalls nicht bestreiten. Allein 2004 haben nach Angaben Zypries' Gerichte über 22 948 Anfechtungsklagen entschieden. In dem schon vor längerer Zeit angekündigten Regierungsentwurf war ursprünglich vorgesehen, das Verbot der - dann in aller Regel überflüssigen - heimlichen Vaterschaftstests nicht nur beizubehalten, sondern Verstöße mit Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr zu ahnden. Auf Frage, ob an diesen Plänen festgehalten werde, sagte Zypries, darüber werde derzeit in der Koalition verhandelt. Gegen das Vorhaben hatten zahlreiche Verbände protestiert.

 

 

Berliner Zeitung, 22.11.2006, S. 5

 

 

http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2006/1122/politik/0012/index.html?group=berliner-zeitung;sgroup=;day=today;suchen=1;keywords=ungewisse%20vaterschaft;search_in=archive;match=strict;author=christian%20bommarius;ressort=Politik;von=22.11.2006;bis=;mark=vaterschaft%20ungewisse

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Justizministerin Zypries sitzt offenbar der Schock von ihrer verunglückten Antimännerkampagne vor einiger Zeit noch in den Knochen. So scheint sie jetzt vom Saulus zum Paulus bekehrt zu sein. Man darf gespannt sein, ob das Bundesverfassungsgericht das peinliche männer- und kinderfeindliche Urteil des Bundesgerichtshof aufhebt. Wenn nicht, wäre das vom Bundesverfassungsgericht auch keine allzu große Überraschung, ist mann doch von dort spätestens seit dem Jahr 2003 belehrt worden, dass die Rechte von Männern, hier im speziellen von nichtverheirateten Vätern den zuständigen Richter nicht viel zu bedeuten scheinen.

 

 

 


 

 

 

Karlsruhe stärkt Rechte des Vaters bei Adoption

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte nichtehelicher Väter gegen Adoptionen durch Stiefväter gestärkt. Nach einem am Dienstag veröffentlichten Beschluß sind Adoptionen gegen den Willen der leiblichen Väter nur zulässig, wenn sie für das Kind ganz erhebliche Vorteile haben. Geklagt hatte ein Mann, dessen leiblicher Sohn vom neuen Ehemann der Mutter adoptiert worden war. Die Karlsruher Richter hoben die Adoption auf. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Gerichte eine Adoption auch gegen den Willen des Vaters oder der Mutter gestatten. Dabei sind die gesetzlichen Anforderungen nach einer vor einigen Jahren geänderten Vorschrift weniger streng, wenn nichteheliche Väter nie das Sorgerecht für ihr leibliches Kind hatten. Ganz außer acht lassen dürfen die Gerichte die Interessen dieser Väter jedoch nicht, hob das Bundesverfassungsgericht jetzt hervor. Vielmehr müßten stets die Interessen des Kindes und des Vaters miteinander abgewogen werden. Dazu gehört nach den Worten der Richter auch die Prüfung, ob ein intaktes Verhältnis zwischen Vater und Kind besteht. Außerdem müßten die Gerichte feststellen, ob der Vater an möglichen Störungen in der Beziehung zu seinem Kind selbst schuld ist. Wenn die Mutter einseitig den Kontakt abbreche, könne das nicht in jedem Fall zu Lasten des Vaters gewertet werden, entschieden die Richter. (Aktenzeichen: 1 BvR 1444/01 - Beschluß vom 29. November 2005.)

 

Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 14.12.2005

 

 

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters in Stiefkindadoption

Link zu Entscheidung:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20051129_1bvr144401

 

 

sowie

Unterschiedliche Behandlung von Vater und Mutter bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ihr Kind nicht verfassungsgemäß

Link zur Entscheidung:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20051025_2bvr052401

 

 

 

Posteingang beim Väternotruf 18.12.05

 

 

Kommentar Väternotruf:

Es ist eine rechtspolitische Schande, dass in Deutschland Väter erst zum Bundesverfassungsgericht gehen müssen, wenn ihnen die eigenen Kinder wegadoptiert werden. Eine solche Praxis erinnert an finsterste DDR-Zustände. Man muss sich da fragen, von welchem männerfeindlichen Geist die Leute sind, die in Bundesregierung und Bundestag solche Gesetze überhaupt erst ermöglichen.

 

 

 


 

 

Bundesverfassungsgericht bestreitet Recht von Männern auf Vaterschaft

In seinem Beschluss vom 31.8.2004 - 1 BvR 2073/03

veröffentlicht in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2004, Heft 21, S. 1705-1706

vertritt das Bundesverfassungsgericht die Meinung, dass ein Mann, der vorträgt der biologische Vater eines nichtehelich geborenen Kindes zu sein, für die ein anderer Mann kurz nach der Geburt die Vaterschaft rechtlich anerkannt hat, kein Recht hätte die Vaterschaft des anderen Mannes anzufechten und anschließend seine Vaterschaft feststellen zu lassen, wenn er nicht "zumindest eine Zeit lang tatsächlich Verantwortung für das Kind getragen hat". 

Das Bundesverfassungsgericht verneint daher die Annahme der vom eventuellen tatsächlichen biologischen Vater vorgetragenen Verfassungsbeschwerde. Man ist ja als Mann und Vater inzwischen gewohnt, dass in Karlsruhe die Rechte von Männern und Vätern des öfteren auf dem Altar des Wertkonservatismus geopfert werden. Man sollte mal darüber nachdenken, den Standort Karlsruhe aufzulösen und das Bundesverfassungsgericht im Berliner Szenebezirk Prenzlauer Berg, am besten unmittelbar am Kollwitzplatz, anzusiedeln. Da könnten sich die Richter in der Mittagspause mal über die gesellschaftliche Realität informieren und es würden zukünftig mit Sicherheit andere und zeitgemäßere Beschlüsse getroffen werden.

Es bleibt zu hoffen, dass der den Mann vertretene Rechtsanwalt Rixe aus Bielefeld hiergegen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte klagt. Dies dient auch dem Kind, dass zur Zeit in der eigenartigen Situation aufgezogen wird, dass sich ihm ein anderer Mann als Vater aufgedrängt hat.

Die Bundesregierung scheint sich leider für die Belange von Männern nicht zuständig zu fühlen, sonst könnte man dem mutmaßlichen Vater mal empfehlen, mit der Bundesfamilienministerin Schmidt Kontakt aufzunehmen, damit die männerfeindliche Gesetzgebung in Deutschland endlich mal verändert wird.

 

 

 


 

 

 

"Das `Gesetz zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts`"

FamRZ 2004 

Dr. Elke Höfelmann Referentin im Bundesjustizministerium, Referat Kindschaftsrecht 

 

 

Schaufenstergesetz zur Ablenkung der Öffentlichkeit von den Menschenrechtsverletzungen der Bundesregierung im Zusammenhang mit der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder.

 

Dr. Elke Höfelmann (Jg. 1967) - Richterin am Landgericht München I (ab 01.01.1999,  ..., 2009)  

No Name - Referentin im Bundesjustizministerium, Referat Kindschaftsrecht - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1

 

 

 


 

 

 

Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte leiblicher Väter

Karlsruhe (dpa) - Das Bundesverfassungsgericht hat das Recht leiblicher, aber rechtlich nicht anerkannter Väter gestärkt, Kontakt zu ihren Kindern zu pflegen. Auch wenn ein Mann vor dem Gesetz nicht als Vater des Kindes gilt - zum Beispiel, weil die Mutter mit einem anderen Mann verheiratet ist - kann er ein Umgangsrecht mit seinem Kind erstreiten.

Voraussetzung ist, dass dies dem Wohl des Kindes dient und der leibliche Vater zumindest eine Zeit lang eine familiäre Beziehung zu seinem Kind unterhalten hat, heißt es in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. In einem zweiten Fall hat das Gericht leiblichen Vätern in Ausnahmefällen die Feststellung ihrer Vaterschaft erleichtert. (Aktenzeichen: 1 BvR 1493/96 u. 1724/01 - Beschluss vom 9. April 2003)

Nach den Worten des Ersten Senats gilt der Schutz der Familie im Grundgesetz für leibliche Väter, die tatsächlich Verantwortung für das Kind getragen haben. Die Karlsruher Richter gaben damit dem Vater eines inzwischen 14-jährigen Mädchens Recht. Er hatte das Kind mit einer verheirateten Frau gezeugt, es in den ersten drei Lebensjahren regelmäßig betreut und Unterhalt gezahlt. Nach dem Ende der Beziehung kehrte sie zu ihrem Ehemann zurück, der juristisch als Vater gilt, weil die Ehelichkeit des Kindes nicht angefochten wurde. Dem Erzeuger der Tochter untersagte sie jeglichen Kontakt zu dem Kind und ließ ihm sogar gerichtlich den Aufenthalt in der Nähe der Familienwohnung verbieten.

Das Gericht erklärte mit seinem Beschluss eine 1998 neu gefasste Vorschrift für verfassungswidrig, wonach der leibliche, aber rechtlich nicht anerkannte Vater von vornherein vom Kontakt mit seinem Nachwuchs ausgeschlossen ist - anders als etwa die Großeltern. Der Gesetzgeber muss bis zum 30. April 2004 eine Neuregelung erlassen.

Entscheidend für die Gewährung eines Umgangsrechts ist nach den Worten der Richter, dass eine «personelle Verbundenheit» zwischen leiblichem Vater und Kind besteht. «Die Trennung eines Kindes von einer bisherigen elterlichen Bezugsperson nimmt ihm ein wichtiges Stück Orientierung und berührt seine Selbstsicherheit und Selbstgewissheit.» Dies gelte umso mehr, weil ein Kind eine Trennung schnell als endgültig empfinde. Weil jedoch Konflikte mit der neuen Familie entstehen könnten, dürften die Familiengerichte dem Erzeuger nur dann ein Umgangsrecht einräumen, wenn dies dem Kindeswohl diene.

In dem zweiten Fall hat es das Karlsruher Gericht leiblichen Vätern zudem in besonderen Ausnahmefällen erleichtert, eine rechtliche Vaterschaft anzufechten. Dies gelte zum Beispiel dann, wenn ein Mann die Vaterschaft zwar wirksam anerkannt hat, aber nicht mit Mutter und Kind zusammenlebt. Eine Vorschrift, die dem leiblichen Vater jegliches Anfechtungsrecht vorenthält, erklärte das Gericht für verfassungswidrig.

http://www.bverfg.de

 

 

Kommentar Väternotruf: 

Das Bundesverfassungsgericht hat damit einen längst überfälligen Schritt vollzogen. Die rechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder wird damit etwas verringert. Grundsätzlich bleibt das Bundesverfassungsgericht weiterhin hinter den Vorgaben des Grundgesetzes Artikel 6 zurück. Vielleicht sollte man das Grundgesetz einfach abschaffen, das wäre wenigstens ehrlich, wenn sich nicht einmal das Bundesverfassungsgericht danach richtet.

29.04.2003

 

 


 

 

Ausländischer Papa

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Einstweiligen Anordnung am 7.3.2001 der Ausländerbehörde untersagt, den Verfassungsbeschwerde führenden türkischen Vater einer 1996 geboren Tochter abzuschieben.

ausführlich in: "FamRZ", 2001, Heft 17

mitgeteilt von Rechtsanwalt Sebastian Kreibig, Berlin

 

 


 

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte vor einem Jahr die PAS-Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts gerügt (EGMR, 25735/94 vom 13. Juli 2000, Abs.-Nr. 34 (Elsholz ./. Deutschland)). 

Hier die entsprechende Passage im Original:

"... By refusing to allow the father access to his child and by ruling in favour of the mother, who had been given sole custody, the German courts, including the Federal Constitutional Court, violated the State's constitutional duty to protect its citizens against violations of their rights by private individuals. The State must enforce the observance of human rights in its domestic legal order. ..."

Man kann das etwa wie folgt übersetzen: "... Dadurch, dass dem Vater der Zugang zu seinem Kind verweigert worden war und dadurch, dass die Verhältnisse einseitig zu Gunsten der Mutter geregelt wurden, die im Alleinbesitz des elterlichen Sorgerechts war, haben die Deutschen Gerichte einschließlich des Bundesverfassungsgerichts die Pflicht des Staates verletzt, ihre Bürger vor Beeinträchtigungen ihrer Rechte durch Privatpersonen zu schützen. Der Staat hat auch innerhalb seines eigenen Rechtssystems die Pflicht, die Menschenrechte sicherzustellen. ..."

Auf diesen Richterspruch aus Straßburg hat nun das Bundesverfassungsgericht reagiert. In einer neueren Entscheidung kann man - man höre und staune - jetzt Folgendes lesen: "Ein geäußerter Kinderwille kann außer Acht gelassen werden, wenn er offensichtlich beeinflusst worden ist." (BVerfG, 1 BvR 212/98 vom 2.4.2001, Absatz-Nr. 4)

Ich finde es außerordentlich bemerkenswert, wie hier das BVerfG in aller Stille eine 180-Grad-Wendung vornimmt und seine eigene Rechtssprechung an die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anpasst.

Weder macht das BVerfG darauf aufmerksam, dass es im Zuge dieser Entscheidung seine eigene bisherige ständige Rechtssprechung verwirft noch geht es auch nur mit einer Silbe auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein. Auch der Begriff "PAS" fällt an keiner Stelle 

Ein Schelm, wer sich so manches dabei denkt!

 

P.S.: Wie schwer den Karlsruher Richterinnen und Richtern die Entscheidung gefallen ist, sieht man auch daran, dass das Verfahren spätestens seit Januar 1998 beim BVerfG anhängig war, ohne dass es zu einer Entscheidung kam.

 

 

Volltext der Entscheidung

 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 212/98 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

1. der minderjährigen G...,

2. der Frau P.-G...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Ulrike von Braunmühl, Eschersheimer Landstraße 69, 60322 Frankfurt am Main -

gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 1997 - 6 UF 243/97 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Dieburg vom 5. November 1997 - 50 F 365/96 -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richterinnen Haas, Hohmann-Dennhardt

gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. April 2001

einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die durch die Instanzgerichte getroffene Umgangsregelung zwischen der Beschwerdeführerin zu 1) und deren Vater.

1

Die Beschwerdeführerin zu 2) lebt von ihrem Ehemann getrennt. Ihr wurde das Sorgerecht für die 1991 geborene Beschwerdeführerin zu 1) übertragen. Im Juni 1996 wurde das Umgangsrecht des Vaters durch die Beschwerdeführerin zu

2) unterbunden, weil sie aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu 1) den Eindruck hatte, diese sei vom Vater bei der Ausübung des Umgangsrechts sexuell missbraucht worden. Die Sachverständigen kamen in ihrem Gutachten zu dem Schluss, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu 1) sehr wahrscheinlich auf keiner realen Erlebnisgrundlage beruhen. Die Beschwerdeführerin zu 1) gab im Rahmen der Anhörungen an, dass sie nicht zum Vater nach Düsseldorf möchte. Dem Vater wurde durch die Instanzgerichte ein Umgangsrecht eingeräumt, das auch die Übernachtung der Beschwerdeführerin zu 1) bei ihm vorsieht.

2

II.

Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Die Antworten auf die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen zum Umfang des Elternrechts, zur Bedeutung des Kindeswohls und zum rechtlichen Gehör lassen sich der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung entnehmen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>; 60, 250 <252>; 61, 358 <371>; 79, 51 <62>).

3

Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG anzunehmen; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Insbesondere wird die Beschwerdeführerin zu 1) durch die angegriffenen Entscheidungen nicht dadurch in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, dass die Instanzgerichte ihren erklärten Willen nicht beachtet haben. Das Amtsgericht ist aufgrund mehrfacher Anhörungen zu der Überzeugung gelangt, dass die Äußerung der Beschwerdeführerin zu 1), sie wolle keinesfalls nach Düsseldorf, nicht derem wirklichen Willen entspreche, sondern auf Suggestionen beruhe; auch habe die Beschwerdeführerin zu 1) zu ihrem Vater ein "wirklich herzliches Verhältnis", das auf jeden Fall zu fördern sei. Diese amtsgerichtliche Beurteilung, der sich das Oberlandesgericht angeschlossen hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein geäußerter Kinderwille kann außer Acht gelassen werden, wenn er offensichtlich beeinflusst worden ist. Zwar ist zu berücksichtigen, dass auch durch Beeinflussung eine echte und damit schützenswerte Bindung entstehen kann und deshalb die Disqualifizierung beeinflussten Kindeswillens nur dann gerechtfertigt ist, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes die wirklichen Bindungsverhältnisse nicht zutreffend bezeichnen (vgl. Coester, in: Staudinger, BGB, 19. Aufl., § 1666). Dem ist das Amtsgericht jedoch gerecht geworden, indem es seinen aufgrund der mehrfach durchgeführten Anhörungen gewonnenen Eindruck von den Bindungsverhältnissen zwischen dem Vater und der Beschwerdeführerin zu 1) in seiner Entscheidung dargestellt hat.

4

Inwieweit durch die unterbliebene Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Vertretung der Beschwerdeführerin zu 1) deren Rechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 und Art. 2 Abs. 1 GG (s. BVerfGE 72, 122 <135>; 75, 201 <214 f.>; 99, 145 <156>) verletzt worden sind, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, da es insoweit an einer Rüge der Beschwerdeführerin fehlt.

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Papier Haas Hohmann-Dennhardt

 

 

 

Eine Information von P.S., 27.7.2001

 

 

 


 

 

Verfahrensdauer

"Zudem hat das BverfG bereits geklärt, dass auch die Natur eines Verfahrens danach verlangen kann, dieses mit der gebotenen Beschleunigung durchzuführen (vgl. BverfGE 46, 17 (29)). ...

In kindschaftsrechtlichen Verfahren, also Streitigkeiten, die das Sorge- oder Umgangsrecht betreffen, ist jedoch bei der Beurteilung, welche Verfahrensdauer noch als angemessen erachtet werden kann, einzubeziehen, dass jede Verfahrensverzögerung wegen der eintretenden Entfremdung häufig schon rein faktisch zu einer (Vor-)Entscheidung führt, noch bevor ein richterlicher Spruch vorliegt (vgl. BVerfG FamRZ 1997, 871 (873)) ..."

Zitiert nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.12.00 - 1 BvR 661/00)

veröffentlicht in: "Das Jugendamt" (ehemals "Der Amtsvormund" 2/2001, S. 89-90.

 

und: "Zentralblatt für Jugendrecht", 4/2001, S. 155-157

ausführlich hier

 

 

 


 

 

Türkischer nichtsorgeberechtigter Vater eines nichtehelichen Kindes darf weiterhin in Deutschland bleiben

Vertreter des Vaters: Rechtsanwalt Sebastian Kreibig, Hufelandstrasse 10, 10407 Berlin, Tel 030-50575285

 

Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 2108/00 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des türkischen Staatsangehörigen ...

gegen ...

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgericht durch den Richter Sommer, die Richterin Osterloh und den Richter Di Fabio

...

am 7. März 2001 einstimmig beschlossen:

Dem Landeseinwohneramt Berlin (Ausländerbehörde) wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt, die in ihrem Bescheid vom 9, Februar 2000 angedrohte Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zu vollziehen.

Gründe: ...

 

 

 


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