Väternotruf informiert zum Thema

Jugendamt Pulheim

Väternotruf-Ehrenbürger von Pulheim: Horst Zaunegger

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.  

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen. 


 

 

Stadt Pulheim

Alte Kölner Straße 26

50259 Pulheim

 

Telefon: 02238 / 808-0

Fax: 02238 / 808-345

 

E-Mail: stadtpulheim@pulheim.de

Internet: www.pulheim.de

 

 

Internetauftritt der Stadt Pulheim (11/2022)

Visuelle Gestaltung: gut

Nutzerfreundlichkeit: mangelhaft

Informationsgehalt: mangelhaft

Information zu Mitarbeitern und Leitungspersonal: fehlt

 

 

Die Stadt Pulheim in Nordrhein-Westfalen liegt nordwestlich von Köln und gehört zum Rhein-Erft-Kreis. Pulheim besteht in seiner heutigen Ausdehnung seit der kommunalen Gebietsreform vom 1. Januar 1975 (vgl. § 3 Köln-Gesetz) und hat seit dem 1. Januar 1981 Stadtrechte.

Die Stadt Pulheim grenzt an folgende Städte, im Uhrzeigersinn, beginnend im Osten: Stadt Köln, Frechen, Bergheim (beide im Rhein-Erft-Kreis), Rommerskirchen, Dormagen (beide im Rhein-Kreis Neuss)

 

Bundesland Nordrhein-Westfalen

Stadtteile:  

Die Stadt Pulheim umfasst zwölf Stadtteile (Einwohnerzahlen: Stand 31. Dezember 2007):

Ortsteil ↓ Einwohner

(Gesamt 53.454) 

Brauweiler 7.975

Dansweiler 2.994

Freimersdorf 146

Geyen 2.418

Ingendorf 103

Manstedten 142

Orr 9

Pulheim 21.516

Sinnersdorf 5.666

Sinthern 3.410

Stommeln 8.166

Stommelerbusch 909

 

 

Jugendamt 

Stadtjugendamt

Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD)

Alte Kölner Str. 26 

50259 Pulheim

Telefon: 02238 / 808-310

E-Mail: christiane.etienne@pulheim.de

Internet: http://www.pulheim.de/menschen/kinder_jugend_familie/?id=46

 

 

Jugendhilfeausschuss der Stadt Pulheim

Mitglieder siehe unten

https://sdnetrim.kdvz-frechen.de/rim4350/gremien/?__=LfyIfvCWq8SpBQj0MkyHavGau9TuCPj2NgzHauCWr8Um5Ol7MfyIduGGJ

 

 

Zuständiges Amtsgericht:

Amtsgericht Bergheim

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Jugendamtsmitarbeiter/innen? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de

 

Amtsleitung:

Christiane Etienne - Jugendamt Pulheim / Allgemeiner Sozialer Dienst (ab , ..., 2009)

 

Jugendamtsmitarbeiter/innen:

Andrea Ollig - Jugendamt Pulheim / Jugendhilfeplanung (ab , ..., 2009) - Telefon 02238 / 808360 oder E-Mail: andrea.ollig@pulheim.de

Nicole Röhrig - Jugendamt Pulheim / Pflegekinderdienst (ab , ..., 2009) - Telefon 02238 / 808309 oder E-Mail: nicole.roehrig@pulheim.de

 

 

Jugendhilfeausschuss der Stadt Pulheim

Mitgliederliste mit Stand vom 25.11.2022

Anzahl Mitglieder: 31, davon 15 stimmberechtigt.
Vorsitzender: Herr Michael Kahsnitz
Stv. Vorsitzender: Herr Torsten Rekewitz
2. stellvertretender Vorsitzender: Herr Dr. Axel Nawrath
Termine: Sitzungstermine
MitgliederFraktion Name Funktion Vertreter
CDU (3) Herr Michael Kahsnitz Vorsitzender Frau Dorothee Pullem
Herr Thorsten Schmidt Mitglied Herr Hans-Willi Kehr
Frau Ute Theisen Sachkundige Bürgerin Herr Tim Ingenhaag
Bündnis 90/Die Grünen (2) Herr Christopher Kling Mitglied Herr Philipp Kramer
Herr Dr. Axel Nawrath 2. stellvertretender Vorsitzender Frau Ruth Heeger
SPD (1) Herr Torsten Rekewitz Stv. Vorsitzender Herr Christoph Breuer
Bürgerverein Pulheim (1) Frau Saskia Partsch Mitglied Frau Angelika Wiedefeld
WfP (1) Herr Horst Konopatzki Mitglied Herr Frank Sommer
FDP (1) Frau Christina Caruana-Rinkewitz Stimmberechtigtes Mitglied Frau Tamara Moll
Fraktionslos (7) Frau Petra Becker Stimmberechtigtes Mitglied Frau Monika Fuchs
Frau Pia Büttner Stimmberechtigtes Mitglied Herr Adrian Haidvogel
Frau Sarah Güsgen Stimmberechtigtes Mitglied Herr Felix Lössl
Frau Dunja Matthias Stimmberechtigtes Mitglied Frau Rabea Hollstein
Frau Susanne Prinz Stimmberechtigtes Mitglied Herr Felix Krieger-Jaenichen
Frau Beate Wallraff Stimmberechtigtes Mitglied Frau Christa Klein
Frau Khatoun Ibrahim Sachkundige Einwohnerin Frau Keti Kamladze
Beratende MitgliederFraktion Name Funktion Vertreter
Fraktionslos (7) Herr Jan Simon Blens Beratendes Mitglied
Frau Sarah Didden Beratendes Mitglied Frau Sabine Frömel
Herr Steffen Lindner Beratendes Mitglied Herr Dr. Lars Franken
Frau Dorothee Loenenbach Beratendes Mitglied Frau Lisa Osten
Herr Pfarrer Volker Meiling Beratendes Mitglied
Frau Dorle Mesch Beratendes Mitglied
Herr Norbert Passon Beratendes Mitglied Herr Markus Krick

https://sdnetrim.kdvz-frechen.de/rim4350/gremien/?__=UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZRKf0OlImkxzkFs4MkLN4Oc

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

 

Familienberatung Bergheim

überregionale Beratung

http://familienberatung-bergheim.de

 

 

Familienberatung Frechen

überregionale Beratung

http://familienberatung-frechen.de

 

 

Familienberatung Köln

überregionale Beratung

http://koeln-familienberatung.de

 

 

Familienberatung Lindenthal

überregionale Beratung

http://familienberatung-lindenthal.de

 

 

Familienberatung Pulheim

überregionale Beratung

http://familienberatung-pulheim.de

 

 

Erziehungs- und Familienberatung 

a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

 

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

Staatlich-kommunale Beratungsstellen, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsstellen fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

 

Beratungszentrum für Eltern, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Erziehungsberatung und Sozialpädagogische Familienhilfen

Johannisstr. 38

50259 Pulheim

Telefon: 02238 / 808118

E-Mail: ursula.dembski@pulheim.de

Internet: https://www.pulheim.de/bildung-soziales/beratung-jugend-familie/erziehungs-familienberatung.php

Träger: Stadt Pulheim

Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Jugendberatung, Beratung  gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Familienberatung

Mitarbeiter/innen - 2022: Vera Duell - Diplom Psychologin, Abteilungsleitung; Gisella Gnasso - Diplom Sozialpädagogin; Sabine Rosenbach - Diplom Heilpädagogin; Christoph Stubbe - Diplom Sozialarbeiter - nur ein Mann im Team, die Stadt Pulheim scheint kein Interesse an Geschlecherparität zu haben.

Mitarbeiter/innen - 2015: Vera Duell, Leiterin des Beratungszentrums, Ursula Dembski, Sekretariat / Anmeldung, Christa Cirkel-Arenz, Gisella Gnasso, Beate Hafer, Jutta Krömmelbein, Nicole Scholle, Christoph Stubbe - nur ein Mann im Team, die Stadt Pulheim scheint kein Interesse an Geschlecherparität zu haben.

 

 

Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD) des Jugendamtes   

Alte Kölner Str. 26

50259 Pulheim

Telefon:  02238/808-310

E-Mail:      

Internet: http://www.pulheim.de

Träger:  Stadt

Angebote:   Beratung für Kinder und Jugendliche, Jugendberatung, Krisenintervention, Beratung  gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Familienberatung, Sozialberatung

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kreisgruppe Rhein-Erft-Kreis

Olaf Müller oder Andreas Zimmermann

Tel: 02273 / 5 92 82 63

Fax: 00273 / 5 92 82 59

eMail: erftkreis@vafk.de

Postadresse:

Mittelstrasse 4

50169 Kerpen Horrem

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

 

Sonstige:

 

Männerhaus im Rhein-Erft-Kreis

28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html

Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?

Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.

Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.

Was sollten Sie mit bringen?

Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch

Krankenkassenkarte

Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein

Wohnungsschlüssel

Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder

Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es im Landkreis noch nicht, da da die politisch und fachlich Verantwortlichen im Landkreis an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.

Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch den Landkreis einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de

 

 

Frauenhaus im Rhein-Erft-Kreis

Frauenhaus Rhein-Erftkreis e.V.

Straße:           

50160 Kerpen      

Telefon:  02237 / 7689

E-Mail:  info@frauenhaus-rek.de 

Internet: http://www.frauenhaus-rek.de

Träger:      

Angebote: Hilfe und Beratung für Frauen und hoffentlich auch für Männer, Telefonische Beratung, Krisenintervention, Beratung für Opfer jeglicher Gewalt - also auch für Opfer weiblicher Gewalt

 

 


 

 

Jugendhilfeausschuss der Stadt Pulheim

Mitgliederliste mit Stand vom 12.05.2015

Jugendhilfeausschuss

Sachbearbeiter Name:     Herr Roger Windus

Telefon:     02238/808354

Telefax:     02238/80855354

E-Mail: E-Mail an den zuständigen Mitarbeiter

Daten zum Gremium Anzahl Mitglieder   31, davon 15 stimmberechtigt.

Termine:     Sitzungstermine

MitgliederFraktion   Name Funktion Vertreter

CDU (3) Herr Michael Kahsnitz    Mitglied     Herr Christoph Buchholz

Herr Dr. Clemens Kopp    Mitglied     Frau Claudia Wrede

Frau Ute Theisen     Sachkundige Bürgerin     Herr Wolfgang Bender

SPD (3) Herr Torsten Rekewitz    Mitglied     Frau Melanie Baus

Herr Gerd-Peter Schmitz Mitglied     Frau Duygu Dönmez

Frau Marlies Stroschein Mitglied     Frau Maren Schmitz

FDP (1) Frau Anja Mahlberg   Sachkundige Bürgerin     Frau Luzia Kilias

Bündnis 90/Die Grünen (1)     Herr Dr. Axel Nawrath     Mitglied     Frau Janka Wyssada

Bürgerverein Pulheim (1) Herr Ralf Kling     Sachkundiger Bürger Frau Gisela Dohmen

Fraktionslos (6)     Frau Petra Becker     Stimmberechtigtes Mitglied    Frau Monika Fuchs

Herr Jan Simon Blens     Stimmberechtigtes Mitglied     Frau Maike Schenzler

Herr Florian Haidvogl    Stimmberechtigtes Mitglied     Frau Felix Lössl

Herr Johannes Senk   Stimmberechtigtes Mitglied     Herr Felix Klar

Frau Monika Straetmans   Stimmberechtigtes Mitglied     Frau Birgit auf der Landwehr

Frau Beate Wallraff Stimmberechtigtes Mitglied     Frau Petra Paulick

Beratende MitgliederFraktion  Name Funktion Vertreter

Fraktionslos (9)     Herr Pfarrer Johannes Böttcher     Beratendes Mitglied Frau Pfarrerin Wiebke Waltersdorf

Frau Grace Briel     Beratendes Mitglied Frau Birthe Bredbjerk Tamm

Herr Florian Herpel Beratendes Mitglied

Frau Ursula Kellermann   Beratendes Mitglied Frau Dorle Mesch

Herr Hendrik Köpke   Beratendes Mitglied Herr PHK Erich Braun

Frau Dorothee Loenenbach Beratendes Mitglied Frau Tanja Larres

Frau Christina Oberpriller    Beratendes Mitglied     Herr Thomas Ulmer

Christina Oberpriller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richterin am Amtsgericht Bergheim (ab , ..., 2012, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 14.09.2006 als Richterin am Amtsgericht Aachen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 14.09.2006 als Richterin am Amtsgericht Aachen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 14.09.2006 als Richterin am Amtsgericht Aachen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 ab 14.09.2006 als Richterin am Amtsgericht Bergheim aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Aachen - GVP 11.08.2010: Familiensachen - Abteilung 225. Amtsgericht Bergheim - GVP 01.01.2012: Familiensachen - Abteilung 62. Amtsgericht Bergheim - GVP 01.01.2014: Präsidiumsmitglied. Amtsgericht Bergheim - GVP 01.01.2015: Präsidiumsmitglied. 2015: Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss der Stadt Pulheim.

Thomas Ulmer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richter am Amtsgericht Bergheim / Direktor am Amtsgericht Bergheim (ab 20.10.2008, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 29.09.1989 als Richter am Amtsgericht Bergheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 14.06.2007 als Richter am Amtsgericht Kerpen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 20.10.2008 als Direktor am Amtsgericht Bergheim aufgeführt.2012, ..., 01.01.2015: Familiensachen - Abteilung 63. 2015: stellvertretendes Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss der Stadt Pulheim. Richter Ulmer wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

Herr Martin Placzek Beratendes Mitglied Herr Thomas Klütsch

Herr Karl Schwellenbach Beratendes Mitglied Frau Gundula Dinter

https://sdnetrim.kdvz-frechen.de/rim4350/gremien/?__=LfyIfvCWq8SpBQj0MkyHavGau9TuCPj2NgzHauCWr8Um5Ol7MfyIduGGJ

 

 


 

 

Horst Zaunegger

Zum Ommelstal 22

D-50259 Pulheim

 

phone: +49 (0)172 263 87 92

e-mail: music@zaunegger.com

internet: http://zaunegger.com

 

 

Interview, Do 03.12.09, 13:06 Uhr

Eu-GH stärkt Sorgerecht der Väter

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Sorgerecht lediger Väter in Deutschland gestärkt.

Sie dürften in dieser Frage nicht gegenüber unverheirateten Müttern benachteiligt werden, urteilten die Straßburger Richter. Sie gaben damit einem Vater aus dem Kölner Raum Recht, der seit acht Jahren vergeblich um ein Sorgerecht für seine Tochter kämpft. Er fordert unter anderem eine Mitsprache darüber, wo sein Kind lebt und zur Schule geht.

Nach geltender deutscher Rechtslage können in Deutschland unverheiratete Väter das Sorgerecht für ihre Kinder nur mit dem Einverständnis der Mutter bekommen.

Geklagt hatte der 45-jährige Horst Zaunegger aus Köln, der seit acht Jahren vergeblich um das Sorgerecht für seine heute 14 Jahre alte Tochter kämpfte. Zaunegger äußerte sich im Inforadio sehr zufrieden mit dem Urteil. Jetzt müsse die Bundesregierung die entsprechenden Gesetze ändern. Die Entscheidung der Richter sei bindend.

Die Fragen stellte Sabine Porn.

 

http://www.inforadio.de/programm/schema/sendungen/interview/200912/135456.html

 

 

 


 

 

03.12.2009

Pressemitteilung des Kanzlers

Kammerurteil1

 

Zaunegger gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 22028/04)

AUSSCHLUSS EINER GERICHTLICHEN EINZELFALLPRÜFUNG DER SORGERECHTS-REGELUNG DISKRIMINIERT VATER EINES UNEHELICHEN KINDES

Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, Horst Zaunegger, ist deutscher Staatsangehöriger, 1964 geboren, und lebt in Pulheim. Er hat eine uneheliche Tochter, die 1995 geboren wurde und bei beiden Eltern aufwuchs bis diese sich 1998 trennten. Danach lebte das Kind bis zum Januar 2001 beim Vater. Nach dem Umzug des Kindes in die Wohnung der Mutter trafen die Eltern unter Vermittlung des Jugendamtes eine Umgangsvereinbarung, die regelmäßigen Kontakt des Vaters mit dem Kind vorsah.

Gemäß § 1626 a Absatz 2 BGB hatte die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind. Da sie nicht bereit war, einer gemeinsamen Sorgeerklärung zuzustimmen, beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Zuweisung des gemeinsamen Sorgerechts. Das Amtsgericht Köln lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass nach deutschem Recht Eltern unehelicher Kinder die gemeinsame Sorge nur durch eine gemeinsame Erklärung, durch Heirat oder durch gerichtliche Übertragung mit Zustimmung der Mutter nach § 1672 Absatz 1 erlangen können. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung im Oktober 2003.

Beide Gerichte bezogen sich auf ein Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003, das § 1626 a BGB im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt hatte. Für Paare mit unehelichen Kindern, die sich nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt hatten, findet die Bestimmung Anwendung.

Am 15. Dezember 2003 wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zurück.

Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs

Der Beschwerdeführer beklagte sich insbesondere unter Berufung auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8, dass die Anwendung von § 1626 a Absatz 2 BGB unverheiratete Väter wegen ihres Geschlechts und im Verhältnis zu geschiedenen Vätern diskriminiere.

Die Beschwerde wurde am 15. Juni 2004 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt.

Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt zusammensetzte:

Peer Lorenzen (Dänemark), Präsident,

Karel Jungwiert (Tschechien),

Rait Maruste (Estland),

Mark Villiger (Liechtenstein),

Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),

Mirjana Lazarova Trajkovska (“ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien”), Richter,

Bertram Schmitt (Deutschland), Richter ad hoc

und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler.

Entscheidung des Gerichtshofs

Der Gerichtshof stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit der Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts ohne weitere Prüfung, ob dadurch die Interessen des Kindes gefährdet würden, anders behandelt worden war als die Mutter und als verheiratete Väter. Um zu prüfen, ob es sich dabei um eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 14 handelte, erwog der Gerichtshof zunächst, dass § 1626 a BGB, auf dessen Grundlage die deutschen Gerichte entschieden hatten, auf den Schutz des Kindeswohls abzielt. Die Regelung soll gewährleisten, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die klar als gesetzlicher Vertreter handeln kann, und Konflikte zwischen den Eltern über Sorgerechtsfragen zum Nachteil des Kindes vermeiden. Die Gerichtsentscheidungen hatten demnach einen legitimen Zweck verfolgt.

Weiterhin nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass es stichhaltige Gründe geben kann, dem Vater eines unehelichen Kindes die Teilhabe an der elterlichen Sorge abzusprechen, etwa wenn ein Mangel an Kommunikation zwischen den Eltern droht, dem Kindeswohl zu schaden. Diese Erwägungen ließen sich auf den vorliegenden Fall aber nicht anwenden, da der Beschwerdeführer sich weiterhin regelmäßig um sein Kind kümmert.

Der Gerichtshof teilte die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter grundsätzlich dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Gerichtsverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge könnten auf ein Kind zwar verstörend wirken, allerdings sieht das deutsche Recht eine gerichtliche Überprüfung der Sorgerechtsregelung in Trennungsfällen vor, in denen die Eltern verheiratet sind, oder waren, oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Der Gerichtshof sah keine hinreichenden Gründe, warum die Situation im vorliegenden Fall weniger gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten zulassen sollte.

Folglich war der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung des alleinigen Sorgerechts der Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz der Interessen des unehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig. Der Gerichtshof kam daher mit sechs Stimmen zu einer Stimme zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 vorlag.

Richter Schmitt äußerte eine abweichende Meinung, die dem Urteil angefügt ist.

Der Gerichtshof vertrat außerdem einstimmig, dass die Feststellung einer Verletzung der Konvention eine ausreichende gerechte Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden darstellt.

***

Das Urteil liegt nur auf Englisch vor. Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend. Die Urteile des Gerichtshofs stehen auf seiner Website zur Verfügung (http://www.echr.coe.int).

Pressekontakte:

Nina Salomon (Tel. + 33 (0)3 90 21 49 79)

Stefano Piedimonte (Tel. + 33 (0)3 90 21 42 04) or

Tracey Turner-Tretz (Tel. + 33 (0)3 88 41 35 30)

Kristina Pencheva-Malinowski (Tel. + 33 (0)3 88 41 35 70)

Céline Menu-Lange (Tel. + 33 (0)3 90 21 58 77)

Frédéric Dolt (Tel. + 33 (0)3 90 21 53 39)

1 Gemäß Artikel 43 der Konvention kann jede Partei innerhalb von drei Monaten nach dem Datum eines Urteils der Kammer in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer mit siebzehn Richtern beantragen. In diesem Fall berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder ihrer Zusatzprotokolle, oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft; in diesem Fall entscheidet die Große Kammer durch endgültiges Urteil. Wenn keine solche Frage aufgeworfen wird, lehnt der Ausschuss den Antrag ab, womit das Urteil rechtskräftig wird. Anderenfalls werden Kammerurteile entweder nach Ablauf der Drei-Monats-Frist rechtskräftig oder früher, sobald die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden.

 

 

Kommentar Väternotruf:

Das muss man sich einmal vorstellen, in Deutschland fanden in der Vergangenheit staatlich betriebene Menschenrechtsverletzungen gegenüber nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern mit Billigung des Bundesverfassungsgericht statt. Da hat man mit den 2003 urteilenden Richtern am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe offenbar den Bock zum Gärtner gemacht, grad so als wenn Erich Honecker Menschenrechtsbeauftragter der DDR bei den Vereinten Nationen gewesen wäre. Die 2005 bis 2009 herrschende SPD/CDU Regierung unter Bundeskanzlerin Angela Merkel hätte die peinliche Blamage der 2003 urteilenden Verfassungsrichter verhindern können, wenn sie die notwendigen Gesetzesänderung zur Beendigung der Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder auf den Weg gebracht hätte. Doch statt dessen war SPD/CDU Tiefschlaf unter Federführung von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) angesagt. Statt endlich seine Hausaufgaben zu machen, blies Frau Zypries lieber zur Jagd auf Väter, die heimlich - und völlig zu Recht - die Abstammung ihres Kindes klären wollen und widmete sich ihrem Steckenpferd dem Adoptionsrecht für die Partnerinnen lesbischer Mütter, die sogenannte Doppelmutter-ohne-Vater-Familie.

 

 

 


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