Väternotruf informiert zum Thema
Jugendamt Landkreis Bernkastel-Wittlich
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen.
Landkreis Bernkastel-Wittlich
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich
Kurfürstenstr. 16
54516 Wittlich
Telefon: 06571 / 140
Fax: 06571 / 14249
E-Mail: info@bernkastel-wittlich.de
Internet: www.bernkastel-wittlich.de
Internetauftritt des Landkreis Bernkastel-Wittlich (11/2012)
Visuelle Gestaltung: grottig
Nutzerfreundlichkeit: grottig
Informationsgehalt: mangelhaft
Information zu Mitarbeitern und Leitungspersonal: mangelhaft
Der Landkreis Bernkastel-Wittlich ist flächenmäßig der zweitgrößte Landkreis (nach dem Eifelkreis Bitburg-Prüm) in Rheinland-Pfalz. Er grenzt im Süden und Westen an den Landkreis Trier-Saarburg, im Westen an den Eifelkreis Bitburg-Prüm, im Norden an den Landkreis Vulkaneifel und im Osten an die Landkreise Cochem-Zell, Rhein-Hunsrück und Birkenfeld.
Bundesland Rheinland-Pfalz
Städte und Gemeinden:
(Einwohner am 31. Dezember 2008[2])
Verbandsfreie Gemeinden:
* 1. Morbach (11.021)
* 2. Wittlich, Stadt (17.751)
Verbandsgemeinden mit ihren verbandsangehörigen Gemeinden:
Sitz der Verbandsgemeinde *
* 1. Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues
1. Bernkastel-Kues, Stadt * (6718)
2. Brauneberg (1179)
3. Burgen (572)
4. Erden (390)
5. Gornhausen (226)
6. Graach an der Mosel (710)
7. Hochscheid (259)
8. Kesten (351)
9. Kleinich (699)
10. Kommen (285)
11. Lieser (1147)
12. Longkamp (1184)
13. Lösnich (417)
14. Maring-Noviand (1517)
15. Monzelfeld (1236)
16. Mülheim (Mosel) (976)
17. Ürzig (902)
18. Veldenz (943)
19. Wintrich (951)
20. Zeltingen-Rachtig (2259)
* 2. Verbandsgemeinde Kröv-Bausendorf
1. Bausendorf (1312)
2. Bengel (922)
3. Diefenbach (66)
4. Flußbach (456)
5. Hontheim (832)
6. Kinderbeuern (1074)
7. Kinheim (812)
8. Kröv * (2264)
9. Reil (1112)
10. Willwerscheid (68)
* 3. Verbandsgemeinde Manderscheid
1. Bettenfeld (663)
2. Dierfeld (8)
3. Eckfeld (361)
4. Eisenschmitt (318)
5. Gipperath (256)
6. Greimerath (235)
7. Großlittgen (1024)
8. Hasborn (556)
9. Karl (201)
10. Laufeld (513)
11. Manderscheid, Stadt * (1330)
12. Meerfeld (361)
13. Musweiler (58)
14. Niederöfflingen (449)
15. Niederscheidweiler (262)
16. Oberöfflingen (294)
17. Oberscheidweiler (193)
18. Pantenburg (248)
19. Schladt (116)
20. Schwarzenborn (52)
21. Wallscheid (347)
* 4. Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron
1. Minheim (481)
2. Neumagen-Dhron * (2266)
3. Piesport (1943)
4. Trittenheim (1098)
* 5. Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf
1. Berglicht (506)
2. Breit (284)
3. Büdlich (197)
4. Burtscheid (116)
5. Deuselbach (267)
6. Dhronecken (124)
7. Etgert (55)
8. Gielert (174)
9. Gräfendhron (117)
10. Heidenburg (757)
11. Hilscheid (258)
12. Horath (449)
13. Immert (166)
14. Lückenburg (101)
15. Malborn (1394)
16. Merschbach (41)
17. Neunkirchen (141)
18. Rorodt (61)
19. Schönberg (232)
20. Talling (232)
21. Thalfang * (1775)
* 6. Verbandsgemeinde Traben-Trarbach
1. Burg (Mosel) (430)
2. Enkirch (1634)
3. Irmenach (745)
4. Lötzbeuren (497)
5. Starkenburg (247)
6. Traben-Trarbach, Stadt * (6012)
* 7. Verbandsgemeinde Wittlich-Land [Sitz: Wittlich]
1. Altrich (1529)
2. Arenrath (339)
3. Bergweiler (891)
4. Binsfeld (1125)
5. Bruch (481)
6. Dierscheid (165)
7. Dodenburg (107)
8. Dreis (1369)
9. Esch (419)
10. Gladbach (353)
11. Heckenmünster (116)
12. Heidweiler (195)
13. Hetzerath (2075)
14. Hupperath (620)
15. Klausen (1325)
16. Landscheid (2064)
17. Minderlittgen (672)
18. Niersbach (726)
19. Osann-Monzel (1655)
20. Platten (891)
21. Plein (661)
22. Rivenich (720)
23. Salmtal (2403)
24. Sehlem (886)
Jugendamt Landkreis Bernkastel-Wittlich
Kreisjugendamt
http://www.bernkastel-wittlich.de/fb12-jugend-familie.html?&L=0
Jugendhilfeausschuss Landkreis Bernkastel-Wittlich
Mitglieder siehe unten
Zuständige Amtsgerichte:
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Jugendamtsmitarbeiter/innen?
Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de
Fachkräfte
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Amtsleitung:
Hans-Jürgen Marx - Leiter Jugend und Familie FB 12 / Kreis Bernkastel-Wittlich (ab , ..., 2012)
Willi Schüler - Teamleiter Allgemeiner Sozialer Dienst / Kreis Bernkastel-Wittlich (ab , ..., 2012)
Jugendamtsmitarbeiter/innen:
Frau Becker - Jugendamt Kreis Bernkastel-Wittlich / Wittlich (ab , ..., 2009)
Frau Holland - Jugendamt Kreis Bernkastel-Wittlich / Wittlich (ab , ..., 2008)
Frau Lech-Weber - Jugendamt Kreis Bernkastel-Wittlich / Wittlich (ab , ..., 2004)
Frau Leinen - Jugendamt Kreis Bernkastel-Wittlich / Wittlich (ab , ..., 2020)
Martina Müller - Jugendamt Kreis Bernkastel-Wittlich / Wittlich (ab , ..., 2010)
Frau Nieles - Jugendamt Kreis Bernkastel-Wittlich / Wittlich (ab , ..., 2004)
Frau Wagner - Jugendamt Kreis Bernkastel-Wittlich / Wittlich (ab , ..., 2004)
Herr Warlerius - Jugendamt Kreis Bernkastel-Wittlich / Wittlich (ab , ..., 2004)
Jugendhilfeausschuss Landkreis Bernkastel-Wittlich:
Stand 11/2012
Eibes, Gregor Vorsitzender ja
Berke, Thomas nein
Triebler, Susanne Vertreter/in - -
Dr. Beyer, Günter Fachbereichsleiter nein
Dr. Diwo, Joachim Vertreter/in - -
Bindges, Iris Ausschussmitglied FWG ja
Boor, Ulrike Vertreter/in - -
Bollonia, Rudolf Ausschussmitglied ja
Engler, Claudia Vertreter/in - -
Dellwo, Hans-Dieter nein
Schmitz, Wolfgang Vertreter/in - -
Haussmann, Erwin Ausschussmitglied ja
Steffen, Heinz-Werner Vertreter/in - -
Hauth, Hermann-Josef Ausschussmitglied SPD ja
Reinhard, Andreas Vertreter/in - -
Hilgers, Bernhard Ausschussmitglied DIE LINKE u. Holger Knippschild ja
Knippschild, Holger Vertreter/in - -
Hoffmann, Peter nein
Morrosch, Brigitte Vertreter/in - -
Kaiser, Gabriele nein
Hoffmann, Dorothee Vertreter/in - -
Klein, Eugen Ausschussmitglied CDU ja
Port, Wolfgang Vertreter/in - -
Knodt, Karl-Heinz Ausschussmitglied CDU ja
Faßl-Lichter, Rita Vertreter/in - -
Kretz, Gabriele nein
Lenz, Hubert Ausschussmitglied nein
Rachow, Ralf Vertreter/in - -
Luther, Ingrid Ausschussmitglied nein
Ingrid Maria Luther (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richterin am Amtsgericht Wittlich / Direktorin am Amtsgericht Wittlich (ab 01.06.2011, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 03.08.1998 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Koblenz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 03.07.2003 als Richterin am Landgericht Trier aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 17.04.2009 als Richterin am Oberlandesgericht Koblenz - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 ohne Angabe Geburtsdatum ab 01.05.2010 als Direktorin am Amtsgericht Wittlich aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2020 ab 01.06.2011 als Direktorin am Amtsgericht Wittlich aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.06.2011 als Direktorin am Amtsgericht Wittlich - abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2011: stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Wittlich. 2012: beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss des Landkreis Bernkastel-Wittlich. 2012: stellvertretendes beratendes Mitglied im Landesjugendhilfeausschuss Rheinland-Pfalz. Amtsgericht Wittlich - GVP 01.08.2015, 01.07.2020: Familiensachen. GVP 01.09.2020: Die Direktorin am Amtsgericht Luther ist seit dem 31.03.2020 dienstunfähig erkrankt. Ein Zeitpunkt, zu dem sie ihre Dienst wieder antreten kann, ist derzeit nicht absehbar.
Stadler, Claudia Vertreter/in - -
Claudia Stadler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richterin am Amtsgericht Bitburg / Direktorin am Amtsgericht Bitburg (ab 01.07.2017, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 09.03.2004 als Richterin am Amtsgericht Bitburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 23.07.2008 als Direktorin am Amtsgericht Hermeskeil - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 28.02.2003 als Direktorin am Amtsgericht Bernkastel-Kues aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 28.02.2003 als Direktorin am Amtsgericht Bernkastel-Kues - beurlaubt - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 23.07.2008 als Direktorin am Amtsgericht Bernkastel-Kues - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.07.2017 als Direktorin am Amtsgericht Bitburg aufgeführt. 2012: stellvertretendes beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss des Landkreis Bernkastel-Wittlich - https://bernkastel-wittlich.more-rubin1.de/gremien_pers.php?Kuerzel=JUGEND&persnr=392&Bezeichnung=Jugendhilfeausschuss&entrygremien=0&sortgremien=Bezeichnung&sort=gm.Folge_Personen&entrypers=15
Müller, Lorenz nein
Becker-Schuh, Mariette Vertreter/in - -
Neumann, Manfred Ausschussmitglied ja
Lukas, Kai Vertreter/in - -
Pfalz, Wolf-Rüdiger Ausschussmitglied ja
Meyer (Diakonisches Werk), Christa Vertreter/in - -
Schaefer, Heinz-Robert Ausschussmitglied FDP ja
Wagner, Ulrike Vertreter/in - -
Schleidweiler, Rolf Ausschussmitglied CDU ja
Bastgen, Otto Maria Vertreter/in - -
Schneider, Michaele Ausschussmitglied ja
Mai, Thomas Vertreter/in - -
Schwaab, Georg Ausschussmitglied ja
Endres, Jochen Vertreter/in - -
Simsek, Siddik nein
Tonner, Ewald Ausschussmitglied ja
Bölinger, Maria Vertreter/in - -
Trarbach, Rita Ausschussmitglied CDU ja
Rehm, Bernd Vertreter/in - -
van der Heyde, Rene Ausschussmitglied CDU ja
Dr. Bastgen, Margit Vertreter/in - -
Wagner, Michael Ausschussmitglied B.90/Die Grünen ja
Weydert, Gertrud Vertreter/in - -
Weinmann, Hans-Joachim Ausschussmitglied SPD ja
Müller, Tamara Vertreter/in - -
Bernard, Maria Geschäftsbereichsleiterin Verwaltung
Marx, Hans-Jürgen Fachbereichsleiter Verwaltung
Letsch, Gerhard Vertreter/in - -
Caspers, Peter Schriftführer Verwaltung
Rother, Stephan Vertreter/in - -
Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:
Familienberatung Birkenfeld
überregionale Beratung
http://familienberatung-birkenfeld.de
Familienberatung Bitburg
überregionale Beratung
http://familienberatung-bitburg.de
Familienberatung Cochem
überregionale Beratung
http://familienberatung-cochem.de
Familienberatung Idar-Oberstein
überregionale Beratung
http://familienberatung-idar-oberstein.de
Familienberatung Trier
überregionale Beratung
http://familienberatung-trier.de
Familienberatung Wittlich
überregionale Beratung
http://familienberatung-wittlich.de
Erziehungs- und Familienberatung
a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen
Allgemeine Sozialberatung/ Familienberatung
Stiftsweg 1d
54470 Bernkastel-Kues
Telefon: 06531 / 9660-0
E-Mail: rotraud.foersterling@caritas-wittlich.de
Internet: http://www.caritas-wittlich.de
Träger: Caritasverband
Angebote: Familienberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Hilfe und Beratung für Frauen und hoffentlich auch für Männer, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle wegen Sexismus dringend abraten, Lebensberatung, Sozialberatung, Telefonische Beratung
Evangelische Beratungsstelle für Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatung
Maiweg 150
56841 Traben-Trarbach
Telefon: 06541 / 6030
E-Mail: info@diakoniehilft.de
Internet: http://www.ekir.de
Träger: Evangelische Kirchenkreise
Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Jugendberatung, Gruppenarbeit
Lebensberatung Wittlich Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstelle
Kasernenstr. 37
54516 Wittlich
Telefon: 06571 / 4061
E-Mail: lb.wittlich@bistum-trier.de
Internet: http://www.lebensberatung.info
Träger: Bistum Trier
Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Gruppenarbeit, Jugendberatung, Krisenintervention, Partnerberatung, Telefonische Beratung
Mitarbeit - 2024: Ludger Brünnette - Diplom-Psychologe, Psychotherapeut,
Leiter der Lebensberatung; Ute Isselhard-Thinnes - Diplom-Sozialarbeiterin (FH);
Annette Weber
Diplom-Sozialpädagogin (FH); Lara Weber - Diplom-Psychologin;
Lisa-Marie Scholz - Sozialpädagogin (B.A.) - Elternzeit bis 31.12.2025
b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als ersatzweise vorgehaltene staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen
Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich Jugendamt
Kurfürstenstr. 16
54516 Wittlich
Telefon: 06571 / 14-0
E-Mail: jugend@bernkastel-wittlich.de
Internet: http://www.bernkastel-wittlich.de
Träger:
Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Familienberatung, Jugendberatung, Krisenintervention, Beratung für Kinder und Jugendliche, Telefonische Beratung
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Kontaktstelle für den Landkreis Bernkastel-Wittlich
Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de
Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.
Sonstige:
Männerhaus im Landkreis Bernkastel-Wittlich
28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html
Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?
Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.
Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.
Was sollten Sie mit bringen?
Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch
Krankenkassenkarte
Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein
Wohnungsschlüssel
Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder
Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es im Landkreis noch nicht, da da die politisch und fachlich Verantwortlichen im Landkreis an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.
Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch den Landkreis einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de
Frauenhaus im Landkreis Bernkastel-Wittlich
Deutscher Kinderschutzbund Mehrgenerationenhaus Wittlich
Kurfürstenstr. 10
54516 Wittlich
Telefon: 06571 / 2110
E-Mail: annette.weinand@kinderschutzbund-bernkastel-wittlich.de
Internet: http://www.kinderschutzbund-bernkastel-wittlich.de
Träger:
Angebote: Familienberatung, Krisenintervention, Beratung für Kinder und Jugendliche, Lebensberatung, Beratung für Migranten und Spätaussiedler, Schuldner- und Insolvenzberatung, Vermittlung von Selbsthilfegruppen, Telefonische Beratung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter
Haus Bergfried GmbH
Bergfried - Kinder- und Jugendhilfe GmbH
Bergweg 157
54538 Bausendorf
Landkreis Bernkastel-Wittlich
Fon: +49 (0) 6532 - 95 306 20
E_Mail: info@bergfried-jugendhilfe.de
Internet: www.bergfried-jugendhilfe.de
Mitarbeiter/innen - 2022: Geschäftsführer - Roland Konrath-Pütz, Uwe Boldt, Mirko Dornbach
Mitarbeiter/innen - 2012:
Geschäftsführung - Uwe Boldt
Aufgabenbereich: Finanzmanagement und -controlling, Investitionsplanung, Buchhaltung
Ausbildung: Diplom-Ingenieur-Pädagoge
Mirko Dornbach
Aufgabenbereich: Organisationsentwicklung, Leistungscontrolling, Personalmanagement
Ausbildung: Diplom-Sozialpädagoge (FH), M.A. Sozialmanagement
Roland Konrath-Pütz
Aufgabenbereich: Erziehungsleitung
Ausbildung: Diplom-Sozialarbeiter (FH), Zert. Kinderschutzfachkraft
Tötung eines Säuglings in Morbach; Haftbefehl erlassen
Die Staatsanwaltschaft Trier führt wegen der Tötung eines etwa 4 ½ Monate alten Säuglings am Vormittag des 06.02.2007 ein Ermittlungsverfahren wegen Totschlags.
Dringend tatverdächtig ist allein die 26-jährige Mutter des Kindes. Nach ihrer auch vor der Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Trier bestätigten Einlassung hat sie das Kind in der Badewanne der ehelichen Wohnung ertränkt. Dies entspricht auch dem Ergebnis der inzwischen durchgeführten Obduktion. Die Tatverdächtige hatte selbst noch die Rettungswache verständigt. Wiederbelebungsversuche des herbeigerufenen Rettungsdienstes waren jedoch erfolglos. Nach Angaben der Tatverdächtigen liegt das Tatmotiv in einer schwierigen familiären Situation.
Das Amtsgericht hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft Trier Haftbefehl wegen Totschlags erlassen. Die Beschuldigte befindet sich in Untersuchungshaft. Die Ermittlungen dauern an.
gez. ( Bewernick )
Oberstaatsanwalt
Datum: 07.02.2007
Herausgeber: Staatsanwaltschaft Trier
Satzung für das Kreisjugendamt Bernkastel-Wittlich vom 17. August 1994
Übersicht:
§ 1 Errichtung
§ 2 Aufgaben des Jugendamtes
§ 3 Gliederung und Bezeichnung des Jugendamtes
§ 4 Jugendhilfeausschuss
§ 5 Bildung und Amtsdauer des Jugendhilfeausschusses
§ 6 Vorsitz im Jugendhilfeausschuss
§ 7 Sitzungen des Jugendhilfeausschusses
§ 8 Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses
§ 9 Anhörung des Jugendhilfeausschusses
§ 10 Bildung von Arbeitsgemeinschaften
§ 11 Jugendhilfeplanung
§ 12 Verwaltung des Jugendamtes
§ 13 Inkrafttreten
Aufgrund des § 71 Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.05.1993 (BGBl. I S. 637) und des § 3 des Landesgesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) vom 21.12.1993(GVBl. S. 632) in Verbindung mit § 17 der Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188) hat der Kreistag am 15.08.1994 die nachstehende Satzung für das Jugendamt des Landkreises Bernkastel-Wittlich beschlossen:
§ 1 Errichtung des Jugendamtes
Zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe ist für den Landkreis Bernkastel-Wittlich ein Jugendamt errichtet (§ 69 Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 2 Abs. 3 AGKJHG)
§ 2 Aufgaben des Jugendamtes
(1) Das Jugendamt nimmt gemäß § 2 SGB VIII und den entsprechenden Landesgesetzen (Kindertagesstättengesetz, AGKJHG und Jugendförderungsgesetz in ihren jeweils geltenden Fassungen) alle Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wahr, soweit sie nicht von den Trägern der freien Jugendhilfe wahrgenommen werden (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 SGB VIII) oder diese mit ihrer Ausführung betraut sind (§ 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 76 SGB VIII).
(2) Das Jugendamt ist Mittelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der öffentlichen Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen.
(3) Das Jugendamt vertritt die Interessen von Kindern und Jugendlichen, setzt sich ein für die Schaffung und Erhaltung kinder- und familienfreundlicher Lebensbedingungen und wirkt möglichen Beeinträchtigungen und Gefahren für das Wohl junger Menschen entgegen.
(4) Das Jugendamt arbeitet zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich mit den Trägern der freien Jugendhilfe zusammen. Es achtet die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe, fördert sie nach Maßgabe des SGB VIII und der entsprechenden Landesgesetze (Abs. 1) und stärkt dabei die verschiedenen Formen der Selbsthilfe. Es räumt den Aktivitäten der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe Vorrang ein vor eigenen Maßnahmen (Grundsatz der Subsidiarität nach § 4 Abs. 2 SGB VIII)
§ 3 Gliederung und Bezeichnung des Jugendamtes
(1) Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes.
(2) Es führt die Bezeichnung des Kreisverwaltung mit dem Zusatz „Jugendamt".
§ 4 Jugendhilfeausschuss
(1) Der Jugendhilfeausschuss besteht aus 20 stimmberechtigten und 12 beratenden Mitgliedern.
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder sind
a) 11 Mitglieder des Kreistages oder von ihm gewählte, in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer,
b) die Landrätin oder der Landrat oder deren bzw. dessen ständige Vertreter/in,
c) 4 Vertreter/innen der im Bezirk des Jugendamtes wirkenden anerkannten Jugendverbände,
d) 4 Vertreter/innen der sonstigen im Bezirks des Jugendamtes anerkannten Träger der freien Jugendhilfe.
(3) Für jedes zu wählende stimmberechtigte Mitglied ist ein stellvertretenden stimmberechtigtes Mitglied zu wählen.
(4) Die nicht der Vertretungskörperschaft angehörenden stimmberechtigten und stellvertretenden stimmberechtigten Mitglieder müssen ihren Wohnsitz im Bereich des Landkreises oder der unmittelbar benachbarten örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben.
(5) Die beratenden Mitglieder sind
a) der Leiter/die Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes,
b) die/der Beauftragte für Jugendsachen der Polizei.
In den Jugendhilfeausschuss entsenden je ein weiteres beratendes Mitglied:
- der/die Präsident/in des Landgerichtes
c) ein/e Richter/in aus der mit Vormundschafts-, Familien- oder Jugendsachen befassten Richterschaft,
- die Arbeitsverwaltung
d) eine/n Vertreterin/er des für den Bezirks des Jugendamtes zuständigen Arbeitsamtes,
- die Bezirksregierung
e) eine/n Vertreterin/er aus der Lehrerschaft
f) eine Fachkraft des Gesundheitsamtes
- der/die Leiter/in des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
g) eine kommunale Frauenbeauftragte oder eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau,
h) ein/e Vertreter/in der Interessen ausländischer junger Menschen,
i) eine Fachkraft des Jugendamtes (Kreisjugendpfleger/in),
j) ein/e Vertreter/in der kreisangehörigen Städte, Verbandsgemeinde und Gemeinden,
- desweiteren entsenden je ein beratendes Mitglied
k) die katholische Kirche
l) die evangelische Kirche
(6) Für jedes beratende Mitglied ist von den entsendenden Stellen ein/e Stellvertreter/in zu benennen.
(7) Frauen und Männer sollen gleichmäßig im Jugendhilfeausschuss vertreten sein. Die vorschlags- und entsendeberechtigten Stellen sollen verstärkt Frauen benennen
§ 5 Bildung und Amtsdauer des Jugendhilfeausschusses
(1) Der/Die Landrat/Landrätin lädt zur konstituierenden Sitzung des Jugendhilfeausschusses ein und leitet die Sitzung bis zur Wahl der/des Vorsitzenden.
(2) Der Jugendhilfeausschuss wird für die Dauer der Wahlperiode des Kreistages gebildet. Nach Ablauf der Wahlperiode bleiben seine Mitglieder bis zur Neuwahl des Ausschusses im Amt.
(3) Der Kreistag wählt - neben den 11 gem. § 4 Abs. 2 a von ihm zu wählenden stimmberechtigten Mitgliedern - 4 stimmberechtigte Mitglieder auf Vorschlag der anerkannten Jugendverbände (§ 4 Abs. 2 c) und 4 stimmberechtigte Mitglieder auf Vorschlag der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe (§ 4 Abs. 2 d). Die anerkannten Jugendverbände und Träger der freien Jugendhilfe sollen nach Möglichkeit einen gemeinsamen Wahlvorschlag machen.
(4) Die stimmberechtigten Mitglieder sind bei der Ausübung ihres Mandates an keine Weisung der sie entsendenden Stellen gebunden.
§ 6 Vorsitz im Jugendhilfeausschuss
Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses ihrer Mitte gewählt.
§ 7 Sitzungen des Jugendhilfeausschusses
(1) Der Jugendhilfeausschuss ist nach Bedarf vom vorsitzenden Mitglied einzuberufen.
(2) Er ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Abgabe des Beratungsgegenstandes beantragen.
(3) Die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner Personen oder Gruppen entgegenstehen.
(4) Soweit durch Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Verfahren des Ausschusses die Bestimmungen der Landkreisordnung, der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung des Kreistages entsprechend.
§ 8 Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses
(1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegenden Aufgaben der Jugendhilfe, insbesondere mit
a) der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
b) der Jugendhilfeplanung,
c) der Förderung der freien Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2 KJHG)
(2) Er hat den Haushaltsplan, soweit er die Angelegenheiten der Jugendhilfe betrifft, vorzubereiten.
(3) Er hat das Recht, Anträge an den Kreistag zu stellen.
(4) Er beschließt im Rahmen dieser Satzung und im Rahmen der vom Kreistag bereitgestellten Mittel sowie der vom Kreistag gefassten Beschlüsse über Angelegenheiten der Jugendhilfe, soweit diese keine Geschäfte der laufenden Verwaltung des Jugendamtes darstellen.
(5) Insbesondere beschließt der Jugendhilfeausschuss
- die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften,
- die Verteilung der im Haushaltsplan zur Förderung von Einrichtungen, Diensten
und Veranstaltungen der Jugendhilfe bereitgestellten Mittel,
- Richtlinien und Grundsätze zur Wahrnehmung der öffentlichen Jugendhilfe-
aufgaben,
- den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Jugendhilfeausschusssitzung,
- die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII und § 12
Abs. 1 Nr. 1 AGKJHG,
- die Anhörung von Sachverständigen, Betroffenen und Trägern der Jugendhilfe so
wie die grundsätzliche Behandlung von Eingaben junger Menschen nach § 1 Abs.
3 AGKJHG,
- Gegenstand, Struktur und Verfahren der Jugendhilfeplanung, soweit diese nicht
durch gesetzliche Regelungen oder diese Satzung festgelegt sind,
- die Vorschlagsliste für die Jugendschöffen und
- die Vorschlagslisten für die Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung.
§ 9 Anhörung des Jugendhilfeausschusses
(1) Der Jugendhilfeausschuss soll vor jeder Beschlussfassung des Kreistages in Angelegenheiten, die die Jugendhilfe berühren, gehört werden.
(2) Er ist vor der Berufung eines/einer Leiters/in des Jugendamtes zu hören.
(3) Die Anhörung erfolgt als Befassung des Jugendhilfeausschusses mit dem Beschlussgegenstand. Das Beratungs- und Beschlussfassungsergebnis ist an den Kreistag weiterzuleiten.
§ 10 Bildung von Arbeitsgemeinschaften
Zur Abstimmung und gegenseitigen Ergänzung von geplanten Maßnahmen der Jugendhilfe werden bei Bedarf Arbeitsgemeinschaften gemäß § 78 SGB VIII gebildet. Über die Bildung, die Zusammensetzung und die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften entscheidet der Jugendhilfeausschuss. Arbeitsgemeinschaften haben kein Beschlussrecht.
§ 11 Jugendhilfeplanung
(1) Im Rahmen der Jugendhilfeplanung entwickelt das Jugendamt Zielvorstellungen für die Jugendhilfe, ermittelt Bestand und Bedarf an Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Jugendhilfe und erarbeitet Vorschläge zur Umsetzung eines bedarfsgerechten Jugendhilfeangebotes.
(2) Über Gegenstand, Struktur und Verfahren der Jugendhilfeplanung, soweit diese nicht durch gesetzliche Regelungen festgelegt sind, berät und beschließt der Jugendhilfeausschuss. Die Ergebnisse der Jugendfhilfeplanung sind in vom Jugendhilfeausschuss zu beschließenden Planungsberichten zusammenzufassen und an den Kreistag weiterzuleiten.
§ 12 Verwaltung des Jugendamtes
(1) Die Verwaltung des Jugendamtes ist ein Fachbereich der Kreisverwaltung. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Jugendamtes werden von der Leiterin/dem Leiter der Verwaltung des Jugendamtes im Auftrag der/des Landrätin/Landrats und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung und der Beschlüsse des Kreistages und des Jugendhilfeausschusses geführt.
(2) Bei der Organisation des Jugendamtes ist zu gewährleisten, dass der Jugendhilfeplanung und der Vertretung von Kinder- und Jugendinteressen besonders Rechnung getragen wird, (§ 3 Abs. 2 AGKJHG).
§ 13 Inkrafttreten
(1) Die vorstehende Satzung tritt am 01. September 1994 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung des Jugendamtes der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich in der Fassung vom 06. Mai 1985 außer Kraft.
Wittlich, den 17. August 1994
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich
(Beate Läsch-Weber)
Landrätin
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„Durch Änderung des Landesausführungsgesetzes zum SGB VIII (§ 6 Abs. 3) wurde die Satzung wie folgt ergänzt:
Die Satzung hat vorzusehen, dass dem Jugendhilfeausschuss eine Person aus dem Kreis der gewählten Elternvertretungen der Kinder in Kindertagesstätten als beratendes Mitglied angehört."
http://www.bernkastel-wittlich.de/satzung-jugendamt.html
gefunden 09.04.2012