Datenschutzbeauftragter

Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit

Die materialistische Lehre, daß die Menschen Produkte der Umstände und der Erziehung, veränderte Menschen also Produkte anderer Umstände und geänderter Erziehung sind, vergißt, daß die Umstände eben von den Menschen verändert werden und daß der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit selbst erzogen werden muss. ...

Zitat frei nach Karl Marx: Thesen über Feuerbach

http://www.mlwerke.de/me/me03/me03_533.htm

 


 

 

 

Oettinger bleibt cool

Oettinger bleibt cool. Gut geschlagen hat sich Günther Oettinger im EU- Parlament, wo ihn die EU-Abgeordneten zu seinem künftigen Job als ...

"Wer in der Politik ist, muss sich an seinen Erfolgen und Mißerfolgen lebenslang messen lassen." Das gelte auch für ihn. ...

Südkurier, 04.10.2014

http://www.suedkurier.de/nachrichten/politik/themensk/meinung/Oettinger-bleibt-cool;art992910,7297830

 

 

Kommentar Väternotruf:

Bravo Herr Oettinger! Das nennt man auch Mut zur Freiheit.  Das sollte sich der Berliner Datenschutzbeauftragte Alexander Dix und die Zivilkammer 27 am Landgericht Berlin mit den Richtern Mauck, Hagemeister und Ullerich mit einem Edding dick hinter die Ohren schreiben. Schließlich möchten wir ja nicht in einem Land leben, wo das öffentliche Nachdenken unter Strafe gestellt ist.

 

 


 

 

 

"Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit"

Hier - verendet die Informationsfreiheit auf dem Altar des Datenschutzes.

 

 

Zensurauflage des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1:

1. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern mit dem Zusatz "Namensgleichheiten mit anderen Personen haben keine Bedeutung und sind mit Sicherheit rein zufällig" die in diesem Zusammenhang genannten und zugeordneten Richter oder Staatsanwälte mit Namensidentität oder -teilidentität in geführten Doppelnamen zu entfernen.

2. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern weitere Angaben zu persönlichen Verhältnissen, die über die Grunddaten Name, Vorname, Geburtsjahr, Zeitpunkt des Eintritts in den Justizdienst sowie die Dienstbezeichnungen der Richter hinausgehen, zu entfernen. Davon ausgenommen, sind Angaben die auf der Internetseite des jeweiligen Gerichts über die betroffenen Richter veröffentlicht wurden, außer die Übernahme in andere Datenbanken ist ausdrücklich untersagt oder von der Einwilligung des betroffenen Richters abhängig gemacht worden.

3. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern Daten zu sozialen Aktivitäten - wie beispielsweise die Teilnahme an Veranstaltungen - zu entfernen. Davon ausgenommen sind ausdrücklich als solche gekennzeichnete Verweisungen auf Presseartikel oder Zeitschriftenaufsätze von Richtern.

 

...

Rechtsbehelfbelehrung.

Gegen diesen Bescheid können Sie beim Verwaltungsgericht Berlin ... Klage erheben.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Dix

 

 

Zitat Ende

 

 

 

 

"Datenschutz und Informationsfreiheit sind Grundrechte. Sie zu sichern ist unser Auftrag." behauptet Dr. Alexander Dix, Leiter der Behörde staatlichen "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit". Wohl dem, der daran glaubt, denn nicht die Bürgerinnen und Bürger bestimmen über den Umfang der Informationsfreiheit, sondern im Einzelfall der "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit", einer seltsamen Berliner Zwitterbehörde, die unbotmäßigen Internetaktivisten Auflagen erteilt und bei Nichtbefolgung auch mit Sanktionen droht.

Mitunter erscheint dann doch noch der reitende Bote des Königs (Bertolt Brecht - Dreigroschenoper) in Gestalt der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin und bremst den Zensurfimmel des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit".

1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin

Dr. Wilfried Peters (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963 in Bad Bevensen) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Berlin / 1. Kammer / Vizepräsident am Verwaltungsgericht Berlin (ab April 2010, ..., 2012) - ab 1999 Richter beim Verwaltungsgericht Potsdam. Von 2001 bis 2003 Referent im Justizministerium in Potsdam und bei der Verwaltung des brandenburgischen Landtages. Anschließend an das Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) abgeordnet und dort 2005 zum Richter am Oberverwaltungsgericht Brandenburg ernannt. Im gleichen Jahr Ernennung zum Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 27.10.2000 als Richter am Verwaltungsgericht Potsdam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.05.2005 als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/vg/organisation/leitung.html. GVP 01.11.2011. Verwaltungsstreitsache 1 K 355/10 - Streitwert 5.000 €: Klage gegen die Anordnung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zur Zensur von www.vaeternotruf.de. VG 1K 355.10 - 22.03.2012: mündliche Verhandlung in der Verwaltungsgerichtssache Döring ./. Land Berlin, vertreten durch den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in Gestalt von Frau Schönefeld in Begleitung von Frau Holländer.

Detlef Postel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richter am Verwaltungsgericht Berlin (ab 13.02.1998, ..., 2012) - GVP 01.11.2011: 1. Kammer. Verwaltungsstreitsache 1 K 355/10 - Streitwert 5.000 €: Klage gegen die Anordnung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zur Zensur von www.vaeternotruf.de. VG 1K 355.10 - 22.03.2012: mündliche Verhandlung in der Verwaltungsgerichtssache Döring ./. Land Berlin, vertreten durch den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in Gestalt von Frau Schönefeld in Begleitung von Frau Holländer.

Dr. Lux - Richter auf Probe im Bezirk des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2008 nicht aufgeführt. GVP 15.01.2011, 14.10.2011: abgeordnet als Richter auf Probe an das Verwaltungsgericht Berlin - 1. Kammer. GVP 01.03.2012: 1. Kammer. Verwaltungsstreitsache 1 K 355/10 - Streitwert 5.000 €: Klage gegen die Anordnung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zur Zensur von www.vaeternotruf.de. VG 1K 355.10 - 22.03.2012: mündliche Verhandlung in der Verwaltungsgerichtssache Döring ./. Land Berlin, vertreten durch den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in Gestalt von Frau Schönefeld in Begleitung von Frau Holländer.

 

 

Mehr zum Thema finden Sie hier

 

 


 

 

Grundgesetz in Art. 5 Abs. 1

„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“ - auch nicht durch den Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, dafür setzt sich der Väternotruf ein.

 

 

Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit

http://www.datenschutz-berlin.de

 

 

 


 

 

 

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. März 2010 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-518/07) ( 1 )

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 95/46/EG — Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und freier Datenverkehr — Art. 28 Abs. 1 — Nationale Kontrollstellen — Unabhängigkeit — Behördliche Aufsicht über diese Stellen)

(2010/C 113/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Docksey, C. Ladenburger und H. Krämer)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und J. Möller)

Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Europäischer Datenschutzbeauftragter (Prozessbevollmächtigte: H. Hijmans und A. Scirocco)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) — Verpflichtung der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass dieDE 1.5.2010 Amtsblatt der Europäischen Union C 113/3

nationalen Kontrollstellen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten überwachen sollen, ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrnehmen — Staatliche Aufsicht über die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten im nicht-öffentlichen Bereich zuständigen Kontrollstellen der Länder

Tenor

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verstoßen, indem sie die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nichtöffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen zuständigen Kontrollstellen in den Bundesländern staatlicher Aufsicht unterstellt und damit das Erfordernis, dass diese Stellen ihre Aufgaben „in völliger Unabhängigkeit“ wahrnehmen, falsch umgesetzt hat.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten der Europäischen Kommission.

3. Der Europäische Datenschutzbeauftragte trägt seine eigenen Kosten

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2010:113:0003:0004:DE:PDF

 

 


 

 

Landesbeauftragter

für Datenschutz und Informationsfreiheit

Nordrhein-Westfalen

Datenschutz bei Gericht

ihre Anfrage vom xx.xx.2010

Sehr geehrter Herr x

für Ihr o. g. Schreiben (E-Mail) danke ich Ihnen.

Leider kann ich Ihnen in dieser Angelegenheit nicht weiterhelfen. Als Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit kontrolliere ich den datenschutzgerechten Umgang öffentlicher Stellen des Landes mit persönlichen Informationen und unterstütze Bürgerinnen und Bürger auch beim Schutz ihrer Daten vor unbefugter Kenntnisnahme und Übermittlung. Gemäß §2 Abs.1 S.2 des nordrhein-westfälischen Datenschutzgesetzes (DSG NRW) finden die Vorschriften dieses Gesetzes einschließlich der Bestimmungen über meine Kontrollzuständigkeit jedoch auf Gerichte nur insoweit Anwendung, wie diese Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, und gelten nicht im Bereich der Rechtsprechung. Durch diese Vorschrift, die die verfassungsrechtlich geforderte Unabhängigkeit der Justiz sichern will, sind Gerichte daher weitgehend meiner Kontrolle entzogen. Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt handelt es sich um eine Problematik der Datenübermittlung im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren und damit um den Bereich der Rechtspflege. Daher kann ich in Bezug auf das beschriebene Vorgehen des Gerichts leider nicht tätig werden.

Selbstverständlich bedeutet dies nicht, dass die Rechtsprechungstätigkeit von den datenschutzrechtlichen Anforderungen ausgenommen wäre. Vielmehr sind auch Gerichte an die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Datenschutzes als Ausfluss des im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland niedergelegten allgemeinen Persönlichkeitsrechts gebunden. Soweit diese verfassungsrechtlichen Grundsätze ihren Niederschlag nicht ohnehin in den für die jeweiligen Gerichtsverfahren geltenden Prozessordnungen gefunden haben, gelten für Gerichte ebenfalls die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Auf die Einhaltung dieser Vorschriften können Sie mit den allgemeinen Rechtsbehelfen hinwirken. Darüber hinaus muss nach §4f BDSG auch bei Gerichten ein Beauftragter für den Datenschutz bestellt werden. Ich stelle anheim, sich an diesen zu wenden, kann Ihnen allerdings nichts darüber sagen, wie weit dessen gerichtsinterne Einflussmöglichkeiten im Bereich der Rechtspflege reichen.

...

 

 

Kommentar Väternotruf:

Die Justiz steht in Nordrhein-Westfalen also offenbar außerhalb der Kontrolle des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen. 

Das kommt uns irgendwie bekannt vor. Ach richtig, in der DDR war das auch so. Nur dass da die Justiz SED hieß, die auch außerhalb der Kontrolle von außen lag und sich selbst kontrollierte, natürlich nur von oben nach unten und nicht umgekehrt.

12.08.2010

 

 

 


 

 

 

Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit

An der Urania 4 - 10 Tel: (030) 13889 - 0

10787 Berlin Fax: (030) 13889 201

 

Zentraler Bereich

beim Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

Verantwortlich: Anja-Maria Gardain

Geschäftsstelle: Cristina Vecchi

Informationen zu Datenschutz und Informationsfreiheit

711.310.1

25. Juni 2010

 

Ergebnisse der 20. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland „Die Transparenz gewinnt an Boden“

Die Informationsfreiheitsbeauftragten des Bundes und der Länder haben bei ihrer gestrigen Konferenz in Berlin positive Entwicklungen zu mehr Transparenz zugunsten der Bürger festgestellt. Der Vorsitzende der Konferenz, der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Dr. Alexander Dix, wies zum Abschluss der Beratungen darauf hin, dass die Bundesregierung im Anschluss an die Forderung der Informationsfreiheitsbeauftragten aus dem letzten Jahr nun eine Vereinheitlichung der Informationszugangsgesetze auf Bundesebene (Verbraucherinformationsgesetz, Umweltinformationsgesetz, Informationsfreiheitsgesetz) prüft. Damit eröffnet sich die Chance, die bestehende Rechtszersplitterung zu beseitigen und die Zugangsrechte der Bürger zu stärken.

Positiv vermerkten die Informationsfreiheitsbeauftragten auch den Beschluss des Europäischen Rates, die bisher geheimen Ergebnisse von „Stresstests“ europäischer Großbanken gemeinsam mit möglichen Hilfsplänen zu veröffentlichen. Dix: "Dadurch kann gerade in der Finanzkrise das Vertrauen in den Bankensektor wieder gestärkt werden."

Die Konferenz begrüßte außerdem die geplante Änderung des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes. Es wird künftig eine weitgehende Veröffentlichung von Verträgen mit Privaten über die öffentliche Grundversorgung vorsehen und Geheimhaltungsklauseln ausschließen. Dix: "Damit wird das Land Berlin ein wichtiges Signal für mehr Transparenz in diesem Bereich setzen, das bundesweit Beachtung finden sollte. Der Staat darf sich nicht durch Absprachen mit Privaten seiner Verpflichtung zur Informationsfreiheit entziehen."

Schließlich nahm die Konferenz zur Informationsfreiheit bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Stellung (Entschließung als Anlage), soweit nicht deren grundrechtlich geschützte journalistisch-redaktionelle Tätigkeit berührt ist. Die Rundfunkfreiheit dient dem Schutz vor staatlicher Kontrolle und Beeinflussung. Außerhalb dieses geschützten Kernbereichs müssen sich alle Sendeanstalten den Informationsinteressen der Bürger öffnen.

Gegebenenfalls sind hierzu ausdrückliche Rechtsvorschriften zu schaffen.

Im zweiten Halbjahr 2010 übernimmt die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg den Vorsitz der Konferenz.

 

 


 

 

 

Bußgeldsache gegen (…) wegen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen

 

 

Amtsgericht Tiergarten

Urteil v. 05.10.2006 - Az.: (317 OWi) 137 PLs 5743/05 (3235/05) -

Leitsatz:

 

 

Tenor:

In der Bußgeldsache gegen (…) wegen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen

Das Amtsgericht Tiergarten hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 26.09. und 05.10.2006, an der teilgenommen haben: (…) in der Sitzung vom 05,10.2006 für Recht erkannt:

Der Betroffene wird auf Kosten der Landeskasse Berlin, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.

 

Sachverhalt:

vgl. Entscheidungsgründe

 

Entscheidungsgründe:

Der Betroffene ist (…) Jahre alt, ledig und kinderlos. Er ist als selbständiger Rechtsanwalt tätig.

Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen hat der Betroffene nicht gemacht.

Dem Betroffenen ist in dem Bußgeldbescheid des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 19. September 2005, gegen den der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hat, zur Last gelegt worden, in der Zeit von November 2004 bis August 2005 den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nicht offenbart zu haben, wie er in den Besitz zweier Briefe gekommen war, die er als Strafverteidiger in dem Verfahren (…) des Amtsgerichts Potsdam am 23. August 2004 in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Das Verfahren betraf eine Straftat, die im Zusammenhang mit Nachbarschaftsstreitigkeiten begangen worden sein soll, und wurde rechtskräftig mit einem Freispruch des Angeklagten abgeschlossen.

Hintergrund für das auf § 38 Abs. 3 BDSG gestützte Auskunftsverlangen der Behörde war, dass sich ein Zeuge aus dem genannten Strafprozess an sie gewandt und sich über die Verlesung der beiden Briefe, welche er ehemals an seinen Vermieter bzw. dessen Hausverwaltung gerichtet hatte, beschwert hatte.

Durch die Verweigerung der verlangten Auskünfte soll sich der Betroffene einer Ordnungswidrigkeit nach § 43 Abs. 1 Nr. 10 BDSG schuldig gemacht haben, wobei der Bußgeldbescheid vom 19. September 2005 offen ließ, ob es sich um einen fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstoß gehandelt haben soll. Die Sachverhaltsschilderung in dem Bußgeldbescheid legt jedoch nahe, dass die Verwaltungsbehörde von einem vorsätzlichen Handeln des Betroffenen ausging.

Der Betroffene war von dem genannten Tatvorwurf aus rechtlichen Gründen freizusprechen, da für den Betroffenen keine Verpflichtung bestand, der Behörde auf der Grundlage von § 38 Abs. 3 Satz 1 BDSG die gewünschten Informationen zu erteilen. Der objektive Tatbestand des § 43 Abs. 1 Nr. 10 BDSG war mithin nicht erfüllt.

Der Betroffene hat den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in seinem äußeren Ablauf eingeräumt und sich darüber hinaus dahin eingelassen, dass seine anwaltliche Schweigepflicht, von der er auch von seinem Mandanten nicht entbunden worden sei, ihn hindere, dem Auskunftsverlangen des Datenschutzbeauftragten nachzukommen.

§ 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG gibt vor, dass das Bundesdatenschutzgesetz nur dann anzuwenden ist, wenn keine bereichsspezifische Sonderregelung vorhanden ist - was deutlich macht, dass der Gesetzgeber datenschutzfreie Bereiche ausschließen wollte. Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) stellt eine bereichsspezifische Sonderregelung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG dar.

Speziell die §§ 43 a Abs. 2, 56 Abs. 1, 73 Abs. 2 Nr. 4, 74, 113 ff. BRAO, die die anwaltliche Schweigepflicht die Auskunftspflicht des Rechtsanwaltes gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, die Aufsichtspflicht des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, das Rügerecht des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer und die anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen des Rechtsanwalts festschreiben, machen die Bundesrechtsanwaltsordnung zu einer bereichsspezifischen Sonderregelung.

Auch wenn § 56 Abs. 1 BRAO in der geltenden Fassung im Hinblick auf für einen effektiven Datenschutz erforderliche Auskünfte als zu allgemein gefasst erscheint, spricht dies nicht gegen den Charakter der Norm als bereichsspezifische Regelung, sondern begründet lediglich ihren Ergänzungsbedarf. Gleiches gilt für den Umstand, dass die sog, anlassfreie datenschutzrechtliche Prüfung gegenwärtig vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer wohl nur auf Grund seiner allgemeinen Berechtigung zur umfassenden Berufsaufsicht vorgenommen werden könnte.

Angesichts dieser Weitmaschigkeit und Lückenhaftigkeit der BRAO erscheint auch eine Parallelgeltung von BRAO und § 38 BDSG nicht abwegig. Da der Gesetzgeber aber in § 38 Abs. 7 BDSG nur für die Gewerbeordnung eine solche Parallelgeltung angeordnet hat, kann von einem entsprechenden gesetzgeberischen Willen im Hinblick auf die BRAO nicht ausgegangen werden.

Daneben fällt auf, dass § 38 Abs. 3 BDSG nicht auf § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 BDSG verweist, welcher regelt, dass die Kontrolle des Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern sich bei öffentlichen Stellen auch auf Daten erstreckt, die einem Berufsgeheimnis unterliegen. Es darf unterstellt werden, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Verweisung vorgenommen hätte, wenn gleiches auch bei nicht öffentlichen Stellen - z. B. Rechtsanwälten - beabsichtigt gewesen wäre.

Die Frage, wie das anwaltliche Berufsrecht und das BDSG im Hinblick auf die Verschwiegenheitsverpflichtung des Anwaltes zueinander stehen, tangiert den Kern des Anwaltsberufs und ihr Beantwortung setzt eine Begriffsbestimmung der anwaltlichen Tätigkeit voraus.

Das wesentlichste Merkmal anwaltlicher Tätigkeit ist Interessenvertretung und sie beinhaltet mandatsbezogene Datenverarbeitung. Beides macht einen gesteuerten Informationsumgang erforderlich, der ganz entscheidend durch die Wahrung des Berufsgeheimnisses geprägt wird.

Eine Voraussetzung für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist ein Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandanten. Aus Sicht des Mandanten wird hierfür zumeist die Verschwiegenheitsverpflichtung des Anwaltes unabdingbare Voraussetzung sein. Dies schließt eine unmittelbare Einwirkung des Staates und eine staatliche Kontrolle in diesem Kernbereich zwingend aus. Insbesondere Strafverteidiger - auch der Betroffene war im vorliegenden Fall als solcher tätig - könnten ihren Beruf, der auch unter dem Schutz von Art. 12 GG steht, kaum ausüben, wenn sie ihren Mandanten nicht zusichern könnten, dass die Informationen, die sie von ihnen erhalten, der staatlichen Kontrolle - auch durch die Hintertür des BDSG - entzogen sind.

An dieser Grundsituation vermag der Umstand auch nichts zu ändern, dass der Datenschutzbeauftragte verpflichtet ist, mit den auf der Grundlage eines Auskunftsverlangens nach § 38 Abs. 3 BDSG gewonnenen Informationen verantwortlich umzugehen und diese nicht oder nur in dem Umfange weiterzugeben, wie es der gesetzlich formulierte Auftrag der Behörde erforderlich macht. Bei einer Offenbarungspflicht des Anwaltes würden Anwalt und Mandant die Steuerung und Kontrolle über den weiteren Informationsumgang verlieren. Allein das Wissen des Mandanten hierüber wird in vielen Fallen der Begründung eines Vertrauensverhältnisses zu dem Rechtsanwalt entgegenstehen.

Auf diesem Hintergrund muss dem Rechtsanwalt die Möglichkeit gegeben sein, einem Auskunftsverlangen der Behörde des Datenschutzbeauftragten unter Hinweis auf die anwaltliche Schweigepflicht entgegenzutreten und von § 38 Abs. 3 Satz 2 BDSG Gebrauch zu machen, der dem Auskunftspflichtigen gestattet, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung für ihn die Gefahr der Strafverfolgung begründet - etwa nach § 203 StGB, der die Verletzung von Privatgeheimnissen ahndet.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO.

 

http://www.datenschutz.eu/urteile/Amtsgericht-Tiergarten-20061005.html

 

 

 


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